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Steuerrecht - Juli 2010

Jahressteuergesetz 2010: Regierungsentwurf enthält weitere Änderungen

Der von der Bundesregierung beschlossene Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 enthält im Vergleich zum Referentenentwurf noch einige wesentliche Änderungen. Bedeutsame Punkte werden nachfolgend vorgestellt.

 

Teileinkünfteverfahren

Nach dem Teileinkünfteverfahren ist beispielsweise die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nur zu 60 Prozent steuerpflichtig. Eine wesentliche Kapitalbeteiligung liegt vor, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Gesellschaftskapital unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Da der Veräußerungspreis zu 40 Prozent steuerfrei ist, können Aufwendungen, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, auch nur zu 60 Prozent abgezogen werden.

 

Sofern Erwerbsaufwendungen (z.B. Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit wesentlichen Kapitalbeteiligungen stehen, sind sie nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch dann nicht durch das Abzugsverbot begrenzt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei Einnahmen durch seine Beteiligung erzielt hat. Das Bundesfinanzministerium hat auf das Urteil mit einem Nichtanwendungserlass reagiert, sodass das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewendet wird. Durch einen aktuellen Beschluss bestätigte der Bundesfinanzhof jedoch seine Rechtsprechung und wendet sich direkt gegen den Nichtanwendungserlass.

 

Als Reaktion auf den Beschluss wurde im Regierungsentwurf nunmehr eine Änderung zum Teileinkünfteverfahren aufgenommen. Danach soll für die Anwendung des Teilabzugsverbots zukünftig lediglich die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen ausreichen. Ob der Steuerpflichtige durch seine Beteiligung tatsächlich Einnahmen erzielt hat, ist somit unbedeutend.

 

Hinweis: Die Änderung zum Teileinkünfteverfahren soll erst ab dem Veranlagungszeitraum 2011 gelten. Bis dahin kann sich der Steuerpflichtige folglich noch auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berufen. Wegen des Nichtanwendungserlasses der Finanzverwaltung wird er seinen Anspruch jedoch vermutlich gerichtlich durchsetzen müssen.

 

Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern

Der Regierungsentwurf sieht eine Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten im Bereich der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer vor. Die Angleichung soll für Erwerbe bzw. Schenkungen nach dem Tag der Gesetzesverkündung gelten.

 

Infolge der Neuregelung soll für Lebenspartner bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zukünftig dieselbe Steuerklasse gelten wie bei Ehegatten. Die Gleichstellung bei der Grunderwerbsteuer würde dazu führen, dass bei Grundstücksübertragungen zwischen Lebenspartnern - in Analogie zu der geltenden Regelung bei Ehegatten - zukünftig keine Grunderwerbsteuer mehr anfällt.

 

Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke soll ab 2011 auf die unternehmerische Verwendung beschränkt werden. Der volle Vorsteuerabzug (also auch für den privat genutzten Gebäudeteil) scheidet folglich aus. Im Gegenzug unterliegt dann die Verwendung des Grundstücks für private Zwecke nicht mehr der unentgeltlichen Wertabgabe.

 

Im Referentenwurf war noch ein Bestandsschutz für vor dem 1.1.2011 angeschaffte oder fertiggestellte Immobilien vorgesehen. Gerade in Fällen der Gebäudeherstellung hätte somit bei nah an den Stichtag heranreichenden Bauvorhaben ein nur schwer kalkulierbares Risiko hinsichtlich der rechtzeitigen Fertigstellung vorgelegen.

 

Dieses Problem wird gelöst, in dem die derzeitige Regelung noch für Objekte gelten soll, bei denen im Erwerbsfall der Kaufvertrag vor dem 1.1.2011 abgeschlossen oder in Errichtungsfällen vor dem 1.1.2011 mit der Herstellung begonnen wurde. Bei baugenehmigungspflichtigen Objekten gilt der Zeitpunkt der Bauantragsstellung. Bei baugenehmigungsfreien aber meldepflichtigen Objekten ist der Zeitpunkt der Einreichung der Bauunterlagen maßgebend.

 

Pflichtveranlagung

Auf die Einkommensteuer-Veranlagung von Arbeitnehmern soll in Bagatellfällen trotz eines auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrags verzichtet werden. Von dieser Vereinfachung sollen Arbeitnehmer mit einem Arbeitslohn von bis zu 10.200 EUR profitieren. Für Ehegatten gilt ein Betrag von 19.400 EUR.

 

Nach dem Regierungsentwurf soll die bürokratieabbauende Regelung rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gelten. Nach dem Referentenentwurf war noch ein Inkrafttreten ab dem Veranlagungszeitraum 2010 vorgesehen (Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2010; BFH, IX B 227/09; BMF-Schreiben, IV C 6 - S 2244/09/10002).

 


Arbeitslohn: Übernahme von Kurkosten muss Arbeitnehmer versteuern

Die Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich als Arbeitslohn zu werten. Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass eine Aufteilung in Arbeitslohn und eine Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse nicht in Betracht kommt, da eine Kur nur einheitlich beurteilt werden kann.

Lässt sich der Charakter einer Sachzuwendung nur einheitlich beurteilen, ist die Zuwendung entweder voll dem einen oder dem anderen Bereich zuzuordnen. Übernimmt der Arbeitgeber die Kurkosten, liegt nur dann kein Arbeitslohn vor, wenn sich die Zuwendung nahezu ausschließlich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweist (BFH, VI R 7/08).


Für Eltern: Erbschaft eines Kindes gilt nicht generell als sonstiger Bezug

Für volljährige Kinder besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre Einkünfte und Bezüge einen jährlichen Grenzbetrag von aktuell 8.004 EUR nicht übersteigen. In die Berechnung der Einkommensgrenze fließen Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. Hierunter fallen auch Zuflüsse aus Erbschaften, sofern die Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Zweck der Kapitalanlage erfolgen. Ohne Zweckbestimmung stehen die Mittel dem Nachwuchs zur freien Verfügung und sind daher in den Grenzbetrag einzubeziehen.

Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen aber nicht generell. So gehören beispielsweise bei einer geerbten Eigentumswohnung nur die erzielten Mieteinnahmen zu den anrechenbaren Einkünften. Gleiches gilt für Aktienpakete, Lebensversicherungen und Bausparverträge, da diese der Kapitalanlage oder Altersvorsorge dienen und nicht zur Bestreitung des Unterhalts eingesetzt werden.

Handelt es sich bei dem Erbe hingegen um kurzfristig verfügbare Mittel auf Girokonten und Sparbüchern sind diese Vermögenswerte ebenso wie Bargeld geeignet, den Unterhalt zu bestreiten. Dieser Zufluss ist jedoch ebenfalls nicht als Bezug zu erfassen, wenn Kinder die Mittel von grundsätzlich kindergeldberechtigten und unterhaltsverpflichteten Personen geerbt haben. Da Unterhaltszahlungen nicht zu den Bezügen gehören, gilt das auch für über die Unterhaltsverpflichtung hinausgehende freiwillige Zuwendungen. Nichts anderes kann nach Auffassung des Finanzgerichts für den höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Fall für Zuwendungen von Todes wegen gelten.

Hinweis: Da das Finanzgericht die Revision zugelassen hat, bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Auffassung der Vorinstanz bestätigen wird (FG Niedersachsen, 10 K 128/08).


Solidaritätszuschlag: Vorläufigkeit gilt auch bei der Abgeltungsteuer

Seit Ende 2009 setzen die Finanzämter den Solidaritätszuschlag hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes in Steuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2005 nur noch vorläufig fest. Da Kapitalerträge ab 2009 jedoch grundsätzlich nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden, war bislang fraglich, wie mit dem Solidaritätszuschlag zu verfahren ist, der auf die Abgeltungsteuer entfällt. Ein aktuelles Schreiben der Finanzverwaltung beantwortet die Frage zugunsten der Kapitalanleger.

Sollte das Bundesverfassungsgericht entscheiden, dass der Solidaritätszuschlag aufzuheben und zu erstatten ist, wird auf Antrag auch der Solidaritätszuschlag erstattet, der auf die mit abgeltender Wirkung erhobene Kapitalertragsteuer entfallen ist. Ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer wird insoweit nicht vorausgesetzt.

Hinweis: Sofern allerdings keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, besteht der Erstattungsanspruch nur innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist (BMF-Schreiben, IV C 1 - S 2283-c/09/10005).


Abgeltungsteuer: Musterverfahren zum Verbot des Werbungskostenabzugs

Der Bund der Steuerzahler unterstützt ein Musterverfahren gegen die Abschaffung des Werbungskostenabzugs bei Kapitalerträgen.

Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Vielmehr sind die Werbungskosten mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR pro Jahr und Person (1.602 EUR bei zusammenveranlagten Ehepaaren) abgegolten. Dies gilt selbst dann, wenn tatsächlich mehr als 801 EUR an Werbungskosten angefallen sind. Damit können Konto- und Depotgebühren, Verwaltungsgebühren aber auch Schuldzinsen nicht mehr abgezogen werden. Von der Streichung des tatsächlichen Werbungskostenabzugs sind besonders die Kapitalanleger betroffen, die zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage einen Kredit aufgenommen haben.

Hinweis: Somit werden Werbungskosten, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehen und Werbungskosten die im Zusammenhang mit einer anderen Einnahmeart entstehen, unterschiedlich behandelt. Ob diese Ungleichbehandlung gegen den Gleichheitssatz und das Gebot der Folgerichtigkeit verstößt, soll nun in einem Musterverfahren überprüft werden. Dazu wurde eine Sprungklage beim Finanzgericht Münster erhoben (Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 1.6.2010; anhängige Klage beim FG Münster, 6 K 1847/10 E).




Steuerrecht - Juni 2010

Entfernungspauschale: Zimmer im Haus der Eltern als eigene Wohnung

Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird die Entfernungspauschale angesetzt. Als maßgebliche Wohnung kann dabei auch ein Zimmer im Haus der Eltern in Betracht kommen.

Der Bundesfinanzhof stellte aktuell fest, dass ein verheiratetes Kind auch nach dem ausbildungsbedingten Bezug einer eigenen Wohnung am Ausbildungsort weiterhin eine eigene Wohnung bei seinen Eltern haben kann. Dies gilt zumindest dann, wenn es die elterliche Wohnung weiterhin nutzen kann und den Ausbildungsort von dort aus nicht nur gelegentlich aufsucht. Positiver Effekt des Urteils: Die Entfernungspauschale kann auch für die weitere Strecke - von der elterlichen Wohnung aus - abgezogen werden.

Hinweis: Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, sind die Wege vom weiter von der Arbeitsstätte entfernt liegenden Ort nur dann zu berücksichtigen, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet und dieser nicht nur gelegentlich aufgesucht wird (BFH, III R 48/09).


Ein-Prozent-Regel: Fahrzeugbezogene Anwendung bei mehreren Pkw

Gehören mehrere Pkw zum Betriebsvermögen, ist die Ein-Prozent-Regel zur Ermittlung der Privatnutzung grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen und somit mehrfach anzuwenden, wenn tatsächlich feststeht, dass ausschließlich nur eine Person die Fahrzeuge privat genutzt hat.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hielt ein Unternehmensberater mehrere Pkw, die er auch privat nutzte, in seinem Betriebsvermögen. Seine Ehefrau versicherte an Eides Statt, nur ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen. Kinder waren nicht vorhanden. Gleichwohl wendete das Finanzamt die Ein-Prozent-Regel auf alle Betriebs-Pkw an, was der BFH bestätigte.

Der Urteilstenor entspricht der geänderten Auffassung der Finanzverwaltung, die für Wirtschaftsjahre ab 2010 anzuwenden ist. Danach ist die Ein-Prozent-Regel grundsätzlich für jeden Pkw anzusetzen, der vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird. Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass bestimmte Wagen nur betrieblich gefahren werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind oder ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, ist insoweit kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln.

Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten gilt die widerlegbare Vermutung, dass der Pkw mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird. Hier kommt es also nicht zu einem mehrfachen Ansatz der Ein-Prozent-Regel.

Hinweis: Sind dem Betriebsvermögen mehrere Pkw zugeordnet, sollte ein Fahrtenbuch geführt werden, um eine überhöhte private Nutzungsbesteuerung zu vermeiden. Denn nur dadurch ist gewährleistet, dass - in der Summe - nur ein Pkw für die Privatfahrten berücksichtigt wird (BFH, VIII R 24/08).


Fahrtenbuch: Nachträgliche Manipulation muss ausgeschlossen sein

Ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch wird steuerlich nur dann anerkannt, wenn nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten - steuerlich relevanten - Daten ausgeschlossen sind. Dies entschied der 5. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster.

Im Streitfall waren zwar die automatisch aufgezeichneten Daten hinsichtlich Datum, Uhrzeit, Fahrtdauer, Tachostand und gefahrenen Kilometern nicht mehr nachträglich änderbar. Dies galt aber nicht für die Angaben zu Art, Zweck und Ziel der Fahrten. Da somit die Möglichkeit bestand, die Daten, die für die Abgrenzung der betrieblichen von den privaten Fahrten relevant waren, zu ändern, wurde das Fahrtenbuch nicht anerkannt.

Bei der Ermittlung der privaten Nutzung des Firmenwagens kann der Steuerpflichtige zwischen der pauschalen Methode (Ein-Prozent-Regel) und der Fahrtenbuchmethode wählen. Welche Methode günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Ein Fahrtenbuch bietet jedoch oftmals Vorteile, bei

  • einem geringen privaten Nutzungsanteil,
  • einer geringen Gesamtfahrleistung,
  • einem hohen Kaufpreis oder
  • einer großen Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb.

Hinweis: Bei den Überlegungen sollte nicht vernachlässigt werden, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch eine gewisse Eigendisziplin und erhöhten Zeitaufwand verlangt (FG Münster, 5 K 5046/07 E,U).


Instandhaltung: Keine Werbungskosten, wenn der Mieter zahlt

Gibt der Pächter vertragsgemäß Erhaltungsaufwendungen in Auftrag und übernimmt die anfallenden Aufwendungen, kommt ein Abzug als Werbungskosten beim Verpächter nicht in Betracht. Der Werbungskostenabzug steht nämlich grundsätzlich nur der Person zu, die den Aufwand getragen hat. Ausnahmen bestehen für Bargeschäfte des täglichen Lebens und beim abgekürzten Zahlungs- oder Vertragsweg. Im Urteilsfall lehnte das Finanzgericht Köln diese Sonderfälle jedoch ab.

Abgekürzter Zahlungsweg

Ein abgekürzter Zahlungsweg liegt vor, wenn der Zuwendende die Schuld eines anderen tilgt, statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben. Im Urteilsfall hatte der Pächter jedoch selbst den Vertrag mit den Handwerkern abgeschlossen und mit der Zahlung somit eine eigene Verbindlichkeit getilgt.

Abgekürzter Vertragsweg

Ein abgekürzter Vertragsweg ist gegeben, wenn jemand im eigenen Namen für einen Dritten einen Vertrag abschließt und aufgrund dessen auch die geschuldete Zahlung leistet.

Der Vertrag über die Instandhaltungen wurde vom Pächter nicht für den Verpächter sondern für sich selbst abgeschlossen. Da der Pächter aufgrund der Bestimmungen im Pachtvertrag verpflichtet war, die Instandhaltungsaufwendungen zu tragen, stellten die Auftragsvergabe und die nachfolgenden Zahlungen keine Zuwendung an den Verpächter dar. Eine andere Beurteilung hätte sich ergeben, wenn der Eigentümer selbst verpflichtet gewesen wäre, die Instandhaltungskosten zu tragen.

Hinweis: Bei Kreditverbindlichkeiten, Miet- und Pachtverträgen, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen wird der abgekürzte Vertragsweg steuerlich nicht anerkannt. In diesen Fällen sollte der Vertrag also unmittelbar von der Person abgeschlossen werden, die die Aufwendungen steuerlich absetzen möchte (FG Köln, 5 K 285/07).


Vermietungsabsicht: Keine Werbungskosten bei uneinigen Erben

Besteht zwischen den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft sowohl Uneinigkeit über die künftige Verwendung der Immobilie als auch über die Art möglicher Mieter, fehlt es am gemeinschaftlichen Willen Einkünfte zu erzielen. Daher sind die Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung nicht als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig. Im vom Finanzgericht München rechtskräftig entschiedenen Fall hatten Schwestern eine Doppelhaushälfte geerbt und umfangreiche Umbaumaßnahmen durchgeführt. Da es zwischen den Geschwistern Unstimmigkeiten gab, wurde das Objekt nach ca. sechs Jahren verkauft.

Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sein, wenn sich der Hausbesitzer endgültig entschlossen hat, Einkünfte aus der Vermietung zu erzielen. Dieser Wille muss aus äußeren Umständen erkennbar und konkret sein. Werden Aufwendungen zu einer Zeit getätigt, in der der Steuerpflichtige seinen Entschluss zur Einkünfteerzielung noch nicht aufgegeben hat, besteht der Zusammenhang mit den Mieteinkünften auch dann noch, wenn diese Absicht später wegfällt.

Hinweis: Die notwendige Vermietungsabsicht fehlt jedoch, wenn das Objekt nach dem Erbfall zunächst leer steht, erst langsam mit der Räumung begonnen wird und zwischen den Erben Unklarheit über den Umfang der notwendigen Umbauarbeiten, über die dadurch anfallenden Kosten und über die Kostenverteilung besteht. Da die Erbengemeinschaft die Vermietungsabsicht im Streitfall auch nicht durch konkrete Nachweise (Zeitungsinserate, Einschaltung eines Maklers oder eindeutige Vermietungsbemühungen im persönlichen Umfeld) belegen konnte, erkannte das Finanzgericht München die Aufwendungen steuerlich nicht an (FG München, 10 K 3260/08).


Vorsteuer: Kein Abzug bei verspäteter Geltendmachung

Ob ein Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung für sein Unternehmen oder für seinen Privatbereich bezogen hat, setzt eine nach außen erkennbare Entscheidung des Unternehmers voraus. Für den Vorsteuerabzug ist dabei entscheidend, ob die Absicht, Eingangsleistungen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden, im Zeitpunkt des Bezugs der Leistungen vorliegt.

Die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu treffende Zuordnungsentscheidung ist in der Regel in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in den der Leistungsbezug fällt, zu dokumentieren. Die Entscheidung muss spätestens - mit endgültiger Wirkung - in der zeitnah erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, belegt werden. Fehlt es daran, liegt keine wirksame Zuordnung zum Unternehmen vor, so das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil.

Hinweis: Im Urteilsfall wurde ein neu errichtetes Gebäude teilweise für unternehmerische Zwecke verwendet. Die ursprünglichen Umsatzsteuererklärungen wiesen weder einen Vorsteuerabzug für betrieblich genutzte Räume auf noch waren diese im Anlageverzeichnis als Betriebsvermögen aufgeführt. Die Vorsteuer aus den Herstellungskosten wurde erst im Nachhinein durch berichtige Umsatzsteuererklärungen geltend gemacht. Das Finanzgericht, dem sich der Verdacht einer nachträglich konstruierten Zuordnungsentscheidung aufdrängte, versagte somit den Vorsteuerabzug (FG Baden-Württemberg, 9 K 3710/09).




Steuerrecht - Mai 2010

Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben im Überblick

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über ausgewählte praxisrelevante Änderungen:

  • Mitarbeiterbeteiligungen: Die steuer- und sozialversicherungsfreie Überlassung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von bis zu 360 EUR im Jahr wird weiter ausgebaut. Nunmehr können Mitarbeiter Anteile an ihren Unternehmen auch dann begünstigt erwerben, wenn diese durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Die Änderung tritt rückwirkend zum 2.4.2009 in Kraft.

  • Spenden: Der Sonderausgabenabzug für Spenden, Mitgliedsbeiträge und Stiftungszuwendungen wird in allen offenen Fällen auf Einrichtungen aus anderen EU- oder EWR-Staaten erweitert. Ist der Zuwendungsempfänger nicht im Inland ansässig, muss der jeweilige Staat aufgrund von Abkommen oder innerstaatlichen Regelungen Amtshilfe und Unterstützung leisten. Sollten die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers nur im Ausland verwirklicht werden, ist für den Spendenabzug Voraussetzung, dass natürliche Personen im Inland gefördert werden oder die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. Dieser Inlandsbezug gilt erstmals für Zuwendungen, die ab 2010 geleistet werden.

Infolge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gibt es bei der Riester-Förderung folgende Änderungen:

  • Die bisherige Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht entfällt. Nach der Neuregelung ist die Förderung an das Bestehen einer Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. an den Bezug einer inländischen Besoldung gekoppelt.

  • Bei einem Wegzug in das EU-/EWR-Ausland muss die Zulage nicht mehr zurückgezahlt werden. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht jedoch weiterhin beim Umzug in einen Drittstaat, wobei der Rückzahlungsbetrag bis zum Beginn der Auszahlungsphase verzinslich gestundet werden kann.

  • Die Eigenheimrente kann auch für selbstgenutzte Immobilien im EU-/EWR-Ausland genutzt werden, sofern es sich beim ausländischen Domizil um die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen handelt. Ferienhäuser sind von der Förderung ausgeschlossen.

 

Umsatzsteuer: Die folgenden Neuregelungen bei der Umsatzsteuer treten am 1.7.2010 in Kraft:

Zusammenfassende Meldungen: Trotz des Wegfalls der Binnengrenzen wollen die EU-Länder nicht auf Kontrollmöglichkeiten bzw. ihr Umsatzsteueraufkommen verzichten. Als Instrument steht die Zusammenfassende Meldung (ZM) zur Verfügung. Da der ausführende Unternehmer in dieser Meldung u.a. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers angeben muss, kann überprüft werden, ob die Besteuerung im Bestimmungsland tatsächlich durchgeführt worden ist. Infolge der Gesetzesänderung sind folgende Punkte zu beachten bzw. umzusetzen:

  • Bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen sind ZM grundsätzlich nicht mehr quartalsweise, sondern monatlich abzugeben. Im Gegenzug brauchen die ZM nicht mehr bis zum 10. Tag, sondern erst bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats übermittelt zu werden.

  • Betragen die Lieferungen nicht mehr als 50.000 EUR im Quartal, brauchen die ZM erst bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt zu werden. Vom 1.7.2010 bis zum 31.12.2011 liegt die Bagatellgrenze bei 100.000 EUR.

  • Bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen bleibt es bei dem vierteljährlichen Meldezeitraum.

  • Die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen kann nicht mehr für die Abgabe der ZM in Anspruch genommen werden.

Reverse-Charge-Verfahren: Das Reverse-Charge-Verfahren regelt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Hierdurch sollen Umsatzsteuerausfälle verhindert werden, die u.a. dadurch eintreten können, dass der Steueranspruch beim leistenden Unternehmer nicht realisiert werden kann. Folgende Änderungen sind zu beachten:

  • Der Handel mit CO2-Emissionszertifikaten führt zur Verlagerung der Umsatzsteuerschuld, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist.

  • Bei sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden ist.

  • Werden sonstige Leistungen dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht, erfolgt eine jährliche Besteuerung, wenn der Leistungsempfänger für diesen Umsatz Steuerschuldner ist.

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie der Umsatzsteuer-Jahreserklärung müssen auch die im übrigen EU-Gebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen angemeldet werden, für die der Leistungsempfänger die Steuer in seinem Sitzland schuldet. Diese Angaben sind nunmehr in dem Voranmeldezeitraum zu machen, in dem die Leistung ausgeführt wurde (Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften: BT-Drucks. 17/506; BT-Drucks. 17/923; BR-Drucks. 107/10).

 


Kinderbesuchskosten bei getrennt lebenden Eltern sind nicht abzugsfähig

Fahrtkosten von dauernd getrennt lebenden Eltern für Besuche ihrer Kinder können nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Dies gilt selbst dann, wenn weite Wege und hohe Kosten in Kauf genommen werden, um die Kinder zu sehen. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, 2 BvR 1520/08).


 

Lebensversicherungen: Zur steuerschädlichen Darlehensverwendung

Fließt ein mit einer Kapitallebensversicherung besichertes Darlehen auf ein Girokonto, auf dem auch andere Zahlungseingänge verbucht werden und erfolgt über dieses Konto nicht nur die Anschaffung des Wirtschaftsguts, für welches das Darlehen aufgenommen wurde, erfüllt das Darlehen nicht die Voraussetzungen der Steuerfreiheit für vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherungen. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs wird die Lebensversicherung in diesen Fällen teilweise steuerschädlich verwendet, sodass die Zinsen steuerpflichtig sind.

Für die Steuerfreiheit muss das Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts dienen, das zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist. Wird der Kredit auf das Girokonto gezahlt, kommt es zunächst zu einer steuerschädlichen Verwendung. Dies beanstandet die Finanzverwaltung aber nicht, wenn zwischen der Überweisung der Darlehensmittel und der Abbuchung zur Bezahlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen liegt. Diese Vereinfachung greift aber nicht, wenn auf dem Konto weitere Zahlungseingänge erfolgen und es somit zu einer Vermischung kommt. Aufgrund der laufenden Kontobewegungen ist im Ergebnis nämlich nicht mehr festzustellen, welche Darlehensvaluta letztlich für die Anschaffung des Wirtschaftsguts verwendet worden ist, sodass keine ausschließliche Verwendung für begünstigte Zwecke gegeben ist.

 

Hinweis: Das Kriterium der Darlehensabsicherung gilt nur für Lebensversicherungen, die bis 2004 abgeschlossen wurden. Für Neupolicen hat das Urteil aufgrund der geänderten Besteuerung der Lebensversicherungen somit keine Bedeutung mehr. Da Altpolicen aber nach wie vor zur Darlehensabsicherung eingesetzt werden können, sollten die vorgenannten Urteilsgrundsätze beachtet werden (BFH, VIII R 29/07).


Vorsteuerabzug: Allgemeine Leistungsbeschreibung nicht ausreichend

Der Vorsteuerabzug setzt unter anderem voraus, dass die Rechnung eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung enthält. Mit einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Leistungsbeschreibungen, wie „Trockenbauarbeiten“, „Fliesenarbeiten“ oder „Außenputzarbeiten“ zu allgemein und daher nicht ausreichend sind.

 

Der Bundesfinanzhof machte deutlich, dass bei Werklieferungen bzw. -leistungen das schlichte Aufführen des Leistungstypus nicht ausreicht, sondern vielmehr eine konkrete Leistungsbeschreibung notwendig ist. Sie muss so beschaffen sein, dass sie der Finanzverwaltung im Nachhinein eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit der Leistung ermöglicht, um z.B. missbräuchliche Abrechnungen über nicht erbrachte Leistungen oder Mehrfachabrechnungen zu verhindern.

Hinweis: Ist eine Kurzbeschreibung auf der Rechnung schwierig, kann die hinreichend konkrete Leistungsbeschreibung auch in Rechnungsergänzungsdokumenten erfolgen. Dies setzt allerdings voraus, dass in der Rechnung spezifisch (z.B. durch Dokumentennummern) auf das Ergänzungsdokument verwiesen wird (BFH, XI B 31/09).


Bewirtungskosten: Zum Nachweis reichen auch Eigenbelege aus

Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf sind Bewirtungsaufwendungen auch dann steuermindernd zu berücksichtigen, wenn Eigenbelege erstellt werden und auf den ausgestellten Rechnungen lediglich der Name des Bewirtenden fehlt.

 

Nach der Regelung im Einkommensteuergesetz sind Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zum Nachweis der Bewirtungskosten muss der Steuerpflichtige folgende schriftliche Angaben machen:

  • Ort und Datum der Bewirtung,
  • Höhe der Aufwendungen,
  • Teilnehmer und
  • Anlass der Bewirtung.

Wenn die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden hat, genügen neben der Rechnung Angaben zum Bewirtungsanlass und zu den Teilnehmern. Rechnungen über 150 EUR müssen zudem den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorfs liegen ordnungsgemäße Nachweise auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige Eigenbelege mit den erforderlichen Angaben erstellt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck auch noch nachträglich im Rechtsbehelfsverfahren nachgeholt werden.

Der Abzugsfähigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten. Dies gilt zumindest dann, wenn die wirtschaftliche Belastung durch entsprechende Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen wird, so das Finanzgericht Düsseldorf.

 

Hinweis: Aufgrund der eingelegten Revision wird der Bundesfinanzhof abschließend zu entscheiden haben. Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt bereits im Vorfeld zu vermeiden, sollten die von der Finanzverwaltung auferlegten Nachweisanforderungen erfüllt werden (FG Düsseldorf, 11 K 1093/07 E, Rev. unter X R 57/09).


Werbungskosten: Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte

In einem ausführlichen Schreiben äußert sich die Oberfinanzdirektion Münster zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern. Hierbei werden drei Themenbereiche abgegrenzt, Besonderheiten aufgezeigt und zahlreiche Beispiele gegeben. Nachfolgend die Grundsätze im Überblick:

 

  • Sucht ein Arbeitnehmer eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. durchschnittlich an einem Arbeitstag je Arbeitswoche auf, liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte vor. Auf die Art, den Inhalt und den Umfang der Tätigkeit kommt es nicht an. Sofern die betriebliche Einrichtung nicht an 46 Arbeitstagen im Jahr aufgesucht wird, dies im Vorfeld jedoch geplant war, handelt es sich dennoch um eine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers. Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Münster liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte selbst dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte an mindestens 46 Tagen aufgesucht hat, obwohl dieser Umfang nicht geplant war.

  • Sofern der Arbeitnehmer in einer Einrichtung eines Dritten eingesetzt wird, wird diese grundsätzlich nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist.

  • Die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten gelten auch bei vorübergehender Abwesenheit wegen einer Aus- oder Fortbildung. Daher wird die Bildungseinrichtung selbst dann nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn sie - wie vom Bundesfinanzhof entschieden - längerfristig über vier Jahre aufgesucht wird (OFD Münster, S 2353 - 20 - St 22 - 31).


 



Steuerrecht - April 2010

Beherbergungsleistungen: Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

Für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe gilt seit dem 1.1.2010 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Aufgrund zahlreicher Abgrenzungsprobleme hat das Bundesfinanzministerium nun ein Anwendungsschreiben veröffentlicht, auf das in der Praxis schon händeringend gewartet wurde. Folgende Ausführungen sind besonders relevant:

 

Umsatzsteuer

Für die zeitliche Anwendung der Neuregelung kommt es allein auf das Ende der Beherbergungsleistung an. Das heißt: Endet die jeweilige Leistung nach dem 31.12.2009, unterliegt sie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

 

Die Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen. Begünstigt ist auch die kurzfristige Überlassung von Campingplätzen. Als kurzfristige Beherbergung gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.

 

Die Leistungen müssen unmittelbar der Beherbergung dienen. Somit unterliegen z.B. auch die folgenden Leistungen dem Steuersatz von 7 %:

 

  • die Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln,
  • der Stromanschluss sowie
  • die Reinigung und der Weckdienst.

 

Sofern es sich um untypische Nebenleistungen zur Beherbergung handelt, gilt der Regelsteuersatz von 19 %. Dazu zählt das BMF u.a. die folgenden Leistungen:

 

  • Überlassung von Tagungsräumen,
  • Parkplatzgebühren,
  • Verpflegungsleistungen (Frühstück, Halb-/Vollpension und All-inklusive),
  • Getränke aus der Minibar,
  • Kosten für Telefon, Internet und „pay per view“,
  • Transport zum bzw. vom Bahnhof/Flughafen,
  • Überlassung von Sportgeräten- und anlagen sowie
  • Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern (Wellnessangebote).

 

Aus Vereinfachungsgründen dürfen in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen (z.B. Frühstück und Garagengebühren) in der Rechnung zu einem Sammelposten (z.B. Business-Package) zusammengefasst und in einem Betrag ausgewiesen werden. Es wird nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

 

Lohnsteuerliche Aspekte

Im Vorgriff auf eine Ergänzung der Lohnsteuer-Richtlinien stellt das Bundesfinanzministerium folgende Punkte klar:

 

1. Pauschale „4,80-EUR-Methode“: Bis zum 31.12.2009 wurde das Frühstück bei der Ermittlung der steuerfrei ersetzbaren Übernachtungskosten mit einem Anteil von 4,80 EUR aus einem Gesamtpreis „Übernachtung mit Frühstück“ herausgerechnet. Der Frühstücks-Wert wurde in der Regel vom Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand abgezogen, sodass dem Arbeitnehmer ein Betrag von 19,20 EUR (24 EUR abzüglich 4,80 EUR) zusätzlich zur Übernachtung steuerfrei erstattet werden konnte.

 

Ab dem 1.1.2010 ist der Abzug von 4,80 EUR weiterhin zulässig, sofern das Frühstück nicht gesondert als Frühstück, sondern in einem Sammelposten ausgewiesen wird. Wird das Frühstück hingegen gesondert in Rechnung gestellt, ist der tatsächlich ausgewiesene Preis maßgebend.

 

2. Amtlicher Sachbezugswert: Anstelle der „4,80-EUR-Methode“ kann das Frühstück auch mit dem amtlichen Sachbezugswert (in 2010: 1,57 EUR) als Lohn versteuert werden, sofern die Verpflegung auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt. In diesen Fällen werden die steuerfreien Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen ungekürzt an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Die Art des Rechnungsausweises (Sammelposten oder gesonderte Abrechnung des Frühstücks) ist unerheblich.

 

Der Sachbezugswert kam bis dato grundsätzlich nur dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Übernachtung mit Frühstück selbst buchte und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt war. Erlaubt ist nunmehr auch die Buchung durch den Arbeitnehmer, insbesondere dann, wenn dienst- oder arbeitsrechtliche Regelungen eine solche Vorgehensweise vorsehen. Arbeitgebern und Arbeitnehmern bleibt bis zum 5.6.2010 Zeit, Dienstanweisungen, Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen entsprechend anzupassen (BMF-Schreiben, IV D 2 - S 7210-07-10003).


 

 

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Wichtige Aspekte zur Steuerermäßigung

Das aus dem Jahr 2007 stammende Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) aktualisiert. Wichtige Aspekte, die auch für die Steuererklärung 2009 verwendet werden können, sind nachfolgend aufgeführt:

 

Ab 2009: Erhöhte und vereinheitlichte Förderung

Zum 1.1.2009 wurde die Steuerermäßigung auf einheitlich 20 % der Aufwendungen erweitert. Im Einzelnen können:

 

  • maximal 4.000 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie Dienst-, Pflege- und Betreuungsleistungen,
  • maximal 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten sowie
  • maximal 1.200 EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (nur Lohnkosten) für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

 

von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden.

 

Die erhöhte Förderung ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 gezahlte Aufwendungen anzuwenden, soweit die Leistungen nach 2008 erbracht worden sind. Für in 2009 bezahlte Leistungen aus 2008 gilt daher noch die geringere Steuerermäßigung. Das betrifft auch die Jahresabrechnung für 2008, die Wohnungseigentümern und Mietern erst 2009 zugegangen ist.

 

Hinweis: Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz kann auch die von 600 EUR auf 1.200 EUR erhöhte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht bereits in 2008, sondern erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 beansprucht werden. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der strittigen Übergangsregelung zum verdoppelten Höchstbetrag lediglich um ein erkennbares Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

 

Ab 2009 kann die Steuerermäßigung auch für Aufwendungen für Haushaltshilfen beansprucht werden. Eine Förderung als außergewöhnliche Belastungen scheidet aus.

 

Wann sind die Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen?

Die Aufwendungen sind grundsätzlich in dem Jahr steuerlich zu erfassen, in dem sie auch tatsächlich geleistet worden sind. Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

 

  • Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z.B. monatliche Vorauszahlungen einer Pflegeleistung), die innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugerechnet.
  • Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehören die Abgaben für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst am 15.1. des Folgejahres fällig werden, noch zu den Aufwendungen des Vorjahres.
  • Bei Wohnungseigentümern und Mietern werden regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (z.B. Reinigung des Treppenhauses und Gartenpflege) grundsätzlich im Jahr der Vorauszahlungen, einmalige Aufwendungen (z.B. Handwerkerrechnungen) hingegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung berücksichtigt. Es wird von der Finanzverwaltung aber auch nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige die gesamten Aufwendungen erst im Jahr der genehmigten Jahresabrechnung geltend macht.

 

Pflege- und Betreuungsleistungen

Die Finanzverwaltung äußert sich detailliert zu dem neu geregelten Abzug von Pflege- und Betreuungsleistungen. Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit, der Leistungsbezug der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen ist ab 2009 nicht mehr erforderlich.

 

Es ist ausreichend, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege (z.B. Ernährung und Körperpflege) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung steht dem Pflegebedürftigen selbst und auch anderen Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die in einem im EU- oder EWR-Raum liegenden Haushalt durchgeführt werden.

 

Leistungen der Pflegeversicherung sind auf die Steuerermäßigung anzurechnen, soweit sie zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt werden. Dies gilt sowohl für professionelle Pflege- und Betreuungsleistungen als auch für den Kostenersatz bei zusätzlichen Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf.

 

Das Pflegegeld ist dagegen nicht anzurechnen, weil es nicht zweckgebunden für professionelle Pflegedienste bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird.

 

Hinweis: Der Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR kommt jetzt auch zum Abzug, wenn gleichzeitig eine Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen beantragt wird. Beide Steuervorteile können nebeneinander greifen. Zu beachten ist jedoch, dass ein Pflege-Pauschbetrag nicht beansprucht werden kann, wenn die Pflegeperson durch die Weiterleitung des Pflegegeldes Einnahmen erzielt und sie das Pflegegeld nicht nur treuhänderisch verwaltet, um daraus Aufwendungen des Pflegebedürftigen zu bestreiten.

 

Weitere Details

Wenn der Haushalt in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus verlegt wird, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung (z.B. Renovierungsarbeiten) noch als im Haushalt erbracht. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen.

 

Eine Steuerermäßigung wird nicht gewährt, wenn für das entsprechende Jahr keine Einkommensteuer anfällt. Demzufolge kann eine Steuerermäßigung weder zu einer negativen Einkommensteuer führen noch kann sie in andere Jahre vor- bzw. zurückgetragen werden.

 

Die Steuerermäßigung kann auch beim abgekürzten Zahlungsweg in Anspruch genommen werden. Somit muss eine Handwerkerrechnung nicht zwingend vom Konto desjenigen bezahlt werden, der die Kosten geltend machen will (BMF-Schreiben, IV C 4 - S 2296-b/07/0003; FG Rheinland-Pfalz, 3 K 2002/09).


 

 

Liebhaberei: Prüfungskriterien bei künstlerischer Tätigkeit im Nebenberuf

Eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit ist als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei anzusehen, wenn der Künstler über Jahre hinweg Verluste erzielt, nur an wenigen Ausstellungen teilnimmt und sich auch ansonsten nicht aktiv um Absatzmöglichkeiten bemüht. Fehlt die Gewinnerzielungsabsicht erkennt das Finanzamt die Verluste nicht an.

 

In seinem Urteil geht das Finanzgericht München auf die Besonderheiten bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei freiberuflichen Künstlern ein, sobald die typische Anlaufzeit (i.d.R. nicht unter fünf Jahren) mit Verlusten abgelaufen ist.

 

Insbesondere die folgenden Kriterien sind in die Prüfung der Liebhaberei einzubeziehen:

 

  • Art der künstlerischen Berufsausbildung und des erreichten Ausbildungsabschlusses,
  • künstlerische Tätigkeit als alleinige Existenzgrundlage des Freiberuflers und seiner Familie,
  • berufstypische professionelle Vermarktung (z.B. regelmäßige Teilnahme an Ausstellungen),
  • besondere betriebliche Einrichtungen wie z.B. ein Atelier,
  • Erwähnung in der Fachliteratur,
  • Erzielung gelegentlicher Überschüsse sowie
  • Schaffung von Werken, die bei entsprechender Marktnachfrage verkauft werden können.

 

Hinweis: Gegen eine Gewinnerzielungsabsicht bei nebenberuflichen Tätigkeiten spricht, wenn ein anderer Beruf die Existenzgrundlage bildet und dieser es überhaupt erst ermöglicht Verluste aus der künstlerischen Betätigung zu kompensieren. In diesen Fällen liegt es nahe, dass sich ein Freiberufler aus persönlichen Motiven und nicht in Gewinnerzielungsabsicht künstlerisch betätigt (FG München, 7 K 1731/07).


 

 

Entzug des Firmenwagens: Ausgleichszahlungen stellen Arbeitslohn dar

Zahlt der Arbeitgeber seinem Angestellten einen Schadenersatz, weil er den vertraglich zugesagten Firmenwagen nicht mehr privat nutzen kann, stellt dies Arbeitslohn dar. Im vom Finanzgericht Köln entschiedenen Streitfall musste der Arbeitnehmer nach einer Kündigungsschutzklage wieder eingestellt werden, den Firmenwagen erhielt er aber nicht zurück. Für die Entziehung des Dienstwagens ordnete das Arbeitsgericht einen Ausgleich an, den der Arbeitnehmer als echten - nicht steuerbaren - Schadenersatz wertete.

 

Das Finanzgericht Köln war anderer Meinung und argumentierte, dass die Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers an die Stelle der ursprünglich als Lohnbestandteil vereinbarten Privatnutzung treten. Sie bilden einen Ersatz für einen entgangenen Teil des Gehalts, auf das ein arbeitsrechtlicher Anspruch bestand (FG Köln, 7 K 3651/08).


 

 

Kindergeld: Doppelzahlung kann Steuerhinterziehung auslösen

Wird Kindergeld für ein und dieselbe Person sowohl von der Familienkasse als auch von der Versorgungsstelle gezahlt, kann das als Steuerhinterziehung geahndet werden. Der überzahlte Betrag kann somit im Rahmen der auf zehn Jahre verlängerten Verjährungsfrist zurückgefordert werden.

 

In einem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall beantragte ein Beamter nach der Geburt des Kindes bei der Familienkasse Kindergeld und reichte bei seiner Versorgungsstelle ebenfalls einen Antrag auf Kindergeldzahlung ein. Infolgedessen gingen auf seinem Bankkonto jeden Monat betragsidentische Zahlungen von beiden Stellen ein - und das über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren. Im Rahmen eines Datenabgleichs fiel die Doppelzahlung schließlich auf und die Familienkasse forderte Kindergeld in Höhe von rund 17.000 EUR zurück. Dabei ging die Familienkasse von einer zehnjährigen Festsetzungsfrist aus.

 

Das FG Rheinland Pfalz entschied, dass die Familienkasse zu Recht von einer von vier auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist ausgegangen ist. Es liegt nämlich eine Steuerhinterziehung vor, wenn ein Elternteil gegenüber der Familienkasse irreführende Angaben macht. Das ergibt sich schon daraus, dass Eltern Kindergeld nur bei einer Stelle beantragen dürfen und diese Regelung in einem Merkblatt erklärt wird. Den Inhalt hat der Antragsteller schriftlich zu bestätigen, sodass er sich weder mit Unwissen noch mit der Tatsache herausreden kann, er hätte die Doppelüberweisungen in einem so langen Zeitraum nicht bemerkt (FG Rheinland-Pfalz, 4 K 1507/09).


 



Steuerrecht - März 2010

Grundsteuererlass für Mietausfälle 2009: Antragsfrist endet am 31.3.2010

Bei Mietausfällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer zu stellen. Diesem wird jedoch nur dann stattgegeben, wenn eine wesentliche Ertragsminderung vorliegt, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat.

 

Eine wesentliche Ertragsminderung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass in Höhe von 50 % vorgesehen.

 

Hinweis: Für Mietausfälle in 2009 muss der Antrag zwingend bis zum 31.3.2010 gestellt werden. Eine Fristverlängerung ist ausgeschlossen.


 

 

Gemischt veranlasste Reisen: Bundesfinanzhof kippt Aufteilungsgebot

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat in einem Grundsatzbeschluss seine Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von gemischt veranlassten Aufwendungen geändert. Dies hat zur Folge, dass Aufwendungen für beruflich und privat veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können.

 

Aus dem Wortlaut des Gesetzes hatte die Rechtsprechung ein grundsätzliches Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen abgeleitet. Diese Grundsätze wurden aber bereits in der Vergangenheit nicht konsequent umgesetzt und etwa beim Computer, Telefon oder Pkw durchbrochen. Aktuell kippte der Große Senat des Bundesfinanzhofs das Aufteilungs- und damit das Abzugsverbot für gemischt veranlasste Reisekosten.

 

Im Urteilsfall besuchte ein Arbeitnehmer eine Fachmesse in Las Vegas. Der USA-Aufenthalt dauerte sieben Tage, von denen nur vier Tage einem eindeutigen beruflichen Anlass zugeordnet werden konnten. Strittig war nun der Abzug der Flugkosten. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass die Flugkosten als gemischt veranlasste Aufwendungen insgesamt nicht abzugsfähig seien. Dem widersprach der Bundesfinanzhof und berücksichtigte die Kosten für den Hin- und Rückflug zu 4/7 als Werbungskosten.

 

Zeitanteile als sachgerechter Aufteilungsmaßstab

Demzufolge können Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise grundsätzlich nach den jeweiligen Zeitanteilen der Reise in Werbungskosten oder Betriebsausgaben und in nicht abziehbare Privataufwendungen aufgeteilt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die beruflichen Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Dabei kommt es nicht zwingend darauf an, dass der berufliche Teil der Reise länger ist als der private Teil.

 

Im Einzelfall kann es jedoch erforderlich sein, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen. Ein Abzug der Aufwendungen scheidet insgesamt aus, wenn die für sich gesehenen jeweils nicht unbedeutenden beruflichen und privaten Anteile so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist.

 

Nachweispflichten

An die Nachweispflichten werden vermutlich hohe Anforderungen gestellt werden. Der Große Senat verweist nämlich darauf, dass an der Grenzlinie zwischen Berufs- und Privatsphäre ein Anreiz besteht, Privataufwendungen als beruflich veranlasst darzustellen. Dem sollen Finanzverwaltung und Finanzgerichte bei der Ermittlung des Sachverhalts besonders Rechnung tragen. Lassen sich keine Gründe feststellen, die eine berufliche Veranlassung der Reise belegen, gehen entsprechende Zweifel zulasten des Steuerpflichtigen.

 

Infolgedessen sollten die beruflich veranlassten Teile anhand von Unterlagen besonders gründlich dokumentiert werden.

 

Abzugsverbot für Brille, Armbanduhr ...

In seiner Urteilsbegründung stellte der Bundesfinanzhof klar, dass sich beispielsweise auch Aufwendungen für bürgerliche Kleidung, für eine Brille oder für eine Armbanduhr theoretisch aufteilen ließen.

 

In diesen Fällen hält der Große Senat jedoch an einem Abzugsverbot als Werbungskosten oder Betriebsausgaben fest. Denn hierbei handelt es sich um grundsätzlich nicht abziehbare und nicht aufteilbare Aufwendungen für die Lebensführung, die durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten bzw. als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (BFH, GrS 1/06).


 

 

Doppelte Haushaltsführung: Auch Alleinstehende können profitieren

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Die positive Folge ist, dass notwendige Mehraufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden können. Je länger die Auswärtstätigkeit bei nicht verheirateten Arbeitnehmern dauert, desto mehr spricht dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wurden, die Heimatwohnung also nur noch für Besuchszwecke vorgehalten wird.

 

Beschränken sich die sozialen Kontakte bei einem Alleinstehenden hingegen im Wesentlichen auf Eltern und Geschwister, kann sich der Lebensmittelpunkt auch nach Jahren der auswärtigen Berufstätigkeit am Wohnort der Familie befinden, sodass die Bedingungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen.

 

Im vom Finanzgericht Saarland entschiedenen Fall ging es um eine alleinstehende Ärztin, die am Arbeitsort keine privaten Beziehungen zu Arbeitskollegen pflegte und die freie Zeit zum Ausschlafen nutzte. In dem von ihrer Familie errichteten Einfamilienhaus stand ihr ausreichend Wohnraum zur Verfügung. Dass die Ärztin die Haushaltsführung zumindest mitbestimmte, stand für das Finanzgericht Saarland fest, nachdem die Ärztin den Nachweis der Mitfinanzierung des Hauses vorgelegt hatte (FG Saarland, 2 K 1128/07).


 

 

Handwerkerleistungen: Höherer Steuerabzug erst ab 2009

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der von 600 auf 1.200 EUR heraufgesetzte Ermäßigungshöchstbetrag für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gilt. Danach führt das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ noch nicht zur Anwendung des neuen Höchstbetrags, wenn Handwerkerleistung und Zahlung im Jahr 2008 erbracht worden sind.

 

Die gesetzliche Neuregelung ist in Bezug auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des aufgestockten Höchstbetrags in sich widersprüchlich und demzufolge auszulegen. Insbesondere aus der Begründung des Gesetzes ergibt sich, dass die Aufstockung des Höchstbetrags erst ab dem Jahr 2009 gelten soll (FG Münster, 10 V 4132/09 E).


 

 

Abgeltungsteuer: Anwendungserlass liefert wichtige Aspekte für Ehegatten

Das Bundesfinanzministerium hat rund ein Jahr nach Einführung der Abgeltungsteuer einen Anwendungserlass veröffentlicht, der wichtige Einzelfragen regelt. Nachfolgend sind wichtige Aspekte für Ehegatten aufgeführt:

 

Depotüberträge

Der Übertrag von Wertpapieren zwischen Einzel- und Gemeinschaftskonten bei Ehegatten gilt als unentgeltliche Übertragung und löst damit keinen Kapitalertragsteuerabzug als Veräußerungsvorgang aus. Die Bank muss diesen Vorgang allerdings dem Finanzamt melden. Eine Meldung muss nicht erfolgen, sofern Altbestände übertragen werden, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen.

 

Das Jahr der Eheschließung

Eine rückwirkende Erstattung bereits einbehaltener Kapitalertragsteuer ist auch im Jahr der Eheschließung aufgrund eines gemeinsamen Freistellungsauftrages möglich. Damit wird das Paar rückwirkend ab dem 1. Januar als verheiratet eingestuft, unabhängig vom Hochzeitstermin.

