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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 6/2013:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Steuerrecht

Wirtschaftsrecht

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Arbeitsrecht

AGG: Kein Auskunftsanspruch einer abgelehnten Stellenbewerberin

Ein abgelehnter Stellenbewerber hat gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Auskunft, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer in der Russischen SSR geborenen Frau. Diese hatte sich auf die ausgeschriebene Stelle eines/einer Softwareentwicklers/-in erfolglos beworben. Der Arbeitgeber teilte ihr nicht mit, ob er einen anderen Bewerber eingestellt hatte und gegebenenfalls, welche Kriterien für diese Entscheidung maßgeblich gewesen waren. Die Frau behauptet, sie habe die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und damit unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert worden. Sie hat eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Diese Klageabweisung hat das BAG nun bestätigt. Ein Anspruch der Frau auf Auskunft gegen den Arbeitgeber, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt habe und gegebenenfalls aufgrund welcher Kriterien, bestehe nach nationalem Recht nicht. Auf seine Vorlage an den EuGH hatte dieser entschieden, dass sich ein solcher Auskunftsanspruch auch nicht aufgrund des Gemeinschaftsrechts ergebe. Jedoch könne die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch einen Arbeitgeber unter Umständen einen Gesichtspunkt darstellen, welcher beim Nachweis der Tatsachen heranzuziehen sei, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des EuGH blieb die Entschädigungsklage vor dem BAG ohne Erfolg. Die Frau habe zwar auf ihr Geschlecht, ihr Alter und ihre Herkunft hingewiesen. Sie habe jedoch keine ausreichenden Indizien dargelegt, welche eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen und die zu einer Beweislast des Arbeitgebers führen würden, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen habe. Auch die Verweigerung jeglicher Auskunft durch den Arbeitgeber begründete nicht die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung der Frau im Sinne des AGG (BAG, 8 AZR 287/08).

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Kündigungsrecht: Fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

Wer als Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unerlaubt Konkurrenz macht, kann fristlos gekündigt werden.

Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) im Fall eines Rohrleitungsmonteurs entschieden. Dieser war seit August 2000 bei seinem Arbeitgeber, der einen Betrieb für Abflussrohrsanierungen führt, beschäftigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war er im August 2007 zunächst im Auftrag seines Arbeitgebers bei einer Kundin, um die Abflussrohre im Bereich Küche und Keller mit einer Spezialkamera zu inspizieren. Einige Tage später kam er zurück und verlegte bei der Kundin neue Abflussrohre zur Behebung des festgestellten Schadens. Dafür verlangte er 900 EUR in bar, die die Kundin auch zahlte. Eine Quittung stellte der Arbeitnehmer nicht aus. Das Geld behielt er für sich.

Durch diese Konkurrenztätigkeit hat der Arbeitnehmer nach Ansicht der Richter seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt. Ein Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers keine Dienste und Leistungen anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr nachteiliger Beeinflussung durch die eigenen Arbeitnehmer offenstehen. Die fristlose Kündigung war deshalb nach Ansicht des Gerichts wirksam und hat das Arbeitsverhältnis beendet. Der Arbeitgeber hatte erst wenige Tage vor der Kündigung von dem Vorfall aus dem Jahr 2007 erfahren, als die Kundin bei ihm wegen der Nachbesserung mangelhafter Leistungen des Arbeitnehmers vorsprach (LAG Hessen, 16 Sa 593/12).

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Ende des Arbeitsverhältnisses: Streit über Belegschaftsfoto im Internet

Hat der Arbeitnehmer zugestimmt, dass ein Beschäftigtenfoto von ihm im Internetauftritt des Arbeitgebers gezeigt wird, kann diese Zustimmung auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus andauern.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hin. Die Richter machten aber auch deutlich, dass dies nur gelte, wenn das Foto nur allgemeinen Illustrationszwecken diene und der (ehemalige) Arbeitnehmer nicht besonders herausgestellt werde. Dann würde der Grundsatz von Treu und Glauben die Widerrufsbefugnis des Arbeitnehmers einschränken (LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 271/12).

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Mobbing: Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung

Kann der Arbeitnehmer ein Mobbingverhalten nachweisen, hat er Anspruch auf ein Schmerzensgeld wegen einer Persönlichkeitsverletzung.

Das verdeutlichte das Arbeitsgericht Siegburg im Fall eines Arbeitnehmers, der seit 1992 als Mitarbeiter in einer IT-Abteilung beschäftigt und dort bis 2003 Bereichsleiter IT-Softwareservice gewesen war. Nachdem er sich über Unterbeschäftigung beklagt hatte, wurde er angewiesen, tägliche Arbeitsberichte zu verfassen und EDV-Schrott zu sortieren. Der Arbeitsplatzkonflikt zwischen den Parteien spitzte sich zu, der Arbeitnehmer wurde psychotherapeutisch behandelt. Zuletzt brach der Geschäftsführer der Arbeitgeberin ein BEM-Gespräch (Betriebliches Eingliederungsmanagement) ab, in dem die Wiedereingliederung des Arbeitnehmers nach lang anhaltender Erkrankung erörtert werden sollte. Der Arbeitnehmer ist seit mehreren Jahren arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsgericht Siegburg konnte den genauen Schilderungen des Arbeitnehmers folgen und sah ein Mobbingverhalten als erwiesen an. Es gab daher der Schmerzensgeldklage statt und verurteilte die Arbeitgeberin und den Geschäftsführer zur Zahlung von 7.000 EUR Schmerzensgeld (Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 1310/12).

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Baurecht

Bauherrenhaftung: Bauunternehmer haftet nicht für Risse am Nachbargrundstück

Vergibt ein Bauherr sämtliche Gewerke an andere Unternehmen, können ihn dennoch Ansprüche aus dem Bereich des Nachbarrechts treffen.

Das lehrt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) und macht deutlich, wie wichtig eine Bauherrenhaftpflichtversicherung ist. Im Streitfall hatte das vom Bauherren beauftragte Bauunternehmen Rüttelarbeiten durchgeführt. Ein Nachbar behauptete, dadurch seien Risse in seinem Haus entstanden. Ein Sachverständiger hat jedoch das fachgerechte Arbeiten des Bauunternehmens bestätigt. Es habe alle relevanten DIN-Normen eingehalten. Laut BGH ist es deshalb nicht zum Schadenersatz verpflichtet (BGH, V ZR 217/09).

Hinweis: Die Entlastungsmöglichkeit des Bauunternehmens greift nicht zugunsten des Bauherren gegenüber Forderungen des benachbarten Hausbesitzers. Der Nachbar muss zwar eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks dulden. Er hat aber einen Ausgleichsanspruch bei einer Beeinträchtigung über das zumutbare Maß. Dieser Ausgleichsanspruch setzt kein Verschulden des Bauherren voraus. Der Bauherr sollte vor Baubeginn den Zustand der Nachbarbebauung dokumentieren, am besten durch ein Beweissicherungsgutachten. Zudem sollte er eine Bauherrenhaftpflichtversicherung abschließen, weil diese auch den nachbarschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch abdeckt.

