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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 1/2014:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Steuerrecht

Wirtschaftsrecht

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Arbeitsrecht

Dienstreisen: Reisezeit oder Arbeitszeit?

Dienstreisen sind immer mehr Bestandteil der „normalen“ Tätigkeitsanforderungen. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Arbeitgeber Dienstreisen einseitig anordnen kann, wie Reisezeiten arbeitszeitrechtlich einzuordnen sind, und ob der Arbeitgeber die über die reguläre Arbeitszeit hinausgehenden Reisezeiten vollständig vergüten muss. Vorliegend werden die arbeitszeitrechtlichen und vergütungsrechtlichen Aspekte von Reisezeiten erläutert.

1. Muss ein Arbeitnehmer Dienstreisen unternehmen?

Nicht jeder Arbeitnehmer ist zu Dienstreisen bereit. Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, Dienstreisen zu unternehmen, besteht unproblematisch nur bei einer ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag. Daneben kann der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungs- und Direktionsrechts eine Dienstreise anordnen, wenn diese im Zusammenhang mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit des Arbeitnehmers steht. Diese Anordnung ist aber unzulässig, wenn hierdurch die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers einseitig geändert wird.

2. Gesetzliche Regelung zur Arbeitszeit?

Die gesetzliche Grundlage zur Regelung der Arbeitszeit ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Danach darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Ausnahmsweise kann sie auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren (§§ 3, 5 ArbZG).

Beispiel: Ein in Leipzig tätiger Arbeitnehmer soll an einer ganztägigen Besprechung am Münchner Standort teilnehmen. Er tritt die Dienstreise um 7 Uhr an und ist erst wieder gegen 21 Uhr in Leipzig. Die höchstzulässige Arbeitszeit von 10 Stunden/Werktag würde überschritten, sofern die Reisezeiten als Arbeitszeit zu werten sind.

Arbeitszeit ist definiert als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Pausen. Bei der zulässigen Höchstarbeitszeit brauchen Fahrzeiten daher prinzipiell nicht berücksichtigt werden. Daher muss der Arbeitgeber bei Dienstreisen zwischen Wege-/Reisezeit und Arbeitszeit differenzieren.

  • Wegezeiten sind alle während der Arbeitszeit, innerhalb oder außerhalb des Betriebsgeländes aus betrieblichem Anlass unternommenen Wege innerhalb der Gemeindegrenzen des Betriebsorts.
  • Reisezeiten sind dagegen alle unabhängig von der betrieblichen Arbeitszeit auf Anordnung des Arbeitgebers unternommenen Reisen außerhalb der Gemeindegrenzen des Betriebsorts.

3. Stellen Wegezeiten Arbeitszeit dar?

Keine Wegezeiten sind die Zeiten von der Wohnung zum Arbeitsplatz. In dieser Zeit steht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung. Wegezeiten gelten in folgenden Fällen als Arbeitszeit:

  • Wegezeit von der Wohnung zu einer außerhalb des Betriebs gelegenen Arbeitsstelle für die Zeit, die über die Wegezeit Wohnung-Betrieb hinausgeht.
  • Betriebsbedingte Wegezeiten vom Betrieb zu außerhalb des Betriebs gelegenen Arbeitsstellen (z.B. vom Bauhof zum Ort der Montage, oder von Kunde zu Kunde) sind Arbeitszeit im Sinne des ArbZG und daher bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit zu berücksichtigen.

4. Wann sind Reisezeiten als Arbeitszeit einzuordnen?

In folgenden Fällen stellen Reisezeiten Arbeitszeit dar:

  • Reisen ist Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers (z.B. Lkw-Fahrer, Taxifahrer);
  • Reisen ist Voraussetzung für die Erbringung der Hauptleistungspflicht (z.B. Handelsvertreter, Pharmareferent).

Nach der Beanspruchungstheorie ist Reisezeit Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeiten in einem Umfang beansprucht wird, der eine Einordnung als Arbeitszeit erfordert. Dieses ist dann gegeben:

  • Der Arbeitnehmer muss während der Dienstreise seine arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht erfüllen (z. B. Vorbereitung einer Präsentation, Führen von Telefonaten, Verfassen von E-Mails etc.). Steht es dem Arbeitnehmer frei, wie er diese Zeit nutzt (ausruhen, lesen), handelt es sich um Ruhezeit im Sinne des ArbZG.
  • Das Steuern eines Pkw beinhaltet bei den heutigen Verkehrsverhältnissen nicht unerhebliche physische und psychische Belastungen für den Arbeitnehmer und ist daher als Arbeitszeit zu qualifizieren.

Liegt Arbeitszeit vor, ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei Überschreiten der höchstzulässigen Arbeitszeit einen zusätzlichen Freizeitausgleich zu gewähren.

5. Sind Reisezeiten vom Arbeitgeber zu vergüten?

Die Frage nach der Vergütung ist unabhängig von der arbeitszeitrechtlichen Einordnung. Ob Reisezeiten zu vergüten sind, richtet sich nach den Regelungen im Arbeitsvertrag. In folgenden Fällen muss eine Vergütung erfolgen:

  • Die Reisetätigkeit stellt die arbeitsvertraglich geschuldete Hauptleistung des Arbeitnehmers dar (z.B. Reiseleiter, Taxifahrer);
  • Die Reisetätigkeit ist keine arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers, jedoch zwingende Voraussetzung für die Erfüllung seiner Tätigkeit (z.B. Handelsvertreter);
  • Falls eine vertragliche Regelung fehlt, gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Allerdings kann der Arbeitnehmer die vollständige Vergütung von Reisezeiten nicht in jedem Fall erwarten. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Bei einem leitenden Angestellten oder bei einer sonstigen gehobenen Position kann eine Vergütungspflicht ausscheiden. Das gilt insbesondere, wenn das Gehalt des Arbeitnehmers deutlich oberhalb der allgemeinen durchschnittlichen Bezahlung der übrigen Beschäftigten liegt. Ebenso scheidet eine Vergütungspflicht aus, wenn abweichende Regelungen getroffen wurden. Zur Vermeidung von Streitigkeiten über die Vergütung von Reisezeiten ist es sinnvoll, rechtzeitig verbindliche Vereinbarungen im Arbeitsvertrag zu treffen.

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Urlaubsrecht: Keine Reisebuchung ohne vorherige Urlaubsbewilligung

Einen Arbeitnehmer trifft im eigenen Interesse die Obliegenheit, eine Reise nicht vor Bewilligung des Urlaubs zu buchen.

Tut er es dennoch, handelt er nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg auf eigenes Risiko. Daher kann der Arbeitnehmer auch bei rechtswidriger Urlaubsverweigerung des Arbeitgebers regelmäßig keinen Schadenersatz wegen entstandener Reiserücktrittskosten verlangen. Ihn trifft an deren Entstehung wegen der Vorbuchung ein erheblich überwiegendes Mitverschulden. Allerdings kann es nach der Entscheidung auch Ausnahmen hiervon geben. Ist der Arbeitnehmer nämlich nicht in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert, kann er grundsätzlich darauf vertrauen, dass der von ihm beantragte Urlaub bewilligt wird. Entgegenstehende dringende betriebliche Belange scheiden aus. In einem solchen Fall berechtigten Vertrauens in die Urlaubsbewilligung besteht keine Obliegenheit, mit der Reisebuchung bis zur Urlaubsbewilligung durch den Arbeitgeber zu warten. Wird der Urlaub trotz der fehlenden Eingliederung in die Betriebsorganisation nicht gewährt, ist der Arbeitgeber zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet. Hierzu gehören auch anfallende Reiserücktrittskosten. Da der Arbeitnehmer auf die Urlaubsbewilligung vertrauen konnte, trifft ihn kein Mitverschulden an deren Entstehung (LAG Baden-Württemberg, 12 Sa 136/12).

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Entgeltfortzahlung: Auch nach einer Selbstverletzung kann ein Anspruch bestehen

Auch bei einer Selbstverletzung kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Voraussetzung ist aber, dass kein grober Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen vorliegt.

