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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 7/2012:Arbeitsrecht
Baurecht
Familien- und Erbrecht
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Verbraucherrecht
Verkehrsrecht
Steuerrecht
Wirtschaftsrecht
Abschließende HinweiseArbeitsrechtVorstellungsgespräch: Wer nicht erscheint, bekommt auch keine Fahrtkosten erstattetWer sich bei einem Unternehmen bewirbt, kann keine Fahrtkosten für ein Vorstellungsgespräch erstattet verlangen, wenn er den Termin gar nicht wahrgenommen hat.
Mit dieser Begründung wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz die Klage eines Bewerbers zurück. Die Richter verwiesen zwar auf die Rechtslage, nach der ein potenzieller Arbeitgeber dem Bewerber alle erforderlichen Aufwendungen ersetzen müsse, wenn er ihn zu einem Vorstellungsgespräch einlade. Hierzu würden auch die Fahrtkosten gehören. Es bestehe jedoch kein Anspruch des Bewerbers, wenn dieser kurzfristig seine Bewerbung zurückgenommen habe. Dann habe er seinen Auftrag zur Teilnahme an dem vereinbarten Vorstellungsgespräch nämlich nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dazu hätte er pünktlich erscheinen müssen (LAG Rheinland-Pfalz, 3 Sa 540/11). Kündigungsrecht: Strafanzeige eines Whistleblowers kann zur Kündigung führenFür die Beurteilung der Frage, ob eine gegen den Arbeitgeber gerichtete Strafanzeige durch den Arbeitnehmer (Whistleblowing) einen wichtigen Kündigungsgrund bildet, hat eine an den Grundrechten der Beteiligten orientierte umfassende Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung von Interessen der Allgemeinheit stattzufinden.
Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) im Falle eines Busfahrers, der Anzeige gegen seinen Arbeitgeber gestellt hatte. Ein alkoholisierter Jugendlicher hatte den Nothahn eines Busses benutzt, um während der Fahrt die Tür zu öffnen und den Bus zu verlassen. Dieser Vorfall endete für den Jugendlichen tödlich. Der Busfahrer teilte der Staatsanwaltschaft daraufhin mit, der Junge könnte noch leben. Denn angeblich soll ihm ein Kollege mitgeteilt haben, dass bei den Bussen eine Schaltung entfernt worden sei, die für ein automatisches Bremsen gesorgt hätte. Eine solche Schaltung hat es aber nie gegeben, wie ein Gutachter mitteilte. Der Kollege, auf den sich der Whistleblower berufen hatte, bestritt später seine angeblichen Informationen. Daraufhin sprach der Arbeitgeber eine fristlose sowie eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus. Das Arbeitsgericht gab der fristlosen Kündigung statt.
Das LAG schwächte dies ab, bejahte aber die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Busfahrer nicht überprüft habe, ob die ihm angeblich zugetragenen Informationen richtig waren. Vielmehr habe er wissentlich unwahre Tatsachen vorgetragen, indem er unter Verweis auf ein Gespräch mit dem Kollegen eine Manipulation der Technik durch die Werkstatt des Arbeitgebers behauptete, ohne die es nicht zum tödlichen Unfall gekommen wäre. Der Kollege habe in der Vernehmung glaubhaft bekundet, dass er eine solche Bemerkung gegenüber dem Busfahrer nie gemacht habe. Nur seiner rund 22 Jahre langen Betriebszugehörigkeit war es zu verdanken, dass der Arbeitgeber bei der Kündigung die ordentliche Kündigungsfrist einhalten musste (LAG Köln, 6 Sa 304/11). Kündigungsrecht: Kündigung eines Arbeitnehmers mit HIV-InfektionDie Kündigung eines Arbeitnehmers mit HIV-Infektion während der Probezeit muss nicht in jedem Fall gegen Treu und Glauben verstoßen und unwirksam sein.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der bei einem Pharmaunternehmen als chemisch-technischer Assistent beschäftigt war. Er wurde bei der Herstellung von Medikamenten im „Reinbereich” eingesetzt. Der Arbeitgeber hatte für diesen Fertigungsbereich allgemein festgelegt, dass Arbeitnehmer mit Erkrankungen jedweder Art - insbesondere auch Arbeitnehmer mit HIV-Infektion - nicht beschäftigt werden dürfen. Er kündigte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist während der Probezeit, nachdem er von der HIV-Infektion des Arbeitnehmers erfahren hatte.
Das LAG hielt die Kündigung des Arbeitnehmers für wirksam und wies auch die Klage auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ab. Die Kündigung sei nicht willkürlich und verstoße deshalb nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dem Arbeitgeber könne nicht verwehrt werden, für die Medikamentenherstellung allgemein den Einsatz erkrankter Arbeitnehmer auszuschließen. Die Entscheidung, einen dauerhaft mit dem HI-Virus infizierten Arbeitnehmer zu entlassen, sei auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden. Da auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde, komme es auf die soziale Rechtfertigung der Kündigung nicht an. Dem Arbeitnehmer stehe auch keine Entschädigung nach dem AGG zu. Dabei könne dahinstehen, ob die bloße HIV-Infektion eine Behinderung im Sinne des AGG darstelle, und ob der Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen erkrankten Arbeitnehmern ungleich behandelt worden sei. Denn eine - einmal angenommene - Ungleichbehandlung des Arbeitnehmers sei wegen des Interesses des Arbeitgebers, jedwede Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch erkrankte Arbeitnehmer auszuschließen, gerechtfertigt (LAG Berlin-Brandenburg, 6 Sa 2159/11). Parteifähigkeit: Erbengemeinschaft kann nicht Arbeitsvertragspartei seinDie Erbengemeinschaft kann als solche mangels eigener Rechtsfähigkeit nicht Arbeitsvertragspartei sein.