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Architektenrecht: Verstoß gegen Bausummenbegrenzung

Der Architekt verletzt regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornimmt.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Architekten, der Honorar eingeklagt hatte. Die Richter verwiesen auf die vom Auftraggeber im Rahmen der Grundlagenermittlung dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen. Diese seien in dem Sinne verbindlich, dass sie vorbehaltlich einer Änderung den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt würden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspreche. Diese Kostenvorstellungen seien auch beachtlich, wenn sie keine genaue Bausummenobergrenze enthalten würden. Angaben zur ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt werde, seien ausreichend. Berücksichtige der Architekt diese Grenze nicht, sei seine Leistung für den Bauherren unbrauchbar. Dann bestehe auch kein Honoraranspruch (BGH, VII ZR 230/11).

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Bauordnungsrecht: Keine Pferdehaltung im allgemeinen Wohngebiet

Ein Stall zur zeitweisen Unterbringung von bis zu fünf Pferden sowie eine ca. 60 qm große Freifläche sind in einem allgemeinen Wohngebiet nicht baugenehmigungsfähig.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt nach Durchführung einer Ortsbesichtigung entschieden. Die zum Prozess beigeladene Pferdeliebhaberin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sie nach erfolgtem Abriss ein neues Wohngebäude errichtet. Im nördlichen Grundstücksbereich steht eine ältere Scheune, in der die Beigeladene zeitweise bis zu fünf Pferde unterbringen möchte. Hinter der Scheune befindet sich eine rund 60 qm große Freifläche, auf der die Pferde Auslauf haben sollen. Die Kreisverwaltung verweigerte jedoch die Genehmigung des Vorhabens mit der Begründung, eine Pferdehaltung auch im Freien sei an dieser Stelle gegenüber der Nachbarschaft rücksichtslos. Die Beigeladene legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, dem der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Germersheim unter Auflagen stattgab. Hiergegen erhoben die betroffene Ortsgemeinde, die zuvor ihre Zustimmung zu dem Vorhaben verweigert hatte, sowie mehrere Nachbarn Klage.

Die Richter nahmen eine Ortsbesichtigung vor und hoben daraufhin den Widerspruchsbescheid auf. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Ortsgemeinde werde durch den Widerspruchsbescheid in ihrer Planungshoheit und die klagenden Nachbarn würden in ihrem Anspruch auf Erhaltung des vorhandenen allgemeinen Wohngebiets verletzt. Der Ortstermin habe ergeben, dass die nähere Umgebung des Bauvorhabens von Wohnbebauung geprägt sei. Zwar seien in dem maßgeblichen Bereich noch vereinzelt Nebengebäude vorhanden. Dies rechtfertige aber nicht die Annahme einer ländlichen Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet, in der Pferdehaltung aus Hobbygründen zulässig sein könne. Denn sämtliche Nebengebäude in der näheren Umgebung würden seit Jahrzehnten nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Die Haltung von Pferden entspreche grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets. Nur in besonders gelagerten Fällen könne dort auch eine Pferdehaltung zulässig sein, etwa wenn ein Pferdestall auf einem weiträumigen Grundstück derart am Ortsrand errichtet sei, dass er mehr der freien Landschaft als einem Wohngebiet zugeordnet werden könne. Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn das Vorhabengrundstück der Beigeladenen habe keine Randlage, sondern sei in allen Himmelsrichtungen von Wohnbebauung umgeben (VG Neustadt, 4 K 828/12.NW und 4 K 793/12.NW).

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Familien- und Erbrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Mehr Rechte für leibliche Väter im Interesse der Kinder

Ende April hat der Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters beschlossen. Das Gesetz soll die Rechte leiblicher Väter stärken, die sich Umgang mit ihrem Kind wünschen. Hat das Kind des leiblichen Vaters bereits einen rechtlichen Vater, sorgen die Neuregelungen künftig dafür, dass auch der leibliche Vater Kontakt zu seinem Kind haben kann, sofern er sich ernsthaft für sein Kind interessiert.

Das Kindeswohl soll künftig stärker in den Mittelpunkt rücken. Auch der Kontakt zum leiblichen Vater kann für ein Kind gut und förderlich sein. Bisher war für ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters entscheidend, ob er bereits eine Beziehung zum Kind besaß. War dies nicht der Fall, kam ein Umgangsrecht von vornherein nicht in Betracht. In Zukunft kommt es für das Umgangsrecht des leiblichen Vaters nicht mehr darauf an, dass bereits eine enge Beziehung zu dem Kind besteht. Denn oftmals hat der leibliche Vater gar keine Chance, eine solche aufzubauen. Entscheidend ist vielmehr, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat, und ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient.

Das Gesetz erkennt damit die berechtigten Interessen leiblicher Väter an, die sich Kontakt zu ihnen wünschen, und zwar auch dann, wenn Kinder mit ihren rechtlichen Eltern in einer intakten sozialen Familie aufwachsen. Die Interessen der leiblichen Väter müssen sich dabei aber stets dem Wohl des Kindes unterordnen. Das Umgangsrecht des leiblichen Vaters ist an Hürden geknüpft, die sicherstellen, dass die Stabilität der sozialen Familie im Interesse des Kindes nicht unnötig gefährdet wird. Daher steht im Mittelpunkt stets die Frage, ob der Umgang dem Kindeswohl dient. Zudem muss der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt haben.

Neben dem Recht auf Umgang erhalten leibliche Väter künftig auch das Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisses des Kindes zu verlangen, soweit das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Bestehen Zweifel an der Vaterschaft, so kann diese Frage innerhalb des Umgangs- bzw. Auskunftsverfahrens geklärt werden.

Zum Hintergrund: Dem leiblichen Vater eines Kindes, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist und auch nicht die Vaterschaft anerkannt hat, steht nach dem Gesetz ein Umgangsrecht nur zu, wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes ist, für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat (sozial-familiäre Beziehung) und der Umgang dem Kindeswohl dient. Hat das Kind bereits einen rechtlichen Vater und konnte der leibliche Vater zu seinem Kind keine Beziehung aufbauen, so bleibt ihm der Kontakt zum Kind bisher verwehrt.

Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen keine Beziehung zum Kind aufgebaut wurde, also auch dann, wenn der leibliche Vater bereit war, für das Kind Verantwortung zu übernehmen, und ihm dies allein aufgrund der Weigerung der rechtlichen Eltern nicht möglich war. Zudem bleibt der Kontakt zum Kind ohne Rücksicht darauf verwehrt, ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Wohl des Kindes dient.

Ein leiblicher, nicht rechtlicher Vater hat darüber hinaus derzeit auch kein Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen. Nach dem aktuellen Gesetzesstand kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Der Auskunftsanspruch steht jedoch nur den Eltern im rechtlichen Sinne zu, nicht aber dem nur leiblichen Vater.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in zwei Entscheidungen beanstandet, dass dem leiblichen Vater eines Kindes ein Umgangs- und Auskunftsrecht ohne Prüfung des Kindeswohlinteresses im Einzelfall vorenthalten wird. Die Rechtsposition der leiblichen, nicht rechtlichen Väter soll daher gestärkt werden. Der Entwurf sieht zu diesem Zweck Folgendes vor:

  • Hat der leibliche Vater ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt, erhält er ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Das gilt unabhängig davon, ob er zum Kind bereits eine sozial-familiäre Beziehung hat.

