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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 9/2012:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Steuerrecht

Wirtschaftsrecht

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Arbeitsrecht

Urlaubsrecht: Urlaubsanspruch im langjährig ruhenden Arbeitsverhältnis

Jeder Arbeitnehmer hat nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in jedem Kalenderjahr auch dann Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, wenn er im gesamten Urlaubsjahr arbeitsunfähig krank war. Dies gilt auch, wenn er eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hat und eine tarifliche Regelung bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugs dieser Rente auf Zeit ruht.

So entscheid das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer als schwerbehindert anerkannten Arbeitnehmerin. Diese war von 2001 bis 2009 in der Rehabilitationsklinik der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Im Jahr 2004 erkrankte sie und bezog ab Dezember 2004 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nahm sie ihre Tätigkeit für die Beklagte nicht mehr auf. Nach dem TVöD, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand, ruht das Arbeitsverhältnis während des Bezugs einer Rente auf Zeit. Zudem vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden Kalendermonat des Ruhens um ein Zwölftel. Die Arbeitnehmerin beanspruchte die Abgeltung von 149 Urlaubstagen aus den Jahren 2005 bis 2009. Die Vorinstanzen haben der Klage bezüglich der Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen stattgegeben, hinsichtlich der Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs dagegen abgewiesen.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG größtenteils Erfolg. Nach dem BUrlG habe die Arbeitnehmerin nur Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und Zusatzurlaubs aus den Jahren 2008 und 2009. In den Jahren 2005 bis 2007 seien die nicht abdingbaren gesetzlichen Urlaubsansprüche trotz des Ruhens des Arbeitsverhältnisses zwar entstanden. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch stehe nämlich nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien. Die tarifliche Regelung sei daher unbeachtlich. Allerdings stehe der Abgeltung entgegen, dass die Ansprüche vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres verfallen sind. Bei langjährig arbeitsunfähigen Arbeitnehmern sei die Bestimmung des BUrlG, wonach im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden muss, unionsrechtskonform so auszulegen, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfalle (BAG, 9 AZR 353/10).

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Arbeitslohn: 100 EUR für 14,9 Wochenstunden ist sittenwidrig

Die Vereinbarung eines Monatseinkommens in Höhe von 100 EUR bei einer Arbeitspflicht von 14,9 Stunden in der Woche als Servicekraft in einem Schönheitssalon ist wegen Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 Absatz 1 BGB ("wucherähnliches Geschäft") nichtig.

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern. Es ergebe sich ein durchschnittlicher Stundenlohn von 1,55 EUR (100 EUR monatlich bei 64,52 Stunden monatlich) bzw. im Falle der Hinzurechnung des vom Arbeitgeber entrichteten Sozialversicherungsbeitrags in Höhe von 28 EUR monatlich ein Stundenlohn von 1,98 EUR brutto. Ein solch niedriger Stundenlohn sei eindeutig sittenwidrig. Der Arbeitgeber müsse daher den Differenzbetrag zu einem angemessenen Stundenlohn zahlen. Da es vorliegend kein einschlägiges Tarifwerk gebe, müsse die übliche Vergütung durch das Gericht geschätzt werden. Dabei müssten alle geeigneten Erkenntnisquellen verwertet werden. Das LAG hat hier den Wert der Arbeitsleistung nach einem Vergleich mit Stundenlöhnen, die im Friseurhandwerk gezahlt werden, auf 5,50 EUR brutto je Stunde geschätzt (LAG-Mecklenburg-Vorpommern, 5 Sa 194/11).

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Kündigungsrecht: Private Telefonate auf dem Dienstapparat müssen kein Kündigungsgrund sein

Führt der Arbeitnehmer unerlaubt private Telefonate mit seinem Diensttelefon, rechtfertigt dies nicht immer eine außerordentliche Kündigung.

Das machte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm im Fall eines Arbeitnehmers deutlich. In dem Betrieb bestand eine Telefonanlage, bei der man durch Eingabe eines vierstelligen Geheimcodes private Telefonate gesondert erfassen lassen konnte. Diese wurden dann auf der Gehaltsabrechnung ausgewiesen. Allerdings hatte es der Arbeitgeber über Jahre unterlassen, eine klare, unmissverständliche Regelung zum Führen der kostenpflichtigen privaten Telefonate über den vierstelligen Geheimcode aufzustellen. So sei bereits in der Vergangenheit die Frage aufgeworfen worden, ob auch ein privates Telefonat vorliege, wenn der Arbeitnehmer mitteilen möchte, er komme aus dienstlichen Gründen später nach Hause. Das war durch den Arbeitgeber in der Folgezeit nicht geklärt worden. Dieses Untätigbleiben dürfe dem Arbeitnehmer nach Ansicht der Richter aber nicht zum Nachteil gereichen. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, welche Telefonate als privat und welche als dienstlich eingeordnet würden (LAG Hamm, 13 TaBV 30/11).

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Bewerbungskosten: Flugkosten sind nicht automatisch erstattungsfähig

Ein Bewerber um einen Arbeitsplatz kann nicht automatisch erwarten, dass ihm der Arbeitgeber die Kosten für einen Flug erstattet.

Hierauf wies das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf hin. In dem Fall war ein Bewerber von Hamburg nach Düsseldorf zu einem Vorstellungsgespräch geflogen. Der Arbeitgeber wollte die entstandenen Flugkosten nicht vollständig ersetzen. Er zahlte lediglich den Betrag, der bei einer Bahnfahrt angefallen wäre.

Zu Recht, entschied das ArbG. Zwar müsse der Arbeitgeber einem Bewerber alle Aufwendungen ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Allerdings sei es nicht üblich, unabhängig von der Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle Flugkosten als erstattungsfähig anzusehen. Anhaltspunkte hierfür seien nicht zu erkennen. Es bestehe auch kein praktisches Bedürfnis für eine solche Annahme. Ein Bewerber, der mittels Flugzeug anreisen will, könne sich schlicht an den potenziellen Arbeitgeber wenden und anfragen, ob dieser Reisekosten per Flugzeug übernehme. Es seien auch keine sonstigen Gesichtspunkte ersichtlich, aufgrund derer der Bewerber die Erstattung der Flugkosten für erforderlich halten durfte. Das Vorstellungsgespräch sei gegen 14.00 Uhr angesetzt gewesen. Eine Anreise von Hamburg nach Düsseldorf per Auto bzw. per Bahn (2. Klasse) sei möglich, ohne dass der Bewerber die Reise zu einer ihm unzumutbaren Zeit hätte beginnen müssen. Durch die Nutzung des Flugzeugs seien daher auch keine Übernachtungskosten vermieden worden (ArbG Düsseldorf, 2 Ca 2404/12).

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Baurecht

Bauvertrag: Über die genaue Ausführung der Arbeiten muss umfassend beraten werden

Kann eine Leistung (z.B. die Verlegung von Naturstein) auf mehrere Arten ausgeführt werden (hier: übliches Verlegen oder Verlegung kalibrierter Natursteine), ist der Auftragnehmer jedenfalls dann zu einer umfassenden Beratung des Auftraggebers verpflichtet, wenn dieser besondere Qualitätserwartungen an die auszuführende Leistung hat und selbst nicht fachkundig ist.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Die Richter machten auch die Konsequenzen deutlich, wenn der Auftragnehmer dieser Beratungspflicht nicht nachkommt und die Ausführung nicht den erkennbaren Qualitätserwartungen des Auftraggebers entspricht. In diesem Fall ist der Auftragnehmer sogar dann zum Schadenersatz in Höhe der Kosten einer erneuten Verlegung verpflichtet, wenn die ausgeführte Leistung handwerklich weitestgehend mangelfrei ist (OLG Hamm, 21 U 89/11).

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Eigentumspflichten: Grundstückseigentümer muss Feuerwehr-Sirene dulden

Die Eigentümerin eines früher als Schule genutzten Hausgrundstücks muss die auf dem Gebäude angebrachte Feuerwehr-Sirene dulden.

Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg im Fall einer Frau, die ein ehemaliges Schulgebäude gekauft hatte. Dort hatte sie Seminar-, Behandlungs- und Büroräume eingerichtet. Auf dem Dach des Gebäudes befindet sich seit vielen Jahren eine der drei Feuerwehr-Sirenen im Ortsteil. Die Frau beantragte, die Sirene zu entfernen. Das lehnte die Stadt jedoch ab.