 

Verlustverrechnung

Die Verrechnung von negativen Kapitaleinnahmen aus dem Depot des einen Ehepartners mit positiven Erträgen des anderen Ehepartners bei der gleichen Bank ist ab 2010 möglich, wenn ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt wurde. Daher kann ein Freistellungsauftrag über 0 EUR notwendig sein, sofern das Volumen bereits bei einem anderen Institut ausgeschöpft ist (BMF-Schreiben, IV C 1 - S 2252/08/10004).


 

 

Verbilligte Vermietung: Werbungskosten nur anteilig absetzbar

Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete, dürfen die Werbungskosten nur im Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete abgezogen werden.

 

Die Gesetzesvorschrift findet nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Rheinland hingegen keine Anwendung, wenn Räume zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, z.B. zu gewerblichen Zwecken, vermietet werden. Bei einer verbilligten Vermietung zu Nicht- Wohnzwecken ist in jedem Fall ein Werbungskostenabzug nur im Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete zulässig.

 

Vermietung zu Wohnzwecken: Sofern zwar 56 %, aber weniger als 75 % der ortsüblichen Miete vereinbart sind, muss durch eine Überschussprognose ermittelt werden, ob ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Nur dann wird der volle Werbungskostenabzug anerkannt. Um Probleme zu vermeiden, sollte die Miete über der 75-%-Grenze liegen (OFD Rheinland, Kurzinfo Ertragsteuer Nr. 63/2009).


 

 



Steuerrecht - Februar 2010

Wachstumsbeschleunigungsgesetz: Steuerentlastungen sind in Kraft

Nach zähen Verhandlungen mit den Bundesländern ist das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) nunmehr in Kraft. Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte für die Praxis:

 

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Ab 2010 gibt es pro Kind 20 EUR mehr Kindergeld. Das bedeutet: Für das erste und zweite Kind beträgt das monatliche Kindergeld 184 EUR, für das dritte Kind 190 EUR und für jedes weitere Kind 215 EUR.

 

Auch der Kinderfreibetrag wurde angehoben: Statt bei 6.024 EUR liegt der Kinder- und Betreuungsfreibetrag jetzt bei 7.008 EUR jährlich. Die Steigerung hat in jedem Fall einen entlastenden Einfluss auf den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

 

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Für geringwertige Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, besteht ein Wahlrecht, dass bezogen auf das Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden muss:

 

  • Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 410 EUR kann die Sofortabschreibung gewählt werden.
  • Alternativ kann wie bisher ein Sammelposten für alle Wirtschaftsgüter von mehr als 150 EUR bis zu 1.000 EUR gebildet werden. Alle Wirtschaftsgüter, die in diesem Sammelposten erfasst werden, sind über 5 Jahre abzuschreiben. Wirtschaftsgüter bis zu 150 EUR sind sofort abzuschreiben.

 

Bei den Überschusseinkünften (z.B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit) ändert sich an der bestehenden 410-EUR-Grenze nichts.

 

Umsatzsteuerermäßigung für Beherbergungsleistungen

Ab dem 1.1.2010 gilt für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Ermäßigung umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch die kurzfristigen Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen. Klarstellend wurde aufgeführt, dass die Neuregelung auch für die kurzfristige Überlassung von Campingplätzen Anwendung findet. Als kurzfristig gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.

 

Der Regelsteuersatz von 19 % ist hingegen anzuwenden, wenn die Leistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Dies gilt z.B. für die Verpflegung, den Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung („pay per view“), Wellnessangebote, die Überlassung von Tagungsräumen und sonstige Pauschalangebote.

 

Infolge der zahlreichen Abgrenzungsprobleme hat die Bundesregierung ein Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung angekündigt.

 

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Für Personen in der Steuerklasse II sinkt der Steuersatz von bisher 30 % bzw. 50 % auf einen neuen Stufentarif zwischen 15 % und 43 %. Die Steuerentlastungen gelten für Vermögensübertragungen ab 2010 und begünstigen insbesondere die Zuwendungen von Bruder, Schwester, Onkel oder Tante.

 

Die Bedingungen für die steuerbegünstigte Unternehmensnachfolge wurden entschärft:

 

  • Einerseits wurden die Zeiträume, in denen das Unternehmen fortgeführt werden muss, bei der Regelverschonung (Steuerbefreiung zu 85 %) von sieben auf fünf Jahre und bei der 100-prozentigen Steuerfreistellung von zehn auf sieben Jahre reduziert.
  • Zum anderen wurden die erforderlichen Lohnsummen nach unten angepasst: Bei der Regelverschonung von 650 % auf 400 % und bei der 100-prozentigen Steuerfreistellung von 1.000 % auf 700 %. Die Lohnsummenregelung gilt nur noch bei mehr als 20 Beschäftigten, zuvor lag die Grenze bei 10 Arbeitnehmern.

 

Diese Neuregelungen sind erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht. Sofern das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 auf Antrag bereits in 2007 und 2008 angewendet wurde, gelten die Entlastungen auch rückwirkend.

 

Gewerbesteuer

Der gewerbesteuerliche Hinzurechnungssatz bei Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter sinkt ab dem Erhebungszeitraum 2010 von 65 % auf 50 %.

 

Entschärfung der Verlustabzugsbeschränkungen

Bei Kapitalgesellschaften wurde die Vorschrift zum Verlustabzug, wonach Verlustvorträge nicht mehr genutzt werden können, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 % bis 50 %) entschärft:

 

  • Verluste bleiben erhalten, sofern das Unternehmen qualifiziert saniert wird. Die ehemals befristete Sanierungsklausel gilt demnach über 2009 hinaus zeitlich unbeschränkt weiter.
  • Ferner bleiben die nicht genutzten Verluste erhalten, sofern sie die vorhandenen stillen Reserven des inländischen Betriebsvermögens nicht übersteigen. Dabei wird auf die stillen Reserven zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs abgestellt.
  • Darüber hinaus wurde eine Konzernklausel aufgenommen, die den Abzug von Verlusten bei Umstrukturierungen innerhalb verbundener Unternehmen ermöglicht. Danach bleiben von der Verlustverrechnungsbeschränkung Umstrukturierungen ausgenommen, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person oder Gesellschaft zu jeweils 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.

 

Zinsschranke

Übersteigen bei einem Unternehmen die Zinsaufwendungen die Zinserträge, kann die Zinsschranke zur Anwendung kommen. Ist dies der Fall, sind die Zinsaufwendungen nicht mehr uneingeschränkt abzugsfähig.

 

Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde die Vorschrift weiter entschärft. So wurde z.B. die Freigrenze, die durch das Bürgerentlastungsgesetz zeitlich befristet von 1 Mio. EUR auf 3 Mio. EUR erhöht wurde, dauerhaft angehoben. Dies bedeutet: Beträgt der Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinserträgen nicht mehr als 3 Mio. EUR, ist die Zinsschranke nicht anzuwenden. Bei dieser Größenordnung wird die Zinsschranke in der Praxis wohl nur selten eine Rolle spielen (Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums).

 

Kfz-Steuer: Nachrüsten mit Partikelfiltern soll auch 2010 gefördert werden

Die Bundesregierung will die Nachrüstung von Diesel-Pkw mit Partikelfiltern auch 2010 fördern. Das ist im Haushaltsentwurf für 2010 vorgesehen. Darüber hinaus soll die Förderung auch auf leichte Nutzfahrzeuge erweitert werden. Das Förderprogramm für das Jahr 2010 kann allerdings erst nach Verkündung des Haushaltsgesetzes 2010 starten. Das Bundesumweltministerium strebt an, dass dann rückwirkend auch Nachrüstungen gefördert werden, die bereits von Beginn des neuen Jahres an vorgenommen wurden.

 

Im Rahmen des Förderprogramms 2009 wurde die Nachrüstung mit einem Partikelfilter mit 330 EUR direkt bezuschusst. Insoweit können aber nur Nachrüstungen berücksichtigt werden, die bis zum 31.12.2009 erfolgten. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Nachrüstung, die Förderanträge selbst können bis zum 15.2.2010 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.

 

Hinweis: Wurden von Anfang bis Mitte 2009 noch weniger als 6.000 Pkw pro Monat nachgerüstet, so hat sich diese Zahl nach der Umstellung der Förderung auf einen direkten Zuschuss ab dem 1.8.2009 fast vervierfacht. Nachgerüstete Diesel-Pkw erhalten eine günstigere Umweltplakette und können, je nach Plakette und Ausgestaltung der Umweltzone, auch weiterhin in die bereits in vielen Städten eingerichteten Umweltzonen einfahren.

 

Abgabefristen: Steuererklärungen 2009

Für das Jahr 2009 sind die Steuererklärungen bis zum 31.5.2010 abzugeben. Bei der Abgabe durch steuerberatende Berufe gilt eine verlängerte Frist bis zum 31.12.2010. In begründeten Einzelfällen kann sie auf Antrag bis zum 28.2.2011 verlängert werden. Ein weiterer Aufschub kommt grundsätzlich nur bei besonders gelagerten Ausnahmen in Betracht, nicht jedoch bei hoher Arbeitsbelastung, Personalausfällen oder eigener Erkrankung.

 

Die Fristverlängerung gilt nicht für die Umsatzsteuer, wenn die Tätigkeit in 2009 beendet wurde. Hier ist die Jahreserklärung einen Monat nach Beendigung der Tätigkeit abzugeben.

 

Das Finanzamt kann wie bisher auf die vorzeitige Einreichung der Steuererklärungen bestehen, u.a. dann, wenn hohe Nachzahlungen erwartet werden. Die vorzeitige Anforderung der Einkommensteuererklärung kann aber nicht allein mit der Begründung gerechtfertigt werden, dass in der Vergangenheit große Abschlusszahlungen angefallen sind und sich erneut eine Steuernachzahlung ergeben kann, so das Finanzgericht Sachsen.

 

Hinweis: Für die Einkommensteuererklärung 2009 gibt es ein neues Formular: die Anlage Vorsorgeaufwand. In ihr müssen alle Angaben zu Vorsorgeaufwendungen (z.B. Krankenkassenbeiträge) und zu Altersvorsorgebeiträgen (z.B. Riester-Rente) eingetragen werden. Bisher wurden diese Angaben im Mantelbogen, in der Anlage N bzw. in der Anlage AV (Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben) gemacht. Die Anlage AV gibt es ab 2009 nicht mehr (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.1.2010 über Steuererklärungsfristen; FG Sachsen, 4 K 1352/08).

 

Schönheitsreparaturen: Wertung als anschaffungsnahe Herstellungskosten

Nach der gesetzlichen Regelung gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes seit 2004 auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Konsequenz: Die Aufwendungen können nicht sofort, sondern lediglich über die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten angesetzt werden.

 

Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, gehören nach der gesetzlichen Klarstellung nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten. Welche Aufwendungen als Erhaltungsarbeiten in diesem Sinne gelten, ist im Schrifttum umstritten. Insbesondere ist unklar, ob auch Schönheitsreparaturen (wie z.B. das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken) darunterfallen.

 

In seiner ersten Entscheidung zum Tatbestand der anschaffungsnahen Herstellungskosten führte der Bundesfinanzhof aus, dass er diese Streitfrage nicht zu beantworten braucht. Sofern alle Aufwendungen im Rahmen einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung anfallen, können sie nämlich nur im Zusammenhang betrachtet werden. Der typisierenden Regelung würde es nämlich widersprechen, wenn im Rahmen einer einheitlichen Modernisierungsmaßnahme einzelne Arbeiten isoliert betrachtet würden.

 

Hinweis: Um den sofortigen Werbungskostenabzug von üblichen Erhaltungsaufwendungen zu erreichen, müssen diese Maßnahmen demnach isoliert durchgeführt werden. Der Hausbesitzer muss sie also - sofern das möglich ist - in einem anderen Jahr durchführen. Alternativ muss er darauf achten, dass die 15-%-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist nicht überschritten wird. Dies gelingt in der Regel durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen (BFH, IX R 20/08).

 

Doppelte Haushaltsführung: BMF erkennt private Wegverlegungsfälle an

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt eine steuerlich begünstigte doppelte Haushaltsführung auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und von einer neuen Zweit- oder der bisherigen Erstwohnung am Arbeitsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgeht. Diese neue Rechtsprechung wendet das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt in allen offenen Fällen an. Die anders lautenden Lohnsteuer-Hinweise 2009 sind nicht mehr zu beachten.

 

Ist hingegen bereits zum Zeitpunkt der Verlegung des Lebensmittelpunktes ein Rückumzug zum Beschäftigungsort geplant, handelt es sich nicht um eine doppelte Haushaltsführung. Der Zeitraum zwischen dem Hin- und Rückumzug ist dabei unerheblich. Das gilt etwa, wenn eine Familie über die Sommermonate oder während der Ferien ihren bisherigen Lebensmittelpunkt in ein Ferienhaus verlegt und die Wohnung am Beschäftigungsort nur noch tageweise vom Berufstätigen genutzt wird. In diesen Fällen kann für die Fahrten zwischen der jeweils tatsächlich genutzten Wohnung und der Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.

 

Ferner stellt die Finanzverwaltung klar, dass die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur insoweit notwendige Mehraufwendungen sind, als sie die ortsübliche Durchschnittsmiete einer 60-qm-Wohnung nicht überschreiten.

 

Hinweis: Ein Mangel an kleineren Wohnungen spielt ebenso wenig eine Rolle wie das Argument, dass die Wohnungswahl unter Zeitdruck erfolgte.

 

Umzugskosten

Wird der Lebensmittelpunkt vom Beschäftigungsort wegverlegt, ist bei den Umzugskosten wie folgt zu unterscheiden:

 

  • Aufwendungen gehören zur privaten Lebensführung und unterliegen dem steuerlichen Abzugsverbot, sofern der Umzug in eine Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes erfolgt.
  • Werbungskosten liegen hingegen vor, wenn die Aufwendungen für den Umzug in eine andere, ausschließlich aus beruflichen Gründen genutzte Wohnung am Beschäftigungsort entstanden sind.
  • Entstehen die Aufwendungen durch die endgültige Aufgabe der Zweitwohnung am Beschäftigungsort, sind sie nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn die Auflösung etwa bei einem Arbeitsplatzwechsel ausschließlich beruflich veranlasst ist.
  • Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen kommt nicht in Betracht.

 

Verpflegungsmehraufwendungen

Verpflegungsmehraufwendungen sind auch dann absetzbar, wenn der Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt wird. Das gilt aber nur, wenn der Berufstätige am Beschäftigungsort zuvor nicht bereits drei Monate gewohnt hat; die Dauer eines unmittelbar vor der Begründung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort vorausgegangenen Aufenthalts am Ort der Zweitwohnung ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen.

 

Hinweis: Derzeit sind zwei Revisionen zu der Frage anhängig, ob die Dreimonatsfrist bei doppelter Haushaltsführung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn beide Ehegatten berufstätig sind. In vergleichbaren Fällen kann Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden (BMF-Schreiben, IV C 5 - S 2352/0; FG Baden-Württemberg, 4 K 230/06; 4 K 300/06).

 

Kinderbetreuungskosten: Beschränkter Abzug ist zulässig

Seit 2006 können Aufwendungen für die Kinderbetreuung in Abhängigkeit von den persönlichen Verhältnissen der Eltern als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abgezogen werden - allerdings nicht unbeschränkt, sondern nur zu 2/3. Zudem gilt ein Höchstbetrag von 4.000 EUR pro Kind und Jahr.

 

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Sachsen ist die prozentuale Beschränkung nicht zu beanstanden. Eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass weitere Betreuungskosten zu berücksichtigen sind, ist nicht geboten. Ob die Höchstgrenze von 4.000 EUR gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt, musste nicht entschieden werden, da die Aufwendungen den Grenzbetrag im Streitfall nicht überschritten.

 

Hinweis: Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, sollte in geeigneten Fällen Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden (FG Sachsen, 2 K 1038/09).



Steuerrecht - Januar 2010

Solidaritätszuschlag wackelt: Bescheide ergehen nur noch vorläufig

Das Finanzgericht Niedersachsen stuft den Solidaritätszuschlag spätestens seit dem Jahr 2007 als verfassungswidrig ein, weil eine Ergänzungsabgabe nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen dienen darf. Letztendlich entscheiden muss aber das Bundesverfassungsgericht.

 

Da mit dem Solidaritätszuschlag die Kosten der Wiedervereinigung finanziert werden sollen, bestehe kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Bedarf - und dieser dürfe eben nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden. Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegt.

 

Hintergrund

Der Solidaritätszuschlag wird seit 1991 (mit Unterbrechungen) in Höhe von 5,5 Prozent auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben. Das jährliche Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag beträgt derzeit rund 12 Milliarden EUR.

 

Der Bundesfinanzhof hatte den Solidaritätszuschlag zumindest für das Jahr 2002 noch für verfassungsgemäß angesehen. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht seinerzeit nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Vorläufige Veranlagungen

Das Bundesfinanzministerium hat auf das Urteil mittlerweile reagiert. Danach ergehen Steuerbescheide ab 2005 insoweit nur noch vorläufig. Sollte das Bundesverfassungsgericht zugunsten der Steuerzahler entscheiden, werden die entsprechenden Bescheide automatisch korrigiert. Einsprüche sind insoweit nicht erforderlich.

 

Sofern Steuerbescheide bereits ohne Vorläufigkeitsvermerk vorliegen, sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Dies ist aber nur möglich, wenn der Einspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids eingelegt wird, da er ansonsten bestandskräftig wird (FG Niedersachsen vom 25.11.2009, Az. 7 K 143/08; BMF vom 7.12.2009, Az. IV A 3 - S 0338/07/10010).

 

Keine Werbungskosten: Leerstand bei nicht marktgerechter Immobilie

Ist eine Immobilie aufgrund ihrer baulichen Gestaltung nicht vermietbar, müssen unter Umständen auch bauliche Umgestaltungen vorgenommen werden, um vorweggenommene Werbungskosten geltend machen zu können, so der Tenor des Bundesfinanzhofs in einem aktuellen Urteil.

 

Im Streitfall ging es um ein Wohn- und Geschäftsgrundstück, auf dem 1976 ein dreigeschossiges Gebäude errichtet wurde. Im Erdgeschoss, Keller und ersten Obergeschoss waren ein Ladengeschäft, Lager- und Personalräume gewerblich vermietet. Demgegenüber standen seit der Fertigstellung einige Räume leer. Die auf die leer stehenden Räumlichkeiten entfallenden Aufwendungen erkannte der Bundesfinanzhof bei der Einkommensteuerveranlagung 2003 nicht als Werbungskosten an, da keine ernsthafte Vermietungsabsicht bestand.

 

Hinweis: In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein können, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, daraus Einkünfte zu erzielen (Einkünfteerzielungsabsicht). Sofern die Vermietungsbemühungen allerdings zeigen, dass für das Objekt kein Markt besteht, muss der Steuerpflichtige zielgerichtet darauf hinwirken einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt er untätig und nimmt er den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen die Vermietungsabsicht (BFH-Urteil vom 25.6.2009, Az. IX R 54/08).

 

Firmenwagen: Die Vermutung der Privatnutzung widerlegen

Die Vermutung der Privatnutzung eines auf den Gesellschafter einer GbR zugelassenen Fahrzeugs kommt nur in Betracht, wenn dem Gesellschafter und seiner Ehefrau in dieser Zeit im Privatvermögen keine gleichwertigen Fahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung gestanden haben.

 

Im Streitfall wurde die Vermutung einer auch privaten Nutzung eines Porsches widerlegt, weil sich im Privatvermögen der Eheleute zusätzlich zwei gleichwertige Fahrzeuge befanden. Nach Auffassung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt ist das Halten von zwei vergleichbaren privaten Pkw wirtschaftlich nämlich völlig unvernünftig, wenn stattdessen das betriebliche Fahrzeug privat genutzt würde.

 

Hinweis: Da die Revision anhängig ist, bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Vorinstanz bestätigen wird (FG Sachsen-Anhalt vom 6.5.2009, Az. 2 K 442/02, Revision unter VIII R 42/09).

 

Umzugskosten: Nur bei beruflicher Veranlassung abzugsfähig

Umzugskosten können Werbungskosten darstellen, sofern sie beruflich veranlasst sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein Umzug beruflich veranlasst, wenn der Umzug aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels erfolgt oder sich der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde täglich verkürzt. Auf die Umzugsmotive des Arbeitnehmers, z.B. der Umzug in eine größere Mietwohnung, ist dann nicht mehr abzustellen, wenn die berufliche Veranlassung des Umzugs nach objektiven Kriterien eindeutig feststeht.

 

Ausgehend von diesen Grundsätzen hält das Finanzgericht München einen Umzug wegen einer gescheiterten Ehe auch dann nicht für beruflich veranlasst, wenn sich dadurch die Entfernung zum Arbeitsplatz deutlich verkürzt, im Urteilsfall von 30 auf drei Kilometer. Solche Umzugskosten bleiben aufgrund der privaten Veranlassung unberücksichtigt. Denn der Wohnungswechsel hängt in einem solchen Fall ursächlich mit der Trennung zusammen.

 

Hinweis: Da der Umzug nicht aus beruflichen Gründen erfolgte, spielt es keine Rolle, dass sich der Wohnungswechsel auch beruflich durch die Fahrzeitverkürzung positiv ausgewirkt hat. Dies ist lediglich eine nicht zu beachtende Nebenfolge der privat veranlassten Veränderungen (FG München vom 24.3.2009, Az. 6 K 683/08).

 

Bewirtung von Arbeitskollegen: Keine Abzugsbeschränkungen

Die Bewirtungsanlässe Ein- und Ausstand sind dem beruflichen Bereich zuzuordnen, da eine Versetzung maßgeblich durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist. Auch wenn der Grund für die Abschiedsfeier direkt mit der Person des scheidenden Arbeitnehmers zusammenhängt, folgt daraus keine private Veranlassung. Gleiches gilt für die Zuschüsse zu allgemeinen Feiern der Belegschaft, wenn hiermit die eigene Stellung durch finanzielle Unterstützung eines allgemeinen Festes gefördert werden soll. Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Beamten, der an eine Außenstelle wechselte. Keine Rolle spielte hierbei, dass er kein variables Gehalt bezog, was als Kriterium für die berufliche Veranlassung spricht.

 

Das Finanzgericht München folgt mit seinem aktuellen Urteil der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach zwischen den Bewirtungsaufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen eines Arbeitnehmers ein Veranlassungszusammenhang bestehen kann und der Werbungskostenabzug nicht schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer eine Feier aus rein persönlichen Gründen ausrichtet. Die Oberfinanzdirektion Hannover erläutert die Auswirkungen der Urteile für die Praxis, die von der Finanzverwaltung grundsätzlich angewendet werden:

 

  • Insbesondere bei Arbeitnehmern mit erfolgsabhängigen variablen Bezügen spricht vieles dafür, dass eine Bewirtung dem Zweck dient, die vom Erfolg abhängigen Bezüge zu steigern. Aber auch bei Angestellten mit festem Gehalt ist die berufliche Veranlassung grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
  • Indiz für die berufliche Veranlassung der Bewirtung ist beispielsweise, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung ohne Mitspracherecht des Beschäftigten organisiert und ausrichtet.

 

Organisieren hingegen Angestellte auf eigene Initiative und Kosten für die Mitarbeiter Feiern, spricht einiges dafür, dass die privaten Gründe in den Vordergrund treten. Denn hier nimmt die Pflege der persönlichen Beziehungen zu Mitarbeitern und Kollegen einen hohen Stellenwert ein. Doch auch dies schließt die berufliche Veranlassung nicht grundsätzlich aus. Letztendlich muss anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden.

 

Hinweis: Grundsätzlich sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur bis zu 70 Prozent abzugsfähig. Die gesetzliche Abzugsbeschränkung gilt aber dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer Dritte nicht aus geschäftlichem Anlass, sondern aus allgemeinen beruflichen Gründen bewirtet. Dies hat den weiteren Vorteil, dass die besonderen Aufzeichnungspflichten für die Bewirtungskosten nicht zu beachten sind, da diese nur für geschäftliche Anlässe und nicht für die Bewirtung von Arbeitskollegen gelten (FG München vom 21.7.2009, 6 K 2907/08; OFD Hannover vom 1.9.2009, S 2350 - 32 - StO 217).



Steuerrecht - Dezember 2009

Neue Bundesregierung: Viele Steueränderungen in der Pipeline

Die vielleicht wichtigste Aussage im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung lautet: Alle Maßnahmen des Koalitionsvertrages stehen unter Finanzierungsvorbehalt. Ob bzw. wann die beabsichtigten Steueränderungen umgesetzt werden, bleibt demzufolge abzuwarten. Sofern die Änderungen bereits für 2010 gelten sollen, sollen sie durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums bis Weihnachten in trockenen Tüchern sein. Nachfolgend die wichtigsten steuerlichen Aspekte im Überblick:

 

Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums

 

  • Zum 1.1.2010 sollen der Kinderfreibetrag auf 7.008 EUR (bis dato 6.024 EUR) und das Kindergeld um je 20 EUR erhöht werden.
  • Ab dem 1.1.2010 soll für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gelten. Die Ermäßigung soll sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen umfassen.
  • Bei Kapitalgesellschaften konnten Verlustvorträge nach der Unternehmensteuerreform 2008 nicht mehr genutzt werden, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 bis 50 %). Um diese Abzugsbeschränkung zu entschärfen, wurde eine Sanierungsklausel eingebaut, wonach Verluste bei Anteilsübereignungen nach dem 31.12.2007 und vor dem 1.1.2010 erhalten bleiben, wenn das Unternehmen qualifiziert saniert wird. Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums sieht eine unbeschränkte Fortführung der Sanierungsklausel über 2009 hinaus vor.
  • Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wurde eine Zinsschranke eingeführt, die bewirkt, dass betriebliche Zinsaufwendungen nicht mehr unbeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Eingefügt wurde aber auch eine Freigrenze: Beträgt der Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinserträgen weniger als 1 Mio. EUR (durch das Bürgerentlastungsgesetz rückwirkend für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 auf 3 Mio. EUR erhöht) greift die Zinsschranke nicht. Die zeitliche Beschränkung soll nunmehr aufgehoben werden, sodass die Freigrenze dauerhaft bei 3 Mio. EUR bleibt.
  • Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen für Immobilienmieten sollen von 65 % auf 50 % reduziert werden.
  • Einführung eines Wahlrechts für geringwertige Wirtschaftsgüter, wonach entweder die Sofortabschreibung bis 410 EUR oder die Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 EUR und 1.000 EUR möglich ist.
  • Bei der Erbschaftsteuer sind folgende Erleichterungen vorgesehen:

    1. Der Steuersatz der Steuerklasse II (gilt insbesondere für Geschwister und Geschwisterkinder) soll bei Zuwendungen ab 2010 auf einen neuen Steuertarif von 15 % bis 43 % (bisher 30 % oder - bei hohen Erbschaften - 50 %) gesenkt werden.

    2. Vergünstigungen für die Unternehmensnachfolge: Die Zeiträume, innerhalb derer das Unternehmen weitergeführt werden muss, sollen von sieben bzw. zehn Jahren auf fünf bzw. sieben Jahre verkürzt und die erforderlichen Lohnsummen jeweils abgesenkt werden. Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern müssen die Lohnsummenregeln nicht anwenden. Bisher liegt die Grenze bei 10 Mitarbeitern.

 

Weitere vorgesehene Maßnahmen

Darüber hinaus sind im Koalitionsvertrag zahlreiche, zeitlich nicht konkretisierte Steueraspekte aufgeführt. Folgende Punkte sind besonders interessant:

 

  • Verständlichere und anwendungsfreundlichere Steuererklärungsvordrucke und Erläuterungen,
  • Wiedereinführung des Abzugs privater Steuerberatungskosten,
  • Einfachere Rentenbesteuerung,
  • Überprüfung der Angemessenheit der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge,
  • Prüfung, ob Arbeitnehmer die Steuererklärung auch für einen Zeitraum von zwei Jahren abgeben können.

 

Der bisherige Einkommensteuertarif soll möglichst zum 1.1.2011 in einen Stufentarif umgebaut werden. Zahl und Verlauf der Stufen müssen allerdings noch entwickelt werden.

 

Eine Kommission soll Vorschläge zur Neuordnung der Gemeindefinanzierung erarbeiten. Diese soll auch den Ersatz der Gewerbesteuer durch einen höheren Anteil der Kommunen an der Umsatzsteuer und einen kommunalen Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer mit eigenem Hebesatz prüfen.

 

Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer auch nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) berechnet werden, sodass sie erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Nach den Verlautbarungen der Bundesregierung soll geprüft werden, ob die Istbesteuerung ausgeweitet werden kann. Daneben steht der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % auf dem Prüfstand.

 

Die Umsatzbesteuerung von Postdienstleistungen soll im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof umgehend angepasst werden. Nach dem Urteil bleibt die Grundversorgung der Bürger mit Postdienstleistungen umsatzsteuerfrei (Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 9.11.2009; Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP vom 26.10.2009).

 

 

Riester-Rente: Mittelbar berechtigte Ehegatten benötigen eigenen Vertrag

Mit der Riesterrente kann eine kapitalgedeckte private Altersvorsorge aufgebaut werden. Unmittelbar zulagenberechtigt sind grundsätzlich Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind, sind selbst nicht förderberechtigt. Sie können aber mittelbar zulagenberechtigt sein, wenn der Ehepartner unmittelbar zulagenberechtigt ist.

 

Ein nur mittelbar zulagenberechtigter Ehegatte hat aber nur dann einen Anspruch auf die Riesterförderung, wenn er einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließt. Ein Vertrag im Rahmen der eigenen betrieblichen Altersversorgung reicht nicht aus. In seinem ersten Urteil zur Riester-Rente hat der Bundesfinanzhof diese gesetzliche Einschränkung akzeptiert (BFH, X R 33/07).

 

 

Wertpapiere: Rückkauf am Verkaufstag ist kein Gestaltungsmissbrauch

Ein Aktienverlust innerhalb der Spekulationsfrist wirkt sich auch dann steuerlich aus, wenn die Titel am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft werden. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs liegt darin kein Gestaltungsmissbrauch, weil Anleger bei dem aus der Veräußerung erwirtschafteten Verlust in typisierender Weise mit Einkünfteerzielungsabsicht handeln. Das Motiv, Steuern durch den Verkauf kurz vor Fristablauf zu sparen, macht die Gestaltung nicht unangemessen, zumal es sich nicht um einen wirtschaftlich ungewöhnlichen Weg handelt.

 

Es entspricht Sinn und Zweck der privaten Veräußerungsgeschäfte, nur realisierte Veräußerungsgewinne und -verluste aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertdurchgängen von privat gehaltenen Wertpapieren der Einkommensteuer zu unterwerfen. Vor diesem Hintergrund stellt es keinen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn der Sparer gleichartige Wertpapiere unmittelbar nach deren Veräußerung zu unterschiedlichen Preisen wiedererwirbt. Insoweit bewegt er sich angesichts der Schwankungsbreite börsennotierter Wertpapiere im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Es steht in seinem Belieben, ob, wann und mit welchem Risiko er Wertpapiere an- und verkauft. Es handelt sich um eigenständige und damit separat zu beurteilende Vorgänge.

 

Hinweis: Das Urteil lässt sich im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte letztmalig im laufenden Jahr mit vor 2009 erworbenen Wertpapieren nutzen, bei denen die Spekulationsfrist von einem Jahr noch nicht abgelaufen ist. Der Verlust ist dann bis 2013 mit Veräußerungsgewinnen (Aktien- und Wertpapiergeschäfte) verrechenbar. Sofern es sich hingegen um Wertpapiere ohne Bestandsschutz handelt, liegen negative Kapitaleinnahmen vor. Diese können dann die Abgeltungsteuer auf andere Erlöse des Jahres 2009 vermindern. Verluste aus Aktiengeschäften können allerdings nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden (BFH, IX R 60/07).

 

 

Elterngeld: Progressionsvorbehalt auch für den Sockelbetrag

Das nach dem Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz gezahlte Elterngeld beträgt grundsätzlich 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit. Die monatliche Höchstgrenze liegt bei 1.800 EUR, der monatliche Mindestbetrag bei 300 EUR.

 

Elterngeld ist steuerfrei. Da es jedoch dem Progressionsvorbehalt unterliegt, erhöht es bei der Einkommensteuerveranlagung den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte. Der Bundesfinanzhof stellte aktuell klar, dass auch der Sockelbetrag in Höhe von 300 EUR in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden muss. Die Argumentation der Kläger, dass der Sockelbetrag eine reine Sozialleistung darstelle und als solche nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden dürfe, teilten die Richter nicht.

 

Hinweis: Mittlerweile wurde beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde eingelegt, die die Vereinbarkeit der Einbeziehung des Sockelbetrags in den Progressionsvorbehalt zum Gegenstand hat. Ein Aktenzeichen ist noch nicht bekannt (BFH, VI B 31/09).

 

 

Fahrtenbuch: Bei widersprüchlichen Angaben nicht ordnungsgemäß

Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist im Gesetz nicht definiert. Aus der Rechtsprechung ergibt sich u.a., dass die Eintragungen vollständig und zeitnah vorzunehmen sind. Sofern das Fahrtenbuch inhaltliche Unregelmäßigkeiten aufweist, kann die Ordnungsmäßigkeit angezweifelt werden.

 

Im zugrunde liegenden Fall differierten die Ortsangaben zwischen Tankrechnungen und Fahrtenbuch an mehreren Tagen. Demgegenüber entsprachen die Fahrtenbucheintragungen weitestgehend den Eintragungen in den Terminkalendern.

 

Stimmen zwar die Ortsangaben im Fahrtenbuch mit denen im Terminkalender, nicht aber mit denen in Tankquittungen überein, spricht dies gegen eine zeitnahe Erfassung der einzelnen Fahrten. Die Übereinstimmungen, so das Finanzgericht München, belegen, dass die Fahrtenbucheintragungen regelmäßig nachträglich anhand der Vermerke in den Terminkalendern vorgenommen wurden. Da Terminänderungen in den Terminkalendern nicht mehr korrigiert wurden, ergaben sich die Abweichungen.

 

Hinweis: Durch ein derartiges Vorgehen wird die Beweiskraft in Bezug auf das Erfordernis der zeitnahen Erstellung und Authentizität in erheblichem Maße in Zweifel gezogen und lässt auch die Unrichtigkeit der übrigen Eintragungen befürchten. Solche mangelhaften Fahrtenbücher können der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Dies hat zur Folge, dass die Privatnutzung selbst dann nach der pauschalen Ein-Prozent-Regel zu ermitteln ist, wenn bedingt durch die regionale Lage zumeist Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt werden (FG München, 15 K 2945/07).

 



Steuerrecht - November 2009

Riester-Rente: Zulagen auch für „Mallorca-Rentner“

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt Grenzgängern und „Mallorca-Rentnern“ den Rücken: Nach einem aktuellen Urteil müssen Deutsche, die ihren Ruhestand im Ausland genießen möchten, die staatlichen Zulagen auf den Riestervertrag nicht mehr zurückzahlen.

 

Die Bedingungen für den Erhalt staatlicher Zulagen sind nach Ansicht des EuGH diskriminierend. Benachteiligt würden insbesondere Grenzgänger, die im Ausland wohnen, aber in Deutschland beschäftigt sind. Bisher blieb ihnen die staatliche Förderung vorenthalten.

Aufatmen dürften auch deutsche Rentner mit Wohnsitz im Ausland.

 

Bislang mussten Rentner, die ihren Lebensabend im Ausland genießen wollten, die Riester-Förderung zumindest teilweise zurückzahlen. Künftig dürfen sie die staatlichen Zulagen aber behalten (EuGH, Urteil vom 10.9.2009, C-269/07).

 

Auswärtstätigkeit: Keine regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden

Der Bundesfinanzhof hat erneut klargestellt, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers auch dann keine regelmäßige Arbeitsstätte ist, wenn der Arbeitnehmer dort längerfristig eingesetzt ist. Insoweit lassen sich die Fahrten nach Reisekostengrundsätzen (0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer) und nicht nur über die Entfernungspauschale (0,30 EUR für den einfachen Weg) absetzen.

 

Bereits im vergangenen Jahr hatte der Bundesfinanzhof darauf verwiesen, dass sich ein Arbeitnehmer, der vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden für seinen Arbeitgeber tätig ist, nicht langfristig auf diese Tätigkeitsstätte einstellen kann.

 

An dieser Rechtsprechung und der Ablehnung einer regelmäßigen Arbeitsstätte hält er auch in einer neuen Entscheidung fest. Selbst wenn dies über Jahre hinweg erfolgt, kann sich keine andere Beurteilung ergeben. Ob sich ein Arbeitnehmer nämlich auf einen bestimmten Ort einstellen kann, ist stets aus der Sicht zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Tätigkeit zu prüfen.

 

Hinweis: Dies gilt auch für den Geschäftsführer einer GmbH, sofern er nicht von vornherein von einem über lange Jahre gesicherten Auftrag ausgehen kann (BFH, Urteil vom 9.7.2009, VI R 21/08).

 

Baudenkmäler: Neubau als Förderobjekt

Baumaßnahmen an Baudenkmälern können steuerlich begünstigt sein. Sind die Arbeiten allerdings so umfangreich, dass es sich später um einen Neubau handelt, können Vermieter - nach Ansicht der Finanzverwaltung - keine erhöhten Abschreibungen als Werbungskosten absetzen.

 

Diese Auffassung wird vom Bundesfinanzhof nun auf den Wiederaufbau oder die völlige Neuerrichtung des Gebäudes beschränkt. Baumaßnahmen, die zu einem Neubau im bautechnischen Sinne führen, schließen die Förderung hingegen nicht aus. Der Zweck der Vorschrift, kulturhistorisch wertvolle Gebäude zu erhalten und zu modernisieren, rechtfertige es, den Begriff des Neubaus einzuschränken.

 

Die Steuerförderung ist von der Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde abhängig. Hierbei handelt es sich um einen Grundlagenbescheid, der für die Finanzverwaltung bindend ist. Sofern der Hinweis enthalten ist, dass steuerrechtliche Fragen allein vom Finanzamt zu prüfen sind, entscheidet dieses über die Voraussetzungen für die Gewährung erhöhter Abschreibungen. Fehlt dieser Vermerk jedoch, ist das Finanzamt an die Feststellungen der Denkmalbehörde gebunden. Andernfalls könnte die denkmalschutzrechtliche Beurteilung durch eine abweichende Entscheidung des Finanzamts unterlaufen werden.

 

Im Regelfall beurteilt die Denkmalbehörde nicht, ob das Gebäude steuerlich saniert oder neu errichtet wird. In diesen Fällen kann das Finanzamt die Abgrenzung zwischen Sanierung, Neubau, Erhaltungsaufwand und nicht abziehbaren Kosten vornehmen. Bestätigt die Denkmalbehörde hingegen die Förderung der begünstigten Aufwendungen, kann der Vermieter dies nach Treu und Glauben nur so verstehen, dass die Bescheinigung das Finanzamt hinsichtlich des Abzugsbetrags umfassend bindet.

 

Hinweis: Wird ein Baudenkmal zu eigenen Wohnzwecken genutzt, kann der Steuerpflichtige Steuervergünstigungen in Form von Sonderausgaben geltend machen (BFH, Urteil vom 24.6.2009, X R 8/08).

 

Arbeitszimmer: Aufwendungen vorerst nach der alten Rechtslage absetzbar

Der Bundesfinanzhof hat verfassungsmäßige Zweifel an der seit 2007 geltenden Einschränkung, wonach Steuerpflichtige ihre Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich geltend machen können, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Auf dieses Urteil hat die Finanzverwaltung mittlerweile reagiert: Danach können Steuerpflichtige ihre Aufwendungen vorerst auch wieder nach der alten Rechtslage (vor 2007) mit bis zu 1.250 EUR geltend machen.

 

In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren musste der Bundesfinanzhof über den folgenden Fall entscheiden: Ein Lehrerehepaar, dem für die Vor- und Nachbereitung des Schulunterrichts keine geeigneten Arbeitsplätze in der Schule zur Verfügung standen, wollte die Aufwendungen für die häuslichen Arbeitszimmer über das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren als Freibetrag auf den Lohnsteuerkarten 2009 eintragen lassen. Gegen den ablehnenden Bescheid legten die Lehrer erfolglos Einspruch ein. Ihren Antrag, die Freibeträge im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung) einzutragen, lehnte das Finanzamt zwar ab, nicht aber der Bundesfinanzhof.

 

Der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel, ob die seit 2007 geltende Verschärfung verfassungsgemäß ist. In dem Beschluss weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit in der Literatur kontrovers diskutiert wird und zu unterschiedlichen Entscheidungen der Finanzgerichte geführt hat. So stuft das Finanzgericht Münster die Kürzung zumindest teilweise als verfassungswidrig ein und hat das Bundesverfassungsgericht angerufen.

 

In Reaktion auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium die Finanzämter nunmehr angewiesen, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung stattzugeben, wenn die vor 2007 geltenden Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit vorliegen. Demnach muss

 

  • die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit betragen oder
  • für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.

 

Da auf die Rechtslage vor 2007 abgestellt wird, werden die Aufwendungen allerdings höchstens bis zu einem Betrag von 1.250 EUR berücksichtigt.

 

Anwendungsfälle:

Aussetzung der Vollziehung wird gewährt, wenn ein Einspruch gegen

 

  • die Ablehnung eines Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung für Jahre ab 2009,
  • die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen für Veranlagungszeiträume ab 2009 oder
  • Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007

 

gerichtet ist.

 

Pro und Contra:

Steuerpflichtige sollten abwägen, ob sie die Aufwendungen vorab im Wege der Aussetzung der Vollziehung geltend machen - und sich somit einen Liquiditätsvorteil verschaffen - oder, ob sie den weiteren Verfahrensverlauf abwarten. Denn die letztendliche Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit kann durchaus anders als bei der Entfernungspauschale

ausfallen, zumal der Bundesfinanzhof eine gesetzliche Änderung nur für die Zukunft für denkbar hält. In diesem Fall müsste der ausgesetzte Betrag zuzüglich Zinsen an das Finanzamt zurückgezahlt werden.

 

Hinweis: Da die Finanzverwaltung Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide in Hinsicht auf die Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer seit April 2009 nur noch vorläufig festsetzt, bleibt der Sachverhalt insoweit bis zur endgültigen Entscheidung offen. Ein Einspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist somit nicht zwingend erforderlich (BMF-Schreiben vom 6.10.2009, IV A 3 - S 0623/09/10001; BFH, Urteil vom 25.8.2009, VI B 69/09).

 

Pendlerpauschale: Finanzverwaltung ­veröffentlicht Anwendungsschreiben

In einem aktuellen Anwendungserlass erläutert das Bundesfinanzministerium die Neuregelungen zur Entfernungspauschale, die durch die gesetzliche Änderung rückwirkend ab 2007 gelten. Im Folgenden werden wichtige praxisrelevante Aspekte dargestellt:

 

  • Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 EUR für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und wird unabhängig vom Verkehrsmittel einmal pro Tag gewährt. Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber und Flüge. Bei Flugreisen gilt die Entfernungspauschale nur für die Hin- und Rückfahrten zum bzw. vom Flughafen. Für die eigentliche Flugstrecke sind die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen.
  • Grundsätzlich sind sämtliche Aufwendungen, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten entstehen, durch die Pauschale abgegolten. Dies gilt beispielsweise für Parkgebühren, Finanzierungskosten, Versicherungsbeiträge sowie Mautgebühren für die Benutzung von Tunnel oder Straße. Unfallkosten auf der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder während einer Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung sind jedoch als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten neben der Pauschale zu berücksichtigen.
  • Die Fahrpreise für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind gesondert absetzbar, soweit die Entfernungspauschale überschritten wird. Hierbei ist ein tageweiser Abgleich zwischen den Preisen für Bus und Bahn und der Entfernungspauschale erlaubt.
  • Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale pro Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Bei mehreren Dienstverhältnissen wird sie allerdings für jeden Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer am Tag zwischenzeitlich in die Wohnung zurückkehrt. Denn die Einschränkung gilt nur für eine, nicht aber für mehrere regelmäßige Arbeitsstätten. Werden täglich mehrere regelmäßige Arbeitsstätten ohne Rückkehr zur Wohnung angefahren, darf die anzusetzende Entfernung höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen (BMF-Schreiben vom 31.8.2009, IV C 5 - S 2351/09/10002).

 

Lohnsteuerkarten: 2010 letztmals auf Papier

Die Gemeindebehörden verschicken derzeit die Lohnsteuerkarten 2010 an alle Arbeitnehmer. Diese werden von den Gemeinden für das Jahr 2010 letztmals auf Karton ausgestellt. Ab 2011 werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale aller Arbeitnehmer, wie die Steuerklassen, die Kirchensteuermerkmale, die Zahl der Kinderfreibeträge und vom Finanzamt im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren gewährte Freibeträge, den Arbeitgebern über ein elektronisches Verfahren zum Abruf bereitgestellt. Die Lohnsteuerkarte auf Karton entfällt.

 

In der Übergangsphase bis zur Einführung dieses elektronischen Verfahrens hat die Lohnsteuerkarte 2010 besondere Bedeutung. Daher sollte die Lohnsteuerkarte 2010 von den Arbeitgebern über den 31.12.2010 hinaus weiter aufbewahrt und in keinem Fall vernichtet werden. Dasselbe gilt für Lohnsteuerkarten 2010, die sich im Besitz der Arbeitnehmer befinden.

 

Vor der Weitergabe der Lohnsteuerkarte 2010 an den Arbeitgeber, sollten die Eintragungen der Gemeinde im eigenen Interesse überprüft werden. Die elfstellige Identifikationsnummer (ID-Nummer) ist auch in 2010 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Der Arbeitgeber ist hierdurch in der Lage, die ID-Nummer des Arbeitnehmers in seine Lohnabrechnung zu übernehmen. Enthält die Lohnsteuerkarte 2010 keine ID-Nummer, kann der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber nach Erhalt auch nachträglich mitteilen (gegebenenfalls handschriftlich ergänzt in dem vorgesehen Eintragungsfeld auf der Lohnsteuerkarte 2010).

 

Für Berichtigungen und Änderungen der Steuerklassen bei Ehegatten, die beide auf Lohnsteuerkarte arbeiten, sind die Gemeinden vorerst weiter zuständig.

 

Hinweise: Arbeitnehmer, die für ihre Aufwendungen einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen wollen, müssen bei ihrem Wohnsitz-Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Durch die Eintragung des Freibetrages wird weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn einbehalten und dem Arbeitnehmer verbleibt ein höheres Nettogehalt. Dies kann sich auch positiv auf andere staatliche Leistungen, wie beispielsweise das Elterngeld, auswirken. Wer 2010 keinen höheren Freibetrag als im Jahr 2009 beantragt, braucht - wie bisher - nur einen vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung auszufüllen.



Steuerrecht - Oktober 2009

Praxisausfallversicherung: Beiträge und Leistungen sind privat veranlasst

Eine Praxisausfallversicherung ersetzt bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Steuerpflichtigen die fortlaufenden Kosten seines Betriebs. Der Bundesfinanzhof entschied, dass sie zum Bereich der privaten Lebensführung gehört. Die Versicherungsbeiträge sind dementsprechend keine Betriebsausgaben und die Versicherungsleistung ist nicht steuerpflichtig.

 

Hinweis: Anders ist hingegen das ebenfalls mitversicherte Risiko der Quarantäne (ordnungsbehördlich verfügte Schließung der Praxis) zu beurteilen. Dieses Risiko gilt grundsätzlich als ein betriebliches, infolgedessen die Versicherungsleistungen als Betriebseinnahmen anzusehen und die Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben abzugsfähig sind (BFH, VIII R 6/07).

 

Fitnessstudio: Aufwendungen für Rückentraining nicht abzugsfähig

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen für die Ausübung von Sport grundsätzlich nicht zwangsläufig, sodass sie in der Steuererklärung nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.

 

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Sport betrieben wird, um eine Krankheit oder ein Gebrechen zu heilen oder zur Besserung oder Linderung beizutragen. Diese Voraussetzungen sind durch eine im Vorhinein ausgestellte amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Der Sport muss außerdem nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person betrieben werden. Da diese Rechtsprechungsgrundsätze in einem aktuellen Streitfall nicht erfüllt waren, ließ das Finanzgericht (FG) München die Aufwendungen für ein Rückentraining in einem Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen zu.

 

Hinweis: Der Arbeitgeber kann jährlich bis zu 500 EUR pro Arbeitnehmer steuerfrei für die Gesundheitsförderung zuwenden. Die Steuerbefreiung gilt beispielsweise auch für Maßnahmen zur Vorbeugung und Reduzierung von Belastungen des Bewegungsapparats. Hierunter fallen auch Zuschüsse für extern von Fitnessstudios durchgeführte Maßnahmen, die von den Krankenkassen als förderungswürdig eingestuft wurden. Die generelle Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist hingegen nicht steuerbefreit (FG München, 1 K 2183/07).

 

Vermieter: Keine Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung bei Mietrückgängen

Mietrückgänge von rund einem Drittel rechtfertigen keine Absetzungen für eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung (AfaA), solange die Mietwohnung trotz der Einnahmeverluste objektiv zur Erzielung positiver Einkünfte geeignet ist.

 

Eine AfaA dient dazu, die über den üblichen Wertverzehr hinausgehenden außergewöhnlichen Umstände oder Einwirkungen zu berücksichtigen. Voraussetzung ist also ein aus dem üblichen Rahmen fallendes Ereignis. Hierdurch muss die Nutzungsfähigkeit einer Immobilie so beeinträchtigt werden, dass sie sich nur noch vermindert oder gar nicht mehr weitervermieten lässt. Dies liegt nicht vor, wenn sämtliche Wohnungen vermietet sind, wenn auch zu einem reduzierten Entgelt. Selbst wenn der Mietertrag signifikant zurückgeht, ergibt sich hieraus kein Rückschluss auf die Beeinträchtigung der Nutzungsfähigkeit.

