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Familien-und Erbrecht - Juli 2010Kindeswohl: Kein Begutachtungszwang für ElternIn einem gerichtlichen Verfahren, in dem das Gericht mit geeigneten Maßnahmen eine Gefährdung des Kindeswohls abwenden soll, ist der Richter in seinen Anordnungen nicht völlig frei. So kann er ein Elternteil nicht zwingen, sich körperlich oder psychiatrisch/psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen.
Das machte der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung deutlich. Betroffen war die Mutter eines Kindes, die vielfach den Aufenthaltsort wechselte. Das Kind besuchte zunächst die Grundschule am jeweiligen Wohnsitz. Später blieb es aber dem Schulunterricht unentschuldigt fern. Die Mutter hielt sich eine Zeit lang in Österreich, später in Bolivien auf. Das Familiengericht hat ihr u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig entzogen. Aufgrund des Beschlusses hat das Jugendamt das Kind nach der Rückkehr aus Bolivien in Obhut genommen. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat sich die Mutter geweigert, an einer gerichtlich angeordneten Sachverständigenbegutachtung mitzuwirken.
Der BGH entschied, dass die Mutter ihre Teilnahme zu Recht verweigert habe. Das zuständige Gericht könne sie wegen des Schutzbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht dazu zwingen, sich durch einen psychiatrischen Gutachter untersuchen zu lassen. In der Verweigerung liege auch kein Verhalten, dass nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung zulasten der Betroffenen gewürdigt werden könne. Die Weigerungshaltung der Mutter verstoße weder gegen Treu und Glauben noch sei sie nach allgemeinem Rechtsempfinden als verwerflich anzusehen. In Betracht komme allerdings, den die Begutachtung verweigernden Elternteil in Anwesenheit eines Sachverständigen gerichtlich anzuhören. Zu diesem Zweck dürfe das persönliche Erscheinen des Elternteils angeordnet und ggf. gerichtlich durchgesetzt werden (BGH, XII ZR 68/09). Elterliche Sorge: Regelung bei beabsichtigter Übersiedlung eines Elternteils ins AuslandBeantragt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, um mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland (hier: Italien) überzusiedeln und wird hierdurch das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt, müssen triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsrecht des Kindes und des anderen Elternteils.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz kürzlich in einem Sorgerechtsverfahren verneint. Die Antragstellerin, die italienische Staatsangehörige ist, und der Antragsgegner sind miteinander verheiratet, leben jedoch in Trennung. Sie haben ein sechs Jahre altes Kind, das bei der Kindesmutter lebt. Die elterliche Sorge steht den Kindeseltern gemeinsam zu. Der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind wurde in der Vergangenheit dadurch erschwert, dass es zwischen den Kindeseltern sowie zwischen dem Kindesvater und seinen Schwiegereltern zu Auseinandersetzungen kam. Die Kindesmutter beabsichtigt, mit dem Kind zu ihrem neuen Lebensgefährten nach Italien in die Provinz Salerno umzuziehen. Sie hat deshalb die Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechts auf sich beantragt.
Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen, das OLG bestätigte nun diese Entscheidung. Die Richter führten aus, dass nach der Trennung die elterliche Sorge auf Antrag ganz oder teilweise einem Elternteil allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten sei, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge oder eines Teilbereichs sowie die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspreche. In Fällen des beabsichtigten Umzugs ins Ausland mit dem gemeinsamen Kind seien das Grundrecht des umzugswilligen Elternteils auf örtliche freizügige Lebensgestaltung und das Grundrecht des anderen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit seinem Kind abzuwägen und zu einem Ausgleich zu bringen. Entscheidend sei darauf abzustellen, was dem Kindeswohl am besten diene. Deshalb komme die Übertragung des alleinigen Sorgerechts nur in Betracht, wenn triftige Gründe für den Wegzug bestehen. Diese müssten schwerer wiegen als das Umgangsinteresse des Kindes und des anderen Elternteils. Im vorliegenden Fall sei zu erwarten, dass es nach einem Umzug der Kindesmutter mit dem Kind nach Italien zu keinem Umgang mit dem Vater mehr kommen werde. Triftige persönliche, familiäre oder berufliche Gründe für eine Übersiedlung habe die Antragstellerin nicht überzeugend dargelegt. Sie verfüge in der Provinz Salerno, die nicht ihre Heimat, sondern die ihres neuen Lebensgefährten sei, über keinerlei gefestigte soziale Bindungen, in die ihr Kind einbezogen sei. Bei der Beziehung zu ihrem neuen Lebensgefährten handele es sich bisher im Wesentlichen um eine Fernbeziehung. Auch konkrete berufliche Perspektiven in Italien habe die Antragstellerin nicht aufzeigen können. Im Rahmen ihrer Anhörung habe sie vielmehr den Eindruck erweckt, dass vorrangiges Ziel ihrer Übersiedlung nach Italien sei, den Umgang des Kindes mit seinem Vater zu vereiteln. Unter diesen Umständen müsse die örtliche Freizügigkeit, die die Antragstellerin genieße, im Hinblick auf das Kindeswohl hinter das Umgangsrecht des Antragsgegners zurücktreten. Das OLG hat es auch abgelehnt, lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht (bei Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge) auf die Kindesmutter zu übertragen. Auch dies entspreche nicht dem Kindeswohl, weil aufgrund des bisherigen Verhaltens der Kindesmutter das Umgangsrecht des Vaters bei einem Umzug als sicher ausgeschlossen anzusehen sei (OLG Koblenz, 11 UF 149/10). Pflichtteilsergänzungsanspruch: Wertberechnung bei Schenkung einer LebensversicherungWendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien.
Diese Feststellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) und gab damit seine bisherige Rechtsauffassung auf. Nach der aktuellen Entscheidung soll sich die Pflichtteilsergänzung nunmehr allein nach dem Wert richten, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - „juristischen“ - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein - objektiv belegter - höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein (BGH, IV ZR 73/08). Erbschaftsteuer: Erbfallkostenpauschbetrag nur einmal pro TodesfallFür die Kosten eines Erbfalls können nach dem Erbschaftsteuergesetz pauschal und somit ohne Nachweis - insgesamt 10.300 EUR abgezogen werden, auch wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind. Diesbezüglich stellte der Bundesfinanzhof jedoch klar, dass der Pauschbetrag nur einmal pro Todesfall angesetzt werden kann, sodass Miterben den Pauschbetrag untereinander aufteilen müssen.
Unter die pauschale Regelung fallen Aufwendungen für
Auch die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses entstehen, sind mit dem Pauschbetrag abgegolten.
Hinweis: Sofern die tatsächlichen Kosten über dem Pauschbetrag liegen, sollten die Aufwendungen per Einzelnachweis geltend gemacht werden (BFH, II R 31/08). Familien-und Erbrecht - Juni 2010Ehegattenunterhalt: Feststellungen aus Vorprozess auch bei Abänderungsklage bindendHat das Gericht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet und damit zugleich entschieden, dass er seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, ist diese Feststellung auch im Abänderungsverfahren maßgebend.
So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Unterhaltsrechtsstreit zweier Ehegatten. Die Richter machen damit deutlich, dass der Unterhaltspflichtige deshalb nicht einwenden könne, der Unterhaltsberechtigte erleide bei Aufnahme der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit keinen ehebedingten Nachteil, weshalb eine Befristung des Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt ausscheide. Etwas anderes gelte nur, wenn der Unterhaltspflichtige eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dargetan habe, die eine solche Obliegenheit im Nachhinein begründen könnte (BGH, XII ZR 100/08). Ehegattenunterhalt: Bei Begrenzung ist auch eheliche Solidarität zu beachtenBei der zeitlichen Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs ist nicht nur auf die Kompensation ehebedingter Nachteile abzustellen. Es ist auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen.
Das machte der Bundesgerichtshof (BGH) deutlich. Er hatte in einem Unterhaltsrechtsstreit zweier geschiedener Eheleute zu entscheiden. Die Frau war an Brustkrebs erkrankt. Nach der Trennung der Eheleute arbeitete sie zunächst befristet. Das Arbeitsverhältnis wurde aber wegen ihrer Erkrankung nicht weiter fortgesetzt. Der Ehemann verlangt eine zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhalts.
Der BGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass bei einer Unterhaltsbegrenzung zunächst zu prüfen sei, ob ein ehebedingter Nachteil vorliege. Ein solcher liege hier zwar nicht vor, da die Krankheit nicht ehebedingt sei. Eine Unterhaltsbegrenzung scheitere aber daran, dass auch sonstige Umstände berücksichtigt werden müssten. Es sei auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität in die Waagschale zu werfen. Zwar sei eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des Unterhaltspflichtigen nicht ohne Weiteres gerechtfertigt, wenn die Krankheit nicht ehebedingt sei. Allerdings trete aber gerade bei einer Erwerbsunfähigkeit in besonderem Maße die nacheheliche Solidarität in den Vordergrund. Hier müsse eine Einzelfallabwägung erfolgen (BGH, XII ZR 140/08). Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch bei BeendigungDie nichteheliche Lebensgemeinschaft zeichnet sich allgemein dadurch aus, dass eine verbindliche Verpflichtung gegenüber dem Partner gerade nicht eingegangen werden soll. In bestimmten Situationen kann sich jedoch auch etwas anderes ergeben.
Hierauf wies das Kammergericht (KG) in Berlin hin. In dem betreffenden Fall hatte einer der in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Partner erhebliche finanzielle Mittel in das Haus des anderen Partners gesteckt. Als sich die Parteien trennten, verlangte er einen Ausgleich für seine Leistungen. Diesen sprach ihm das KG zu. Die Richter machten deutlich, dass hier ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (Wohnhaus) geschaffen worden sei. Daher seien die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage heranzuziehen. Der gemeinsame wirtschaftliche Wert sei nur in der Vorstellung oder Erwartung geschaffen worden, dass die Lebensgemeinschaft weiterhin Bestand haben werde. Diese Annahme sei nun weggefallen (KG, 8 U 196/07). Erbenstellung: Vertragliche Verschaffung kann umgedeutet werdenWenn die Personen, die als Erben in Betracht kommen, im Hinblick auf eine unklare oder unklar erscheinende Erbrechtslage in einem notariellen Vertrag vereinbaren, dass einer von ihnen Hoferbe sein soll, ist eine darin liegende, von der tatsächlichen Hoferbrechtsfolge abweichende Hoferbenbestimmung unwirksam.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg kann ein solcher Vertrag gleichwohl Auswirkungen haben. Sei die Vereinbarung darauf gerichtet, dem begünstigten Beteiligten unabhängig von der tatsächlichen Erbrechtslage den zur Erbschaft gehörenden Nachlass zukommen zu lassen, lasse sich hieraus eine schuldrechtliche Verpflichtung herleiten, ggf. durch Rechtsgeschäft unter Lebenden die bei entsprechender Erbenstellung bestehende Vermögenslage herbeizuführen. Dem begünstigten Beteiligten sei also der Nachlass bzw. bei einem Hof das Hofvermögen zu übertragen und damit das von den Beteiligten bei Vertragsschluss übereinstimmend gewollte Ergebnis herbeizuführen. Die Richter machten zugleich deutlich, dass eine solche Vereinbarung mit Vergleichscharakter regelmäßig nicht mit Erfolg wegen Irrtums angefochten werden könne. Sie sei grundsätzlich auch einer Aufhebung oder Rückabwicklung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zugänglich, wenn sich später eine gerichtliche Klärung der bei Vertragsschluss unklaren Erbrechtslage ergebe (OLG Oldenburg, 1 U 36/09). Familien-und Erbrecht - Mai 2010Aktuelles: Versorgungsausgleichskasse ging am 1.4.2010 an den StartMit der Versorgungsausgleichskasse hat zum 1.4.2010 eine neue Pensionskasse den Betrieb aufgenommen, die mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichsrechts im September 2009 beschlossen worden war. In die Versorgungsausgleichskasse können in Zukunft nach einer Scheidung die Betriebsrentenansprüche des ausgleichsberechtigten Ehepartners fließen.
Zum Hintergrund: Nach der Reform des Versorgungsausgleichs werden Betriebsrentenansprüche künftig unmittelbar in den jeweiligen Betriebsrentensystemen geteilt: Der Arbeitgeber des ausgleichspflichtigen Ehepartners muss den ausgleichsberechtigten Ehepartner im Normalfall in sein Versorgungssystem aufnehmen (interne Teilung). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der anteilige Betriebsrentenanspruch ausgezahlt werden (externe Teilung). Bei Auszahlung kann der ausgleichsberechtigte Ehepartner entscheiden, in welche andere - bestimmten Mindestanforderungen genügende - Alterssicherung der Kapitalbetrag fließen soll. Das kann zum Beispiel eine Riester-Rente oder auch die gesetzliche Rentenversicherung sein. Trifft der Ehepartner keine Wahl, fließt das Kapital ab sofort automatisch in die neue kapitalgedeckte Versorgungsausgleichskasse. Diese zahlt dann eine monatliche Zusatzrente im Alter. Die neue Kasse garantiert dabei Leistungen nach gesetzlich festgelegten Kriterien. Abschlusskosten werden von ihr nicht erhoben. Ein Zugriff auf das von der Kasse verwaltete Kapital vor Rentenbeginn ist wie bei der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen. Die neue Pensionskasse ist zudem Pflichtmitglied beim Sicherungsfonds "Protektor" und damit gegen Insolvenzrisiken geschützt.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versorgungsausgleichskasse.de.
Ehegattenunterhalt: Feststellung der Erwerbsobliegenheit im Abänderungsverfahren
Hat das Gericht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet und damit zugleich entschieden, dass er seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, ist diese Feststellung auch im Abänderungsverfahren maßgebend.
Deshalb könne der Unterhaltsverpflichtete in einem solchen Fall nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht einwenden, der Unterhaltsberechtigte erleide bei Aufnahme der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit keinen ehebedingten Nachteil, weshalb eine Befristung des Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt ausscheidet. Etwas anders gelte nach Ansicht der Richter nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dargelegt habe, die eine solche Obliegenheit im Nachhinein begründen könnte (BGH, XII ZR 100/08).
Elternunterhalt: Erfüllung der Unterhaltspflicht auch durch häusliche Pflege möglichBetreut ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil, kann es seine Unterhaltspflicht durch in Natur erbrachte Unterhaltsleistungen erfüllen. Daneben besteht kein Anspruch auf eine Geldrente. Damit entfällt ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch, der auf den Träger der Sozialhilfe übergehen könnte.
Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg die Klage eines Sozialhilfeträgers gegen die Tochter einer 90-jährigen, nahezu erblindeten und stark dementen Seniorin ab. Die Mutter lebte in einem Pflegeheim. Da ihre Renteneinkünfte nicht ausreichten, erhielt sie von dem Sozialhilfeträger einen monatlichen Zuschuss von 700 EUR. Nunmehr nahm der Sozialhilfeträger die Tochter auf Zahlung eines monatlichen Betrags von 106 EUR in Anspruch. Dazu hat sie vorgetragen, dass die Tochter diesen Betrag aufbringen könne. Sie verfüge selbst zwar nur über ein Renteneinkommen von rund 1.190 EUR. Zusammen mit der Rente ihres Ehemanns komme aber ein Familieneinkommen von rund 3.110 EUR zusammen.
Das OLG hielt die Inanspruchnahme jedoch für unberechtigt. Der Sozialhilfeträger haben keinen Anspruch auf Barunterhalt gegen die Tochter. Ein solcher könne sich nur aus dem Sozialgesetzbuch SGB XII ergeben. Zwar werde die Unterhaltsrente grundsätzlich in Geld geschuldet. Abweichungen durch Vereinbarungen der Unterhaltsbeteiligten seien jedoch möglich und könnten auch stillschweigend getroffen werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Tochter erhebliche Versorgungs- und Pflegeleistungen für ihre Mutter im Heim für betreutes Wohnen übernehme. Erbringe ein Kind aber erhebliche Leistungen zur häuslichen Pflege, stelle sich die Inanspruchnahme auf ergänzenden Barunterhalt zugleich als unzumutbare Härte im Sinne des Gesetzes dar. Dies gelte insbesondere, wenn der Leistungsträger durch die familiäre Pflege weitere Leistungen erspare, die das von ihm gezahlte Pflegegeld noch deutlich übersteigen (OLG Oldenburg, 14 UF 134/09).
Schwedischer Erblasser: Keine Erhöhung der Erbquote nach deutschem GüterrechtFindet nach einem Erbfall ausländisches Erbrecht und deutsches Güterrecht Anwendung, so erhöht sich die Erbquote der Ehefrau nach § 1371 BGB nicht, wenn das ausländische Erbrecht eine solche Quotenregelung nicht kennt.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall eines schwedischen Erblassers und seiner deutschen Frau, die in Deutschland geheiratet und hier auch ihren Lebensmittelpunkt hatten. Der Erblasser war in erster Ehe mit einer Schwedin verheiratet, die verstorben ist. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die schwedische Staatsangehörige sind. Ein Testament liegt nicht vor. Das Amtsgericht hatte durch Vorbescheid die Erteilung eines Erbscheins angekündigt, der die Ehefrau zu 1/2 und die beiden Kinder zu je 1/4 als Erben ausweist. Auf die Beschwerde der Kinder hob das Landgericht (LG) den Beschluss auf.
Das OLG bestätigte nun die LG-Entscheidung. Hauptstreitpunkt war, ob der Erbteil der Ehefrau - wie im Vorbescheid angekündigt - über § 1371 BGB aufgestockt werden muss. Danach erhält die Ehefrau als Zugewinnausgleich neben ihrem normalen Erbteil zusätzlich 1/4 der Erbschaft ihres verstorbenen Mannes. Die Richter machten deutlich, dass sich das Erbstatut des Erblassers hier nach schwedischem Erbrecht richte. Danach erben die Beteiligten hier zu je 1/3, weil die beiden Kinder keine gemeinsamen Kinder des Erblassers und der erbenden Ehefrau seien. Für diesen Fall des Zusammentreffens von ausländischem Erbrecht und deutschem Güterrecht komme eine Aufstockung des Erbteils des Ehegatten nicht in Betracht, wenn das ausländische Erbrecht eine solche Quotenbildung nicht kenne. Die Anwendung der Quotenregelung auf das schwedische Erbrecht würde zur Folge haben, dass die Ehefrau mehr erben würde, als ihr nach deutschem Erbrecht zustehe, nämlich 1/3 zuzüglich 1/4 mithin 7/12, statt 1/2 (6/12). Die deutsche erbrechtliche Lösung des Güterrechts dürfe nicht über die Erbquote in das schwedische Erbrecht hineinwirken (OLG Frankfurt a.M., 20 W 80/07).
Familien-und Erbrecht - April 2010Kindesunterhalt: Titulierungsinteresse auch ohne vorherige Aufforderung des SchuldnersEin Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt auch dann Veranlassung für eine Klage auf den vollen Unterhalt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Teils aufgefordert worden ist.
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Verfahren um die Kostenquote aus dem Unterhaltsrechtsstreit. Eine geschiedene Frau hatte zunächst rückständigen Trennungsunterhalt und später laufenden Unterhalt für die gemeinsamen Kinder begehrt. Ihr geschiedener Mann hatte die Forderung zum Großteil anerkannt, hinsichtlich eines Teils jedoch Klageabweisung beantragt. Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin zu Unterhaltszahlungen, die noch über dem anerkannten Betrag lagen. Zudem wurden ihm die überwiegenden Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Seine Beschwerde hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Richter wiesen darauf hin, dass ein sofortiges Anerkenntnis in Betracht komme, wenn der Unterhaltsschuldner nicht zuvor zur Titulierung des Sockelbetrags aufgefordert worden ist. Nach der Zivilprozessordnung müsse der Beklagte bei einem sofortigen Anerkenntnis die Kosten des Rechtsstreits nicht tragen, wenn er zur Klage keinen Anlass gegeben habe. Dies gelte jedoch im vorliegenden Fall nicht. So bestehe nämlich ein Titulierungsinteresse auf den vollen Unterhalt, wenn der Schuldner nur Teilleistungen erbringe und das Titulierungsinteresse auf den vollen Unterhalt gerichtet sei. Ein Unterhaltsschuldner, der lediglich Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringe, gebe dem Unterhaltsgläubiger Veranlassung zur Klage hinsichtlich des gesamten Unterhalts, ohne dass er zuvor zur außergerichtlichen Titulierung aufgefordert wurde. Die Titulierung würde sich nur auf einen Teil des Unterhalts beziehen und der Rest ohnehin gerichtlich geltend gemacht. Folge wäre, dass im Fall des Obsiegens zwei Titel gegeben seien, aus denen vollstreckt werden müsse. Dies solle verhindert werden (BGH, XII ZB 207/08).
Pflegeleistung: Umzug des pflegebedürftigen Familienangehörigen in ein PflegeheimDie Vereinbarung von künftiger Pflege als Gegenleistung bei der Übertragung eines Grundstücks kann für die Betroffenen häufig zu einem Streitpunkt mit dem Sozialhilfeträger führen.
So war es im Fall eines Sohnes, der als Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstücks die Pflege des Vaters übernommen hatte. Als der Vater in ein Pflegeheim verzog, konnte der Sohn seine Leistung nicht mehr erbringen. Der Sozialhilfeträger, der für die Heimkosten aufkam, verlangte daraufhin vom Sohn eine Zahlung wegen ersparter Aufwendungen. Er setzt die Ersparnis für die Pflegeleistungen entsprechend der Pflegestufe 1 mit monatlich 225 EUR und für die hauswirtschaftliche Tätigkeit mit monatlich 75 EUR an.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied den Rechtsstreit in letzter Instanz zugunsten des Sohnes. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass sich der Übertragungsvereinbarung im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung im Zweifel kein hypothetischer Parteiwille entnehmen lassen könne, dass an die Stelle des ersparten Zeitaufwands ein Zahlungsanspruch des Übergebers treten solle. Könne die Pflegeleistung wie hier aus tatsächlichen Gründen nicht mehr erbracht werden, sei die Gegenleistungspflicht damit erloschen (BGH, V ZR 132/09).
Kindesbetreuung: Betreuungs-Wechselmodell muss Kindeswohl nicht entsprechenEin Betreuungs-Wechselmodell setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Willen eines Elternteils kann ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines getrennt und in Scheidung lebenden Ehepaars. Anlässlich des Auszugs des Vaters vereinbarten die Eltern ein zweiwöchiges Wechselmodell im Verhältnis von 8:6 Tagen. Danach wurden die Kinder in der ersten Woche von Montagmorgen bis Donnerstagnachmittag bei der Mutter und von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen beim Vater und in der zweiten Woche von Montagmorgen bis Mittwochmorgen bei der Mutter, von Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen beim Vater und von Freitagnachmittag bis Montagmorgen bei der Mutter betreut. Nach jeweils zwei Wochen wechselten die Aufenthaltszeiten. Die Mutter ist der Auffassung, die bisherige Umgangsregelung habe sich nicht bewährt. Die Kinder seien durch den permanenten Wechsel stark belastet und zeigten Verhaltensauffälligkeiten. Sie begehrt ein Umgangsmodell mit einem Aufenthaltsschwerpunkt der Kinder bei ihr. Der Antragsgegner ist hingegen der Ansicht, das Wohl der Kinder erfordere, dass diese zu gleichen Teilen Kontakt zu beiden Elternteilen haben. Er strebt deshalb ein einfacheres Wechselmodell in der Weise an, dass sich die Kinder wöchentlich abwechselnd bei ihm beziehungsweise bei der Kindesmutter aufhalten.
Nach Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens änderten die Richter die bisherige Regelung ab. Nach der Entscheidung haben die Kinder nun ihren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Mutter. Der Vater hat das Recht, die Kinder jeweils Donnerstagnachmittags bis Freitagmorgens sowie alle 14 Tage von Donnerstagnachmittags bis zum darauffolgenden Montagmorgen zu sich zu nehmen. Ferner hat er in den Ferien sowie an Weihnachten und Ostern ein mit der Mutter zeitlich gleichrangiges Umgangsrecht. Nach Ansicht der Richter entspreche die Fortsetzung des bisherigen Wechselmodells nicht (mehr) dem Wohl der Kinder. Die mit dem regelmäßigen Wechsel verbundenen Belastungen würden ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern und der Kinder fordern. Das Betreuungs-Wechselmodell setze deshalb die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Widerstand eines Elternteils könne das Wechselmodell nicht funktionieren. Diese Grundvoraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Bei dem Wechselmodell fehle für die Kinder ein Lebensmittelpunkt. Sie seien besonderen Belastungen ausgesetzt. Zwischen den Eltern bestehe ein hohes Konfliktpotenzial. Eine reibungslose Kommunikation und Verständigung über die Belange der Kinder sei zwischen ihnen nicht möglich. Dem Wohl der Kinder entspreche hier eine Umgangsregelung, bei der die Kinder, ausgehend von einem Lebensmittelpunkt bei der Mutter, den Vater regelmäßig und häufig sehen, aber mit einem klaren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Mutter (OLG Koblenz, 11 UF 251/09).
Erbschaftsteuer: Vorfälligkeitsentschädigung ist keine NachlassverbindlichkeitLösen die Erben vom Verstorbenen aufgenommene Kredite vorzeitig ab, handelt es sich bei der anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung nicht um eine sonstige Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.
Zwar sind nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln Aufwendungen abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen. Das gelte aber nur für den Fall, dass sie hiermit im engen Zusammenhang stehen. Die vorzeitige Kreditablösung stehe aber höchstens in einem entfernten Veranlassungszusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft und sei damit keine sonstige Nachlassverbindlichkeit. Zudem beruhe die Kündigung der Kredite nicht auf dem Willen des Erblassers.
Wichtig: Auch aus den gesetzlichen Vorschriften zur Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften ergebe sich für die Erben keine Notwendigkeit zur vorzeitigen Kreditablösung. Denn eine Auseinandersetzung sei auch ohne die Kreditablösung möglich. Die Umschreibung geerbter Grundstücke gelinge auch mit bestehenden Darlehen, so das FG (FG Köln, 9 K 204/07). Familien-und Erbrecht - März 2010Geschenke: Schwiegereltern können Zuwendungen jetzt leichter zurückverlangenSchwiegereltern können Zuwendungen jetzt unter erleichterten Voraussetzungen zurückfordern.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte ein Schwiegervater, dessen Tochter mit dem Beklagten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatte. Im Februar 1996, als sie ihre Eheschließung bereits in Aussicht genommen hatten, ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Der Kläger überwies ihm daraufhin 58.000 DM auf sein Konto. Die Eheleute lebten bis zur Scheidung in der Wohnung, die heute im Alleineigentum des Beklagten steht. Der Schwiegervater fordert nun die 58.000 DM zurück.
Nach der bisherigen Rechtsprechung wäre er mit dieser Klage gescheitert. Danach kam zwischen den Beteiligten regelmäßig ein „Rechtsverhältnis eigener Art“ zustande, wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern bei diesem Rechtsverhältnis grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.
Diese Rechtsprechung hat der BGH jetzt aufgegeben. Nach Ansicht der Richter seien derartige Leistungen der Schwiegereltern als Schenkung zu qualifizieren. Würden Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind übertragen, geschehe dies regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig den Gegenstand nicht mehr selbst nutzen zu können. Daher seien auf solche Schenkungen die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage sei hier regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbestehe und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung komme. Mit dem Scheitern der Ehe würde diese Geschäftsgrundlage entfallen. Dadurch werde im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest teilweisen Rückabwicklung eröffnet. Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung müsse dies auch gelten, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung sei grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen.
Hinweis: Als Konsequenz der geänderten Rechtsprechung ist damit zu rechnen, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung begehren. Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugutekommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken (BGH, XII ZR 189/06).
Steuererklärung: Anspruch auf Zustimmung des Ehegatten zur ZusammenveranlagungEin Ehegatte kann auch dann verpflichtet sein, dem - der steuerlichen Entlastung des anderen Ehegatten dienenden - Antrag auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn er während der Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat.
Dies gelte nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch, wenn er die Verluste im Wege des Verlustvortrags in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Verminderung seiner eigenen Steuerlast einsetzen könnte. Die Richter machten deutlich, dass der Ehegatte im Verhältnis zu seinem Ehepartner keine getrennte Veranlagung wählen könne, wenn beide die erwartete geringere Steuerbelastung bereits für ihren Lebensunterhalt oder eine Vermögensbildung genutzt hätten, an der sie beide teilgehabt hätten. Verweigere nun einer der beiden seine Zustimmung zur Zusammenveranlagung, mache er sich schadenersatzpflichtig (BGH, XII ZR 173/06).
Kindesunterhalt: Zurechnung von fiktivem Einkommen muss realistisch seinAuch derjenige, der seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber seinen minderjährigen Kindern verletzt und sich deswegen fiktives Einkommen zurechnen lassen muss, kann nicht einfach zur Zahlung des Mindestunterhalts verurteilt werden.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hin. Die Richter machten deutlich, dass man dem Betreffenden nur so viel fiktives Einkommen zurechnen könne, wie er auch wirklich erzielen könnte. Im vorliegenden Fall war ein ungelernter Hilfsarbeiter betroffen, der bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen beschäftigt war. Das Gericht hielt es für erwiesen, dass er mit dieser Tätigkeit in Sachsen nicht mehr als 1.000 EUR netto verdienen könne (OLG Dresden, 24 UF 342/09).
Aktuelle Gesetzgebung: Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder soll vollendet werdenDie Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder im Familienrecht ist weitgehend vollendet. Nichteheliche Kinder in der Bundesrepublik bekamen bereits 1970 ein gesetzliches Erbrecht. Gleichwohl gibt es bis heute nichteheliche Kinder, die nicht gesetzliche Erben ihrer Väter werden. Nach wie vor gilt eine alte Übergangsregelung, die bestimmte nichteheliche Kinder vom gesetzlichen Erbrecht ausschließt. Das soll nun geändert werden. Nichteheliche Kinder sollen in Zukunft auch erben können, wenn sie vor dem 1. Juli 1949 geboren sind.
Aktuelle Rechtslage Im Erbrecht sind nichteheliche und eheliche Kinder grundsätzlich gleichgestellt. Nach wie vor hat jedoch eine Ausnahme Bestand, die das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 vorsah. Diese Sonderregelung führt dazu, dass vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder bis heute mit ihren Vätern als nicht verwandt gelten und daher auch kein gesetzliches Erbrecht haben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat hierin einen Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention gesehen.
Geplante Regelung Ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums sieht daher vor, dass alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder künftig gesetzliche Erben ihrer Väter werden:
1. Für künftige Sterbefälle werden alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie beerben ihre Väter als gesetzliche Erben.
2. Dieses Erbrecht der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder soll aber nicht zulasten von hinterbliebenen Ehefrauen und Lebenspartnern gehen. Um deren Vertrauen in die frühere Regelung zu schützen, wird ihnen eine gesetzliche Vorerbschaft eingeräumt. Das bedeutet: Stirbt der Vater, erben zunächst seine Ehefrau oder sein Lebenspartner. Erst wenn auch diese sterben, geht ihr Anteil als sog. Nacherbschaft an die betroffenen nichtehelichen Kinder.
3. Bei Sterbefällen, die sich bereits vor Inkrafttreten der geplanten Neuregelung ereignet haben, sind die erbrechtlichen Folgen schon eingetreten. Das Vermögen des Verstorbenen ist bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben übergegangen. Um ihr Vertrauen in die entstandene Eigentumslage zu schützen, unterliegt die rückwirkende Entziehung solcher Erbschaften sehr engen verfassungsrechtlichen Grenzen:
Momentan erhalten die Länder und Verbände Gelegenheit, zu dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums Stellung zu nehmen.
Familien-und Erbrecht - Februar 2010Düsseldorfer Tabelle: Neufassung zum 1.1.2010Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Sie wurde zum 1.1.2010 geändert, weil sich nach Inkrafttreten des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibeträge und das Kindergeld geändert haben. Hierdurch hat sich eine deutliche Erhöhung der Beträge von teilweise über 13 Prozent ergeben.
Der Tabelle liegt die Annahme zugrunde, dass der Schuldner gegenüber drei Berechtigten (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist. Wo diese Annahme im Einzelfall nicht zutrifft, weil beispielsweise nur ein Kind zu versorgen ist, erfolgt in der Praxis eine Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe.
Zu berücksichtigen ist, dass die Tabelle nicht den Zahlbetrag angibt. Ausgewiesen ist vielmehr der monatliche Unterhaltsbedarf. Der Zahlbetrag ergibt sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen). Für das erste und zweite Kind beträgt das Kindergeld nun 184 EUR, für das dritte Kind 190 EUR, ab dem vierten Kind 215 EUR.
Betreuungsunterhalt: Mindestbedarf für die Betreuung eines nichtehelich geborenen KindesEinem Unterhaltsberechtigten steht wegen der Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes jedenfalls ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zu, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenwärtig 770 EUR monatlich beträgt.
Diese Grundsatzentscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Paars, dass bis 2006 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte. Nach der Trennung verlangte die Frau für das gemeinsame Kind einen unbefristeten Betreuungsunterhalt. Dieser wurde ihr zunächst versagt, weil sie ihren Unterhaltsbedarf durch Einkünfte aus einer zumutbaren eigenen Erwerbstätigkeit decken könne.
Der BGH machte deutlich, dass sich der Unterhaltsbedarf nach der Lebensstellung der Frau zum Zeitpunkt der Geburt des gemeinsamen Kindes bestimme. Damit komme es ausschließlich darauf an, welchen Lebensstandard sie vor der Geburt des Kindes erreicht hatte. Der Unterhaltsanspruch solle sie nur so stellen, wie sie stünde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren wäre. Anders als beim nachehelichen Unterhalt, bei dem sich der Bedarf des geschiedenen Ehegatten auch nach dem bisherigen Einkommen des anderen Ehegatten bemesse, könne die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ihren Lebensbedarf nicht vom - ggf. höheren - Einkommen ihres Lebenspartners ableiten. Das gelte auch dann nicht, wenn sie längere Zeit mit ihm zusammengelebt habe. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Betreuungsunterhalt ihr eine notwendige persönliche Betreuung des Kindes ermöglichen solle. Sie solle in dieser Zeit nicht gezwungen sein, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Daher sei ihr ein Unterhaltsbedarf zuzubilligen, der nicht unter dem Existenzminimum liegen dürfe. Dazu entschieden die Richter, das dieses Existenzminimum als unterste Grenze des Unterhaltsbedarfs in Höhe des nur wenig darüber hinausgehenden notwendigen Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen pauschaliert werden dürfe. Dieser betrage gegenwärtig 770 EUR monatlich (BGH, XII ZR 50/08).
