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Inkassokosten, wer trägt sie ?

Eine häufig auftretende Frage von Gläubigern und Schuldnern ist, wie viel Geld Inkassounternehmen für ihre Tätigkeit beanspruchen können und wer diese Beträge bezahlen muss.

 

Zunächst ist zu unterscheiden zwischen erfolgsunabhängigen Inkassokosten, Auslagen und Erfolgshonorar.

 

Es gibt für Inkassounternehmen keine gesetzlich festgeschriebene Gebührenordnung. Die Vergütungen werden mit dem Gläubiger frei vereinbart, orientieren sich aber inzwischen oft an den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungs-gesetzes. Gesondert werden in der Regel Auslagen für Ermittlungstätigkeiten (Anschriften, Bonität), Gerichtsvollzieher-, Gerichtskosten und Kontoführungskosten u. ä. in Rechnung gestellt.

Diese Inkassokosten und Auslagen gehören zum Verzugsschaden und sind in der Regel vom Schuldner dem Gläubiger zu ersetzen. Voraussetzung ist u. a., dass sich der Schuldner in Zahlungsverzug befindet und der Gläubiger nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstößt. Inkassounternehmen, insbesondere soweit sie Mitglied im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V. sind, arbeiten hier mit entsprechender Sorgfalt und im Rahmen der rechtlichen Regelungen.

Jede/r Schuldner/in sollte deshalb durch sofortige Reaktion, Zahlung oder Zahlungsvereinbarung auf eine Inkassozahlungsaufforderung dafür sorgen, dass weitere kostenauslösende Maßnahmen nicht nötig werden und somit die zu erstattenden Kosten für sie/ihn niedrig bleiben.

 

Inkassounternehmen dürfen daneben, anders als z. B. der Rechtsanwalt, mit dem Auftraggeber eine vom Erfolg der Tätigkeit abhängige Vergütung – ein Erfolgshonorar – vereinbaren. Grundsätzlich gilt: Je größer die Erfolgserwartungen, desto niedriger das Erfolgshonorar. Das  Erfolgshonorar besteht in einem Prozentsatz derjenigen Beträge, um die sich die Forderung durch Leistungen des Schuldners oder eines Dritten z. G. des Schuldners mindert. In der vorgerichtlichen Tätigkeit sind diese Sätze i. d. R. niedrig oder bestehen lediglich aus Teilen des Verzugsschadens (u. a. Zinsen), so bekommt der Gläubiger z. B. 100 % seiner Hauptforderung, wenn das Inkassoverfahren erfolgreich abgeschlossen wird.

Das Erfolgshonorar gehört nicht zum erstattungsfähigen Verzugsschaden und ist stets vom Gläubiger zu tragen.

 

Abrechnung mit dem Auftraggeber

 

Während des Laufs des Inkassoauftrages erteilt das Inkassounternehmen dem Gläubiger über eingezogene Gelder in vereinbarten regelmäßigen Abständen Zwischenabrechnungen und leistet Abschlagszahlungen.

Nach erfolgreichem oder erfolglosen Abschluss des Inkasso wird eine Endabrechnung erteilt. Sie enthält eine Übersicht über

-         Hauptforderung

-         Inkassovergütung unterteilt nach Bearbeitungsvergütung, Erfolgshonorar, Auslagen

-       Zinsen, Mahnkosten

-         Zahlungen des Schuldners

-         Mehrwertsteuer

-         Ggf. Abschlagszahlungen an den Gläubiger.

 

 

Weitere Informationen erhalten Sie unter: info@inkasso-varel.de

 

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