  • Zudem wird dem leiblichen Vater bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

  • Voraussetzung des Umgangs- und Auskunftsrechts ist, dass der Antragsteller auch wirklich der leibliche Vater ist. Die leibliche Vaterschaft ist dabei im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen und gegebenenfalls über eine Beweiserhebung zu klären. Zur Feststellung der biologischen Vaterschaft ist flankierend vorgesehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Abstammungsuntersuchungen geduldet werden müssen. Damit soll die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des leiblichen Vaters nicht vereiteln können, indem sie die erforderlichen Untersuchungen zur Abstammung verweigert.

Um in Kraft treten zu können, muss das Gesetz nun noch vom Bundesrat beschlossen und sodann verkündet werden.

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Kindesunterhalt: Ausbildungsvergütung vermindert Anspruch des minderjährigen Kindes

Die Ausbildungsvergütung vermindert den Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil mit Beginn des Monats, in dem sie erstmals ausgezahlt wird.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines unterhaltspflichtigen Vaters entschieden. Dieser hatte sich verpflichtet, seiner Tochter bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres monatlich Unterhalt zu zahlen. Nachdem die Tochter eine Lehre zur Bankkauffrau begonnen hatte, hatte der Vater gemeint, keinen Unterhalt mehr zu schulden. Die Tochter erhalte ja eine den Unterhaltsanspruch übersteigende Ausbildungsvergütung. Das sah die Tochter anders. Sie wollte für August noch Unterhalt haben. Schließlich werde die Ausbildungsvergütung nachschüssig zum Monatsende gezahlt. Daher könne eine Zahlungspflicht des Vaters erst zu diesem Zeitpunkt entfallen.

Die Richter gaben dem Vater recht. Der Unterhaltsanspruch eines Minderjährigen gegen den barzahlungspflichtigen Elternteil entfalle ab dem Beginn des Monats, in dessen Verlauf die erste (den Unterhaltsanspruch übersteigende) Ausbildungsvergütung gezahlt werde. Das folge aus dem Gesetz. Danach sei der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten Rechnung zu tragen. Deswegen sei ein faktisches Unvermögen zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs bis zur tatsächlichen Zahlung des ersten Einkommens zu berücksichtigen. Das bedeute aber nicht, dass die Auszahlung der Vergütung während eines Monats den Unterhaltsanspruch für diesen Monat noch in voller Höhe unberührt lasse. Abgesehen davon, dass der Bedarf des Kindes dann doppelt gedeckt werde, sei zu beachten, dass Einkommen nicht stichtagsbezogen, sondern auf den jeweils maßgeblichen Zeitraum bezogen berücksichtigt würden. Deswegen sei die in einem Monat gezahlte Vergütung für den gesamten Monat bedarfsdeckend anzurechnen (OLG Hamm, 3 UF 245/12).

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Steuerrecht: Kosten einer Ehescheidung in vollem Umfang steuerlich absetzbar

Eine Ehescheidung tut weh und bringt häufig auch erhebliche Kosten mit sich. Die damit zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten können nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf nunmehr in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden.

In dem vom FG entschiedenen Fall hatte der nunmehr geschiedene Ehepartner Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.195 EUR für die Ehescheidung aufgewandt. Die Kosten betrafen nicht nur die eigentliche Ehescheidung, sondern auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt. Das Finanzamt erkannte die Kosten nur insoweit steuerwirksam an, als sie auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich entfielen. Soweit die Aufwendungen auf die Regelung der Vermögensauseinandersetzung (Zugewinnausgleich) und der Unterhaltsansprüche entfielen, ließ das Finanzamt sie nicht zum Abzug zu.

Das FG hat hingegen zugunsten des Steuerpflichtigen die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuerwirksam zum Abzug zugelassen. Eine Ehescheidung könne nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen. In dem Gerichtsverfahren müssten regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden. Den damit zusammenhängenden Kosten könnten sich die Ehepartner nicht entziehen. Dabei spiele es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Teile hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden könnten. Mit der Entscheidung stellt sich das FG zugleich gegen einen sogenannten Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung (Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 20.12.2011, Bundessteuerblatt I 2011, 1286). Danach lässt die Finanzverwaltung bei Ehescheidungen einen vollständigen Abzug der Zivilprozesskosten nicht zu (FG Düsseldorf, 10 K 2392/12 E).

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Erbfall: Was wird aus einer Hausratversicherung bei Tod des VN?

Der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung ist gestorben. Hat die Witwe als Erbin ein außerordentliches Kündigungsrecht?

Unsere Antwort: Nein, ein solches Kündigungsrecht besteht nicht. Mit dem Tod des Versicherungsnehmers geht sein Vermögen kraft Gesetz auf den oder die Erben über. Somit sind die Hausratgegenstände ebenso wie der Versicherungsschutz der Hausratversicherung auf die Ehefrau übergegangen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht der Hausratversicherung für diesen Fall sieht der Gesetzgeber nicht vor. Und auch die Vertragsbedingungen zur Hausratversicherung enthalten hierzu üblicherweise keine Regelung.

Hinweis: Will die Erbin den Vertrag nicht übernehmen, kann sie erst zur Hauptfälligkeit des Hausratversicherungsvertrags ordentlich kündigen. Die Kündigung muss im Regelfall in Textform erfolgen. Das heißt: Eine Kündigung per Fax oder E-Mail wäre auch zulässig, weil keine eigenhändige Unterschrift wie bei der Schriftform erforderlich ist.

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Gewerbliche Wohnungsnutzung: Erteilung von Musikunterricht in der Mietwohnung

Der Vermieter ist nicht in jedem Fall verpflichtet, dem Mieter zu erlauben, in der Mietwohnung gewerblich Musikunterricht zu erteilen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Parteien streiten um die Räumung einer Mietwohnung, die die Mutter des Beklagten im Jahr 1954 angemietet hatte. Im Jahr 2006 zog auch der Beklagte in diese Wohnung ein, um seine Mutter zu pflegen. Nach dem Tod der Mutter 2011 zeigte der Beklagte dem Kläger den Tod seiner Mutter an und erklärte den Eintritt in das Mietverhältnis. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis außerordentlich. Zur Begründung gab er an, dass der Beklagte über mehrere Jahre hinweg ohne seine Erlaubnis in der Wohnung Gitarrenunterricht erteilt und die Wohnung damit entgegen dem vertraglichen Nutzungszweck gewerblich genutzt habe. Wegen des durch den Unterricht verursachten Lärms sei es zu Streitigkeiten mit Mitmietern gekommen, die den Hausfrieden unzumutbar beeinträchtigen würden.