Namensrecht: Wiederannahme des Geburtsnamens ist unanfechtbarDie Wiederannahme des Geburtsnamens will gut überlegt sein, da sie nicht rückgängig gemacht werden kann.
Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M., die eine 88-jährige Frau betraf. Diese hatte seit ihrer Heirat im Jahre 1950 den Familiennamen ihres 1981 verstorbenen Ehemannes getragen. 2007 erklärte sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, dass sie ihren Geburtsnamen wieder annehme. Diese Namensänderung beruhte auf der damaligen Absicht, die Kinder ihres verstorbenen Bruders zu adoptieren. Als sich diese Adoption jedoch zerschlug, wollte sie die Namensänderung wieder rückgängig machen. Das lehnte der Standesbeamte ab. Das OLG bestätigte diese Ablehnung nun. Die Richter entschieden, dass die durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erfolgte Wiederannahme des Geburtsnamens oder früher geführten Namens durch den geschiedenen oder verwitweten Ehegatten nicht widerrufen werden könne. Die Namensbestimmung sei aus Gründen der Rechtssicherheit auch unanfechtbar. Hierauf sei die Antragstellerin bereits bei Aufnahme der Erklärung über die Wiederannahme des Geburtsnamens durch den Standesbeamten hingewiesen worden (OLG Frankfurt a.M., 20 W 87/09).
Aktuelle Gesetzgebung: Neues Erbrecht seit dem 1. Januar 2010Seit dem 1. Januar 2010 gilt ein neues Erbrecht. Das Erbrecht besteht in seiner heutigen Struktur seit über 100 Jahren. Die Neuregelung reagiert auf geänderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen und Wertvorstellungen. Modernisiert wird vor allem das Pflichtteilsrecht, also die gesetzliche Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Erbe. Die wichtigsten Punkte der Reform:
Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil ist Ausdruck der Familiensolidarität. Er besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils; seine Höhe bleibt durch die Neuerungen unverändert.
Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend wurden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:
Beispiel: Wird der langjährige Lebensgefährte der Erblasserin durch ihren Sohn getötet oder die Tochter des Erblassers durch seinen Sohn körperlich schwer misshandelt, rechtfertigt dies künftig eine Entziehung des Pflichtteils.
Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, das für die Familie die Lebensgrundlage bietet, mussten die Erben diese Vermögenswerte bislang oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Hilfe bietet hier eine Stundungsregelung, die bisher jedoch eng ausgestaltet war und nur den pflichtteilsberechtigten Erben (insbesondere Abkömmlingen und Ehegatten) offenstand. Mit der Reform wird die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben möglich. Bei der Entscheidung über die Stundung sind aber auch künftig die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.
Beispiel: In Zukunft kann auch der Neffe, der sich sein Leben lang im Unternehmen engagiert und dieses dann geerbt hat, eine Stundung gegenüber den testamentarisch ausreichend versorgten, pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine „unbillige Härte“ darstellen würde. Damit wird der Zerschlagung von Vermögenswerten zulasten der Erben entgegengewirkt.
Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch Macht der Erblasser vor seinem Tod anderen Geschenke, kann dies zu Ansprüchen auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Bislang wurden Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall in voller Höhe berücksichtigt. Waren hingegen seit einer Schenkung bereits 10 Jahre verstrichen, blieb die Schenkung vollständig unberücksichtigt. Dies galt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag vor Ablauf der Frist starb.
Nach der Neuregelung findet eine Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung, je länger sie zurückliegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr wird sie jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 und dann weiter absteigend berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.
Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich Zukünftig können Pflegeleistungen durch Abkömmlinge in Erbauseinandersetzungen in erhöhtem Umfang berücksichtigt werden. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gab es bisher nur für Abkömmlinge, die unter Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt haben. Nunmehr entsteht dieser Anspruch unabhängig davon, ob für die Pflegeleistungen auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.
Beispiel: Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich nicht um sie. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 EUR. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 EUR zu bewerten. Derzeit erben Sohn und Tochter je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen aus dem Nachlass verlangen. Von dem Nachlass wird zunächst der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000 - 20.000 = 80.000). Von den 80.000 EUR erhalten beide die Hälfte, die Schwester zusätzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000 EUR. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 EUR, der Bruder 40.000 EUR.
Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen Die Neuregelung passt die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 an. Seit der Schuldrechtsreform gilt eine Regelverjährung von drei Jahren. Dagegen unterlagen familien- und erbrechtliche Ansprüche bislang einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen machte. Dies führte zu Wertungswidersprüchen und bereitete der Praxis Schwierigkeiten. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von drei Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, gilt jedoch auch in Zukunft eine längere Frist. Familien-und Erbrecht - Januar 2010Unterhaltsbedarf: Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter EheDer geschiedene Ehemann kann die Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau verlangen, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist. In welchem Umfang er gegenüber der neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist, bestimmt sich dann allerdings nicht nach der frei wählbaren Rollenverteilung innerhalb der neuen Ehe, sondern nach den strengeren Maßstäben, wie sie auch für geschiedene Ehegatten gelten.
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Ehepaars, das 2003 geschieden wurde. Der Mann musste seit der Scheidung Unterhaltszahlungen an die Frau erbringen. Er ist mittlerweile wieder verheiratet und hat zwei Kinder. Seine zweite Frau ist nicht berufstätig. Bei der gerichtlichen Neuberechnung des Unterhalts wurden zwar die Unterhaltspflichten gegenüber den beiden Kindern berücksichtigt, nicht aber die Unterhaltspflicht gegenüber der jetzigen Ehefrau. Hiergegen richtet sich die Klage des Mannes.
Der BGH hat in seiner Entscheidung noch einmal auf seine neue Rechtsprechung hingewiesen:
Im Rahmen der Unterhaltsberechnung hat der BGH hingegen nicht akzeptiert, dass die neue Ehefrau - anders als die geschiedene Frau - nicht erwerbstätig ist. Vielmehr seien für die geschiedene wie für die neue Ehefrau die gleichen Maßstäbe anzuwenden. Zwar sei die Rollenverteilung in der neuen Ehe gesetzlich zulässig und könne nicht als rechtsmissbräuchlich bewertet werden. Die Rollenverteilung betreffe indessen nur das Innenverhältnis zwischen den neuen Ehegatten. Dass diese im Verhältnis zum geschiedenen Ehegatten nicht ausschlaggebend sein dürfe, ergebe sich bereits aus der vom Gesetzgeber im anderen Zusammenhang getroffenen Entscheidung, wonach für den geschiedenen und den neuen Ehegatten im Hinblick auf die Erwerbsverpflichtung die gleichen Maßstäbe gelten sollten. Daher sei der Unterhalt der neuen Ehefrau zum Zwecke der Gleichbehandlung so zu ermitteln, als wäre die neue Ehe ebenfalls geschieden (BGH, XII ZR 65/09).
Rückständiger Unterhalt: Nach einem Jahr droht VerwirkungRückständige Unterhaltsforderungen unterliegen der Verwirkung. Sie müssen deshalb binnen Jahresfrist geltend gemacht werden. Anderenfalls droht die Verwirkung; d.h. der rückständige Unterhalt kann nicht mehr geltend gemacht (eingeklagt oder auch vollstreckt) werden.
Hierauf hat das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) hingewiesen. Anlass der Entscheidung war die Klage eines Vaters, der sich gegen die Vollstreckung eines im März 2003 ergangenen Unterhaltsurteils zur Wehr gesetzt hat. Dies tat er zu Recht, denn die beiden minderjährigen Töchter hatten nach dem Urteil mehr als fünf Jahre verstreichen lassen und den Vater erst im Oktober 2007 wieder zur Zahlung aufgefordert. Damit war der rückständige Unterhalt zum großen Teil verwirkt. Nur die ab Oktober 2006 aufgelaufenen Rückstände muss der Vater noch bezahlen; die älteren Rückstände können die Töchter nicht mehr verlangen.
Zur Begründung wiesen die Richter darauf hin, dass Ansprüche auf rückständigen Unterhalt für den Zeitraum vor dem 1.10.2006 wegen langjähriger Nichtgeltendmachung verwirkt seien. Für Unterhaltsrückstände gelte nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällige Ansprüche. Sie unterlägen der Verwirkung, wenn sich ihre Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt illoyal verspäteter Rechtsausübung als unzulässig darstelle. Dass die Verjährung der Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes bis zu dessen Volljährigkeit gehemmt sei, ändere hieran nichts, wenn aus besonderen Gründen sowohl das „Zeit- als auch das Umstandsmoment“ der Verwirkung erfüllt sei. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei das Zeitmoment bereits nach etwas mehr als einem Jahr erfüllt; anderenfalls könnten Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Das Umstandsmoment frage danach, ob sich der Schuldner mit Rücksicht auf das Verhalten des Gläubigers darauf einrichten durfte und auch darauf eingerichtet habe, dass das Recht auch künftig nicht mehr geltend gemacht werde. Von einem dringend auf den Unterhalt angewiesenen Gläubiger müsse erwartet werden, dass er sich zeitnah um dessen Durchsetzung kümmere. Werde hiervon abgesehen, erwecke dies regelmäßig den Eindruck, der Unterhaltsgläubiger sei in dem fraglichen Zeitraum nicht bedürftig (OLG Thüringen, 2 WF 85/09).
Geschiedenenunterhalt: Unterhaltsberechtigter muss Arbeitsstelle nicht in jedem Fall wechselnEin Unterhaltsberechtigter muss alle Anstrengungen unternehmen, seinen Unterhalt selbst sicherzustellen. So kann er z.B. verpflichtet sein, seine Arbeitsstelle zu wechseln, um ein höheres Einkommen zu erzielen.
Eine solche Pflicht zum Arbeitsplatzwechsel besteht jedoch nicht in jedem Fall, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Thüringen zeigt. Entspreche die Arbeitsstelle, die der Unterhaltsberechtigte innehabe, in etwa seinem beruflichen Werdegang, seinen beruflichen Fähigkeiten und sei auch die Bezahlung angemessen, so sei die Entscheidung des Unterhaltsberechtigten, diese Arbeitsstelle zu behalten, unterhaltsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn die rein theoretische Möglichkeit bestehe, dass er irgendwo eine besser bezahlte Arbeitsstelle hätte finden können (OLG Thüringen, 1 UF 123/09).
Erbrecht: Anordnungen für Erbauseinandersetzungen müssen im Testament erfolgenFür eine Erbauseinandersetzung verbindliche Anordnungen können nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden.
So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle mehrerer Erben, die sich darüber stritten, inwiefern frühere Schenkungen des Erblassers auf das Erbe anzurechnen seien. Die Richter führten aus, dass es - wie im vorliegenden Fall - nicht ausreiche, wenn in den jeweiligen Schenkungsverträgen eine Anrechnungsklausel enthalten sei. Wolle der Erblasser bei der Auseinandersetzung unter Miterben die Anrechnung von Vorempfängen auf den Erbteil über die dazu bestehenden gesetzlichen Regeln hinaus erreichen, müsse er dies durch letztwillige Verfügung anordnen. Die Anrechnungsregelungen hätten also im Testament stehen müssen, nicht im Schenkungsvertrag. Im Ergebnis mussten sich die einzelnen Erben daher nichts anrechnen lassen (BGH, IV ZR 82/08). Familien-und Erbrecht - Dezember 2009Kindesunterhalt: Nebentätigkeit kann verpflichtend seinBesteht eine Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind, reicht aber das Haupterwerbseinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus, den titulierten Unterhaltsbetrag zu zahlen, muss dieser eine zusätzliche Nebentätigkeit aufnehmen.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg in einem Unterhaltsrechtsstreit hin. Die Richter machten deutlich, dass die regelmäßige Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz 48 Stunden wöchentlich betrage. Werde dieser Zeitumfang durch die Haupterwerbstätigkeit nicht ausgeschöpft, bestehe die Möglichkeit einer Nebentätigkeit, ohne gegen das vorgenannte Gesetz zu verstoßen. So könne der Unterhaltspflichtige beispielsweise am Wochenende einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung, z.B. durch Austragen von Zeitungen, Gelegenheitskellnern etc., nachgehen und hierdurch zusätzliches Einkommen erzielen. Der Unterhaltspflichtige könne sich nach Ansicht der Richter in diesen Fällen nicht auf seinen Arbeitsvertrag berufen, nach dem eine Nebentätigkeit nicht zulässig sei. Eine solche pauschale Vereinbarung sei unwirksam. Der Arbeitgeber dürfe eine Nebentätigkeit nur verweigern, wenn Unternehmensinteressen entgegenstünden (OLG Naumburg, 3 WF 121/09).
Geschiedenenunterhalt: Kein unbefristeter Unterhalt bei fehlenden ehebedingten NachteilenEin Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Aufstockungsunterhalt) ist zu befristen, wenn die Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung der Ehe an ihre vor/bei Eheschließung gegebenen Verdienstmöglichkeiten angeknüpft hat.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Unterhaltsrechtsstreit eines geschiedenen Ehepaars. Die Richter machten deutlich, dass im vorliegenden Fall kein ehebedingter Nachteil für die Frau entstanden sei. Sie habe nach der Scheidung nahtlos an ihre frühere Tätigkeit anknüpfen können. Für einen unbefristeten Unterhaltsanspruch bestehe daher keine Veranlassung (OLG Düsseldorf, II-8 UF 56/09).
Unterhaltsanspruch: Teilzeitarbeit als Verstoß gegen die ErwerbsobliegenheitVon einer Unterhaltsberechtigten kann grundsätzlich eine Vollzeittätigkeit erwartet werden. Arbeitet sie nur in Teilzeit, kann dies gegen ihre Erwerbsobliegenheit verstoßen.
Das muss allerdings nicht in jedem Fall so sein, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Habe die Erwerbspflichtige durch ihre bisherige Teilzeitarbeit nämlich schon eine relativ gesicherte Position erworben (hier: Grundschullehrerin), reiche es aus, wenn sie sich im Hinblick auf eine Vollzeittätigkeit räumlich nur eingeschränkt bewirbt. Ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit wird dadurch nicht begründet. Entsprechend liegen die Voraussetzung für eine Begrenzung bzw. Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht vor, wenn die Erwerbspflichtige weiterhin ehebedingte Nachteile hat und es ungewiss ist, wann sie in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen wird (OLG Schleswig, 15 UF 86/08).
Sorgerecht: Gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter ElternDer nichteheliche Vater kann gegen den Willen der Mutter des Kindes kein gemeinsames Sorgerecht erhalten.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen hin. Die Richter machten allerdings auch darauf aufmerksam, dass es von dieser Regel Ausnahmen geben könne. So käme die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge in Betracht, wenn die Mutter als allein Sorgeberechtigte das Elternrecht des Vaters nicht angemessen zur Geltung bringe und dadurch das Wohl des Kindes gefährde (OLG Thüringen, 1 UF 143/09).
Erbrecht: Verlust von Arbeitslosengeld II bei großer ErbschaftVerfügt ein Erblasser zugunsten eines „Hartz IV“- Leistungsbeziehers, dass die Erbschaft nur insoweit ausgezahlt wird, als bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen weiterhin bezogen werden können, darf die Grundsicherungsbehörde gleichwohl ihre Leistungen einstellen.
Dies entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund im Falle eines 52-jährigen Langzeitarbeitslosen aus Dortmund, der von seiner Mutter eine Erbschaft im Wert von rund 240.000 EUR gemacht hatte. In ihrem notariellen Testament hatte die Mutter verfügt, ihr Bruder habe als Testamentsvollstrecker und Nacherbe dafür Sorge zu tragen, dass der Nachlass möglichst erhalten bleibe und ihr Sohn als Vorerbe in den Genuss der Früchte des Nachlasses komme, ohne dass ihm öffentliche Zuwendungen verloren gingen. Geldbeträge u.a. für Geschenke zu Feiertagen, Urlaube, Kleidung, die Befriedigung geistiger und künstlerischer Bedürfnisse, Hobbys, Mitgliedschaften in Vereinen und für gesundheitliche Belange könnten ausgezahlt werden, soweit dies nicht zur Anrechnung auf Zuwendungsansprüche nach dem Sozialgesetzbuch führe. Das Jobcenter stellte daraufhin die Zahlung von Arbeitslosengeld II (Alg II) ein.
Das SG lehnte es ab, die Behörde im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Weiterzahlung von Alg II zu verpflichten. Der Antragsteller könne kurzfristig seinen Lebensunterhalt durch die Verwertung von in seinem Besitz befindlichen Aktien sicherstellen. Zur Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit sei er gehalten, das sittenwidrige Testament anzufechten. Die Testierfreiheit könne nicht so weit gehen, dass dem Erben sämtliche Annehmlichkeiten wie Hobbys und Reisen aus dem Nachlass finanziert würden, während für den Lebensunterhalt der Steuerzahler aufkommen solle. Anders als in Fällen des sog. Behindertentestaments benötige der gesunde und erwerbsfähige Antragsteller nicht die Fürsorge seiner Mutter, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (SG Dortmund, S 29 AS 309/09 ER).
Familien-und Erbrecht - November 2009Aktuelle Gesetzgebung: Erbrechtsreform passiert den BundesratNach der Zustimmung des Bundesrats tritt die Erbrechtsreform am 1. Januar 2010 in Kraft. Mit der Reform soll vor allem Erben geholfen werden, deren Erbe im Wesentlichen aus einem Vermögensgegenstand besteht und die einen Pflichtteilsberechtigten auszahlen müssen. Damit der Erbe in einer solchen Situation nicht das geerbte Haus oder die geerbte Firma verkaufen muss, um den Pflichtteilsanspruch erfüllen zu können, wird die gesetzliche Stundungsmöglichkeit künftig auf alle Erben erweitert. Weiterhin sollen mit der Reform Pflegeleistungen von pflegenden Angehörigen berücksichtigt werden.
Die Neuregelungen im Überblick:
Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils; diese Höhe bleibt durch die geplanten Neuerungen unberührt.
Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend werden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:
Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Lösung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbes. Abkömmling, Ehegatte) eröffnet ist. Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.
Beispiel: In Zukunft kann auch der Neffe, der ein Unternehmen geerbt hat oder die Lebensgefährtin des Erblassers eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine "unbillige Härte" darstellen würde.
Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch Schenkungen des Erblassers können zu einem Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung wird in voller Höhe berücksichtigt. Sind seit der Schenkung allerdings 10 Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag nach Ablauf der Frist stirbt.
Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.
Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich Auch außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll der Anspruch unabhängig davon sein, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.
Beispiel: Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 EUR. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 EUR zu bewerten. Derzeit erben Sohn und Tochter je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zugunsten der Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000-20.000 = 80.000). Von den 80.000 EUR erhalten beide die Hälfte, die Schwester zusätzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000 EUR. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 EUR.
Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen Änderungsbedarf hat sich auch im Verjährungsrecht ergeben. Mit dem Gesetzentwurf wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 angepasst. Diese sehen eine Regelverjährung von drei Jahren vor. Dagegen unterliegen die familien- und erbrechtlichen Ansprüche noch immer einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen macht. Dies führt zu Wertungswidersprüchen in der Praxis und bereitet Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffenen Rechtsverhältnisse. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von drei Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verjährung erhalten.
Die Reform wird nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt am 1. Januar 2010 in Kraft treten. Die Rechtsänderung zum Jahreswechsel bietet sich insbesondere wegen der vorgesehenen Änderungen des Verjährungsrechts an.
Ehegattenunterhalt: Keine Begrenzung des Unterhalts wegen nachehelicher SolidaritätIm Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Dabei beschränkt sich nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) das Gesetz allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Die Entscheidung erging im Rechtsstreit eines geschiedenen Ehepaars, das um nachehelichen Unterhalt stritt. Sie hatten 1972 geheiratet, als die Klägerin 16 Jahre alt und vom Beklagten schwanger war. Aus der Ehe sind insgesamt vier Kinder hervorgegangen, von denen nur noch die jüngste Tochter unterhaltsbedürftig ist. Die Klägerin ist wegen einer Krebserkrankung als zu 100 Prozent schwerbehindert eingestuft und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
In erster Instanz sprach ihr das Amtsgericht eine monatliche Unterhaltszahlung zu. Das Oberlandesgericht wies den Antrag des Beklagten auf eine zeitliche Unterhaltsbegrenzung zurück. Diese Entscheidung bestätigte nun der BGH. Die Richter machten darauf aufmerksam, dass der Unterhalt in Höhe ehebedingter Nachteile grundsätzlich nicht begrenzbar sei. Beim Krankheitsunterhalt komme es darauf an, ob auch bei nicht ehebedingter Krankheit die Versorgungslage durch die Ehe schlechter sei als mit der Ehe. Im vorliegenden Fall sei die Krankheit nicht ehebedingt, sondern schicksalsbedingt. Allerdings ergebe eine Abwägung der Einzelfallumstände, dass eine Unterhaltsbegrenzung aus Billigkeitsgründen ausscheide, weil die Klägerin im Alter von 16 Jahren geheiratet und keine Berufsausbildung absolviert habe, vier Kinder großgezogen und sich nach der Schulausbildung vollständig für die Ehe eingesetzt habe. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass sie abzüglich aller Kosten lediglich geringe eigene Einkünfte erziele. Die nacheheliche Solidarität der Eheleute sei in diesem Fall höher einzustufen als die Pflicht zur Selbstversorgung (BGH, XII ZR 111/08).
Geschiedenenunterhalt: Kosten einer privaten Krankenversicherung als ehebedingter NachteilBesteht für eine geschiedene Ehefrau die Notwendigkeit zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung, um den Umfang ihres aus der Ehe gewohnten Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten, kann in den hierdurch ausgelösten Mehrkosten ein fortwirkender ehebedingter Nachteil liegen.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm kann sich der Unterhaltspflichtige daher nicht auf eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltszahlungen berufen. Die Frau hat vielmehr Anspruch auf zeitlich unbegrenzte finanzielle Unterstützung (OLG Hamm, 2 UF 6/09).
Erbrecht: Errichtung eines Testaments in BriefformDie Errichtung eines privatschriftlichen Testaments ist auch in Briefform möglich.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig in einem Rechtsstreit über die Frage, ob ein Brief auch ein Testament sein könne. Bei dieser Frage müsse nach Ansicht der Richter jeweils im Einzelfall geklärt werden, ob der Erblasser bei der Verfassung eines handschriftlichen Briefes Testierwillen habe und sein Brief mithin eine letztwillige Verfügung enthalte. Dies müsse von einer bloß unverbindlichen Mitteilung über eine mögliche Testierabsicht abgegrenzt werden. Die Richter machten deutlich, dass bei der Beantwortung dieser Frage auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden könnten.
So deute z.B. auf den Testierwillen des Briefverfassers und die Einsetzung des Adressaten als Alleinerben hin, wenn dieser unter Reflexion auf sein bisheriges Leben und seinen künftigen Tod ausführe, der Adressat solle sein „Geld erben“, soweit er praktisch ausschließlich über Geldvermögen verfügt. Hinweise auf einen Testierwillen würden auch bestehen, wenn der Erblasser den an den mit ihm nahe verwandten Adressaten gerichteten Brief abweichend von seiner sonstigen Praxis mit Vornamen und Nachnamen unterzeichne (OLG Schleswig, 3 Wx 58/04). Familien-und Erbrecht - Oktober 2009Aktuelle Gesetzgebung: Änderungen im Familienrecht zum 1.9.2009Am 1. September 2009 sind wichtige Änderungen im Familienrecht in Kraft getreten:
Aktuelle Gesetzgebung: Mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit PatientenverfügungenZum 1. September 2009 ist die gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen in Kraft getreten. Damit sind die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig im Gesetz bestimmt. Patientenverfügungen erläutern dem Arzt den Willen des Patienten, der sich zur Frage seiner medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann. Zu den Regelungen im Einzelnen:
Nachdem der gesetzliche Rahmen steht, muss jetzt jeder für sich selbst entscheiden, ob er eine Patientenverfügung will oder nicht. Keiner darf eine solche Verfügung verlangen, weder vor einer Operation im Krankenhaus noch bei einer Aufnahme im Pflegeheim. Wer sich aus freien Stücken für eine Patientenverfügung entscheidet, sollte sich Zeit nehmen nachzudenken, in welcher Situation er wie behandelt werden will. Je konkreter die Formulierung, desto besser die Orientierung für alle Beteiligten. Vorhandene Patientenverfügungen sollten zudem regelmäßig aktualisiert werden. Im Ernstfall geht es ja darum, ob die Verfügung den aktuellen Willen wiedergibt. Ist sie Jahrzehnte alt, können Zweifel aufkommen. Darum ist es gut, das Papier etwa alle zwei Jahre durchzulesen und mit einer kurzen Notiz klarzustellen, ob und wie es weiter gelten soll. Damit die Verfügung - auch wenn es schnell gehen muss - zur Hand ist, sollte man einen Hinweis darauf bei sich tragen, dass es sie gibt und wo sie zu finden ist. Ratsam ist es schließlich, eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen, die den niedergelegten Willen zur Geltung bringen kann. Mit ihr sollte man die Verfügung besprechen, damit klar ist, was gemeint ist.
Geschiedenenunterhalt: Pflicht zur Vollzeittätigkeit besteht nicht in jedem FallNeben der Betreuung von zwei - 11 und 14 Jahre alten - Schulkindern ist der Betreuungselternteil aus elternbezogenen Gründen auch dann noch nicht zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn die Kinder nach der Schule ganztägig in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut werden könnten.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem unterhaltsrechtlichen Rechtsstreit hin. Die Richter wiesen damit die Klage eines geschiedenen Mannes ab. Dieser war der Ansicht, seine Ex-Frau müsse statt der ausgeübten Halbtagstätigkeit nunmehr vollschichtig arbeiten, sodass er künftig keinen Unterhalt mehr zahlen müsse. Die Richter sahen das jedoch nicht so.
Auch wenn die Kinder ganztags in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut würden, ergebe sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf. Der Betreuungselternteil müsse die mit der Führung eines Mehrpersonenhaushalts verbundenen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten (etwa Einkäufe, Waschen, Bügeln, Putzen) alleine bewältigen. Zudem sei er in vielfältiger Weise mit organisatorischen Problemen befasst, welche die Schulausbildung der Kinder (etwa Nacharbeit der Schulaufgaben und Teilnahme an Elternabenden) und deren Sozialkontakte (etwa Organisation von Freizeitaktivitäten) betrifft. Dies sei ihm bei einer vollschichtigen Tätigkeit ohne Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht möglich (OLG Celle, 17 UF 210/08). Familien-und Erbrecht - September 2009Geschiedenenunterhalt: Kein Anspruch bei bewusster Verschleierung eigener EinkunftsmöglichkeitenWer im gerichtlichen Unterhaltsverfahren bewusst falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkunftsmöglichkeiten macht, verliert seinen Anspruch auf Geschiedenenunterhalt.
Diese Erkenntnis musste eine geschiedene Frau vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg machen. Sie war 1990 nach 24-jähriger Ehe geschieden worden. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs erhielt sie etwas mehr als 1.000 DM monatlichen Unterhalt. Der Mann erzielte ein gehobenes Einkommen und zahlte in den folgenden 19 Jahren Geschiedenenunterhalt in ungefähr dieser Höhe, wobei der Unterhaltsbetrag mehrfach durch die Gerichte angepasst wurde. Die Gerichte gingen dabei davon aus, dass die Frau voll erwerbsfähig sei und selbst Geld verdienen könne. In der Annahme, dass sie nicht erwerbstätig sei, wurden geschätzte Erwerbseinkünfte von ihrem Unterhaltsanspruch abgezogen. Der Mann erhob im Jahre 2007 Abänderungsklage mit dem Ziel, keinen Geschiedenenunterhalt mehr zahlen zu müssen. Hierzu hat er vorgetragen, seine geschiedene Ehefrau habe sich im Rahmen verschiedener gerichtlicher Verfahren betrügerisch verhalten. Sie habe Angaben zu ihrem Einkommen unterlassen bzw. unzutreffende Angaben dazu gemacht, welche Einkommen sie erzielen könnte.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hob das OLG diese Entscheidung nun auf und stellte fest, dass der Mann der Frau seit 2007 keinen Geschiedenenunterhalt mehr schulde. Zur Begründung führten die Richter aus, die Frau habe trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderungen nachweislich unvollständige Angaben zu den Einkünften gemacht, die sie hätte erzielen können. Deshalb seien in der Vergangenheit von ihrem Unterhaltsanspruch nur die fiktiven Einkünfte einer ungelernten Arbeitskraft abgezogen worden. Tatsächlich wäre sie in der Lage gewesen, höhere Einkünfte zu erzielen. Geschiedene Ehegatten schuldeten einander nacheheliche Solidarität. Unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben zum Einkommen stellten eine Verletzung daraus folgender Pflichten und einen Prozessbetrug dar. Sie seien geeignet, überhöhte Unterhaltsansprüche zu erwirken. Vor einem derartigen Hintergrund erscheine es für den Mann nicht zumutbar, weiterhin Unterhalt zu zahlen. Unterhaltsansprüche der Frau entfielen damit ganz (OLG Brandenburg, 9 UF 85/08).
Geschiedenenunterhalt: Längerer Anspruch wegen Studienabbruchs aufgrund einer GeburtBricht die Ehefrau ihr Studium wegen der Geburt eines Kindes ab, führt dies zu einem Anspruch auf längeren Ehegattenunterhalt nach der Scheidung.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg, das über die Dauer einer nachehelichen Unterhaltsverpflichtung eines Ehemanns gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau zu entscheiden hatte. Die Ehefrau hatte ihr Studium wegen der Geburt eines gemeinsamen Kindes abgebrochen und stattdessen sechs Jahre später eine Ausbildung im Groß- und Einzelhandel absolviert.
Die Richter entschieden, dass die Unterhaltsverpflichtung des seit 2002 geschiedenen Ehemanns bis 2013 fortbestehe. Die Entscheidung richte sich nach dem neuen Unterhaltsrecht, das seit dem 1.1.2008 gilt. Danach ist der nacheheliche Unterhalt eines geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen und zu befristen, oder auch nur zu befristen. Hat der bedürftige Ehegatte keine gemeinsamen Kinder mehr zu betreuen, besteht ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten nur, wenn sogenannte ehebedingte Nachteile gegeben sind. Entscheidend ist, welchen Lebensstandard der bedürftige Ehegatte auch ohne die Ehe erreicht hätte. Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau vor der Geburt des gemeinsamen Kindes und vor der Heirat ein Lehramtsstudium begonnen. Nach 3-jährigem Studium hatte sie dieses Studium mit der Geburt eines Kindes abgebrochen und den Vater kurze Zeit später geheiratet. Neun Jahre später hat sie eine Ausbildung im Groß- und Einzelhandel abgeschlossen. Damit konnte sie aber auf Dauer nicht das gleiche Einkommen erzielen, wie sie es als Lehrerin hätte erzielen können. Die Richter entschieden nun, dass der unterhaltspflichtige Ehemann diesen ehebedingten Nachteil auszugleichen habe. Das gelte unabhängig davon, ob es der Ehefrau möglich gewesen wäre, ihr Studium später fortzusetzen. Die wirtschaftlichen Folgen einer im Vertrauen auf eine bestehende Partnerschaft getroffenen Entscheidung müssten von beiden Partnern getragen werden. Da der Ehemann bereits seit Ehescheidung im Jahr 2002 Unterhalt an seine geschiedene Frau zahle, habe die Ehefrau im Prozess selber eine Befristung des Unterhaltsanpruchs bis Ende des Jahres 2013 beantragt. Diesem Antrag hat das OLG stattgegeben (OLG Oldenburg, 13 UF 28/08).
Vorsorgevollmacht: Fortschreitende Demenz lässt frühere Vollmacht nicht unwirksam werdenDie Diagnose einer fortschreitenden Demenz steht der Wirksamkeit einer früher erteilten notariellen Vorsorgevollmacht nicht entgegen, solange nicht die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bereits zum Zeitpunkt der Beurkundung hinreichend sicher feststeht.
Das machte das Oberlandesgericht (OLG) München deutlich. Habe der Betroffene bewusst und in freier Willensentschließung eine Vertrauensperson bevollmächtigt, könne nach Ansicht der Richter zunächst von einer Wirksamkeit ausgegangen werden. So sei eine auf die Vorsorgevollmacht bezogene (partielle) Geschäftsfähigkeit auch noch zu bejahen, wenn nicht auszuschließende leichtere kognitive Defizite zu Bedenken gegen die Wirksamkeit anderweitiger Willenserklärungen Anlass geben können. Zweifel an der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt einer Vollmachtserteilung würden die Eignung der Vollmacht als Alternative zur Betreuung nur beeinträchtigen, wenn sie konkrete Schwierigkeiten des Bevollmächtigten im Rechtsverkehr erwarten ließen (OLG München, 33 Wx 278/08).
Erbrecht: Kontrollieren sie Ihr Testament bei veränderten LebensverhältnissenDank des medizinischen Fortschritts erhöht sich zunehmend die Lebenserwartung. Statistisch gesehen beträgt sie derzeit für Männer 76,89 und für Frauen 82,25 Jahre. Im Laufe der Zeit können Lebensumstände eintreten, die bei Testamentserrichtung vor Jahren oder Jahrzehnten noch nicht bekannt waren. Daher ist es erforderlich, Urkunden mit erbrechtlichem Inhalt in bestimmten Zeitabständen zu überprüfen. Nachstehend finden Sie stichwortartig Beispiele für die Notwendigkeit der Aktualisierung.
1. Testamente
2. Vorsorgevollmacht - Betreuungsverfügung
3. Patientenverfügung
Familien-und Erbrecht - August 2009Aktuelle Gesetzgebung: Bundestag verabschiedet ErbrechtsreformDer Bundestag hat heute die von der Bundesregierung vorgeschlagene Reform des Erb- und Verjährungsrechts verabschiedet. Die wichtigsten Punkte der Reform im Einzelnen:
Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils; diese Höhe bleibt durch die geplanten Neuerungen unberührt. Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend werden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:
Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Lösung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbes. Abkömmling, Ehegatte) eröffnet ist. Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.