Die Klage der Frau blieb vor dem VG ohne Erfolg. Nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung seien Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken verpflichtet, die Anbringung und auch den Fortbestand von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen ohne Entschädigung zu dulden. Dies sei Teil der Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Die Stadt habe mit sachgerechten Erwägungen eine Verlegung des Standorts abgelehnt. Sie habe sowohl die genehmigte Nutzungsänderung des früheren Schulgebäudes als auch die effektive Sicherung der Einsatzfähigkeit der Rettungskräfte gewürdigt. Dabei habe sie auch berücksichtigt, dass sich die Sirene bereits seit Jahren ohne Beanstandungen an dem bisherigen Standort befinde und dies der Klägerin beim Erwerb des Grundstücks bekannt gewesen sein müsse. In der Vergangenheit seien Kinder im Grundschulalter in der Schule ohne körperliche oder seelische Schäden unterrichtet worden. Es sei kein nachvollziehbarer Grund erkennbar, die Fortbildung von Erwachsenen nicht unter den gleichen Rahmenbedingungen durchzuführen. Auch sei es beanstandungsfrei möglich, Patienten in einem Gebäude zu behandeln, auf dessen Dach eine Sirene installiert sei. Schließlich seien auch die Darlegungen der Stadt nachvollziehbar, warum ein anderer Standort nicht in Betracht komme. Dabei habe die Stadt zu Recht auch finanzielle Erwägungen einbezogen (VG Arnsberg, 7 K 3053/11).

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Brandschutzwand: Auch eine Verglasung kann den Vorschriften entsprechen

Eine Gebäudeabschlusswand muss als Brandwand lediglich der Feuerwiderstandsklasse F 90 entsprechen. Damit muss sie aus nichtbrennbaren Stoffen hergestellt sein. Sie muss so beschaffen sein, dass ihre Standsicherheit bei einem Brand nicht gefährdet ist. Außerdem muss sie verhindern, dass sich Feuer und Rauch auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verbreiten.

Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen sei es dabei grundsätzlich unerheblich, welches Material verwendet werde. Dies könne z.B. auch eine feststehende und damit nicht zu öffnende Verglasung sein. Erfülle diese die Kriterien für eine Brandwand, könne eine bestehende Öffnung in der Gebäudeabschlusswand auch durch eine solche Brandschutzverglasung geschlossen werden (OVG Nordrhein-Westfalen, 2 A 1221/11).

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Reines Wohngebiet: Taubenhaltung mit mehr als 60 Brieftauben ist unzulässig

Ein Anwohner in einem reinen Wohngebiet darf auf seinem Grundstück keinen Taubenschlag mit mehr als 60 Brieftauben betreiben.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt in einem Eilverfahren entschieden. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Wohnhauses. Entlang und hinter der Garage hat er zwei Volieren errichtet. Hier hält er mehr als 60 Brieftauben. Nachdem sich mehrere Nachbarn über die von den Tauben ausgehenden Belästigungen beschwert hatten, untersagte der Landkreis die Taubenhaltung mit sofortiger Wirkung. Hiergegen wollte sich der Taubenzüchter im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wehren.

Die Richter lehnten seinen Eilantrag jedoch ab. Zur Begründung führten sie aus, dass Bewohner eines reinen Wohngebiets einen Anspruch darauf hätten, von allen Störungen freigehalten zu werden, die ein ruhiges Wohnen stören, beeinträchtigen oder erheblich belästigen könnten. Außer Wohngebäuden seien zwar untergeordnete Nebenanlagen zulässig, zu denen auch Einrichtungen zur Kleintierhaltung gehörten. Die Haltung von Brieftauben könne in einem reinen Wohngebiet zugelassen werden, soweit sie üblich und ungefährlich sei und den Rahmen für eine typische Freizeitbetätigung nicht sprenge. Das sei vorliegend bei über 60 Tieren aber nicht mehr der Fall. Die Grundstücke der Nachbarn würden durch den Kot der Brieftauben sowie Federn-/Flaumflug verunreinigt. Belästigungen entstünden ferner durch die Geräusche beim Flügelschlagen der Tauben, die über den Grundstücken des Antragstellers und der Nachbarn kreisten (VG Neustadt, 4 L 625/12.NW).

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Familien- und Erbrecht

Grunderwerbsteuerrecht: Ungleichbehandlung der Homo-Ehe ist verfassungswidrig

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber die eingetragenen Lebenspartner den Ehegatten hinsichtlich sämtlicher für sie geltenden grunderwerbsteuerlichen Befreiungen gleichgestellt. Diese Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) gilt jedoch nicht rückwirkend, sondern ist auf Erwerbsvorgänge nach dem 13.12.2010 beschränkt. Für alle noch nicht bestandskräftigen Altfälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1.8.2001 gelten daher weiterhin die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung von 1997 (GrEStG a.F.). Dieses sieht für eingetragene Lebenspartner - anders als für Ehegatten - keine Ausnahme von der Besteuerung des Grunderwerbs vor.

Nach der für das Ausgangsverfahren maßgebenden alten Regelung ist der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer befreit. Von der Besteuerung ausgenommen ist auch der Grundstückserwerb im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung durch den früheren Ehegatten des Veräußerers. Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind eingetragene Lebenspartner und schlossen im Rahmen ihrer Trennung im Jahre 2009 eine Auseinandersetzungsvereinbarung. Hierin übertrugen sie sich wechselseitig ihre Miteigentumsanteile an zwei jeweils zur Hälfte in ihrem Eigentum stehenden Immobilien zum Zwecke des jeweiligen Alleineigentums. Ihre gegen die jeweils festgesetzte Grunderwerbsteuer gerichteten Klagen führten zur Vorlage durch das Finanzgericht, das die entsprechende Vorschrift GrEStG a.F. wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz für verfassungswidrig hält.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat nun entschieden, dass § 3 Nr. 4 GrEStG a. F. sowie auch die übrigen Befreiungsvorschriften des § 3 GrEStG a. F. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind, soweit sie eingetragene Lebenspartner nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreien. Der Gesetzgeber muss bis zum 31.12.2012 eine Neuregelung für die Altfälle treffen, die die Gleichheitsverstöße bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 beseitigt.

Die Richter verwiesen darauf, dass sich die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern hinsichtlich der Befreiung von der Grunderwerbsteuer - neben den spezifisch steuerrechtlichen Ausprägungen des Gleichheitssatzes - an strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen messen lassen müssten, weil die Differenzierung an die sexuelle Orientierung von Personen anknüpfe. Hinreichend gewichtige Unterschiede, welche die Schlechterstellung der Lebenspartner im Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung von 1997 rechtfertigen könnten, bestünden nicht. Die Privilegierung der Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern lasse sich nicht unter familien- und erbrechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigen. Eingetragene Lebenspartner seien Ehegatten familien- und erbrechtlich gleichgestellt. Die der Steuerbefreiung zugrunde liegende gesetzgeberische Vermutung, dass Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten wie bei den ebenfalls steuerbefreiten nahen Verwandten häufig zur Regelung familienrechtlicher Ansprüche der Ehegatten untereinander oder in Vorwegnahme eines Erbfalls erfolgen, gelte daher ebenso für eingetragene Lebenspartner. Des Weiteren begründe die eingetragene Lebenspartnerschaft ebenso wie die Ehe eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht. Daher sei die Ungleichbehandlung auch nicht mit einem aus besonderen rechtlichen Bindungen gespeisten Familienprinzip zu rechtfertigen. Schließlich könne die Schlechterstellung der Lebenspartner gegenüber den Ehegatten auch nicht mit der im Grundgesetz verankerten Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern, gerechtfertigt werden. Gehe die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertige die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht (BVerfG, 1 BvL 16/11).

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Rechtsprechungsänderung: Keine Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung

Gegenwärtig fehlt es an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Verfahren hin. In beiden Verfahren begehrten die Betreuerinnen die Genehmigung einer Zwangsbehandlung der wegen einer psychischen Erkrankung unter Betreuung stehenden, einwilligungsunfähigen und geschlossen untergebrachten Betroffenen. Diese benötigen wegen ihrer Erkrankung zwar eine medikamentöse Behandlung, lehnen die Behandlung krankheitsbedingt aber ab. Die Anträge der Betreuerinnen blieben vor dem Amtsgericht und dem Landgericht erfolglos. Mit den von den Landgerichten zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgten die Betreuerinnen ihre Anträge auf betreuungsgerichtliche Genehmigung der Zwangsbehandlung weiter.

