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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 1/2012:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Steuerrecht

Wirtschaftsrecht

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Arbeitsrecht

Pflegezeitgesetz: Mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit ist nicht möglich

Nach dem Gesetz über die Pflegezeit (PflegeZG) sind Beschäftigte in Betrieben, in denen der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Diese Pflegezeit können sie jedoch nur einmal beanspruchen.

Diese Feststellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers. Der hatte Anfang 2009 seinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er Mitte Juni für eine Woche seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe I) unter Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem PflegeZG in häuslicher Umgebung pflegen werde. Zum Ende des Jahres kündigte er an, dass er seine Mutter auch am 28. und 29.12. pflegen wolle. Dem widersprach der Arbeitgeber. Er meinte, der Arbeitnehmer sei nicht berechtigt, für denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen.

Der Arbeitnehmer wollte daraufhin vom Gericht festgestellt haben, dass ihm weiterhin Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten abzüglich der bereits genommenen Woche zustehe. Mit seiner Klage blieb er aber vor dem BAG - wie schon in den Vorinstanzen - ohne Erfolg. Die Richter bestätigten zwar, dass die Pflegezeit nach dem PflegeZG für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen bis zu sechs Monate betrage. Das Gesetz gebe dem Arbeitnehmer aber nur ein einmaliges Gestaltungsrecht. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit sei dieses Recht erloschen. Dies gelte selbst in dem Fall, in dem die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreite (BAG, 9 AZR 348/10).

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Kündigungsrecht: Private Trunkenheitsfahrt kann den Arbeitsplatz kosten

Ein Kraftfahrer, der bei einer privaten Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille ertappt wird, kann seinen Arbeitsplatz verlieren.

Hierauf wies das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) im Fall eines Kraftfahrers hin. Der Mann war mit einem Grad von 50 schwerbehindert und wog bei einer Körpergröße von 192 cm nur 64 kg. Ab Herbst 2009 war er arbeitsunfähig erkrankt. Im Mai 2010 begann eine Wiedereingliederung, die bis Juni 2010 dauern sollte. Anfang Juni 2010 wurde der Mann bei einer privaten Autofahrt mit 1,36 Promille Alkohol im Blut von der Polizei kontrolliert. Ihm wurde der Führerschein entzogen. Es erging außerdem ein Strafbefehl. Im Juli 2010 kündigte der Arbeitgeber deshalb ordentlich zum 30. September 2010. Mit der dagegen erhobenen Klage wandte der Arbeitnehmer ein, er habe wegen seiner Erkrankung und seines extremen Untergewichts vor der Trunkenheitsfahrt nicht einschätzen können, wie sich die Alkoholkonzentration in seinem Blut entwickeln würde. Außerdem sei kein Schaden entstanden. Seit Juni 2011 sei er auch wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis.

Dies ließen das LAG wie auch die Vorinstanz nicht gelten. Wer als Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis verliert, müsse sogar mit der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung sei unmöglich geworden. Die Erkrankung des Arbeitnehmers und sein Untergewicht stünden einer Kündigung nicht entgegen. Als langjähriger Kraftfahrer müsse der Mann um die tatsächlichen und rechtlichen Risiken des Alkoholkonsums im Straßenverkehr wissen. Besonders unverantwortlich war nach Ansicht der Richter, dass der Mann sich trotz gerade überstandener schwerer Erkrankung und extremen Untergewichts alkoholisiert in den Straßenverkehr begeben habe. Es sei auch unerheblich, ob ein Schaden entstanden sei. Ohne Bedeutung sei weiterhin, dass der Mann inzwischen wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis sei. Es komme auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung an. Zu diesem Zeitpunkt sei gänzlich ungewiss gewesen, ob und wann der Mann seine Fahrerlaubnis zurückerhalte. Das Arbeitsverhältnis hätte jedenfalls neun Monate nicht durchgeführt werden können. Das genüge, um das Arbeitsverhältnis mit ordentlicher Frist zu beenden (Hessisches LAG, 10 Sa 245/11).

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Kündigungsrecht: Kurzes Fahrverbot rechtfertigt keine Kündigung

Ist ein Fahrverbot auf einen Monat beschränkt, und kann der Arbeitnehmer diesen Monat weitgehend durch Inanspruchnahme von Urlaub überbrücken, kommt eine Kündigung regelmäßig nicht in Betracht.

So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern im Fall eines Berufskraftfahrers. Die Richter machten allerdings auch darauf aufmerksam, dass der Verlust der Fahrerlaubnis bei einem Berufskraftfahrer an sich ein Grund sei, der eine Kündigung rechtfertigen könne. Gehe das Fahrverbot auf ein Fehlverhalten bei einer Privatfahrt ohne Bezug zum Arbeitsverhältnis zurück, sei allerdings allenfalls eine personenbedingte ordentliche Kündigung möglich. Dabei müssten die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer an einer Beendigung bzw. an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses abgewogen werden. Bei einem lediglich einmonatigen Fahrverbot sei der Arbeitgeber aber nicht so beeinträchtigt, dass seine beeinträchtigten Interessen die Kündigung rechtfertigen würden (LAG Mecklenburg-Vorpommern, 5 Sa 295/10).

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AGG: Kriterium „Frauen vor Männern“ bei der Parkplatzvergabe ist keine Diskriminierung

Ein Arbeitgeber darf bei der Vergabe von Stellplätzen auf einem Firmenparkplatz das Kriterium „Frauen vor Männer“ berücksichtigen.

Das ist das Ergebnis eines Parkplatzstreits vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz. Geklagt hatte der Mitarbeiter eines großen Klinikums. Wegen einer Gehbehinderung verlangte er einen Parkplatz direkt am Klinikgebäude. Sein bisheriger Parkplatz lag 500 m entfernt. Der Arbeitgeber berücksichtigt bei der Zuteilung der gebäudenahen Plätze mehrere Kriterien: Dienstbeginn bzw. Dienstende, Frauen vor Männern, Beschäftigungsdauer und Alter. Nach diesen Kriterien könne dem Mitarbeiter derzeit kein Platz zugewiesen werden. Der Mitarbeiter hielt die Kriterien für eine unzulässige Diskriminierung.

Das sah das LAG jedoch anders. Die Richter wiesen darauf hin, dass auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Differenzierungen aufgrund des Geschlechts erlaube, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliege. Das sei vorliegend der Fall. Frauen zu bevorzugen sei gerechtfertigt, da diese häufiger Opfer von gewaltsamen (sexuellen) Übergriffen würden. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts sei daher gerechtfertigt. So könne dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit von Frauen Rechnung getragen werden. Maßnahmen dieser Art - wie etwa die Bereithaltung von Frauenparkplätzen - seien sozial erwünscht und gesellschaftlich weithin akzeptiert. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber Frauen bei der Vergabe von Parkplätzen in unmittelbarer Kliniknähe bevorzuge (LAG Rheinland-Pfalz, 10 Sa 314/11).