Beispiel: In Zukunft kann auch der Neffe, der ein Unternehmen geerbt hat oder die Lebensgefährtin des Erblassers eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine "unbillige Härte" darstellen würde.
Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch Schenkungen des Erblassers können zu einem Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung wird in voller Höhe berücksichtigt. Sind seit der Schenkung allerdings zehn Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag nach Ablauf der Frist stirbt.
Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.
Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich Auch außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll der Anspruch unabhängig davon sein, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.
Beispiel: Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben Sohn und Tochter je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zugunsten der Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000 - 20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die Hälfte, die Schwester zusätzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000 Euro. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 Euro.
Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen Änderungsbedarf hat sich auch im Verjährungsrecht ergeben. Mit dem Gesetzentwurf wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 angepasst. Diese sehen eine Regelverjährung von drei Jahren vor. Dagegen unterliegen die familien- und erbrechtlichen Ansprüche noch immer einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen macht. Dies führt zu Wertungswidersprüchen in der Praxis und bereitet Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffenen Rechtsverhältnisse. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von 3 Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verjährung erhalten.
Erbrecht: Ausgleichsansprüche von Miterben untereinander verjähren erst nach 30 JahrenWird ein Erbe nach Verteilung des Nachlasses von einem Pflichtteilsberechtigten auf Auszahlung seines Pflichtteils in Anspruch genommen, kann der in Anspruch genommene Erbe von den anderen Miterben auch noch zehn Jahre nach dem Erbfall anteiligen Ausgleich verlangen.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall einer Erblasserin, die im Jahr 1999 verstarb. Beerbt wurde sie nach dem Testament von ihrer Tochter und ihren beiden Enkeln. Der Nachlass betrug über 300.000 EUR. Erst nach Aufteilung des Nachlasses meldete sich ein weiterer Sohn der Erblasserin und verlangte von dem Kläger seinen Pflichtteil von rund 66.000 EUR. Der Kläger wurde im Rahmen eines anderweitigen Rechtsstreits zur Auszahlung des Pflichtteils verurteilt. Vier Jahr später verlangte der Kläger von seiner Schwester, die 1999 Miterbin geworden war, den anteiligen Ausgleich des an den Sohn der Erblasserin gezahlten Pflichtteils. Diese meinte aber, der Anspruch sei lange verjährt.
Das Landgericht Oldenburg hatte die Klage abgewiesen, weil es die Ausgleichsansprüche des Klägers als verjährt angesehen hat. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG entschieden, dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch um einen erbrechtlich begründeten Anspruch handele. Dieser unterliege einer 30-jährigen Verjährungsfrist. Eine solch lange Verjährungsfrist sei auch sinnvoll. Maßgebliche erbrechtliche Verhältnisse könnten nämlich oftmals erst geraume Zeit nach dem Erbfall geklärt werden (OLG Oldenburg, 12 U 3/09).
Kindesunterhalt: Pflicht zur Nebentätigkeit bei gesteigerter UnterhaltspflichtIm Rahmen seiner gesteigerten Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft muss der Unterhaltspflichtige, insbesondere wenn er nur teilschichtig arbeitet, eine weitere Beschäftigung suchen, um zusätzliche Mittel für den Kindesunterhalt zu erwirtschaften.
Hierauf machte das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) in Saarbrücken aufmerksam. Die Richter wiesen dabei darauf hin, dass er sich bei eigener Arbeitslosigkeit durch intensive Suche um eine Erwerbsstelle bemühen müsse. Bei Arbeitsstellen mit geringeren Einkommen sei entweder eine neue Arbeitsstelle oder eine weitere Beschäftigung zu suchen, um zusätzliche Mittel zu erlangen, etwa zusätzliche Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten. Komme der Unterhaltspflichtige dem nicht nach und lege nicht dar, seiner Obliegenheit vollständig gerecht geworden zu sein, müsse er sich so behandeln lassen, als ob er über ein solches Einkommen verfüge (Saarländisches OLG, 9 WF 115/08).
Namensrecht: Keine Änderung des FamiliennamensDer bloße Wunsch, einen anderen Namen zu tragen, rechtfertigt keine Namensänderung. Hierfür bedarf es wichtiger Gründe, die das Interesse der Allgemeinheit an der Beibehaltung des Namens überwiegen.
Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines volljährigen Mannes, der von Geburt an den Familiennamen seiner Mutter trug. Seine Eltern waren nicht verheiratet. Da die Mutter aus ihrer früheren Ehe einen weiteren Sohn mit in die Beziehung brachte, hatten die Eltern entschieden, dass auch der Kläger den aus der früheren Ehe der Mutter resultierenden Familiennamen tragen sollte. Der Mann begehrte mit seiner Volljährigkeit eine Änderung seines Familiennamens in den seines Vaters. Es sei ihm unzumutbar, den Namen eines - für ihn - fremden Manns, nämlich den des verstorbenen ersten Ehemanns seiner Mutter, zu tragen. Seine Eltern hätten von Anfang an vorgehabt, ihm die endgültige Wahl seines Familiennamens mit seiner Volljährigkeit zu überlassen. Die Behörde lehnte seinen Antrag mit der Begründung ab, er habe keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung geltend gemacht. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Mann hiergegen Klage.
Diese blieb vor dem VG ebenfalls ohne Erfolg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Familienname eines Menschen grundsätzlich für die gesamte Lebenszeit erworben und nicht frei abänderbar sei. Es sei zu berücksichtigen, dass dem Familiennamen eine Ordnungsfunktion im Rechtsverkehr zukomme. Unter diesem würden Verträge geschlossen und Qualifikationen, wie Schulabschlüsse und Ähnliches, erworben. Zwar sei nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Namensänderung bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Manns durch einfache Erklärung seiner Eltern beim Standesamt möglich gewesen. Mit dem 18. Geburtstag trete jedoch eine gewisse Namensfestigkeit ein. Eine Änderung sei nur noch möglich, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertige. Hierfür reiche der bloße Wunsch nach einem neuen Namen ebenso wenig aus wie das nachvollziehbare Anliegen, das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Vater zu dokumentieren. Auch die Absicht, sich von einem Teil der Familie zu distanzieren, stelle keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar (VG Koblenz, 5 K 279/09.KO). Familien-und Erbrecht - Juli 2009Aktuelle Gesetzgebung: Änderungen im VormundschaftsrechtZum 1. September 2009 wird es Änderungen im Vormundschaftsrecht geben. Schwerpunkt der Änderungen ist die Entbürokratisierung beim Besorgen von Geldgeschäften für Mündel oder Betreute.
Einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen Ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen Betreuten einen nur kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen will, braucht derzeit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sobald das Guthaben auf dem Konto 3.000 EUR überschreitet. Dies führt zu einem enormen bürokratischen Aufwand. Wegen dieser Regelung wird Betreuern sogar die Teilnahme am automatisierten Zahlungsverkehr (Geldautomat, online banking etc.) von einigen Kreditinstituten verwehrt. Die Banken geben an, im automatisierten Kontoverkehr nicht ausreichend kontrollieren zu können, ob das Kontoguthaben die Grenze von 3.000 EUR überschreitet. Durch das verabschiedete Gesetz fällt die vormundschaftsrechtliche Genehmigungspflicht bei einem Girokonto weg. Dies kommt auch den Betreuten zugute.
Beispiel: Der 70-jährigen, an einem Hirntumor erkrankten Erika R. wurde ein Berufsbetreuer bestellt. Aus ihrer Altersversorgung erhält sie monatlich 2.000 EUR. Da sie für ärztliche Behandlungen nicht selten Vorschüsse ihrer Krankenkasse erhält, liegt ihr Kontoguthaben häufig über 3.000 EUR.
Bei diesem Guthabenstand benötigt ihr Betreuer bisher für jede alltägliche Überweisung / Auszahlung von ihrem Konto eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Dieser unnötige Verwaltungsaufwand entfällt in Zukunft, da der Betreuer von Erika R. nunmehr ohne gerichtliche Genehmigung verfügen kann. In erster Linie werden dadurch die Betreuer entlastet, die nicht in einem engen familiären Verhältnis zum Betreuten stehen. Eltern, Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge sind bereits nach bestehender Rechtslage von der Genehmigungspflicht befreit. Vor einem Missbrauch ist der Betreute auch weiterhin durch die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts geschützt. Der Betreuer muss über Einnahmen und Ausgaben des Betreuten genau abrechnen und die Kontobelege einreichen. Geld, das nicht für die laufenden Ausgaben benötigt wird, muss der Betreuer für den Betreuten verzinslich anlegen.
Registrierung von Betreuungsverfügungen Viele Menschen haben bereits die Möglichkeit in Anspruch genommen, beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer Vorsorgevollmachten registrieren zu lassen, damit diese im Bedarfsfall zuverlässig auffindbar sind. Diese Vorsorgevollmachten beinhalten häufig auch eine Betreuungsverfügung, d.h. die Festlegung, wer Betreuer werden soll, falls wegen unvorhergesehener Umstände trotz der Vorsorgevollmacht ein Betreuer bestellt werden muss. Die Vorteile der Registrierung gelten mit dem Gesetz auch für reine Betreuungsverfügungen, die nicht mit einer Vorsorgevollmacht verbunden sind. Auch diese können in Zukunft gegen Gebühr ins Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden.
Aufenthaltsbestimmungsrecht: Kinderkrippe schadet nicht dem KindeswohlLässt die erwerbstätige Mutter das Kind von einer Tagesmutter bzw. in einer Kita betreuen, begründet das keinen Vorrang des Vaters, der das Kind selbst betreuen möchte.
Diese Entscheidung traf das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) im Fall der unverheirateten, getrennt lebenden Eltern eines eineinhalbjährigen Kindes. Der Vater war freiberuflich tätig und unterhielt in seiner Wohnung ein Büro. Die Mutter wollte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und das Kind, das bei ihr lebt, zu einer Tagesmutter bzw. in eine Kinderkrippe geben. Der Vater beantragte deshalb beim Amtsgericht, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu übertragen, weil er das Kind selbst betreuen wollte. Er hat geltend gemacht ein Modell anzustreben, bei dem das Kind zwischen den Eltern wechseln und möglichst gleich viel Zeit bei Vater und Mutter verbringen könne. Das vorgeschlagene Modell erlaube beiden Eltern eine Berufstätigkeit, ohne dass das Kind bereits jetzt täglich mehrere Stunden außerhalb der Familie betreut werden müsste.
Das OLG hat den Antrag des Vaters jedoch zurückgewiesen. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht müsse aus Gründen der Kontinuität der Mutter allein übertragen werden. Beide Eltern gingen liebevoll mit dem Kind um. Beide Eltern seien in der Lage, dem Kind die notwendigen Anregungen zu geben. Dass die Mutter nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nun das Kind von einer Tagesmutter bzw. in einer Kita betreuen lassen wolle, begründe keinen Vorrang des Vaters, der das Kind selbst betreuen wolle. Es sei schon zweifelhaft, dass der Vater Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit miteinander in Einklang bringen könne. Jedenfalls schade einem Kind von rund eineinhalb Jahren die Fremdbetreuung in einer Krippe oder bei einer Tagesmutter nicht. Das vom Vater vorgeschlagene Wechselmodell stelle hohe Anforderungen an die Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern und auch der Kinder. Gegen den Widerstand der Mutter und ohne ausreichende Berücksichtigung von deren Arbeitszeiten könne es nicht funktionieren (OLG Brandenburg, 10 UF 204/08).
Unterhaltsrecht: Unterhaltsberechtigte Mutter muss Kind nicht in Fremdbetreuung gebenNach der Scheidung ist der betreuende Elternteil des gemeinsamen achtjährigen Kindes auch nach neuem Unterhaltsrecht nicht verpflichtet, das Kind - abweichend von der während der Ehe praktizierten Kindesbetreuung - ganztägig in eine Fremdbetreuung zu geben, um selbst einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken.
Diese Klarstellung traf das Kammergericht (KG) im Fall einer geschiedenen Ehefrau. Die Richter sprachen ihr einen nachehelichen Unterhalt zu. Sie bestätigten weiterhin, dass die Frau auch weiterhin berechtigt sei, die bisherige Halbtagesbetreuung aufrechtzuerhalten. Da diese Betreuungsvariante in der Vergangenheit immer so gehandhabt worden sei, habe sich das Kind daran gewöhnt. Würde man die Betreuungsvarianten ändern, hätte das Kind durch die Scheidung nicht nur eine intakte Familienbeziehung verloren. Es müsse dann auch noch weitgehend auf die mütterliche Zuwendung verzichten. Das Kindeswohl wäre damit unmittelbar nachteilig berührt (KG, 16 UF 149/08).
Erbrecht: Vorerbe ist in der Verfügungsbefugnis über den Nachlass beschränktHat der Erblasser in seinem Testament eine „Vorerbschaft“ angeordnet, so kann der als Vorerbe Bedachte in der Regel nur eingeschränkt wirksam über das Erbe verfügen. Wenn er Gegenstände verschenkt oder deutlich unter Wert abgibt, kann der Nacherbe sie gegebenenfalls sogar vom Empfänger zurückverlangen.
Das zeigt ein vom Landgericht (LG) Coburg jetzt rechtskräftig entschiedener Fall, bei dem eine Nacherbin erfolgreich die Unwirksamkeit eines umfangreichen Grundstücksgeschäfts (Grundstückstausch mit Zuzahlung) geltend machte. Die Vorerben hatten die Grundstücke dem Beklagten zu etwas mehr als der Hälfte ihres tatsächlichen Werts überlassen. Die Nacherbin fühlte sich beeinträchtigt und klagte auf Rückabwicklung.
Das LG - bestätigt durch das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg - gab ihr recht. Wie Grundstückssachverständige feststellten, betrug der Wert der weggegebenen Grundstücke fast 400.000 EUR, der Gegenwert hingegen nur rund 220.000 EUR. Deshalb fehle es nach Ansicht der Richter an einer objektiv gleichwertigen Gegenleistung, sodass das Erbrecht der Nacherbin beeinträchtigt war. Aufgrund des groben Missverhältnisses musste das nach Auffassung des Gerichts den Vorerben auch bewusst sein. Als Eigentümerin der Grundstücke sei daher jetzt die Klägerin ins Grundbuch einzutragen - allerdings nur gegen Rückgabe des Tauschgrundstücks und Rückzahlung der Zuzahlung an den Beklagten.
Hinweis: (Vor-)Erbschaft ist nicht gleich Erbschaft. Denn der Vorerbe darf das Erbrecht des Nacherben nicht beeinträchtigen. Beim (zu) günstigen Erwerb von ihm muss man damit rechnen, dass der Nacherbe später Rückabwicklung verlangen kann (LG Coburg, 12 O 171/07; OLG Bamberg, 6 U 38/08). Familien- und Erbrecht - Juni 2009Aktuelle Gesetzgebung: Neuregelungen beim Vermögensausgleich nach der ScheidungDer Deutsche Bundestag hat Mitte Mai den geplanten Änderungen des Zugewinnausgleichsrechts zugestimmt. Die Neuregelungen im Zugewinnausgleichsrecht sollen für mehr Gerechtigkeit bei der Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung sorgen. Im Vormundschaftsrecht wird vor allem das Besorgen von Geldgeschäften für Mündel oder Betreute entbürokratisiert.
Seit 50 Jahren gibt es den Zugewinnausgleich, ohne dass er an Aktualität verloren hätte. Heute wird jede dritte Ehe früher oder später geschieden. Bei einer Scheidung wird das Vermögen der Ehegatten auseinandergesetzt. Im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft), in dem die Mehrzahl der Ehepaare leben, gibt es dafür den Zugewinnausgleich. Der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs liegt darin, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten zu verteilen. An diesem Grundgedanken ändert sich nichts. Das heute verabschiedete Gesetz korrigiert mehrere Schwachstellen, die von Betroffenen und von Rechtspraktikern aufgedeckt worden sind.
Auch weiterhin bleibt die Berechnung stark schematisiert, damit das Verfahren einfach, klar und gut handhabbar ist. In Zukunft wird jedoch berücksichtigt, wenn ein Ehepartner mit Schulden in die Ehe gegangen ist und diese Schulden während der Ehezeit getilgt wurden. Außerdem können unredliche Vermögensverschiebungen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten künftig besser verhindert werden. Das Gesetz soll am 1. September 2009 in Kraft treten. Zu den Regelungen im Einzelnen:
1. Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung Nach bisheriger Rechtslage bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem „negativen Anfangsvermögen“ führen, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem zuerworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgt, muss diesen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen. Viele Menschen finden das ungerecht. Noch stärker betroffen ist der Ehegatte, der die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten tilgt und zusätzlich eigenes Vermögen erwirbt. Hier bleibt nicht nur die Schuldentilgung und der damit verbundene Vermögenszuwachs beim Partner unberücksichtigt; der Ehegatte muss auch das eigene Vermögen bei Beendigung des Güterstandes teilen. Das wird durch das verabschiedete Gesetz geändert. Negatives Anfangsvermögen wird in Zukunft berücksichtigt und der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs konsequent durchgeführt.
Beispiel: Thomas und Regina K. lassen sich nach 20-jähriger Ehe scheiden. Thomas K. hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 30.000 EUR Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 EUR. Das Endvermögen von Thomas K. beträgt also 20.000 EUR. Seine Frau Regina K. hatte bei Eheschließung keine Schulden und hat ein Endvermögen von 50.000 EUR erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte. Nur so war Thomas K. imstande, seine Schulden zu bezahlen und einen Gewinn zu erzielen. Bislang musste Regina K. ihrem Mann einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 15.000 EUR zahlen, weil seine Schulden bei Eheschließung unberücksichtigt blieben. Nach neuer Rechtslage, die eine Berücksichtigung des negativen Anfangsvermögens vorsieht, haben Regina und Thomas K. jeweils einen Zugewinn von 50.000 EUR erzielt. Deshalb muss Regina K. keinen Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen.
2. Schutz vor Vermögensmanipulationen Für die Berechnung des Zugewinns kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber bislang durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt hat, nämlich dem der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht. In der Zwischenzeit besteht die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schafft. Diese Gefahr ist künftig gebannt.
Beispiel: Als Karl M. die Scheidung einreicht, hat er einen Zugewinn von 20.000 EUR erzielt. Franziska M. hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung gibt Karl M. 8.000 EUR für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet zudem, die restlichen 12.000 EUR an der Börse verloren zu haben. Bei Beendigung des Güterstandes durch das rechtskräftige Scheidungsurteil ist Karl M. kein Vermögen nachzuweisen. Franziska M. stehen zwar rechnerisch 10.000 EUR zu. Da das Vermögen des Karl M. nach dem Scheidungsantrag aber „verschwunden“ ist, hat sie plötzlich keinen Anspruch mehr.
Vor solchen Manipulationen ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig geschützt. Die Güterrechtsreform regelt, dass der Berechnungszeitpunkt „Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags“ nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung gilt. Ansprüche wie der von Franziska M. im Beispielsfall bleiben damit bestehen.
Eine weitere Neuerung ist ein Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung: Jeder Ehegatte kann künftig Auskunft über das Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Diese Auskunft dient dem Schutz vor Vermögensmanipulationen zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags. Denn mithilfe des Auskunftsanspruchs kann jeder Ehegatte erkennen, ob das Vermögen des anderen in diesem Zeitraum geschrumpft ist. Das Gesetz geht aber noch weiter: Eine aus den Auskünften ersichtliche Vermögensminderung ist ausgleichspflichtiger Zugewinn, sofern der Ehegatte nicht entgegenhalten kann, dass keine illoyale Vermögensminderung vorliegt, sondern ein unverschuldeter Vermögensverlust.
3. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten wird aber nicht nur durch den neuen Auskunftsanspruch gestärkt, sondern auch durch eine Modernisierung des vorläufigen Rechtsschutzes. Das belegt das folgende Beispiel:
Beispiel: Sabine K. ist als erfolgreiche Unternehmerin unter anderem Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen nicht unerheblichen Teil ihres Vermögens dar. Sie will sich von Rolf K., einem erfolglosen Vertreter, scheiden lassen und kündigt ihm unter Zeugen an: Du bekommst von mir nichts. Unmittelbar nach der Trennung inseriert sie die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Rolf K. befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseite zu schaffen, um ihm keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen.
Solchen Fällen wird künftig ein Riegel vorgeschoben. Der Ehepartner, dem hier der Schaden droht, kann den Zugewinn leichter vorzeitig geltend machen. Dieses Recht kann er in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseite schafft.
Kindesunterhalt: Erstausbildungsanspruch des volljährigen KindesEin Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch noch bestehen, wenn zwischen Schulabbruch (hier: Nichtbestehen des Abiturs) und der Aufnahme der Ausbildung (nach dem Ausbildungswechsel) vier Jahre liegen.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen im Fall einer unterhaltsberechtigten Volljährigen. Die Richter berücksichtigten zu ihren Gunsten, dass sie zwischenzeitlich wegen eines Verkehrsunfalls ein Jahr arbeitsunfähig war und während eines weiteren Jahres ihren Realschulabschluss nachgeholt habe. Dies habe zwar die Aufnahme der Ausbildung verzögert. Es lasse sich aber nicht erkennen, dass die Ausbildung nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit betrieben worden sei. An der Arbeitsunfähigkeit durch den Verkehrsunfall treffe die Unterhaltspflichtige kein Verschulden. Das Nachholen des Realschulabschlusses belege zudem ihre Anstrengungen, die für eine Ausbildung zur Logopädin erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen (OLG Thüringen, 1 UF 245/08).
Namensrecht: Gesetzliche Beschränkung auf „Ehedoppelnamen“ mit dem Grundgesetz vereinbarDie gesetzliche Bestimmung, nach der ein Ehegatte, dessen Name die Ehegatten nicht zum Ehenamen bestimmt haben, seinen Namen dem Ehenamen als Begleitnamen nicht anfügen darf, wenn der Ehename schon aus mehreren Namen besteht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Mit dieser Begründung wies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerde eines Ehepaares zurück. Der Ehemann führte einen Doppelnamen, die Ehefrau lediglich einen Namen. Nach der Heirat entschlossen sie sich, den Doppelnamen des Mannes zum Ehenamen zu bestimmen. Die Frau wollte zudem ihren Namen dem Ehenamen als Begleitnamen voranstellen. Dieser Dreifachname wurde vom Standesamt jedoch abgelehnt. Nachdem sämtliche Rechtsmittel ohne Erfolg blieben, bestätigte nun auch das BVerfG die richtige Beurteilung durch das Standesamt.
Die Richter erläuterten die gesetzlichen Vorgaben, nach denen Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen gemeinsamen Familiennamen und damit Ehenamen bestimmen sollen. Sie können dabei zwischen dem Geburtsnamen oder den bisher geführten Namen der Frau oder des Mannes wählen. Wählen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, trägt jeder Ehegatte nach der Eheschließung seinen Namen weiter. Entscheiden sich die Ehegatten für einen Ehenamen, dann kann der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt wurde, den eigenen Namen dem Ehenamen als Begleitname voranstellen oder anfügen. Diese Möglichkeit ist jedoch für den Fall ausgeschlossen, dass die Ehegatten schon Träger von Mehrfachnamen sind. Wird ein schon aus mehreren Namen bestehender Name eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmt, dann darf der andere Ehegatte seinen Namen dem Ehenamen nicht als Begleitname anfügen. Besteht dagegen der nicht zum Ehenamen bestimmte Name aus mehreren Namen, dann kann nur einer dieser Namen dem Ehenamen als Begleitname hinzugefügt werden. Nach Ansicht des BVerfG verstößt diese gesetzliche Regelung nicht gegen das Grundgesetz und verletzt die Eheleute auch nicht in ihren Grundrechten. Die gesetzliche Bestimmung verfolgt das legitime Ziel, Namen zu bilden, die einerseits auch im Rechts- und Geschäftsverkehr praktikabel sind und andererseits in nachfolgenden Generationen nicht zu Namensketten führen. Sie verhindert, dass ein Namensträger einen Namen führt, der im Falle von bisher von den Ehegatten geführten echten Doppelnamen aus bis zu vier Namen bestehen kann. Gleichzeitig schließt der Gesetzgeber damit aus, dass Kinder einen mehrgliedrigen, aus drei Namen bestehenden Geburtsnamen erhalten können (BVerfG, 1 BvR 1155/03).
Erbrecht: Keine Vergütung für Nachlasspfleger, der Nachlass veruntreutBei größeren Nachlässen kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellen, der dann die Erbmasse zu sichern und zu verwalten hat. Muss er dazu umfangreiche Aktivitäten entfalten, kann er in der Regel hierfür eine Vergütung verlangen. Stellt sich allerdings heraus, dass er Nachlassgelder für sich selbst verwendet hat, entfällt der Vergütungsanspruch.
Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg, mit der der Antrag eines Nachlasspflegers auf Zahlung einer Vergütung für seine Tätigkeiten zurückgewiesen wurde. Er war als ehrenamtlicher Nachlasspfleger zur Sicherung und Verwaltung eines Nachlasses eingesetzt worden, weil die Erben eines vermögenden Erblassers zunächst unbekannt waren. Wie sich später herausstellte, missbrauchte er diese Vertrauensstellung aber dazu, den Nachlass um fast 420.000 EUR zu erleichtern. Er wurde deshalb zu einer Haftstrafe verurteilt und zahlte den entnommenen Betrag wieder zurück. Anschließend verlangte er eine Vergütung für seine Tätigkeiten als Nachlasspfleger in Höhe von mehr als 200.000 EUR.
Mit seinem Antrag hatte er jedoch keinen Erfolg. Das LG bestätigte eine Entscheidung des Nachlassgerichts Coburg, mit der dieser Antrag zurückgewiesen worden war. Zwar könne auch ein ehrenamtlicher Pfleger eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit fordern, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der von ihm zu bewältigenden Geschäfte dies rechtfertigen. Ein Vergütungsanspruch sei hier aber jedenfalls deswegen ausgeschlossen, weil der Pfleger ihn durch die feststehenden Untreuehandlungen verwirkt habe (LG Coburg, 41 T 6/09). Familien- und Erbrecht - Mai 2009Neue Rechtsprechung: Zur Dauer des nachehelichen BetreuungsunterhaltsDer Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1.1.2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt zu befassen. Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die seit Januar 2000 verheirateten und seit September 2003 getrennt lebenden Parteien sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Ihr im November 2001 geborener Sohn wird von der Klägerin betreut. Er besuchte seit 2005 eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung. Seit September 2007 geht er zur Schule und danach bis 16.00 Uhr in einen Hort. Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig. Das Amtsgericht hat den Beklagten für die Zeit ab Januar 2008 zur Zahlung nachehelichen Betreuungs- und Aufstockungsunterhalts in Höhe von monatlich 837 EUR verurteilt. Die Berufung des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung des monatlichen Unterhalts auf 416,32 EUR und eine zeitliche Befristung der Unterhaltszahlungen bis Juni 2009 begehrt, wurde zurückgewiesen. Auf seine Revision hat der BGH die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dabei hatte der BGH über die in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfragen zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann. Nach § 1570 BGB in der seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Mit der Einführung des "Basisunterhalts" hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die Entscheidung überlassen, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Ein gleichwohl während der ersten drei Lebensjahre erzieltes Einkommen ist damit stets überobligatorisch. Der betreuende Elternteil kann deswegen in dieser Zeit auch eine schon bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Erzielt er gleichwohl eigene Einkünfte, weil das Kind auf andere Weise betreut wird, ist das überobligatorisch erzielte Einkommen allerdings nicht völlig unberücksichtigt zu lassen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen. Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu (s. o.). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Vorrangig ist deswegen stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Damit hat der Gesetzgeber auf den zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen aufgebaut, die den Eltern dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, insbesondere auf den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tagespflege. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen. Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur zu der seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar. Wenn die Betreuung des Kindes sichergestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils allerdings auch andere Gründe entgegenstehen, insbesondere der Umstand, dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Hinzu kommen weitere Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung. Diesen gesetzlichen Vorgaben des neuen Unterhaltsrechts trug die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend Rechnung. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der Erwerbspflicht der Klägerin vorrangig auf das Alter des Kindes abgestellt und nicht hinreichend berücksichtigt, dass es nach Beendigung der Schulzeit bis 16.00 Uhr einen Hort aufsucht und seine Betreuung in dieser Zeit auf andere Weise sichergestellt ist. Konkrete gesundheitliche Einschränkungen, die eine zusätzliche persönliche Betreuung in dieser Zeit erfordern, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ferner hat das Berufungsgericht auch nicht ermittelt, ob die Klägerin als Lehrerin im Falle einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit (26 Wochenstunden) über 16.00 Uhr hinaus arbeiten müsste. Die Billigkeitsabwägung, ob der Aspekt einer überobligationsmäßigen Beanspruchung durch Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung oder durch andere elternbezogene Gründe zu einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit führt, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und kann vom Bundesgerichtshof nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Zwar mag die Entscheidung des Kammergerichts im Ergebnis gerechtfertigt sein. Da es indes an den erforderlichen Feststellungen und der entsprechenden Billigkeitsabwägung durch das Berufungsgericht fehlt, hat der BGH das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die vom Beklagten begehrte Befristung des Betreuungsunterhalts scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung eine Sonderregelung für diese Billigkeitsabwägung enthält und insoweit bereits alle Umstände des Einzelfalls abschließend zu berücksichtigen sind. Das schließt es aber nicht aus, die Höhe des Betreuungsunterhalts in Fällen, in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer Übergangszeit zu begrenzen. Im Einzelfall kann dann der von einem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf einen Unterhaltsanspruch nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten herabgesetzt werden. Diese Voraussetzungen lagen hier indes nicht vor, weshalb der Senat die Entscheidung des Kammergerichts, den Unterhalt nicht zusätzlich zu begrenzen, gebilligt hat (BGH, XII ZR 74/08).
Volljährigenunterhalt: Orientierungsphase endet mit Ablehnungsbescheiden der ZVSDie Orientierungsphase, die einem Unterhaltsberechtigten nach Abschluss der Schule zuzubilligen ist, ist bei einem Abiturienten spätestens mit den Ablehnungsbescheiden der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen beendet. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im Falle einer Abiturientin, die ihren Vater auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch nehmen wollte. Die Richter hielten ihre Klage jedoch größtenteils für unbegründet und wiesen daher ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Zwar sei dem Unterhaltsberechtigten nach Abschluss der Schule eine sogenannte Orientierungsphase zuzubilligen. Nachdem die Klägerin im Sommer 2008 ihr Abitur bestanden hatte, sei diese Orientierungsphase allerdings spätestens mit Ablauf des Monats Oktober 2008 abgeschlossen. Denn bereits mit den Ablehnungsbescheiden der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen vom14.8.2008 und 23.9.2008 sei das Auswahlverfahren beendet gewesen. Der zu gewährende Unterhalt umfasse daher keine weiteren Wartezeiten bis zur Erlangung eines Studienplatzes. Gleiches gelte für einen Ausbildungsplatz. Die Klägerin habe sich zwar umfassend beworben. Die Absagen im angestrebten tiermedizinischen Berufsfeld würden jedoch zeigen, dass sie gegenwärtig nicht mehr nachhaltig mit einer derartigen Berufsausbildung rechnen könne. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und der Klägerin sei sie daher gehalten, ab November 2008 zumindest bis zur Berufsaufnahme eine Nebentätigkeit anzunehmen. Eine derartige Tätigkeit sahen die Richter im Verhältnis zum betriebenen Bewerbungsaufwand als bedarfsdeckend an, sodass kein Anspruch auf Unterhalt mehr bestehe (OLG Naumburg, 3 WF 294/08).