Der BGH bestätigte nun die Vorinstanzen, die der Räumungsklage stattgegeben hatten. Die Richter bekräftigten, dass der Vermieter ohne Einwilligung freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten des Mieters in den ausschließlich zu Wohnzwecken gemieteten Räumen grundsätzlich nicht dulden müsse, wenn diese nach außen in Erscheinung treten würden. Allerdings könne der Vermieter im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen. Voraussetzung hierfür sei, dass von der beabsichtigten Nutzung keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung. Den erforderlichen Nachweis hierfür müsse der Mieter führen. Lege man vorliegend die Angaben des Beklagten zu Art und Umfang seiner Tätigkeit zugrunde (Gitarrenunterricht an drei Werktagen für etwa zwölf Schüler), komme eine derartige Erlaubnis offensichtlich nicht in Betracht. Die Kündigung des Vermieters habe somit das Mietverhältnis wirksam beendet (BGH, VIII ZR 213/12).

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Mietminderung: Ein Schlüssel für die Tiefgarage ist zu wenig

Überlässt der Vermieter seinen Mietern nur einen Schlüssel für die Tiefgarage und verweigert die Herausgabe weiterer Exemplare, berechtigt dies zu einer Mietminderung.

Das machte das Landgericht (LG) Bonn im Fall eines Ehepaars deutlich, dass eine Wohnung mit Tiefgarage gemietet hatte. Der Vermieter stellte für die Garage nur einen Schlüssel zur Verfügung. Das erwies sich im Alltag als äußerst unpraktisch, denn Frau und Mann mussten ständig eine gegenseitige Schlüsselübergabe einplanen. Als sie den Vermieter um ein zweites Exemplar baten, lehnte dieser ab. Der Verwaltungsaufwand sei zu hoch. Daraufhin minderten die Eheleute die monatliche Miete wegen eines Mangels um zehn Prozent.

Das sei im Grundsatz gerechtfertigt, entschieden die Richter. Sie gewährten zwar nur eine fünfprozentige Minderung, prangerten den Schlüssel-Geiz aber ebenfalls an. Wenn im Vertrag die Zahl der Schlüssel nicht festgelegt sei, dann müsse man sich eben an der Anzahl der Wohnungsnutzer orientieren. Der Koordinierungsaufwand eines ständigen Schlüsseltausches könne niemandem langfristig abverlangt werden. Im konkreten Fall - auch wenn es sich "nur" um den Zugang zur Tiefgarage handelte - liege eindeutig ein Mangel der gesamten Mietsache vor. (LG Bonn, 6 S 90/09).

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Tierhaltung: Die Katze in der Wohnung kann nicht grundsätzlich verboten werden

Katzen sind keine Kleintiere, sodass grundsätzlich eine Klausel im Mietvertrag zulässig ist, wonach die Haltung von Katzen der Einwilligung des Vermieters bedarf. Dieser darf seine Zustimmung allerdings nur verweigern, wenn Beeinträchtigungen der Wohnung oder Störungen oder Gefährdungen anderer Personen zu befürchten sind.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall einer Mieterin, die zwei Katzen in einer 33 qm großen Wohnung hielt. Nach Ansicht des Gerichts scheide eine Belästigung des Vermieters oder anderer Mitmieter durch herumlaufende Katzen aus. Die Größe der Wohnung lasse die Haltung der zwei Katzen ohne Weiteres zu. Eine Belästigung durch Lärm sei nicht belegt. Auch könne eine Gefährdung von Mitbewohnern durch die Katzenhaltung ausgeschlossen werden. Schließlich sei die Behauptung des Vermieters, dass die Katzen den Teppich beschädigen und verunreinigen würden, eine Behauptung ins Blaue hinein. Triftige Gründe, die Katzenhaltung zu untersagen, seien somit nicht gegeben (AG München, 411 C 6862/12).

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WEG: Nachträglich eingebautes Whirlpool kann untersagt werden

Stellt ein Wohnungseigentümer auf seiner Terrasse ein Whirlpool auf, kann ihm dies von der Wohnungseigentümergemeinschaft untersagt werden.

So entschied das Amtsgericht (AG) Reutlingen in einem entsprechenden Fall. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass es sich bei dem aufgestellten Whirlpool um eine bauliche Veränderung handelt, von der lästige Immissionen wie z.B. Lärm und Vibration ausgehen. Eine derartige bauliche Veränderung erfordere aber die Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Im vorliegenden Fall könne auch davon ausgegangen werden, dass die anderen Wohnungseigentümer über das normale Maß hinaus beeinträchtigt würden. Ein verständiger Durchschnittsmensch empfinde die durch den Whirlpool ausgelöste Beeinträchtigung als lästig und nicht mehr hinnehmbar (AG Reutlingen, 9 C 1190/12).

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Verbraucherrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Modernes und bürgerfreundliches Verfahren bei Antragstellung für Führungszeugnisse

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zwecke der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft beschlossen.

Hinter diesem Bandwurmnamen verbirgt sich eine Neuregelung zu mehr Bürgerfreundlichkeit in der Verwaltung. Mit ihr sollen die Bürgerinnen und Bürger von bürokratischem Aufwand entlastet werden. Wer ein einfaches oder erweitertes Führungszeugnis aus dem Zentralregister benötigt - zum Beispiel, wenn der Arbeitsgeber dies aus Anlass einer Bewerbung auf eine neue Arbeitsstelle verlangt - braucht künftig nicht mehr wie bisher zum Einwohnermeldeamt zu gehen. Der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses kann zeitsparend und damit bürgerfreundlich auch über das Internet unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises des neuen Personalausweises unmittelbar beim Bundesamt für Justiz als Registerbehörde gestellt werden. Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger können hierfür den elektronischen Aufenthaltstitel verwenden.

Das elektronische Verfahren gilt auch für den Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Hierdurch werden der Wirtschaft bei ca. 20.000 Anträgen pro Jahr Kosten von rund 240.000 Euro erspart.

Das neue Verfahren legt ein besonderes Augenmerk auf die Datensicherheit. Die Nutzung der elD-Funktion des neuen Personalausweises gewährleistet eine ausreichend sichere Identifizierung der antragstellenden Person. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis vom Inhalt der Eintragungen erhalten, die über die Person im Zentralregister gespeichert sind. Bei der Datenübermittlung wird zudem ein dem modernsten Stand der Technik entsprechendes sicheres Verfahren verwendet, das die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet und damit dem Datenschutz Rechnung trägt.

Zum Hintergrund: Das geltende Bundeszentralregistergesetz lässt es bisher nicht zu, einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses elektronisch zu stellen. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich die persönliche Antragstellung bei der örtlich zuständigen Meldebehörde. Diese überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zur Person - einschließlich des Geburtsnamens, der für die registerrechtliche Zuordnung von entscheidender Bedeutung ist - und zum Wohnort, an den das Führungszeugnis übersandt werden soll. Hierdurch wird sichergestellt, dass ausschließlich die betroffene Person und nicht unbefugte Dritte Kenntnis vom Inhalt der Eintragungen erhalten. Eine eindeutige Identifizierung der antragstellenden Person ist notwendig, da es sich bei den Registerdaten um besonders sensible Informationen handelt, deren Weitergabe für die betroffene Person erhebliche nachteilige Konsequenzen haben kann.