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Baurecht

Baumangel: Schadenersatzanspruch besteht auch, wenn sich Mangel nicht auswirkt

Durch eine mangelhafte Werkleistung entsteht dem Auftraggeber ein Schaden. Dieser liegt im verursachten Mangel selbst. Es ist nicht erforderlich, dass der Mangel einen weiteren Schaden verursacht.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M.. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine nicht fachgerechte Kellerabdichtung und Drainage, deren Mängel noch nicht beseitigt waren. Zu Feuchtigkeitsschäden war es innerhalb der letzten Jahre aber nicht gekommen. Die Richter entschieden, dass gleichwohl ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der erforderlichen Nachbesserungskosten von ca. 35.000 EUR bestehe. Der Schaden liege nämlich im Mangel selbst. Es sei also unerheblich, ob wegen der Baumängel Feuchtigkeit in das Haus eingedrungen sei oder noch eindringen werde. Im Übrigen komme es auch nicht darauf an, ob die Mängelbeseitigung noch möglich sei. Der Bauherr müsse den Schadenersatzbetrag nicht für eine Beseitigung der Baumängel verwenden (OLG Frankfurt a.M., 10 U 264/07).

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Architektenrecht: Volle Vergütung bei einvernehmlicher Aufhebung des Vertrags

Bei der einvernehmlichen Aufhebung eines Architektenvertrags verliert der Architekt seinen Restvergütungsanspruch nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder der Auftraggeber anstelle der Vertragsaufhebung zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen wäre.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken klargestellt. Nach Ansicht der Richter könne bei einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung nicht ohne Weiteres angenommen werden, der Architekt gebe seinen Honoraranspruch wegen noch nicht erbrachter Leistungen lediglich deshalb auf, weil er sich mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses einverstanden erklärt habe. Bestehe für den Auftraggeber kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung, könne er sich vom Vertrag nur mit der Folge einer vollen Vergütungspflicht (abzüglich ersparter Aufwendungen) lösen (OLG Saarbrücken, 1 U 408/09-105).

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Architektenrecht: Keine Haftung bei Leistungserbringung auf Abruf

Vereinbaren Auftraggeber und Planer, dass Letzterer nach dem Einreichen der Genehmigungsplanung nur noch auf Abruf tätig werden und seine Tätigkeit auf Stundenlohnbasis abrechnen soll, begründet das weder die Pflicht zur Erstellung der Ausführungsplanung noch zur Bauüberwachung.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem entsprechenden Fall. Als Konsequenz hafte der Planer nicht für Schäden am Bauwerk (hier Wasserschaden aufgrund einer zugefrorenen Zuleitung zur Heizungsanlage). Das gelte selbst, wenn der Architekt gegenüber dem Bauamt aus Kostengründen als Bauleiter benannt werde und im Vertrag mit dem Bauunternehmer als Bauüberwacher aufgeführt sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, sodass die Entscheidung rechtskräftig ist (OLG Koblenz, 11 U 823/08; BGH, VII ZR 90/11).

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Wohnung: Für Nutzung als Kindertagesstätte ist Zweckentfremdungsgenehmigung erforderlich

Wird eine Wohnung zu anderen als zu Wohnzwecken genutzt, kann eine unzulässige Zweckentfremdung vorliegen.

Das mussten sich die Betreiber einer Kindertageseinrichtung in Hamburg sagen lassen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) der Hansestadt machte deutlich, dass in einer Kindertageseinrichtung weder Kinder noch ihre Erzieher wohnen würden. Die zu einer solchen Tageseinrichtung umgebaute Wohnung würde daher keinen Wohnzwecken dienen. Es liege somit eine Zweckentfremdung im Sinn des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes vor. Im Ergebnis hätten die Betreiber zuvor eine Zweckentfremdungsgenehmigung einholen müssen (OVG Hamburg, 2 BS 174/11).

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Familien- und Erbrecht

Scheinvater: Auskunftsanspruch gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

Nach einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses hat der Scheinvater einen Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.

Mit dieser Entscheidung stärkt der Bundesgerichtshof (BGH) die Auskunftsrechte des Scheinvaters. Der Kläger dieses Verfahrens hatte bis zum Frühjahr 2006 für etwa zwei Jahre in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft mit einer Frau zusammengelebt. Im Frühsommer 2006 trennten sie sich endgültig. Einige Monate später gebar die Frau einen Sohn. Nachdem sie den Kläger zuvor aufgefordert hatte, die Vaterschaft für „ihr gemeinsames Kind“ anzuerkennen, erkannte dieser die Vaterschaft an. Er zahlte an die Frau insgesamt 4.575 EUR Kindes- und Betreuungsunterhalt. In einem Rechtsstreit über Betreuungs- und Kindesunterhalt wurde später ein Vaterschaftsgutachten eingeholt. Dabei stellte sich heraus, dass der Kläger nicht der Vater des Kindes ist. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGH) kann er den zu Unrecht geleisteten Unterhaltsbetrag von dem tatsächlichen Vater zurückfordern. Da ihm dieser jedoch nicht bekannt war, verlangte der Kläger von der Frau Auskunft zur Person des leiblichen Vaters.

Der BGH hat diesen Auskunftsanspruch nun bestätigt. Die Frau schulde dem Kläger nach Treu und Glauben Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt habe. Ein solcher Anspruch setze voraus, dass in einer besonderen Rechtsbeziehung der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen sei, während der andere Teil unschwer in der Lage sei, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. So liege der Fall hier. Dem Kläger sei nicht bekannt, gegen wen er seinen Anspruch auf Unterhaltsregress richten müsse. Die Frau könne ihm dagegen unschwer die Person benennen, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt habe und gegenwärtig sogar Kindesunterhalt leiste. Die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den Parteien ergebe sich aus dem auf Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis (BGH, XII ZR 136/09).

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Ehescheidung: Auch einseitige Zerrüttung der Ehe kann zur Scheidung führen

Selbst wenn sich nur ein Ehegatte endgültig von der Ehe abgewendet hat, ist die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Ehepaares, das über die Voraussetzungen einer Scheidung stritt. Während die Frau die Scheidung betrieb, berief sich der Mann darauf, dass die Voraussetzungen der Scheidung nicht vorlägen. Er hätte dem nicht zugestimmt und wolle die Scheidung nicht. Das nutzte ihm vor dem OLG jedoch nichts. Die Richter waren nämlich von einem endgültigen Scheitern der Ehe überzeugt. Ein solches Scheitern könne auch vorliegen, wenn sich nur ein Ehegatte endgültig von der Ehe abgewendet habe. Es sei daher auch gleichgültig, warum dieser Ehegatte die Ehe nicht mehr fortsetzen wolle. Im vorliegenden Fall sei das Scheitern der Ehe auch daraus ersichtlich, dass die Eheleute seit über einem Jahr getrennt leben würden und sich in letzter Zeit mehrere Rechtsstreitigkeiten geliefert hätten. Ein Wiederherstellen der ehelichen Lebensgemeinschaft sei in einem solchen Fall nicht zu erwarten (OLG Hamm, II-8 UF 5/11).