Erbrecht: Wenn der Erbe Schulden erbtTun sich nach Annahme der Erbschaft unerwartet Schulden des Erblassers auf, kann es dem Erben rasch an den eigenen Geldbeutel gehen. Auch wenn gegen den Erblasser bereits gerichtliche Zahlungstitel bestanden, kann der Erbe aber seine Haftung noch auf das Ererbte beschränken. Das zeigt ein vom Landgericht (LG) Coburg entschiedener Fall, bei dem sich eine Erbin erfolgreich gegen die Zwangsvollstreckung in das schon vor dem Tod ihres Mannes ihr gehörende Vermögen wehrte. Noch zu Lebzeiten des Mannes hatte eine Firma gegen ihn einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Rund ein Jahr nach dem Tod wollte das Unternehmen aus diesem gerichtlichen Titel gegen die Erbin vollstrecken. Der Erbin drohte damit auch der Verlust eigener, nicht geerbter Vermögenswerte. Sie machte deshalb gegenüber der Firma die "beschränkte Erbenhaftung" geltend und erhob Vollstreckungsgegenklage, als die weiter vollstreckte. Mit Erfolg: Das LG erklärte die Zwangsvollstreckung in das nicht zum Nachlass des Ehemannes gehörende Vermögen der Erbin für unzulässig. Zwar könne ein Erbe diese Beschränkung seiner Haftung eigentlich nur geltend machen, wenn ihm dies in dem gerichtlichen Titel - hier dem Vollstreckungsbescheid - vorbehalten sei. Das gelte aber nur, wenn der Erbe die Möglichkeit hatte, den Vorbehalt in den Titel aufnehmen zu lassen. War der Vollstreckungstitel noch gegen den Erblasser selbst ergangen, könne der Erbe sein eigenes Vermögen daher auch nachträglich vor dem Zugriff der Gläubiger des Erblassers bewahren (LG Coburg, 11 O 380/08). Familien- und Erbrecht - April 2009Aktuelle Gesetzgebung: Der Versorgungsausgleich wird neu gefasstDer Bundesrat hat Mitte März der Reform des Versorgungsausgleichs zugestimmt. Damit ist der Weg frei für eine grundlegende Erneuerung und inhaltliche Verbesserung der Regelungen über den Versorgungsausgleich. Das Ziel des Versorgungsausgleichs - die hälftige Aufteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungen - ändert sich nicht. Das Gesetz kann zum 1. September 2009 in Kraft treten. Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenanrechten zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenanrechte können beispielsweise in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die von den Ehepartnern erworbenen Anrechte geteilt werden. So erhält auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität, der - zum Beispiel wegen der Kindererziehung - auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat. Zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs im Einzelnen: 1. Grundsatz der internen Teilung Künftig wird jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten hälftig geteilt. Jeder Ehegatte erhält dann sein eigenes Rentenkonto, also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger. Das ist der Grundsatz der "internen Teilung". Er löst das fehlerbehaftete Prinzip der Verrechnung aller Anrechte und des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung ab. Künftig können so auch die Anrechte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden. Einbezogen werden künftig auch Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung. Nachträgliche Ausgleichs- und Abänderungsverfahren werden weitgehend entbehrlich. Beispiel: Der Ehemann hat in der Ehezeit zum einen eine Rentenanwartschaft von 30 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben (entspricht derzeit 30 x 26,56 Euro = 796,80 Euro monatlich). Außerdem hat er in der Ehe eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) mit einem Kapitalwert von 30.000 Euro aufgebaut. Durch den Versorgungsausgleich erhält die Ehefrau 15 Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung, ferner gegenüber der Pensionskasse einen Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000 Euro. Die Anwartschaften des Ehemanns werden entsprechend gekürzt. 2. Ausnahmsweise externe Teilung Extern bedeutet dabei, dass die Teilung nicht beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern erfolgt, indem dieser Versorgungsträger den auszugleichenden Kapitalbetrag bei einem anderen Versorgungsträger einzahlt. Die ausgleichsberechtigte Person kann entscheiden, ob durch diese Zahlung eine für sie bereits bestehende Versorgung aufgestockt oder eine neue Versorgung begründet werden soll. Beispiel: Will der Arbeitgeber des Ehemanns dessen Ehefrau abfinden, kann er mit ihrem Einverständnis das ihr zustehende Versorgungskapital von 15.000 Euro aus der Pensionskasse beispielsweise in eine Lebensversicherung (Riestervertrag) zu ihren Gunsten zweckgebunden einzahlen. Auch hier wird die Anwartschaft des Ehemanns entsprechend gekürzt. 3. Ausnahmsweise kein Versorgungsausgleich Beispiel: Hat die Ehefrau kurz vor der Scheidung begonnen, eine Riester-Rente anzusparen, und ist so während der Ehe ein Deckungskapital von insgesamt 1.000 Euro entstanden, wird auf die Übertragung der anteiligen 500 Euro verzichtet. Ein Ausgleich findet auch nicht statt, wenn beide Eheleute bei gleichartigen Anrechten über annähernd gleich hohe Versorgungen verfügen, also etwa, wenn der Ehemann während der Ehe gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von 540 Euro und die Ehefrau gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von monatlich 530 Euro erworben hat. Denn hier geht es nur um einen Wertunterschied von 5 Euro als monatliche Rente. Nach bislang geltendem Recht musste ein Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden, selbst bei kleinen Werten. Auch bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren (einschließlich des Trennungsjahrs) findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt, wenn nicht einer der Ehegatten den Ausgleich ausdrücklich beantragt. 4. Mehr Spielraum für Vereinbarungen Vereinbarungen können künftig leichter geschlossen werden. Beispielsweise werden künftig Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich im Ehevertrag nicht mehr unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss die Scheidung eingereicht wird. Werden Ausgleichsvereinbarungen im Rahmen der Scheidung geschlossen, entfällt die bislang erforderliche Genehmigung durch das Familiengericht. Das Familiengericht hat aber zum Schutz der Ehegatten zu überprüfen, ob die Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält. 5. Mehr Klarheit und Verständlichkeit 6. Inkrafttreten und Übergangsregelung
Ehegattenunterhalt: Unterhaltsbemessung bei nachehelichem KarrieresprungBei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Allerdings wolle das Unterhaltsrecht den geschiedenen Ehegatten aber nicht besserstellen, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde. Daher seien grundsätzlich nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe absehbar waren. Ein Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs falle daher nicht hierunter (BGH, XII ZR 9/07).
Kindbezogener Familienzuschlag: Rückforderung erst ab Kenntnis von fehlender VaterschaftDer kindbezogene Familienzuschlag darf von einem Soldaten erst ab dem Zeitpunkt zurückverlangt werden, von dem an er von der fehlenden Abstammung des bisher für leiblich gehaltenen Kindes weiß. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt im Fall eines Soldaten, der im Juli 2006 geschieden wurde. Während der Ehe war im Jahr 2003 ein Sohn geboren worden. Im Mai 2005 trennten sich die Eheleute. Mitte 2006 erfuhr der Betroffene, dass seine geschiedene Ehefrau während der Empfängniszeit ein Verhältnis mit einem anderen Mann gehabt haben sollte, von dem das Kind abstamme. Deshalb focht er seine Vaterschaft vor dem Amtsgericht an. Das Vaterschaftsgutachten ergab, dass er nicht Vater des Kindes war. Im Februar 2007 stellte das Amtsgericht dies durch Urteil fest. Die Wehrbereichsverwaltung forderte daraufhin den bisher gezahlten kindbezogenen Familienzuschlag ab Juli 2006 zurück. Hiergegen erhob der Soldat nach erfolglosem Beschwerdeverfahren Klage. Er machte geltend, bis zur Entscheidung des Amtsgerichts fest davon ausgegangen zu sein, der leibliche Vater zu sein. Das Geld habe er für seinen Lebensunterhalt verbraucht. Das VG hat den Rückforderungsbescheid für die Zeit von Juli 2006 bis Januar 2007 aufgehoben. Zwar habe dem Soldaten für diese Zeit kein kindbezogener Familienzuschlag zugestanden, da das Kind kein leiblicher Sohn sei. Er könne sich aber darauf berufen, dass er den überzahlten Betrag von ca. 91 EUR monatlich für seinen Lebensunterhalt verwendet habe. Dem stehe nicht entgegen, dass er es bereits ab Sommer 2006 für möglich gehalten habe, nicht der leibliche Vater zu sein, denn tatsächliche Kenntnis hiervon habe er erst Ende Januar 2007 erhalten. Es sei ihm zudem nicht zumutbar gewesen, seinen Dienstherrn bereits von dem anhängigen Vaterschaftsprozess zu unterrichten, damit dieser die Zahlung unter den Vorbehalt der Rückforderung hätte stellen können. Solange die Untreue der Kindsmutter nicht festgestanden habe, habe er diesen Umstand, welcher dem innersten privaten Bereich zuzuordnen sei, nicht offenbaren müssen (VG Neustadt, 3 K 666/08.NW).
Erbengemeinschaft: Informationspflichten des Testamentsvollstreckers eines MiterbenDer Testamentsvollstrecker über den Erbteil eines Miterben ist auch während des Bestehens der Erbengemeinschaft verpflichtet, diesem Miterben ein Verzeichnis aller Nachlassgegenstände mitzuteilen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) München. Die Richter wiesen allerdings auch darauf hin, dass es ausnahmsweise keine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers darstelle, wenn er kein gesondertes Verzeichnis erstelle. Das sei der Fall, wenn bereits ein anderer Miterbe beim Nachlassgericht ein Verzeichnis eingereicht habe, in dem die zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Verbindlichkeiten im Einzelnen aufgeführt seien (OLG München, 31 Wx 99/08). Familien- und Erbrecht - März 2009Aktuelle Gesetzgebung: Bundestag beschließt Neuordnung des VersorgungsausgleichsDer Deutsche Bundestag hat Mitte Februar die Reform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Das Recht des Versorgungsausgleichs wird damit grundlegend neu geordnet und inhaltlich verbessert. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Es soll am 1. September 2009 in Kraft treten. Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die von den Ehepartnern erworbenen Anwartschaften geteilt werden. So erhält auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität, der - zum Beispiel wegen der Kindererziehung - auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat. Das Reformgesetz sieht vor, dass künftig jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt wird. Durch diese Teilung erhält der jeweils berechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger des jeweils verpflichteten Ehegatten. Das ist der Grundsatz der "internen Teilung". Er löst das fehlerbehaftete Prinzip der Verrechnung aller Anrechte und des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung ab. Künftig können so auch die Anrechte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden. Nachträgliche Ausgleichs- und Abänderungsverfahren werden weitgehend entbehrlich. Beispiel: Der Ehemann hat in der Ehezeit zum einen eine Rentenanwartschaft von 30 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben (entspricht derzeit 30 x 26,56 Euro = 796,80 EUR monatlich). Außerdem hat er in der Ehe eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) mit einem Kapitalwert von insgesamt 30.000,- EUR aufgebaut. Durch den Versorgungsausgleich erhält die Ehefrau 15 Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung; ferner erhält sie gegenüber der Pensionskasse einen Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000 Euro. Die beiden Anwartschaften des Ehemanns werden entsprechend gekürzt. Abweichend vom Grundsatz der internen Teilung kann ausnahmsweise eine "externe Teilung" vorgenommen werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person zustimmt oder bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten sind. Die Teilung erfolgt dann nicht intern beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern durch zweckgebundene Abfindung und Einzahlung dieses Kapitalbetrags bei einem anderen Versorgungsträger. Die ausgleichsberechtigte Person kann entscheiden, ob eine für sie bereits bestehende Versorgung aufgestockt oder eine neue Versorgung begründet werden soll. Beispiel: Will im vorigen Beispiel der Arbeitgeber des Ehemanns dessen Ehefrau abfinden, kann er mit ihrem Einverständnis das ihr zustehende Versorgungskapital von 15.000,- EUR aus der Pensionskasse beispielsweise in eine Lebensversicherung (Riestervertrag) zu ihren Gunsten zweckgebunden einzahlen. Auch hier wird die Anwartschaft des Ehemanns dann entsprechend gekürzt. In bestimmten Fällen findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt: Bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren ist der Ausgleich ausgeschlossen, es sei denn, ein Ehegatte beantragt die Durchführung. Geht es nur um einzelne geringe Ausgleichswerte oder ergeben sich auf beiden Seiten bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte, soll das Familiengericht ebenfalls von der Durchführung des Ausgleichs absehen. Außerdem erhalten die Eheleute größere Spielräume, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen und so ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach ihren individuellen Bedürfnissen zu regeln. Der Zugang zum Recht wird allen Beteiligten - also den geschiedenen Eheleuten, deren Anwälten und den Versorgungsträgern - durch die Reform erleichtert: Die familienrechtlichen Vorschriften, bisher auf vier komplizierte Gesetze verteilt, werden im neuen Versorgungsausgleichsgesetz zusammengefasst. Stimmt der Bundesrat zu, wird das neue Recht am 1. September 2009 in Kraft treten, zeitgleich mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens. Es wird für Scheidungen gelten, die ab diesem Zeitpunkt beim Familiengericht eingeleitet werden. Bereits bei Gericht anhängige Versorgungsausgleichssachen, die nicht mehr mit der Scheidung verbunden sind, werden nach neuem Recht entschieden, wenn sie nach dem 1. September 2009 weiterbetrieben werden. Spätestens ab dem 1. September 2010 soll das neue Recht für alle Versorgungsausgleichssachen gelten, die in der ersten Instanz noch nicht entschieden sind.
Kindesunterhalt: Umfang der Arbeitssuche eines arbeitslosen UnterhaltspflichtigenEin arbeitsloser Unterhaltspflichtiger muss sich um jede Art von Tätigkeit bemühen und auch Arbeiten für ungelernte Kräfte, Arbeiten zu ungünstigen Zeiten oder zu wenig attraktiven Arbeitsbedingungen annehmen. Nach einer Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) muss er hierbei für die Suche nach Arbeit selbst die Zeit aufwenden, die dem Zeitaufwand eines vollschichtigen Erwerbstätigen entspricht. Die Richter stellten dabei folgende Anforderungen auf:
(Saarländisches OLG, 9 WF 89/08)
Elterliche Sorge: Übertragung bei Alkoholabhängigkeit der MutterBei teilweise unkontrollierter Alkoholabhängigkeit der Kindesmutter kann es geboten sein, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind auf den Kindesvater zu übertragen. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg und änderte damit eine vier Jahre zuvor getroffene gerichtliche Regelung ab. Die Richter wiesen darauf hin, dass das Familiengericht eine frühere Anordnung ändern müsse, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt sei. Hierbei müssten die Vorteile der Neuregelung die mit der Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen. Eine einmal erfolgte Zuordnung der elterlichen Sorge solle nicht beliebig wieder aufgerollt werden. Eine Änderung komme daher nur in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Umstände seit der Entscheidung verändert hätten oder später solche bekannt geworden seien. Dies sei hier der Fall. Eine Abänderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgrund der teilweise unkontrollierbaren Alkoholabhängigkeit der Mutter sei hier geradezu geboten. Eine vollständige Heilung und Genesung der Mutter von ihrer Krankheit sei noch nicht erfolgt bzw. abgeschlossen. Die Mutter bedürfe weiterer Unterstützung. Dabei könne sie sich aber nicht, wie in der Vergangenheit geschehen, auf die übergebührliche Mithilfe der erst 12-jährigen Tochter stützen. Entsprechend müsse wegen des Wohls und der schützenswerten Interessen des Kindes ein weiterer Verbleib beim Vater erfolgen (OLG Naumburg, 3 UF 84/08).
Erbrecht: Testamentsvollstrecker muss unverzüglich Nachlassverzeichnis vorlegenDer Testamentsvollstrecker muss unmittelbar nach Annahme des Amts unverzüglich ein Verzeichnis der in seiner Verwaltung stehenden Nachlassgegenstände erstellen und bekannte Nachlassverbindlichkeiten mitteilen. Weigert er sich jedoch beharrlich, das Nachlassverzeichnis vorzulegen, so kann nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz jeder Erbe einen Rechtsanwalt einschalten, um Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers geltend zu machen. Die hierbei anfallenden Rechtsanwaltskosten sind als Teil des Schadenersatzanspruchs ebenfalls vom Testamentsvollstrecker zu zahlen (OLG Koblenz, 2 U 1620/06). Familien- und Erbrecht - Februar 2009Düsseldorfer Tabelle: Neufassung zum 1.1.2009Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Sie wurde zum 1.1.2009 geändert, weil sich nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz) zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibeträge und das Kindergeld geändert haben. Der Tabelle liegt die Annahme zugrunde, dass der Schuldner gegenüber drei Berechtigten (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist. Wo diese Annahme im Einzelfall nicht zutrifft, weil beispielsweise nur ein Kind zu versorgen ist, erfolgt in der Praxis eine Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe. Zu berücksichtigen ist, dass die Tabelle nicht den Zahlbetrag angibt. Ausgewiesen ist vielmehr der monatliche Unterhaltsbedarf. Der Zahlbetrag ergibt sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen). Für das erste und zweite Kind beträgt das Kindergeld derzeit 164 EUR, für das dritte Kind 170 EUR, ab dem vierten Kind 195 EUR.
Umgangsrecht: Elternteil darf nicht zu psychologischer Behandlung verpflichtet werdenEine gerichtliche Anordnung, mit der die Kindesmutter verpflichtet wird, an einer psychologischen Behandlung des betroffenen Kindes, mit dem Ziel der Anbahnung einer Umgangsregelung mit dem Vater, teilzunehmen, berührt erheblich ihr Persönlichkeitsrecht, ist anfechtbar und grundsätzlich aufzuheben. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg. Zwar unterliege die Kindesmutter nach Ansicht der Richter einer Wohlverhaltenspflicht, aus der auch Handlungspflichten folgen können. Diese würden allerdings nicht so weit gehen, dass den Kindeseltern ein Handeln abverlangt werden dürfe, das - wie die Teilnahme an psychologischen Behandlungen - in erheblicher Weise ihr Persönlichkeitsrecht berühre (OLG Naumburg, 8 UF 126/08).
Kindesunterhalt: Keine Berücksichtigung von Fahrtkosten bei WochenendehenIm Rahmen der gegenüber einem minderjährigen Kind bestehenden Erwerbsobliegenheit ist der Unterhaltspflichtige gehalten, alle Erwerbsobliegenheiten und auch einschneidende Veränderungen in seiner Lebensgestaltung in Kauf zu nehmen. Hierauf wies das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) hin. Die Richter entschieden deshalb, dass die bei der Führung einer Wochenendehe anfallenden Fahrtkosten bei der Bemessung des zur Verfügung stehenden Einkommens keine Berücksichtigung finden könnten. Hierbei würde es sich weder um berufsbedingte Fahrtkosten noch um Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Ehefrau handeln. Der Unterhaltspflichtige müsse daher mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Wohnsitz begründen. Alternativ müsse er die Fahrten zu seiner Ehefrau in dem Umfang einschränken, in dem ihm nach Leistung des Kindesunterhalts noch finanzielle Mittel verblieben (Saarländisches OLG, 9 WF 8/08).
Kindesunterhalt: Unterhaltspflichtiger muss deutsche Sprache erlernenEinem gegenüber einem minderjährigen Kind Unterhaltsverpflichteten kann es zuzumuten sein, zureichend die deutsche Sprache und einen Facharbeiterberuf zu erlernen, der es ihm ermöglicht hätte, einen Monatslohn von 1.200 EUR zu erzielen. Das verdeutlichte das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im Fall eines Unterhaltspflichtigen, der sich seiner Unterhaltsverpflichtung mit der Begründung entziehen wollte, dass er wegen fehlender Deutschkenntnisse keine Arbeitsstelle bekomme und daher nicht leistungsfähig sei. Die Richter ließen diese Argumentation aber nicht gelten. Der Unterhaltsverpflichtete wisse seit sieben Jahren von seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber dem Unterhaltsberechtigten. Es wäre ihm daher möglich und zumutbar gewesen, ausreichend die deutsche Sprache und zumindest einen Facharbeiterberuf zu erlernen, der es ihm ermöglicht hätte, ein Mindesteinkommen von 1.200 EUR zu erzielen (OLG Naumburg, 3 WF 194/08).
Namensrecht: Vorname kann geändert werden, wenn Kind erkennbar belastet wirdEine Vornamensänderung kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn durch den Namen ein Kind erkennbar belastet wird. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz, die einen Jungen mit dem Vornamen Sabsudin betraf. Nach der Scheidung der Eltern beantragte die sorgeberechtigte Mutter eine Namensänderung für das Kind, das mittlerweile die Schule besuchte. Sie machte geltend, dass ihr Junge häufig schon mitgeteilt habe, wegen seines Namens schwer gehänselt zu werden. Zudem sei er katholisch getauft und der afghanische Vater habe seit Jahren keinen Kontakt zu seinem Sohn und zahle keinen Unterhalt. Auf Empfehlung des Rhein-Hunsrück-Kreises beschränkte die Mutter den Antrag dahingehend, dass ihr Junge zukünftig den Vornamen Sebastian tragen solle. Diesem Antrag gab der Landkreis statt. Damit war der Vater nicht einverstanden und suchte nach erfolglosem Widerspruchsverfahren um gerichtlichen Rechtsschutz nach. Die Klage blieb jedoch erfolglos. Es liege, so die Richter, ein die Vornamensänderung rechtfertigender Grund im Sinne des Namensrechts vor. Zwar sei ein Vorname grundsätzlich für die gesamte Lebenszeit erworben und deshalb nicht frei abänderbar. Der Junge werde aber durch seinen bisherigen Rufnamen erheblich belastet. Auf die Hänseleien anderer Kinder, die auch auf seine Abstammung zurückzuführen seien, reagiere er sehr empfindlich. Dies sei von den Erzieherinnen des von dem Kind besuchten Kindergartens sowie seiner Klassenlehrerin bestätigt worden. Die Änderung des Vornamens in Sebastian sei gut geeignet, seine Integration in die Schulgemeinschaft zu erleichtern. Demgegenüber müssten die Belange des Vaters zurückstehen. Insbesondere rechtfertige das Argument, der Vorname sei Zeichen der Zugehörigkeit zur islamischen Gesellschaft, keine andere Beurteilung. Der Junge sei katholisch getauft und behalte den Nachnamen des Klägers, sodass die Namenskontinuität und Verbindung zu seinem Vater gewahrt bleibe (VG Koblenz, 5 K 957/08.KO).
Erbrecht: Zettel mit Hinweis auf Unterlagen ist kein formwirksames TestamentDie auf einem Notizzettel eigenhändig geschriebene und unterschriebene Aufforderung, "anliegende" Unterlagen dem Notar zu geben, "damit der Erbschein für Dich ausgestellt werden kann", stellt mangels hinreichend sicher feststellbaren Testierwillens keine formwirksame letztwillige Verfügung dar. Diese Feststellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines verstorbenen Erblassers. Die Richter machten deutlich, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Erblasser beim Schreiben des Notizzettels in der Absicht gehandelt habe, ein Testament zu verfassen. Auch der Inhalt des Zettels spreche gegen einen Testierwillen. Es liege lediglich eine Handlungsanweisung vor. Schließlich sei auch nicht mehr aufklärbar gewesen, welche Unterlagen gemeint gewesen seien. Es sei daher schon gar nicht mehr möglich, mit der Notiz eine bestimmte Erbfolge nachzuweisen (OLG München, 31 Wx 42/08). Familien- und Erbrecht - Januar 2009Kindesunterhalt: Kein Unterhaltsanspruch, wenn Ausbildung nicht zielstrebig durchgeführt wirdDie Rücksichtnahme auf die Belange der mit der Unterhaltszahlung belasteten Eltern gebietet es, die Ausbildung zielstrebig durchzuführen. Kommt das unterhaltsberechtigte Kind dieser Obliegenheit nicht nach, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. die Klage eines volljährigen Schülers ab, der seinen Vater auf Zahlung von Unterhalt verklagt hatte. Nach einem Zerwürfnis mit den Eltern wegen seiner schlechten schulischen Leistungen war er ausgezogen und hatte eine eigene Wohnung genommen. Mittlerweile hat er die Schulausbildung abgebrochen und geht keiner Arbeitstätigkeit nach. Die Richter machten deutlich, dass volljährige Kinder grundsätzlich auch Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern hätten, wenn sie bedürftig seien. Eine solche Bedürftigkeit liege in dem Zeitraum vor, in dem das Kind wegen der Ausbildung seinen Unterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen könne. Werde jedoch die Ausbildung abgebrochen, müsse das Kind seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst sicherstellen. Ein Volljähriger müsse dabei jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen und auch Arbeiten annehmen, die unter seiner gewohnten Lebensstellung lägen. Unterlasse er das, bestehe kein weiterer Unterhaltsanspruch (OLG Frankfurt a.M., 5 UF 46/08).
Ehegattenunterhalt: Fiktive Zurechnung nicht ausgeschütteter Gewinne eines GmbH-GesellschaftersEine fiktive Zurechnung von nicht ausgeschütteten Gewinnen aus dem Betrieb eines Unternehmens zulasten des unterhaltspflichtigen geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters setzt voraus, dass dieser seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, zumutbare Gewinne aus dem Unternehmen zu realisieren, in vorwerfbarer Weise verletzt hat. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm den hierauf gerichteten Teil einer Unterhaltsklage ab. Vorwerfbar sei das Unterlassen einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter nach Ansicht der Richter nur, wenn der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter die Grenzen seiner unternehmerischen Freiheit in einer Art und Weise überschreite, die dem Unterhaltsgläubiger, unter Berücksichtigung der Belange der übrigen Mitgesellschafter und der Interessen der Unterhaltsberechtigten auf dauerhafte Sicherstellung ihres Unterhalts, nicht zumutbar sei. Bei der Zumutbarkeitsabwägung müssten sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Da im vorliegenden Fall aber auch während der Ehezeit keine Gewinne ausgeschüttet worden seien, liege hier kein vorwerfbares Verhalten vor (OLG Hamm, 2 UF 43/08).
Hartz IV: Schulgeld für Privatschule ist kein Einkommen nach dem SGB IIDas von einem Vater für seine Kinder gezahlte Schulgeld zum Besuch einer Privatschule ist beim Bezug von Hartz-IV-Leistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. So lautet ein zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts (SG) Speyer im Fall einer alleinerziehenden Mutter, die für sich und ihre zwei Söhne zunächst monatliche Leistungen in Höhe von 329,08 EUR bewilligt erhielt. Die beiden Söhne besuchen seit August bzw. September 2007 Privatschulen. Das Schulgeld für die Söhne, die beide eine Privatschule besuchten, überwies der frühere Ehemann der Frau und Vater der gemeinsamen Söhne unmittelbar an die Schulverwaltung. Als die Behörde dies erfuhr, hob sie ihre ursprüngliche Leistungsbewilligung auf. Später korrigierte sie diese Entscheidung und gewährte der Frau und den zwei Söhnen monatlich noch einen Betrag von 3,79 EUR. Gegen diese Leistungskürzung erhob die Frau Widerspruch. Sie führte aus, dass beide Kinder Problemkinder seien. Deshalb sei der Besuch von Privatschulen zwingend erforderlich. Die Schulgeldzahlungen seien zweckgebunden, würden freiwillig erbracht und stünden zum Bestreiten des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung. Die Behörde wies den Widerspruch zurück. Sie argumentierte, dass der Bedarf der Söhne unter anderem durch die Schulgeldzahlungen des Vaters gedeckt sei. Das Schulgeld sei als Einkommen anzusehen. Diese Auffassung teilte das SG jedoch nicht. Wenn schon vom Schüler-BAföG zu zahlendes Schulgeld bei den Hartz-IV-Leistungen nicht als Einkommen angerechnet werden darf, so müsse dies erst recht in den Fällen gelten, in denen die finanzielle Unterstützung durch einen Dritten den Leistungsempfängern überhaupt nicht zufließt und die freiwillig gezahlten Aufwendungen ganz offensichtlich zweckgebunden mit dem Besuch der Schule verknüpft seien. Die Frau habe durch die Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen, dass das Schulgeld direkt vom Konto ihres geschiedenen Ehemanns an die Privatschulen überwiesen werde. Wie sie und ihre Söhne dieses Geld dann für Lebensunterhalt hätten verwenden sollen, habe die Behörde hingegen nicht darlegen können. Das sei auch weder theoretisch noch praktisch vorstellbar. Zudem wiesen die Richter auf eine weitere gesetzliche Regelung hin. Dienen Zuwendungen Dritter einem anderen Zweck als die Hartz-IV-Leistungen, dürften diese nicht als Einkommen berücksichtigt werden, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nicht gerechtfertigt seien. Hiervon sei vorliegend aber auszugehen, weil die Frau über die Zuwendungen ihres geschiedenen Ehemanns weder verfügen konnte noch darauf Zugriff hatte (SG Speyer, S 14 AS 179/08).
Erbrecht: Einseitige Änderung eines gemeinschaftlichen TestamentsEin erbvertraglicher Vorbehalt, der es dem Erblasser ermöglichen soll, in einem bestimmten Rahmen über die Vergabe seines Nachlasses einseitig und anders als im Erbvertrag vorgesehen zu verfügen, ist grundsätzlich zulässig. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München in einer Erbrechtsstreitigkeit hin. Die Richter stellten allerdings klar, dass der Vorbehalt nicht so weit gehen dürfe, dass damit der Erbvertrag seines eigentlichen Wesens entkleidet werde. Nicht zu beanstanden sei aber, wenn der erbvertragliche Vorbehalt einer Abänderung der Schlusserbeneinsetzung durch den überlebenden Ehegatten nicht nur an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werde. Beschränke er die Verfügungsmöglichkeit des Überlebenden auch insofern, als dieser nur zugunsten der gemeinschaftlichen Abkömmlinge, nicht aber zugunsten Dritter oder eines etwaigen zweiten Ehegatten verfügen dürfe und der Erbvertrag darüber hinaus mit der gegenseitigen Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten eine weitere, keinem Vorbehalt unterliegende vertragsmäßige Verfügung enthalte, so sei er wirksam (OLG München, 31 Wx 8/08). Familien- und Erbrecht Dezember 2008Versorgungsausgleich: Voraussetzungen für Ausschluss wegen UnterhaltsverletzungDer Versorgungsausgleich kann wegen einer Verletzung der Unterhaltspflicht ausgeschlossen sein. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig muss diese Unterhaltspflichtverletzung aber von einigem Gewicht sein, sodass die Folgen des Ausschlusses nicht unangemessen sind. Dazu müssen über die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht geben. Das könne etwa bei einer gröblichen Unterhaltspflichtverletzung der Fall sein, wenn der Ausgleichspflichtige dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung des Lebensbedarfs geraten ist (OLG Schleswig, 10 UF 22/08).
Geschiedenenunterhalt: Keine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit um jeden PreisAnders als gegenüber minderjährigen Kindern ist der Unterhaltsschuldner gegenüber seinem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht verpflichtet, seine Leistungsfähigkeit um jeden Preis wiederherzustellen und dazu jede zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Unterhaltsrechtsstreit. Die Richter machten deutlich, dass der Unterhaltsschuldner in einem solchen Fall vielmehr in gewissem Umfang in seiner Entscheidung sowohl hinsichtlich der Art als auch des Orts der von ihm angestrebten Erwerbstätigkeit frei sei. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte müsse daher die Entscheidung zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit hinnehmen, wenn sich diese Entscheidung nicht als leichtfertiger Verzicht auf sonstige Verdienstmöglichkeiten darstelle (OLG Celle, 17 UF 141/07).
Unterhalt: Leistungen bei eheähnlichen GemeinschaftenIn welcher Höhe sind Unterhaltsleistungen an den nicht ehelichen Lebenspartner steuerlich zu berücksichtigen? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Frage jetzt beantwortet. Bei Unterhaltsleitungen, die an einen eheähnlichen Partner erbracht werden, sind zwei Varianten in Bezug auf die steuerliche Abzugsfähigkeit zu unterscheiden.
Testament: Erbunwürdigkeit durch Gebrauch einer unechten UrkundeDer Gebrauch einer unechten Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuchs rechtfertigt den Vorwurf der Erbunwürdigkeit. Schon deshalb kommt eine Verzeihung des Erblassers nicht in Betracht. Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Ehefrau, die zusammen mit ihrem Mann ein gemeinschaftliches Testament mit wechselseitiger Erbeinsetzung errichtet hatte. Dabei hatte sie den Text geschrieben und für sich selbst und mit dem Namen ihres Mannes unterzeichnet. Dieses Testament zeigt der Ehemann einem Zeugen mit den Worten: "Das haben wir gemacht." Der Mann wollte das Testament noch beurkunden lassen, ist jedoch zuvor verstorben. Die Ehefrau legte im Erbscheinsverfahren dieses Testament vor. Sie wurde im Rahmen einer Anfechtungsklage für erbunwürdig erklärt. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Der BGH unterstellte in seiner Entscheidung zwar, dass der Ehemann mit der Fälschung seiner Unterschrift für die begrenzten Zwecke, denen das Schriftstück nach seiner Vorstellung dienen sollte, einverstanden war. Dies lasse sich aber nicht als Verzeihung im Sinne des Erbrechts werten. Der Ehemann wollte seinen letzten Willen noch notariell beurkunden lassen. Entsprechend habe es sich bei dem Schriftstück nur um einen Entwurf gehandelt. Als er das Schriftstück bei seinem Gespräch mit dem Zeugen verwendete, habe er nicht wissen können, dass es nicht mehr zur notariellen Protokollierung kommen werde. Dagegen seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Ehemann es gebilligt hätte, dass die Frau das Schriftstück nach seinem Tod als angeblich gültiges Testament im Erbscheinsverfahren vorlege. Dadurch habe sie von einer unechten Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuchs Gebrauch gemacht. Dies rechtfertige den Vorwurf der Erbunwürdigkeit. Daher komme eine Verzeihung nicht in Betracht (BGH, IV ZR 138/07). Familien- und Erbrecht November 2008Namensrecht: Anerkennung des im Geburtsstaat eingetragenen NachnamensDeutschland kann seinen Staatsbürgern nicht die Anerkennung des im Geburtsstaat eingetragenen Nachnamens verweigern. Hierauf wies der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall eines Kindes hin, das 1998 in Dänemark geboren wurde. Ebenso wie seine Eltern besitzt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit. Sein Nachname, der aus den Nachnamen des Vaters und der Mutter besteht, wurde in seine dänische Geburtsurkunde eingetragen. In Dänemark ist es möglich, einen solchen Doppelnamen zu führen. 2006 beantragten die Eltern, das Kind in das in Niebüll geführte Familienbuch einzutragen. Die deutschen Behörden lehnten die Eintragung jedoch mit der Begründung ab, dass der Nachname deutscher Staatsangehöriger dem deutschen Recht unterliege. Das Kind dürfe danach keinen Doppelnamen führen. Gegen diese Entscheidung der deutschen Behörden haben die Eltern Rechtsbehelf beim Amtsgericht Flensburg eingelegt. Das Amtsgericht hat den Fall dem EuGH vorgelegt und angefragt, ob das Gemeinschaftsrecht es nationalen Vorschriften verbietet, einen Unionsbürger zu zwingen, je nach Mitgliedstaat einen unterschiedlichen Nachnamen zu führen. Der EuGH führt zunächst aus, dass das Recht zur Regelung der Nachnamen zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle. Diese müssten jedoch bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit gleichwohl das Gemeinschaftsrecht beachten. Der vorliegende Fall falle unter das Gemeinschaftsrecht, da das Kind Angehöriger eines Mitgliedstaats sei und sich zugleich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalte. Sodann stellt der EuGH klar, dass die Verpflichtung, in einem Mitgliedstaat einen anderen Namen als den zu führen, der bereits im Geburts- und Wohnsitzmitgliedstaat erteilt und eingetragen wurde, die Ausübung des Rechts behindern könne, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Das ergebe sich daraus, dass viele alltägliche Handlungen den Nachweis der Identität erfordern, der in der Regel durch den Reisepass erbracht werde. Da das Kind nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, liege die Ausstellung dieses Dokuments allein in der Zuständigkeit der deutschen Behörden. Würden die deutschen Behörden es also ablehnen, den in Dänemark bestimmten und eingetragenen Nachnamen des Kindes anzuerkennen, würden sie dem Kind einen Reisepass ausstellen, der auf einen anderen Namen als den lautet, den es im letztgenannten Mitgliedstaat erhalten habe. Unterschiedliche Familiennamen in verschiedenen deutschen und dänischen Dokumenten könnten jedoch für das Kind zu schwerwiegenden Nachteilen beruflicher wie auch privater Art führen. Sie könnten insbesondere Zweifel an seiner Identität und an der Echtheit von Dokumenten oder der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben wecken. Schließlich bestehe auch keine hinreichende Rechtfertigung für die deutschen restriktiven Vorschriften. Daher stehe das Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, dem entgegen, dass die deutschen Behörden es ablehnen, den Nachnamen anzuerkennen, der in Dänemark bestimmt und eingetragen wurde (EuGH, C-353/06).
