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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 2/2013:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Steuerrecht

Wirtschaftsrecht

Abschließende Hinweise

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Arbeitsrecht

Arbeitszeugnisrecht: Anspruch auf bestimmte Endnote besteht nicht

Es besteht regelmäßig kein Anspruch auf eine bestimmte Endnote bei einem Arbeitszeugnis.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hin. Die Richter räumten zwar ein, dass aus dem Verbot der Zeugnisklarheit folge, dass das Zeugnis nicht in sich widersprüchlich sein dürfe. Ein Anspruch auf eine bestimmte Endnote ergebe sich daraus aber noch nicht. Dies sei nur ausnahmsweise der Fall, wenn die Einzelbeurteilungen bzw. der sonstige Zeugnisinhalt zwingend den Schluss auf die vom Arbeitnehmer verlangte bessere Endbeurteilung zulasse (LAG Rheinland-Pfalz, 3 Sa 234/12).

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Kündigungsrecht: Bei Alkoholsucht gelten die Grundsätze der krankheitsbedingten Kündigung

Eine Kündigung wegen Alkoholsucht ist nach den für die krankheitsbedingte Kündigung geltenden Grundsätzen zu beurteilen.

Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz und bestätigte damit noch einmal die gefestigte Rechtsprechung. Dabei betonten die Richter, dass der Hinweis des Arbeitgebers auf den gerichtsbekannten Kontrollverlust von Alkoholikern nicht den erforderlichen Vortrag zu konkreten betrieblichen und/oder wirtschaftlichen Auswirkungen der Alkoholerkrankung ersetze. Es müsse vielmehr in jedem Einzelfall geprüft werden, ob

  • eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vorliege,
  • der Arbeitnehmer auch zukünftig krankheitsbedingt seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht bzw. nicht in ausreichendem Umfang erfüllen könne (negative Gesundheitsprognose) und ob
  • bei einer Interessenabwägung die Interessen des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Interessen des Arbeitnehmers am weiteren Bestand überwiegen.

Erst wenn diese drei Punkte erfüllt seien, sei eine Kündigung wegen der Alkoholsucht möglich (LAG Rheinland-Pfalz, 11 Sa 167/12).

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Kündigungsrecht: Böller im Dixi-Klo

Die Verletzung eines Arbeitskollegen durch einen explodierenden Feuerwerkskörper rechtfertigt die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass es einer vorhergehenden Abmahnung bedarf. Das gilt selbst dann, wenn die Verletzung des Kollegen nicht beabsichtigt, sondern Folge eines fehlgeschlagenen Scherzes war.

Diese Entscheidung traf das Arbeitsgericht Krefeld im Fall eines als Gerüstbauer und Vorabeiter beschäftigten Mannes. Dieser hatte auf einer Baustelle einen Feuerwerkskörper („Böller”) in einem Dixi-Klo zur Explosion gebracht, während sich dort sein Arbeitskollege aufhielt. Dabei ist streitig, ob er den Böller von oben in die Toilettenkabine geworfen hat, wie es ihm der Arbeitgeber vorwirft, oder ob er den Böller an der Tür des Klos angebracht hat, von wo er sich - vom Arbeitnehmer ungeplant - gelöst hat und dann in die Kabine hineingerutscht und dort zur Explosion gekommen ist, wie es der Arbeitnehmer darstellt. Der in der Toilette befindliche Kollege zog sich aufgrund der Explosion Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste zu und war in der Folge drei Wochen arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis wegen dieses Vorfalls fristlos.

Der Arbeitnehmer erhob gegen die Kündigung Klage. Nach seiner Ansicht liege keine so schwerwiegende Pflichtverletzung vor, dass dies unmittelbar die fristlose Kündigung rechtfertige. Der kollegiale Umgang auf Gerüstbaustellen sei auch schon mal etwas ruppiger. Scherze seien durchaus üblich, dabei sei in der Vergangenheit auch öfter bereits mit Feuerwerkskörpern gescherzt worden. Derartiges habe im Kollegenkreis als Stimmungsaufheller gegolten. So sei es auch an dem fraglichen Tag geplant gewesen. Die Herbeiführung von Verletzungen bei dem Arbeitskollegen sei nie beabsichtigt gewesen.

Dem ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt und hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Unerheblich war für das Gericht, ob der Böller von oben in die Toilettenkabine hineingeworfen oder aber an der Tür befestigt worden war, von wo er sich aus Versehen löste und dann in der Kabine explodierte. In beiden Fällen liegt ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen vor, bei dem mit erheblichen Verletzungen des Kollegen zu rechnen war. Bereits darin liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dass der nicht sachgerechte Umgang mit Feuerwerkskörpern zu schweren Verletzungen führen kann, ist allgemein bekannt. Das gilt erst recht, wenn wie hier in einer Weise damit hantiert wird, dass dem Betroffenen keinerlei Reaktions- und Fluchtmöglichkeit eröffnet ist. Einer vorhergehenden Abmahnung bedurfte es angesichts der Umstände des Falles nicht. Trotz der bereits langen Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren war dem Arbeitgeber hier auch nicht einmal mehr die Einhaltung einer Kündigungsfrist zuzumuten. Dabei war zum einen die Schwere der Pflichtverletzung ausschlaggebend und zum anderen auch der Umstand, dass der Arbeitnehmer als Vorarbeiter gerade gehalten gewesen wäre, solches Fehlverhalten zu unterbinden (Arbeitsgericht Krefeld, 2 Ca 2010/12).

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Polizeidienst: Tätowierungen stehen Teilnahme am Auswahlverfahren nicht entgegen

Ein Bewerber für den Polizeidienst darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil er an beiden Armen große Tätowierungen von der Schulter bis zu den Unterarmen aufweist.

Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Aachen im Fall eines Mannes hin, der sich für den Polizeidienst beworben hatte. Das Landesamt für die Polizeiausbildung im Kreis Unna hatte ihn wegen seiner Tätowierungen für ungeeignet gehalten. Deutlich sichtbare Tätowierungen seien mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen. Nach einem Erlass des Innenministeriums aus dem Jahre 1995, bestätigt durch einen Erlass vom August 2012, stellten Tätowierungen, die beim Tragen von Hemden mit kurzen Ärmeln zu sehen seien, einen Eignungsmangel dar.

Das sah das VG jedoch anders. Der generelle Ausschluss des Klägers vom Auswahlverfahren verstoße gegen dessen Grundrechte. Der Kläger könne sich auf sein Persönlichkeitsrecht und das Recht auf Zugang zum öffentlichen Dienst berufen. Zwar könnten Grundrechte eingeschränkt werden, um die Funktionsfähigkeit der Polizei zu erhalten. Im Falle des Klägers gehe die Einschränkung aber zu weit. Als milderes Mittel käme z.B. in Betracht, den Kläger auch im Sommer verpflichtend ein Hemd mit langen Ärmeln tragen zu lassen. Der Kläger darf nun, wenn er sich im kommenden Jahr wieder für den Polizeidienst bewerben sollte, nicht wegen seiner Tätowierungen zurückgewiesen werden (VG Aachen, 1 K 1518/12).