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Freiwilliges soziales Jahr: Unterhaltsanspruch eines Volljährigen

Leisten volljährige Kinder ein freiwilliges soziales Jahr, können Sie auch einen Unterhaltsanspruch haben, wenn dieses Jahr für ihre geplante Ausbildung keine zwingende Voraussetzung ist.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem entsprechenden Fall. Die Richter machten deutlich, dass der Jugendfreiwilligendienst mittlerweile als „ein an Lernzielen ausgerichteter Bildungsdienst“ angesehen werde. Das führe dazu, dass das freiwillige soziale Jahr in der Berufsausbildung auch dann als ein angemessener Ausbildungsschritt angesehen werde, wenn zu Beginn der Ausbildung noch unklar sei, ob diese später tatsächlich in einen sozialen Beruf münde. Es müsse also nicht von Anfang an feststehen, ob sich das freiwillige soziale Jahr konkret „auszahlen“ werde (OLG Celle, 10 WF 300/11).

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Aktuelles: Das Testamentsregister für Deutschland kommt

Immer mehr Menschen machen von Ihrer Testierfreiheit Gebrauch, da für sie die allgemeine gesetzliche Erbfolge nicht passt. Wer ein Testament errichtet hat, möchte sich aber auch darauf verlassen können, dass sein Testament im Fall seines Todes gefunden wird. Nur so kann der letzte Wille berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck betreibt die Bundesnotarkammer ab 1. Januar 2012 das Zentrale Testamentsregister für Deutschland.

Im Testamentsregister wird vermerkt, wo die Urkunde des Erblassers verwahrt wird. Bei jedem Sterbefall prüft die Bundesnotarkammer das Register auf registrierte Testamente, Erbverträge und sonstige notarielle erbfolgerelevante Urkunden. Liegen Verwahrangaben vor, wird im Sterbefall sowohl das zuständige Nachlassgericht als auch die Verwahrstelle selbst sofort elektronisch informiert. Für den Erblasser bedeutet dies die Gewissheit, dass sein letzter Wille aufgefunden und berücksichtigt wird.

Im Register werden Angaben zur Person des Erblassers, zum Verwahrort und zur Urkunde erfasst. Der Inhalt der Verfügung von Todes wegen wird jedoch nicht in das Register mitaufgenommen. Diese Datensparsamkeit und die Nutzung besonders gesicherter Systeme gewährleisten die nötige Vertraulichkeit und den Schutz der Daten. Abgefragt werden kann das Register im Übrigen nur von Notaren und Gerichten in ihrer amtlichen Funktion.

Die Einführung des Testamentsregisters dient der Modernisierung des momentan zeit- und fehleranfälligen Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen. Auch bisher wurden Informationen über erbfolgerelevante Urkunden vermerkt, allerdings papiergebunden auf sogenannten „gelben Karteikarten“ bei ca. 5.000 Geburtsstandesämtern im gesamten Bundesgebiet und der Hauptkartei für Testamente des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin. Der Informationsaustausch zwischen den Standesämtern, der Verwahrstelle und dem Nachlassgericht erfolgt derzeit postalisch. Durch elektronische Kommunikationswege werden die Nachlassverfahren mit dem Testamentsregister schneller, effizienter und sicherer durchgeführt. Gleichzeitig erreicht Deutschland damit den europäischen Standard.

Zudem können Notare bei der Testamentsgestaltung und -errichtung künftig noch umfassender beraten, weil ihnen mehr Informationen zur Verfügung stehen: Vorurkunden, die beispielsweise die Testierfreiheit einschränken, werden durch das Register erkannt. So kann vermieden werden, dass ein früheres gemeinschaftliches Testament, das längst in Vergessenheit geraten ist, übersehen wird. Trotz der umfassenden Modernisierung sind die Kosten für den Einzelnen - auch im europäischen Vergleich - äußerst moderat. Die Registrierungsgebühr beträgt einmalig je nach Art der Abrechnung 15 Euro bzw. 18 Euro. Erfasst sind davon sämtliche Kosten der Registrierung, also auch eventuelle Berichtigungen, Folgeregistrierungen sowie alle Benachrichtigungen im Sterbefall.

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Nutzungsentschädigung: Verjährung beim Vorenthalten der Mietsache

Der Vermieter kann einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung haben, wenn ihm die Mietsache vom Mieter vorenthalten wird. Seine Ersatzansprüche beginnen erst ab dem Zeitpunkt zu verjähren, zu dem er die Sache zurückerhält.

Das ist das zusammenfasste Ergebnis aus zwei Rechtsstreitigkeiten vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die Düsseldorfer Richter machten zunächst deutlich, wann ein „Vorenthalten“ vorliegt. Danach werde dem Vermieter eine Mietsache vorenthalten, wenn der Mieter sie nach Ende des Mietverhältnisses nicht, verspätet oder nur teilweise geräumt zurückgebe. Zudem müsse die unterlassene Rückgabe dem Willen des Vermieters widersprechen. Ein solcher Fall liege z.B. vor, wenn der Mieter eine Wohnung nach dem Auszug nicht vollständig räume, sondern alte Möbel darin stehen lasse.

Die Bundesrichter wiesen zudem darauf hin, dass die Verjährung der so entstandenen Ersatzansprüche des Vermieters erst in dem Moment beginne, in dem er die Wohnungsschlüssel und somit die Mietsache selbst zurückerhalte. Unterbleibe die Rückgabe der Schlüssel, gehe dies zulasten des Mieters. Es reiche auch nicht aus, die Schlüssel der geräumten Wohnung z.B. in den Briefkasten der Mietwohnung einzuwerfen. Hierdurch erhalte der Vermieter die unmittelbare Sachherrschaft über die Wohnung nicht zurück (OLG Düsseldorf, I-24 U 200/10; BGH, VIII ZR 8/11).

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Mietrückstände: Kein Anspruch gegen den vor 27 Jahren ausgezogenen Ehemann

Trennen sich Eheleute und zieht der Mann aus der gemeinsamen Mietwohnung aus, kann ihn der Vermieter auch weiterhin für Mietrückstände der in der Wohnung verbleibenden Ehefrau in Anspruch nehmen.

Eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Bonn zeigt aber, dass dieses Sicherungsinteresse des Vermieters nicht endlos währt. Es erlischt vielmehr in der Regel nach Ablauf von 10 bis 20 Jahren, wenn in diesem Zeitraum keinerlei Kontakt zu dem eigentlichen Mieter besteht. In dem betreffenden Fall war der Ehemann vor 27 Jahren aus der Ehewohnung ausgezogen. Seine Frau blieb dort wohnen und zahlte seitdem Miete und Nebenkosten alleine. Da sich der Vermieter in dieser Zeit kein einziges Mal bei dem Mieter gemeldet und ein etwaiges Sicherungsinteresse angezeigt hatte, war dem Gericht dieser Zeitraum für eine Haftung des Mieters zu lang. Es entschied, dass der Vermieter keinen Anspruch mehr auf Zahlung rückständiger Mieten gegen den ehemaligen Mieter habe. Er habe ihn vielmehr stillschweigend aus dem Mietverhältnis entlassen (AG Bonn, 201 C 34/11).