So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. Nach Ansicht der Richter seien die Grundsätze, die von der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft entwickelt wurden, auf die Erbengemeinschaft nicht übertragbar. Mit dem Tod des Einzelfirmeninhabers würden die Miterben daher zur gesamten Hand Träger der Arbeitgeberrechte und -pflichten. Eine Klage müsse sich daher immer gegen alle Miterben gemeinsam richten, eine Klage gegen die Erbengemeinschaft als solche sei erfolglos (LAG Hamm, 2 Ta 337/11). BaurechtBaumangel: Bauunternehmer kann sich nicht unbedingt auf Mitverschulden berufenFührt ein Bauunternehmer bei einer Kellerabdichtung die Ausbildung der waagerechten Arbeitsfuge zwischen Sohlplatte und den aufstehenden Elementteilen der Kelleraußenwände nicht handwerksgerecht aus, sodass es zu einem Wassereintritt kommt, kann der Bauherr von ihm Schadenersatz verlangen.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem entsprechenden Fall. Die Richter ließen auch das vom Bauunternehmer geltend gemachte Mitverschulden des Bauherren nicht gelten. Der Bauherr müsse sich nämlich nicht vorwerfen lassen, den Einsatz einer Drainagepumpe unterlassen zu haben. Das gelte vor allem, da ein dauerhafter Einsatz von Drainagepumpen nach der örtlichen Entwässerungssatzung nicht zulässig gewesen sei (OLG Hamm, 24 U 148/10). Bauträger: Ausgetauschtes Schloss kann ausgesperrten Bauträger zur Kündigung berechtigenEin Bauträgervertrag kann außerordentlich gekündigt werden, wenn eine Partei der anderen einen wichtigen Grund zur Kündigung gibt, insbesondere wenn sie schwerwiegend vertragsuntreu wird.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) im Fall eines Bauherren, der die Schlösser des Objekts ausgewechselt und den Bauträger so ausgesperrt hatte. Der Bauträger erhielt keinen Schlüssel und konnte das Objekt nur noch nach Gutdünken des Bauherren betreten. Nach Ansicht der Richter liege hierin eine verbotene Eigenmacht des Bauherren. Unter Berücksichtigung der vertraglichen Abreden im Einzelfall könne dies eine fristlose Kündigung des Bauträgervertrags durch den Bauträger rechtfertigen. Das Vorgehen des Bauherren habe sich hier nämlich als eklatanter und wiederholter Verstoß gegen die bauvertragliche Kooperationspflicht dargestellt (OLG Düsseldorf, 23 U 20/11). Architektenvertrag: Risiken bei Kostenüberschreitung liegen beim ArchitektenDie zutreffende Kostenermittlung gehört zu den Grundleistungen eines Architekten. Wird ein Bauvorhaben als Renditeobjekt zur Finanzierung eines weiteren Vorhabens errichtet, und ist dem Architekten das Investitionskonzept des Auftraggebers bekannt, wird bei Auftragsvergabe ein verbindlicher Kostenrahmen vereinbart. Dann muss der Architekt den Kosten erhöhte Aufmerksamkeit widmen.
Dabei kommt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M. eine Toleranz bei einer Kostenüberschreitung nicht in Betracht, wenn der Architekt keine ausreichende Kostenkontrolle vornimmt. Die Richter machten deutlich, dass der Architekt bei Planungsaufträgen im Rahmen von Renditeobjekten besondere Sorgfalt walten lassen müsse. Es sei erforderlich, den Investor auf besondere Risiken hinzuweisen, die sich auf die Gesamtbaukosten, damit den Finanzierungsaufwand und letztlich die Rendite auswirken können. Der Architekt schulde dem Besteller eine zutreffende Beratung über die voraussichtlichen Baukosten. Seien Kostenschätzungen zu besonderen Zwecken, wie zur Unterstützung von Kreditanträgen oder Förderanträgen, unzutreffend, müsse der Architekt im Rahmen der Beratungspflicht darauf hinweisen, dass diese Kostenschätzungen keine Grundlage für die Investitionsentscheidung sein können (OLG Frankfurt a.M., 12 U 71/10). Bauordnungsrecht: Aufschüttungen müssen in bestimmten Grenzen geduldet werdenDer Eigentümer eines Wohnhauses hat in bestimmten Fällen keinen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen Aufschüttungen, die in der Nähe seines Grundstücks vorgenommen worden sind.
Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines Hauseigentümers. Als entlang des Wegs, an dem sein Haus liegt, erhebliche Aufschüttungen vorgenommen wurden, setzte er hierüber den Landkreis in Kenntnis. Dieser lehnte jedoch den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten ab. Nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob der Eigentümer Klage.
Diese wies das VG nun nach einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit ab. Der Landkreis, so die Richter, sei nicht zu einem Einschreiten gegen die Aufschüttung verpflichtet. Diese sei nicht zulasten des Eigentümers rücksichtslos. Die Aufschüttung habe nämlich keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung, weil sie deutlich niedriger als das Wohnhaus des Klägers sei. Sie beeinträchtige auch nicht die Belichtung, Besonnung und Belüftung dieses Gebäudes. Ferner gefährde die Aufschüttung weder die Standsicherheit des Hauses noch die Tragfähigkeit des Grundstücks des Klägers. Aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Landesamts für Geologie und Bergbau stehe fest, dass ein Abrutschen der Auffüllmassen zum Grundstück des Klägers nahezu ausgeschlossen sei. überdies sei das Gelände östlich stark abschüssig, das Grundstück des Klägers liege jedoch nördlich der beanstandeten Aufschüttung. Angesichts dieser Umstände sei eine konkrete Gefahr für das Wohngrundstück des Klägers nicht ersichtlich. In diesem Fall bestehe daher kein Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten (VG Koblenz, 1 K 931/11.KO). Familien- und ErbrechtAktuelle Gesetzgebung: Neues Umgangsrecht soll Rechte leiblicher Väter stärkenDas Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vorgelegt. Das neue Umgangsrecht soll die Rechte leiblicher Väter stärken. Erstmals erhält der biologische, leibliche Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind, auch wenn er bislang keine enge soziale Bindung aufgebaut hat.