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Baurecht

Bauaufsichtsrecht: Stadt darf sichergestellte Häuser nicht verwerten

Die Stadt Mainz kann zwei von ihr sichergestellte Wohnhäuser, die wegen Verstößen gegen die Anforderungen an die Trinkwasserversorgung und an den Brandschutz nicht mehr genutzt werden dürfen, nicht verwerten.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall von klagenden Miteigentümern zweier Häuser in der Mainzer Neustadt. Nachdem mehrere Verfügungen der Bauaufsichtsbehörde zur Beseitigung baulicher Mängel nicht erfüllt worden waren, wurden die Häuser aufgrund polizeirechtlicher Verfügungen sichergestellt und in Verwahrung genommen. Zwei Jahre später ordnete die Stadt zur Vermeidung weiterer hoher Verwahrungskosten die Verwertung der beiden Häuser an, die durch öffentliche Versteigerung erfolgen solle.

Das OVG hob die Verwertungsanordnungen der Stadt jedoch auf. Diese könnten entgegen der Auffassung der Stadt nicht auf das allgemeine Polizeirecht gestützt werden. Die entsprechenden Bestimmungen seien nur auf die Verwertung beweglicher Sachen, nicht jedoch von Immobilien zugeschnitten. Die Versteigerung von Grundstücken stelle einen massiven Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum dar, die in der Wirkung einer Enteignung gleichkomme. Deshalb sei sie verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn der Gesetzgeber Verfahrensvorschriften erlassen habe, die eine unverhältnismäßige Verschleuderung von Grundeigentum verhindere. Solche Vorschriften, wie sie etwa das Zwangsversteigerungsgesetz enthalte, fehlten in den Bestimmungen des Polizeirechts über die Verwertung sichergestellter (beweglicher) Gegenstände. Damit blieben der Stadt zur Beseitigung der Missstände, welche von den Häusern der Kläger ausgingen, nur die Befugnisse nach den baurechtlichen Regelungen. Soweit danach die Gefahr bestehe, dass letztlich die Allgemeinheit die Kosten einer Mängelbeseitigung durch die Stadt tragen müsste, weil ein Regress bei den Grundstückseigentümern nicht realisiert werden könne, sei allein der Gesetzgeber berufen. Er müsse andere Möglichkeiten für einen zwangsweisen Zugriff auf verwahrloste Immobilien schaffen. Tue er dies nicht, hätten die Kommunen keine weitergehenden Handlungsmöglichkeiten (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 10236/12.OVG und 8 A 10253/12.OVG).

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Baumangel: Eine Ausführung nach anerkannten Regeln der Technik kann auch mangelhaft sein

Die Werkleistung des Unternehmers kann auch dann mangelhaft sein, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht, aber nicht funktionstauglich ist.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Bauherren, der in seinem Neubau Kunststoffrohre mit Messingverbundstücken verlegen ließ. Nach drei Wasserschäden verlangte er vom Bauunternehmer den Austausch der Rohre. Dieser weigerte sich und trug vor, dass er Materialien mittlerer Art und Güte eingebaut habe. Die Wasserschäden seien auf einen unerwartet hohen Chloridgehalt im Trinkwasser zurückzuführen. Bei der Planung wären die Werte weitaus niedriger gewesen. Der Bauherr klagte daraufhin einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung ein.

Dieser wurde ihm vom OLG zugesprochen. Die Richter machten deutlich, dass die Werkleistung mangelhaft sei, weil sie nicht funktionstauglich sei. Dabei sei unerheblich, dass den Bauunternehmer kein Verschulden treffe und sein Werk bei Abnahme den Regeln der Technik entsprochen habe. Auch ein diesen Regeln entsprechendes Werk sei mangelhaft, wenn es nicht den Beschaffenheitsvereinbarungen oder den erkennbaren Bedürfnissen des Bauherren entspreche oder es sonst in seiner Gebrauchsfähigkeit eingeschränkt sei. Letztlich sei der vertraglich vereinbarte Erfolg geschuldet, nicht bloß ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Werk (OLG Hamm, 17 U 170/11).

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Grenzverlauf: Der Streit um den Grenzstein...

Grenzsteine sollen verhindern, dass sich benachbarte Grundstückseigentümer über einen Grenzverlauf streiten. Um diesem Zweck gerecht zu werden, ist es erforderlich, dass der Grenzstein leicht und ohne Weiteres erkennbar ist. Eine überbauung des Grenzsteins verhindert dies. Es besteht daher ein Anspruch auf Wiederherstellung des Grenzsteins und Beseitigung der überbauung.

Das stellte das Amtsgericht München im Falle zweier Nachbarn klar, auf deren Grundstücksgrenze sich ein Grenzstein befand. Eines Tages errichtete der eine Nachbar auf seinem Grundstück einen Neubau und baute eine Betonmauer auf die Grenze. Diese Mauer schloss auch den Grenzstein ein. Dagegen wehrte sich der andere Nachbar. Schließlich sei der Grenzstein jetzt nicht mehr erkennbar. Er verlangte die Wiederherstellung des alten Zustands durch das Vermessungsamt. Das sei völlig unnötig, so der Bauherr. In der Mauer befänden sich zwei Löcher, durch die man den Grenzstein sehen könne. Dies reichte dem Nachbarn nicht. Er erhob Klage.

Die zuständige Richterin gab ihm recht. Sinn und Zweck eines Grenzsteins sei es, die Grenzen der Grundstücke örtlich zu kennzeichnen. Zwar ändere ein Grenzstein nicht den Grenzverlauf und damit auch nicht die Eigentumsverhältnisse. Er habe aber hohen Beweiswert. Er diene auch dazu, zu verhindern, dass sich Grundstücksnachbarn über den Grenzverlauf streiten. Um diesem Zweck gerecht zu werden, sei es aber erforderlich, dass der Grenzstein leicht und ohne Weiteres erkennbar sowie gut zugänglich sei. Diese Voraussetzungen seien hier durch den überbau mit der Betonmauer nicht mehr erfüllt. Die Löcher in der Mauer würden nicht ausreichen. Zum einen sei das erste Loch sehr klein und erlaube nur einen Blick auf den 15 cm tief in der Mauer befindlichen Grenzstein. Im übrigen befinde sich dieses Loch auf Bodenniveau. Der Stein sei nur erkennbar, wenn man in die Hocke gehe und den Kopf auf Höhe des Lochs bringe. Zusätzlich erfordere dies auf jeden Fall eine Lichtquelle. Auch das zweite Loch rechtfertige keine andere Beurteilung. Zum einen sei es zu klein, zum anderen sei bei einem Blick durch dieses Loch nur Erde erkennbar. Es bestehe daher ein Anspruch auf Wiederherstellung des alten Zustandes zumal auch nicht ausgeschlossen werde könne, dass beim Bau der Mauer der Grenzstein auch verrückt worden sein könnte (Amtsgerichts München, 244 C 31256/09).

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Familien- und Erbrecht

Unterhaltsrecht: Neue Hammer Unterhaltsleitlinien

Das Oberlandesgericht Hamm hat die neuen Leitlinien zum Unterhaltsrecht (Stand 01.01.2013) bekannt gegeben. Die Leitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Hamm erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts zu erzielen.