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Abfallgebühren: Grundstücksvermieter haftet für Gebühren des Mieters

Der Vermieter eines Hausgrundstücks kann für die Abfallgebühren seines Mieters in Anspruch genommen werden.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden und damit die Klage eines Grundstückseigentümers gegen einen Gebührenbescheid abgewiesen. Geklagt hatte der Eigentümer eines vermieteten Wohnhauses. Für die Bestellung von Abfallcontainern zur Entsorgung von Sperrmüll durch den Mieter setzte der beklagte Landkreis 832,81 EUR fest. Der Betrag konnte bei dem Mieter aber nicht beigetrieben werden, da die Familie von Sozialleistungen lebte. Sodann setzte der Landkreis die Abfallgebühren gegenüber dem Kläger als Eigentümer fest. Nach erfolglosem Widerspruch hat dieser Klage zum Verwaltungsgericht erhoben: Er sei nicht verpflichtet, die Abfallgebühren seines Mieters zu tragen.

Das sahen die Richter jedoch anders und wiesen seine Klage ab. Nach der geltenden Abfallgebührensatzung habe die Kreisverwaltung die Abfallgebühren zu Recht bei dem Kläger erhoben. Die Satzung sehe ausdrücklich vor, dass auch der Eigentümer eines Grundstücks für Abfallgebühren hafte. Er sei für sein Grundstück verantwortlich. Das Risiko, dass ein Mieter wirtschaftlich nicht hinreichend leistungsfähig ist, sei nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sondern von dem Eigentümer als Vermieter. Unerheblich sei dabei, ob der Vermieter von der Abfallentsorgung gewusst habe, und ob die Container auf dem Grundstück oder nur in dessen Nähe gestanden hätten (VG Koblenz, 7 K 1230/09.KO).

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WEG: Bauträger als Miteigentümer kann von Beschlussfassung ausgeschlossen werden

Ist in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) der Bauträger Miteigentümer, kann er bei einer bestehenden Interessenkollision von der Beschlussfassung ausgeschlossen werden.

So entschied das Amtsgericht (AG) Landsberg/Lech in einem Fall, in dem mögliche Mängel an dem Gemeinschaftseigentum in Rede standen. Der Verwalter hatte vorgeschlagen, einen Sachverständigen zu beauftragen. Dieser sollte die Mängel feststellen. Bei der Abstimmung über die hierfür anfallenden Kosten für die WEG sollte der Bauträger von der Abstimmung ausgeschlossen werden. Das AG bestätigte nun diese Vorgehensweise. Es bestehe eine Interessenkollision, da der Beschluss letztlich die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Bauträger betreffe. Der Bauträger sei daher als Betroffener von der Abstimmung auszuschließen (AG Landsberg/Lech, 1 C 1146/10 WEG).

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Verbraucherrecht

AGB: Kein Leistungsverweigungsrecht einer Fluglinie bei Nichtvorlage der Kreditkarte

Schreibt ein Luftverkehrsunternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass ein Reisender nur befördert wird, wenn er die Kredit- oder Debitkarte vorlegt, mit der er das Ticket bezahlt hat oder aber ein neues Ticket vor Ort kauft, ist diese Regelung unwirksam.

Mit dieser Entscheidung stärkte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. die Rechte von Flugkunden. Die Richter machten deutlich, dass die Fluglinie das Risiko eines Kreditkartenmissbrauchs nicht auf die Reisenden abwälzen könne. Es sei unangemessen, in einem solchen Fall die Leistung zu verweigern. Das gelte umso mehr, da es sich bei der Vorlage der Kreditkarte allenfalls um eine vertragliche Nebenpflicht handele. Diese weise keinen Bezug zur Hauptvertragspflicht, nämlich der Flugbeförderung, auf (OLG Frankfurt a.M., 16 U 43/11).

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Haftungsrecht: Hohes Mitverschulden bei folgereichem Eingriff in Hundebeißerei

Greift eine Hundehalterin in die Beißerei zweier Hunde ein, um ihr eigenes Tier zu schützen, erhält sie von der Halterin des fremden Tieres nur anteiligen Schadenersatz und Schmerzensgeld, wenn sie dabei von dem fremden Hund gebissen und verletzt wird.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Auslöser des Rechtsstreits war der Hund der Beklagten. Dieser hatte sich von der Leine losgerissen, war auf den angeleinten knurrenden Hund der Klägerin zugerannt und hatte diesen mehrfach gebissen. Die Klägerin hielt schützend die Hand über den Kopf ihres Tieres, als der fremde Hund erneut zubiss und das erste Glied ihres linken Zeigefingers abtrennte.

Die gegen die fremde Hundehalterin gerichtete Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz war nur teilweise erfolgreich. Auch wenn die Klägerin in berechtigter Sorge um ihr Tier eingriff, musste sie nach Ansicht des OLG wissen, dass ihr Handeln die Gefahr mit sich bringt, selbst gebissen und verletzt zu werden. Ihr Mitverschulden haben die Richter mit 50 Prozent bewertet. Das verlangte Schmerzensgeld und der Verdienstausfall wurden entsprechend gekürzt, sodass sie noch gut 3.000 EUR erhielt (OLG Hamm, I-6 U 72/11).

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Berufliche Weiterbildung: Es besteht gesetzlicher Versicherungsschutz

Beschäftigte, die sich beruflich weiterbilden, sind gesetzlich unfallversichert.

Darauf weist die gesetzliche Unfallversicherung VBG hin. Beschäftigte stehen nicht nur bei der Arbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern auch wenn sie auf Veranlassung des Arbeitgebers an Seminaren oder Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen. Darauf weist die gesetzliche Unfallversicherung VBG hin. Unerheblich ist, ob das Seminar vom Betrieb selbst organisiert oder von einem externen Bildungsträger durchgeführt wird. Wo das Seminar stattfindet, ob im Betrieb, in einem Bildungsinstitut oder in einem Hotel, ist auch nicht relevant für den Unfallversicherungsschutz. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Zeit des Seminars selbst sowie auf die An- und Abreise. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft, der der Arbeitgeber angehört. Dieser Versicherungsschutz gilt auch für die Seminare über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, die die VBG ihren Mitgliedsunternehmen anbietet.

Hinweis: Nimmt ein Arbeitnehmer aus eigener Initiative und auf eigene Kosten an einer Weiterbildungsmaßnahme teil, besteht ebenfalls Versicherungsschutz, wenn die Weiterbildung die beruflichen Chancen verbessert und nicht nur rein privaten, hobbymäßigen Interessen dient. Das gilt auch für Arbeitslose, die eine von der Bundesagentur für Arbeit geförderte berufliche Weiterbildungsmaßnahme absolvieren. Zuständiger Unfallversicherungsträger ist in beiden Fällen die für die Bildungseinrichtung zuständige Berufsgenossenschaft.

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Hartz IV: Vorsicht bei der Verwendung von Gewinnen

Hartz IV-Bezieher müssen sich bei Gewinnen (z.B. Lotto) gut beraten lassen, sonst stehen sie am Ende schlechter da als vorher.

Diese schmerzhafte Erfahrung musste eine 40-jährige Frau machen. Sie bezog Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV). Während des Leistungsbezugs gewann sie in einer Fernsehsendung einen Betrag von 20.000 EUR. Die Behörde lehnte daraufhin die Weitergewährung von Leistungen ab. Die Frau sei aufgrund des Gewinns bis auf Weiteres nicht mehr hilfebedürftig. Daraufhin beantragte die Frau den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung hat sie angeführt, ihr stehe weiterhin ein Anspruch auf Grundsicherung zu. Sie habe den Gewinn zur Tilgung von Schulden und für Anschaffungen verbraucht.