Der BGH hat beide Rechtsbeschwerden zurückgewiesen. Im Rahmen des Wirkungskreises der Gesundheitsvorsorge könne einem Betreuer die Befugnis übertragen werden, an Stelle des Betroffenen in dessen ärztliche Behandlung einzuwilligen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH umfasste dies auch die Befugnis, einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betroffenen zu überwinden, wenn der Betroffene geschlossen untergebracht war und das Betreuungsgericht die Unterbringung zur Heilbehandlung genehmigt hatte. Hieran hält der BGH nicht mehr fest. Dies ergibt sich aus Folgendem:

  • Das Bundesverfassungsgericht hatte in zwei grundlegenden Beschlüssen aus dem Jahr 2011 entschieden, dass die Zwangsbehandlung eines im strafrechtlichen Maßregelvollzug Untergebrachten nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig ist, das die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Eingriffs bestimmt. Die weitreichenden Befugnisse der Unterbringungseinrichtung und die dadurch eingeschränkten Möglichkeiten der Unterstützung und Begleitung durch Außenstehende setzten den Untergebrachten in eine Situation außerordentlicher Abhängigkeit, in der er besonderen Schutz auch dagegen bedürfe, dass seine grundrechtlich geschützten Belange etwa aufgrund von Eigeninteressen der Einrichtung oder ihrer Mitarbeiter bei nicht aufgabengerechter Personalausstattung oder aufgrund von Betriebsroutinen unzureichend gewürdigt würden.

  • Diese Vorgaben sind nach Auffassung des BGH im Wesentlichen auf die Zwangsbehandlung im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung zu übertragen. Zwar ist der Betreuer im Rahmen seines Wirkungskreises grundsätzlich zur Vertretung des Betroffenen befugt. Besonders gravierende Eingriffe in die Rechte des Betroffenen bedürfen aber schon aus verfassungsrechtlichen Gründen einer ausdrücklichen gerichtlichen Genehmigung. Insoweit sei die Rechtsmacht des Betreuers eingeschränkt. So müssten nach dem Gesetz etwa besonders gefährliche ärztliche Maßnahmen, eine Sterilisation, eine geschlossene Unterbringung und die Aufgabe der Mietwohnung eines Betroffenen zuvor durch das Betreuungsgericht genehmigt werden.

  • Eine entsprechende gesetzliche Grundlage für die gebotene staatliche Kontrolle des Betreuerhandelns fehle hingegen hinsichtlich einer Zwangsbehandlung des Betroffenen. Jene müsse nach Auffassung der Richter inhaltlich den gleichen Anforderungen genügen, die das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des strafrechtlichen Maßregelvollzugs aufgestellt hat. Die materiellen Vorschriften des Betreuungsrechts und die Verfahrensvorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) würden diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen.

(BGH, XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12).

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Unterhaltsrecht: Rückständiger Unterhalt muss nach einem Jahr geltend gemacht werden

Rückständige Unterhaltsforderungen unterliegen der Verwirkung. Sie müssen deshalb binnen Jahresfrist geltend gemacht werden. Anderenfalls droht die Verwirkung, d.h. der rückständige Unterhalt kann nicht mehr geltend gemacht (eingeklagt oder auch vollstreckt) werden.

Hierauf wies noch einmal das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) hin. Die Richter mussten über die Beschwerde einer zwischenzeitlich 23 Jahre alten Tochter entscheiden. Diese hatte Ende 2009 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einem bereits 2001 gegen ihren Vater ergangenen Unterhaltstitel ergriffen. Gegen die späte Vollstreckung rückständiger Unterhaltsforderungen für die Jahre 2000 bis 2008 in Gesamthöhe von rund 15.000 EUR hat sich der Vater erfolgreich zur Wehr gesetzt. Schon das Amtsgericht hatte die Zwangsvollstreckung auf seine Klage hin für unzulässig erklärt.

Die Richter am OLG bestätigten diese Entscheidung und wiesen den Antrag der Tochter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurück. Zur Begründung machten sie deutlich, dass Ansprüche auf rückständigen Unterhalt für die Zeit bis Mai 2008 wegen nicht zeitnaher Durchsetzung verwirkt seien. Für Unterhaltsrückstände gelte nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fälligen Ansprüche. Sie unterlägen daher der Verwirkung, wenn sich ihre Geltendmachung unter Berücksichtigung von Zeit- und Umstandsmoment der (vorherigen) Nichtgeltendmachung als unzulässige Rechtsausübung darstelle. Das Zeitmoment sei bereits nach etwas mehr als einem Jahr erfüllt. Anderenfalls könnten Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Das Umstandsmoment frage danach, ob sich der Schuldner mit Rücksicht auf das Verhalten des Gläubigers darauf einrichten durfte und auch darauf eingerichtet habe, dass das Recht auch künftig nicht mehr geltend gemacht werde. Von einem Unterhaltsgläubiger müsse eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung seines Anspruchs kümmere. Unterhalt solle nämlich der Befriedigung des aktuellen Lebensbedarfs dienen. Die Vollstreckung jahrelang aufgelaufener - also nicht der Deckung des laufenden Bedarfs dienender - Rückstände sei rechtsmissbräuchlich. Daher seien hier die Unterhaltsansprüche der Tochter bis einschließlich Mai 2008 verwirkt. Denn sie habe erstmals im November 2009 Aktivitäten zur Zwangsvollstreckung aller rückständigen Unterhaltsforderungen veranlasst. Zu diesem Zeitpunkt sei die jüngste Unterhaltsforderung (für Mai 2008) aber schon mehr als ein Jahr alt gewesen (OLG Thüringen, 2 UF 385/11).

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Pflichtteil: Entziehungsrecht erlischt bei Wiederaufleben der familiären Beziehungen

Kann der Erblasser einem Abkömmling dessen Pflichtteil entziehen, gilt dieses Recht als durch Verzeihung erloschen, wenn er durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass er die durch den Pflichtteilsentziehungsgrund hervorgerufene Kränkung nicht mehr als solche empfindet und hieraus nichts mehr herleiten will.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg sei dafür regelmäßig ausreichend, wenn im Verhältnis des Erblassers zum Abkömmling ein normalisierendes Wiederaufleben der familiären Beziehungen stattgefunden habe. Nicht erforderlich sei dagegen eine spezielle Versöhnung oder ein inniges Verhältnis zwischen Erblasser und Abkömmling (OLG Nürnberg, 12 U 2016/11).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Kündigungsrecht: Fristlose Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete

Der Vermieter darf dem Mieter, der die durch die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen entstandenen Mieterhöhungen nicht entrichtet, bereits fristlos kündigen, bevor er ihn auf Zahlung der Erhöhungsbeträge verklagt hat und dieser rechtskräftig zur Zahlung der Erhöhungsbeträge verurteilt worden ist.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Mieterin. In deren Mietvertrag waren neben der Grundmiete zwei genau bezifferte Beträge als Vorauszahlungen für Betriebskosten und für die Heiz- und Warmwasserkosten vereinbart. Letztere wurden in den folgenden Jahren mehrfach erhöht. Ab November 2003 zahlte die Mieterin die Erhöhungsbeträge und Teile der Grundmiete nicht. Der Vermieter kündigte wegen der im Zeitraum November 2003 bis Dezember 2004 aufgelaufenen Rückstände das Mietverhältnis fristlos. Ein Kündigungsgrund ist allerdings nur gegeben, wenn man die Erhöhungsbeträge der Betriebskostenvorauszahlungen berücksichtigt.

Die Mieterin hat den Vermieter auf Zahlung von Schadenersatz wegen mehrerer Mängel in Anspruch genommen. Der Vermieter hat im Gegenzug die Zahlung von Mietrückständen und Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangt. In beiden Instanzen ist die Klage abgewiesen worden. Der Widerklage des Vermieters ist weitgehend stattgegeben worden, insbesondere ist die Mieterin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt worden. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Kündigung nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil sich der Mietrückstand teilweise aus Mieterhöhungen wegen der Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen errechne.