Geschiedenenunterhalt: Keine Pflicht zur Vollzeitbeschäftigung bei möglicher VolltagsbetreuungBei der Beurteilung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist zu berücksichtigen, wenn der Elternteil zwei noch im Schulalter befindliche Kinder betreut. Eine Vollzeitbeschäftigung ist auch bei einer bestehenden Möglichkeit einer Volltagsbetreuung durch staatliche Stellen nicht ohne Weiteres zumutbar. Das gilt nach einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) in Berlin insbesondere für den Fall, dass sich ein Kind noch in den ersten Grundschuljahren befindet. Die Richter bewilligten daher einer geschiedenen Ehefrau Prozesskostenhilfe und bescheinigten ihrer beabsichtigten Klage gegen die angekündigte Einstellung der Unterhaltszahlungen durch den Ehemann Aussicht auf Erfolg. Selbst wenn ein Kind ganztags in einer öffentlichen Einrichtung betreut und erzogen werde, müsse sich die Mutter nicht in jedem Fall auf eine Vollzeitbeschäftigung verweisen lassen. Es komme darauf an, welcher Betreuungsbedarf des Kindes sich bei der Rückkehr in die Familienwohnung ergebe. Dessen Umfang könne im Einzelfall unterschiedlich sein, er hänge vor allem aber vom Alter des Kindes ab. Gerade kleinere Kinder würden nach einer Ganztagsbetreuung noch in stärkerem Umfang persönlichen Zuspruch der Eltern benötigen. Dies erfordere einen nicht unerheblichen zusätzlichen Betreuungsaufwand. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der alleinbetreuende Elternteil diese Aufgabe allein wahrnehmen müsse und sie nicht wie in einer intakten Ehe teilweise dem Partner überlassen könne. Der betreuende Elternteil müsse neben der Betreuung des Kindes auch noch nötige Hausarbeiten und Erledigungen machen können. Zudem müsse ihm eine gewisse Zeit für die eigene Regeneration verbleiben. Bei Berücksichtigung dieser Punkte könne der Ehefrau im vorliegenden Fall eine Vollzeitbeschäftigung nicht zugemutet werden (KG, 13 WF 111/08).
Kindesunterhalt: Erwerbsobliegenheit minderjähriger KinderAuch Minderjährige trifft für die Zeit, in der sie nicht zur Schule gehen und auch keine Ausbildung absolvieren, eine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Das musste sich ein 16-jähriger Junge vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart sagen lassen. Nachdem er seinen Hauptschulabschluss absolviert hatte, verlangte er von seiner Mutter Kindesunterhalt. Er hatte sich zwar bei sechs Firmen um eine Lehrstelle beworben, letztlich aber keinen Ausbildungsplatz erhalten. Daraufhin hatte er einige Gelegenheitsjobs (Rasenmähen, etc.) verrichtet, alle jedoch nur kurz. Obwohl er keine Lehrstelle vorzuweisen hatte, wurde er zum Unterricht an einer Berufsschule zugelassen, damit er später leichter eine Lehrstelle als Mechatroniker finden könne. In der Schule hatte er sich mit zweiwöchiger Verspätung vorgestellt und war bis zu den Weihnachtsferien an nur 11 Tagen anwesend. Die Richter machten deutlich, dass ein Minderjähriger zwar grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern habe. Er müsse allerdings zunächst seine eigene Arbeitskraft verwerten und selbst für sich sorgen. Ein volljähriges Kind müsse für seinen Lebensunterhalt grundsätzlich selbst aufkommen. Für ein minderjähriges Kind könne dies gelten, wenn es nicht zur Schule gehe und keine Ausbildung absolviere. Um seinen Unterhalt zumindest teilweise zu decken, sei ihm jedenfalls eine Teilerwerbstätigkeit zuzumuten, sofern dem nicht Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes entgegenstünden. Dieser Erwerbsobliegenheit sei der Kläger hier nicht nachgekommen. Er habe sich nach seinem Hauptschulabschluss nicht ausreichend um eine Lehrstelle oder die Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit bemüht. Nicht ausreichend sei insbesondere die Bewerbung bei nur sechs Firmen. Auch schutzbedürftige Belange des Minderjährigen stünden einer Erwerbsobliegenheit nicht entgegen. Vielmehr dürfte es für die Entwicklung eines Sechzehnjährigen förderlich sein, wenn er zu seinem eigenen Lebensunterhalt beitrage (OLG Stuttgart, 15 UF 28/08).
Erbrecht: Ein Erbverzicht will gut überlegt seinEin notarieller Erbverzicht ist auch dann wirksam, wenn der Erblasser später noch erhebliches Vermögen anhäuft. Ein solcher Verzicht will daher gut überlegt sein. Das zeigt ein vom Landgericht (LG) Coburg entschiedener Fall, bei dem eine Frau mit der Klage gegen ihren Bruder auf Pflichtteilszahlung von rund 42.500 EUR scheiterte. Weil sie 35 Jahre vor dem Tod der Mutter einen Erbverzicht erklärt hatte, erhält sie nun keinen Cent aus deren Nachlass. Damals hatte ihr die seinerzeit 53-jährige Mutter ein Hausgrundstück übertragen. Sonstiges Vermögen war damals nicht vorhanden. Bis zu ihrem Ableben war die Mutter aber erneut zu einem Haus (Wert 150.000 EUR) und Ackergrundstücken (Wert rund 20.000 EUR) gekommen. Diese erbte allein der Bruder. Die Klägerin meinte nun, der Erbverzicht habe sich nicht auf das nachträglich erworbene Vermögen bezogen. Sie könne daher den Pflichtteil in Höhe eines Viertels des Werts der "neuen" Vermögensgegenstände verlangen. Damit hatte sie jedoch vor dem LG keinen Erfolg. Die Richter sahen den Erbverzicht als uneingeschränkt wirksam an. Die inhaltlich eindeutige Erklärung bewirke, dass die Frau von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sei und daher kein Pflichtteilsrecht mehr habe. Auch einen Anspruch auf Nachabfindung sah das Gericht nicht. Dass die Mutter bis zu ihrem Tod weiteres Vermögen erwarb, sei angesichts ihres Alters beim Erbverzicht weder ungewöhnlich noch unvorhersehbar. Das Risiko, wie sich das Vermögen des Erblassers bis zum Erbfall entwickelt, habe beim Erbverzicht gegen Abfindung zudem typischerweise der Verzichtende zu tragen (LG Coburg, 21 O 295/08).
Familien- und Erbrecht Oktober 2008Elterliche Sorge: Übertragung auf einen Elternteil nur zum Wohle des KindesSind die Eltern über Umgangs- und Sorgerechtsfragen so zerstritten, dass keine Einigung erzielt werden kann, kann das Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen werden. Dies ergibt sich aus zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Köln. Die Richter machen in ihren Entscheidungen jedoch deutlich, dass es bei dieser Frage ausschließlich darauf ankommt, ob dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist:
Ehegattenunterhalt: Erwerbsobliegenheit des selbstständigen ApothekersDer auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres weiterhin selbstständig tätige Apotheker muss sein Einkommen in vollem Umfang für Unterhaltszwecke verwenden. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg im Fall einer 51-jährigen Ehefrau. Diese nahm ihren Mann, einen 68 Jahre alten selbstständig tätigen Apotheker, auf Trennungs- und - nach Rechtskraft der Scheidung - auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Das maßgebliche Durchschnittseinkommen des Ehemannes ermittelte das OLG aus dem Gewinn dreier aufeinanderfolgender Jahre. Dazu bezieht er mittlerweile eine Altersrente. Für die Unterhaltsbemessung zogen die Richter die Einkünfte des Mannes aus selbstständiger Tätigkeit und aus Rente kumulativ heran. Die Richter erläuterten, dass jedenfalls abhängig Beschäftigte nach Erreichen des 65. Lebensjahres grundsätzlich nicht verpflichtet seien, weiter erwerbstätig zu sein. Wer eine solche Tätigkeit über diese Altergrenze hinaus ausübe, handele überobligatorisch. Er dürfe unterhaltsrechtlich die Tätigkeit jederzeit beenden. Ob er sich das daraus erzielte Einkommen anrechnen lassen müsse, sei eine Frage des Einzelfalls. Anders sei dies jedoch bei Freiberuflern, wie Ärzten, Anwälten und Kaufleuten. Bei Selbstständigen, die üblicherweise über das 65. Lebensjahr hinaus tätig sind, sei das erzielte Einkommen regelmäßig voll für Unterhaltszwecke zu verwenden. Es sei davon auszugehen, dass die selbstständige Tätigkeit wahrscheinlich in demselben Umfang ausgeübt worden wäre, wenn die Ehe fortgesetzt worden wäre. Hinzu komme, dass der Pflichtige meist einverständlich mit dem Ehepartner noch keine hinreichende Alterssicherung auf den Zeitpunkt des Ruhestandsalters, sondern eine Berufstätigkeit bis zum höheren Alter geplant habe. Die so erzielten Einkünfte seien nach Treu und Glauben und unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls anzurechnen (OLG Brandenburg, 10 UF 124/07).
Kindesunterhalt: Auskunftspflicht auch über Einkommensverhältnisse des EhegattenDer von seinem volljährigen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommene Elternteil hat auf Verlangen - jedoch nur in groben Zügen - auch über die Einkommensverhältnisse seines Ehegatten Auskunft zu erteilen. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen hin. Die Richter machten aber deutlich, dass dies nicht in jedem Fall gelte. Die Auskunftspflicht bestehe nur, soweit sie erforderlich sei, um den Anteil des Ehegatten am Familienunterhalt bestimmen zu können. Dabei bestehe auch kein Anspruch auf Erteilung von Belegen etc. (OLG Thüringen, 1 UF 397/07).
Kindesunterhalt: Kinder aus erster und zweiter Ehe beim Unterhalt gleichberechtigtKinder aus erster und zweiter Ehe sind jedenfalls in Sachen Unterhalt gegenüber dem Vater gleichberechtigt. Dieser kann daher nicht verlangen, dass bei der Bestimmung des "Selbstbehalts" (pfändungsfreier Teil des Einkommens) die Interessen der Kinder aus zweiter Ehe stärker gewichtet werden als die seiner "Erstlinge". Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg in einer Zwangsvollstreckungssache eines Vaters von vier Kindern. Zwei davon stammten aus seiner ersten Ehe, zwei weitere gingen aus seiner jetzigen zweiten Ehe hervor. Als er die Unterhaltszahlungen an die ersten beiden Kinder einstellte, erwirkten diese eine gerichtliche Pfändung in das Arbeitseinkommen ihres Vaters. Von dem monatlichen Nettoeinkommen von 1.350 EUR verblieb dem Vater ein Selbstbehalt in Höhe von 1.085 EUR. Zu wenig für den notwendigen Lebensunterhalt seiner neuen Familie, meinte er, und beschwerte sich beim Landgericht (LG) Coburg, um eine Erhöhung auf 1.170 EUR zu erreichen. Der Antrag blieb jedoch ohne Erfolg. Denn wegen der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern Nummer drei und vier war der ihm eigentlich zustehende Selbstbehalt von 821 EUR ohnehin schon um die Hälfte seines diesen Betrag übersteigenden Einkommens (also um 274 EUR) gesteigert. Die andere Hälfte dieses "Mehreinkommens" müsse aber nach der Entscheidung des Gerichts für den Unterhalt der Kinder aus erster Ehe verbleiben. Sonst würden diese nämlich gegenüber ihren Halbgeschwistern benachteiligt. Und das dürfe nicht sein, weil alle vier Kinder gleichrangige Unterhaltsberechtigte seien (LG Coburg, 41 T 56/08).
Familien- und Erbrecht September 2008Aktuelle Gesetzgebung: Kabinett beschließt Reform des ehelichen GüterrechtsDas Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs und der Verwaltung von Girokonten betreuter Menschen beschlossen. Die Bedeutung des Zugewinnausgleichs ist 50 Jahre nach seinem Inkrafttreten besonders aktuell, denn heute wird etwa jede dritte Ehe geschieden. Bei einer Scheidung müssen die Ehegatten das gemeinsame Vermögen auseinandersetzen. Im gesetzlichen Güterstand, in dem die Mehrzahl der Ehepaare lebt, gibt es zudem den Zugewinnausgleich. Danach erhält jeder Ehepartner die Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der Ehezeit. Zu den geplanten Regelungen im Einzelnen: 1. Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung Beispiel: Thomas und Regina lassen sich nach 20jähriger Ehe scheiden. Thomas hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 30.000 EUR Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 EUR. Das Endvermögen von Thomas beträgt also 20.000 EUR. Seine Frau Regina hatte bei Eheschließung keine Schulden und während der Ehe ein (End-)Vermögen von 50.000 EUR erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte. Nur so war Thomas imstande, seine Schulden zu bezahlen und Gewinn zu machen. Nach geltendem Recht müsste Regina ihrem Mann einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 15.000 EUR zahlen, weil seine Schulden bei der Eheschließung unberücksichtigt bleiben. Künftig wird ein sog. negatives Anfangsvermögen berücksichtigt. Regina und Thomas haben jeweils einen Zugewinn von 50.000 EUR erzielt. Deshalb müsste Regina künftig keinen Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen. 2. Schutz vor Vermögensmanipulationen Beispiel: Als Karl die Scheidung einreicht, hat er einen Zugewinn von 20.000 EUR erzielt. Seine Frau Franziska hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung gibt Karl 8.000 EUR für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet zudem, die restlichen 12.000 EUR an der Börse verloren zu haben. Als das Scheidungsurteil rechtskräftig wird, ist Karl kein Vermögen nachzuweisen. Franziska stehen zwar rechnerisch 10.000 EUR zu. Da das Vermögen des Karl nach dem Scheidungsantrag aber "verschwunden" ist, hat sie plötzlich keinen Anspruch mehr. Vor solchen Manipulationen soll der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig geschützt werden. Die Güterrechtsreform sieht daher vor, dass die Zustellung des Scheidungsantrags nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die konkrete Höhe der Ausgleichsforderung maßgeblich ist. Dann bleiben Ansprüche wie der von Franziska im Beispielsfall bestehen. 3. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes Beispiel: Sabine ist als erfolgreiche Unternehmerin unter anderem Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen nicht unerheblich Teil ihres Vermögens dar. Sie will sich von Rolf, einem erfolglosen Vertreter, scheiden lassen und kündigt ihm unter Zeugen an: Du bekommst von mir nichts. Unmittelbar nach der Trennung inseriert sie die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Rolf befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseite zu schaffen, um ihm keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen. Kindesunterhalt: Pflicht zur zusätzlichen Nebentätigkeit statt gemeinnütziges Helfen bei der Freiwilligen FeuerwehrIm Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern muss sich der unterhaltspflichtige Elternteil auch geringfügige Einkünfte aus Nebentätigkeit fiktiv anrechnen lassen. Könne der Unterhaltspflichtige mit seiner vollschichtigen Tätigkeit den geschuldeten Unterhalt nicht erwirtschaften, müsse er sich nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig eine weitere Beschäftigung suchen. Insoweit könne er sich in aller Regel auch nicht darauf berufen, dass er wegen seiner Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr an einer geringfügigen Nebentätigkeit gehindert sei. Nach Ansicht der Richter gehe die Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung einer gemeinnützigen Tätigkeit vor (OLG Schleswig, 10 UF 89/07). Unterhaltsrecht: Umzug zum Lebensgefährten ist kein unterhaltsrechtlich leichtfertiges VerhaltenAllein darin, dass die zum nachehelichen Unterhalt verpflichtete geschiedene Ehefrau ihren Wohnsitz in die Nähe zu ihrem Lebensgefährten verlegt und infolge der dort bestehenden Arbeitsmarktsituation nur noch ein geringeres Erwerbseinkommen erzielen kann, liegt noch kein unterhaltsrechtlich leichtfertiges Verhalten, das die Zurechnung fiktiver Einkünfte rechtfertigt. Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken die Unterhaltsklage des unterhaltsberechtigten Ehemanns ab. Nach Ansicht der Richter müsse sich die Ehefrau nicht so behandeln lassen, als würde sie nach wie vor das höhere Einkommen beziehen. Vielmehr sei bei der Unterhaltsberechnung von dem neuen, niedrigeren Einkommen auszugehen. Ein fiktives Einkommen sei nur anzurechnen, wenn der Arbeitsplatzverlust, bzw. das niedrigere Einkommen auf dem neuen Arbeitsplatz durch ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten herbeigeführt worden sei. Das sei insbesondere der Fall, wenn der Betreffende gerade wegen des Bestehens der Unterhaltspflicht handele oder ihm die Unterhaltspflicht bei seinem Verhalten vor Augen gestanden habe müsse. Dies sei vorliegend aber gerade nicht der Fall. Die Frau habe sich ausschließlich aus Gründen der persönlichen Lebensführung zu dem Umzug entschieden (OLG Zweibrücken, 2 UF 108/07). Kostenerstattung: Keine Erstattung von Detektivkosten bei unzulässigen ErmittlungsmethodenSetzt der von einer Partei beauftragte Detektiv heimlich einen GPS-Sender ein, um Erkenntnisse über das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu gewinnen, handelt es sich um eine unzulässige Ermittlungsmethode. Sie verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Unterhaltsprozess. Die Richter machten deutlich, dass Kosten für die Einschaltung eines Detektivs durchaus von der Gegenseite erstattet werden müssten, sofern die Feststellungen für eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung notwendig seien. Das gelte aber nicht, wenn die Ergebnisse durch ein unzulässiges Beweismittel gewonnen worden seien. Dieses sei im Prozess nicht verwertbar. Entsprechend seien die durch die Beauftragung des Detektivs entstandenen Kosten in diesem Fall nicht zu erstatten (OLG Oldenburg, 13 WF 93/08).
Familien- und Erbrecht August 2008Aktuelle Gesetzgebung: Mehr Rechte für Kinder durch das neue Verfahren in FamiliensachenDas gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird grundlegend reformiert. Der Deutsche Bundestag hat jüngst das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) beschlossen. Der Bundesrat wird sich am 19. September 2008 abschließend mit der Reform befassen. Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und vollständig neu geregelt. Da ein familiengerichtliches Verfahren wie kein anderes Gerichtsverfahren von Gefühlen geprägt ist, sollen mit der Reform die Möglichkeiten verbessert werden, familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und schonend wie möglich auszutragen. Gerade in Kindschaftssachen - etwa bei Streitigkeiten über das Sorge- oder Umgangsrecht - werden Konflikte nicht selten im gerichtlichen Verfahren geklärt. Kinder sind häufig die Opfer familiärer Konfliktsituationen. Sie sollen daher einen besseren Schutz und mehr Rechte im Verfahren erhalten. 1. Die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens enthält folgende Kernpunkte: a. Neuerungen im Verfahren in Kindschaftssachen (z. B. Verfahren über Sorge- und Umgangsrecht, die Herausgabe eines Kindes oder die Vormundschaft):
Diese wichtigen Neuerungen werden bereits in Kürze in Kraft treten, da sie in das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls eingestellt wurden. Weitere wichtige Reformschritte in Verfahren mit Kindesbezug sind:
Diese Reformschritte werden am 1. September 2009 in Kraft treten. b. Neuerungen in anderen familiengerichtlichen Verfahren:
2. Die Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält zugleich eine Reform des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das bisher geltende Verfahrensgesetz (FGG) für diese Verfahren (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) stammt aus dem Jahre 1898 und wurde vielfach geändert. Dieses Gesetz wird durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt. Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Das zersplitterte Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird neu strukturiert und effizienter gestaltet. Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet. Die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird ersetzt durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden. Abweichend davon ist die Rechtsbeschwerde in besonders grundrechtsrelevanten Betreuungssachen, in Unterbringungs- und in Freiheitsentziehungssachen an keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft. Den Beteiligten wird damit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet. Dieser kann dadurch viel stärker als bisher die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen prägen und fortentwickeln. Das soll mehr Rechtssicherheit für jeden Einzelnen bringen. Das Gesetz soll am 1. September 2009 in Kraft treten. Die Länder erhalten auf diese Weise ein Jahr Zeit, um die notwendige Neuorganisation der gerichtlichen Abläufe vorzunehmen. Geschiedenenunterhalt: Alleinerziehender mit zwei Grundschulkindern ist nur Teilzeittätigkeit zumutbarBetreut ein alleinerziehender geschiedener Ehepartner zwei Kinder im Grundschulalter, ist es ihm auch nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform nur zumutbar, einer Teilzeittätigkeit nachzugehen. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Die Richter machten aber auch deutlich, dass gegebenenfalls bestehende Kinderbetreuungsplätze genutzt werden müssten. Der Alleinerziehende müsse beweisen, dass Betreuungsmöglichkeiten im Einzelfall nicht bestünden. Eine Vollzeittätigkeit könne hingegen regelmäßig nicht erwartet werden. Es müsse Zeit verbleiben, zur Arbeitsstätte zu gelangen, die notwendigen Einkäufe zu tätigen, die Grundschulkinder angemessen zu versorgen, zu betreuen und zu fördern (Hausaufgaben und Freizeitaktivitäten). Entscheidend seien nach Ansicht der Richter stets die Umstände des Einzelfalls. So könne auch die zuvor in der Ehe praktizierte Rollenverteilung von Bedeutung sein. Komme etwa ein gleitender Übergang in das Arbeitsleben in Betracht, könne z.B. die Anzahl der Arbeitsstunden nach und nach auf das zumutbare Maß gesteigert werden, wenn ein alleinerziehender Ehepartner früher nicht berufstätig gewesen sei. Mit der Gesetzesänderung sollte die Eigenverantwortung der geschiedenen Ehepartner gestärkt werden. Bis zum Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform zum 1.1.2008 ging die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass Alleinerziehende bis zum 8. Lebensjahr eines Kindes im Regelfall keiner Berufstätigkeit, vom 9. bis zum 15. Lebensjahr einer Teilzeitbeschäftigung und ab dann einer Vollerwerbstätigkeit nachzugehen hätten. Nach bisherigem Recht musste im Übrigen der andere Ehepartner beweisen, dass eine Kinderbetreuungsmöglichkeit bestand und damit eine Erwerbstätigkeit der Alleinerziehenden möglich war. Im konkreten Fall hatte sich die auf Unterhalt klagende, alleinerziehende und geschiedene Ehefrau um die beiden sechs und neun Jahre alten Kinder gekümmert. Sie hatte erstmals nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Das OLG hat hier eine Erwerbstätigkeit von fünf Stunden täglich als zumutbar angesehen (OLG Düsseldorf, II-2 WF 62/08). Vaterschaftsanfechtung: Möglichkeit besteht auch bei wissentlich falscher AnerkennungAuch wer wissentlich seine Vaterschaft falsch anerkennt, verliert dadurch nicht sein Anfechtungsrecht. Die Vaterschaftsanerkennung in Kenntnis der Nichtvaterschaft mag nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg zwar rechtsmissbräuchlich gewesen sein. Dies gelte aber nicht für die Beseitigung der dadurch eingetretenen Rechtsfolgen. Das Gesetz sehe hier allein den Weg der Vaterschaftsanfechtung vor. Nur in diesem Prozess könne die wirkliche Vaterschaft geklärt werden - was letztlich auch im Interesse des Kindes liege (OLG Naumburg, 3 WF 3/08). Erbrecht: Ein dementer Erblasser kann kein wirksames Testament errichtenDas Testament eines dementen Erblassers kann wegen Testierunfähigkeit unwirksam sein. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München hin. Anlass der Entscheidung war ein Testament, in dem der Großneffe zum Erben des Einfamilienhauses bestimmt wurde. Das Nachlassgericht weigerte sich jedoch, ihm einen Erbschein zu erteilen. Sein Rechtsmittel blieb auch vor dem OLG ohne Erfolg. Die Richter machten deutlich, dass im Erbscheinsverfahren das Amtsermittlungsprinzip gelte. Das Nachlassgericht müsse also den für die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers nötigen Sachverhalt ermitteln und sich Klarheit über den medizinischen Befund verschaffen. Es sei hier nicht zu beanstanden, dass ein nervenärztlicher Sachverständiger herbeigezogen worden sei. Durch dessen Gutachten sei deutlich geworden, dass der Erblasser bei der Testamentserrichtung nicht über die erforderliche klare Kritik- und Urteilsfähigkeit verfügt habe. Sei dieses festgestellt, greife aber das Gesetz. Danach könne derjenige kein wirksames Testament errichten, der wegen der Störung der Geistestätigkeit nicht in der Lage sei, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen (OLG München, 31 Wx 16/07).
Familien- und Erbrecht - Juli 2008Aktuelle Gesetzgebung: Mehr Gerechtigkeit nach der Scheidung durch Reform des VersorgungsausgleichsDas Bundeskabinett hat das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Das materielle Recht und das Verfahrensrecht des Versorgungsausgleichs werden damit grundlegend neu geregelt - am Grundsatz der Teilung der in der Ehe erworbenen Versorgungen wird aber nichts geändert. Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen den Eheleuten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können im In- und Ausland, etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, werden die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche geteilt. So erhält auch derjenige Ehegatte, der beispielsweise wegen der Kindererziehung auf Erwerbsarbeit verzichtet hat, eine eigenständige Absicherung im Alter und bei Invalidität. Die Reform sieht vor, dass künftig jede Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt wird. Das ist der Grundsatz der "internen Teilung". Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält also einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten. Das bislang geltende Recht verlangt hingegen - auf der Grundlage von fehleranfälligen Prognosen - eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus allen unterschiedlichen Versorgungen und einen Ausgleich der Wertdifferenz über die gesetzliche Rentenversicherung. Im Versorgungsfall weichen daher die aus der Ehe stammenden Renten der Eheleute häufig mehr oder weniger voneinander ab. Durch den internen Ausgleich aller Versorgungen im jeweiligen Versorgungssystem soll auf eine fehleranfällige Vergleichbarmachung verzichtet werden, denn eine Verrechnung ist nicht mehr erforderlich. Wertverzerrungen und Prognosefehler, die bislang vor allem durch die Umrechnung der Anrechte mit Hilfe der Barwert-Verordnung entstehen, sollen so vermieden werden. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Anrechte der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden. Die Interessen der Versorgungsträger, die gerade bei der betrieblichen und privaten Versorgung mehr als bisher in den Ausgleich eingebunden sind, sollen ebenfalls berücksichtigt werden. Auf Bagatellausgleiche wird künftig verzichtet. Das spart Verwaltungsaufwand. Kleinere Werte bzw. besondere Arten von Betriebsrenten können die Versorgungsträger außerdem in bestimmten Fällen zweckgebunden abfinden. Das ist die ausnahmsweise zulässige sog. "externe Teilung". Der ausgleichsberechtigte Ehepartner kann dann entscheiden, welche Versorgung mit diesen Mitteln aufgestockt werden soll, etwa eine bereits vorhandene Riester-Rente. Die Reform soll zeitgleich mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens (FGG-Reformgesetz) in Kraft treten. Das FGG-Reformgesetz wird derzeit im Deutschen Bundestag beraten. Die Barwert-Verordnung, die bis 30. Juni 2008 gilt, wird nochmals verlängert und mit Inkrafttreten der Reform des Versorgungsausgleichs aufgehoben werden. Zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs im Einzelnen: 1. Grundsatz der internen Teilung Beispiel: Der Ehemann hat in der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente mit einem Kapitalwert von 30.000 EUR erworben. Zugunsten der Ehefrau begründet das Familiengericht künftig für sie bei demselben Versorgungsträger eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000 EUR. Die Anwartschaft des Ehemanns wird entsprechend gekürzt. Bisher konnten betriebliche und private Versorgungen bei der Scheidung häufig nicht bzw. nur bis zu einer bestimmten Wertgrenze ausgeglichen werden. 2. Ausnahmsweise externe Teilung Beispiel: Wie zuvor ist eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente aus der Ehezeit im Wert von 30.000 EUR auszugleichen. Der Betrieb als zuständiger Versorgungsträger bietet der Ehefrau an, den ihr zustehenden Anteil zweckgebunden abzufinden. Ist die Ehefrau damit einverstanden, ordnet das Gericht beispielsweise an, dass der Betrag von 15.000 EUR nach Wahl der Ehefrau zweckgebunden in einen bestehenden Vertrag über eine Riester-Rente einzuzahlen ist. Damit entfällt die Verpflichtung des Betriebs, der Ehefrau eine Betriebsrente zu verschaffen. Das bislang geltende Recht kannte solche Wahlrechte nicht. 3. Entbehrlichkeit der Barwert-Verordnung 4. Verzicht auf Bagatellausgleiche Beispiel: Hat die Ehefrau kurz vor der Scheidung begonnen, eine Riester-Rente anzusparen, und ist so in der Ehe ein Deckungskapital von insgesamt 1.000 EUR entstanden, wird auf den Ausgleich dieses geringfügigen Anrechts verzichtet. Ein Ausgleich findet auch nicht statt, wenn beide Eheleute über annähernd gleich hohe Versorgungen verfügen, also etwa, wenn der Ehemann in der Ehezeit gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von beispielsweise 540 EUR und die Ehefrau in derselben Zeit in Höhe von 530 EUR erworben hat. Nach bislang geltendem Recht musste ein Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden, auch bei Bagatellbeträgen. 5. Ausschluss bei kurzer Ehezeit 6. Ausgleich von "Ost- / West-Anrechten" 7. Berücksichtigung der Interessen der Versorgungsträger EU: Keine Grenzen bei der Durchsetzung von UnterhaltDie Justizministerinnen und -minister der Europäischen Union haben Leitlinien für eine europäische Verordnung zur besseren Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Europa beschlossen. Noch bis Ende 2008 sollen die Arbeiten an dieser Verordnung abgeschlossen werden. Nach der Verordnung soll die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für Kinder und andere Unterhaltsberechtigte deutlich einfacher werden. Sie sollen künftig ihre Unterhaltsschuldner auch hinter Staatsgrenzen aufspüren und zur Zahlung ihrer Unterhaltsschulden veranlassen können. Bereits im vergangenen November wurden zwei weltweite Konventionen zur besseren Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für Kinder verabschiedet. Danach werden Kinder bald ihre Unterhaltsschuldner weltweit leichter ausfindig machen und Unterhaltsurteile im Ausland leichter vollstrecken lassen können. Die Europäische Kommission hatte im Dezember 2005 einen Verordnungsvorschlag vorgelegt, der Regelungen für die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen enthält. Der Rat hat sich jetzt auf die folgenden Leitlinien für diese Verordnung geeinigt: In Europa soll die Durchsetzung von allen Unterhaltsansprüchen, nicht nur die von Kindern, verbessert und erleichtert werden. Auch die Ansprüche von Ehegatten, Lebenspartnern oder betagten Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder werden von der Verordnung erfasst. Die Regeln, nach denen das anzuwendende Recht bestimmt wird, werden europaweit vereinheitlicht. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit. Jeder Richter in Europa ermittelt das im jeweiligen Fall anzuwendende Recht nach denselben Regeln. Ein sog. forum-shopping wird verhindert, bei dem sich der Kläger das Gericht aussucht, das der Klage seiner Einschätzung nach mit großer Wahrscheinlichkeit stattgeben wird. Die bisher noch bestehenden Zwischenverfahren bei der Vollstreckung von Entscheidungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten entfallen. Ein Urteil aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist in Deutschland vollstreckbar wie ein deutsches Urteil. Es muss vorher nicht mehr einem deutschen Gericht zur Prüfung vorgelegt werden. Umgekehrt kann beispielsweise eine deutsche Mutter in Zukunft einen französischen Gerichtsvollzieher direkt beauftragen, das deutsche Urteil auf Kindesunterhalt und ihren eigenen Unterhalt in Frankreich zu vollstrecken. Für das Vereinigte Königreich sind Sonderregelungen vorgesehen. Großbritannien nimmt an der Vereinheitlichung der Regeln zum Internationalen Privatrecht nicht teil. Daher werden Urteile aus Großbritannien in den übrigen Mitgliedstaaten der EU sowie umgekehrt nicht ohne eine Zwischenprüfung vollstreckbar sein. Insoweit bleibt es bei der bestehenden Rechtslage. Unterhaltsrecht: Medikamente sind i.d.R. kein krankheitsbedingter MehrbedarfZuzahlungen zu Arzneimitteln und die sogenannte Praxisgebühr sind kein krankheitsbedingter Mehrbedarf. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall einer Frau, die von ihrem geschiedenen Mann Unterhalt verlangte. Bei dessen Berechnung hatte sie die von ihr geleisteten Kosten für Medikamente sowie die sogenannte Praxisgebühr als Abzugsposten von ihrem Einkommen angesetzt. Diesen Schritt bei der Unterhaltsberechnung ging das OLG jedoch nicht mit. Die Richter entschieden, dass die Zuzahlungen für die medikamentöse Versorgung nicht das anzurechnende Einkommen der Frau mindern würden. Es handele sich nicht um krankheitsbedingten Mehrbedarf. Ein Mehrbedarf entstehe lediglich, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls zusätzliche Mittel für besondere Aufwendungen benötigt würden, die durch den Elementarbedarf nicht gedeckt werden könnten. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Die Zuzahlungen zu den Arzneimittelkosten und die Praxisgebühr beträfen lediglich die Kosten der allgemeinen Lebensführung. Derartige Kosten würden jeden gesetzlich Versicherten treffen (OLG Karlsruhe, 2 WF 5/08). Erbrecht: Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts bei Hausübertragung versus PflegebedürftigkeitÜbertragen Eheleute ihr Hausgrundstück bei Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts auf ihre Kinder, hat der überlebende Ehegatte nach Auszug in ein Pflegeheim wegen Eintritts dauernder Pflegebedürftigkeit keinen automatischen Anspruch gegen die Übernehmer auf Zahlung einer Geldrente. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hin. Die Richter machten deutlich, dass ein solcher Fall ausdrücklich im Überlassungsvertrag geregelt sein müsse. Werde dies versäumt und bestünden auch keine ausreichenden Anhaltspunkte, welche Regelung die Vertragsparteien getroffen hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten, gehe der Übertragende in der Regel leer aus (OLG Schleswig, 14 U 57/07). Familien- und Erbrecht Juni 2008Aktuelle Gesetzgebung: Bundestag verabschiedet Gesetz zum besseren Schutz von KindernDer Deutsche Bundestag hat das "Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls" beschlossen. Damit sollen Familiengerichte künftig zum Schutz vernachlässigter oder misshandelter Kinder frühzeitiger eingreifen können. Die Gesetzesänderungen beruhen auf den Vorschlägen einer Expertengruppe, der insbesondere Praktiker aus den Familiengerichten und der Kinder- und Jugendhilfe angehörten. Aus dem Abschlussbericht dieser Experten ergibt sich, dass Familiengerichte bei Kindeswohlgefährdungen häufig viel zu spät angerufen werden - so spät, dass die Gerichte den Eltern nicht selten nur noch die Sorge entziehen können. Wird das Familiengericht dagegen frühzeitig angerufen, kann den Familien durch andere Maßnahmen geholfen werden, damit Kinder nicht von ihren Eltern getrennt werden müssen. Ziel des neuen Gesetzes ist, dass die Familiengerichte rechtzeitig eingreifen. Es erlaubt den Familiengerichten, frühzeitiger und stärker auf die Eltern einzuwirken, damit diese öffentliche Hilfen in Anspruch nehmen, die zur Stärkung ihrer Elternkompetenz erforderlich sind.