 

Auch der von den Klägern angeführte Verfall der Verkaufspreise rechtfertigte keine AfaA. Eine deutliche Ertragsminderung reduziert zwar den Verkaufspreis eines Grundstücks. Die Erzielung von Einkünften besteht aber unabhängig davon, wie der Markt diese Nutzungsmöglichkeit bewertet. Das gilt so lange, wie das Haus nachgefragt wird und zur Nutzung wirtschaftlich sinnvoll herangezogen werden kann. Erst wenn es dauerhaft nicht mehr eingesetzt werden kann, kommt eine AfaA in Betracht.

 

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

 

Hinweis: Bei Mietausfällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer zu stellen. Diesem wird jedoch nur dann stattgegeben, wenn eine wesentliche Ertragsminderung vorliegt, die der Steuerschuldner nicht zu vertreten hat. Wenn sich der Ertrag um mehr als die Hälfte vermindert hat, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Erlass in Höhe von 50 % möglich (FG Schleswig-Holstein, 1 K 61/08).

 

Arbeitsverhältnisse zwischen Angehörigen: Nachweis der erbrachten Arbeit

Arbeitet der Sohn nachweislich im elterlichen Betrieb und stimmen Arbeitszeit und Tätigkeit mit den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag überein, ist das Arbeitsverhältnis steuerlich anzuerkennen. Im Urteilsfall vor dem Finanzgericht (FG) Sachsen konnte die Mutter anhand von Zeugenaussagen ihrer angestellten Zahnarzthelferinnen belegen, dass der Sohn vereinbarungsgemäß in der Zahnarztpraxis gearbeitet hatte.

 

Bei einem Arbeitsverhältnis mit einem Angehörigen muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Angehörige nicht aus familiären Gründen, sondern aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden Leistungsaustauschs tätig geworden ist. Nur dann kann der Arbeitgeber die Aufwendungen für das Arbeitsverhältnis als Betriebsausgaben abziehen.

 

Hinweis: Um Nachweisprobleme zu vermeiden, sollten Arbeitsverträge mit Angehörigen stets schriftlich abgefasst und ein Stundennachweis geführt werden (FG Sachsen, 6 K 1713/05).

 

Kindergeld: Anspruch trotz Auslandsstudium

Studiert ein Kind außerhalb der europäischen Gemeinschaft, können die Eltern trotzdem Anspruch auf Kindergeld haben, wenn das Kind seinen Wohnsitz im elterlichen Haushalt beibehält.

 

Das hat das Finanzgericht (FG) München im Fall eines in Russland studierenden Kindes rechtskräftig entschieden. Für die Kindergeldgewährung ist aber Voraussetzung, dass das Kind sein Zimmer im elterlichen Haushalt nicht nur zu Besuchszwecken nutzt. Das Kind muss das Zimmer regelmäßig - wenn auch in größeren Abständen - als Wohnung nutzen.

 

Das war im Urteilsfall gegeben. Denn das Kind hielt sich lediglich während des Semesters in Russland auf und wohnte dort in einem Studentenwohnheim. Während der Semesterferien musste es das Wohnheim verlassen und wohnte in dieser Zeit in der elterlichen Wohnung (FG München, 10 K 3104/07).

 

Fortbildungskosten: Steuerfreie Übernahme durch den Arbeitgeber möglich

Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn die Maßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Diese Voraussetzung kann auch dann vorliegen, wenn die Rechnung auf den Arbeitnehmer ausgestellt wird. Insoweit hält die Finanzverwaltung nicht mehr an ihrer ab 2008 geänderten Rechtsauffassung fest, wonach die Übernahme der Ausbildungskosten durch den Arbeitgeber immer steuerpflichtiger Arbeitslohn ist, soweit der Beschäftige selbst Schuldner der Aufwendungen ist.

 

Hinweis: Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber die Übernahme der Kosten oder die Erstattung generell für diese besondere Bildungsmaßnahme zugesagt hat und der Arbeitnehmer vor diesem Hintergrund einen Vertrag im eigenen Namen mit dem Bildungsinstitut abgeschlossen hatte. Um in diesen Fällen den Werbungskostenabzug für die vom Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht getragenen Aufwendungen auszuschließen, hat der Arbeitgeber auf der Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme anzugeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen (OFD Münster, S 2121 - 38 - St 22 - 33).



Steuerrecht - September 2009

Aktuelle Gesetzgebung: Selbstständige erhalten wieder Krankengeld

Durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften wird der Krankengeldanspruch für gesetzlich versicherte Selbstständige ab dem 1.8.2009 wieder eingeführt, allerdings erst ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Voraussetzung ist, dass der Selbstständige den allgemeinen Beitragssatz zahlt.

 

Hintergrund: Seit dem 1.1.09 hatten Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, keinen Anspruch mehr auf die Zahlung von Krankengeld. Um den Anspruch zu sichern, mussten sie entweder eine private Krankentagegeldversicherung oder einen Wahltarif in der gesetzlichen Krankenversicherung mit einer dreijährigen Tarifbindung abschließen (Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009).

 

Werbungskosten: Mittelherkunft ist für den Abzug ohne Bedeutung

Im vom Bundesfinanzhof zu beurteilenden Fall vermietete eine Tochter eine ihr gehörende Eigentumswohnung an ihre schwer erkrankte Mutter. Nach den Ausführungen im Mietvertrag wurde der Mutter gestattet, die Wohnung und die Außenanlagen nach ihren Wünschen und Vorstellungen auf eigene Kosten umzubauen. Für diese Umbauten wurde der Mutter ein persönliches, lebenslängliches Wohnungsrecht zuerkannt. Bei Beendigung des Mietvertrages seitens der Mutter oder Versterben der Mutter sollten alle fest eingebauten Wohnungsbestandteile auf die Tochter übergehen. Die Verträge über die Erhaltungsarbeiten hatte die Tochter im eigenen Namen abgeschlossen und die Handwerkerrechnungen vom Konto der Mutter beglichen. Die in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten Werbungskosten erkannte weder das Finanzamt noch das Finanzgericht an. Die Tochter legte Revision ein und argumentierte u.a., dass die Regelungen im Mietvertrag zur Kostenübernahme als Schenkung der Mutter an die Tochter zu verstehen sind.

 

Der Bundesfinanzhof urteilte zugunsten der Steuerpflichtigen und beurteilte die Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, durch die sie veranlasst sind. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs stehen die vom Konto der Mutter bezahlten Erhaltungsaufwendungen mit der von der Klägerin verwirklichten Einkunftsart Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang. Entscheidend war, dass die Tochter sowohl die Aufträge für die Erhaltungsaufwendungen im eigenen Namen erteilt hatte als auch die Handwerkerrechnungen beglichen hatte. Woher die Mittel hierfür stammten, war unerheblich.

 

Hinweis: Die Rechtsgrundsätze zum abgekürzten Zahlungs- oder Vertragsweg wurden im Urteilsfall nicht thematisiert. Denn sie beantworten die vorliegend nicht problematische Frage, ob Kosten, die ein Dritter im Interesse der Steuerpflichtigen leistet, dem Steuerpflichtigen als eigener Aufwand zurechenbar sind. Im Streitfall hatte die Mutter aber weder Aufwendungen unmittelbar an die Gläubiger der Tochter gezahlt noch zugunsten der Tochter die Werkverträge abgeschlossen (BFH, IX R 27/08).

 

Pendlerpauschale: Fahrten bei Rufbereitschaft nicht zusätzlich abzugsfähig

Ein Arzt kann die Fahrten von der Wohnung zum Krankenhaus im Rahmen der Rufbereitschaft nicht zusätzlich als Werbungskosten abziehen, wenn er am gleichen Tag bereits zum normalen Dienst gependelt war.

 

Das gilt selbst dann, wenn diese Fahrten nicht planbar sind und von Notfällen abhängen. Nach einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg kann die Entfernungspauschale nämlich für jeden Tag nur einmal angesetzt werden. Darüber hinausgehende Fahrten aufgrund eines zusätzlichen Arbeitseinsatzes werden nicht berücksichtigt.

 

Nach dem Willen des Gesetzgebers sind auch solche Fälle einzubeziehen, bei denen nach der Eigenart der Beschäftigung typischerweise mehrere Fahrten pro Tag zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anfallen können. Die Pauschale wird unabhängig davon, wie oft und mit welchem Verkehrsmittel die Strecke zurückgelegt wird und welche Kosten tatsächlich angefallen sind, nur einmal berücksichtigt. Das gilt auch für eine Arbeitszeitunterbrechung von mindestens vier Stunden. Diese Ausnahmeregelung wurde 2001 aus Vereinfachungsgründen gestrichen.

 

Durch die Typisierung auf die Anzahl der Arbeitstage ist das Erfordernis entfallen, die einzelnen Aufwendungen zu belegen. Das hat zur Folge, dass einzelne Pendler - anders als bei dem ansonsten geltenden Grundsatz des Nachweises tatsächlicher Aufwendungen - begünstigt oder auch benachteiligt werden können.

 

Hinweis: Wenn der Arzt am gleichen Tag keinen regulären Dienst verrichtet, kann die Entfernungspauschale anlässlich der Rufbereitschaft berücksichtigt werden (FG Baden-Württemberg, 6 K 2319/07).

 

Gewillkürtes Betriebsvermögen: Nutzungsnachweis beim Pkw

Ein Pkw kann sowohl zum Betriebs- als auch zum Privatvermögen gehören, wobei der Umfang der betrieblichen Nutzung für die Zuordnung entscheidend ist. Liegt die betriebliche Nutzung bei über 50 %, so gehört der Pkw zum notwendigen Betriebsvermögen. Liegt der betriebliche Nutzungsgrad unter 10 %, so gehört das Fahrzeug zwingend zum Privatvermögen. Bei einem betrieblichen Nutzungsanteil zwischen 10 % und 50 % hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht. Er kann den Pkw seinem Privatvermögen zuordnen oder als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln.

 

Soll ein Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, ist die betriebliche Nutzung in geeigneter Form darzulegen und glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung können u.a.

 

  • Einträge in Terminkalendern,
  • Abrechnungen gefahrener Kilometer gegenüber Auftraggebern oder
  • Reisekostenaufstellungen

 

geeignet sein. Fehlen entsprechende Unterlagen, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose und zeitnahe Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten glaubhaft gemacht werden. Dabei kommt es nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts München nicht entscheidend darauf an, ob ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt. Ausreichend sind Angaben über die betrieblichen Fahrten mit dem jeweiligen Anlass und der zurückgelegten Strecke sowie den Kilometerständen zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums.

 

Die Aufstellungen müssen eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für die geltend gemachten betrieblichen Fahrten gewährleisten. Das ist nicht der Fall, wenn keine zeitnahen Aufzeichnungen - zumindest über einen repräsentativen Zeitraum - vorliegen, in denen der Umfang der betrieblichen Fahrten dokumentiert ist. Im Urteilsfall wurden die Aufstellungen nachträglich auf der Grundlage von Rechnungen erfasst. Privatfahrten wurden lediglich als Differenz zwischen der Gesamtfahrleistung und den betrieblichen gefahrenen Kilometern abgeleitet. Da aus solchen pauschalen Ableitungen nach Meinung des Finanzgerichts München keine Trennung von betrieblichen und privaten Anlässen möglich ist, wurde der Pkw dem Privatvermögen zugeordnet (FG München, 6 K 4619/06).

 

Vorsteuerabzug: Auch bei Verlust der Rechnung möglich

Kann ein Unternehmer die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht mehr vorlegen, trägt er die Beweislast dafür, dass die Originalbelege im Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs tatsächlich vorlagen.

 

Nach einem Urteil des Finanzgerichts München erlischt der bereits entstandene Abzugsanspruch nicht rückwirkend durch den Verlust der Rechnung. Entscheidend ist nur, dass die Voraussetzungen beim Besitzer der Rechnung ursprünglich vorgelegen haben. Im Urteilsfall waren die Belege beim Umzug verloren gegangen und der Unternehmer wies die Berechnungen zur Umsatzsteuer auf Basis einer ordnungsgemäßen Buchführung nach. Dies ist allerdings kein ausreichender Nachweis, weil eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gehört.

 

Hinweis: In der Praxis sollte daher beim Lieferanten eine Kopie der Rechnung angefordert werden (FG München, 14 K 2093/08).

 

Ferienjobs: Steuern werden oftmals zurückerstattet

In den Sommerferien nehmen viele Schüler und Studenten einen Ferienjob auf. Die Oberfinanzdirektion Koblenz weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die zunächst vom Arbeitgeber einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag in vollem Umfang vom Finanzamt zurückerstattet werden, wenn der Bruttolohn im Jahr nicht mehr als 10.996 EUR beträgt.

 

Hierzu muss beim Finanzamt lediglich ein (vereinfachter) Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres eingereicht werden.

 

Hinweis: Vor der Aufnahme der Ferienjobs sollte zwingend beachtet werden, dass die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Schülers oder Studenten 7.680 EUR im Jahr nicht überschreiten. Denn wird dieser Grenzbetrag auch nur um einen EUR überschritten, verlieren Eltern ihren Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Eine Billigkeitsregelung gibt es nicht.



Steuerrecht - August 2009

Krankenversicherung: Beitragssatz zum 1. Juli um 0,6 Prozent gesenkt

Der von Arbeitnehmern und Rentnern, Arbeitgebern und Rentenversicherung paritätisch finanzierte allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung ist zum 1.7.2009 von 14,6 auf 14,0 Prozentpunkte gesunken. Der ermäßigte Beitragssatz wurde von 14,0 auf 13,4 Prozent reduziert.

 

Wird der von den Versicherten allein zu tragende Anteil von 0,9 Prozent hinzugerechnet, liegt der allgemeine Beitragssatz statt bei 15,5 nunmehr bei 14,9 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens. Der ermäßigter Beitragssatz beträgt 14,3 Prozent (Bundesministerium für Gesundheit vom 30.6.2009).

 

 

Bürgerentlastungsgesetz: Steuerpflichtige werden ab 2010 entlastet

Am 10.7.2009 hat der Bundesrat dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (kurz: Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) zugestimmt. Somit können Steuerpflichtige ab 2010 insbesondere ihre Aufwendungen zur Krankenversicherung steuerlich besser absetzen. Im Folgenden werden wichtige praktische Neuregelungen vorgestellt.

 

1. Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören - z.B. Beiträge zu Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen - können bis dato nur bis zu einer Höhe von 2.400 EUR bzw. 1.500 EUR steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze von 2.400 EUR gilt für diejenigen, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen, also z.B. für Selbstständige. Die Grenze von 1.500 EUR betrifft Steuerpflichtige, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten.

 

Ab 2010 werden die Höchstbeträge um jeweils 400 EUR erhöht. Überdies wurde geregelt, dass die Beiträge für eine (Basis-)Kranken- und Pflegepflichtversicherung ohne Beschränkungen abzugsfähig sind. Aufwendungen für Komfortleistungen - z.B. Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung - sind von dem unbeschränkten Abzug allerdings genauso ausgenommen wie die Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung, sofern sie der Finanzierung des Krankengeldes dienen. Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Krankengeld, so ist der geleistete Beitrag pauschal um 4 Prozent zu kürzen.

 

Demnach können Steuerpflichtige, deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unter 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR liegen, in Höhe der Differenz zu den Höchstbeträgen auch andere Versicherungsbeiträge, wie z.B. Beiträge für Unfallversicherungen, steuerlich geltend machen.

 

Berechnungsbeispiel:

Ein lediger Arbeitnehmer hat im Jahr 2010 für sonstige Vorsorgeaufwendungen folgende Beträge gezahlt:

 

  • AN-Anteil zur Kranken- und Pflegeversicherung: 1.500 EUR
  • Krankenzusatzversicherung (Chefarztbehandlung): 200 EUR
  • Unfallversicherung: 200 EUR

 

Da für die Kranken- und Pflegeversicherung 1.500 EUR geleistet wurden, kann der Steuerpflichtige noch weitere 400 EUR für andere Versicherungen steuermindernd geltend machen. Die Beiträge für die Krankenzusatz- und die Unfallversicherung sind somit als Sonderausgaben abzugsfähig.

 

Abwandlung des Beispiels:

  • AN-Anteil zur Kranken- und Pflegeversicherung: 2.000 EUR
  • Versicherung für Chefarztbehandlung: 200 EUR
  • Unfallversicherung: 200 EUR

 

Da die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig abzugsfähig sind, kann der Steuerpflichtige 2.000 EUR als Sonderausgaben geltend machen. Die restlichen Beiträge wirken sich aufgrund der bereits überschrittenen Höchstgrenze nicht mehr aus.

 

2. Weitere Maßnahmen

  • Volljährige Kinder können ab 2010 höhere Einkünfte und Bezüge erhalten, ohne dass die Eltern den Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag verlieren. Das Gleiche gilt für die Höchstgrenze bei Unterhaltsleistungen. Der Grenzbetrag wird ab 2010 an den jeweils geltenden Grundfreibetrag angepasst. Damit steigt er von 7.680 auf 8.004 EUR.
  • Im Gegensatz zur Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) muss die Umsatzsteuer bei der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Leistungsempfänger gezahlt hat. Um in den Genuss eines Liquiditätsvorteils zu kommen, darf z.B. ein gewisser Gesamtumsatz nicht überschritten werden. Die Umsatzgrenze wird bundesweit auf das bisherige Ost-Niveau von 500.000 EUR verdoppelt. Die Maßnahme gilt ab dem 1.7.2009, jedoch nur bis zum 31.12.2011.
  • Die Frist für den Antrag auf die Arbeitnehmer-Sparzulage wird von zwei auf vier Jahre erweitert und hierdurch an die allgemeine Frist für die Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern angeglichen.
  • Jeweils zum Schuljahresbeginn erhalten Schüler aus einkommensschwachen Haushalten eine zusätzliche Leistung für den Schulbedarf. Den bisher auf Schüler bis zur 10. Klasse beschränkten Jahresbetrag von 100 EUR erhalten ab 2009 nunmehr auch Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 (Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags zum Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 19.6.2009).

 

Pendlerpauschale: Trotz Umwegen mit der Bahn zählt die kürzere Strecke

Bei der Berechnung der Entfernungspauschale ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Davon abweichend kann eine längere Strecke zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird.

 

Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste sich mit der Frage beschäftigen, ob eine längere Wegstrecke auch zum Ansatz kommen kann, wenn ein Steuerpflichtiger - wie im Streitfall - für den täglichen Weg zur Arbeit durchgehend schienengebundene Verkehrsmittel nutzt. Die Richter urteilten, dass eine längere Strecke nur in solchen Fällen angesetzt werden kann, in denen der Steuerpflichtige eine längere Straßenverbindung gerade als solche nutzt und sich demzufolge auf eben dieser Straßenverbindung fortbewegt. In Analogie zu einem Urteil des Finanzgerichts München aus dem Jahr 2008 ist der Ansatz einer Schienenverbindung im Rahmen der Entfernungsermittlung somit nicht möglich.

 

Hinweis: Der Ansatz einer längeren Straßenverbindung ist allerdings bei nicht schienengeführten Verkehrsmitteln, wie etwa dem Bus, zulässig (FG Baden-Württemberg, 4 K 5374/08).

 

Vorsteuer: Aufteilung ist auch ab 2004 nach dem Umsatzschlüssel möglich

Die Vorsteuer bei gemischt genutzten Immobilien ist seit dem Jahr 2004 im Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen. Zwar ist per Gesetz auch eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze möglich, aber nur wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Da der Flächenschlüssel aber einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab darstellt, bewirkt die Vorschrift in der Praxis faktisch einen Ausschluss des Umsatzschlüssels. Das Finanzgericht Niedersachsen hält dies nach einem aktuellen Urteil für europarechtswidrig.

 

Nach Auffassung des Finanzgerichts, das die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat, ist die einschränkende Regelung nicht mit der Mehrwertsteuer-Richtlinie vereinbar. Diese sieht nämlich den Umsatzschlüssel als Regelaufteilungsmaßstab vor. Die Finanzverwaltung argumentiert zwar, dass das Gemeinschaftsrecht die EU-Mitgliedstaaten ermächtigt, abweichende Bestimmungen über die Aufteilung der Vorsteuern zu treffen. Damit ist aber keine Regelung gerechtfertigt, die faktisch zum kompletten Ausschluss des Umsatzschlüssels führt. Zuvor hatte bereits der Bundesfinanzhof mehrfach betont, dass das Verhältnis der Ausgangsumsätze sachgerecht ist (FG Niedersachsen, 16 K 271/06).

 

Elterngeld: Wechsel zu einer steuerlich unlogischen Steuerklasse zulässig

Das Elterngeld beträgt grundsätzlich 67 Prozent der im Jahr vor der Geburt bezogenen Nettoeinkünfte, ist jedoch für Besserverdienende auf 1.800 EUR pro Monat gedeckelt. Wählten verheiratete Eltern eine steuerlich unlogische Steuerklasse, stuften die Elterngeldstellen dies oftmals als rechtsmissbräuchlich ein.

 

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat nun gleich in zwei Fällen die Rechte verheirateter Eltern gestärkt. Er entschied, dass der veranlasste Lohnsteuerklassenwechsel bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen sei.

 

Flexi II: Steuerliche Behandlung von Zeitwertkonten-Modellen

Das Bundesfinanzministerium hat einen ausführlichen Einführungserlass zur steuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten-Modellen nach dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (kurz Flexi-II, in Kraft seit dem 1.1.2009) veröffentlicht.

 

Nach Flexi-II werden Langzeitkonten als Wertguthaben klarer als bisher von anderen Regelungen zur Flexibilisierung der Arbeit - wie Gleitzeit - abgegrenzt. Nur solche Arbeitszeitkonten sind Wertguthaben, die nicht den Ausgleich von täglichen Arbeitszeitschwankungen zum Ziel haben, sondern zum Ansparen von Geld vorrangig für längere Freistellungsphasen, z.B. für Pflegezeit, gedacht sind.

 

Die Ausführungen des Bundesfinanzministeriums gelten grundsätzlich ab dem 1.1.2009. Für bis 2008 eingerichtete Zeitwertkonten gibt es jedoch Übergangsregelungen. Bei solchen Zeitwertkonten-Modellen wird der Arbeitslohn nicht sofort ausgezahlt, sondern beim Arbeitgeber nur betragsmäßig erfasst und erst später in einer Phase der Freistellung ausbezahlt. Neu geregelt wurden insbesondere der Insolvenzschutz und die Portabilität der Zeitwertkonten auf die Deutsche Rentenversicherung Bund.

 

Die Gutschriften von laufendem Arbeitslohn sowie Einmal- oder Sonderzahlungen auf dem Zeitwertkonto führen noch nicht zum Zufluss beim Steuerpflichtigen. Die Besteuerung wird erst bei Auszahlung während der Freistellung ausgelöst. Sofern das Guthaben zugunsten der betrieblichen Altersversorgung herabgesetzt wird, wird dies steuerlich als Entgeltumwandlung anerkannt. Die steuerliche Behandlung richtet sich dann nach dem gewählten Durchführungsweg der Altersversorgung. Das Schreiben nimmt darüber hinaus zur Zeitwertkontengarantie Stellung, von der die steuerliche Anerkennung abhängt, und zur Übertragung des Guthabens bei Beendigung der Beschäftigung.

 

Begünstigt sind Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis, also auch Mini-Jobber. Bei befristeten Dienstverhältnissen werden Zeitwertkonten steuerlich nur dann anerkannt, wenn die angesparten Guthaben innerhalb der vertraglich vereinbarten Befristung durch Freistellung ausgeglichen werden. Der Zufluss auf Zeitwertkonten an Vorstandsmitglieder einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH führt hingegen sofort zu steuerpflichtigem Arbeitslohn oder kann eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen (BMF, IV C 5 - S 2332/07/0004).



Steuerrecht - Juli 2009

Aktuelle Gesetzgebung: Neue Regeln zur Kraftfahrzeugsteuer bei Zulassung ab dem 1.7.2009

Bereits mit dem Konjunkturpaket I wurde eine Kfz-Steuerbefreiung für Pkw eingeführt, die zwischen dem 5.11.2008 und dem 30.6.2009 erstmals zugelassen wurden bzw. werden. Ab dem 1.7.2009 orientiert sich die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für Personenkraftwagen vor allem am Ausstoß von Kohlenstoffdioxid (CO2). Außerdem wird eine befristete Steuerbefreiung für Diesel-Pkw eingeführt, wenn sie die Euro-6-Abgasvorschrift erfüllen. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze.

 

Für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1.7.2009 bemisst sich die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer anhand der Kohlendioxidemissionen. Nur ein Sockelbetrag wird noch nach dem Hubraum berechnet, indem für Benziner 2 EUR und für Diesel 9,50 EUR pro angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum maßgebend sind. Diese Differenzierung erfolgt wegen der unterschiedlichen Mineralölsteuer. Bei der neuen Berechnung gilt ein Freibetrag für den CO2-Ausstoß von bis zu 120 Gramm je Kilometer. Insoweit fällt keine Kfz-Steuer an. Die Schwelle sinkt bei Neuzulassungen ab 2012 auf 110 Gramm und ab 2014 auf die Endstufe von 95 Gramm. Auf den darüber hinausgehenden CO2-Ausstoß werden linear 2 EUR pro Gramm und Kilometer fällig. Die Änderung gilt für alle Fahrzeuge, die zulassungsrechtlich als Pkw eingestuft sind, also auch Geländewagen, Quads, Trikes und unechte Wohnmobile, die nicht die gesetzlichen Kriterien erfüllen.

 

Für bis zum 30.6.2009 zugelassene Pkw soll es ab 1.1.2013 zu einer Überführung in die neue Systematik kommen, über die Regelung für Bestandsfahrzeuge wird aber erst später entschieden. Dabei gibt es eine Günstigerprüfung für Pkw, die ab dem 5.11.2008 erstmals zugelassen wurden. Nach Auslaufen der Steuerbefreiung vergleicht das Finanzamt zwischen der bisherigen reinen Hubraumbesteuerung und der neuen Kraftfahrzeugsteuer nach CO2-Emission und setzt den günstigeren Tarif fest. Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen.

 

Für Diesel-Fahrzeuge, die bei erstmaliger Zulassung zwischen Juli 2009 und Dezember 2013 die Werte der Euro-6-Norm erfüllen, wird eine weitere befristete Steuerbefreiung in Höhe von 150 EUR eingeführt. Die neue Steuerbefreiung beginnt mit der erstmaligen Zulassung, frühestens jedoch am 1.1.2011. Sie kann von dem Halter in Anspruch genommen werden, auf den der Pkw an diesem Tag zugelassen ist. Die Steuerbefreiung endet spätestens am 31.12.2013, unabhängig davon, ob der Betrag von 150 EUR bis dahin verbraucht ist.

 

 

Außergewöhnliche Belastung: Zur zumutbaren Belastung bei Ehegatten

Steuerpflichtige können gewisse Aufwendungen (z.B. Krankheitskosten) bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Die Kosten wirken sich jedoch nur dann steuermindernd aus, wenn sie die im Gesetz festgelegte zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt dabei u.a. vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab.

 

Der Bundesfinanzhof entschied - entgegen der Vorinstanz -, dass die zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung von Ehegatten vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten berechnet wird und auch der bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommende Prozentsatz anzuwenden ist.

 

Hinweis: Nach Ansicht der Richter ist diese gesetzliche Benachteiligung gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften hinzunehmen, weil die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet keine Schlechterstellung bewirkt (BFH, VI R 59/08).

 

Doppelte Haushaltsführung: Auch private Wegverlegungsfälle begünstigt

Wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und von einer neuen Zweit- oder der bisherigen Erstwohnung am Arbeitsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgeht, kann er dennoch Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung geltend machen.

 

Mit zwei Urteilen ändert der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zugunsten der Berufstätigen. Denn bislang wurde die berufliche Veranlassung verneint, wenn der Arbeitnehmer die Familienwohnung aus privaten Motiven vom Beschäftigungsort wegverlegt. Ausnahmen galten nur, wenn Jahre nach dem privaten Umzug ein zweiter Haushalt neu begründet wurde oder Ehegatten bis zur Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren und nun an einem Ort die gemeinsame Familienwohnung nutzten.

 

Entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung wird eine doppelte Haushaltsführung nicht dadurch begründet, dass ein einheitlicher Haushalt in zwei Wohnungen aufgespaltet wird. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs setzt eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter Haushalt hinzutritt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz von der Zweitwohnung aus schnell und unmittelbar erreichen kann. Daher ist es unerheblich, ob der Haupthausstand aus privaten Motiven vom Beschäftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort zum Zweithaushalt wird. Denn die Wohnung wird nun aus beruflichen Motiven unterhalten.

 

Hinweis: Es kommt auch nicht mehr darauf an, ob zwischen dem privaten Umzug und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort eine bestimmte Frist verstrichen ist oder ob beide Vorgänge zeitnah erfolgen (BFH, VI R 58/06, VI R 23/07).

 

Arbeitszimmer: Hoffnungen ruhen auf dem Bundesverfassungsgericht

Seit dem Jahr 2007 können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Das Finanzgericht Münster hält die Neuregelung zumindest teilweise für verfassungswidrig und hat die Frage daher dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Damit ist nun erstmals ein Verfahren zu dieser Frage in Karlsruhe anhängig.

 

Im Streitfall hatte das Finanzamt die von einem Lehrer geltend gemachten Werbungskosten für sein häusliches Arbeitszimmer unter Hinweis auf die ab 2007 geltende gesetzliche Regelung nicht anerkannt. Da das Arbeitszimmer bei einem Lehrer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, scheidet der Werbungskostenabzug insgesamt aus, und zwar selbst dann, wenn - wie im Streitfall - für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die Klausurenkorrektur kein Arbeitsplatz an der Schule zur Verfügung steht.

 

Das Finanzgericht hält es für verfassungswidrig, wenn die Aufwendungen nicht abziehbar sind, obwohl für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dieser Fall soll gleich gegen drei Vorgaben verstoßen:

 

  • den Gleichheitsgrundsatz,
  • das Gebot der Folgerichtigkeit und
  • das objektive Nettoprinzip.

 

Dem Grunde nach handelt es sich nämlich bei Aufwendungen für das eigene Arbeitszimmer um Erwerbsaufwendungen, wenn den Berufstätigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach Auffassung der Richter sind diese Betroffenen durch das Abzugsverbot gegenüber Personen benachteiligt, deren Mittelpunkt ihrer Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt. Eine Ungleichbehandlung bestehe auch gegenüber Personen mit einem außerhäuslichen Arbeitszimmer.

 

Hinweise: Bereits mit Schreiben vom 1.4.2009 hat das Bundesfinanzministerium geregelt, dass die Einkommensteuerbescheide durch die Finanzämter insoweit nur noch vorläufig ergehen.

 

Auch das Finanzgericht Niedersachsen äußert verfassungsrechtliche Zweifel. Die Richter gewährten in einem aktuellen Arbeitszimmerverfahren vorläufigen Rechtsschutz und verpflichteten das zuständige Finanzamt, die von einem Lehrerehepaar beantragten Freibeträge für Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer auf den Lohnsteuerkarten 2009 einzutragen (FG Münster, 1 K 2872/08 E; beim BVerfG unter 2 BvL 13/09; FG Niedersachen, 7 V 76/09).

 

Kindergeld: Vermögenswirksame Leistungen stellen keine Einkünfte dar

Für volljährige Kinder besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre Einkünfte und Bezüge einen jährlichen Grenzbetrag von 7.680 EUR nicht übersteigen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg zählen die Arbeitgeberbeiträge zu vermögenswirksamen Leistungen jedoch nicht zu den Einkünften und Bezügen des Kindes. Denn das Kind kann über diese Einnahmen nicht frei verfügen. Dass es sich dabei um Beiträge zur Vermögensbildung des Kindes handelt, ändert nach Ansicht der Richter nichts an diesem Ergebnis.

 

Hinweis: Da das Verfahren mittlerweile beim Bundesfinanzhof anhängig ist, bleibt abzuwarten, ob die Richter aus München die Rechtsauffassung der Vorinstanz teilen werden (FG Baden-Württemberg, 6 K 83/06; BFH, III R 23/09).

 

Bewirtungsaufwendungen: Trotz mangelhafter Aufzeichnungen abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof hatte jüngst klargestellt, dass Aufwendungen eines leitenden Mitarbeiters mit variablen Bezügen für die Bewirtung seiner Arbeitskollegen und ihm unterstellter Mitarbeiter nicht der Abzugsbeschränkung unterliegen.

 

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun nachgelegt und entschieden, dass Bewirtungsaufwendungen in solchen Fällen selbst dann in voller Höhe abziehbar sind, wenn die Aufzeichnungen zum Teilnehmerkreis und zum Anlass der Bewirtung Mängel aufweisen.

 

Interessant ist die Entscheidung des Finanzgerichts aber vor allem deshalb, weil das Gericht trotz der vom Finanzamt beanstandeten Aufzeichnungsmängel die Bewirtungskosten in voller Höhe für abziehbar erklärt. Die entsprechende gesetzliche Abzugsbeschränkung greift bei fehlenden Nachweisen demnach nicht, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt.

 

Das bedeutet: Trägt ein Arbeitnehmer bei rein beruflicher Veranlassung und ausschließlicher Kollegenbewirtung die Bewirtungskosten, gelten die strengen Formzwänge nicht. Es greifen vielmehr die allgemeinen Nachweisgrundsätze zur Geltendmachung von Werbungskosten.

 

Hinweis: Dennoch empfiehlt es sich aber in der Praxis, die Formalien korrekt einzuhalten, um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden (FG Rheinland-Pfalz, 5 K 1666/08).



Steuerrecht - Juni 2009

Handwerkerleistungen: Keine Verlagerung der Steuerermäßigung zulässig

Ein Steuerermäßigungsbetrag für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen kann nicht beansprucht werden, wenn für das entsprechende Jahr keine Einkommensteuer anfällt.

 

Damit schließt sich der Bundesfinanzhof den Ausführungen der Vorinstanz - Urteil des Finanzgerichts Köln - an, wonach eine nicht ausgenutzte Steuerermäßigung weder in andere Jahre vor- bzw. zurückgetragen werden kann noch zu einer negativen Einkommensteuer führt.

 

Hinweis: Aufgrund des Abflussprinzips kann es demnach sinnvoll sein, die Bezahlung einer Handwerkerrechnung in das nächste Jahr zu verlagern, wenn im Veranlagungszeitraum der Zahlung eine Steuerschuld wahrscheinlich ist (BFH, VI R 44/08).

 

Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Anlage EÜR ist nicht verpflichtend

Ein Unternehmer, der seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung, sondern durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ zu verwenden, so die Richter vom Finanzgericht Münster.

 

Im Streitfall erklärte der Kläger gewerbliche Einkünfte und reichte beim Finanzamt eine nach dem herkömmlichen elektronischen DATEV-System verfasste Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein. Das Finanzamt beanstandete zwar nicht die Höhe der erklärten Einkünfte, forderte den Kläger aber unter Hinweis auf die bestehende Verpflichtung dazu auf, die Gewinnermittlung auf amtlichem Vordruck - Anlage EÜR - vorzunehmen und diesen nachzureichen.

 

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster sprach den Kläger von einer solchen Verpflichtung frei, da es insoweit an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehlt. Nach Auffassung der Richter kann die Verpflichtung zur Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck nicht auf eine bloße Rechtsverordnung der Bundesregierung gestützt werden - die Verwendung eines amtlichen Vordrucks ist lediglich in der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) geregelt -, sondern hätte durch den Gesetzgeber selbst entschieden werden müssen.

 

Das Finanzgericht Münster führte aus, dass das Besteuerungsverfahren mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruckmuster nicht vereinfacht, sondern zumindest für diejenigen Unternehmer erschwert wird, die ihre Gewinne bislang mittels elektronischer Standard-Systeme (im Streitfall DATEV) ermittelt haben.

 

Ferner kritisierten die Richter, dass der mit der Einführung der Anlage EÜR verfolgte Zweck einer Kontroll- und Plausibilitätsprüfung durch die Finanzverwaltung nicht zu einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sondern zu Ungleichbehandlungen im Gesetzesvollzug führt. Denn für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, steht den Finanzbehörden derzeit kein der Anlage EÜR entsprechendes Plausibilitätsprüfungsinstrument zur Verfügung, sodass vergleichbare Sachverhalte dort möglicherweise nicht aufgegriffen würden.

 

Hinweis: Da Revision zugelassen wurde (anhängig unter X R 18/09), bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzgerichts Münster teilt (FG Münster, 6 K 2187/08).

 

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Grabpflege ist nicht begünstigt

Kosten der Grabpflege lassen sich deshalb nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen, weil lediglich die Tätigkeit im Haushalt gefördert werden soll. Die Grabpflege ist - anders als die Gartenpflege - keine Leistung, die zum Berufsbild der Hauswirtschaft gehört. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob das Grab unter sozialen Aspekten dem Haushalt eines Angehörigen zugerechnet werden kann (FG Niedersachsen, 4 K 12315/06).

 

Abgeltungsteuer: Kapitalertragsteuererstattung im Jahr der Eheschließung

Ehegatten, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können nur einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag kann in diesem Fall sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für Konten oder Depots erteilt werden, die auf den Namen nur eines Ehegatten geführt werden.

 

Hatten Ehegatten vor der Hochzeit einzeln Freistellungsaufträge erteilt, durfte der zu viel einbehaltene Zinsabschlag bei einem der Partner nicht rückwirkend erstattet werden. Dies ist im Rahmen der Abgeltungsteuer ab 2009 aber möglich, um unnötige Veranlagungsfälle zu vermeiden.

 

Hinweis: Im Rahmen der Veranlagung ist nämlich der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag bei der Einkünfteermittlung bei jedem Ehegatten zwar zunächst nur zur Hälfte abzuziehen. Sind die Kapitalerträge eines Ehegatten allerdings niedriger als 801 EUR, ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen (BMF, IV C 1 - S 2000/07/0009).

 

Einkünfte: Gewerbliche Mieteinkünfte durch den Betrieb einer Solaranlage

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt weist darauf hin, dass das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines mehreren Personen gehörenden Gebäudes zur gewerblichen Infizierung der Mieteinkünfte führen kann. Nach den Bestimmungen im Einkommensteuergesetz tritt die Abfärbung bei einer OHG, KG oder einer anderen Personengesellschaft - wie beispielsweise einer GbR oder einer Partnerschaft - ein, wenn es sich bei der Gesellschaft um eine Mitunternehmerschaft handelt. Sofern die Umsätze aus der Photovoltaikanlage im Verhältnis zu den Gesamtumsätzen nicht nur geringfügig sind, erzielt die Gesellschaft insgesamt - und somit auch aus der Vermietung - Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der Gewerbesteuer unterliegen.

 

Hinweis: Anders ist die Beurteilung bei Erbengemeinschaften, ehelichen Gütergemeinschaften und reinen Bruchteilsgemeinschaften. Diese haben keine eigene Rechtsfähigkeit und können keine Mitunternehmerschaft sein. Die Abfärberegelung kommt daher nicht zum Tragen (OFD Frankfurt, S 2241 A - 110 - St 213).

 

Existenzgründer: Gründungszuschuss mindert das Elterngeld

Durch den Gründungszuschuss, der seit dem 1.8.2006 den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) und das Überbrückungsgeld abgelöst hat, sollen Arbeitslose gezielt beim Einstieg in eine erfolgreiche Selbstständigkeit unterstützt werden. Der Gründungszuschuss gliedert sich in zwei Phasen, wobei die maximale Förderdauer 15 Monate beträgt:

 

Existenzgründer erhalten für neun Monate eine Förderung in Höhe ihres zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Darüber hinaus wird ein Betrag von 300 EUR gezahlt, welcher der sozialen Absicherung bzw. der Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge dienen soll.

 

Nach neun Monaten geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Lebensunterhalt aus der selbstständigen Tätigkeit bestritten werden kann. Um die soziale Absicherung zu gewährleisten, kann die Agentur für Arbeit für weitere sechs Monate 300 EUR monatlich bewilligen, sofern eine intensive Geschäftstätigkeit vorliegt.

 

Der Gründungszuschuss ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Nach einem Urteil des Sozialgerichts Dresden wird der Gründungszuschuss allerdings auf das Elterngeld angerechnet.

 

Im entschiedenen Fall machte sich eine Mutter kurz nach der Geburt ihres Kindes selbstständig. Sie erhielt bis dahin Elterngeld in Höhe von 1.400 EUR. Da der Gründungszuschuss von 1.450 EUR angerechnet wurde, reduzierte sich das Elterngeld auf den Grundbetrag von nur 300 EUR. Denn wer eine solche Leistung erhält, wird genauso behandelt wie Bezieher von Arbeitslosen- und Krankengeld oder Rente, deren Einkünfte ebenfalls angerechnet werden, so das Sozialgericht (SG Dresden, S 30 EG 1/09 ER).



Steuerrecht - Mai 2009

Entfernungspauschale: Rechtslage 2006 wird per Gesetz fortgeführt

Ende letzten Jahres hat das Bundesverfassungsgericht die Kürzung der Pendlerpauschale ab dem 1.1.2007 als verfassungswidrig verworfen. Daraufhin erließen die Finanzämter geänderte Steuerbescheide und gewährten wieder 0,30 EUR vom ersten Entfernungskilometer an, aber nur unter Vorbehalt. Mit dem "Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale" wird die alte Rechtslage wieder in geltendes Recht überführt. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 3.4.2009 zugestimmt.

Hinweis: Durch die "Reaktivierung" der alten Rechtslage sind nicht nur die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem 1. Kilometer abzugsfähig. Zwei weitere Vorteile sind zu beachten:

  • Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind abziehbar, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

  • Als außergewöhnliche Aufwendungen sind Unfallkosten nicht durch die Pendlerpauschale abgegolten (Entwurf eines Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale).

 

Handwerkerrechnungen: Steuerermäßigung auch bei Wohnungswechsel

Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gewährt der Fiskus eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten, maximal aber 1.200 EUR im Jahr. Die Steuerermäßigung setzt u.a. voraus, dass die Leistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden ist.

Verlegt ein Steuerzahler seinen Haushalt in eine andere Wohnung, kann er die Aufwendungen für Renovierungsarbeiten in der alten und neuen Wohnung steuermindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in beiden Wohnungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Umzug stehen. Für die Frage, ab wann bzw. bis wann es sich um einen Haushalt des Steuerpflichtigen handelt, ist

  • bei einem Mietverhältnis der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses oder bei Beendigung das Ende der Kündigungsfrist und

  • bei einem Kauf/Verkauf der Übergang von Nutzen und Lasten (wirtschaftliches Eigentum) entscheidend.

Hinweis: Ein früherer oder späterer Zeitpunkt kann nachgewiesen werden (z.B. Meldebestätigung der Gemeinde, Bestätigung des Vermieters). In Zweifelsfällen kann auch auf ein Übergabe- bzw. Übernahmeprotokoll abgestellt werden (OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer 3/2009).

 

Steuererklärung 2008: Im Januar 2009 gezahlte Depotgebühren ansetzen

Für Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung regelmäßig wiederkehrende Leistungen gilt der Zehn-Tages-Zeitraum. Dieser besagt, dass regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die 10 Tage nach dem Ende des Kalenderjahres abfließen, in dem Jahr zu berücksichtigen sind, für das sie geleistet wurden.

Da Werbungskosten durch die Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden können, ist es nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums sachgerecht, den Zehn-Tages-Zeitraum bis zum 31.1.2009 zu verlängern. Somit können derartige Aufwendungen noch dem Veranlagungszeitraum 2008 zugeordnet werden.

Hinweis: Soweit die tatsächlichen Werbungskosten allerdings nicht höher sind als der Werbungskosten-Pauschbetrag, ist dieser von den Einnahmen abzuziehen. Er beträgt 51 EUR. In Fällen der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden 102 EUR gewährt (BMF-Schreiben, IV C 1 - S 2000/07/00009).

 

Zuzahlungen zum Firmen-Pkw: Zwei Nichtanwendungserlasse im Fokus

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung, liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Dieser Vorteil kann alternativ nach der pauschalen Ein-Prozent-Regel oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden.

Sofern der Arbeitnehmer Zuzahlungen leistet, stellt sich die Frage, wie diese steuerlich zu behandeln sind. Im Oktober 2007 urteilte der Bundesfinanzhof in zwei Fällen, in denen es um Zuzahlungen des Arbeitnehmers zum Kaufpreis und zu den laufenden Kosten des überlassenen Firmenwagens ging. Das Bundesfinanzministerium wendet diese Urteile über den Einzelfall hinaus jedoch nicht an. Die Auffassungen des Bundesfinanzhofs und der Finanzverwaltung werden im Folgenden vorgestellt.

  • Ermittelt der Steuerpflichtige den geldwerten Vorteil über die Fahrtenbuchmethode, müssen die Gesamtkosten für das Fahrzeug nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen enthalten. Diese führen dann zu Werbungskosten. Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums ist der Arbeitnehmer jedoch in Höhe der selbst getragenen Aufwendungen nicht bereichert, sodass bei der Fahrtenbuchmethode keine von ihm selbst getragenen Aufwendungen in die Gesamtkosten einfließen. Sie erhöhen daher den geldwerten Vorteil genauso wenig wie bei der Ein-Prozent-Regel und stellen auch kein Nutzungsentgelt dar.

  • In einem weiteren Urteil sah der Bundesfinanzhof Zuzahlungen zum Pkw-Kaufpreis durch den Arbeitnehmer auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit an, wenn der Nutzungsvorteil nach der Ein-Prozent-Regelung besteuert wird. Die Aufwendungen sind wie Anschaffungskosten für das Nutzungsrecht zu behandeln. Damit kann hierauf die lineare Abschreibung wie für ein materielles Wirtschaftsgut vorgenommen werden. Diese Auffassung teilt die Finanzverwaltung ebenfalls nicht und sieht in Höhe der Zuzahlungen des Arbeitnehmers anstatt Werbungskosten eine Minderung des geldwerten Vorteils. Der Arbeitnehmer soll insoweit nicht bereichert sein. Dafür können die Zuzahlungen zum Kaufpreis des Firmenwagens entgegen den Lohnsteuerrichtlinien nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den Folgejahren auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden. Diese Änderung gilt im Vorgriff auf eine entsprechende Richtlinienänderung in allen offenen Fällen.

(BMF-Schreiben, IV C 5 - S 2334/08/10003, DOK 2009/0046712 und IV C 5 - S 2334/08/10003, DOK 2009/0046728; BFH, VI R 57/06 und VI R 59/06).

 

Werbungskosten: Keine 30km Grenze bei Einsatzwechseltätigkeit

Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten (Einsatzwechseltätigkeit) unabhängig von der Entfernung entweder in tatsächlicher Höhe oder mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten berücksichtigen.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die 30-km-Grenze bei Einsatzwechseltätigkeit auch für die Veranlagungszeiträume 2007 und früher aufgehoben. Demnach kann z.B. ein Bauarbeiter, der ständig zu anderen Einsatzstellen fährt, auch bei einer Entfernung von weniger als 30 km die tatsächlichen Kosten ansetzen und nicht wie bisher nur die Entfernungspauschale, die lediglich den einfachen Weg berücksichtigt.

Hinweis: Aufgrund mehrerer BFH-Urteile wurde das Reisekostenrecht durch die Finanzverwaltung ab 2008 neu geregelt. Im Zuge der Neuregelung wurde auch die 30-km-Grenze bei der Einsatzwechseltätigkeit aufgehoben. Für Veranlagungszeiträume vor 2008 hielt die Finanzverwaltung allerdings noch an der 30-km-Grenze fest, was der Bundesfinanzhof nunmehr ablehnte (BFH, VI R 39/07).

 

Ehrenamtspauschale: Anwendungsschreiben und neue Übergangsfrist

Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zur Anwendung der 2007 eingeführten steuerfreien Ehrenamtspauschale veröffentlicht. Danach ist die Steuerbefreiung von 500 EUR im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag nicht auf bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich beschränkt. Begünstigt sind z.B. die Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern, von Kassierern, Bürokräften, des Reinigungspersonals, des Aufsichtspersonals, der Betreuer oder Platzwarte. Die Tätigkeit von Amateursportlern ist nicht begünstigt.

Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer der im Einkommensteuergesetz genannten Personen erfolgt. Auftraggeber kann danach eine gemeinnützige Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Eine Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft muss für deren ideellen Bereich einschließlich ihrer Zweckbetriebe ausgeübt werden und der Erfüllung des Satzungszwecks zumindest mittelbar zugute kommen.

Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, z.B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose.

Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag. Dieser wird auch dann nur einmal gewährt, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er ist nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn die begünstigte Tätigkeit lediglich wenige Monate ausgeübt wird.

Die Steuerbefreiung ist bei Ehegatten personenbezogen vorzunehmen. Auch bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten kann der Freibetrag demnach von jedem Ehegatten bis zur Höhe der Einnahmen, höchstens 500 EUR, die er für eine eigene begünstigte Tätigkeit erhält, in Anspruch genommen werden. Eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Teils des Freibetrags eines Ehegatten auf höhere Einnahmen des anderen Ehegatten aus der begünstigten nebenberuflichen Tätigkeit ist nicht zulässig.

Hinweis: Wenn die Vereinssatzung aber eine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vorschreibt, droht bei Zahlung der Ehrenamtspauschale der Entzug der Gemeinnützigkeit. Obwohl die gemeinnützige Körperschaft in diesen Fällen gegen das Gebot der Mittelverwendung für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke verstößt, sind Vergütungen an Vorstandsmitglieder bis jährlich 500 EUR jedoch unschädlich, wenn die Mitgliederversammlung bis zum 30.6.2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt und die Zahlungen nicht unangemessen hoch gewesen sind. Ursprünglich war als Stichtag der 31.3.2009 vorgesehen, der durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9.3.2009 um drei Monate verlängert worden ist (BMF-Schreiben, IV C 4 - S 2121/07/0010 sowie BMF-Schreiben, IV C 4 - S 2121/07/0010 DOK 2009/0149389).