Die Neuregelung soll biologischen Vätern künftig den Umgang mit ihren Kindern erleichtern. In bestimmten Fällen kann der biologische Vater Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes erlangen. Das neue Umgangsrecht klingt nüchtern, bedeutet aber eine wesentliche Verbesserung zugunsten des biologischen Vaters im Verhältnis zu seinem Kind, das in einer Ehe mit Mutter und rechtlichem Vater aufwächst.
Bislang steht dem biologischen Vater eines Kindes ein Umgangsrecht nur zu, wenn ihn mit seinem Kind bereits eine enge persönliche Beziehung verbindet. In vielen Fällen ist das aber nicht so, etwa wenn das Kind mit den rechtlichen Eltern in einem engen sozialen Familienverbund lebt, die rechtlichen Eltern den Kontakt zum biologischen Vater nicht zulassen oder die Existenz des biologischen Vaters gar nicht bekannt ist. In diesen Fällen besteht für den leiblichen Vater bisher keine Möglichkeit, Umgang mit seinem Kind zu erlangen. Auch ein Auskunftsrecht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes räumt das Gesetz bisher den rechtlichen Eltern ein, nicht aber dem außenstehenden leiblichen Vater.
Für das Umgangsrecht des leiblichen Vaters soll es künftig nicht mehr darauf ankommen, dass bereits eine enge Beziehung zum Kind besteht. Entscheidend soll vielmehr sein, ob der leibliche Vater durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er tatsächlich Verantwortung für sein Kind übernehmen will und ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient.
Leibliche Väter erhalten künftig auch das Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Hintergrund: Dem leiblichen Vater eines Kindes, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist und auch nicht die Vaterschaft anerkannt hat, steht nach der geltenden Regelung ein Umgangsrecht nur zu, wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes ist, für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat (sozial-familiäre Beziehung) und der Umgang dem Kindeswohl dient. Konnte der leibliche Vater zu seinem Kind keine Beziehung aufbauen, so bleibt ihm der Kontakt zum Kind bisher verwehrt. Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen keine Beziehung zum Kind aufgebaut wurde, also auch, wenn der Vater bereit war, für das Kind Verantwortung zu übernehmen, und ihm dies allein aufgrund der Weigerung der rechtlichen Eltern nicht möglich war. Zudem bleibt der Kontakt zum Kind ohne Rücksicht darauf verwehrt, ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Wohl des Kindes dient.
Ein leiblicher, nicht rechtlicher Vater hat darüber hinaus derzeit auch kein Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen. Nach dem Gesetz kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Dieser Auskunftsanspruch steht jedoch nur den Eltern im rechtlichen Sinne zu, nicht aber dem nur leiblichen Vater.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in zwei Entscheidungen beanstandet, dass dem biologischen Vater eines Kindes ein Umgangs- und Auskunftsrecht ohne Prüfung des Kindeswohlinteresses im Einzelfall vorenthalten wird. Die Rechtsposition der leiblichen, nicht rechtlichen Väter soll daher gestärkt werden. Der Entwurf sieht zu diesem Zweck Folgendes vor:
Der Referentenentwurf ist zwischenzeitlich an die Länder und Verbände zur Stellungnahme weitergeleitet worden.
Kindergeld: Kein Kinderzuschlag für GroßelternGroßeltern haben keinen Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz, auch wenn ihnen die Vormundschaft für ihre Enkelkinder übertragen wurde. Das Gesetz sieht den Zuschlag nur vor für Kinder, die mit dem Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II leben, was bei den Großeltern nicht der Fall ist. Diese können daher zwar Kindergeld für ihre Enkelkinder beziehen, nicht aber den Kinderzuschlag.
Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, nachdem das Sozialgericht Koblenz noch von einem Anspruch ausgegangen war. Den Klägern wurde, nachdem das Amtsgericht ein Ruhen der elterlichen Sorge ihrer Tochter festgestellt hatte, die Vormundschaft für die drei Enkelkinder übertragen. Für die Enkelkinder gewährt die zuständige Verbandsgemeinde Sozialhilfeleistungen. Die Kläger beantragten die Gewährung des Kinderzuschlags, um damit den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu vermeiden.
Das LSG hat auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Bezug genommen, wonach Großeltern mit ihren Enkelkindern aufgrund der Regelungen im SGB II keine Bedarfsgemeinschaft bilden. Dies gelte auch für den Fall, dass die Großeltern zum Vormund bestimmt wurden, denn der Vormund trete im Hinblick auf staatliche Transferleistungen gerade nicht an die Stelle der Eltern. Damit konnte mit dem Kinderzuschlag auch nicht gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen eine Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft vermieden werden, was letztlich die Leistung ausschloss (LSG Rheinland-Pfalz, L 6 BK 1/10). Erbrecht: Pflichtteilsergänzungsanspruch auch für Schenkungen vor der Geburt der AbkömmlingeDer Pflichtteilsergänzungsanspruch von Abkömmlingen setzt nicht voraus, dass diese nicht nur im Zeitpunkt des Erbfalls, sondern schon im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt waren.
So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall von zwei 1976 und 1978 geborenen Klägern. Diese machten gegen die Beklagte, ihre Großmutter, im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrem 2006 verstorbenen Großvater geltend. Sie begehrten Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung. Die Großeltern hatten vier Kinder, unter anderem die 1984 verstorbene Mutter der Kläger. Im Jahr 2002 errichteten die Beklagte und der Erblasser ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, in dem sie sich u.a. gegenseitig zu Erben einsetzten. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob den Klägern ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht, wenn sie zwar im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, nicht aber im Zeitpunkt der jeweiligen Schenkungen pflichtteilsberechtigt waren. Im Wesentlichen geht es darum, ob der Auskunftsanspruch auch Schenkungen erfasst, die der Erblasser vor der Geburt der Kläger zugunsten der Beklagten vorgenommen hatte. Die Vorinstanzen haben der Auskunftsklage überwiegend stattgegeben.