Die neuen Leitlinien setzen die allgemein akzeptierten Selbstbehaltssätze zum notwendigen Selbstbehalt um. Bei den Bedarfskontrollbeträgen vorgenommene Erhöhungen sind eingearbeitet worden. Weitere Änderungen und Ergänzungen tragen den Entwicklungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Betreuungsunterhalt und zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts Rechnung. Die Bedarfssätze/Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle haben keine Änderungen erfahren und sind fortgeschrieben worden. Änderungen sind erfolgt hinsichtlich der Selbstbehaltssätze.

Die Leitlinien stellen keine verbindlichen Regeln dar, das verbietet sich schon mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit. Sie sollen dazu beitragen, angemessene Lösungen zu finden, ohne den Spielraum einzuengen, der erforderlich ist, um den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden.

Die Leitlinien sind u.a. auf der Homepage des Oberlandesgerichts Hamm veröffentlicht und können unter dem Link http://www.olg-hamm.nrw.de/infos/Hammer_Leitlinie/HLL_2013.pdf aufgerufen werden.

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Elternunterhalt: Kein Anspruch, wenn Einkommen grundsätzlich reichen würde

Es besteht kein Anspruch auf Elternunterhalt, wenn Rente, Pflegegeld und Zahlungen aus einer privaten Altersvorsorge grundsätzlich ausreichen würden, um den Bedarf der Eltern zu decken. Dies gilt auch, wenn diese Beträge den Eltern nicht vollständig zur Verfügung stehen, weil aufgrund von Versäumnissen in der Vergangenheit kein Anspruch auf Pflegegeld mehr besteht und das private Vorsorgekapital vorzeitig verbraucht worden ist.

So urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall eines Mannes, dessen psychisch erkrankte Mutter seit etlichen Jahren in verschiedenen Einrichtungen lebte. Anfangs war sie noch in geringem Umfang erwerbstätig und dadurch Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Nach Beendigung der Tätigkeit wurde diese Mitgliedschaft nicht fortgesetzt. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie aus dem nach der Scheidung gezahlten Ehegattenunterhalt. Teil des Unterhalts war auch ein Vorsorgebetrag für das Alter. Aus diesem hatte die Mutter ursprünglich eine Lebensversicherung auf Rentenbasis angespart, aus der sie im Alter eine Zusatzrente von 160 EUR erhalten sollte. Nachdem die Mutter hilfebedürftig geworden war, hatte ihr das Sozialamt zunächst darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Bei Fälligkeit der Rentenversicherung hatte das Sozialamt die Auszahlung des kapitalisierten Rentenbetrags veranlasst und mit dem Betrag die Rückzahlung der Darlehensraten an sich selbst bewirkt. Nach der Auszahlung des Kapitalisierungsbetrags stehen der Mutter aber jetzt keine monatlichen Zahlungen aus der Versicherung mehr zu. Das Sozialamt verlangte daraufhin von dem Sohn Zahlungen für die Unterbringung der Mutter in einem Pflegeheim.

Die Richter entschieden, dass die Tatsache, dass das Sozialamt den Kapitalbetrag vereinnahmt habe, nicht zulasten des unterhaltspflichtigen Sohnes gehen dürfe. Daher sei ein fiktiver Betrag von 160 EUR vom Bedarf abzusetzen. Das gleiche gelte für eigentlich gerechtfertigte Ansprüche auf ein Pflegegeld nach Pflegestufe 1 in Höhe von 1.023 EUR. Da die Betreuerin und das bereits damals eingeschaltete Sozialamt es versäumt hatten, für eine Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in der Krankenkasse sowie der Pflegeversicherung zu sorgen, erhält die Mutter heute kein Pflegegeld. Der Senat entschied, dass die Beendigung der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung nicht zu einer Schlechterstellung des unterhaltspflichtigen Sohnes führen dürfe. Auch das Pflegegeld von 1.023 EUR sei als ohne die Versäumnisse erzielbares Einkommen vom Bedarf abzusetzen (OLG Oldenburg, 14 UF 82/12).

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Kindesunterhalt: Schulden Großeltern ihren Enkeln Unterhalt?

Großeltern können ihren Enkeln im Wege der Ersatzhaftung Unterhalt schulden.

Allerdings ist die Ersatzhaftung nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm nicht bereits begründet, wenn der grundsätzlich zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil nicht leistungsfähig ist. Erforderlich ist auch, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist.

Diese Voraussetzungen lagen in dem vorliegenden Fall nach Feststellung der Richter nicht vor. Dort hatten drei durch ihre Mutter betreute minderjährige Kinder im Alter von 11, 9 und 6 Jahren von ihrem Großvater väterlicherseits Unterhalt verlangt. Der getrennt lebende Vater konnte aufgrund einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nur einen Teil des Kindesunterhalts zahlen. Die Mutter übte eine geringfügige Beschäftigung aus. Der Großvater ist dem Anspruch unter Hinweis auf einer der Mutter obliegenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit entgegengetreten. Nach Auffassung des OLG hat er die Unterhaltszahlungen zu Recht abgelehnt. Großeltern würden unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindern nur nachrangig nach den Eltern haften. Ihre Unterhaltspflicht komme erst in Betracht, wenn beide Eltern leistungsunfähig seien. Insoweit könne auch die die Kinder betreuende Mutter verpflichtet sein, Barunterhalt zu leisten. Dazu müsste sie ggfls. eine Erwerbstätigkeit ausüben. Davon könne nur abgesehen werden, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls unzumutbar sei. Das habe die Mutter hier aber nicht nachgewiesen. Auch wenn sie drei minderjährige Kinder zu betreuen habe, sei die Notwendigkeit einer durchgehenden persönlichen Betreuung der Kinder nicht erkennbar, zumal das jüngste Kind bereits 6 Jahre alt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der Mutter die Aufnahme einer über den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinausgehenden, mindestens halbschichtigen Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Barunterhalts der Antragsteller nicht möglich sei (OLG Hamm, II-6 WF 232/12).

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Nachlassvollstreckung: Verschweigungseinrede lässt Gläubiger im Zweifel leer ausgehen

Im Rahmen einer Nachlassvollstreckung ist häufig unbekannt, dass ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht. Ausnahme: Die Forderung ist dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet.

Die Folge für eine solche Nachlässigkeit eines Nachlassgläubigers besteht darin, dass der Erbe nicht mit seinem Eigenvermögen haftet. Der Erbe haftet diesem Gläubiger gegenüber nur mit dem sogenannten Nachlassüberschuss.

Es ist daher unbedingt erforderlich, dass Nachlassgläubiger die bekannten Erben von ihren anspruchsbegründenden Tatsachen gegen den Erblasser schnellstmöglich - nachweisbar - informieren, um sich somit einen Zugriff auf das Eigenvermögen des Erben zu sichern.

Hinweis: Für die Einrede des Erben spielt es keine Rolle, ob der Gläubiger seine Forderung überhaupt geltend machen konnte oder an der Geltendmachung - gleich aus welchen Gründen - verhindert war. Voraussetzung ist jedoch, dass der Nachlassgläubiger seine Forderung weder gerichtlich noch außergerichtlich gegenüber dem Erben irgendwie behauptet hat.