Steuerrecht - April 2009

Bürgerentlastungsgesetz: Krankenversicherungsbeiträge besser absetzen

Nach geltendem Recht sind die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur stark eingeschränkt als Sonderausgaben abziehbar. Durch den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Bürgerentlastungsgesetzes sollen Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung ab 2010 deutlich besser berücksichtigt werden können. Der Gesetzentwurf trägt den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 13.2.2008 Rechnung. Nach dem Urteil berücksichtigen die derzeitigen Gesetzesvorschriften Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich nicht im ausreichenden Umfang. Die von der Bundesregierung angestrebte Neuregelung soll sowohl für gesetzlich Versicherte als auch für privat Versicherte gelten.

Bisherige Regelung
Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören (z.B. Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen), können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Hierbei steht ein Abzugsvolumen in Höhe von maximal 2.400 EUR zur Verfügung. Dieser Betrag vermindert sich auf 1.500 EUR, wenn der Steuerpflichtige z.B. einen steuerfreien Arbeitgeberanteil zu seiner Krankenversicherung erhält oder wenn er über einen entsprechenden Beihilfeanspruch verfügt.

Geplante Neuregelung
Die Höchstgrenzen für die sonstigen Versicherungsbeiträge sollen ab 2010 entfallen. Künftig soll der Sonderausgabenabzug alle Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Kranken- und Pflegepflichtversicherung auf sozialhilferechtlich gewährleistetem Leistungsniveau umfassen. Das beinhaltet auch den Abzug der Kosten für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner und für Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht. Neben diesem Kernelement sind weitere Folgeänderungen geplant. Die wichtigsten Aspekte in Kürze:

  • Beim Sonderausgabenabzug ist vorgesehen, dass alle Beiträge für eine Basis-Krankenversicherung angesetzt werden können. Hierzu gehört demnach auch ein von der gesetzlichen Krankenversicherung gegebenenfalls erhobener Zusatzbeitrag.

  • Beiträge für einen zusätzlichen Versicherungsschutz, die über die medizinische Grundversorgung hinausgehen - beispielsweise Chefarztbehandlung, Einbettzimmer im Krankenhaus - werden nicht abziehbar sein.

  • Wegen der neuen Basisabsicherung können alle weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen, wie z.B. Beiträge für Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherungen nicht mehr abgezogen werden. Um eine Schlechterstellung zu vermeiden, ist eine Günstigerprüfung zwischen altem und neuem Recht über die Veranlagungen bis zum Jahr 2019 vorgesehen.

  • Die als Sonderausgaben abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sollen bereits im Lohnsteuerverfahren in pauschalierter Form grundsätzlich in allen Steuerklassen berücksichtigt werden. Damit wirken sich die regelmäßig anfallenden Vorsorgeaufwendungen für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung nicht erst bei der Einkommensteuerveranlagung, sondern bereits im laufenden Jahr aus.

  • Der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR ist auch für die Steuerklasse V vorgesehen. Im Gegenzug soll die Verdoppelung in der Steuerklasse III entfallen.

  • Da dem Finanzamt für die Einkommensteuervorauszahlungen 2010 noch keine Angaben zur Höhe der Versicherungsbeiträge vorliegen, sollen 80 % der privaten bzw. 96 % der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge angesetzt werden, die bei der letzten Veranlagung berücksichtigt wurden (Regierungsentwurf: Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen - Bürgerentlastungsgesetz).

 

Lohnsteuerbescheinigung 2009: eTin reicht aus

In den Lohnsteuerbescheinigungen müssen Arbeitgeber laut Gesetz eigentlich die neuen Steueridentifikationsnummern verwenden.

Da noch nicht alle Lohnsteuerkarten die Steueridentifikationsnummer enthalten, hat das Bundesfinanzministerium nun geregelt, dass Arbeitgeber für die Lohnsteuerbescheinigungen 2009 auch weiterhin die eTIN (eTIN = elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) verwenden können. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer bis auf Weiteres nicht in das Lohnkonto übernehmen (BMF, IV C 5 - S 2378/0).

 

Handwerkerrechnungen: Keine Steuerermäßigung bei Barzahlung

Bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % - höchstens aber 600 EUR (seit 2009: 1.200 EUR) - der Lohnaufwendungen verringert. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die gesetzlichen Anforderungen und führte aus, dass die vorausgesetzte unbare Zahlung nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Grundgesetzes verstößt. Denn auch ohne eigenes Bankkonto können Steuerpflichtige die Voraussetzungen erfüllen, indem sie den Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut einzahlen und im Anschluss unbar auf das Konto des Leistungserbringers überweisen.

Hinweis: Ab 2008 müssen Rechnung und Zahlungsbeleg nicht mehr der Einkommensteuererklärung beigefügt werden. Materiell-rechtliche Voraussetzung sind diese Nachweise für die Steuervergünstigung aber weiterhin. Sie müssen daher auf Nachfrage vorgelegt werden (BFH, VI R 14/08).

 

Arbeitslohn: Leistungen aus Unfallversicherungen sind zu versteuern

Zukunftssicherungsleistungen, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer an einen Versicherer erbringt, führen nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann im Zeitpunkt der Beitragszahlung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht. Nicht entschieden war bisher, ob und inwieweit Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers ohne eigenen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers steuerlich zu behandeln sind.

Im Streitfall erhielt der Kläger nach einem schweren Unfall Leistungen von rund 150.000 EUR aus der von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung, gegen die ihm kein eigener unentziehbarer Rechtsanspruch zustand.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die bis zum Zeitpunkt der Versicherungsleistung entrichteten Beiträge als Arbeitslohn zu versteuern sind, der Höhe nach aber begrenzt auf die ausgezahlte Versicherungssumme. Für den Zeitpunkt des Lohnzuflusses ist maßgeblich, wann der Arbeitnehmer über die Zuwendung wirtschaftlich verfügen kann. Ohne eigenen Rechtsanspruch kann er das erst bei Eintritt des Versicherungsfalls.

Hinweis: Der auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallende Beitragsanteil führt als Werbungskostenersatz zu Werbungskosten des Arbeitnehmers. Diese sind mit dem entsprechenden Arbeitslohn zu saldieren. Dabei ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs davon auszugehen, dass die Beiträge jeweils hälftig auf das Risiko privater und beruflicher Unfälle entfallen. 50 % der Beiträge des Arbeitgebers führen daher bei Auszahlung der Versicherung zu Arbeitslohn (BFH, VI R 9/05).

 

Geldwerter Vorteil: Keine Privatnutzung bei ungeeignetem Firmenwagen

Ein geldwerter Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel muss nicht angesetzt werden, wenn der dem Arbeitnehmer überlassene Pkw nach seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung nicht für private Zwecke geeignet ist. Dies hat der Bundesfinanzhof in Bezug auf einen zweisitzigen Kastenwagen entschieden, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet war und eine auffällige Beschriftung aufwies. Ein solcher Wagen wird durch seine Bauart und Ausstattung typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt. Im Urteilsfall wurde er für den im Heizungs- und Sanitärbedarf tätigen Arbeitgeber gefahren.

Zwar kann eine Privatnutzung auch bei einer solchen Sachlage nicht völlig ausgeschlossen werden. Doch anders als bei herkömmlichen Firmenwagen reicht hierzu nicht die Annahme einer Privatnutzung aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aus. Vielmehr muss das Finanzamt die private Nutzung nachweisen. Denn nach Sinn und Zweck der pauschalen Listenpreisregelung ist es geboten, bestimmte Arten von Fahrzeugen, insbesondere Lkw, hiervon auszunehmen. Das gilt üblicherweise für solche Wagen, die vorwiegend zur Beförderung von Gütern dienen.

Hinweis: Diese Einordnung ist nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für die Privatnutzung von Selbstständigen und Gewerbetreibenden von Bedeutung. So kann das Finanzamt beispielsweise beim speziell ausgestatteten Wagen eines Handwerkers nicht automatisch eine private Mitnutzung unterstellen (BFH, VI R 34/07).

 

Ehegatten-Mietvertrag: Vertragsinhalte müssen umgesetzt werden

Für die Anerkennung eines Mietvertrags unter nahen Angehörigen ist entscheidend, dass die Hauptpflichten aus dem Vertrag klar und eindeutig vereinbart und anschließend tatsächlich durchgeführt werden. In einem vom Saarländischen Finanzgericht entschiedenen Fall erzielte der Ehemann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Einen Teil der Räumlichkeiten vermietete er aufgrund schriftlichen Mietvertrages an seine Ehefrau zum Betrieb eines Antikladens. Die Miete zahlte die Ehefrau unregelmäßig und abweichend vom Vertrag erst am Monatsende und in bar.

Die Richter urteilten, dass die im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen zwar den Anforderungen genügten - aber nicht entsprechend umgesetzt wurden. Eine nicht fristgerechte und unbare Zahlung hätte ein fremder Dritter nicht akzeptiert. Er hätte darauf bestanden, dass sich der Mieter an die vereinbarten Zahlungstermine zum Monatsanfang hält. Ein Hinausschieben spricht dafür, dass das Ehepaar die Zahlung ins Belieben der Ehefrau stellte, was unter fremden Dritten so nicht praktiziert wird. Diese Besonderheit spricht bereits dafür, den Zahlungsvorgang der privaten Sphäre zuzuordnen.

Hinzu kommt, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Ehefrau zur Zahlung überhaupt in der Lage war. Geht es darum, private und betriebliche Vorgänge auseinanderzuhalten, ist die Mittelherkunft von besonderer Bedeutung. Die bloße Erstellung von Quittungen reicht nicht als Nachweis, dass die Ehefrau die Miete tatsächlich in bar entrichtet hat.

Hinweise: Die Abweichungen vom Mietvertrag waren letztlich so entscheidend, dass der Vertrag steuerlich nicht anerkannt werden konnte. Demzufolge wurde der Ehefrau der Betriebsausgabenabzug versagt. Für den Vermieter bedeutet die Nichtanerkennung, dass er keine Werbungskostenüberschüsse geltend machen kann (FG Saarland, 2 K 2008/06).



Steuerrecht - März 2009

Steuererklärung 2008: Verluste aus Wertpapierverkäufen angeben

Viele private Anleger haben im letzten Jahr Geld verloren. Sofern die Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren (Aktien etc.) resultieren, die nicht länger als ein Jahr im Bestand waren, können die Verluste gegebenenfalls steuerlich geltend gemacht werden.

Zu beachten ist, dass etwaige Verluste aber nicht mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (z.B. Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit), sondern nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden können.

Hinweis: Wenn im Rahmen der Steuererklärung 2008 keine Verrechnung möglich ist, können die festgestellten Verluste im Rahmen einer Übergangsvorschrift - bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 - mit Gewinnen aus Wertpapierverkäufen ausgeglichen werden.

 

Werbungskosten: Finanzministerium erhöht die Umzugskostenpauschalen

Ist ein Umzug beruflich veranlasst, können die umzugsbedingten Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Liegt eine Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde arbeitstäglich vor, sind nach ständiger Rechtsprechung private Gründe unbeachtlich, sodass die Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigten sind.

Die sonstigen Umzugskosten - z.B. Aufwendungen für Schönheitsreparaturen in der bisherigen Wohnung - können wahlweise per Einzelnachweis oder pauschal abgesetzt werden. Für alle Umzüge, die nach dem 31.12.2007 beendet werden, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Pauschalen für die sonstigen Umzugskosten sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten je Kind erhöht. Maßgebend für die jeweils gültige Pauschale ist, wann der berufsbedingte Umzug beendet worden ist.

Für sonstige Umzugskosten gelten folgende Pauschalen:

  • Verheiratete: bis 31.12.2007: 1.121 EUR, ab 1.1.2008: 1.171 EUR, ab 1.1.2009: 1.204 EUR, ab 1.7.2009: 1.256 EUR

  • Ledige: bis 31.12.2007: 561 EUR, ab 1.1.2008: 585 EUR, ab 1.1.2009: 602 EUR, ab 1.7.2009: 628 EUR

  • Zuschlag für weitere Personen im Haushalt: bis 31.12.2007: 247 EUR, ab 1.1.2008: 258 EUR, ab 1.1.2009: 265 EUR, ab 1.7.2009: 277 EUR

Maximal abziehbare Unterrichtskosten:

bis 31.12.2007: 1.409 EUR, ab 1.1.2008: 1.473 EUR, ab 1.1.2009: 1.514 EUR, ab 1.7.2009: 1.584 EUR (BMF, IV C 5 - S 2353/08/10007)

 

Sonderausgaben: Auslandsspenden sind abzugsfähig

Der Europäische Gerichtshof hat den aufs Inland begrenzten Sonderausgabenabzug für Spenden als eine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs eingestuft. Diese Ungleichbehandlung könnte sich negativ auf die Bereitschaft auswirken, einer gemeinnützigen Einrichtung im Ausland etwas zuzuwenden. Ein Inländer hatte einem Senioren- und Kinderheim in Portugal eine Sachspende im Wert von rund 18.000 EUR zukommen lassen. Wäre die Einrichtung in Deutschland ansässig gewesen, wäre die Spende abzugsfähig gewesen.

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs kann ein Mitgliedstaat die Regeln für die Abzugsfähigkeit von Spenden für gemeinnützige Einrichtungen unterschiedlich behandeln, wenn die ausländische Institution andere Ziele verfolgt. Denn das EU-Recht schreibt nicht vor, dass eine im Ausland als gemeinnützig anerkannte Einrichtung im Inland die gleiche Anerkennung erhalten muss. Erfüllt aber die dortige Einrichtung die Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes und der Abgabenordnung, spricht alles für das Recht auf Gleichbehandlung.

Hinweis: Die Differenzierung lässt sich auch nicht durch das Fehlen einer wirksamen Steueraufsicht rechtfertigen. Denn das Finanzamt kann vom Spender alle Belege verlangen, um die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit nachzuweisen. Dann ist es den Behörden zumutbar, diese Anforderungen anhand der eingereichten Unterlagen zu überprüfen (EuGH, C-318/07).

 

Werbungskosten/Betriebsausgaben: Positives Arbeitszimmer-Urteil

Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und/oder beruflichen Betätigung bildet. Außerhäusliche Arbeitszimmer sind von der gesetzlichen Abzugsbeschränkung hingegen nicht betroffen, sodass immer wieder die Gerichte bemüht werden, um das Abgrenzungsproblem zu klären.

Das häusliche Arbeitszimmer ist ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftstellerischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. In die häusliche Sphäre ist ein solches Zimmer grundsätzlich eingebunden, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung oder zum Haus des Berufstätigen gehört.

Im Urteilsfall bewohnte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit seiner Familie die Erdgeschosswohnung. Im ersten Stock befand sich ein Ein-Raum-Appartement mit Bad und Kochnische, welches er als Arbeitszimmer nutzte. Das Appartement hatte eine eigene Eingangstür und war nur über das Treppenhaus zugänglich. Eine weitere Wohnung vermietete der Steuerpflichtige an seine Mutter. Das Finanzamt würdigte das Appartement als häusliches Arbeitszimmer; das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof waren anderer Ansicht.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass eine Verbindung zur häuslichen Sphäre nicht allein deshalb angenommen werden kann, weil sich das Büro im selben Haus wie die eigene Wohnung befindet. Die häusliche Sphäre der privaten Wohnung kann sich nur dann auf eine weitere beruflich genutzte Wohnung im selben Haus erstrecken, wenn aufgrund besonderer Umstände ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Wohnungen besteht.

Hinweis: Gehört das beruflich genutzte Zimmer hingegen zu einem Einfamilienhaus, liegt oftmals ein häusliches Arbeitszimmer vor, sodass die Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig sind. Das gilt auch für bestimmte Räume außerhalb der eigentlichen Wohnung, beispielsweise einen Kellerraum oder einen Anbau, der nur vom straßenabgewandten Garten zu betreten ist (BFH, VIII R 52/07).

 

 

Einkünfterzielungsabsicht: Zur Vermietung von Ferienwohnungen

Bei der Vermietung von Ferienwohnungen stellt sich häufig die Frage nach der Einkünfteerzielungsabsicht. Hierunter ist das Streben nach einem Totalüberschuss innerhalb der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Objekts zu verstehen, d.h. es müssen im Gesamtergebnis positive Einkünfte erwirtschaftet werden. Ist die Einkünfteerzielungsabsicht gegeben, kann der Steuerpflichtige die entsprechenden Werbungskosten steuermindernd geltend machen.

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Wird eine Ferienwohnung nicht durchweg im ganzen Jahr vermietet, ist dies nicht mit einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit vergleichbar. Eine Einkünfteerzielungsabsicht kann dann nur unterstellt werden, wenn die ortsüblichen Vermietungszeiten nicht um mehr als 25 % unterschritten werden. Sofern der Vermieter eine entsprechende Belegung etwa durch Daten des Tourismusbüros vor Ort nachweist, werden die Verluste ohne Überschussprognose wie bei jeder Mietimmobilie anerkannt. Ist die ortsübliche Vermietungszeit nicht feststellbar, muss nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Prognose überprüft werden.

Im Urteilsfall wurden mehrere Ferienwohnungen an 97 Tagen vermietet und in der übrigen Zeit für Gäste bereitgehalten. Die Vorinstanz urteilte, dass es zulasten des Finanzamts geht, wenn keine ortsüblichen Vermietungszeiten feststellbar sind und erkannte die Verluste an. Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht.

Hinweis: Lässt sich eine ortsübliche Vermietungszeit nicht feststellen, muss die Einkünfte-erzielungsabsicht konkret festgestellt werden. Die Feststellungslast für die ortsüblichen Vermietungszeiten obliegt dem Vermieter. Dieser hat dabei die Gelegenheit, beim Fehlen offizieller Belegungszahlen selbst ortsübliche Vermietungszeiten durch eine repräsentative Aufstellung darzulegen. Nicht erlaubt sind dabei Referenzdaten der Nachbargemeinden, wenn diese vom Niveau vor Ort abweichen (BFH, IX R 39/07).

 

Doppelte Haushaltsführung: Eheleute dürfen Familienwohnsitz verlegen

Sind beide Ehegatten berufstätig, können die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung zeitlich unbeschränkt als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort des anderen Partners unter Beibehaltung der ursprünglichen Familienwohnung unschädlich.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.

Die notwendigen Mehraufwendungen können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierunter fallen z.B.

  • eine wöchentliche Heimfahrt,
  • Verpflegungsmehraufwand für einen Zeitraum von drei Monaten und
  • Miete für die Zweitwohnung.

In einem aktuell vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall lebte der Mann vor der Hochzeit in seiner Eigentumswohnung am Beschäftigungsort. Die Frau wohnte an einem anderen Ort im Einfamilienhaus und war dort ebenfalls berufstätig. Nach der Heirat machte der Ehemann für drei Jahre Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend und in der Folgezeit seine Ehefrau.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Begründung eines doppelten Haushalts auch dann beruflich veranlasst, wenn Ehegatten vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren, jeweils dort wohnten und nach der Hochzeit eine der beiden Wohnungen zum Familienwohnsitz machen. Zieht der Mann ins Haus der Frau und behält er seine Wohnung am Arbeitsplatz bei, liegt doppelte Haushaltsführung vor. Dann ist es auch unerheblich, wenn das Paar den Familienwohnsitz später in die Räume des Mannes verlegt. Denn die Verlegung des gemeinsamen Hausstandes führt bei berufstätigen Eheleuten nicht zur Beendigung der beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung.

Hinweis: Als notwendige Mehraufwendungen werden in der Regel nur die üblichen Kosten einer Wohnung bis 60 qm Wohnfläche, die nach Lage und Ausstattung dem durchschnittlichen Wohnstandard am jeweiligen Beschäftigungsort entspricht, anerkannt (BFH, VI R 10/07).



Steuerrecht - Februar 2009

Pendlerpauschale: Weitere Informationen im Überblick

Bereits in der Januar-Ausgabe 2009 haben wir Sie auf das wichtige Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Entfernungspauschale hingewiesen. In der aktuellen Ausgabe haben wir weitere wichtige Informationen zusammengestellt und die Auswirkungen nach Jahren unterteilt.

Auswirkungen für den Veranlagungszeitraum 2007: Unternehmer, Freiberufler, Landwirte oder Beteiligte an einer Personengesellschaft müssen ihre Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung anpassen und eine Berücksichtigung für 2007 in der Regel selbst beantragen. Dies gilt auch für die Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung, sofern die Entfernungspauschale zum Ansatz kommt.

Arbeitgeber können bereits für nach dem 31.12.2006 beginnende Lohnzahlungszeiträume die Fahrtkostenzuschüsse und geldwerten Vorteile aus Sachleistungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte wieder ab dem ersten Entfernungskilometer pauschal besteuern. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2007 bereits übermittelt oder erteilt hat. Macht der Arbeitgeber von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch, so darf er die bereits übermittelte oder erteilte Lohnsteuerbescheinigung aber nicht ändern. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer vielmehr formlos zu bescheinigen, dass er einen individuell besteuerten und bescheinigten Arbeitslohn nunmehr pauschal besteuert hat. Der Arbeitnehmer kann dann mit dieser Bescheinigung über die rückwirkend durchgeführte Pauschalbesteuerung im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung 2007 eine entsprechende Korrektur des Arbeitslohns geltend machen. Belässt es der Arbeitgeber bei der Lohnbesteuerung für die ersten 20 Kilometer, kann der Arbeitnehmer insoweit die Entfernungspauschale bei den Werbungskosten abziehen.

Auswirkungen für den Veranlagungszeitraum 2008: Die Auswirkungen ergeben sich über die Steuererklärung 2008. Sofern Arbeitnehmer zusammen mit den übrigen Werbungskosten über der Arbeitnehmer-Pauschale von 920 EUR liegen, wirkt sich die Entfernungspauschale wieder für den vollen Weg zur Arbeit aus.

Selbstständige sollten ihre Gewinnermittlung für 2008 bei den anstehenden Jahresabschlussarbeiten anpassen. Gleiches gilt für die Werbungskosten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.

Auch für den Lohnzahlungszeitraum 2008 kann der Arbeitgeber eine Pauschalierung bereits ab dem ersten Entfernungskilometer vornehmen. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zum Veranlagungszeitraum 2007 verwiesen.

Auswirkungen für den Veranlagungszeitraum 2009: Für 2009 sollte der Eintrag der ungekürzten Entfernungspauschale als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte oder eine Anpassung der Vorauszahlung beantragt werden. Im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsantrags müssen die jährlichen Aufwendungen bei den Werbungskosten mehr als 1.520 EUR betragen. Ohne weitere Werbungskosten muss die Entfernung daher mindestens 23 km betragen.

Die Pauschalbesteuerung für Fahrtkostenzuschüsse und geldwerte Vorteile kann für den Lohnzeitraum 2009 wieder für die gesamte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorgenommen werden.

Ausblick: Nach einer Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen kann rückwirkend ab dem 1.1.2007 die Entfernungspauschale wieder entsprechend dem bis zum 31.12.2006 geltenden Recht beansprucht werden. Ob damit auch wieder die über der Entfernungspauschale liegenden tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln abziehbar sind, ergibt sich aus dem BVerfG-Urteil allerdings nicht. Ein weiteres Schreiben der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten.

Mit der Entfernungspauschale waren ab 2007 Unfälle abgegolten, die auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Diese Abgeltungswirkung galt gesetzlich bereits seit 2001, die Finanzverwaltung hatte die Unfallkosten allerdings bis Ende 2006 zum Abzug zugelassen. Die Rücknahme dieser Vergünstigung war unbedenklich und führt durch das BVerfG-Urteil zu keiner Änderung (BVerfG, 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08).

 

Wohnungsbauprämie: Erschwerte Auflagen ab 2009

Durch eine Änderung des Wohnungsbauprämiengesetzes gelten für die Wohnungsbauprämie ab 2009 neue Regeln. Denn die staatliche Prämie in Höhe von 512 EUR (1.024 EUR bei Verheirateten) wird bei Neuverträgen ab 2009 nur noch dann gewährt, wenn das Bausparguthaben wohnwirtschaftlich verwendet wird, also für den Bau, Kauf oder für die Modernisierung von selbstgenutztem Wohnraum.

Der Gesetzgeber hat jedoch einige Ausnahmen zugelassen. Sofern der Bausparer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann er nach Ablauf der siebenjährigen Sperrzeit frei über das Guthaben verfügen. Von dieser Ausnahme kann jedoch nur einmal im Leben profitiert werden. Bei sozialen Härtefällen (z.B. Tod, Erwerbsunfähigkeit oder Dauerarbeitslosigkeit) ist eine wohnwirtschaftliche Verwendung nach der Sperrfrist ebenfalls nicht vorgeschrieben.

Hinweis: Für Altverträge, die bis zum 31.12.2008 abgeschlossen worden sind und auf die bis Ende 2008 mindestens eine Regelsparrate eingezahlt wurde, sind die Neuregelungen nicht anzuwenden. Somit darf nach Ablauf der Sperrfrist weiterhin uneingeschränkt über das Guthaben verfügt werden (Wohnungsbauprämiengesetz, zuletzt geändert durch Art. 5 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.7.2008).

 

Steuerfreie Einnahmen: Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung

Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde geregelt, dass rückwirkend ab 2008 zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 500 EUR pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei bleiben.

Begünstigt sind Arbeitnehmer, 400-EUR-Jobber und auch Gesellschafter-Geschäftsführer. Zahlt der Betrieb seiner Belegschaft z.B. einen Raucherentwöhnungskurs zum Preis von 40 EURpro Monat, liegt eine Sachzuwendung von 480 EUR im Jahr vor. Diese liegt unter dem Freibetrag von 500 EUR und bleibt damit steuerfrei. Die Zuwendung muss nicht auf die monatliche 44-EUR-Freigrenze für Sachzuwendungen angerechnet werden, da diese nur lohnsteuerpflichtige Bezüge erfasst. Nicht begünstigt sind hingegen die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios sowie die Entgeltumwandlungen von ohnehin geschuldetem Arbeitslohn.

Sofern die Barleistungen oder die Sachzuwendungen zur Gesundheitsförderung 500 EUR im Jahr überschreiten, ist nur die den Freibetrag übersteigende Differenz steuerpflichtig. Dabei scheiden jedoch von vorneherein Gesundheitsmaßnahmen aus, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse vom Arbeitgeber bezahlt werden und auch vor der Gesetzesänderung steuerfrei waren. Sofern ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres den Job wechselt oder mehrere Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander hat, kann der Freibetrag von 500 EUR mehrfach genutzt werden.

Hinweis: Die Neuregelung ist rückwirkend für den Lohnzahlungszeitraum 2008 anzuwenden. Da das Jahressteuergesetz 2009 aber erst im Dezember 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist, kann diese Rückwirkung allerdings nur für das Steuer- nicht hingegen für das Sozialversicherungsrecht angewendet werden. Somit kommt es zur Sozialversicherungsfreiheit erst mit dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes am 24.12.2008 (Jahressteuergesetz 2009).

 

Meldepflichten: Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung besteht für Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche ab dem 1.1.2009 die Pflicht, neue Arbeitnehmer sofort elektronisch zu melden (Sofortmeldung). Für folgende Wirtschaftsbranchen ist eine Sofortmeldung erforderlich:

Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen und Unternehmen der Fleischwirtschaft.

Die Meldung erfolgt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung und muss spätestens bei Beschäftigungsaufnahme abgegeben werden. Sie muss

  • den Vor- und Nachnamen sowie die Versicherungsnummer des Beschäftigten,
  • die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
  • den Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten.

Hinweis: Zur Erleichterung der Identitätsfeststellung ist eine Mitführungspflicht für Personaldokumente (Personalausweis, Pass, Pass- oder Ausweisersatz) eingeführt worden. Da der Versicherungsausweis nicht fälschungssicher ist, muss dieser nicht mehr mitgeführt werden. Die Arbeitgeber haben ihre Arbeitnehmer schriftlich über die Mitführungspflicht aufzuklären und müssen den Nachweis über die Aufklärung zu den Lohnunterlagen nehmen (Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze).

 

Firmenwagen: Privatnutzung wird durch Jahresbahnfahrkarte widerlegt

Sofern ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für private Zwecke nutzen kann, muss der daraus resultierende geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt werden, es sei denn, es wird ein Fahrtenbuch geführt. Wird der Dienstwagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, ist der Zuschlag zu erhöhen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung erhöht sich der Zuschlag dabei für jeden Kalendermonat typisierend um 0,03 % des maßgeblichen Listenpreises je Entfernungskilometer.

Nach ständiger Rechtsprechung spricht beim Firmenwagen regelmäßig ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Pkw auch privat genutzt wird. Der Bundesfinanzhof hat die Entkräftung dieses Anscheinsbeweises konkretisiert. Der Zuschlag im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung kann entfallen, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden und dies durch eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahresbahnfahrkarte nachgewiesen wird. Damit bekräftigt der Bundesfinanzhof seine Sichtweise, die er bereits zu Fahrten unter Ausnutzung von Park & Ride getroffen hat. Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten einen geldwerten Vorteil angenommen, weil weder ein privates Nutzungsverbot ausgesprochen noch überwacht worden war.

Die tatsächliche Pkw-Nutzung für den Weg zur Arbeit ergibt sich nicht bereits aus der Annahme, dass der Pkw auch für derartige Fahrten genutzt werden kann. Die Annahme kann entkräftet werden, indem der Arbeitnehmer Kopien der gültigen persönlichen Jahreskarten für die Bahnverbindung von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte vorlegt.

Hinweis: Die Finanzverwaltung vertritt zwar eine abweichende Auffassung, erkennt die Grundsätze des Bundesfinanzhofs aber als Billigkeitsregelung an, wenn z.B. durch eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahresbahnfahrkarte nachgewiesen wird, dass der Pkw nicht für die Strecke zum Arbeitsplatz genutzt wird (BFH, VI R 52/07).



Steuerrecht - Januar 2009

Pendlerpauschale: Kürzung ist verfassungswidrig

Zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.12.2008, mit der die Entscheidung des Deutschen Bundestags, die Pendlerpauschale mit Wirkung zum 1.1.2007 abzuschaffen, als nicht mit den Regeln des Grundgesetzes vereinbar erklärt wurde, erklären das Bundesfinanzministerium und die Hessische Landesregierung auszugsweise das Folgende:

  • Ab dem 1.1.2009 gilt damit automatisch wieder das bis zum 31.12.2006 geltende Recht, wonach die Fahrten zur Arbeit ab dem 1. Kilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Die Bundesregierung wird angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation keine Maßnahmen ergreifen, um die mit der Umsetzung des Urteils einhergehenden Steuerausfälle von insgesamt rd. 7,5 Milliarden EUR für die Jahre 2007 bis 2009 an anderer Stelle einzusparen.

  • Die Finanzämter sollen angewiesen werden, die von Amts wegen zu veranlassenden Rückzahlungen für das Jahr 2007 möglichst schon in den ersten drei Monaten des Jahres 2009 zu leisten. Es wird erwartet, dass so bis zu 3 Milliarden EUR schon in den Monaten Januar bis März zusätzlich bei den rund 20 Millionen Pendlern ankommen könnten.

  • Wer in seiner Steuererklärung für das Jahr 2007 im Vertrauen auf die Gesetzesänderung keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Zahl der Arbeitstage gemacht hat, kann dies nunmehr seinem Finanzamt mitteilen, das dann auch von Amts wegen die Änderung der Steuerfestsetzung für 2007 veranlasst.

  • Für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer bedeutet dies - unter der Annahme, dass der Arbeitnehmerpauschbetrag schon durch andere Werbungskosten vollständig ausgeschöpft ist - bei einer Entfernung zum Arbeitsort von der Wohnung von 20 Kilometern und 220 Arbeitstagen, dass sich die steuerliche Bemessungsgrundlage um 1.320 EUR und die Steuerschuld um rund 350 EUR (je nach individuellem Grenzsteuersatz) je Jahr verringert.

Wie eine künftige Neuregelung der Pendlerpauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2010 aussehen wird, ist derzeit noch offen (Mitteilung des BMF vom 9.12.2008).

 

Jahressteuergesetz 2009: Änderungen zum Gesetzentwurf

Vom Gesetzentwurf bis zur Verkündigung im Bundesgesetzblatt ist es ein weiter Weg. Gerade noch aktuell, da sind wichtige Vorhaben schon wieder vom Tisch. Nachfolgend haben wir wichtige Neuerungen bei den Gesetzesvorhaben dargestellt.

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009 sah vor, den Vorsteuerabzug für auch privat genutzte Firmenwagen zu beschränken. Demnach hätten Unternehmer aus der Anschaffung und den laufenden Betriebskosten nur 50 Prozent an Vorsteuern geltend machen können. Auch unter dem Aspekt, dass die Privatnutzung nicht mehr der Umsatzsteuer unterlegen hätte, kritisierte nicht zuletzt der Bundesrat das Gesetzesvorhaben. Aufgrund systematischer Bedenken, insbesondere in Fällen, in denen ein Unternehmer sein Fahrzeug zu wesentlich mehr als 50 Prozent für unternehmerische Zwecke verwendet, wurde die Neuregelung nunmehr ersatzlos gestrichen.

Bei den als Sonderausgaben abzugsfähigen Schulgeldzahlungen wurden weitere Nachbesserungen vorgenommen. Danach soll ein Abzug in Höhe von 30 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 EUR statt der ursprünglich geplanten 3.000 EUR möglich sein. Um den Höchstbetrag auszuschöpfen, können Eltern somit 16.666 EUR im Jahr zahlen. Ferner soll der Sonderausgabenabzug auf Schulgeldzahlungen an in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum belegende Privatschulen, die zu einem berufsbildenden Schulabschluss führen, ausgeweitet werden. Anzumerken ist, dass Kosten für die Verpflegung, Betreuung oder Beherbergung weiterhin nicht abzugsfähig sind.

Bei Zeitwertkonten vereinbaren der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, dass der Arbeitslohn nicht sofort ausgezahlt, sondern beim Arbeitgeber nur betragsmäßig erfasst wird. Der Anspruch wird somit "geparkt" und soll beispielsweise in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeitszeit freigestellt wird. Das Ansparen von Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer. Erst wenn das Wertguthaben ausgezahlt wird, löst der Zufluss Lohnsteuer aus. Im Jahressteuergesetz ist nunmehr geregelt, dass auch die Übertragung des Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund - z.B. in Fällen, in denen der Arbeitnehmer nach seiner Angestelltentätigkeit eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt - nicht bereits im Zeitpunkt der Übertragung Lohnsteuer auslöst. Erst wenn das Wertguthaben beansprucht wird, liegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit vor, die der Lohnsteuer unterliegen.

Das Grundsteuergesetz eröffnet bei Mietausfällen die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer zu stellen. Diesem wird jedoch nur dann stattgegeben, wenn eine wesentliche Ertragsminderung vorliegt, die der Steuerschuldner nicht zu vertreten hat. Bis dato wird von einer wesentlichen Ertragsminderung ausgegangen, wenn sich der normale Rohertrag um mehr als 20 Prozent gemindert hat. Durch das Jahressteuergesetz 2009 soll ein Anspruch nur noch dann bestehen, wenn sich der Ertrag um mehr als die Hälfte vermindert hat. Ist dies der Fall, soll die Grundsteuer um 25 Prozent erlassen werden können. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass in Höhe von 50 Prozent vorgesehen. Die Neuregelungen sollen erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2008 anwendbar sein (Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009).

 

Säumniszuschläge: Auch bei einer Fristüberschreitung von nur einem Tag

Ein Säumniszuschlag fällt auch dann an, wenn der fällige Steuerbetrag nur einen Tag zu spät gezahlt worden ist und die Säumnis nur geringfügig ist. Aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt, dass Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat der Säumnis anfallen und eben nicht tagesgenau berechnet werden. Im Urteilsfall zahlten die Kläger einen Betrag in Höhe von rund 968 EUR einen Tag zu spät, was einen Säumniszuschlag in Höhe von 9,50 EUR zur Folge hatte (BFH, VII B 219/07).

 

Werbungskosten: Kurse zur beruflichen Kommunikationsförderung

Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von berufsbezogenen Werbungskosten und Aufwendungen der privaten Lebensführung fortentwickelt. In beiden Streitfällen hatten leitende Angestellte an Kursen zur Förderung und Verbesserung der beruflichen Kommunikation teilgenommen. Dabei ging es beispielsweise um Interviewtechniken, um die Koordination und Leitung von Gruppenprozessen sowie um die Organisationsentwicklung.

Diese Maßnahmen stellen Erwerbsaufwand dar und können zu Werbungskosten führen, da solche Beratungsmethoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität der beruflichen Arbeit eingesetzt werden. Denn die Kommunikationsfähigkeit ist Bestandteil der Sozialkompetenz und bei der Wahrnehmung von Führungspositionen im Wirtschaftsleben erforderlich.

Für eine berufliche Veranlassung derartiger Kurse spricht insbesondere, wenn

  • die Kurse von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden,

  • ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und

  • die Kenntnisse anschließend im Beruf verwendet werden.

Dabei sind private Anwendungsmöglichkeiten der vermittelten Lehrinhalte unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge ergeben. Auch ein Kurs zur Vermittlung von Grundwissen kann beruflich veranlasst sein, wenn dies die Vorstufe zum Erwerb des berufsbezogenen Spezialwissens bildet.

Ein homogener Teilnehmerkreis liegt auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit - wie etwa die Tätigkeit in einer Führungsposition - gleichgerichtete Interessen haben und aufgrund dieser Leitungsfunktionen an einer Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit interessiert sind.

Unschädlich ist auch, wenn die Teilnehmer im Rahmen der Maßnahmen Einblicke in die Arbeitswelt anderer Berufsgruppen erhalten. Denn es handelt sich um Problemstellungen bei der Wahrnehmung von Führungsaufgaben, die bei unterschiedlichen beruflichen Tätigkeiten in vergleichbarer Weise auftreten.

Hinweis: Dies zeigte sich gerade auch in einem der Streitfälle, indem die Anwendung der in den Kursen erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten zum Aufstieg der Arbeitnehmerin zur Abteilungsleiterin beigetragen hatte (BFH, VI R 44/04 und VI R 35/05).

 

Arbeitsentgelt: Zur Unterscheidung von Bar- und Sachlohn

Die Unterscheidung von Barlohn und Sachlohn hat grundlegende Bedeutung, da vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge steuerlich begünstigt sein können. Beispielsweise kann bei der unentgeltlichen Überlassung von Waren und Dienstleistungen ein Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 EUR in Anspruch genommen werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Arbeitgeber mit den Waren Handel treibt. Ergo dürfen die unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Waren oder Dienstleistungen nicht nur für den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt, sondern müssen überwiegend an fremde Dritte geliefert werden.

Ferner liegen Einnahmen in Form von Sachbezügen nur dann vor, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers originär auf Sachlohn gerichtet ist. Ein Anspruch auf Sachlohn kann hierbei auch durch Umwandlung von Barlohn begründet werden. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt. Wird dagegen der geschuldete Barlohn nicht an den Arbeitnehmer ausbezahlt, sondern nach Weisung des Arbeitnehmers anderweitig verwendet, liegt weiterhin unbegünstigter Barlohn vor.

Hinweis: Mit diesem Beschluss bekräftigt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung. Wird dem Arbeitnehmer - wie im Streitfall - das Wahlrecht eingeräumt, anstelle von Weihnachtsgeld Deputatware zu erhalten, beinhaltet die Ausübung des Wahlrechts eine Verfügung über den Barlohnanspruch, sodass kein Anspruch auf Sachlohn vorliegt. Die Frage, ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügt (BFH, VI B 113/07).

 

Eltern: Geldgeschenke gefährden den Kindergeldbezug

Für volljährige Kinder besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre Einkünfte und Bezüge einen jährlichen Grenzbetrag von 7.680 EUR nicht übersteigen.

Im vom Finanzgericht München rechtskräftig entschiedenen Fall schenkte die Großmutter ihrer Enkelin 10.000 EUR. Nach dem Tod der Großmutter erhielt die Enkelin 25.000 EUR als Vermächtnis. Die Richter urteilten, dass diese Geldzuwendungen zu den maßgeblichen Bezügen des Kindes gehören, soweit damit der Unterhaltsbedarf oder die Berufsausbildung des Kindes gedeckt werden kann und die Eltern entlastet werden.

Allerdings ist das Vermögen des Kindes nicht in die Beurteilung einzubeziehen. Insoweit sollen zugewendete Geldbeträge nicht als Bezüge erfasst werden, wenn sie zur Kapitalanlage bestimmt sind. Hierzu muss es sich aber um eine zweckgebundene Geldzuwendung handeln, die dem Vermögensaufbau und nicht Konsumzwecken dienen soll. Während sich diese Abgrenzung beispielsweise bei Immobilien bereits aus der Art des zugewendeten Gegenstandes ergibt, bedarf es bei Geldschenkungen einer eindeutigen Zweckbindung durch den Zuwendenden. Liegt diese nicht vor, spricht die Vermutung dafür, dass die Gelder zumindest teilweise für Konsumzwecke des Kindes bestimmt sind.

Hinweis: Um den Kindergeldanspruch nicht zu gefährden, sollte daher - etwa im Schenkungsvertrag oder im Testament - dokumentiert werden, dass die Gelder nur zur Kapitalanlage bestimmt sind. Dann sind nur die aus dem Kapital erwirtschafteten Erträge zu berücksichtigen (FG München, 10 K 2984/07 rkr.).



Steuerrecht Dezember 2008

Aktuelle Gesetzgebung: Koalition einigt sich bei Erbschaftsteuerreform

Bereits vor knapp zwei Jahren verpflichtete das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber zu einer Neuregelung der Erbschaftsteuer bis zum 31.12.2008. Am 6.11.2008 einigten sich die Spitzen von Union und SPD schließlich auf signifikante Änderungen im Vergleich zum bisherigen Entwurf. Nach der Lesung im Bundestag soll der Bundesrat schließlich am 12.12.2008 zustimmen, sodass das neue Gesetz ab dem 1.1.2009 zur Anwendung kommen kann.

Hier nun die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

 

  • Ehepartner und Kinder sollen eine Immobilie steuerfrei erhalten, wenn sie diese mindestens zehn Jahre lang selbst nutzen. Für Kinder gibt es eine zusätzliche Auflage, wonach die Wohnfläche nicht größer als 200 qm sein darf.

  • Die Freibeträge für Ehepartner sollen von 307.000 EUR auf 500.000 EUR erhöht werden. Für Kinder ist eine Erhöhung von 205.000 EUR auf 400.000 EUR vorgesehen.

  • Entgegen dem Gesetzentwurf sollen die Steuersätze nicht gesenkt werden. Die geplante Steuerentlastung für Geschwister bleibt somit aus.

  • Auch bei der Übertragung von Unternehmensvermögen gibt es im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf Änderungen. Es soll ein Wahlrecht eingeführt werden. Die erste Alternative sieht vor, dass der Erbe einen Wertabschlag von 85 Prozent bezogen auf den Unternehmenswert erhält, wenn der Betrieb sieben Jahre fortgeführt wird. Zusätzlich darf die Lohnsumme nach sieben Jahren nicht weniger als 650 Prozent der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt betragen. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am Gesamtvermögen darf maximal 50 Prozent betragen. Die zweite Variante sieht eine vollständige Erbschaftsteuerbefreiung vor, wenn der Betrieb zehn Jahre fortgeführt wird, eine Lohnsummenregel von 1.000 Prozent eingehalten wird und das Verwaltungsvermögen maximal 10 Prozent beträgt.

 

Beschäftigungssicherung: Maßnahmenpaket der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket zur Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung beschlossen. Die steuerlich interessantesten Punkte werden im Folgenden skizziert.

 

  • Ab 2009 sollen Handwerkerleistungen besser absetzbar sein. Bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen soll sich der Steuerbonus auf 20 Prozent von 6.000 EUR verdoppeln - das wären dann 1.200 EUR. Zwei Jahre nach Inkrafttreten soll überprüft werden, ob sich die verbesserte Absetzbarkeit positiv auswirkt.

  • Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2008 angeschafft oder hergestellt werden, soll eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent eingeführt werden. Die Möglichkeit soll ab dem 1.1.2009 gelten und ist auf zwei Jahre befristet.

  • Kleinere und mittlere Unternehmen sollen Sonderabschreibungen besser nutzen können. Die dafür relevanten Betriebsvermögens- und Gewinngrenzen werden auf 335.000 EUR, 175.000 EUR bzw. 200.000 EUR erhöht. Auch diese Maßnahme soll auf zwei Jahre befristet sein.

(Fraktionsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 12.11.2008).

 

Krankengeld: Ohne Zusatzversicherung besteht ab 2009 kein Anspruch

Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, verlieren ab dem 1.1.2009 ihren Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld. Eine Informationspflicht der Krankenkassen besteht nicht. Der Anspruchsverlust erfolgt automatisch.

Hinweis: Die gesetzliche Krankenversicherung gewährt nur noch dann eine Krankengeldabsicherung, wenn der freiwillig gesetzlich Versicherte einen Wahltarif abschließt. Problematisch sind hierbei nicht nur die Zusatzkosten. Denn der Selbstständige bindet sich auch für drei Jahre an seine Krankenkasse. Bevor man sich für einen Wahltarif entscheidet, sollten Vergleichsangebote für eine private Zusatzversicherung eingeholt werden.

 

Einkünfteerzielungsabsicht: Zur Vermietung von Messezimmern

Die Vermietung von Zimmern für Messezeiträume ist nach denselben Maßstäben zu beurteilen, die auch bei Ferienwohnungen angelegt werden. Denn in beiden Fällen wechseln die Bewohner regelmäßig und es kommt zu Leerständen.

Der Bundesfinanzhof urteilte, dass die Einkunftserzielungsabsicht nicht schon deshalb verneint werden kann, weil aufgrund fehlender räumlicher Trennung zum Wohnbereich eine jederzeitige Selbstnutzung möglich ist. Denn auch einzelne Zimmer können separat vermietet werden.

Hinweis: Bei ausschließlich an wechselnde Messe- oder Feriengäste vermietete Wohnungen ist ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Dies gilt aber nicht bei zumindest teilweise selbstgenutzten Objekten. Bei Ferien- oder Messezimmern muss eine Prognoserechnung zur Überschusserzielung selbst dann vorgelegt werden, wenn eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten, aber nicht ausgeübt wird (BFH, IX R 11/07).

 

Bewirtung: Voller Abzug bei erfolgsabhängiger Vergütung

Der Bundesfinanzhof urteilte, dass ein leitender Angestellter mit erfolgsabhängiger Vergütung die Kosten für die Bewirtung der ihm unterstellten Mitarbeiter in voller Höhe als Werbungskosten abziehen kann.

Ob Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbracht werden oder ob sie zur privaten Lebensführung gehören, muss anhand des Einzelfalls entschieden werden. Ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum beruflichen Bereich kann dabei sein, dass der Angestellte eine variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung erhält. Denn in einem solchen Fall hat er es in größerem Umfang selbst in der Hand, die Höhe seiner Bezüge zu beeinflussen. Das allein reicht indessen für die Zuordnung von Bewirtungsaufwendungen zu den Werbungskosten nicht aus. Hinzu kommen die konkreten Begleitumstände der jeweiligen Bewirtungen wie etwa Anlass, Ort der Veranstaltung und die Auflistung der Teilnehmer.

Hinweis: Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs greift die Kürzungsregel in Höhe von 30 Prozent nicht, da diese Abzugsbeschränkung dann nicht gilt, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt. Dies gilt insbesondere für ihm unterstellte Personen, die durch ihre Mitarbeit Einfluss auf die Höhe der variablen Bezüge des Bewirtenden nehmen (BFH, VI R 33/07).

 

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Ermäßigung kann nicht verlagert werden

Im vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall hatten Eheleute im Streitjahr über 3.000 EUR für Handwerkerleistungen verausgabt, sodass ihnen grundsätzlich ein Einkommensteuer-Ermäßigungsanspruch in Höhe von 600 EUR zustand. Da sie allerdings ein geringes zu versteuerndes Einkommen hatten, setzte das Finanzamt keine Einkommensteuer fest und der Steuerermäßigungsanspruch verpuffte wirkungslos.

Die Eheleute sahen hierin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und begehrten die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe von 600 EUR bzw. die Feststellung eines vor- bzw. rücktragsfähigen Anrechnungsüberhangs. Das Finanzgericht gab jedoch dem Finanzamt recht und argumentierte, dass im Gesetz keine negative Einkommensteuer vorgesehen ist. Die Steuermäßigung für Handwerkerleistungen kann nur dann voll ausgeschöpft werden, wenn im Jahr des Anspruchs eine Einkommensteuerschuld von mindestens 600 EUR besteht.

Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof hat das Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ob die Richter in München eine andere Auffassung vertreten werden, bleibt abzuwarten (FG Köln, 10 K 4217/07).



Steuerrecht November 2008

Lohnsteuer: Ermäßigungsantrag für das Jahr 2009 jetzt stellen

Bevor die Lohnsteuerkarten 2009 beim Arbeitgeber eingereicht werden, sollten Steuerpflichtige überlegen, ob sie nicht noch die Weichen für ein höheres Nettoentgelt im Jahr 2009 stellen können. Zu denken wäre hier insbesondere an die optimale Steuerklassenwahl für Ehepaare oder den Eintrag volljähriger Kinder bis 25 Jahre. Steht Nachwuchs an, sollte der zu Hause bleibende Partner die günstigere Steuerklasse bekommen, um anschließend ggf. höheres Elterngeld zu erhalten. Eintragungsfähig sind auch Kinderbetreuungskosten mit zwei Drittel und bis zu 4.000 EUR je Kind. Hinzu kommen Handwerker- und Pflegeleistungen mit 20 Prozent. Die haushaltsnahen Dienstleistungen werden mit dem Vierfachen der Steuerermäßigung auf der Steuerkarte eingetragen. Dabei ist zu beachten, dass die Vergünstigung auch für Wohnungen im EU-Raum gewährt wird. Mietverluste aus Spanien oder Finnland können ebenfalls berücksichtigt werden.