Mit seinem Urteil hat der BGH das Berufungsurteil bestätigt. Nach Ansicht der Richter setze der Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht voraus, dass die Pflichtteilsberechtigung bereits im Zeitpunkt der Schenkung bestand. Seine dem entgegenstehende frühere Rechtsprechung, die eine Pflichtteilsberechtigung sowohl im Zeitpunkt des Erbfalls als auch der Schenkung forderte (BGHZ 59, 212 und ZEV 97, 373), sog. Theorie der Doppelberechtigung, hat der Senat insoweit aufgegeben. Hierbei hat er neben dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift auf den Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts abgestellt, eine Mindestteilhabe naher Angehöriger am Vermögen des Erblassers sicherzustellen. Hierfür sei es unerheblich, ob der im Erbfall Pflichtteilsberechtigte schon im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt war oder nicht. Die bisherige Auffassung führe demgegenüber zu einer mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von Abkömmlingen des Erblassers. Sie mache das Bestehen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs von dem zufälligen Umstand abhängig, ob die Abkömmlinge vor oder erst nach der Schenkung geboren waren (BGH, IV ZR 250/11). Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)Aktuelle Gesetzgebung: Ein modernes Mietrecht für mehr KlimaschutzDas Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Mietrechtsreform beschlossen. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren in Gang gesetzt. Was am Ende übrig bleibt, wird sich zeigen.
Der Entwurf betrifft vier Regelungskomplexe: Die energetische Modernisierung von Wohnraum, die Förderung des Contracting, die Bekämpfung des Mietnomadentums und den Kündigungsschutz bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen. Im Einzelnen:
Energetische Modernisierung Das Mietrecht muss dafür sorgen, dass Nutzen und Lasten einer energetischen Modernisierung ausgewogen zwischen Vermieter und Mieter verteilt werden.
Wirkungsvolles Vorgehen gegen das sogenannte Mietnomadentum Gegen das sogenannte Mietnomadentum kann durch neue Verfahrensregeln verbessert vorgegangen werden:
Contracting Mit der Umstellung auf Contracting (gewerbliche Wärmelieferung durch ein spezialisiertes Unternehmen) kann Energie gespart oder effizienter genutzt werden. Vermieter, die bisher in Eigenregie für die Wärmeversorgung ihrer Häuser gesorgt haben, können einen Beitrag zu Klimaschutz und Ressourcenschonung leisten, wenn sie einen gewerblichen Wärmelieferanten beauftragen, der in der Regel in eine neue, sparsamere Heizungsanlage investiert. Die Umlage der Contractingkosten auf den Mieter anstelle der bisherigen Heizkosten, und damit ein Umstellungsanspruch des Vermieters, wird gesetzlich geregelt. Wenn Vermieter von der Wärmeversorgung in Eigenregie auf Wärmelieferung durch einen gewerblichen Anbieter umstellen, können sie die Kosten dieser Wärmelieferung künftig unter folgenden Voraussetzungen als Betriebskosten auf den Mieter umlegen: In der Regel muss der Contractor eine neue Anlage errichten oder die Wärme aus einem Wärmenetz liefern, z.B. als Fernwärme oder aus einem Blockheizkraftwerk. Bei Bestandsanlagen, die noch effizient weiter betrieben werden können, kann er sich auch auf die verbesserte Betriebsführung beschränken. In jedem Fall muss die Umstellung für den Mieter kostenneutral sein. Außerdem muss die Umstellung rechtzeitig zuvor angekündigt werden, damit der betroffene Mieter prüfen kann, ob die Voraussetzungen für eine spätere Umlage als Betriebskosten tatsächlich vorliegen.
Unterbindung des „Münchener Modells” Der bewährte Mieterschutz bei der Umwandlung von Mietshäusern in Eigentumswohnungen darf nicht durch das sogenannte „Münchener Modell” umgangen werden. § 577a BGB sieht derzeit einen Schutz vor Eigenbedarfskündigungen für drei Jahre vor, wenn Mietshäuser in Wohneigentum umgewandelt und die Wohnungen sodann veräußert werden. Die Landesregierungen können diese Frist für gefährdete Gebiete (Ballungsräume) bis auf zehn Jahre verlängern. Das „Münchener Modell” ist dadurch geprägt, dass eine Personengesellschaft (z.B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ein Mietshaus von vornherein mit dem Ziel erwirbt, ihren Mitgliedern die Nutzung der Wohnungen zu ermöglichen und die Wohnungen in Eigentumswohnungen umzuwandeln. Noch vor der Umwandlung kündigt die Gesellschaft einem oder mehreren Mietern wegen Eigenbedarfs einzelner Gesellschafter. Auf diese Weise wird der in § 577a BGB verankerte Schutz vor Eigenbedarfskündigungen nach Umwandlung in Wohneigentum umgangen. Diese Schutzlücke soll jetzt geschlossen werden.