So entschied es das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) im Fall eines Warenauffüllers in einem Baumarkt. Dieser benutzte einen Gabelstapler. Als er dort ein provisorisches Plexiglasdach als Wetterschutz anbrachte, wurde dies von dem betrieblichen Sicherheitsbeauftragten gerügt. Der Arbeitnehmer wurde zum Abbau des Plexiglasdaches angehalten. Darüber geriet er derart in Wut, dass er zunächst mit Verpackungsmaterial um sich warf und dann mindestens dreimal mit der Faust auf ein in der Nähe aufgestelltes Verkaufsschild aus Hohlkammerschaumstoff schlug. Dieses war auf einer Holzstrebe montiert, die der Kläger mehrfach traf. Dabei brach er sich die Hand. Er war sechs Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Seine Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltfortzahlung über insgesamt 2662,52 EUR brutto mit dem Einwand, der Kläger sei an seiner Verletzung selbst schuld. Spätestens nach dem 1. Schlag auf das Verkaufsschild habe er die Holzstrebe spüren müssen. Dennoch habe er voller Wut weiter auf das Verkaufsschild eingeschlagen. Die Verletzung habe er sich somit vorsätzlich beigebracht.

Das Arbeitsgericht Offenbach wie auch das Hessische Landesarbeitsgericht haben der Entgeltfortzahlungsklage dennoch stattgegeben. Der Verschuldensbegriff im Entgeltfortzahlungsrecht entspreche nach Ansicht der Richter nicht dem allgemeinen zivilrechtlichen Verschuldensbegriff, der auch mittlere und leichte Fahrlässigkeit umfasst. Er erfordere vielmehr einen groben Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen. Dieses setze ein besonders leichtfertiges, grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten gegen sich selbst voraus. Ein solches Verschulden des Klägers liege nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, dass er seine Verletzung bewusst herbeiführen wollte. Nach der Auffassung des LAG habe nur mittlere Fahrlässigkeit vorgelegen. Der Kläger hätte bei verständiger Betrachtung allerdings damit rechnen müssen, dass er durch die Schläge auf das Schild eine Verletzung riskiere. Gegen eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers spreche jedoch, dass er sich offensichtlich in einem heftigen Wut- und Erregungszustand befand und sich dementsprechend kurzzeitig nicht unter Kontrolle hatte. Das sei nicht zu billigen, aber menschlich gleichwohl nachvollziehbar, da niemand in der Lage sei, sich jederzeit vollständig im Griff zu haben. Der Kläger habe aus Wut und Erregung die erforderliche Kontrolle über sein Handeln verloren. Dies sei sicher leichtfertig gewesen, aber nicht derart schuldhaft, dass von besonderer Leichtfertigkeit oder grober Fahrlässigkeit die Rede sein könne (LAG Hessen, 4 Sa 617/13).

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Personalmanagement: Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit rechtzeitig erklären

Der Arbeitgeber darf den Erholungsurlaub eines Mitarbeiters für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit kürzen. Die Erklärung über die Kürzung muss er aber vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeben, sonst muss er den vollen Urlaubsanspruch abgelten.

Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm hervor. Im Urteilsfall war eine Frau nach der Elternzeit bis zum 15. Mai 2012 beschäftigt. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 forderte sie ihren Arbeitgeber zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs auf. Erst am 7. September 2012 reagierte der auf die inzwischen eingelegte Klage und wollte den Urlaubsanspruch um die Elternzeit kürzen. Das ist zwar grundsätzlich zulässig, war aber im konkreten Fall zu spät. Hintergrund ist die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach ersetzt der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht mehr den Urlaubsanspruch, sondern ist ein reiner Geldanspruch. Der entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird sofort fällig. Eine nachträgliche Kürzung ist nicht möglich (LAG Hamm, 16 Sa 51/13).

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Baurecht

Baumangel: Schadenersatzpflicht trotz Einhaltung der DIN-Normen

Ein Bauunternehmer kann zu einem Schadenersatz wegen eines Baumangels verpflichtet sein, selbst wenn das Bauwerk die DIN-Normen einhält.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass dabei auf den Einzelfall abzustellen sei. Im vorliegenden Fall würde die Treppe des Hauses zwar die Vorgaben der einschlägigen DIN-Norm erfüllen. Dennoch weise die Treppenanlage den Umständen nach nicht den zu erwartenden Qualitätsstandard in Bezug auf das Schrittmaß auf. Es seien wiederholt Personen gestürzt. Zu berücksichtigen sei vorliegend, dass das Haus eine besonders hochwertige Ausführung für anspruchsvolles Wohnen bieten sollte. Die habe sich auch in einem überdurchschnittlich hohen Preis niedergeschlagen. Daher könne der Erwerber eine Qualität verlangen, die über das durch die Einhaltung der Regeln der Technik abgesicherte Mindestmaß hinausgehe (OLG Brandenburg, 12 U 115/12).

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Baumangel: Schönheitsfehler können auch ein Mangel sein

Schönheitsfehler können einen Mangel darstellen, wenn sie die Wertschätzung des Bauwerks berühren. Normale Abnutzung oder Verschleiß begründen hingegen nur ausnahmsweise einen Baumangel.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. In dem Verfahren hatte der Bauherr gegenüber dem Unternehmer gerügt, dass die Innenseiten der Wohnungstüren vergilben würden. Der Unternehmer hatte eine Mängelbeseitigung abgelehnt. Die Vergilbung sei durch den Nikotingebrauch des Bauherren verursacht worden.

Die Richter am OLG sahen den Unternehmer im Recht. Die Gelbfärbungen an den Türen seien kein Mangel im Rechtssinne. Es lägen nach dem Gutachten des Sachverständigen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Unternehmer minderwertige Farben und Lacke verwendet habe. Ein Werkmangel liege hier auch nicht in einer optischen Beeinträchtigung in Form einer schönheitsfehlerhaften Vergilbung der Türen begründet. Schönheitsfehler könnten zwar grundsätzlich einen Mangel darstellen, wenn sie die Wertschätzung des Bauwerks berühren. Normale Abnutzung oder Verschleiß würden hingegen nur ausnahmsweise einen Baumangel begründen. Die vom Sachverständigen festgestellten Vergilbungen an den Türen seien eine gewöhnliche Abnutzung. Zwar gebe es bestimmte hochwertige und vergilbungsstabilere Acryllacksorten, die ein Nachgilben grundsätzlich erschweren würden. Die Einflussnahme der Lichtverhältnisse auf weißgestrichene Türen sei aber im Grundsatz ein kaum zu verhindernder Umstand. Um ein Nachgilben zu vermeiden, hätte daher ein Farbanstrich oder aber die Verwendung hochwertigerer Materialien vereinbart werden müssen. Das sei aber vorliegend nicht geschehen. Ohne eine solche Vereinbarung sei die durchschnittliche Güte zu leisten, von der der Sachverständige eine Abweichung nicht feststellen konnte (OLG Brandenburg, 12 U 183/12).

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Haftungsrecht: Tiefbauunternehmer muss über Versorgungsleitungen informiert sein

Ein Tiefbauunternehmer muss sich über die Existenz und den Verlauf von Versorgungsleitungen informieren, bevor er mit Baggerarbeiten beginnt. Der Umfang der Sorgfaltspflichtanforderungen ist jedoch nach dem Einzelfall zu beurteilen. Während bei öffentlichen Verkehrsflächen die Anforderungen hoch sind, kann dies auf privatem Gelände anders aussehen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im Fall eines Bauunternehmers, dessen Mitarbeiter bei Baggerarbeiten ein Baustromkabel beschädigt hatten. Dieses verlief außerhalb einer Ortschaft auf privatem Gelände. Nach Ansicht der Richter sei den Mitarbeitern des Bauunternehmers keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätten sie es nicht verkehrspflichtwidrig unterlassen, sich vor den Baggerarbeiten über den Verlauf des die Baustromstation versorgenden Kabels zu informieren. Hierzu hätte kein Anlass bestanden. Daher wäre der Schaden auch bei sorgfältiger Auswahl und Leitung der Mitarbeiter entstanden. Im Ergebnis konnte der Eigentümer des Stromkabels daher einen Schadenersatzanspruch geltend machen (OLG Naumburg, 1 U 66/12).

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Familien- und Erbrecht

Kindesunterhalt: Kein Anspruch, soweit BAföG-Leistungen den Unterhaltsbedarf decken können

Ein Kind kann von seinen Eltern keinen Unterhalt verlangen, soweit es seinen Unterhaltsbedarf durch BAföG-Leistungen decken kann, auch wenn diese zum Teil als Darlehn gewährt werden.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 21-jährigen Studentin entschieden, die bei ihrer Mutter wohnt. Ihr Vater, der Antragsgegner, zahlt monatlich ca. 210 EUR Kindesunterhalt. Die Studentin forderte von ihm unter Hinweis auf ihr Studium eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistungen auf ca. 380 EUR. Einen Antrag auf BAföG-Leistungen hat sie nicht gestellt. Sie wollte sich nicht schon zu Beginn ihres Berufslebens verschulden.

