|
|
Verbraucherrecht - Juli 2010Aktuelle Gesetzgebung: Besserer Schutz vor LockvogelangebotenSeit dem 11.6.2010 werden Kreditnehmer besser als bisher vor unseriösen Lockvogelangeboten geschützt. Sie erhalten mehr Informationen und können so Kreditangebote besser miteinander vergleichen. Außerdem werden die Widerrufs- und Rückgaberechte bei Verbraucherverträgen vereinheitlicht. Dazu im Einzelnen:
1. Verbraucherdarlehen
Von den Neuregelungen werden nicht nur reine Darlehensverträge, sondern auch andere Finanzierungsgeschäfte erfasst. Damit werden Verbraucher bei Teilzahlungsgeschäften und bei Finanzierungsleasingverträgen grundsätzlich ebenso geschützt wie bei Verbraucherdarlehensverträgen.
2. Widerrufs- und Rückgaberecht Die bereits bestehenden Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht werden neu geordnet. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit, und zwar nicht nur bei Verbraucherverträgen, sondern auch bei Versicherungsverträgen. Unternehmer, die für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die neuen Muster verwenden, müssen künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten. Zudem gelten bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen Internetshop weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen.
Urheberrechtsverletzung: Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-AnschlussPrivatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urheberrechtsstreit. Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel „Sommer unseres Lebens“. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch im Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadenersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht komme. Auch privaten Anschlussinhabern obliege aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes könne jedoch nicht zugemutet werden, seine Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Seine Prüfpflicht beziehe sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Diese Pflicht habe der Beklagte nach Auffassung des BGH verletzt. Er habe es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz sei auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar gewesen. Dieser im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer liegende Schutz sei mit keinen Mehrkosten verbunden gewesen. Der Beklagte hafte deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 EUR an). Diese Haftung bestehe schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen sei der Beklagte nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung habe der BGH verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehle (BGH, I ZR 121/08). Kaufrecht: Ersatz des Nutzungsausfallschadens auch nach Rücktritt vom KaufvertragEin Käufer hat trotz Rücktritts vom Kaufvertrag Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Nutzungsausfallschadens, wenn er ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann.
Das verdeutlichte der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Autohändlers, der einer Frau einen gebrauchten Pkw Honda Jazz zum Preis von 13.100 EUR verkauft hatte. Der Pkw war bei Übergabe an die Käuferin - für den Autohändler erkennbar - aufgrund eines nicht fachgerecht beseitigten Unfallschadens an der Vorderachse nicht betriebs- und verkehrssicher. Deshalb trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück. Im anschließenden Rechtsstreit wurde der Autohändler zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Die Käuferin nutzte den Pkw nach dem Rücktritt bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs für 168 Tage nicht. Sie verlangt nun von dem Autohändler Ersatz des Nutzungsausfallschadens und vergeblicher Aufwendungen in Höhe von rund 6.400 EUR.
Der BGH bestätigte seine Rechtsprechung, dass dem Käufer Schadenersatzansprüche wegen eines mangelbedingten Nutzungsausfalls nicht abgeschnitten seien, wenn er wegen eines Mangels am Kraftfahrzeug vom Kaufvertrag zurücktrete. Habe der Verkäufer die mangelhafte Lieferung zu vertreten, könne er vielmehr Ersatz des Schadens verlangen, der ihm dadurch entstehe, dass er das von ihm erworbene Fahrzeug allein wegen des Mangels nicht nutzen könne. Das gelte auch, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktrete. Allerdings sei der Käufer im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten, binnen angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Er müsse einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs überbrücken. Ob die Käuferin bei der 168 Tage dauernden Ersatzbeschaffung ihrer Schadensminderungspflicht genügt habe, oder ob sie insoweit ein Mitverschulden treffe, müsse nun die Vorinstanz klären. Hierzu hat der BGH den Rechtsstreit zurückverwiesen (BGH, VIII ZR 145/09). Reiserecht: Entschädigungsansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für MitreisendeEin Reisender kann Ansprüche auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auch wirksam für Mitreisende geltend machen, für die er die Reise im eigenen Namen mitgebucht hat.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Ehemanns hin, der für seine Ehefrau und für sich eine Donaukreuzfahrt gebucht hatte. Kurz vor Reiseantritt sagte das Reiseunternehmen jedoch die Reise ab. Es bot eine Umbuchung auf das folgende Jahr 2009 oder wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Mann entschied sich für die Stornierung. Er beanspruchte Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die „ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau“ zustehe. Später trat seine Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadenersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit an ihn ab. Das Reiseunternehmen zahlte dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises für eine Person. Eine entsprechende Entschädigung für die Ehefrau lehnte er jedoch ab. Nach seiner Ansicht sei dieser Anspruch nicht wirksam innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht worden. Der Kläger habe keine Vollmacht gehabt, den Anspruch auch für seine Ehefrau geltend zu machen. Die Genehmigung sei nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgt.
Schon in der Vorinstanz bekam der Mann den Anspruch zugesprochen. In der Abtretungserklärung der Ehefrau liege eine Genehmigung seines zunächst vollmachtlosen Handelns. Dass die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist erteilt worden ist, sei rechtlich unerheblich. Der BGH bestätigte nun diese Entscheidung. Die Richter neigten zudem zu der Auffassung, dass der Ehemann als Vertragspartner des beklagten Reiseunternehmens ohnehin den Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen der von seiner Ehefrau nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit aus eigenem Recht geltend machen könne. Unabhängig davon sei die gesetzliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb dieser Frist von einem vollmachtlosen Vertreter gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht und dies später genehmigt wird. Hierzu müsse die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgen (BGH, Xa ZR 124/09). Waffenbesitz: Zulässiger Widerruf nach Schüssen in die Luft wegen lauter PartyDer Widerruf einer Waffenbesitzkarte ist gerechtfertigt, wenn der Inhaber mit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig umgeht.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Falle eines Mannes, dem als Inhaber eines Jagdscheins im Jahr 1977 eine Waffenbesitzkarte erteilt worden war. Im Juni 2007 gab er vom Balkon seines - außerhalb der Ortslage gelegenen - Hauses mit seiner Schrotflinte drei Schüsse in die Luft ab, weil er sich durch den Lärm einer in der Nähe stattfindenden Party gestört gefühlt hat. Darauf widerrief die Kreisverwaltung die ihm erteilte Waffenbesitzkarte.
Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Klage ab. Das OVG ließ die Berufung gegen das Urteil nicht zu. Der Widerruf sei nach Ansicht der Richter rechtmäßig, denn der Mann besitze nicht mehr die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit. Er habe seine nur zur Jagdausübung zugelassene Waffe zu einem anderen Verwendungszweck benutzt. Ein Missbrauch liege zugleich darin, dass er die Waffe dazu genutzt habe, andere Menschen aufzuschrecken (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10410/10.OVG). Verbraucherrecht - Juni 2010Autokauf: Wirksame Klausel zur SchadenspauschalierungEine Vertragsklausel in einem Auto-Kaufvertrag, durch die der Schadenersatzanspruch des Fahrzeughändlers im Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs auf zehn Prozent des Kaufpreises pauschaliert, dem Käufer aber vorbehalten wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen, ist wirksam. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau, die bei einem Gebrauchtwagenhändler einen gebrauchten Toyota Prius zum Preis von 29.000 EUR gekauft hatte. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers enthieten unter anderem folgende Klausel: "1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10 Prozent des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist." Fünf Tage später trat die Frau vom Kaufvertrag zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tage bestätigte der Verkäufer den Vertragsrücktritt. Gleichzeitig bat er um Zahlung der im Kaufvertrag vorgesehenen Abstandssumme in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises. Dies lehnte die Frau ab. Die auf Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes von 2.900 EUR gerichtete Klage hatte auch vor dem BGH Erfolg. Die Richter entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Schadenspauschalierung nicht gegen das gesetzlich geregelte Klauselverbot verstoße und somit wirksam sei. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müsse dem Vertragspartner ausdrücklich der Nachweis gestattet werden, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Die Zulassung des Nachweises müsse danach in der Klausel zwar ausdrücklich angesprochen sein. Der Gesetzestext müsse aber nicht wörtlich wiedergegeben werden. Es genüge, wenn der Hinweis auf die Möglichkeit des Gegenbeweises einem rechtsunkundigen Vertragspartner ohne Weiteres deutlich mache, dass darin die Möglichkeit des Nachweises eingeschlossen sei, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden. Diese Voraussetzung sei bei der im entschiedenen Fall verwendeten Klausel erfüllt. Denn aus der Sicht eines verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Vertragspartners liege es auf der Hand, dass die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens zugleich den Nachweis einschließe, dass überhaupt kein Schaden entstanden sei (BGH, VIII ZR 123/09). Telefonkarte: Umtauschrecht besteht noch mindestens bis 1.1.2012Ältere, vor Oktober 1998 ausgegebene Telefonkarten der Deutschen Telekom AG (vormals Deutsche Bundespost) waren nicht mit einem Gültigkeitstermin versehen. Für den Kunden war daher nicht erkennbar, wann die Karte ihre Gültigkeit verliert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte hierzu bereits 2008 entschieden, dass dem Kunden daher nach der Sperrung ein Umtauschrecht eingeräumt werden müsse.
Diese Entscheidung hat der BGH nun präzisiert. Die Richter entschieden, dass dieses Umtauschrecht nicht vor dem 1.1.2012 verjährt (BGH III ZR 79/07; II ZR 178/09). Kfz-Schutzbrief: Versicherung haftet nicht für Schäden durch AbschleppunternehmenEnthält ein Schutzbrief die Klausel, dass das Versicherungsunternehmen im Ausland im Auftrag des Versicherten tätig wird und ein Abschleppunternehmen vermittelt, sind Schadenersatzansprüche gegen die eigentliche Abschleppfirma geltend zu machen. Das Versicherungsunternehmen ist nicht der richtige Beklagte.
Das musste sich der Besitzer eines Citroen CX Break vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Er war eines Tages in den Niederlanden wegen eines Motorschadens liegen geblieben. Glücklicherweise hatte er eine Versicherung abgeschlossen, die auch die Rückführung des Fahrzeugs aus dem Ausland umfasste. In den Versicherungsbedingungen hieß es, dass das Versicherungsunternehmen im Ausland im Auftrag des Autobesitzers tätig wird und Abschleppunternehmen vermittelt. So geschah es auch. Als der Autofahrer in Deutschland sein Auto erhielt, stellte er jedoch Beschädigungen fest, die nach seiner Ansicht zum Zeitpunkt des Liegenbleibens noch nicht vorhanden waren. Insbesondere war der Unterbodenbereich erheblich verformt. Die Beseitigungskosten für die Schäden in Höhe von 2.930 EUR sowie die Gutachterkosten verlangte er von der Versicherung ersetzt. Diese weigerte sich zu bezahlen. Schließlich sei sie nicht der richtige Gegner. Der Autofahrer müsse sich an das Abschleppunternehmen halten.
Daraufhin erhob der Autofahrer Klage vor dem AG München. Die zuständige Richterin wies diese jedoch ab: Nach den Versicherungsbedingungen werde die Beklagte bei einem Schaden im Ausland im Auftrag des Versicherten tätig und vermittle ein Abschleppunternehmen. Diese Klausel sei so zu verstehen, dass das Versicherungsunternehmen als Vertreter des Versicherten einen Vertrag über das Abschleppen zwischen dem Abschleppunternehmen und dem Versicherten abschließe. Die Beklagte führe das Abschleppen nicht selbst und auch nicht mit Hilfe eines Erfüllungsgehilfen durch. Aus diesem Grund hafte sie auch nicht für Fehler des Abschleppunternehmens. Der Kläger müsse seine Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner, nämlich dem Abschleppunternehmen, geltend machen (AG München, 242 C 9706/09). Hundesteuer: Erhöhte Steuer für Hunde der Rasse Bullmastiff rechtmäßigDie erhöhte Steuer für Hunde der Rasse Bullmastiff in einer städtischen Hundesteuersatzung kann rechtmäßig sein.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Falle einer Hundehalterin, die zwei Hunde der Rasse Bullmastiff hatte. Nach der Hundesteuersatzung der Stadt wird - anders als im rheinland-pfälzischen Landeshundegesetz - die Gefährlichkeit von Tieren auch dieser Rasse vermutet, solange nicht nachgewiesen wird, dass der einzelne Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufzeigt. Die Stadt erhob für das Jahr 2009 für beide Hunde der Klägerin entsprechend dem für gefährliche Hunde vorgesehenen Steuersatz Hundesteuer in Höhe von je 612 EUR, während für zwei nicht als gefährlich eingestufte Hunde Steuern in Höhe von insgesamt 180 EUR angefallen wären.
Das OVG hat die hiergegen erhobene Klage der Hundehalterin abgewiesen. Die typischen Rassemerkmale des Bullmastiffs rechtfertigten, diese Hunde als gefährlich einzustufen und einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen. Zwar werde er als ruhiger Hund mit hoher Reizschwelle und „liebevollem Wesen” beschrieben. Andererseits handele es sich um einen mit einer Schulterhöhe von 61 bis 68 cm und einem Gewicht von 40 bis 60 kg sehr kräftigen, mutigen und wehrhaften Hund mit einem stark ausgeprägten Schutztrieb. Diese Anlagen seien mit erheblichen Risiken verbunden, insbesondere wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet oder nicht konsequent erzogen werde. Darauf, dass in der Vergangenheit Beißvorfälle unter Beteiligung von Bullmastiffs nicht häufig bekannt geworden seien, komme es nicht an, weil für die erhöhte Besteuerung das Bestehen einer konkreten Gefahr nicht erforderlich sei. Vielmehr genüge ein abstraktes Gefährdungspotenzial. Dass das Landeshundegesetz Hunde der Rasse Bullmastiff nicht als generell gefährlich einstufe, schränke die Befugnis des kommunalen Satzungsgebers nicht ein, durch eine erhöhte Besteuerung auf die Begrenzung des Bestands dieser Hunde hinzuwirken (OVG Rheinland-Pfalz, 6 A 10038/10.OVG). Verbraucherrecht - Mai 2010Reiserücktrittsversicherung: Reisestornierung trotz VorerkrankungEin Anspruch aus einer Reiserücktrittskostenversicherung kann auch begründet sein, wenn dem Versicherten, der bereits unter Rückenschmerzen leidet, erst nach Reisebuchung bekannt wird, dass er wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls stationär operativ behandelt werden muss und er die Reise deshalb absagen muss.
Mit dieser Kernaussage entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz zugunsten eines Mannes, der eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen hatte. Nach den Versicherungsbedingungen bestand Versicherungsschutz, wenn die gebuchte Reise wegen einer „unerwarteten schweren Erkrankung” nicht angetreten werden kann. Im Oktober traten bei dem Mann nach Gartenarbeiten anhaltende Rückenschmerzen auf, die von seinem Hausarzt mit Spritzen behandelt wurden. Nach einer Besserung traten im November weitere Schmerzen auf. Anfang Dezember buchte er für sich und seine Ehefrau eine 15-tägige Rundreise durch Argentinien und Chile. Einige Tage später stellte ein Neurologe einen Bandscheibenvorfall fest und hielt eine sofortige Operation für erforderlich. Daraufhin stornierte der Mann die gebuchte Reise. Der Versicherer weigerte sich, die Stornokosten von 3.803 EUR pro Person zu übernehmen.
Die Klage des Mannes hatte Erfolg. Die Richter stellten klar, dass mit der Stornierung der Reise der Versicherungsfall eingetreten sei. Der operativ zu behandelnde Bandscheibenvorfall stelle eine unerwartete schwere Erkrankung dar. Als unerwartet sei eine Erkrankung anzusehen, die aus der subjektiven Sicht des Versicherten nicht voraussehbar ist. Die Diagnose eines operativ zu behebenden Bandscheibenvorfalls und damit die Reiseunfähigkeit des Mannes zum geplanten Reisebeginn seien aus der subjektiven Sicht des Mannes nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. Allein das Bestehen wochenlanger Rückenschmerzen begründe für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer keine Wahrscheinlichkeit eines Bandscheibenvorfalls, wenn den Beschwerden - wie hier - ein Verhebetrauma bei Gartenarbeiten vorausgegangen sei und auch der konsultierte Orthopäde als Facharzt nach gründlichen Untersuchungen keine Feststellungen getroffen habe, die auf einen akuten Bandscheibenvorfall hindeuteten. Selbst wenn aufgrund der längeren Beschwerden unklarer Ursache mit einem Bandscheibenvorfall zu rechnen gewesen wäre, habe der Mann nicht damit zu rechnen brauchen, dass die Erkrankung nur operativ zu behandeln wäre und er deshalb nicht reisefähig sein werde (OLG Koblenz, 10 U 613/09). Vertragsrecht: Patient muss für versäumten Massagetermin zahlen
Versäumt jemand einen vereinbarten Massagetermin, muss er beweisen, dass es ihm unmöglich war, die Massagepraxis zu besuchen, zum Beispiel durch ein ärztliches Attest. Gelingt ihm dies nicht, muss er die Massage bezahlen.
Das musste sich eine Frau vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Sie hatte von ihrem Arzt 10 Massagen verordnet bekommen. 9 der 10 Massagen wurden in der Massagepraxis auch durchgeführt. Der letzte Termin war an einem Montag geplant, wurde aber von der Patientin nicht eingehalten. Der Inhaber der Massagepraxis stellte daraufhin 10 Termine in Rechnung. Die Patientin zahlte allerdings nicht, sondern wollte eine Rechnung über 9 Behandlungen. Als sie weiterhin nicht zahlte, erhob der Inhaber der Praxis Klage. Die Patientin wandte ein, dass sie am Vortag einen Migräneanfall gehabt habe, der strenge Bettruhe erforderte. Sie habe noch am gleichen Tag versucht, den Termin abzusagen. In der Praxis sei jedoch nur der Anrufbeantworter mit der Durchsage der Öffnungszeiten geschaltet gewesen. Als sie am Montagmorgen angerufen habe, sei ihr die Verlegung des Termins versagt worden. Außerdem habe sich der Masseur Aufwendungen erspart. Schließlich gäbe es in der Praxis immer auch andere Arbeiten, die er stattdessen hätte machen können.
Der zuständige Richter beim AG gab dem Masseur jedoch recht. Vorliegend handele es sich um einen Dienstvertrag. Bei einem solchen Vertragsverhältnis schulde derjenige, der Dienste in Anspruch nehme, auch die Annahme dieser Dienste. Versäume er dies, müsse er die vereinbarte Vergütung bezahlen. Aufgrund des fest vereinbarten Termins liege ein solcher Annahmeverzug vor. Die Vergütungspflicht entfalle nur, wenn es der Kundin tatsächlich unmöglich gewesen wäre, zu kommen. Dies müsste diese aber beweisen. Vorliegend sei ihr dies aber nicht gelungen. Ihr Wort allein gelte dafür nicht, ärztliche Bescheinigungen lägen nicht vor. Diese Rechtslage gelte auch für ärztliche Verordnungen. Wenn sie eine weitere Behandlung wünsche, müsse sie sich diese erneut verordnen lassen. Auch ein Abzug von den Behandlungskosten müsse nicht vorgenommen werden. Der bloße Hinweis auf vielleicht vorhandene andere Arbeiten reiche dafür nicht aus. Es hätte eine tatsächliche geldwerte Ersparnis aufseiten des Klägers vorgetragen werden müssen (AG München, 163 C 33450/08).
Reiserecht: Minderungsquote bei Routenänderung auf einer KreuzfahrtRoutenänderungen einer geplanten Seereise sind nur dann zulässig, wenn die Gründe hierfür nach Vertragsschluss eintreten. Entfallen bei einer Kreuzfahrt von acht vorgesehenen Anlaufhäfen drei ist eine Minderungsquote von 25 Prozent angemessen.
So entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Ehepaars, dass eine dreiwöchige Kreuzfahrt gebucht hatte. Über Durban in Südafrika sollte die Route nach Sansibar, Mombasa, Port Victoria, Safaga, Soukhna und durch den Suezkanal nach Messina, Neapel und Genua führen. Nachdem die Reisenden in Durban eingetroffen und bereits eingeschifft waren, wurde ihnen eröffnet, dass wegen möglicher Piratenattacken im Bereich der somalischen Küste im Golf von Aden die Route verändert würde. Es entfielen die Anlaufstationen Sansibar mit dem sechsstündigen Aufenthalt, Safaga und Soukhna mit jeweils geplanten elfstündigen Aufenthalten. Hinzu kam ein zusätzlicher fünfstündiger Aufenthalt im Hafen von Sharm El Sheik. Die Reisenden wollten dafür eine fünfzigprozentige Minderung des Reisepreises vom Reiseveranstalter. Dieser wollte nicht zahlen, schließlich sei die Änderung nicht wesentlich und aufgrund der Gefahrenlage auch notwendig gewesen. Routenänderungen seien nach den Geschäftsbedingungen auch zulässig.
Die zuständige Richterin beim AG München gab den Eheleuten teilweise Recht: Die Routenänderung stelle einen Mangel dar, da eine wesentliche Änderung an dem Reiseverlauf vorgenommen worden sei. Von den vorgesehenen acht Häfen seien drei entfallen. Der Ersatzhafen habe eine wesentlich kürzere Anlaufzeit gehabt. Diese Änderung sei von den Klägern auch nicht deswegen hinzunehmen, weil der Reiseveranstalter sich eine solche in den Geschäftsbedingungen vorbehalten habe. Eine solche Umstellung sei nämlich nur zulässig, wenn die Gründe dafür nach Vertragsabschluss einträten. Bei der Buchungsbestätigung sei die Gefahr durch Piratenangriffe aber bereits bekannt gewesen. Verkaufe ein Reiseunternehmen eine Reise trotz bereits bestehendem Sicherheitsrisiko, müsse sie das Anfahren entweder trotzdem ermöglichen (z.B. durch bewaffnete Patrouillenboote) oder es hinnehmen, dass die Reisenden Minderungsrechte wahrnehmen. Als Minderungsquote seien allerdings nur 25 Prozent angemessen. Hierbei sei zum einen zu berücksichtigen, dass wesentliche Teile der Reise nicht betroffen waren, da die meisten Reisetage sowieso auf See stattfänden. Auch die Verpflegung und die Unterbringung an Bord seien nicht beeinträchtigt gewesen. Andererseits seien gerade Häfen die Höhepunkte einer Kreuzfahrt. Das Reiseunternehmen selbst beschreibe die Reise als Entdeckungsreise zu drei Kontinenten, auf welcher man Afrika erkunde, auf die alten Ägypter treffe und traumhafte Inselparadiese erlebe. Durch die Routenänderung reduziere sich das Treffen mit den alten Ägyptern von zwei elfstündigen Aufenthalten auf einen fünfstündigen Aufenthalt. Durch den Wegfall von Sansibar entfalle ein Land ganz. Zwar seien rein rechnerisch nur 28 Stunden der Reisezeit entfallen, aber auch gerade die Stunden, welche das Wesen der Transatlantikkreuzfahrt als Entdeckungsreise bestimmen. In der Gesamtschau sei daher eine Minderung um 25 Prozent angemessen, wobei dafür der Gesamtreisepreis maßgebend sei (AG München, 281 C 31292/09).
Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit eines Pkw, den der Ehegatte zur Erwerbstätigkeit benötigtEin Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, ist unpfändbar.
Diese Klarstellung traf der Bundsgerichtshof (BGH) im Fall einer Schuldnerin, gegen die eine Zwangsvollstreckung lief. Die Frau ist erwerbsunfähig und bezieht nur eine kleine Rente. Sie lebt mit ihrem Ehemann und drei Kindern in einem Dorf. Der Ehemann ist in der Kreisstadt beschäftigt. Für die Fahrten zur Arbeitsstelle und zurück benutzt er einen Pkw, der auf die Schuldnerin zugelassen ist. Die Gläubigerin hat die Gerichtsvollzieherin beauftragt, diesen Pkw zu pfänden. Das hat die Gerichtsvollzieherin abgelehnt.
Die Rechtsmittel der Gläubigerin hiergegen blieben auch beim BGH ohne Erfolg. Die Richter entschieden, dass auch die Gegenstände unpfändbar seien, die der Ehegatte des Schuldners für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötige. Zur Begründung haben sie unter anderem ausgeführt, dass hierdurch der Unterhalt der Familie geschützt werden solle. Durch eine Pfändung wäre die wirtschaftliche Existenz der Familie in gleicher Weise gefährdet wie durch Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner. Welcher Ehegatte den zu pfändenden Gegenstand für seine Erwerbstätigkeit benötige, könne daher nicht entscheidend sein. Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderliche Gegenstände könnten auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötige. Das Kraftfahrzeug sei für die Beförderung allerdings nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Das sei hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beschwerdegerichts wegen der ungünstigen Verkehrsanbindung im ländlich geprägten Gebiet nicht der Fall (BGH, VII ZB 16/09).
Verbraucherrecht - April 2010Autokauf: Lieferung eines Fahrzeugs in anderer Farbe ist ein SachmangelDie Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe ist im Regelfall ein erheblicher Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mannes, der bei einem in Florida/USA ansässigen Unternehmen einen Pkw Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000 US-Dollar gekauft hatte. Das von der Verkäuferin anschließend zur Lieferung angebotene Fahrzeug war jedoch nicht „Le Mans Blue Metallic“, sondern schwarz. Der Käufer verweigerte daraufhin die Annahme des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, die Verkäuferin habe den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. In den ersten Instanzen wurde der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt.
Seine Revision zum BGH hatte dagegen Erfolg. Die Richter dort entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung darstelle. Das gelte auch, wenn vom Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Die Lackfarbe bestimme maßgeblich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs. Sie gehöre deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung (BGH, VIII ZR 70/07).
Schmerzensgeld: Gemeinde haftet für gefährlichen BolzplatzKommt eine Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht auf einem ihrer öffentlichen Bolzplätze nicht nach, haftet sie für einen dadurch entstehenden Schaden.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Thüringer Oberlandesgericht (OLG). Geklagt hatte ein Mann, der auf dem Bolzplatz einer Gemeinde Fußball gespielt hatte. Der Bolzplatz war umrandet mit einem Maschendrahtzaun, der sich aufgrund von Vandalismus seit Längerem in einem verwahrlosten Zustand befand. An manchen Stellen existierten nur noch vereinzelte Spanndrähte. Als der Mann einem über das Spielfeld hinaus geschossenen Ball hinterherlief, pralle er mit dem Hals gegen einen solchen Spanndraht und stürzte zu Boden. Hierbei verletzte er sich erheblich (querlaufende Prellmarke am Hals, Schürfwunden und Schwellungen in Augenhöhe im Gesicht und am Ellenbogen). Wegen seiner Verletzungen verlangte er nun von der Gemeinde Schmerzensgeld.
Vor dem OLG wurde ihm ein Schmerzensgeld von 1.000 EUR zugesprochen. Die Richter stellten fest, dass die Benutzung des Bolzplatzes wegen der stark beschädigten Zaunanlage gefährlich gewesen sei. Deshalb und weil sie als Eigentümerin und Betreiberin des Bolzplatzes ihren Sicherungspflichten nicht genügend nachgekommen sei, hafte die Gemeinde. Zwar könne und müsse nicht jeder abstrakten Gefahr vorgebeugt werden. Allerdings müsse sich eine Sport- und Spielanlage aber in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Da die Gemeinde den schadhaften und gefährlichen Zustand des Zaunes gekannt und den ständigen Vandalismus quasi sehenden Auges toleriert habe, ohne den Zaun ganz zurückzubauen oder durch einen stabileren zu ersetzen, hafte sie wegen Verletzung ihrer allgemeinen (privatrechtlichen) Verkehrssicherungspflicht. Weil der Fußballspieler den schadhaften Zustand des Zaunes kannte, gab es allerdings Abstriche bei der Höhe des Schmerzensgelds. Auch wenn er die Gefahr im Eifer des Gefechts nicht richtig eingeschätzt und beachtet habe, sowie den einzelnen Spanndraht in der Spielsituation möglicherweise gar nicht wahrgenommen habe, sei der Fußballspieler nach Ansicht der Richter an dem Unfall doch in erheblichem Maße selbst schuld. Er müsse sich daher eine Mitschuld anrechnen lassen (Thüringer Oberlandesgericht, 4 U 594/09).
Fitnessstudio: Barzahlung kann nicht plötzlich ausgeschlossen werdenDie Weigerung, Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio in bar entgegenzunehmen, obwohl im Vertrag Barzahlung nicht ausgeschlossen wurde, berechtigt den Kunden des Fitnessstudios zur fristlosen Kündigung.
Das musste sich ein Fitnessstudiobetreiber vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Er hatte mit einer Kundin einen Mitgliedsvertrag über 24 Monate geschlossen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte die Kundin keine Bankverbindung, was dem Betreiber des Fitnessstudios auch bekannt war. Weder im Vertrag noch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen befanden sich Regelungen, die eine Barzahlung ausschließen. Die ersten beiden Monatsbeiträge bezahlte die Kundin auch in bar. Kurz danach sandte der Betreiber des Fitnessstudios ihr ein Schreiben, in dem er sie aufforderte, eine Bankverbindung bekannt zu geben oder drei Monatsbeiträge im Voraus zu bezahlen. Kurz darauf sprach eine Mitarbeiterin des Fitnessstudios die Kundin noch einmal an und forderte mit einem gewissen Nachdruck erneut eine Bankverbindung oder die Vorauszahlung der Beiträge für drei Monate. Die Kundin verließ daraufhin das Studio. Sie sah damit den Vertrag als beendet an. Der Betreiber verlangte gleichwohl noch alle Beiträge bis zum Ende der Laufzeit von ihr.
Vor dem Amtsgericht München war er mit seiner Klage jedoch nicht erfolgreich. Die zuständige Richterin machte deutlich, dass die Kundin den Vertrag habe fristlos kündigen können, da ihr die monatliche Barzahlung der Beiträge verweigert worden war. Dies stelle eine wesentliche Änderung des Vertrags dar. Die Kundin habe bei Vertragsschluss und in späteren Gesprächen unstreitig offengelegt, dass sie sich zwar um eine Bankverbindung bemühe, derzeit aber kein Konto habe. Damit sei erkennbar ein wesentlicher Bestandteil des Vertrags die Möglichkeit der Barzahlung der Beiträge gewesen. Im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei auch keine Verpflichtung zur bargeldlosen Zahlung vereinbart worden, schon überhaupt nicht finde sich die Verpflichtung, drei Monatsbeiträge im Voraus zu bezahlen. Diese Vertragsbedingungen seien auch nicht geändert worden. Zwar habe die Mitarbeiterin des Fitnessstudios die Kundin angesprochen und eine Bankverbindung oder eine dreimonatige Vorauszahlung gewünscht. Die Kundin habe sich darauf aber nicht eingelassen. Die Vorauszahlungsforderung berechtige die Kundin zur fristlosen Kündigung. Der Studiobetreiber habe an seinem Vertrag nicht mehr festhalten wollen, deshalb könne sich auch die Kundin davon lösen. Durch das Verlassen des Studios und die unstreitig nicht mehr erfolgte Inanspruchnahme der Studioleistungen habe sie das Kündigungsrecht stillschweigend ausgeübt. Eine Schriftform für die fristlose Kündigung sei nicht vereinbart gewesen (AG München, 271 C 1391/09).
Friedhofszwang: Keine Urnenbeisetzung auf PrivatgrundstückDer bloße Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden, rechtfertigt auch für die Beisetzung von Urnen keine Ausnahme vom Friedhofszwang.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines 75-jährigen, der bei der Kreisverwaltung die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes auf seinem Grundstück beantragt hatte. Dort sollte seine Urne beigesetzt werden. Unter Hinweis auf den in Deutschland bestehenden Friedhofszwang lehnte die Kreisverwaltung diesen Antrag ab.
Alle Rechtsmittel gegen die Ablehnung blieben erfolglos. Das OVG verdeutlichte, dass das deutsche Bestattungsrecht eine Ausnahme von der Pflicht, Urnen auf Friedhöfen beizusetzen (sogenannter Friedhofszwang), nur zulasse, wenn für die Bestattung auf einem Privatgrundstück ein berechtigtes Bedürfnis bestehe und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt würden. Ein solches Bedürfnis ergebe sich nicht aus dem bloßen Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden. Etwas anderes folge nicht aus dem Wandel sittlicher Anschauungen. Denn der Friedhofszwang trage nach wie vor dem Belang Rechnung, die Totenruhe zu respektieren. Deshalb könnten Urnen auch in anderen Bundesländern nicht beliebig auf Privatgrundstücken beigesetzt werden (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 11390/09.OVG). Verbraucherrecht - März 2010Unwirksame Preisanpassungsklausel: Kein Preisanpassungsrecht von GasversorgernSind die von einem Gasversorger verwendeten Preisanpassungsklauseln wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam, ergibt sich auch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung kein Preisanpassungsrecht.
Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) erneut einer Klage von Kunden eines Gasversorgers gegen Preiserhöhungen statt. Die Parteien stritten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die von dem Versorgungsunternehmen einseitig vorgenommen worden waren.
Die Richter entschieden, dass die umstrittenen Gaspreiserhöhungen unwirksam seien. Die Preisanpassungsklauseln in den Formularverträgen würden einer Inhaltskontrolle nicht standhalten. Daher bestehe kein Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung des Gaspreises. Hauptkritikpunkt des BGH war, dass die Preisanpassungsklauseln nur das Recht des Versorgers vorsahen, Änderungen der Gasbezugskosten an die Kunden weiterzugeben. Die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken, sei dagegen nicht vorgesehen. Eine Preisanpassungsklausel müsse nach Ansicht der Richter aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren. Sie dürfe dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Dem Versorger könne auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht zugebilligt werden. Eine ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen komme nur in Betracht, wenn die entstehende Regelungslücke zu einem Ergebnis führe, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trage, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebe. Das sei angesichts der für das Versorgungsunternehmen bestehenden Kündigungsmöglichkeiten nicht der Fall (BGH, VIII ZR 81/08).
Haftungsrecht: Friseur haftet für fehlerhafte BlondierungErleidet eine Kundin durch eine fehlerhafte Blondierung am Hinterkopf eine Verätzung, in deren Folge eine 5 x 5 cm große kahle Stelle verbleibt, muss der Friseur Schadenersatz leisten.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Coburg. Geklagt hatte eine Kundin, die sich in einem Friseursalon die Haare blondieren lassen wollte. Dabei trug eine Mitarbeiterin das Blondierungsmittel versehentlich auf die Kopfhaut der Klägerin auf. Dadurch wurde die Haut am Hinterkopf verätzt und verursachte an dieser Stelle eine etwa 5 x 5 cm große kahle Stelle, an der keine Haare mehr wachsen. Die Haftpflichtversicherung zahlte an die Klägerin 1.000 EUR Schmerzensgeld und bot insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR an. Die Klägerin meinte, ihr stünde ein Schmerzensgeld von 20.000 EUR zu, da sie dauernd entstellt sei. Sogar ihre Heiratschancen seien dadurch gemindert. Die Beklagten meinten, die Klägerin könne sich an der kahlen Stelle operativ Haare einpflanzen lassen.
Das LG sprach der Klägerin insgesamt 5.000 EUR Schmerzensgeld zu. Die Richter nahmen zugunsten der Klägerin an, dass sie starke Schmerzen erlitten hatte und vielfach einen Hautarzt aufsuchen musste. Auch sei die Klägerin nicht verpflichtet, sich einer Haarimplantation zu unterziehen. Diese sei mit Risiken verbunden, die die Klägerin nicht eingehen müsse. Daher sei die kahle Stelle ein Dauerschaden. Das Gericht stellte nach Betrachtung der Kopfhaut der Klägerin aber fest, dass die kahle Stelle nur zu erkennen ist, wenn man mit den Händen die Haare anhebt. Die Klägerin sei daher nicht entstellt. Eine Minderung der Heiratschancen erachtete das Gericht als äußerst fernliegend. Die Richter hielten im vorliegenden Fall daher ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR für angemessen. Im Vergleich mit anderen Entscheidungen zu Haarverletzungen stellte das Gericht fest, dass nur in seltensten Fällen ein Schmerzensgeld von mehreren Tausend EUR zugesprochen wurde. In diesen Fällen hätten die Geschädigten wesentlich gravierendere Verletzungen und Folgeerscheinungen erlitten. Daher sprach das LG kein höheres Schmerzengeld zu, als die von der Haftpflichtversicherung angebotenen und im Prozess anerkannten 5.000 EUR (LG Coburg, 21 O 205/09).
Haftungsrecht: Servicetankstelle haftet für Personalfehler bei Schäden durch AutowäscheZur Leistung einer Servicetankstelle nebst Selbstbedienungswaschanlage gehört es auch, dass die Mitarbeiter der Tankstelle das Auto in die Waschanlage fahren.
So entschied das Landgericht (LG) München I im Fall einer Autofahrerin, die eine Servicetankstelle aufgesucht hatte. Hier hatte sie den Tankwart gebeten, ihr Cabrio zu betanken und in die Waschanlage zu fahren. Das Waschen wurde zunächst mit der Begründung abgelehnt, der Tankwart habe keinen Führerschein und die Kassiererin keine Fahrpraxis. Dennoch nahm der Tankwart den Fahrzeugschlüssel von der Autofahrerin entgegen und gab ihn der Kassiererin. Diese hatte zunächst mehrfach abgelehnt, den Wagen in die Waschanlage zu fahren. Schließlich stieg die Kassiererin aber doch in das Fahrzeug. Nach dem Starten trat sie statt auf die Bremse auf das Gaspedal und setzte das Cabrio gegen eine Werbetafel. Es entstand ein Schaden im Frontbereich des Fahrzeugs.