Zu beachten ist jedoch auch, dass sich die Steuerklassenwahl auf andere Lohnersatzleistungen wie Kranken-, Mutterschafts- oder Arbeitslosengeld auswirken kann. Denn diese hängen vom zuletzt gezahlten Nettoarbeitslohn ab. Arbeitnehmer mit der Steuerklasse V erhalten damit geringere Leistungen als diejenigen mit gleichem Bruttolohn in Klasse III oder IV. Wer damit rechnet, in absehbarer Zeit eine Lohnersatzleistung in Anspruch nehmen zu müssen, sollte sich deshalb vor dem Wechsel der Steuerklasse über die Auswirkungen informieren.

Hinweis: Soll ein einzutragender Freibetrag noch Auswirkungen auf das Dezembergehalt 2008 haben, muss der Ermäßigungsantrag bis spätestens zum 30.11.2008 gestellt werden.

 

Ehegattensplitting: Nachträglicher Widerruf der Zustimmung ist zulässig

Die Zustimmung zur Zusammenveranlagung kann grundsätzlich nachträglich widerrufen werden. Dies gilt nur in Ausnahmefällen nicht, z.B. wenn der Widerrufende nichts verdient hat und nur seinem Ex-Ehepartner schaden will. Hat er aber eigene Einkünfte in nicht unerheblicher Höhe, kann er seine Zustimmung auch dann widerrufen, wenn die Steuernachzahlung beim anderen Ex-Ehepartner höher ausfällt als die Steuererstattung bei ihm. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt.

Bei unterschiedlich hohem Verdienst kann eine Zusammenveranlagung von Ehegatten insgesamt zu erheblichen Steuervorteilen führen. Auch getrennt lebende oder schon geschiedene Ehegatten können diese für Jahre beantragen, in denen sie noch zusammengelebt haben. Die Unterschrift auf der Steuererklärung ist aber nicht endgültig verbindlich. Ist einer von beiden später nicht mehr zufrieden, kann er in der Regel Einspruch einlegen und beantragen, alleine veranlagt zu werden.

Hinweis: Weil die finanziellen Folgen der getrennten Veranlagung für den besser verdienenden Ehegatten weitreichend sein können, sollte er sich in so einem Fall mit dem Ex-Partner einigen und ihm einen Teil seines Steuervorteils durch die Zusammenveranlagung anbieten (BFH, III B 81/07).

 

Einkünfteerzielungsabsicht: Auf die Vermietungszeit vor Ort kommt es an

Sofern Ferienimmobilien nur an wechselnde Gäste vermietet werden, wird die Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt, solange die ortsübliche Belegungsdauer nicht deutlich unterschritten wird. Der Bundesfinanzhof hat sich nun aktuell dazu geäußert, welche Referenzgröße für diese Beurteilung herangezogen werden kann. Im Urteilsfall wurden vier Ferienwohnungen vermietet. Die Belegungssituation gestaltete sich in drei Wohnungen relativ einheitlich auf hohem Niveau. Nur bei einer der Wohnungen lag der Leerstand bei rund 90 Prozent. Das Finanzamt berücksichtigte damit für diese Wohnung mangels Überschusserzielungsabsicht keine negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Dem stimmte der Bundesfinanzhof zu. Zwar ist bei in Eigenregie ausschließlich an wechselnde Gäste vermietete und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltene Wohnungen die Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die ortsübliche Vermietungszeit um mindestens 25 Prozent unterschritten wird und dafür keine Vermietungshindernisse erkennbar sind.

Hinweis: Dabei sind die Vermietungszeiten nicht aus den tatsächlichen Verhältnissen in einem Gebäudekomplex abzuleiten. Der Begriff "ortsüblich" bezieht sich vielmehr auf die individuellen Vermietungszeiten, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden. Da bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine objektbezogene Beurteilung, d.h. eine Beurteilung auf das einzelne Mietverhältnis zu erfolgen hat, ist auch die Einkünfteerzielungsabsicht nur bezogen auf das jeweilige Objekt zu prüfen (BFH, IX R 12/07).

 

Arbeitslohn: Regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers?

Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte. Das gilt auch dann, wenn der Angestellte bei einem Kunden längerfristig eingesetzt ist. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die mit dem Firmenwagen von der Wohnung oder dem Betrieb aus unternommenen täglichen Fahrten zum Einsatzort nicht zusätzlich nach der Listenpreis-Methode als geldwerter Vorteil anzusetzen sind.

Regelmäßige Arbeitsstätte ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder aufsuchen. Die betriebliche Einrichtung eines Kunden gehört nicht dazu. Insoweit handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit, wenn Arbeitnehmer vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden für ihre Arbeitgeber tätig werden. Dieser auswärtige Ort wird auch nicht durch Zeitablauf zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Allerdings kann der Betrieb Verpflegungskosten nur für drei Monate steuerfrei erstatten.

Hinweis: Die neuen Lohnsteuerrichtlinien 2008 beinhalten die geänderte Rechtsprechung in den Bereichen Einsatzwechseltätigkeit, regelmäßige Arbeitsstätte und Reisekosten. So liegt eine Auswärtstätigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten oder typischerweise nur an ständig wechselnden Stellen oder auf einem Fahrzeug tätig wird. Als regelmäßige Arbeitsstätte wird der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit eingestuft, den der Arbeitnehmer immer wieder aufsucht. Allerdings muss es sich in Divergenz zum Bundesfinanzhof nicht um eine Einrichtung des Arbeitgebers handeln. Danach kann auch der Betrieb des Kunden regelmäßige Arbeitsstätte sein (BFH, VI R 21/07).

 

Verbilligte Vermietung: Voller Werbungskostenabzug

Wird eine Wohnung verbilligt vermietet, erhält der Vermieter nur dann den vollen Werbungskostenabzug, wenn die Miete mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Die Finanzverwaltung hat jetzt klargestellt, dass dabei der unterste Wert innerhalb einer Mietpreisspanne gewählt werden kann.

Diese Sichtweise der Finanzverwaltung ist zu begrüßen. Allerdings besteht weiterhin das Problem, überhaupt die ortsübliche Miete zu ermitteln. Denn verlässliche Zahlen sind und bleiben Mangelware (OFD Rheinland, Kurzinformation ESt 82/2007).

 

Kapitaleinkünfte: Freistellungsaufträge ab dem 1.1.2009

Die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge tritt Anfang 2009 in Kraft. Sparerfrei- und Werbungskostenpauschbetrag entfallen und es gibt nur noch einen Sparer-Pauschbetrag, der 801 EUR für Alleinstehende und 1.602 EUR für Ehegatten beträgt.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat hierzu in einem aktuellen Schreiben klargestellt, dass die bisherigen Freistellungsaufträge weiterhin gültig bleiben. Allerdings ist eine Beschränkung auf einzelne Konten nicht mehr möglich (BMF, IV C-1-S-2056/0).

 



Steuerrecht Oktober 2008

Die neue Steuer-Identifikationsnummer: Konsequenzen für den Einzelnen

Das Bundeszentralamt (BZSt) für Steuern versendet seit dem 1.8.2008 die neue Steuer-Identifikationsnummer. Spätestens Ende 2008 wird jeder bei einem Einwohnermeldeamt registrierte Bürger mit einem unveränderlichen Kennzeichen von Geburt bis 20 Jahre nach dem Tod durch eine staatliche Verwaltung zentral erfasst sein. Nachfolgend die wichtigsten Auswirkungen für die Praxis:

  • Die neue elfstellige Nummer wird von den Finanzämtern zunächst nur für die Einkommensteuer verwendet und erst später auch auf andere Steuerarten erweitert. Ihren ersten Einsatz hat die Kennzahl in den von Beratern jetzt noch erstellten Steuererklärungen 2007 sowie im Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag für 2009. Hinzu kommen Schreiben an die Finanzämter wie Einsprüche und Anträge zur Vorauszahlung in Bezug auf die Einkommensteuer.

  • Beschränkt Steuerpflichtige, die bei keiner Einwohnermeldebehörde gemeldet sind sowie Grenzpendler erhalten ebenfalls eine Identifikationsnummer, allerdings erst im Laufe des Jahres 2009.

  • Bei einer zweckwidrigen Verwendung kann eine Geldbuße von bis zu 10.000 EUR verhängt werden.

  • Nach Abschluss der Maßnahmen wird die steuerliche Wirtschafts-Identifikationsnummer für wirtschaftlich tätige natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen vergeben. Dann besitzen Einzelunternehmer und Freiberufler zwei Steuernummern, dafür fällt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer weg.

  • Rentenversicherungen, landwirtschaftliche Alterskassen, berufsständische Versorgungswerke, Pensionskassen und -fonds sowie Versicherungsunternehmen müssen seit 2005 ausgezahlte Leistungen eigentlich online an die Finanzbehörden melden. Da dies bislang aber mangels einheitlicher Steuernummer unterblieben ist, wird die Meldung in Kürze gleich für mehrere Jahre nachgeholt.

  • Arbeitgeber werden die neue Steuernummer in Kürze für das elektronische Lohnsteuerverfahren nutzen. Dann kann die Lohnsteuerkarte entfallen (Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren; Verordnung zur Änderung der Steuer-Identifikationsnummer- und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung).

 

Umsatzsteuer: Aspekte bei gewerblichen Ebay-Verkäufen

Unabhängig davon, ob Ebay und Co.-Verkäufer privat oder gewerblich tätig werden, das Finanzamt interessiert sich verstärkt für sie. So suchen die Finanzbehörden mit der Software XPIDER gezielt nach privaten Verkäufern, deren Verkaufsverhalten doch eher als gewerblich einzustufen ist. Aber auch bereits als gewerblich registrierte Verkäufer sollten diese die steuerlichen Folgen Ihres Tuns im Auge haben.

Da die ersteigerte Ware bei Ebay und Co. in der Regel bereits bezahlt werden muss bevor sie vom Verkäufer verschickt oder bei diesem abgeholt wird, entsteht die Umsatzsteuerschuld auch bereits in dem Voranmeldungszeitraum, in dem das Entgelt eingeht.

Wird man als Wiederverkäufer tätig, also als jemand, der bewegliche Gebrauchtgegenstände erwirbt und diese weiter veräußert, ist die sogenannte Differenzbesteuerung anzuwenden. Danach unterliegt der Umsatzsteuer nur die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis. Im Gegenzug ist dann allerdings kein Vorsteuerabzug möglich. Zudem wird die Umsatzsteuer in diesen Fällen nicht in der Rechnung ausgewiesen.

Hinweis: Das Finanzamt nimmt neben den Kauf- und Verkaufsvorgängen insbesondere auch die Handhabung bei den Porto- und Verpackungskosten genauer ins Visier. Deshalb sollte beachtet werden, dass Einnahmen für Porto und Verpackung der Umsatzsteuer unterliegen da sie umsatzsteuerrechtlich eine Nebenleistung zum Verkauf darstellen.

 

"Arbeit suchend": Meldung bei Arbeitsagentur hat begrenzte Wirkung

Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld berücksichtigt, wenn

  • es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat,
  • nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und
  • bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeit suchend gemeldet ist.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs wirkt eine einmalige Meldung als Arbeit suchend bei einer Agentur für Arbeit nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Arbeitsuchender melden. Unterlässt es dies, entfällt der Kindergeldanspruch, denn das Kind ist nicht mehr als Arbeitsuchender gemeldet. Die Erneuerung der Meldung bedarf keiner besonderen Form.

Das volljährige, aber noch nicht 21 Jahre alte Kind muss in der Zeit allerdings nicht arbeitslos im Sinne des Sozialgesetzbuches sein. Es genügt, dass es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Die übrigen Merkmale der Arbeitslosigkeit wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit brauchen nicht mehr nachgewiesen zu werden. Wirkt ein Kind allerdings nicht ausreichend bei der Vermittlung mit, kann die Agentur für Arbeit die Vermittlung einstellen. Endet die Arbeitsvermittlungspflicht der Agentur, ist das Kind nicht mehr als Arbeit suchend gemeldet und ab dem Folgemonat entfällt der Kindergeldanspruch.

Hinweis: Damit reicht im Ergebnis ein einmal an die Agentur für Arbeit gerichtetes Vermittlungsgesuch nicht aus, um den Wunsch nach Vermittlung dauerhaft zu dokumentieren und den Anspruch auf Kindergeld zu erhalten. Für die Vermittlung ist eine Zeitgrenze gezogen, nach deren Ablauf die Erledigung des Gesuchs automatisch vermutet wird (BFH, III R 68/05).

 

Werbungskosten: Aufwand für vergebliche Planungsarbeiten können Werbungskosten sein

Aufwand für eine ursprüngliche, aber nicht verwirklichte Planung gehören regelmäßig zu den Herstellungs- und nicht den Werbungskosten eines Gebäudes. Dies ist zumindest immer dann der Fall, wenn sie bei gleichem Zweck und bei gleicher Bauart des geplanten und des später errichteten Bauwerks in dieses wertbestimmend eingegangen sind. Handelt es sich bei dem ursprünglich geplanten und dem dann tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart aber um zwei völlig verschiedene Bauwerke und dient die Planung des ersten Gebäudes in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes, gehören vergebliche Planungskosten zu den sofort abziehbaren Werbungskosten.

Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige 1995 ein mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebautes Grundstück gekauft. Die Mieterin der Wohnung war bereits vor dem Kauf ausgezogen, weil die Wohnverhältnisse nicht dem üblichen Standard entsprachen. Seitdem stand das Gebäude leer. 1998 erstellte ein Planungsbüro Pläne für eine Modernisierung des Gebäudes. U.a. aufgrund von Finanzierungsproblemen wurden diese Pläne nicht weiter verfolgt. Das Gebäude wurde stattdessen abgerissen. Errichtet wurde danach ein Einfamilienhaus, welches vermietet werden sollte. Die ursprünglichen Planungskosten für den Umbau hätten in diesem Fall nur dann zu Herstellungskosten geführt, wenn der Umbau wie zunächst geplant realisiert worden wäre.

Hinweis: Die Aufwendungen sind in dem Zeitpunkt als Werbungskosten abziehbar, in dem sie geleistet wurden (BFH, IX R 50/07).

 

Bewirtungskosten: Aufwand für Bewirtung im Namen des Arbeitgebers ist voll abzugsfähig

Übernehmen Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass die Kosten für eine Bewirtung im Namen ihres Arbeitgebers, können sie diese Aufwendungen ungekürzt und ohne Verpflichtung zur Benennung der Gäste als Werbungskosten abziehen. Die Nachweisanforderungen und der beschränkte Kostenabzug gelten nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nur, wenn der Arbeitnehmer selbst als bewirtende Person auftritt.

Hinweis: Mit dieser Entscheidung setzt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zum Bewirtungsaufwand im Werbungskostenbereich zugunsten der Arbeitnehmer fort. Jüngst hatte er bereits entschieden, dass Aufwendungen eines Außendienstmitarbeiters für Bewirtungsleistungen und für Werbegeschenke an Kunden beruflich veranlasst sein können, auch wenn der Mitarbeiter keine erfolgsabhängige Entlohnung erhält. Ähnlich fiel das Urteil bei einem Geschäftsführer mit Tantiemeanspruch aus, der für Betriebsangehörige im eigenen Garten eine Feier veranstaltet hatte (BFH, VI R 48/07).

 

Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Finanzamt darf nicht kürzen

Erzielt ein Steuerpflichtiger sowohl Einnahmen aus selbstständiger als auch aus nichtselbstständiger Tätigkeit, sind die durch diese Arbeiten veranlassten Aufwendungen den jeweiligen Einkunftsarten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnen. Sind danach die Werbungskosten niedriger als der Werbungskosten-Pauschbetrag, so ist dieser dennoch in voller Höhe anzusetzen. Der Steuerpflichtige hat einen Rechtsanspruch auf den ungekürzten Ansatz selbst wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind.

Hinweis: Zu beachten ist aber, dass als Betriebsausgaben von den Einnahmen aus selbstständiger Arbeit nur diejenigen Aufwendungen abzuziehen sind, die durch die selbstständige Arbeit veranlasst wurden. Soweit die Aufwendungen des Erwerbs, der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit dienen, sind die bei der Ermittlung dieser Einkünfte zu berücksichtigen. Ein anteiliger betrieblicher Veranlassungszusammenhang führt grundsätzlich zur anteiligen Berücksichtigung im betrieblichen Bereich. Soweit die Aufwendungen nicht eindeutig zugeordnet werden können, ist regelmäßig eine Aufteilung durch Schätzung vorzunehmen (BFH, VIII R 76/05).

 



Steuerrecht September 2008

Steuer-Identifikationsnummer: Versand bis zum 31.12.2008

Das Bundesministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass nun alle Bürger bis zum 31.12.2008 ein persönliches Mitteilungsschreiben erhalten, in dem die Steuer-Identifikationsnummer, die "Kennzahl fürs Leben", mitgeteilt wird. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer kommt erst im Anschluss.

Zwangsvollstreckung: Mehr Versteigerungen im Internet geplant

Das Bundesjustizministerium hat am 29.7.2008 einen Gesetzentwurf über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung auf den Weg gebracht. Geplant ist, die Internetauktion von gepfändeten Gegenständen als Regelfall neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort zu etablieren. Damit soll das bislang für Internetversteigerungen geltende aufwendige und unpraktikable Verfahren abgeschafft werden. Hier werden die Kernpunkte der geplanten Neuerungen vorgestellt:

  • Betroffen sein soll nur die Versteigerung von beweglichen Sachen, die zuvor vom Gerichtsvollzieher oder einem Vollzugsbeamten der Finanzbehörden gepfändet worden sind. Die Versteigerung von Grundstücken ist damit nicht betroffen.

  • Bei einer Internetversteigerung müssen im Gegensatz zur Präsenzversteigerung Versteigerer und Bieter nicht vor Ort anwesend sein. Dadurch können zum Teil nicht unerhebliche Anreisekosten eingespart werden.

  • Die Neuregelung soll sowohl die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Urteilen als auch die Zwangsvollstreckung aus Steuerbescheiden und aus Urteilen der Finanzgerichte zugunsten der Finanzbehörden betreffen. Diese Versteigerungen sollen auf der von der Bundeszollverwaltung schon seit einigen Jahren genutzten Auktionsplattform www.zoll-auktion.de stattfinden.

Hinweis: Das Bundesjustizministerium geht davon aus, dass mit Internetversteigerungen größere Beträge erzielt werden können als durch die Versteigerungen vor Ort, was sowohl Gläubigern als auch Schuldnern zugutekommt. Dabei stützt man sich auf die Annahme, dass im Internet ein größerer Bieterkreis erreicht werden kann.

Rückwirkende Mietanpassung: Steuerliche Anerkennung bei Angehörigen

Verträge zwischen nahen Angehörigen sind ertragsteuerlich nur anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind. Ihre Gestaltung muss darüber hinaus dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen und die Vertragsinhalte müssen auch tatsächlich umgesetzt werden. Allerdings ist die steuerliche Anerkennung nicht bei jeder Abweichung vom Fremdüblichen in Gefahr.

Wird z.B. der Mietzins unter nahen Angehörigen über einen kurzen Zeitraum vom Vermieter nicht angepasst, hat dies allein nicht notwendigerweise negative steuerliche Folgen. Hat der Vermieter jedoch 18 Jahre lang - trotz Wertsicherungsklausel im Mietvertrag - keinen höheren Mietzins eingefordert, ist dies als unüblich einzustufen. Ein fremder Dritter hätte nicht über einen derart langen Zeitraum auf die vereinbarte Mietanpassung verzichtet.

Somit konnte der Unternehmer im Urteilsfall (Mieter) die an seine Ehefrau als Vermieterin nachträglich gezahlten Mietanpassungsbeträge nicht als gewinnmindernde betriebliche Verbindlichkeiten abziehen.

Hinweis: Zwar entspricht die Wertsicherungsklausel im Mietvertrag den Voraussetzungen der Fremdüblichkeit. Wird die Mietanpassung aber über lange Zeit nicht geltend gemacht und der Vertrag insoweit erst rückwirkend entsprechend der Vereinbarung durchgeführt, weicht dies vom Fremdüblichen ab (BFH, III R 70/05).

Umsatzsteuerpflichtig: Sponsoring ohne erkennbare Gegenleistung

Überlässt eine Werbeagentur einer Gemeinde ein mit Werbeaufdrucken versehenes Fahrzeug zur Nutzung mit dem Recht, es nach fünf Jahren von der Agentur kostenlos übereignet zu bekommen, liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein tauschähnlicher Umsatz vor, der umsatzsteuerpflichtig ist.

Im Urteilsfall unterwarf die Werbeagentur lediglich die Einnahmen aus der Überlassung der Werbefläche der Umsatzsteuer und machte Vorsteuer aus den Fahrzeugkäufen geltend. Da die Gemeinde für die Nutzung des Fahrzeugs keine Zahlungen zu leisten hatte, ging die Werbeagentur weiter davon aus, dass damit kein umsatzsteuerbarer Vorgang vorliegt. Das sah der Bundesfinanzhof anders. Denn die Gegenleistung der Gemeinde für die Nutzung besteht in der Verpflichtung zum werbewirksamen Einsatz des Fahrzeugs. Nicht maßgeblich ist, ob die Parteien die einander erbrachten Leistungen als entgeltlich bezeichnen. Ausreichend ist, wenn die erhaltene Gegenleistung in Geld ausdrückbar ist. Der damit als "Entgelt" anzusetzende subjektive Wert, den die "Werbeleistung" der Gemeinde für den Kläger hat, bestimmt sich nach dem Betrag, den er dafür tatsächlich aufgewendet hat. Dies waren im Urteilsfall die Anschaffungskosten für das Fahrzeug.

Hinweis: Dieses Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung. Denn es beantwortet die für die Praxis wichtige Frage, wie Lieferungen von sonstigen Leistungen im Fall der Nutzungsüberlassung voneinander abzugrenzen sind. Im konkreten Fall war die Gemeinde berechtigt, das Fahrzeug nach Ablauf einer Nutzungszeit von fünf Jahren unentgeltlich übereignet zu bekommen. Dies führt zu einer Lieferung bereits im Zeitpunkt der Übergabe, weshalb die Werbeagentur die Anschaffungskosten des Fahrzeugs bereits bei der Übergabe zu versteuern hatte. Es liegt keine sonstige Leistung in Form einer bloßen Nutzungsüberlassung vor (BFH, XI R 56/06).

Fahrtenbuch: Kann trotz kleinerer Mängel noch ordnungsgemäß sein

Kann ein Dienstwagen auch privat genutzt werden, hat der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil zu versteuern. Dessen Höhe ist generell nach der Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. In einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch müssen die Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Es muss regelmäßig zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, die Fahrten sowie den jeweiligen Gesamtkilometerstand ausweisen und die Angaben vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben.

Kleinere Mängel führen allerdings nicht sofort zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und damit zur Anwendung der Ein-Prozent-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Trotz der Mängel muss immer der Nachweis des Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich sein. Damit weicht der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zur Fahrtenbuchführung ein wenig auf. Folgende festgestellte Mängel am Fahrtenbuch sind demnach als unschädlich einzustufen:

  • Eine Fahrt wurde trotz vorliegender Tankrechnung nicht aufgezeichnet.

  • Zwischen den Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und den einzelnen Werkstattrechnungen besteht keine genaue Übereinstimmung.

  • Der Fahrer hat nicht die gemäß Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke gewählt und auch keinen besonderen Aufzeichnungsaufwand betrieben.

Hinweis: Neben diesen Mängeln ist es ferner nicht schädlich, wenn der Arbeitgeber die auf den jeweils zur Nutzung überlassenen Dienstwagen entfallenden Kosten nicht getrennt aufgezeichnet hat. Allerdings kann die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos den Nachweis erleichtern und zweckmäßig sein, so der Bundesfinanzhof resümierend (BFH, VI R 38/06).

Kindergeld: Sind Semestergebühren ausbildungsbezogene Aufwendungen?

Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes von mehr als 7.680 EUR lassen für Kinder ab 18 Jahren den Kindergeldanspruch und andere kinderbedingten Ermäßigungen entfallen. Semester- oder Rückmeldegebühren sind nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf allerdings bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte und Bezüge eines Kindes als besondere Ausbildungskosten abziehbar.

Da das Entrichten der Semester- oder Rückmeldegebühren Voraussetzung dafür ist, dass das Kind weiter studieren darf, entstehen sie ausbildungsbedingt. Sofern dem Studenten durch die Zahlung der Gebühr zugleich kostenlose Beförderungsmöglichkeiten im Nahverkehr auch zu privaten Zwecken ermöglicht werden, handelt es sich regelmäßig um geringfügige Vorteile, die neben dem eigentlichen Zweck (Fortsetzung des Studiums) bedeutungslos sind.

Hinweis: Das FG widersprach damit den Anweisungen der Finanzverwaltung, die nur Studiengebühren als abzugsfähig anerkennt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 38/08 anhängig. Eltern, denen die Berücksichtigung der Semester- und Rückmeldegebühren das Kindergeld retten können, sollten ihre Bescheide mit einem Einspruch offen halten (FG Düsseldorf, 9 K 4245/07 Kg).

 



Steuerrecht August 2008

Aktuelle Gesetzgebung: Änderungen im Regierungsentwurf beim Jahressteuergesetz 2009

Der vom Bundeskabinett Mitte Juni beschlossene Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 beinhaltet im Vergleich zum Referentenentwurf aus dem April dieses Jahres einige Änderungen. Nachfolgend werden wichtige praxisrelevante Neuerungen kurz erläutert.

  • Schulgeldzahlungen an überwiegend privat finanzierte Schulen müssen innerhalb eines EWR-/EU-Mitgliedstaats gleich behandelt werden. Dieser Grundsatz ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2007 wird eine Übergangsregelung geschaffen. Danach soll in allen noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden ein Abzug von Schulgeldzahlungen an Privatschulen innerhalb des EWR-/EU-Raums gleich behandelt werden. Dafür wird ein Höchstbetrag von 3.000 EUR eingeführt. Die im Referentenentwurf noch geplante Abschmelzung des Betrags auf Null wurde fallen gelassen.

  • Wer veranlasst, dass Spenden und Mitgliedsbeiträge nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Haftungsschuldner sind als Gesamtschuldner sowohl der Zuwendungsempfänger als auch die für ihn handelnde natürliche Person. Um das ehrenamtliche Engagement zu unterstützen, soll die Reihenfolge der Haftung bei Spendenbescheinigungen ab 2009 neu geregelt werden. Vorrangig haftet der Verein. Die für ihn handelnde Person wird nur in Anspruch genommen, wenn die Inanspruchnahme des Vereins erfolglos ist.

  • Als zusätzlicher Anreiz zum Abschluss eines Riestervertrags gewähren einige Vermittler eine teilweise Erstattung der Abschluss- und Vertriebskosten des Altersvorsorgevertrags. Diese Leistung soll ab 2009 steuerpflichtig sein. Im Gegenzug mindert dieser Erstattungsbetrag aber weder die Zulagen noch den Sonderausgabenabzug.

  • Auch Personenunternehmen sollen bei ihrer Bank für bestimmte, nach 2008 fließende Kapitalerträge, einen Antrag mit dem Ziel stellen können, dass diese Betriebseinnahmen nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Diese bereits für Körperschaften vorgesehene Möglichkeit soll auf die Gewinneinkünfte des Einkommensteuergesetzes ausgeweitet werden. Die Bank hat die Freistellung dem Bundeszentralamt für Steuern zu melden.

  • Aus Steuervereinfachungsgründen soll der Vorsteuerabzug bei sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch verwendeten Fahrzeugen wieder beschränkt werden. Diese Änderung lässt die bereits aus der Vergangenheit bekannte Regelung wieder aufleben. Sie entspricht wörtlich der zum 1.4.1999 eingeführten Vorschrift, die durch das Steueränderungsgesetz 2003 ab dem 1.1.2004 aufgehoben wurde. Danach soll in den Fällen, in denen das Fahrzeug auch privat genutzt wird, der Vorsteuerabzug nur aus 50 Prozent der Aufwendungen für das Fahrzeug geltend gemacht werden können. Im Gegenzug soll die Besteuerung der nichtunternehmerischen Verwendung des Fahrzeugs als unentgeltliche Wertabgabe nach dem Umsatzsteuergesetz entfallen. Nicht betroffen sind Fahrzeuge, die ausschließlich unternehmerisch verwendet oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer oder GmbH-Geschäftsführer gegen Entgelt überlassen werden. Die Neuregelung soll auf alle Fahrzeuge, die ab 2009 angeschafft werden, angewandt werden.

  • Aus dem Gesetzentwurf wurden sämtliche Änderungspläne zum REIT-Gesetz wieder entfernt. Das kann bedeuten, dass diese Vorhaben in ähnlicher Form an anderer Stelle wieder aufgenommen werden.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sind ferner u.a. folgende zusätzliche Maßnahmen in der Diskussion.

  • Verbesserung der Bedingungen für langfristige Fondssparpläne zur Stärkung der privaten Altersvorsorge ab 2009 und

  • Nachjustierungen aufgrund erster Erfahrungen mit der neuen Zinsschrankenregelung.

Hinweis: Das Gesetz wird voraussichtlich noch kurz vor Silvester 2008 in Kraft treten (Regierungsentwurf Jahressteuergesetz (JStG) 2009).

Reisekostenrecht: Beachtenswertes im Jahr 2008

Die Lohnsteuer-Richtlinien für das Jahr 2008 haben für erhebliche Änderungen im Reisekostenrecht gesorgt. Zu beachten ist dabei, dass die lohnsteuerlichen Reisekostenregelungen - ebenso wie die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung - im betrieblichen Bereich entsprechend anzuwenden sind. Nachfolgend werden wesentliche, für den Praxisalltag relevante Neuerungen aufgeführt.

  • In den Lohnsteuer-Richtlinien 2008 wird der Begriff der Reisekosten neu definiert. Die Differenzierung zwischen Dienstreisen, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit wurde aufgegeben und durch den Begriff beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit ersetzt. Diese liegt vor, wenn Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung und regelmäßigen Arbeitsstätte oder typischerweise nur an ständig wechselnden Stellen oder in einem Fahrzeug tätig werden.

  • Auch der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wird neu als ortsgebundener Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit eingestuft, die der Arbeitnehmer immer wieder aufsucht. Nicht mehr maßgebend sind zeitlicher Umfang und Inhalt der dortigen Tätigkeit. Ausreichend ist bereits im Durchschnitt ein Arbeitstag pro Arbeitswoche.

  • Die bisherige Fiktion, wonach eine Auswärtstätigkeit nach drei Monaten zum Tätigkeitsmittelpunkt wird, entfällt. Entscheidend für das Merkmal "vorübergehend" ist künftig der Einzelfall. Für Verpflegungsmehraufwendungen ist die Dreimonatsfrist aber weiterhin anzuwenden.

  • Die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten gelten ab 2008 auch für Aus- und Fortbildungen, die vorübergehend außerhalb der Arbeitsstätte stattfinden. Durch den Wegfall der Dreimonatsfrist wird z.B. der Besuch der Berufsschule nicht schon durch Zeitablauf zum weiteren regelmäßigen Tätigkeitsort, was sich über die Reisekostengrundsätze positiv auf die Fahrtkosten auswirkt.

  • Bei Einsatzwechseltätigkeit können Fahrtkosten zeitlich unbegrenzt als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Nicht mehr erforderlich ist bei täglicher Rückkehr zur Wohnung eine Entfernung von mehr als 30 km.

  • Beim Verpflegungsmehraufwand hat sich wenig verändert. Die Pauschbeträge werden weiterhin nicht gemindert, wenn der Arbeitnehmer während der Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten verbilligt Mahlzeiten erhält. Diese Mahlzeiten sind unverändert mit dem amtlichen Sachbezugswert als Arbeitslohn zu bewerten, sofern der Wert jeweils 40 EUR nicht übersteigt.

  • Übernachtungskosten gelten weiterhin als Reisekosten, allerdings unter neuen Regeln. Der Aufwand kann in tatsächlicher Höhe für die Übernachtung ohne Frühstück bei Nachweis steuerfrei erstattet oder als Werbungskosten abgezogen werden. Weist eine Rechnung für eine Übernachtung mit Frühstück nur einen Gesamtpreis aus, erfolgt eine Kürzung um 20 Prozent des für den Unterkunftsort maßgebenden vollen Verpflegungspauschbetrags. Das gilt gleichermaßen für In- und Auslandsreisen, sodass sich der bisherige feste Kürzungsbetrag von 4,50 EUR innerhalb Deutschlands auf 4,80 EUR erhöht. Bei Auslandsübernachtungen entfällt im Gegensatz zu Übernachtungen im Inland aus Vereinfachungsgründen die Kürzung, wenn der Arbeitnehmer auf der Hotelrechnung handschriftlich vermerkt, dass das Frühstück im Gesamtpreis nicht enthalten ist. Enthält ein Hotelbeleg, wie etwa bei Tagungspauschalen, auch andere Mahlzeiten, werden die Übernachtungskosten um jeweils 40 Prozent des maßgebenden Verpflegungspauschbetrags gekürzt.

  • Der Arbeitgeber darf eine Übernachtung im In- und Ausland weiterhin ohne Einzelnachweis grundsätzlich mit einem Pauschbetrag steuerfrei erstatten. Das gilt auch, wenn tatsächlich geringere Aufwendungen angefallen sind, solange der Arbeitgeber die Unterkunft nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt. Beim Werbungskostenabzug hingegen sind die Übernachtungspauschalen nicht mehr zulässig. Es ist nur der tatsächliche Aufwand abziehbar.

  • Reisenebenkosten kann der Arbeitgeber weiterhin in nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Höhe steuerfrei ersetzen, sofern er die erforderlichen Nachweise als Belege zum Lohnkonto aufbewahrt. Nicht hierzu zählen z.B. Verwarnungs- und Bußgelder.

Gebrauchsgüter: Verlust aus Veräußerung ist steuerlich relevant

Wird ein privater Pkw binnen Jahresfrist verkauft, kann der dadurch entstehende Verlust steuerlich geltend gemacht werden. Denn alle privaten Veräußerungsgeschäfte von Wirtschaftsgütern, auch solche des täglichen Gebrauchs, unterliegen der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind alle körperlichen Gegenstände bzw. Wirtschaftsgüter zu erfassen, die im Privatvermögen gehalten werden. Damit fallen nicht nur Wertpapiere sondern z.B. auch Pkw darunter. Dies gilt selbst dann, wenn die Gegenstände objektiv kein Wertsteigerungspotenzial besitzen. Die Finanzverwaltung konnte sich mit Ihrer Argumentation nicht durchsetzen, dass private Gebrauchsgüter mit Verlustpotenzial nicht steuermindernd berücksichtigt werden können.

Hinweis: Der durch den Verkauf von Gebrauchsgütern wie Antiquitäten, Schmuck, Gemälde, Einrichtungsgegenstände oder Jahreswagen erzielte Verlust lässt sich mit Gewinnen aus Börsengeschäften und Immobilienverkäufen verrechnen. Sofern kein Ausgleich im gleichen oder vorangegangenen Jahr möglich ist, darf der Verlustvortrag bis 2013 Gewinne mindern, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Das gelingt aber nur bei einem Verkauf bis Ende 2008 (BFH, IX R 29/06).

Werbungskosten: Aufwand für Abriss im Anschluss an Vermietungsphase

Wird ein Gebäude im Anschluss an die Vermietung abgerissen, weil es aufgrund von Baumängeln nicht mehr vermietet werden kann, können die Abbruchkosten und der Restwert des Gebäudes als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften berücksichtigt werden. Das gilt selbst dann, wenn anstelle des abgerissenen Gebäudes ein selbstgenutzter Neubau errichtet wird.

Im Urteilsfall hatte ein Ehepaar 1990 ein Grundstück erworben. Das darauf in den 50iger Jahren errichtete Zweifamilienhaus vermieteten sie zunächst. Eine Wohnung stand ab Mai 1998 leer. Auch der Mietvertrag für die zweite Wohnung wurde wegen erheblicher baulicher Mängel gekündigt. Weil die Sanierung teurer werden würde als ein Neubau, entschlossen sich die Eheleute nach vorheriger Beratung mit ihrem Architekten für einen Neubau. Das Ehepaar machte die Abbruchkosten und den "Restbuchwert" des Gebäudes als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Bundesfinanzhof gab ihnen recht, weil der Grund für den Abriss zumindest ganz überwiegend während der Vermietung des Grundstücks entstanden war. Denn die Vielzahl der Baumängel und der sich daraus ergebende wirtschaftliche Verbrauch des Gebäudes war während der Vermietungsphase entstanden. Damit ist der Abbruch als durch die Vermietung veranlasst anzusehen.

Hinweis: In ähnlich gelagerten Fällen sollte rechtzeitig ein Gutachten in Auftrag gegeben werden, welches insbesondere die Baumängel ausweist (BFH, IX R 51/05).

Fahrtkosten: Fahrten zur Fortbildungsstätte sind mit tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen

Nimmt ein Arbeitnehmer an einer auswärtigen Fortbildungsmaßnahme teil, wird der Ort der Fortbildung nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Das hat zur Folge, dass die Fahrtkosten nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Im Urteilsfall nahm ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer an einer längerfristigen, jedoch vorübergehenden beruflichen Fortbildungsmaßnahme an jeweils zwei Abenden in der Woche und samstags teil.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegen eine regelmäßige Arbeitsstätte oder ein Tätigkeitsmittelpunkt nur dann vor, wenn der dortige Aufenthalt nachhaltig und dauerhaft ist. Die in der Freizeit ausgeübte Fortbildungsmaßnahme erstreckte sich im Urteilsfall zwar über vier Jahre, war aber dennoch als vorübergehend einzustufen, da sie nicht auf Dauer angelegt war (BFH, VI R 66/05).

Liebhaberei: Getrennte Beurteilung mehrerer Betätigungen

Mit Liebhaberei wird im Steuerrecht eine ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeführte Tätigkeit umschrieben. Sie zeichnet sich u.a. dadurch aus, dass es sich um ein Hobby handelt und der Lebensunterhalt oder die aus dieser Tätigkeit resultierenden Verluste mit anderen Einkünften finanziert oder ausgeglichen werden. Ferner wird die Tätigkeit meist trotz anhaltender jahrelanger Verluste weder aufgegeben noch die Art der Betriebsführung verändert, sodass mit der Tätigkeit auf Dauer kein Totalüberschuss zu erzielen ist.

Wird eine gewinnbringende gewerbliche Tätigkeit ohne organisatorische Trennung neben einer wirtschaftlich eigenständigen aber verlustbringenden Tätigkeit ausgeübt, ist die Gewinnerzielungsabsicht beider Betätigungen regelmäßig gesondert für jede einzelne Tätigkeit zu prüfen. Fehlt die Gewinnerzielungsabsicht - bei isolierter Betrachtung - bei einer der beiden Betätigungen, liegt dort eine steuerlich unbeachtliche private Tätigkeit und damit ein Leibhabereibetrieb vor. Die daraus erwirtschafteten Verluste sind steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Im Urteilsfall verkaufte ein selbstständiger Maschinenführer nebenberuflich als Handelsvertreter auch noch Reinigungsmittel. Als Handelsvertreter erwirtschaftete er von Beginn an Verluste. Seine Betriebseinrichtungen wie Pkw und Büroeinrichtung sowie das betriebliche Girokonto nutzte er für beide Tätigkeiten. Er verwandte einen einheitlichen Briefkopf im Geschäftsverkehr und erfasste alle Geschäftsvorfälle in einer einheitlichen Buchführung. Trotz dieser Gemeinsamkeiten handelt es sich aber um zwei eigenständige wirtschaftliche Betätigungen, die ohne Weiteres sachlich und wirtschaftlich voneinander abgrenzbar und daher auch getrennt zu betrachten sind. Damit können die Verluste aus dem Handel mit Reinigungsmitteln den Gewinn aus der Tätigkeit als selbstständiger Maschinenführer nicht mindern.

Hinweis: Die Dauer der Anlaufphase, innerhalb derer das Unterbleiben einer Reaktion auf bereits eingetretene Verluste für sich betrachtet noch nicht als Beweisanzeichen für eine mangelnde Gewinnerzielungsabsicht herangezogen werden kann, ist von der Art des jeweiligen Betriebs abhängig und nicht allgemeinverbindlich festzulegen. Für die Tätigkeit als Handelstreibender mit Reinigungsprodukten geht das Gericht von einer fünf- bis sechsjährigen Anlaufphase aus. Nach Ablauf dieser Zeitspanne gilt das fehlende Bemühen, Verlustursachen zu ermitteln, und das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen als Beweis für die fehlende Gewinnerzielungsabsicht (FG Baden-Württemberg, 4 K 111/06).

Altersteilzeit: "Voller" Werbungskostenabzug trotz steuerfreier Zuschläge

Das Altersteilzeitgesetz bietet älteren Arbeitnehmern die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit nach Vollendung des 55. Lebensjahrs auf die Hälfte zu vermindern. Derzeit gibt es im Rahmen der Altersteilzeit zwei Hauptmodelle: Die Reduzierung der Arbeitszeit um 50 Prozent innerhalb der Altersteilzeit und das sogenannte Blockmodell. Beim Blockmodell wird die Altersteilzeit in zwei gleich lange Beschäftigungsphasen unterteilt. In der ersten, der sogenannten Arbeitsphase, bleibt die wöchentliche Arbeitszeit ungekürzt. In der zweiten Phase, der Freistellungsphase, wird der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistung freigestellt. In beiden Fällen hat der Arbeitgeber das für die Altersteilzeit maßgebliche Regelarbeitsentgelt um mindestens 20 Prozent aufzustocken. Diese Aufstockungsbeträge kann der Arbeitgeber steuerfrei zahlen.

Trotz dieser steuerfreien Zuschläge ist den Arbeitnehmern aber in der Altersteilzeit der Werbungskostenabzug nicht zu kürzen, so die Oberfinanzdirektion Hannover. Mit dieser Klarstellung ist der Verfahrensweise einiger Finanzämter ein Riegel vorgeschoben worden, die in solchen Fällen die Werbungskosten (und auch den Arbeitnehmerpauschbetrag) entsprechend dem Verhältnis der steuerfreien Aufstockungsbeträge zum Bruttoarbeitslohn gekürzt haben.

Hinweis: Das gilt gleichermaßen bei steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (OFD Hannover, S 2350 - 118 - StO 217).

 



Steuerrecht Juli 2008

Pflegeversicherung: Beitrag wird zum 1.7.2008 erhöht

Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28.5.2008 wird u.a. der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,25 Prozent auf 1,95 Prozent für Versicherte mit Kindern und auf 2,2 Prozent für kinderlose Versicherte angehoben.

Hinweis: Gleichzeitig werden die Leistungen schrittweise erhöht. So wird es beispielsweise erstmals einen Anspruch auf individuelle und umfassende Pflegeberatung geben (Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung).

Kapitalertragsteuer: Bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung anzurechnen

Die zu Lasten eines Steuerpflichtigen von einem Kreditinstitut einbehaltene Kapitalertragsteuer ist auf die gegen den Steuerpflichtigen festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer anzurechnen.

Voraussetzung für diese Anrechnung ist jedoch die Vorlage einer ordnungsgemäßen Bescheinigung über die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer. Diese liegt in der Praxis zum Zeitpunkt der Veranlagung häufig noch nicht vor, sondern wird von den Steuerpflichtigen später nachgereicht. In einem solchen Fall wird die ursprünglich erlassene Anrechnungsverfügung inhaltlich unrichtig. Obwohl sie häufig auch bereits unanfechtbar geworden ist, kann sie dennoch zurückgenommen werden - allerdings nur dann, so eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs, wenn dem nicht die Zahlungsverjährung entgegensteht. Die Frist für die Zahlungsverjährung beträgt fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der geltend gemachte Anspruch fällig wurde (also zum 1.1. des Folgejahrs).

Hinweis: Sofern die ordnungsgemäße Steuerbescheinigung im Zeitpunkt der Veranlagung noch nicht vorliegt, sollte man diese zügig nachreichen. Dies ist auch in Zukunft zu beachten, wenn ebenso die einbehaltene Abgeltungsteuer im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden soll (BFH, VII R 33/06).

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Barzahlungsverbot wird überprüft

Die tarifliche Einkommensteuer kann sich auf Antrag um 20 Prozent, höchstens aber um 600 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, reduzieren. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage folgender Belege nachweist:

  • Rechnung des beauftragten Unternehmens mit aussagekräftigen Angaben über die erbrachte Dienstleistung (Aufschlüsselung von Material- und Lohnkosten) und

  • Kontoauszug (ggf. Kopie) mit Abbuchung des Rechnungsbetrags oder einer entsprechenden Bescheinigung des Kreditinstituts.

Diese Arbeitsleistungen werden in der Praxis aber oft bar bezahlt, weil das von Handwerksunternehmen aufgrund schlechter Erfahrungen zur Bedingung gemacht wird. Allerdings kann dies die gesetzlich fixierte Forderung der unbaren Zahlungsweise nach Auffassung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt nicht aushebeln. Denn es stehe dem Gesetzgeber frei, für die Gewährung von Steuerermäßigungen ausschließlich unbare Zahlungsmodalitäten vorzuschreiben. Die Finanzrichter gehen auch nicht davon aus, dass die Differenzierung zwischen unbarer und barer Zahlungsweise zu einer Ungleichbehandlung führt oder hierin eine unverhältnismäßige Beschränkung zu sehen ist. Endgültig entscheiden muss jetzt der Bundesfinanzhof.

Hinweis: Betroffene Steuerzahler sollten auch bar bezahlte Rechnungen in der Steuererklärung angeben und bei Ablehnung der Anerkennung Einspruch unter Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 14/08 anhängige Verfahren einlegen (FG Sachsen-Anhalt, 1 K 791/07).

Steuererklärung: Abgabe auf Diskette ist nicht möglich

Steuererklärungen sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Ungeachtet der Erleichterungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf Diskette allerdings nicht erlaubt. Es ist dem Steuerpflichtigen zuzumuten, das auf der Diskette befindliche Dokument auszudrucken und seinen Inhalt der Behörde zu übermitteln (FG Saarland, 2 K 2219/06).

Einnahmen-Überschussrechner: Zeitpunkt des Abzugs von Reisekosten

Bei Einnahmen-Überschussrechnern sind Reisekosten im Jahr ihrer Entstehung als Betriebsausgaben Gewinn mindernd zu erfassen. Denn der Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs bei Einnahmen-Überschussrechnern richtet sich grundsätzlich nach dem Abflussprinzip. Eine gesetzliche Ausnahme vom Abflussprinzip ist auch für den Betriebsausgabenabzug von Reisekosten in Form von Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen nicht vorgesehen.

Dass die Höhe der steuerlich zu berücksichtigenden Betriebsausgaben nicht immer mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen übereinstimmt, weil das Gesetz - wie etwa bei den Reisekostenpauschalen - nur bestimmte Höchstbeträge zulässt, ist unerheblich. Anders als ein Arbeitnehmer, der bei der Abrechnung von Reisekosten seinen Arbeitgeber erstmals mit diesen Kosten belastet, hat ein Selbstständiger die Aufwendungen sofort bei ihrer Entstehung zu tragen. Wann er diese Kosten in seiner Buchführung erstmals erfasst und damit abrechnet, ist unerheblich.

Hinweis: Zahlt ein Unternehmer beispielsweise seine in 2007 eingenommenen Mahlzeiten erst im Jahr 2008, sind die Verpflegungspauschalen dennoch bereits in 2007 anzusetzen (FG München, 9 K 4800/06).

Firmenwagen: Nutzung für mehrere Einkunftsarten

Wird die Privatnutzung eines Firmenwagens nach der "Ein-Prozent-Regel" versteuert, sind damit nur die Privatfahrten und nicht weitere Fahrten im Rahmen anderer Einkunftsarten abgegolten. Bei einer darüber hinausgehenden Nutzung im Rahmen anderer Einkunftsarten sind die darauf entfallenden Selbstkosten als zusätzliche Entnahme zu erfassen. Das hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26.4.2006 entschieden.

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Münster hat aktuell mitgeteilt, dass diese Entscheidung, die im Gegensatz zu der bisherigen Verwaltungsauffassung steht, ab dem Veranlagungszeitraum 2007 über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet werden soll.

Hinweis: Aus Vereinfachungsgründen wird seitens der Finanzverwaltung aber auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme verzichtet, soweit diese Aufwendungen bei keiner anderen Einkunftsart abgezogen werden (OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer 14/2008).



Steuerrecht Juni 2008

Jahressteuergesetz 2009: Erneut viele steuerrechtliche Änderungen geplant

Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 beinhaltet - wie die Versionen der Vorjahre - ein Bündel von geplanten Einzelmaßnahmen. Diese sollen zum Teil schon für 2008 oder sogar bereits in allen noch offenen Fällen gelten. Nachfolgend werden wichtige geplante Änderungen im Überblick vorgestellt:

  • Ab 2008 sollen Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu jährlich 500 EUR steuerfrei bleiben. Hierunter fallen auch Barzahlungen an Arbeitnehmer, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Nicht gefördert werden hingegen Beiträge für Sportvereine und Fitnessstudios.

  • Schulgeldzahlungen an überwiegend privat finanzierte Schulen müssen innerhalb der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum gleich behandelt werden. Geplant ist nun, diesen Grundsatz im Einkommensteuergesetz zu verankern. Danach sollen auch Schulgeldzahlungen an Deutsche Schulen in Drittländern berücksichtigt werden. D.h., ab 2008 wird ein Höchstbetrag von 3.000 EUR eingeführt, der 2009 auf 2.000 EUR und 2010 auf 1.000 EUR sinkt. Anschließend tritt die Vorschrift außer Kraft. Damit werden Schulgeldzahlungen ab 2011 generell nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar sein. Für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen vor 2008 sollen die Zahlungen an Auslandsschulen im Rahmen einer Übergangsregelung abgezogen werden können.

