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Häufige Fragen Schulungsunternehmen:

Ist ein nicht unterschriebener Vertrag wirksam?

  • Verträge zur schulischen Förderung bedürfen keiner bestimmten Form. Die Schriftform ist somit nicht erforderlich, wenn dem Handeln konkludent entnommen werden kann, dass der Vertrag in der Form gewollt ist (§ 157 BGB: Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.).
  • Bsp. Die Eltern haben den Fördervertrag nicht unterschrieben, das Kind wird jedoch regelmäßig zum Unterricht geschickt und nimmt an der Förderung teil. Es kann hier davon ausgegangen werden, dass die Eltern den Vertrag gewollt haben. Es ist anzunehmen, dass der Vertrag rechtswirksam ist. 

Haften beide Elternteile für Unterrichtskosten auch wenn der Vertrag nur von einem Elternteil unterschrieben ist?

  • Analog § 1357 BGB (Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs) haften die Eltern grundsätzlich als Gesamtschuldner, da der Vertrag im Interesse beider Elternteile - einer bestmögliche Förderung des Kindes - ist. Für die nötigen Auslagen haben, soweit die Beträge im angemessenen Verhältnis zu den verfügbaren Mitteln stehen, beide zu tragen.
  • Das trifft jedoch grundsätzlich nicht zu, wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind.
  • Tipp: Schließen Sie den Vertrag grundsätzlich mit beiden Elternteilen. Sie haben sofort zwei Ansprechpartner und es erspart ggf. Ermittlungskosten in einem späteren Einzugsverfahren.

Muss ich bei Zahlungsrückstand eine Mahnung schreiben?

  • Oft ist die Fälligkeit der Zahlungen mit entsprechenden Daten im Vertrag geregelt. Einer Mahnung bedarf es regelmäßig nicht, wenn u. a. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender gestimmt ist. Um den "privaten" Schuldner in Verzug zu setzen, ist jedoch eine Mahnung nötig. Der Schuldner hat nach Ablauf der Mahnfrist (Datum) regelmäßig den Verzugsschaden zu tragen und sollte darauf in der Mahnung hingewiesen werden.
  • Tipp: Schreiben Sie grundsätzlich eine Mahnung. Teilen Sie dem Schuldner ein Datum mit, bis zu dem Sie die Zahlung erwarten und weisen Sie darauf hin, dass der Schuldner bei ausbleiben der Zahlung den Verzugsschaden (z. B. Zinsen, Mahn-, Inkasso- oder ggf. Anwaltskosten u. a.) zu ersetzen hat.

Wann verjährt eine Forderung aus einem Fördervertrag (Unterrichtskosten)?

  • Diese Forderungen unterliegen einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist (§ 199 Abs. 1, Alt. 1 BGB).
  • Bsp: Eine Rechnung aus März 2004 verjährt mit Ablauf des 31.12.2007.
  • Der Schuldner muss jedoch die Einrede der Verjährung geltend machen. Eine Mahnung unterbricht die Verjährung nicht. Eine Verjährungsunterbrechung ist u. a. möglich durch Ratenzahlung oder gerichtliche Geltendmachung der Forderung (gerichtliches Mahnverfahren). 

Wie kann mir ein Inkassounternehmen helfen?

  • Ein Inkassounternehmen ist spezialisiert auf den Einzug von überfälligen, voraussichtlich unbestrittenen Forderungen sowohl vor- wie auch nachgerichtlich.
  • Das lohnt sich für Sie:
    Ihnen gehen wertvolle Arbeitszeit und Kosten nicht verloren. Wir übernehmen den Schriftwechsel und die Telefonate, treffen und überwachen Ratenvereinbarungen und sorgen somit für die Bezahlung Ihrer Außenstände. Sollten wir vorgerichtlich keinen Erfolg haben, sorgen wir dafür, dass das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet wird. Nach Abschluss des Mahnverfahrens erhalten wir den Vollstreckungsbescheid zum nachgerichtlichen Forderungseinzug, verhandeln auf dieser Basis noch mal mit den Schuldnern, prüfen ggf. sinnvolle Vollstreckungsmöglichkeiten, beantragen Vollstreckungsmaßnahmen, lassen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erwirken.
    Die Verjährungsfrist einer so rechtskräftig festgestellten Forderung beträgt 30 Jahre.

Welche Unterlagen benötigt das Inkassounternehmen?

Nötig sind die Schuldnerdaten (Namen und Anschrift, hilfreich sind Telefon- oder Handy-Nummer)
Höhe des fälligen Betrages mit Fälligkeitsdatum (gemäß Vertrag, Schlußabrechnung oder Rechnung), Verzugsdatum (Ablauf der Mahnfrist) ggf. Höhe und Datum der Mahnkosten. Ggf. auch weiterer Schriftverkehr, soweit dieser zum Verständnis des Sachverhalts nötig ist.
 
Was kostet mich die Beauftragung?

  • Die Kosten und Auslagen trägt der Gläubiger gegenüber dem Inkassounternehmen. Sie werden (vorbehaltlich einer eventuellen gerichtlichen Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit) gegenüber dem Schuldner als Verzugsschaden geltend gemacht. Die Konditionen können frei vereinbart werden.
  • Das Inkassounternehmen Decker-Fischbeck arbeitet grundsätzlich auf Erfolgsbasis.
  • In vor- und nachgerichtlichen Verfahren erhalten Sie beispielsweise bei Vollzahlung 100 % Ihrer Hauptforderung, das Inkassounternehmen den Verzugsschaden. Sollten wir wider Erwarten nicht zum Erfolg kommen, erstatten Sie neben den tatsächlich verauslagten Kosten nur ganz geringe Pauschalen auf die Inkassokosten (in Höhe von 15,-- EUR bis 50,-- EUR. Im Überwachungsverfahren können wir u. U. auf die Erstattung aller Kosten verzichten. Bitte informieren Sie sich persönlich oder verschaffen Sie sich einen Überblick. Eine Konditionsübersicht erhalten Sie hier per Download.


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