Das LG entschied, dass die Tankstellenbetreiberin für das Verschulden des Tankwarts, der für kleinere Serviceleistungen wie Tanken und Scheibenwaschen eingestellt gewesen sei, hafte. Der Tankwart habe die Serviceleistung durch Entgegennahme der Schlüssel zum Zwecke des Autowaschens übernommen, obwohl er selbst keinen Führerschein hatte und die Kassiererin keine Fahrpraxis hatte. Dies stelle ein Übernahmeverschulden des Tankwarts dar. Hierfür müsse die beklagte Tankstellenbetreiberin einstehen. Sie müsse daher der Cabrio-Fahrerin Reparaturkosten, Nutzungsausfallentschädigung und Sachverständigenkosten erstatten (LG München I, 13 S 5962/09).
Hörgeschädigte: Krankenkasse darf nicht auf unzureichende Festbetragshörgeräte verweisenViele hörbehinderte Menschen wünschen digitale Hörgeräte, die analogen Hörgeräten überlegen, aber meistens auch teurer sind. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Krankenkasse die Kosten für ein digitales Hörgerät zu tragen hat, und ob sie ihre Leistungspflicht auf einen die Kosten der Versorgung unter Umständen nicht vollständig abdeckenden Festbetrag begrenzen kann, ist nunmehr höchstrichterlich abschließend geklärt.
Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass die Krankenkasse für die medizinisch notwendige Versorgung eines nahezu ertaubten Versicherten mit einem digitalen Hörgerät über den bereits übernommenen Teilbetrag von 987,31 EUR hinaus auch die restlichen Kosten in Höhe von 3.073 EUR zu tragen habe. Zum Ausgleich von Hörbehinderungen müssten die Krankenkassen für die Versorgung mit solchen Hörgeräten aufkommen, die nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben und gegenüber anderen Hörhilfen erhebliche Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bieten würden. Daran müssten auch die Festbeträge der Krankenkassen ausgerichtet werden. Demzufolge begrenze der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkasse nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreiche. Das beurteile sich nach den Versorgungsanforderungen der jeweils betroffenen Gruppe von Versicherten, hier der etwa 125.000 Personen mit einem Hörverlust von nahezu 100 Prozent (BSG, B 3 KR 20/08).
Verbraucherrecht - Februar 2010Nachbarrecht: Verfassungsbeschwerde gegen Bußgeld wegen Klavierspiels erfolgreichDas Klavierspielen an Sonn- und Feiertagen kann nicht automatisch als Ruhestörung beurteilt und mit einem Bußgeld belegt werden.
Diese Klarstellung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Fall einer musikbegeisterten Familie, dessen Tochter täglich ca. eine Stunde Klavier spielen übte. Hiervon fühlte sich ein Nachbar gestört, sodass er an einem Sonntag die Polizei rief. Das zuständige Bezirksamt setzte daraufhin wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Verbot, an Sonn- und Feiertagen Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird (§ 4 Landesimmissionsschutzgesetz - LImSchG Bln), eine Geldbuße fest. Der Einspruch hiergegen blieb in allen Instanzen erfolglos. Der vor dem Amtsgericht als Zeuge vernommene Polizeibeamte bekundete, dass er das von ihm wahrgenommene Klavierspiel wie der Nachbar als störend empfunden habe.
Auf die Verfassungsbeschwerde hob das BVerfG das Urteil nun auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Urteil des Amtsgerichts den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletze, weil es das LImSchG in nicht verfassungsgemäßer Weise anwende. Bei der vom Amtsgericht vorgenommenen Rechtsanwendung sei nicht hinreichend erkennbar, wann das Musizieren in der eigenen Wohnung an Sonn- und Feiertagen eine „erhebliche Ruhestörung“ im Sinne des LImSchG darstelle. Das Grundgesetz enthalte jedoch ein besonderes Bestimmtheitsgebot. Hierin werde der Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass der Bürger erkennen könne, welches Verhalten der Gesetzgeber sanktioniere. Für die Rechtsprechung folge daraus, dass jede Rechtsanwendung verboten sei, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgehe. Im vorliegenden Fall gehe das Amtsgericht offenbar davon aus, dass bei verhaltensbedingten Geräuschimmissionen jeder verständige, nicht besonders geräuschempfindliche Mensch feststellen könne, ob eine erhebliche Ruhestörung vorliege. Es sehe daher im Ausgangsfall auf der Grundlage der Aussagen des Nachbarn und des hinzugerufenen Polizeibeamten eine erhebliche Ruhestörung durch das sonntägliche Klavierspiel als erwiesen an. Das Amtsgericht habe aber keinen Versuch unternommen, den normativen Gehalt des auslegungsbedürftigen Begriffs „erhebliche Ruhestörung“ zu erfassen und dieses Tatbestandsmerkmal auch im Hinblick auf das Musizieren in der eigenen Wohnung begrifflich zu präzisieren. Die Entscheidung darüber, ob eine „erhebliche Ruhestörung“ vorliege, sei vielmehr dem als Zeugen vernommenen Polizeibeamten überlassen worden. Diese Rechtsanwendung erhöhe aber die den Vorschriften anhafteden Ungewissheiten in einer den Anforderungen des Grundgesetzes nicht genügenden Weise (BVerfG, 1 BvR 2717/08).
Bankrecht: Kreditinstitut muss gefälschten Überweisungsauftrag gutschreibenEin Kreditinstitut muss dem Girokonto eines Kunden einen Betrag wieder gutschreiben, den es aufgrund eines gefälschten Überweisungsauftrags abgebucht hat.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer Bankkundin, die bei ihrer Bank ein Girokonto unterhielt. Am 23. Mai überwies die Bank 40.000 EUR vom Konto der Frau auf ein Konto der P.-Bank in Köln, das auf den Namen P.O. eingerichtet war. Die Bank wurde aufgrund eines handschriftlich ausgefüllten Überweisungsformulars tätig. Der Überweisungsträger trug neben dem Datum „18. May“ eine Unterschrift, die die Bank als Unterschrift der Kundin ansah. Der bei der P.-Bank gutgeschriebene Betrag von 40.000 EUR wurde innerhalb eines Tages durch einen Unbekannten in mehreren Einzelbeträgen abgehoben. Anschließend wurde das leer geräumte Konto aufgelöst. Die Kundin verlangte die Gutschrift der 40.000 EUR auf ihrem Konto. Der Überweisungsauftrag sei nicht von ihr erteilt worden. Die Unterschrift sei gefälscht. Sie habe am 18. Mai einen Überweisungsauftrag an eine Firma H. über 40.000 EUR unterschrieben und in den Bank-Briefkasten eingeworfen. Dieser Überweisungsträger sei von einem Unbekannten aus dem Briefkasten „herausgefischt” worden. Anschließend sei ein neuer, gefälschter Überweisungsträger über 40.000 EUR hergestellt und eingereicht worden. Sie habe bis zur Leerräumung des Kontos bei der P.-Bank nicht bemerkt, dass ihrem Girokonto eine Falschbuchung belastet worden sei. Die Bank war der Ansicht, die Kundin treffe ein Verschulden, weil sie die falsche Überweisung hätte erkennen und die Bank benachrichtigen müssen.
Das OLG gab der Kundin recht. Sie habe gegen die Bank einen Anspruch auf Wiedergutschrift des überwiesenen Betrags von 40.000 EUR. Die Bank habe das Konto der Kundin zu Unrecht belastet. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Unterschrift auf dem Überweisungsträger gefälscht sei. Das Risiko der Fälschung eines Überweisungsauftrags trage nach der gesetzlichen Regelung die Bank. Sie sei deshalb unabhängig davon, ob sie schuldhaft gehandelt habe, verpflichtet, den rechtswidrig abgebuchten Betrag mit Wirkung vom 23. Mai wieder gutzuschreiben. Der Kundin falle auch kein Mitverschulden an der Fehlüberweisung zur Last. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie die Fehlbelastung vor dem Zeitpunkt, zu dem das Konto bei der P.-Bank bereits völlig leer geräumt war, erkannt habe (OLG Koblenz, 2 U 116/09).
Haftungsrecht: Vorsicht bei der Glastür im Kaufhaus!Im Eingangsbereich eines Kaufhauses muss ein verständiger Besucher mit dem Vorhandensein von Glastüren rechnen. Er darf nicht sorglos darauf vertrauen, dass er den Eingang ungehindert passieren kann. Das gilt insbesondere, wenn die Türen durch Aufkleber und das Anbringen von auffälligen Metallgriffen kenntlich gemacht wurden.
Das musste sich eine Kaufhauskundin vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Als sie im Sommer 2008 ein Kaufhaus betreten wollte, stieß sie beim Eingang mit dem Kopf an die geschlossene Glastüre. Dabei erlitt sie eine Gehirnerschütterung und konnte eine Weile nur verschwommen sehen. Als Schuldige für den Zusammenstoß machte sie sogleich die Betreiberin des Kaufhauses aus. Die Türe sei nicht hinreichend gekennzeichnet und erkennbar gewesen. Die vereinzelten Aufkleber würden dafür nicht ausreichen. Auch die Metallgriffe seien viel zu unauffällig gewesen. Es sei auch sehr heiß gewesen, weshalb andere Glastüren offen gestanden hätten, nur eben diese nicht. Die Betreiberin des Kaufhauses hätte daher ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsste ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 1500 EUR bezahlen. Außerdem sei ihr ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1249 EUR entstanden. Den müsse man ihr ersetzen. Weil das Kaufhaus eine Zahlung verweigerte, kam es zum Prozess.
Das AG wies die Klage der Kundin jedoch ab. Der Richter nahm die fragliche Glastüre in Augenschein. Dabei kam er zu dem Schluss, dass das Kaufhaus seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Auf allen Glastüren würden sich auffällige Metallgriffe befinden, die über nahezu die gesamte Türhöhe reichen würden. Die untere Türkante sei mit einem deutlich erkennbaren Metallrahmen eingefasst. Darüber hinaus befände sich über der gesamten Breite der Türe ein etwa 82 cm breiter Metallrahmen mit dem Schriftzug der Beklagten. Zusätzlich befänden sich ein Aufkleber mit den Öffnungszeiten der Beklagten, ein Aufkleber mit Pay-Back-Informationen sowie ein Aufkleber mit dem Zeichen „Rauchen verboten“ auf der Tür. Diese sei damit hinreichend kenntlich gemacht. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Türe nicht innerhalb eines Durchgangsbereichs im Inneren des Kaufhauses befinde, sondern erkennbar im Eingangsbereich zum Kaufhaus. Im Eingangsbereich eines Kaufhauses müsse jedoch ein verständiger Besucher mit dem Vorhandensein von Glastüren rechnen. Wer hier sorglos darauf vertraue, dass er den Eingang ungehindert passieren könne, müsse sich einen etwaigen Schaden selbst zuschreiben (AG München, 172 C 1190/09).
Reiserecht: Reisemängel müssen deutlich und fristgerecht angezeigt werdenAnsprüche wegen einer mangelhaften Reise sind innerhalb eines Monats nach Reisebeendigung geltend zu machen. Dabei ist klar zum Ausdruck zu bringen, dass aufgrund der Mängel der Reisepreis gemindert oder Schadenersatz gefordert wird. Eine bloße Anzeige der Mängel reicht nicht aus.
Das musste ein Reisender vor dem Amtsgericht (AG) München erfahren, der für sich und seine Familie bei einem Reisebüro eine Reise nach Djerba gebucht hatte. Vor Ort wurde er in einem anderen Hotel als vorgesehen untergebracht, die Zimmer hatten keinen Meerblick und waren auch sonst von anderer Qualität. Die Teppiche waren verdreckt, von den Wänden bröckelte der Putz, der Strand war verschmutzt, Kakerlaken fanden sich im Hotel. Die Mängel fasste der Reisende in einer Liste zusammen und übergab diese der Reiseleitung. Nach seiner Rückkehr verlangte er einen Teil des Reisepreises zurück. Er wandte sich an das Reisebüro und machte dort die Zahlungsforderung geltend, allerdings erst, als bereits mehr als ein Monat seit seiner Rückkehr vergangen war. Das Reisebüro weigerte sich zu bezahlen. Zum einen hätten die Mängel nicht vorgelegen, zum anderen seien sie nicht innerhalb eines Monats nach Reisebeendigung angezeigt worden.
Der zuständige Richter beim AG gab dem Reisebüro recht. Eine fristgemäße Geltendmachung der Ansprüche sei nicht erfolgt. Das Forderungsschreiben sei außerhalb der Frist beim Reisebüro eingegangen. Der Umstand, dass der Reisende bereits vor Ort eine Mängelliste abgegeben habe, ersetze die Anspruchsanmeldung nicht. In diesem Schreiben sei nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass der Reisende wegen der aufgeführten Mängel Ansprüche geltend machen werde. Die Klage sei daher abzuweisen, obwohl in der Sache eine Minderung durchaus angemessen gewesen wäre.
Fazit: Die Monatsfrist muss unbedingt beachtet werden! Es muss deutlich zum Ausdruck kommen, dass man Mängelbeseitigung will und falls dies nicht klappt, Minderung, Schadenersatz oder die Kündigung der Reise (AG München, 262 C 8763/09). Verbraucherrecht - Januar 2010Haftungsrecht: Kein Schadenersatz bei unbefugtem Betreten eines PrivatgrundstücksWer unbefugt ein fremdes Privatgrundstück betritt, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn er dort zu Schaden kommt.
So entschied das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) im Fall eines Mannes, der wegen eines Unfalls an einem Strohlager Schadenersatz forderte. Auf dem Grundstück des beklagten landwirtschaftlichen Betriebs waren große, bis zu 200 kg schwere Strohballen außen an den Mauerwänden eines ehemaligen Lagers aufgeschichtet. Der Mann wurde unter einem herabgestürzten Strohballen begraben und schwer verletzt (u.a. Beckenbruch). Im Prozess hat er behauptet, er habe im Sichtschutz des Strohlagers seine Notdurft verrichten wollen, als plötzlich und ohne sein Zutun aus ca. 4m Höhe ein Strohballen auf ihn herabgestürzt sei.
Das OLG hat die Klage jedoch abgewiesen. Die Richter hatten festgestellt, dass sich der Unfall auf einem Privatgrundstück ereignet habe, das der Mann unbefugt betreten habe. Der Eigentümer habe aber keine Maßnahmen zum Schutz von Personen treffen müssen, die sich unbefugt auf seinem Grundstück aufhielten. Dieser habe nicht damit rechnen müssen, dass das Strohlager als „Toilette“ benutzt werde. Entsprechende „Besucher“ habe er daher auch nicht vor eventuellen Gefahren des Strohlagers schützen müssen. Dies würde die Verkehrssicherungspflicht für Eigentümer privater Grundstücke in unzumutbarer Weise erweitern und ausdehnen. Der geschützte Personenkreis würde faktisch ins Unermessliche ausgedehnt (OLG Thüringen, 5 U 31/09).
Haftungsrecht: Autowaschanlage haftet nicht in jedem FallWeist der Betreiber einer Auto-Waschanlage nach, dass diese ordnungsgemäß funktioniert hat, muss der Eigentümer eines beschädigten Pkw beweisen, dass der Schaden auf einen Fehler beim Betrieb der Waschanlage zurückzuführen ist. Kann er den Beweis nicht führen, hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Mit dieser Begründung wies das Landgericht (LG) Coburg die Schadenersatzklage eines Autobesitzers ab. Sein Fahrzeug war in der Waschanlage beschädigt worden, weil sich der Kofferraumdeckel geöffnet hatte und durch die Trockenanlage verbogen worden war. Er behauptete, dass sich die Trocknungsanlage im Bereich des Kofferraumdeckels verhakt und diesen dadurch geöffnet habe. Der Betreiber der Waschstraße wies im Prozess nach, dass die Trocknungsanlage einwandfrei funktioniert hatte.
Der vom Gericht bestellte Sachverständige schloss aus, dass ein ordnungsgemäß geschlossener Kofferraum durch die Trockenanlage geöffnet werden könne. Insbesondere seien an der Außenseite des Kofferraumdeckels keinerlei Beschädigungen festzustellen gewesen. Auch würden die mechanischen Kräfte einer Trockenanlage nicht ausreichen, um den Kofferraum zu öffnen. Einzige Erklärung für das Öffnen des Kofferraumdeckels sei das Betätigen eines Schalters im Fahrzeuginnenraum. Dazu sei nur der Fahrer selbst in der Lage gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass dieser mögliche Warnhinweise durch Summton und Leuchte im Rahmen des Wasch- und Trockenvorgangs nicht mitbekommen habe. Der Kofferraumdeckel könne auch schon während des Waschvorgangs geöffnet gewesen sein. Das Gericht schloss sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an und wies die Klage ab (LG Coburg, 11 O 440/08).
Versicherungsrecht: Teilkaskoversicherung umfasst auch Beschädigung des Pkw bei DiebstahlWird bei einem Diebstahl aus einem Auto auch das Auto beschädigt, um an das Diebesgut zu gelangen, hat die Teilkaskoversicherung auch diesen Schaden zu ersetzen, da er aus dem Diebstahl selbst resultiert. Anders ist es nur bei reinem Vandalismus.
Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Versicherungsnehmers, der eine Kfz-Teilkaskoversicherung abgeschlossen hatte. Diese umfasste die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust des Autos, insbesondere auch wenn diese durch einen Diebstahl herbeigeführt werden. Im August 2008 wurde auf einem Parkplatz das Verdeck des Cabriolets des Versicherungsnehmers aufgeschnitten und eine Jacke aus dem Auto entwendet. Die Reparatur des Verdecks kostete 832 EUR. Nach Abzug seiner Selbstbeteiligung verlangte der Versicherungsnehmer 682 EUR von der Versicherung. Diese weigerte sich zu bezahlen. Schäden am Kraftfahrzeug, die bei Diebstahl von nicht versichertem Gepäck entstünden, seien nicht mitversichert.
Das AG verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen seien von der Teilkaskoversicherung solche Schädigungen des Fahrzeugs umfasst, die durch Diebstahl herbeigeführt werden. Eine Einschränkung, wie die Versicherung sie vornehme, nämlich dass nur solche Beschädigungen umfasst werden, die bei Diebstahl des Fahrzeugs verursacht werden, gebe der Wortlaut nicht her. Bei den Versicherungsbedingungen handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese seien so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht verstehen müsse. Aus dem Wortlaut ergebe sich die genannte Einschränkung gerade nicht. Eine solche hätte auch leicht in die Klausel aufgenommen werden können, wenn es der Versicherung darauf ankäme. Schließlich trete dieser Streitpunkt öfter auf und sei den Versicherungen auch bekannt. Es sei auch kein Zweck ersichtlich, den Versicherungsschutz bei Diebstählen aus dem Auto nicht eingreifen zu lassen. Gerade der Vergleich mit der Vollkaskoversicherung ergäbe, dass der verständige Leser der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehr wohl davon ausgehen könne, dass ein Versicherungsschutz bestünde. Bei Vollkasko sei festgelegt, dass auch Schäden mitversichert seien, die durch Mut- und Böswilligkeit entstünden. Daraus sei aber gerade der Schluss zu ziehen, dass Schäden, die nicht mut- und böswillig, sondern im Zusammenhang mit dem Diebstahl entstanden seien, bei Teilkasko zu ersetzen seien (AG München, 223 C 6889/09).
Gesetzliche Unfallversicherung: Unfall auf dem Weg zum Mittagessen bei der FreundinAuch der Weg zum Mittagessen bei der Freundin steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Mit dieser Entscheidung gab das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz einem Arbeitnehmer recht. Dieser war bei einer Firma beschäftigt, auf deren Betriebsgelände sich auch seine Wohnung befand. Eine Betriebskantine existierte nicht. Während seiner 30-minütigen Mittagspause wollte er mit seinem Motorrad zu seiner Freundin fahren, um bei ihr zu Mittag zu essen. Dabei verunglückte er und verletzte sich erheblich. Gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft gab er an, er sei trotz der knappen Zeit zu seiner Freundin gefahren, weil ihm die Zeit mit ihr wichtiger sei als Zeit mit den Kollegen. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Unter Berücksichtigung der langen Fahrtzeit verblieben nur wenige Minuten zur Essenseinnahme. Die Entfernung zur Wohnung der Freundin sei daher unverhältnismäßig weit gewesen. Auch habe im Vordergrund die Motivation gestanden, die Mittagspause mit der Freundin zu verbringen.
Das sah das LSG nicht so und verurteilte die Berufsgenossenschaft zur Entschädigung des Unfalls als Arbeitsunfall. Unfallversicherungsschutz bestehe grundsätzlich auch auf dem Weg zur Essensaufnahme, die der Erhaltung der Arbeitskraft diene. Hier sei die Einnahme des Mittagsessens auch neben dem Besuch der Freundin ein zumindest gleichwertiger Grund und damit ursächlich für das Zurücklegen des Wegs gewesen. Es entspreche der Lebenswirklichkeit und verbreiteten Gepflogenheiten, das Mittagessen in selbst gewählter und angenehmer Gesellschaft einzunehmen. Der Weg sei auch nicht so weit gewesen, dass das Mittagessen bereits aufgrund der Fahrtdauer als unwesentliche Mitursache qualifiziert werden könnte. Einem Arbeitnehmer könne grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden, wie er seine zur freien Verfügung stehende Arbeitspause einteile. Eine zeitliche Obergrenze für den Weg zum Mittagessen, ab dem der Versicherungsschutz ausscheide, existiere daher nicht. Entscheidend sei allein, ob möglicherweise ein anderer Grund für den Weg vorliege, welcher den Zweck der Nahrungsaufnahme in den Hintergrund dränge. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen (LSG Rheinland-Pfalz, L 2 U 105/09). Verbraucherrecht - Dezember 2009Reiserecht: Reiseveranstalter haftet für ungesicherte Stufe im HotelEin Reiseveranstalter kann für die ungesicherte Stufe in einem Hotel mitverantwortlich sein.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. „Stufe“ des Anstoßes in dem Vertragshotel des Reiseveranstalters war ein 3,7 bis 5,4 cm hoher Höhenunterschied zwischen Zimmerflur und Hotelzimmer. Sei dieser nicht auffällig kenntlich gemacht, hafte der Reiseveranstalter nach Ansicht der Richter grundsätzlich wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung. Stolpere ein Reiseteilnehmer also beim Verlassen des Zimmers über die Stufe, könne er den Sturzschaden ersetzt verlangen. Er müsse sich allerdings unter Umständen ein Mitverschulden entgegenhalten lassen (OLG Hamm, 9 U 192/08).
Autokauf: Typenschild auf Heckklappe kann Einfluss auf Vertrag habenDas Typenschild auf der Heckklappe eines Fahrzeugs kann Auswirkungen auf den Kaufvertrag über das Fahrzeug haben.
Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Gestritten wurde hier über die Ausstattung eines Pkw. Der Käufer verwies auf die Heckklappe des gekauften Mercedes. Dort war der Schriftzug „4-matic“ angebracht, mit dem Mercedes die Allradfahrzeuge kennzeichnet. Tatsächlich hatte das Fahrzeug jedoch gar keinen Allradantrieb. Die Richter machten nun deutlich, dass in dem Schriftzug die stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien zu sehen sei, dass das Fahrzeug mit einem Allradgetriebe ausgerüstet sei. Da diese Beschaffenheit jedoch nicht vorliege, sei das Fahrzeug mangelhaft. Der Käufer könne daher Schadenersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (OLG Hamm, 28 U 86/09).
Unfallversicherung: Kein Versicherungsschutz bei Streit über Verkehrsverstoß auf dem ArbeitswegWer als Radfahrer auf dem Heimweg von der Arbeit einem Autofahrer den Weg versperrt, um ihn wegen eines vermeintlichen Verkehrsverstoßes zur Rede zu stellen, verliert den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das hat jetzt das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen im Fall eines Radlers entschieden. Dieser war auf dem Heimweg von der Arbeit von einem Pkw-Fahrer in einer Tempo-30-Zone nach seiner Ansicht mehrfach geschnitten worden. Er stellte sich daraufhin vor einer Ampel dem Pkw in den Weg und hinderte ihn an der Weiterfahrt, um den Fahrer zur Rede zu stellen. Als Fahrer und Beifahrer ausstiegen, setzte sich der Pkw - offenbar versehentlich - in Bewegung. Dabei brach sich der Radfahrer das Waden- und Schienbein.
Den hierdurch entstandenen Schaden könne er jedoch von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ersetzt verlangen. Deren Schutz für Wegeunfälle umfasse nach Ansicht der Richter das Verhalten des Radfahrers nicht mehr. Er habe vielmehr seinen versicherten Heimweg von der Arbeit mehr als nur geringfügig unterbrochen und eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt (LSG Nordrhein-Westfalen, S 5 U 298/08).
Hartz IV: Keine Berücksichtigung von Kosten für BMW-LeasingBei der Berechnung des Harz IV-Anspruchs kann ein Selbstständiger die Ausgaben für seinen geleasten BMW 525d nicht von seinem erzielten Gewinn absetzen.
So entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt im Fall eines selbstständigen Videotheken- und Bistrobesitzers. Dessen Fahrzeugkosten hatten fast die Hälfte der Einkünfte ausgemacht. Die Richter erläuterten den Grundsatz, dass derjenige Anspruch auf ergänzende Leistungen habe, der seinen Lebensunterhalt nicht ganz aus seinem Einkommen bestreiten könne. Er müsse aber alles tun, um seine Bedürftigkeit zu verringern. Daher dürften von seinen Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb nur die notwendigen Betriebsausgaben abgezogen werden, bevor ergänzend Hartz IV-Leistungen gezahlt werden. Der BMW sei für den Betrieb nicht erforderlich gewesen. Ein Pkw der gehobenen Mittelklasse passe nach Meinung des Gerichts auch nicht zu den Lebensumständen der untersten Einkommensgruppen. Es müssten also zunächst die Gewinne - ohne Abzug der Kosten für den BMW - zum Lebensunterhalt verwendet werden, bevor der Staat einspringe (LSG Sachsen-Anhalt, L 5 AS 143/09 B ER).
Hundesteuer: Nur die betrieblich notwendige Hundehaltung ist steuerfreiDie Steuerpflicht für Hunde gilt nur für solche Tier nicht, deren Haltung zur Einkommenserzielung für einen Betrieb notwendig ist.
Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden. Geklagt hatte ein Landwirt, der auf seiner Hofstelle einen Schäferhund hielt. Er trug vor, dass er den Hund ausschließlich zum Betrieb der Landwirtschaft halte. Er werde zur Bewachung der Hofstelle und zur Betreibung der aus derzeit 13 Tieren bestehenden Galloway-Rinderzucht benötigt. Die Tiere seien auf den Weiden freilaufend und im Vergleich zu Milchvieh lebhaft bis aggressiv. Von daher benötige er den Hund beim Betreten der Weiden zur Verrichtung der erforderlichen Arbeiten, wie bspw. Fütterung und Setzen von Ohrmarken. Der Hund treibe heranpreschende und angreifende Tiere zurück und helfe bei der Absonderung einzelner Tiere. Damit erfülle der Hund eine auf die Wildrindhaltung ausgerichtete Schutzfunktion.
Dieser Argumentation vermochten sich die Richter jedoch nicht anzuschließen. Sie sahen das Merkmal der Notwendigkeit der Hundehaltung nicht erfüllt. Die Rinderzucht des Landwirts könne auch ohne einen Hund betrieben werden. So müsse die auf der Weide eingezäunte Herde nicht zwingend von einem Hund bewacht werden. Auch dass der Hund dem Schutz des Klägers bei Verrichtung der für die Rinderhaltung erforderlichen Arbeiten diene, führe nicht zur betrieblichen Notwendigkeit für dessen Haltung. Es begründe lediglich dessen Nützlichkeit. Es bestünde nämlich auch die Möglichkeit, Einzelboxen und Fanggatter einzusetzen, sodass eine Rinderzucht mit einem Bestand von 13 Galloway-Rindern durchaus auch ohne Haltung eines Hundes vorstellbar sei. Soweit der Hund die nur am Wochenende bewohnte Hofstelle bewache, sei diesem Umstand durch die Gewährung der insoweit vorgesehenen Steuerermäßigung Rechnung getragen (VG Trier, 2 K 327/09.TR).
Verbraucherrecht - November 2009Ebay: Einrichten eines Mitgliedskontos unter fremden Namen kann strafbar seinDie Einrichtung eines Mitgliedskontos unter falschen Personalien bei der Auktionsplattform ebay im Internet kann strafbar sein.
Hierauf wies das Kammergericht (KG) in einem Strafverfahren hin. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Einrichtung eines Mitgliedskontos bei ebay keinen rein internen Vorgang darstelle, sondern auf eine nach außen gerichtete und rechtlich wirkende Erklärung zurückgehe. Beim Abschluss des Nutzungsvertrags komme es ebay ersichtlich auf die tatsächliche Identität der Person an. Das folge zum einen daraus, dass mittels einer Schufa-Überprüfung die Bonität - auch zum Schutze anderer Nutzer - geprüft werde. Zum anderen wolle ebay auch den Zahlungseingang fälliger Gebühren sicherstellen.
Demgegenüber liege nach Ansicht der Richter keine Datenfälschung beim anschließenden Ankauf von Waren unter diesem Account vor. Die Vertragspartner würden hier nicht über die Identität des Angeklagten getäuscht. Dabei müsse nämlich auf den Zeitpunkt des Einstellens der Angebote abgestellt werden. Bereits damit gebe der Anbieter das verbindliche Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags über die angebotene Ware ab. Der Vertrag komme mit dem Höchstbietenden einer Auktion oder demjenigen Mitglied zustande, das bei einer "Sofort-Kauf"-Option seinerseits eine verbindliche Vertragserklärung abgibt. Der Anbieter habe insofern keinerlei Einfluss auf seinen Vertragspartner und wisse dies auch. Für ihn sei die Person des Käufers daher nicht von Interesse (KG, (4) 1 Ss 181/09 (130/09)).
Kaufrecht: Käufer hat Rücktrittsrecht, wenn Möbel über längere Zeit unangenehm riechenWenn Schlafzimmermöbel auch mehr als ein Jahr nach dem Kauf noch einen unangenehmen Chemikaliengeruch verströmen, dann kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Dabei ist es ohne Belang, ob die Gerüche auch gesundheitsschädlich sind.
Das entschied das Landgericht (LG) Coburg, bestätigt durch das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg, und verurteilte den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises von rund 6.200 EUR. Die von ihm verkaufte Schlafzimmereinrichtung in Esche massiv verströmte auch Monate nach dem Kauf noch einen unangenehmen Chemikaliengeruch. Die Käuferin monierte das, der Verkäufer konnte aber keine Abhilfe schaffen. Als eine Raumluftanalyse eine auffällige Häufung flüchtiger organischer Verbindungen ergab, trat die Käuferin vom Kauf zurück und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Mit Erfolg, denn das LG Coburg gab ihrer Klage statt. Unabhängig von der Frage, ob es für die organischen Verbindungen einen verbindlichen Grenzwert gebe und dieser überschritten sei, würden sich die Möbel nicht für die gewöhnliche Verwendung eignen, also das Schlafen in dem mit ihnen ausgestatteten Raum. Sie seien daher mangelhaft. Denn auch ohne besondere Vereinbarung könne ein Käufer solcher Möbel erwarten, dass sie geruchsneutral sind oder Geruchsentwicklungen, die wegen der Lackierung unvermeidbar seien, zumindest alsbald nach dem Aufstellen verschwinden (LG Coburg, 21 O 28/09; OLG Bamberg, 6 U 30/09).
Reiserecht: Reisepreisminderung bei Verlust des KoffersGelangt das Reisegepäck erst verspätet auf das Kreuzfahrtschiff, kann der Reisepreis pro Reisetag um 30 Prozent gemindert werden.
So entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Ehepaars, das über den Jahreswechsel eine Mittelmeerkreuzfahrt gebucht hatte. Beim Einchecken auf dem Schiff in Genua stellten die Eheleute fest, das ihre am Flughafen aufgegebenen Koffer nicht eingetroffen waren. Erst fünf Tage später bekamen sie ihre Koffer mit Inhalt zurück. Wegen dieser Beeinträchtigung minderten sie den Reisepreis um jeweils 90 Prozent pro Tag. Sie hätten die ganzen fünf Tage nur das anzuziehen gehabt, was sie am Tage der Anreise getragen hätten. Damit hätten sie an den Galaabendessen, den Theater- und Tanzveranstaltungen nicht teilnehmen können. Aufgrund ihrer Kleidung hätten sie sich so erheblich von den übrigen Reiseteilnehmern abgehoben, dass die Teilnahme an den Veranstaltungen eine Art Spießrutenlaufen gewesen wäre. Daher hätten sie teilweise davon Abstand genommen. Außerdem hätte ihnen auch Sportkleidung für den Fitnessraum und die Sportprogramme gefehlt. Auch wären Hygiene- und Kosmetikartikel, Sonnenschutz sowie der Fotoapparat im Koffer gewesen. An Bord habe man zwar Kleidung kaufen können, allerdings nur T-Shirts, Herrenhemden, Unterwäsche und Sandaletten. Nachdem die Kleidung täglich gewaschen werden musste, seien sie auch immer wieder an die Kabine gefesselt gewesen. Aufgrund dessen habe auch eine Art Depression bei ihnen geherrscht, die Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude rechtfertige.
Das Reiseunternehmen weigerte sich zu bezahlen. Die Reisenden hätten Ersatzkäufe tätigen können. Eine derartige Reiseminderung oder ein Schadenersatz sei nicht gerechtfertigt. Der zuständige Richter beim AG München gab dem Ehepaar nur zu einem Teil recht: Das Fehlen der Koffer stelle zwar eine Beeinträchtigung der Reise dar. Da aber die vielfältigen Leistungen der Reise durchaus auch mit dieser Kleidung (und der gekauften Ersatzkleidung) hätten wahrgenommen werden können und auch zum Teil wahrgenommen wurden, erscheine eine Minderung, die über 30 Prozent hinausgehe, nicht gerechtfertigt. Deshalb könne auch kein Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zugesprochen werden (AG München, 132 C 20772/08).
Kindergarten: Für Mittagessen kann Pauschale erhoben werdenDie Erhebung eines monatlichen Pauschalbeitrags für die Teilnahme eines Kindes am Mittagessen im Kindergarten ist zulässig.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz auf die Klage der Eltern von zwei Kindern, die eine Kindertagesstätte besuchten. Für die Teilnahme am Mittagessen erhob die Verbandsgemeinde bis Mitte 2007 für jede Mahlzeit, die ein Kind eingenommen hatte, einen Beitrag von 2,50 EUR. Ab August 2007 müssen die Eltern unabhängig von der Anzahl der in Anspruch genommenen Mittagessen eine Verpflegungspauschale von 45,00 EUR pro Monat zahlen. Das Verwaltungsgericht hat den gegenüber den Klägern ergangenen Kostenbescheid aufgehoben. Auf die Berufung der Verbandsgemeinde wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab.
Die Richter entschieden, dass die Erhebung eines Mittagessensbeitrags nicht der Beitragsfreiheit des Kindergartenbesuchs widerspreche. Nach dem Willen des Gesetzgebers erfasse die Beitragsfreistellung nur das Regelangebot der Kindergärten, nicht hingegen Wahlangebote wie das Mittagessen. Bei der Ausgestaltung der Kostenerhebung stehe dem Kindergartenträger ein weites Ermessen zu, das die Verbandsgemeinde rechtmäßig ausgeübt habe. Die individuelle Abrechnung habe eine listenmäßige Erfassung der konkret eingenommenen Mahlzeiten und eine Kontrolle durch die Erziehungsberechtigten erfordert. Zur Vermeidung dieses erheblichen Verwaltungsaufwands sei die Verbandsgemeinde berechtigt, eine Monatspauschale zu erheben (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10431/09.OVG). Verbraucherrecht - Oktober 2009Urheberrecht: Einstellen eines Computerprogramms ins InternetWer ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet einstellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich dabei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss der Betreffende vielmehr zuvor sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat. Unterlässt er diese Prüfung, macht er sich gegenüber dem Berechtigten wegen einer Verletzung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte schadenersatzpflichtig (BGH, I ZR 239/06).
Nachbarrecht: Elefantengras ist weder Baum noch BuschBei Elefantengras (Miscanthus x giganteus) handelt es sich weder um einen Baum noch um einen Busch. Beim Anpflanzen müssen daher die für Bäume und Sträucher geltenden Mindestgrenzabstände nicht eingehalten werden.
So entschied das Landgericht (LG) Coburg den Streit zwischen zwei Grundstücksnachbarn. Dieser hatte sich an dem exotischen Gewächs entzündet, dass der Beklagte auf seinem Grundstück angepflanzt hatte. Das Schilfgewächs kann 4 bis 5 Meter hoch werden. Immer im späten Frühjahr werden die Süßgräser geerntet und als Brennmaterial verwendet. Der Kläger meinte nun, das Elefantengras dürfe nicht näher als zwei Meter an sein Hausgrundstück heranwachsen. Er berief sich auf Brandgefahr bei längeren Dürreperioden und auf die Bestimmungen des Nachbarrechts zum Mindestgrenzabstand von Büschen und Bäumen.