Die Revision der Mieterin blieb ohne Erfolg. Der BGH entschied, dass die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter wegen eines Zahlungsrückstands mit Beträgen, um die der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlungen einseitig erhöht hat, nicht voraussetze, dass der Mieter zuvor im Wege der Zahlungsklage in Anspruch genommen und rechtskräftig zur Zahlung der Erhöhungsbeträge verurteilt worden sei. Ein solches Erfordernis ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus einem schutzwürdigen Interesse des Mieters. Der Mieter sei hinreichend geschützt. So müsse im Räumungsprozess geprüft werden, ob der Vermieter die Vorauszahlungen auf die von ihm festgesetzte Höhe anpassen durfte (BGH, VIII ZR 1/11).

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Mietmangel: Verschlossene Fenster durch Neubau auf dem Nachbargrundstück

Werden durch den Neubau eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück Fenster einer Mietwohnung verschlossen, muss der Vermieter dafür Sorge tragen, dass die Fenster wieder nutzbar werden.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) Berlin-Tiergarten hin. In dem betreffenden Fall hatte die Vermieterin die Außenwand des Nachbarhauses direkt an das Mietshaus und damit unmittelbar vor dem Küchenfenster und dem Badezimmerfenster der Mieterin angebaut. Daraufhin kürzte die Mieterin ihre Mietzahlungen. Auf die Zahlungsklage der Vermieterin erhob sie Widerklage und verlangte die Wiederherstellung des früheren Zustands.

Das AG wies die Zahlungsklage ab, die Widerklage war erfolgreich. Nach der Entscheidung müsse die Vermieterin die Nutzung der Fenster so wiederherstellen, dass der Abstand zur Außenwand des Nachbargebäudes mindestens drei Meter betrage. Keineswegs habe die Mieterin dem Bau der Mauer zugestimmt. Dem Argument der Vermieterin, es sei ihr unmöglich und unzumutbar, den Ursprungszustand wiederherzustellen, folgte das AG nicht. Es argumentierte, dass ein Fall der objektiven Unmöglichkeit nur vorliege, wenn die verlangte Handlung niemandem möglich sei. Diese Voraussetzung lägen hier nicht vor. Nicht erst seit „dem Fall der Mauer“ sei es allgemeinkundig, dass Mauern auch wieder beseitigt werden könnten. Auf die Belastung durch sehr hohe Kosten bei Wiederherstellung des früheren Zustandes könne sich die Vermieterin nach Treu und Glauben nicht berufen. Sie habe die Situation selbst geschaffen, indem sie die Mauer errichtet habe, statt eine Verständigung mit der Mieterin herbeizuführen (AG Tiergarten, 606 C 598/11).

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WEG-Sondernutzungsrecht: Stellplatzberechtigung für nur einen Miteigentümer der Wohnung

Ein Sondernutzungsrecht (hier an einem Stellplatz innerhalb einer im Sondereigentum stehenden Duplexgarage) kann auch einem von mehreren Miteigentümern einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit übertragen werden.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall. Die Richter machten deutlich, dass Sondernutzungsrechte nicht nur einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit insgesamt zugeordnet werden könnten. Vielmehr sei es möglich, sie auch einem Miteigentumsanteil an dieser zuzuordnen. Etwaige grundbuchtechnische Schwierigkeiten können dem nicht entgegengehalten werden, weil das Grundbuchverfahrensrecht dienende Funktion hat (BGH, V ZB 279/11).

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WEG: Ungenehmigte Tagesmuttertätigkeit darf nicht fortgeführt werden

Die von der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ungenehmigte Tagesmuttertätigkeit in einer Eigentumswohnung darf nach bestandskräftigem Untersagungsbeschluss nicht fortgeführt werden.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits zwischen einer WEG und einem Wohnungseigentümer vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der Wohnungseigentümer hatte eine Mieterin, die in der Wohnung eine Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder betreibt. Auf die Klage der WEG war der Wohnungseigentümer vom Landgericht verurteilt worden, die Nutzung der Wohnung als Kindertagespflegestelle zu unterlassen. Seine Revision hatte keinen Erfolg.

Der BGH machte deutlich, dass der Unterlassungsanspruch bereits daraus folge, dass dem Wohnungseigentümer die Ausübung der Tagesmuttertätigkeit seiner Mieterin durch einen in der Eigentümerversammlung gefassten Beschluss der Wohnungseigentümer untersagt worden sei. Dieser Beschluss sei nicht angefochten worden. Er sei daher für den Wohnungseigentümer verbindlich. Die Richter verwiesen zudem darauf, dass der Betrieb einer entgeltlichen Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder die „Ausübung eines Gewerbes oder Berufs in der Wohnung“ im Sinne der Teilungserklärung darstelle. Sie erfordere daher die Zustimmung des Verwalters oder einer ¾-Mehrheit der hierüber abstimmenden Wohnungseigentümer. Zwar würde zum Wohnen auch die Möglichkeit gehören, in der Familie neben den eigenen Kindern fremde Kinder zu betreuen. Das sei etwa bei regelmäßigen Besuchen von Freunden der Kinder oder im Wege der Nachbarschaftshilfe der Fall. Hiervon zu unterscheiden sei jedoch die Nutzung der Wohnung zur (werk-)täglichen Erbringung von Betreuungsdienstleistungen gegenüber Dritten. Hier stehe der Erwerbscharakter im Vordergrund. Eine solche teilgewerbliche Nutzung der Wohnung werde vom Wohnzweck nicht mehr getragen.

Hinweis: Dem Wohnungseigentümer bleibt es aber unbenommen, bei der Verwalterin oder der WEG einen entsprechenden Antrag auf Genehmigung zu stellen. Über diesen wäre unter Berücksichtigung der tatsächlichen konkreten Gegebenheiten innerhalb der Wohnungseigentumsanlage zu entscheiden. Solange eine erforderliche Zustimmung aber nicht vorliege, dürfe die Tagesmuttertätigkeit aufgrund des bestandskräftigen Untersagungsbeschlusses nicht fortgesetzt werden (BGH, V ZR 204/11).

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Verbraucherrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Neuregelung des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens

Das Bundeskabinett hat Mitte Juli den Gesetzesentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte beschlossen.

Mit den Neuregelungen soll Menschen, die in eine finanzielle Notsituation geraten sind, schneller als bisher eine zweite Chance eröffnet werden. Deutschland ist ein Land, das Unternehmensgründungen fördert und jedem Mut zum Aufbruch in die Selbstständigkeit machen möchte. Viele - gerade junge - Menschen wagen diesen Schritt in die Selbstständigkeit. Bei einem Scheitern stehen sie oftmals vor einem Riesenberg aus Schulden. Aber auch Verbraucher können leicht und zumeist unverschuldet in die Situation der Zahlungsunfähigkeit kommen - sei es durch Scheidung, Krankheit oder den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Zahlen belegen dies: Im Jahr 2011 gab es in Deutschland über 100.000 Verbraucherinsolvenzverfahren und knapp über 20.000 Insolvenzverfahren von ehemals selbstständigen Personen. Mit den Neuregelungen soll sichergestellt werden, dass Existenzgründer und Verbraucher nicht dauerhaft in dem Schuldenturm festsitzen. Sie erhalten schneller als bisher die Chance zum Neuanfang, wenn sie einen Teil ihrer Schulden begleichen.

Die Beschleunigung ist auch im Interesse der Gläubiger, weil die Schuldner erstmals einen gezielten Anreiz erhalten, möglichst viel zu bezahlen. Die Neuregelungen ermöglichen es Schuldnern, im Insolvenzverfahren schon nach drei Jahren statt bisher sechs Jahren von ihren Restschulden befreit zu werden, wenn sie mindestens ein Viertel der Forderungen sowie die Verfahrenskosten bezahlen. Eine Verkürzung von bisher sechs auf fünf Jahre ist möglich, wenn immerhin die Verfahrenskosten vollständig bezahlt werden. Parallel steht künftig auch Verbrauchern das Insolvenzplanverfahren offen. So können nunmehr alle Schuldner innerhalb des Insolvenzverfahrens sich schnell und flexibel mit den Gläubigern einigen.

Die beabsichtigte aktivere Einbindung des Schuldners soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch die Situation der Gläubiger verbessern. So wird der Schuldner künftig bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet, zur bestmöglichen Tilgung seiner Schulden eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Der Verbesserung der Gläubigerrechte trägt auch die Möglichkeit Rechnung, während des gesamten Insolvenzverfahrens Versagungsgründe geltend machen zu können.

Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen in Zukunft in der Insolvenz ähnlich wie Mieter geschützt werden. Aus Sicht der Betroffenen macht es oft keinen Unterschied, ob sie in einer Miet- oder Genossenschaftswohnung wohnen.