Besserer Schutz auch im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens Ehegattenunterhalt: Rechtsprechungsänderung zum Wohnvorteil bei mietfreiem WohnenNach der Trennung der Parteien ist der Vorteil mietfreien Wohnens zumindest regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie es sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei müsse nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auf den Mietzins abgestellt werden, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechend kleinere Wohnung zahlen müsste. Sei die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig sei oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt hätten, seien solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt. Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass von dem Vorteil mietfreien Wohnens grundsätzlich die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen seien. Der Eigentümer lebe nur in Höhe der Differenz günstiger als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten könne aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiere und daher eine einseitige Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten stattfinde, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstands ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall sei (BGH, XII ZR 22/06). Ausbildungsunterhalt: Kein Unterhalt für volljähriges Kind bei nicht planvoll und zielstrebiger Aufnahme einer AusbildungDer Unterhaltspflichtige muss keinen Ausbildungsunterhalt leisten, wenn keine planvolle und zielstrebige Aufnahme einer Ausbildung beim Unterhaltsberechtigten erkennbar ist. Das musste sich ein 26-jähriger vom Oberlandesgericht (OLG) Schleswig sagen lassen, als er seine Eltern auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch nehmen wollte. Die Richter wiesen bereits seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, da die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Grundsätzlich habe der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung. Dieser Anspruch sei jedoch vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners auf Ermöglichung einer Berufsausbildung stehe auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit aufzunehmen und zu beenden. Zwar müsse der Verpflichtete nach Treu und Glauben Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen seien. Verletze dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büße es seinen Unterhaltsanspruch ein. Es müsse sich dann darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Ein solches zielstrebiges Angehen der Ausbildung sei im vorliegenden Fall nicht zu erkennen gewesen. Der Unterhaltsberechtigte hatte nach seinem Abitur zunächst Zivildienst geleistet und sodann vier Semester studiert. Dann hatte er das Studium der Informations- und Elektrotechnik abgebrochen. Anschließend hatte er sich arbeitssuchend gemeldet und zwei Jahre lang ergebnislos "diverse" Bewerbungen geschrieben sowie über das Arbeitsamt "diverse" Fortbildungen gemacht. Anschließend arbeitete er ein Jahr lang ehrenamtlich in einem Kinderhort. Nunmehr besucht er eine berufsbildende Schule mit der Absicht, Erzieher zu werden (OLG Schleswig, 15 WF 225/07). Familien- und Erbrecht April 2008Wohnvorteil: Keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen zulasten des UnterhaltsberechtigtenBei der Bemessung eines Wohnvorteils des unterhaltspflichtigen Ehegatten muss darauf geachtet werden, dass keine einseitige Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten betrieben wird. Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Unterhaltsrechtsstreit hin. Die Parteien waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Reihenendhauses. Als sich die Parteien trennten, verkaufte die Frau ihren Miteigentumsanteil an den unterhaltspflichtigen Ehemann. Dieser bewohnte das Haus nunmehr alleine. Bei der Berechnung des Unterhalts kam es zum Streit, inwieweit der Wohnvorteil des Hauses zu berücksichtigen sei. Der BGH erläuterte, dass von dem Vorteil mietfreien Wohnens zwar grundsätzlich die durch den Eigentumserwerb entstandenen Kosten abzusetzen seien. Das folge daraus, dass der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebe als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten des Unterhaltsschuldners könne aber nicht mehr einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht mehr von einer mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiere und anderenfalls eine einseitige Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten vorläge. Allerdings könne ein Teil der Tilgung als zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigt werden. Dies betreffe beim Ehegattenunterhalt einen Betrag bis zur Höhe von 4 Prozent des Bruttoeinkommens (BGH, XII ZR 22/06).
Kindesunterhalt: Erwerbsbemühungen trotz Umschulung?Eine Umschulung entbindet den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Obliegenheit, sich auf dem freien Arbeitsmarkt um eine Anstellung zu bemühen. Das musste sich ein unterhaltspflichtiger Vater vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg sagen lassen. Er war von seinen minderjährigen Kindern auf Unterhalt in Anspruch genommen worden. Demgegenüber wandte er ein, dass er sich in einer von der Arbeitsagentur bewilligten Umschulung befinde und leistungsunfähig sei. Dies hielt das OLG nicht für ausreichend. Die Bewilligung einer Umschulung durch die Arbeitsagentur sei nach Ansicht der Richter nur ein Indiz dafür, dass der Unterhaltsschuldner in seine bisherige Tätigkeit bzw. seinen erlernten Beruf nicht mehr zu vermitteln sei. Die Umschulung allein entbinde ihn jedoch nicht von der Obliegenheit, sich um eine Anstellung zu bemühen. Hinzu trete, dass gegenüber Minderjährigen und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit bestehe. Es müsse daher in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Unterhaltspflichtige neben seiner Umschulungsmaßnahme Nebentätigkeiten verrichten könne, wie z.B. das Austragen von Zeitschriften. U.U. könne von ihm gefordert werden, dass er sich trotz Umschulung weiterhin um einen Arbeitsplatz bewerbe (OLG Brandenburg, 10 WF 139/07).
Kindesunterhalt: Geschiedener Vater muss sich an kieferorthopädischer Behandlung seines Sohnes beteiligenDie Kosten für eine längere kieferorthopädische Behandlung sind Sonderbedarf und müssen nicht von der normalen Unterhaltsleistung bestritten werden. Das musste sich der Vater eines 12-jährigen Jungen vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle sagen lassen. Er stritt mit seiner geschiedenen Frau um die Kosten einer längeren kieferorthopädischen Behandlung des Sohnes. Dieser lebte bei seiner Mutter und erhielt vom Vater laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 360 EUR. Für die Kosten der anstehenden Behandlung von knapp 4.000 EUR hatte die Mutter eine private Zusatz-Krankenversicherung abgeschlossen, die jedoch nur etwa die Hälfte der entstehenden Kosten übernahm. Mit der Klage verlangte die Mutter eine hälftige Beteiligung des Vaters an den restlichen Kosten. Der Vater lehnte dies ab. Er vertrat die Auffassung, die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung müssten von seiner normalen Unterhaltsleistung bestritten werden. Das sahen die Gerichte anders. Schon das Amtsgericht Hannover verurteilte den Vater in erster Instanz zur Zahlung. Seine Berufung wurde nun vom OLG zurückgewiesen. Die Richter sahen die Kosten der Behandlung als sogenannten Sonderbedarf an. Diesen könne das Kind zusätzlich zum normalen Unterhaltsbedarf verlangen. Die Kosten seien nicht nur - gemessen am laufenden Unterhalt - außergewöhnlich hoch. Sie würden auch unregelmäßig anfallen. Der vom Arzt vorgelegte Kostenplan sei letztlich unverbindlich. Weder der genaue Gesamtumfang noch der Anfall der Kosten innerhalb des Behandlungszeitraums seien verlässlich vorhersehbar. Schließlich könnten aus dem laufenden Unterhalt auch keine ausreichenden Rücklagen gebildet werden. Da beide Eltern über Erwerbseinkommen verfügen, müssten sie je zur Hälfte für den Sonderbedarf aufkommen (OLG Celle, 10 UF 166/07).
Namensrecht: Voraussetzungen für eine EinbenennungSind die Eltern eines Kindes geschieden, kommt es oft zu Unstimmigkeiten über den Namen des Kindes. Ist z.B. die Mutter neu verheiratet, kann das Kind den neuen Ehenamen der Mutter nur annehmen (Einbenennung), wenn dies für das Kindeswohl unabdingbar notwendig ist. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem entsprechenden Streitfall. Das Kind lebte bei seiner wiederverheirateten Mutter, ein Kontakt zum leiblichen Vater bestand nicht. Die Mutter wollte, dass das Kind ihren neuen Nachnamen erhielt. Zur Begründung führte sie den ausdrücklichen Wunsch des Kindes an. Außerdem bereite die Namensungleichheit dem Kind Leiden. Dies äußere sich u.a. in einer deutlichen Verschlechterung der Asthmaerkrankung des Kindes. Die Einbenennung sei deshalb aus gesundheitlichen Gründen notwendig. Der leibliche Vater verwies dagegen auf sein Interesse, denselben Nachnamen als einzige verbliebene Verbindung zu seiner Tochter beibehalten zu wissen. Die Richter machten deutlich, dass eine Einbenennung gegen den Willen des einen Elternteil nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich sei. Gründe der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit für das Kindeswohl allein würden nicht ausreichen. Die Einbenennung müsse vielmehr für das Kindeswohl unabdingbar notwendig, also unerlässlich sein, um konkret drohende Schäden vom Kindeswohl abzuwenden. Im vorliegenden Fall seien diese strengen Kriterien erfüllt. Nach dem Sachverständigengutachten stehe fest, dass sich die asthmatische Erkrankung seit der Namensungleichheit zwischen der Stieffamilie und dem Kind nachweislich entscheidend verschlechtert habe. Die Atemnotanfälle würden erheblich häufiger und intensiver auftreten. Es müsse daher eine zuvor nicht erforderliche Dauermedikation erfolgen. Das Sachverständigengutachten gehe weiterhin davon aus, dass sich bei Namensgleichheit von Kind und Mutter eine Besserung des Krankheitsbildes ergebe. Möglicherweise könne dann auch auf Medikamente verzichtet werden. Zum Schutz des überwiegenden Rechtsguts der körperlichen Integrität des betroffenen Kindes müsse daher ausnahmsweise das grundsätzlich beachtliche Interesse des Vaters an der Aufrechterhaltung des gemeinsamen Nachnamens zurücktreten (OLG Hamm, 10 UF 112/07).
Familien- und Erbrecht März 2008Unterhalt: Behinderten-Pauschbetrag des Kindes erhöht nicht den Unterhaltsbedarf des geschiedenen EhegattenEinkommen, das aus einem dem unterhaltspflichtigen Ehegatten für ein behindertes Kind gewährten Steuerfreibetrag stammt (sog. Behinderten-Pauschbetrag), ist bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen Ehefrau nicht zu berücksichtigen. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines geschiedenen Ehepaars. Die Frau wollte bei der Berechnung ihres Unterhaltsanspruchs zu ihren Gunsten einen Steuerfreibetrag des Mannes berücksichtigt wissen. Dieser wurde wegen der Behinderung des gemeinsamen Kindes gewährt. Das OLG ließ diesen Freibetrag jedoch nicht in die Berechnung einfließen. Die Frau könne deshalb keine höhere Unterhaltszahlung verlangen. Zum einen handele es sich hier formell nicht um einen Freibetrag des Unterhaltspflichtigen. Der Freibetrag stehe vielmehr dem Kind zu. Er werde erst auf Antrag auf einen bzw. beide Elternteile übertragen. Zum anderen sei der Freibetrag wie Kindergeld zu behandeln. Er dürfe daher nicht wie sonstiges Einkommen zur Unterhaltsberechnung herangezogen werden. Anderenfalls würde seine öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung als eine entlastende Leistung in ihr Gegenteil verkehrt (OLG Hamm, 3 UF 338/06).
Kindesunterhalt: Auch ein Minderjähriger kann zu einer Teilerwerbstätigkeit verpflichtet seinEinen minderjährigen Schüler kann in Zeiten, in denen er nicht zur Schule geht und keine Ausbildung absolviert, grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit treffen. Ihm ist dann eine Teilerwerbstätigkeit zuzumuten, um damit seinen Unterhalt zumindest teilweise zu decken. Das musste sich eine 16-jährige sagen lassen, die nach ihrem Schulabschluss im Februar auf den Beginn ihres Ausbildungsverhältnisses im August wartete. Zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in diesem Zeitraum war sie nicht bereit. Ihr unterhaltspflichtiger Vater wollte daher seine monatliche Unterhaltszahlung kürzen. Hierzu sei er nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock auch berechtigt. Nach Ansicht der Richter habe sich in dem betreffenden Zeitraum die Bedürftigkeit der Tochter verändert. Sie habe zwar keine Einkünfte. Sie müsse sich aber so behandeln lassen, als hätte sie Einkünfte erzielt. Der Grund hierfür sei, dass sie ihre Erwerbsobliegenheit verletzt habe. Auch Minderjährige hätten die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, solange sie nicht zur Schule gingen und keine Ausbildung absolvieren würden. Zumindest gelte das für eine Teilzeittätigkeit von ca. 10 Stunden pro Woche. Dem stünden auch keine schutzbedürftigen Belange des Minderjährigen entgegen. Die Richter wiesen vielmehr darauf hin, dass es für die Entwicklung der Tochter förderlich sei, wenn sie zu ihrem eigenen Lebensunterhalt beitrage (OLG Rostock, 10 WF 103/06). Hinweis: Solange der Unterhaltspflichtige noch zur Schule geht, kann von ihm keine Nebentätigkeit erwartet werden.
Sorgerecht: Beantragung eines KinderausweisesBei der Beantragung eines Kinderausweises handelt es sich um eine Angelegenheit der Alltagssorge. Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandsgerichts (OLG) Bremen ist daher die Zustimmung des anderen Elternteils nicht erforderlich. Das gilt auch in den Fällen, in denen dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist. Auch wenn der Besitz eines Ausweises für ein Kind von erheblicher Bedeutung sei, bleibe der Antrag dafür eine bloße Formalie. Sie gehöre zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens. Für solche Angelegenheiten habe nach dem Gesetz der Elternteil, bei dem das Kind lebe, die alleinige Entscheidungsbefugnis (OLG Bremen, 5 UF 34/06).
Sorgerecht: Eingriffe in das elterliche Sorgerecht im kindschaftsrechtlichen EilverfahrenIn kindschaftsrechtlichen Eilverfahren müssen Eingriffe in das elterliche Sorgerecht in einer einzelfallbezogenen Abwägung in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Übermaßverbot Rechnung tragen. Hierauf wies das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) hin. Die Richter machten deutlich, dass eine Trennung des Kindes von dem sorgeberechtigten Elternteil in derartigen Verfahren nur erfolgen dürfe, wenn das Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreiche, dass das Kind in seinem körperlichen, geistigen und seelischen Wohl nachhaltig gefährdet sei. Der Gefahr dürfe nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden können (Saarländisches OLG, 9 WF 90/07).
Familien und Erbrecht Februar 2008
Aktuelle Gesetzgebung: Bundestag verabschiedet Gesetz zur Anfechtung von "Scheinvaterschaften"Der Bundestag hat einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Anfechtung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen ermöglicht. Staatliche Behörden erhalten künftig die Befugnis, Vaterschaftsanerkennungen anzufechten, wenn der Anerkennung weder eine sozial-familiäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt. Mit dem Gesetz soll verhindert werden, dass Regelungen zum Aufenthalt in Deutschland durch missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen umgangen werden. Fälle, in denen Männer die Vaterschaft anerkennen, um den eigenen Aufenthaltsstatus zu verbessern, aber tatsächlich keine Verantwortung für das Kind übernehmen, seien nicht im Interesse der vielen "echten" binationalen Familien. Daher solle ein geordnetes Verfahren geschaffen werden, um den Missbrauch aufdecken zu können. Beispiel: Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs:
Neue Düsseldorfer Tabelle: Mehr Geld für KinderSeit dem 1. Januar 2008 gilt die neue "Düsseldorfer Tabelle", die bundesweit Richtschnur für die Festlegung des Kindesunterhalts ist. Eine Neufestsetzung zum 1. Januar 2008 wurde notwendig, weil an diesem Tag das neue Unterhaltsrecht in Kraft getreten ist. Nach der neuen Tabelle wird der Kindesunterhalt im Durchschnitt um 1,75 EUR steigen. In Ostdeutschland ist die Erhöhung des Kindesunterhalts im Durchschnitt sogar noch erheblich höher, weil in den neuen Bundesländern nach der Unterhaltsrechtsreform erstmals die höheren, westdeutschen Unterhaltssätze gelten. Mit dem neuen Unterhaltsrecht gelten damit in ganz Deutschland einheitliche Beträge. Die Düsseldorfer Tabelle wird von den Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag in regelmäßigen Abständen neu gefasst. Ihr liegt ein von den Richterinnen und Richtern entwickeltes System zugrunde, mit dem der Unterhaltsbedarf von Kindern nach verschiedenen Einkommensgruppen bestimmt wird. Grundlage der Tabelle ist der sog. Mindestunterhalt, der in keinem Fall unterschritten werden darf. Diesen Mindestunterhalt hat der Gesetzgeber mit der Unterhaltsreform festgelegt. Er entspricht der Höhe nach dem bisherigen Regelbetrag. In der Düsseldorfer Tabelle wird die Unterhaltsverpflichtung für alle Einkommen (differenziert) festgeschrieben. Mit steigendem Einkommen des Vaters oder der Mutter erhöht sich auch der Unterhaltsanspruch des Kindes. In der Tabelle werden außerdem die genauen Zahlbeträge in den höheren Einkommensgruppen sowie die Unterhaltssätze für volljährige, noch im Elternhaus lebende Kinder festgesetzt. Dabei liegt es in der Gestaltungsverantwortung der Düsseldorfer Tabelle, ab welchem Einkommen und in welchen Einkommensgruppen es zu einer Erhöhung des Mindestunterhalts kommt. Gleiches gilt für die Steigerungsraten, mit der der Unterhalt von Einkommensstufe zu Einkommensstufe erhöht wird. Eine gesetzliche Vorgabe gibt es dafür nicht. Das gesetzliche Unterhaltsrecht bestimmt allein, dass der Unterhalt im Verhältnis zu den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen sein muss. Die Festlegung des Kindesunterhalts obliegt im konkreten Fall den Gerichten, die dabei im Wesentlichen die Düsseldorfer Tabelle zugrunde legen. Der neuen Tabelle liegt - wie schon bislang - die Annahme zugrunde, dass der Schuldner gegenüber drei Berechtigten (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist. Wo diese Annahme im Einzelfall nicht zutrifft, weil beispielsweise nur ein Kind zu versorgen ist, erfolgt in der Praxis eine Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe.
Kindesunterhalt: Reitsportkosten als MehrbedarfNeben der normalen Unterhaltsleistung kann der Unterhaltsschuldner zusätzlich zur Zahlung von Mehrbedarf verpflichtet sein. Mehrbedarf ist ein regelmäßiger außergewöhnlicher Bedarf, wie z.B. Kosten für Nahrungsmittel bei Allergie oder Privatschulkosten bei Lernbehinderung. Mehrbedarf kann stets bei sachlicher Notwendigkeit verlangt werden. Über das Vorliegen einer solchen sachlichen Notwendigkeit hatte nun das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg zu entscheiden. Fraglich war, ob die Kosten für Reitsport als Mehrbedarf geltend gemacht werden können. Die Richter entschieden in diesem Fall, dass die Aufwendungen für den Reitsport des Kindes auch nach einer Trennung der Eltern als Mehrbedarf erstattungsfähig seien, wenn die Eltern den Reitsport bereits vor ihrer Trennung gefördert hätten (OLG Naumburg, 3 UF 26/07). Erbrecht: Die lebzeitige Übertragung eines Wohnanwesens muss nicht zur Ausgleichspflicht gegenüber den Pflichtteilsberechtigten führenDie Übertragung eines Wohnanwesens durch die Eltern auf eines ihrer Kinder kann nach dem Tod der Eltern nur Ausgleichsansprüche der anderen Kinder auslösen, wenn eine Schenkung vorliegt. Das ist aber nicht der Fall, wenn der "bedachte" Sprössling im Gegenzug Verpflichtungen übernommen hatte, deren Wert dem des Anwesens entsprach. Das zeigt ein vom Oberlandesgericht (OLG) Bamberg entschiedener Fall, in dem die Klage einer enttäuschten Tochter gegen ihren Bruder auf Pflichtteilsergänzung abgewiesen wurde. Noch zu Lebzeiten hatte der Vater das Hausgrundstück auf den Sohn überschrieben. In dem Vertrag war ein sogenanntes Leibgeding vereinbart, das ein Wohnungsrecht des Vaters, Pflegeleistungen des Sohnes und eine dauernde Last (also Zahlungsverpflichtung) von monatlich rund 300 EUR umfasste. Außerdem verpflichtete sich der Sohn, die Beerdigungskosten zu übernehmen und das Grab zu pflegen. Als der Vater verstarb fühlte sich die Tochter zu kurz gekommen und verlangte von ihrem Bruder Pflichtteilsergänzung. Das Grundstück war ihrer Meinung nach 260.000 EUR wert, während man die übernommenen Pflichten nur mit 25.000 EUR bewerten könne. Also seien dem Bruder 235.000 EUR geschenkt worden, wovon sie nun ein Viertel zu beanspruchen habe. Das sah das OLG anders. Es bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg. Das war - beraten durch einen Sachverständigen - nur zu einem Verkehrswert des Grundstücks von 101.000 EUR gekommen. Ein Mehrwert gegenüber den Vertragspflichten des Beklagten bestehe aber nicht. Denn unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Lebenserwartung des Vaters seien das Wohnungsrecht mit 42.000 EUR, die dauernde Last mit 33.000 EUR und die Pflegeverpflichtung mit 14.000 EUR zu bewerten. Hinzu kämen die mit rund 12.000 EUR einzuschätzenden Kosten von Beerdigung und Grabpflege. Leistung und Gegenleistungen hielten sich damit exakt die Waage, sodass es an einer Schenkung fehle (LG Coburg, 14 O 522/06; OLG Bamberg, 6 U 44/07). Fammilien und Erbrecht Januar 2008Aktuelle Gesetzgebung: Unterhaltsforderungen von Kindern sollen international leichter durchsetzbar werdenHält sich der Unterhaltsschuldner im Ausland auf, sollen Kinder künftig ihren Unterhalt leichter einfordern können. Das ist das Ergebnis der "Haager Konferenz". 50 Staaten haben sich hier auf ein neues Übereinkommen verständigt, wonach Kinder bei der Durchsetzung ihrer Forderungen Unterstützung durch die Behörden der beteiligten Staaten erhalten. Die vereinbarte Haager Unterhaltskonvention soll Kindern helfen, den Schuldner aufzuspüren, seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären und nötigenfalls den Unterhalt zwangsweise zu erlangen. Dazu ist die Einrichtung Zentraler Behörden vorgesehen. Außerdem enthält das Abkommen Regelungen über das Verfahren zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche im Ausland sowie ihrer zwangsweisen Durchsetzung. Grundlage des neuen Übereinkommens bildet ein seit rund 50 Jahren bestehendes und in der Praxis häufig angewandtes UN-Übereinkommen. Das neue Übereinkommen muss jetzt in den meisten beteiligten Staaten noch von den Parlamenten angenommen und umgesetzt werden, auch in Deutschland.
Die Einschaltung staatlicher Behörden ist notwendig, da die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen besonderen Schwierigkeiten begegnet. Oftmals ist der genaue Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt. Bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse und seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit müssen die Lebenshaltungskosten im Ausland berücksichtigt werden. Außerdem ist die zwangsweise Durchsetzung der Unterhaltsansprüche - z.B. im Wege der Klage - in einem fremden Staat schwer zu organisieren. Wegen all dieser Fragen kann sich ein deutsches Kind künftig an die deutsche Zentrale Behörde wenden. In Deutschland wird dies voraussichtlich das Bundesamt für Justiz in Bonn sein. Dieses spürt dann gemeinsam mit der ausländischen Zentralen Behörde den Schuldner auf und sorgt für die Durchsetzung des Kindesunterhalts vor Ort.
Umgangsrecht: Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann zum Umgang mit dem Kind nicht gezwungen werdenGegen den nicht sorgeberechtigten Elternteil erfolgt keine Anordnung zum Umgang mit seinem Kind, wenn dieser beharrlich den Umgang verweigert. Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg den Antrag des Kindes ab, mit dem dieses den Vater unter Androhung eines Zwangsgelds zum Umgang zwingen wollte. Die Richter wiesen darauf hin, dass das Kindeswohl zwar i.d.R. den Umgang mit beiden Elternteilen erfordere. Prinzipiell sei daher jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Gleichwohl könne der Umgang aber nicht in jedem Fall durchgesetzt werden. Es müsse vielmehr jeweils eine umfassende Prüfung erfolgen, inwieweit ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl noch dienen könne. So könne gegen einen unbeirrten Willen des Vaters ein Umgang nicht angeordnet werden. Eine fehlende elterliche Fürsorge und Gesinnung könne nicht per Dekret ersetzt und erzwungen werden. Es bestehe vielmehr die Gefahr, dass durch die Anordnung eines Umgangs beim Kind Erwartungen auf Kontakte geweckt würden, die der Vater dann enttäusche. Dies bringe für das Wohl des Kindes mehr Risiken, als der unterbliebene Kontakt (OLG Nürnberg, 10 UF 638/06).
Unterhaltsrecht: Unterhaltsberechtigter im AuslandLebt der Unterhaltsberechtigte im Ausland, können die auf die deutschen Lebensverhältnisse abgestimmten Werte der Düsseldorfer Tabelle nicht unbesehen übernommen werden. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz seien vielmehr die Geldbeträge maßgebend, die der Unterhaltsberechtigte an seinem Aufenthaltsort aufwenden müsse, um den ihm gebührenden Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Als Orientierungshilfe haben die Richter die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministers zu § 33a Einkommensteuergesetz herangezogen. Auf dieser Grundlage entspreche der Unterhaltsbedarf in Ecuador dem nach deutschen Verhältnissen zu bemessenden Bedarf zu lediglich einem Viertel (OLG Koblenz, 7 WF 216/07).
Erbrecht: Wer gehört zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten?Bei einer "Enterbung" muss der Betroffene nicht unbedingt leer ausgehen. Er kann ggf. seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte und die Abkömmlinge des Erblassers. Hat der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge, steht auch seinen Eltern neben dem Ehegatten ein Pflichtteilsrecht zu. Lebende Kinder des Erblassers schließen ihre eigenen Abkömmlinge, also die Enkel des Erblassers, aus (Repräsentationsprinzip).
Selbst wenn der Erblasser ein Testament hinterlässt, ist bei der Berechnung des Pflichtteils von der gesetzlichen Erbfolge auszugehen. Danach erbt der überlebende Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft 1/2 Anteil und seine Kinder zusammen einen weiteren 1/2 Anteil, zwei Kinder erben also jeweils 1/4 des Nachlasses. Der Pflichtteilsanspruch der Ehefrau beträgt somit 1/4, derjenige der beiden Kinder jeweils 1/8. Der Pflichtteil ist das Produkt aus Pflichtteilsquote und pflichtteilsrelevantem Nachlass. Hinweis: Besteht der Nachlass überwiegend aus Immobilien oder Betriebsvermögen, kann die Auszahlung des Pflichtteils zur Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Erben führen. Der Erblasser sollte daher das Pflichtteilsrisiko durch letztwillige Verfügung begrenzen. Hierzu ist jedoch eine eingehende Beratung erforderlich.
Familien- und ErbrechtMeldungen Dezember 2007 Aktuelle Gesetzgebung: Güterrechtsreform ist auf den Weg gebrachtDie Bedeutung des Zugewinnausgleichs ist fast 50 Jahre nach seinem Inkrafttreten besonders aktuell, denn heute wird etwa jede dritte Ehe geschieden. Bei einer Scheidung müssen sich die Eheleute auch über den Zugewinnausgleich auseinandersetzen. Das Recht des Zugewinnausgleichs bestimmt, dass die Eheleute je zur Hälfte an den Vermögenszuwächsen aus ihrer Ehe - also dem Zugewinn - beteiligt werden. Er ist Folge des gesetzlichen Güterstands (Zugewinngemeinschaft), in dem die Mehrzahl der Ehepaare leben. Nunmehr liegt ein Gesetzesentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs vor. Die geplante Gesetzesnovelle hält an dem bewährten Grundsatz fest, wonach die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte zu gleichen Teilen auf die Ehepartner zu verteilen sind. Die Berechnung bleibt auch künftig stark schematisiert, denn ein Güterstand muss einfach, klar und praktisch leicht handhabbar sein. Es soll jedoch in Zukunft noch besser verhindert werden, dass ein Ehepartner zulasten des anderen Vermögenswerte beiseiteschafft. Zudem soll berücksichtigt werden, wenn in der Ehe Schulden aus der vorehelichen Zeit getilgt werden. Verschwinde ein Minus auf dem Konto, sei das schließlich auch ein wirtschaftlicher Erfolg. Der Gesetzesentwurf wurde zwischenzeitlich den Ländern, Fachkreisen und Verbänden zur Stellungnahme übersandt. Die Neuerungen im Einzelnen: I. Reform des Güterrechts Beispiel: Thomas und Regina K. lassen sich nach 20-jähriger Ehe scheiden. Thomas K. hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 30.000 EUR Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 EUR. Das Endvermögen von Thomas K. beträgt also 20.000 EUR. Seine Frau Regina K. hatte bei Eheschließung keine Schulden und hat ein Endvermögen von 50.000 EUR erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte. Nach geltendem Recht müsste Regina K. ihrem Mann einen Ausgleich in Höhe von 15.000 EUR zahlen. Denn Thomas K. wird nach geltendem Recht so gestellt, als hätte er während der Ehe nur einen Zugewinn von 20.000 EUR erzielt. Dass er in Höhe von 30.000 EUR Schulden getilgt hat, bleibt unberücksichtigt. Thomas K. hat wirtschaftlich betrachtet jedoch ebenfalls ein Plus von 50.000 EUR erzielt. Deshalb sieht der Gesetzentwurf eine Berücksichtigung der Schulden vor. Bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags wird der tatsächliche Vermögenszuwachs zugrunde gelegt. Da beide gleich viel erwirtschaftet haben, muss Regina K. künftig keinen Ausgleichsbetrag an ihren Mann zahlen. 2. Schutz vor Vermögensmanipulationen Beispiel: Als Karl M. die Scheidung einreicht, hat er einen Zugewinn von 20.000 EUR erzielt. Franziska M. hat sich während der Ehe um die gemeinsamen Kinder gekümmert und ihren Mann in seinem Geschäft unterstützt. Sie hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung gibt Karl M. 8.000 EUR für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet zudem, die restlichen 12.000 EUR an der Börse verloren zu haben. Bei Beendigung des Güterstands durch das rechtskräftige Scheidungsurteil ist Karl M. kein Vermögen nachzuweisen. Franziska M. stehen zwar rechnerisch 10.000 EUR zu. Da das Vermögen des Karl M. nach dem Scheidungsantrag aber "verschwunden" ist, hat sie plötzlich keinen Anspruch mehr. Vor solchen Manipulationen soll der ausgleichsberechtigte Ehepartner künftig geschützt werden. Die Güterrechtsreform sieht daher vor, dass sowohl für die Berechnung des Zugewinns als auch für die Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich ist. Dann bleiben Ansprüche wie der von Franziska M. im Beispielsfall bis zum Scheidungsurteil bestehen. 3. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes Beispiel: Sabine K. ist Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen erheblichen Teil ihres Vermögens dar. Unmittelbar nach der Trennung von ihrem Ehemann Rolf K. inseriert sie die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Rolf K. befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseitezuschaffen, um ihm keinen Zugewinn ausgleichen zu müssen. Solchen Fällen soll ein Riegel vorgeschoben werden. Der Ehepartner, dem hier der Schaden droht, kann den Zugewinn künftig leichter vorzeitig geltend machen. Dieses Recht kann er in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseiteschafft. II. Einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen Beispiel: Der 70jährigen, an einem Hirntumor erkrankten Erika R. wurde ein Berufsbetreuer bestellt. Ihre Rente beträgt 2.000 EUR. Da sie für ärztliche Behandlungen nicht selten Vorschüsse ihrer Krankenkasse erhält, liegt ihr Kontoguthaben häufig über 3.000 EUR. Bei diesem Guthaben benötigt ihr Betreuer für jede alltägliche Überweisung/Auszahlung von ihrem Konto eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Dieser Verwaltungsaufwand ist unnötig und kann vermieden werden. Deshalb soll der Betreuer oder Vormund künftig über das Girokonto, das er treuhänderisch verwaltet, ohne gerichtliche Genehmigung verfügen können. In erster Linie werden dadurch die Betreuer entlastet, die nicht in einem engen familiären Verhältnis zum Betreuten stehen. Eltern, Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge sind schon heute von der Genehmigungspflicht befreit. Vor einem Missbrauch ist der Betreute auch weiterhin durch die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts geschützt. Der Betreuer muss Einnahmen und Ausgaben des Betreuten genau abrechnen und die Kontobelege einreichen. Geld, das nicht für die laufenden Ausgaben benötigt wird, muss der Betreuer für den Betreuten verzinslich anlegen.