Die Richter am OLG wiesen ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe jedoch ab. Sie habe ihre Unterhaltsbedürftigkeit nicht dargetan. BAföG-Leistungen seien unterhaltsrechtliches Einkommen, das die Bedürftigkeit mindere. Im Unterhaltsrecht obliege es ggf. dem Verpflichteten, ein Darlehn aufzunehmen, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten. Entsprechendes gelte aber auch für den Unterhaltsberechtigten, der - im Rahmen des Zumutbaren - eine Möglichkeit zur Kreditaufnahme ausnutzen müsse, um nicht selbst unterhaltsbedürftig zu werden. Im vorliegenden Fall sei es der Antragstellerin zuzumuten, BAföG-Leistungen in Anspruch zu nehmen. Diese würden zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als unverzinsliches Darlehn gewährt. Das Darlehn sei erst fünf Jahre nach dem Ende der Förderung in monatlichen Raten - bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 EUR - zu tilgen. Zudem werde bei guten Leistungen ein Teil des Darlehns erlassen. Wegen dieser günstigen Darlehnsbedingungen sei es einem Studierenden in der Regel zuzumuten, BAföG in Anspruch zu nehmen. Für einen von ihr vorzutragenden und nachzuweisenden Ausnahmefall habe die Studentin nichts dargetan. Allein aus der Motivation heraus, nicht bereits zu Beginn des Berufslebens mit einer Darlehnsverbindlichkeit aus BAföG-Leistungen belastet zu sein, sei die Inanspruchnahme von BAföG nicht unzumutbar. Da es die Antragstellerin bewusst unterlassen habe, einen BAföG-Antrag zu stellen, sei ihr in Höhe der BAföG-Leistungen ein fiktives, ihren Unterhaltsanspruch minderndes Einkommen zu unterstellen. Dass sie mit diesem und mit dem vom Antragsgegner monatlich gezahlten Unterhalt ihren monatlichen Mindestbedarf nicht decken könne, sei nicht ersichtlich (OLG Hamm, 2 WF 161/13).

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Auseinandersetzung: Zur Reichweite einer Abgeltungsklausel

Hat ein Paar einen Vergleich geschlossen, mit dem wechselseitig auf Ansprüche verzichtet wurde, kann einer der ehemaligen Lebensgefährten von dem anderen später nicht mehr die Herausgabe eines Pkw verlangen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Coburg. Auslöser des Rechtsstreits war ein 30 Jahre alter Mercedes, den die ehemalige Freundin des Klägers 2003 gekauft hatte. Im Februar 2010 unterschrieben die Frau und ihr damaliger Lebensgefährte eine Erklärung, dass das Eigentum an dem Fahrzeug dem Kläger zustehe. Die Frau nutzte den Mercedes aber weiter. Die Beziehung des Paares endete mit einer gewalttätigen Auseinandersetzung und der spätere Kläger kam deswegen in Untersuchungshaft. Vor dem Strafgericht schloss das Paar einen Vergleich, der neben einer Zahlungspflicht des Mannes auch die Formulierung einer Abgeltungsklausel enthielt. Demnach sollten mit diesem Vergleich „sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien hinüber und herüber abgegolten“ sein. Später wollte der Kläger die Herausgabe des Mercedes erreichen. Er meinte, dass er durch die Vereinbarung vom Februar 2010 Eigentümer des Mercedes geworden sei. Außerdem hätte der Vergleich vor dem Strafgericht das Fahrzeug nicht umfasst. Die beklagte Frau verteidigte sich damit, dass mit der Vereinbarung vom Februar 2010 ein Übergang des Eigentums nicht beabsichtigt gewesen sei. Zudem könne der Kläger wegen des Vergleichs das Auto nicht herausverlangen.

Die Richter am LG folgten der Argumentation der Frau und wiesen die Klage ab. Für das Verständnis einer vertraglichen Vereinbarung - nichts anderes ist ein Vergleich - sei in erster Linie deren Wortlaut und objektiver Sinn maßgebend. Der Wortlaut des Vergleichs sei hier eindeutig. Es sollten „sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien hinüber und herüber abgegolten“ sein. Das erfasste auch mögliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte. Das Gericht könne offenlassen, ob der Kläger überhaupt Eigentümer des Mercedes geworden war, denn die Beklagte habe das Fahrzeug durchgängig genutzt. Jedenfalls stehe der Vergleich dem Herausgabeverlangen entgegen. Dem Kläger habe bei Abschluss des Vergleichs klar sein müssen, dass mit dem Vergleich auch ein denkbarer Herausgabeanspruch wegfalle (LG Coburg, 22 O 28/13).

Hinweis: Zur Befriedung von umfangreichen Streitigkeiten wird vor Gericht häufig eine sogenannte Abgeltungsklausel vereinbart. Mit dieser soll erreicht werden, dass die Parteien nicht mehr wegen möglicher Ansprüche aus der Vergangenheit gegeneinander vorgehen können. Die Abgeltungsklausel dient der Befriedung der Rechtsverhältnisse und eröffnet die Möglichkeit, Vergangenes abzuschließen.

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Verfahrenskostenhilfe: Kann vom Gericht wegen unvollständiger Angaben versagt werden

Macht der Antragsteller unvollständige Angaben, kann das Gericht seinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe verweigern.

Das musste sich ein Vater vor dem Amtsgericht Hannover sagen lassen, der die Unterhaltsschuld für seinen 2006 geborenen Sohn auf Null reduzieren wollte. Er schuldete seinem Sohn aufgrund eines Unterhaltstitels einen monatlichen Betrag von 380,76 EUR. Zunächst berief er sich auf eine Erwerbsunfähigkeit, die mit Gutachten am 11.9.2008 festgestellt worden war. Der Vater bezog monatlich 679,64 EUR Erwerbsunfähigkeitsrente, daneben betrieb er ein Fliesenlegergewerbe. 2011 erzielte er durch dieses Gewerbe monatlich 1.602 EUR, von Januar bis Juli 2012 monatlich mindestens 1.074 EUR. Zum Jahreswechsel 2012/2013 wurde ein stationärer Krankenhausaufenthalt erforderlich. Das nahm der Vater zum Anlass, sein Gewerbe aufzugeben, da er angeblich psychisch labil sei. Durch eine zufällige Beobachtung des Anwalts des Kindes stellte sich heraus, dass der Kindesvater am 11.4.2013 in Hannover mit Baumaßnahmen beschäftigt war. Der Vater räumte nun ein, er habe sein Gewerbe kurzfristig wieder angemeldet. Die Anmeldung erfolgte am 15.4., die erneute Gewerbeabmeldung am 21.5.2013.

Das Gericht hat dem Antragsteller nicht geglaubt, dass er nicht leistungsfähig ist. Das prozessuale Verhalten lasse nicht den Rückschluss zu, dass er erwerbsunfähig ist. Die Vortragsweise habe gezeigt, dass der Vater nicht umfassend aufrichtig vortrage. Da er gegenüber einem minderjährigen Kind gesteigert unterhaltspflichtig sei, müsse er im Einzelnen darlegen, warum er trotz festgestellter Erwerbsunfähigkeit ein Gewerbe betreiben konnte. Auch die Umstände seiner angeblich jetzt wieder vorliegenden Erwerbsunfähigkeit müsse er umfassend darlegen und beweisen. Dieses sei nicht erfolgt. Hinzu käme, dass er in der Vergangenheit die Unterstützung auch in bar gezahlt habe. Für das Gericht sei nicht nachvollziehbar, woher diese Barmittel genommen wurden (Amtsgericht Hannover, 621 F 1447/13).

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Erbrecht: Zum Erben benötigt man nicht zwingend einen Erbschein

Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen, wonach die Bank „zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung“ die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann, benachteiligt den Verbraucher unangemessen und ist unwirksam. Der Erbe ist von Rechts wegen nämlich nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden. Die Klausel gewährt der Sparkasse unabhängig davon, ob das Erbrecht zweifelhaft ist oder durch andere Dokumente einfacher und/oder kostengünstiger nachgewiesen werden kann, das Recht, auf einem Erbschein zu bestehen. An diesem zu weiten Ermessensspielraum ändert auch das berechtigte Interesse der Sparkasse nichts, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme sowohl durch einen etwaigen Scheinerben als auch durch den wahren Erben des Kunden zu entgehen. Entscheidend ist eine Interessenabwägung im Einzelfall.