Das elektronische Antragsverfahren wird dadurch ermöglicht, dass das Personalausweisgesetz (PAuswG) den elektronischen Identitätsnachweis allgemein im Rechtsverkehr zulässt und hierdurch eine ausreichend sichere Identifizierung gewährleistet ist. Auch Aufenthaltstitel, die mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium versehen sind, können für die elektronische Antragstellung verwendet werden. Nach der geplanten Änderung des PAuswG ist zudem die elektronische Übermittlung des Geburtsnamens möglich. Damit kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zur Person und zum Wohnort, die bei elektronischer Übermittlung denen des Personalausweises entsprechen müssen, durch den Empfänger überprüft werden. Ein Abgleich mit den Daten im Melderegister ist nicht mehr erforderlich.

Allerdings wird der Geburtsname erst seit dem 21. Juni 2012 im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium der Personalausweise gespeichert. Der elektronische Aufenthaltstitel umfasst den Geburtsnamen ebenfalls nicht. Um auch Personen, die Dokumente besitzen, in dem der Geburtsname nicht gespeichert wurde, die elektronische Antragstellung zu ermöglichen, können sie den Geburtsnamen im Antrag angeben. Die besondere Sensibilität der Registerdaten und die Vermeidung von Missbrauch erfordern in diesen Fällen jedoch den Nachweis der Richtigkeit des Geburtsnamens. In Zweifelsfällen wird die Registerbehörde einen Datenabgleich mit dem Melderegister vornehmen. Bei Ausländerinnen und Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind, kann die Registerbehörde den Geburtsnamen auch mit dem Ausländerzentralregister abgleichen, in dem der Geburtsname gespeichert wird.

Entsprechendes gilt für die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auf Antrag der betroffenen Person. Die Gewerbeordnung sieht grundsätzlich eine persönliche Antragstellung bei der zuständigen Behörde vor. Das Konzept für die Antragstellung auf Erteilung eines Führungszeugnisses soll daher auf den elektronischen Antrag zur Erteilung der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister übertragen werden.

Mit den Neuregelungen wird eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger als auch der Wirtschaft erreicht. Bei rund 480.000 Anträgen im Jahr reduziert sich der jährliche Zeitaufwand für die Bürgerinnen und Bürger um rund 128.000 Stunden. Bei dem Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister kommt es zu voraussichtlichen Kosteneinsparungen bei der Wirtschaft bei ca. 20.000 Anträgen pro Jahr in Höhe von rund 240.000 EUR.

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Reiserecht: Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug

Wer wegen eines verspäteten Flugs einen Anschlussflug verpasst und so sein Ziel erst einen Tag später erreicht, hat Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau, die eine Fluggesellschaft auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch genommen hatte. Sie hatte eine Flugreise von Berlin über Madrid nach San José (Costa Rica) gebucht. Der Start des Flugs von Berlin nach Madrid erfolgte mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden. Das führte dazu, dass die Frau den Anschlussflug nach San José nicht mehr erreichte. Der Einsteigevorgang war bereits beendet, als sie an dem betreffenden Ausgang ankam. Sie wurde erst am folgenden Tag nach San José befördert.

Der BGH hat die Fluggesellschaft antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zwar hätten die Vorinstanzen zu Recht angenommen, dass der Fluggesellschaft die geltend gemachte Beförderungsverweigerung („Nichtbeförderung“ nach der Fluggastrechteverordnung) nicht zur Last falle, weil der Einsteigevorgang (Boarding) bereits beendet war, als die Reisenden den Ausgang erreichten. Die Klageforderung sei jedoch unter dem Gesichtspunkt der großen Verspätung begründet. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden habe, hätten nicht nur die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge den in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen. Dieser Anspruch setze nicht voraus, dass die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruhe, dass sich der Abflug des verspäteten Flugs um die genannten Zeiten verzögert habe. Es genüge daher, dass der verspätete Abflug in Berlin dafür ursächlich war, dass die Reisenden den Anschlussflug von Madrid nach San José nicht mehr erreichen konnten und infolgedessen ihr Endziel erst mit eintägiger Verspätung erreicht hätten. Die Richter stellten klar, das in einem solchen Fall unerheblich sei, ob der Anschlussflug selbst verspätet sei oder überhaupt in den Anwendungsbereich der Verordnung falle (BGH, X ZR 127/11).

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Mobilfunkvertrag: 10 EUR-Pauschale für Rücklastschrift zu hoch

Ein Anbieter von Mobilfunkleistungen darf nicht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Schadenspauschale in Höhe von 10 EUR für Rücklastschriften verlangen.

Die Verwendung dieser AGB-Klausel untersagte ihm das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) auf die Klage des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V.. Die Richter hielten die Klausel für unwirksam, weil die Pauschale von 10 EUR den nach dem „gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden“ übersteigt. Der beklagte Mobilfunkanbieter konnte nicht schlüssig darlegen, dass ihm über die Mindestbankgebühren von 3 EUR für eine nicht eingelöste oder stornierte Rücklastschrift hinaus durchschnittlich höhere Bankgebühren entstehen. Die von ihm angesetzten Personalkosten und IT-Kosten für die Software, die zur Bearbeitung der Rücklastschriften erforderlich ist, dürfen nicht in die Schadenspauschale eingerechnet werden. Im vertraglichen Schadenersatzrecht gilt der Grundsatz, dass Personal- und Systemkosten nicht erstattungsfähig sind, die zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrags aufgewendet werden. Geltend gemachte Refinanzierungskosten und entgangener Gewinn sind nicht durch die jeweilige Rücklastschrift verursacht, sondern durch einen Zahlungsverzug des Kunden und die unternehmerische Entscheidung, im eigenen Interesse den Kunden nach einer Rücklastschrift zu sperren und so von weiteren Umsätzen auszuschließen (OLG Schleswig-Holstein, 2 U 7/12).

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Verkehrsrecht

Unfallschadensregulierung: BGH bestätigt den Standgeldanspruch

Ein verunfalltes nicht mehr fahrfähiges Fahrzeug kann nicht einfach am Straßenrand abgestellt werden. Wenn es deshalb bei einer Werkstatt untergebracht wird, die dafür ein angemessenes Standgeld berechnet, muss der Versicherer die Kosten erstatten.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt bestätigt. Die Richter erläuterten, dass die Kosten schadenrechtlich erstattungsfähig seien, wenn sie die Kosten für eine andere gewerbliche Abstellmöglichkeit, zum Beispiel in einem öffentlichen Parkhaus, nicht übersteigen würden (BGH, VI ZR 363/11).

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Ausfallschaden: Geschädigter darf schriftliches Gutachten abwarten

Der Geschädigte muss die Entscheidung zur Reparatur oder zur Ersatzbeschaffung nicht treffen, bevor ihm das schriftliche Schadengutachten als Entscheidungsgrundlage vorliegt.