Das Sozialgericht (SG) Frankfurt a.M. lehnte ihren Eilantrag jedoch ab. Der Geldgewinn sei nicht nur im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen, sondern nach den gesetzlichen Bestimmungen auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Die Frau könne damit ihren Bedarf decken, sodass keine Hilfebedürftigkeit bestehe. Das Argument, mit dem Geldgewinn seien Schulden getilgt und Anschaffungen getätigt worden, könne nicht berücksichtigt werden. Der Geldgewinn stelle Einkommen dar, weil die Frau den Betrag während des Bezugs von Hartz IV erhalten habe. Einkommen müsse vorrangig zur Deckung des Lebensbedarfs verwendet werden. Es sei daher auch dann auf den Hilfebedarf anzurechnen, wenn es tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt werde. Die Einkommensverwendung zur Schuldentilgung führe nicht dazu, dass der Steuerzahler für die Deckung des Lebensbedarfs einspringen müsse (SG Frankfurt a.M., S 32 AS 788/11 ER, n.rkr.)

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Verkehrsrecht

Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts

Bei einem standardisierten Geschwindigkeits-Messverfahren ist es verbindlich, die Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers einzuhalten. Nur so kann das hierdurch standardisierte Verfahren sichergestellt werden.

Komme es im konkreten Einzelfall zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, so handele es sich nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren. Dieses gab einem Autofahrer recht, der bemängelt hatte, dass das Amtsgericht zu Unrecht das Messprotokoll nicht verlesen hätte. Durch diesen nicht erhobenen Beweis hätte es seine Aufklärungspflicht verletzt. Das sahen die Richter am OLG ebenso. Das Amtsgericht hätte die Beweiserhebung von Amts wegen auf das Messprotokoll erstrecken müssen. Komme es nämlich - wie hier, wo nur drei Funktionstests ausgeführt worden waren - im konkreten Einzelfall bei einer Messung mit einem sog. standardisierten Messverfahren zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, handele es sich nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren. Es lägen dann konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit von Messfehlern vor. Folge sei, dass das Gericht individuell überprüfen müsse, ob das Messergebnis korrekt sei (OLG Düsseldorf, IV 4 RBs 170/11).

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Reifenwechsel: Haftung, wenn Hinweis auf notwendiges Nachziehen der Radmuttern fehlt

Werden in einer Autowerkstatt die Räder eines Fahrzeugs gewechselt, muss darauf hingewiesen werden, dass ein Nachziehen der Radmuttern nach 50 bis 100 km notwendig ist.

So entschied das Landgericht (LG) Heidelberg im Fall eines Werkstattinhabers. Dieser war von einem Kunden auf Schadenersatz verklagt worden, nachdem sich ein montierter Reifen während der Fahrt gelöst hatte. Die Richter verurteilten den Werkstattinhaber antragsgemäß, weil dieser den erforderlichen Hinweis unterlassen hatte. Sie machten deutlich, dass der Unternehmer seiner Hinweispflicht nur ausreichend nachkomme, wenn er den Hinweis mündlich erteile oder den schriftlichen Hinweis dem Kunden so zugänglich mache, dass unter normalen Verhältnissen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen sei. Es sei kein Allgemeinwissen, dass die Schrauben nach einem Radwechsel nachgezogen werden müssten. Daher müsse schon aus Sicherheitsgründen zwingend hierauf hingewiesen werden (LG Heidelberg, 1 S 9/10).

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Nutzungsausfallentschädigung: Ansprüche bestehen auch bei Beschädigung eines Fahrrads

Wer nach einem Verkehrsunfall sein beschädigtes Fahrrad nicht nutzen kann, hat für den Zeitraum der Reparatur oder der Neubeschaffung einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

Mit dieser für die Praxis wichtigen Entscheidung stellt das Landgericht (LG) Lübeck bei der Frage der Nutzungsentschädigung das Fahrrad dem Auto gleich. Nach Ansicht der Richter sei der Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Fahrrads durch einen Verkehrsunfall ein ersatzfähiger Vermögensschaden. Das gelte insbesondere, wenn der Geschädigte sein Rad bisher täglich für seinen Arbeitsweg genutzt habe. Verlangt werden könne ein Betrag, der in etwa dem geschätzten Mietpreis eines Fahrrads - gekürzt um den Gewinn des Vermieters - entspreche (LG Lübeck, 1 S 16/11).

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Unfallschadensregulierung: Erstattung der Sachverständigenkosten

Für die Frage, ob der Unfallgeschädigte einen Anspruch auf Erstattung der gesamten Sachverständigenkosten hat, kommt es nicht darauf an, ob das vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar objektiv ortsüblich und angemessen ist, sondern ob dem Geschädigten der Vorwurf gemacht werden kann, er hätte sich einen billigeren Sachverständigen suchen müssen.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Autofahrers, der unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde. Seine Werkstatt empfahl ihm zwei Sachverständige. Einer der Sachverständigen ermittelte dann die Reparaturkosten und die Wertminderung für das Auto und verlangte selbst 653,94 EUR Honorar. Die Versicherung des Unfallverursachers zahlte zwar die Wertminderung und die Reparaturkosten. Bei den Sachverständigenkosten stellte sie sich jedoch quer. Diese seien zu hoch fand sie und erstattete nur 189,50 EUR.

Vor Gericht erhielt der Autofahrer recht. Die Richterin sprach ihm auch die restlichen 464,44 EUR zu. Sie stellte klar, dass ein Geschädigter die Sachverständigenkosten erstattet verlangen könne, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten dürfe. Dies bedeute, dass er nicht nur das verlangen könne, was objektiv erforderlich sei, sondern auch das, was er in seiner konkreten Situation für erforderlich halten durfte. Demzufolge komme es auch hier nicht darauf an, ob das von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar objektiv ortsüblich und angemessen sei. Entscheidend sei vielmehr, ob dem Geschädigten der Vorwurf gemacht werden könne, er habe bei der Auswahl des Sachverständigen seine Schadensminderungspflicht verletzt. Im vorliegenden Fall habe der Autofahrer sich an seine Reparaturwerkstatt gewandt, die ihm zwei Sachverständige empfohlen habe. Für einen der beiden habe er sich entschieden. Damit habe er sich so verhalten, wie es vermutlich die meisten Unfallgeschädigten täten, die mit der Materie nicht so vertraut seien. Darüber hinaus gäbe es ein „übliches“ Sachverständigenhonorar nicht. Ein Großteil der Sachverständigen würde dieses nach der Schadenshöhe bestimmen, ein Teil mache ein Zeithonorar geltend. Da es sich bei einem Sachverständigenhonorar um einen Werkvertrag handele, müsse ein bestimmtes Honorar auch nicht im Vorhinein vereinbart werden. Vereinbart sei im Zweifel immer die übliche Vergütung. Lediglich für den Fall, dass der in Rechnung gestellte Betrag für jeden Laien klar ersichtlich völlig außer Verhältnis zum Schaden stehe, habe der Geschädigte die Verpflichtung, diesen zu monieren (AG München, 343 C 20721/10, rkr.).