  • Auch in Zukunft soll es dabei bleiben, dass nur inländische gemeinnützige Einrichtungen von der Körperschaftsteuer befreit sind. Allerdings will man die gesetzlichen Vorschriften dahingehend ändern, dass auch Tätigkeiten in nicht nur unbedeutendem Umfang im Ausland begünstigt sind, wenn sie der Förderung des Ansehens Deutschlands dienen. Darüber hinaus ist geplant klarzustellen, dass eine Körperschaft nicht gemeinnützig ist, wenn sie extremistisches Gedankengut fördert.

  • Ab dem Jahr 2010 ist ein neues "Faktorverfahren" für Ehegatten geplant, um die hohe Lohnsteuerbelastung in der Steuerklasse V als Hemmschwelle für eine Beschäftigungsaufnahme zu vermeiden. Danach sollen Ehegatten die Steuerklassenkombination IV/IV plus Faktor wählen können. Bei jedem Ehegatten werden so mindestens die ihm persönlich zustehenden steuerentlastend wirkenden Vorschriften beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Wird das Faktorverfahren von den Ehegatten gewählt, wird die Veranlagung zur Pflicht.

  • Nach derzeit geltendem Recht kann die Buchführung nicht ins Ausland verlagert werden. Zukünftig soll aber die zuständige Finanzbehörde auf Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen können, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft geführt und aufbewahrt werden. Die "Papierbuchführung", insbesondere in Papierform benötigte Rechnungsbelege, muss aber im Inland verbleiben, damit eine Umsatzsteuer-Nachschau möglich ist.

  • Die Regeln für Investmentfonds sollen an die Abgeltungsteuer angepasst werden. Geplant ist, ausländische Quellensteuern direkt im Fonds bei der Abgeltungsteuer anzurechnen.

Hinweis: Erfahrungsgemäß tritt ein Jahressteuergesetz erst kurz vor Silvester in Kraft. Das bedeutet, dass zwischen dem ersten Entwurf, wie er hier vorliegt, und dem letztendlich zustande kommenden Gesetz große inhaltliche Unterschiede bestehen können. So ist insbesondere im Hinblick auf Gestaltungsüberlegungen vor der Abgeltungsteuer noch mit Gegenreaktionen zu rechnen (Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2009).

Solidaritätszuschlag: Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

Das Bundesverfassungsgericht hat die vom Bund der Steuerzahler unterstützte Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag nicht zur Entscheidung angenommen. Da der Beschluss ohne Begründung ergangen ist, bleibt es weiter ungeklärt, ob der aktuell erhobene Solidaritätszuschlag noch verfassungsgemäß ist.

>Hinweis: Der Bund der Steuerzahler beabsichtigt deshalb in einem weiteren Verfahren aus dem Jahr 2007 erneut das Bundesverfassungsgericht anzurufen (BVerfG, 2 BvR 1708/06).

Steuerliche Doppelbelastung beim Hausbau: Verstoß gegen EU-Recht?

Das Niedersächsische Finanzgericht hat den Europäischen Gerichtshof mit der Frage angerufen, ob die Mehrfachbelastung von Bauherren mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer gegen das gemeinschaftsrechtliche Mehrfachbelastungsverbot verstoßen könnte.

Nach Ansicht des Finanzgerichts ist hier von einem nationalen "Belastungscocktail" für Bauherren auszugehen, der dem EU-Recht widerspricht. Streitig ist, ob künftige Baukosten dann nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen werden dürfen, wenn diese als eigenständige Leistungen zugleich der Umsatzsteuer unterliegen und beide Steuern vom betroffenen Steuerpflichtigen zu tragen sind.

Der Ausgang des Verfahrens hat damit erhebliche Praxisrelevanz. Betroffen davon sind Fälle, in denen Erwerber von Grund und Boden später einen Bauvertrag mit dem Bauunternehmen abschließen, das mit dem Veräußerer des Grund und Bodens zusammenarbeitet. Denn diese Bauunternehmen unterbreiten oft das günstigste Bauvertragsangebot. Hier wird davon ausgegangen, dass ein enger Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht und der Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dabei reicht es für die zusätzliche Grunderwerbsteuerpflicht der Bauleistungen bereits aus, wenn Grundstücksverkäufer und das Bauunternehmen ohne Kenntnis des Erwerbers zusammenarbeiten.

Hinweis: Deshalb sollten Verfahren, in denen die Baukosten für die Gebäudeerrichtung mit in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage eingehen, bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ruhend gestellt werden (FG Niedersachsen, 7 K 333/06; EuGH, Rs. C-156/08).

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Aufwand von Heimbewohnern

Bewohner von Alten-, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen können die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (handwerkliche Tätigkeiten in der eigenen Wohnung, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten handelt) in Anspruch nehmen, wenn sie dort einen eigenständigen abgeschlossenen Haushalt führen.

Die eigene Wirtschaftsführung ist nachzuweisen und nicht mehr gegeben, wenn es sich um ein Pflegezimmer ohne eigene Kochgelegenheit handelt. Auch zählen für Heimbewohner die Bereiche außerhalb des Apartments nicht mehr zum Haushalt. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist die Vorlage einer Rechnung und der Nachweis der unbaren Zahlung.

Hinweis: Die begünstigte Dienstleistung muss dem Heimbewohner regelmäßig gesondert in Rechnung gestellt werden. Liegt nur ein Heimvertrag vor, können sich Nachweisschwierigkeiten ergeben, wenn keine Aufteilung des Entgelts vorgenommen wird. Besonders zu beachten ist, dass Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung nicht begünstigt sind (OFD Koblenz, S 2296b A - St 32 3).

Pauschalbesteuerung für Geschenke an Mitarbeiter: Details sind endlich da

Mit Wirkung ab 2007 wurde die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit für Geschenke und Incentives an Mitarbeiter und Kunden eingeführt. Danach hat der Zuwendende die Möglichkeit, den gewährten Vorteil - der nicht in Geld bestehen darf - einer Pauschalbesteuerung mit einem Steuersatz von 30 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zu unterwerfen. Aktuell hat die Finanzverwaltung in einem Schreiben Stellung zu Zweifelsfragen genommen. Nachfolgend werden einige wichtige Aspekte daraus vorgestellt.

  • Das Wahlrecht zur Pauschalierung ist einheitlich für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres auszuüben. Es ist jedoch zulässig, für Zuwendungen an Dritte und an die eigenen Arbeitnehmer die Wahl gesondert zu treffen. Grundsätzlich ist die nicht revidierbare Entscheidung spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Jahres zu treffen. Vorherige Anmeldungen brauchen nicht berichtigt zu werden. Bei Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer endet die Frist mit der Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung am 28.2. des Folgejahrs.

  • Besteuerungsgegenstand sind Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum Arbeitslohn gewährt werden. Zuwendungen bis 10 EUR gelten als Streuwerbeartikel und sind genauso wenig berücksichtigungsfähig wie geschäftlich veranlasste Bewirtungen.

  • Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder für die einzelne Zuwendung 10.000 EUR übersteigen. Für die Bemessung dieses Höchstbetrags zählen die Bruttoaufwendungen (BMF, IV B 2 - S 2297-b/07/0001).



Steuerrecht April 2008

Private Altersvorsorge: Neuregelungen bei der Riester-Rente

Das Bundesministerium für Finanzen hat aktuell zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge über die Riester-Rente Stellung genommen. Die Riester-Rente ist eine Form der privaten Altersvorsorge auf freiwilliger Basis. Sie wird vom Staat durch Zulagen gefördert. Gleichzeitig kann die Möglichkeit bestehen, die Beiträge als Sonderausgaben abzuziehen. Nachfolgend wichtige Neuregelungen im Kurzüberblick:

  • Förderberechtigt sind auch Personen, die beurlaubt sind und deshalb kein Entgelt erhalten. Das gilt, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Anspruch nehmen könnten, wenn keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen würde. Der Grund für die Beurlaubung ist insoweit ohne Bedeutung.

  • Ein Anspruch auf die Kinderzulage besteht, sofern für mindestens einen Monat des Beitragsjahrs Kindergeld an den Zulageberechtigten ausgezahlt worden ist. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung kommt es nicht an, sodass rückwirkende Zahlungen den Anspruch aufleben lassen. D.h., wird das Kind erst im Dezember geboren und erfolgt die Auszahlung erst im Januar, gibt es die Kinderzulage für das gesamte Vorjahr.

  • Erhält das Kind selbst das Kindergeld, haben die Eltern keinen Anspruch auf die Kinderzulage für dieses Kind. Erhält das Kind eine Grundzulage, steht ihm selbst auch der Anspruch auf die Kinderzulage zu.

  • Ab 2008 beträgt der Mindesteigenbeitrag vier Prozent der maßgebenden Einnahmen, maximal 2.100 EUR abzüglich der Zulage, mindestens aber 60 EUR. Sofern der Zulageberechtigte im Vorjahr keine maßgebenden Einnahmen erzielte, sind stets die 60 EUR als Sockelbetrag maßgebend. Elterngeld ist keine maßgebende Einnahme.

  • Zur Berechnung von Zulage und Mindesteigenbeitrag gibt es auf der Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de einen Zulagerechner.

  • Der Sonderausgabenabzug kann im bestandskräftigen Steuerbescheid generell korrigiert werden, sofern die Anbieter-Bescheinigung im Nachhinein unzutreffend ist. Das ist für Veranlagungszeiträume vor 2008 nur anzuwenden, soweit sich die Änderung zugunsten des Sparers auswirkt oder die Steuerfestsetzung bei Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008 noch nicht unanfechtbar war.

  • Haben beide unmittelbar begünstigten Ehegatten Riester-Beiträge geleistet, wird die Steuerermäßigung durch den Sonderausgabenabzug bei jedem Ehegatten mit den insgesamt zustehenden Zulagen verglichen. Auch wenn nur für einen Ehegatten ein Sonderausgabenabzug beantragt wird, wird die den beiden Ehegatten zustehende Zulage berücksichtigt.

  • Korrespondierend mit der Freistellung der Beiträge, Zahlungen, Erträge und Wertsteigerungen in der Ansparphase, werden die Leistungen erst in der Auszahlungsphase besteuert. Diese nachgelagerte Besteuerung wird auf die Riester-Rente auch angewendet, wenn ausschließlich nicht geförderte Beiträge geleistet wurden. Damit greift die ab dem 1.1.2009 geltende Abgeltungsteuer in diesen Fällen nicht; in der Auszahlungsphase wird kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen.

  • Eine schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen liegt z.B. vor, wenn die Rente vor dem 60. bzw. bei Vertragsabschluss ab 2012 vor dem 62. Geburtstag ausgezahlt wird und keine Ausnahmeregelung greift.

  • Die Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen - z.B. im Falle des Todes des Zulageberechtigten - auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag führt nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen (BMF, IV C 8 - S 2222/07/0003).

 

Verlustvortrag: In Zukunft nicht mehr vererblich

In Zukunft können Erben einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nicht mehr zur Minderung der eigenen Einkommensteuer geltend machen. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden.

Der BFH ist damit von einer rund 45 Jahre währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der Finanzverwaltung abgerückt. Denn der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben könne weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden, so der Große Senat. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Sie erfasse die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Personen und werde daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht. Hiermit sei es unvereinbar, die beim Erblasser nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen.

Hinweis: Allerdings hielt der Große Senat aufgrund des Rechtsstaatsprinzips eine vertrauensschützende Übergangsregelung für notwendig. Die neue Rechtsprechung ist daher erst mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden, d.h. erst in solchen Erbfällen, die nach Veröffentlichung dieses Beschlusses eintreten werden (BFH, GrS 2/04).

 

Kapitaleinnahmen: Zinsen auf eine Rentennachzahlung

Die von der Deutschen Rentenversicherung Bund im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen überwiesenen Zinsen unterliegen der Steuerpflicht.

Zwar sollen mit der Zinszahlung Nachteile ausgeglichen werden, die der Berechtigte durch die verspätete Zahlung der Sozialleistungen erleidet. Dies verhindert aber nicht die Einstufung als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen. Denn zu den Kapitaleinnahmen gehören alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung sind. Unerheblich ist, welcher Rechtsgrund dem zugrunde liegt. Das gilt generell für Erstattungs-, Prozess- und Verzugszinsen. Denn die fehlende Steuerbarkeit der Hauptleistung erstreckt sich nicht zugleich auf die Zinsen.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hatte zuvor auch bereits Prozesszinsen, die im Zusammenhang mit einer nach einem ärztlichen Kunstfehler gewährten Mehrbedarfsrente gezahlt wurden, genauso als Kapitaleinnahmen eingestuft wie Verzugszinsen für eine Enteignungsentschädigung. Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche auf Geldleistungen sind mit 4 Prozent zu verzinsen (BFH, VIII R 36/05).

 

Doppelte Haushaltsführung: Alleinstehende in Elternwohnung

Der Bundesfinanzhof bekräftigt erneut seine ständige Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung, wonach es für den Werbungskostenabzug nicht ausreicht, wenn eine einheitliche Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte aufgesplittert ist. Da der Zweitwohnsitz aus beruflichen Gründen veranlasst sein muss, ist grundsätzlich zunächst ein bereits bestehender eigener Haupthaushalt des Berufstätigen nötig, bevor es zur Einrichtung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort kommen kann. Nach ständiger Rechtsprechung kann auch von einem Alleinstehenden ein Haupthaushalt geführt werden. D.h., der nicht verheiratete Arbeitnehmer muss sich in diesem Haushalt - im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeitsbedingte Abwesenheit und ggf. Urlaubsfahrten - aufhalten.

Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Ist der alleinstehende Arbeitnehmer im Zeitpunkt des beruflich veranlassten Umzugs in den elterlichen Haushalt eingegliedert, hat er regelmäßig keinen eigenen Hausstand, da er die Haushaltsführung nicht mitbestimmt.

Hinweis: Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann dann vorliegen, wenn die besonderen Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der alleinstehende Arbeitnehmer die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmt oder sogar als allbestimmender Teil in den Hausstand eingegliedert ist (BFH, VI B 70/07).

 

Vermietung und Verpachtung: Werbungskosten bei Leerstandszeiten

Steht ein Haus wegen umfangreicher Renovierungsarbeiten länger leer, zählen die währenddessen anfallenden Aufwendungen auch dann noch zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung, wenn nicht absehbar ist, ob und wann die Räume für eine Vermietung genutzt werden können. Denn es ist allein die Entscheidung des Eigentümers, darüber zu befinden, ob und inwieweit Renovierungsarbeiten aus Zeit- oder Geldgründen langsamer oder schneller und in Eigenleistung oder durch Fremdfirmen durchgeführt werden. Werbungskosten können schon anfallen, wenn mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass ein ausreichend bestimmter Zusammenhang mit einer Einkunftsart besteht und der Entschluss zur steuerpflichtigen Vermietung endgültig gefasst ist.

Dieser Grundsatz gilt auch bei Leerstand, wenn der Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht aufgegeben wurde. Für diese Feststellung können äußere Umstände als Indizien herangezogen werden, etwa der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwand und späterer Vermietung. Dabei ist nicht nur auf das Jahr der Renovierung abzustellen.

Hinweis: Schädlich wäre es nur, wenn sich der Besitzer im Zeitpunkt der Bauarbeiten noch nicht entschieden hat, ob er die Immobilie selbst nutzen, vermieten oder verkaufen will (BFH, IX R 30/05).

 

Private Steuerberatungskosten: Streichung des Abzugs verfassungswidrig?

Nachdem der Gesetzgeber den Abzug von privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 ausgeschlossen hat, ist es erforderlich, Steuerberatungskosten den Bereichen Betriebsausgaben, Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung konkret zuzuordnen.

Steuerberatungskosten sind danach weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, soweit sie z.B. bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen oder im Zusammenhang mit Gewerbe- und Umsatzsteuern stehen. Dies umfasst u.a. auch Buchführungsarbeiten und die Aufstellung von Bilanzen. Zu den nicht mehr abziehbaren privaten Steuerberatungskosten zählen dagegen beispielweise das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung und die Ermittlung der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Lassen sich Steuerberatungskosten nicht eindeutig einen Bereich zuordnen (so z.B. bei der Grund- oder KfZ-Steuer) wird eine Aufteilung erforderlich. Dafür ist dann grundsätzlich die Gebührenrechnung des Steuerberaters maßgebend.

Die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten wird heftig diskutiert. Hauptansatzpunkt der Kritik ist die Komplexität und Kompliziertheit des Steuerrechts. Aufgrund der Verpflichtung zur Abgabe z.B. der Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung verbunden mit dem bestehenden Risiko eines steuerstrafrechtlichen Handels sei der Steuerbürger auf die Unterstützung eines Fachmanns angewiesen, um seine steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Damit könne sich ein Steuerpflichtiger den Steuerberatungskosten nicht entziehen. Dieser Argumentation ist jüngst das Finanzgericht Niedersachsen aber nicht gefolgt. Nach Auffassung der Finanzrichter zählen die privaten Steuerberatungskosten gerade nicht zu den zwangsläufigen Aufwendungen. Eine endgültige Klärung der verfassungsrechtlichen Streitfrage wird hier aber erst der Bundesfinanzhof und ggf. anschließend das Bundesverfassungsgericht herbeiführen können.

Hinweis: Sofern eine Aufteilung etwa bei Lohnsteuerhilfevereinen, Steuerfachliteratur, Software, Pauschalvergütungen oder umfassendem Rechtsstreit nicht möglich ist, erfolgt eine Schätzung. Hierbei dürfen 50 Prozent der Aufwendungen den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Bei Steuerberatungskosten bis 100 EUR im Jahr wird ohne Prüfung die Zuordnung des Steuerpflichtigen anerkannt (FG Niedersachsen, 10 K 103/07, Revision eingelegt).

 



Steuerrecht März 2008

Steueridentifikationsnummer: Mitteilung verspätet sich

Mit den bisherigen Steuernummern sind die Bürger im Bundesgebiet nicht eindeutig identifizierbar. Mit der neuen Steueridentifikationsnummer (IdNr.) soll deshalb erstmals über die Bundesländergrenzen hinweg eine konkrete Zuordnung von Besteuerungsgrundlagen möglich werden. Dafür soll jeder Bürger nur eine Nummer (Eindeutigkeit) erhalten, die während der gesamten Dauer der Steuerpflicht nicht geändert wird. Die Vergabe weiterer Steuernummern - z.B. für verschiedene Steuerarten - entfällt.

Entgegen früherer Ankündigungen wird die IdNr. den Bürgern nun aber nicht schon ab dem 2.1.2008, sondern erst ab einem späteren Zeitpunkt in einem Anschreiben des Bundeszentralamts für Steuern mitgeteilt. Der spätere Versand wird nicht mehr zu einem bestimmten Stichtag erfolgen, sondern über einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten andauern.

Hinweis: Die Finanzämter sind an der Vergabe der Nummern nicht beteiligt, sie werden auch nicht vor der Mitteilung an die Bürger hierüber in Kenntnis gesetzt. Auf der Einkommensteuererklärung ist zwar bereits zusätzlich zum Feld für die Steuernummer ein Feld für die neue Kennziffer vorgesehen. Solange die IdNr. allerdings noch nicht vorliegt, ist die Angabe der Steuernummer allein ausreichend. Dies gilt auch für den Gebrauch von "ElsterFormularen" und anderer Steuersoftware.

 

Abschreibung von Aktien: Gesunkener Börsenkurs kann maßgebend sein

Von einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung ist bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen. Im Ergebnis kann damit eine vorgenommene Teilwertabschreibung einkommensmindernd zu berücksichtigen sein.

Die klagende GmbH hatte im Mai 2001 Infineon-Aktien erworben, die im Dezember 2001 nur noch einen Wert von 50 Prozent der ursprünglichen Anschaffungskosten hatten. Am Bilanzstichtag der GmbH, dem 31.12.2001, war der Kurs auf 60 Prozent der Anschaffungskosten angestiegen. Diesen Wert legte die GmbH ihrer Bilanz zugrunde. Das Finanzamt berücksichtigte diese Teilwertabschreibung nicht, weil es an einem Nachweis einer dauernden Wertminderung fehle. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah dies allerdings anders:

Für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens kann der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Ob dies der Fall ist, ist danach zu beurteilen, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Anhalten der Wertminderung sprechen als dagegen. Im Hinblick auf börsennotierte Wertpapiere des Anlagevermögens spiegelt der aktuelle Börsenkurs die Einschätzung der Marktteilnehmer auch über die künftige Entwicklung des Börsenkurses wider. Damit kommt dem aktuellen Kurs eine größere Wahrscheinlichkeit zu, den künftigen Wert der Wertpapiere zu prognostizieren, als den ursprünglichen Anschaffungskosten.

Hinweis: Die diesem Urteil des BFH entgegenstehende Praxis der Finanzverwaltung, die in dem Börsenkurs eine bloße Wertschwankung sieht, ist damit rechtswidrig (BFH, I R 58/06).

 

Bewirtungsaufwand: Kein unbeschränkter Abzug für freie Mitarbeiter

Verköstigt ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung teilnehmende Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmens sind, sind die Bewirtungskosten nicht vollständig abziehbar. Der Aufwand darf zu 30 Prozent den Gewinn nicht mindern.

Im Urteilsfall führte ein Unternehmen für freie Mitarbeiter (Fachberater und Handelsvertreter) ganztägige Schulungen durch, bei denen die Teilnehmer auf Kosten des Unternehmens verpflegt wurden. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht diese Verpflegungsaufwendungen als Bewirtungskosten an, weshalb der Aufwand den Gewinn nicht unbeschränkt mindern darf.

Bewirtung ist jede unentgeltliche Überlassung von Speisen, Getränken oder Genussmitteln zum sofortigen Verzehr, selbst wenn die Darreichung nicht eindeutig im Vordergrund steht. Daher scheidet die Abzugsbeschränkung nicht aus, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden ist. Sie umfasst alle Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass. Ein geschäftlicher Anlass besteht bei der Bewirtung von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen. Das ist aber nicht der Fall, wenn ein Unternehmen die eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Folglich kann nur der Bewirtungsaufwand voll abgezogen werden, der betrieblich veranlasst ist und auf Arbeitnehmer entfällt.

Hinweis: Der BFH unterscheidet dabei nicht zwischen unmittelbar kundenbezogenen Bewirtungen und betriebsinternen Vorbereitungsaktivitäten. Daher kann es durchaus auch sachgerecht sein, den Begriff "geschäftlicher Anlass" zumindest auf die Gestaltungen zu erstrecken, bei denen der Bewirtete ein selbstständiger Unternehmer und in dieser Eigenschaft ein Geschäftspartner des Bewirtenden ist (BFH, I R 75/06).

 

Keine Werbungskosten: Aufwand für den Erwerb eines Führerscheins

Einige Aufwendungen berühren den privaten Bereich derart, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften der steuerliche Abzug ganz oder teilweise ausgeschlossen wird, obwohl zweifelsfrei auch eine betriebliche/berufliche Veranlassung gegeben ist. Diese Kosten werden auch als gemischte Aufwendungen bezeichnet. Gemischte Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, dürfen selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen bzw. betrieblich veranlasst waren.

Eine Aufteilung gemischter Aufwendungen in als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbare und rein privat veranlasste Aufwendungen setzt voraus, dass die Kosten eindeutig sowohl dem einen als auch dem anderen Bereich zuzuordnen sind. Eine solche Aufteilung hat nach objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstäben zu erfolgen, was bei Aufwendungen für den Erwerb des Führerscheins nicht der Fall ist. Denn eine einmal erworbene Fahrerlaubnis wird regelmäßig in bedeutendem Umfang auch privat genutzt (BFH, VI B 15/07).

 

Kindergeld: Prämien und Lohnsteuer mindern Kindeseinkünfte nicht

Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag für das Kindergeld in Höhe von aktuell 7.680 EUR überschreiten, sind die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge nicht zu berücksichtigen. Denn diese Beträge stehen dem Kind oder dessen Eltern von Gesetzes wegen nicht zur Verfügung. Bei anderen Einkunftsteilen ist allerdings jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine Kürzung erfolgen kann oder nicht.

So hat der Bundesfinanzhof Zahlungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung und Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zum Abzug zugelassen. Prämien zu einer Zusatzkrankenversicherung gehören nach seiner Auffassung dagegen nicht zu den abzuziehenden Aufwendungen. Denn sie gehen über die Mindestvorsorge hinaus, die dem Kind bereits über die gesetzliche Krankenkasse zukommt. Ebenso wenig zählen Beiträge zur privaten Rentenversicherung zu den unvermeidbaren Zahlungen, wenn sich der volljährige Nachwuchs in Berufsausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtmitglied ist. Diese Aufwendungen sind für die Existenzsicherung des Kindes genauso wenig erforderlich wie die Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung.

Ebenso sind die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer nicht von den Einkünften abziehbar. Denn wenn das Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt, wird die einbehaltene Lohnsteuer - anders als die Sozialversicherungsbeiträge - später wieder erstattet. Dieser Ansatz verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil auch Kinder ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte Einkommensteuer zu bezahlen haben (BFH, III R 4/07).

 

Kindergeld: Anspruch entfällt nicht bei einem Ein-Euro-Job

Eltern können für ihr volljähriges Kind ohne Berufsausbildung auch dann Anspruch auf Kindergeld haben, wenn es auf Zuweisung der Bundesagentur für Arbeit einen Ein-Euro-Job ausübt.

Denn bei der Wahrnehmung einer solchen Tätigkeit kann es sich nicht nur um eine Maßnahme zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten für Arbeitslose, sondern auch um eine Maßnahme handeln, die den Berücksichtigungstatbestand für die Zahlung von Kindergeld -Warten auf einen Ausbildungsplatz - erfüllt.

Hinweis: Das gilt jedenfalls dann, wenn das Kind seine Ausbildungsabsichten noch nicht endgültig aufgegeben hat. Dafür muss sich das Kind weiterhin um eine Berufsausbildung bemühen (FG Rheinland-Pfalz, 5 K 2580/06).

 



Steuerrecht Februar 2008

Aktuelle Gesetzgebung: Beitragsrechtliche Behandlung bei der ehrenamtlichen Tätigkeit

Durch das Gesetz zur weiteren Förderung des bürgerschaftlichen Engagements ist eine ergänzende Vorschrift zur steuerfreien Behandlung von Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten eingeführt worden. Danach sind nunmehr Einnahmen bis zu einer Höhe von insgesamt 500 EUR im Kalenderjahr steuerfrei (= kleine Ehrenamtspauschale), wenn sie auf nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag u.a. einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (Bund, Länder oder Gemeinden), erzielt werden.

Die Steuerbefreiung ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen ganz oder teilweise andere Steuerbefreiungen (z.B. "große Ehrenamtspauschale" von 2.100 EUR jährlich) gelten. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Neben der großen Ehrenamtspauschale zählt nun auch die kleine Ehrenamtspauschale nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

Hinweis: Da die gesetzliche Neuregelung rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft getreten ist, ist im Steuerrecht die kleine Ehrenamtspauschale schon für das ganze Kalenderjahr 2007 relevant. Die entsprechende Änderung im Sozialgesetzbuch, nach der die kleine Ehrenamtspauschale auch in der Sozialversicherung als beitragsfreie Einnahme zu berücksichtigen ist, tritt erst zum 1.1.2008 in Kraft. Damit kommt sie in der Sozialversicherung erst ab diesem Zeitpunkt zur Anwendung. Da es sich bei der kleinen Ehrenamtspauschale nicht um eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers handelt, kann für das Kalenderjahr 2007 auch keine Sozialversicherungsfreiheit über die Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung herbeigeführt werden.

Pendlerpauschale: Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Neuregelung zur Pendlerpauschale für verfassungswidrig. Er hat deshalb zwei Verfahren mit Beschlüssen vom 10.1.2008 ausgesetzt und die Frage, ob die "gekürzte Pendlerpauschale" verfassungsgemäß ist, dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt.

Seit dem 1.1.2007 sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten einzustufen. Ab dem 21. Entfernungskilometer werden sie lediglich wie Werbungskosten im steuerrechtlichen Sinn behandelt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Weg von und zu der Arbeitsstätte in die private Sphäre der Steuerpflichtigen fällt (sogenanntes Werkstorprinzip). Nach Auffassung des BFH gehören die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte allerdings zu den Erwerbsaufwendungen. Sie seien deshalb bei der Bestimmung der finanziellen Leistungsfähigkeit nach dem sogenannten objektiven Nettoprinzip zu berücksichtigen. Der BFH ist ferner der Ansicht, dass der Gesetzgeber das Werkstorprinzip nicht folgerichtig umgesetzt habe. Denn sonstige Mobilitätskosten - wozu u.a. Kosten der doppelten Haushaltsführung zählen - könnten weiterhin als Werbungskosten oder in sonstiger Weise steuerlich geltend gemacht werden.

Selbst wenn man aber das Werkstorprinzip anerkennen sollte, verstößt das Abzugsverbot nach Auffassung des BFH gegen das subjektive Nettoprinzip. Fahrtkosten seien unvermeidbare Ausgaben, denen sich der Arbeitnehmer nicht beliebig entziehen könne. Diese Aufwendungen seien auch nicht durch den Grundfreibetrag abgegolten. Andernfalls bliebe das einkommensteuerliche Existenzminimum hinter dem sozialrechtlichen Mindestbedarf zurück. Danach nämlich zählen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den notwendigen Ausgaben, die das nach Sozialhilferecht zu berücksichtigende Einkommen mindern. Nach derzeitiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) muss der Gesetzgeber dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen aber mindestens das belassen, was er dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt.

Hinweis: Das Bundesministerium der Finanzen hat in einer Pressemitteilung vom 23.1.2008 klar gestellt, dass die Finanzämter bis zu einer Entscheidung des BVerfG weiterhin auf Antrag des Steuerpflichtigen die Fahrtkosten zur Arbeit ab dem ersten Kilometer auf der Lohnsteuerkarte eintragen können. Ob dies sinnvoll ist, kann aber nicht generell gesagt werden. Denn wenn das BVerfG die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung doch nicht feststellen sollte, muss in den Fällen, in denen der Freibetrag ab dem 1. Kilometer vorläufig eingetragen wurde, mit einer Steuernachzahlung gerechnet werden. Steuerbescheide ergehen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insoweit vorläufig.

Mit einer abschließenden Beurteilung dieser Frage durch das BVerfG wird noch in diesem Jahr gerechnet (BMF, Pressemitteilung vom 23.1.2008; BFH, VI R 17/07).

Dienstwagenbesteuerung: Berücksichtigung privater Aufwendungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in drei Urteilen mit der Frage beschäftigt, ob und in welcher Weise Aufwendungen von Arbeitnehmern für den Firmenwagen berücksichtigt werden können. Dabei geht es um die Fälle, in denen der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen Pkw zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt und der einzelne Arbeitnehmer einige der Pkw-Kosten selbst übernimmt oder dem Betrieb insoweit eine Zuzahlung leisten muss:

  • Arbeitnehmer können die ihnen im Zusammenhang mit dem überlassenen Firmenwagen entstandenen Aufwendungen stets als Werbungskosten geltend machen, wenn der geldwerte Vorteil per Einzelnachweis nach der Fahrtenbuchmethode bewertet wird. Als geldwerten Vorteil bezeichnet man Einnahmen, die nicht aus Geld bestehen, wie die Überlassung des Pkw zur privaten Nutzung. Der geldwerte Vorteil gehört grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

  • Wird der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt, können pauschale Nutzungsentgelte und auch vergleichbare Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs als Werbungskosten berücksichtigt werden. Diese Entgelte stellen Anschaffungskosten für ein fremdes Wirtschaftsgut dar, das der Steuerpflichtige zur Einkünfteerzielung nutzt. Daher kann der Arbeitnehmer diesen Aufwand wie ein Nutzungsrecht behandeln und Abschreibungen vornehmen.

    Vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Aufwendungen wie etwa für Treibstoff, Leasingraten oder Versicherungen bleiben hingegen beim Ansatz der Ein-Prozent-Regel unberücksichtigt. Zwar sind die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Pkw-Kosten grundsätzlich Aufwendungen zum Erwerb des Nutzungsvorteils. Dennoch kann solch individueller Aufwand bei der typisierenden Ein-Prozent-Regel keine Berücksichtigung finden, weil die Höhe des pauschalen Nutzungswerts nicht von den individuellen Kosten abhängt. Die individuelle Kostenzusammensetzung ist nur von Bedeutung, wenn der Gesamtaufwand eines Fahrzeugs durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird.

  • Besteuert der Arbeitgeber den Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung pauschal, sind die vom Arbeitnehmer übernommenen individuellen Kosten weder beim Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit noch bei der pauschalen Lohnsteuererhebung mindernd zu berücksichtigen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer nicht nur bei Privatfahrten auf eigene Rechnung tankt, sondern generell sämtliche Benzinkosten bezahlen muss. Hier liegt auch kein steuerfreier Auslagenersatz vor, da der Arbeitnehmer nicht befugt ist, den Aufwand an seinen Arbeitgeber weiterzugeben (BFH, VI R 96/04; VI R 57/06; VI R 59/06).

Werbungskosten: Strafverteidigungskosten mit beruflichem Bezug

Strafverteidigungskosten sind als Erwerbsaufwendungen einzustufen, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch berufliches Verhalten veranlasst war. Dies ist immer dann der Fall, wenn die dem Arbeitnehmer zur Last gelegte Tat in der Berufsausübung begangen worden ist und nicht auf privaten Umständen beruht.

Für den Werbungskostenabzug kommt es nicht auf die Strafbarkeit der Tätigkeit an. Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten gegen ein gesetzliches Gebot, Verbot oder die guten Sitten verstößt. Voraussetzung ist lediglich, dass die Handlungen noch im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten Umständen beruhen, die den beruflichen Zusammenhang aufheben (BFH, VI R 42/04).

Steuererklärungen des Jahres 2007: Die Abgabefristen

Steuererklärungen, die sich auf das Kalenderjahr 2007 beziehen, sind von den Steuerpflichtigen bis zum 31.5.2008 abzugeben. Die verlängerte Frist bis zum 31.12.2008 gilt für die Abgabe von Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe. In begründeten Einzelfällen kann diese Frist auf Antrag bis zum 28.2.2009 verlängert werden. Bei Land- und Forstwirten sind generell gesonderte Fristen zu beachten.

Ein weitergehender Aufschub für die Abgabe der Steuererklärungen über die Angehörigen der steuerberatenden Berufe kommt grundsätzlich nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Diese sind jedoch nicht anzunehmen bei einer hohen Arbeitsbelastung des Beraters durch ständige Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen, Personalausfälle oder eigene Erkrankung des Beraters.

Den Finanzämtern bleibt es zudem vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn für Beteiligte an Gesellschaften hohe Verluste festzustellen sind oder die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

Hinweis: Die verspätete Abgabe der Steuererklärungen bei verlängerter Abgabefrist bis zum Jahresende 2008 kann aber für den Steuerpflichtigen durchaus auch nachteilige Wirkungen entfalten: Gehen die Unterlagen erst nach Silvester beim Finanzamt ein, läuft z.B. die Verjährungsfrist ein Jahr länger. Zudem birgt die verspätete Abgabe von Steuererklärungen das Risiko, dass es in Fällen von Steuernachzahlungen zu einer Vollverzinsung kommt (gleichlautende Erlasse der Finanzbehörden der Länder, S 0320).

Riester-Rente: Förderungseckdaten für 2008

Die Riester-Rente ist eine Form der privaten Altersvorsorge, die vom Staat gefördert wird. Der Steuerpflichtige baut durch entsprechende Beitragszahlungen langfristig Vorsorgekapital auf. Dabei erhält er vom Staat Zulagen und gegebenenfalls eine über die Zulagen hinausgehende Steuerermäßigung im Rahmen eines Sonderausgabenabzugs. Die Altersvorsorgezulage gibt es nur für zertifizierte, förderungsfähige Sparformen.

Die staatliche Förderung soll in 2008 noch attraktiver werden. So wurde die Grundzulage von 114 EUR auf 154 EUR und die Kinderzulage von 138 EUR auf 185 EUR erhöht. Zusätzlich sind die Riester-Beiträge von der Einkommensteuer befreit. Für Kinder, die in 2008 oder später geboren werden, wird die Zulage auf 300 EUR pro Jahr erhöht.

Hinweis: Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben zur Zeit z.B. folgende Personen, wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen: Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Selbstständige, Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, Kindererziehende, Bezieher von Arbeitslosen- und Krankengeld, Wehr- und Zivildienstleistende, nicht erwerbstätige Pflegepersonen und die Ehepartner aller Zulageberechtigten.



Steuerrecht Januar 2008

Werbungskosten: Aufwendungen für Schadstoffgutachten

Aufwendungen für ein Schadstoffgutachten können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein, wenn es der Feststellung der durch einen Mieter verursachten Untergrund- und Bodenverunreinigungen dient.

Mit diesem Urteil widerspricht der Bundesfinanzhof (BFH) der Vorinstanz, die der Ansicht war, eine direkte Veranlassung aus dem Mietverhältnis habe nicht bestanden. Demnach wurden die Kosten von der Vorinstanz auch nicht als sofort abziehbare Werbungskosten anerkannt.

 

Nach Ansicht des BFH liegen jedoch Werbungskosten vor, weil ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit besteht. Eine direkte oder unmittelbare Veranlassung ist nicht erforderlich, eine mittelbare ist ausreichend. Denn als Werbungskosten abziehbar sind grundsätzlich auch Aufwendungen für den Grund und Boden, da diese inklusive der Erschließungskosten bei der Gebäudevermietung zum Einkunftstatbestand gehören. Voraussetzung ist nur, dass die Aufwendungen nicht als nachträgliche Anschaffungskosten anzusehen ist. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn das Grundstück durch die Maßnahme in Substanz oder Wesen verändert wird. Nicht entscheidend ist, ob es zu einer Werterhöhung des Grundstücks kommt.

Hinweis: Dieses Ergebnis wird auch nicht durch eine später durchgeführte Grundstücksveräußerung verdrängt oder überlagert, wenn neben der möglichen Veräußerung des Grundstücks in der Zeit nach der Sanierung auch das ernsthafte und nachhaltige Bemühen um eine Vermietung gegeben ist (BFH, IX R 2/05).

 

Ansparabschreibung: Bildung auch für verbleibenden Restbetrieb möglich

Eine Ansparabschreibung und auch der neue Investitionsabzugsbetrag kann noch im Jahr vor einer beabsichtigten Betriebsveräußerung gebildet werden, sofern noch mit einer Anschaffung des Wirtschaftsguts für einen verbleibenden Restbetrieb zu rechnen ist. Dies ist nur dann nicht mehr möglich, wenn

  • die voraussichtlich im Restbetrieb noch ausgeübte Tätigkeit nicht mehr der bisherigen Tätigkeit entspricht,

  • mangels Gewinnerzielungsabsicht nach der Betriebsveräußerung voraussichtlich Liebhaberei vorliegen wird oder

  • das geplante Wirtschaftsgut durch überwiegende Privatnutzung kein Betriebsvermögen des Restbetriebs darstellt.

Im vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte ein Steuerberater seinen Mandantenstamm als einzige wesentliche Betriebsgrundlage veräußert, sich aber einzelne Mandate zurückbehalten. Auch wollte er für den Erwerber weiterhin als Steuerberater selbstständig tätig sein. Zwar darf eine Ansparrücklage bei Veräußerungsabsicht nicht mehr gebildet werden, weil nicht mehr in den Betrieb investiert wird. Besteht allerdings noch die Möglichkeit, dass Investitionen vorgenommen werden, ist die Bildung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt etwa, wenn der Betrieb in geringem Umfang fortgeführt wird und der geplante Erwerb realistisch ist.

 

Hinweis: Dem stehen weder Steuerfreiheit noch Tarifbegünstigung auf den Veräußerungsgewinn entgegen. Denn für die Betriebsveräußerung oder -aufgabe wird der Verkauf aller wesentlichen Betriebsgrundlagen und nicht aller Wirtschaftsgüter verlangt. So darf z.B. ein Steuerberater einzelne Mandate zurückbehalten, auf die weniger als 10 Prozent der Einnahmen entfallen. Hiermit kann er dann seinen bisherigen Betrieb fortführen und neue Investitionen tätigen (BFH, XI R 47/06).

 

Umsatzsteuerpflichtig: Über- und Doppelzahlungen der Kunden

Zahlt ein Kunde eine Leistung des Unternehmens irrtümlich doppelt oder zahlt er versehentlich zu viel, stellt der Gesamtbetrag das umsatzsteuerlich relevante Entgelt dar. Maßgeblich ist nicht, was der Kunde vereinbarungsgemäß aufzuwenden hätte. Denn die Umsatzsteuer berechnet sich nach der tatsächlich vereinnahmten Gegenleistung und dazu zählt alles, was dem Unternehmer vom Kunden zugeht, "um die Leistung zu erhalten".

Hinweis: Das hat zur Folge, dass Über- und Doppelzahlungen bereits bei Eingang der Umsatzsteuer unterworfen werden müssen. Verbleibt ein Teil der Über- und Doppelzahlungen später endgültig beim Unternehmer, weil die Kunden ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen, bleibt es beim ursprünglich überhöhten Entgelt. Eine erfolgswirksame Ausbuchung dieser Über- und Doppelzahlungen hat im Nachhinein keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Umsatzsteuer, da die Umsatzbesteuerung sich im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung bereits auf die vereinbarten Entgelte und die Überzahlungen bezog. Zahlt das Unternehmen Über- und Doppelzahlungen wieder an die Kunden zurück, liegt darin eine Änderung der Bemessungsgrundlage mit der Folge, dass der dafür geschuldete Steuerbetrag ebenfalls zu berichtigen ist (BFH, V R 11/05).

 

Kein Arbeitslohn: Kostenübernahme für Rückentraining durch Arbeitgeber

Es liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn ein Arbeitgeber im Bereich der nachweislichen Gesundheitsfürsorge oder -vorsorge Zuwendungen an seine Arbeitnehmer macht. Denn bei diesen Maßnahmen überwiegt das betriebliche Eigeninteresse. Die vom Arbeitgeber gewählte Maßnahme muss nur berufsspezifischen Gesundheitsbeschwerden vorbeugend entgegenwirken.

 

Hinweis: Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die freiwillig angebotenen Maßnahmen grundsätzlich allen Arbeitnehmern offen stehen. Eine Einschränkung etwa nur auf Führungskräfte wäre schädlich, nicht so allerdings eine Einschränkung auf den Personenkreis mit Bildschirmarbeitsplätzen (BFH, VI B 78/06).

 

Jahresbescheinigung für Kapitalerträge: Ab 2007 neuer Vordruck

Steuerpflichtigen wird die Abgabe der Erklärung ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften bei Wertpapier- und Termingeschäften sowie das Ausfüllen der Anlagen KAP (für Einkünfte aus Kapitalvermögen), AUS (für ausländische Einkünfte und Steuern) und SO (für private Veräußerungsgeschäfte) zur Steuererklärung durch die Jahresbescheinigung erleichtert. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute haben ihren Kunden die Kapitalerträge für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und Konten in einer zusammenfassenden Jahresbescheinigung nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster auszustellen.

 

Das Muster der Jahresbescheinigung von Kapitalerträgen ab dem Jahr 2007 ist aktuell geändert worden. Danach ist im Rahmen der Einkommen-/Feststellungssteuererklärung nun grundsätzlich - soweit bekannt - anstelle der Marktrendite die Besteuerung nach der Emissionsrendite vorzunehmen. In den alten Formularvordrucken wurde noch auf das Wahlrecht zwischen beiden Methoden hingewiesen, dessen Anwendung nun aber aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich nicht mehr zulässig ist.

Die neue Rechtsprechung ist allerdings trotz der Änderungen im Rahmen der Veranlagung aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht zwingend umzusetzen. Weisen Wertpapiere eine Emissionsrendite aus, haben Steuerpflichtige weiterhin das Wahlrecht zwischen dem Ansatz der Emissions- und Marktrendite. Abweichend vom Hinweisblatt kann weiterhin die Marktrendite angeben werden, von der dann der Zinsabschlag berechnet wird. Nur bei erheblichen steuerlichen Auswirkungen oder Verlusten unter Ansatz der Marktrendite kann der Steuerpflichtige aufgefordert werden, die Emissionsrendite nachzuweisen.

Hinweis: Mit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 entfällt dann die Notwendigkeit und die Verpflichtung zur Ausstellung einer Jahresbescheinigung (BMF, IV B 8 - S 2252-a/0).

 

Entgeltfortzahlung und Mutterschutz: Einheitliche Erstattungsformulare

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben neue Antragsformulare für Erstattungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz herausgegeben. Dabei handelt es sich zum einen um den Vordruck "Antrag auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit - U 1".

In dem Vordruck sind die gezahlten Vergütungen anzugeben. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Erstattung seitens der Krankenkasse unter dem Vorbehalt der späteren Prüfung erfolgt. Zu Unrecht erstattete Beträge werden zurückgezahlt. Der mit der Entgeltfortzahlung übergegangene Ersatzanspruch wird an die Krankenkasse abgetreten. Der Erstattungsanspruch kann mit einem bestehenden Beitragsrückstand verrechnet werden. Der Arbeitgeber muss bestätigen, dass die Angaben richtig und vollständig sind und mit den Entgeltunterlagen übereinstimmen und Umlagebeträge abgeführt werden. Bei dem zweiten Vordruck handelt es sich um den Vordruck "Antrag auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft - U 2".

 

Erstattet wird das vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmerin aufgrund eines ausgesprochenen Beschäftigungsverbots gezahlte Bruttoarbeitsentgelt nach den Regelungen des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG). Es besteht kein Erstattungsanspruch, wenn andere Gründe für sich allein oder neben dem Beschäftigungsverbot für das Aussetzen mit der Arbeit maßgebend sind. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die schwangere Arbeitnehmerin wegen Krankheit arbeitsunfähig ist.

Der Arbeitgeber hat zu bestätigen, dass das Entgelt nach den Bestimmungen des MuSchG gezahlt worden ist. Die Erstattung erfolgt seitens der Krankenkasse unter dem Vorbehalt der späteren Prüfung. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass zu Unrecht erstattete Beträge zurückgezahlt werden. Der Erstattungsanspruch kann mit einem bestehenden Beitragsrückstand verrechnet werden. Der Arbeitgeber hat zu bestätigen, dass die Angaben richtig und vollständig sind und mit den Entgeltunterlagen übereinstimmen sowie, dass Umlagebeträge abgeführt werden.

 



Steuerrecht

Meldungen Dezember 2007

Erbschaftsteuer aktuell: Referentenentwurf vom 20.11.2007

Der Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuerrechts vom 20.11.2007 sieht u.a. höhere persönliche Freibeträge für den engen Familienkreis vor. Für Betriebsvermögen soll es auch weiterhin Begünstigungen geben wenn der Betrieb lange genug fortgeführt wird und die Arbeitsplätze weitgehend gesichert sind. Generell soll die Bewertung aller Vermögensarten zu Verkehrswerten erfolgen. Nachfolgend wichtige Einzelheiten dazu:

  • Anhebung der persönlichen Freibeträge
    Die persönlichen Freibeträge für enge Verwandte sollen beim Ehegatten von 307.000 EUR auf 500.000 EUR, beim Kind von 205.000 EUR auf 400.000 EUR, bei Eltern in Erbfällen von 51.200 EUR auf 100.000 EUR und bei eingetragenen Lebenspartnern von 5.200 EUR auf 500.000 EUR steigen.

    Bei weiter entfernten Verwandten wie z.B. Geschwistern, Schwiegereltern, Schwiegerkindern, dem geschiedenen Ehegatten und allen übrigen Erwerbern soll der persönliche Freibetrag einheitlich auf 20.000 EUR (bisher 10.300 EUR oder 5.200 EUR) angehoben werden.

  • Bewertung nach Verkehrswerten
    Der Wert des Betriebsvermögens soll vorrangig aus zeitnahen Verkäufen innerhalb eines Jahres oder dem Börsenkurs abgeleitet werden. Ansonsten soll der Wert nach den in maßgeblichen Wirtschaftskreisen auch für außersteuerliche Zwecke üblicherweise angewandten Bewertungsmethoden ermittelt werden.

    • Der Wert unbebauter Grundstücke soll wie bisher schon durch Multiplikation der Fläche mal aktuellem Bodenrichtwert ermittelt werden. Allerdings soll der Abschlag von 20 v.H. entfallen.

    • Der Wert von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Ein- oder Zweifamilienhäusern soll vorrangig auf Basis von Verkäufen vergleichbarer Immobilien ermittelt werden. Das bringt insbesondere bei schuldenfreien Immobilien mit guter Lage deutlich höhere Wertansätze als derzeit.

    • Bei Mietwohngrundstücken sowie Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt, soll das Ertragswertverfahren Anwendung finden.

    • Für bebaute Grundstücke (z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum) und Teile von gemischt genutzten Grundstücken, die zu Wohnzwecken vermietet werden, ist ein Abschlag von 10 v.H. auf den Verkehrswert vorgesehen. Dies gilt nur, sofern sie nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder zum begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehören. Bei eigengenutzten Objekten wird der Abschlag nicht gewährt.

  • Betriebsvermögen
    Begünstigt werden sollen land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften im Inland und dem EU- und EWR-Raum. Grundsätzlich sollen 85 Prozent des Betriebsvermögens nicht mit Erbschaftsteuer belastet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    Der Betrieb wird vom Erwerber 15 Jahre lang fortgeführt.