Beachten Sie: Die vom BGH beanstandete Klausel findet sich in vielen Bankverträgen. Bei einer eindeutigen Nachweismöglichkeit des Erbrechts können die Banken nun nicht mehr die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Ob und wie die Banken dieses Urteil umsetzen, bleibt abzuwarten (BGH, XI ZR 401/12).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Mietwohnung: Zum Vorkaufsrecht des Mieters bei dem Verkauf eines ungeteilten Mietshauses

Das gesetzlich vorgesehene Vorkaufsrecht des Mieters entsteht grundsätzlich nicht, wenn ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück verkauft wird und erst die Erwerber durch Teilungsvereinbarung Wohnungseigentum begründen. Das gilt in der Regel auch, wenn die Erwerber beabsichtigen, die neu geschaffenen Einheiten jeweils selbst zu nutzen (sogenanntes "Erwerbermodell").

In dem zugrunde liegenden Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) war die Beklagte Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks. Eine der vier in dem Gebäude vorhandenen Wohnungen vermietete sie an die Klägerin. Nachdem das zuständige Landratsamt die Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt hatte, verkaufte die Beklagte den ungeteilten Grundbesitz am 11. März 2009 an drei Erwerber zum Preis von 120.000 EUR. Diese ließen noch am gleichen Tag und bei demselben Notar eine Teilungsvereinbarung beurkunden. Mit Erklärung vom 14. März 2011 übte die Klägerin gegenüber der Beklagten das auf das Bürgerliche Gesetzbuch gestützte Vorkaufsrecht aus. Mit ihrer Klage will sie feststellen lassen, dass zwischen ihr und der Beklagten ein Kaufvertrag über die von ihr gemietete Wohnung zum Preis von 30.000 EUR zustande gekommen ist. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass das Vorkaufsrecht bei dem Verkauf eines ungeteilten Grundstücks vor Begründung des Wohnungseigentums im Grundsatz nur entsteht, wenn sich der Veräußerer gegenüber den Erwerbern vertraglich verpflichtet, seinerseits die Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz durchzuführen. Darüber hinaus muss die von dem Vorkaufsrecht erfasste zukünftige Wohnungseigentumseinheit in dem Vertrag bereits hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Dagegen ist es regelmäßig nicht ausreichend, wenn - wie hier - die Erwerber die Teilung durchführen.

Das gesetzliche Vorkaufsrecht solle nämlich nicht zum Erwerb des gesamten Grundstücks berechtigen. Der Mieter solle auch keinen bloßen Miteigentumsanteil, sondern das in seiner Entstehung bereits angelegte Eigentum an der von ihm gemieteten Wohnung erwerben können. Weil das Vorkaufsrecht einen Vertrag zwischen dem Mieter und dem Verkäufer nach den Bedingungen des mit den Erwerbern geschlossenen Kaufvertrags entstehen lässt, müsse sich der Verkäufer gegenüber den Erwerbern verpflichtetet haben, die Aufteilung vorzunehmen. Nur dann sei sichergestellt, dass der Mieter tatsächlich Wohnungseigentum erwerben könne. Bei einer Aufteilung durch die Erwerber sei dies nicht gewährleistet. Wollte man auch hier ein Vorkaufsrecht annehmen, könne der Mieter zunächst allenfalls einen Miteigentumsanteil an dem ungeteilten Grundbesitz erwerben. In eine Teilungsvereinbarung der Erwerber träte er aus Rechtsgründen nicht ein. Folglich könnten die Erwerber ihre Aufteilungsabsicht aufgeben, ohne dass der Mieter dies verhindern könne. Dies wäre für ihn mit ganz erheblichen finanziellen und rechtlichen Risiken verbunden (BGH, V ZR 96/12).

Hinweis: Die Gefahr einer Verdrängung des Mieters ist bei dem Erwerbermodell im Übrigen inzwischen vermindert worden. Der Gesetzgeber hat die Sperre für die Kündigung wegen Eigenbedarfs durch die am 1. Mai 2013 in Kraft getretene Vorschrift des § 577a Abs. 1a BGB auf die Veräußerung an eine Erwerbermehrheit erstreckt.

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Verkehrssicherheit: Keine Räum- und Streupflicht für private Wege mit reiner Abkürzungsfunktion

Der geduldete Nutzer muss die private Verkehrsfläche grundsätzlich so hinnehmen, wie er sie vorfindet. Eine Verkehrssicherungspflicht besteht nur ausnahmsweise bei nicht erkennbaren Gefahren, auf die sich der geduldete Nutzer nicht rechtzeitig einstellen kann.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Schadenersatzklage gegen einen Grundstückseigentümer zurück. Die Richter wiesen zwar darauf hin, dass eine tatsächliche Duldung der Nutzung eines Privatgrundstücks durch Unbefugte genügen könne, um Sicherungspflichten auch auf solche Benutzer eines Grundstücks zu erstrecken, die dieses zwar im Grundsatz unbefugt nutzen, aber geduldet werden. An den Inhalt der Sicherungspflichten dürften in diesem Fall allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Die Anforderungen, die an die konkreten Sicherungsmaßnahmen auf einem öffentlichen Gehweg gestellt würden, könnten hierauf nicht übertragen werden (OLG Hamm, 6 U 178/12).

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Unberechtigte Kellerräumung: Vermieter ist zum Schadenersatz verpflichtet

Entrümpelt der Vermieter unberechtigt den Keller eines Mieters, muss er ihm Schadenersatz für den Verlust der dort gelagerten Gegenstände leisten.

Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts Hannover im Fall einer Mieterin. Diese hatte in dem zu ihrer Wohnung gehörenden Kellerraum verschiedene Gegenstände und ihre Winterschlaf haltende Schildkröte eingelagert. Zuletzt hatte sie im Januar 2013 nach ihrer Schildkröte Max geschaut. Als ihr Lebensgefährte etwa vier Wochen später nach Max schauen wollte, war der Keller leer geräumt. Der Vermieter ließ in diesem Zeitraum den Keller räumen. Alle Gegenstände, auch die 25-jährige Schildkröte, die sich in der Tiertransportbox befand, wurden auf dem örtlichen Bauhof entsorgt. Der Vermieter machte geltend, dass für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass der Keller genutzt wurde. Die Tür sei unverschlossen gewesen. Der Hausmeister habe eine Nachricht an der Kellertür angebracht. Hierauf habe drei Wochen lang niemand reagiert. In offen stehende Keller würden andere Mieter Müll einlagern, sodass die Beseitigung zur Selbsthilfe erfolgt sei.

Das Gericht hat festgestellt, dass der Vermieter nicht davon ausgehen durfte, dass der Besitz am Keller aufgegeben worden sei, nur weil kein Schloss angebracht gewesen sei. Der Richter hat durch Zeugenbefragung festgestellt, dass sich in dem Keller diverse Gegenstände befanden, die nicht ohne Weiteres als wertlos erkennbar waren. Auch durch den an der Kellertür angebrachten Zettel ergab sich keine Pflicht der Mieterin zur Reaktion. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Mieter ihnen zugewiesene Kellerräume nur in größeren Abständen anlassbezogen aufsuchen. Eine Räumung zur Selbsthilfe sei zudem nur zulässig, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden könne und ohne sofortiges Eingreifen eine Gefahr bestünde. Beides konnte durch das Gericht nicht festgestellt werden. Das Gericht hat nach ausführlicher Zeugenbefragung festgestellt, dass die Mieterin einen Schaden von 560 EUR erlitten habe. Den müsse der Vermieter nun ersetzen. Es wurde durch ein Entrümplungsunternehmen eine Singleküche mit 200 EUR, eine Reisetasche mit 45 EUR und eine Tiertransportbox mit 15 EUR Zeitwert entsorgt. Die Schildkröte habe einen Wert von 300 EUR gehabt (Amtsgericht Hannover, 502 C 7971/13).