Getrennt Lebende: Zustimmung zur gemeinsamen SteuerveranlagungEin getrennt lebender Ehegatte ist grundsätzlich verpflichtet, dem Antrag des anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn die Trennung der Ehegatten in den betreffenden Veranlagungszeitraum fiel. Das machte der Bundesgerichtshof (BGH) deutlich. Im Gegenzug müsse der Antragsteller allerdings den anderen Ehegatten von Nachteilen freistellen, die dieser durch die andere Veranlagungsart erleide. Nach der Entscheidung bestehe das Rechtsschutzbedürfnis auch, wenn der Steuerbescheid gegen den Ehegatten bereits bestandskräftig sei (BGH, XII ZR 250/04).
Kindesunterhalt: Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während eines PraktikumsEin Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch für die Dauer eines berufsvorbereitenden Praktikums bestehen. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Rostock im Fall einer volljährigen Tochter, die vor Aufnahme ihres Studiums der Schauspielkunst als Hospitantin an einem Theater tätig war. Für dieses Praktikum erhielt sie kein Entgelt. Der Vater verweigerte eine Unterhaltszahlung für diese Zeit, da das Praktikum keine Voraussetzung für die Aufnahme des Schauspielstudiums sei. Das OLG sah es bei der Prüfung, ob die Tochter für Ihre Unterhaltsklage Prozesskostenhilfe beantragen könne, als wahrscheinlich an, dass sie einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt habe. Zwar sei ein Praktikum keine Ausbildung im engeren Sinne. Jedoch umfasse der Begriff "Berufsausbildung" nicht nur Ausbildungmaßnahmen im engeren Sinne - wie z.B. einen Unterricht oder die Teilnahme an Kursen. Unter dem Begriff seien vielmehr alle Maßnahmen zu verstehen, die
Dazu würden auch Berufspraktika zählen. Das gelte unabhängig davon, ob sie nach der Studienordnung vorgeschrieben seien. Die Tochter absolviere unstreitig ein Praktikum, das diese Voraussetzungen erfülle. Sie könne daher Prozesskostenhilfe beanspruchen. Im Hauptsacheverfahren müsse nun geprüft werden, ob dem Anspruch ggf. andere Einwände des Vaters entgegenstünden (OLG Rostock, 10 WF 234/05).
Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft: Kein Beihilfeanspruch des LebenspartnersEin Beamter hat keinen Anspruch darauf, dass sein Lebenspartner bei der Beihilfe berücksichtigt wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Rechtsstreit eines Beamten, der vor dem Standesamt eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingegangen war. Er wollte später erreichen, dass sein Partner im Falle der Erkrankung Beihilfe entsprechend einem Ehegatten erhält. Dies lehnte die zuständige Oberfinanzdirektion ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beamte Klage, die nun abgewiesen wurde. Nach Ansicht des Gerichts müsse der Lebenspartner beihilferechtlich nicht wie der Ehegatte eines Beamten behandelt werden. Eine solche Pflicht zur Gleichbehandlung ergebe sich weder aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz noch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Mit den Beihilferegelungen konkretisiere der Dienstherr seine Fürsorgepflicht in Krankheits- und vergleichbaren Fällen und regele darin grundsätzlich abschließend, wer Beihilfe erhalten könne. Verfassungsrechtliche Grundsätze erforderten keine andere Bewertung. Vielmehr sei eine Differenzierung auch aus verfassungsrechtlicher Sicht gerechtfertigt, da das Grundgesetz nur Ehe und Familie, nicht aber die eingetragene Lebenspartnerschaft unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stelle (VG Koblenz, 2 K 256/07.KO). Meldungen November 2007
Haftungsrecht: Muss der Ehegatte für Schulden des anderen einstehen? Die mögliche Mithaftung für Schulden des anderen Ehepartners ist zunehmend Gegenstand familienrechtlicher Beratung. Vor der Ehe betrifft es die Beratung, durch Vertragsgestaltung die Schuldenhaftung für den anderen möglichst auszuschließen. Während der Ehe kann ein Ehegatte den anderen bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mitverpflichten. Bei Trennung und Scheidung befürchtet der „reiche“ Partner, für neue Verbindlichkeiten des anderen einstehen zu müssen. Der folgende Beitrag behandelt einige Fälle zum Thema „Ehe und Schulden“ und zeigt die Rechtslage in diesen Fällen auf. Da jedoch jeder Einzelfall unterschiedlich ist, kann eine spezielle Beratung hierdurch nicht ersetzt werden.
Fall 1: Der erheblich verschuldete Unternehmer U will F heiraten und keinen Ehevertrag schließen. Muss F für die Schulden des U haften?
Lösung: Nein. F muss für die Schulden des U auch künftig nicht einstehen. Das Vermögen der Eheleute wird nicht gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig. Für Schulden vor oder während der Ehe haftet jeder Ehegatte allein mit seinem Vermögen.
Fall 2: Die Eheleute M und F trennen sich. Die arbeitslose F kauft viel Mode beim Versandhaus V, ohne die Ware vollständig zu zahlen. M zahlt keinen Unterhalt. Der Schuldenberg aus Sammelbestellungen liegt schon bei ca. 8.000 EUR. V verlangt nunmehr auch Zahlungen von M. Zu Recht?
Lösung: M muss nicht zahlen, da eine Mitverpflichtung gemäß § 1357 BGB ausscheidet. Denn diese Schlüsselgewalt gilt grundsätzlich nicht, wenn die Ehegatten endgültig getrennt leben. Dagegen bleibt sie bei einer vorübergehenden Trennung erhalten.
Fall 3: Eine Telefongesellschaft verlangt von den Eheleuten M und F als Gesamtschuldnern die Zahlung von Gebührenrechnungen in Höhe von 9.000 EUR für einen Zeitraum von rund drei Monaten, obwohl nur F allein den Vertrag abgeschlossen hat. Kann M die Zahlungen verweigern?
Lösung: Nein. Grundsätzlich werden beide Eheleute verpflichtet, weil ein Telefonversorgungsvertrag ein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs einer Familie und keinen Luxus darstellt. Es kommt auch nicht darauf an, ob der vertragsschließende Ehegatte im eigenen Namen oder als Vertreter auftritt.
Fall 4: Die Ehegatten F und M führen ein „Oder-Konto“ (Guthaben: 4.000 EUR) bei der Bank B. Kurz vor der Trennung hebt F 3.000 EUR ab. M verlangt von F 1.000 EUR zurück. Zu Recht?
Lösung: Das Innenverhältnis der Eheleute richtet sich nach § 430 BGB. Danach hat jeder Ehegatte grundsätzlich Anspruch auf den hälftigen Betrag des Bankguthabens. F hatte daher nur Anspruch auf 2.000 EUR und hat 1.000 EUR zuviel abgehoben. Daher kann M die 1.000 EUR zurückfordern.
Ehevertrag: Einschränkungen des Betreuungsunterhalts sind nicht schlechthin sittenwidrig Vereinbaren die Parteien in einem Ehevertrag, dass der Betreuungsunterhalt bereits entfallen soll, wenn das jüngste Kind das sechste Lebensjahr vollendet hat, ist das nicht schlechthin sittenwidrig.
Entscheidend seien nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Bei der Wirksamkeitskontrolle seien alle Umstände maßgebend, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorgelegen haben. Diese müssten daraufhin überprüft werden, ob eine einseitige, nicht gerechtfertigte Leistungsverteilung zu Lasten eines Ehegatten entstanden sei. Im vorliegenden Fall sei der Ausschluss des Zugewinnausgleichs nicht zu beanstanden, da dieser nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehöre. Er könne daher ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Bedenken gegen diesen Ausschluss könnten sich nur aufgrund einer Gesamtnichtigkeit ergeben. Diese könne eingreifen, wenn der Betreuungsunterhalt ungerechtfertigt eingeschränkt worden sei. Dies sei hier aber nicht der Fall, da der Einsatz der Erwerbsobliegenheit mit dem sechsten Lebensjahr für sich genommen keine sittenwidrige Vereinbarung darstelle, zumal auch während der Ehezeit Abfindungsleistungen geflossen seien.
Hinweis: Der BGH ist in dieser Entscheidung auch auf zwei weitere Ausschlussgründe eingegangen:
(BGH, XII ZR 130/04)
Geschiedenenunterhalt: Berücksichtigung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist im Rahmen des Unterhaltsrechts als Einkommen auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und nicht wie sonstiges Vermögen zu behandeln.
Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm auch, wenn alsbald eine neue Arbeitsstelle mit geringeren Einkünften gefunden werde. Die Abfindung diene dazu, diese vorgenannten Einkünfte möglichst lang angemessen aufzustocken, um allen Beteiligten eine gleitende Umstellung auf die veränderten Rahmenbedingungen zu ermöglichen (OLG Hamm, 11 UF 84/06).
Testamentsvollstreckung: Wichtige Gründe für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers Ein wichtiger Grund zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers kann darin liegen, dass dieser sich nach seinem persönlichkeitsbedingten Verhalten zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit anderen Personen über die im Rahmen seiner Amtsführung zu regelnden Angelegenheiten als nicht in der Lage erweist.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem entsprechenden Rechtsstreit. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Entlassung des Testamentsvollstreckers immer das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraussetze. Als wichtiger Grund gelte z.B.:
Aus dem Gesetzeswortlaut folge zudem, dass die ausdrücklich genannten Entlassungsgründe nicht abschließend sind. Zu berücksichtigen sei auch, dass ein wichtiger Grund nicht notwendig ein Verschulden des Testamentsvollstreckers voraussetze. Er liege auch vor, wenn der Testamentsvollstrecker begründeten Anlass zu der Annahme gegeben hat, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des Erblasserwillens hinderlich sei oder die Interessen der am Nachlass Beteiligten schädigen oder erheblich gefährden werde (OLG Hamm, 15 W 277/06).
Meldungen Oktober 2007 Kindesunterhalt: Unterhaltsschuldner muss Kosten für neue Kinderzimmereinrichtung nicht übernehmen Der Unterhaltsschuldner muss die Kosten für eine neue Kinderzimmereinrichtung nicht übernehmen. Sie stellen keinen Sonderbedarf dar. Hierauf wies das Kammergericht (KG) im Fall eines Vaters hin, der für eine neue Kinderzimmereinrichtung 2.557,33 EUR zahlen sollte. Bei dieser Forderung handele es sich nach Ansicht der Richter nicht um einen Sonderbedarf. Die Zahlungsklage wurde daher abgewiesen. Die Kosten für eine Kinderzimmereinrichtung seien kein außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Bedarf. Es sei vielmehr geradezu typisch, dass die Kinderzimmereinrichtung der Entwicklung des Kindes angepasst werden müsse. So werde beispielsweise das Babybett durch ein Kinderbett ersetzt, welches regelmäßig dann durch ein größeres Jugendbett ausgetauscht werde. Ähnliches gelte für Tisch und Stuhl. Die Kosten für sonstige Einrichtungsgegenstände, wie Gardinen, Teppich, Schrank etc. seien typischerweise Kosten, die in den Pauschalen der Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten seien. Diese Sätze würden nicht nur einen anteiligen Wohnbedarf, sondern auch einen Einrichtungsbedarf umfassen. Soweit neue Einrichtungsgegenstände benötigt würden, müssten aus dem laufenden Unterhalt Rücklagen gebildet werden (KG, 13 UF 46/06).
Aufenthaltsbestimmung: Bei alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht dürfen Kinder auch ins europäische Ausland umgesiedelt werden Wechselt ein Elternteil, der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind hat, seinen Wohnort und den des Kindes innerhalb der Staaten der europäischen Gemeinschaft gegen den Willen des im Übrigen mitsorgeberechtigten Elternteils, ist das nicht widerrechtlich im Sinne des Haager Kindesentführungsübereinkommens. Diese Feststellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Falle eines geschiedenen Ehepaars. Nach der Scheidung hatte die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder alleine übertragen bekommen. Die sonstige elterliche Sorge hatten beide Eltern gemeinsam inne. Ohne den Kindesvater zu fragen, übersiedelte die Mutter mit den Kindern zu ihrem heutigen Ehemann nach England. Der Vater verlangte daraufhin bei Gericht die Feststellung, dass die Übersiedlung widerrechtlich war, um nach dem Haager Kindesentführungsabkommen eine Rückführung der Kinder nach Deutschland zu erreichen. Diese gerichtliche Feststellung versagte nun das OLG. Nach Ansicht der Richter sei die Übersiedlung nach England nicht widerrechtlich gewesen. Die Mutter habe das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder. Dieses Recht betreffe die Bestimmung des Wohnorts und der Wohnung der Kinder. Beides könne sie ohne vorherige Einigung mit dem Kindesvater festlegen. So unterliege es keinem Zweifel, dass sie mit dem Kind den Wohnsitz von Süddeutschland nach Norddeutschland verlegen dürfe. Dann aber sei ihr auch ein Umzug von Deutschland nach England mit den Kindern gestattet. Die Übersiedlung in ein anderes Land der europäischen Gemeinschaft könne keinen anderen Regelungen unterliegen. Der Kindesvater genieße dort Freizügigkeit. Die Rechtssysteme und die dortigen Lebensverhältnisse seien nicht gravierend unterschiedlich. Dem Kindesvater sei die Wahrnehmung der übrigen Teilbereiche der elterlichen Personensorge, die er zusammen mit der Mutter ausübe, nicht unzumutbar durch die Übersiedlung erschwert. Er könne seine Mitsorge auch von seinem Heimatland aus in ausreichendem Maße ausüben (OLG Koblenz, 9 UF 450/07).
Eherecht: Auch nach einer kurzen Ehe kann ein Anspruch auf Witwengeld bestehen Auch die sehr kurze Dauer einer Ehe mit einem Beamten rechtfertigt nicht in jedem Fall die Annahme, dass sie vor allem aus Versorgungsgesichtspunkten geschlossen worden sei. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall der Frau eines Polizeibeamten, der 24 Tage nach der Hochzeit wegen eines Lungenkarzinoms verstorben war. Die Oberfinanzdirektion war der Ansicht, der Frau stehe in diesem Fall kein Anspruch auf Witwengeld zu. Habe die Ehe mit einem Beamten weniger als ein Jahr gedauert, würde gesetzlich vermutet, dass Hauptzweck der Eheschließung die Versorgung des Ehegatten gewesen sei („Versorgungsehe“). Damit war die Frau nicht einverstanden. Sie und ihr Mann hätten bereits seit zehn Jahren zusammengelebt und eigentlich schon früher heiraten wollen. Die Hochzeit habe sich aus verschiedenen Gründen aber immer wieder verzögert. Als die schwere Krankheit bekannt geworden sei, sei es ihrer beider Wunsch gewesen, ihre Zusammengehörigkeit über den Tod hinaus zu dokumentieren.
Die Klage hatte Erfolg. Ein Anspruch auf Witwengeld, so die Richter, sei nach dem Beamtenversorgungsgesetz aufgrund der kurzen Ehedauer zwar in der Regel ausgeschlossen. Etwas anderes gelte aber, wenn nach den besonderen Umständen des Falls der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gerade nicht in der Versorgung der Witwe zu sehen sei. Die Frau habe glaubhaft darlegen können, dass eine frühere Eheschließung geplant gewesen sei und warum sich diese immer wieder verzögert habe. Es fehlten auch typische Anhaltspunkte für eine sogenannte „Versorgungsehe“. So sei der Altersunterschied zwischen den Ehegatten nicht sehr groß gewesen und die Ehe sei erst nach einer jahrelangen, engen Beziehung geschlossen worden. Eine Gesamtschau aller Umstände spreche daher dafür, dass die Eheschließung nicht in erster Linie von dem Versorgungsgedanken, sondern mindestens in gleicher Weise von anderen höchstpersönlichen Erwägungen bestimmt gewesen sei (VG Koblenz, 6 K 1937/06.KO).
Erbrecht: Existenzsichernde Abfindung ist nicht vererblich Nicht jede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Abfindung ist vererblich. Das musste sich eine Erbin vom Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf sagen lassen. Streitgegenstand war eine ratierliche Abfindung, die der Erblasser nach seiner betriebsbedingten Kündigung monatlich erhielt. Dadurch sollte bis zum Alter von 60 Jahren eine angemessene Gesamtversorgung erreicht werden. Als der Erblasser starb, stellte der ehemalige Arbeitgeber die Zahlung ein. Die Erbin verlangte die Weiterzahlung der Abfindung. Das LAG wies ihre Klage jedoch ab. Ergebe eine getroffene Vereinbarung, dass die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ratierlich zu zahlende Abfindung nicht nur eine Gegenleistung für die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein solle, sondern vorrangig dem Zweck diene, die Existenz des Arbeitnehmers für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Rentenbezug zu sichern, gehe der Anspruch auf Zahlung der ratierlichen Abfindung nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht durch Erbfolge auf die Erben über. Diesem Ergebnis stehe nach Ansicht der Richter nicht entgegen, dass die Parteien die zu zahlenden Leistungen als „Abfindung“ bezeichnet hätten. Für die Frage, ob eine Leistung auf die Erben übergehe, sei nicht deren Bezeichnung, sondern der sich aus dem Parteiwillen ergebende Zweck entscheidend (LAG Düsseldorf, 7 Sa 1122/06).
Ehescheidung: Eigenmächtige Wegnahme von Hausratsgegenständen nach Trennung muss rückgängig gemacht werden Nimmt ein Ehegatte nach der Trennung eigenmächtig Hausratsgegenstände an sich, muss er dem anderen Ehegatten wieder Mitbesitz einräumen. Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines getrennt lebenden Ehepaars klar. Nach der Trennung der Eheleute entnahm die Ehefrau verschiedene Hausratsgegenstände aus der vormals ehelichen Wohnung, um sie in ihrer eigenen Wohnung zu verwenden. Der Ehemann hat vor dem Familiengericht einen Anspruch wegen Besitzentziehung geltend gemacht. Der Ehefrau ist aufgegeben worden, dem Ehemann wieder Mitbesitz an den Hausratsgegenständen einzuräumen. Das OLG hat die hiergegen eingelegte Beschwerde der Ehefrau mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes wegen verbotener Eigenmacht nicht voraussetze, dass ein Hausratsverteilungsverfahren anhängig gemacht werden müsse. Bei der eigenmächtigen Entfernung von Hausratsgegenständen durch einen Ehegatten bestehe zunächst ein Anspruch des anderen Ehegatten auf Wiedereinräumung des Besitzes. Grund dafür sei, dass die besitzrechtlichen Vorschriften einen schnellen Besitzschutz erstreben, während das Hausratsteilungsverfahren auf eine ausgewogene Verteilung des Hausrats nach Billigkeit ausgerichtet sei (OLG Koblenz, 9 UF 82/07).
Kindesunterhalt: Die Kosten für eine neue Brille begründen keinen Sonderbedarf Der für eine neue Brille anfallende Eigenanteil der Krankenversicherung begründet keinen vom Unterhaltsschuldner gesondert zu zahlenden Sonderbedarf. Hierauf wies das Kammergericht (KG) hin. Die Richter machten deutlich, dass ein Sonderbedarf nur gegeben sei, wenn es sich um einen unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf handele. Unregelmäßig sei der Bedarf nur, wenn er nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deswegen bei der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden könne. Wann ein in diesem Sinne unregelmäßiger Bedarf zugleich außergewöhnlich hoch sei, lasse sich nicht nach allgemein gültigen Maßstäben festlegen. Es komme insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an. Hier müssten die Höhe der laufenden Unterhaltsrente und die sonstigen Einkünfte des Berechtigten, der Lebenszuschnitt der Beteiligten sowie der Anlass und der Umfang der besonderen Aufwendungen berücksichtigt werden. Letztlich richte sich die Frage, ob ein Bedarf außergewöhnlich hoch sei, danach, ob bei einer Gesamtbetrachtung dem Berechtigten zugemutet werden könne, den Bedarf selbst zu tragen. Im vorliegenden Fall stelle nach diesen Voraussetzungen der Eigenanteil für die Brille keinen Sonderbedarf dar. Die Kosten seien vorhersehbar gewesen. Da das Kind eine Brille benötige, sei absehbar gewesen, dass wegen des Wachstums und einer Veränderung der Sehstärke in unregelmäßigen Abständen eine neue Brille erforderlich sei. Zudem handele es sich bei dem Eigenkostenanteil auch nicht um einen außergewöhnlichen hohen Bedarf. Dieser könne ohne besondere Anstrengungen aus dem laufenden Unterhalt gedeckt werden (KG, 13 UF 46/06).
Umgangsrecht: Nicht sorgeberechtigter Elternteil hat Anspruch auf Ferienregelung Zum Umgangsrecht gehört bei einem knapp fünf Jahre alten Kind auch eine Ferienregelung, die es ihm und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ermöglicht, einen längeren Zeitraum zusammen zu sein. Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. einem Vater recht, der mit seinem Sohn eine 14-tägige Italienreise unternehmen wollte. Der Sohn lebte bei der Mutter, die alleinige Inhaberin des Sorgerechts war. Diese war gegen die Reise und hielt das Besuchsrecht im Zwei-Wochen-Rhythmus für ausreichend. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Ferienaufenthalt mit dem Vater grundsätzlich dem Kindeswohl diene. Auf diese Weise würde die Beziehung zu dem nicht betreuenden Elternteil verfestigt und auf eine der Normalität entsprechende Grundlage gestellt. Eine solche Ferienregelung könne auch eine Auslandsreise umfassen. Das gelte umso mehr, wenn es darum gehe, das Kind in den Kreis der dort lebenden Verwandten einzuführen. Sofern diese teilweise ebenfalls deutsch sprechen würden, sei eine Vereinsamung nicht zu erwarten. Zudem spreche nichts dafür, dass das Kind am Urlaubsort unerträgliche Verhältnisse vorfinden werde (OLG Frankfurt a.M., 2 UF 361/06).
Erbrecht: Sind Abfindungen des Arbeitgebers vererblich? Grundsätzlich sind arbeitsrechtliche Rechtspositionen höchst persönlicher Natur und daher nicht vererblich. So kann z.B. ein Arbeitsplatz nicht vererbt werden. Anders kann es aber bei finanziellen Forderungen des Arbeitnehmers sein. Die folgenden beiden Beispiele zeigen, unter welchen Voraussetzungen Ansprüche aus Abfindungsvergleichen vererblich sind. Beispiel 1: Arbeitgeber (A) kündigte dem Arbeitnehmer (AN) zum 31.12.06. Im Kündigungsschutzprozess schlossen sie einen Vergleich, in dem sich A verpflichtete 10.000 EUR an AN als Abfindung zu zahlen. Die Abfindung sollte erst zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden. AN verstarb am 23.11.06. Sein Erbe verlangt von A die 10.000 EUR. Zu Recht? Lösung: Der Erbe hat Anspruch auf den Abfindungsbetrag. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, 2 AZR 250/02) bestätigt den allgemeinen Grundsatz, dass schuldrechtliche Ansprüche i.d.R. bereits mit Abschluss des Rechtsgeschäfts entstehen, das die vertraglichen Beziehungen der Beteiligten regelt. Es bekräftigt auch die nach h.M. in der Literatur für den Regelfall vertretene Rechtsfolge, dass der Abfindungsanspruch prinzipiell auf die Erben übergeht. Es sei nach allgemeiner Ansicht unerheblich, wenn der AN den vereinbarten Auflösungszeitraum nicht mehr erlebe. Allerdings könne der Abfindungsanspruch gefährdet sein, wenn die Vereinbarung der Parteien gerade festgelegt hätte, dass der Abfindungsanspruch davon abhängig sei, dass der AN das Ende des Arbeitsverhältnisses erlebe. Im Übrigen sei die durch Auslegung zu ermittelnde Interessenlage der Parteien entscheidend. Das BAG sieht hier insbesondere zwei Gründe für die Vererblichkeit des Zahlungsanspruchs aus dem Prozessvergleich:
Beispiel 2: A kündigte dem AN betriebsbedingt mit Schreiben vom 13.10.06 zum 30.4.07. AN nahm nach Maßgabe des § 10a KSchG die von A angebotene Abfindung von 10.000 EUR an und erhob folglich keine Kündigungsschutzklage. Der AN verstarb bereits am 22.4.07. Er wurde von seinen Eltern beerbt. Diese verlangten von A den Abfindungsbetrag, der ihnen als gesetzliche Erben zustehe. Zu Recht? Lösung: Die Erben haben keinen Anspruch gegen A, da dieser nicht auf sie übergegangen ist. Denn der Abfindungsbetrag kam erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also mit Ablauf der Kündigungsfrist zur Entstehung. Da AN vor diesem Zeitpunkt verstorben sei, wurde der Anspruch nicht vererblich und konnte daher auch nicht von den Erben beansprucht werden. Der A habe auch gegenüber AN keine Pflicht gehabt, auf diese Besonderheit hinzuweisen (BAG, 2 AZR 45/06). Die Fälle unterscheiden sich wie folgt: Im Beispiel 1 - vor Einführung des § 10a KSchG - war der Abfindungsanspruch bereits entstanden und damit vererblich. Nur der Fälligkeitspunkt lag in der Zukunft. Im Beispiel 2 - nach Einführung des § 10a KSchG - entstand der Anspruch erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und war nicht vererblich, da AN vor der Entstehung verstarb.
Kindesunterhalt: Kein Mehrbedarf für Kindergartenbeitrag Besucht ein Kind aus pädagogischen Gründen halbtags einen Kindergarten, begründet der Kindergartenbeitrag keinen Mehrbedarf des Kindes, sondern ist regelmäßig im geschuldeten Tabellenunterhalt enthalten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) seien die Kindergartenkosten zwar Bedarf des Kindes, soweit der Besuch in seinem sozialpädagogischen Interesse liege. Diese Kosten seien allerdings schon in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten. Sie seien deswegen kein Mehrbedarf des Kindes. Dies gelte bereits für den Tabellenbetrag der 1. Einkommensgruppe. Das Kind könne daher vom Unterhaltspflichtigen neben dem Tabellenunterhalt keine weiteren Zahlungen für den Kindergartenbetrag verlangen (BGH, XII ZR 158/04).
Kann der vermeintliche Vater den für ein „Kuckuckskind“ geleisteten Unterhalt vom wirklichen Vater zurückverlangen? Der vermeintliche Vater kann den für ein „Kuckuckskind“ geleisteten Unterhalt grundsätzlich erst dann erstattet verlangen, wenn die Vaterschaft des wirklichen Vaters in dem speziell dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren festgestellt worden ist. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Berufung des Scheinvaters zurückgewiesen, dessen Zahlungsklage gegen den biologischen Vater schon in erster Instanz erfolglos war. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt: Zwar sei bereits in einem früheren Verfahren gerichtlich festgestellt worden, dass der Kläger nicht der Vater des während seiner Ehe geborenen Kindes sei. Gleichwohl könne er den wirklichen Vater erst dann wegen des von ihm gewährten Unterhalts in Anspruch nehmen, wenn die Vaterschaft des biologischen Vaters in dem speziell dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren festgestellt worden sei. Ein solches Verfahren könne aber ausschließlich von den antragsberechtigten Personen eingeleitet werden. Dies seien die Mutter des Kindes bzw. das volljährige Kind sowie der biologische Vater - nicht jedoch der Scheinvater. Diese Beschränkung sei nach der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsatz nicht treuwidrig. Das gelte auch, wenn die für das gerichtliche Vaterschaftsanerkennungsverfahren allein antragsberechtigten Personen keinen Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Verfahrens stellen würden, obwohl alle Beteiligten davon ausgehen, dass der Beklagte auch tatsächlich der wirkliche Vater des Kindes sei. Hinweis: Im Hinblick auf die gegenwärtig zu der Gesamtproblematik geführte verfassungsrechtliche Diskussion hat das OLG gegen seine Entscheidung die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zugelassen (OLG Hamm, 11 UF 210/06).
Kindesunterhalt: Mit 38 muss das Studium abgebrochen werden... Um den Mindestunterhalt des Kindes sicherzustellen ist eine Unterhaltspflichtige gehalten, ihr mit 38 Jahren noch nicht beendetes Studium zu unterbrechen und sich um eine Erwerbsstelle zu bemühen. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Kindesmutter, die nach einer fast abgeschlossenen Ausbildung als Zahnarzthelferin (mit hervorragender Beurteilung) mit 31 Jahren das Abitur nachgeholt hatte. Anschließend hatte sie ein Studium der Zahnmedizin aufgenommen, die Mindeststudienzeit aber mittlerweile überschritten. Nach Ansicht der Richter gingen die Belange ihres Sohnes vor, da dieser noch ohne Schulabschluss sei. Da die Frau keinen Betreuungsunterhalt mehr leisten müsse, habe sie damit rechnen müssen, auf Barunterhalt in Anspruch genommen zu werden. Unter diesen Umständen sei es ihr zumutbar, das außerordentlich spät begonnene Studium zu unterbrechen und sich um eine Erwerbsstelle zu bemühen. So könnte sie das Existenzminimum ihres Sohnes sichern (OLG Hamm, 7 WF 217/06).
Erbrecht: Voraussetzungen für eine wirksame Ausschlagung eines Minderjährigen Soll die Erbschaft eines Minderjährigen ausgeschlagen werden, muss grundsätzlich die Genehmigung des Familiengerichts eingeholt werden. Auf die Genehmigung kann jedoch nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg in dem Fall verzichtet werden, dass die Erbschaft dem Kind erst infolge der Ausschlagung eines vertretungsberechtigten Elternteils zugefallen ist. In diesem Zusammenhang wiesen die Richter darauf hin, dass die gesetzlich vorgesehene Genehmigungspflicht der Wahrung der Vermögensinteressen des Kindes diene. Dabei sehe die Genehmigungsbedürftigkeit der Rechtsgeschäfte für das Kind folgende Systematik vor:
(OLG Naumburg, 3 WF 194/06).
Aktuelle Gesetzgebung: Das familienrechtliche Verfahren soll reformiert werden Das Bundeskabinett hat eine grundlegende Reform familienrechtlicher Verfahren beschlossen. Darüber hinaus soll das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Betreuung, Unterbringung, Nachlass, Register, Freiheitsentziehung) neu geregelt werden. Das Gesetzesvorhaben soll Mitte 2009 in Kraft treten. I. Reform des familiengerichtlichen Verfahrens Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen soll erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und inhaltlich vollständig neu geregelt werden. So sind u.a. folgende Änderungen vorgesehen:
Beispiel: Trotz entsprechender Vereinbarung lässt eine Mutter das Kind über Ostern nicht zum getrennt lebenden Vater gehen. Wegen der Feiertage verhängt das Gericht erst nach Ostern ein Ordnungsgeld von 200 Euro gegen die Frau. Diesen Betrag muss sie zahlen, obwohl das Kind Ostern nicht mehr beim Vater verbringen kann. Anders beim Zwangsgeld: Dieses kann nur verhängt werden, solange sich die Verpflichtung auch tatsächlich durchsetzen lässt - also nur während der Ostertage, was in der Praxis schwierig sein dürfte.
Beispiel: Aufgrund des Konflikts in der akuten Trennungssituation sind die Eltern nicht in der Lage, die Übergabemodalitäten beim Umgang einzuhalten. Diese Situation kann dadurch entschärft werden, dass der Umgangspfleger Zeit und Ort der Übergabe des Kindes festlegt, dieses von dem betreuenden Elternteil abholt, dem umgangsberechtigten Elternteil übergibt und später zurückbringt.
II. Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das geltende Verfahrensgesetz (FGG) für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) stammt aus dem Jahre 1898 und wurde vielfach geändert. Dieses Gesetz soll durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und - soweit möglich - einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt werden.
Die neue Verfahrensordnung soll erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten beschreiben und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sichern.
Zudem soll das zersplitterte Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit neu strukturiert und effizienter gestaltet werden. Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, soll die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet werden. Die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht soll durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ersetzt werden. Die Rechtsbeschwerde ist nach dem Gesetzesentwurf zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden. Den Beteiligten wird damit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erstmals der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet. Dieser soll dadurch viel stärker als bisher die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen prägen und fortentwickeln, was mehr Rechtssicherheit für jeden Einzelnen bringt.
Kindesunterhalt: Neue Düsseldorfer Tabelle tritt ab 1.7.2007 in Kraft Das Bundesministerium der Justiz hat ab 1.7.2007 die Regelbeträge für den Unterhalt minderjähriger Kinder leicht gesenkt. Deshalb wird die Düsseldorfer Tabelle mit Wirkung ab 1.7.2007 neu gefasst. Diese von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts herausgegebene Tabelle dient bundesweit als Orientierung bei der Festlegung von Kindesunterhalt. Sie ist mit allen Oberlandesgerichten des Bundesgebiets abgestimmt.
Erläuterungen: 1. Die vom Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung für minderjährige Kinder festgelegten Regelbeträge sind Ausgangspunkt der Tabelle. Die Unterhaltsbeträge in Gruppe 1 der Tabelle sind identisch mit den Regelbeträgen. 2. Die Regelbeträge werden vom 1.7.2007 an um ca. ein Prozent reduziert. Sie betragen 202 EUR (statt 204 EUR) für Kinder von 0 - 5 Jahren, 245 EUR (statt 247 EUR) für Kinder von 6 - 11 Jahren und 288 EUR (statt 291 EUR) für Kinder von 12 - 17 Jahren. 3. Die Regelbeträge steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze. 4. In den neuen Bundesländern beginnt die Tabelle mit geringeren Regelbeträgen, die rund 92 Prozent der Regelbeträge West ausmachen. Deshalb werden dort der Düsseldorfer Tabelle zwei niedrigere Einkommensgruppen vorgeschaltet. 5. Der Studentenunterhalt bleibt bei 640 EUR. Der Betrag war zuletzt im Jahre 2005 angepasst worden. Allerdings ist nunmehr geregelt, dass Studiengebühren in diesem Bedarfssatz nicht enthalten sind. 6. Der Selbstbehalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber minderjährigen Kindern sowie gegenüber 18- bis 20-jährigen Schülern, die im Elternhaus leben, wird auf 900 EUR erhöht (bisher 890 EUR) bei Erwerbstätigkeit. Sonst verbleibt es bei 770 EUR. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern, die nicht mehr die Schule besuchen oder nicht mehr bei den Eltern wohnen, beträgt unverändert 1.100 EUR. Die Selbstbehalte sind letztmals zum 1.7.2005 den Lebenshaltungskosten angepasst worden. Da diese inzwischen gestiegen sind, war die erneute Anpassung angezeigt. 7. Der Selbstbehalt des Kindes, das seinen bedürftigen Eltern (z. B. im Pflegefall) Unterhalt zahlen muss, beträgt unverändert 1.400 EUR zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, für den Ehegatten verbleiben mindestens 1.050 EUR, wenn nicht die ehelichen Lebensverhältnisse einen höheren Betrag zulassen. 8. Da das Kindergeld gemäß § 1612b Abs. 5 BGB in den ersten fünf Einkommensgruppen in unterschiedlicher Höhe anzurechnen ist und erst ab der 6. Einkommensgruppe der Tabelle jeweils zur Hälfte, ist in der Düsseldorfer Tabelle eine Kindergeldanrechnungstabelle enthalten, aus der sich die Anrechnungsbeträge in den ersten fünf Einkommensgruppen entnehmen lassen. 9. Neu geregelt wurde der Selbstbehalt gegenüber dem Ehegattenunterhalt, der unabhängig von Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit 1.000 EUR beträgt. Ein gleich hoher Selbstbehalt gilt für den Unterhalt eines nichtverheirateten betreuenden Elternteils.