    Die jährliche Lohnsumme sinkt innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb in jedem in diesem Zeitraum endenden Wirtschaftsjahr nicht unter 70 Prozent des Wertes vor dem Erb- oder Schenkungsfall. Ausgangslohnsumme ist dabei die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre. Dies soll allerdings nur Anwendung finden, wenn der Betrieb mehr als zehn Beschäftigte hat. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, soll für jedes Jahr ein Zehntel des Steuerabschlags entfallen. Die Steuer soll dann unter Neuberechnung der insgesamt erhöhten Bemessungsgrundlage rückwirkend neu festgesetzt werden.

    Es werden keine schädlichen Verfügungen wie Überentnahmen, Veräußerungen oder die Aufgabe oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen getroffen. Von diesem Grundsatz soll es allerdings eine Ausnahme geben und zwar dann, wenn im zeitlichen Zusammenhang eine Reinvestition erfolgt.

    Die übrigen 15 Prozent sollen pauschal als nicht produktiv gelten. D.h., dass sie nach Berücksichtigung eines gleitenden Abzugsbetrags von 150.000 EUR stets der Besteuerung unterliegen. Die Besteuerung soll wie bei sonstigem Vermögen mit dem Verkehrswert erfolgen. Diese Steuer soll sofort fällig werden.

Hinweis: Das neue Recht soll noch im 1. Halbjahr 2008 ab Verkündung in Kraft treten. Für seit dem 1.1.2007 erfolgte Erbschaften soll es bis dahin ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht geben (Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG).


 

 

Außergewöhnliche Belastung: Abwehrmaßnahme gegen Allergie ist ohne vorheriges Attest absetzbar

Aufwendungen für das Fällen von Birken auf dem eigenen Grundstück sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn Bewohner an Asthma aufgrund einer Birkenpollenallergie leiden. Ein vor Durchführung dieser Maßnahme erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten zur medizinischen Notwendigkeit ist nicht in jedem Fall erforderlich, um die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Auf Antrag kann die Einkommensteuer eines Steuerpflichtigen ermäßigt werden, wenn ihm zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen. Sind Aufwendungen für Maßnahmen entstanden, die ihrer Art nach allerdings nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können, wird regelmäßig ein vor der Behandlung bzw. sonstigen Maßnahme ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten gefordert. Diese Forderung kann man grundsätzlich auch auf den Urteilsfall übertragen, denn das Fällen von Bäumen könnte auch der Umgestaltung des Gartens und damit der persönlichen Lebensführung dienen.

Während es für die Feststellung von Umweltbelastungen, z.B. durch Asbest, technischer Messungen bedarf, die im Nachhinein nicht mehr möglich sind, liegt die gesundheitliche Beeinträchtigung einer allergischen Person durch Birken allerdings auf der Hand. So konnte sich der Amtsarzt im Urteilsfall bei der Beurteilung des Gesundheitszustands auf vor dem Fällen der Bäume durchgeführte Lungenfunktionstests berufen. Damit lagen zur Beurteilung objektive Untersuchungsergebnisse vor.

Hinweis: Kann man die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme also auch im Nachhinein zuverlässig beurteilen, kann die nachträgliche amtsärztliche Stellungnahme wie ein vorheriges Gutachten behandelt werden (BFH, III R 28/06).


 

 

Vermietung: Mangelnde Schuldentilgung spricht gegen Gewinnerzielungsabsicht

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit wird grundsätzlich und zunächst ohne weitere Prüfung von Seiten der Finanzbehörde von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen. Werden mit Vermietungsobjekten aber über Jahre ausschließlich Verluste erzielt, kann diese in Frage gestellt werden. Dann wird vermutet, dass die entsprechende Tätigkeit nur aus persönlichen Neigungen ausgeübt wird (sog. Liebhaberei), weshalb erzielte Verluste steuerlich dann nicht mehr geltend gemacht werden können. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Kredit zur Finanzierung der Immobilie nicht getilgt wird und die laufenden Zinsen gleichzeitig dem Schuldsaldo hinzugerechnet werden.

Im Urteilsfall beliefen sich die Einnahmen innerhalb von acht Jahren auf rund 70.000 EUR und die Werbungskosten auf 332.000 EUR. Erst nach drei Jahren wurde die Schuld durch Erlöse aus Lebensversicherungen leicht gemindert. Zwar ist ein krasses Missverhältnis zwischen Mieten und Schuldzinsen allein noch kein besonderer Umstand, der die Gewinnerzielungsabsicht in Frage stellt. Das gilt aber nur, wenn laut Finanzierungskonzept die zunächst hohen Schuldzinsen zum Laufzeitende des Kredits durch positive Ergebnisse kompensiert werden. Ist dies nicht eingeplant, sprechen die Indizien für Liebhaberei.

Hinweis: Im Ergebnis führt das dazu, dass das Finanzamt eine Überschussprognose anfordern kann. Der Steuerpflichtige muss dann darlegen, ob in einem Zeitraum von 30 Jahren aus der Vermietungstätigkeit ein Totalüberschuss erzielt werden kann (BFH, IX R 7/07).


 

 

Umsatzsteuer-Vorauszahlung: Richtige Zuordnung für das IV. Quartal

Eine im Januar kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres (in der Regel ein Zeitraum bis zu 10 Tagen) entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das Vorjahr stellt eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe dar. Damit fällt sie bei Freiberuflern, die eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen, bereits im vorangegangenen Veranlagungszeitraum unter die Betriebsausgaben.

Nach den gesetzlichen Regelungen gehören regelmäßig wiederkehrende Leistungen in dem Zeitraum vom 21.12. bis zum 10.1. in das Jahr, in das sie wirtschaftlich gehören. Diese Regel ist auch auf Umsatzsteuer-Vorauszahlungen anzuwenden, deren wiederholte Zahlung von vornherein feststeht. Denn der regelmäßige Zahlungs- und Fälligkeitstermin ist gesetzlich geregelt. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums fällig. Damit fällt sie also bei Quartals- und Monatszahlern in die kurze Zeit von zehn Tagen nach dem Jahresende.

Hinweis: Unerheblich ist, dass Voranmeldungen auch zu Nullergebnissen oder Erstattungen führen können. Denn um die "Regelmäßigkeit" bejahen zu können, ist eine gleichbleibende Höhe nicht entscheidend. Ausreichend ist, wenn Einnahmen oder Ausgaben nicht nur einmal oder nicht rein zufällig mehrmals anfallen (BFH, XI R 48/05).


 

 

Verauslagte Gebühren: Beträge sind nicht in jedem Fall von der Umsatzsteuer befreit

Verauslagte Gebühren werden bei der Weiterberechnung an Kunden und Mandanten häufig nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Dies ist aber nur zulässig, wenn es sich dabei um "durchlaufende Posten" nach den umsatzsteuergesetzlichen Regelungen handelt. Ansonsten liegt ein Auslagenersatz vor, der der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

Ein durchlaufender Posten liegt immer dann vor, wenn der Unternehmer lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben. Weiterhin darf er auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet sein. So können z.B. Gebühren und Auslagen, die Rechtsanwälte und Notare bei Behörden und ähnlichen Stellen für ihre Auftraggeber auslegen, als durchlaufende Posten anerkannt werden, wenn sie nach Kosten- bzw. Gebührenordnungen berechnet werden und den Mandanten als Schuldner bestimmen (z.B. Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz).

Hinweis: Vom Unternehmer selbst geschuldete Steuern, öffentliche Gebühren und Abgaben sind dagegen keine durchlaufenden Posten. Darunter fallen z.B. Gebühren zum Abruf von Daten aus dem maschinellen Grundbuch. Eine Aktenversendungspauschale, sowie Kosten für Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge und Einwohnermeldeamtanfragen stellen lediglich Auslagenersatz dar, der bei Weiterberechnung von dem Unternehmer der Umsatzsteuer unterworfen werden muss (OFD Karlsruhe, S 7200/16).


 

 

Kein Arbeitslohn: Zahlung von Studiengebühren

Berufsakademien erheben seit dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr für ihr Lehrangebot. Schuldner der Studiengebühr ist der studierende Arbeitnehmer.

Übernehmen Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses die vom Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren, ist aufgrund des ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein zusätzlicher Arbeitslohn anzunehmen, wenn sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet.

Hinweis: Das ganz überwiegende betriebliche Interesse muss allerdings durch eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden dokumentiert sein für den Fall, dass er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt (OFD Karlsruhe, S 2227/147 - St 146).



Meldungen November 2007

 

Jahressteuergesetz 2008: Wichtige Änderungspläne mit Praxisrelevanz

Der Entwurf zum Jahressteuergesetz 2008 beinhaltet viele einschneidende steuerrechtliche Neuerungen. Die Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag ist für Ende November 2007 geplant. Die meisten Neuerungen sollen bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gelten. Nachfolgend stellen wir wichtige Änderungsvorhaben im Überblick dar:

 

  • 2009 soll ein neues optionales Anteilsverfahren eingeführt werden, wonach die von Arbeitnehmer-Ehegatten insgesamt zu entrichtende Lohnsteuer beiden Partnern im Verhältnis der Bruttolöhne anteilig zugeordnet wird. Anstelle der Lohnsteuerklassen soll dem Arbeitgeber dafür auf der Lohnsteuerkarte ein Prozentsatz mitgeteilt werden, der dem Anteil des Arbeitslohns am Gesamtarbeitslohn beider Ehegatten entspricht. Die Prozentsätze trägt das Finanzamt auf Antrag beider Ehegatten auf die jeweilige Lohnsteuerkarte ein. Bei den Kinderfreibeträgen soll entsprechend verfahren werden. Mit dem Anteilsverfahren sollen die steuerlichen Entlastungen nach dem Anteil am gemeinsamen Bruttoeinkommen auf die Arbeitnehmer-Ehegatten verteilt werden, was zu einer zutreffenderen Verteilung der Steuerbelastung zwischen den Ehegatten führt.
  • Mit der Einführung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale ab 2011 (ElsterLohn II) sollen Arbeitgebern die Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Arbeitnehmer maschinell verwertbar zur Verfügung gestellt werden. Damit soll es langfristig zur Abschaffung der Lohnsteuerkarte kommen, indem der Verfahrensweg von der Ausstellung der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinden bis zur Übergabe an den Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber durch ein elektronisches Verfahren modernisiert wird. Die bis dahin zur Verfügung stehende Steuer-Identifikationsnummer soll von den Gemeinden auf die Lohnsteuerkarten 2009 aufgedruckt werden. Gespeichert werden etwa Konfession, Identifikationsnummer des Ehegatten und seine Religionsgemeinschaft, Kinder mit Identifikationsnummer und Rechtsstellung zu den Eltern, Familienstand, Steuerklassen und vieles mehr.
  • Die Definition des Gestaltungsmissbrauchs im Steuerrecht soll grundsätzlich geändert werden. Ein missbräuchlicher Tatbestand soll danach vorliegen, wenn eine zu einem Steuervorteil führende ungewöhnliche rechtliche Gestaltung gewählt wird, für die keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe nachgewiesen werden. Der Finanzverwaltung obliegt der Nachweis für das Vorliegen einer ungewöhnlichen rechtlichen Gestaltung, die zu einem Steuervorteil führt. Kann dieser Nachweis erbracht werden, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass für die von ihm gewählte Gestaltung beachtliche außersteuerliche Gründe vorliegen. Gelingt ihm das nicht, entsteht der Steueranspruch kraft Gesetzes so, wie er bei einer gewöhnlichen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. Belastend wirkt sich aus, dass nicht nur wie bislang wirtschaftliche, sondern künftig auch beachtliche außersteuerliche Gründe belegt werden müssen.
  • Für die Lohnsteuerberechnung soll der Arbeitgeber den laufenden Arbeitslohn stets auf einen Jahresbetrag hochrechnen und hiervon die vollen Jahresfreibeträge (Versorgungsfreibetrag, Altersentlastungsbetrag und individuell auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge, Jahreshinzurechnungsbeträge) berücksichtigen. Das soll die Rechenanleitung zum Lohnsteuerabzug für Arbeitgeber transparenter und einfacher machen.
  • Zudem soll der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nicht mehr bei der Steuerklasse VI berücksichtigt werden und der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ab 2008 aufgehoben werden.
  • Die beim Mini-Job vom Arbeitgeber erbrachten pauschalen Rentenversicherungsbeiträge schlagen sich kaum im späteren Rentenanspruch nieder. Daher sollen Rentenversicherungsbeiträge bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nur dann als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer dies beantragt. Regelmäßig profitiert er von solch einem Antrag, wenn er sich für die Entrichtung der Regelbeiträge zur Sozialversicherung entschieden hat.
  • Beim Ansatz von Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahen Dienstleistungen sollen Rechnungs- und Zahlungsbelege nicht mehr der Steuererklärung beigefügt werden müssen.
  • Die Bundesagentur für Arbeit soll künftig alle dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen an die Finanzämter melden. Ein Progressionsvorbehalt wird u.a. bei den sogenannten Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- und Übergangsgeld berücksichtigt. Er bewirkt, dass die Lohnersatzleistung zwar steuerfrei bleibt, aber bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Dadurch erhöht sich die Steuerlast möglicherweise vorhandener weiterer Einkünfte. Der vorgesehene erweiterte Datenaustausch soll erst eingeführt werden, wenn die neue Steuer-Identifikationsnummer zur Verfügung steht.
  • Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Beförderung von Personen mit Schiffen soll bis Ende 2011 verlängert werden.
  • In Fällen eines Insolvenzverfahrens oder einer Liquidation soll die Zuständigkeit bei der bisher zuständigen Finanzbehörde verbleiben. Die geplante Änderung soll ab dem Inkrafttreten in allen offenen Fällen gelten.
  • Der Behinderten-Pauschbetrag soll ab 2008 nur noch laufende und typische Kosten der Behinderung umfassen. Dementsprechend können zusätzliche außergewöhnliche Krankheitskosten auch zusätzlich geltend gemacht werden. Derzeit werden solche Aufwendungen entweder komplett über den Pauschbetrag oder durch Geltendmachung der tatsächlich angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt

 

(Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2008).

 

Aktuelle Gesetzgebung: Vorläufige Beträge der Sozialversicherung für 2008

Der Referentenentwurf für die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008) enthält teilweise neue Werte. Während in den alten Bundesländern die Versicherungspflichtgrenze, die Beitragsbemessungsgrenzen und die Bezugsgröße leicht angehoben werden, erfolgt in den neuen Bundesländern teilweise eine leichte Senkung:

 

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- sowie Arbeitslosenversicherung soll in den alten Bundesländern jährlich von 63.000 EUR auf 63.600 EUR steigen und monatlich von 5.250 EUR auf 5.300 EUR. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost sinkt voraussichtlich jährlich von 54.600 EUR auf 54.000 EUR und monatlich von 4.550 EUR auf 4.500 EUR.
  • Der Beitragssatz bleibt in der Rentenversicherung bei 19,9 Prozent und bei der Knappschaft bei 26,4 Prozent. Zur Arbeitslosenversicherung soll er nach dem Beschluss des Bundeskabinetts von 4,2 Prozent auf 3,9 Prozent sinken.
  • Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung bleibt unverändert bei 1,7 Prozent.
  • In der Krankenversicherung sind die Beitragssätze weiterhin von den individuellen Erhebungen der einzelnen Kassen abhängig.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzlichen Krankenkassen steigt voraussichtlich für das gesamte Bundesgebiet einheitlich von 42.750 EUR auf 43.200 EUR im Jahr und von 3.562,50 EUR auf 3.600 EUR pro Monat.
  • Die Versicherungspflichtgrenze soll bundeseinheitlich voraussichtlich von jährlich 47.700 EUR auf 48.150 EUR steigen und monatlich von 3.975 EUR auf 4.012,50 EUR.
  • Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt von jährlich 42.750 EUR auf 43.200 EUR und monatlich von 3.562,50 EUR auf 3.600 EUR. Sie gilt für Versicherte, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der damals geltenden Grenze versicherungsfrei und privat krankenversichert waren.
  • Die Bezugsgröße soll entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst werden. Sie soll künftig bundesweit als Jahreswert 29.820 EUR und 2.485 EUR monatlich betragen, soweit sie für die gesetzliche Krankenversicherung oder die soziale Pflegeversicherung Bedeutung hat. Dieser Wert gilt auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern, während es in den neuen Bundesländern bei 25.200 EUR bzw. 2.100 EUR bleibt. Die Bezugsgröße dient etwa zur Berechnung von Mindestbeiträgen.
  • Bei Mini-Jobs soll es keine Veränderungen geben.

(Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008).

 

Aktuelle Gesetzgebung: Einführung des Gebäudeenergieausweises ab 1.1.2008

Am 1.10.2007 ist die Energiesparverordnung in Kraft getreten. Wichtigster Regelungspunkt ist die Einführung von bundesweit einheitlichen Gebäudeenergieausweisen ab dem 1.1.2008 für Altbauten. Der Energieausweis soll Mieter und Käufer über den Energieverbrauch und die energetische Qualität des Gebäudes informieren, d.h., die zu erwartenden Heiz- und Warmwassserkosten aufzeigen.

 

Unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist gliedert sich die Einführung des Gebäudeenergieausweises in folgende Etappen: Ab dem 1.7.2008 muss der Energieausweis für Wohngebäude vorliegen, die bis 1965 fertig erstellt wurden. Ab dem 1.1.2009 gilt dies für jüngere Wohngebäude und ab dem 1.7.2009 für Nichtwohngebäude. Die Verordnung lässt zwei Varianten von Energieausweisen zu: Den bedarfs- und den verbrauchsorientierten Gebäudeenergieausweis. Der verbrauchsorientierte weist den tatsächlichen Energiebedarf in den vergangenen drei Jahren aus. Der bedarfsorientierte Energieausweis basiert auf einer nutzerunabhängigen Erhebung aller Einflussgrößen und erfordert damit eine umfangreiche Bestandsaufnahme. Für das selbstgenutzte Eigenheim und ein bestehendes Mietverhältnis ist aktuell kein Ausweis erforderlich. Der Energieausweis besitzt eine zehnjährige Gültigkeitsdauer.

 

Hinweis: Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, die vor 1977 errichtet wurden und das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung nicht erreichen, entfällt das Wahlrecht. In diesen Fällen ist der „Bedarfsausweis“ vorgeschrieben (Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagetechnik bei Gebäuden).

 

Kindergeld: Weitergegebene Personalrabatte sind Einkünfte des Kindes

Zu den Einkünften eines Kindes gehören auch die geldwerten Vorteile (Einnahmen, die nicht aus Geld bestehen – sie werden auch als Sachbezüge, Sachleistungen, Naturalleistungen oder zusätzliche Leistungen bezeichnet) die das Kind durch steuerpflichtige Personalrabatte erhält, und zwar auch dann, wenn das Kind den Vorteil an Angehörige weitergibt.

 

Das musste der Vater eines bei einem Automobilhersteller in Berufsausbildung befindlichen Kindes erfahren. Das Kind erwarb vergünstigt einen Pkw von seinem Arbeitgeber. Das Fahrzeug wurde auf seinen Namen zugelassen, aber vom Vater bezahlt, versichert und ausschließlich genutzt. Trotzdem ist der geldwerte Vorteil in Höhe von rund 4.000 EUR dem Kind zuzurechnen, entschied der Bundesfinanzhof.

 

Hinweis: Zusammen mit seiner Ausbildungsvergütung überschritt das Kind dadurch die kindergeldschädliche Einkunftsgrenze mit der Folge, dass der Kindergeldanspruch entfiel (BFH, III B 109/06).

 

Lohnsteuerkarte: Eingetragener Freibetrag bindet Finanzamt nicht

Die Höhe der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Werbungskosten ist für die spätere Veranlagung nicht bindend. Der Freibetrag steht kraft Gesetz unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Damit kommt eine Bindung des Finanzamts nicht in Betracht.

 

Im Urteilsfall ging es um die Entfernung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die im Rahmen der Veranlagung gekürzt wurde (BFH, VI B 134/06).

 

Gewerbesteuer: Avalgebühr kein Entgelt für Dauerschulden

Zinsen für ein betriebliches Darlehen sind in der Regel Betriebsausgaben. Bei der Ermittlung der Höhe der Gewerbesteuer werden sie allerdings zur Hälfte wieder hinzugerechnet, wenn das Darlehen nicht nur zur vorübergehenden Stärkung des Betriebskapitals dient. Das betrifft aber in erster Linie nur die laufenden Zinsen, die als Entgelt für einen Kredit gezahlt werden. Eine Avalgebühr (Gebühr der Kreditinstitute für die Übernahme einer Bankbürgschaft) fällt allerdings nicht darunter, entschied der Bundesfinanzhof.

 

Im Urteilsfall hatte eine GmbH bei einer Bank ein sogenanntes Gewerbedarlehen aufgenommen. Das Darlehen war durch eine von der Stadt übernommene Ausfallbürgschaft gesichert. Für die Ausfallbürgschaft musste die GmbH jährlich rund 15.000 EUR an die Stadt zahlen. Diesen Betrag behandelte die GmbH in der Gewerbesteuererklärung zu Recht nicht als Dauerschuldzinsen. Denn die Avalprovision ist eine Gegenleistung für die Ausfallbürgschaft der Stadt und wird nicht für das Zurverfügungstellen des Gewerbedarlehens gezahlt. Damit ist die Avalgebühr dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht zur Hälfte wieder hinzuzurechnen

 

Hinweis: Es werden allerdings auch solche Entgelte für die langfristige Nutzung von Fremdkapital dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder zur Hälfte hinzugerechnet, die zwar nicht als Zinsen bezeichnet werden, aber Zinscharakter haben. So z.B. das Damnum, das eine Zinskorrekturfunktion hat (BFH, IV R 55/05).

 

Meldungen Oktober 2007

Kürzung der Pendlerpauschale: Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit  
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer brandaktuellen Entscheidung zu der seit Jahresbeginn gekürzten Pendlerpauschale Stellung genommen und ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung geäußert. Seit dem 1.1.2007 sind danach Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten einzustufen. Ab dem 21. Entfernungskilometer werden sie lediglich wie Werbungskosten im steuerrechtlichen Sinn behandelt. 

Die Verfassungsmäßigkeit dieser Neuregelung ist umstritten. In dem der Entscheidung des BFH zugrundeliegenden Fall hat das Niedersächsische Finanzgericht die Eintragung eines Lohnsteuer-Freibetrags angeordnet, der die anfallenden Fahrtkosten ab dem ersten Kilometer erfasst. Die vom Finanzamt dagegen eingelegte Beschwerde hat der BFH nun zurückgewiesen. Damit folgt er nicht der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen, wonach das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten sei als das individuelle Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Denn nach seiner Auffassung ist es offensichtlich, dass die Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte jedenfalls nach bisherigem Verständnis beruflich veranlasst und zur Erwerbssicherung unvermeidlich sind. Hierbei gilt das Motto: Wer sich nicht zu seiner Arbeitsstätte begibt, verdient auch nichts.  

Auch wenn diese Entscheidung aufgrund einer „summarischen“ Prüfung im Aussetzungsverfahren erfolgte und dies nicht gleichbedeutend mit einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vor dem BFH oder den beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfahren ist, dürfte sie dennoch Signalwirkung haben. Die Entscheidung hat folgende Auswirkungen: 

  • Selbstständigen wird es bei Einsprüchen gegen den abweichenden Ansatz im Vorauszahlungsbescheid und
  • Arbeitnehmern bei Einsprüchen gegen die abweichende Feststellung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte künftig leichter fallen, im Wege der Aussetzung der Vollziehung den beantragten Freibetrag vorläufig in voller Höhe, d.h., ab dem 1. Kilometer, gewährt zu bekommen.

 

Hinweis: Allerdings muss jedem Steuerpflichtigen Folgendes klar sein: Sollte das BVerfG die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung nicht feststellen, muss in den Fällen, in denen der Freibetrag ab dem 1. Kilometer vorläufig eingetragen wurde, mit einer Steuernachzahlung gerechnet werden. Einkommensteuerbescheide ab 2007 werden wegen der Frage der Abschaffung der Entfernungspauschale zudem laut einer Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen wohl von Amts wegen für vorläufig erklärt. Damit bleibt der Steuerfall „automatisch“ bis

zu einer Entscheidung des BVerfG insoweit „offen“ (BMF-Aktuell vom 12.9.2007; BFH, VI B 42/07). 

 

Haushaltsnahe Dienstleistung: Steuerermäßigung nicht nur inlandsbezogen

Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2008 sieht vor, dass haushaltsnahe Dienstleistungen oder Beschäftigungsverhältnisse sowie Pflegeleistungen nicht nur in inländischen Haushalten sondern auch in Haushalten in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gefördert werden sollen. Damit soll die aktuelle Beschränkung der Förderung auf im Inland befindliche Haushalte in allen noch offenen Fällen entfallen.  

Die geplante Steuerermäßigung für Haushalte im Ausland soll schon für haushaltsnahe Dienstleistungen ab dem Veranlagungszeitraum 2003 gelten. Die verbesserten Regelungen für Handwerker- und Pflegeleistungen sollen auf Auslandshaushalte ab dem Veranlagungszeitraum 2006 anwendbar sein. Sogar der private Umzug ins Ausland soll gefördert werden. Begründet wird die geplante Ausdehnung der Steuerermäßigung mit der Anpassung an das Recht der Europäischen Union.  

Hinweis: Das Jahressteuergesetz 2008 soll voraussichtlich im Dezember 2007 veröffentlicht werden. Damit wird es wahrscheinlich auch nicht vor Jahresende in Kraft treten. Dennoch sollten Eigentümer oder Mieter von Wohnungen im Ausland bereits im Vorgriff darauf ihre Steuerbescheide offenhalten, um die geplante rückwirkende Erweiterung der Steuerermäßigung in Anspruch nehmen zu können.  

Das Auslandsdomizil muss dafür nicht der Hauptwohnsitz des Eigentümers oder Mieters sein. Erforderlich ist lediglich ein eigenständiger und abgeschlossener Haushalt, der sich auch in einem Pflegeheim befinden kann. Die Ausstattung muss jedoch für eine Haushaltsführung geeignet sein, also Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich enthalten (Regierungsentwurf Jahressteuergesetz 2008). 

 

Kindergeldanspruch: Beschränkt bei verheiratetem Kind

Ist ein Kind verheiratet, haben Eltern nur unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld:  

  • Die Einkünfte des Ehepartners des Kindes reichen für den vollständigen Unterhalt nicht aus.
  • Das Kind verfügt daneben ebenfalls nicht über ausreichende eigene Mittel.
  • Die Eltern kommen für das Kind auf.

 

Generell setzt der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind eine typische Unterhaltssituation der Eltern voraus, die nach einer Heirat aber regelmäßig nicht mehr vorliegt. Denn ab diesem Moment ist in erster Linie der Ehepartner des Kindes zum Unterhalt verpflichtet. Eine Ausnahme ist bei kinderlosen Ehen allerdings dann anzunehmen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des verheirateten Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners niedriger sind als das steuerrechtliche Existenzminimum (aktuell 7.680 EUR).  

Hinweis: Es entspricht der Lebenserfahrung, dass in einer kinderlosen Ehe, in der ein Ehegatte allein verdient und ein durchschnittliches Nettoeinkommen erzielt, dem nicht verdienenden Ehepartner ungefähr die Hälfte des Nettoeinkommens als Unterhalt zufließt (BFH, III R 65/06). 

 

Kindergeldberechnung: Insolvenzgeld wirkt sich erst im Zuflussjahr aus

Insolvenzgeld, das einem Kind zufließt, kann im Zuflussjahr zu einer Minderung der Bedürftigkeit des Kindes führen. Das kann zur Folge haben, dass das Kindergeld und andere steuerliche Vergünstigungen entfallen. 

Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes werden sämtliche Zu- und Abflüsse in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie anfallen. Bei Einkünften und Bezügen, die während eines Jahres zufließen, ist allerdings nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach der wirtschaftlichen Zurechnung zu bestimmen, auf welche Monate sie „entfallen“. Dies gilt neben dem Zufluss von BAföG-Zuschüssen, Rentennachzahlungen und zu Unrecht ausgezahltem Arbeitslohn auch für das Insolvenzgeld.  

Ist das Insolvenzgeld aufgrund einer beruflichen Tätigkeit im Vorjahr angefallen, jedoch erst im Folgejahr ausgezahlt worden, ist es somit erst im Zuflussjahr bei der Berechnung des Jahresgrenzbetrags (aktuell: 7.680 EUR) mit einzubeziehen (BFH, III R 25/06). 

 

Zusammenveranlagung: Nach dem Tod eines Ehegatten nicht automatisch

Nach dem Tod eines Ehegatten steht das Veranlagungswahlrecht dessen Erben zu. Die Erben treten als Gesamtrechtsnachfolger in die steuerrechtliche Stellung des Verstorbenen ein. Schlägt der überlebende Ehepartner die Erbschaft aus und sind die nachrückenden Erben im Zeitpunkt der Erstellung der Einkommensteuererklärung noch nicht ermittelt, kann der überlebende Ehegatte nicht die Zusammenveranlagung für das Sterbejahr wählen. Vielmehr ist bis zur Ermittlung der Erben getrennt zu veranlagen. 

Die getrennte Veranlagung wird durchgeführt, wenn mindestens ein Ehegatte diese wählt. Geben die Ehegatten keine Erklärung ab, so unterstellt das Gesetz zunächst, dass die Zusammenveranlagung gewünscht wird. Das Einverständnis der Erben mit der Zusammenveranlagung kann aber nur dann unterstellt werden, wenn diese Kenntnis von ihrer Erbenstellung und den steuerlichen Vorgängen des Erblassers haben. Stehen die Erben noch nicht fest, kann nicht von dem vorausgesetzten Einvernehmen der zur Ausübung des Wahlrechts Berechtigten ausgegangen werden. Zudem gibt es keinen allgemeinen Vorrang der gemeinsamen vor der getrennten Veranlagung, sie stehen gleichberechtigt nebeneinander.  

Eine Zusammenveranlagung kann in solchen Fällen nur dann ohne ausdrückliches Einverständnis durchgeführt werden, wenn sie den Interessen der noch zu bestimmenden Erben entsprechen würde. Ist aber offen, ob der Anspruch auf Erstattung der beim Verstorbenen einbehaltenen Lohnsteuer dem Ehepartner oder den Erben zusteht, sind die abweichenden Interessen der unbekannten Erben offensichtlich (BFH, III R 59/06). 

 

Meldungen September 2007

Aktuelle Gesetzgebung: Betriebliche Altersvorsorge soll beitragsfrei bleiben

Auch zukünftig sollen auf Beiträge zur Betriebsrente keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Die Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung soll wie bisher über 2008 hinaus unbefristet fortgesetzt werden. Weiter ist vorgesehen, dass das Lebensalter für die Unverfallbarkeit von arbeitgeberfinanzierten Betriebsrentenanwartschaften vom 30. auf das 25. Lebensjahr abgesenkt wird. Das Bundeskabinett verabschiedete im August 2007 einen entsprechenden Gesetzentwurf.  

Hinweis: Seit der Rentenreform 2001 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht, Teile des Gehalts steuer- und sozialabgabenfrei zum Aufbau einer Betriebsrente zu verwenden. Dieses Verfahren wird als Entgeltumwandlung bezeichnet. Die Sozialabgabenfreiheit war bislang lediglich bis Ende 2008 befristet (Entwurf des „Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung“). 

 

Außergewöhnliche Belastung: Pflegeaufwand für die „Stufe 0“ abziehbar

Außergewöhnliche Belastungen liegen immer dann vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Ist ein Steuerpflichtiger in einem Wohn- und Pflegeheim untergebracht, können die gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Alten-/Pflegeheim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der „Pflegestufe 0“ vereinbart hat, als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein. 

Damit kann im Ergebnis die Pflegebedürftigkeit nicht nur durch einen Bescheid der Pflegekasse über die Feststellungen des Medizinischen Dienstes zur Einstufung in eine Pflegestufe nachgewiesen werden. Vielmehr können für die Berücksichtigung von Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen auch andere objektive Nachweise genügen. Werden wie im Urteilsfall einem Heimbewohner Pflegesätze der „Pflegestufe 0“ gesondert in Rechnung gestellt, ist davon auszugehen, dass er pflegebedürftig war und das Heim entsprechende erforderliche Pflegeleistungen erbracht hat. Dass mit diesem Pflegesatz, ebenso wie mit den Pflegesätzen für die Pflegestufen I bis III, neben den stationären Pflegeleistungen auch die soziale Betreuung vergütet wird, steht der Abziehbarkeit nicht entgegen. 

Hinweis: Der Pflegesatz der „Pflegestufe 0“ ist von Pflegebedürftigen, die keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben, selbst zu tragen. Die Pflegekassen übernehmen diese Aufwendungen nicht (BFH, III R 39/05).

 

Werbungskosten: Aufwendungen für Werbegeschenke und Bewirtung

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Werbegeschenke und Bewirtung können als Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Arbeitnehmer ein variables und erfolgsabhängiges Gehalt bezieht. Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass diese Aufwendungen auch dann beruflich veranlasst sein können, wenn eine derartige Entlohnung nicht vorliegt. Denn der Erwerbsbezug kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.  

Ob Bewirtungsaufwendungen und Werbegeschenke tatsächlich durch den Beruf veranlasst sind, entscheidet sich grundsätzlich nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls. Ausreichend für einen Werbungskostenabzug könnte nach Ansicht der Bundesrichter demnach bereits sein, dass der Steuerpflichtige neben dem Festgehalt zumindest im geringeren Umfang auch jährliche umsatzabhängige Sonderzahlungen erhält. Eine Voraussetzung, die z.B. bei Vertriebsmitarbeitern in der Praxis nahezu immer vorliegt. Der Bundesfinanzhof hat den Urteilsfall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. 

Hinweis: Aufwendungen eines angestellten Pharmaberaters für die Bewirtung von Ärzten und deren Mitarbeitern sind allerdings mangels konkretem beruflichen Bezug nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen (BFH, VI R 78/04). 

 

Kindergeldfestsetzung: Aufhebung aufgrund geänderter Rechtsauffassung

Eine Kindergeldfestsetzung ist regelmäßig aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes - neben weiteren Voraussetzungen - die gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze von aktuell 7.680 EUR (= Jahresgrenzbetrag) über- oder unterschreiten. 

Ein bereits bestandskräftiger Bescheid (der nicht mit dem Einspruch innerhalb der Monatsfrist angefochten wurde) über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen zu erwartender höherer Einkünfte und Bezüge des Kindes kann aber nicht allein aufgrund geänderter Rechtsauffassung wieder aufgehoben werden. Lag das Einkommen des Kindes in diesen Fällen nur deshalb über dem Jahresgrenzbetrag, weil die Familienkasse entgegen der späteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Sozialversicherungsbeiträge in die Berechnung des Jahresgrenzbetrags einbezogen hat, kommt eine Aufhebung nach Jahresablauf nicht in Betracht.  

Im Urteilsfall hatten die Eltern nachträglich Werbungskosten des Kindes geltend gemacht. Gemeinsam mit dem nunmehr zulässigen Abzug der Sozialversicherungsbeiträge gemäß der geänderten Rechtsauffassung des BVerfG wurde der Jahresgrenzbetrag unterschritten. Die Aufhebung und Änderung der Kindergeldfestsetzung kommt hier zur Anwendung, weil das nachträgliche Bekanntwerden des Nichtüberschreitens des Jahresgrenzbetrags nicht allein auf der unzutreffenden Behandlung der Sozialversicherungsbeiträge beruht (BFH, III R 103/06).   

 

Zufluss von Arbeitslohn: Bei Überlassung einer Jahresfahrkarte

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte der Deutsche Bahn AG, führt dies zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer mit der Karte ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wird.  

Der Argumentation des Arbeitnehmers im Urteilsfall, den geldwerten Vorteil auf der Grundlage seiner tatsächlichen Nutzung laut beigefügter Einzelaufstellung anzusetzen, folgte das Gericht nicht. Es setzte den Tarifwert der Jahresnetzkarte an. Denn die Netzkarte gewährt die umfassende, uneingeschränkte Möglichkeit zur Nutzung, wofür weder eine Anzeige der einzelnen Fahrten noch das Lösen weiterer Tickets erforderlich ist. Weitere Auswirkungen der Entscheidung: 

  • Wird die Netzkarte Mitarbeitern der Deutsche Bahn AG zur Verfügung gestellt, darf der Rabattfreibetrag (für Sachbezüge, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses erhält) von aktuell 1.080 EUR abgezogen werden.
  • Der als Arbeitslohn zu versteuernde Vorteil bemisst sich nach dem Marktwert und nicht nach den ersparten Kosten der tatsächlich durchgeführten Fahrten.
  • Darf eine Jahresnetzkarte sowohl beruflich als auch privat genutzt werden, kommt ein Abzug für nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Dienstreisen in Betracht.
  • Die Finanzverwaltung akzeptiert als Nachweis einer geringeren Privatnutzung keine Aufzeichnungen nach dem Muster eines Fahrtenbuchs (BFH, VI R 89/04).

 

Grunderwerbsteuer: Verlängerung der Zahlungsfrist

Der Grunderwerbsteuer unterliegen Kaufverträge und sonstige Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründen. Die Grunderwerbsteuer beträgt zurzeit 3,5 Prozent vom Kaufpreis bzw. der Gegenleistung.  

Der Übergang an dem Grundstückseigentum vom Verkäufer auf den Käufer erfolgt durch die Umschreibung im Grundbuch. Diese kann aber erst stattfinden, wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt ist und dem Notar die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Die Grunderwerbsteuer wird regelmäßig einen Monat nach der Bekanntgabe des Grunderwerbsteuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf bereits in diesem Bescheid eine längere Zahlungsfrist setzen. Bis zu dieser „neuen“ Fälligkeit entstehen dem Steuerschuldner in diesen Fällen weder Säumniszuschläge noch Stundungszinsen. Die Gewährung einer längeren Zahlungsfrist kommt insbesondere in Betracht, wenn 

  • der Steuerschuldner seinen Wohnsitz/Sitz im Ausland hat,
  • sich die Auszahlung von eingeplanten Finanzierungsmitteln unvorhersehbar verzögert,
  • Umstände, wie Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, eingetreten sind, die zum Scheitern des Vertrags führen können.

 

Hinweis: Eine Zahlungsfristverlängerung ist aber z.B. in folgendem Fall nicht zu gewähren: 

Es liegt ein notarieller Kaufvertrag vom 1.2.2007 über eine Eigentumswohnung vor. Die Wohnung wird am 1.11.2007 fertiggestellt. Da der Kaufpreis ebenfalls erst am 1.11.2007 fällig ist, stellt die Bank die Darlehensmittel erst zum Fertigstellungstermin der Wohnung zur Verfügung. In diesem Fall wird die Grunderwerbsteuer bereits zeitnah nach Abschluss des Kaufvertrags fällig, da sich die Auszahlung der Finanzierungsmittel nicht unvorhersehbar verzögert (OFD Hannover, A 4537 - StO 262).  

 

Meldungen August 2007

Jahressteuergesetz 2008: Erneut viele steuerrechtliche Änderungen geplant

Der aktuell vorliegende Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2008 sieht erneut eine Reihe von steuerrechtlichen Änderungen vor, die teilweise bereits mit der Gesetzesverkündung gelten sollen. Darüber hinaus sind aber auch Pläne für die Zukunft enthalten, wie etwa die Einführung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen anstelle der Lohnsteuerkarte ab dem Jahr 2011. Nachfolgend werden einige wichtige Änderungen des Gesetzesvorhabens vorgestellt: 

  • Das Instrument Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge wird nach dem Gesetzentwurf auf die Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft beschränkt. Damit soll der Sonderausgabenabzug für die Übertragung von Geld-, Immobilien- und Wertpapiervermögen im Sinne einer Kapitalanlage nicht mehr möglich sein. Auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft sollen künftig nicht mehr Gegenstand einer begünstigten unentgeltlichen Vermögensübergabe sein können. Die Einschnitte sollen bei ab 2008 getroffenen Vereinbarungen sofort gelten und bei vorher abgeschlossenen Verträgen nach einer Übergangsfrist ab 2013.
  • Aus Vereinfachungsgründen soll ab 2008 auf die bisherige Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten verzichtet werden, sodass die weiterhin begünstigten Versorgungsleistungen in vollem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können und vom Empfänger im Gegenzug zu versteuern sind.
  • Bestimmte im Ausland ansässige Personen, die im Inland steuerbare Einkünfte beziehen, können auf Antrag wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden. Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist u.a., dass sie entweder Einkünfte erzielen, die zu mindestens 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder aber deren nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte (bislang) nicht mehr als 6.136 EUR im Kalenderjahr betragen. Beim Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht soll sich nun der Betrag für die nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte ab 2008 von 6.136 EUR auf 7.664 EUR erhöhen.
  • Bei Darlehen, die ein zu mehr als 25 Prozent beteiligter Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft gibt, soll künftig grundsätzlich von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung und damit von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen werden. Das soll auch bei nahe stehenden Personen oder rückgriffberechtigten Dritten gelten. Alle mit dem Darlehen in Verbindung stehenden Gewinnminderungen sollen ab 2008 dem Abzugsverbot unterliegen. Darunter fallen insbesondere: Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen, Ausfall und Verzicht bei Gesellschafterdarlehen sowie Aufwendungen des Gesellschafters aus der Inanspruchnahme aus Sicherheiten oder Bürgschaften. Der Darlehensgeber hat aber die Möglichkeit, die Fremdüblichkeit nachzuweisen. Gelingt ihm das, entfällt das Abzugsverbot.
  • Die steuerrechtliche Regelung gegen den Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten soll radikal verschärft werden. Führt künftig eine Gestaltung zu einem Steuervorteil, muss der Steuerpflichtige beachtliche außersteuerliche Gründe nachweisen, etwa wirtschaftliche oder persönliche Motive. Gelingt der Nachweis nicht, entsteht der Steueranspruch kraft Gesetzes so, wie er bei vorausgesetzter rechtlicher Gestaltung entstanden wäre. Die Beweislast für das Vorhandensein von beachtlichen außersteuerlichen Gründen muss der Steuerpflichtige tragen. Diese geplante Neufassung würde alle Steuerpflichtigen ggf. dazu zwingen, jedes steuerlich relevante Vorhaben vorab im Wege einer kostenpflichtigen verbindlichen Auskunft klären zu lassen.
  • Die Durchführung des Lohnsteuerabzugs soll ab 2008 einfacher gestaltet werden. Arbeitgeber haben stets den laufenden Lohn auf einen Jahresbetrag hochzurechnen und für den so ermittelten voraussichtlichen Jahresarbeitslohn die vollen Jahresfreibeträge zu berücksichtigen.
  • Die Anmeldung der Kapitalertragsteuer soll grundsätzlich für ab 2009 zufließende Kapitalerträge auf elektronischem Weg erfolgen. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten (Referentenentwurf Jahrssteuergesetz 2008).

 

Aktuelle Gesetzgebung: Bundestag stimmt neuem Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht zu

Am 6.7.2007 hat der Bundestag das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements verabschiedet („Hilfen für Helfer“). Damit soll das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht großzügiger geregelt und Spender, Stiftungen und Vereine, Übungsleiter und engagierte Menschen unterstützt werden. Abweichend vom ursprünglichen Entwurf sind z.B. folgende geänderte Regelungen verabschiedet worden: 

  • Alle, die sich nebenberuflich im mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Bereich engagieren, sollen nun einen Steuerfreibetrag von 500 EUR pro Jahr geltend machen können. Dies soll aber nur gelten, soweit die Steuerpflichtigen diesbezüglich nicht bereits aus anderen Regelungen (wie z.B. dem Freibetrag für Übungsleiter) profitieren.
  • Für Spenden von bis zu 200 EUR soll künftig ein einfacher Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung als Nachweis ausreichen.

Folgende weitere Neuerungen sind ebenfalls verabschiedet worden: 

  • Der Freibetrag für Übungsleiter soll von aktuell 1.848 EUR auf 2.100 EUR erhöht werden. Alle darüber hinausgehenden Einnahmen sind dann steuerpflichtig.
  • Spenden sollen weiterhin als Sonderausgaben abgezogen werden können. Allerdings soll der Höchstbetrag angehoben werden. Er soll entweder 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte betragen oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
  • Der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital soll auf 1 Mio. EUR angehoben werden.
  • Die Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen von gemeinnützigen Körperschaften soll auf 35.000 EUR angehoben werden.

 

Hinweis: Die Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen von gemeinnützigen Körperschaften gilt z.B. auch für die Vereinsgaststätte, d.h. bleiben die jährlichen Einnahmen hier unter der Besteuerungsgrenze von jetzt 35.000 EUR, würde diese steuerfrei bleiben können (BMF, Pressemitteilung 78/2007). 

 

Ein-Prozent-Regel: Keine Abgeltung von Unfallkosten

Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Firmenwagen zur Verfügung, müssen die Arbeitnehmer in der Regel den damit verbundenen sogenannten geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Der Vorteil wird in den meisten Fällen monatlich mit einem Prozent des Pkw-Bruttolistenpreises bewertet. Durch den Ansatz dieser pauschalen Ein-Prozent-Regel sind die Kosten abgegolten, die unmittelbar durch das Halten und den Betrieb des Fahrzeugs veranlasst sind und typischerweise bei der Nutzung anfallen. Als geldwerter Vorteil werden Einnahmen eines Arbeitnehmers bezeichnet, die nicht aus Geld bestehen, wie z.B. eine Wohnung, die einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassen wird. Der geldwerte Vorteil gehört grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. 

Aktuell hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Unfallkosten nicht von der Ein-Prozent-Regel erfasst werden. Verzichtet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer also auf die Zahlung von Schadenersatz für einen während einer beruflichen Fahrt alkoholbedingt entstandenen Unfallschaden, können diese Kosten einen zusätzlichen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer darstellen, den er zu versteuern hat. Das ist immer dann der Fall, wenn die Schadenersatzforderung nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt. 

Hinweis: Ein Werbungskostenabzug ist z.B. immer ausgeschlossen, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war (BFH, VI R 73/05).   

 

Doppelte Haushaltsführung: Anerkennung auch bei zeitgleicher Tätigkeit am Hauptwohnsitz

Mehraufwendungen sind wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar. Dies kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) selbst für den Fall gelten, dass ein Arbeitnehmer neben einer Beschäftigung am Ort der Zweitwohnung zugleich einer Beschäftigung am Ort seiner Hauptwohnung nachgeht.  

Danach steht der Annahme der doppelten Haushaltsführung nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer am Ort seiner zweiten Arbeitsstätte für die dortigen Arbeitseinsätze eine zweite Wohnung unterhält. Der Abzug von Mehraufwendungen ist damit nicht ausschließlich auf die Fälle beschränkt, in denen der Arbeitnehmer nur außerhalb des Ortes seiner Hauptwohnung beruflich tätig ist. 

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige als wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Abgeordneten des Deutschen Bundestags im Streitjahr 1996 zwei Arbeitsorte, nämlich Berlin und Bonn. Der BFH hält die Aufwendungen für die Zweitwohnung in diesem Fall sogar für unvermeidlich, da der Steuerpflichtige sie nicht durch Verlegung seines Hausstandes an einen Beschäftigungsort hätte vermeiden können (BFH, VI R 47/03). 

 

Steuerfreie Vergütung: Für ehrenamtliche Tätigkeit möglich

Entschädigungszahlungen an Freiberufler für von diesen übernommene ehrenamtliche Tätigkeiten in Berufs- und Standesorganisationen sind in der Regel Ersatz für entgehende Betriebseinnahmen und die hierdurch verursachten Aufwendungen daher Betriebsausgaben.  

Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Tätigkeiten der Freiberufler aus öffentlichen Kassen vergütet werden. Hier können Aufwandsentschädigungen steuerfrei bleiben, soweit sie nicht Verdienstausfall, Zeitverlust oder Haftungsrisiko abgelten und den Tätigkeitsaufwand nicht übersteigen.  

Hinweis: Die Oberfinanzdirektion Rheinland macht darauf aufmerksam, dass die Finanzämter aktuell insbesondere prüfen, ob die Aufwandsentschädigung tatsächlich zur Bestreitung eines abzugsfähigen Aufwands erforderlich ist (OFD Rheinland, S 2246 - St 157).  

 

Geldwerter Vorteil: Neues zu Arbeitgeberdarlehen

Als geldwerter Vorteil werden Einnahmen eines Arbeitnehmers bezeichnet, die nicht aus Geld bestehen, wie z.B. eine Wohnung, die einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassen wird. Der geldwerte Vorteil gehört grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Bei einem Arbeitgeberdarlehen hatte der Bundesfinanzhof jüngst keinen geldwerten Vorteil angenommen, wenn der mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Zinssatz marktüblich ist.  

Ein gutes Jahr später nimmt auch das Bundesministerium der Finanzen zu diesem Urteil Stellung. Danach fällt in allen offenen und ähnlich gelagerten Fällen nur noch dann Lohnsteuer zum Nachteil des Arbeitnehmers an, wenn sich ein Vorteil zwischen dem marktüblichen und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Zins ergibt. Dabei sind grundsätzlich die Konditionen bei Vertragsabschluss für die gesamte Vertragslaufzeit maßgebend, sofern kein variabler Zinssatz vereinbart ist.  

Aus Vereinfachungsgründen wird nicht beanstandet, wenn Arbeitgeber für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten gewichteten Durchschnittszinssätze heranziehen. Davon darf ein Abschlag von vier Prozent vom Effektivzinssatz vorgenommen werden. Aus der Differenz zum Effektivzinssatz des Darlehens wird dann der geldwerte Vorteil berechnet.  

Hinweis: Somit kommt es nicht mehr zur Anwendung der bislang gültigen starren Fünf-Prozent-Grenze. Das wirkt sich bei einem geringen Kapitalmarktniveau positiv aus. Liegt das allgemeine Zinsniveau hingegen deutlich über fünf Prozent, kann es künftig auch zur Lohnbesteuerung bei höher vereinbarten Sätzen kommen, was durch die festgelegte Pauschalgrenze von fünf Prozent bislang ausgeschlossen war (BMF, IV C 5 - S 2334/07/0009). 