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Mietminderung: Verkehrslärm und Mietminderung

Für die Annahme einer stillschweigend geschlossenen Beschaffenheitsvereinbarung ist nicht ausreichend, dass der Mieter bei Vertragsabschluss die verhältnismäßig geringe Belastung durch Verkehrslärm als vorteilhaft wahrnimmt und er sich (möglicherweise) auch deswegen zur Anmietung der Wohnung entscheidet.

Erforderlich ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vielmehr, dass der Vermieter erkennt oder erkennen musste, dass der Mieter die vorhandene geringe Lärmbelastung als maßgebliches Kriterium für den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung ansieht, und dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert.

In dem betreffenden Fall hatten die Mieter 2004 eine Wohnung in der Schlossallee in Berlin angemietet. Wegen einer Baustelle wurde der gesamte stadteinwärts fahrende Verkehr von Juni 2009 bis November 2010 über die Schlossallee umgeleitet. Die Mieter minderten wegen der hierdurch gestiegenen Lärmbelastung die Miete ab Oktober 2009. Daraufhin klagte der Vermieter die rückständige Miete in Höhe von insgesamt 1.386,19 EUR nebst Zinsen ein.

Die Richter beim BGH gaben dem Vermieter recht. Eine Mietminderung setze voraus, dass über den Verkehrslärm eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden sei. Der Mietvertrag enthalte keine entsprechende Klausel. Auch eine stillschweigende Vereinbarung sei nicht erkennbar. Die vom Gericht genannten Voraussetzungen dafür würden nicht vorliegen. Für die Bestimmung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung sei im Streitfall daher die Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben maßgebend. Danach sei die vorübergehende Erhöhung der Lärmbelastung kein zur Minderung berechtigender Mangel der Wohnung. Denn die von den Mietern vorgetragenen Lärmwerte stellen nach den Feststellungen der Vorinstanzen nach den im Berliner Mietspiegel 2009 ausgewiesenen Werten keine hohe Belastung dar. Aus diesem Grund müssten die Beklagten die (erhöhte) Lärmbelastung redlicherweise hinnehmen (BGH, VIII ZR 152/12).

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Eigenmächtige Vermietung: Miete muss nicht ausgekehrt werden

Ein Wohnungsrecht besteht fort, auch wenn der Berechtigte an der Ausübung aus subjektiven Gründen (Gesundheitszustand) dauerhaft gehindert ist, da er die Räume mit Gestattung des Eigentümers vermieten könnte.

Bei einer unberechtigten Vermietung durch den Wohnungsberechtigten besteht daher nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) kein Anspruch des Eigentümers auf Auskehrung der vereinnahmten Mieten. Der Eigentümer könnte nur die Unterlassung der unerlaubten Nutzung verlangen und wäre nicht selbst zu einer Vermietung berechtigt.

Umgekehrt bestehen auch keine Ansprüche des Wohnungsberechtigten gegen den eigenmächtig vermietenden Eigentümer auf Auskehrung der vereinnahmten Mieten. Der Wohnungsberechtigte hat weder das Recht, die Räume an Dritte zu überlassen, noch hat er einen Anspruch gegen den Eigentümer auf Gestattung der Vermietung. Das Wohnungsrecht ist ein höchstpersönliches Nutzungsrecht, sodass im Regelfall keine Pflicht des Eigentümers besteht, die Vermietung durch den Wohnungsberechtigten zu gestatten (BGH, V ZR 206/11).

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Nebenkosten: Erst überprüfen, dann bestreiten…

Ohne Einsicht in die Kostenbelege ist das pauschale Bestreiten einzelner Positionen einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung durch den Mieter unzulässig.

Das schrieb das Amtsgericht (AG) München einem Mieter ins Stammbuch. Dessen Betriebskostenabrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten für das Jahr 2009 ergab einen Nachzahlungsbetrag von 467 Euro. Der Verbrauch sei viel zu hoch angesetzt, meinte der Mieter und zahlte nicht. Es sei alles in Ordnung, meinte der Vermieter und erhob Zahlungsklage.

Der zuständige Richter gab der Klage statt. Die Betriebskostenrechnung sei nicht zu beanstanden. Zu einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung gehöre die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des zugrunde gelegten Umlageschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie der Abzug der Vorauszahlungen und die gedankliche und rechnerische Nachvollziehbarkeit der Abrechnung. Sie habe dem durchschnittlichen Verständnisvermögen eines juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters zu entsprechen. Die Betriebskostenabrechnung des Vermieters entspräche diesen Voraussetzungen. Soweit der Mieter den „zu hohen Verbrauch” bemängele, habe dieser seinen Vortrag nicht weiter präzisiert. Unstreitig sei er seinem Anspruch auf Belegeinsicht nicht nachgekommen. Ohne Einsicht in die Kostenbelege sei aber das pauschale Bestreiten einzelner Positionen einer ansonsten ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung unzulässig. Der Mieter hätte zunächst in die Belege Einsicht nehmen und dann im Einzelnen vortragen müssen, welche der ausgewiesenen Rechnungsbeträge er bestreite. Dies habe er aber nicht getan (AG München, 472 C 26823/11).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Vermietung an Angehörige: Fluglärm als Grund für niedrige Miete

Wer eine Immobilie oder eine Wohnung an nahe Angehörige vermietet, muss mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen, damit er die Werbungskosten voll abziehen kann. Bleibt er darunter, gewährt das Finanzamt nur einen anteiligen Abzug.

Doch auch wenn die 66-Prozent-Hürde unterschritten wurde, kann der Vermieter Argumente vorbringen, warum die ortsübliche Miete nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden kann. „Klassiker” sind der schlechte Zustand der Immobilie, die schlechte Lage oder besonders schlimme Nachbarn. Als neues Argument - und Grund für eine besonders niedrige Miete - ist Fluglärm hinzugekommen.

Hinweis: Es sollte dabei auf eine Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) verwiesen werden. Es hat die Grundstückspreise in der Nähe des Flughafens Berlin-Brandenburg vor und nach der Änderung der Flugrouten verglichen. Ergebnis: Bei zum Verkauf angebotenen Immobilien, die in den Korridor der neuen Flugrouten fielen, waren erhebliche Preissenkungen feststellbar. Das ist ein wichtiges Indiz, dass auch Mieten im Falle von Fluglärm zurückgehen.

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Verbraucherrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung beschlossen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen danach beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen europaweit einheitliche Rechte erhalten. Insbesondere der grenzüberschreitende Handel über das Internet soll durch einheitliche Regeln attraktiver werden. Nach der Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie gelten bei Einkäufen in Internetshops im EU-Ausland grundsätzlich dieselben Informations- und Widerrufsrechte wie bei Einkäufen in Internetshops in Deutschland. Verbraucher werden vor Abzocke durch überhöhte Kreditkartengebühren oder gesonderte Kosten für den Anruf bei einer Kundendienst-Hotline geschützt. Durch das neue Recht wird das hohe Verbraucherschutzniveau des deutschen Rechts bewahrt und an einigen Stellen noch angehoben. Gleichzeitig wird unnötige Bürokratie vermieden, insbesondere dort, wo weitere Pflichten für Unternehmer dem Verbraucher keinen substanziellen Vorteil bieten. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie wächst das Vertrauen in den grenzüberschreitenden Einkauf auf beiden Seiten.