Gemeinschaftskonto: Gemeinsam angespartes Geld gehört im Zweifel beiden Ehegatten zur Hälfte Zahlen Eheleute ihre jeweils überschüssigen Einkünfte auf ein Sparkonto ein und besteht Einigkeit, dass die gesparten Beiträge dem Eheleben dienen sollen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis zu gleichen Teilen zusteht. Diesen Grundsatz stellte das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im Streit eines in Scheidung lebenden Ehepaars auf. Die Ehefrau war aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Um ihre neue Wohnung einzurichten, hatte sie das gemeinsame Konto „leer geräumt“. So gehe es nicht, entschied das OLG und gab der Klage des Ehemanns statt. Vereinnahme ein Ehegatte vor der Trennung Sparbeiträge abredewidrig für sich, habe der andere Ehegatte einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte des vereinnahmten Betrags (OLG Naumburg, 10 U 23/06).
Erbrecht: Unterschlagung berechtigt nicht zum Entzug des Pflichtteils Ein Vater kann seinem Sohn selbst bei einer gegen ihn von seinem Sohn verübten Vermögensstraftat nur bei Vorliegen besonderer Umstände den gesetzlichen Pflichtteil entziehen. Mit dieser Klarstellung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm der Berufung des Sohnes gegen ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Bochum in einem mit seiner Schwester geführten Prozess stattgegeben. Zur Begründung hat das OLG ausgeführt: Die in dem väterlichen Testament ausgesprochene Entziehung des Pflichtteils, welche wegen einer angeblich vorgenommenen Veruntreuung eines dem Vater zustehenden Geldbetrags erfolgt war, ist unwirksam. Nach dem Gesetz kann zwar der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig gemacht hat. Ob ein schweres Vergehen vorliegt, beurteilt sich allerdings nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Grad des sittlichen Verschuldens. Verfehlungen gegen das Eigentum oder das Vermögen des Erblassers berechtigen hierbei nur zur Entziehung des Pflichtteils, wenn sie nach ihrer Natur und ihrer Begehungsweise eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses darstellen und deswegen eine schwere Kränkung des Erblassers bedeuten. Unter Beachtung dieser Grundsätze waren vorliegend nach Auffassung des Senats zugunsten des Sohnes seine desolate wirtschaftliche Situation sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass der Sohn das Geld alsbald an seinen Vater zurückzahlen wollte, so dass im Ergebnis ein zur Entziehung des Pflichtteils berechtigender Grund nicht gegeben war (OLG Hamm, 10 U 111/06).
Unterhaltsanspruch: Herabsetzung des Anspruchs wegen grober Unbilligkeit Eine einmalige durch eine „Kurzschlusshandlung“ hervorgerufene Körperverletzung rechtfertigt noch keine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit.
Diese Grundsatzentscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig im Unterhaltsrechtsstreit zweier getrennt lebender Ehegatten. Die Richter wiesen jedoch auch darauf hin, dass es im vorliegenden Fall eine Besonderheit gebe. Zu der einmaligen Körperverletzung sei nämlich durch eine unrichtige Strafanzeige eine vorsätzlich falsche Verdächtigung hinzugetreten. Obwohl sie selbst den Ehemann mit einer Sektflasche auf den Kopf geschlagen habe, habe die Ehefrau in verschiedenen Verfahren behauptet, ihr Mann habe sie körperlich misshandelt. Tatsächlich habe sie sich die Verletzungen aber selbst beigebracht, um ihre wahrheitswidrige Behauptung untermauern zu können. Hierdurch sei der Ehemann zu Unrecht mit einem Strafverfahren überzogen worden. Dies könne nicht mehr als einmaliges Fehlverhalten angesehen werden und führe daher zu einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf 50 Prozent (OLG Schleswig, 15 UF 104/05).
Umgangsrecht: Biologischer – nicht rechtlicher – Vater hat ohne sozial-familiäre Bindung kein Umgangsrecht Der nur biologische – nicht rechtliche – Vater hat kein Umgangsrecht mit seinem biologischen Kind, wenn zwischen ihm und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung und kein sozial-familiäres Band besteht.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem Rechtsstreit um eine Umgangsregelung hin. Die Kindesmutter ist anderweitig verheiratet und war dies auch bei der Geburt des Kindes. Das Ehepaar hat bereits drei Kinder. Es lebt mit allen Kindern zusammen und teilt sich die Versorgung und Pflege des Kindes, das aus einer kurzen Beziehung der Mutter mit dem Antragsteller stammt.
Die Richter machten deutlich, dass nach dem Gesetz derjenige als Vater des Kindes gelte, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Dies sei gerade nicht der Antragsteller. Dieser sei „nur“ der biologische Vater. Er könne die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns der Kindesmutter auch nicht anfechten, da dieser mit den Kindern in einer sozial-familiären Beziehung lebe. Der Antragsteller habe auch kein Umgangsrecht als „enge Bezugsperson“ des Kindes. Er trage für das Kind weder die tatsächliche Verantwortung, noch diene der Umgang mit dem Kind dessen Wohl. Es sei zu befürchten, dass die ganze Familie, auch die drei älteren Kinder, unter weiteren Treffen mit dem Antragsteller leiden würden. Der Antrag diene damit nicht dem Erhalt einer sozial-familiären Beziehung, sondern berge vielmehr die Gefahr der Störung der familiären Beziehung der Kinder (OLG Karlsruhe, 2 UF 206/06).
Erbrecht: Pflichtteilsanspruch unterliegt der Verjährung Ein Pflichtteilsanspruch kann nicht unbegrenzt lange geltend gemacht werden.
Dies musste sich ein Kläger sagen lassen, der vier Jahre nach dem Tod seiner Mutter seinen Pflichtteil von der testamentarischen Erbin eingeklagt hatte. Die Richter des Kammergerichts (KG) machten deutlich, dass der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren verjähre. Die Verjährung beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Verfügung (also des Testaments) Kenntnis erlange. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis verjähre der Anspruch 30 Jahre nach Eintritt des Erbfalls. Kenntnis in diesem Sinn setze voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte den wesentlichen Inhalt der beeinträchtigenden Verfügung erkannt habe. Dazu sei eine in die Einzelheiten gehende Prüfung der Verfügung und eine fehlerfreie Bestimmung ihrer rechtlichen Natur nicht erforderlich (KG, 25 U 50/05).
Erbschaft: Auch ein nicht rechtsfähiger Verein kann erben Fällt einem nicht rechtsfähigen (nicht eingetragenen) Verein durch eine Erbschaft Vermögen zu, sind nicht die einzelnen Vereinsmitglieder erbschaftsteuerpflichtig, sondern der Verein selbst.
Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Der Verein hatte argumentiert, als nicht rechtsfähiger Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs seien auf ihn die Regeln über die BGB-Gesellschaft anzuwenden. Das Gericht verpflichtete den Verein zur Zahlung der Erbschaftsteuer und begründete dies wie folgt:
(FG Münster, 3 K 2592/05 Erb)
Aktuelle Gesetzgebung: Pflichtteilsrecht soll reformiert werden Das Bundesjustizministerium hat die Eckpunkte einer geplanten Reform des Erbrechts vorgestellt. Hierdurch soll auf die Änderungen in der Gesellschaft reagiert werden. Das Ministerium wies darauf hin, dass das geltende Recht auf viele Erscheinungen wie die zunehmende Zahl von Ehescheidungen und von unverheiratet zusammenlebenden Paaren sowie Patchworkfamilien keine zeitgemäßen Antworten enthalte. Deshalb soll das Pflichtteilsrecht modernisiert und die erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ausgebaut werden. Die geplante Reform soll dabei dem Spannungsfeld zwischen den beiden verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Testierfreiheit des Erblassers auf der einen und der Mindestbeteiligung der Abkömmlinge am Nachlass auf der anderen Seite gerecht werden.
Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und den Lebenspartner des Erblassers auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils; diese Höhe bleibt durch die geplanten Neuerungen unberührt.
Die wichtigsten Punkte der Reform im Einzelnen:
Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend werden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:
Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Lösung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit sehr eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbes. Abkömmling, Ehegatten) eröffnet ist. Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.
Beispiel: In Zukunft kann auch der Neffe, der ein Haus geerbt hat, eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine „unbillige Härte“ darstellen würde.
Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch Die Ausschlussfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche wird flexibler. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kann für den Pflichtteilsberechtigten nach geltendem Recht bestehen, wenn der Erblasser Vermögenswerte an eine dritte Person verschenkt und dadurch den Nachlass verringert hat. Schenkungen werden dabei in voller Höhe berücksichtigt, wenn sie bis zu zehn Jahre vor dem Erbfall durchgeführt wurden. Das bedeutet: Verstirbt der Erblasser auch nur einen Tag vor Ablauf dieser Frist, wird der Pflichtteilsberechtigte für die Berechnung seines Anspruchs so gestellt, als gehöre die Schenkung noch zum Nachlass.
Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Pflichtteilsberechnung graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung des Nachlasses einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.
Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich Auch außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit pflegt. Künftig soll jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Die Bewertung der Leistungen wird sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren.
Beispiel: Die verwitwete kinderlose Erblasserin wird von ihrer nicht berufstätigen Schwester gepflegt. Der Bruder kümmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben die Schwester und der Bruder je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zugunsten der Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000 – 20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die Hälfte. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 Euro.
Der Referentenentwurf ist zur Abstimmung an die beteiligten Ressorts versandt worden. Über den weiteren Lauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie unterrichten.
Prozesskostenhilfe: Keine Prozesskostenhilfe für Antrag auf Aufhebung einer Scheinehe Wer rechtsmissbräuchlich eine Scheinehe geschlossen und dafür ein Entgelt i.H.v. 750 EUR erhalten hat, muss hiervon Rücklagen bilden, um die Kosten eines regelmäßig absehbaren Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können.
Mit diesen deutlichen Worten wies das Oberlandesgericht (OLG) Rostock einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurück. Die Richter ließen es sogar dahinstehen, ob ein rechtsmissbräuchliches oder mutwilliges Verhalten des Antragstellers in Bezug auf die beabsichtigte Rechtsverfolgung vorliege. Habe er für die Scheinehe Geld erhalten, müsse er dieses auch einsetzen, um die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen (OLG Rostock, 11 WF 64/06).
Scheidung: Anspruch auf Hausratsteilung kann verwirken Ein Anspruch auf Hausratsteilung ist verwirkt, wenn ihn ein Ehegatte während des Getrenntlebens und auch längere Zeit nach der Scheidung nicht geltend macht (Zeitmoment) und der andere aufgrund eingetretener "Funkstille" dieses Verhalten dahin verstehen kann, dass von einer weiteren Geltendmachung der Hausratsteilung abgesehen wird (Umstandsmoment).
Das musste sich eine Frau sagen lassen, die die Verteilung des Hausrats bzw. eine Ausgleichszahlung von ihrem ehemaligen Ehemann verlangte. Da die Parteien nach dem Auszug der Frau aber schon mehrere Jahre getrennt lebten, lehnte das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg den Anspruch ab. Die Frau habe nach Ansicht der Richter ihr Recht verwirkt, weil sie es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht habe. Daher durfte sich der Ehemann nach dem gesamten Verhalten seiner Ex-Frau darauf einrichten, dass diese das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (OLG Naumburg, 3 UF 24/07).
Erbschein: Erbschein trotz Fehlen des Originaltestaments Fehlt das Originaltestament, kann gleichwohl ein Erbschein erteilt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass eine beglaubigte Kopie des Testaments vorhanden ist, auf die die Beweisregeln über öffentliche Urkunden Anwendung finden.
Hierauf wies das Kammergericht (KG) im Streit zweier Brüder hin. Nach dem Tod des Vaters war einem Bruder ein Erbschein erteilt worden, der ihn als Alleinerbe auswies. Grundlage war ein Testament des Vaters. Dieses lag bei der Erbscheinserteilung nur in einer von einem Notar gefertigten und beglaubigten Kopie vor. Diese wurde eröffnet. Der andere Bruder beantragte daraufhin die Einziehung des Erbscheins mit der Begründung, das Testament sei unecht. Diesen Antrag wies das Nachlassgericht zurück. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.
Das KG entschied, dass der Erbschein nicht einzuziehen sei. Eine Einziehung müsse nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung schon zum Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen oder nachträglich weggefallen seien. Diese Voraussetzungen würden hier nicht vorliegen. Gegen die Erteilung des Erbscheins spreche nicht, dass das Testament nicht im Original vorgelegen habe. Es sei anerkannt, dass der Erteilung eines Erbscheins nicht das Fehlen eines Testaments im Original entgegenstehe. An die Anforderungen des Beweises der Existenz und des Inhalts seien allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Allerdings sei durch die vom Notar eingereichte beglaubigte Kopie bewiesen, dass das Original zum Zeitpunkt der Beglaubigung vorhanden war. Gegen die Beachtung der beglaubigten Kopie spreche auch nicht, dass das Original nicht mehr vorhanden sei. Denn die Kopie habe bei der Eröffnung vorgelegen. Dies sei durch das Eröffnungsprotokoll (öffentliche Urkunde i.S. der Zivilprozessordnung) belegt (KG, 1 W 188/06).
Versorgungsausgleich: Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen persönlichen Fehlverhaltens Der Versorgungsausgleich verfolgt den Zweck, die von den Eheleuten in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften hälftig zu verteilen und damit die Alterssicherung des sozial Schwächeren zu verbessern. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Versorgungsausgleich im Einzelfall grob unbillig ist. Das Gesetz ermöglicht daher den Ausschluss oder zumindest die Kürzung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs, wenn der gesetzliche Ausgleich grob unbillig wäre. Für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gibt es eine korrespondierende Vorschrift. Bei Anwendung der Härteklausel steht die Versorgungssituation der Ehegatten, wie sie sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs darstellen würde, im Vordergrund. Es kommt auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten an. Neben den Versorgungsanwartschaften, die – unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs – bis zum Erreichen der Altersgrenze voraussichtlich noch erworben werden können, sind auch sonstige Vermögenswerte von Bedeutung, die der Altersversorgung dienen können, wie z.B. Immobilien, Betriebsvermögen oder Kapitalanlagen. Daneben können auch sonstige objektive Umstände, wie z.B. eine kurze Ehe oder ein langes Getrenntleben von Bedeutung sein.
Auch ein vorwerfbares Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten kann die Kürzung oder den Ausschluss des Versorgungsausgleichs begründen.
Das ist z.B. der Fall, wenn · der Berechtigte sich in der Absicht, seinen Ausgleichsanspruch zu erhöhen, die in ein Versorgungssystem eingezahlten Beiträge hat erstatten lassen, · er sich den Rückkaufswert einer privaten Rentenversicherung hat auszahlen lassen.
Der Ausschluss greift nicht, wenn · der Berechtigte im begründeten Vertrauen darauf, dass der Verpflichtete weiter für seinen Unterhalt sorgen werde, keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder wenn · er berufliche Aufstiegs- oder Beförderungschancen nicht genutzt hat.
· Der Versorgungsausgleich kann gekürzt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über längere Zeit seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.
· Die Pflichtverletzung muss während der Ehe begangen worden sein und den Familienunterhalt betreffen. Darunter fallen auch Ansprüche auf Trennungsunterhalt und auf Kindesunterhalt. Eine Unterhaltspflichtverletzung gegenüber ehelichen Kindern kann auch die Versorgung und Betreuung der Kinder (Naturalunterhalt) betreffen, wenn sie während der Ehe dem ausgleichsberechtigten Ehegatten oblag.
· Als gröblich kann eine Unterhaltspflichtverletzung nur angesehen werden, wenn sie sich auf den Unterhaltsberechtigten nachhaltig ausgewirkt hat, z.B. wenn dieser dadurch in ernste Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Lebensbedarfs geraten ist. Dass eine Notlage letztlich durch überobligationsmäßigen Einsatz des Ausgleichspflichtigen verhindert oder behoben worden ist, steht dem nicht entgegen. Dies gilt erst recht, wenn die Notlage durch Dritte oder die Sozialhilfe behoben worden ist. Keine gröbliche Pflichtverletzung liegt dagegen vor, wenn die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht wegen des ausreichenden Einkommens des anderen Ehegatten weder diesen noch die gemeinsamen Kinder in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht hat.
· Der Berechtigte muss die Unterhaltspflichtverletzung schuldhaft begangen haben. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Berechtigte zumindest leichtfertig gehandelt hat und dass ein unterhaltsbezogenes Fehlverhalten vorliegt. Die Verbüßung von Strafhaft begründet deshalb nur dann den Vorwurf der Unterhaltspflichtverletzung, wenn die Straftat auf einem Fehlverhalten beruht, das sich gerade auf die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten und/oder den gemeinsamen Kindern bezieht. Hat ein Ehegatte infolge Alkohol- oder Drogenabhängigkeit längere Zeit nicht zum Familienunterhalt beigetragen, kommt eine Kürzung des Versorgungsausgleichs nur in Betracht, wenn er trotz vorhandener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eine ihm angeratene Entziehungskur unterlassen hat.
Kindesunterhalt: Abwechselnde Betreuung eines Kindes durch beide Elternteile Leben die Kindeseltern getrennt, müssen sie üblicherweise unterschiedliche Unterhaltsleistungen erbringen. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt seine Unterhaltsleistung durch „Betreuungsunterhalt“, d.h. durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil muss „Barunterhalt“ leisten, also Geld zur Verfügung stellen.
Diese Regelung gilt so lange, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt, dieser mithin die Hauptverantwortung für das Kind trägt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun in einem Fall zu entscheiden, in dem die Eltern das Kind abwechselnd betreuten. Es hielt sich von Mittwochabend bis Montagmorgen beim Vater auf und wechselte sodann nach der Schule in den Haushalt der Mutter. Dort blieb es bis zum Mittwochabend der folgenden Woche.
Auch wenn sich das Kind in diesem Fall über das übliche Maß hinaus bei einem Elternteil aufhalte und sich die Ausgestaltung des Umgangs bereits einer Mitbetreuung annähere, ändere sich hier nach Ansicht des BGH an der Verteilung der Unterhaltspflichten nichts. Solange der andere Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trage, müsse es dabei bleiben, dass er seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfülle. Der barunterhaltspflichtige Elternteil könne dann keine Herabsetzung seiner Zahlungsverpflichtung verlangen. Die Richter wiesen aber darauf hin, dass es anders sein könne, wenn sich die Eltern die Verantwortung für ein Kind in etwa hälftig teilen würden. Dazu müsse vorrangig auf die zeitliche Komponente der jeweiligen Betreuung abgestellt werden. Im vorliegenden Fall sei auf den barunterhaltspflichtigen Vater ein Betreuungsanteil von etwas mehr als 1/3 entfallen. Daher hätten die Eltern keine Betreuung in einem Wechselmodel mit im Wesentlichen gleichen Anteilen praktiziert. Der Vater bleibe daher weiterhin allein barunterhaltspflichtig (BGH, XII ZR 161/04).
Kindesunterhalt: Titel gilt auch nach Eintritt der Volljährigkeit und Eheschließung des Kindes fort Ein zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes ergangener Titel über Zahlung von Kindesunterhalt gilt fort, wenn das Kind volljährig wird.
Diese Entscheidung begründete das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz damit, dass sich hierdurch am Grund der Unterhaltspflicht nichts ändere. Nach Ansicht der Richter gelte Gleiches, wenn das Kind heirate. Hierdurch erlösche der Anspruch nicht. Es trete vielmehr der bisher Unterhaltspflichtige lediglich im Rang hinter den Ehegatten zurück. Wolle sich der Unterhaltsschuldner gegen seine weitere Zahlungsverpflichtung zur Wehr setzen, sei daher die Vollstreckungsgegenklage nicht die statthafte Klageart. Er müsse vielmehr eine Abänderungsklage erheben (OLG Koblenz, 7 WF 1042/06).
Testament: Ersatzerbfolge oder Nacherbfolge? Die Formulierung in dem privatschriftlichen Einzeltestament eines Ehegatten „Sollte meine Frau ebenfalls sterben, so gilt Folgendes“ kann dahin ausgelegt werden, dass es sich bei der unter dieser Bedingung erfolgten Zuwendung an ein Kind nur um eine Ersatzerbeneinsetzung, nicht jedoch um eine weitergehende Nacherbenberufung handelt.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Frau, deren Vater das Testament mit der betreffenden Klausel errichtet hatte. Nach dem Tod des Vaters erteilte das Nachlassgericht der Mutter einen Erbschein, der diese als Alleinerbin auswies. Die Frau verlangte die Einziehung des Erbscheins, da sie hierin nicht als Nacherbin genannt werde.
Die Richter wiesen ihren Antrag ab. Sie sei nicht Nacherbin geworden. Das Testament sei dahingehend auszulegen, dass die Frau nur als Ersatz-, nicht aber als Nacherbin berufen sei. Bei der Auslegung müsse der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände gewürdigt werden. Hier sei dem Testament nicht zu entnehmen gewesen, dass der Vater seine Frau nur als Vorerbin einsetzen wollte. Er habe sie als Alleinerbin eingesetzt. Zwar könne auch ein Alleinerbe nach dem Willen des Erblassers nur Vorerbe sein. Jedoch spreche der Absatz „Sollte meine Frau ebenfalls sterben“ dafür, dass der Vater nur bestimmte Konstellationen des Versterbens seiner Frau meinte. Sonst hätte er z.B. „Nach dem Tod meiner Frau“ geschrieben.
Hinweis: Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, gilt er im Zweifel als Ersatzerbe (OLG Hamm, 15 W 94/06).
Erbrecht: So können sich nicht eheliche Lebenspartner erbrechtlich absichern In der Bundesrepublik Deutschland gibt es ca. 2,4 Millionen nicht eheliche Lebensgemeinschaften (LG). Diese Lebensform ist gesellschaftlich anerkannt. Erbrechtlich bereitet sie jedoch beim Tod eines Partners erhebliche Probleme, da es für diese Lebensform keine gesetzlichen Regelungen gibt. Für eine wechselseitige Absicherung ist es daher notwendig, die Nachfolge durch eine wirksame letztwillige Verfügung zu regeln. Der Regelungsbedarf wird auch statistisch belegt. Denn gemäß einer im November 2006 veröffentlichten repräsentativen Umfrage des Instituts Allensbach hatten lediglich 27 Prozent der Befragten ein Testament errichtet. Der folgende Beitrag befasst sich mit häufig vorkommenden Problemstellungen bei der LG und zeigt Gestaltungsmöglichkeiten auf. Beachten Sie aber bitte, dass jeder Einzelfall anders ist. Es sollte daher in jedem Fall eine gesonderte Beratung vorgenommen werden.
1. Enthält das BGB erbrechtliche Vorschriften für nicht eheliche Lebensgemeinschaften? Ein gesetzliches Erbrecht für eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft enthält das BGB nicht. Das Zivilrecht hat gesetzliche Regelungen ausschließlich für die Verwandten und die Ehepartner normiert. Demzufolge hat der überlebende Partner automatisch keine gesetzlichen Ansprüche. Ohne zulässige letztwillige Verfügung geht er beim Erbfall leer aus.
Eine analoge Anwendung von Vorschriften aus dem Ehegattenerbrecht auf die Rechtsverhältnisse bei der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft wird abgelehnt.
2. Gelten ausnahmsweise gesetzliche Ansprüche für den überlebenden Partner? Der Erbe muss Familienangehörigen in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall Unterhalt gewähren. Umstritten ist aber, ob der Erbe auch dem überlebenden Lebenspartner Unterhalt leisten muss. Aus der Rechtsprechung bejaht dies allein das OLG Düsseldorf für den Fall, dass die Lebenspartner einen eigenen Hausstand geführt haben und vor dem Erbfall Unterhalt gezahlt wurde. Nach dem Senat umfasst der Begriff „Familienangehörige“ auch den Lebenspartner. Denn § 1969 BGB soll solchen Personen, die – ohne Erben zu sein – in engen persönlichen Beziehungen zum Erblasser standen und von ihm unterhalten wurden, eine Überbrückungshilfe geben.
3. Können Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ein gemeinschaftliches Testament errichten? Die Lebenspartner haben nicht die Möglichkeit, sich wechselseitig durch ein gemeinschaftliches Testament zu binden. Das gemeinschaftliche Testament bleibt nach dem Gesetz ausdrücklich nur Ehegatten vorbehalten. Deswegen ist ein von nicht ehelichen Lebenspartnern errichtetes gemeinschaftliches Testament unwirksam.
Ein solches (unwirksames) gemeinschaftliches Testament kann nach der Rechtsprechung aber in bestimmten Fällen in Einzelverfügungen umgedeutet werden.
4. Welche Voraussetzungen müssen die umgedeuteten Einzeltestamente der nicht ehelichen Lebenspartner erfüllen? Die einzelne Verfügung muss die Erfordernisse des § 2247 BGB erfüllen. Die Umdeutung muss auch dem mutmaßlichen Willen des Testierenden entsprechen.
5. Welche Formen des Einzeltestaments sind möglich? Die Partner von Lebensgemeinschaften können privatschriftliche und notarielle Testamente errichten. Derjenige Lebenspartner, der kein Testament errichtet, wird von seinen Verwandten als gesetzlichen Erben beerbt.
6. Besteht die Gefahr der Sittenwidrigkeit bei der Erbeinsetzung eines nicht ehelichen Lebenspartners? Zwar besteht nach der gesellschaftlichen Akzeptanz der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft selten die konkrete Gefahr der gesetzlichen Grundsätze für eine Sittenwidrigkeit. Damit ist das Risiko für eine Sittenwidrigkeit aber nicht völlig ausgeschlossen. Daher sollte in den Testamenten ein Hinweis auf das Motiv für die Einsetzung des anderen Partners zum Alleinerben erfolgen, um einen möglichen Einwand der Sittenwidrigkeit des Testaments von vornherein auszuschließen.
7. Welcher ist der sicherste Weg der Absicherung des nicht ehelichen Lebenspartners? Als solcher gilt der Erbvertrag, der jedoch notariell beurkundet werden muss. Er kann auch von Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft geschlossen werden. Denn die Vertragsschließenden müssen nicht miteinander verheiratet sein.
Der Erbvertrag erlaubt u.a. folgende Gestaltungsvarianten – einschließlich einseitiger Verfügungen, die auch durch Testament angeordnet werden könnten:
8. Wie kann gestalterisch eine mögliche Trennung der nicht ehelichen Lebenspartner berücksichtigt werden? Die Lebenspartner wollen sich erbvertraglich in der Regel nur für den Fall wechselseitig als Erben einsetzen, dass ihre Lebensgemeinschaft beim Erbfall auch noch Bestand hat. Deshalb muss in den Erbvertrag eine entsprechende Klausel aufgenommen werden, mit der erbrechtliche Ansprüche des überlebenden Partners nur für diesen Fall bestehen.
Eine solche Regelung hat allerdings Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung im Einzelfall. Denn ob eine Gemeinschaft noch existiert, lässt sich wegen der unterschiedlichen Lebensverhältnisse nur schwer nachweisen. Diesem Gestaltungsdefizit kann dadurch hinreichend Rechnungen getragen werden, dass jedem Lebenspartner erbvertraglich ein einseitiges Rücktrittsrecht eingeräumt wird. Hierdurch wird die wechselseitige erbrechtliche Bindung deutlich relativiert, da jeder Partner jederzeit von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann.
Vaterschaftsanfechtung: Heimlicher Vaterschaftstest darf im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden Familiengerichte dürfen heimlich eingeholte genetische Abstammungsgutachten wegen der Verletzung des Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als Beweismittel in einem Vaterschaftsanfechtungsprozess ablehnen.
Diese Klarstellung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Fall einer Vaterschaftsanfechtungsklage, die auf einen heimlich eingeholten DNA-Vaterschaftstest gestützt war. Das Familiengericht hatte die Verwertung des Gutachtens als Beweismittel abgelehnt.
Dies sei nach Ansicht der Verfassungsrichter nicht zu beanstanden. Das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung gehe in diesem Fall vor. Es ergebe sich auch kein höher zu beurteilendes besonders schützenswertes Interesse des Mannes daraus, dass bislang kein Verfahren zur Verfügung stehe, das es ihm ermögliche, allein die Abstammung eines ihm rechtlich zugeordneten Kindes zu klären und feststellen zu lassen. Allerdings wiesen die Richter auch darauf hin, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Mann das Recht auf Kenntnis der Abstammung des ihm rechtlich zugeordneten Kindes gewährleiste. Dieses Recht müsse er auch durchsetzen können. Der Gesetzgeber habe es unter Verletzung des Grundrechtsschutzes bisher unterlassen, einen Verfahrensweg zu eröffnen, auf dem das Recht auf Kenntnis der Abstammung in angemessener Weise geltend gemacht und durchgesetzt werden könne. Eine entsprechende Regelung müsse er daher bis zum 31.3.2008 schaffen (BVerfG, 1 BvR 421/05).
Sorgerecht: Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil bei Zerstrittenheit der Eltern Sind die Eltern heillos zerstritten und nicht in der Lage, zum Wohle des Kindes gemeinsam zu handeln, kann die Übertragung der elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil in Betracht kommen.
Mit dieser Entscheidung beendete das Oberlandesgericht (OLG) den Streit zweier Eltern um das Sorgerecht ihres gemeinsamen Sohnes. Die Richter machten dabei deutlich, dass sich die Frage der Übertragung der elterlichen Sorge ausschließlich am Wohl des Kindes orientiere. Streitigkeiten zwischen den Eltern müssten daher nicht grundsätzlich zu einer Übertragung der elterlichen Sorge führen. Sei allerdings ein Elternteil nicht in der Lage, bei Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts eine konfliktfreie Erziehung des Kindes zu gewährleisten, könne etwas anderes gelten. Vorliegend habe die Kindesmutter alles daran gesetzt, den Vater beim Kind schlecht zu machen und so dessen Vertrauen in ihn zu untergraben. Dieses Verhalten belege eine mangelnde Erziehungsfähigkeit und rechtfertige daher die Übertragung der elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil. Dabei sei unerheblich, ob das Fehlverhalten auf einer (unverschuldeten) psychischen Erkrankung beruhe. Das ergebe sich daraus, dass es bei der allein am Kindeswohl orientierten Entscheidung auf ein Verschulden des Elternteils nicht ankomme (OLG Köln, 4 UF 8/06).
Trennungsunterhalt: Kein Anspruch bei einseitiger Abkehr von der ehelichen Lebensgemeinschaft Die einseitige Abkehr von der ehelichen Lebensgemeinschaft führt auch dann zur Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt, wenn die Hinwendung zu einem neuen Partner sogleich gegenüber dem anderen Ehegatten offenbart wird.
Mit dieser Begründung verweigerte das Kammergericht (KG) einer Ehefrau den eingeklagten Trennungsunterhalt. Die Frau war während der Ehe ein Verhältnis mit einem anderen Mann eingegangen. Dies hatte sie ihrem Ehemann gegenüber eingeräumt. Anschließend war sie aus der Ehewohnung aus- und bei ihrem neuen Partner eingezogen.
Nach Ansicht der Richter habe sie damit ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt. Wende sich ein Ehegatte gegen den Willen seines Ehepartners einem anderen Partner zu, kehre er sich damit in einem besonderen Maße von seiner Ehe und dem Ehepartner ab. Er distanziere sich von seinen eigenen ehelichen Bindungen und wende die dem eigenen Ehepartner geschuldete Hilfe und Betreuung einem Dritten zu. Dann könne er nicht seinerseits den Ehepartner aus dessen ehelicher Mitverantwortlichkeit für sein wirtschaftliches Auskommen in Anspruch nehmen. Unerheblich sei dabei, ob die Hinwendung zu einem anderen Partner sogleich offenbart werde. Dies stehe der Annahme eines einseitigen Ausbrechens aus der Ehe nicht entgegen (KG, 19 UF 93/05).
Versorgungsausgleich: Ausschluss wegen grober Unbilligkeit Der Zweck des Versorgungsausgleichs besteht in erster Linie in der Verbesserung der sozialen Lage des Ehegatten, der wegen in der Ehe übernommener Aufgaben Einschränkungen in seiner beruflichen Entfaltung auf sich genommen und dadurch ehebedingte Nachteile in seiner versorgungsrechtlichen Lage erlitten hat.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm werde dieser Zweck verfehlt, wenn der nicht erwerbstätige Ehegatte nicht den Haushalt versorgt, sondern ein Studium absolviert habe. In diesem Fall habe der erwerbstätige Ehegatte ganz überwiegend den Unterhalt für beide Ehegatten bestritten. Zudem habe er entscheidend dazu beigetragen, dass der Studierende sein Studium durchführen und abschließen konnte. Aufgrund dieser umfangreichen Leistungen stelle sich ein Versorgungsausgleich der Rentenanwartschaften als grob unbillig dar (OLG Hamm, 2 UF 382/05).
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