Dauert das über die Weihnachtsfeiertage länger (der Unfall ereignete sich am 22. Dezember), geht das zulasten des Schädigers, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Hinweis: So haben das die Instanzgerichte landauf, landab schon immer gesehen. Nun liegt auch die höchstrichterliche Bestätigung vor (BGH, VI ZR 363/11).

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Wertminderung: Wertminderung auch bei einer Laufleistung von 154.000 km

Dass ein Pkw zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von 154.000 km bei einem Alter von rund 5,5 Jahren aufweist, ist kein formales Argument gegen die Zuerkennung einer Wertminderung.

Die Wertminderung ist nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Heinsberg vielmehr immer am Einzelfall zu entscheiden. In dem betreffenden Fall ging es um eine Mercedes C-Klasse. Der Reparaturschaden betrug 2.299,39 EUR netto. Die Versicherung hatte sich im Prozess darauf beschränkt, die Laufleistung von 154.000 km als Argument gegen die Wertminderung anzuführen. Das Gericht kam nach Anhörung des Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass sich ein Fahrzeug mit diesen Eckdaten unfallfrei für einen höheren Preis verkaufen lasse, als eines mit repariertem Unfallschaden. Und so bestätigte es die sachverständige Schätzung der Wertminderung in Höhe von 250 EUR (AG Heinsberg, 18 C 98/12).

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Wertminderung: Unfallschaden bei einem Lkw

Auch an einem Lkw kann durch einen Unfallschaden eine merkantile Wertminderung entstehen.

So urteilte das Amtsgericht (AG) Ehingen im Streit um einen größeren Lkw. Die Reparaturkosten betrugen rund 24.000 EUR bei einem knapp darüberliegenden Wiederbeschaffungswert. Der vom Geschädigten beauftragte Gutachter hatte den Minderwert mit 650 EUR beziffert. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige kam auf 200 EUR. Die Versicherung stand auf dem pauschalen Standpunkt, Lkw erlitten keine Wertminderung. Das AG hat die 200 EUR für richtig gehalten. Es verwies dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der grundsätzlich auch bei Nutzfahrzeugen, und zwar auch bei Lastwagen, nach einem Unfall ein merkantiler Minderwert eintritt, wenn für solche Fahrzeuge ein Gebrauchtwagenmarkt besteht (AG Ehingen, 1 C 134/12).

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Fahrverbot: Absehen vom Fahrverbot bei Existenzgefährdung

Von der Verhängung eines Regelfahrverbots kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Betroffene durch das Fahrverbot in seiner Existenz gefährdet ist.

Das Amtsgericht (AG) Sigmaringen hat das Absehen vom Regelfahrverbot nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung wie folgt begründet: Der Betroffene sei fast ein Jahr lang arbeitslos gewesen und habe erst einen Monat vor dem Gerichtstermin wieder eine neue Arbeitsstelle gefunden. Er arbeite als Servicetechniker und befinde sich noch in der Probezeit. Zurzeit werde er gerade eingearbeitet, die Probezeit betrage sechs Monate. Während der Probezeit könne er keinen Urlaub nehmen, er könne das Fahrverbot somit auch nicht im Urlaub abdienen. Im Falle der Verbüßung des Fahrverbots würde er die neue Arbeitsstelle sofort wieder verlieren. Zur Einwirkung auf den Betroffenen hat das AG allerdings die Regelgeldbuße auf 500 EUR erhöht (AG Sigmaringen, 5 OWi 15 Js 7112/12).

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Steuerrecht

Doppelte Haushaltsführung: Eigener Hausstand von Kindern im Elternhaus

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs können erwachsene, berufstätige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen, wenn ihnen die Zweitwohnung am Beschäftigungsort lediglich als Schlafstätte dient.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Keinen eigenen Hausstand unterhält, wer in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist, ohne die Haushaltsführung wesentlich mitzubestimmen. Dies gilt insbesondere für junge Arbeitnehmer, die nach ihrer Ausbildung, wenn auch gegen Kostenbeteiligung, weiterhin im Haushalt der Eltern ein Zimmer bewohnen.

Im Streitfall machte ein 43 Jahre alter promovierter Diplomchemiker die Kosten für eine Unterkunft am Beschäftigungsort geltend. Dort hatte er seinen Zweitwohnsitz begründet. Seinen Hauptwohnsitz behielt er im Einfamilienhaus seiner 71 Jahre alten Mutter bei. In diesem nutzte er ein Schlaf- und Arbeitszimmer sowie ein Badezimmer allein. Die Küche, das Ess- und Wohnzimmer wurden von ihm und seiner Mutter gemeinsam genutzt. Strittig war nun, ob der Sohn einen eigenen Hausstand unterhalten hatte oder ob er lediglich in den Haushalt der Mutter eingegliedert gewesen war.

Kriterien für einen eigenen Hausstand

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann bei einem erwachsenen, wirtschaftlich selbstständigen Kind regelmäßig vermutet werden, dass es nicht nur als Gast in den elterlichen Haushalt eingegliedert ist, sondern dass es die gemeinsame Haushaltsführung mit den Eltern wesentlich mitbestimmt.

Nach der Entscheidung der Vorinstanz (Finanzgericht Rheinland-Pfalz) lag eine doppelte Haushaltsführung bereits deshalb nicht vor, weil sich der Sohn an der Führung des Hausstandes der Mutter nicht konkret finanziell beteiligt hatte. Hier stellte der Bundesfinanzhof jedoch klar, dass eine gleichmäßige Beteiligung des Kindes an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten nicht zwingend erforderlich ist. Das Merkmal der Entgeltlichkeit hat nämlich lediglich eine wichtige Indizfunktion.

Finanzielle Kostenbeteiligung ab 2014 erforderlich

Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts („Reisekostenreform“) kommt es allerdings künftig zu einer Verschärfung, da die finanzielle Beteiligung des Steuerpflichtigen am gemeinschaftlichen Haushalt ab dem Jahr 2014 gesetzlich vorgeschrieben ist (BFH, VI R 46/12; Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts, BGBl I 2013, S. 285).

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Untervermietung von Räumen: Werbungskosten auch für Leerstandszeiten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Leerstandszeiten im Rahmen einer Untervermietung (im vorliegenden Streitfall: 4-Zimmer einer 6-Zimmer-Wohnung) nicht zwingend der Eigennutzung zuzurechnen sind und ein Werbungskostenabzug in dieser Zeit somit grundsätzlich möglich ist.

Im Streitfall gehörte dem Steuerpflichtigen eine sechs Wohnräume umfassende Wohnung. Zwei Zimmer nutzte er selbst, vier Zimmer vermietete er. Strittig war nun der Werbungskostenabzug für die Zeiten, in denen die vier Zimmer nicht vermietet wurden. Während das Finanzgericht Berlin-Brandenburg diese Leerstandszeiten der Selbstnutzung durch den Steuerpflichtigen zurechnete, ließ der BFH den Werbungskostenabzug zu.