Zum Hintergrund: Das vom Bundesjustizministerium eingebrachte Gesetz soll Rechtssicherheit verschaffen und die Situation für die Verbraucherinnen und Verbraucher und für die Unternehmerinnen und Unternehmer beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen verbessern. Die Informationspflichten als auch das Widerrufsrecht beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen sind damit europaweit vollständig harmonisiert. Die bewährten Regelungen über im Fernabsatz vertriebene Finanzdienstleistungen gelten künftig auch für Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen vermarktet werden. Dies entspricht einem vergleichbaren Schutzbedürfnis der Verbraucher in beiden Situationen. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf Pflichten für alle Verbraucherverträge vor, die unabhängig von der Vertriebsform gelten. Insbesondere wird die Möglichkeit der Unternehmen eingeschränkt, von Verbrauchern Entgelte für die Nutzung bestimmter Zahlungsmittel (z.B. Kreditkarten) oder den Anruf bei einer Kundendienst-Hotline zu verlangen. Die Vorschriften sollen die Verbraucher davor schützen, dass ihnen bei der Erfüllung ihrer Zahlungspflicht oder bei Problemen mit der gekauften Ware hohe Kosten entstehen.

Die europaweite Angleichung der Rechtsvorschriften beseitigt Hindernisse und verringert Transaktionskosten für Unternehmer, die ihre Waren und Dienstleistungen grenzüberschreitend anbieten. Unternehmen können zukünftig auch ein europaweites Muster für die Widerrufsbelehrung benutzen. Schließlich erlischt das bislang „ewige” Widerrufsrecht bei unterlassener oder nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zukünftig nach einem Jahr und 14 Tagen. Hierdurch erhalten Unternehmer mehr Rechts- und Planungssicherheit. Dies kommt im Ergebnis auch den Verbraucherinnen und Verbrauchern zugute.

Der Gesetzentwurf wird nun über den Bundesrat dem Bundestag zur Beratung zugeleitet.

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung von Europarecht. Die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64) verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum 13. Dezember 2013 die zur Umsetzung notwendigen Rechtsvorschriften zu erlassen. Ziele der Richtlinie sind ein hohes Verbraucherschutzniveau und ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Die Richtlinie ist bestimmt durch den Grundsatz der Vollharmonisierung, der es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen. Auf der anderen Seite haben die Mitgliedstaaten aufgrund von Bereichsausnahmen und Öffnungsklauseln die Möglichkeit, auf bestimmten Gebieten Vorschriften einzuführen oder beizubehalten, die ein anderes Verbraucherschutzniveau gewährleisten.

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Haftungsrecht: Sturz auf einem Kundenparkplatz an Heiligabend

Öffentliche Parkplätze brauchen nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei gehalten zu werden. Eine geradlinige Verbindung zu den jeweiligen Zielorten muss nicht gewährleistet sein. Vielmehr müssen Fahrzeugbenutzer glatte Stellen auf Kundenparkplätzen hinnehmen, falls sie den Weg nicht versperren und umgangen werden können. Dabei ist ihnen auch zuzumuten, kurze Strecken auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe eisfreie Flächen erreicht werden können. Wenn ein Kunde in einer solchen Situation dennoch stürzt, kann er den Inhaber des Kundenparkplatzes (hier: eine Bäckerei) nicht haftbar machen.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer Frau entschieden, die an Heiligabend 2010 ihr Fahrzeug auf dem Kundenparkplatz einer Bäckerei geparkt hatte. Von dort aus wollte sie sich in das benachbarte Ladengeschäft der Bäckerei zum Einkaufen begeben. Nach etwa 5 Meter Fußwegstrecke rutschte sie auf einer im Durchschnitt etwa 3 Meter großen Eisfläche aus und stürzte. Hierbei zog sie sich Frakturen des Schien- und Wadenbeins zu, die eine einwöchige stationäre Behandlung erforderten. Die Frau war der Auffassung, der Inhaber der Bäckerei hätte den Parkplatz vollständig von Schnee und Eis befreien müssen und verlangte Schadenersatz und Verdienstausfall von insgesamt ca. 12.500 EUR sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000 EUR.

Bereits das Landgericht Koblenz wies die Klage mit der Begründung ab, es sei nicht zu erkennen gewesen, dass man den Bäckerladen nicht ungefährdet hätte erreichen können. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Parkplatz lückenlos von Eis zu befreien. Die Frau treffe unabhängig davon ein erhebliches Eigenverschulden. Im Berufungsverfahren wies das OLG die Frau nun darauf hin, dass ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts keine Aussicht auf Erfolg habe. Da die Breite der Parkfläche insgesamt 10 Meter betragen habe, sei nicht ersichtlich, dass die glatte Eisfläche nicht hätte umgangen werden können. Für eine Ausweichmöglichkeit spreche auch, dass an jenem Tag ansonsten keiner der zahlreichen Kunden, die die Bäckerei aufgesucht hätten, auf ihrem Weg dorthin zu Fall gekommen seien. Die Frau hat ihre Berufung daraufhin zurückgenommen (OLG Koblenz, 5 U 582/12).

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Bußgeld: Kommunen können Fütterungsverbot von Tauben und Wasservögeln anordnen

Kommunen sind grundsätzlich berechtigt, in ihrem Gebiet ein Fütterungsverbot von frei lebenden Tieren wie Tauben oder Wasservögeln anzuordnen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (z.B. Verschmutzung durch Exkremente).

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einer Bußgeldsache hin. Betroffen waren zwei Bürger, die sich nicht an das Verbot gehalten und Schwäne am Moselufer und im Stadtpark gefüttert hatten. Die Stadt setzte daraufhin Bußgelder von 300 bzw. 500 EUR fest.

Der 1. Strafsenat - Senat für Bußgeldsachen - des OLG wies zunächst darauf hin, dass die Gefahrenabwehrverordnung wirksam sei. Sie beruhe auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung und sei auch verhältnismäßig. Die Verbandsgemeinde sei berechtigt, durch eine solche Verordnung bestimmte Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Hier sei insbesondere der Umstand in den Blick genommen worden, dass Wasservögel an den Menschen gewöhnt würden und vermehrt öffentliche Wege und Plätze betreten würden, um Futter zu verlangen. Dies könne zu nicht unerheblichen Verschmutzungen von Gehwegen, Straßen und Gebäuden durch Exkremente sowie letztlich zu Substanzschäden an öffentlichem und privatem Eigentum führen. Dennoch hat der Senat das Urteil aufgehoben. Es sei nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht ersichtlich gewesen, dass die Verstöße tatsächlich auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen erfolgt sind. Dies müsse im Rahmen einer neuen Verhandlung geklärt werden. Zudem wies der Senat darauf hin, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und der Beweggründe der Betroffenen die Höhe der Geldbuße unangemessen hoch sein könnte. Die Betroffenen seien ehrenamtlich engagiert im Bereich der Schwanenpflege und des Schwanenschutzes. Es könnte auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht gezogen werden (OLG Koblenz, 2 SsBs 114/11 und 1 SsBs 105/12).