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WEG: Erwerber von Wohnungseigentum haften nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers

Das Vorrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft für Hausgeldrückstände in der Zwangsversteigerung führt nicht dazu, dass ein Erwerber von Wohnungseigentum für die Hausgeldschulden des Voreigentümers haftet.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines ehemaligen Wohnungseigentümers hin. Als über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hatte er die Hausgelder für die Jahre 2009 und 2010 sowie die Nachzahlung aus der Jahresabrechnung für 2009 in Höhe von insgesamt rund 1.100 EUR noch nicht beglichen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft meldete die Forderungen in dem Insolvenzverfahren zur Tabelle an. Später erwarb der Vater des ursprünglichen Eigentümers die Wohnung von dem Insolvenzverwalter und wurde kurz darauf in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Auffassung, nunmehr hafte der Vater mit dem Wohnungseigentum für die Hausgeldrückstände des Voreigentümers. Die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum wegen der offenen Forderungen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Auch vor dem BGH hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Erfolg. Ihre Revision wurde zurückgewiesen. Die Richter entschieden, dass das Zwangsvollstreckungsgesetz auch in der 2007 neu gefassten Fassung kein dingliches Recht der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft begründe. Der Gesetzgeber habe zwar eine begrenzte bevorrechtigte Beteiligung der Wohnungseigentümergemeinschaft an dem Veräußerungserlös in der Zwangsversteigerung erreichen wollen. Er habe aber keine sachenrechtlich bislang unbekannte private Last einführen wollen. Ein neues dingliches Recht könne auch nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geschaffen werden. Eine solche Entscheidung sei vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten. Die Wohnungseigentümergemeinschaft könne daher vorliegend nicht in das Wohnungseigentum des Vaters vollstrecken (BGH, V ZR 209/12).

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Verbraucherrecht

Autokauf: Klage wegen Sachmängeln im Inland bei Kfz-Kauf im Ausland

Die für den Ort einer Klage wegen Sachmängeln an einem Kfz wichtige Frage, ob eine „Ausrichtung“ auf das Land des ausländischen Verbrauchers genügt, oder ob es zusätzlich erforderlich ist, dass der Internetauftritt für den Abschluss des Kaufvertrags ursächlich war, hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) zugunsten des Kfz-Käufers entschieden.

Im Streitfall hatte ein Privatmann aus Saarbrücken in einem nahe gelegenen Ort in Frankreich vom dort ansässigen Kfz-Händler einen Gebrauchtwagen gekauft. Den Tipp hatte er von einem Bekannten, nicht aus dem Internet. Als Mängel auftraten, reichte er seine Klage beim Amtsgericht Saarbrücken ein. Dieses hielt sich für unzuständig. Zwar habe der Franzose seine gewerbliche Tätigkeit durch die Angabe der internationalen Vorwahl für Frankreich und zudem durch eine deutsche Mobilfunknummer auch auf Deutschland „ausgerichtet“. Das allein genüge jedoch nicht. Hinzukommen müsse, so auch das Landgericht Saarbrücken, dass die Internetseite des Händlers für den konkreten Vertragsschluss mit dem Verbraucher zumindest ursächlich geworden sei. Schließe ein Verbraucher „zufällig“, also ohne Kenntnis von dem Internetauftritt, einen Vertrag mit dem ausländischen Unternehmer, könne er nicht vor seinem Heimatgericht klagen. Dem ist der EuGH nicht gefolgt. Im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Internetauftritt und dem konkreten Vertragsabschluss entbehrlich (EuGH, C-218/12).

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Versicherungsrecht: Kündigung des Versicherungsverhältnisses & Widerrufsrechte

Das Erlöschen des Rechts auf Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag trotz Belehrungsmangel ist gemeinschaftsrechtswidrig.

Das ist das Ergebnis eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die Richter entschieden, dass eine nationale Regelung, nach der ein Recht auf Rücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie unabhängig davon erlischt, ob der Versicherungsnehmer über dieses Recht ordnungsgemäß und rechtzeitig belehrt worden ist, gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt.

Begründung: Anderenfalls hätte der Versicherer keinen Anreiz zur Beachtung der Mitteilungspflicht mehr. Zudem würde dem potenziellen Versicherungsnehmer eines Lebensversicherungsvertrags auch der Schutz entzogen. Schließlich käme ein unerwünschtes Ergebnis hinzu: Habe der Versicherungsnehmer (durch Zahlung der fälligen Prämie) seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, sei bei einer solchen Regelung die Rücktrittsfrist abgelaufen, obwohl der Versicherer seine gesetzliche Verpflichtung zur Belehrung des Versicherungsnehmers nicht erfüllt habe (EuGH, C-209/12).

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Kfz-Kaskoversicherung: Kfz-Brandschaden nach Einbau einer Musikanlage

Ein Kfz-Vollkasko-Versicherer kann seine Einstandspflicht für einen Brandschaden nicht mit Blick auf den Einbau diverser Unterhaltungs- und Navigationselektronik ablehnen. Denn das erhöht die Möglichkeit der Risikoverwirklichung nicht nachhaltig.

Im Urteilsfall des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hatte der Halter des Fahrzeugs einen Musikverstärker, ein Navigationsgerät sowie Steuergeräte für Rückleuchten eingebaut. Das Fahrzeug brannte vollkommen aus. Es hatte einen Wiederbeschaffungswert von 7.500 EUR, der Restwert betrug 10 EUR. Der Halter verlangte vom Versicherer die Zahlung der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Das OLG gab ihm recht: So ein Einbau sei nicht unüblich, und die Versicherer fragten vor Vertragsabschluss regelmäßig nicht nach, ob Einbauten vorhanden seien.

Hinweis: Etwas anderes gilt, wenn der Einbau mangelhaft ist und sich daraus ein erhöhtes Risiko für den Eintritt des Versicherungsfalls ergibt. Dann wird der Versicherer leistungsfrei, wenn dem Besitzer die Mangelhaftigkeit bekannt war und er die damit verbundenen Risiken bewusst in Kauf genommen hat (OLG Karlsruhe, 12 U 43/13).

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Vertragsrecht: Kein Widerrufsrecht bei Käufen auf der Internationalen Handwerksmesse

Die Internationale Handwerksmesse ist keine Freizeitveranstaltung. Bei einem dort geschlossenen Kaufvertrag besteht daher kein Widerrufsrecht nach den Grundsätzen der Haustürgeschäfte.

So entscheid es das Amtsgericht München im Fall eines Mannes, der im März 2012 die Internationale Handwerksmesse besucht hatte. Dort hatte er einen Dampfsauger, Marke Robot 100 plus Zubehör zum Preis von 1300 EUR gekauft. In der Folgezeit reute ihn der Kauf. Er bat um Stornierung des Vertrags und erklärte schließlich auch die Kündigung. Die Vertriebsfirma für den Dampfsauger bestand jedoch auf dem Kaufvertrag und klagte schließlich den Kaufpreis vor dem Amtsgericht München ein.

Die zuständige Richterin gab der Firma recht. Zwischen den Parteien sei unstreitig auf der Messe ein Kaufvertrag zustande gekommen. Ein Rücktrittsrecht habe dem Käufer nicht zugestanden. In Betracht käme allenfalls das Widerrufsrecht, dass der Gesetzgeber bei sogenannten Haustürgeschäften einräume. Darunter fielen nach dem Gesetzestext auch Vertragsabschlüsse im Rahmen von Freizeitveranstaltungen. Die Internationale Handwerksmesse sei aber keine solche, da die wesentlichen Voraussetzungen für eine Freizeitveranstaltung nicht vorlägen. Weder stehe das Freizeiterlebnis im Vordergrund noch lenke der Unterhaltungswert vom eigentlichen Verkaufs- oder Werbezweck der Veranstaltung ab. Es handele sich vielmehr um eine Verkaufsmesse, die gerade auch dem Verkauf von Gegenständen diene, die handwerklich hergestellt oder für das Handwerk benötigt würden (Amtsgericht München, 222 C 6207/13).

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Verkehrsrecht

Ordnungswidrigkeit: Ersparen Sie sich Ärger wegen einer ungültigen Feinstaubplakette

Ein Fahrzeug verfügt über keine gültige Feinstaubplakette, wenn die Plakette die falsche Farbe hat oder wenn das auf der Plakette am Fahrzeug eingetragene Kennzeichen nicht mit dem am Fahrzeug übereinstimmt oder unleserlich ist. Das kann Ihnen in zweierlei Hinsicht Ärger bereiten: Beim Parken in/Befahren der Umweltzone und bei der Hauptuntersuchung.

  • Stimmt das auf der Plakette am Fahrzeug eingetragene Kennzeichen nicht mit dem am Fahrzeug überein, stellt bereits das Parken eines solchen Fahrzeugs in einer Umweltzone eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann (OLG Hamm, 1 RBs 135/13).