Ohne Erfolg, denn das LG wies seine Klage ab. Miscanthus x giganteus sei nämlich weder Busch noch Baum, sondern ein Staudengewächs, bei dem im Herbst alle über dem Boden befindlichen Teile absterben. Für Stauden würden die Grenzabstandsvorschriften jedoch nicht gelten. Auch eine besondere Brandgefahr könne das Gericht nicht erkennen. Selbst bei einem Wald könne nur die Einhaltung eines Abstands von 0,5 Metern verlangt werden - und da sei in heißen Zeiten und mit Blick auf abgestorbene Blätter die Brandgefahr nicht geringer. Nachdem das Beklagten-Grundstück nördlich des klägerischen Grundstücks liege, werde dem Kläger trotz der Höhe der Pflanzen auch kein Sonnenlicht genommen (AG Lichtenfels, 1 C 364/08; LG Coburg, 32 S 23/09).
Versicherungsrecht: Invalidität muss dem Versicherer fristgerecht angezeigt werdenWird jemand aufgrund eines Unfalls invalide, muss er dies binnen 15 Monaten bei der Versicherung geltend machen, sonst verliert er seinen Anspruch auf Zahlung.
Hierauf wies das Amtsgericht (AG) München einen Versicherungsnehmer hin, der eine private Unfallversicherung mit Invaliditätsschutz abgeschlossen hatte. Am 11.3.2005 stürzte er auf Glatteis und brach sich den linken Knöchel im Sprunggelenk. Dies teilte er am 15.3.2005 der Versicherung mit. In der schriftlichen Unfallanzeige war durch den behandelnden Arzt angekreuzt worden, dass mit einer dauerhaften Beeinträchtigung nicht zu rechnen sei. Diese Hoffnung erfüllte sich jedoch nicht. Der Versicherungsnehmer musste immer wieder behandelt werden. Schließlich wurde durch die ihn behandelnde Klinik am 17.3.2006 eine teilweise Invalidität festgestellt. Allerdings ließ sich der Patient viel Zeit und legte dieses Gutachten erst am 29.8.2007 der Versicherungsgesellschaft vor. Die Versicherung verweigerte eine Zahlung der Invaliditätssumme, da die Meldung zu spät erfolgt sei. Der Versicherungsnehmer fand dies nicht und wandte sich an das AG.
Der zuständige Richter belehrte ihn allerdings eines Besseren: Er habe keinen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistungen. Nach den Versicherungsbestimmungen müsse die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall geltend gemacht werden. Zweck dieser Vorschrift sei es, die Haftung des Versicherers für Spätfolgen, die häufig nur schwer aufklärbar seien, auszuschließen. Diese Regelung sei nicht beeinträchtigend, sie sei auch eine Anspruchsvoraussetzung und nicht nur eine bloße Obliegenheit. Die Anzeige sei unstreitig nicht innerhalb dieser Frist erfolgt. In der Unfallanzeige vom 22.3.2005 könne keine derartige Geltendmachung gesehen werden. Diese müsse nämlich zumindest die Behauptung enthalten, es sei eine Invalidität eingetreten. Hier sei vom behandelnden Arzt gerade angegeben worden, dass nicht mit dauernden Beeinträchtigungen zu rechnen sei. Die Geltendmachung von Krankenhaustagegeld oder Genesungsgeld reiche nicht aus. Zwar sei unter Umständen eine verspätete Anzeige möglich. Dann dürfe den Versicherungsnehmer aber kein Verschulden an der Verspätung treffen. Er müsse die Geltendmachung des Anspruchs dann unverzüglich nachholen. Nachdem die Klinik am 17.3.2006 bereits die Spätfolgen festgestellt habe, sei das Schreiben an die Versicherung am 29.8.2007, also über ein Jahr später, auf keinen Fall mehr rechtzeitig (AG München, 163 C 22609/08).
Lebensmittelrecht: Wein darf nicht als "bekömmlich" bezeichnet werdenWein darf weder auf dem Etikett noch in der Werbung als „bekömmlich” bezeichnet werden.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall einer Winzergenossenschaft aus der Pfalz. Diese verwendete auf den Etiketten ihrer Weine Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder und bei deren Bewerbung den Begriff „bekömmlich”. Das Land Rheinland-Pfalz hielt den Begriff wegen seiner gesundheitsbezogenen Aussage nach der EU-Verordnung Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung) für unzulässig.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Winzergenossenschaft auf Feststellung, dass sie den Begriff verwenden dürfe, ab. Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Nach der Health-Claims-Verordnung dürften alkoholische Getränke wie Wein keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Der Begriff „bekömmlich” bringe im Zusammenhang mit Wein jedoch zum Ausdruck, dass er den Körper und seine Funktionen nicht belaste oder beeinträchtige. Darin liege eine gesundheitsbezogene Aussage, die über das allgemeine Wohlbefinden hinausgehe. Die Richter haben wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 10579/09.OVG). Verbraucherrecht - September 2009Aktuelle Gesetzgebung: Fahrgastrechte treten in Kraft - Bahn frei für mehr VerbraucherschutzSeit dem 29. Juli 2009 gilt das neue Fahrgastrechtegesetz. Bahnfahrerinnen und Bahnfahrer haben jetzt vor allem bei Verspätungen und Zugausfällen mehr Rechte. Das Gesetz beruht auf einer EG-Verordnung, die ab dem 3. Dezember 2009 europaweit gelten wird. Das neue Fahrgastrechtegesetz verbessert die Rechte der Bahnreisenden in Deutschland bereits jetzt und erweitert sie darüber hinaus gegenüber dem europäischen Recht:
1. Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Fern- und Nahverkehr Hat ein Zug Verspätung oder fällt er aus, muss das Eisenbahnunternehmen dem Fahrgast künftig eine Entschädigung zahlen. Diese wird wie folgt berechnet: Kommt der Fahrgast 60 Minuten verspätet am Zielort an, sind 25 Prozent des Fahrpreises zu erstatten. Liegt die Verspätung bei 120 Minuten, sind 50 Prozent des Fahrpreises zu erstatten. Der Betrag muss dem Fahrgast auf Wunsch bar ausgezahlt werden. Außerdem muss das Eisenbahnunternehmen bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten, wenn wegen der Unpünktlichkeit oder des Ausfalls eine Übernachtung erforderlich wird. Maßgeblich ist die verspätete Ankunft am Zielort.
Beispiel: Fahrgast F möchte mit dem Zug von Darmstadt nach Kiel fahren. Die Fahrkarte hat 117 EUR gekostet. Der Regionalzug soll um 13.48 Uhr in Frankfurt am Main ankommen; der vorgesehene Anschlusszug soll um 13.58 Uhr nach Kiel abfahren und dort um 18.46 Uhr ankommen. Der Regionalzug hat in Frankfurt am Main aber 30 Minuten Verspätung, sodass F den Zug nach Kiel verpasst. F kommt erst um 20.02 Uhr in Kiel an. Da F sein Ziel mehr als 60 Minuten verspätet erreicht, erhält er 25 Prozent des Fahrpreises, also 29,25 EUR erstattet.
Sonderregeln gelten für Zeitfahrkarten wie etwa die Bahncard 100. Hier greifen die genannten Pauschalen nicht. In diesen Fällen sind aber die Eisenbahnunternehmen verpflichtet, in ihren Beförderungsbedingungen eine angemessene Entschädigung vorzusehen, wenn der Fahrgast wiederholt Verspätungen erleidet. Sie können sich nicht vollständig von ihrer Ersatzpflicht freizeichnen.
Das Eisenbahnunternehmen haftet nicht, wenn die Verspätung durch außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende Umstände verursacht wird und das Eisenbahnunternehmen diese Umstände trotz der gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden kann.
Beispiel: Einem Lkw-Fahrer gelingt es nicht mehr, an einem geschlossenen Bahnübergang zu halten, weil die Bremsen versagen. Der Lkw durchbricht die Schranken. Der Zugführer des ankommenden Zugs kann zwar mit einer Vollbremsung eine Kollision vermeiden. Der Zug muss aber über eine Stunde am Unfallort warten, bis die Polizei die Gleise zur Weiterfahrt freigibt. Obwohl der Fahrgast seinen Zielort erst mit 90 Minuten Verspätung erreicht, ist das Eisenbahnunternehmen nicht verpflichtet, ihm einen Teil des Fahrpreises zu erstatten.
Das Eisenbahnunternehmen kann von einer Zahlung absehen, wenn der zu erstattende Betrag unter 4 EUR liegt (Bagatellgrenze).
Beispiel: F fährt mit dem Regionalzug von Lathen nach Emsdetten. Der Fahrpreis beträgt 15,20 EUR, die planmäßige Ankunft ist um 14.36 Uhr. Tatsächlich erreicht F Emsdetten aber eine Stunde später. F erhält dennoch keine Fahrpreiserstattung in Höhe von 25 Prozent des Fahrpreises, da der zu erstattende Betrag 3,80 EUR betragen würde und damit unterhalb der Bagatellgrenze liegt.
Zeichnet sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten ab, kann der Fahrgast auch von einer Fahrt absehen und die Rückerstattung des Fahrpreises verlangen oder die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt auch mit geänderter Streckenführung durchführen.
2. Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Nahverkehr Für den Nahverkehr werden im Vergleich zu den europäischen Vorgaben weitergehende Regelungen getroffen. Um Nahverkehr handelt es sich, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zugs die Reiseweite nicht mehr als 50 Kilometer oder die Reisezeit nicht mehr als eine Stunde beträgt. Hier ist eine anteilige Fahrpreiserstattung in der Regel nur von geringer Attraktivität, weil die Fahrkarten vergleichsweise preiswert sind. Im Vordergrund steht hier vor allem das Interesse des Fahrgasts, sein Nahverkehrsziel so schnell wie möglich zu erreichen.
Ist abzusehen, dass der Fahrgast wegen einer Unpünktlichkeit oder eines Ausfalls eines Zugs im Nahverkehr wenigstens 20 Minuten verspätet sein Ziel erreicht, kann er einen anderen Zug, insbesondere auch einen Zug des Fernverkehrs nutzen. Ausgenommen sind nur Sonderfahrten oder Züge mit umfassender Reservierungspflicht - wie beispielsweise beim City Night Line oder ICE Sprinter.
Beispiel: F erwirbt eine Fahrkarte für den Regional-Express von Aschaffenburg nach Wiesbaden. Die fahrplanmäßige Abfahrt ist um 17.16 Uhr, die fahrplanmäßige Ankunft um 18.55 Uhr. F erfährt auf dem Bahnsteig, dass der Regional-Express erst mit einer Verspätung von 40 Minuten in Aschaffenburg und voraussichtlich sodann auch in Wiesbaden eintreffen wird. F darf nun anstelle des Regional-Expresses den ICE von Aschaffenburg nach Frankfurt am Main benutzen, sodass er Wiesbaden um 18.58 Uhr erreicht. Hat er hierdurch Zusatzkosten gehabt, kann er diese ersetzt verlangen.
Bei Nachtfahrten kann der Fahrgast bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten auch auf ein Taxi umsteigen, wenn keine preisgünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung stehen, um den Zielort zu erreichen. Der Erstattungsanspruch ist allerdings auf einen Betrag von 80 EUR begrenzt. Als Nachtfahrt sind Fahrten anzusehen, die fahrplanmäßig zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr enden.
Beispiel: F möchte nach einem Opernbesuch am Mittwochabend um 0.41 Uhr mit dem Regional-Express von Berlin Hauptbahnhof nach Werder (Havel) fahren. Planmäßige Ankunft ist um 1.18 Uhr. Nach Ankunft auf dem Bahnhof erfährt F, dass der Zug wegen eines Defekts ausfällt. Der nächste Zug fährt erst um 4.35 Uhr. F darf sofort ein Taxi nehmen und erhält die Taxikosten bis zu einem Betrag von 80 EUR ersetzt, wenn auch kein Bus mehr fährt.
Bei Ausfall des letzten fahrplanmäßigen Zuges des Tages kann der Fahrgast ebenfalls auf ein Taxi umsteigen, wenn er seinen Zielort ohne die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann. Auch hier ist der Erstattungsanspruch auf einen Betrag von 80 EUR begrenzt.
Beispiel: F will nach einem Besuch bei Freunden in Menden im Sauerland am Sonntagabend mit der Regionalbahn zurück nach Balve im Sauerland fahren. Auf dem Bahnsteig des Bahnhofs in Menden angekommen erfährt er, dass der letzte fahrplanmäßige Zug des Tages um 18.45 Uhr wegen eines Fahrwerkschadens ausfällt. Eine andere Möglichkeit, seinen Zielort mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis um 24.00 Uhr zu erreichen, hat er nicht. F darf deshalb sofort ein Taxi nehmen und erhält die Kosten bis zu einem Betrag in Höhe von 80 EUR erstattet.
3. Haftung bei Personenschäden Bei einem Eisenbahnunfall müssen die Eisenbahnunternehmen, soweit ein Fahrgast getötet oder verletzt wurde, künftig einen Vorschuss zahlen, der die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des geschädigten Fahrgasts oder seiner Angehörigen deckt. Wird ein Fahrgast getötet, beträgt dieser Vorschuss mindestens 21.000 EUR. Wenn die Verordnung in Kraft tritt, werden europaweit außerdem einheitliche Haftungsregeln und Mindestentschädigungssummen bei Personenschäden gelten. Dann kann kein Mitgliedsstaat mehr geringere Haftungshöchstsummen festschreiben als umgerechnet ca. 200.000 EUR.
4. Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität Die Rechte von behinderten Personen und sonstigen Personen mit eingeschränkter Mobilität, etwa alte Menschen oder kleine Kinder, werden gestärkt. Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber werden verpflichtet, gemeinsam mit den Interessenvertretern der genannten Gruppen Zugangsregelungen für die Beförderung aufzustellen. Sie müssen dafür sorgen, dass der Bahnhof, die Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind. Soweit entsprechendes Personal vorhanden ist und der Unterstützungsbedarf vorher angemeldet wurde, werden die Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber verpflichtet, kostenlos Unterstützung beim Ein- und Aussteigen sowie bei der Fahrt zu leisten.
5. Informationspflichten der Eisenbahnunternehmen Die Eisenbahnunternehmen sind künftig gesetzlich ausdrücklich verpflichtet, die Fahrgäste beim Fahrkartenverkauf bzw. während der Fahrt gut zu informieren. Dabei müssen die speziellen Bedürfnisse von Menschen mit einer Gehör- oder Sehbehinderung berücksichtigt werden. Folgende Informationen muss das Eisenbahnunternehmen auf Nachfrage vor Fahrtantritt geben:
Während der Fahrt muss das Eisenbahnunternehmen folgende Informationen geben:
Im Nahverkehr sind die Informationspflichten aus Praktikabilitätsgründen allerdings weniger umfangreich. Zum Beispiel können die Informationen über die Anschlussverbindungen während der Fahrt entfallen. Außerdem können die Fahrgäste im Nahverkehr durch eine Zusammenfassung informiert werden. Die Information selbst kann durch Aushang oder Auslage sowie den Einsatz eines Informations- und Buchungssystems erfolgen.
6. Qualitätsmanagement, Beschwerdestellen und Schlichtung Eisenbahnunternehmen im Fernverkehr müssen künftig Qualitätsstandards festlegen und systematisch überprüfen. Diese beziehen sich auf Informationen, Fahrkarten, Pünktlichkeit, Zugausfälle, Sauberkeit, Kundenbefragungen, Beschwerdebearbeitung und Hilfeleistung für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität.
Ferner müssen alle Eisenbahnunternehmen ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden einrichten. Die Eisenbahnunternehmen sind verpflichtet, die Fahrgäste in weitem Umfang, insbesondere an auffälliger Stelle über die Kontaktdaten der unternehmenseigenen Beschwerdestelle zu unterrichten. Die Beschwerden müssen innerhalb eines Monats oder, wenn der Fahrgast hierüber unterrichtet worden ist, innerhalb von spätestens drei Monaten beantwortet sein.
Zusätzlich werden Beschwerdestellen bei den Eisenbahnaufsichtsbehörden eingerichtet, damit der Fahrgast eine Anlaufstelle hat, wenn er von einem Eisenbahnunternehmen nicht zufriedenstellend behandelt worden ist. Die Beschwerden können auch stets an das Eisenbahnbundesamt gerichtet werden.
Gesetzlich klargestellt wird schließlich, dass der Fahrgast darüber hinaus die Möglichkeit hat, eine Schlichtungsstelle anzurufen. Gedacht ist hierbei beispielsweise derzeit an die Schlichtungsstelle Mobilität beim VCD in Berlin, die Schlichtungsstelle Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen, die Ombudsstelle Nahverkehr in Bayern oder die Mitte Juli 2009 gegründete "Schlichtungsstelle öffentlicher Verkehr". Die "Schlichtungsstelle öffentlicher Verkehr" wird voraussichtlich Ende des Jahres ihre Arbeit aufnehmen. Die Eisenbahnunternehmen sollen bei der Beantwortung einer Beschwerde eines Fahrgasts auf die Schlichtungsmöglichkeit und eine geeignete Schlichtungsstelle hinweisen.
Was sollten Sie als Bahnfahrerin und Bahnfahrer tun, wenn der Zug ausfällt oder Verspätung hat?
Privatgrundstück: Eigentümer darf kostenpflichtig abschleppen lassenGrundstückseigentümer sind berechtigt, unbefugt auf ihrem Grundstück abgestellte Kraftfahrzeuge abzuschleppen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herauszugeben.
Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Machtwort zugunsten von Grundstückseigentümern gesprochen. Er gab damit einem Grundstückseigentümer recht, dessen Grundstück als Parkplatz für mehrere Einkaufsmärkte genutzt wurde. Auf diese Zweckbestimmung wurde auf Schildern hingewiesen, ebenso darauf, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Gleichwohl nutzte der Kläger den Platz als kostenlosen Dauerparkplatz. Gegen Abend wurde sein Fahrzeug von einem Unternehmer abgeschleppt, der vom Eigentümer vertraglich beauftragt war, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und - unter bestimmten Voraussetzungen - widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen. Der Vertrag regelte auch die Höhe der Abschleppkosten. Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten (150 EUR) sowie sog. Inkassokosten (15 EUR) aus. Mit seiner Klage verlangt er nun die Erstattung dieser Beträge. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen dem Eigentümer bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbsthilferecht zusteht, und ob er die Wahrnehmung der damit verbundenen Maßnahmen einem Abschleppunternehmen übertragen darf.
Der BGH hat beide Fragen bejaht. Er hat zunächst klargestellt, dass der Rückzahlungsanspruch nur unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründet sein könne. Das setze voraus, dass der Eigentümer kein Recht zum Abschleppen des Fahrzeugs gehabt habe und der Kläger deshalb nicht zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen sei. Diese Voraussetzungen lägen nach Ansicht des BGH jedoch nicht vor. Das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs sei eine Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht zu qualifizieren. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe der Eigentümer sofort sein gesetzlich gewährtes Selbsthilferecht ausüben dürfen. Dieses gelte zwar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht schrankenlos. Es habe hier - auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit - aber keiner Einschränkung unterlegen. Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, stünde das der Befugnis zum Abschleppen nicht entgegen. Denn der unmittelbare Grundstücksbesitzer könne sich der verbotenen Eigenmacht unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie habe, und ob sie die Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lasse. Dieses Recht habe der Eigentümer nicht anders als durch Abschleppen durchsetzen können. Dass er sich dafür des Abschleppunternehmens bedient habe, sei grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte hier umso mehr, als die zwischen ihm und dem Abschleppunternehmen getroffene Vereinbarung von dem Bestreben gekennzeichnet sei, rechtsmissbräuchliche Abschleppvorgänge, die z. B. auf bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmens beruhten, zu verhindern. Deshalb sei der Kläger zur Bezahlung der Abschleppkosten an den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes verpflichtet gewesen. Den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Inkassokosten hat der BGH dagegen für begründet gehalten, weil der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt diese Kosten habe zahlen müssen (BGH, V ZR 144/08).
Haftungsrecht: Spinne in der Tiefgarage als allgemeines LebensrisikoDer für die Reinigung einer Tiefgarage zuständige Hausmeisterservice haftet nicht, wenn eine Nutzerin der Garage beim Anblick einer Spinne so erschrickt, dass sie stürzt und sich dabei verletzt.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, in dem die Richter die Klage einer Frau zurückwiesen. Als diese in der Tiefgarage eine fette schwarze Spinne in Kopfhöhe an einem Faden baumeln sah, war sie reflexartig einen Schritt zurückgetreten. Dabei hatte sie das Gleichgewicht verloren. Bei dem Sturz zog sie sich eine Beckenprellung rechts, eine Prellung der rechten Gesichtshälfte und einen komplizierten Bruch am rechten Handgelenk zu. Sie verlangte daraufhin von dem zuständigen Hausmeisterservice Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 EUR und Schadenersatz. Dieser habe seine Pflichten aus dem Hausmeistervertrag verletzt, nach dem er die offene Tiefgarage einmal im Monat reinigen und dabei Spinnweben entfernen müsse.
Das OLG begründete die Klageabweisung damit, dass die Frau weder ausreichend vorgetragen noch unter Beweis gestellt habe, dass die behauptete Pflichtverletzung, nämlich die schlechte oder unterlassene Säuberung der Tiefgarage, für ihren Sturz ursächlich gewesen sei. Auch bei einer Reinigung im Monatsturnus könne nicht sichergestellt werden, dass zu dem Zeitpunkt, als die Frau an ihr Auto trat, keine Spinne vorhanden gewesen wäre. Selbst bei ordnungsgemäßer Beseitigung der Spinnweben könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Fensteröffnungen Spinnen eindringen und Netze an der Garagendecke, den Stützpfeilern und den Wänden bauen. Damit könne nicht der Beweis geführt werden, dass es bei ordnungsgemäßer monatlicher Reinigung gerade nicht zum Sturz der Frau hätte kommen können. Darüber hinaus sei die Beseitigung von Spinnenweben auch nicht zuvorderst darauf gerichtet, Stürze zu vermeiden. Hier habe sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, für das der Hausmeisterservice nicht einzustehen habe (OLG Karlsruhe, 7 U 58/09).
Reiserecht: Lufthansa darf „Cross Ticketing“ bzw. „Cross Border Selling“ weiterhin unterbindenDie Deutsche Lufthansa AG darf ihren Kunden weiterhin durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vorschreiben, bei ihr gebuchte Flüge hinsichtlich der gesamten Beförderungsstrecke und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch zu nehmen.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln aktuell entschieden. Damit ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen in der zweiten Instanz im Wesentlichen mit seiner Klage gescheitert, mit der er der Deutschen Lufthansa AG die Verwendung der entsprechenden Klauseln zum „Cross Ticketing“ bzw. „Cross Border Selling“ in deren Beförderungsbedingungen verbieten lassen wollte.
Diese Praxis wollte die Lufthansa durch Ticketverfall unterbinden, sodass die einzelnen Coupons für Teilflüge ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie nicht komplett in der gebuchten Reihenfolge angetreten werden. Der Bundesverband Verbraucherzentralen sah in den entsprechenden Klauseln eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Die Fluggesellschaft argumentierte demgegenüber, die Klauseln seien zur Stützung ihres Tarifsystems notwendig, damit dies von den Kunden nicht unterlaufen werde.
Anders als die Vorinstanz hält der 6. Zivilsenat des OLG Köln es nicht für eine unangemessene Benachteiligung der Flugkunden, wenn diese daran gehindert werden, nur Teile einer gebuchten Flugreise in Anspruch zu nehmen. Die Lufthansa biete Flugreisen zu Preisen an, deren Höhe sich nicht allein an der Länge der Flugstrecke, sondern auch an anderen Kriterien, wie dem Datum der Reise und den Marktverhältnissen am Abflugort orientiere. Das Tarifsystem biete findigen Fluggästen indes Möglichkeiten, es mit Cross Ticketing oder Cross Border Selling zu umgehen und die Fluggesellschaft so „auszutricksen“. Die Gesellschaft offeriere ihre Flüge zu einem bestimmten von ihr festgelegten Preis. Sie bringe damit zum Ausdruck, zu welchen Konditionen sie bereit ist, den Fluggast an dem von diesem bestimmten Tag in der von ihm gewählten Klasse an den ausgesuchten Zielflughafen zu befördern. Damit mache sie deutlich, dass sie nicht willens ist, den Fluggast zu für diesen günstigeren Konditionen, also insbesondere zu einem niedrigeren Flugpreis, auf der gleichen Strecke reisen zu lassen. Daher stelle es eine berechtigte Wahrnehmung ihrer Interessen dar, wenn die Gesellschaft versuche, das Unterlaufen ihrer Tarifstruktur zu verhindern. Der Kunde, der von Anfang an das Ticket nur teilweise nutzen wolle, verdiene auch keinen Schutz. Das Tarifsystem der Lufthansa und seine Absicherung durch „das Kleingedruckte“ stelle sich daher nicht als unangemessene Benachteiligung der Kunden dar.
Wichtig: Die Sache ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision gegen sein Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und wegen abweichender Entscheidungen anderer Gerichte zugelassen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen kann daher binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils Revision zum Bundesgerichtshof einlegen (OLG Köln, 6 U 224/08).
Fitnessstudio: Kündigungsrecht bei berufsbedingtem UmzugZieht die Kundin eines Fitnessstudios wegen eines berufsbedingten Stellenwechsels des Ehemanns in eine andere Stadt, ist sie zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt.
Das musste sich ein Fitnessstudio-Betreiber vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Er hatte mit einer Kundin einen Fitnessvertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten vereinbart. Während dieser Zeit kündigte die Frau den Vertrag, weil sie infolge eines berufsbedingten Stellenwechsels ihres Ehemanns von München nach Wien verzog. Der Betreiber des Fitnessstudios akzeptierte die Kündigung nicht und verlangte die Gebühren bis zum Ende der 24 Monate. Er war der Ansicht, dass das Risiko eines Umzugs alleine in die Sphäre der Frau falle.
Die zuständige Richterin sah das jedoch anders und wies seine Klage ab. Sie stellte klar, dass es sich bei dem Fitnessvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handele. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) könnten Dauerschuldverhältnisse aber gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Ein solcher Grund sei gegeben, wenn unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage die Fortsetzung des Vertrags für eine Seite unzumutbar sei. Dabei blieben Umstände unberücksichtigt, die ausschließlich in die Risikosphäre der kündigenden Partei fallen. Dazu gehöre zwar grundsätzlich auch die Frage der tatsächlichen Nutzung des Studios. Könne aber wie hier die Vertragspartei aufgrund eines Umzugs angesichts der Entfernung das Angebot praktisch gar nicht mehr nutzen, sei ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar. Grundsätzlich könne einer Vertragspartei zwar eine etwas weitere Anreise zugemutet werden. Die Entfernung Wien-München gehe aber über eine zumutbare Anreiseentfernung hinaus (AG München, 212 C 15699/08). Verbraucherrecht - August 2009Aktuelle Gesetzgebung: Verbesserungen für Ehrenamtliche im VereinDer Deutsche Bundestag hat zwei Gesetze zu Verbesserungen im Vereinsrecht beschlossen, insbesondere eine Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände und Vorschriften, mit denen elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister erleichtert werden.
Mit den beiden Gesetzen sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Ehrenamt verbessert werden. Die Neuregelungen sollen eine angemessene Begrenzung der zivilrechtlichen Haftung für ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände bringen. Sie werden künftig nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einstehen müssen. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, Anmeldungen zum Vereinsregister auf elektronischem Weg zu erledigen. Zu den Vorhaben im Einzelnen:
Haftungsbegrenzung für Vereins- und Stiftungsvorstände Das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen beinhaltet angemessene Haftungserleichterungen für Vereins- und Stiftungsvorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit ein geringfügiges Honorar von maximal 500 EUR im Jahr erhalten. Diese Wertgrenze orientiert sich an dem Steuerfreibetrag für Vereinsvorstände. So wird gewährleistet, dass Vereine und Vorstandsmitglieder die vorgesehenen steuerrechtlichen Vergünstigungen ohne negative haftungsrechtliche Folgen ausschöpfen können. Eine Haftung soll nunmehr nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit greifen.
Beispiel: Um die Vereinskasse zu entlasten, organisiert der Vorstand eines Tennisvereins für den Vereinsparkplatz einen Winterdienst durch Vereinsmitglieder. Das für die Diensteinteilung zuständige Vorstandsmitglied übersieht versehentlich eine E-Mail, mit der sich ein für den Winterdienst vorgesehenes Vereinsmitglied krank meldet. Nach ergiebigen Schneefällen in der Nacht fährt am nächsten Tag ein Vereinsmitglied auf dem nicht geräumten Vereinsparkplatz glättebedingt mit dem Auto gegen einen Zaunpfeiler. Da dem zuständigen Vorstandsmitglied nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, haftet es weder gegenüber dem Mitglied für den Schaden am Auto noch gegenüber dem Verein für den Schaden am Zaun.
Schädigt das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen Mitglieder, sondern Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht beschränkt. Allerdings hat der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber dem Dritten freizustellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Beispiel: Der Unfall auf dem Vereinsparkplatz betrifft nicht das Auto eines Vereinsmitglieds, sondern den Lieferwagen eines vom Verein beauftragten Handwerkers. Der Handwerker kann vom Vorstandsmitglied den vollen Ersatz des ihm entstandenen Schadens fordern. Das Vorstandsmitglied kann jedoch intern vom Verein verlangen, das dieser dem Handwerker den Schadenersatz leistet.
Elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister Mit dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen werden die noch notwendigen Voraussetzungen zur Zulassung elektronischer Anmeldungen zu den Vereinsregistern geschaffen. Anders als bei den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern bleiben beim Vereinsregister aber weiterhin alle Anmeldungen auch in Papierform möglich. Denn die Länder können die elektronische Anmeldung nur neben der Anmeldung in Papierform vorsehen. Neben den Vorschriften zur elektronischen Anmeldung enthält das Gesetz weitere registerrechtliche Änderungen, die Anmeldungen und Eintragungen erleichtern und den Informationswert des Vereinsregisters erhöhen. Zudem werden einige überholte Vorschriften aus dem Vereinsrecht aufgehoben, andere an die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung angepasst.
Über die im Bundestag beschlossenen Gesetze muss noch im Bundesrat entschieden werden. Er wird sich mit den beiden Gesetzen voraussichtlich im September befassen.
Aktuelle Gesetzgebung: E-Justice im GrundbuchverfahrenDer Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren beschlossen. Damit wird der rechtliche Rahmen für E-Justice im Grundbuchverfahren abgesteckt. Darüber hinaus enthält das Gesetz Regelungen, um den Gesellschaften bürgerlichen Rechts (sog. BGB-Gesellschaften oder GbR) nach der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit durch den Bundesgerichtshof weiterhin eine verlässliche und effektive Teilnahme am Grundstücksverkehr zu ermöglichen.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
Elektronischer Rechtsverkehr im Grundbuchverfahren Die Grundbücher selbst werden in Deutschland bereits weitgehend in elektronischer Form geführt. In einem nächsten Schritt wird nun die elektronische Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Grundbuchamt ermöglicht. Die für eine Grundbucheintragung erforderlichen Urkunden können künftig als elektronische Dokumente übermittelt und vom Grundbuchamt in einer elektronischen Akte aufbewahrt werden. Das Gesetz gibt den rechtlichen Rahmen für ein medienbruchfreies elektronisches Grundbuchverfahren vor. Von der Übermittlung der Eintragungsunterlagen an das Grundbuchamt über die Bearbeitung durch den Rechtspfleger bis hin zur Ablage in der elektronischen Akte und der Eintragungsmitteilung an die Verfahrensbeteiligten können alle Verfahrensschritte nun elektronisch erfolgen. Die strengen Formerfordernisse des papiergebundenen Grundbuchverfahrens werden übernommen. Eine zur Eintragung im Grundbuch erforderliche Erklärung bedarf auch in den Fällen des elektronischen Rechtsverkehrs der notariellen Beurkundung oder Beglaubigung. Von der notariellen Urkunde übermittelt der Notar dem Grundbuchamt eine beglaubigte elektronische Abschrift, die eine zuverlässige Prüfung der Authentizität und der Integrität des elektronischen Dokuments ermöglicht.
Der elektronische Rechtsverkehr hat sich bereits in anderen gerichtlichen Verfahren - insbesondere dem Handelsregisterverfahren - bewährt. Seine Praxiseinführung im Grundbuchverfahren wird voraussichtlich sukzessive erfolgen. Zeitpunkt und Umfang der Einführung bestimmen die jeweiligen Landesregierungen. Dabei können Notare, die Hauptkommunikationspartner der Grundbuchämter, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet werden. Bürgerinnen und Bürger werden sich hingegen auch künftig in herkömmlicher Form an die Grundbuchämter wenden können.
Teilnahme von Gesellschaften bürgerlichen Rechts am Immobilienverkehr Lange Zeit war unter Juristen umstritten, wer bei Grundstücksgeschäften einer BGB-Gesellschaft Eigentümer wird - die Gesellschafter oder die Gesellschaft als solche. Mittlerweile hat sich der Bundesgerichtshof festgelegt, dass die Gesellschaft selbst Grundstückseigentümerin werden kann und dann im Grundbuch entweder unter Angabe ihres Gesellschaftsnamens oder unter Angabe ihrer Gesellschafter einzutragen ist.
Diese Rechtsprechung führt zu Schwierigkeiten bei Immobiliengeschäften mit BGB-Gesellschaften. Die Namen der Gesellschafter sind entweder gar nicht mehr aus dem Grundbuch erkennbar oder sie werden zwar genannt, gelten aber nicht mehr als "echter Grundbuchinhalt". Das hat unter anderem zur Folge, dass die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb nicht mehr anwendbar sind.
Beispiel: Im Grundbuch ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen. Als ihre Gesellschafter sind A, B und C genannt. Nun tritt C seinen Anteil an der BGB-Gesellschaft an D ab, im Grundbuch bleibt aber weiterhin C als Gesellschafter genannt. Ein Erwerber des Grundstücks kann sich hier nicht auf den Grundbuchinhalt verlassen. Schließt er einen Vertrag mit den im Grundbuch genannten Personen, erwirbt er kein Eigentum.
Diese Schwierigkeiten werden mit dem neuen Gesetz beendet. Künftig sind bei Grundstücksgeschäften einer BGB-Gesellschaft stets auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die Regelungen über den Gutglaubensschutz stellen sicher, dass man sich auf die Eintragung der Gesellschafter im Grundstücksverkehr verlassen kann.
In dem obigen Beispiel kann der Erwerber künftig Eigentümer werden (sog. gutgläubiger Eigentumserwerb), wenn er nichts davon weiß, dass C seinen Anteil abgetreten hatte.
Kreditkarte: Kartenanbieter muss nachweisen, dass Karteninhaber die Umsätze veranlasst hatEin Kreditkartenunternehmen muss darlegen und beweisen, dass die abgerechneten Umsätze von dem berechtigten Kreditkarteninhaber veranlasst worden sind.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Streit zwischen einem Kreditkartenunternehmen und seinem Kunden. Dieser wollte den belasteten Betrag nicht zahlen. Er behauptete, die Transaktion nicht durchgeführt zu haben.
Die Richter machten deutlich, dass grundsätzlich für ein Tätigwerden des Karteninhabers der Beweis des ersten Anscheins spreche. Ein solcher komme aber nicht in Betracht, wenn mehrere plausible Geschehensabläufe denkbar seien und insbesondere nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Kreditkarte missbraucht worden sei. Im Fall des körperlosen Verfahrens, also einer Buchung allein unter Verwendung der Kartennummer, werde dabei ein Verlust der Karte nicht vorausgesetzt. Könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Kreditkarte von einem unbefugten Dritten benutzt worden sei, spreche ebenfalls nicht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die Verwendung der Karte durch unsachgemäße Aufbewahrung o.Ä. ermöglicht hat, wenn der unbefugte Dritte die Daten auch auf andere Weise ohne Verschulden des Karteninhabers erlangt haben könne. Der auf der Karte aufgedruckten Kreditkartennummer kann insoweit nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie einer PIN-Nummer. Im Ergebnis musste der Karteninhaber daher die von ihm bestrittene Belastung nicht bezahlen (OLG Celle, 3 U 2/09).
Schadenersatzrecht: Fußgänger muss nicht vor schließender Schranke gewarnt werdenWer unter einer für Kraftfahrzeuge geöffneten Parkplatzschranke hindurchgeht, muss damit rechnen, dass diese sich plötzlich schließt. Widmet der Fußgänger dem Schlagbaum gleichwohl nicht die nötige Aufmerksamkeit und wird er infolgedessen am Kopf getroffen, muss er seinen Schaden alleine tragen.
Das zeigen Entscheidungen von Amts- und Landgericht Coburg, mit denen die Klage einer Fußgängerin gegen einen Betrieb auf Schadenersatz und Schmerzensgeld abgewiesen wurde. Die Frau wollte das Gelände des beklagten Betriebs überqueren, dessen Mitarbeiterparkplatz mit einem rot-weißen Schlagbaum gegen unbefugte Parker abgesperrt war. Die Schranke war mit einer Induktionsschaltung versehen, die ein Schließen verhinderte, solange sich metallene Gegenstände unter ihr befanden. Als die Frau unter der gerade geöffneten Schranke durchging, schloss sich diese, traf sie am Kopf und beschädigte ihre Brille. Sie forderte deshalb 4.000 EUR Schmerzensgeld und über 600 EUR Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Ihre Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Weder das Amts- noch das Landgericht Coburg konnte eine Pflichtverletzung des Unternehmens erkennen. Sie hielten weder das Aufstellen von Warnschildern noch einer Lichtschranke, die ein Schließen auch bei Personen unter der Schranke verhindert, für erforderlich. Der rot-weiße Schlagbaum sei für Fußgänger leicht zu erkennen. Bei einer geöffneten Schranke müsse man damit rechnen, dass sie sich jederzeit wieder absenke. Dies sei gerade Zweck einer Schranke. Zudem hätte die Klägerin ohne Weiteres außerhalb der Reichweite der Schranke an dieser vorbeigehen können. Für den Schaden sei sie daher selbst verantwortlich (AG Coburg, 15 C 1047/08; LG Coburg, 33 S 6/09). Verbraucherrecht - Juli 2009Aktuelle Gesetzgebung: Neues beim Umgang mit PatientenverfügungenDer Deutsche Bundestag hat eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügung beschlossen. Künftig werden die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig im Gesetz bestimmt. Mit einer Patientenverfügung soll dem Arzt der Wille eines Patienten vermittelt werden, der sich zur Frage seiner medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann.