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Verkehrsrecht

Fahren ohne Fahrerlaubnis: Reichweite einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis

Der Inhaber einer außerhalb einer Sperrfrist erworbenen ausländischen EU-Fahrerlaubnis ist in Deutschland zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt, solange nicht feststeht, dass er beim Erwerb der Fahrerlaubnis nicht in dem jeweiligen Mitgliedstaat gewohnt hat.

Das hat der dritte Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden und damit den Freispruch des Angeklagten durch das Amtsgericht Blomberg bestätigt. Der 31-jährige Fahrzeugführer hatte nach dem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis außerhalb einer gegen ihn verhängten Sperrfrist im Jahre 2009 eine spanische Fahrerlaubnis erworben. Weil er danach in Deutschland mit einem Kraftfahrzeug gefahren war, hatte ihn die Staatsanwaltschaft wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit der Begründung angeklagt, er dürfe nach der einschlägigen Bestimmung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nach der entzogenen deutschen Fahrerlaubnis in Deutschland auch nicht mit der ausländischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge führen.

Dem hat der dritte Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm nun widersprochen. Der Angeklagte sei aufgrund seiner spanischen Fahrerlaubnis berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Die FeV sei aufgrund der vorrangigen Bestimmung der 3. europäischen Führerscheinrichtlinie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs so auszulegen, dass eine außerhalb einer Sperrfrist von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis als gültig anzuerkennen sei. Voraussetzung sei, dass der Inhaber beim Erwerb einen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates gehabt habe. Da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Angeklagte beim Erwerb des spanischen Führerscheins keinen Wohnsitz in Spanien hatte, komme die Anwendung des Ausnahmetatbestands nicht in Betracht, ohne dass es hierzu weiterer tatrichterlicher Feststellungen im Strafverfahren bedürfe (OLG Hamm, III-3 RVs 46/12).

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Schadenersatz: Jugendliche Autofahrer haften nach einem Unfall

Ein 17-Jähriger und ein 12-Jähriger haften für Schäden, die sie durch unachtsames Autofahren an einem anderen Fahrzeug verursacht haben.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg im Fall zweier Jugendlicher. Die beiden hatten an einem abgemeldeten Fahrzeug ihrer Mutter herumgebastelt, das auf einem Privatgrundstück abgestellt war. Der 17-Jährige machte mit dem Fahrzeug Fahrübungen und fragte den 12-Jährigen, ob er nicht auch einmal eine Runde drehen wollte. Der Jüngere setzte sich auf den Schoß des Älteren ans Steuer. Als die beiden auf diese Weise anfahren wollten, machte das Fahrzeug einen Satz nach vorn. Es stieß gegen ein anderes Fahrzeug, das einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Eine Kfz-Haftpflichtversicherung kam für den Schaden nicht auf, weil das von den beiden Jugendlichen geführte Fahrzeug abgemeldet war.

Das OLG bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz. Dort waren die beiden Jugendlichen auf die Klage des Eigentümers des beschädigten Fahrzeugs zum Ersatz des Sachschadens verurteilt worden. Die beiden zum Unfallzeitpunkt noch minderjährigen Fahrer hätten angesichts ihres Alters die Gefährlichkeit ihres Tuns voraussehen und nach dieser Einsicht handeln können. Die Richter sprachen dem Geschädigten auch einen Anspruch gegen die Mutter zu. Sie hafte als Halterin auch auf Schadenersatz. Das gelte unabhängig davon, dass sie ihren Sohn ermahnt habe, nicht mit dem abgemeldeten Fahrzeug zu fahren. Denn sie habe gewusst, dass ihr Sohn an dem Fahrzeug gearbeitet habe. Sie habe ihm damit das Fahrzeug überlassen und ihm seine Benutzung ermöglicht. Insgesamt müssen die drei Verurteilten rund 3.800 EUR an den Geschädigten zahlen (OLG Brandenburg, 6 U 36/12).

Hinweis: Die Staatsanwaltschaft stellte die gegen die beiden jugendlichen Fahrer eingeleiteten Strafverfahren ein. Eine Bestrafung des jüngeren der beiden Fahrer schied aus, weil er strafunmündig war. Der ältere Fahrer konnte nicht bestraft werden, weil der Unfall sich nicht im öffentlichen Verkehr abgespielt hatte.

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Kreuzungsbereich unklar beschildert: Bauunternehmer haftet bei Verkehrsunfall

Verletzt ein Bauunternehmer die Pflicht zur Einholung einer verkehrsrechtlichen Anordnung vor dem Beginn der Bauarbeiten, kann dies seine Haftung gegenüber einem Verkehrsteilnehmer begründen, der infolge einer unklaren Beschilderung einen Unfall erleidet.

Diese Entscheidung traf das Landgericht (LG) Saarbrücken im Fall eines Bauunternehmers, der in einem Kreuzungsbereich Straßenbauarbeiten durchführte. Dabei änderte er die Beschilderung der Vorfahrtstraße durch das Zusatzzeichen „abknickende Vorfahrt”. Versehentlich wurde jedoch das dort ebenfalls vorhandene Verkehrszeichen mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit 70 km/h nicht abgedeckt. Als ein Pkw-Fahrer geradeaus über die Kreuzung fuhr, kam es zum Zusammenstoß mit einem von rechts kommenden Auto. Der Pkw-Fahrer verlangte den Ersatz seines entstandenen Schadens vom Bauunternehmer. Er habe im Hinblick auf das Verkehrsschild mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h darauf vertraut, dass er auch beim Geradeausfahren Vorfahrt habe. Im übrigen sei die Abänderung der vorhandenen Beschilderung am Tag des Unfalls nicht genehmigt gewesen.

Mit dieser Argumentation hatte er vor dem LG Erfolg. Die Richter machten deutlich, dass der Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans vor Beginn der Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, behördliche Anordnungen einholen und befolgen müsse. Das habe er hier jedoch unterlassen. Daher treffe ihn hier die Haftung (LG Saarbrücken, 13 S 161/11).

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Mietwagen: Bei knapp 500 km Nutzung ist ein Mietwagen auch erforderlich

Wer einen Mietwagen tatsächlich in nennenswertem Umfang benutzt hat, hat ihn auch gebraucht.

Das ist die Ansicht des Amtsgerichts (AG) Leipzig im Rechtsstreit eines Unfallgeschädigten, dem der gegnerische Versicherer den Mietwagen nicht erstatten wollte. Der Versicherer hatte behauptet, der Geschädigte hätte den Mietwagen gar nicht gebraucht, er wäre auch so zurecht gekommen. Er müsse erst mal beweisen, dass die Anmietung unumgänglich gewesen sei. Der zuständige Richter löste den Rechtsstreit ganz lebensnah. Wer knapp 500 Kilometer mit dem Mietwagen gefahren sei, habe allein dadurch gezeigt, dass er ihn brauche (AG Leipzig, 106 C 3272/12).