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Steuerrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Änderungen durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Nach zahlreichen Änderungen im Gesetzgebungsverfahren hat der Bundesrat dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz tritt im Wesentlichen zum 1.1.2012 in Kraft und enthält wichtige steuerliche Änderungen, die auszugsweise vorgestellt werden.

Berufsausbildung

Bereits rückwirkend (ab dem Veranlagungszeitraum 2004) gilt die „Klarstellung“, dass Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind. Die Höchstgrenze für den Sonderausgabenabzug wird von derzeit 4.000 EUR ab dem Veranlagungszeitraum 2012 auf 6.000 EUR angehoben.

Hinweis 1: Der erhöhte Sonderausgabenabzug wird sich für viele Studenten nicht auswirken, da sie keine Einkünfte erzielen, mit denen die Aufwendungen verrechnet werden können. Eine jahresübergreifende Verrechnung ist im Vergleich zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht möglich.

Hinweis 2: Ob die rückwirkende Gesetzesanpassung, die die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aushebelt, indes rechtens ist, wird wohl bald die Gerichte beschäftigen.

Riester-Rente

Ab 2012 müssen auch mittelbar zulageberechtigte Personen einen Eigenbeitrag von mindestens 60 EUR im Jahr auf ihren Vertrag einzahlen, um die volle Riester-Zulage zu erhalten. Damit reagiert der Gesetzgeber insbesondere auf die Fälle, in denen Zulagen zurückgefordert werden, weil Riester-Sparer infolge des schleichenden Übergangs von der mittelbaren in die unmittelbare Zulageberechtigung unwissentlich keinen Eigenbeitrag geleistet haben.

Beispiel: Eine Frau, die nicht berufstätig ist und deren Ehegatte einen Riester-Vertrag hat, ist mittelbar zulageberechtigt. Für ihren eigenen Vertrag musste sie bis dato keine Beiträge einzahlen. Wird die Frau jedoch rentenversicherungspflichtig (z.B. nach der Geburt ihres Kindes), ist sie selbst unmittelbar zulageberechtigt und muss einen Eigenbeitrag von mindestens 60 EUR einzahlen, was vielfach übersehen wurde.

Um sich die Zulage für zurückliegende Beitragsjahre doch noch zu sichern, hat der Gesetzgeber für bestimmte Fälle die Möglichkeit eingeführt, Beiträge bis spätestens zum Beginn der Auszahlungsphase nachzuentrichten. Diese Möglichkeit besteht für abgelaufene Beitragsjahre bis zum Beitragsjahr 2011.

Hinweis: Die Anbieter von Altersvorsorgeverträgen müssen die Anleger über die Neuregelung bis zum 31.7.2012 in schriftlicher Form informieren.

Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Mit einem Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer können Kapitalanleger den Kirchensteuerabzug bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen direkt durch die Bank vornehmen lassen. Wurde kein Antrag gestellt, erfolgt die Festsetzung über die Steuererklärung.

Bei Kapitalerträgen, die nach dem 31.12.2013 zufließen, wird das Antragsverfahren abgeschafft und durch einen automatisierten Datenabruf ersetzt. Allerdings können Kapitalanleger den Abruf ihrer Kirchensteuermerkmale beim Bundeszentralamt für Steuern sperren lassen. In diesen Fällen werden sie über die Steuererklärung zur Kirchensteuer veranlagt.

Kindergeld/Kinderfreibetrag

Der Katalog der Freiwilligendienste wurde erweitert. Infolgedessen erhalten Eltern auch für die Kinder Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag, die einen internationalen Jugendfreiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten.

Inkrafttreten: Internationale Jugendfreiwilligendienste ab 1.1.2011 und Bundesfreiwilligendienst ab 3.5.2011.

Sanierungsklausel

Aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26.1.2011 dürfen deutsche Finanzämter die Sanierungsklausel grundsätzlich nicht mehr anwenden - trotz der seitens der Bundesregierung insoweit beim Gericht der Europäischen Union erhobenen Nichtigkeitsklage.

Anstelle der im Regierungsentwurf noch vorgesehenen Aufhebung der Sanierungsklausel erfolgt nunmehr eine Suspendierung. Eine erneute Anwendung bzw. eine Weiteranwendung der Sanierungsklausel sieht das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz insbesondere dann vor, wenn das Gericht oder der Gerichtshof der Europäischen Union den Beschluss der Europäischen Kommission für nichtig erklären und feststellen, dass die Sanierungsklausel keine staatliche Beihilfe darstellt.

Zum Hintergrund: Kapitalgesellschaften können Verlustvorträge grundsätzlich nicht mehr nutzen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 Prozent bis 50 Prozent). Diese Verlustabzugsbeschränkung gilt jedoch nicht, wenn der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs erfolgt.

Fingierte Schenkungen bei Kapitalgesellschaften

Im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ist eine Neuregelung zu beachten, nach der Einlagen in eine GmbH in bestimmten Fällen der Schenkungsteuer unterliegen können.

Nach der neuen Gesetzesfassung wird die Werterhöhung von Kapitalgesellschaftsanteilen, die eine unmittelbar oder mittelbar beteiligte Person durch die Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft erlangt, nämlich als Schenkung fingiert.

Sollte es sich um einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang handeln, wird bei der Ermittlung der Schenkungsteuer das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker (Einlegendem) und Beschenktem (Mitgesellschafter) zugrunde gelegt.

Hinweis: Vorgenannte Ausführungen gelten für Erwerbe, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes entsteht.

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

Im Zuge der Umstellung auf das elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren - dessen Starttermin aktuell auf den 1.1.2013 verschoben wurde - wurden die umfangreichen lohnsteuerlichen Verfahrensvorschriften überarbeitet (Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) vom 25.11.2011).

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Erstattungszinsen: Steuerbescheide offenhalten

Angesichts der verwirrenden Rechtslage sollten Steuerpflichtige gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen mit einem Einspruch vorgehen. Dies empfiehlt der Deutsche Steuerberaterverband und macht zugleich darauf aufmerksam, dass anderenfalls eine nachträgliche Korrektur nicht mehr möglich ist.

Zum Hintergrund: Der Fiskus verzinst Steuererstattungen, wenn der Bescheid später als 15 Monate nach Ende des Veranlagungszeitraums erlassen wird (für 2010 also mit Ablauf des 31.3.2012). Nach Ansicht der Finanzverwaltung unterliegen diese Zinsen der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).

Zwar hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Erstattungszinsen nicht steuerbar sind. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung jedoch ausgehebelt, sodass diese Zinsen in allen offenen Fällen zu den Kapitalerträgen gehören.

Unter den Finanzgerichten in Deutschland herrscht Uneinigkeit, ob diese gesetzliche Regelung rechtmäßig ist, zuletzt zweifelte das Finanzgericht Münster. Ferner äußern Kritiker verfassungsrechtliche Zweifel, weil das Gesetz rückwirkend in Kraft getreten ist.