Die Regelung soll Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit Patientenverfügungen schaffen, da es bisher keine gesetzliche Bestimmung zur Patientenverfügung gab. Derartige Vorgaben und verlässliche Regelungen sind aber erforderlich, wenn über ärztliche Eingriffe bei Menschen entschieden werden muss, die ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Oberstes Gebot ist dabei die Achtung des Patientenwillens. Die neue Regelung enthält daher zu Recht keine Einschränkung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen. Sie gelten in jeder Lebensphase. Die Beachtlichkeit des Patientenwillens ist weder an hohe bürokratische Anforderungen noch an Art oder Stadium einer Krankheit gebunden. Künftig ist jede schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, für alle Beteiligten verbindlich.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
Über eine gesetzliche Verankerung der Patientenverfügung wurde lange diskutiert. Bereits im Jahr 2004 hatte das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf für eine gesetzliche Regelung vorgelegt. Da die Abgeordneten des Deutschen Bundestages dieses wichtige Thema jedoch ohne die Bindung an Fraktionsgrenzen beraten wollten, hat die Bundesregierung auf einen eigenen Gesetzentwurf verzichtet. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll - nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens - am 1. September 2009 in Kraft treten.
Aufsichtspflicht: Umfang der Kontrollpflicht für 5 1/2- bzw. 7 1/2-jährige KinderEin Aufsichtspflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 ½ Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird. Dagegen ist normal entwickelten Kindern im Alter von 7 ½ Jahren im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in groben Zügen einen Überblick verschaffen.
Das ist das Ergebnis zweier Rechtsstreitigkeiten vor dem Bundesgerichtshof (BGH), die einen Sachverhalt betrafen. Der 7 ½ Jahre alte M. und sein 5 ½ Jahre alter Freund P. zerkratzten mit Glasscherben 17 Pkw, die in der Nähe des Spielplatzes parkten. Die Geschädigten zogen vor Gericht, um ihren Schaden ersetzt zu bekommen. Die Klage gegen die Eltern des 5 ½-jährigen war in den Vorinstanzen erfolglos. Die Revision führte zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht. Der Ältere ist im Parallelverfahren rechtskräftig zum Schadenersatz verurteilt worden. Die Klage gegen die mitverklagten Eltern blieb dagegen in allen Instanzen erfolglos.
Die Richter billigten in ihrer Entscheidung die Ansicht des Landgerichts, die Eltern des 7 ½-jährigen hätten ihrer Aufsichtspflicht genügt. Das unbeaufsichtigte Spielen lassen auf einem Spielplatz auch über einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden in Verbindung mit der Belehrung, den Spielplatz nicht zu verlassen, sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Demgegenüber beanstandeten die Richter in der Parallelentscheidung die Annahme, auch die Eltern des 5 ½-jährigen seien ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen. Über einen Zeitraum von mindestens 40 Minuten habe der Junge nicht unbeaufsichtigt bleiben dürfen. Ein Kind von 5 ½ Jahren sei in regelmäßigen Abständen von max. 30 Minuten zu kontrollieren (BGH, VI ZR 51/08 und VI ZR 199/08).
Bankrecht: Zusatzgebühren für Überweisung bei Überziehung des Dispo-Kredits sind rechtswidrigHaben Bank-Kunden ihren Dispo-Kredit überzogen, darf ihnen die Bank keine Zusatzgebühren für jede einzelne Überweisung in Rechnung stellen.
Diese verbraucherfreundliche Entscheidung traf das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. im Fall eines Bankkunden, der sich gegen eine entsprechende Vorgehensweise seines Bankinstituts zur Wehr gesetzt hatte. Obwohl der Kunde seinen eingeräumten Dispositionskredit überzogen hatte, hatte die Bank den Kredit nicht gekündigt. Sie hatte vielmehr eine weitere Überziehung geduldet und mit einem erhöhten Zinssatz belegt. Zudem verlangte sie in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen noch ein Entgelt von fünf EUR für vom Kunden veranlasste Transaktionen.
Diese Klausel sei unangemessen und rechtswidrig, urteilte das Gericht. Die Bank decke ihr erhöhtes Ausfallrisiko bei stark überzogenen Konten bereits durch die extrahohen Zinsen ab. Die Ausführung einer Überweisung bedeute keinen zusätzlichen Aufwand, wenn der Dispo-Kredit überzogen sei. Sie dürfe deshalb auch nicht kostenpflichtig sein (LG Frankfurt a.M., 2-02 O 3/09, n.rkr.).
Unfallschadensreparatur: Umfang der AuftragsvergabeErteilt ein Kunde seiner Autowerkstatt einen Auftrag mit dem Inhalt „Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben“ ist dieser so zu verstehen, dass die Werkstatt berechtigt ist, das Auto zu reparieren, falls das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.
Mit dieser Begründung verurteilte das Amtsgericht (AG) München eine Autofahrerin, die nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ihr nicht fahrbereites Fahrzeug in eine Werkstatt schleppen ließ. Dort unterschrieb sie ein Schriftstück, das mit „Auftrag“ bezeichnet war. Inhalt des Auftrags war „Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben“. Nachdem der Sachverständige den Pkw besichtigt hatte, bestellte der Werkstattinhaber die für die Reparatur notwendigen Teile. Die Autobesitzerin entschloss sich nach Vorliegen des Gutachtens aber gegen die Reparatur und verkaufte das Auto. Sie verweigerte gegenüber der Reparaturwerkstatt die Bezahlung der bestellten Ersatzteile. Als sie ihren Wagen von der Werkstatt abholen wollte, wurde dieser aber erst gegen Bezahlung der Ersatzteile herausgegeben. Der Werkstattinhaber sagte aber zu, dass er versuchen wolle, die Ersatzteile zurückzugeben und der Kundin die Erstattungsbeträge zu bezahlen. Bis auf Kühler und Kondensator konnte der Werkstattinhaber die Ersatzteile zurückgeben. Die dafür berechneten Beträge erstattete er an die Kundin. Diese verlangte nun auch die Erstattung des restlichen Betrags. Sie war der Auffassung, keinen Reparaturauftrag erteilt zu haben. Die Werkstatt hätte warten müssen, bis ihr das Ergebnis der Begutachtung vorlag. Außerdem hätte ihr nicht der Listenpreis in Rechnung gestellt werden dürfen.
Die zuständige Richterin beim AG München sah das jedoch anders. Die Frau habe sehr wohl einen Reparaturauftrag erteilt. Unstreitig sei das von ihr unterschriebene Schriftstück mit „Auftrag“ bezeichnet. Der Inhalt des Vertrags sei „Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben“. Damit sei der Vertrag so zu verstehen, dass das Fahrzeug zu reparieren sei, falls das Gutachten zu dem Ergebnis komme, dass kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege. Dieser habe hier nicht vorgelegen. Nachdem die Frau den Werkvertrag gekündigt habe, durfte der Werkstattinhaber seine vereinbarte Vergütung, seine Arbeitszeit und seine Auslagen abrechnen. Er müsse sich lediglich anrechnen lassen, was er sich infolge der Aufhebung erspart habe. Da bei einem Rücktritt vom Vertrag auch der Gewinn abgerechnet werden dürfe, könne der Werkstattinhaber der Frau auch die Listenpreise berechnen. Nur die Verwaltungsgebühr für eine Vielzahl von telefonischen und persönlichen Besprechungen mit der Frau könne er nicht ansetzen (AG München, 241 C 23787/07, rkr.).
Verbraucherrecht - Juni 2009Aktuelle Gesetzgebung: Stärkung der Verbraucherrechte bei BahnfahrtenBundestag und Bundesrat haben den Entwurf der Bundesregierung für ein Fahrgastrechtegesetz verabschiedet. Künftig sollen Bahnfahrerinnen und Bahnfahrer vor allem bei Verspätungen und Zugausfällen mehr Rechte erhalten. Das Gesetz beruht auf einer EU-Verordnung, die ab dem 3. Dezember 2009 europaweit gelten wird. Das neue Fahrgastrechtegesetz verbessert die Rechte der Bahnreisenden in Deutschland bereits zur Sommerreisesaison 2009 und erweitert sie darüber hinaus gegenüber dem europäischen Recht.
Fahrgäste sollen künftig bei größeren Verspätungen einen gesetzlichen Anspruch haben, einen Teil des Fahrpreises erstattet zu bekommen. Das gilt nicht nur für Verspätungen eines Zuges, sondern auch, wenn ein Fahrgast wegen einer vergleichsweise kleinen Verspätung einen Anschluss verpasst hat. Im Nahverkehr werden die Fahrgäste außerdem bei Verspätungen oder Zugausfällen auf andere Verkehrsmittel ausweichen können, gegebenenfalls sogar auf ein Taxi.
Im Einzelnen sieht das vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz folgende Verbesserungen für den Fahrgast vor:
1. Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Fern- und Nahverkehr Hat ein Zug Verspätung oder fällt er aus, muss das Eisenbahnunternehmen dem Fahrgast künftig eine Entschädigung zahlen. Diese wird wie folgt berechnet: Kommt der Fahrgast 60 Minuten verspätet am Zielort an, sind 25 Prozent des Fahrpreises zu erstatten. Liegt die Verspätung bei 120 Minuten, sind 50 Prozent des Fahrpreises zu erstatten. Der Betrag muss dem Fahrgast auf Wunsch bar ausgezahlt werden. Außerdem muss das Eisenbahnunternehmen bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten, wenn wegen der Unpünktlichkeit oder des Ausfalls eine Übernachtung erforderlich wird. Maßgeblich ist die verspätete Ankunft am Zielort.
Beispiel: Fahrgast F möchte mit dem Zug von Darmstadt nach Kiel fahren. Die Fahrkarte hat 117 Euro gekostet. Der Regionalzug soll um 13.48 Uhr in Frankfurt am Main ankommen; der vorgesehene Anschlusszug soll um 13.58 Uhr nach Kiel abfahren und dort um 18.46 Uhr ankommen. Der Regionalzug hat in Frankfurt am Main aber 30 Minuten Verspätung, sodass F den Zug nach Kiel verpasst. F kommt erst um 20.02 Uhr in Kiel an. Da F sein Ziel mehr als 60 Minuten verspätet erreicht, erhält er 25 Prozent des Fahrpreises, also 29,25 Euro, erstattet.
Sonderregeln gelten für Zeitfahrkarten wie etwa die Bahncard 100. Hier greifen die genannten Pauschalen nicht. In diesen Fällen sind aber die Eisenbahnunternehmen verpflichtet, in ihren Beförderungsbedingungen eine angemessene Entschädigung vorzusehen, wenn der Fahrgast wiederholt Verspätungen erleidet. Sie können sich nicht vollständig von ihrer Ersatzpflicht freizeichnen.
Das Eisenbahnunternehmen haftet nicht, wenn die Verspätung durch außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende Umstände verursacht wird und das Eisenbahnunternehmen diese Umstände trotz der gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden kann.
Beispiel: Einem Lkw-Fahrer gelingt es nicht mehr, an einem geschlossenen Bahnübergang zu halten, weil die Bremsen versagen. Der Lkw durchbricht die Schranken. Der Zugführer des ankommenden Zuges kann zwar mit einer Vollbremsung eine Kollision vermeiden. Der Zug muss aber über eine Stunde am Unfallort warten, bis die Polizei die Gleise zur Weiterfahrt freigibt. Obwohl der Fahrgast seinen Zielort erst mit 90 Minuten Verspätung erreicht, ist das Eisenbahnunternehmen nicht verpflichtet, ihm einen Teil des Fahrpreises zu erstatten.
Das Eisenbahnunternehmen kann von einer Zahlung absehen, wenn der zu erstattende Betrag unter 4 EUR liegt (Bagatellgrenze).
Beispiel: F fährt mit dem Regionalzug von Lathen nach Emsdetten. Der Fahrpreis beträgt 15,20 Euro, die planmäßige Ankunft ist um 14.36 Uhr. Tatsächlich erreicht F Emsdetten aber eine Stunde später. F erhält dennoch keine Fahrpreiserstattung in Höhe von 25 Prozent des Fahrpreises, da der zu erstattende Betrag 3,80 Euro betragen würde und damit unterhalb der Bagatellgrenze liegt.
Zeichnet sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten ab, kann der Fahrgast auch von einer Fahrt absehen und Rückerstattung des Fahrpreises verlangen oder die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt auch mit geänderter Streckenführung durchführen.
2. Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Nahverkehr Für den Nahverkehr werden im Vergleich zu den europäischen Vorgaben weitergehende Regelungen getroffen. Um Nahverkehr handelt es sich, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die Reiseweite nicht mehr als 50 Kilometer oder die Reisezeit nicht mehr als eine Stunde beträgt. Hier ist eine anteilige Fahrpreiserstattung in der Regel nur von geringer Attraktivität, weil die Fahrkarten vergleichsweise preiswert sind. Im Vordergrund steht hier vor allem das Interesse des Fahrgastes, sein Nahverkehrsziel so schnell wie möglich zu erreichen.
Ist abzusehen, dass der Fahrgast wegen einer Unpünktlichkeit oder eines Ausfalls eines Zuges im Nahverkehr wenigstens 20 Minuten verspätet sein Ziel erreicht, kann er einen anderen Zug, insbesondere auch einen Zug des Fernverkehrs nutzen. Für diesen anderen Zug darf jedoch keine umfassende Reservierungspflicht - wie beispielsweise beim City Night Line oder ICE Sprinter - bestehen oder dieser eine Sonderfahrt durchführen.
Beispiel: F erwirbt eine Fahrkarte für den Regional-Express von Aschaffenburg nach Wiesbaden. Die fahrplanmäßige Abfahrt ist um 17.16 Uhr, die fahrplanmäßige Ankunft um 18.55 Uhr. F erfährt auf dem Bahnsteig, dass der Regional-Express erst mit einer Verspätung von 40 Minuten in Aschaffenburg und voraussichtlich sodann auch in Wiesbaden eintreffen wird. F darf nun anstelle des Regional-Expresses den ICE von Aschaffenburg nach Frankfurt am Main benutzen, sodass er Wiesbaden um 18.58 Uhr erreicht. Hat er hierdurch Zusatzkosten gehabt, kann er diese ersetzt verlangen.
Wenn die fahrplanmäßige Ankunftszeit in die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr fällt, kann der Fahrgast bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten auch auf ein Taxi umsteigen, wenn keine preisgünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung stehen, um den Zielort zu erreichen. Der Erstattungsanspruch ist allerdings auf einen Betrag von 80 Euro begrenzt.
Beispiel: F möchte nach einem Opernbesuch am Mittwochabend um 0.41 Uhr mit dem Regional-Express von Berlin Hauptbahnhof nach Werder (Havel) fahren. Planmäßige Ankunft ist um 1.18 Uhr. Nach Ankunft auf dem Bahnhof erfährt F, dass der Zug wegen eines Defekts ausfällt. Der nächste Zug fährt erst um 4.35 Uhr. F darf sofort ein Taxi nehmen und erhält die Taxikosten bis zu einem Betrag von 80 Euro ersetzt, wenn auch kein Bus mehr fährt.
Bei Ausfall des letzten fahrplanmäßigen Zuges des Tages kann der Fahrgast ebenfalls auf ein Taxi umsteigen, wenn er seinen Zielort ohne die Nutzung des anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann. Auch hier ist der Erstattungsanspruch auf einen Betrag von 80 Euro begrenzt.
Beispiel: F will nach einem Besuch bei Freunden in Menden im Sauerland am Sonntagabend mit der Regionalbahn zurück nach Balve im Sauerland fahren. Auf dem Bahnsteig des Bahnhofs in Menden angekommen erfährt er, dass der letzte fahrplanmäßige Zug des Tages um 18.45 Uhr wegen eines Fahrwerkschadens ausfällt. Eine andere Möglichkeit, seinen Zielort mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis um 24.00 Uhr zu erreichen, hat er nicht. F darf deshalb sofort ein Taxi nehmen und erhält die Kosten bis zu einem Betrag in Höhe von 80 Euro erstattet.
3. Haftung bei Personenschäden Bei einem Eisenbahnunfall müssen die Eisenbahnunternehmen, soweit ein Fahrgast getötet oder verletzt wurde, künftig einen Vorschuss zahlen, der die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des geschädigten Fahrgasts oder seiner Angehörigen deckt. Wird ein Fahrgast getötet, beträgt dieser Vorschuss mindestens 21.000 Euro. Wenn die Verordnung in Kraft tritt, werden europaweit außerdem einheitliche Haftungsregeln und Mindestentschädigungssummen bei Personenschäden gelten. Dann kann kein Mitgliedstaat mehr geringere Haftungshöchstsummen festschreiben als umgerechnet ca. 200.000 Euro.
4. Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität Die Rechte von behinderten Personen und sonstigen Personen mit eingeschränkter Mobilität, etwa alte Menschen oder kleine Kinder, werden gestärkt. Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber werden verpflichtet, gemeinsam mit den Interessenvertretern der genannten Gruppen Zugangsregelungen für die Beförderung aufzustellen. Sie müssen dafür sorgen, dass der Bahnhof, die Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind. Soweit entsprechendes Personal vorhanden ist und der Unterstützungsbedarf vorher angemeldet wurde, werden die Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber verpflichtet, kostenlos Unterstützung beim Ein- und Aussteigen sowie bei der Fahrt zu leisten.
5. Informationspflichten der Eisenbahnunternehmen Die Eisenbahnunternehmen müssen die Fahrgäste beim Fahrkartenverkauf bzw. während der Fahrt insbesondere darüber informieren, welche die kürzeste und preisgünstigste Zugverbindung ist, welche Rechte der Fahrgast hat, ob der Zug Verspätung hat, und welche Anschlüsse erreicht werden können. Im Nahverkehr sind die Informationspflichten aus Praktikabilitätsgründen allerdings weniger umfangreich. Zum Beispiel können die Informationen über die Anschlussverbindungen während der Fahrt entfallen. Außerdem können die Fahrgäste im Nahverkehr durch eine Zusammenfassung informiert werden. Die Information selbst kann durch Aushang oder Auslage sowie den Einsatz eines Informations- und Buchungssystems erfolgen.
6. Qualitätsmanagement, Beschwerdestellen und Schlichtung Eisenbahnunternehmen, die Schienenpersonenfernverkehr betreiben, müssen künftig Qualitätsstandards festlegen und systematisch überprüfen. Diese beziehen sich auf Informationen, Fahrkarten, Pünktlichkeit, Zugausfälle, Sauberkeit, Kundenbefragungen, Beschwerdebearbeitung und Hilfeleistung für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität. Ferner müssen alle Eisenbahnunternehmen ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden einrichten. Die Eisenbahnunternehmen sind verpflichtet, die Fahrgäste in weitem Umfang, insbesondere an auffälliger Stelle über die Kontaktdaten der unternehmenseigenen Beschwerdestelle zu unterrichten. Die Beschwerden müssen innerhalb eines Monats oder, wenn der Fahrgast hierüber unterrichtet worden ist, innerhalb von spätestens drei Monaten beantwortet sein. Zusätzlich werden Beschwerdestellen bei den Eisenbahnaufsichtsbehörden eingerichtet, damit der Fahrgast eine Anlaufstelle hat, wenn er von einem Eisenbahnunternehmen nicht zufriedenstellend behandelt worden ist. Gesetzlich klargestellt wird schließlich, dass der Fahrgast darüber hinaus die Möglichkeit hat, eine Schlichtungsstelle anzurufen. Gedacht ist hierbei beispielsweise an die Schlichtungsstelle Mobiltät, die Schlichtungsstelle Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen und die Ombudsstelle Nahverkehr in Bayern oder an eine sonstige für die Zukunft geplante privatrechtlich organisierte verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle.
7. Inkrafttreten Dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz hat der Bundesrat bereits zugestimmt. Das Gesetz wird zwei Monate nach Verkündung in Kraft treten.
Gebrauchtwagenkauf: Standzeit ist bei älteren Gebrauchtwagen kein MangelFür die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit frei von Sachmängeln ist, ist grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Autokäufers. Dieser hatte einen 10 Jahre alten Pkw bei einem Händler gekauft. Als er erfuhr, dass der Wagen seit 19 Monaten stillgelegt war und bei dem Händler gestanden hatte, sah er hierin einen Mangel. Er verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Der BGH versagte ihm diese jedoch in letzter Instanz. Da keine, auch keine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen sei, komme es auf die „normale“ Beschaffenheit an. Entscheidend seien allein die Auswirkungen der Standdauer im konkreten Fall. Der Autokäufer hätte daher standzeitbedingte Mängel vortragen und beweisen müssen. Außer der Dauer der Standzeit spiele dabei das Alter des Fahrzeugs, sein Korrosionsschutz, der Ort der Aufbewahrung und der konkrete Schutz während der Aufbewahrung eine Rolle. Im vorliegenden Fall habe der Käufer solche Mängel nicht vorgetragen, daher sei die Klage abzuweisen gewesen.
Hinweis: Etwas anderes gilt bei Neu- oder Jahreswagen. Hier liegt eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung vor. Lange Standzeiten vor der Erstanmeldung gelten hier als Mangel und können den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen (BGH, VIII ZR 34/08).
Versicherungsrecht: Wiederherstellung oder Reparatur bei der NeuwertversicherungVerbleibt auch nach Reparatur einer Sache, wie hier einem Parkett, eine nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung, liegt eine Zerstörung dieser Sache vor, nicht nur eine Beschädigung. Enthält die Wohngebäudeversicherung für den Fall der Zerstörung den Anspruch auf Ersatz des Neuwerts, bleibt auch außer Betracht, dass das Parkett schon 30 Jahre alt ist.
So entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Hauseigentümers, der eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hatte. Vereinbart war, dass im Falle der Zerstörung von Sachen der Betrag gezahlt wird, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen, also der sogenannte Neuwert. Bei Beschädigungen bestand nur ein Versicherungsschutz auf Zahlung der notwendigen Reparaturkosten. Als der Hauseigentümer die Elektrik reparieren ließ, froren Heizkörper und Heizleitungen ein. Beim Auftauen kam es zu einem Wasserschaden an dem 30 Jahre alten Parkettfußboden. Es löste sich die Eichenholzdeckschicht, außerdem verfärbten sich zwei Teilflächen von je einem halben Quadratmeter. Der Hauseigentümer verlangte von seiner Versicherung Ersatz der Kosten für den Austausch des gesamten Parketts. Beim Austausch lediglich der Teilflächen käme es zu Struktur- und Glanzdifferenzen zwischen dem verbleibenden Parkett und den reparierten Flächen. Eine Schadensbeseitigung sei nur durch die Neuverlegung des Parketts möglich. Die Versicherung weigerte sich jedoch, den Austausch zu bezahlen. Eine Reparatur sei zumutbar. Die verbleibende Beeinträchtigung des Aussehens könne durch Zahlung einer Wertminderung ausgeglichen werden. Schließlich sei das Parkett auch schon 30 Jahre alt.
Damit gab sich der Hauseigentümer nicht zufrieden und wandte sich an das AG. Die zuständige Richterin gab ihm recht. Nach dem Versicherungsvertrag sei bei der Zerstörung von Gegenständen deren Neuwert zu ersetzen. Im vorliegenden Fall liege eine derartige Zerstörung vor. Aufgrund des eingeholten Gutachtens stehe nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Austausch der Parkettstäbe lediglich im Bereich der beschädigten Teilflächen nicht nur zu geringfügigen, sondern zu erheblichen Farb-, Struktur- und Glanzunterschieden zwischen dem vorhandenen Parkett und den reparierten Teilflächen führen würde. Eine derartige optische Beeinträchtigung in einem wichtigen Raum wie dem Wohnzimmer hebe dessen Gebrauchsfähigkeit auf und stehe daher einer Zerstörung gleich. Der Kläger könne daher nicht auf die Reparatur der Teilflächen unter Zahlung eines Wertminderungsausgleiches verwiesen werden. Da bei Zerstörung von Sachen laut den Versicherungsbedingungen der Neuwert zu ersetzen sei, spiele es auch keine Rolle, dass das Parkett bereits 30 Jahre alt sei (AG München, 275 C 13630/07).
Schmerzensgeld: Zinsen bleiben bei Hartz IV-Leistungen anrechnungsfreiSchmerzensgeld wegen eines Unfallschadens und die darauf gezahlten Zinsen sind bei Empfängern von Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. Hartz IV-Leistungen) nicht als Einkommen oder Vermögen leistungsmindernd anzurechnen.
Mit dieser Entscheidung gab das Sozialgericht (SG) Aachen Klägern recht, die sich dagegen wehrten, dass die zuständige ARGE ihre Zinseinkünfte von jährlich über 3.000 EUR aus der Anlage eines Schmerzensgeldbetrags von 132.500 EUR als Einkommen bewertete und die Leistungen entsprechend minderte. Das Schmerzensgeld diene dem Ausgleich immaterieller Schäden und der Genugtuung für erlittenes Unrecht, nicht der Sicherstellung des Lebensunterhalts, wie das Arbeitslosengeld II. Das Schmerzensgeld für den Lebensunterhalt einsetzen zu müssen, stelle deshalb eine besondere Härte dar, die der Anrechnung als Vermögen entgegenstehe. Der Schutz des Schmerzensgelds sei umfassend und erfasse auch die Zinseinkünfte. Zwar seien grundsätzlich auch Zinsen aus sog. „Schonvermögen“ von Leistungsempfängern anzurechnendes Einkommen. Die Höhe eines als Festbetrag gezahlten Schmerzensgelds sei im Vergleich zu einer Schmerzensgeldrente aber gerade auch dadurch bestimmt, dass der Empfänger den erhaltenen Betrag gewinnbringend anlegen könne. Der Zinsgewinn sei also Bestandteil der Kalkulation des Entschädigungsbetrags. Die Zinsen seien deshalb in gleicher Weise geschützt wie der Entschädigungsbetrag selbst. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die beklagte ARGE hat Berufung eingelegt (SG Aachen, S 23 AS 2/08; Berufung beim LSG Nordrhein-Westfalen unter L 7 AS 33/09 eingelegt). Verbraucherrecht - Mai 2009Onlineauktion: Haftung des Inhabers eines eBayAccountsHat der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der Internet-Auktionsplattform eBay seine Zugangsdaten nicht vor dem Zugriff Dritter gesichert, muss er dafür haften, wenn andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen. Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mannes, der bei eBay ein Mitgliedskonto unterhielt. 2003 wurde unter seinem Mitgliedsnamen unter der Überschrift "SSSuper ... Tolle ... Halzband (Cartier Art)" ein Halsband zum Mindestgebot von 30 EUR angeboten. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: "... Halzband, Art Cartier ... Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus ...". Die Klägerinnen haben hierin eine Verletzung ihrer Marke "Cartier", eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen und den Mann auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch genommen. Der Mann hat die Auffassung vertreten, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich. Seine aus Lettland stammende Ehefrau habe sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt. Dabei habe sie das Schmuckstück versteigert. Der BGH stellte klar, dass der Mann mangels Vorsatzes zwar nicht für die möglicherweise von seiner Ehefrau begangenen Rechtsverletzungen als Mittäter oder Teilnehmer hafte. Es komme jedoch eine Haftung als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht. Er habe nicht hinreichend dafür gesorgt, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlange. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der selbstständige Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne (BGH, I ZR 114/06).
Reiserecht: Abkürzung der Verjährungsfrist in Allgemeinen ReisebedingungenEin Reiseveranstalter kann sich nur auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, wenn er sie dem Reisenden vor Vertragsschluss in zumutbarer Weise zur Kenntnis gegeben hat. Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Reiseveranstalters. Buche der Reisende seine Reise in einem Reisebüro, werde ihm diese Möglichkeit nur verschafft, wenn ihm der Reiseveranstalter die Reisebedingungen noch vor Vertragsschluss vollständig übermittelt. Die Richter wiesen zudem darauf hin, das in einem zweiten Schritt zudem die inhaltliche Wirksamkeit der betreffenden Klausel der Allgemeinen Reisebedingungen zu prüfen sei. Solle mit ihr die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Reisenden wegen eines Mangels der Reise abgekürzt werden, sei sie wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadenersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen würden (BGH, Xa ZR 141/07).
Hauskauf: Aufklärungspflicht des Verkäufers bei AsbestSind in einem Gebäude die Gesundheit gefährdende Asbestzementplatten verbaut, muss der Verkäufer beim Verkauf des Hauses darauf hinweisen. Unterlässt er die Aufklärung, kann er sich gegenüber dem Käufer schadenersatzpflichtig machen. Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Hauseigentümers. Dieser hatte sein Hausgrundstück unter Ausschluss der "Gewähr für Fehler und Mängel" verkauft. Das Wohngebäude war im Jahre 1980 in Fertigbauweise errichtet worden. In der Außenfassade waren Asbestzementtafeln verarbeitet worden. Über diesen Umstand klärte der Verkäufer den Käufer nicht auf, obwohl zuvor bereits ein anderer Kaufinteressent wegen der Asbestverkleidung von seinen Kaufabsichten abgerückt war. Der Käufer verlangte Schadenersatz in Höhe der Kosten für die Asbestsanierung. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht meinte, eine im Jahr 1980 mit Asbestzementplatten errichtete Hausfassade stelle keinen Mangel dar, der Gegenstand einer Offenbarungspflicht habe sein können. Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss seien ausgeschlossen. Das sah der BGH jedoch anders. Er hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung und Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Nach Ansicht der BGH-Richter können Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, einen offenbarungspflichtigen Sachmangel begründen. Das sei jedenfalls anzunehmen, wenn Baumaterialien Stoffe enthalten, die schon in geringen Dosen krebserzeugend wirken, und die ernsthafte Gefahr besteht, dass diese Stoffe bei üblicher Nutzung, Umgestaltung oder Renovierung des Kaufobjekts austreten. Insbesondere liege eine erhebliche Einschränkung der Nutzbarkeit eines Wohngebäudes vor, wenn übliche Umgestaltungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen nicht ohne gravierende Gesundheitsgefahren vorgenommen werden könnten. Das gelte jedenfalls für solche Arbeiten, die üblicherweise auch von Laien und nicht nur von mit dem Umgang gefährlicher Baustoffe vertrauten Betrieben des Fachhandwerks vorgenommen würden. Das Oberlandesgericht muss nun klären, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind (BGH, V ZR 30/08).
Haftungsrecht: Betreiber eines Fitnessstudios muss Trainingsgeräte regelmäßig kontrollierenWer sich zum Training in ein professionelles Fitnessstudio begibt, darf sich darauf verlassen, dass die Trainingsgeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand sind. Den Studiobetreiber treffen daher hohe Kontrollanforderungen. Wird er diesen nicht gerecht, so haftet er seinen Kunden für Schäden. Das verdeutlicht eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg, mit der der Betreiber eines Sportstudios zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld an einen seiner Kunden verurteilt wurde. Der war erheblich verletzt worden, als ein Stahlseil an einem Rückenzuggerät riss und er von einer Metallstange am Kopf getroffen wurde. Dabei erlitt er eine klaffende Kopfplatzwunde und eine Schädelprellung, die Hörfähigkeit ist auf Dauer eingeschränkt und er leidet unter Tinnitus und Schwindel. Das LG sprach ihm Schmerzensgeld und Schadenersatz zu. Den Studiobetreiber würden wegen des Verletzungsrisikos seiner Kunden hohe Sorgfaltsanforderungen treffen. Von ihm könne verlangt werden, dass er mit geschultem Blick in kurzen Intervallen seine Sportgeräte einer fachkundigen Überprüfung unterziehe. Verfüge er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse, könne er sich dazu fachkundiger Hilfe bedienen. An dem Stahlseil hätte er rechtzeitig mit bloßem Auge braunen Rost und den Bruch einzelner Drähte erkennen können und das Seil auswechseln müssen. Für die erlittenen Schmerzen muss er dem Kunden nun ein Schmerzensgeld von 4000 EUR zahlen. Außerdem muss er ihm auch die künftigen Schäden ersetzen (LG Coburg, 23 O 249/06). Verbraucherrecht - April 2009Reiserecht: Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln ist unwirksamAllgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Reiseveranstalters, nach denen die vertraglichen Ansprüche des Reisenden, für die nach dem Gesetz eine zweijährige Verjährungsfrist gilt, bereits in einem Jahr nach Reiseende verjähren sollen, sind unwirksam. Dies schrieb der Bundesgerichtshof (BGH) einem Reiseveranstalter ins Stammbuch. Dieser hatte den Schadenersatzanspruch eines Reisenden wegen eines Reisemangels zurückgewiesen und sich dabei auf die betreffende Klausel berufen. Die Richter hielten die Verkürzung der Verjährungsfrist für unwirksam, weil die betreffende Klausel ohne Ausnahme alle vertraglichen Schadenersatzansprüche des Reisenden erfasse. Für vertragliche Ansprüche, die auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden gerichtet oder auf grobes Verschulden gestützt seien, könne die Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch nicht wirksam begrenzt werden. Eine hiernach unzulässige Haftungsbegrenzung stelle auch die Abkürzung der Verjährungsfrist für die betreffenden Ansprüche dar. Der Verstoß habe zur Folge, dass die Abkürzung der Verjährungsfrist insgesamt unwirksam sei. Der Reiseveranstalter müsse daher für die Schadenersatzansprüche des Reisenden aufkommen (BGH, Xa ZR 141/07).
Autokauf: Störende Fahrgeräusche eines Luxusautos können zur Rückgabe berechtigenKann der Verkäufer eines Luxus-Cabrios einen bei geschlossenem Verdeck ertönenden Pfeifton nicht beseitigen, kann der Käufer zur Rückgabe des Fahrzeugs berechtigt sein. Das musste sich der Verkäufer eines Cabrios vor dem Landgericht (LG) Coburg sagen lassen, wo er zur Rückzahlung des Kaufpreises von 98.000 EUR verurteilt wurde. Der Käufer hatte mehrfach störende Windgeräusche beanstandet, die im Geschwindigkeitsbereich von 60 - 130 km/h auftraten. Als der Verkäufer diese nicht beseitigen konnte, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Verkäufer bestritt einen Mangel des Fahrzeugs und stellte sich auf den Standpunkt, der Pkw entspreche dem Stand der Serie. Damit hatte er vor dem LG aber keinen Erfolg. Dieses ermittelte durch einen Sachverständigen eine bei Inbetriebnahme des Autoradios selbsttätig ausfahrende Stabantenne (die bei noch neueren Fahrzeugen dieses Typs nicht mehr verbaut wird) als Quelle für das pfeifende, surrende Geräusch. Und das stufte das Gericht mit Blick darauf, dass es sich um ein Fahrzeug der Luxusklasse handelte, als maßgeblich störend und damit mangelhaft ein. Eine Umrüstung, die die Herstellerfirma seit Anfang 2008 anbietet, würde rund 3.700 EUR kosten. Angesichts dieser Summe sah das Gericht das Rücktrittsverlangen des Käufers als berechtigt an. Es komme in diesem Fall nicht darauf an, ob die Nachbesserungskosten einen bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises erreichten (LG Coburg, 22 O 513/07).
Herausgabeanspruch: Sichergestellter Porsche bleibt vorerst in amtlicher VerwahrungEin von der Polizei Ende Oktober 2008 sichergestellter Porsche 911, der 1993 als dem Antragsteller gestohlen gemeldet war, bleibt vorläufig in amtlicher Verwahrung. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Eilverfahren beschlossen. Damit hat er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München aufgehoben, wonach die Polizei das Fahrzeug an einen russischen Halter, der ebenfalls Eigentumsrechte angemeldet hatte, herausgeben durfte. Nach Auffassung des BayVGH haben weder der russische Halter noch der Antragsteller ihre Berechtigung an dem Porsche glaubhaft gemacht. Die bestehende Eigentumslage könne erst nach einer vollständigen Aufklärung des Sachverhalts und der Klärung schwieriger rechtlicher Fragen ermittelt werden. Dies müsse einem Zivilgericht vorbehalten bleiben und könne durch die Polizei nicht entschieden werden. Die Herausgabe des Fahrzeugs aus der polizeilichen Obhut an den russischen Halter erschwere die Verwirklichung eines denkbaren Herausgabeanspruchs des Antragstellers wesentlich, weil gestohlene Fahrzeuge in Russland für die Geschädigten häufig nicht auffindbar seien oder zerstört würden. Daher dürfe die öffentliche Verwahrung vorläufig nicht beendet werden (BayVGH, 10 CE 08.3393).