 

Meldungen Juli 2007

Steuerliche Behandlung: Gelder für Kinder in Kindertages-/Vollzeitpflege

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat sich aktuell zur steuerlichen Behandlung der Bezüge, die im Rahmen der Kinderbetreuung vereinnahmt werden, geäußert. Die Neuregelungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2008.  

  • Kindertagespflege

    Betreut die Tagespflegeperson Kinder aus verschiedenen Familien im eigenen Haushalt oder in anderen Räumen eigenverantwortlich, stellt dies regelmäßig für die Betreuungskraft eine selbstständige Tätigkeit dar. Die laufende Geldleistung, die sie erhält, ist als steuerpflichtige Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit zu qualifizieren. Dazu zählen auch die Erstattungsbeträge der Jugendhilfe für Aufwendungen für die Unfallversicherung sowie zur angemessenen Alterssicherung. Steuerbefreiungen sind nicht anwendbar. Betreut die Tagespflegeperson ein Kind jedoch in dessen Familie nach Weisungen der Eltern, ist sie in der Regel Arbeitnehmer.  

    Bei der Ermittlung der selbstständigen Einkünfte dürfen anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben unter bestimmten Voraussetzungen pauschal 300 EUR je Kind und Monat abgezogen werden, maximal bis zur Höhe der Einnahmen.  

  • Vollzeitpflege

    Bei der Vollzeitpflege erfolgt die Betreuung zeitlich befristet oder dauerhaft im Haushalt der Pflegeeltern. Zwischen Pflegeeltern und Kind soll ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Band entstehen. Das dafür vorgesehene Pflegegeld sowie anlassbezogene Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind steuerfreie Beihilfen.  

    Nicht darunter fallen allerdings Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder. Liegen die Erziehungsbeiträge abzüglich Aufwandsentschädigungen pro Pflegehaushalt im Jahr über 24.000 EUR, ist von einer Erwerbstätigkeit auszugehen. Abziehbar ist in diesen Fällen dann u.a. eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe der im Pflegegeld enthaltenen Erstattung der materiellen Aufwendungen je Kind und Monat (BMF, IV C 3 - S 2342/07/0001).  


     

Kindergeld: Anspruch zwischen Ausbildungsabschluss und Wehrdienstbeginn

Für volljährige Kinder bis zum 27. Lebensjahr (ab 1.1.2007: 25. Lebensjahr) besteht auch in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ausbildungsabschluss und dem Beginn des Wehr- oder Zivildienstes ein Anspruch auf Weitergewährung des Kindergelds.  

Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Kind nach Abschluss des Wehrdienstes weiter ausgebildet wird. Für die steuerliche Förderung ist es nicht notwendig, dass der Ausbildungswille vorab nachgewiesen wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte jetzt klar, dass das Bestehen einer typischen Unterhaltssituation in kurzen Übergangszeiten nicht davon abhängt, ob die Ausbildung nach dem Wehrdienst noch fortgesetzt werden soll. 

Hinweis: Von dieser Entscheidung profitieren viele Eltern. Denn in Hinsicht auf den anstehenden Wehrdienst fällt es in der Praxis schwer, sich vorzeitig für eine Arbeitsstelle oder eine weitere Ausbildung zu entscheiden (BFH, III R 23/06).  

 

Betriebseinnahme: Auch ein einmaliges Erfolgshonorar gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften

Steuerpflichtige Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit eines Rechtsanwaltes liegen auch vor, wenn sie lediglich „überwiegend“ das Ergebnis einer in den Anwaltsberuf fallenden Tätigkeit sind. Das gilt sogar, wenn es sich dabei nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Absprache um die standesrechtlich unzulässige Vereinbarung eines Erfolgshonorars handelt.  

In dem Urteilsfall erhielt ein Rechtsanwalt von einer Mandantin rund 300.000 EUR, weil er sie vor dem zu führenden Rechtsstreit, also bevor der Rechtstreit bei Gericht anhängig war, auf die Prozesschancen und -risiken hingewiesen hatte. Um das Ergebnis der Beratung zu untermauern, verlangte die Mandantin eine Beteiligung des Rechtsanwalts an den möglichen Kosten der Klage. Im Erfolgsfall sollte der Anwalt dann allerdings entsprechend an dem positiven Ergebnis partizipieren. Nachdem es in dem Verfahren zu einem für die Mandantin des Anwalts günstigen Vergleichsabschluss kam, rechnete der Kläger zum einen seine Kosten nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte für das geführte Verfahren vor Gericht ab und zum anderen überwies ihm seine Mandantin vereinbarungsgemäß 25 Prozent des Nettoertrags für die außergerichtliche Beratung. Nach Ansicht des Rechtsanwalts handelte es sich bei den außergerichtlichen Tätigkeiten um ein berufsfremdes nicht steuerbares Geschäft. 

Hinweis: Auch das Finanzgericht als Vorinstanz hatte in diesem Fall keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit des Rechtsanwalts gesehen, weil dieser seine normale Arbeit im Klageverfahren ordnungsgemäß abgerechnet hatte. Das ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) aber unerheblich, weil der Anwalt die Mandantin unstreitig außergerichtlich beraten hatte und durch seine Leistungen eine weitere - standesrechtlich unzulässige Zahlung - als Erfolgshonorar erhalten hat (BFH, IX R 48/05). 

 

Betriebsvermögen: Lebensversicherungen können nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden

Versicherungen auf das Leben oder den Todesfall eines (Mit-)Unternehmers oder dessen nahen Angehörigen sind selbst dann privat veranlasst, wenn sie der Absicherung betrieblicher Kredite dienen. Ein Betriebsausgabenabzug für die Beiträge kommt nicht in Betracht.  

Im vom Bundesfinanzhof (BFH) unter Bekräftigung der bisherigen Rechtsprechung entschiedenen Fall, hatte eine Kommanditgesellschaft (KG) zum Grundstückserwerb mehrere Darlehen aufgenommen, die durch Ablaufleistung aus drei Lebensversicherungsverträgen getilgt werden sollten. Der Abschluss durch die KG als Versicherungsnehmerin erfolgte auf das Leben der Kinder ihrer Kommanditisten (BFH, VIII B 5/06). 

 

Arbeitslohn: Vergütung für zusätzliche Nebentätigkeit für den Arbeitgeber

Übt ein Arbeitnehmer neben seiner üblichen eine zusätzliche entgeltliche Tätigkeit für seinen Arbeitgeber aus, gehört die daraus erzielte Vergütung regelmäßig zu seinem Arbeitslohn.  

So war es auch im Fall mehrerer Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die bei Veranstaltungen des Arbeitgebers - im Anschluss an ihre reguläre Arbeitszeit - gelegentlich als Hostessen tätig waren. Der Arbeitgeber musste die zusätzliche Vergütung nachträglich regulär als Arbeitslohn versteuern (BFH, VI R 81/02).  

 

Doppelte Haushaltsführung: Voraussetzungen bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Grundsätzlich muss die doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen veranlasst sein, die Einrichtung einer Zweitwohnung also konkret durch die Arbeit begründet werden, um zu einem Werbungskostenabzug zu führen. Damit muss es zunächst einen eigenen Hausstand des Steuerpflichtigen geben, bevor es zur Einrichtung einer Wohnung am Beschäftigungsort kommt.  

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie eine doppelte Haushaltsführung bei der Eheschließung ausnahmsweise auch in Sonderfällen angenommen. Das ist z.B. der Fall, wenn beide Partner im Zeitpunkt der Eheschließung an verschiedenen Orten beruflich tätig sind und dort wohnen und anlässlich ihrer Heirat eines der beiden Domizile oder eine neue Wohnung an einem anderen Ort zum Familienhausstand machen. Dies ist aber nicht in jedem Fall auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften übertragbar.  

Allerdings ist die Gründung eines doppelten Haushalts bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ebenfalls beruflich veranlasst, wenn ein gemeinsames Kind geboren wird. Sind also unverheiratete Partner vor der Geburt an verschiedenen Orten berufstätig und wohnen auch dort, können sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen und somit steuerlich zu der Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung kommen.  

Hinweis: Dies gilt jedoch nicht, wenn die Eltern ihren Wohnsitz erst zwei Jahre nach der Geburt, dass heißt ohne zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes, verlegen (BFH, VI R 31/05).

 

Umsatzsteuer: Medizinische Analysen einer Labor-GmbH sind steuerfrei

Einige Ärzte erbringen über medizinische Analysen und Laboruntersuchungen Heilbehandlungen, die sie im Auftrag behandelnder Ärzte oder deren Laborgemeinschaften ausführen. Diese Leistungen sind auch dann umsatzsteuerfrei, wenn der Arzt sie in der Rechtsform einer GmbH erbringt und er der alleinige Gesellschafter ist.  

Mit diesem Urteil verweist der Bundesfinanzhof (BFH) auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach die Steuerbefreiung für eine Heilbehandlung grundsätzlich auch für juristische Personen gilt, da ansonsten ein Verstoß gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Rechtsformneutralität vorliegt. Somit kann eine GmbH umsatzsteuerbefreite Tätigkeiten im Bereich der Humanmedizin ausführen.  

Hinweis: Mit diesem Urteil ist eine richtlinienkonforme Neuregelung des Umsatzsteuerrechts wahrscheinlich. Betroffene Ärzte sollten insoweit Steuerfreiheit beantragen. In einer Pressemitteilung kritisierte der Bundesfinanzhof den Gesetzgeber: Hätte Deutschland die Vorgaben der EG-Richtlinie ordnungsgemäß in das Umsatzsteuergesetz übernommen, wäre das zugrunde liegende aufwendige Verfahren nicht nötig gewesen (BFH, V R 55/03). 

 

Meldungen Juni 2007

Werbungskosten: Bei variablen Bezügen für Bewirtung im Eigenheim

Veranstaltet ein angestellter Geschäftsführer, der neben seinem Festgehalt eine Tantieme bezieht, zum 25-jährigen Dienstjubiläum ein Fest im heimischen Garten ausschließlich für seine Mitarbeiter, sind die Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.

 

Hauptgrund hierfür sind seine variablen Bezüge, die von der Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter abhängig sind und durch die Einladung gesichert werden können. Dadurch ist ein solches Gartenfest ausschließlich durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma veranlasst. Unerheblich ist für den Bundesfinanzhof (BFH), dass die Feier zu Hause stattfindet. Das führt nicht automatisch zu einem privaten Fest, wenn sich die Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen.

 

Hinweis: Im Urteilsfall galt als weiteres Indiz für eine betriebliche Veranlassung, dass der Gastgeber die meisten der eingeladenen Mitarbeiter nicht persönlich kannte (BFH, VI R 25/03).

 

Zollkontrollmaßnahmen: Bedeutung des „grünen“ Flughafenausgangs

Wer aus dem (Nicht-EU-)Ausland nach Deutschland einreist, muss sich über die von ihm zu beachtenden Zollvorschriften informieren. Dazu gehört nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch, dass man sich über die Bedeutung des „grün“ gekennzeichneten Flughafenausgangs Kenntnis verschafft, der nicht von Reisenden benutzt werden darf, die Waren bei sich führen, für die sie Einfuhrabgaben zu entrichten haben. Diese müssen den „roten“ Ausgang benutzen und dort eine Zollanmeldung abgeben.

 

Hinweis: Unterlässt es ein Reisender, sich über die Bedeutung der farblich unterschiedlich gekennzeichneten Ausgänge zu informieren, begeht er bereits eine – im Allgemeinen zumindest – leichtfertige Abgabenverkürzung (BFH, VII B 21/06).

 

Kindergeld: Kind zählt bei Studienabbruch bis zum Semesterende

Ein volljähriges Kind wird steuerlich z.B. dann nicht mehr als Kind berücksichtigt, wenn es das Studium abbricht. Zu welchem Zeitpunkt ein Studium als abgebrochen angesehen werden kann, richtet sich regelmäßig nach dem Ende des Semesters und nicht nach dem Tag der Antragstellung auf Exmatrikulation. Denn der Antrag sagt nichts darüber aus, ob der Studierende sein Studium tatsächlich abgebrochen hat. Zudem wirkt eine Exmatrikulation zum Ablauf des Semesters, sofern der Student nichts anderes beantragt (FG Rheinland-Pfalz, 2 K 2214/05).

 

Kein Vorsteuerabzug: Bei selbstgenutzter Wohnung im Mehrfamilienhaus

Grundsätzlich hat der Eigentümer einer gemischt (für unternehmerische und private Zwecke) genutzten Immobilie die Möglichkeit, diese insgesamt seinem Unternehmen zuzuordnen und damit die auf die gesamte Immobilie entfallenden Vorsteuerbeträge abzuziehen.

 

Diese Gestaltung gelingt, wenn die Immobilie zu mindestens 10 Prozent unternehmerisch und im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Wird in einem Mehrfamilienhaus jedoch eine Wohnung selbst genutzt und werden die anderen Flächen alle umsatzsteuerfrei vermietet, ist ein Vorsteuerabzug auch hinsichtlich der eigengenutzten Wohnung nicht möglich. Denn die Gestaltung kommt nur zum Tragen, wenn der Unternehmer mit der Immobilie auch steuerpflichtige Ausgangsumsätze erbringt.

 

Hinweis: Diese Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Köln entspricht der Verwaltungsauffassung. Ob der Vorsteuerabzug für den eigengenutzten Teil möglich ist, entscheidet sich nach der Verwendung des unternehmerisch genutzten Teils des Gebäudes. Dieser Gebäudeteil kann unternehmerisch für den eigenen Betrieb oder durch umsatzsteuerpflichtige Vermietung an Dritte für deren Unternehmen verwendet werden (FG Köln, 7 K 4695/04).

 

Nicht lohnsteuerpflichtig: Umlagen an Zusatzversorgungseinrichtungen

Umlagezahlungen eines Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungseinrichtung stellen nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. In einem solchen Fall wird den Arbeitnehmern eine Zusatzversorgung zur gesetzlichen Rente gezahlt. Versicherungsnehmer ist allerdings der Arbeitgeber, der die Umlage leisten muss.

 

In diesen Fällen fehlt es an einem Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer, weil die Umlagen nicht an die Beschäftigten, sondern unmittelbar vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungseinrichtung gezahlt werden. Darin liegt auch keine Abkürzung des Zahlungswegs, bei dem wirtschaftlich betrachtet der Arbeitgeber der Belegschaft Gelder zum Zweck ihrer Zukunftssicherung zur Verfügung stellt. Der Arbeitgeber erbringt die Umlagen vielmehr im eigenbetrieblichen Interesse an der Finanzierung der von ihm zugesagten Versorgung, um damit seine Zusage gegenüber den am Umlageverfahren beteiligten Arbeitgebern zu erfüllen.

 

Hinweis: Durch das Jahressteuergesetz 2007 werden Beiträge an ein betriebliches Versorgungssystem über eine gesetzliche Fiktion als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erfasst. Das gilt für sämtliche Beiträge des Arbeitgebers an Pensionsfonds oder -kassen sowie an eine Direktversicherung und auch für Sonderzahlungen an Versorgungseinrichtungen zur Umstellung auf eine kapitalgedeckte Finanzierung. Die Sonderzahlungen lösen allerdings keine Lohnsteuerbelastung beim Arbeitnehmer aus, weil der Arbeitgeber die anfallende Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 15 Prozent selber zu tragen hat. Diese Pflicht zur Pauschalbesteuerung mit Abgeltungscharakter soll dazu führen, die Durchführung wesentlich zu vereinfachen (FG Niedersachsen, n.rkr., 11 K 307/06).

 

Kraftfahrzeugsteuer: Pkw-Halter haftet bei unvollständigen Angaben

Beim Autoverkauf müssen der Zulassungsstelle seitens des Verkäufers Name, Anschrift und im Zweifel auch Ausweisnummer des Käufers mitgeteilt werden. Ansonsten liegt keine ordnungsgemäße Veräußerungsanzeige vor und der ursprüngliche Pkw-Halter haftet weiterhin für die Kraftfahrzeugsteuer. Denn seine Steuerpflicht endet erst in dem Zeitpunkt, in dem die Veräußerungsanzeige mit allen erforderlichen Angaben bei der Zulassungsbehörde eingeht.

 

Die Zulassungsbehörde muss aufgrund der in der Veräußerungsanzeige enthaltenen Angaben in der Lage sein, den Käufer ausfindig zu machen. Ist die Anschrift falsch und kann der Käufer nicht ermittelt werden, ist die Veräußerungsanzeige unwirksam.

 

Hinweis: Bereits im Kaufvertrag sollte die Ausweisnummer des Erwerbers vermerkt werden. Zusätzlich sollte für die eigenen Unterlagen eine Kopie des Personalausweises des Erwerbers angefertigt werden. Diese Beweisvorsorge gilt in erhöhtem Maße beim Verkauf an einen ausländischen Interessenten (FG Niedersachsen, 14 K 315/06).

Meldungen Mai 2007

 

Aktuelle Gesetzgebung: Weitere Details über geplante Gesetzesänderungen zu Spendern und Stiftern

Der vom Bundeskabinett unter dem Motto „Hilfe für Helfer“ auf den Weg gebrachte Gesetzentwurf bringt im Vergleich zum Referentenentwurf noch einige Detailänderungen:

 

  • Für bestimmte unentgeltlich geleistete ehrenamtliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich von im Durchschnitt mindestens 20 Stunden pro Monat sollen bis zu 300 EUR direkt von der Steuerschuld abgezogen werden können. Werden Ehegatten zusammenveranlagt, wird die Steuerermäßigung jedem Partner gewährt, wenn beide eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Das gilt für Personen, die freiwillig und unentgeltlich alte, kranke oder behinderte Menschen betreuen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Die Tarifermäßigung kann dann mit dem Vierfachen vorab als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
  • Der Übungsleiterfreibetrag soll sich von 1.848 EUR auf 2.100 EUR erhöhen. Diese steuerfreien Einnahmen unterliegen auch nicht der Sozialversicherung. Sofern eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, liegt eine entgeltliche Tätigkeit vor. Insoweit ist der neue Steuerabzugsbetrag nicht möglich.
  • Nunmehr sollen neben Spenden anlässlich der Neugründung einer Stiftung auch spätere Zustiftungen zur Aufstockung des Stiftungskapitals begünstigt sein. Dabei erhöht sich der Höchstbetrag von 307.000 EUR auf 750.000 EUR innerhalb von zehn Jahren. Diese Grenze gilt für das Jahr der Zuwendung und die folgenden neun Veranlagungszeiträume.
  • Die Umsatzgrenze für den möglichen pauschalen Vorsteuerabzug bei gemeinnützigen Körperschaften soll sich von 30.678 EUR auf 35.000 EUR erhöhen. Dieser angehobene Betrag gilt dann gleichermaßen für die Steuerpflicht beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und dem Zweckbetrieb eines Sportvereins.

 

Hinweis: Die Gesetzesänderungen sollen grundsätzlich rückwirkend zum 1.1.2007 gelten. Auf Antrag gilt jedoch für das laufende Jahr weiterhin der Rechtsstand für das Jahr 2006. Das kann in den Fällen sinnvoll sein, in denen sich eine Großspende durch den einjährigen Rücktrag auswirken soll. Denn nach der neuen Regelung ist lediglich ein zeitlich unbegrenzter Vortrag sämtlicher nicht ausgeschöpfter Beträge vorgesehen (Gesetzentwurf zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 16.2.2007).

 

Ausländische Umsatzsteuer: Erstattungsanträge müssen bis Ende Juni gestellt werden

Unternehmer müssen den Antrag auf Erstattung ihrer 2006 gezahlten ausländischen Umsatzsteuer bis zum 30.6.2007 bei der jeweils zuständigen Behörde stellen. Das Umsatzsteuervergütungsverfahren gilt in den 27 EU-Mitgliedstaaten und aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen auch in Norwegen, Island, Liechtenstein, Mazedonien, der Schweiz, Kanada, Japan oder den USA.

 

Die Durchführung eines Antragsverfahrens kommt insbesondere bei nicht unwesentlichen Kosten, die im Zusammenhang mit Auslandsreisen entstanden sind oder bei Messekosten in Betracht. Allerdings wird die in ausländischen Tankrechnungen enthaltene Vorsteuer bei Drittländern nicht erstattet.

 

Eine Voraussetzung für die Durchführung des Antragsverfahrens ist, dass der Unternehmer in dem jeweiligen Land keine steuerbaren Umsätze tätigt. Notwendig ist weiter, dass Antragsformulare aus den entsprechenden Ländern genutzt werden und der Nachweis durch die Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original erfolgt. Die Rechnungsbelege müssen zudem den formellen Anforderungen des betreffenden Staates entsprechen. Der Unternehmer hat die Höhe der zu erwartenden Vergütung selbst zu berechnen und den Antrag zu unterschreiben. Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Kalenderjahr. Zu beachten ist, dass es in einigen Staaten Mindestbeträge für die jährliche oder vierteljährliche Antragstellung gibt.

 

Hinweis: Der ausländischen Erstattungsbehörde muss ferner eine Bescheinigung des deutschen Finanzamts vorgelegt werden, die die Unternehmereigenschaft für den gesamten Vergütungszeitraum ausweist und die Steuernummer des Unternehmers beinhaltet. Fehlt es an diesem Nachweis, entfällt die Vergütung der Vorsteuerbeträge (BMF, IV C 4 - S 7359 - 23/96).

 

Verbindliche Auskunft: Für die Bearbeitung werden jetzt Gebühren fällig

Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, die ab dem 19.12.2006 beim Finanzamt eingehen, kosten Gebühren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Auskunft erteilt, abgelehnt oder der Antrag formal falsch ist. Die Gebühr kann allenfalls bei einer Rücknahme entfallen oder reduziert werden. Sie richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert. Maßgebend ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts.

 

Bei Dauersachverhalten ist auf die Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzustellen. Der Gegenstandswert beträgt mindestens 5.000 EUR und maximal 30 Mio. EUR. Somit liegt die Gebühr zwischen 121 EUR und 91.456 EUR. Der Gegenstandswert soll bereits im Auskunftsantrag schlüssig dargelegt werden. Ist der Gegenstandswert nicht ermittelbar, erfolgt die Berechnung nach zeitlichem Aufwand. Pro angefangene halbe Stunde werden 50 EUR und insgesamt mindestens 100 EUR fällig. Die Gebühr ist nicht als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten absetzbar.

 

Hinweis: Die Gebührenpflicht gilt nicht bei:

 

  • einem Antrag auf verbindliche Zusage aufgrund einer Außenprüfung,
  • einer Anrufungsauskunft zu Lohnsteuerfragen und
  • allgemeinen Anfragen, die nicht auf eine verbindliche Auskunft abzielen.

 

(BMF, VI A 4 - S 0224/07/0001)

 

Tätigkeit als Betreuer: Einnahmen können gewerblich sein

Ein Berufsbetreuer erzielt mit seiner Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der Gewerbesteuer unterliegen. Die Berufsmäßigkeit liegt in der Regel vor, wenn vom Betreuer mehr als zehn Betreuungen geführt werden oder sein Zeitaufwand für die Betreuungen mindestens 20 Wochenstunden beträgt. Übt ein Freiberufler, wie etwa ein Rechtsanwalt, diese Tätigkeit im Rahmen einer entgeltlichen Berufstätigkeit aus, sind seine Einkünfte aus selbstständiger und gewerblicher Tätigkeit generell getrennt zu behandeln. Auch die Aufwendungen sind jeweils getrennt in zwei Gewinnermittlungen nachzuweisen.

 

Übt der Gesellschafter einer Freiberufler-Sozietät zusätzlich die Tätigkeit eines Berufsbetreuers aus, ist zu prüfen, ob die Betreuertätigkeit im Rahmen seines Gesellschaftsverhältnisses oder im Rahmen eines Einzelunternehmens ausgeführt wird. Ersteres kann die gewerbliche Infizierung zur Folge haben, wenn die Einnahmen aus der Betreuertätigkeit nicht von äußerst geringem Ausmaß sind. Für die Geringfügigkeit gilt eine allgemeine Grenze von 1,25 Prozent.

 

Hinweis: Demgegenüber wird eine Vielzahl von Personen als ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. Für diese Tätigkeit, die auch von einem Freiberufler ausgeübt werden kann, wird in der Regel eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt. Die Aufwandsentschädigung gehört aber grundsätzlich zu den sonstigen Einkünften, Einkünfte aus Gewerbebetrieb fallen hier nicht an. Dabei duldet es die Finanzverwaltung, dass die mit der ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen ohne konkreten Nachweis mit 25 Prozent der jeweiligen pauschalen Aufwandsentschädigung als Werbungskosten berücksichtigt werden (OFD Koblenz, S 2240 A - St 31 4).

 

Werbungskosten: Aufwand für Fachkongress an touristisch geprägtem Ort

Aufwendungen für die Teilnahme eines angestellten Arztes an Fachkongressen sind grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Das gilt auch, wenn der Kongress an einem touristisch geprägtem Ort veranstaltet wird.

 

In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall ging es um einen angestellten Facharzt, der während der Skisaison an einem Kongress in St. Anton und im Herbst an einem Kongress in Mayrhofen teilgenommen hatte. Sein Arbeitgeber hatte ihn dafür freigestellt und außerdem die Teilnehmergebühren getragen. Weil die Kongresse an touristisch interessanten Orten stattfanden, ließ das Finanzamt den Werbungskostenabzug für die Reisekosten nicht zu. Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht.

 

Der vollständige Abzug der Reisekosten setzt voraus, dass die Reise nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist und private Interessen nur von untergeordneter Bedeutung sind. Dass der Lehrgang im Ausland stattfindet, schließt einen Steuerabzug nicht aus. Die besuchten Kongresse im Urteilsfall waren zudem lehrgangsmäßig organisiert und richteten sich an einen homogenen Kreis von Fachteilnehmern, sodass hier die Aufwendungen in voller Höhe bei den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen waren.

 

Hinweis: Werden bei einer aus vielen Vorträgen und Workshops bestehenden mehrtägigen Veranstaltung einzelne Programmteile nicht besucht, ist das für den Werbungskostenabzug unschädlich. Denn aufgrund der begrenzten geistigen Aufnahmefähigkeit des Menschen ist in einer gelegentlichen – konzentrationsbedingten – Auszeit keine private Mitveranlassung zu sehen. Zum Nachweis der tatsächlichen Teilnahme bedarf es nicht in jedem Fall einer Teilnahmebestätigung. Maßgeblich ist, dass die Teilnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht (BFH, VI R 8/05).

 

Meldungen April 2007

 

Pendlerpauschale: Sind die Neuregelungen verfassungswidrig?

Nach einer ab dem 1.1.2007 geltenden steuerrechtlichen Neuregelung sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als Werbungskosten zu berücksichtigen. Über eine sogenannte Härtefallregelung lässt der Gesetzgeber nur noch Kosten für Fahrten ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten zum Abzug zu. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen ist die Neuregelung allerdings verfassungswidrig, weil sie gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Grundgesetz verstößt. Das Finanzgericht hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen.

 

Im zugrunde liegenden Fall ging es um den Eintrag eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für die Fahrt zur Arbeit ab dem ersten Kilometer. Diesen Eintrag hatte das Finanzamt gesetzeskonform abgelehnt. Das FG Niedersachsen sieht darin aber u.a. einen Verstoß gegen das im Steuerrecht geltende Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Im Gegensatz dazu hält das FG Baden-Württemberg die Neuregelungen zur Pendlerpauschale 2007 allerdings für mit dem Grundgesetz vereinbar. Denn nach Ansicht der Finanzrichter aus Baden-Württemberg handelt es sich bei diesen Aufwendungen nicht um originäre Werbungskosten. Sie seien bisher lediglich durch das Einkommensteuergesetz den Werbungskosten gleichgestellt worden. Dies beinhalte jedoch keine „Ewigkeitsgarantie“.

 

Für die Praxis bedeutet dies, dass Arbeitnehmer und Selbstständige ihre Fälle aber in jedem Fall offen halten sollten. Nahezu jeder ist von der Neuregelung seit Jahresbeginn betroffen. Derzeit können die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit allerdings nur mittels Einspruch gegen die abweichende Feststellung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte oder den Vorauszahlungsbescheid vorgebracht werden. Effektiv ist das jedoch in der Regel nicht, denn gegen den anschließenden Steuerbescheid für das Jahr 2007 muss erneut Einspruch eingelegt werden. Daher ist es aus ökonomischen Gründen ratsam, zunächst den Einkommensteuerbescheid 2007 abzuwarten. Im Rahmen eines dagegen gerichteten Einspruchs – unter Hinweis auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren – ist dann das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

 

Zu beachten ist aber, dass die Entfernungspauschale entgegen der allgemeinen Auffassung nicht gekürzt wurde. Vielmehr erfolgte zum Jahresbeginn eine vollständige Umstellung auf das sogenannte „Werkstorprinzip“. Danach werden Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- oder Betriebsstätte sowohl als beruflich als auch privat veranlasste Aufwendungen eingestuft, die grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Lediglich zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen ist die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer – faktisch als wohlwollendes Entgegenkommen – wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzusetzen.

 

Hinweis: In einem weiteren aktuellen Verfahren hat das FG Niedersachsen das Finanzamt sogar dazu verpflichtet, den Freibetrag auch für die ersten 20 Kilometer auf der Lohnsteuerkarte einzutragen (FG Niedersachsen, 8 K 549/06, beim BVerfG 2 BvL 1/07; FG Niedersachsen, 7 V 21/07; FG Baden-Württemberg, 13 K 283/06).

 

Keine haushaltsnahe Dienstleistung: Sanierung der Hausfassade

Die Renovierung einer Hausfassade stellt bis einschließlich 2005 keine haushaltsnahe Dienstleistung dar. Sie ist als Handwerkerleistung einzuordnen und führt deshalb zu keiner Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen und höchstens um 600 Euro.

 

Unter dem Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen sind ausschließlich hauswirtschaftliche Arbeiten zu verstehen. Dazu zählen solche Tätigkeiten, die üblicherweise zur Versorgung der in einem Privathaushalt lebenden Personen erbracht werden, wie zum Beispiel Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume oder des Gartens. Diese Tätigkeiten werden gewöhnlich durch die Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechende Beschäftige erledigt und fallen regelmäßig an. Handwerkliche Tätigkeiten wie die Sanierung einer Hausfassade, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden, sind demgegenüber keine typischen hauswirtschaftlichen Arbeiten und daher auch nicht steuerbegünstigt.

 

Hinweis: Seit 2006 wurde die steuerliche Förderung für die Inanspruchnahme von Handwerksleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten ausdrücklich gesetzlich neu geregelt. Diese Fördermöglichkeit gilt aber nicht rückwirkend für Altfälle (BFH, VI R 77/05).

 

Nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter: Domain-Namen

Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domain-Inhaber geleistet werden, stellen Anschaffungskosten für ein regelmäßig nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar.

 

Das bedeutet, dass die Aufwendungen nicht als Entschädigungszahlung einzuordnen sind und damit auch nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben anerkannt werden. Sie sind im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme mindernd zu berücksichtigen. Bis dahin ist auch keine Abschreibung vorzunehmen, da die Nutzung des Domain-Namens weder unter rechtlichen noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist.

 

Hinweis: Eine Domain ist lediglich eine technische Adresse im Internet. Die Besonderheit, dass eine Domain nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet aber kein absolutes Recht. Die beim Kauf des Domain-Namens vom Erwerber gezahlte Umsatzsteuer gehört allerdings zu den abziehbaren Vorsteuerbeträgen. Abschreibungen könnten allerdings ausnahmsweise zulässig sein, wenn der Domain-Name aus einem Schutzrecht abgeleitet ist, zum Beispiel einer Marke („qualified domain“). In einem solchen Fall wird der Wert der Domain vom zugrunde liegenden Schutzrecht bestimmt und könnte dann wirtschaftlich abnutzbar sein. Der Bundesfinanzhof legte sich aber nicht fest; musste er auch nicht, denn im Urteilsfall ging es unstreitig nicht um eine „qualified domain“ (BFH, III R 6/05).

 

Werbungskosten: Bewirtungsaufwendungen im Einzelfall abziehbar

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Bewirtung von Gästen können im Einzelfall als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn die Veranstaltung einen konkreten dienstlichen Bezug aufweist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige in den Ruhestand versetzt wird und im Rahmen der Verabschiedung die Dienstgeschäfte an den Nachfolger übergibt. Regelmäßig ist die berufliche Veranlassung von Werbungskosten anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.

 

Damit ist nicht allein der Anlass der Veranstaltung maßgebend. Von Bedeutung ist ferner, in wessen Räumlichkeiten die Veranstaltung stattfindet, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt oder ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Pressevertreter oder um private Bekannte oder Angehörige handelt. Zu beachten ist darüber hinaus auch, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist.

 

Unabhängig davon stellt die Übergabe von Dienstgeschäften ein rein berufliches Ereignis dar, ohne Bezug zur privaten Lebensführung. Die Verabschiedung in den Ruhestand stellt eine Veranstaltung mit ganz überwiegendem beruflichem Charakter dar, da sie in erster Linie den letzten Akt im aktiven Dienst darstellt. Damit ist sie ein Teil der Berufstätigkeit. Weitere Umstände wie die Tatsache, dass die Feierlichkeiten in den Räumen des Arbeitgebers stattfanden und der Arbeitgeber auch die Gästeliste festlegte, bestätigen die berufliche Veranlassung im konkreten Fall.

 

Hinweis: Ähnlich sieht die Regelung aus, wenn der Arbeitgeber zu einem Empfang anlässlich des Geburtstags eines Arbeitnehmers einlädt. Auch hier ist unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um eine betriebliche Veranstaltung oder um ein privates Fest handelt. Diese Sichtweise ist auch auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung übertragbar, die zum Geburtstag des Geschäftsführers eine Feier veranstaltet. Dem hat sich auch die Finanzverwaltung bei Veranstaltungen und Empfängen privater oder öffentlicher Arbeitgeber angeschlossen. Dabei kommt es steuerlich zu folgenden Auswirkungen:

 

  • Bei einem privaten Fest des Arbeitnehmers sind sämtliche vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen steuerpflichtiger Arbeitslohn.
  • Bei einer betrieblichen Veranstaltung sind die anteiligen Aufwendungen, die auf den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer selbst und seine Familienangehörigen sowie auf private Gäste entfallen, kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt immer dann, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers nicht mehr als 110 EUR je teilnehmender Person betragen.

 

(BFH, VI R 52/03)

 

„Neue Quartalszahler“: Antrag auf Dauerfristverlängerung für 2007

Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr oder der Kalendermonat. Die Abgabe pro Quartal kommt immer dann in Betracht, wenn die Umsatzsteuer-Zahllast im Vorjahr zwischen 513 EUR und 6.136 EUR gelegen hat oder sich ein Überschuss zugunsten des Unternehmers ergeben hatte. Für Unternehmer aber, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründet haben, ist in den ersten beiden Jahren grundsätzlich der Kalendermonat der Voranmeldungszeitraum.

 

Unternehmer, die Ihre Umsatzsteuervoranmeldung quartalsweise abgeben, können durch eine Dauerfristverlängerung erreichen, dass sie die Voranmeldung grundsätzlich immer erst bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgeben müssen. Auf die Dauerfristverlängerung haben Unternehmer einen Rechtsanspruch, sofern der Steueranspruch nicht gefährdet ist. Quartalszahler müssen keine Sondervorauszahlung leisten. Ein erstmaliger Antrag nach amtlichem Vordruck ist bis zum 10.4.2007 über das ELSTER-Programm zu stellen. Da eine einmal genehmigte Fristverlängerung auch für die Folgezeit gilt, muss der Antrag nicht jährlich neu gestellt werden,

 

  • sofern sich die Verhältnisse nicht geändert haben,
  • solange bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder
  • wenn das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

 

Wird der Antrag auf Dauerfristverlängerung verzögert abgegeben, darf kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, denn man ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sondern lediglich berechtigt, einen Antrag zu stellen.

 

Hinweis: Die einmal gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch beim Wechsel des Voranmeldungszeitraums von Quartal auf Monat weiter. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass dann eine Sondervorauszahlung zu leisten ist. Daher ist zum Jahreswechsel ggf. zu überprüfen, ob die Dauerfristverlängerung nicht formlos widerrufen werden sollte (OFD Frankfurt, S 7348 A - 6 - St l 1.30).

 

Umsatzsteuer: Beachtenswertes für eine Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft muss im Falle der Veräußerung eines Pkw Umsatzsteuer bezahlen, wenn der Erblasser zuvor bei der Anschaffung des Pkw den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte.

 

Grundsätzlich fällt Umsatzsteuer nur für solche Umsätze an, die von Unternehmern ausgeführt werden (also nicht für sogenannte Privatverkäufe). Nach fast einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung geht mit dem Tod des Erblassers dessen Unternehmereigenschaft auch nicht auf die Erben über, wenn diese das Unternehmen nicht fortführen. Dennoch muss sich der Erbe als Nichtunternehmer bei der Verwertung des Nachlassgegenstandes wie ein Unternehmer behandeln lassen, wenn er einen von Umsatzsteuer entlasteten Gegenstand übernimmt. Entlastet deswegen, weil der Erblasser die Vorsteuer bei Anschaffung des Pkw abgezogen hatte.

 

Mit dem Verkauf des Pkw haben die Erben zwar nicht als Unternehmer gehandelt, jedoch sei durch den Erbfall mit dem Pkw die Verpflichtung auf sie übergegangen, entsprechend der umsatzsteuerlichen „Verhaftung” das Wirtschaftsgut Pkw entweder weiter zu unternehmerischen Zwecken zu nutzen, oder eine entsprechende Versteuerung vorzunehmen. Soweit der Erblasser für ein Wirtschaftsgut den Vorsteuerabzug geltend gemacht habe, gehe die potenzielle Rückzahlungsverpflichtung auf die Erben über.

 

Hinweis: Damit sind die Erben Umsatzsteuerschuldner, ohne Unternehmer geworden zu sein. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen (FG Rheinland-Pfalz, 6 K 1423/05).

 

Meldungen März 2007

 

Aktuelle Gesetzgebung: Dauerhafte Steuer-Identifikationsnummer kommt bundeseinheitlich

Die neue bundeseinheitliche Steuer-Identifikationsnummer wird zum 1.7.2007 eingeführt und gilt von der Geburt bis zum Tod. Sie ersetzt die bisherige Steuernummer und besteht aus zehn Ziffern und einer zusätzlichen Prüfziffer. Daraus ergeben sich Name, Anschrift, Geschlecht, Geburtstag und -ort sowie das zuständige Finanzamt.

 

Zwecks Umsetzung übermittelt jede Meldebehörde dem Bundeszentralamt für Steuern jeden zum Ablauf des 30.6.2007 im Melderegister registrierten Bürger. Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen anschließend über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer und die zu seiner Person gespeicherten Daten. Damit wird erstmals jeder Bürger mit einem unveränderlichen Kennzeichen von einer staatlichen Stelle zentral erfasst. Die neue Nummer ändert sich weder bei Orts- noch bei Finanzamtswechsel. Die Daten werden gelöscht, wenn sie von den Behörden nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige verstorben ist.

 

Gesetzlich wird festgelegt, inwieweit die Identifikationsnummer verwendet werden darf. So dürfen andere als die Finanzbehörden die Identifikationsnummer nur zur Vornahme von Datenübermittlungen verwenden. Das gilt auch für Arbeitgeber bezüglich der Mitarbeiter. Steuerberater dürfen ihren Mandantenstamm zwar nach den neuen Kriterien sortieren, die Auswertungen aber nur in der Kommunikation mit den Finanzbehörden nutzen.

 

Hinweis: Die Identifikationsnummer bringt Erleichterungen im elektronischen Lohnsteuerverfahren, aber auch neue Kontrollmöglichkeiten. So müssen z.B. deutsche Anleger die Identifikationsnummer künftig bei ausländischen Kontenverbindungen nachreichen. Ferner gelangen die in der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen gesammelten Informationen ebenfalls an die Finanzämter. Diese werden damit in die Lage versetzt, möglicherweise steuerpflichtige Rentner ab 2005 zur Abgabe einer Erklärung aufzufordern (Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren vom 28.11.2006).

 

Aktuelle Gesetzgebung: Vereinfachte gesetzliche Regelungen beim Vorsteuerabzug

Durch das Jahressteuergesetz 2007 haben sich mit Wirkung vom 19.12.2006 Anpassungen beim Vorsteuerabzug ergeben, die für Unternehmer gesetzliche Verbesserungen bringen:

 

  • So ist der volle Vorsteuerabzug aus einer Bewirtung zu gewähren, soweit es sich um angemessene und nachgewiesene Aufwendungen handelt. Damit entfällt der Abzug nur bei unangemessenen Kosten, nicht aber für die dem einkommensteuerrechtlichen Abzugsverbot unterliegenden angemessenen Bewirtungsaufwendungen oder bei Verstößen gegen ertragsteuerliche Formvorschriften.
  • Der seit April 1999 geltende Vorsteuerausschluss für Umzugskosten ist weggefallen. Soweit ein Unternehmer Umzugsleistungen für sein Unternehmen bezieht, ist er unter den allgemeinen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 

Bei unentgeltlichen Leistungen im unternehmerischen Interesse ist zu Folgendes zu beachten: Wären diese Leistungen grundsätzlich steuerfrei, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würden, ist der Vorsteuerabzug dennoch möglich, wenn beim Leistungsbezug feststeht, dass die Eingangsleistung später zu steuerpflichtigen Umsätzen führen soll. Das betrifft beispielsweise die unentgeltliche Vermietung aus unternehmerischen Gründen, wenn die Absicht nachgewiesen wird, später steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu erzielen (Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006).

 

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Regelungen verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält die derzeitigen Vorschriften der Bewertung im Erb- und Schenkungsfall für mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar und damit für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber ist verpflichtet worden, bis spätestens zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu schaffen. Auf der Bewertungsebene fordert er für alle Vermögensgegenstände eine realitätsnahe Bewertung auf der Grundlage der Verkehrswerte. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der zum Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr im Falle einer Veräußerung zu erzielen wäre. Sobald es zu einer gesetzlichen Neuregelung kommt, dürften Erbschaften und Schenkungen damit „teurer“ werden. Für die Praxis hat der Beschluss u.a. folgende Auswirkungen:

 

  • Grundsätzliches

Bei der zukünftigen Bewertung aller Vermögensgegenstände auf der Grundlage der Verkehrswerte könnte es allerdings in einem zweiten Schritt zu einer steuerlichen Lenkung in Form von „Verschonungsregelungen“ kommen. Das könnte z.B. durch Bewertungsabschläge, Freibeträge oder unterschiedliche Steuersätze gewährleistet werden, sofern sich das Steueraufkommen nicht generell erhöhen soll. Das würde im Ergebnis dann in erster Linie Sparguthaben begünstigen.

 

Generell aber sollten Besitzer von betrieblichem und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen eine höhere Bewertung und damit eine höhere Steuerbelastung in naher Zukunft einkalkulieren. Übermäßige Eile ist in diesen Fällen zwar noch nicht angebracht, aber eine angedachte Übertragung sollte zumindest konkretere Formen annehmen.

 

  • Unbebaute Grundstücke

Bei unbebauten Grundstücken akzeptiert das BVerfG die zeitnahe Erfassung von Bodenrichtwerten. Da die Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2007 die Bewertung der unbebauten Grundstücke auf der Basis der im Besteuerungszeitpunkt aktuellen Bodenrichtwerte vornimmt, könnte diese Bewertung damit bereits den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen.

 

  • Bebaute Grundstücke

Eine Höherbewertung von Immobilien ist wahrscheinlich, dürfte aber wohl nicht in den nächsten Monaten umgesetzt werden. Daher kann eine Immobilienschenkung ohne Hektik noch nach dem Bedarfswertverfahren erfolgen. Auch die geplanten Verschärfungen beim Abzug von Schulden im Zusammenhang mit Grundstücken kommen erst einmal nicht zur Anwendung. Den Aufschub können auch Besitzer von geschlossenen Immobilienfonds nutzen.

 

  •  Weitere Folgen

Es ist vorerst nicht davon auszugehen, dass der Gesetzesentwurf zur Unternehmensnachfolge in der beabsichtigten Form in Kraft treten wird. Denn darin sind weiter der Ansatz der Steuerbilanzwerte und die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens vorgesehen. Betriebe erhalten für ihre Nachfolgeplanung also noch einen zeitlichen Aufschub. Das Gleiche gilt für Anleger, die in gewerbliche geschlossene Fonds investiert haben, da das hierin enthaltene unproduktive Vermögen erst einmal weiterhin als begünstigter Bilanzposten berücksichtigt wird.

 

Hinweis: Eine generelle Steuererhöhung hat das BVerfG nicht gefordert. Laut Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes hat der Beschluss des BVerfGs auch keine Auswirkungen auf bereits ergangene Erbschaftsteuerbescheide. Insoweit besteht damit kein Handlungsbedarf, da sich an dem bislang festgesetzten Steuerbetrag nichts ändert. Steuerpflichtige, die zukünftig Vermögenswerte übertragen wollen, müssen generell abwägen: Ist das bestehende Recht günstiger oder könnten die noch zu gestaltenden neuen Erbschaftsteuerregelungen Vorteile bringen (BVerfG, 1 BvL 10/02).

 

Rückstellungen für Pensionszusagen: Neues für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer

Die Erteilung einer Pensionszusage an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) von Kapitalgesellschaften unmittelbar nach deren Anstellung ohne die unter Fremden übliche Wartezeit wird regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gewertet. Maßgebend für die Wartezeit ist der Zeitraum zwischen Dienstbeginn und der erstmaligen Pensionsvereinbarung. Hierfür ist eine Probezeit von zwei bis drei Jahren ausreichend. Es bedarf keiner erneuten Probezeit, wenn ein Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird und der bereits erprobte Geschäftsführer des Einzelunternehmens die Kapitalgesellschaft fortführt.

 

Bei einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft ist zuerst die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit über fünf Jahre abzuschätzen, sofern dies nicht wie in Fällen der Betriebsaufspaltung und Umwandlung früher erfolgen kann. Zuführungen zur Pensionsrückstellung werden bis zum Ablauf der angemessenen Probezeit als vGA behandelt. Anschließend sind sie dann gewinnmindernd zu berücksichtigen.

 

Der Verzicht des GGf auf eine finanzierbare Pensionszusage ist regelmäßig im Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Von einer betrieblichen Veranlassung des Verzichts ist hingegen dann auszugehen, wenn die Pensionszusage im Verzichtszeitpunkt nicht finanzierbar ist. Dient der Verzicht der Vermeidung einer drohenden Überschuldung der Kapitalgesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne und steht er im Zusammenhang mit weiteren die Überschuldung vermeidenden Maßnahmen (insbesondere einer Absenkung des Aktivgehaltes) ist er nur dann betrieblich veranlasst, wenn auch ein Fremdgeschäftsführer auf die Pensionszusage verzichtet hätte (OFD Frankfurt a.M., S 2742 A - 10 - St 51).

 

Arbeitslohn: Abfindung wegen Verstoß gegen Antidiskriminierung

Durch das im August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sind Arbeitgeber verpflichtet, Diskriminierungen zu unterlassen, zu verhindern oder zu beseitigen. Das gilt sowohl für bestehende Arbeitsverhältnisse als auch bei geplanten Neueinstellungen. Weder das AGG noch das Einkommensteuergesetz enthält eine Regelung zur Steuerbefreiung für Entschädigungen und Schadenersatz. Damit richtet sich die steuerrechtliche Beurteilung nach den allgemeinen Grundsätzen und den Umständen des Einzelfalls:

 

  • Wird ein Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGG entlassen und ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen materiellen Schaden (ein in Geld ausdrückbarer Nachteil) zu ersetzen, liegt regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
  • Handelt es sich aber um eine Entschädigung wegen Verletzung des Benachteiligungsverbots für immaterielle Schäden (u.a. Beeinträchtigung der Ehre), liegt regelmäßig kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

 

Hinweis: Missbräuchliche Umwidmungen von Abfindungen in Entschädigungen wegen Diskriminierung sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Die Finanzverwaltung wird diese Sachverhalte daher zukünftig besonders prüfen (Schriftliche Fragen an den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen mit den in der Woche vom 27.11.2006 eingegangenen Antworten, 1.12.2006, BT-Drs. 16/3710).

 

Steuern mindern: Durch Aufwendungen für Sturmschäden des Orkans Kyrill

Katastrophenschäden, die nicht von der Versicherung übernommen werden, können regelmäßig im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Deutschland hin:

 

  • Bei vermieteten oder betrieblich genutzten Immobilien können diese Aufwendungen als Werbungs- bzw. Betriebskosten steuermindernd geltend gemacht werden.
  • Bei privaten Immobilien besteht die Möglichkeit, diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung anzugeben und so den Fiskus an den Sturmschäden zu beteiligen.

 

Wenn ein Ansatz als außergewöhnliche Belastungen allerdings nicht in Betracht kommt, weil zum Beispiel die persönlich zumutbare Belastungsgrenze nicht erreicht wird, besteht seit Kurzem die Möglichkeit, anfallende Reparaturaufwendungen als sogenannte „Handwerkerleistungen“ steuerlich geltend zu machen. Dieser Steuerbonus wird direkt mit der Einkommensteuerschuld verrechnet. Zu beachten ist hierbei, dass nur Arbeitsleistungen und Anfahrtkosten von der Steuer abgesetzt werden können, nicht aber die Materialkosten. Die Absetzbarkeit ist auf 20 Prozent dieser Aufwendungen begrenzt.

 

Hinweis: Der Höchstbetrag für Handwerkerleistungen (z.B. Dachdeckerarbeiten oder Glaserarbeiten) liegt bei 600 EUR (20 Prozent von 3.000 EUR) pro Jahr und Haushalt. Als Nachweis für die Inanspruchnahme der Leistungen muss dem Finanzamt die Rechnung und ein Kontoauszug, der die Zahlung auf das Konto des Empfängers belegt, vorgelegt werden. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an (Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 23.1.2007).

 

 

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