WEG: Beschlusskompetenz für Sanierungsplan und WinterdienstEinzelne Wohnungseigentümer können nur durch Vereinbarung und nicht durch Mehrheitsbeschluss zu einer turnusmäßigen übernahme der Räum- und Streupflicht verpflichtet werden.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass zur übertragung der Räum- und Streupflicht die Beschlusskompetenz fehle. Die Regelung gehe über das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer hinaus. Die Pflicht sei nicht nur auf das Gemeinschaftseigentum bezogen. Vielmehr betreffe sie auch die Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten. Zudem obliege die Verkehrssicherungspflicht nicht dem einzelnen Wohnungs-eigentümer, sondern dem Verband (BGH, V ZR 161/11). WEG: Beschlusskompetenz für den Einbau und Betrieb von RauchwarnmeldernDie Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Kompetenz, per Mehrheitsbeschluss den Einbau von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen zu verlangen.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Hamburg. Die Richter machten deutlich, dass Beschlüsse zwar wegen absoluter Beschlussunzuständigkeit unwirksam sein könnten. Das sei der Fall, wenn sie ausschließlich in die individuelle Rechtszuständigkeit einzelner Wohnungseigentümer eingreifen würden, ohne eine gemeinschaftliche Angelegenheit, insbesondere gemeinschaftsbezogene Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, zu regeln. Hiervon könnte z.B. ausgegangen werden, wenn der Mehrheitsbeschluss in das Sondereigentum eines einzelnen Wohnungseigentümers eingreife. Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall. Der Einbau von Rauchwarnmeldern diene der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherungspflicht auf dem gemeinschaftlichen Grundstück. Das sei eine gemeinschaftsbezogene Pflicht. Zudem bestehe eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Installation und Wartung von Rauchmeldern (LG Hamburg, 318 S 245/10). VerbraucherrechtAktuelle Gesetzgebung: Patientenrechtegesetz soll mehr Transparenz für Patienten bringenEnde Mai hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten beschlossen. Darin werden folgende Punkte vorgesehen:
Auch die Versichertenrechte in der gesetzlichen Krankenversicherung werden gestärkt:
Unfallversicherung: Falschangaben einer von mehreren versicherten PersonenSind in einem Vertrag mehrere Personen versichert, so wirken sich falsche Angaben einer der Personen über ihren Gesundheitszustand nur auf den jeweils sie betreffenden Vertragsteil aus.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken. Zwar gelte nach Ansicht der Richter der Grundsatz, dass bei einer Anfechtung wegen einer arglistigen Täuschung über Vorerkrankungen der Unfallversicherungsvertrag rückwirkend aufgehoben wird. Versichert der Vertrag jedoch mehrere Personen, müsse ausnahmsweise etwas anderes gelten. Täusche nur einer der Versicherten, sei die Wirkung der Anfechtung daher auf dessen Rechtsstellung begrenzt. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherer und einem anderen (nicht mit dem Versicherungsnehmer identischen) Versicherten bleibe dagegen unberührt (OLG Saarbrücken, 5 U 90/11). Vereinsrecht: Blockwahl des Vorstands ausnahmslos nur mit SatzungsregelungEine Blockwahl des Vorstands ist generell nur möglich, wenn die Satzung das ausdrücklich zulässt. Das gilt nach einer Entscheidung des KG Berlin selbst dann, wenn der amtierende Vorstand lediglich im Amt bestätigt werden soll.
Grundsätzlich gilt für die Bestellung des Vorstands die Einzelwahl. Für jeden Kandidaten müssen die Mitglieder also mit Ja oder Nein votieren bzw. sich für einen Alternativkandidaten entscheiden können. Eine Blockwahl, bei der nur für mehrere Kandidaten gleichzeitig gestimmt werden kann, setzt eine entsprechende Satzungsregelung voraus. Selbst wenn der gesamte Vorstand nur im Amt bestätigt werden soll (etwa weil die Amtszeit laut Satzung automatisch ablief) und es keine Gegenstimmen gibt, gilt keine Ausnahme. Auch hier muss über jeden Vorstandsposten einzeln abgestimmt werden. Das Registergericht hatte die Eintragung folglich zu Recht abgelehnt (KG Berlin, 25 W 78/11). VerkehrsrechtUnfallschadensregulierung: Treibstoff im Tank des verkauften Unfallfahrzeugs ist ersatzfähigGrundsätzlich ist Benzin oder Diesel im Tank des zum Restwert zu verkaufenden Unfallfahrzeugs für den Geschädigten verloren. Kann er aber Angaben zur im Fahrzeug verbliebenen Menge machen, wird der Schaden geschätzt, und der gegnerische Haftpflichtversicherer muss dafür aufkommen.
So entschied das Amtsgericht (AG) Germersheim. Der Geschädigte hatte ganz kurz vor dem Unfall vollgetankt. Den Beleg darüber konnte er vorweisen. Getankt hatte er für knapp über 70 EUR. Das AG hat den Betrag des verbliebenen Treibstoffs auf 70 EUR geschätzt und diesen Betrag zugesprochen (AG Germersheim, 1 C 473/11). Abgeschleppt: Parken auf dem Restaurantparkplatz außerhalb der ÖffnungszeitenEin Restaurantbetreiber darf ein Fahrzeug abschleppen lassen, das außerhalb der Öffnungszeiten unbefugt auf dem Parkplatz des Restaurants abgestellt wurde.
Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) Lübeck. Der Richter begründete seine Entscheidung damit, dass der Fahrzeugbesitzer eine verbotene Eigenmacht ausgeübt habe. Den Fahrzeugbesitzer könne auch das Argument nicht entlasten, dass er geplant habe, nach der Öffnung des Restaurants dort einen Tisch zu reservieren. Ein solches Vorhaben berechtige den potenziellen Gast nicht, sein Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten sozusagen im Vorgriff auf einen eventuellen späteren Besuch des Restaurants auf dem Gästeparkplatz abzustellen (AG Lübeck, 33 C 3926/11). Mobiltelefon: Kein Bußgeld für telefonierenden FahrlehrerTelefonieren am Steuer ist eine Ordnungswidrigkeit. Aber kann auch belangt werden, wer nur auf dem Beifahrerplatz sitzt und telefoniert? Hierüber hatte das Amtsgericht (AG) Herne-Wanne im Fall eines Fahrlehrers zu entscheiden.