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Elektronische Lohnsteuerkarte: Starttermin auf 2013 verschoben

Ursprünglich sollten die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz ELStAM) bereits in 2011 eingeführt werden. Infolge von Verzögerungen beim Entwicklungsstand wurde der Starttermin auf den 1.1.2012 verschoben. Da die technischen Probleme immer noch nicht beseitigt sind, einigten sich die Finanzminister von Bund und Ländern nun darauf, den Starttermin erneut zu verschieben - und zwar auf den 1.1.2013. Für 2012 hat das Bundesfinanzministerium auf seiner Homepage die nachfolgenden Übergangsregeln bekannt gegeben.

Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011 (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und Freibeträge) gelten bis zum Start des Verfahrens, also auch für das Jahr 2012, weiter. Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung 2011 aushändigen.

Stimmen die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht mehr (z.B. zu günstige Steuerklasse), muss der Arbeitnehmer diese beim Finanzamt ändern lassen. Er erhält dort auf Antrag einen Ausdruck der geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale oder eine neue Ersatzbescheinigung und legt diese seinem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzug vor.

Empfehlungen der Finanzämter bei Änderungen

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Arbeitgeber zu informieren. Die Finanzämter empfehlen die nachfolgende Vorgehensweise:

Grundsätzlich kann das im Herbst 2011 versandte Informationsschreiben des Finanzamts über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (ELStAM) ab 1.1.2012 dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses vorgelegt werden. Zuvor ist jedoch zu prüfen, ob die darin enthaltenen Angaben richtig sind. Ferner ist zu beachten, dass das Schreiben - mit Ausnahme des Pauschbetrages für behinderte Menschen und für Hinterbliebene - keinen Freibetrag ausweist.

Stimmen die Angaben im Informationsschreiben nicht oder soll ab 2012 ein neu beantragter Freibetrag berücksichtigt werden, sollte dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses ein Ausdruck der ab 2012 gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorgelegt werden. Sofern dieser nicht vorliegt, wird er vom zuständigen Finanzamt auf Antrag ausgestellt.

Freibeträge

Wird in 2012 ein unzutreffender Lohnsteuerabzug vorgenommen, kann dies bei der Einkommensteuerveranlagung korrigiert werden. Wer z.B. den Aufwand für den Weg zur Arbeit als Freibetrag erstmals ab 2012 beantragt hat, dem Arbeitgeber diese Information aber nicht mitteilt, erhält zwar einen geringeren Nettolohn. Mit Abgabe einer Steuererklärung wird indes der zutreffende Steuerbetrag berechnet und zu viel einbehaltene Lohnsteuer erstattet.

Hinweis: Ist der Freibetrag zu hoch, kann es bei der Einkommensteuerveranlagung zu einer Nachzahlung kommen. Um dies zu vermeiden, sollten dem Finanzamt Änderungen mitgeteilt und dem Arbeitgeber ein Ausdruck mit den gültigen Freibeträgen vorgelegt werden.

Berufseinsteiger

Für Berufseinsteiger stellt das Finanzamt bis zum Start des elektronischen Verfahrens auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus. Diese ist dem Arbeitgeber vorzulegen.

Vereinfachungsregelung: Ledige Auszubildende, die im Jahr 2012 eine Ausbildung als erstes Dienstverhältnis beginnen, benötigen keine Ersatzbescheinigung. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I berechnen, wenn der Auszubildende seine Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Für Auszubildende, für die im Jahr 2011 die Vereinfachungsregelung bereits angewandt wurde, gilt diese weiterhin

Abschließender Hinweis

Weitergehende Informationen zur Vorgehensweise im Übergangszeitraum 2012 hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 6.12.2011 veröffentlicht (BMF vom 2.12.2011: „Die elektronische Lohnsteuerkarte startet später“, BMF-Schreiben vom 6.12.2011, IV C 5 - S 2363/07/0002-03).

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Darlehen des Nichteigentümer-Ehegatten: Sind die Zinsen absetzbar?

Bezahlen Eheleute Aufwendungen für eine vermietete Immobilie, die einem von ihnen gehört, „aus einem Topf”, d.h. aus Guthaben, zu denen beide Eheleute beigetragen haben oder aus Darlehen, die zu Lasten beider Eheleute aufgenommen wurden, sind die Aufwendungen in vollem Umfang als für Rechnung des Eigentümers aufgewendet anzusehen. Gleichgültig ist, aus wessen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt. Diese Grundsätze basieren auf einem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs und gelten auch für Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darlehensschuld.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln sind vorgenannte Ausführungen indes nicht auf Schuldzinsen für ein Darlehen übertragbar, das ein Ehegatte im eigenen Namen aufgenommen hat, um damit die Immobilie des anderen Ehegatten zu finanzieren. Die Zinsen sind selbst dann keine Werbungskosten, wenn der Eigentümer-Ehegatte für die Darlehen eine selbstschuldnerische Bürgschaft oder eine Gesamtschuld übernommen hat.

Nur wenn der Eigentümer-Ehegatte die Zinsen aus eigenen Mitteln bezahlt, liegen bei ihm abziehbare Werbungskosten vor. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Eigentümer-Ehegatte seine Mieteinnahmen zur Begleichung der Schuldzinsen verwendet. Dabei müssen aus den Mieteinnahmen zunächst die laufenden Aufwendungen für die Immobilie und die Schuldzinsen für die gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehen abgedeckt werden. Nur soweit die eingesetzten Eigenmittel (Mieteinnahmen) darüber hinaus auch die vom Nichteigentümer-Ehegatten geschuldeten Zinsen abzudecken vermögen, sind diese Zinsen als Werbungskosten abziehbar.

Hinweis: Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, können vergleichbare Fälle über einen Einspruch offengehalten werden. Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt bereits im Vorfeld aus dem Weg zu gehen, sollten Darlehen - soweit möglich - vom Eigentümer-Ehegatten aufgenommen werden (FG Köln,10 K 2959/09, Rev. BFH unter IX R 30/11; BFH, GrS 2/97).

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Privat und beruflich genutzter Laptop: Regelmäßig hälftige Aufteilung

Ein privat angeschaffter Computer (Laptop) ist ein Arbeitsmittel und damit als Werbungskosten abziehbar, wenn er nahezu ausschließlich der Erledigung dienstlicher Aufgaben dient und die private Mitbenutzung 10 Prozent nicht übersteigt. Beträgt der private Nutzungsanteil hingegen mehr als 10 Prozent, sind die Kosten aufzuteilen. Wird das Verhältnis der Nutzungsanteile nicht im Einzelnen nachgewiesen, ist im Wege einer vereinfachenden Handhabung regelmäßig von einer hälftigen Aufteilung auszugehen. Diese Vorgehensweise wurde aktuell vom Finanzgericht Baden-Württemberg in einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil bestätigt.

Hinweis: Will der Steuerpflichtige oder das Finanzamt von diesem Aufteilungsmaßstab abweichen, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte und Umstände, die von dem Beteiligten näher darzulegen und nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen sind (FG Baden-Württemberg, 12 K 18/07).

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Wirtschaftsrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Gründungszuschuss nur noch eine Ermessensleistung

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt zugestimmt. Damit müssen arbeitslose Existenzgründer beim Gründungszuschuss erhebliche Einschnitte in Kauf nehmen.