  • Stimmt das auf der Plakette am Fahrzeug eingetragene Kennzeichen nicht mit dem am Fahrzeug überein oder ist es unleserlich, ist dies bei der Hauptuntersuchung ein geringer Mangel. Hat die Plakette die falsche Farbe, ist dies ein erheblicher Mangel. Das führt zur Verweigerung der neuen HU-Plakette.

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Autobahn: Mithaftung auch bei schwerem Fehler des Unfallgegners

Wer auf deutschen Autobahnen mit seinem Pkw - insbesondere bei Dunkelheit - die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h mit 200 km/h um rund 60 Prozent und damit massiv überschreitet, muss auch im Falle eines unverschuldeten Unfalls damit rechnen, nur einen Teil seines Schadens ersetzt zu bekommen.

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. Ein Autofahrer hatte Ansprüche wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs anlässlich eines Unfalls auf der Autobahn geltend gemacht. Das von seinem Sohn gesteuerte Fahrzeug war beim Auffahren grob verkehrswidrig unmittelbar von der Einfädelspur auf die Überholspur gezogen, um einen vorausfahrenden Pkw zu überholen. Hierbei kam es zur Kollision mit dem Pkw des Beklagten, der mit ca. 200 km/h die Überholspur befuhr. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung existiert im befahrenen Teilabschnitt der Autobahn nicht.

Die Richter am OLG sprachen dem Kläger 40 Prozent seines Schadens zu, insgesamt 3.446,62 EUR. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die von der hohen Geschwindigkeit des Beklagten - im Bereich von 200 km/h - ausgehende Gefahr sich im vorliegenden Fall in geradezu klassischer Weise verwirklicht habe. Bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h hätte der Unfall bereits durch eine mittelstarke Bremsung vermieden werden können. Den Beklagten treffe daher bei Abwägung der Verursachungsbeiträge trotz des Fehlverhaltens des Klägers eine erhebliche Mithaftung für das Unfallgeschehen. Das gelte unabhängig davon, dass den Beklagten kein Verschulden an dem Unfall treffe (OLG Koblenz, 12 U 313/13).

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Autobahnunfall: 50-prozentige Mithaftung bei nicht aufgestelltem Warndreieck

Weil es der Fahrer seines Sattelzugs bei einem Notstopp auf der Autobahn versäumte, ein Warndreieck aufzustellen, erhält der klagende Fahrzeughalter nur 50 Prozent seines Schadens ersetzt, der durch einen anderen, auffahrenden Lastwagen verursacht wurde.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. In dem betreffenden Fall musste der Fahrer des Sattelzugs der klagenden Logistikfirma am rechten Fahrbahnrand der an dieser Stelle seitenstreifenlosen BAB 10 (Berliner Ring) nothalten, weil er erbrechen musste. Bei dem in die rechte Fahrspur hereinragenden Sattelzug schaltete der Fahrer die Warnlichtblinkanlage an. Ein Warndreieck stellte er nicht auf. Ein anderer Lkw-Fahrer streifte das vor ihm stehende Fahrzeuggespann aus Unachtsamkeit. Es entstand ein Sachschaden von ca. 29.000 EUR. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers ersetzte nur die Hälfte des Schadens.

Zu Recht, meinten die Richter am OLG. Der Halter des geschädigten Sattelzugs müsse die Hälfte seines Schadens selber tragen. In dieser Höhe bestehe ein Mitverschulden. Die Betriebsgefahr des Sattelzugs sei deutlich erhöht gewesen. Es habe als haltendes Fahrzeug recht weit in die rechte Fahrbahn der BAB hineingeragt. Außerdem sei es nicht ausreichend gesichert gewesen. Mit einem auf der Fahrbahn haltenden Fahrzeug müsse der nachfolgende Verkehr auf einer BAB grundsätzlich nicht rechnen. Deswegen müsse der Fahrer eines haltenden Fahrzeugs alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen nach der Straßenverkehrsordnung ergreifen. Auch bei einem berechtigten Notstopp dürfe er sich nicht mit dem Einschalten der Warnblinkanlage begnügen. Vielmehr müsse er entweder ein Warndreieck aufstellen oder - wenn möglich - sofort weiterfahren. Letzteres habe der Fahrer des Sattelzugs versäumt. Er habe nach dem Abklingen seiner Übelkeit zunächst sich und das Fahrzeug gereinigt, ohne zuvor ein Warndreieck aufzustellen (OLG Hamm, 26 U 12/13).

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Haftungsrecht: Betriebsgefahr des Autos kann hinter Verschulden des Radfahrers zurücktreten

Verstößt ein Fahrradfahrer gegen ihm obliegende gravierende Pflichten, kann dieses Verhalten so schwer wiegen, dass ihn bei einem Unfall die alleinige Haftung trifft und die Betriebsgefahr des Autofahrers vollständig dahinter zurücktritt.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht München. Klägerin in dem Verfahren war eine Fahrradfahrerin. Sie war zunächst auf der linken Seite einer Straße auf dem dafür vorgesehenen Radweg gefahren. An einer Kreuzung wollte sie links abbiegen. Dabei befuhr sie die - aus ihrer Sicht - Gegenfahrbahn mit der Absicht, nach einem kurzen Stück die Straße zu kreuzen und auf der richtigen Fahrbahn weiterzufahren. Sie umging damit die in der Kreuzung befindliche Verkehrsinsel, die sie eigentlich hätte umrunden müssen. Dabei wurde sie jedoch von einem entgegenkommenden Mercedes erfasst. Beim Zusammenstoß erlitt sie zahlreiche Prellungen am Rücken und großflächige Hämatome. Deshalb verlangte sie von der Mercedesfahrerin 1.500 EUR Schmerzensgeld und die Zusage, dass sie zumindest 50 Prozent der möglicherweise künftig noch entstehenden Schäden zu ersetzen habe. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen. Sie könne nichts für den Unfall. Schließlich sei die Radfahrerin auf der falschen Straßenseite gefahren.

Die Klage der Radfahrerin vor dem Amtsgericht blieb ohne Erfolg. Ihr Verschulden sei nach Ansicht des Gerichts so überwiegend, dass eine Haftung der Autofahrerin alleine aus der Tatsache, dass sie ihr Auto bewege, also aufgrund der Betriebsgefahr des Autos, entfalle. Verstoße eine Radfahrerin gegen gravierende Sorgfaltspflichten, könne dieses Verhalten so schwer wiegen, dass sie die alleinige Haftung treffe und die Betriebsgefahr vollständig zurücktrete. Hier sei die Radfahrerin nach links in eine Fahrbahn eingebogen, welche ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten sei. Sie hätte die Absicht gehabt, diese ein kurzes Stück zu befahren und erst dann auf „ihre“ Seite zu wechseln. Die Mercedesfahrerin dagegen hätte nicht mit Gegenverkehr rechnen müssen. In der Kreuzung habe sich eine Verkehrsinsel befunden. Die Autofahrerin hätte darauf vertrauen dürfen, dass andere Verkehrsteilnehmer diese Insel vorschriftsmäßig umfahren und dann auf der richtigen Seite in die Straße einfahren würden (Amtsgericht München, 345 C 23506/12).

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Steuerrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Neue Muster für Spendenbescheinigungen

Das Bundesfinanzministerium hat neue Muster für Zuwendungsbestätigungen veröffentlicht, wobei es nicht beanstandet wird, wenn die bisherigen Muster noch bis zum 31.12.2013 verwendet werden.

Hinweis: Die neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen stehen als ausfüllbare Formulare unter www.formulare-bfinv.de zur Verfügung (BMF-Schreiben, IV C 4 - S 2223/07/0018 :005).

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Private Pkw-Nutzung: Ein-Prozent-Regelung für jeden Firmenwagen

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, ist der geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der Ein-Prozent-Regelung zu berechnen. Auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse kommt es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht an.

Werden dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zwei Pkw zur privaten Nutzung überlassen, wird ihm ein doppelter Nutzungsvorteil zugewandt. Er kann nach Belieben auf beide Fahrzeuge zugreifen und diese entweder selbst nutzen oder - soweit arbeitsvertraglich erlaubt - einem Dritten überlassen. Hierdurch erspart er sich den Betrag, den er für die Nutzungsmöglichkeit vergleichbarer Fahrzeuge am Markt aufwenden müsste, so der Bundesfinanzhof.