Zum Hintergund:

Nach dem bereits verabschiedeten Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), das in seinen wesentlichen Teilen am 1. März 2012 in Kraft getreten ist, wurde nunmehr vom Kabinett der vom Bundesministerium der Justiz vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte beschlossen. Dieser ist Teil eines dreistufigen nationalen Reformplans, der mit der Neujustierung der Konzerninsolvenz seinen Abschluss finden wird.

Der Gesetzesentwurf enthält Regelungen zur:

  • Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens,
  • Stärkung der Gläubigerrechte,
  • Umgestaltung des Einigungsversuchs im Verbraucherinsolvenzverfahren,
  • insolvenzrechtlichen Stellung von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften.

Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Der Entwurf eröffnet Schuldnern die Möglichkeit, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs Jahren auf drei Jahre zu verkürzen. Diese Möglichkeit besteht, wenn es dem Schuldner gelingt, innerhalb der ersten drei Jahre des Verfahrens mindestens 25 Prozent der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten zu begleichen. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung soll zudem nach fünf Jahren möglich sein, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Ansonsten soll es bei der derzeitigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs Jahren bleiben.

Mit dieser differenzierten Regelung sucht der Entwurf einen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners an einer möglichst schnellen Restschuldbefreiung, die ihm eine „zweite Chance“ eröffnet, und den Interessen der Gläubiger an der Realisierung der ihnen zustehenden Forderungen wie auch den Interessen der Landesjustizverwaltungen, welche über die Stundungsregelung des § 4a InsO an der Finanzierung der Insolvenzverfahren beteiligt sind.

Durch die neuen Regelungen soll die Effektivität des Verfahrens gesteigert und den Folgen einer Verkürzung der Wohlverhaltensperiode Rechnung getragen werden. Die Möglichkeit einer Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll allen natürlichen Personen offenstehen, d.h. sie wird nicht auf bestimmte Personengruppen wie Existenzgründer oder Verbraucher beschränkt.

Möglichkeit der Durchführung von Insolvenzplanverfahren

Künftig wird auch Verbrauchern das Insolvenzplanverfahren eröffnet, um jedem Schuldner während des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit einer flexiblen Entschuldung im Einvernehmen mit seinen Gläubigern an die Hand zu geben.

Stärkung der Gläubigerrechte

Die Wahrnehmung der Gläubigerrechte ist, gerade wenn es um die Erteilung der Restschuldbefreiung geht, teilweise beschwerlich. Die praktischen Schwierigkeiten führen dazu, dass zuweilen die Restschuldbefreiung erteilt wird, obwohl Versagungsgründe vorliegen. Mit den Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte soll dies künftig verhindert werden. Unter anderem ermöglicht der Entwurf es nunmehr den Gläubigern, einen Versagungsantrag auf Restschuldbefreiung sowohl im Regelfall des schriftlichen Verfahrens, wie auch im mündlichen Verfahren jederzeit auch schriftlich zu stellen. Ein solcher Antrag muss spätestens im Schlusstermin vorliegen oder gestellt werden. Der Entwurf will damit auch die Akzeptanz des Instituts der Restschuldbefreiung unter den Gläubigern weiter verbessern.

Umgestaltung des Einigungsversuchs im Verbraucherinsolvenzverfahren

Die Effizienz des außergerichtlichen Einigungsverfahrens wird verbessert. Es soll künftig kein außergerichtlicher Einigungsversuch mehr unternommen werden müssen, wenn dieser offensichtlich aussichtslos ist. Hierdurch sollen die begrenzten Ressourcen von Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen geschont werden.

Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften

Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen künftig in der Insolvenz - ähnlich wie derzeit bereits Mieter - vor dem Wohnungsverlust geschützt werden. Die vorgeschlagene Regelung soll zugleich verhindern, dass Schuldner ihr Vermögen unbegrenzt als genossenschaftliches Geschäftsguthaben insolvenzfest anlegen können. Damit trägt es auch den Interessen der Insolvenzgläubiger Rechnung.

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Haftungsrecht: Herrchen haftet immer!

Der Halter eines Tieres haftet für Schäden, die durch typisches Tierverhalten wie etwa das Beißen eines Hundes oder Austreten eines Pferdes verursacht werden.

Dies gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle selbst dann, wenn das Tier die Schäden verursacht, während es sich in der Obhut einer anderen Person - etwa eines Tierarzts - befindet und der Halter damit keinerlei Möglichkeit hat, steuernd auf sein Tier einzuwirken. In dem entsprechenden Fall hatte die Halterin eines Schäferhunds diesen in die Kleintierklinik des Klägers gebracht. Dort wurde der Hund für die Behandlung narkotisiert. Beim Erwachen aus der Narkose biss das Tier den Tierarzt in die rechte Hand und verursachte schwere Verletzungen. Für diese Verletzungen verlangte der Tierarzt Schadenersatz und Schmerzensgeld im sechsstelligen Bereich, weil er durch die Handverletzungen seine tierchirurgische Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Die beklagte Hundehalterin meinte, für die Schäden nicht einstehen zu müssen, weil sie keine Möglichkeit gehabt hätte, auf ihren Hund Einfluss zu nehmen. Diese Möglichkeit hätte allein der Kläger gehabt, der als Tierarzt über eine besondere Sachkunde verfügt und sich dem Risiko, von dem Hund angegriffen zu werden, bewusst ausgesetzt habe.

Dieser Argumentation folgte das OLG jedoch nicht. Die Richter entschieden vielmehr, dass allein der Umstand, dass man sein Tier zum Zweck der Behandlung o.Ä. in die Obhut einer anderen Person gebe, nicht dazu führen könne, dass die Haftung des Halters ausgeschlossen sei. Denn die Haftung des Tierhalters bestehe unabhängig von der Möglichkeit seiner Einflussnahme. Allerdings könne die Haftung beschränkt werden, wenn der Geschädigte durch inadäquates Verhalten zu der Verletzung selbst beigetragen habe. Da Hunde während des Erwachens aus der Narkose mitunter außergewöhnlich und aggressiv reagieren würden, hätte der Tierarzt im zu entscheidenden Fall besondere Vorsicht beim Herangehen an den Hund walten lassen müssen. Das habe er jedoch nicht getan. Dementsprechend könne er nur einen Teil der geltend gemachten Schäden ersetzt verlangen (OLG Celle, 20 U 38/11).

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Vereinsrecht: Einladung zur Mitgliederversammlung in „Textform“ zulässig

Regelt die Satzung eines Vereins lediglich, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung „in Textform“ erfolgen soll, umfasst das auch die Einladung durch elektronische Medien.

Diese vereinsfreundliche Auffassung vertritt das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Das Registergericht hatte die Eintragung abgelehnt, weil dessen Satzung lediglich die Regelung enthielt, dass die Einberufung der Mitgliederversammlung „in Textform“ erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts war das nicht hinreichend genau bestimmt. Dem widersprach das OLG. Dadurch dass die Einladung in „Textform“ erfolgen solle, mache sich der Verein neben der gängigen Einladung per Brief zugleich auch die modernen Kommunikationsmittel zunutze. Denn er könne diejenigen Mitglieder, die über entsprechende technische Einrichtungen verfügen, zum Beispiel auch per Telefax oder E-Mail einladen (OLG Schleswig, 2 W 57/11).

Hinweis: Regelt die Satzung aber nicht ausdrücklich, dass eine Einladung per E-Mail zulässig ist, muss jeweils sichergestellt sein, dass das jeweilige Mitglied über die Möglichkeit verfügt, E-Mails zu empfangen. Kein Mitglied kann also ohne Zustimmung auf die elektronische Einladung verwiesen werden. Es empfiehlt sich, die ausdrückliche Zustimmung der Mitglieder einzuholen.

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Versicherungsrecht: Schwangerschaft und Reiserücktrittsversicherung

Eine Schwangerschaft an sich ist bei normalem Verlauf keine Erkrankung. Treten jedoch Komplikationen auf, kann dies zu einer Reisestornierung berechtigen, da dann eine „unerwartete schwere Erkrankung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegen kann.