Vollständige Ermessensleistung

Der Gründungszuschuss wird von einer teilweisen Pflicht- in eine vollständige Ermessensleistung umgewandelt. Somit liegt es künftig im Ermessen der Arbeitsagenturen, ob der Zuschuss gewährt wird. Jenseits der Beurteilung der Tragfähigkeit des Geschäftskonzeptes ist durch den Vermittler die persönliche Eignung der Gründerin bzw. des Gründers einzuschätzen.

Geringere Förderung bei gleicher Förderdauer

Die erste Förderphase - Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes und 300 EUR zur sozialen Absicherung - wird von neun auf sechs Monate verkürzt. Die zweite Förderphase - pauschal 300 EUR zur sozialen Absicherung - wird von sechs auf neun Monate verlängert.

Hinweis: Damit beträgt die mögliche Gesamtförderdauer weiterhin 15 Monate; die Förderungshöhe wird aber regelmäßig geringer ausfallen.

Längerer Restanspruch auf Arbeitslosengeld

Darüber hinaus müssen Arbeitslose künftig einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens noch 150 statt wie bisher 90 Tagen vorweisen, um den Gründungszuschuss erhalten zu können.

Inkrafttreten

Die vorgenannten Neuregelungen treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft; voraussichtlich also noch im Dezember 2011 (Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt).

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E-bay: Grundpreis muss bereits in der Angebotsübersicht mitgeteilt werden

Wer beim Verkauf seiner Waren verpflichtet ist, neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, muss diesen, sofern er seine Produkte über das Internethandelsportal e-bay vertreibt, bereits in der Angebotsübersicht und nicht erst in der Artikelbeschreibung mitteilen.

Dies hat das Landgericht (LG) Hamburg in einem Urteil entschieden. In dem Fall hatte die Beklagte bei e-bay u.a. Schokoladentäfelchen angeboten, im Rahmen der Angebotsübersicht allerdings nur den End- und nicht den Grundpreis angegeben. Wenn der Kunde aus der Angebotsübersicht das Einzelangebot aufrief, befand sich neben dem „Sofort Kaufen“-Button zwar der Endpreis, der Grundpreis wurde jedoch erst weiter unten auf der Seite im Rahmen der Artikelbeschreibung mitgeteilt. Die Beklagte argumentierte, es könne davon ausgegangen werden, dass der Nutzer immer auch die Artikelbeschreibung lese. Wenn dort der Grundpreis mitgeteilt werde, sei das ausreichend.

Dies sah die zuständige Wettbewerbskammer des LG anders. Sie wies zunächst auf die bundesweit geltende Preisangabenverordnung hin. Diese regele, dass beim gewerbs- oder geschäftsmäßigen Verkauf an Endverbraucher für viele Produkte unmittelbar neben dem Endpreis auch der Grundpreis angegeben werden müsse. Der Grundpreis beschreibe den Preis pro Mengeneinheit (z.B. EUR pro 1 Kilogramm). Ziel der gesetzlichen Regelung sei es, den Verbrauchern einen optimalen Preisvergleich zu ermöglichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse der Verbraucher grundsätzlich in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Hieraus ergebe sich, dass der Grundpreis bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersichten genannt werden müsse. Aber auch bei der Artikelbeschreibung sei es nicht ausreichend, den Grundpreis klein gedruckt und fernab des Endpreises zu nennen. Erforderlich sei vielmehr, dass der Grundpreis im Vergleich zur übrigen Beschreibung klar hervorgehoben und für den Nutzer unübersehbar positioniert werde (LG Hamburg, 327 O 196/11).

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Aufsichtsräte: Steuerliche Behandlung der Pkw, Bürokräfte und Büroräume

Werden Aufsichtsräten neben der Barvergütung auch Büroräume, Bürokräfte oder Pkw zur Verfügung gestellt, stellt sich die Frage, ob diese Leistungen zu versteuern sind. Die Oberfinanzdirektion Magdeburg vertritt hierzu folgende Auffassung:

  • Stehen die Büroräume und die Bürokräfte dem Aufsichtsratsmitglied im Gebäude des Unternehmens zur Verfügung, handelt es sich grundsätzlich nicht um eine steuerpflichtige Vergütung. Vielmehr werden hierdurch nur die technischen Voraussetzungen für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit geschaffen.

  • Werden dagegen die Büroräume und die Bürokräfte außerhalb des Gebäudes des Unternehmens und insbesondere im Zusammenhang mit der Wohnung oder den Betriebsräumen des Aufsichtsratsmitglieds (z.B. mit den Räumen seiner Rechtsanwaltskanzlei) zur Verfügung gestellt, liegt darin grundsätzlich eine zusätzliche Vergütung, die den Einnahmen aus der Aufsichtsratstätigkeit zuzurechnen ist. Inwieweit der Vergütung Betriebsausgaben gegenüberstehen, ist im Rahmen der Veranlagung zu klären.

  • Steht dem Aufsichtsratsmitglied ein Pkw nur auf Abruf für Fahrten zur Verfügung, die mit seiner Aufsichtstätigkeit zusammenhängen, liegt regelmäßig keine steuerpflichtige Vergütung vor. Eine zusätzliche Vergütung ist jedoch anzunehmen, wenn der Pkw ständig zur freien Verfügung steht.

Hinweis: Die Oberfinanzdirektion Magdeburg weist darauf hin, dass die Umstände des Einzelfalls eine von diesen Grundsätzen abweichende Beurteilung rechtfertigen können (OFD Magdeburg, S 2248 - 15 - St 213).

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Betriebsausgaben: Firmenjubiläum und Geburtstag besser zweimal feiern

Die Aufwendungen einer GmbH für die Feier ihres Firmenjubiläums sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn mit der Veranstaltung gleichzeitig ein runder Geburtstag des zu 50 Prozent beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers gefeiert werden soll. Dies hat jüngst das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschieden.

Die Kosten für die Feier waren im Streitfall eindeutig gemischt veranlasst. Damit gilt ein Aufteilungs- und Abzugsverbot, weil die privaten und beruflichen Gründe derart zusammenwirken, dass eine Aufteilung in einen betrieblich und einen privat veranlassten Teil nicht möglich ist. Für das Gericht war jedenfalls nicht ersichtlich, nach welchen Grundsätzen eine Aufteilung hätte stattfinden können, da alle Eingeladenen sowohl das eine als auch das andere Ereignis feiern wollten und sollten.

Hinweis: Ist die private Mitveranlassung nicht von untergeordneter Bedeutung, hilft es in solchen Fällen nur, zwei separate Feiern auszurichten, um den Betriebsausgabenabzug für das Firmenjubiläum nicht zu gefährden (FG Berlin-Brandenburg, 12 K 12087/07, rkr.).

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 beträgt 0,37 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,37 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 2,37 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,37 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 Prozent
  • vom 01.07 2010 bis 31.12.2010: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 Prozent
  • vom 01.07 2009 bis 31.12.2009: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 Prozent
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Januar 2012

Im Monat Januar 2012 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.1.2012.

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.1.2012.

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.1.2012. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Hinweis: Die folgenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.