Das AG sprach den Fahrlehrer frei. Er sei nur ausnahmsweise Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne der Bußgeldvorschriften. Zwar gelte er nach dem Straßenverkehrsgesetz bei Ausbildungsfahrten als Führer des Kraftfahrzeugs. Aus dieser Vorschrift sei jedoch nicht zu folgern, dass er auch als Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne der Bußgeldvorschriften gelte. Ein Fahrlehrer sei vielmehr nur dann „Führer” eines Kraftfahrzeugs im Sinne des StVG, wenn sein Einwirken auf den Fahrschüler über die bloße überwachung der Fahrt hinausgehe. Benutze er während der Fahrt ein Mobiltelefon, komme nur in diesem Fall eine Ordnungswidrigkeit in Betracht. Denn für die straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortung komme es allein darauf an, wer das Fahrzeug eigenhändig führe (AG Herne-Wanne, 21 OWi 64 Js 891/11-264/11). Behindertenparkplatz: Anspruch auf Parkerleichterung bei autistischem KindEin Kind mit einer autistischen Störung kann die Erteilung einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen zu Händen seiner Eltern außerhalb der „aG"-Regelung” verlangen.
Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Aachen in einem entsprechenden Fall hin. Allerdings bestehe kein genereller Anspruch. Es müsse vielmehr jeweils im Einzelfall entschieden werden. So könne bei einem autistischen Kind mit einem erheblichen Transportbedarf ein atypischer Ausnahmefall vorliegen, der es im Wege der Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null gebietet, ihm die beantragte Parkerleichterung in Gestalt des orangefarbenen Parkausweises zuzuerkennen (VG Aachen, 2 K 2270/10). SteuerrechtJahressteuergesetz 2013: Regierung strebt zahlreiche Neuregelungen anDie Bundesregierung hat den Entwurf zum Jahressteuergesetz 2013 verabschiedet. Das Gesetz umfasst 49 Änderungen in unterschiedlichen Steuerbereichen und soll im Wesentlichen am 1.1.2013 bzw. ab dem Veranlagungszeitraum 2013 in Kraft treten. Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend vorgestellt.
Hinweis: Der Entwurf bildet ein frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren ab, sodass bis zum Inkrafttreten noch diverse Änderungen zu erwarten sind.
Aufbewahrungspflichten Die 10-jährigen Aufbewahrungsfristen nach der Abgabenordnung und dem Umsatzsteuergesetz sollen zunächst ab 2013 auf acht und in einem weiteren Schritt ab 2015 auf sieben Jahre verkürzt werden. Dies gilt beispielsweise für Jahresabschlüsse.
Handelsrechtlich sollen die Aufbewahrungsfristen allerdings nur für Buchungsbelege entsprechend auf acht bzw. sieben Jahre verkürzt werden.
Wichtig: Vor der Entsorgung ist jedoch zu beachten, dass die Aufbewahrungsfrist - wie bisher - nicht abläuft, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung Arbeitnehmer sollen zukünftig beantragen können, dass ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag für zwei Kalenderjahre gilt. Damit bräuchte der Antrag beim Finanzamt nicht mehr jährlich gestellt zu werden.
Hinweis: Die zweijährige Geltungsdauer soll erstmals für den Lohnsteuerabzug 2014 anzuwenden sein.
Freiwilliger Wehrdienst/Bundesfreiwilligendienst Die Bezüge für den Bundesfreiwilligendienst sind nach der aktuellen Gesetzeslage voll steuerpflichtig. Sie werden aber infolge einer Billigkeitsregelung als steuerfrei behandelt, um sie gegenüber den Bezügen für den freiwilligen Wehrdienst nicht zu benachteiligen.
Nach der beabsichtigten Neuregelung sollen die den freiwilligen Wehrdienst und freiwillige Wehrübungen Leistenden zukünftig nur noch den Wehrsold sowie das Dienstgeld steuerfrei erhalten. Beim Bundesfreiwilligendienst bleibt das Taschengeld steuerfrei.
Weitere Bezüge, beispielsweise die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung, sollen steuerpflichtig sein.
Die Steuerpflicht soll beim freiwilligen Wehrdienst für Dienstverhältnisse gelten, die nach dem 31.12.2012 beginnen. Das Taschengeld nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz soll ab dem Kalenderjahr 2013 steuerfrei gestellt werden.
Hinweis: Aufgrund des jährlichen Grundfreibetrags von 8.004 EUR wird die partielle Steuerpflicht für viele Steuerpflichtigen letztlich keine Auswirkungen haben.
Privatnutzung von betrieblichen Elektroautos Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind gegenüber Fahrzeugen, die ausschließlich mit einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, bei der privaten Nutzungsbesteuerung wegen eines höheren Listenpreises benachteiligt. Diesen Nachteil will die Regierung ausgleichen, indem der Listenpreis um die Kosten für das Batteriesystem gemindert wird.
Aus Vereinfachungsgründen sollen diese Kosten pauschal angesetzt werden. Dabei soll für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge der Bruttolistenpreis in Höhe von 500 EUR pro kWh Speicherkapazität der Batterie gemindert werden. Dieser Betrag wird für in den Folgejahren angeschaffte Fahrzeuge jährlich um 50 EUR pro kWh der Batteriekapazität reduziert.
Um eine überkompensation des Nachteilsausgleichs zu verhindern, soll der pauschale Abzug auf eine Batteriekapazität von 20 kWh beschränkt werden. Für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Fahrzeuge ergibt sich danach eine maximale Minderung des Bruttolistenpreises in Höhe von 10.000 EUR. Der Höchstbetrag reduziert sich in den Folgejahren jährlich um 500 EUR. Die Ausgangsgröße von 20 kWh Batteriekapazität wird dabei nicht fortgeführt.