Landwirt: Auch zum Transport eigener Tiere ist Erlaubnis erforderlichEin Landwirt darf Tiertransporte von mehr als 65 km im Straßenverkehr nur durchführen, wenn er an einer entsprechenden Schulung teilgenommen und die sich anschließende Prüfung bestanden hat. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz. Kläger des Verfahrens war ein Landwirt mit eigenem Betrieb im Westerwald. Da er bisweilen seine Tiere über längere Strecken transportieren musste, beantragte er die hierfür nach EU-Recht erforderliche Genehmigung. Deren Erteilung lehnte der Westerwaldkreis ab, da der Landwirt weder an einer entsprechenden Ausbildung teilgenommen noch die sich daran anschließende Prüfung abgelegt habe. Hiergegen klagte der Landwirt. Seine Klage blieb vor dem VG jedoch ohne Erfolg. Die Versagung der Genehmigung, so die Richter, sei nicht zu beanstanden. Auch ein Landwirt, der seine eigenen Tiere transportiere, brauche einen Befähigungsnachweis zum Tiertransport. Die im Jahr 1974 abgeschlossene Ausbildung des Klägers als Landwirtschaftsmeister ersetze diesen Nachweis nicht. Sie könne schon aus zeitlicher Sicht nicht die nach den europarechtlichen Vorschriften geforderten technischen und administrativen Aspekte zum Schutz von Tieren bei deren Transport umfasst haben. Dies sei nach der EG-Verordnung aber zwingende Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Transportgenehmigung (VG Koblenz, 2 K 498/08.KO). Verbraucherrecht - März 2009Ebay-Auktion: Ungenehmigte Verwendung fremder Fotos ist verbotenWer bei einer Internet-Auktion fremde Bilder ohne Genehmigung nutzt, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Das musste sich ein Ebay-Nutzer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg sagen lassen, der als privater Verkäufer im Rahmen einer Online-Auktion ein gebrauchtes Navigationssystem verkaufen wollte. Für sein Angebot hatte er ein Foto genutzt, das er nicht selbst hergestellt, sondern aus dem Internet kopiert hatte. Dabei handelte es sich um ein hochwertiges Produktfoto in der Art, wie es auch der Hersteller des Navigationsgeräts für seinen Internetauftritt verwendet. Nachdem der Fotograf den Nutzer ohne Erfolg abgemahnt hatte, erhob er Klage auf Unterlassung und beanspruchte Schadenersatz. Dabei machte er zum einen fiktive Lizenzgebühren und zum anderen einen Honoraraufschlag wegen der unterlassenen Nennung seines Namens als Fotograf geltend, insgesamt einen Betrag in Höhe von 184,00 EUR. Außerdem beanspruchte er die Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Höhe von knapp 500,00 EUR. In der Sache selbst gaben die Richter dem Fotografen recht. Er müsse lediglich bei der Höhe seiner Forderung Abstriche vornehmen. Nach Ansicht der Richter müsse der Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits zahlen. Außerdem könne der Fotograf 40,00 EUR Schadenersatz und 100,00 EUR Abmahnkosten verlangen. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, das Urheberrecht gewähre dem Fotografen einen Anspruch auf Unterlassung der ungenehmigten Verwendung seiner Fotos. Allerdings sei das Foto nur wenige Tage im Internet verwendet worden. Daher sei ein Schadenersatz von 40,00 EUR ausreichend. Da der Beklagte erstmals das Urheberrecht verletzt, das Foto lediglich für einen Privatverkauf verwendet habe und daher die Rechtsverletzung nicht erheblich gewesen sei, sei der Kostenerstattungsanspruch auf 100,00 EUR zu begrenzen (OLG Brandenburg, 6 U 58/08).
Schadenersatz: Haftung auch für Bissverletzungen durch angeketteten HundBeißt ein Hund zu, haftet in aller Regel sein Halter. Ist von früheren Vorfällen bekannt, dass der Vierbeiner gefährlich ist, kann das selbst gelten, wenn der Hund bei seiner Bissattacke angekettet war. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts (LG) Coburg, mit dem eine Hundehalterin verurteilt wurde, einem achtjährigen Bissopfer ein Schmerzensgeld von 1.500 EUR zu bezahlen. Der Achtjährige hatte mit seinen Eltern an einer Geburtstagsfeier in einem von der Beklagten vermieteten Raum teilgenommen. Im Hof des Anwesens befand sich angebunden an einer Kette der Hund der Beklagten, auf dessen Gefährlichkeit sie hingewiesen hatte. Während der Feier ging der Junge jedoch unbemerkt in den Hof und zum Hund. Der sprang auf ihn zu und biss ihn ins Gesicht. Das LG begründete den Schadenersatzanspruch des Kindes damit, dass sich durch den Biss die typische Tiergefahr verwirklicht habe. Hierfür müsse die Halterin einstehen. Das Kind treffe zwar ein Mitverschulden. Es habe sich trotz der Warnung dem Hund genähert. Außerdem könne bei einem normal entwickelten Kind seines Alters davon ausgegangen werden, dass es um die Gefahr fremder Hunde wisse. Das überwiegende Mitverschulden (nämlich 75 Prozent) treffe jedoch die Hundehalterin. Sie habe trotz der Kenntnis, dass zu der Feierlichkeit auch Kinder erscheinen würden, den Hund nicht weggesperrt, obwohl dieser bereits zweimal vorher Personen angegriffen und gebissen hatte. Ein Schmerzensgeld von 1500 EUR sei angemessen, da die Verletzungen des Kindes nicht zu gravierend waren und praktisch folgenlos verheilt sind (LG Coburg, 11 O 660/07, rkr.).
Versicherungsrecht: Zahlungspflicht der Teilkaskoversicherung bei WildunfallWeicht ein Autofahrer, der rechts am Waldrand ein Reh stehen sieht, nach links aus, um einen etwaigen Zusammenstoss zu vermeiden und gerät dadurch ins Schleudern, muss die Teilkaskoversicherung den Schaden als sogenannten Rettungskostenersatz erstatten. Etwas anderes gilt nur, wenn der Autofahrer grob fahrlässig handelt. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) München. Hier hatte ein Versicherungsnehmer seine Teilkaskoversicherung verklagt. Auslöser des Rechtsstreits war ein Unfall seiner Tochter. Diese war nachts mit dem versicherten Pkw unterwegs, als sie plötzlich in einer Rechtskurve am rechten Fahrbahnrand ein Reh stehen sah. Sie zog nach links, kam ins Schleudern und prallte ins Unterholz. Den entstandenen Fahrzeugschaden wollte die Teilkaskoversicherung nicht übernehmen. Das Ausweichmanöver sei nicht erforderlich gewesen, da das Reh nicht auf der Fahrbahn gestanden habe. Die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers war erfolgreich. Nach Ansicht der zuständigen Richterin habe er einen Anspruch auf Ersatz der sogenannten Rettungskosten. Zwar sei ein Zusammenstoss mit dem Reh nicht unmittelbar bevorgestanden. Allerdings bestehe auch ein Anspruch auf Kostenersatz, wenn der Versicherungsnehmer (und in diesem Fall auch die Tochter) das die Kosten auslösende Verhalten für geboten halten durfte. Dabei lasse nur grobe Fahrlässigkeit den Anspruch entfallen. Die Fahrerin habe aber in diesem Fall die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Ihr Ausweichen nach links sei angesichts der Gesamtsituation nachvollziehbar. Sie habe vermeiden wollen, dass es zu einem Zusammenstoss mit dem Reh komme, sollte dieses aufgeschreckt auf die Fahrbahn rennen. Außerdem habe sie ihre Beifahrer schützen wollen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Fahrerin erst 2 ½ Monate ihren Führerschein gehabt hatte. Daher sei subjektiv von einem anderen Verschuldensmaßstab auszugehen (AG München, 345 C 3874/08, rkr.).
Gebührenbescheid: Keine Kostenerstattung für Feuerwehreinsatz bei GrillfeierFührt das Entzünden eines Grills zur Alarmierung der örtlichen Feuerwehr, muss der Verursacher des Feuers die Kosten des Feuerwehreinsatzes nicht tragen, wenn von dem Feuer keine Gefahr ausgegangen ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz im Fall eines Mannes, der in seinem vorschriftsmäßig erbauten offenen Kamin außerhalb seines Wohnhauses ein Feuer angezündet hatte, um darin zu grillen. Der hierbei entstehende Rauch führte dazu, dass die Feuerwehr alarmiert wurde und mit mehr als 50 Feuerwehrleuten anrückte. Die Kosten des Feuerwehreinsatzes sollte der Kläger tragen. Dieser ging nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den Kostenbescheid mit der Klage vor. Das VG bestätigte seine Rechtsauffassung. Eine Kostentragungspflicht bestehe nur, wenn eine Gefahr vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt werde. Ein solcher Fall liege nach Ansicht der Richter hier aber nicht vor. Der Ofen sei bestimmungsgemäß benutzt worden. Zudem habe der Kläger das Feuer auch kontrolliert. Dass hierbei Rauch entstehe, liege in der Natur der Sache. Zwar müsse die Feuerwehr auch im Falle eines bloßen Brandverdachts ausrücken. Stelle sich dann aber heraus, dass tatsächlich keine Gefahr bestanden habe, so dürften die Kosten für den Einsatz, soweit der Brand nicht vom Verursacher selbst gemeldet worden sei, diesem nicht auferlegt werden (VG Koblenz, 5 K 1068/08.KO).
Verbraucherrecht - Februar 2009Aktuelle Gesetzgebung: § 52a Urheberrechtsgesetz wird bis zum 31.12.2012 verlängertEs wird auch künftig zulässig sein, kleine Teile eines Werks, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften in schulische oder universitäre Intranets einzustellen. Diese Regelung war bis zum Ende des Jahres 2008 befristet und wird nun bis zum 31.12.2012 verlängert. § 52a UrhG wurde 2003 in das Urheberrechtsgesetz eingefügt und damals bis zum 31.12.2006 befristet. Schulen und Hochschulen sollte mit der Neuregelung ermöglicht werden, Texte auch am Bildschirm zugänglich zu machen, die vorher beispielsweise als Kopien verteilt wurden. Den Interessen der Verwerter oder Urheber wurde dadurch Rechnung getragen, dass nur Teile von veröffentlichten Werken, Werke geringen Umfangs oder einzelne Artikel aus Fachzeitschriften gegen eine angemessene Vergütung in abgegrenzte, geschlossene Netzwerke (Intranets) gestellt werden dürfen. Da die wissenschaftlichen Verleger dennoch unzumutbare Beeinträchtigungen ihres Kerngeschäfts befürchteten, wurde die Regelung zunächst befristet. Nach einer ersten Überprüfung der Auswirkungen im Jahr 2006 war eine abschließende Bewertung der Regelung nicht möglich. Daher wurde die Bestimmung um zwei Jahre verlängert. Mittlerweile hat sich gezeigt, dass § 52a UrhG für die Hochschulen eine wichtige Regelung ist. Sie ermöglicht es ihnen, Forschung und Lehre modern und auf der Höhe der Zeit zu betreiben. Aber auch im Bereich der Schulen gewinnt die Norm zunehmend an Bedeutung. Die Erfahrungen der Schulen mit der Nutzung des Intranets waren durchgehend positiv. Das Gesetz muss aber auch in der Praxis eine angemessene Vergütung für Rechtsinhaber gewährleisten. Hier sind noch nicht alle erforderlichen Gesamtverträge zwischen Rechtsinhabern und Nutzern geschlossen. Die Verlängerung der Geltungsdauer von § 52a Urheberrechtsgesetz um weitere vier Jahre ist daher sachgerecht. Eine dritte Überprüfung soll dann eine ausreichende Grundlage für eine abschließende Bewertung liefern.
Verbrauchsgüterkauf: Kein Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Ware im Fall der ErsatzlieferungDer Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass beim Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer vom Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen kann. Diese richtlinienkonforme Rechtsfortbildung sei nach Ansicht des BGH erforderlich, da eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Wertersatz für die Nutzung mit der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist. In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Verbraucherin bei einem Versandhandelsunternehmen ein Herd-Set gekauft. Später stellte sie fest, dass sich die Emailleschicht im Backofen abgelöst hatte. Da eine Reparatur des Geräts nicht möglich war, tauschte der Versandhändler den Backofen aus. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Geräts verlangte er rund 70 EUR, die die Käuferin entrichtete. Diesen Betrag müsse der Versandhändler nun erstatten (BGH, VIII ZR 200/05).
Autokauf: Mangelbeseitigung durch Gerichtssachverständigen steht Rücktritt nicht entgegenEin im Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel kann nicht dadurch unerheblich werden, dass es im Verlauf des Verfahrens einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen. Das verdeutlicht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). In dem betreffenden Fall hatte ein Mann von einem Kfz-Händler einen ca. 8 Jahre alten Range Rover (Km-Stand 101.500) gekauft. Kurz darauf beanstandete er, dass Wasser in das Innere des Fahrzeugs eindringe. In Absprache mit dem Händler wurde mehrfach versucht, das Fahrzeug abzudichten. Dies führte jedoch zu keinem greifbaren Ergebnis. Als sich nach einer Weile erneut Feuchtigkeit im vorderen rechten Fußraum sowie im Bereich des rechten Rücksitzes zeigte, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Im Rahmen der Beweisaufnahme gelang es dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen ohne Abstimmung mit den Parteien, die Ursache für den Wassereintritt - zumindest provisorisch - zu beheben. Der BGH gab dem Käufer recht. Nach Ansicht der Richter sei er wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Im maßgebenden Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung sei die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs dadurch eingeschränkt gewesen, dass aus bis dahin ungeklärter Ursache an mehreren Stellen Feuchtigkeit in das Wageninnere eindrang und zwei Fachbetriebe nicht in der Lage gewesen seien, Abhilfe zu schaffen. Das sei kein nur geringfügiger Mangel, bei dem ein Rücktritt ausgeschlossen sei. Dass die Ursache des Wassereintritts, wie sich im Zuge der Beweisaufnahme später herausgestellt habe, mit geringem Aufwand zu beseitigen war, stellt nach Meinung des BGH die Wirksamkeit des bereits erklärten Rücktritts nicht in Frage. Auch die zumindest provisorische Mängelbeseitigung durch den Sachverständigen stehe der Wirksamkeit des Rücktritts nicht entgegen (BGH, VIII ZR 166/07).
Schadenersatzrecht: Wenn die Anti-Rutsch-Matte zur Rutschfalle wirdDie kalte Jahreszeit verlangt auch Hauseigentümern besondere Vorsicht und Vorsorge ab. So müssen sie sicherstellen, dass im Zugangsbereich ihres Anwesens ausgelegte Fußmatten nicht im Zusammenspiel mit sich darunter bildendem Eis zur gefährlichen Rutschfalle werden. Anderenfalls haften sie für Stürze von Hausbesuchern. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg, mit der ein Hauseigentümer zur Zahlung von rund 13.600 EUR Schadenersatz und Schmerzensgeld verurteilt wurde. Zu dem Hausanwesen, in dem eine Arztpraxis gelegen ist, führt eine Holzbrücke über einen Teich. Auf der Holzbrücke lag eine rutschfeste Gummimatte. Als eine Patientin bei eiskaltem Novemberwetter mit Blitzeis auf die Matte trat, rutschte diese weg. Die Patientin stürzte. Dabei brach sie sich einen Wirbel und das rechte Handgelenk. Zudem zog sie sich eine schwere Schulterverletzung zu. Die Richter entschieden, dass der Hauseigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nicht genügt habe. Er hätte Patienten, die die Praxis aufsuchten, möglichst vor Schäden bewahren müssen. Nachdem es allgemein bekannt sei, dass sich auf Brücken über Gewässer durch aufsteigende Feuchtigkeit Glätte bilden könne, hätte er sicherstellen müssen, dass die Gummimatte nicht gleichsam wie ein Schlitten wegrutsche. Andererseits treffe auch die Patientin ein geringes Mitverschulden. Sie habe sich trotz der Witterung nicht am Handlauf der Brücke festgehalten. Dieses Mitverschulden müsse sie sich bei der Höhe des Schmerzensgelds anrechnen lassen (LG Coburg, 21 O 645/07).
Haftungsrecht: Heizöllieferant haftet nicht für Schäden eines umgekippten ÖltanksEin Heizöllieferant hat nicht für die Beseitigung von Bodenverunreinigungen einzustehen, die deshalb entstanden sind, weil ein von ihm ordnungsgemäß befüllter Öltank wegen Materialmängeln später umgefallen ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Heizöllieferanten, der zwei im Freien aufgestellte Öltanks mit rund 1.600 l Heizöl aufgefüllt hatte. In der folgenden Nacht fiel einer der beiden Heizöltanks aufgrund defekter Behälterfüße um. Das Heizöl sickerte in das Erdreich auch des benachbarten Anwesens ein. Der Grundstückseigentümer wurde zur Begleichung der Kosten für die Kanalreinigung (ca. 9.000 EUR) herangezogen. Wegen dessen eingeschränkter finanzieller Leistungsfähigkeit forderte die zuständige Kreisverwaltung den Öllieferanten zur Durchführung der Bodensanierung auf. Dieser Aufforderung kam die Heizölfirma nicht nach. Deshalb verlangte der Kreis von ihr die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme (47.000 EUR). Auf die Klage des Öllieferanten hat das Verwaltungsgericht beide Bescheide aufgehoben. Diese Entscheidung hat das OVG bestätigt und die Berufung des Kreises zurückgewiesen. Weder der Öllieferant noch der für ihn tätige Tankwagenfahrer seien zur Sanierung des verunreinigten Bodens verpflichtet. Sie müssten daher auch nicht die damit verbundenen Kosten tragen. Zwar liege eine Mitwirkungshandlung des Ölanlieferers für die Entstehung des Schadens in dem Befüllen des Öltanks. Nach dem Gesetz träfen ihn allerdings allein besondere Sicherheitspflichten für den Vorgang des Befüllens von Heizölbehältnissen. Darüber hinaus bestehe eine Verantwortlichkeit der Heizölfirma nur, wenn Sicherheitsmängel des Öltanks offen zutage lägen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 10933/08.OVG). Verbraucherrecht - Januar 2009Verbrauchsgüterkauf: Wie weit geht die Beweislasterleichterung des Verbrauchers bei der Sachmängelgewährleistung?Auch wenn ein Defekt innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf auftritt, muss der Käufer beweisen, dass der Defekt auf einem gewährleistungspflichtigen Sachmangel und nicht auf einer Fehlbedienung oder unsachgemäßen Handhabung beruht. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. In dem entschiedenen Fall hatte der Käufer einen neuen Pkw erworben, bei dem vier Monate später ein Kupplungsdefekt aufgetreten war. Nachdem im Verlauf der nächsten Monate der gleiche Kupplungsschaden noch zweimal aufgetreten war, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag und verlangte dessen Rückabwicklung. Zwischen den Parteien war streitig, ob ein technischer Defekt oder eine Fehlbedienung durch den Kläger zum dreimaligen Austausch der Kupplung geführt hatte. Ein zu dieser Frage eingeholtes Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, der Kupplungsschaden sei durch eine fehlerhafte Bedienung (langes Schleifenlassen der Kupplung) eingetreten. Der Käufer vertrat jedoch die Auffassung, da der Schaden innerhalb von sechs Monaten seit Kauf des Fahrzeugs (erstmalig) aufgetreten sei, gelte die gesetzliche Vermutung, dass der Schaden bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen sei. Der Verkäufer müsse deshalb beweisen, dass der Defekt nicht bei Übergabe des Fahrzeugs angelegt gewesen, sondern infolge einer Fehlbedienung entstanden sei. Mit dieser Argumentation hatte er jedoch keinen Erfolg. Die Richter machten deutlich, dass ein Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sei, wenn die Kaufsache bei Übergabe mit einem Mangel behaftet sei und zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen seien. Dabei gelte im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs die Vermutung, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei, wenn innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel auftrete. Damit bestehe jedoch nicht auch die Vermutung, dass jeder innerhalb von sechs Monaten auftretende Defekt ein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel sei. Kämen mehrere mögliche Schadensursachen in Betracht (entweder mangelhafte Sachbeschaffenheit oder Bedienungsfehler), müsse der Käufer beweisen, dass der Defekt auf die Sachbeschaffenheit und nicht auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen sei. Da das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe keinen Kupplungsschaden aufwies, habe der Kläger nachweisen müssen, dass der vier Monate später aufgetretene Kupplungsschaden bei Übergabe bereits in der Kaufsache angelegt war. Er trage also die Beweislast dafür, dass das Fahrzeug von vornherein einen werksseitig zu vertretenden Grundmangel aufweise, der zu dem späteren Kupplungsschaden geführt habe (OLG Frankfurt a.M., 13 U 164/06).
Schmerzensgeld: Aktenvernichter im Bauamt verstümmelt KinderhandAktenvernichter müssen in öffentlichen Gebäuden so aufgestellt werden, dass sie keine Gefahr für Besucher darstellen. Kommt es gleichwohl zu Verletzungen, macht sich die Gemeinde schadenersatzpflichtig. Das musste sich eine Gemeinde vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) sagen lassen. Sie hatte in einem öffentlich zugänglichen Bereich ihres Bauamts einen eingeschalteten Aktenvernichter stehen. Als ein Großvater mit seinem damals dreijährigen Enkel das Bauamt aufsuchte, steckte das Kind seine Hand in den Schlitz des Aktenvernichters. Dabei erlitt es Verstümmelungen an drei Fingern. Auf die Klage des Kindes verurteilte das Landgericht (LG) Frankfurt (Oder) die Gemeinde, dem Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.500 EUR zu zahlen. Außerdem sei die Gemeinde verpflichtet, dem Kind zukünftige Schäden zu ersetzen. Dagegen hatte die Gemeinde Berufung zum OLG eingelegt. Die dortigen Richter haben mit Beschluss darauf hingewiesen, dass sie die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen beabsichtigen. Sie machten deutlich, dass der Aktenvernichter in einem Bereich gestanden habe, an dem Publikumsverkehr geherrscht habe. Außerdem habe er so tief auf dem Boden gestanden, dass er einem Erwachsenen nicht sogleich auffallen musste. Schließlich sei er auch angesichts seines Äußeren nicht sofort als Gefahrenquelle zu erkennen gewesen. Es sei demgegenüber jedem Laien sofort einsichtig, dass von einem Aktenvernichter insbesondere für Kinder Gefahren ausgehen würden. Die Gemeinde entlaste auch nicht, dass das Gerät das GS-Zeichen getragen habe, da die Betriebsanleitung eindeutige Warnhinweise enthalten habe. Dort werde zum einen vor dem Hineinfassen in den Papiereinzug gewarnt, zum anderen davor, Kinder in die Nähe der Maschine zu lassen. Die Gemeinde habe den Aktenvernichter während der Sprechzeiten entweder abschalten müssen oder nicht in einem Bereich aufstellen dürfen, wo Publikumsverkehr stattfinde. Die Gemeinde hat zwischenzeitlich die Berufung zurückgenommen, sodass das Urteil des LG Frankfurt (Oder) damit rechtskräftig ist (LG Frankfurt Oder, 11 O 280/05).
Schadenersatz: Tätowiererin haftet wegen dauerhaften "Bio-Tattoos"Löst sich ein sogenanntes "Bio-Tattoo" entgegen der Ankündigung nicht auf und muss mittels Laserbehandlung entfernt werden, haftet die Tätowiererin auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das musste sich eine Tätowiererin vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe sagen lassen. Die Frau hatte mit einem Flyer für das Anbringen eines sogenannten Bio-Tattoos geworben, das sich in einem Zeitraum von 3 - 7 Jahren wieder in Nichts auflösen würde. Die Klägerin las den Flyer. Sie ließ sich 1998 auf einer Verbrauchermesse am Stand der Beklagten nochmals erklären, dass sich die Tätowierung in jedem Fall wieder vollständig verflüchtigen werde. Sie werde nur in die oberste Hautschicht eingefräst. Im Übrigen würden nur Biofarben verwendet. Daraufhin ließ ich die Klägerin noch auf der Messe um den Bauchnabel herum ein solches Bio-Tattoo in Gestalt einer stilisierten Sonne anbringen. Noch heute ist das Tattoo deutlich sichtbar und gegenüber dem Zeitpunkt des Anbringens lediglich etwas verblasst. 2007 schaltete die Klägerin einen Rechtsanwalt ein, nachdem sie seit dem Jahr 2005 ständig darauf gewartet hatte, dass das Tattoo nicht nur verblassen, sondern vollständig verschwinden werde, was nicht geschah. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten lehnte eine Zahlung ab. Das Landgericht Mannheim hat die Klage wegen Verjährung des Anspruchs abgewiesen. Die Berufung der Klägerin zum OLG hatte Erfolg. Die dortigen Richter stellten fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aufgrund der Anbringung des Bio-Tattoos zu ersetzen. Die Klägerin habe gegen die beklagte Tätowiererin einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens wegen unerlaubter Handlung. Das Anbringen des Tattoos stelle eine Körperverletzung dar, die rechtswidrig war. Das Bio-Tattoo sei nicht, wie unter anderem auf dem Flyer der Beklagten versprochen, nach 3 - 7 Jahren verschwunden. Es sei auch heute, 10 Jahre später, noch deutlich sichtbar. Da die Klägerin unstreitig kein dauerhaftes Ornament haben wollte, sei ihre Einwilligung in die Körperverletzung auch für die Beklagte erkennbar nicht darauf gerichtet gewesen, einer dauerhaften Veränderung ihres Körpers zuzustimmen. Diese sei daher durch die Beklagte rechtswidrig verursacht worden. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Beklagte hatte damit geworben, dass sich das Tattoo in einem Zeitraum von 3 - 7 Jahren in Nichts auflöse. Das war Grundlage der Vereinbarung der Parteien. Diese 7 Jahre waren im Februar 2005 abgelaufen. Die Verjährung konnte nicht vor Ablauf der 7-Jahresfrist beginnen. Damit war die Einreichung der Klage im Februar 2008 noch rechtzeitig (OLG Karlsruhe, 7 U 125/08).
Kinderspielplatz: Genehmigung eines Fußballfelds kann für Nachbarn rücksichtslos seinDie Genehmigung eines kleinen Spielfelds für Fußball auf einem Kinderspielplatz kann im Einzelfall für Nachbarn rücksichtslos sein. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz. In dem Fall hatte eine Gemeinde die Baugenehmigung für einen Kinderspielplatz mit integriertem Spielfeld für Fußball von 10 m x 18 m genehmigt. Darüber hinaus wurde u.a. auch die Aufstellung einer Kinderseilbahn erlaubt. In der Genehmigung wird darauf hingewiesen, dass mit Blick auf das Rücksichtnahmegebot anheimgestellt werde, den Betrieb des Ballspielfelds in besonders ruhebedürftigen Zeiten an Sonn- und Feiertagen einzuschränken. Gegen die Genehmigung legten Nachbarn Widerspruch ein. Sie trugen u.a. vor, dass die Anlegung des Bolzplatzes sowie der Seilbahn für sie unzumutbar sei. Zudem müssten Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Kinder getroffen werden, da der Kinderspielplatz neben Bahngleisen sowie einer Straße liege. Außerdem beantragten die Nachbarn die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz. Der Antrag hatte zum Teil Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung sei nach Ansicht des Gerichts bei Abwägung der betroffenen Belange anzuordnen, soweit die Nutzung eines Spielfelds für Fußball zugelassen worden sei. Insoweit erweise sich die Baugenehmigung als rechtswidrig. Es fehle hier an Regelungen zum Schutz der Nachbarn. Deren Grundstücke lägen nur 20 - 40 m von der Ballspielfläche entfernt. Angesichts dieser geringen Entfernung sei es notwendig, Auflagen zur Abwehr von Bällen, die ansonsten ungehindert auf die Grundstücke gelangen könnten, aufzunehmen und Lärmschutzvorkehrungen zu treffen. Derartige Auflagen habe die Gemeinde nicht erlassen, sondern lediglich Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Hinweises empfohlen. Den Betrieb der Seilbahn müssten die Nachbarn aber bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache hinnehmen. Insoweit lasse sich nicht abschließend beurteilen, ob von der Seilbahn unzumutbare Lärmemissionen ausgingen. Dies müsse weiter aufgeklärt werden. Angesichts der gesetzlichen Bestimmung, dass Baugenehmigungen sofort vollziehbar seien, hätten insoweit die Interessen der Stadt Vorrang. Der Antrag auf das Ergreifen von Sicherheitsmaßnahmen wegen der in Nachbarschaft zum Kinderspielplatz verlaufenden Straße und Bahngleise habe keinen Erfolg. Die Nachbarn seien selbst in der Lage, für die Sicherheit ihrer Kinder zu sorgen, indem sie diese entsprechend unterwiesen oder beaufsichtigten (VG Koblenz, 7 L 1020/08.KO). Verbraucherrecht Dezember 2008Reiserecht: Keine Erstattung des gesamten Pauschalreisepreises bei verspätetem AnschlussflugKommt es bei einer Pauschalreise zu einer Verspätung des Hinflugs von mehr als fünf Stunden, kann der Reisende nicht vom gesamten Pauschalreisevertrag zurücktreten und den vollen Reisepreis erstattet verlangen. Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte ein Mann, der bei einem Reiseveranstalter eine vierzehntägige Studienreise nach Island einschließlich Flug ab Düsseldorf über Amsterdam nach Reykjavik gebucht hatte. Wegen eines technischen Defekts konnte das für den Weiterflug von Amsterdam nach Reykjavik vorgesehene Flugzeug nicht planmäßig um 14 Uhr starten. Nach sechs Stunden vergeblicher Wartezeit flog der Mann auf eigene Kosten von Amsterdam nach Düsseldorf zurück. Er hat sich zur Kündigung des Reisevertrags gegenüber dem Reiseveranstalter berechtigt gesehen und dazu auf Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen verwiesen. Die Verordnung gewährt Fluggästen bei Verspätungen ab fünf Stunden einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten, gegebenenfalls mit einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort. Nach dem Wortlaut der Verordnung bestehen diese Ansprüche gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen. Mit der Klage hat der Reisende die Rückzahlung des vollen Reisepreises abzüglich einer vom Reiseveranstalter geleisteten Teilerstattung sowie die Begleichung der Kosten des Rückflugs nach Düsseldorf verlangt. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg, der BGH wies die Revision des Reisenden zurück. Die Richter bestätigen damit ihre bisherige Auffassung, dass die Verordnung unmittelbar nur Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht aber gegen den Reiseveranstalter begründe. Die Erstattungsregelung bei Verspätungen ab fünf Stunden sei auf reine Luftbeförderungsverträge zugeschnitten. Da Pauschalreisen komplexe Leistungen des Reiseveranstalters zum Gegenstand hätten, komme einer Flugverspätung dort nicht zwangsläufig das gleiche Gewicht zu. Ob sich der Reisende aus dem gesamten Reisevertrag lösen könne, entscheide sich maßgeblich danach, ob die Reise erheblich beeinträchtigt und die Kündigung des Reisevertrags deshalb gerechtfertigt sei. Dies sei aufgrund einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Im vorliegenden Fall hätte der Reisende von der vierzehntägigen Reise einen oder maximal zwei Tage verpasst. Dies stelle keine so erhebliche Beeinträchtigung dar, dass eine Kündigung des gesamten Pauschalreisevertrags gerechtfertigt sei (BGH, X ZR 37/08).
Versicherungsrecht: Versicherungsschutz für Motorradklau während einer ProbefahrtWird einem Motorradbesitzer während einer Probefahrt sein Motorrad entwendet, kann sich der Teilkaskoversicherer nicht in jedem Fall auf Leistungsfreiheit berufen. Das ist der Tenor einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln, mit dem einem Motorradbesitzer 10.650 EUR als Entschädigung aus der Teilkaskoversicherung zugesprochen wurden. Dieser wollte sein Motorrad verkaufen und hatte eine Zeitungsanzeige geschaltet. Darauf erschien ein Interessent auf einem älteren Yamaha-Motorrad FJ 1100, der sich als "Josef Krause" vorstellte. Einen Personalausweis ließ sich der Verkäufer nicht vorlegen. Er überließ dem Kaufinteressenten sein Fahrzeug zu einer kurzen Probefahrt, ohne die Fahrzeugpapiere mitzugeben. Während der Probefahrt verschwand der angebliche Herr Krause mit der BMW und ließ sein altes Motorrad zurück. Später stellte sich heraus, dass es als Bastlerfahrzeug für 600 EUR erworben und nicht umgemeldet worden war. Der Versuch, den angeblichen Käufer zu ermitteln, blieb daher ohne Erfolg. "Herr Krause" war in Wahrheit nicht existent. Die Versicherungsgesellschaft verweigerte die Zahlung der Entschädigung mit der Begründung, der Motorradfahrer sei Opfer eines - nicht versicherten - Betrugs geworden. Jedenfalls habe er grob fahrlässig gehandelt, als er das hochwertige Motorrad dem unbekannten Käufer zu einer örtlich und zeitlich nicht begrenzten Probefahrt überlassen habe. Die OLG-Richter gaben dem Motorradbesitzer recht. In seinem Fall liege eine "Entwendung" im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Der Verkäufer habe, als er das Motorrad zur Probefahrt an den angeblichen Kaufinteressenten zu einer zeitlich und räumlich begrenzten Probefahrt überließ, seinen "Gewahrsam" an der Maschine nicht aufgeben wollen, dieser sei nur gelockert gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Fahrzeugschein nicht mit übergeben worden sei. Der Interessent habe sich bei seiner Probefahrt nur im Gebiet der kleinen Ortschaft bewegen sollen, in der der Eigentümer wohnt. Obwohl der Eigentümer des BMW-Motorrads sich keinen amtlichen Ausweis zeigen ließ und nicht um Hinterlassung einer Sicherheit für die Zeit der Probefahrt bat, sei die Versicherung nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls von ihrer Zahlungspflicht frei geworden. Zwar seien die Versäumnisse des Verkäufers als sorgfaltswidrig anzusehen. Sie würden aber keinen groben Verstoß darstellen, weil der Kaufinteressent sein zum Straßenverkehr zugelassenes Motorrad zurückgelassen habe. Der Verkäufer habe danach annehmen dürfen, den Interessenten im Notfall auch über das Kennzeichen ermitteln zu können. Auch habe die hinterlassene Maschine in den Augen des Verkäufers einen gewissen Wert dargestellt (OLG Köln, 9 U 188/07).
Gefälschte Scheckbestätigung: Bank muss bei unzulänglicher Prüfung Schadenersatz leistenKommt eine Bank der Bitte um Prüfung eines Schecks nur unzureichend nach, haftet sie für den dadurch entstandenen Schaden. Das musste sich eine Bank vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe sagen lassen, die von einem Kunden verklagt worden war. Der Kunde wollte über das Internet seinen Jahreswagen für 42.300 Euro an einen vorgeblichen niederländischen Geschäftsmann verkaufen. Dieser hatte in einem Fax angekündigt, bei Abholung werde das Auto mit einem bankbestätigten Scheck bezahlt. Kurz danach erhielt der Bankkunde ein weiteres Telefax, angeblich von einer niederländischen Bank, in dem ein Angestellter Peter B. bestätigte, dass der Geschäftsmann einen Scheck über 42.300 Euro unwiderruflich zugunsten des Klägers ausgestellt habe. Für Rückfragen war eine Telefonnummer angegeben. Abgebildet war auch der vermeintliche Scheck. Diese Unterlagen ließ der Kunde bei der Bank mit der Bitte um Prüfung vorlegen. Die Bankangestellte rief daraufhin bei der angegebenen Telefonnummer an und eine Frau bestätigte ihr, dass über den auf ein gesondertes Konto gebuchten Betrag nur noch mit diesem Scheck verfügt werden könne. Das gab die Angestellte so an den Kunden weiter. Aufgrund dieser Information händigte der Kunde am nächsten Tag dem Abholer gegen Original des angeblichen Schecks den Wagen aus. Der Scheckeinzug schlug jedoch fehl. Es handelte sich nicht um einen Scheck, sondern lediglich um ein Einzahlungsformular. Eine Bankverbindung bei der niederländischen Bank bestand nicht und auch einen Angestellten Peter B. gab es dort nicht. Schließlich war auch die angegebene Vorwahl für den Niederlassungsort der Bank falsch. Das OLG sprach dem Kunden einen Schadenersatz in Höhe von 40.000 Euro wegen Verletzung der vertraglichen Verpflichtung zur Überprüfung des Telefaxschreibens zu. Dabei gingen die Richter davon aus, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag oder jedenfalls ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zustande gekommen sei. Die Bank hätte es übernommen, die vorgebliche Scheckbestätigung auf ihre Echtheit und Authentizität zu prüfen. Die Bank habe gewusst, dass es dem Kunden auf eine Überprüfung durch eine fachkundige Person ankam und es für ihn um eine weitreichende finanzielle Entscheidung ging. Die Bankangestellte hätte sich danach nicht damit begnügen dürfen, nur die angegebene Nummer anzurufen. Sie hätte diese zur Überprüfung vielmehr selbstständig ermitteln müssen. Das gelte umso mehr, da sie erkannt habe, dass dem vermeintlichen Scheck die gesetzlichen Scheckbestandteile nach deutschem Recht fehlten. Die Verdachtsmomente hätten Anlass zur Prüfung sein müssen, wie ein ordnungsgemäßer Scheck einer niederländischen Bank bezeichnet ist und welche Bestandteile er aufweisen müsse. Diese Pflichtverletzung würden die Schadenersatzhaftung der Bank begründen, denn bei ordnungsgemäßer Prüfung wäre aufgefallen, dass es sich weder um einen Scheck gehandelt habe, noch dass ein Peter B. bei der niederländischen Bank beschäftigt war (OLG Karlsruhe, 17 U 212/07).
