Fertighausanbieter: In AGB darf Bürgschaft vor Baubeginn gefordert werden
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Einfamilienfertighausanbieters in Verträgen mit privaten Bauherrn ist wirksam, nach der der Bauherr verpflichtet ist, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts in Höhe der geschuldeten Gesamtvergütung zur Absicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen.
So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) und wies die Klage eines Verbraucherschutzvereins gegen einen Fertighausanbieter auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel ab. Die Richter machten dabei deutlich, dass die Klausel bei einer umfassenden Würdigung der Interessen beider Parteien den Bauherrn nicht unangemessen benachteiligen würde. Zwar werde der Bauherr mit den Kosten der Bürgschaft in Form der Avalprovision des Kreditinstituts belastet. Das sei aber durch ein zumindest gleichwertiges Interesse des Fertighausanbieters auf Absicherung seiner Forderung gerechtfertigt. Dieses ergebe sich aus dessen Vorleistungspflicht in Verbindung mit der Tatsache, dass es keine gesetzlichen Regelungen gebe, die sein Sicherungsbedürfnis ausreichend erfüllten. Die Kostenbelastung für den Bauherrn falle im Rahmen der üblichen Finanzierungskosten nicht entscheidend ins Gewicht. Die abzusichernden Risiken seien dagegen für den Fertighausanbieter nicht unwesentlich (BGH, VII ZR 165/09).
Bauschutt: Keine Arglist des Werkunternehmers bei einvernehmlicher Nutzung für Parkplatzbau
Ist die vereinbarte fünfjährige Gewährleistungsfrist abgelaufen, kann der Bauherr eines Parkplatzes gegen den Bauunternehmer keine Mängelbeseitigungsansprüche mehr geltend machen, weil dieser kontaminierten Bauschutt und Abbruchmaterial bei der Herstellung des Unterbaus verwendet hat.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Richter ließen als Ausnahme nur den Fall zu, dass der Bauunternehmer arglistig gehandelt habe. Das sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen. Es liege nämlich kein schwerer Vertragsverstoß vor, zumal das Material einvernehmlich verwendet worden sei. Im Übrigen habe der Bauherr ein entsprechendes Gutachten zur Untersuchung auch erst rund vier Jahre nach Auftreten der Mängel in Auftrag gegeben (OLG Hamm, I-19 U 2/10).
Mängelbeseitigungsvorschuss: Es ist keine Luxussanierung geschuldet
Kommt ein mit der Verlegung eines 16 mm dicken Standardholzfußbodens beauftragter Werkunternehmer seiner Pflicht zur Beseitigung auftretender Risse nicht nach, kann der Auftraggeber keine Mängelbeseitigungskosten geltend machen, die für den Einbau 22 mm dicker Massivholzdielen entstehen.
Das musste sich ein Bauherr vor dem Landgericht (LG) Kiel sagen lassen. Nachdem der von ihm beauftragte Unternehmer die Mängel an dem Fußboden nicht fristgerecht beseitigt hatte, wollte er den Boden selbst sanieren. Der von ihm eingeklagte Vorschuss für die Beseitigung der Mängel beinhaltete die Kosten für eine vollständige Entsorgung des alten Fußbodens, sowie den Einbau eines qualitativ erheblich höheren Belags. Das ließen die Richter jedoch nicht durchgehen. Sie entschieden, dass Vorschusskosten zur Mängelbeseitigung nur insoweit ersatzfähig seien, wie sie ein wirtschaftlich denkender, vernünftiger Bauherr für erforderlich halten dürfe, um den Mangel zuverlässig zu beheben. Der Werkunternehmer sei nicht verpflichtet, eine Sanierung zu bezahlen, die über die geschuldete Leistung hinausgehe. Der Bauherr dürfe nicht versuchen, sich Luxus auf Kosten des Werkunternehmers zu verschaffen (LG Kiel, 9 O 52/10).
Bundesstraße: Kein Anspruch auf Schutzplanke für Grundstück
Der Eigentümer eines an einer Ortseinfahrt liegenden Grundstücks hat keinen Anspruch darauf, dass entlang seines Grundstücks eine Schutzplanke montiert wird.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz. Geklagt hatte der Eigentümer eines Grundstücks, das an einer Bundesstraße liegt. Im Bereich des Grundstücks verläuft die Straße in einer Linkskurve. Nachdem es seit 2003 zu insgesamt fünf Verkehrsunfällen gekommen war, bei denen das Grundstück des Klägers in Mitleidenschaft gezogen wurde, forderte dieser das beklagte Land auf, entlang seines Grundstücks eine Schutzplanke anzubringen. Dies lehnte das Land ab unter Verweis auf geplante Alternativen wie die Anbringung eines Geschwindigkeitstrichters vor der Ortstafel sowie die Überwachung des Verkehrs. Zudem sei das Aufstellen einer Schutzplanke nach den Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeuge-Rückhaltesysteme (RPS) nicht erforderlich.
Die daraufhin erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger, so die Richter, habe keinen Anspruch auf eine Schutzplanke entlang seines Grundstücks. Nach den genannten Richtlinien seien Schutzmaßnahmen nur im Fall von Unfallhäufungen mit einer bestimmten Anzahl an Personenschäden innerhalb eines gewissen Zeitraums angezeigt. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Sachschäden würden insoweit nur berücksichtigt, wenn eine Gefahr für die Allgemeinheit und nicht nur - wie hier - für einen einzelnen Anlieger bestehe. Ein Anspruch auf die Schutzplanke bestehe auch nicht deshalb, weil sich auf dem Grundstück des Klägers ein Gastank befinde. Für diesen Schutz sei der Kläger selbst verantwortlich, da er den Gastank nach Errichtung der Straße aufgestellt habe. Zudem handele es sich hierbei nicht um eine explosionsgefährdete Chemieanlage, die nach den Richtlinien die Gefährdungsstufe 1 begründe. Der Kläger habe auch aus seinem Eigentumsrecht keinen Anspruch auf Aufstellung einer Schutzplanke, da die Nutzung seines Grundstücks zu Wohnzwecken nach dem Bau der Straße erfolgt sei. Damit sei die Schutzbedürftigkeit des Hauses und insbesondere des Gastankes nicht gegeben. Aus diesem Grund könne dahingestellt bleiben, ob verkehrsregelnde Alternativmaßnahmen ausreichend Erfolg versprechend seien (VG Koblenz, 4 K 1138/09.KO).