So entschied das Amtsgericht (AG) München im Falle eines Ehepaars, das im Februar eine Reise nach Griechenland gebucht hatte. Die Reise sollte im Mai stattfinden. Zum Zeitpunkt der Buchung war die Ehefrau bereits schwanger, die Schwangerschaft war bis dahin völlig komplikationslos verlaufen. Gleichzeitig mit der Buchung schlossen sie eine Reiserücktrittsversicherung ab. Ende April kam es plötzlich zu vorzeitigen Wehen. Die behandelnde Ärztin riet daher von der Reise ab. Das Ehepaar stornierte die Reise und verlangte die Stornokosten in Höhe von 2535 EUR von der Reiserücktrittsversicherung. Diese lehnte die Zahlung jedoch ab. Schließlich sei die Schwangerschaft bereits bei Buchung bekannt gewesen. Nach den Versicherungsbedingungen sei nur eine unerwartete schwere Erkrankung ein Versicherungsfall. Die Komplikationen seien völlig unerwartet gewesen, erklärte das Ehepaar und erhob Klage vor dem AG München.

Die zuständige Richterin gab den Reisenden recht. Das Ehepaar habe einen Anspruch auf Ersatz der Stornokosten, da ein Versicherungsfall vorliege. Ein Versicherungsschutz bestehe nach den Versicherungsbedingungen, wenn die versicherte Person von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen werde und infolgedessen der Reiseantritt nicht möglich sei. Zwar sei das Vorliegen der Schwangerschaft bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Jedoch habe zu diesem Zeitpunkt eine komplikationslos verlaufende Schwangerschaft vorgelegen. Daher hätten keine Bedenken gegen die Durchführung der Reise bestanden. Die Schwangerschaft an sich sei keine Erkrankung. Das unerwartete Auftreten von Komplikationen während einer Schwangerschaft sei allerdings als unerwartete schwere Erkrankung anzusehen. Das Auftreten von vorzeitigen Wehen sei eine unerwartete schwere Komplikation (AG München, 224 C 32365/11).

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Verkehrsrecht

Haftungsrecht: Durchwinken und dann losfahren bei Zögern des Begünstigten

Wer auf seine Vorfahrt verzichtet, um einem anderen Verkehrsteilnehmer die Ausfahrt aus einer untergeordneten Straße zu ermöglichen, darf nicht einfach wieder losfahren, wenn der Begünstigte nicht sofort reagiert.

Kommt es dabei zu einem Unfall, haftet der Vorfahrtsberechtigte mit, entschied das Amtsgericht (AG) Germersheim. Der Richter bewertete diese Mithaftung mit 20 Prozent. Der Vorfahrtsberechtigte hätte sich vor dem Weiterfahren davon überzeugen müssen, dass der Verpflichtete die veränderte Situation bemerkt hat (AG Germersheim, 1 C 473/11).

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Haftungsrecht: Autofahrer muss beim Öffnen der Heckklappe aufpassen, nirgendwo anzustoßen

Öffnet jemand die Heckklappe seines Fahrzeugs, muss er sich vergewissern, dass er dies gefahrlos tun kann, ohne mit der Heckklappe irgendwo anzustoßen. Einen dadurch entstandenen Schaden hat er selbst zu tragen.

Das musste sich ein Pkw-Fahrer vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Er hatte in einem Parkhaus am äußersten Ende rückwärts eingeparkt. Als er die Heckklappe seines Fahrzeugs öffnete, wurde diese aufgrund der Teleskopfederung nach oben gedrückt. Dabei stieß sie gegen einen stählernen Querträger, der sich in einer Höhe von 1,70 m an der Außenwand befand. Den dabei entstandenen Schaden an der Klappe wollte der Pkw-Fahrer vom Betreiber des Parkhauses ersetzt bekommen. Schließlich habe dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Tatsache, dass er die Heckklappe nicht öffnen konnte, sei für ihn völlig überraschend gewesen. Nirgends hätten sich Hinweisschilder befunden, dass ein gefahrloses Öffnen der Klappe oder ein Rückwärtseinparken nicht möglich sei. Weil der Inhaber des Parkhauses nicht bezahlte, kam es zur Klage.

Der zuständige Richter wies diese jedoch ab: Zum einen liege schon keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Zwar müsse man in einem Parkhaus, das für Fahrzeuge mit einer Höhe bis zu 2m geeignet sei, grundsätzlich nicht damit rechnen, in einer Höhe von 1,70 m auf Hindernisse zu stoßen. Dies gelte jedoch nur, wenn sich diese Hindernisse in einem Bereich über Verkehrsflächen befänden, in dem mit ihnen nicht gerechnet werden müsse. Hier habe sich der Eisenträger am äußersten Ende des Parkhauses befunden, gewissermaßen als Ersatz für eine Außenmauer als dessen Abgrenzung. Der Eisenträger sei weithin sichtbar gewesen. Es habe daher an dieser Stelle keiner besonderen Warnung bedurft. Darüber hinaus sei es primär Aufgabe des Autofahrers, sich zu vergewissern, dass er die Heckklappe gefahrlos öffnen könne. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen. Daher überwiege sein Verschulden an dem Vorfall so sehr, dass auch aus diesem Grund eine Haftung des Parkhausinhabers nicht in Betracht komme (AG München, 262 C 20120/11).

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Unfallersatzwagen: Transporter für Handwerksbetrieb mit geringer Kilometerleistung

Mietet ein Handwerksbetrieb für Trockenbau nach einem Unfall einen Transporter als Ersatzfahrzeug an, kommt es nicht darauf an, dass damit mindestens 20 km pro Tag zurückgelegt werden.

Das machte das Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte deutlich. Zwar spreche eine solche geringe Kilometerlaufleistung pro Tag grundsätzlich dafür, dass die Anmietung des Ersatzwagens nach einem Unfall unwirtschaftlich sei. Das gelte aber nicht in jedem Fall. Bei einem Handwerksbetrieb für Trockenbau scheide der Transport der Werkzeuge und des Materials zur Baustelle per Taxi von vornherein aus. Ein Transport im Linienbus sei ebenso wenig vorstellbar. Der Versicherer könne also nicht ohne Ansehen des Einzellfalls die 20-km-Faustregel anwenden (AG Berlin-Mitte, 102 C 3316/11).

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Bußgeldrecht: Umfang des erlaubten Lieferverkehrs in einer Fußgängerzone

Das Parken in einer Fußgängerzone, um dort Werbeschaukästen zu reinigen und neu zu bestücken, stellt einen erlaubten Lieferverkehr dar.

Diese Entscheidung traf das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) im Fall eines Mannes, der in der Innenstadt von Jena mehrere Schaukästen betreibt. Er war wegen verbotswidrigen Parkens in einem gesperrten Fußgängerbereich zu einer Geldbuße von 30 EUR verurteilt worden. Zwar hat die Stadt Jena an Werktagen von 6.00 Uhr bis 10.00 Uhr und von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr den Lieferverkehr erlaubt. Auch hatte der Mann sein Fahrzeug innerhalb dieser erlaubten Zeiten, nämlich morgens zwischen 8.30 Uhr und 8.50 Uhr in der Fußgängerzone geparkt. Das Amtsgericht war jedoch der Meinung, er könne sich nicht auf die Zusatzbeschilderung (den mit Zeichen Nr. 1026-35 erlaubten Lieferverkehr) berufen. Der Lieferverkehr umfasse lediglich solche Waren, deren Umfang und/oder Gewicht ein Tragen über längere Strecken unzumutbar erscheinen lasse. Bei Plakaten für Schaukästen sei es nicht unzumutbar, diese über längere Strecken zu tragen.