Hinweis: Die Regelung soll zeitlich beschränkt werden auf den Erwerb von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen, die bis Ende 2022 angeschafft werden (Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2013 vom 23.5.2012). Fahrtenbuch: Diese Mindestanforderungen sind zu beachtenOb ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß und somit für die Besteuerung der Privatnutzung anzuerkennen ist, ist immer wieder Gegenstand von Finanzgerichtsverfahren. Aktuell hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) erneut mit den Mindestanforderungen beschäftigt.
Im Streitfall fehlten in den allermeisten Fällen die Angaben zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner. Darüber hinaus erschöpften sich die Ortsangaben im Fahrtenbuch in der bloßen Nennung eines Straßennamens. Die fehlenden Angaben ergänzte die Klägerin im Einspruchsverfahren durch eine nachträglich erstellte Auflistung. Grundlage dafür war der handschriftlich geführte Tageskalender.
Diese Kombination reichte dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg aus, um das Fahrtenbuch als ordnungsgemäß anzuerkennen. Der Bundesfinanzhof hingegen verwarf das Fahrtenbuch, da bei dieser Art der Aufzeichnung weder die Vollständigkeit noch die Richtigkeit der Eintragungen gewährleistet ist.
Nach der aktuellen Entscheidung sind die für ein Fahrtenbuch essenziellen Angaben dort selbst zu machen und nicht in einer weiteren und nachträglich erstellten Auflistung. Daher war es für den Streitfall insoweit auch unerheblich, dass die nachträglich erstellte Auflistung auf dem geführten Tageskalender der Klägerin basierte.
Hinweis: Besondere Umstände, die es im konkreten Einzelfall gestatten würden, allein aus der bloßen Angabe der Straße auf das eigentliche Fahrtziel sicher zu schließen, lagen im Streitfall nicht vor (BFH, VI R 33/10). Grundsteuer: Neuregelung zum Anspruch auf Teilerlass verfassungsgemäßDer Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der neugeregelte Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer bei einem geminderten Mietertrag durch das Jahressteuergesetz 2009 sowie die Anwendung der Neuregelung bereits für das Jahr 2008 mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Nach dem Grundsteuergesetz in der bis Ende 2007 geltenden Fassung bestand ein Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer bereits dann, wenn der Rohertrag aus der Vermietung oder Verpachtung eines bebauten Grundstücks in einem Jahr um mehr als 20 Prozent niedriger als der normale Rohertrag war und der Steuerschuldner die Mindereinnahmen nicht zu vertreten hatte. Waren diese Voraussetzungen erfüllt, war die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes zu erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes entsprach, um den der tatsächliche Rohertrag niedriger als der normale Rohertrag war.
Beispiel: Bei einem 30 prozentigen Mietausfall konnte die Grundsteuer also grundsätzlich in Höhe von 24 Prozent erlassen werden.
Nach der ab dem Jahr 2008 geltenden Neuregelung besteht ein Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer demgegenüber erst dann, wenn der tatsächliche Rohertrag in einem Jahr um mehr als 50 Prozent niedriger als der normale Rohertrag ist. Zudem ist die Grundsteuer in diesem Fall nur in Höhe von 25 Prozent zu erlassen. Wird überhaupt kein Rohertrag erzielt, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen.
Hinweis: Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen (BFH, II R 36/10). Bei zahlreichen „privaten” Verkäufen auf eBay kann Umsatzsteuer anfallenWerden auf der Internet-Plattform eBay eine Vielzahl von Gegenständen verkauft, kann es sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zufolge um eine der Umsatzsteuer unterliegende (nachhaltige) unternehmerische Tätigkeit handeln.
Im entschiedenen Fall versteigerte ein Ehepaar auf eBay über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände (im Wesentlichen Spielzeugpuppen, Füllfederhalter, Porzellan und ähnliche Dinge). Aus den Verkäufen erzielten die Eheleute zwischen 21.000 EUR und 35.000 EUR jährlich. Infolgedessen lagen sie über dem Grenzbetrag von 17.500 EUR im Kalenderjahr, bis zu dem bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer anfällt.
Obwohl das Ehepaar die Sammlungsstücke nach eigenem Bekunden nicht mit Wiederverkaufsabsicht erworben hatte und die Verkäufe lediglich der Auflösung der Sammlungen dienten, stufte der Bundesfinanzhof den Verkauf über eBay als nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ein.
Ob eine Betätigung als nachhaltig einzuordnen ist, muss anhand einer Reihe verschiedener Kriterien beurteilt werden, die je nach Einzelfall unterschiedlich zu gewichten sind.
Von Bedeutung können insbesondere die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden sowie das Unterhalten eines Geschäftslokals sein. Dass beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit kein allein entscheidendes Merkmal (BFH, V R 2/11). Kindergeld: Zur Berufsausbildung bei Au-Pair-Aufenthalt im AuslandDer Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung anzusehen sind, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden.
Grundsätzlich ist eine Durchschnittsbetrachtung für die Dauer des gesamten Aufenthaltes anzustellen, sodass bei insgesamt hinreichend umfangreichem Unterricht die Berücksichtigung in einem Ferienmonat nicht unterbrochen wird. Bei weniger als durchschnittlich zehn Wochenstunden können ausnahmsweise einzelne Monate gleichwohl als Berufsausbildung zu werten sein, wenn sie (z.B. infolge von Blockunterricht oder Lehrgängen) durch intensiven, die Grenze von zehn Wochenstunden deutlich überschreitenden Unterricht geprägt werden.
Darüber hinaus können Sprachaufenthalte im Ausland im Einzelfall als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Fremdsprachenunterricht zwar weniger als zehn Wochenstunden umfasst, aber einen über die übliche Vor- und Nachbereitung hinausgehenden erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand des Kindes erfordert. Dies kann z.B. darauf beruhen, dass Einzelunterricht oder fachlich orientierter Sprachunterricht (z.B. Englisch für Juristen) erteilt wird oder das Kind Vorträge in der Fremdsprache hält.