Diese Rechtsprechung steht im Gegensatz zur Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung. Hiernach kann dem privaten Nutzungswert der Listenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, wenn die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist.

Diesbezüglich hat der Bundesfinanzhof darauf hingewiesen, dass die Inhaftungnahme des Arbeitgebers mittels Haftungsbescheids regelmäßig ermessensfehlerhaft ist, wenn er entsprechend einer Billigkeitsregelung der Finanzbehörden Lohnsteuer materiell unzutreffend einbehält.

Hinweis: Die Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses Urteil steht noch aus. Um auf der „sicheren Seite“ zu sein, sollte die Führung eines Fahrtenbuchs in Erwägung gezogen werden. Falls auf die Privat-Nutzungsmöglichkeit mehrerer Pkw verzichtet werden kann, kommt auch eine arbeitsvertragliche Regelung in Betracht (BFH, VI R 17/12; BMF-Schreiben, IV B 6 - S 2334 - 173/96).

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Kindergeld: Verlängerter Bezug auch bei Studium während des Zivildienstes

Für die Zeiten des Grundwehr- bzw. Zivildienstes besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld. Damit Wehrdienst- und Zivildienstleistende durch ihren Dienst nicht schlechter gestellt werden als andere Kinder, werden die Dienstzeiten an die maximale Bezugszeit - bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres - angehängt, d.h. der Anspruchszeitraum verlängert sich insoweit. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn während der Dauer des Dienstes Kindergeld gezahlt worden ist, weil das Kind zeitgleich für einen Beruf ausgebildet wurde.

Nach dem Abitur im Juni 2004 leistete der Sohn (S) des Steuerpflichtigen von November 2004 bis Juli 2005 neun Monate Zivildienst. Daneben war S im Wintersemester 2004/2005 von Oktober 2004 bis März 2005 sechs Monate an einer Universität im Fachbereich Mathematik immatrikuliert. Im Oktober 2005 begann S mit dem Studium der Physik. Im April 2010 vollendete S sein 25. Lebensjahr.

Der Steuerpflichtige erhielt - auch für die gesamte Zeit des Zivildienstes - bis einschließlich April 2010 Kindergeld. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds ab Mai 2010 auf, weil die Altersgrenze überschritten sei. Die anschließende Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Finanzgericht war der Ansicht, der Verlängerungszeitraum sei um die tatsächliche Dauer des neben dem Zivildienst betriebenen Studiums zu kürzen. Für die restliche Dauer des Zivildienstes (drei Monate) verlängere sich dagegen der Bezug des Kindergelds. Eine Ansicht, die der Bundesfinanzhof jedoch nicht teilte.

Der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergelds wird um einen der Dauer des geleisteten Dienstes entsprechenden Zeitraum - im Streitfall neun Monate - hinausgeschoben. Eine Beschränkung dieser Verlängerung auf Dienstmonate, in denen kein Kindergeld gewährt wurde, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, so der Bundesfinanzhof (BFH, XI R 12/12).

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Vermieter: Schuldzinsenabzug auch beim Verkauf außerhalb der Spekulationsfrist

Der Bundesfinanzhof hat in 2012 entschieden, dass Schuldzinsen grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen zu tilgen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen auch dann, wenn die Veräußerung nach Ablauf des 10-jährigen Spekulationszeitraums erfolgte.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erfolgte die Veräußerung der Mietimmobilie innerhalb der 10-jährigen privaten Veräußerungsfrist. Ob ein Abzug auch nach Ablauf dieser Frist zulässig ist, ließ der Bundesfinanzhof offen.

Die Finanzverwaltung nimmt eine profiskalische Position ein, wonach der Werbungskostenabzug bei einer nicht steuerbaren Veräußerung außerhalb der Veräußerungsfrist nicht anzuerkennen ist.

Das Finanzgericht Niedersachsen hält diese Ansicht für wenig überzeugend. Nach dem Verständnis des Finanzgerichts wird der wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen zu den ursprünglichen (durch Vermietung veranlassten) Aufwendungen durch den Verkauf außerhalb der Spekulationsfrist nicht aufgehoben.

Hinweis: Gegen dieses Urteil ist die Revision anhängig. Geeignete Fälle sollten über einen Einspruch offengehalten werden (FG Niedersachsen, 11 K 31/13, Rev. BFH IX R 45/13; BMF-Schreiben, IV C 1 - S 2211/11/10001:001; BFH, IX R 67/10).

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Einkunftserzielungsabsicht: Suche nach Mietern oder Käufern ist schädlich

Wird eine eigengenutzte Immobilie sowohl zum Verkauf als auch zur Vermietung angeboten, spricht dies gegen den endgültigen Entschluss, aus dem Objekt Vermietungseinkünfte zu erzielen, so der Bundesfinanzhof.

Der Streitfall

Im entschiedenen Fall wurde das gerade fertiggestellte Einfamilienhaus von einem Ehepaar - entgegen der ursprünglichen Absicht - nicht gemeinsam bezogen. Sie beschlossen, das Haus zu vermieten oder zu verkaufen und bemühten sich intensiv um einen Käufer oder Mieter. Bis dahin wurde das Objekt vom Mann behelfsmäßig genutzt, um sich nach der Trennung von der Gattin die Miete für eine Wohnung zu sparen und die Sicherheit des Objekts zu gewährleisten.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte das Ehepaar für das Einfamilienhaus Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend - allerdings zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Die Entscheidung

Aufwendungen für eine nach der Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leerstehende Wohnung können als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkunftserzielungsabsicht erkennbar aufgenommen hat. Angesichts der parallelen Suche nach Mietern und Käufern war im Streitfall eine eindeutige Absicht zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung jedoch noch nicht festzustellen.

Vor allem handelt es sich vorliegend aber nicht um einen Fall des Leerstands, da das Objekt vom Ehemann bewohnt wurde. Dass diese Eigennutzung „behelfsmäßig” sein sollte und im Hinblick auf einen Verkauf oder eine Vermietung kurzfristig hätte beendet werden können, ändert nichts daran, dass das Objekt ab der Fertigstellung eigengenutzt wurde. Schon dies steht einem Abzug von Aufwendungen, die in dem Zeitraum der Eigennutzung anfielen, als Werbungskosten entgegen (BFH, IX R 21/12).

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Wirtschaftsrecht

UWG: Unterlassungsanspruch bei unverlangter Empfehlungs-E-Mail

Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit eines Anwalts mit einem Unternehmer. Auf der Internetseite der Unternehmers befindet sich eine sogenannte Weiterempfehlungsfunktion. Gibt ein Dritter seine eigene E Mail-Adresse und eine weitere E Mail-Adresse ein, wird von der Internetseite an die weitere von dem Dritten benannte E Mail-Adresse eine automatisch generierte E Mail versandt, die auf den Internetauftritt des Unternehmers hinweist. Bei dem Empfänger der E-Mail geht der Hinweis auf die Internetseite des Unternehmers als von diesem versandt ein. Weiteren Inhalt hat eine Empfehlungs-E-Mail nicht. Die Richter am BGH sahen darin einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Rechtsanwalts. Die Empfehlungs-E-Mail würde sich ohne seine Einwilligung an ihn richten. Er habe daher einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Unternehmer (BGH, I ZR 208/12).

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KG: Keine subsidiäre Haftung der Gesellschafter für Drittgeschäfte

Der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der eine Drittgläubigerforderung gegen einen Mitgesellschafter geltend macht, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, zunächst die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung hin. Eine generell nur subsidiäre Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Drittgeschäften mit anderen Gesellschaftern lasse sich nach Ansicht der Richter aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nicht ableiten (BGH, II ZR 310/12).

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Investitionsabzugsbetrag: Finanzverwaltung beantwortet Zweifelsfragen

Der steuermindernde Investitionsabzugsbetrag ist ein Gestaltungsmittel, das recht konfliktanfällig ist, wie die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zeigt. Aktuell hat die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben aus dem Jahr 2009 überarbeitet und dabei auch einige steuerzahlerfreundliche Entscheidungen des Bundesfinanzhofs aufgenommen. Nachfolgend werden wichtige Punkte vorgestellt.

Begünstigte Wirtschaftsgüter

Investitionsabzugsbeträge können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens geltend gemacht werden. Immaterielle Wirtschaftsgüter, z.B. Software, fallen nicht unter die Begünstigung. Handelt es sich aber um Trivialprogramme, ist ein Abzug möglich, da diese Programme zu den abnutzbaren beweglichen und selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern gehören.