Nach Ansicht des BFH sind Leerstandszeiten der Vermietungstätigkeit zuzurechnen, wenn ein Raum nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung vorübergehend leer steht und - wie im Streitfall - feststeht, dass dieser Raum weiterhin für eine Neuvermietung bereit gehalten wird.

Die fehlende räumliche Trennung zum Wohnbereich, die fehlende Abgeschlossenheit der zur Vermietung vorgesehenen Räume sowie die - theoretische - jederzeitige Selbstnutzungsmöglichkeit stehen der Annahme einer Einkünfteerzielungsabsicht nicht entgegen. Denn das Objekt der Vermietung muss nicht zwingend eine abgeschlossene Wohnung sein. Es kann sich auch um einen bestimmten Teil eines Grundstücks oder Gebäudes sowie einzelne (auch möblierte) Zimmer oder Räumlichkeiten handeln.

In vergleichbarer Weise - so der Bundesfinanzhof - ist bei ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietete und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltene Ferienwohnungen von der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Leerstandszeiten sind insoweit der Vermietungstätigkeit zuzurechnen. Diese Grundsätze sind auch auf die Vermietung von Messezimmern anwendbar, bei denen regelmäßig von einem häufigen Gästewechsel in Verbindung mit Leerstandszeiten auszugehen ist (BFH, IX R 19/11).

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Verspätete Steuererklärung bei Rentnern: Zinserlass aus Billigkeitsgründen?

Vor dem Finanzgericht Düsseldorf ist ein Verfahren zu der Frage anhängig, ob Senioren Nachzahlungszinsen bei einer verspäteten Abgabe der Einkommensteuererklärung aus Billigkeitsgründen zu erlassen sind, wenn das Finanzamt zuvor mehrfach mitgeteilt hatte, dass eine Einkommensteuererklärung nicht abzugeben ist. Hierauf hat der Bund der Steuerzahler aktuell hingewiesen.

In dem Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler geht es um folgenden Sachverhalt: Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 wurde den Rentnern unter dem Punkt „Erläuterungen - Besonders wichtig“ mitgeteilt, dass sie keine Einkommensteuererklärung mehr abzugeben brauchen. In der Folgezeit fragten sie beim Finanzamt mündlich nach, ob diese Regelung noch immer gilt. Das Finanzamt bestätigte dies mündlich. Im Jahr 2011 wurden die Senioren nach dem Versand einer Rentenbezugsmitteilung vom Finanzamt aufgefordert, die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2010 abzugeben. Das Finanzamt setzte daraufhin Steuern und Nachzahlungszinsen fest.

Die Rentner machten nun geltend, dass die Finanzverwaltung an der verspäteten Abgabe der Einkommensteuererklärungen eine Mitschuld trifft und begehrten daher den Erlass der Nachzahlungszinsen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Ob diese Ablehnung ermessensfehlerfrei war, wird nun das Finanzgericht Düsseldorf klären müssen (Verfahren anhängig vor dem FG Düsseldorf, 12 K 2776/12 AO).

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Wertpapierverluste: Verkaufspreis muss Transaktionskosten übersteigen

Eine steuerrelevante Veräußerung von Wertpapieren liegt nur dann vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten übersteigt. Da diese Auffassung des Bundesfinanzministeriums spätestens ab dem 1.4.2013 anzuwenden ist, können etwaige Verluste grundsätzlich nicht mehr in den Verlustverrechnungstöpfen der Banken berücksichtigt werden.

Hinweis: Wer diese profiskalische Auffassung der Finanzverwaltung nicht so ohne Weiteres hinnehmen möchte, kann die Verluste in der Steuererklärung geltend machen. Gegen eine abweichende Beurteilung durch das Finanzamt muss dann allerdings Einspruch eingelegt und ggfs. geklagt werden (BMF, IV C 1 - S 2252/10/10013).

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Schwerbehindertenausweis: Ab 1.1.13 als Plastikkarte möglich

Ab dem 1.1.2013 kann der Schwerbehindertenausweis (in Anlehnung an den Personalausweis) als Plastikkarte ausgestellt werden. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Frankfurt hin.

Den Zeitpunkt der Umstellung vom Papier- auf das Kartenformat legt jedes Bundesland selbst fest, in Hessen etwa zum 1.4.2013. Die Umstellung soll für alle Schwerbehindertenausweise spätestens am 1.1.2015 abgeschlossen sein.

Bisherige Papierausweise bleiben bis zum Gültigkeitsablauf wirksam, sie müssen also nicht zwingend vorher neu ausgestellt werden. Demzufolge können weiterhin alle mit dem Grad der Behinderung zusammenhängenden Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden (OFD Frankfurt, S 2286 A - 1 - St 221).

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Wirtschaftsrecht

Gesetzgebung: Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgelds geplant

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens beschlossen. Dadurch sollen kleinste und kleine Kapitalgesellschaften entlastet werden, wenn sie zwar ihren handelsrechtlichen Publizitätspflichten nachkommen wollen, aber Fristen versäumen.

Insbesondere die folgenden Punkte des Gesetzentwurfs sind von Interesse:

  • Das Bundesamt für Justiz leitet Ordnungsgeldverfahren gegen alle Kapitalgesellschaften ein, die ihre Jahresabschlussunterlagen nicht rechtzeitig offenlegen. Es soll auch künftig dabei bleiben, dass die Unternehmen nach Androhung eines Ordnungsgelds noch einmal sechs Wochen Zeit erhalten, um ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen, bevor das Ordnungsgeld festgesetzt wird. Reagiert ein Unternehmen nicht, setzt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld fest. Das Mindestordnungsgeld von derzeit 2.500 EUR soll auf 500 EUR für Kleinstkapitalgesellschaften bzw. 1.000 EUR für kleine Kapitalgesellschaften gesenkt werden, wenn das Unternehmen verspätet auf die Ordnungsgeldandrohung des Bundesamtes reagiert und die Offenlegung, wenn auch verspätet, nachgeholt hat, bevor das Bundesamt weitere Schritte einleitet.

  • Darüber hinaus soll eine Wiedereinsetzungsregelung eingeführt werden. Tragen die Beteiligten glaubhaft vor, dass ein unverschuldetes Hindernis der rechtzeitigen Offenlegung entgegenstand, gewährt das Bundesamt für Justiz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Für die Nachholung der versäumten Handlung erhalten sie eine zusätzliche sechswöchige Nachfrist, die mit dem Wegfall des Hindernisses beginnt. Wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, wird das Ordnungsgeld nicht festgesetzt.

  • Gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das Bundesamt kann das Unternehmen Beschwerde beim Landgericht Bonn einlegen. Bislang entscheidet dieses Gericht als einzige Instanz. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen ist nicht statthaft. Nach der Neuregelung soll es eine Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Bonn in Ordnungsgeldsachen geben. Damit wird sichergestellt, dass grundsätzliche Rechtsfragen einheitlich entschieden werden und die Rechtssicherheit für die Beteiligten erhöht wird.

Zum Hintergrund

Der Gesetzentwurf knüpft an die mit dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) geschaffenen Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften an. Beispielsweise besteht für Kleinstunternehmen bei der Offenlegung nunmehr ein Wahlrecht, ob sie ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen.