Reality TV: Schmerzensgeld für Aussendung im FernsehenÜberrumpelt ein Fernsehsender im Rahmen einer Reality-TV-Berichterstattung eine gefilmte Person und ringt ihr in dieser Situation ein Einverständnis zur Sendung der Bilder ab, kann gleichwohl ein Schadenersatzanspruch bestehen. Das musste sich ein Fernsehsender sagen lassen, der in seinem Programm über die Arbeit einer Gerichtsvollzieherin berichtet hatte. Im Fernsehen war zu sehen, wie die Gerichtsvollzieherin mit Hilfe eines Schlossers in Begleitung von zwei Polizeibeamten und einem Kamerateam die Wohnung eines gesuchten Schuldners betrat. Dort traf sie den nur mit einer Unterhose bekleideten Kläger, der bei der Kontrolle seines Ausweises vor laufender Kamera seinen Namen nannte. Allerdings war der aus der Slowakei stammende Kläger - wie sich noch während des Drehs herausstellte - nicht der gesuchte Schuldner. Gesendet wurde trotzdem. Der Kläger verklagte daraufhin den Sender wegen der Ausstrahlung dieser für ihn entwürdigenden Szene auf Schmerzensgeld. Der Fernsehsender verteidigte sich damit, den Kläger aufgeklärt und von ihm die Zustimmung für die Ausstrahlung erhalten zu haben. Der Kläger trug hingegen vor, er sei überrumpelt worden und der deutschen Sprache gar nicht ausreichend mächtig gewesen. Das Landgericht (LG) München I hielt den Schmerzensgeldanspruch für berechtigt und verurteilte den Fernsehsender zur Zahlung eines Betrags von 5000 EUR. Die Richter sahen es als eine Überrumpelung an, von zwei Polizisten aus dem Schlaf geweckt zu werden, die den Ausweis verlangen. Hinzu käme, dass das Kamerateam durch das Betreten der Wohnung den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt und eben diese Situation dann ausgenutzt habe, um dem Kläger ein Einverständnis abzuringen. Ein solch sittenwidrig erworbenes Einverständnis sei nichtig. Es habe daher keine wirksame Einwilligung des Klägers in die schwerwiegende Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gegeben (LG München I, 9 O 18165/07). Verbraucherrecht November 2008Aktuelle Gesetzgebung: Mehr Rechte für FahrgästeFahrgäste sollen bessere Rechte bei Verspätungen bekommen. Das Bundeskabinett hat daher einen Entwurf für ein Fahrgastrechtegesetz beschlossen. Er knüpft an Regelungen einer bereits verabschiedeten EU-Verordnung an, die am 3. Dezember 2009 in Kraft tritt und dann EU-weit verbindlich gilt. Das neue Fahrgastrechtegesetz soll noch vor der Hauptreisesaison 2009 in Kraft treten. Jährlich sind Millionen von Fahrgästen in Deutschland von Verspätungen betroffen. Sie sollen künftig die anteilige Erstattung des Fahrpreises erhalten oder die Möglichkeit, auf andere Verkehrsmittel ausweichen zu können. Auch die Verspätung in der sog. Reisekette wird umfasst sein, also der Fall, dass ein Fahrgast wegen einer Verspätung den ursprünglich vorgesehenen Anschlusszug verpasst. Im Einzelnen sind folgende Verbesserungen für den Fahrgast vorgesehen: 1. Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Fern- und Nahverkehr Beispiel: Fahrgast F möchte mit dem Zug von Darmstadt nach Kiel fahren. Die Fahrkarte hat 114 EUR gekostet. Der Regionalzug soll um 13.48 Uhr in Frankfurt am Main ankommen; der vorgesehene Anschlusszug soll um 13.58 Uhr nach Kiel abfahren und dort um 18.46 Uhr ankommen. Der Regionalzug hat in Frankfurt am Main aber 30 Minuten Verspätung, sodass F den Zug nach Kiel verpasst. F kommt erst um 19.51 Uhr in Kiel an. Da F sein Ziel mehr als 60 Minuten verspätet erreicht, erhält er 25 Prozent des Fahrpreises, also 28,50 EUR erstattet. Das Eisenbahnunternehmen haftet nicht, wenn die Verspätung durch außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende Umstände verursacht wird und das Eisenbahnunternehmen diese Umstände trotz der gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden kann. Beispiel: Einem Lkw-Fahrer gelingt es nicht mehr, an einem geschlossenen Bahnübergang zu halten, weil die Bremsen versagen. Der Lkw durchbricht die Schranken. Der Zugführer des ankommenden Zuges kann zwar mit einer Vollbremsung eine Kollision vermeiden. Der Zug muss aber über eine Stunde am Unfallort warten, bis die Polizei die Gleise zur Weiterfahrt freigibt. Obwohl der Fahrgast seinen Zielort erst mit 90 Minuten Verspätung erreicht, ist das Eisenbahnunternehmen nicht verpflichtet, ihm einen Teil des Fahrpreises zu erstatten. Das Eisenbahnunternehmen kann von einer Zahlung absehen, wenn der zu erstattende Betrag unter 4 EUR liegt (Bagatellgrenze). Beispiel: F fährt mit dem Regionalzug von Lathen nach Emsdetten. Der Fahrpreis beträgt 14,60 EUR, die planmäßige Ankunft ist um 15.35 Uhr. Tatsächlich erreicht F Emsdetten aber eine Stunde später. F erhält dennoch keine Fahrpreiserstattung in Höhe von 25 Prozent des Fahrpreises, da der zu erstattende Betrag 3,65 Euro betragen würde und damit unterhalb der Bagatellgrenze liegt. Zeichnet sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten ab, kann der Fahrgast auch von einer Fahrt absehen und Rückerstattung des Fahrpreises verlangen oder die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt auch mit geänderter Streckenführung durchführen. 2. Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Nahverkehr
3. Haftung bei Personenschäden 4. Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität 5. Informationspflichten der Eisenbahnunternehmen 6. Qualitätsmanagement, Beschwerdestellen und Schlichtung
Aktuelle Gesetzgebung: Auskünfte aus dem Bundeszentralregister künftig elektronischDas Bundeskabinett hat eine grundlegende Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes beschlossen. Bislang konnten Auskünfte aus dem Bundeszentralregister nur in Papierform beantragt werden. Künftig soll die Auskunftserteilung auf ein elektronisches System der Datenübertragung umgestellt werden. Durch den Übergang von der schriftlichen auf die automatisierte Antragstellung soll die Grundlage dafür geschaffen werden, dass Anträge von Bürgerinnen und Bürgern auf Erteilung eines Führungszeugnisses wesentlich schneller bearbeitet werden können. Bislang musste die Meldebehörde beim Bundeszentralregister das Führungszeugnis mit einem Vordruck schriftlich anfordern. Künftig läuft dieses Verfahren automatisch durch ein gesichertes System der Datenübertragung ab. Nach wie vor muss der Bürger seinen Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses bei der Meldebehörde stellen. Zwischen Antragstellung und Versendung des Führungszeugnisses an den Bürger durch das Zentralregister wird aber in der Regel nur noch ein Arbeitstag liegen. Durch die Einführung des elektronischen Datenaustauschs bei Ersuchen um Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sollen Anfragen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden wie beispielsweise Meldebehörden künftig rascher und einfacher erledigt werden. Die Umstellung auf das automatisierte Verfahren soll den bisherigen personellen und materiellen Aufwand verringern, Bürokratie abbauen und das Registerverfahren rationalisieren. Die beschleunigte Datenverarbeitung bei der Erteilung von Führungszeugnissen im Bundeszentralregister soll daher vor allem den Bürgerinnen und Bürgern zugute kommen. Durch den Erlass der neuen Verwaltungsvorschrift werden keine neuen Daten erhoben, sondern lediglich bereits vorhandene Daten statt in Papierform elektronisch verarbeitet. Die Verwaltungsvorschrift soll am 1. Januar 2009 in Kraft treten. Sie bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.
Schadenersatzrecht: Grundstückseigentümer muss nicht täglich Laub fegenFußgänger müssen bei Laubfall im Herbst mit erhöhter Rutschgefahr auch auf Gehwegen rechnen. Bei einem Sturz können Sie den Grundstückseigentümer nicht auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, da dieser die Wege nicht ständig laubfrei halten muss. Das zeigt ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Landgerichts (LG) Coburg, mit dem die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage einer Passantin gegen eine Grundstückseigentümerin abgewiesen wurde. Die Klägerin war auf dem Bürgersteig, der über das Grundstück der Beklagten (einer Gemeinde) führte, auf feuchtem Laub ausgerutscht. Dabei brach sie sich eine Schulter. Sie verlangte von der Beklagten Schadenersatz und Schmerzensgeld, weil diese gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe. Das LG sah das jedoch anders und wies die Klage ab. Es führte aus, dass im Bereich von Laubbäumen Gehwege, sobald die Blätter fallen, stets eine gewisse Rutschgefahr aufweisen würden. Darauf müssten sich Fußgänger einstellen. Eine Reinigung der Wege könne nur im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden. Weil die Beklagte den Bürgersteig wenige Tage zuvor vom Laub befreit hatte, sei sie ihren Pflichten nachgekommen. Die bis zum Unfalltag abgefallenen Blätter hätten keine außerplanmäßige Reinigung erforderlich gemacht, weil sie keine besondere Gefahrenstelle geschaffen hätten. Es würde den Rahmen des tatsächlich und wirtschaftlich Zumutbaren überspannen, wenn vom Grundstückseigentümer eine sofortige Beseitigung des Laubs gefordert würde (LG Coburg, 14 O 742/07).
E-bay: Kein Rückgaberecht bei falschem ToilettenhäuschenIst bei der E-bay-Auktion eines Privatmanns die Gewährleistung ausgeschlossen, hat der Käufer keinen Anspruch auf Rückgabe des Kaufgegenstands. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Kaufgegenstand nicht mit der Beschreibung übereinstimmt. Das musste ein Käufer vor dem Landgericht (LG) München I erfahren, der auf seinem Toilettenhäuschen sitzen blieb. Bei einer E-Bay-Auktion hatte er für ein Spielzeug- Toilettenhäuschen 2.247 EUR gezahlt. Als das Modell bei ihm eintraf, musste er feststellen, dass es nicht das erhoffte Original von Märklin war. Es handelte sich vielmehr um einen Nachbau aus den 1980er Jahren. Der Sammler wollte das Geschäft daher rückabwickeln. Das LG wies seine entsprechende Klage jedoch ab. Die Richter machten deutlich, dass sich der Sammler nicht auf ein gesetzliches Widerrufsrecht berufen könne. Dies gelte nur bei Fernabsatzgeschäften mit Gewerbetreibenden, nicht jedoch bei Geschäften zwischen Privatpersonen. Auch habe der Verkäufer keine falschen Zusicherungen gegeben. Er habe das Toilettenhäuschen zwar als "Rarität" und "alt" beschrieben. Das aber sei nach dem eingeholten Gerichtsgutachten durchaus zutreffend: Auch Repliken von Märklin-Toilettenhäuschen seien nämlich eine Seltenheit - und die hiesige hätte ca. 20 Jahre auf dem Buckel, sei also auch "alt". Der Verkäufer habe auch nicht behauptet, dass es sich um ein Original-Märklin-Toilettenhäuschen handelt. Er habe in der Anzeige vielmehr ein Fragezeichen gesetzt. Zudem habe er noch vor Auktionsende ausdrücklich klargestellt, dass er nicht garantieren könne, dass alles Original sei. Schließlich liege auch kein sittenwidriges Geschäft vor. Die Versteigerung habe bei 1 EUR begonnen. Außerdem - so befand das Gericht - sei es allein der Leichtsinn des Klägers, wenn er für eine Sache, die er nur anhand eines Internet-Fotos und der dürftigen Beschreibung des Verkäufers auf ihren Wert überprüfen könne, ohne Vereinbarung eines Rückgaberechts 2.247 EUR biete. Vor solchen Risikogeschäften könne ihn das Zivilrecht nicht schützen (LG München I, 34 S 20431/04).
Versicherungsrecht: Zur Wirksamkeit der Haftungsbegrenzung in Kfz-KaskoversicherungenEin Versicherer kann seine Haftung in der Kfz-Versicherung in den allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert beschränken, dass das Fahrzeug nicht repariert wird. Dies entschied das Landgericht (LG) Coburg in einem Fall, in dem eine Versicherungsnehmerin von ihrer Kaskoversicherung statt voraussichtlicher Reparaturkosten von rund 2.200 EUR nur knapp 700 EUR erhielt. Die Frau hatte ihren nicht mehr ganz taufrischen Opel Vectra mit einer Selbstbeteiligung von 150 EUR kaskoversichert. Nach einem Wildunfall ließ sie ihn nicht reparieren, sondern rechnete auf Basis der von einem Sachverständigen ermittelten - ihr also tatsächlich nicht entstandenen - Reparaturkosten (2.350 EUR minus Selbstbeteiligung) ab. Die Versicherung aber verwies auf ihre speziellen Vertragsklauseln. Danach errechnete sich der Schaden bei Unterbleiben der Reparatur nach der Formel Wiederbeschaffungswert (2.600 EUR) minus Restwert (1.770 EUR) auf 830 EUR. Abzüglich Selbstbeteiligung zahlte sie der Frau deshalb nur 680 EUR. Zu Recht, wie das Coburger Gericht entschied. Die Richter führten aus, dass es für die Frage, welche Ersatzleistung der Versicherer im Schadensfall zu erbringen hat, entscheidend auf die Versicherungsbedingungen ankommt. Die entsprechende Vertragsklausel hielten sie für wirksam. Sie sei ihrer Meinung nach vom Sinngehalt her eindeutig und für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer leicht zu verstehen. Von einem Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt könne daher ebenso wenig gesprochen werden wie von einer unangemessenen Benachteiligung. Denn schließlich könne der Versicherungsnehmer den Restwert durch Verkauf des Fahrzeugs realisieren (LG Coburg, 33 S 14/08).
Verbraucherrecht Oktober 2008Knastladen.de: Neuer Onlineshop im InternetAm Samstag, den 30.8.2008 um 12.00 Uhr war es soweit: Die neue Verkaufsplattform für Produkte aus den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen wurde im Rahmen des Nordrhein-Westfalen-Tages in Wuppertal eröffnet. Der neue Online-Shop ist nun unter www.knastladen.de zu erreichen. Es wurde nicht nur ein neuer Name erdacht, sondern ein vollkommen neuer Shop für interessierte Bürgerinnen und Bürger entwickelt. Im Knastladen.de können ca. 350 verschiedene Produkte aus mehr als 20 Justizvollzugsanstalten erworben werden. Den Kunden erwartet eine viel größere Produktauswahl, alle angebotenen Artikel können jetzt unmittelbar an den Käufer versandt werden. Auch die Benutzerfreundlichkeit wurde stark verbessert, so reicht nun nur eine Anmeldung aus, um alle Produkte ansehen und bestellen zu können.
Nachbarrecht: Wann auf das Nachbargrundstück hängende Äste beseitigt werden müssenWachsende und gedeihende Bäume in des Nachbars Garten sieht nicht jeder mit ungeteilter Freude. Bedeuten Sie doch für den eigenen Grund und Boden mitunter Schatten und verstreute Pflanzenteile. Wenn dann sogar die Äste über die Grundstücksgrenze hinüberwachsen, kann man sich in der Regel dagegen wehren und Beseitigung verlangen. Das zeigt ein von Amts- und Landgericht Coburg jetzt entschiedener Fall, in dem ein Grundstückseigentümer auf Antrag seines Nachbarn verurteilt wurde, seinen Bäumen die auf den Nachbarsgrund ragenden Äste zu stutzen. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze standen seit mehr als 30 Jahren auf Seiten des Beklagten 18 Fichten und eine Birke. Ganz nach Baumart wuchsen sie nicht nur beständig gen Himmel, sondern streckten ihre Äste auch immer weiter in Richtung Garten des Klägers. Nachdem sie bis zu 4 m in seinen "Luftraum" vorgedrungen waren, hatte der genug und verlangte Beseitigung dieses Überwuchses. Der Beklagte aber meinte, der Kläger werde doch gar nicht spürbar beeinträchtigt. Das sahen die Coburger Gerichte nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten aber anders. Sie führten aus, dass der Kläger die überhängenden Äste nur dulden müsse, wenn sein Grundstück durch sie nicht beeinträchtigt werde. Angesichts eines Überhangs von bis zu 4 m mit dadurch verstärkter Schattenbildung und den Naturgesetzen entsprechend herabfallenden Nadeln, Zapfen und abgestorbenen Zweigen sei eine Beeinträchtigung jedoch nicht zu bezweifeln. Der Beklagte müsse dem Wachstum seiner Bäume daher an der Grundstücksgrenze Einhalt gebieten (AG Coburg, 15 C 1615/07; LG Coburg, 33 S 26/08).
Versicherungsrecht: Mitversicherte Personen in der ReiserücktrittsversicherungDie Aufzählung der in einer Reiserücktrittskostenversicherung angeführten mitversicherten Personen ist abschließend. Ein Verlobter, der nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt, gehört nicht dazu. Das musste sich eine Frau vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen, die für sich und ihren Verlobten eine vierzehntägige Reise nach Korfu gebucht hatte. Die Reisekosten betrugen 1088 Euro. Gleichzeitig schloss sie auch eine Reiserücktrittsversicherung ab. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren als versicherte Personen aufgeführt der Vertragspartner, der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner und der in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte sowie deren Kinder. In der Nacht vor dem Reiseantritt verstarb der Bruder des Verlobten der Antragstellerin, die daraufhin die Reise stornierte. Den Reisepreis verlangte sie von der Versicherung ersetzt. Diese weigerte sich aber zu zahlen, da der Verlobte aufgrund seines Arbeitsplatzes noch in einer anderen Stadt, somit nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der Antragstellerin lebte. Daraufhin erhob die Antragstellerin Klage vor dem AG und begehrte darüber hinaus Prozesskostenhilfe, da sie nicht in der Lage sei, den Rechtsstreit selbst zu finanzieren. Die zuständige Richterin lehnte die beantragte Prozesskostenhilfe jedoch ab, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. In den Versicherungsbedingungen seien die mitversicherten Personen abschließend aufgezählt. Der Verlobte als solcher gehöre nicht dazu, sondern nur, wenn er in häuslicher Gemeinschaft mit dem Vertragspartner lebe. Diese Aufzählung diene dazu, eindeutig vertraglich festzulegen, wer zu den mitversicherten Personen gehöre, um die vertragliche Verpflichtung der Versicherung klar zu definieren. Sie könne deshalb nicht durch Analogie erweitert werden. Der Stornierungsgrund, der in der Sphäre des nicht mitversicherten Verlobten liege, verpflichte die Versicherung nicht zur Zahlung (AG München, 274 C 35174/07).
Insolvenzrecht: Versicherungsleistungen fallen in die InsolvenzmasseWer Privatinsolvenz angemeldet hat, kann über Zahlungen seiner Versicherungen in der Regel nicht verfügen. Das gilt auch für Leistungen der Kfz-Kaskoversicherung, wenn der Insolvente den Pkw nicht unbedingt für die Arbeit braucht. Die Gelder stehen allein den Insolvenzgläubigern zu. Keine Rolle spielt, ob das Auto aus Mitteln angeschafft wurde, die nicht der Insolvenz unterliegen. Das entschied das Landgericht (LG) Coburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil und wies die Klage eines insolventen Berufssoldaten auf Zahlung von fast 6.900 EUR gegen seine Kaskoversicherung ab. Über dessen Vermögen war das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Einige Zeit später erwarb er aus dem Zusatzsold für einen Auslandseinsatz und einem Geldgeschenk seiner Mutter ein Mercedes Sportcoupé, das er bei der Beklagten kaskoversicherte. Nach einem Einbruch in den Pkw verlangte er von der Versicherung Reparaturkosten von fast 4.200 EUR sowie 2.700 EUR für ein gestohlenes Navi. Die Beklagte meinte aber, nur an den Insolvenzverwalter leisten zu dürfen und verweigerte die Zahlung. Völlig zu Recht, wie das LG befand. Versicherungsleistungen würden nur bei Gegenständen, die nicht pfändbar seien, nicht in die Insolvenzmasse fallen. Da der Kläger seine Arbeitsstelle (eine Kaserne) ohne Weiteres mit der Bahn erreichen könne, sei der Mercedes keine beschlagfreie Sache. Ohne Belang sei zudem, ob das Auto mit insolvenzfreien Mitteln (z.B. Schenkung) erworben wurde. Weil der Schuldner nach Abschluss der Insolvenz von seinen gesamten Schulden befreit sei, habe der Gesetzgeber bewusst angeordnet, dass sämtliche pfändbaren Gegenstände (und Zahlungen einer Versicherung für diese) zur Schuldentilgung verwendet werden müssten (LG Coburg, 23 O 26/08).
Vereinsrecht: So überprüfen Zivilgerichte VereinsstrafenVereinsstrafen unterliegen nur eingeschränkt der Überprüfung durch staatliche Gerichte. Das folgt aus dem Grundsatz der Vereinsautonomie. Was gerichtlich geklärt wird, hat das Landgericht (LG) Dortmund in einer erst jetzt bekannt gewordenen Entscheidung aus dem Jahr 2007 klargestellt. In der Klage gegen die Vereinsstrafe wird Folgendes geprüft:
Im konkreten Fall ging es um die Annullierung der Ergebnisse von Fußballspielen, bei denen ein Verein einen nicht versicherten ausländischen Spieler eingesetzt hatte. Das LG sah keinen Anlass, an der Entscheidung des Verbands gegen den Verein irgendetwas auszusetzen. So ergab es sich aus der Wettkampfordnung, dass Spiele mit nicht zugelassenen Spielern als verloren gewertet werden. Die Strafe war auch nicht willkürlich oder "grob unbillig", weil der Verein auf den Einsatz des Spielers bei den betreffenden Partien hätte verzichten können und der fehlende Versicherungsschutz gravierende Risiken beinhaltete (LG Dortmund, 3 O 255/07).
Verbraucherrecht September 2008Autokauf: Dieselauto mit Partikelfilter: Wegen Verstopfung mangelhaftEin mit einem Partikelfilter ausgerüstetes Dieselfahrzeug hat einen Sachmangel, wenn es wegen des in bestimmten Abständen nötigen "Freibrennens" des Filters bei konstant höherer Geschwindigkeit (Regenerieren) für einen überwiegenden Einsatz im Kurzstreckenverkehr ungeeignet ist. Das musste sich ein Kfz-Händler in einen Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart sagen lassen. Er hatte einem Käufer einen neuen Opel Zafira 1.9 CTDI mit Rußpartikelfilter verkauft. Schon kurz nach Auslieferung kam es wegen einer Verstopfung des Filters zu Störungen. Während der Käufer darin einen Gewährleistungsfall sah, berief sich der Händler auf den Stand der Technik. Mit einem "Freibrennen" in bestimmten Intervallen bei Einhaltung einer bestimmten Mindestgeschwindigkeit über mehrere Minuten sei das Problem gelöst. Dies werde zudem in der Bedienungsanleitung erläutert. Das LG Ellwangen hat der Rückabwicklungsklage ohne Beweisaufnahme stattgegeben. Das OLG hat die Entscheidung bestätigt und einen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel bejaht. Der Wagen sei nicht von der üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit. Prüfmaßstab sei nicht der Stand der Technik bei Opel, auch nicht derjenige von anderen Dieselfabrikaten mit dem gleichen Problem. Abzustellen sei vielmehr darauf, inwieweit Dieselfahrzeuge generell für einen überwiegenden Kurzstreckenbetrieb geeignet seien. Danach könne nicht zweifelhaft sein, dass ein durchschnittlicher Verbraucher ohne weitere Hinweise von Hersteller oder Händler davon ausgehen könne, dass ein Fahrzeug mit Dieselmotor - so wie ein Benziner oder ein Diesel ohne Filter - auch im Kurzstreckenbetrieb uneingeschränkt verwendbar sei. Mit einem Partikelfilter verbinde der Durchschnittskäufer nur einen reduzierten Schadstoffausstoß, keine Einschränkung im Fahrbetrieb (OLG Stuttgart, 3 U 236/07). Versicherungsrecht: Privathaftpflichtversicherung deckt nur Risiken ab, die vom aktuell bewohnten Einfamilienhaus ausgehenWer mehr als nur ein Einfamilienhaus sein Eigen nennt, kann nur eingeschränkt auf seine private Haftpflichtversicherung bauen. Denn die gewährt Versicherungsschutz lediglich für das aktuell vom Versicherungsnehmer bewohnte Einfamilienhaus. Das entschied das Landgericht (LG) Coburg mit einem jetzt durch das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg bestätigten Urteil und wies die Klage eines Hausbesitzers ab. Als dieser die Privathaftpflichtversicherung abschloss, hatte er nur ein Wohnhaus. Aus beruflichen Gründen erwarb er später ein zweites Hausanwesen, in das er umzog. Das erste vermietete er jahrelang. Als es dann leer stand, fror eine Wasserleitung ein. Ein Teil des Wassers lief in ein Nachbarhaus und führte dort zu Schäden von rund 5.500 EUR. Der Hausbesitzer wandte sich daher an seine Privathaftpflicht. Diese weigerte sich aber, Versicherungsschutz zu gewähren und verwies auf die Versicherungsbedingungen. Darin war festgelegt, dass lediglich "die Gefahren ... als Inhaber eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses, sofern dieses vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet wird" versichert sind. Das LG gab der Versicherung recht. Zur Begründung führte es aus, dass der Hauseigentümer das Gebäude gerade nicht zu Wohnzwecken, sondern als Mietobjekt nutze. Um ein Wochenendhaus, für das die Versicherung einzustehen hätte, handele es sich gerade nicht. Zudem würde die Versicherung jeweils nur ein Einfamilienhaus umfassen. Das sei immer das gerade vom Versicherungsnehmer dauernd bewohnte. Nicht erfasst seien jedoch weitere Hausanwesen. Der Hausbesitzer müsse den Schaden des Nachbarn daher aus der eigenen Tasche begleichen (LG Coburg, 11 O 720/07; OLG Bamberg, 1 U 34/08). Vereinsrecht: Einzelfragen zur MitgliederversammlungInteressante Klarstellungen zur Durchführung von Mitgliederversammlungen hat das Landgericht (LG) Hamburg getroffen: Wer darf einladen? Zwei Versammlungen an einem Tag? Redezeitbegrenzung Abstimmung durch Vereinsangestellte Herausgabe von Mitgliederlisten Änderung des Satzungszwecks (LG Hamburg, 319 O 135/07) Nachbarrecht: Kinderspielplatz muss grundsätzlich geduldet werdenDie Einrichtung eines Kinderspielplatzes ist für die Nachbarschaft grundsätzlich zumutbar. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz. Betroffen war ein Spielplatz der Stadt Unkel. Dessen Spielplatzordnung sieht vor, dass der Platz für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren bestimmt ist und die Benutzung in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr bzw. während der Sommerzeit bis 21:00 Uhr gestattet ist. Unter anderem errichtete die Stadt auf einer Anschüttung eine Rutsche, ein Drehkarussell (sog. Holländerscheibe) sowie einen Picknicktisch und ließ den Spielplatz einzäunen. In der Folgezeit machten Nachbarn geltend, der Spielplatz führe zu unerträglichen Belästigungen. Da die Stadt ihren Forderungen nicht nachkam, erhoben sie Klage. Sie verlangten in der Hauptsache, die Nutzung des Spielplatzes zu untersagen, hilfsweise zumindest aber dessen Betrieb zeitlich einzuschränken und die Einhaltung der Öffnungszeiten durch einen Wach- und Schließdienst sicherzustellen, eine Toilette einzurichten, das Drehkarussell abzubauen, die Anschüttung vor einer Rutsche zu beseitigen, den Picknicktisch zu verlegen und den Zaun vor den an der Grenze zu den Grundstücken der Kläger gepflanzten Büschen und Sträucher zu errichten. Die Klage blieb erfolglos. Die Nachbarn, so die Richter, könnten eine Nutzungsuntersagung des Spielplatzes allein deswegen nicht verlangen, weil der Stadt für die Anlage eine Baugenehmigung erteilt worden sei. Die Nachbarn hätten unabhängig davon, ob diese Baugenehmigung ihnen bekannt gegeben worden sei, nach Beginn der Baumaßnahmen bei der Bauaufsichtsbehörde entsprechende Erkundigungen einholen und gegen die behördliche Genehmigung vorgehen müssen. Dies sei nicht geschehen. Zudem seien Spielplätze notwendig, um Kindern einen ungestörten Aufenthalt im Freien zu ermöglichen und ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Sozialverhalten in Spielen mit anderen Kindern zu trainieren. Nachbarn müssten die mit der Benutzung der Anlage verbundenen Auswirkungen grundsätzlich hinnehmen. Ferner seien die durch die Benutzung eines Spielplatzes bis 20:00 Uhr bzw. 21:00 Uhr entstehenden Lärmimmissionen zumutbar. Auch komme ein Abbau bzw. Verlegung der Spielgeräte sowie des Picknicktisches nicht in Betracht, da solche Einrichtungen für einen Kinderspielplatz typisch seien. Die Stadt müsse auch nicht die Aufschüttung an der Rutsche beseitigen, um die Nachbarn vor Einsichtnahme auf ihre Terrasse zu schützen. Schließlich bestehe keine rechtliche Grundlage, um die Stadt zur Einrichtung eines WC's sowie eines zusätzlichen Zaunes zur Unterbindung der Notdurft entlang der Grundstücksgrenze oder zur Überwachung der Anlage durch einen Schließ- und Wachdienst verurteilen zu können (VG Koblenz, 1 K 198/08.KO).
Verbraucherrecht August 2008Aktuelle Gesetzgebung: Neues Rechtsdienstleistungsgesetz in Kraft getretenDas neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist Anfang Juli in Kraft getreten. Es sieht eine umfassende Neuordnung der Rechtsberatung vor. Im Interesse einer sachgerechten, unabhängigen Rechtsberatung bleibt es auch in Zukunft bei dem Grundsatz, dass die Vertretung vor Gericht ebenso wie die umfassende außergerichtliche Beratung in die Hände der Anwältinnen und Anwälte gehört. Öffnungen sieht das neue RDG gegenüber dem geltenden Rechtsberatungsgesetz allerdings bei der unentgeltlichen, altruistischen Rechtsberatung vor, die grundsätzlich freigegeben wird. Für die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis gelten dabei keinerlei gesetzliche Vorgaben; karitative Einrichtungen, Verbraucherberatungsstellen oder Mieterbund müssen gewährleisten, dass sie Rechtsdienstleistungen nur durch oder unter Anleitung eines Volljuristen erbringen. Auch Nichtanwälte dürfen künftig im Zusammenhang mit einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit juristische Nebenleistungen erbringen. So dürfen beispielsweise Architekten im Rahmen von Planungsleistungen ihre Auftraggeber bei damit zusammenhängenden baurechtlichen Fragen beraten. Damit führt das RDG aber keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft ein. Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein - d.h. er muss beide juristischen Staatsexamen bestanden haben. Darüber hinaus muss er als Rechtsanwalt zugelassen sein. Für die Rechtsuchenden ist es wichtig, sich auch künftig darauf verlassen zu können, dass umfassender Rechtsrat nur von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erteilt wird, die gesetzlich in besonderer Weise zur Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Wahrung der Mandanteninteressen verpflichtet sind. Damit wird es auch in Zukunft keine umfassende Rechtsberatungsbefugnis für Fachhochschulabsolventen (hier vor allem Diplom-Wirtschaftsjuristen) oder Absolventen des ersten juristischen Examens geben. Versicherungsrecht: Kicken auf dem Bolzplatz fällt in der Regel unter den Schutz der UnfallversicherungKnickt ein Versicherungsnehmer beim Fußballspielen auf einem Bolzplatz um, muss seine Unfallversicherung i.d.R. die Kosten für die Behandlung übernehmen. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem aktuell bekannt gewordenen Fall. Ein Mann hatte mit seinem 5-jährigen Sohn sowie weiteren Vätern und Kindern auf einem Bolzplatz Fußball gespielt. Bei einem kämpferischen Einsatz um den Ball sei er nach seiner Darstellung aufgrund einer Bodenunebenheit umgeknickt. Hierbei zog er sich einen Fußwurzelausriss am Knochen unter dem linken Fuß zu, der zu einer anschließenden Thrombose geführt hat. Das Landgericht hat eine Einstandspflicht der Versicherung verneint, da der Kläger nicht bewiesen habe, dass ein "Unfall" im Sinne der Versicherungsbedingungen gegeben sei. Dieser Sichtweise ist das OLG nicht gefolgt. Der Mann könne seine Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Er habe sich durch einen "Unfall", also durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, unfreiwillig verletzt. Ein solches Unfallereignis liege nach Ansicht der Richter vor, wenn das Umknicken während des Fußballspiels aufgrund einer Bodenunebenheit erfolgt sei. Hierfür spreche im vorliegenden Fall bereits der Umstand, dass das Fußballspiel auf einem sog. Bolzplatz stattgefunden habe. Solche Plätze befänden sich bekanntermaßen in einem schlechten Zustand und seien regelmäßig durch Bodenunebenheiten gekennzeichnet. Da es zudem vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür gebe, welche das Umknicken des Klägers ohne Bodenunebenheit hätten erklären können (z.B. Alkohol), sei die Versicherung im Ergebnis eintrittspflichtig (OLG Hamm, 20 U 05/07). Sparbuch: Bankkunde kann sich auch nach Jahrzehnten noch auf den Inhalt berufenLegt ein Bankkunde ein Sparbuch mit einem Guthaben vor, bei dem die letzte Eintragung Jahrzehnte zurückliegt, muss die Bank beweisen, dass sie das Guthaben ausgezahlt hat. Dies hat der für Bankrecht zuständige 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle (OLG) klargestellt. Der Kläger hatte 1971 ein Sparkonto eröffnet und das Sparbuch zur Sicherheit für ein Bauspardarlehen an eine Bausparkasse übergeben. Obgleich das Darlehen bereits 1982 erledigt war, sandte die Bausparkasse dem Kläger das Sparbuch erst 2005 zurück. Dieser verlangte von der Bank die Auszahlung des im Sparbuch ausgewiesenen Guthabens von rund 8.000 EUR. Die Bank weigerte sich mit der Begründung, der Kläger habe das Konto bereits 1982 aufgelöst und das Guthaben ausgezahlt erhalten. Dies ergebe sich aus ihren internen Bankunterlagen, die sie jedoch nur in Form unvollständiger "Kontoverdichtungen" vorlegen konnte. Die Richter folgten der Argumentation der Bank jedoch nicht. Sie betonten in ihrem Urteil, dass das Sparbuch im Rechtsverkehr grundsätzlich den vollen Beweis für das Bestehen des ausgewiesenen Guthabens erbringe. Anderslautende bankinterne Unterlagen könnten dem auch nach Ablauf einer großen Zeitspanne nicht entgegengehalten werden. Insbesondere könne sich die Bank nicht darauf berufen, dass sie nach den Bestimmungen des Handelsrechts nur zur Aufbewahrung der Unterlagen für einen gewissen Zeitraum verpflichtet sei. Grundsätzlich seien Buchungen ohne Vorlage des Sparbuchs unzulässig. Zahle die Bank aus, ohne dies im Sparbuch zu vermerken, könne ihr nicht das eigene Fehlverhalten zugutegehalten werden. Nur ganz ausnahmsweise hält es der Senat für möglich, dass Bankunterlagen als Indiz für eine Auszahlung herangezogen werden können. Hieran seien jedoch sehr strenge Anforderungen zu stellen, die nicht vorgelegen hätten (OLG Celle, 3 U 39/08). Reiserecht: Reisebüro muss ohne besonderen Auftrag nicht das "Schnäppchen" findenEin Reisebüro muss ohne besonderen Auftrag des Kunden nicht alle Angebote durchforsten und das Billigste herausfinden. Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht (AG) München die Klage einer Frau ab, die bei einem Reisebüro eine Urlaubsreise auf die Bermudas gebucht hatte. Hin- und Rückflug sowie Unterbringung kosteten knappe 15 000 Euro. Als sie nach ihrem Urlaub erfuhr, dass eine solche Reise durch ein anderes Unternehmen um 2700 Euro billiger durchgeführt worden war, verlangte sie diese Differenz von ihrem Reisebüro. Dieses habe, so meinte sie, ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Es hätte auf das billigere Angebot hinweisen müssen. Das Reisebüro weigerte sich zu bezahlen. Das Angebot sei ihm bei Buchung nicht bekannt gewesen. Der zuständige Richter konnte eine Pflichtverletzung seitens des Reisebüros nicht erkennen. Er stellte heraus, dass ein Reisebüro nicht verpflichtet sei, von sich aus alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, aus dem Gesamtangebot aller Reiseveranstalter das günstigste Angebot herauszufinden. Das hieße die Anforderungen an die Aufklärungspflichten eines Reisevermittlers zu überspannen. Wenn dies der Kunde wolle, müsse er dem Reisebüro ausdrücklich den Auftrag dazu erteilen. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall gewesen (AG München, 233 C 28416/06).
