Baumangel: Schadenersatzanspruch besteht auch, wenn sich Mangel nicht auswirkt
Durch eine mangelhafte Werkleistung entsteht dem Auftraggeber ein Schaden. Dieser liegt im verursachten Mangel selbst. Es ist nicht erforderlich, dass der Mangel einen weiteren Schaden verursacht.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M.. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine nicht fachgerechte Kellerabdichtung und Drainage, deren Mängel noch nicht beseitigt waren. Zu Feuchtigkeitsschäden war es innerhalb der letzten Jahre aber nicht gekommen. Die Richter entschieden, dass gleichwohl ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der erforderlichen Nachbesserungskosten von ca. 35.000 EUR bestehe. Der Schaden liege nämlich im Mangel selbst. Es sei also unerheblich, ob wegen der Baumängel Feuchtigkeit in das Haus eingedrungen sei oder noch eindringen werde. Im Übrigen komme es auch nicht darauf an, ob die Mängelbeseitigung noch möglich sei. Der Bauherr müsse den Schadenersatzbetrag nicht für eine Beseitigung der Baumängel verwenden (OLG Frankfurt a.M., 10 U 264/07).
Architektenrecht: Volle Vergütung bei einvernehmlicher Aufhebung des Vertrags
Bei der einvernehmlichen Aufhebung eines Architektenvertrags verliert der Architekt seinen Restvergütungsanspruch nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder der Auftraggeber anstelle der Vertragsaufhebung zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen wäre.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken klargestellt. Nach Ansicht der Richter könne bei einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung nicht ohne Weiteres angenommen werden, der Architekt gebe seinen Honoraranspruch wegen noch nicht erbrachter Leistungen lediglich deshalb auf, weil er sich mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses einverstanden erklärt habe. Bestehe für den Auftraggeber kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung, könne er sich vom Vertrag nur mit der Folge einer vollen Vergütungspflicht (abzüglich ersparter Aufwendungen) lösen (OLG Saarbrücken, 1 U 408/09-105).
Architektenrecht: Keine Haftung bei Leistungserbringung auf Abruf
Vereinbaren Auftraggeber und Planer, dass Letzterer nach dem Einreichen der Genehmigungsplanung nur noch auf Abruf tätig werden und seine Tätigkeit auf Stundenlohnbasis abrechnen soll, begründet das weder die Pflicht zur Erstellung der Ausführungsplanung noch zur Bauüberwachung.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem entsprechenden Fall. Als Konsequenz hafte der Planer nicht für Schäden am Bauwerk (hier Wasserschaden aufgrund einer zugefrorenen Zuleitung zur Heizungsanlage). Das gelte selbst, wenn der Architekt gegenüber dem Bauamt aus Kostengründen als Bauleiter benannt werde und im Vertrag mit dem Bauunternehmer als Bauüberwacher aufgeführt sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, sodass die Entscheidung rechtskräftig ist (OLG Koblenz, 11 U 823/08; BGH, VII ZR 90/11).
Wohnung: Für Nutzung als Kindertagesstätte ist Zweckentfremdungsgenehmigung erforderlich
Wird eine Wohnung zu anderen als zu Wohnzwecken genutzt, kann eine unzulässige Zweckentfremdung vorliegen.
Das mussten sich die Betreiber einer Kindertageseinrichtung in Hamburg sagen lassen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) der Hansestadt machte deutlich, dass in einer Kindertageseinrichtung weder Kinder noch ihre Erzieher wohnen würden. Die zu einer solchen Tageseinrichtung umgebaute Wohnung würde daher keinen Wohnzwecken dienen. Es liege somit eine Zweckentfremdung im Sinn des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes vor. Im Ergebnis hätten die Betreiber zuvor eine Zweckentfremdungsgenehmigung einholen müssen (OVG Hamburg, 2 BS 174/11).