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Steuerrecht

Steuervereinfachungsgesetz 2013: Die Pläne im überblick

Das Jahressteuergesetz 2013 ist noch nicht in trockenen Tüchern, da gibt es bereits ein neues Gesetzesvorhaben mit Breitenwirkung. In seiner Sitzung vom 14.12.2012 hat der Bundesrat einem Gesetzesantrag der Länder Hessen, Bremen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein zugestimmt und damit beschlossen, den Gesetzentwurf für ein Steuervereinfachungsgesetz 2013 beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Die Neuregelungen sollen grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2013 gelten. Soweit die Änderungen allerdings das Lohnsteuerabzugsverfahren betreffen, sollen sie erst ab dem Jahr 2014 Anwendung finden.

Hinweis: Der Gesetzentwurf bildet ein frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren ab, sodass bis zum Inkrafttreten noch mit diversen Änderungen zu rechnen ist.

Verringerte Freigrenze für Sachbezüge

Derzeit bleiben bestimmte Sachbezüge bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 EUR (brutto), die insgesamt für alle Vorteile gilt, steuer- und sozialversicherungsfrei.

Da sich diese Freigrenze laut Gesetzesbegründung immer deutlicher zu einem monatlichen „Steuerfreibetrag für Gutscheine” entwickelt hat, soll sie auf 20 EUR verringert werden, um Steuerausfällen und Mindereinnahmen in der gesetzlichen Sozialversicherung entgegenzuwirken.

Hinweis: Die Bundessteuerberaterkammer hat diese geplante Verringerung jüngst kritisiert und schlägt die Einführung eines Freibetrags anstelle einer Freigrenze vor.

Kostenpauschalierung beim häuslichen Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach der aktuellen Gesetzesfassung wie folgt abzugsfähig:

  • bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,

  • ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Um die Steuerpflichtigen sowie die Verwaltung von dem bürokratischen Aufwand zu entlasten, soll der typischerweise entstehende Aufwand eines durchschnittlichen häuslichen Arbeitszimmers zukünftig ohne Einzelnachweis berücksichtigt werden. Vorgesehen ist ein Arbeitszimmer-Pauschbetrag in Höhe von 100 EUR je Monat.

Der Pauschbetrag soll gelten, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt, diesen Pauschbetrag unterschreiten.

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung

Derzeit sind Leistungen des Arbeitgebers für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder des Arbeitnehmers steuerfrei, soweit sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Begünstigt sind sowohl Sachleistungen (z.B. betriebseigene Kindergärten) als auch Geldleistungen (z.B. Zuschüsse zu Kita-Gebühren). Im Gegensatz zum begrenzten Abzug der von den Steuerpflichtigen selbst getragenen Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben (zwei Drittel der Kosten, max. 4.000 EUR) ist diese Steuerfreiheit der Höhe nach nicht begrenzt.

Zukünftig soll die Steuerbefreiung wie beim Abzug der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben begrenzt werden. Demgegenüber soll das bisherige Kriterium „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” entfallen, sodass künftig eine Abgrenzung zwischen regulären und zusätzlich vereinbarten Lohnbestandteilen unterbleiben kann.

Hinweis: Die Steuerfreiheit soll allerdings nicht begrenzt werden, wenn das Kind in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen des Arbeitgebers untergebracht oder betreut wird. Da Arbeitgeber durch betriebseigene Betreuungseinrichtungen die öffentliche Hand unmittelbar entlasten, soll diese Sachleistung ohne Begrenzung steuerfrei bleiben.

Sockelbetrag von 300 EUR bei Handwerkerrechnungen

Für Handwerkerleistungen gewährt der Fiskus eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten, maximal aber 1.200 EUR im Jahr. Nach dem Gesetzentwurf soll nun ein Sockelbetrag von 300 EUR eingeführt werden, sodass nur noch die 300 EUR übersteigenden Aufwendungen des Steuerpflichtigen steuerbegünstigt sind.

Die eingeschränkte Steuerermäßigung soll erstmals für im Veranlagungszeitraum 2013 geleistete Aufwendungen anzuwenden sein, soweit die den Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2012 erbracht worden sind.

Weitere Änderungen im überblick

Darüber hinaus sind insbesondere folgende Vorhaben zu beachten:

  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags um 130 EUR auf 1.130 EUR.

  • Neuregelung beim Abzug und Nachweis von Pflegekosten.

  • Erhöhung der Pauschbeträge für behinderte Menschen bei gleichzeitiger Neuregelung des Einzelnachweises tatsächlicher Kosten sowie die Dauerwirkung der übertragung des Pauschbetrags eines behinderten Kindes auf die Eltern (Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013).

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Instandhaltungsrücklage: Zahlungen nicht sofort abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach Beiträge zur Instandhaltungsrücklage beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten absetzbar sind, wenn der Verwalter sie tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung veranlasst sind.

Hinweis: Auf den Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge zur Instandhaltungsrücklage kommt es infolgedessen nicht an (BFH, IX B 131/12).

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Betriebliche Fotovoltaikanlage ist ein eigenständiger Gewerbebetrieb

Der Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf dem Betriebsgelände eines Einzelunternehmers stellt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) einen eigenständigen Gewerbebetrieb dar, wenn es sich um ungleichartige Tätigkeiten handelt, die einander weder fördern noch ergänzen. Die positive Folge: Der gewerbesteuerliche Freibetrag kann in diesen Fällen doppelt genutzt werden.

Hintergrund: Gegenstand der Gewerbesteuer ist jeder einzelne Gewerbebetrieb. Hat eine natürliche Person mehrere Betriebe, können mehrere eigenständige Gewerbebetriebe oder ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegen. Bei mehreren Betrieben ist der Freibetrag von 24.500 EUR mehrfach zu berücksichtigen, bei einem einheitlichen Betrieb insgesamt nur einmal.

Das Urteil kann sich jedoch auch negativ auswirken. Wird durch den Betrieb der Fotovoltaikanlage nämlich ein Verlust erzielt, ist dieser Verlust lediglich vortragsfähig. Würde es sich um einen einheitlichen Betrieb handeln, könnten Gewinne und Verluste aus den Betriebsteilen unmittelbar ausgeglichen werden (BFH, X R 36/10).

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Werbungskosten: Private Telefonkosten bei längerer Auswärtstätigkeit abzugsfähig

Aufwendungen für private Telefongespräche, die während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche anfallen, können nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) als Werbungskosten abzugsfähig sein.

Zwar handelt es sich bei den Aufwendungen für Telefonate privaten Inhalts, etwa mit Angehörigen und Freunden, regelmäßig um steuerlich unbeachtliche Kosten der privaten Lebensführung. Nach einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit lassen sich die notwendigen privaten Dinge aber aus der Ferne nur durch über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehrkosten regeln. Die dafür anfallenden Aufwendungen können deshalb abweichend vom Regelfall als beruflich veranlasster Mehraufwand der Erwerbssphäre zuzuordnen sein (BFH, VI R 50/10).

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Wirtschaftsrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Vereinfachte Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften möglich

Durch die Verkündung des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (kurz MicroBilG) im Bundesgesetzblatt sind für Kleinstunternehmen Erleichterungen bei der Rechnungslegung und Offenlegung in Kraft getreten. Die Erleichterungen gelten für Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt, sodass sie von Unternehmen mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr bereits für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31.12.2012 genutzt werden können.

Anwendungsbereich

Grundlage für das Gesetz ist die im Frühjahr 2012 in Kraft getretene Micro-Richtlinie (2012/6/EU), die es den Mitgliedstaaten erlaubt, für Kleinstkapitalgesellschaften Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften zu gewähren.

Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z.B. GmbH & Co. KG) organisiert sind, können Erleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:

  • Umsatzerlöse bis 700.000 EUR,
  • Bilanzsumme bis 350.000 EUR,
  • durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer.

Hinweis: Damit könnten ca. 500.000 Unternehmen in Deutschland von den Erleichterungen profitieren.

Erleichterungen im überblick

Kleinstunternehmen brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie bestimmte Angaben (u.a. zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.

Darüber hinaus können die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung in verkürzter Form aufgestellt werden. Für die Bilanz bedeutet dies z.B., dass die Posten im Umlaufvermögen (Vorräte, Forderungen etc.) nicht mehr aufgeschlüsselt werden müssen. Ein Ausweis ist vielmehr in einer Summe möglich.

Bei der Offenlegung besteht nunmehr ein Wahlrecht, ob die Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllt wird. Im Fall der dauerhaften Hinterlegung haben Kleinstkapitalgesellschaften ihre Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen, einen Hinterlegungsauftrag zu erteilen und dem Betreiber des Bundesanzeigers mitzuteilen, dass sie (mindestens) zwei der drei Größenmerkmale für die maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten.

Hinweis: Die beim Bundesanzeiger hinterlegten Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich. Diese werden vielmehr auf Antrag kostenpflichtig (Gebühren in Höhe von 4,50 EUR je übermittelter Bilanz) an Dritte übermittelt.

Kritische Würdigung

Auch wenn die Neuregelungen auf den ersten Blick recht einfach anmuten, bleiben einige Anwendungsfragen. Beispielsweise hat der Gesetzgeber eine Vermutung in das Gesetz aufgenommen, wonach ein MicroBilG-Abschluss die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage grundsätzlich zutreffend darstellt. Lediglich soweit dies ausnahmsweise nicht der Fall ist, sind zusätzliche Angaben (unter der Bilanz) zu machen. Eine klare Regelung welche Angaben wann zu machen sind, besteht jedoch nicht.

Darüber hinaus ergeben sich aus der verringerten Gliederungstiefe keine Einschränkungen für die steuerliche Gewinnermittlung und die nach den steuerrechtlichen Vorschriften bestehenden übermittlungspflichten. Da die hohen Detailierungsanforderungen infolge der elektronischen Bilanz (E-Bilanz) unverändert bestehen, wird sich insofern keine wirkliche Entlastung ergeben. Zudem werden Banken regelmäßig weiterhin aussagekräftige Jahresabschlüsse anfordern.

Für viele Unternehmen wird es indes sicherlich interessant sein, ihre Unternehmensdaten zukünftig zu hinterlegen, um den Einblick auf den Kreis der wirklichen Interessenten zu beschränken (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG, BGBl I 2012, S. 2751).

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Aktuelle Gesetzgebung: Insolvenzgeldumlage steigt auf 0,15 Prozent

Die zur Finanzierung des Insolvenzgelds von den Arbeitgebern allein aufzubringende und abzuführende Insolvenzgeldumlage ist ab dem 1.1.2013 auf 0,15 Prozent gesetzlich festgesetzt worden. Im vergangenen Jahr lag der Umlagesatz noch bei 0,04 Prozent.

Durch die gesetzliche Festlegung der Insolvenzgeldumlage auf 0,15 Prozent soll der Umlagesatz „verstetigt” werden. Diese Entkopplung des Umlagesatzes von der wirtschaftlichen Entwicklung wird allerdings durch die Möglichkeit der Anpassung mittels einer Rechtsverordnung flankiert (Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl I 2012, 2447).

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Sachzuwendungen: Keine Pauschalsteuer bei Aufmerksamkeiten an Dritte

Bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer kann das Unternehmen die Einkommensteuer pauschal mit 30 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Aufmerksamkeiten, deren Wert 40 EUR nicht übersteigen, sind nicht in die Pauschalierung einzubeziehen. Nach einer bundesweit abgestimmten Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt gilt diese Erleichterung nicht nur für Zuwendungen an Arbeitnehmer, sondern nun auch an Dritte.

Hinweis: Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen im Wert von maximal 40 EUR (brutto), die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z.B. Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes) zugewendet werden. Typische Aufmerksamkeiten sind Blumen, ein Buch oder eine CD.

Weiterführende Hinweise:

Nach der Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt ist eine analoge Anwendung der Sachbezugsfreigrenze (44 EUR im Monat) bei Zuwendungen an Dritte allerdings weiterhin nicht zulässig.

Zu der Frage, ob eine Pauschalsteuer auch auf Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer im Wert zwischen 10 EUR und 35 EUR abzuführen ist, ist derzeit ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (OFD Frankfurt, S 2297b A - 1 St 222; anhängiges BFH-Verfahren unter VI R 52/11).

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D&O-Versicherung: Unwirksame Klausel zur unterlassenen Anzeige eines Beherrschungsvertrags

Eine Klausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (D&O-Versicherung), wonach der Versicherungsschutz (hier: eines Mitglieds des Aufsichtsrats) mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen Beherrschungsverhältnisses automatisch erlischt, wenn die Versicherungsnehmerin selbst freiwillig liquidiert oder neu beherrscht wird, ist unwirksam.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung hin. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Versicherer damit zum Nachteil der versicherten Personen von den gesetzlichen Regelungen abweiche. Wolle sich der Versicherer wegen einer Gefahrerhöhung vom Vertrag lösen, sei er nach dem Gesetz hierfür an bestimmte Fristen gebunden. Ein automatisches Entfallen sämtlicher Vertragsbindungen sei dagegen nicht vorgesehen. Der Versicherungsschutz ende bei einem Kontrollwechsel in keinem Fall abrupt (BGH, IV ZR 171/11).

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Authentifizierung: Schonfrist bis zum 31.8.2013

Die Lohnsteuer-Anmeldung, die Umsatzsteuer-Voranmeldung, der Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung der Sondervorauszahlung sowie die Zusammenfassende Meldung müssen aufgrund einer Änderung der bundesweit geltenden Steuerdaten-übermittlungsverordnung ab dem 1.1.2013 authentifiziert mit elektronischem Zertifikat übermittelt werden. Im Elster-Portal der Finanzverwaltung wird nun darauf hingewiesen, dass Abgaben ohne Authentifizierung für eine übergangszeit bis zum 31.8.2013 jedoch weiterhin akzeptiert werden (vgl. wichtige Hinweise unter: www.elsteronline.de/eportal).

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-überleitungsgesetz (DüG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 beträgt - 0,13 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,87 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,87 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,87 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 Prozent
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 0,37 Prozent
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 Prozent
  • vom 01.07 2010 bis 31.12.2010: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 Prozent
  • vom 01.07 2009 bis 31.12.2009: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 Prozent
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Februar 2013

Im Monat Februar 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 11.2.2013.

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 11.2.2013.

  • Gewerbesteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.2.2013.

  • Grundsteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.2.2013.

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis: Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8.2013 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2013 und am 15.8.2013 zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 1.10.2012 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 1.7.2013 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch überweisung endet am 14.2.2013 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.2.2013 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Hinweis: Die folgenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.