Im Fall der dauerhaften Hinterlegung sind die beim Bundesanzeiger hinterlegten Bilanzen nicht unmittelbar zugänglich. Diese werden vielmehr auf Antrag kostenpflichtig (Gebühren in Höhe von 4,50 EUR je übermittelter Bilanz) an Dritte übermittelt. Die Erleichterungen gelten für Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt, sodass sie von Unternehmen mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr bereits für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31.12.2012 genutzt werden können.

Als Kleinstkapitalgesellschaften gelten Unternehmen, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:

  • Umsatzerlöse: 700.000 EUR,
  • Bilanzsumme: 350.000 EUR,
  • durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer.

Kleine Kapitalgesellschaften sind solche Unternehmen, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:

  • Umsatzerlöse: 9.680.000 EUR,
  • Bilanzsumme: 4.840.000 EUR,
  • durchschnittlich 50 beschäftigte Arbeitnehmer

(Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs; BMJ, Mitteilung vom 17.4.2013 „Entlastung für den Mittelstand“; Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG), BGBl I 2012, S. 2751).

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Vertragspartner: Wer handelt rechtswirksam für eine GbR?

Das Hinzusetzen eines (Firmen-)Stempels zu einer Unterschrift des Gesellschafters weist den, der die Unterschrift geleistet hat, als unterschriftsberechtigt für die Gesellschaft aus. Eine so in den Verkehr gegebene Erklärung erfüllt das gesetzliche Schriftformerfordernis.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall des Sozius einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der einen Mietvertrag mit einer festen Vertragslaufzeit von zehn Jahren unterzeichnet hatte. Seine Unterschrift verpflichte nach Ansicht der Richter daher die übrigen Gesellschafter der Kanzlei aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten. Der BGH hat den Einwand der Gesellschafter zurückgewiesen, die Schriftform sei nicht gewahrt, weil nicht alle Gesellschafter unterschrieben haben. Sonst wäre der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen gewesen und hätte nach den gesetzlichen Fristen vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit gekündigt werden können.

Folge: Wer einen Mietvertrag mit fester Vertragsdauer von mehr als einem Jahr schließt, muss darauf achten, dass die jeweiligen Mieter allesamt unterschreiben bzw. die für die Mieterin vertretungsberechtigten Organe (BGH, XII ZR 35/11).

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ELStAM-Verfahren: Aktuelle Abfrageprobleme in bestimmten Fällen

Meldet der Arbeitgeber dasselbe Arbeitsverhältnis bei der Finanzverwaltung nach zuvor erfolgter Abmeldung ein weiteres Mal an, weist das ELStAM-Verfahren (ELStAM = Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) derzeit die Anmeldung des Arbeitnehmers ab, wenn das übermittelte Datum des Beschäftigungsbeginns vor dem Datum der Abmeldung liegt. Folglich kann der Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer die ELStAM nicht abrufen. Darauf weist das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben hin.

Zum Hintergrund: Mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte wird die bisherige Lohnsteuerkarte ersetzt. Der Termin für die erstmalige Anwendung der ELStAM ist grundsätzlich der 1.1.2013. Arbeitgebern wird aber die Möglichkeit eingeräumt, erst im Laufe des Jahres 2013 in das ELStAM-Verfahren einzusteigen. Dabei ist zu beachten, dass mindestens ein Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahres 2013 über das neue Verfahren abzurechnen ist.

Betroffene Fälle

Die derzeitigen Abfrageprobleme treten insbesondere in folgenden Fällen auf:

  • Wechsel vom ersten Dienstverhältnis (Hauptarbeitsverhältnis) zu einem weiteren Dienstverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) beim selben Arbeitgeber sowie beim Wechsel von einem Nebenarbeitsverhältnis in das Hauptarbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber.

  • Änderung der Höhe des im Nebenarbeitsverhältnis zu berücksichtigenden Freibetrags und des im Hauptarbeitsverhältnis zu berücksichtigenden Hinzurechnungsbetrags.

  • Korrektur einer zunächst fehlerhaften Anmeldung des Arbeitnehmers (Hauptarbeitsverhältnis als Nebenarbeitsverhältnis oder Nebenarbeitsverhältnis als Hauptarbeitsverhältnis).

Übergangsregelung

Infolge der technischen Störungen hat das Bundesfinanzministerium Übergangsregelungen erlassen. Danach kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach den in Papierform vorliegenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers durchführen - und zwar bis zu zwei Monate nach dem Einsatz der Programmversion, mit der dieser Fehler behoben wird, längstens aber für den letzten Lohnzahlungszeitraum im Kalenderjahr 2013.

Beachten Sie: Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben darüber hinaus weitere Handlungsvorgaben aufgeführt, mit denen sich betroffene Arbeitgeber beschäftigen sollten.

Hinweis: Die Finanzverwaltung wird den Einsatz der neuen Programmversion des ELStAM-Verfahrens z.B. unter www.elster.de bekannt geben (BMF, IV C 5 - S 2363/13/10003).

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Herstellungskosten-Untergrenze: Steuerliches Wahlrecht gilt vorerst weiter

Im Handelsrecht besteht ein Wahlrecht, wonach Kosten der allgemeinen Verwaltung, Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs sowie für freiwillige soziale Leistungen und die betriebliche Altersversorgung in die Herstellungskosten einbezogen werden können. Nach den Einkommensteuer-Richtlinien 2008 galt dieses Wahlrecht bisher auch für steuerliche Zwecke. Demgegenüber sehen die nun veröffentlichten Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien (EStÄR) 2012 eine steuerliche Aktivierungspflicht vor.

Infolge der Abweichung zwischen handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Wertuntergrenze wurde diese Neuregelung bereits im Vorfeld vielfach kritisiert. Noch vor der Veröffentlichung der EStÄR 2012 im Bundessteuerblatt ist die Finanzverwaltung nunmehr etwas „zurückgerudert“. In einem separaten Schreiben hat sie nämlich verfügt, dass es nicht beanstandet wird, wenn bis zur Verifizierung des damit verbundenen Erfüllungsaufwands, spätestens aber bis zu einer Neufassung der Einkommensteuer-Richtlinien bei der Ermittlung der Herstellungskosten weiterhin nach den Bestimmungen der Einkommensteuer-Richtlinien 2008 verfahren wird. Demzufolge ist zumindest vorerst weiterhin ein Gleichklang zwischen Handels- und Steuerrecht möglich (BMF, IV C 6 - S 2133/09/10001: 004; BStBl I 2013, 276).

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 beträgt - 0,13 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,87 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,87 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,87 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 Prozent
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 0,37 Prozent
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 Prozent
  • vom 01.07 2010 bis 31.12.2010: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 Prozent
  • vom 01.07 2009 bis 31.12.2009: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 Prozent
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Juni 2013

Im Monat Juni 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.6.2013.

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.6.2013.

  • Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.6.2013.

  • Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.6.2013.

  • Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.6.2013.

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.6.2013. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Hinweis: Die folgenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.