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Stichtag 31.12. ! Jährlich gehen Millionenbeträge durch Nichtbeachtung von Verjährungsfristen von Zahlungsansprüchen verloren.Täglich werden eine Vielzahl von Verträgen zwischen Kaufleuten und Privatpersonen und unter Kaufleuten geschlossen. Der Geltendmachung der daraus entstandenen Verpflichtungen, zum Beispiel Zahlung des Kaufpreises, sind zeitliche Grenzen gesetzt. Nach Ablauf einer gesetzlich festgeschriebenen Frist kann der Schuldner sich auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern. Der Anspruch des Gläubigers besteht rechtlich zwar weiterhin, lässt sich aber nicht mehr gerichtlich durchsetzen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Die gesetzlichen Regelungen enthalten zahlreiche Ausnahmen (kürzere oder längere Fristen, Fristen für Ansprüche die keine Zahlungsansprüche sind u. v. m.).
Die Verjährung einer Forderung tritt nicht ein, wenn sie gehemmt ist oder die Frist neu beginnt. Verjährungshemmung bedeutet, dass der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt war, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die Frist läuft nach der Hemmung weiter. Zu den Hemmungstatbeständen gehören z. B. Klageerhebung, Zustellung des Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren, Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren u. a.. Die Verjährungsfrist beginnt neu zu laufen, wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt, Teilzahlungen erfolgen oder eine Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Außergerichtliche Mahnungen hemmen die Verjährung der Ansprüche nicht, selbst wenn sie schriftlich oder mit eingeschriebenen Brief erfolgen. Die Materie ist sehr komplex und mit vielen Ausnahmen und Möglichkeiten versehen, die hier nicht annähernd vollständig ausgeführt werden können. Deshalb ist die zeitige Prüfung ggf. unter Einholung rechtlichen Rates, ob Verjährung droht und wie vorgegangen werden muss, unerlässlich.
Altforderungen sind nicht wertlos ! Machen Sie daraus außerordentliche Erträge !
In den „Kellern“ vieler Unternehmen und Banken liegen noch titulierte Forderungen. Die Verjährung dieser Hauptforderungen (gilt natürlich auch für DM-Forderungen) beträgt in der Regel 30 Jahre. Doch durch lange Lagerung werden diese Titel meist nicht werthaltiger, denn von selbst wird kaum ein Schuldner kommen und zahlen. Hier gilt es regelmäßig zu prüfen, ob der Schuldner wieder zahlungsfähig ist. Damit der damit verbundene hohe Aufwand, der Personalkapazitäten bindet und Kosten verursacht, nicht das Unternehmen belastet, übernehmen wir als Inkassounternehmen mit langjähriger Erfahrung und rationellen Bearbeitungsmöglichkeiten natürlich auch den Einzug dieser Altforderungen.
Fragen? Sprechen Sie uns an. info@inkasso-varel.de
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