Beachten Sie: Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR betragen, sind wie Trivialprogramme zu behandeln.

Investitionsabsicht

Es ist grundsätzlich unbeachtlich, ob die Investition bei Abgabe der Steuererklärung bereits durchgeführt wurde oder ob der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Anschaffung/Herstellung des Wirtschaftsguts die Absicht hatte, einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen.

Wird der Abzug allerdings so kurze Zeit vor Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums geltend gemacht, dass nicht mehr mit einer fristgerechten Durchführung der Investition zu rechnen ist, kann der Investitionsabzugsbetrag nicht mehr berücksichtigt werden.

Sofern die erstmalige Steuerfestsetzung erfolgt ist und die Investition bereits durchgeführt wurde, scheidet ein Investitionsabzugsbetrag aus, wenn der Abzug mehr als drei Jahre (taggenaue Berechnung) nach Durchführung der Investition beantragt wird oder die Nachholung erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen (z.B. nach einer Betriebsprüfung) dient.

Abzugsbeträge vor Abschluss der Betriebseröffnung

Bei der Neugründung eines Betriebs ist eine besondere Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich. Der Steuerpflichtige hat seine Investitionsabsicht am Bilanzstichtag anhand geeigneter Unterlagen (z.B. Kostenvoranschläge, Informationsmaterial, konkrete Verhandlungen, verbindliche Bestellungen) darzulegen.

Gewichtige Indizien für eine Investitionsabsicht sind u.a. darin zu sehen, dass der Steuerpflichtige im Rahmen der Betriebseröffnung bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet ist.

Beachten Sie: Allein die Einholung von unverbindlichen Angeboten und Kostenvoranschlägen oder die Teilnahme an Informationsveranstaltungen reicht nicht aus, da diese ersten Vorbereitungshandlungen grundsätzlich kostenfrei und risikolos sind. Ergänzend ist die weitere Entwicklung zu berücksichtigen, d.h., es ist zu prüfen, ob sich die Durchführung der Investition weiter konkretisiert. Als üblichen „Prüfungszeitraum“ sieht die Verwaltung das folgende Kalender- oder Wirtschaftsjahr an.

Kurzum: Die Verwaltung wird den Nachweis der Investitionsabsicht grundsätzlich dann als geführt ansehen, wenn in dem Jahr, in dem der Investitionsabzugsbetrag vorgenommen wird, bereits konkrete Verhandlungen über das Wirtschaftsgut geführt worden sind, die dann im Folgejahr zeitnah in eine verbindliche Bestellung münden.

Verwendung

Ein Investitionsabzugsbetrag setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich, d.h. mindestens zu 90 Prozent, betrieblich genutzt werden soll.

Wird eine Fotovoltaikanlage gewerblich betrieben, ist der private Stromverbrauch keine schädliche außerbetriebliche Nutzung, sondern eine Sachentnahme des produzierten Stroms. Somit ist ein höherer Selbstverbrauch für den Abzugsbetrag unschädlich.

Beachten Sie: Dagegen kommt es bei Blockheizkraftwerken darauf an, ob und ggf. in welchem Umfang die mit Wärme versorgten Gebäude oder Einrichtungen zum Betriebsvermögen gehören. Wird die vom Blockheizkraftwerk erzeugte Wärme für den Privathaushalt oder für andere außerbetrieblich genutzte Gebäude oder Einrichtungen des Steuerpflichtigen genutzt, liegt insoweit eine schädliche Nutzung vor.

Auswirkung auf Steuerrückstellungen

Aufgrund bestehender Investitionsabsicht geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge sind bei der Berechnung der Steuerrückstellungen mindernd zu berücksichtigen. Die Verhältnisse aus Sicht des Bilanzstichtags ändern sich auch dann nicht, wenn beanspruchte Investitionsabzugsbeträge zu einem späteren Zeitpunkt rückgängig gemacht werden. In diesen Fällen sind die Steuerrückstellungen daher nicht zu erhöhen (BMF-Schreiben, IV C 6 - S 2139-b/07/10002).

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PartGmbB: Finanzverwaltung bestätigt Gewerbesteuerfreiheit

Nach einer Mitteilung der Wirtschaftsprüferkammer hat das Bundesfinanzministerium die grundsätzliche Gewerbesteuerfreiheit der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) bestätigt.

In dem Schreiben vom 28.10.2013 hat das Bundesfinanzministerium der Wirtschaftsprüferkammer mitgeteilt, dass eine PartGmbB - wie die Partnerschaftsgesellschaft - eine Personengesellschaft ist, sodass keine Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform besteht. Die Einkünfte der Gesellschaft werden aber nach den allgemeinen Grundsätzen z.B. dann als gewerblich eingestuft, wenn die Abfärbetheorie greift. Danach ist eine von einer Personengesellschaft ausgeübte Tätigkeit insgesamt als gewerblich anzusehen, wenn auch nur ein Teil der Tätigkeit gewerblich ausgeführt wird. Auch die Beteiligung einer berufsfremden Person führt zur Gewerblichkeit der PartGmbB.

Hinweis: Die Wirtschaftsprüferkammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass berufsfremde Personen bereits nach § 1 PartGG von der Beteiligung an einer PartG(mbB) ausgeschlossen sind.

Hintergrund: Durch das Mitte 2013 in Kraft getretene „Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“ besteht die Möglichkeit einer PartGmbB. Dadurch wird die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Um diese Beschränkung der Haftung zu erreichen, verlangt der Gesetzgeber, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den jeweiligen berufsrechtlichen Gesetzen, wobei die im Einzelnen erforderlichen Mindestversicherungssummen stark variieren. Bei Einführung der PartGmbB ist bereits die entsprechende Regelung für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater sowie Wirtschaftsprüfer erfolgt. Entsprechende Regelungen für andere freiberufliche Berufsgruppen lassen noch auf sich warten.

Beachten Sie: Die Möglichkeit, die PartGmbB zu wählen, bedarf der Umsetzung in die berufsrechtlichen Regelungen. Eine solche Regelung steht beispielsweise bei Architekten und Ärzten noch aus. Die jeweiligen berufsständischen Kammern sind hier also in der Pflicht, die „Mühlen in Gang“ zu bringen und entsprechende Regelungen umzusetzen. Anderenfalls bleibt einem großen Teil der freiberuflich Tätigen eine Möglichkeit in der Rechtsformwahl verwehrt (Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, BGBl I 2013, 2386).

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Vorsteuer: Positives FG-Urteil zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

Wohl kaum eine Frage wird im Umsatzsteuerrecht derzeit so kontrovers diskutiert, wie die zinswirksame Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen. Aktuell war diese Thematik Gegenstand eines Verfahrens beim Finanzgericht Niedersachsen. Das Gericht entschied im Gegensatz zur Finanzverwaltung, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

Hintergrund: Stellt das Finanzamt fest, dass der gewährte Vorsteuerabzug z.B. wegen einer unvollständigen Rechnung unzutreffend war, kann dies unter Umständen zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Nach bisheriger Sichtweise wirkt eine Rechnungskorrektur nämlich nicht zurück. Der Vorsteuerabzug ist also erst in dem Voranmeldungszeitraum zulässig, in dem der Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung erhält.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz („Aussetzung der Vollziehung“) die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung befürwortet und dabei u.a. auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und auf zwei Beschlüsse des Bundesfinanzhofs verwiesen. Danach können Rechnungen rückwirkend berichtigt werden,

  • sofern das Ursprungsdokument die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) und

  • solange noch keine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug vorliegt.

Beide Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt.

Beachten Sie: Bis dato hat sich der Bundesfinanzhof „nur“ in Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz geäußert. Für die Besteuerungspraxis bleibt derzeit zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben wird, endlich für Klarheit zu sorgen (FG Niedersachsen, 5 V 217/13; EuGH, C-271/12; EuGH, C-368/09; BFH, V B 82/11).

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 beträgt - 0,38 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,62 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,62 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,62 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.012013 bis 30.06.2013: -0,13 Prozent
  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 Prozent
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 0,37 Prozent
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 Prozent
  • vom 01.07 2010 bis 31.12.2010: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 Prozent
  • vom 01.07 2009 bis 31.12.2009: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 Prozent
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 1/2014

Im Monat Januar 2014 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.1.2014

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.1.2014

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei Überweisungen endet am 13.1.2014. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt!

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Januar 2014 am 29.1.2014.

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Hinweis: Die folgenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.