Verbraucherrecht Juli 2008Vereinsrecht: Anfechtung von Vereinsbeschlüssen nur zeitnah möglichUngültige Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen zeitnah angefochten werden. Eine Klage auf Feststellung ihrer Unwirksamkeit kann nämlich nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden. Darauf weist das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hin. Das Interesse des Vereins an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfordere, dass die rechtliche Wirksamkeit von Vereinsmaßnahmen innerhalb angemessener Zeit geklärt werde. Das ergebe sich auch aus der Treuepflicht der Mitglieder. Ein Mitglied müsse deshalb eine beabsichtigte Klage gegen Vereinsmaßnahmen mit zumutbarer Beschleunigung erheben. Andernfalls verwirke es das Klagerecht. Liefere die Satzung keine Regelungen zu einer Anfechtungsfrist, müsse das Mitglied seine Einwände zeitnah geltend machen. Wichtig: Das OLG hält eine Frist von einem Monat für angemessen (OLG Saarbrücken, 1 U 450/07-142). Vereinsrecht: Kein Anspruch Dritter auf satzungsmäßige LeistungenAuf die satzungsmäßigen Leistungen eines gemeinnützigen Vereins besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch durch Dritte. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Im konkreten Fall ging es um den "Weißen Ring" - einen Verein, der Kriminalitätsopfer unterstützt. Er war von einem Antragsteller, der keine Leistungen erhalten hatte, verklagt worden. Das OLG wies die Klage ab, weil es sich bei den Leistungen des Weißen Rings um einseitige Zuwendungen handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht (OLG Koblenz, 5 W 869/07). Gebrauchtwagenkauf: Verkäufer muss bei Mängeln Möglichkeit der Nachbesserung habenDer Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs kann Reparaturkosten für Mängel an dem Wagen in der Regel erst vom Verkäufer ersetzt verlangen, wenn er diesem zuvor Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat. Das zeigt ein Fall, über den Amtsgericht (AG) Lichtenfels und Landgericht (LG) Coburg zu befinden hatten. Der Käufer eines gebrauchten Wohnmobils hatte nur einen Monat nach dem Kauf festgestellt, dass Gastank und Batterien sowie Radbremszylinder, Stoßdämpfer und Spurstange defekt waren. Er ließ die schadhaften Teile durch eine Drittfirma erneuern und wollte vom Verkäufer die Reparaturkosten von knapp 5.000 EUR ersetzt haben. Mit seiner Klage hatte er jedoch in beiden Instanzen keinen Erfolg. Die Gerichte ließen dabei offen, ob die behaupteten Mängel tatsächlich bereits zum Verkaufszeitpunkt vorlagen. Denn der Kläger wäre aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet gewesen, dem Verkäufer zuerst die Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen. Besondere Umstände, die es ihm erlaubt hätten, sofort eine Drittfirma zu beauftragen, hätten nicht vorgelegen. Insbesondere sei nicht feststellbar, dass der Verkäufer ihn arglistig getäuscht hatte (AG Lichtenfels, 1 C 499/06; LG Coburg, 32 S 7/08). Versicherungsrecht: Versicherung muss Gelegenheit haben, einen beschädigten Gegenstand zu begutachtenEin Versicherungsnehmer muss der Versicherung erst Gelegenheit geben, den beschädigten Gegenstand zu begutachten, bevor er ihn reparieren lässt. Ansonsten muss die Versicherung nicht bezahlen. Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht (AG) München die Klage eines Hauseigentümers gegen seinen Versicherer ab. Als nach einem Gewitter mit Blitzeinschlägen in der Nähe des Wohnhauses seine Heizungsanlage nicht mehr funktionierte, hatte er Ersatzansprüche aus seiner Brandversicherung geltend gemacht. Er war der Meinung, dass der Schaden an der Heizungsanlage auf einen blitzbedingten Überspannungsschaden zurückzuführen sei. Den Schaden teilte er der Versicherung mit. Gleichzeitig beauftragte er eine Heizungsfirma mit der Reparatur der Heizanlage. Dem Sachbearbeiter der Versicherung war es daher nicht möglich, den Schaden zu begutachten. Als der Sachbearbeiter sich bei der Heizungsfirma erkundigte, ob er die ausgetauschten Teile sehen könne, wurde ihm mitgeteilt, dass diese bereits entsorgt seien. Die Versicherung weigerte sich daher, die Reparaturkosten in Höhe von 3466 EUR zu zahlen. Sie bestritt, dass der Schaden an der Heizungsanlage auf das Gewitter zurückzuführen sei. Außerdem habe der Kläger gegen das Veränderungsverbot verstoßen. Das AG sah das ebenso wie der Versicherer. Weil der Hauseigentümer die Beschädigung an der Heizungsanlage reparieren ließ, ohne den Versicherer zuvor darüber zu informieren und ohne für die Aufbewahrung der ausgebauten beschädigten Teile zum Zwecke einer späteren Untersuchung zu sorgen, habe er gegen das in den Allgemeinen Brandversicherungsbedingungen (ABB) vereinbarte Veränderungsgebot verstoßen. Danach dürfe ein Versicherungsnehmer ohne Erlaubnis des Versicherers an dem durch das Schadensereignis geschaffenen Zustand keine Änderungen vornehmen oder dulden, die die einwandfreie Feststellung des Schadens erschweren. Für den Fall, dass Änderungen absolut notwendig seien, seien diese auf das Notwendigste zu beschränken und wenn möglich, die Genehmigung des Versicherers einzuholen. All das habe der Hauseigentümer versäumt. Als der Versicherer von der Reparatur erfuhr, sei sie bereits durchgeführt und die Teile nicht mehr vorhanden gewesen. Auch wenn man berücksichtige, dass eine Warmwasserversorgung schnell wiederhergestellt werden müsse, hätte der Kläger zumindest die beschädigten Teile aufheben müssen (AG München, 281 C 15020/07). Haftungsrecht: Minderjähriger haftet für FeuerwehrkostenEin Minderjähriger, der grob fahrlässig den Brand in einer Feldscheune verursacht hat, kann zu den Kosten für den Einsatz der Feuerwehr herangezogen werden. Diese Erfahrung musste ein im Tatzeitpunkt 14-jähriger Jugendlicher vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz machen. Er hatte in einer Scheune, in der u.a. Stroh gelagert wurde, eine glimmende Zigarette weggeworfen, ohne sie "auszutreten". Das Gebäude geriet in Brand. Der Minderjährige wurde zur Zahlung der durch die Löschung entstandenen Feuerwehrkosten in Höhe von rund 10.000 EUR herangezogen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das OVG lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Der Jugendliche sei zum Ersatz der Einsatzkosten verpflichtet, weil er den Brand grob fahrlässig verursacht habe. Auch bei Berücksichtigung einer verzögerten Entwicklung des Minderjährigen von mindestens zwei Jahren habe bei ihm eine Einsichtsfähigkeit in die Gefahrenlage bestanden. Denn auch ein 11- bis 12-Jähriger müsse wissen, dass eine glühende Zigarette zu einem Brand führen könne und deshalb ein unbedachtes Wegwerfen der Zigarette - zumal an einer Lagerstätte für Stroh - zu unterlassen sei (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10183/08.OVG). Verbraucherrecht Juni 2008Versicherungsrecht: Brandschaden durch kurzfristig nicht beaufsichtigten Fondue-TopfWer einen Fondue-Topf auf dem Herd kurzfristig nicht beaufsichtigt, weil er den Telefonhörer mit einem eingehenden Telefonat in einen Nachbarraum bringen will, handelt nur leicht fahrlässig. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Rechtsstreit zwischen einem Gebäude- und einem Haftpflichtversicherer. Dem Streit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mieter, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist und in dessen Versicherungsvertrag Deckungsschutz auch für Mietsachschäden vereinbart ist, verursachte an Weihnachten in seiner Wohnung einen Brandschaden. Er hatte Fett in einem Fondue-Topf auf dem Herd erhitzt und das Fett zunächst auch ständig beobachtet. Als ihn ein Telefonanruf erreichte, ging er ins Wohnzimmer, um den Hörer an seine Freundin weiterzugeben. Der Topf blieb dabei etwa zwei Minuten in der Küche unbeobachtet. Plötzlich gab es einen Knall und Rauch drang in das Wohnzimmer. Der Mieter konnte das Feuer zwar löschen, dennoch entstand hoher Sachschaden. Der Gebäudeversicherer entschädigte den Vermieter mit 18.000 Euro. Er verlangt nun vom Haftpflichtversicherer des Mieters einen Ausgleich. Das OLG sprach dem Gebäudeversicherer einen Ausgleichsanspruch zu. Dabei wiesen die Richter zunächst auf die Rechtslage hin: Der Vermieter könne vom Mieter in derartigen Fällen nur Ersatz verlangen, wenn der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe. Sei der Brand dagegen nicht vom Mieter verschuldet, scheide eine Haftung aus. Dann müsse auch sein Haftpflichtversicherer nicht leisten. Falle dem Mieter dagegen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last, nehme die Rechtsprechung einen stillschweigenden Haftungsausschluss an. Allerdings billige sie in diesem Fall dem entschädigenden Gebäudeversicherer einen Ausgleichsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters zu. Nach Ansicht der Richter greife diese Fallkonstellation vorliegend, da der Mieter nur leicht fahrlässig gehandelt habe. Zwar habe er seine allgemeine Sorgfaltspflicht verletzt, als er die Küche verlassen und den Topf unbeaufsichtigt gelassen habe. Da er jedoch sofort zurückkehren wollte, sei dieses Verschulden nur als leicht fahrlässig einzustufen. Entsprechend stehe dem Gebäudeversicherer ein Ausgleichsanspruch zu (OLG Karlsruhe, 12 U 126/07). Vereinsrecht: "Einfache Mehrheit" ist absolute Mehrheit der gültigen StimmenDas Oberlandesgericht (OLG) München hat klargestellt, was unter den Begriffen "einfache" und "relative" Mehrheit zu verstehen ist. Die "einfache" Mehrheit erreicht ein Beschlussantrag bzw. Wahlvorschlag, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erforderlich ist, dass die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die der gültigen Nein-Stimmen um wenigstens eine übertrifft. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Die einfache Mehrheit entspricht somit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stehen bei einer Wahl mehr als zwei Kandidaten zur Auswahl, muss der Gewählte also mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen haben. Hiervon zu unterscheiden ist die "relative" Stimmenmehrheit, bei der es genügt, dass eine Abstimmungsalternative mehr Stimmen erhält als eine der anderen. Im vorliegenden Fall hatte die Satzung des Vereins bestimmt, dass bei den Vorstandswahlen der Kandidat gewählt ist, der die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Andernfalls sollte eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen stattfinden. Bei der Wahl erhielten zwei Bewerber jeweils 8 Stimmen, einer 9 und einer 14. Der Verein ging davon aus, dass der Kandidat, der 14 Stimmen erhalten hatte, gewählt sei. Das Registergericht lehnte die Eintragung des neuen Vorstands aber mit der Begründung ab, dass die erreichte Mehrheit nicht der Satzungsregelung entsprach. Das OLG bestätigte diese Auffassung (OLG München, 31 Wx 78/07). Fortbildungsseminar: Teilnahmegebühr muss nicht gezahlt werden, wenn das versprochene "Diplom" nicht erteilt wirdWer gegen Gebühr an einem Lehrgang teilnimmt, hat ein erhebliches Interesse, am Ende einen allgemein anerkannten Abschluss zu erwerben. Wird dem Teilnehmer ein "Diplom" versprochen, obwohl der Ausbilder ein solches nicht vergeben kann, braucht er die Lehrgangsgebühren nicht zu bezahlen. Das entschied das Landgericht (LG) Coburg und wies die Klage einer privaten Kosmetikschule gegen eine fortbildungswillige Schülerin ab. Diese hatte sich zu einem dreiwöchigen Seminar im Fach Ganzheitskosmetik zum Komplettpreis von 2.680 EUR angemeldet. Sowohl in der Werbebroschüre als auch im Vertragstext hieß es, nach erfolgreichem Abschluss erhalte sie ein Diplom. Nach bestandener Prüfung gab es jedoch nur eine Bestätigungsurkunde. Die Schule war der Ansicht, mehr könne sie rechtlich nicht verleihen - und müsse es darum auch nicht. Außerdem seien die Begriffe "Diplom" und "Urkunde" im Sprachgebrauch gleichbedeutend. Sie verlangte die restlichen Lehrgangsgebühren in Höhe von 1.500 EUR. So gehe es jedoch nicht, schrieben die Richter der Schule ins Stammbuch. Sie habe im Prospekt unzutreffend behauptet, der Schülerin am Kursende ein "Diplom" zu verleihen. Diese Bezeichnung als akademischer Grad könnten aber nur Hochschulen vergeben, was wiederum der Durchschnittsverbraucher nicht wissen müsse. Vielmehr habe die Schülerin eine Qualifizierung durch eine staatliche Stelle erwarten dürfen. Diplom und Urkunde könnten nicht gleichgesetzt werden. Die Schülerin sei daher in die Irre geführt worden. Dies berechtige sie zum Rücktritt vom Vertrag. Darum müsse sie nichts mehr zahlen (LG Coburg, 33 S 4/08). GEZ-Gebühren: Zahlung auch bei einmonatiger AbwesenheitDie bloße Ortsabwesenheit berechtigt nicht zu Abmeldung von Radio und Fernsehgerät. Rundfunkgebühren müssen also auch im Falle einer einmonatigen Abwesenheit weiter entrichtet werden. Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Trier lag die Klage eines Rundfunkteilnehmers zugrunde, der Fernsehgerät und Radio wegen eines einmonatigen Auslandsaufenthalts abmelden wollte. Seine Wohnung stehe während dieses Zeitraums leer und die Geräte würden nicht genutzt. Der Südwestrundfunk hatte dieses Begehren mit der Begründung abgelehnt, dass die Gebührenpflicht nicht vom tatsächlichen Gebrauch der Geräte, sondern vielmehr davon abhänge, dass dieser Gebrauch möglich sei. Diese Auffassung hat das VG nun bestätigt. Die Gebührenpflicht knüpfe nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an die tatsächliche Nutzung eines Rundfunkgeräts an. Ausschlaggebend sei alleine, dass ein solches Gerät bereitgehalten werde. Die tatsächliche Herrschafts- und Verfügungsgewalt über Wohnung und darin befindlichen Rundfunkempfangsgeräten bestehe jedoch grundsätzlich auch während einer längeren Ortsabwesenheit. Ein Rundfunkgerät werde erst dann nicht mehr zum Empfang bereitgehalten, wenn der Empfang von Rundfunksendungen technisch auf Dauer ausgeschlossen sei. Daher sei z.B. die bloße Reparaturbedürftigkeit eines Geräts ebenfalls nicht ausreichend. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei dem Rundfunkgebühreneinzug um Massenverfahren handele, bei denen aufwendige Beweisführungen im Einzelfall vermieden werden sollen (VG Trier, 2 K 932/07.TR). Verbraucherrecht April 2008Schadenersatz: Tod eines Pferdes wegen Fütterung mit frischem Heu - Stallbesucher haftetWer auf einem Reiterhof frisches Heu an Pferde verfüttert, ist zum Schadenersatz verpflichtet, wenn die Tiere dadurch Koliken erleiden und eingeschläfert werden müssen. Diese bittere Erfahrung musste der Besucher eines Reiterhofs machen. Als er dort seine Schwester abholen wollte, überbrückte er die Wartezeit in den Stallanlagen. Hier stand ein Anhänger mit frischem Heu. Der Besucher nahm von dem Heu und verfütterte es an mehrere Pferde. Die Pferde erlitten am nächsten Tag Koliken. Sie mussten ärztlich betreut werden, eine trächtige Stute musste sogar eingeschläfert werden. Der Eigentümer verlangte daraufhin Schadenersatz von dem Besucher. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hielt den Anspruch für berechtigt. Der Besucher hätte die Pferde nicht mit frischem Heu füttern dürfen. Dies sei nach Erläuterung eines Sachverständigen Ursache für die Koliken bei allen drei Pferden. Zum Auslösen der Kolik genüge eine oder zwei Handvoll nicht abgelagertes Heu. Der Besucher habe auch fahrlässig gehandelt. Er habe selbst vorgetragen, dass er weder nähere Erfahrung mit Pferden hätte, noch über die Nahrungsgewohnheiten der Tiere informiert gewesen sei. Es habe ihm daher klar sein müssen, dass er wegen möglicher Nahrungsunverträglichkeiten jegliche Gabe von Futter hätte unterlassen müssen. Zudem habe er erkennen können und müssen, dass eine ungeregelte und unkontrollierte Zufütterung eine Gefahr für die Gesundheit der Tiere darstellen könne. Er habe auch nicht wissen können, wann die Pferde zuletzt gefüttert worden waren und zu welchem Zeitpunkt die nächste Fütterung anstand. Daher könne es ihn nicht entlasten, dass es nicht zum Allgemeinwissen gehören mag, dass frisches Heu für Pferde gefährlich ist. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, von einer Fütterung der Pferde abzusehen. Die Richter verurteilten den Besucher daher zu einer Schadenersatzleistung von 7.900 EUR (OLG Karlsruhe, 12 U 73/07).
Versicherungsrecht: Welche Sturmschäden werden von der Versicherung ersetzt?Nach dem Jahrhundertsturm "Kyrill" im letzten Jahr gab es auch in diesem Jahr bereits starke Sturmschäden durch "Emma". Wie aber sind diese Schäden abgesichert? Nach den Versicherungsbedingungen herrscht ab Windstärke 8 Sturm. Wird diese Grenze erreicht, kommen die Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen für eingetretene Schäden auf. Wichtig ist jedoch, dass sich Betroffene umgehend mit ihrem Versicherer in Verbindung setzen und den Schaden melden. Im Einzelnen gilt:
Rechtsberatungsgesetz: Schuldner- und Insolvenzberatung durch private Finanzdienstleister ist untersagtTätigkeiten zur Vorbereitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sind erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung. Sie dürfen daher nur von Rechtsanwälten oder zugelassenen (öffentlichen und privaten) Personen und Stellen ausgeführt werden. Andere private Schuldner- oder Insolvenzberater sind hierzu nicht befugt und können für solche Leistungen daher grundsätzlich auch keine Vergütung fordern. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg, in der ein privater Finanzdienstleister zur Rückzahlung von fast 700 EUR Honorar verurteilt wurde. Er war von einer verschuldeten Kundin beauftragt worden, Unterlagen zu fertigen, mit denen eine von ihm vermittelte Rechtsanwältin beim Insolvenzgericht eine Privatinsolvenz beantragen sollte. Vor Weiterleitung der Papiere an die Rechtsanwältin musste die Kundin jedoch knapp 700 EUR Honorar zahlen. Diesen Betrag forderte der vom Insolvenzgericht für die Verschuldete eingesetzte Treuhänder zurück. Mit Erfolg, denn das LG gab der Klage statt. Es sah in der Vorbereitung der Antragsunterlagen ein nach dem Rechtsberatungsgesetz verbotenes Tun. Hier habe nicht die wirtschaftliche, sondern die rechtliche Seite der Angelegenheiten der Kundin im Vordergrund gestanden. Es sei vorrangig darum gegangen, das gerichtliche Verfahren zur angestrebten Verbraucherinsolvenz vorzubereiten und in Gang zu setzen. Dabei handele es sich aber um eine Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes, die dem Finanzdienstleister nicht erlaubt war. Seine Beauftragung verstoße daher gegen ein gesetzliches Verbot und sei nichtig. Entsprechend habe er keinen Vergütungsanspruch (LG Coburg, 33 S 74/07).
Einzelhandel: Verbraucher-Irreführung bei fehlendem Hinweis auf aufgetautes TiefkühlfleischWenn aus tiefgefrorenem Fleisch nach dem Auftauen marinierte, gewürzte Grillsteaks hergestellt und an der Metzgerei-Bedienungstheke lose angeboten werden, müssen sie mit dem Hinweis "aufgetaut - sofort verbrauchen" gekennzeichnet werden. Andernfalls liegt eine Irreführung der Verbraucher vor. Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Mainz im Fall eines großen Verbrauchermarkts. Dort hatte eine Kundin auf Nachfrage die Auskunft erhalten, dass ein an der Metzgerei-Bedienungstheke lose angebotenes "Schweinenackensteak Puszta" aus tiefgefrorenem und nach dem Auftauen mariniertem und gewürztem Fleisch hergestellt worden war. Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde untersagte daraufhin dem verantwortlichen Metzgermeister, derartiges Fleisch ohne den Hinweis "aufgetaut - sofort verbrauchen" an den Verbraucher abzugeben. Das VG billigte die behördliche Entscheidung. Ohne den Hinweis drohe eine Irreführung der Verbraucher. Der Durchschnittsverbraucher gehe nämlich davon aus, dass es sich bei gewürztem, eingelegtem Grillfleisch, das an der Bedienungstheke lose angeboten werde, nicht um Fleisch handle, das vor der Würzung tiefgefroren war und aufgetaut worden ist. Diese Vorstellung sei auch von Bedeutung, da der Verbraucher das aufgetaute Fleisch nicht ohne Qualitätsverlust selbst (erneut) einfrieren könne. Damit sei die Verwendungsmöglichkeit des Fleisches eingeschränkt. Das Lebensmittelrecht gehe davon aus, dass Fleisch nicht ohne Qualitätsverlust wiederholt eingefroren werden könne. Bei Fleischerzeugnissen sei dem Hersteller selbst das Wiedereinfrieren sogar ausdrücklich verboten. Es sei auch keineswegs so, dass der Durchschnittsverbraucher ein Grillsteak nicht selbst einfriere, wenn es mariniert sei. Eine solche Verbraucherpraxis bestehe nicht. Bestätigt werde dies durch eine stichprobenartige Abfrage einschlägiger Verbraucherforen im Internet (u.a. www.chefkoch.de; www.webkoch.de; www.wer-weiss-was.de), deren Teilnehmer nahezu einhellig der Auffassung seien, dass man mariniertes Fleisch problemlos einfrieren könne (VG Mainz, 6 K 224/07.MZ).
Verbraucherrecht März 2008Autokauf: Mehrere Bagatellschäden machen Pkw nicht zum UnfallwagenEin Kraftfahrzeug ist nicht schon deshalb als Unfallfahrzeug anzusehen, weil es mehrere reparierte Blech- oder Einfachschäden aufweist, die jeweils geringfügig und als Bagatellschäden einzustufen sind. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Es wies damit die Klage eines Autokäufers zurück, der den Kaufvertrag rückabwickeln wollte. Stein des Anstoßes waren einige Parkschäden (Kratzer, Schrammen, Streifschäden und geringfügige Blechschäden), die der Verkäufer durch Überlackieren beseitigt hatte. Diese beruhten darauf, dass er beim Ein- und Ausfahren aus seiner Garage mehrfach am Garagentor hängen geblieben war. Sei im schriftlichen Kaufvertrag vereinbart, dass das Fahrzeug keine Unfallschäden aufweise, bedeute dies nach Ansicht der Richter, dass das Fahrzeug keinen Schaden erlitten habe, der als erheblich anzusehen sei. Die Erheblichkeit eines Schadens bestimme sich nach der Verkehrsauffassung. Danach würden nur geringfügige, ausgebesserte Blech- oder Einfachschäden aus dem Begriff der Unfallfreiheit ausgeklammert. Auch wenn mehrere ordnungsgemäß reparierte Bagatellschäden vorlägen, würde dies nicht zu einem Unfallschaden führen (OLG Karlsruhe, 7 U 111/07).
Versicherungsrecht: In der Krankentagegeldversicherung müssen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unverzüglich vorgelegt werdenWer eine private Krankentagegeldversicherung hat, muss dem Versicherer im Krankheitsfall unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersenden. Unterbleibt diese Anzeige, besteht die Gefahr, den Anspruch auf Krankentagegeld zu verlieren. Das musste sich eine Versicherungsnehmerin sagen lassen. Sie hatte bei der beklagten Versicherungsgesellschaft eine private Krankentagegeldversicherung, aus der sie ab dem 15. Kalendertag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit rund 35 EUR täglich erhalten sollte. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (dem "Kleingedruckten") war ihre Pflicht niedergelegt, dem Versicherer unverzüglich die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen. Als die Klägerin für drei Zeiträume in den Jahren 2004 bis 2006 insgesamt rund 6.300 EUR Krankentagegeld forderte, verweigerte die Versicherung die Zahlung, weil ihr keine entsprechenden Anzeigen vorlagen. Mit Recht, befand das Landgericht (LG) Coburg. Zwar habe die Klägerin behauptet, der Versicherung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen übersandt zu haben. Das habe sich jedoch als unzutreffend herausgestellt. Die von ihr zum Nachweis vorgelegten Einschreibebriefbelege hätten allesamt Sendungen betroffen, die gar nicht an die beklagte Versicherung gerichtet waren. Weil die Versicherung aber ihre Versicherungsnehmerin Anfang 2004 schriftlich auf die Anzeigepflicht und die Folgen einer Verletzung hingewiesen hatte und die Klägerin gleichwohl dieser Obliegenheit nicht nachgekommen war, konnte die Versicherung sich wirksam auf Leistungsfreiheit berufen (LG Coburg, 13 O 864/06).
Witwenpension: Keine Pension nach 24 Tagen EheDie Witwe eines Beamten, die nur 24 Tage mit ihrem Mann verheiratet war, erhält keine Witwenpension. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall einer Frau, die Anfang 2006 einen Polizeibeamten geheiratet hatte. Beide lebten bereits seit 1996 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. 24 Tage nach der Hochzeit verstarb der Ehemann an einem Bronchialkarzinom. Den Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenversorgung lehnte die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle des Landes ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Land, der Klägerin Witwenpension zu zahlen. Dem ist das OVG nicht gefolgt und hat die Klage im Berufungsverfahren abgewiesen. Die Richter begründeten ihre Klageabweisung damit, dass der Gesetzgeber von der Vermutung ausgehe, eine Ehe, die nicht mindestens ein Jahr gedauert habe, sei als Versorgungsehe anzusehen. Allerdings könne der hinterbliebene Ehepartner diese gesetzliche Vermutung widerlegen. Dazu müsse er besondere, objektiv erkennbare Umstände vortragen, die einen anderen Zweck der Ehe mindestens wahrscheinlich machten. Dies sei der Ehefrau hier nicht gelungen. Ihr Ehemann sei nicht überraschend verstorben. Seine lebensbedrohliche Erkrankung sei den Eheleuten bei der Heirat bewusst gewesen. Die Auslandseinsätze des Ehemanns, die Absicht vor der Eheschließung gemeinsam ein Haus zu bauen sowie die starke berufliche Beanspruchung insbesondere der Ehefrau als Eigentümerin einer Tanzschule hätten einer Heirat in den Jahren vor der Erkrankung des Ehemanns objektiv nicht entgegengestanden (OVG Rheinland-Pfalz, 2 A 10800/07.OVG).
Nichtraucherschutzgesetz: Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag eines Rauchers abDas Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einen Eilantrag gegen das am 1. Oktober 2007 in Kraft getretene Hessische Nichtraucherschutzgesetz abgelehnt. Dieses verbietet das Rauchen unter anderem in Gaststätten und bedroht Verstöße gegen dieses Verbot mit Bußgeldern. Der Beschwerdeführer ist starker Raucher und Stammgast in einer Gaststätte, in der das Rauchen seit dem 1. Oktober 2007 verboten ist. Er hält das Gesetz für verfassungswidrig, weil es ihn und die betroffenen Gastwirte über Gebühr einschränke. Diese Einschätzung teilte das BVerfG jedoch nicht. Die Richter erläuterten, dass die Entscheidung von einer Folgenabwägung abhänge. Diese ergebe aber, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen schweren Nachteile nicht vorliegen würden. Für den Beschwerdeführer selbst würden die Nachteile des Nichterlasses einer einstweiligen Anordnung eher gering wiegen. Er werde in der Zwischenzeit bis zur abschließenden Entscheidung nicht allgemein am Rauchen und auch nicht am Besuch von Gaststätten gehindert. Vielmehr sei ihm lediglich eine einzelne Verhaltensweise - das Rauchen - während des Gaststättenbesuchs untersagt. Dem stünden die mit dem Erlass einer Eilentscheidung verbundenen Beeinträchtigungen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gegenüber. Etwaige Nachteile für die betroffenen Gastwirte könnten in diesem Verfahren mangels hinreichenden Vortrags des Beschwerdeführers keine Berücksichtigung finden (BVerfG, 1 BvR 2822/07).
Nichtraucherschutzgesetz: Erster Erfolg eines GastwirtsVor dem rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshof (VGH) haben erstmals Gastwirte einen "Etappensieg" im Streit um den Nichtraucherschutz errungen. In einer Eilentscheidung entschied der VGH, dass das Rauchverbot zunächst für kleine Gaststätten mit nur einem Schankraum ausgesetzt sei. Stünde kein weiterer abgetrennter Raum zur Verfügung, sei der Wirt tendenziell stärker vom Rauchverbot beeinträchtigt als Gastwirte mit getrennten Raucherräumen. Dies könne die berufliche Existenz gefährden. Nun müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob diese "Ungleichbehandlung" gerechtfertigt sei (VGH Rheinland-Pfalz, A 32/07).
Nichtraucherschutzgesetz: Raucherabende im Stammlokal sind ab sofort verbotenEin Raucherclub darf seit dem Inkrafttreten des rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetzes am 15.2.2008 keine Raucherabende mehr in seinem Stammlokal veranstalten. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hervor. Der Verein, der aus einem seit 1903 bestehenden traditionellen Raucherclub hervorgegangen ist, führt etwa einmal im Monat Clubabende durch, bei denen in geselliger Runde Zigarren, Zigarillos und Pfeifen geraucht werden. Die Abende finden üblicherweise samstags von 20.00 bis 24.00 Uhr in einer während dieser Zeit auch sonstigen Gästen offen stehenden Gaststätte statt. An den Veranstaltungen nehmen durchschnittlich 10 bis 15 Personen, bei gemeinsamen Abenden mit anderen Raucherclubs ausnahmsweise auch 20 bis 30 Personen teil. Nach dem vom Landtag Rheinland-Pfalz beschlossenen Nichtraucherschutzgesetz darf in Gaststätten seit dem 15.2.2008 nicht mehr geraucht werden. Im Oktober 2007 beantragte der Verein deshalb bei der Verbandsgemeinde eine Genehmigung für die Durchführung von 11 Raucherabenden in seinem Stammlokal, beginnend ab dem 23. Februar 2008. Die Behörde teilte daraufhin mit, dass künftig lediglich in durch ortsfeste Trennwände abgetrennten Nebenräumen der Betreiber des Lokals das Rauchen erlauben könne. Da ein solcher Nebenraum in der Gaststätte nicht vorhanden sei, sei das Rauchen demnächst dort verboten. Der Club wandte sich mit einem Eilantrag an das VG und machte u.a. geltend, dass er durch diese gesetzliche Regelung in seiner Existenz gefährdet werde. Das Gericht lehnte den Antrag jedoch ab. Nach dem Nichtraucherschutzgesetz müssten Gaststätten zum Schutz der Gesundheit der Gäste und des Personals rauchfrei sein. Das Lokal habe nur einen Schankraum, sodass die bisherigen Raucherabende dort nicht mehr stattfinden dürften. Auf einen Verstoß gegen die im Grundgesetz garantierte Vereinigungsfreiheit könne sich der Verein nicht berufen. Es gebe genügend Möglichkeiten, sich an anderen Orten zum Rauchen zu treffen, so z.B. in Gaststätten mit Raucherzimmern oder in privaten Tagungsräumen (VG Neustadt, 4 L 58/08.NW).
Verbraucherrecht Februar 2008Aktuelle Gesetzgebung: Künftig mehr Transparenz im VersicherungswesenDie neu in Kraft getretene Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) bestimmt, welche Informationen den Versicherungsnehmern vor dem Vertragsschluss und während der Laufzeit des Vertrags übermittelt werden müssen. Erstmals ist auch eine Regelung zur Kostenangabe vorgesehen. Mit der neuen VVG-InfoV soll mehr Transparenz für den Bürger geschaffen werden. Künftig soll jeder Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags wissen, was ihn die angebotene Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherung kostet. Ab 1. Juli 2008 müssen die Versicherer in Euro und Cent angeben, welche Kosten sie in die Prämie eingerechnet haben. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2006 eine weitergehende Kostentransparenz gefordert: "Bleiben den Versicherungsnehmern Art und Höhe der zu verrechnenden Abschlusskosten und der Verrechnungsmodus unbekannt, ist ihnen eine eigenbestimmte Entscheidung darüber unmöglich, ob sie einen Vertrag zu den konkreten Konditionen abschließen wollen." Die Entscheidung bezieht sich auf die Lebensversicherung. Die Aussage hat aber darüber hinaus Bedeutung. Die Neuregelung zur Kostenangabe liegt ganz auf der Linie anderer Vorschriften und Gerichtsentscheidungen zur Verbesserung der Transparenz bei Finanzdienstleistungen. So verpflichtet bereits die europäische Finanzmarktrichtlinie zu mehr Information über Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren. Das am 1. November 2007 in Kraft getretene Umsetzungsgesetz zu dieser Richtlinie sieht den europäischen Vorgaben entsprechend vor, dass beispielsweise Provisionen in jedem Fall separat anzugeben sind (§ 31 Wertpapierhandelsgesetz). Bereits im Dezember 2006 hatte der Bundesgerichtshof zum Wertpapiergeschäft der Banken entschieden, dass der Kunde über Rückvergütungen zugunsten der Banken aufgeklärt werden muss, damit er beurteilen kann, ob eine Anlageempfehlung möglicherweise auch im Interesse der vermittelnden Bank erfolgt. Die VVG-InfoV fügt sich in diese Tendenz zu mehr Kostentransparenz ein. Für eine verbesserte Information der Verbraucher soll auch ein "Produktinformationsblatt" sorgen, das ab 1. Juli 2008 für alle Neuverträge verbindlich vorgeschrieben wird. Die Versicherungsnehmer erhalten künftig vor jedem Vertragsschluss ein Merkblatt, das sie in übersichtlicher und verständlicher Weise über die für den Abschluss oder die Erfüllung des Vertrags besonders wichtigen Umstände informiert. Autowerkstatt: Keine Haftung für Motorschaden bei Einbau eines fehlerhaften OriginalteilsFür einen Motorschaden, der durch ein bei einer Generalüberholung eingebautes fehlerhaftes Originalteil verursacht wird, haftet die Werkstatt regelmäßig nicht. Der Kunde muss sich vielmehr an den Hersteller des Ersatzteils halten, wenn er Schadenersatz für das Antriebsaggregat begehrt. Das entschied das Landgericht (LG) Coburg, bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg, und wies die Schadenersatzklage des Kunden gegen die Werkstatt ab. Dieser wollte den nicht mehr ganz taufrischen Motor (Laufleistung über 200.000 km) seines Pkws vom beklagten Autohaus auf Vordermann bringen lassen. Das baute daher u.a. eine neue Original-Zahnriemen-Spannrolle ein. 29.000 km später kam es zu einem kapitalen Motorschaden, weil die Feder der Spannrolle brach. Der Kunde behauptete, das Teil sei von Anfang an schadhaft gewesen. Auch wenn die Werkstatt keinen Fehler begangen habe, müsse sie ihm rund 5.500 EUR für Austauschmotor, Gutachter und Nutzungsausfall zahlen. Das LG sah es anders. Selbst wenn eine Generalüberholung beauftragt und die Spannrolle tatsächlich von Anfang an defekt gewesen sein sollte, habe sich der Kläger den falschen Beklagten ausgesucht. Denn als Erfolg habe das Autohaus nicht einen kompletten Motor, sondern lediglich die als erforderlich erkannten Instandsetzungsarbeiten geschuldet. Der Motorschaden sei aber Folge des Defekts am eingebauten Ersatzteil. Und dafür müsse die Werkstatt nur einstehen, wenn ihr zumindest fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden könne. Das sei aber wegen der Verwendung eines äußerlich makellosen Original-Neuteils und mangels Einbaufehler nicht der Fall. Es liege mutmaßlich ein typischer Fall der Produkthaftung vor, die nicht den Werkunternehmer, sondern den Hersteller der schadhaften Spannrolle treffe (LG Coburg, 22 O 188/07; OLG Bamberg, 5 U 183/07). Vereinsrecht: Pflicht zur Mitgliederaufnahme gilt nicht uneingeschränktDas Vereinsrecht kennt keine grundsätzliche Pflicht zur Aufnahme von Mitgliedern. Eine Aufnahmepflicht existiert nur, wenn der Verein eine Monopolstellung hat und die Verweigerung der Mitgliedschaft zu einer sittenwidrigen Schädigung führt. Sogar ein Monopolverband kann sowohl per Satzung bestimmte Voraussetzungen für die Aufnahme festlegen als auch Gründe in der Person des Beitrittswilligen geltend machen, die seine Ablehnung rechtfertigen. Das hat das Landgericht (LG) Köln im Fall eines internationalen Hundezuchtverbandes entschieden. Er hatte einem deutschen Zuchtverein die Mitgliedschaft verweigert, weil dieser satzungsmäßige Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllte und sich fälschlicherweise als Gründungsmitglied eines anderen Weltverbands bezeichnete. Die Richter wiesen darauf hin, dass ein Verein seinen Zweck autonom bestimmen und dabei auch Aufnahmevoraussetzungen festlegen könne. Selbst wenn ein Beitrittswilliger die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfülle, könne er trotzdem abgelehnt werden, wenn sachliche Gründe vorlägen. Das seien insbesondere Gründe, die mit der Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers zusammenhingen (LG Köln, 28 O 495/06). Hartz IV: Heizkostenkürzung nur nach vorherigem Hinweis auf unwirtschaftliches HeizverhaltenGrundsicherungsträger müssen Beziehern von Arbeitslosengeld II so lange die tatsächlichen Heizkosten ihrer Wohnung erstatten, bis diese aufgrund eines vorherigen Hinweises der Behörde in der Lage sind, überhöhte Heizkosten auf ein angemessenes Maß zu senken. Dies entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund im Falle einer 62-jährigen Langzeitarbeitslosen, von deren Fernwärmerechnung die Arbeitsgemeinschaft für den Kreis (ARGE) für 1 ½ Jahre 550 Euro nicht übernommen hatte. Die ARGE war der Auffassung, die Heizkosten seien unangemessen hoch, weil sie um 50 Prozent über denjenigen der übrigen Wohnungen des Mehrfamilienhauses lägen. Auf die Klage der Arbeitslosen verurteilte das SG die ARGE zur Nachzahlung der ausstehenden Heizkosten. Die Höhe der zu übernehmenden Heizkosten ergebe sich im Regelfall aus dem Mietvertrag bzw. den monatlichen Abschlägen des Energieversorgungsunternehmens. Die von der ARGE durchgeführte quadratmeterbezogene Durchschnittsberechnung in Mehrfamilienhäusern zur Ermittlung der angemessenen Heizkosten sei demgegenüber nur für das jeweilige Abrechnungsjahr zulässig, da die anfallenden Kosten wegen der Witterungsverhältnisse und schwankender Energiekosten nur insoweit vergleichbar seien. Eine Kürzung der zu erstattenden Heizkosten komme überdies nur in Betracht, wenn ein unwirtschaftliches Verhalten des Leistungsempfängers auszumachen und es diesem grundsätzlich möglich gewesen sei, sein Heizverhalten dem durchschnittlichen Heizverhalten der Mitbewohner seines Hauses anzupassen. Die Behörde müsse den Betroffenen deshalb vorab darüber informieren, dass sie sein Heizverhalten gemessen am Durchschnittsverbrauch des Hauses für unwirtschaftlich halte. Dies habe die ARGE vorliegend versäumt, sodass die vollen Heizkosten in entsprechender Anwendung einer Regelung für die Höhe der Mietkosten (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) vorläufig als Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen seien (SG Dortmund, S 32 AS 114/07). Verbraucherrecht Januar 2008Vereinsrecht: Der Ausschluss aus dem VereinDer Ausschluss aus dem Verein ist die Ultima Ratio bei Konflikten mit Mitgliedern. Da die Rechtsprechung hohe Anforderungen an diese Vereinsstrafe stellt, ist die Kenntnis der Anforderungen und Probleme wichtig, die der Ausschluss eines Mitglieds mit sich bringt. Auf die Satzung kommt es an Anders als zum Austritt eines Mitglieds gibt es zum Ausschluss aus dem Verein keine gesetzlichen Bestimmungen. Der Ausschluss als Vereinsstrafe sollte deswegen in der Satzung geregelt werden. Zwar ist ein Ausschluss auch ohne entsprechende Satzungsklausel möglich, dann aber nur aus wichtigem Grund.