Auslandsaufenthalte, die von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt werden oder der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest dienen (z.B. TOEFL oder IELTS), können unabhängig vom Umfang des Fremdsprachenunterrichts als Berufsausbildung zu qualifizieren sein.
Zum Hintergrund: Für ein volljähriges Kind wird Kindergeld u.a. dann gezahlt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs befindet sich in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (BFH, III R 58/08).
WirtschaftsrechtAktuelle Gesetzgebung: Die E-Bilanz kommt wie geplantDie E-Bilanz (elektronische Bilanz und elektronische Gewinn- und Verlustrechnung) wird wie geplant eingeführt. Dies hat das Bundesfinanzministerium aktuell mitgeteilt.
Die elektronische übermittlung der E-Bilanzen wird in den meisten Fällen für Wirtschaftsjahre ab 2013 verpflichtend, also im Jahr 2014. Für das Wirtschaftsjahr 2012 steht es den Unternehmen frei, die Bilanz auf Papier abzugeben oder bereits elektronisch zu übermitteln.
Darüber hinaus weist das Bundesfinanzministerium auf die sogenannten Mussfelder und die Auffangpositionen hin:
Mussfelder Jeder muss nur das ausfüllen, was ihn tatsächlich betrifft. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, z.B. weil aufgrund der Rechtsform des Unternehmens kein dem Mussfeld entsprechendes Buchungskonto geführt wird, ist die entsprechende Position „leer” (technisch mit NIL für „Not in List”) zu übermitteln.
Auffangpositionen Von besonderer Bedeutung sind die Auffangpositionen, die dann genutzt werden können, wenn für einen Sachverhalt eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung nicht aus der Buchführung abgeleitet werden kann. Sie sollen die übermittlung erleichtern und den Eingriff in das Buchführungswesen der Unternehmen verhindern.
Hinweis: Das Bundesfinanzministerium stellt klar, dass es Auffangpositionen dauerhaft geben wird und eine Streichung nicht beabsichtigt ist.
Aktuelle Gesetzgebung: Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im GeschäftsverkehrMit dem Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr will die Bundesregierung den Druck auf säumige Zahler im Geschäftsverkehr erhöhen.
Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ist es mit finanziellen Gefährdungen verbunden, wenn Schuldner die Begleichung offener Forderungen über Gebühr hinauszögern oder sich durch vertragliche Zahlungs- oder überprüfungsfristen praktisch einen kostenlosen Gläubiger- oder Lieferantenkredit einräumen lassen. Für einige Unternehmen kann dies zu einer wirtschaftlich ernsten oder gar existentiellen Gefahr werden.
Grundsätzlich soll es dabei bleiben, dass Forderungen sofort fällig werden. Folgende gesetzliche Änderungen sind vorgesehen:
Scheingesellschafter: Haftung des ausgeschiedenen GesellschaftersDer Gesellschafter, der aus einer bestehenden Gesellschaft ausgeschieden ist, aber weiterhin als Gesellschafter nach außen auftritt, kann als Scheingesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, wenn er gegen den gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen ist und sich ein Dritter bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen hat.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter machten dabei deutlich, dass bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen die Haftung den Scheingesellschafter sowohl für vertragliche Ansprüche wie auch für außervertragliche Ansprüche trifft.
Hinweis: Wenn nach außen hin für den Rechtsverkehr eine Veränderung in der personellen Zusammensetzung der Gesellschaft nicht sichtbar geworden ist, muss der ausgeschiedene Gesellschafter sich so behandeln lassen, als bestehe der bisherige Rechtszustand weiter. Für das Auftreten als Gesellschafter kann es genügen, wenn der Gesellschafter im Briefkopf der Gesellschaft genannt wird. Nicht übersehen werden darf auch die gesetzliche Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Altverbindlichkeiten nach § 160 HGB (BGH, II ZR 197/10).
Schuldzinsen: Investition darf auch über Kontokorrentkonto gezahlt werdenDer Bundesfinanzhof hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Schuldzinsen für ein Investitionsdarlehen, das auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlt wurde, sowie Schuldzinsen für das Kontokorrentkonto selbst als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn der Unternehmer überentnahmen getätigt hat.
Der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben ist eingeschränkt, wenn der Unternehmer überentnahmen getätigt hat. Ausgenommen von dieser Abzugsbeschränkung sind Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Investitionsdarlehen). Werden Darlehensmittel auf ein betriebliches Kontokorrentkonto überwiesen, von dem in der Folgezeit nicht nur die Anlagegüter, sondern auch sonstige (betriebliche und private) Aufwendungen bezahlt werden, stellt sich die Frage, inwieweit die Darlehensmittel tatsächlich zur Anschaffung der Anlagegüter verwendet wurden.
In Anlehnung an eine Handhabung der Finanzverwaltung unterstellt der Bundesfinanzhof, dass die innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung der Darlehensmittel tatsächlich über das entsprechende Kontokorrentkonto bezahlten Investitionen mit den aufgenommenen Darlehen finanziert wurden. Beträgt der Zeitraum mehr als 30 Tage, kann der Unternehmer den Zusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel und Bezahlung der Wirtschaftsgüter im Einzelfall nachweisen.
Hinweis: Darüber hinaus entschied der Bundesfinanzhof, dass auch Kontokorrentzinsen, die durch die Finanzierung von Anlagevermögen entstehen, unbegrenzt abziehbar sind. Die Aufnahme eines gesonderten Darlehens ist - abweichend von der Sichtweise der Finanzverwaltung - nicht erforderlich.
Zum Hintergrund: Der betriebliche Schuldzinsenabzug wird seit 1999 begrenzt, wenn überentnahmen getätigt werden. Folgende Grundsätze sind zu beachten:
Abschließende HinweiseVerzugszinsenFür die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-überleitungsgesetz (DüG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Steuertermine im Monat Juli 2012Im Monat Juli 2012 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch überweisung endet am 13.7.2012. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
Hinweis: Die folgenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. |