Dieser Auffassung ist das OLG nicht gefolgt und hat der Rechtsbeschwerde des Mannes stattgegeben, ihn also freigesprochen. Das Amtsgericht habe den in der Straßenverkehrsordnung (StVO) gesetzlich nicht definierten Begriff „Lieferverkehr“ zu eng interpretiert. Wortsinn und gängiger Sprachgebrauch verlangten vielmehr eine großzügigere Auslegung. Hiernach sei Lieferverkehr „als stichwortartige Umschreibung des zur Führung und Aufrechterhaltung eines Geschäfts- oder Gewerbebetriebs erforderlichen geschäftsmäßig - d.h. von Gewerbetreibenden und nicht von Privaten - durchgeführten Transports von Gegenständen von oder zu (anderen) Gewerbetreibenden oder Kunden“ zu verstehen. Das Zusatzschild „Lieferverkehr frei“ solle das Fortbestehen wirtschaftlich sinnvoller geschäftlicher Betätigung in der Fußgängerzone ermöglichen; nicht zuletzt deshalb, weil diese dadurch in allgemein erwünschter Weise belebt werde. Dem widerspräche es, den Begriff des Lieferverkehrs unter Außerachtlassung von Wirtschaftlichkeits- und Gleichbehandlungserwägungen so auszulegen, dass Gewerbetreibenden das Befahren der Fußgängerzone nur dann erlaubt sei, wenn ihnen der durchgeführte Transport wegen der Größe und/oder Schwere der beförderten Gegenstände zu Fuß unzumutbar sei. Auch die geschäftliche Beförderung leichter (tragbarer) Gegenstände in die oder aus der Fußgängerzone sei als „Lieferverkehr“ anzusehen. Allein entscheidend sei also nur, ob der Ort, von oder zu dem geliefert werde, in der Fußgängerzone läge. Ein bloßes abkürzendes Durchfahren der Fußgängerzone zu einem außerhalb gelegenen Lieferort sei nicht gestattet (OLG Thüringen, 1 Ss Rs 67/12 (146)).

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Steuerrecht

Gesetzesänderung: Vereinfachte Elterngeldberechnung oftmals nachteilig

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs zugestimmt. Durch die vorgenommenen Änderungen soll die Berechnung für ab 2013 geborene Kinder vereinfacht und das Elterngeld somit schneller ausgezahlt werden können. Allerdings wirkt sich die neue Berechnungssystematik in vielen Fällen finanziell nachteilig aus.

Grundsätzliche Vorbemerkung: Das Elterngeld beträgt mindestens 65 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, wobei für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Tätigkeit die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich sind. Die monatliche Höchstgrenze liegt bei 1.800 EUR, der monatliche Mindestbetrag beträgt 300 EUR.

Bei der Berechnung des Elterngeldes für ab 2013 geborene Kinder wird nicht mehr auf das tatsächliche Nettoeinkommen abgestellt. Bei der Einkommensermittlung erfolgt vielmehr eine Pauschalierung von Sozialabgaben und Steuern. Die aus dieser neuen Berechnungssystematik resultierenden Folgen werden für Arbeitnehmer nachfolgend vereinfacht erläutert.

Nach der neuen Gesetzesfassung sind insgesamt 21 Prozent für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen. Da dieser Prozentsatz rund 0,5 Prozent über den tatsächlichen Beitragssätzen zur Sozialversicherung liegt, würde sich das Elterngeld bei einem Bruttoverdienst von 3.000 EUR um rund 10 EUR (3.000 EUR x 0,5 Prozent x 65 Prozent) reduzieren. Ist diese Verringerung eher als gering zu bezeichnen, sind die Änderungen bei der abziehbaren Lohnsteuer deutlich gravierender.

Derzeit können werdende Eltern die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld erhöhen, indem sie dem später zu Hause bleibenden Partner die günstigere Steuerklasse zuweisen. Dies haben die Sozialgerichte nicht als Gestaltungsmissbrauch eingestuft. Ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse kann nach der Neuregelung nur noch dann zu einem höheren Elterngeld führen, wenn die günstigere Steuerklasse in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat, der Wechsel also mindestens sieben Monate vor der Geburt des Kindes stattgefunden hat.

Hinweis: Ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag für hohe Werbungskosten (z.B. für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) wird bei der Berechnung des Elterngeldes nicht mehr einbezogen (Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, BR-Drs. 347/12, BR-Drs. 347/12 (B)).

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Aktuelle Gesetzgebung: Minijob-Grenze bald bei 450 EUR?

Nach den Plänen der Regierungskoalition soll die Verdienstgrenze für Minijobber ab 2013 von 400 EUR auf 450 EUR angehoben werden.

Ferner soll eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht eingeführt werden, die der sozialen Absicherung dienen soll. Somit müssten Minijobber den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von 15 Prozent auf den normalen Beitragssatz von aktuell 19,6 Prozent aufstocken (= 18,40 EUR bei einem Verdienst von 400 EUR). Wer dies nicht möchte, kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Hinweis: Ein Gesetzentwurf liegt aber noch nicht vor.

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Aktuelle Gesetzgebung: Einbau von Rußpartikelfiltern soll noch bis Ende 2013 gefördert werden

Infolge der hohen Nachfrage des laufenden Förderprogramms zur Nachrüstung von Partikelminderungssystemen bei Pkw und leichten Nutzfahrzeugen werden die Fördermittel für 2012 vermutlich bald ausgeschöpft sein. Durch eine Anpassung der Förderrichtlinie stellt das Bundesumweltministerium jedoch sicher, dass Nachrüstungen mit Partikelfiltern grundsätzlich bis Ende 2013 gefördert werden können.

Somit können auch nach Ausschöpfung der für das Haushaltsjahr 2012 veranschlagten Haushaltsmittel in Höhe von 30 Millionen EUR weiterhin Anträge auf Förderung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.

Entsprechende Bewilligungen werden jedoch unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass im Bundeshaushalt 2013 veranschlagte Haushaltsmittel verfügbar sind. Die Auszahlung erfolgt dann nach Inkrafttreten des Bundeshaushaltes 2013.

Hinweis: Für Nachrüstungen, die bis Ende 2012 durchgeführt werden und zu denen Anträge bis zum Ablauf des 15.2.2013 beim BAFA eingehen, beträgt der Fördersatz unverändert 330 EUR. Für Nachrüstungen, die im nächsten Jahr durchgeführt werden, wird die Förderung auf 260 EUR reduziert (BMU, Mitteilung Nr. 100/12).

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Vermieter: Bauzeitzinsen können Herstellungskosten sein

Sind Bauzeitzinsen (also die während der Bauphase anfallenden Zinsen einer Immobilienfinanzierung) nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, können sie in die abschreibungsfähigen Herstellungskosten einbezogen werden, wenn das Gebäude vermietet wird.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell entschieden. Ein Steuerpflichtiger errichtete ein Haus, das er zunächst verkaufen wollte, es dann aber aufgrund einer neuen Entscheidung ab der Fertigstellung vermietete. Da die Bauzeitzinsen infolge der fehlenden Vermietungsabsicht nicht als vorab entstandene Werbungskosten geltend gemacht werden konnten, erhöhte er die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen um die Bauzeitzinsen - und zwar zu Recht, wie BFH befand.

Hinweis: Ob es das bei den Vermietungseinkünften maßgebende Zu- und Abflussprinzip verhindert, Bauzeitzinsen in die Herstellungskosten einzubeziehen, wenn sie bereits bei ihrer Leistung als vorab entstandene Werbungskosten absetzbar sind, brauchte der BFH vorliegend nicht zu entscheiden (BFH, IX R 2/12).

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Arbeitsgerichtlicher Vergleich: Fiskus beteiligt sich an den Kosten

Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Werbungskosten sein, wenn der Prozess mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden. Nach diesen Gesichtspunkten weisen zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten nach der ersten Vermutung regelmäßig auch dann einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu den Lohneinkünften auf, wenn sich Arbeitgeber und -nehmer über strittige Ansprüche im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs einigen, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung.

Da selbst strafbare und im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehende Handlungen Erwerbsaufwand darstellen und hieraus resultierende Schadenersatzzahlungen nicht vom Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind, gilt das erst recht bei bürgerlich-rechtlichen oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die das Arbeitsverhältnis betreffen. Sie sind den Arbeitseinkünften zuzuordnen, weil insofern regelmäßig eine Vermutung dafür spricht, dass der Aufwand im hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur Berufstätigkeit steht.

Hinweis: Kam es nicht nur zu keinem strafgerichtlichen Verfahren, sondern hat noch nicht einmal die Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungen durchgeführt, kann ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass diese Aufwendungen der privaten Lebensführung zuzurechnen sind (BFH, VI R 23/10).

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Wirtschaftsrecht

Gesetzesvorhaben: Einfachere Bilanzen für kleine Kapitalgesellschaften

Am 31. Juli hat das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf zu Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz - MicroBilG) an die Länder und die Verbände zur Stellungnahme versandt. Die beabsichtigten Neuregelungen basieren auf der sogenannten Micro-Richtlinie (2012/6/EU), die im April 2012 in Kraft getreten ist.

Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union

Die erst kürzlich in Kraft getretene Micro-Richtlinie gewährt den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Möglichkeit, für Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z.B. GmbH & Co. KG) organisiert sind, Bilanzierungs- und Offenlegungserleichterungen zu schaffen.

Rund 500.000 Unternehmen könnten profitieren

Von dem nun vorgelegten Referentenentwurf werden dabei solche Gesellschaften erfasst, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:

  • Umsatzerlöse bis 700.000 EUR,
  • Bilanzsumme bis 350.000 EUR,
  • durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer.

Hinweis: Damit könnten ca. 500.000 Unternehmen in Deutschland von den Erleichterungen profitieren.

Rechnungslegung und Offenlegung betroffen

Inhaltlich sieht der Referentenentwurf u.a. folgende Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:

  • Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (etwa zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane und - im Falle einer Aktiengesellschaft - Angaben zu eigenen Aktien) unter der Bilanz ausweisen.

  • Darüber hinaus werden Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt. Für die Bilanz bedeutet dies beispielsweise, dass die Posten im Anlagevermögen nicht mehr aufgeschlüsselt werden müssen. Ein Ausweis ist vielmehr in einer Summe möglich.

  • Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben.

Beachte: Im Fall der Hinterlegung können Dritte auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.

Hinweis: Die beabsichtigten Neuregelungen sollen bereits für alle Geschäftsjahre gelten, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt. Somit könnten die Erleichterungen für Unternehmen mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr bereits für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31.12.2012 gelten (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz - MicroBilG)).

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AG: Vorzeitige Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern ist grundsätzlich zulässig

Eine Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern ist für (höchstens) fünf Jahre nach einverständlicher Amtsniederlegung auch ohne besondere Gründe zulässig.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Aufsichtsratsmitglieds. An der Aktiengesellschaft waren zwei Familienstämme beteiligt. Am Tag vor der Hauptversammlung beschloss der Aufsichtsrat, zwei Vorstandsmitglieder, die einem Familienstamm zuzurechnen waren, unter „einvernehmlicher Aufhebung“ ihrer noch bis zum nächsten Jahr laufenden Bestellung für jeweils fünf Jahre erneut zu Vorstandsmitgliedern zu bestellen. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Aufsichtsratsbeschlüsse über die Wiederbestellung der beiden Vorstandsmitglieder nichtig sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Nach seinen Feststellungen wurden die Beschlüsse über die vorzeitige Wiederbestellung für fünf Jahre vor dem Hintergrund von Streitigkeiten zwischen den Familienstämmen gefasst, um für den am nächsten Tag von der Hauptversammlung zu wählenden neuen Aufsichtsrat „vollendete Tatsachen“ zu schaffen.

Nach § 84 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) dürfen Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre bestellt werden. Über eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit darf der Aufsichtsrat frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit entscheiden. Im juristischen Schrifttum herrscht Streit darüber, ob die erneute Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter gleichzeitiger Aufhebung seiner bisherigen Bestellung außerhalb der Jahresfrist rechtmäßig ist oder eine unzulässige Umgehung des § 84 Abs. 1 AktG darstellt. Nach Nr. 5.1.2 des DCGK (Deutscher Corporate Governance Kodex) soll eine Wiederbestellung vor Ablauf eines Jahres vor dem Ende der Bestelldauer bei gleichzeitiger Aufhebung der laufenden Bestellung nur bei Vorliegen besonderer Umstände erfolgen.

Der BGH hat entschieden, dass nach § 84 Abs. 1 AktG eine Wiederbestellung des Vorstandsmitglieds für (höchstens) fünf Jahre nach einverständlicher Amtsniederlegung auch ohne besondere Gründe zulässig ist. Sowohl die Gesetzgebungsgeschichte als auch der Sinn und Zweck des § 84 Abs. 1 AktG lassen diese Möglichkeit zu. Entscheidend ist danach, dass der Aufsichtsrat sich nicht länger als nach § 84 Abs. 1 AktG zulässig bindet und mindestens alle fünf Jahre über die Verlängerung der Amtszeit des Vorstandsmitglieds eine Entscheidung trifft. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dass der neue Aufsichtsrat durch die Entscheidung gebunden wird, macht sie nicht unzulässig. Denn der Aufsichtsrat in seiner jeweiligen personellen Zusammensetzung hat kein Recht, den Vorstand ohne Rücksicht auf die Laufzeit der Bestellungen mit Mitgliedern seines Vertrauens zu besetzen. Gründe, aus denen die Wiederbestellung im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich hätte sein können, waren nicht ersichtlich (BGH, II ZR 55/11).

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Ausschlussfrist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren rechtmäßig

Wurden Unternehmer in 2011 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und möchten sie diese wieder erstattet haben, muss der Antrag spätestens am 30.9.2012 in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingehen. Eine Fristverlängerung ist nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgeschlossen.

Zum Hintergrund: Die Mitgliedstaaten der EU erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registriert, kann er die Vorsteuerbeträge durch das Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen.

Die Anträge sind elektronisch über das Online-Portal des BZSt einzureichen. Das BZSt prüft die Unternehmereigenschaft des Antragstellers und leitet nicht zu beanstandende Anträge über eine elektronische Schnittstelle an die ausländische Erstattungsbehörde weiter. Dort erfolgt die abschließende Bearbeitung.

Hinweis: Weitere Einzelheiten zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren innerhalb der Europäischen Union sind auf den Internetseiten des BZSt (www.bzst.de) abrufbar (EuGH, C 294/11).

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Gewerbesteuer wird für viele Unternehmen zur Hauptlast

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat die Ergebnisse seiner diesjährigen Hebesatzumfrage, die die standortpolitisch wichtigen mittleren und größeren Städte und Gemeinden erfasst, auf seiner Website (www.dihk.de) veröffentlicht. Die Hebesatzumfrage zeigt, dass die Kommunen in diesem Jahr zum dritten Mal in Folge ihre Hebesätze erhöht haben - für die Gewerbesteuer um durchschnittlich drei Punkte auf 441 Prozent und für die Grundsteuer B sogar um neun Punkte auf 526 Prozent.

Am stärksten drehen 2012 die Gemeinden in Thüringen an der Gewerbesteuerschraube, bei der Grundsteuer B liegen Rheinland-Pfalz und Niedersachsen vorn. Absolute Spitzenreiter bei den Hebesätzen sind Oberhausen mit 520 Prozent (Gewerbesteuer) und Berlin mit 810 Prozent (Grundsteuer B). DIHK-Präsident Driftmann: „Mit ihrer Hebesatzpolitik konterkarieren viele Städte und Gemeinden das Ziel der Unternehmensteuerreform von 2008, die Abgabenlast für die Wirtschaft dauerhaft zu senken.“

Hinweis: Seit der Unternehmensteuerreform ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg sind zwar Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung angebracht, sie ist aber nicht verfassungswidrig. Da gegen diese Entscheidung die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist, sollte in geeigneten Fällen Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden (DIHK, Mitteilung vom 16.7.2012; FG Hamburg, 1 K 48/12, Rev. BFH I R 21/12).

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Außenprüfung: Verzögerungsgeld auch bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zulässig

Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist die Festsetzung von Verzögerungsgeldern für alle von Außenprüfungen betroffenen Steuerpflichtigen grundsätzlich möglich. Ein Verzögerungsgeld kann somit nicht nur gegen bilanzierende Unternehmer festgesetzt werden, sondern auch gegen Unternehmer, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.

Zum Hintergrund: Ein Verzögerungsgeld kann u.a. festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige bei einer Außenprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt. Es beträgt mindestens 2.500 EUR und höchstens 250.000 EUR.

Damit steht der Finanzverwaltung neben dem Zwangsgeld ein scharfes Sanktionsinstrument zur Verfügung, vergleicht man etwa die Höhe des Verzögerungsgelds mit der Höhe des Zwangsgeldes, welches höchstens 25.000 EUR betragen darf.

Zudem ist das Verzögerungsgeld - anders als das Zwangsgeld - auch dann zu zahlen, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nach dessen Festsetzung doch noch nachkommt (FG Baden-Württemberg, 4 K 2121/11).

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 beträgt 0,12 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 2,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 Prozent
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 0,37 Prozent
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 Prozent
  • vom 01.07 2010 bis 31.12.2010: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 Prozent
  • vom 01.07 2009 bis 31.12.2009: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 Prozent
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat September 2012

Im Monat September 2012 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.9.2012.

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.9.2012.

  • Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.9.2012

  • Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.9.2012

  • Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.9.2012.

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.9.2012. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Hinweis: Die folgenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.