Entscheidend ist dabei, dass die Gründe, die zum Ausschluss berechtigen, richtig formuliert sind. Die Ausschlussgründe müssen eindeutig sein. Eine Anwendung auf analoge Fälle ist nicht erlaubt. Beispiel: Eine Satzungsklausel, die den Ausschluss bei "Rückstand mit den Beitragszahlungen von mehr als einem halben Jahr" vorsieht, kann nicht angewendet werden, wenn das Mitglied mit anderen Zahlungen im Rückstand ist. Als Ausschlussgründe können einzelne Tatbestände (zum Beispiel Beitragsrückstand) aber auch allgemeine Klauseln ("vereinsschädigendes Verhalten", "grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen") genannt werden. Der Ausschlussgrund muss im Verfahren genau benannt werden. Es ist möglich, einen Ausschluss gerichtlich anzufechten.
Unmöglich ist es, ganze Gruppen von Mitgliedern auszuschließen, zum Beispiel alle Mitglieder einer Abteilung. Der Ausschluss muss in jedem Fall individuell erfolgen und es müssen individuelle Gründe vorliegen. Ein eigenes Ausschlussverfahren ist nicht immer erforderlich. In der Satzung können Bedingungen festgelegt werden, die automatisch zum Ausschluss führen. In diesem Fall müssen die Regelungen zur Streichung aus der Mitgliederliste aber klar und nachvollziehbar sein. Die Streichung ist - nach Maßgabe der Satzung - vor allem in einfach gelagerten und leicht feststellbaren Fällen zulässig. Dazu gehören vor allem:
Ausschluss von Vorstandsmitgliedern Vorstandsmitglieder können sich nach der Rechtsprechung nicht gegenseitig ausschließen. Die Gerichte wollen so verhindern, dass Meinungsverschiedenheiten im Vorstand über den Weg des Ausschlusses geregelt werden. Da grundsätzlich gilt, dass der Vorstand nur durch das Organ abberufen werden kann, das ihn auch bestellt (in der Regel ist das die Mitgliederversammlung), würde ein wechselseitiger Ausschluss von Vorstandsmitgliedern die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung zu arg einschränken.
Wichtig: Anders gelagert ist der Fall, wenn die Satzung die Möglichkeit vorsieht, dass ein Vorstandsmitglied durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands abberufen wird. Das Ausschlussverfahren Wird das Ausschlussverfahren durch die Satzung geregelt, müssen die dort vorgesehenen Bestimmungen eingehalten werden. Insbesondere gilt das für die entsprechenden Beschlüsse. Zuständig für den Ausschluss ist das in der Satzung benannte Organ. Das kann neben den Pflichtorganen (Vorstand, Mitgliederversammlung) ein gesondertes Organ sein (Vereinsgericht, Schlichtungskommission, etc.). Ist in der Satzung keine besondere Zuständigkeit festgelegt, ist im Zweifel die Mitgliederversammlung zuständig. Die Mitgliederversammlung muss beteiligt werden, wenn es um den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds geht, das durch die Mitgliederversammlung bestellt wurde. Die erforderliche Mehrheit richtet sich ebenfalls nach der Satzung. Ist dort für den Ausschluss keine besondere Mehrheit vorgesehen, gelten die allgemeinen Regelungen für Beschlüsse in der Satzung. Fehlen auch solche, gilt die gesetzliche Regelung: Es ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
Das Ausschlussverfahren wird in der Regel auf Antrag eingeleitet. Antragsteller kann jedes Mitglied sein. Der Antrag ist an das Organ zu richten, das nach der Satzung zuständig ist. Für den Ablauf des Ausschlussverfahrens gibt es keine rechtlichen Vorschriften. Der Verein kann das Verfahren durch eine Verfahrensordnung (Geschäftsordnung) festlegen. Dabei hat er weitgehend freie Hand. Unerlässlich ist es aber, das betroffene Mitglied anzuhören. Eine Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme genügt, eine persönliche Anhörung ist nicht erforderlich. Es ist dem vom Ausschluss betroffenen Mitglied nicht zwingend erlaubt, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Anders verhält es sich, wenn der Verein beim Ausschlussverfahren selbst einen Rechtsanwalt hinzuzieht. Beim Ausschluss von Minderjährigen darf in jedem Fall der gesetzliche Vertreter (Eltern) den Minderjährigen vertreten.
Der Ausschließungsbeschluss muss zu Protokoll genommen und begründet werden. Die Begründung muss so detailliert und konkret sein, dass das ausgeschlossene Mitglied die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen und den Ausschluss eventuell gerichtlich überprüfen zu lassen. Wirksam wird der Ausschließungsbeschluss erst, wenn die entsprechende Erklärung des Vorstands dem Mitglied zugeht. Rechtsbehelfe gegen den Ausschluss Das Mitglied kann sich in jedem Fall rechtlich zur Wehr setzen. Es kann die vereinsinternen Möglichkeiten nutzen oder staatliche Gerichte anrufen.
In der Regel muss das ausgeschlossene Mitglied mit der Feststellungsklage die Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses geltend machen. Grundsätzlich ist die Anrufung der staatlichen Gerichte aber erst zulässig, wenn vereinsinterne Rechtsbehelfe erfolglos waren. Das ausgeschlossene Mitglied muss darauf achten, dass es nicht zu spät Klage erhebt. Zwar ist die Feststellungsklage nicht fristgebunden, das Klagerecht kann aber bei zu später Klageerhebung verwirkt sein. Die Vereinsmitglieder, die den Ausschluss beantragt haben, können am Ausschlussverfahren und an der Entscheidung über den Ausschluss mitwirken. Sie sind nicht etwa wegen "Befangenheit" ausgeschlossen.
Ungerechtfertigte Bereicherung: Hauseigentümer muss Ex-Schwiegersohn für Hausrenovierung entschädigenScheitert eine Ehe, kann für bestimmte Arbeitsleistungen unter Umständen später noch eine Entschädigung verlangt werden. Diese Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg kam einem Mann zugute, der im Haus seiner ehemaligen Schwiegereltern in großem Umfang Arbeitsleistungen zur Errichtung einer Ehewohnung erbracht hatte. Hierdurch wurde der Wert des Hauses erheblich gesteigert. Als kurz darauf die Ehe scheiterte und die Ehewohnung verlassen wurde, verkauften die früheren Schwiegereltern das Haus. Da sie dabei die Wertsteigerung des Hauses realisieren konnten, sprachen die Richter dem ehemaligen Schwiegersohn einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung für den Wert seiner Leistungen zu (OLG Oldenburg, 15 U 19/07).
Versicherungsrecht: Berufsunfähigkeit eines AuszubildendenFür die Frage, ob ein Auszubildender voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen "Beruf" auszuüben, ist allein auf das zuletzt bestehende Ausbildungsverhältnis abzustellen. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Dresden im Fall eines Versicherungsnehmers, der von seinem Versicherer Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ) forderte. Er sei den im Rahmen seiner der Ausbildung konkret ausgeübten Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen zu mehr als 50 Prozent nicht mehr gewachsen. Sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.
Das OLG sah eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Versicherungsnehmer mit seiner Zahlungsklage im Hauptsacheverfahren obsiegen werde. Bei der Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann sei entgegen der Ansicht des Versicherers der "zuletzt ausgeübte Beruf" i.S.d. Bedingungen nicht der Status als Auszubildender, sondern die konkret zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Aus der Sicht des Auszubildenden, der eine BUZ abschließt, verspreche der Versicherer typischerweise nicht nur Schutz gegen den vollständigen Wegfall jeder Möglichkeit der Berufstätigkeit. Die Versicherung umfasse gerade auch Schutz gegen den Wegfall der Möglichkeit, den mit der begonnenen Ausbildung beschrittenen beruflichen Lebensweg fortführen zu können. Sonst wäre der Versicherungsschutz des Auszubildenden auf eine bloße Erwerbsunfähigkeitsversicherung reduziert, ohne dass dies aus den Bedingungen in hinreichend klarer Weise ersichtlich wäre. Gebe ein Auszubildender daher im Antrag eine bestimmte Tätigkeit an und schließe der Versicherer auf dieser Grundlage ab, sei die angegebene Tätigkeit ein Beruf i.S.d. der Bedingungen, auch wenn dies nach dem Sprachgebrauch zweifelhaft ist. Hier erfolge eine - zumindest stillschweigende - Ausdehnung des Berufsbegriffs i.S.d. Versicherungsbedingungen (OLG Dresden, 4 W 618/07).
Gebrauchtwagenkauf: Gebrauchtwagenhändler muss Käufer exakt über das Ausmaß eines Unfallschadens aufklärenEin Gebrauchtwagenhändler muss dem Autokäufer nicht nur offenbaren, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt. Der Kunde kann vielmehr auch Aufklärung über das Ausmaß des Vorschadens erwarten. Teilt ihm der Verkäufer nicht die ganze Wahrheit mit, kann er sogar die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen.
Mit dieser Klarstellung bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg, mit der ein Autohaus zur Rücknahme des Gebrauchten und Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt wurde. Der Kläger hatte bei dem beklagten Autohaus einen Pkw erworben. Bei den Verkaufsverhandlungen wurde darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug nach einem leichten Unfallschaden in dem Autohaus repariert und dabei die hintere Stoßstange ausgetauscht worden war. Wie sich nach dem Kauf herausstellte, war das aber nicht einmal die halbe Wahrheit. Tatsächlich hatte der Unfall zu einem Rahmenschaden geführt. Wegen der immer noch verzogenen Karosserie war der Anbau von Originalteilen an den Pkw nicht möglich. Das Autohaus meinte jedoch, durch die Bezeichnung des Autos als Unfallfahrzeug alles Erforderlich getan zu haben und lehnte Ansprüche des Kunden kategorisch ab. Zu Unrecht, wie es sich von den Gerichten per Urteil ins Stammbuch schreiben lassen musste. Zwar hätten die Parteien des Kaufvertrags eine Unfallbeteiligung des Pkw als vertragsgemäßen Zustand vorausgesetzt. Von einem derart kapitalen Schaden sei aber nicht die Rede gewesen. Außerdem habe der Käufer von einer einwandfreien Reparatur des Fahrzeugs durch die Beklagte als Fachwerkstatt ausgehen dürfen. Der Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag war daher wirksam, sodass das Autohaus ihm den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für inzwischen gefahrene 11.000 Kilometer (hier rund 1.500 EUR) zurückzahlen müsse (LG Coburg, 11 O 450/06; OLG Bamberg, 6 U 18/07).
VerbraucherrechtMeldungen Dezember 2007 AGB: Unwirksamer Ausschluss einer Reparaturkostengarantie bei Überschreitung des WartungsintervallsIn einer formularmäßigen Reparaturkostengarantie für ein Kraftfahrzeug kann kein uneingeschränkter Leistungsausschluss für den Fall vorgesehen werden, dass der Kunde eine ihm auferlegte Obliegenheit zur Durchführung von Fahrzeuginspektionen nicht erfüllt. Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Kfz-Eigentümer recht. Dieser hatte bei einem Händler einen Gebrauchtwagen gekauft. Durch Vermittlung des Händlers hatte er bei einem Versicherer eine Reparaturkostengarantie für das Fahrzeug abgeschlossen. Nach dem Formularvertrag bestand die Pflicht, Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nach den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Richtlinien vornehmen zu lassen. Im Falle der Verletzung dieser Obliegenheit sollte der Versicherer leistungsfrei sein. Als an dem Fahrzeug eine beschädigte Kurbelwelle festgestellt wurde, hatte der Eigentümer das nach den Herstellerrichtlinien vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 km um 827 km überschritten. Der Versicherer verweigerte daher die Übernahme der Reparaturkosten. Zu Unrecht - entschied der BGH. Die Richter stellten zunächst fest, dass die streitige Klausel über die Befreiung von der Leistungspflicht der gesetzlich vorgesehenen Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliege. Grund sei, dass die Klausel das im Garantievertrag zuvor gegebene Leistungsversprechen des Versicherers einschränke. Im zweiten Schritt stellte der BGH die Unwirksamkeit der Klausel fest. Sie benachteilige den Kfz-Eigentümer unangemessen. Der Ausschluss der Leistungspflicht erfolge ohne Rücksicht darauf, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden sei. Dem könne der Versicherer nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er zur Prüfung der Kausalitätsfrage unter Umständen zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen führen müsse. Denn es sei ihm nicht verwehrt, die Beweislast für das Fehlen der Ursächlichkeit dem Kunden aufzuerlegen. Dadurch könne er der Gefahr einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme wirksam begegnen (BGH, VIII ZR 251/06).
Golfclub: Darlehen muss an ausscheidende Mitglieder zurückgezahlt werdenWenn neue Mitglieder einem Golfclub bei ihrem Eintritt ein Darlehen gewähren, darf der Golfclub die Rückzahlung nicht mit der Begründung verweigern, dass keine Warteliste von Beitrittsinteressenten bestehe. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Ehepaars, das 1994 in einen Golfclub eingetreten war. Beim Eintritt hatte es dem Club ein zinsloses Darlehen von je 8.000 DM gewährt. Damit sollte der Erwerb und der Ausbau der Golfanlage finanziert werden. Vertraglich war nicht nur vereinbart, dass das Darlehen frühestens nach zehn Jahren und dem Austritt aus dem Golfclub kündbar sein sollte, sondern auch, dass das Darlehen nur gekündigt werden darf, wenn der Golfclub eine Warteliste mit mindestens 20, an einem Clubeintritt interessierte Personen führt und anstelle desjenigen Mitglieds, das sein Darlehen kündigen möchte, ein neues Mitglied aufgenommen wird. Nachdem das Ehepaar Anfang 2002 aus dem Golfclub ausgetreten war, kündigte es das Darlehen und verlangte seine Rückzahlung. Der Golfclub verweigerte die Rückzahlung. Das OLG verurteilte den Golfclub nun zur Rückzahlung der Darlehensbeträge. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung des Darlehens allein mit dem Ablauf von zehn Jahren und dem zwischenzeitlichen Clubaustritt des Ehepaars erfüllt seien. Die zusätzliche Einschränkung, wonach die Rückzahlung des Darlehens vom Bestehen einer 20 Interessenten umfassenden Warteliste abhängig sein soll, sei unwirksam. Sie benachteilige bei Abwägung der beiderseitigen Interessen die Clubmitglieder im Verhältnis zum Golfclub unangemessen. Zwar sei das Interesse des Golfclubs anzuerkennen, sich im Falle des Ausscheidens mehrerer Mitglieder vor einem plötzlichen und unkalkulierbaren Kapitalabfluss zu schützen. Dieses Risiko werde aber bereits durch die zehnjährige Laufzeit des Darlehens ausreichend gemindert. Der Golfclub könne sich in dieser Zeit auf die mögliche Rückzahlung des unverzinslichen Kapitals einstellen. Dagegen würden die Darlehensgeber in ihrer Dispositionsfreiheit erheblich eingeschränkt. Sie könnten mangels Festlegung einer Höchstmitgliederzahl oder der Voraussetzungen eines Aufnahmestopps keinerlei Einfluss darauf nehmen, ob und unter welchen Bedingungen vom Golfclub überhaupt eine Warteliste angelegt werde. Im Übrigen habe das seit den 90er Jahren sinkende Interesse an Golfclubs dazu geführt, dass im Allgemeinen Aufnahmestopps aufgehoben und eventuell bestehende Wartelisten aufgelöst worden seien. Da das Bestehen einer Warteliste als Kündigungsbedingung somit die vertragliche Pflicht des Golfclubs zur Rückzahlung des Kapitals auf nicht absehbare Zeit ausschließe, sei diese Kündigungsklausel in den Darlehensverträgen unwirksam (OLG Düsseldorf, I-23 U 36/07).
Nachbarrecht: Gemeinde muss gegen Bolzen einschreitenEine Gemeindeverwaltung muss die Nutzung eines Wendehammers als Bolzplatz verhindern. Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Geklagt hatte der Eigentümer eines Grundstücks in einem reinen Wohngebiet, das an einen Wendehammer angrenzt. Der Wendehammer wurde von den anwohnenden Kindern als Sport-, Spiel- und Bolzplatz genutzt. Dabei schossen die Kinder mit Fußbällen insbesondere auf die Steinwand einer Trafostation. Aufgrund mehrfacher Eingaben stellte die Gemeinde ein Schild "Ballspielen nicht erlaubt" bzw. "kein Bolzplatz" auf. Nachdem sich die Zustände auf dem Wendehammer nicht änderten, erhob der Eigentümer Klage. Auf diese Klage hin verpflichtete das OVG die Verbandsgemeinde zum Einschreiten gegen die Lärmverursacher. Der Eigentümer sei durch die Nutzung des Wendehammers als Bolzplatz von schädlichen Lärmeinwirkungen betroffen, die unzumutbar seien. Das vorgelegte Sachverständigengutachten ergebe eine Überschreitung des Lärmpegels für Wohngebiete durch das Ballspielen an einer erheblichen Anzahl von Tagen. Außerdem sei das Anwesen weniger als 19 m von dem Wendehammer entfernt. Das Bauplanungsrecht sehe hingegen einen Abstand zwischen Wohnbebauung und einem Bolzplatz von 60 m vor. Der Lärm beim Bolzen sei auch nicht mit dem in Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmenden Kinderlärm gleichzusetzen. Auf welche Art die Verbandsgemeinde einschreite, stehe zwar in ihrem Ermessen. Allerdings sei sie verpflichtet, im Einzelfall auch mit Verboten gegen die Störer vorzugehen (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10789/07.OVG).
Privatflugzeugführer: Vorgeschriebene Zuverlässigkeitsprüfung ist rechtmäßigPrivatflugzeugführer, die ihre Lizenz behalten wollen, müssen es hinnehmen, dass ihre Zuverlässigkeit behördlich überprüft wird. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Arnsberg. Der Kläger des Verfahrens war Inhaber einer Private Pilot Licence Aeroplane (PPL-A). Er hatte sich trotz wiederholter Aufforderungen geweigert, einen Antrag auf die seit 2005 gesetzlich vorgeschriebene Zuverlässigkeitsprüfung zu stellen und dadurch die Überprüfung einzuleiten. Daraufhin hatte die beklagte Behörde die Lizenz widerrufen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage. Er berief sich u.a. darauf, seine fliegerische Vergangenheit biete keinen Anlass für die Überprüfung, die im Übrigen Piloten mit ausländischen Lizenzen nicht erfasse. Das VG folgte seinen Argumenten jedoch nicht und führte aus: Gegen die maßgeblichen Neuregelungen im Luftsicherheitsgesetz, die das Bundesverfassungsgericht bislang nicht abschließend beurteilt habe, bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Gesetz sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Grundrechte der betroffenen Privatflugzeugführer würden durch die vorgesehene Überprüfung nicht verletzt. Sie sei insbesondere nicht unverhältnismäßig. Dem Sicherheitsbedürfnis im Luftverkehr komme eine überragende Bedeutung zu. Die Erweiterung der Sicherheitsüberprüfung auf Privatpiloten solle Sicherheitslücken schließen und einen besseren Schutz auch für Kleinflughäfen und die allgemeine Luftfahrt sicherstellen. Die Überprüfungen seien geeignet, diese Ziele zu fördern, auch wenn mögliche Gefährdungen nicht vollständig ausgeräumt werden könnten. Die persönlichen Daten des Privatflugzeugführers würden zudem nicht zwangsweise oder gar verdeckt erhoben. Dem Betroffenen verbleibe vielmehr die eigene Entscheidung, ob er seine Freizeitbetätigung über die mit der Erhebung personenbezogener Daten einhergehenden Beeinträchtigungen stelle oder nicht (VG Arnsberg, 7 K 2608/06). Meldungen November 2007
Reiserecht: Kein verschuldetes Fristversäumnis des Reisenden Der Reisende kann auch nach Ablauf der einmonatigen Ausschlussfrist des § 651g Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch gegen den Reiseveranstalter noch Schadenersatzansprüche aus Reisemängeln erheben, wenn er an der Einhaltung der Frist ohne Verschulden gehindert war.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Im Urteilsfall hatte eine Urlauberin in einem Ferienklub eine Animationsveranstaltung besucht. Die Animateurin bot einem Kind folgende Wette an: „Wetten, dass es deiner Mama nicht gelingt, in zwei Minuten 60 verschiedene Schuhe einzusammeln?“ Darauf begannen die Zuschauer, Schuhe auf die Bühne zu werfen. Dabei traf ein Schuh die in der ersten Reihe sitzende Urlauberin am Hinterkopf. Nach ihrer Rückkehr von der Reise diagnostizierte der Hausarzt zunächst eine Gehirnerschütterung. Einige Monate später traten bei der Urlauberin Kopfschmerzattacken und Sprach- und Koordinierungsstörungen auf. Im Krankenhaus wurde ein Schädel-/Hirntrauma festgestellt, das ein symptomatisches fokales Anfallsleiden ausgelöst hat, aus der sich eine bleibende Epilepsie entwickeln konnte. Lange nach Ablauf der einmonatigen Frist nahm die Urlauberin den Reiseveranstalter in Anspruch. Mit Recht, so der BGH. Er hat ein Verschulden der Urlauberin an dem Fristversäumnis abgelehnt, weil diese, solange sie an eine harmlose Gehirnerschütterung glauben konnte, auf die Anmeldung von Ansprüchen verzichten durfte (BGH, X ZR 87/06).
Hinweis: Grundsätzlich müssen Schadenersatzansprüche aus Reisemängeln innerhalb eines Monats geltend gemacht werden. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist daher wichtig.
Nachbarrecht: Beseitigungsanspruch von an der Grundstücksgrenze stehenden Fichten Zeigt ein äußerlich vitaler Baum keine Merkmale, die auf ein gesteigertes Risiko bei der Standfestigkeit hinweisen, rechtfertigt die allgemeine, jedem Baum innewohnende Gefahr, bei orkanartigen Stürmen umzustürzen, nicht den Anspruch auf Beseitigung bzw. Rückschnitt des Baums.
Dies musste sich ein Grundstückseigentümer sagen lassen, der seinen Nachbarn auf Rückschnitt bzw. Beseitigung der an der Grundstücksgrenze stehenden, ca. 15 bis 20 Meter hohen Fichten verklagt hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken sah keinen rechtlichen Anspruch für eine Beseitigung der Bäume. Da diese bereits seit über 30 Jahren an der Grundstücksgrenze stünden, sei der Beseitigungsanspruch wegen des nicht ausreichenden Grenzabstands wegen Zeitablaufs ausgeschlossen. Auch sei der Grundstückseigentümer keinen ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt, die eine Beseitigung der Fichten erfordern würden. Zwar bestehe bei einem Sturm der Windstärke 8 die Gefahr, dass die Fichten umstürzen könnten. Das Sachverständigengutachten habe jedoch ergeben, dass jeder Baum bei Windstärke 8 umfallen könne. Da eine über das normale Maß hinausgehende Umsturzgefahr damit nicht vorliege, bestehe auch aus diesem Grund kein Beseitigungsanspruch (OLG Saarbrücken, 8 U 77/06-19).
Kaufrecht: Optischer Mangel einer Einbauküche berechtigt nicht immer zum Rücktritt vom Kaufvertrag Ausnahmsweise kann ein Rücktrittsrecht des Käufers vom Kaufvertrag ausgeschlossen sein, selbst wenn ein unbehebbarer Mangel vorliegt.
Das ist nach Ansicht des Kammergerichts (KG) der Fall, wenn es sich lediglich um einen unerheblichen, geringfügigen Mangel handelt. Die Richter trafen ihre Entscheidung in einem Fall, in dem Käufer und Verkäufer einer Einbauküche über die Rückabwicklung des Kaufvertrags stritten. Der Käufer hatte bemängelt, dass bei frontaler Beleuchtung und intensiver Betrachtung eine leicht wahrnehmbare wellige und geringfügig schimmernde Schattierung an der hochglänzenden Küchenfront zu sehen sei.
Dies berechtige ihn nach der Entscheidung des KG jedoch nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrags. Die Pflichtverletzung des Verkäufers sei nur unerheblich. Der Sachverständige habe die Stelle trotz intensiver Suche kaum finden können. Gleichwohl sei der Käufer jedoch nicht rechtlos gestellt. Er könne eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Da es sich lediglich um eine geringfügige ästhetische Beeinträchtigung handele, sei der Minderwert auf fünf Prozent des Kaufpreises festzusetzen (KG, 27 U 133/06).
Fitnessklub: Die Mitgliedschaft kann regelmäßig fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden Eine Fitnessklubmitgliedschaft kann vom Kunden regelmäßig fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn der Kunde so schwer und dauerhaft erkrankt ist, dass ihm die Ausübung von Fitness-Sport bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit praktisch unmöglich wird.
Auf diesen Grundsatz wies das Amtsgericht (AG) Hamburg in einer aktuellen Entscheidung hin. Allerdings könne es hiervon auch Ausnahmen geben. So könne sich der Kunde nicht auf eine solche Erkrankung berufen, wenn ihm die Erkrankung bereits vor Abschluss des Vertrags bekannt war. Das gelte auch in dem Fall, dass erst eine graduelle Verschlimmerung der Symptome nach Vertragsschluss dazu geführt habe, dass ihm die Ausübung von Fitness-Sport praktisch unmöglich werde (AG Hamburg, 509 C 117/07).
Sanierungsarbeiten: Eigentümerin muss Betreten ihres Grundstücks dulden Die Eigentümerin eines Grundstücks muss das Betreten und die Benutzung ihres Grundstücks dulden, wenn dies zur Durchführung zweckmäßiger Straßenunterhaltungsmaßnahmen – hier zur Sanierung der Stützmauer einer Ortsstraße – erforderlich ist.
Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hervor. Auslöser für den Streit war eine auf dem Grundstück der Klägerin stehende Mauer. Diese diente dem Zweck, eine mehrere Meter über dem Niveau des Grundstücks liegende Ortsstraße abzustützen. Nachdem die Stützmauer Risse aufwies, befürchtete die Ortsgemeinde nach Einholung eines Sachverständigengutachtens einen Mauereinsturz. Sie sah sich deshalb gezwungen, die Stützmauer mit stahlarmiertem Beton zu verstärken. Die Eigentümerin weigerte sich, das hierfür erforderliche Betreten ihres Grundstücks zu erlauben. Sie wandte ein, durch die angestrebte Baumaßnahme solle die Ortsstraße zur Erschließung eines geplanten Neubaugebiets ausgebaut werden. Die behauptete Einsturzgefahr könne abgewendet werden, indem die Nutzlast der Ortsstraße durch eine Änderung der Verkehrsführung begrenzt werde. Schließlich befürchtete sie, später für die Kosten der Mauersanierung in Anspruch genommen zu werden.
Meldungen Oktober 2007 Aktuelle Gesetzgebung: Mehr Schutz bei Kontopfändungen durch das neue P-Konto Mit einem Gesetzentwurf soll der Kontopfändungsschutz reformiert werden. Mit diesem Entwurf soll erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) eingeführt werden, auf dem ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe von 985,15 EUR pro Monat erhält. Dabei soll es nicht darauf ankommen, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Damit würden künftig auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben genießen. Jeder Kunde soll von seiner Bank oder Sparkasse verlangen können, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Hat der Schuldner Unterhaltspflichten zu erfüllen, soll der Basispfändungsschutzbetrag ähnlich wie bei der Pfändung von Arbeitseinkommen erhöht werden können.
Nach der geltenden Rechtslage führt die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass die anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie Begleichung von Miete, Energiekosten oder Versicherungen nicht mehr über das Konto abgewickelt werden können. Um Pfändungsschutz für den pfändungsfreien Selbstbehalt des Kontoguthabens zu erlangen, braucht der Schuldner in vielen Fällen eine Gerichtsentscheidung. Oftmals ist dies nicht rechtzeitig möglich, sodass Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen anfallen. Erschwert wird der Pfändungsschutz dadurch, dass er für Gutschriften aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet ist als für solche aus Sozialleistungen. Auch für Banken und Gerichte ist die gegenwärtige Lage daher unbefriedigend. Mit dem Gesetzentwurf soll ein moderner und effektiver Schutz bei Kontopfändungen für alle Bürgerinnen und Bürger geschaffen werden. Unter Wahrung der Interessen der Gläubiger werden einem Schuldner ohne aufwendiges und bürokratisches Verfahren die Geldmittel verbleiben, die er zur Bestreitung des existenziellen Lebensbedarfs benötigt. Kündigungen von Girokonten wegen des Zugriffs von Gläubigern sollen danach in Zukunft erheblich seltener vorkommen. Der Gesetzesentwurf sieht die folgenden Einzelheiten vor: 1. Automatischer Pfändungsschutz Auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit entfällt auch die Pflicht, die Art der Einkünfte wie Arbeitseinkommen, Sozialleistungen wie Rente, Arbeitslosengeld etc. gegenüber Banken und Gerichten nachzuweisen. Damit werden künftig jegliche Art von Einkünften, also auch die Einkünfte Selbstständiger und freiwillige Leistungen Dritter, bei der Kontopfändung geschützt. Eine Erhöhung z.B. wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten oder eine Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung möglich. Daneben kommt in bestimmten Fällen eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrags durch bloße Vorlage entsprechender Bescheinigungen von Arbeitgebern, Schuldnerberatungsstellen und Sozialleistungsträgern (z. B. über Unterhaltspflichten und bestimmte Sozialleistungen) beim Kreditinstitut in Betracht. 2. Automatischer Pfändungsschutz nur beim Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) 3. Besonderer Schutz für bestimmte Leistungen wie Kindergeld und Sozialleistungen 4. Vorrang des P-Kontos 5. Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbstständiger 6. Inkrafttreten
Aktuelle Gesetzgebung: Gesetz zur Unterstützung für Opfer der SED-Diktatur in Kraft getreten Am 29. August 2007 ist das Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR in Kraft getreten. Für Opfer des SED-Regimes wird damit eine zusätzliche Leistung, die sogenannte SED-Opferrente, eingeführt. Diejenigen, die aus politischen Gründen in der ehemaligen DDR inhaftiert waren, erhalten eine besondere monatliche Zuwendung in Höhe von monatlich 250 Euro. Voraussetzung ist, dass die Haft insgesamt mindestens sechs Monate andauerte und die Betroffenen in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind. Bei der Bedürftigkeitsprüfung bleiben Renten und vergleichbare Leistungen sowie das Einkommen von Partnern unberücksichtigt. Die Berechtigung zur Leistung folgt entweder aus einer Rehabilitierungsentscheidung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder aus einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes. Die Zuwendung wird nur auf Antrag monatlich gewährt. Die zuständigen Behörden ergeben sich aus dem Merkblatt zur strafrechtlichen Rehabilitierung, das im Internetangebot des Bundesjustizministeriums verfügbar ist (www.bmj.de).
Sozialrecht: Wiederholte Gewährung eines Zuschusses für einen behindertengerechten Umbau nach einem Umzug Der Umzug aus einer bereits mit einem Zuschuss behindertengerecht gestalteten Wohnung in eine erst noch behindertengerecht auszustattende Wohnung kann einen Anspruch des pflegebedürftigen Versicherten auf einen zweiten Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung seines individuellen Wohnumfeldes begründen. Hierauf wies das Bundessozialgericht (BSG) hin. Maßgeblich für einen erneuten Zuschuss sei allein die nachträgliche objektive Änderung der Pflegesituation. Nicht entscheidungserheblich sei nach Ansicht der Richter dagegen, ob eine Ausweitung des Pflegebedarfs vorliege. Die nachträgliche Ausweitung des Pflegebedarfs sei nämlich nur eine Variante einer nachträglichen Änderung der Pflegesituation. Sie schließe andere Varianten aber nicht aus. Vielmehr würden auch andere nachvollziehbare Erwägungen eines Pflegebedürftigen ausreichen, die eine neue Umbaumaßnahme zur Folge hätten. So könne z.B. der Umzug aus einer bereits behindertengerecht gestalteten Wohnung in eine nicht behindertengerecht ausgestattete Wohnung eine nachträgliche Änderung der Pflegesituation darstellen, selbst wenn sich der Pflegebedarf nicht krankheits- oder behinderungsbedingt verändert habe. Die Gewährung eines zweiten Zuschusses für Umbauarbeiten in der neuen Wohnung hänge davon ab, ob der Umzug in diese Wohnung auf nachvollziehbaren Erwägungen des Pflegebedürftigen beruhe. Das sei z.B. der Fall, wenn der Umzug aus beruflichen Gründen erfolge oder der Pflegebedürftige aus einer Mietwohnung in geerbtes Wohneigentum umziehe. Weiteres Beispiel sei der Entschluss des Pflegebedürftigen, wegen des eigenen Alters und des Alters der Ehefrau sowie zur Verringerung des Arbeitsaufwands bei der Haushaltsführung in eine kleinere Wohnung im eigenen Haus umzuziehen, einem erwachsenen Kind und dessen Ehepartner bzw. Familie die bisher genutzte größere Wohnung zu überlassen und auch eigentumsrechtlich einen Generationenwechsel herbeizuführen (BSG, B 3 P 8/06 R).
Reiserecht: Unwirksame Fälligkeitsklausel zur Zahlung des Reisepreises Unzulässig ist eine Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen (AGB), nach der die Restzahlung des Reisepreises zu einem Zeitpunkt gefordert wird, in dem die Durchführung der Reise noch nicht feststeht. Im Urteilsfall vor dem Landgericht (LG) Heilbronn war die Restforderung auf den Reisepreis laut AGB spätestens vier Wochen vor Antritt der Reise fällig. Der Reiseveranstalter hatte sich laut AGB allerdings bis zu zwei Wochen vor Reiseantritt einen Rücktritt vom Reisevertrag für den Fall vorbehalten, dass eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Dies stelle nach Ansicht der Richter im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar, weil zum Fälligkeitstermin für den restlichen Reisepreis die Durchführung der Reise noch gar nicht feststehe (LG Heilbronn, 8 O 240/06).
Reiserecht: Rechtliche Fragen zur Reiserücktrittskosten- und -abbruchversicherung Zu den klassischen Versicherungsprodukten in der Touristik gehören die Reiserücktrittskosten- und die Reiseabbruchversicherung, auf die Reiseveranstalter und Reisemittler bei Abschluss des Reisevertrags hinweisen und über die sie die Kunden auch sachkundig informieren sollten. Die Reiserücktrittskostenversicherung sichert das Risiko ab, dass der Reisende die Reise nicht antritt und mit Stornokosten belastet wird. Die Reiseabbruchversicherung gibt Deckungsschutz, wenn die Reise zwar angetreten, aber vorzeitig abgebrochen wird. Über die Versicherung können die zusätzlichen Rückreisekosten und der Wert der nicht genutzten Reiseleistungen ausgeglichen werden. 1. Versicherte Risiken Durch die Reiserücktrittskosten- und die Reiseabbruchversicherung versicherte Risiken sind
Der Versicherungsschutz erfasst nicht nur die unmittelbar betroffene versicherte Person. Auch Angehörige der versicherten Person sowie der Lebenspartner sind mitversichert, ebenso Mitreisende bei Buchungen mit bis zu vier Personen sowie Reisende, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen. 2. Typische Streitpunkte aus dem Versicherungsverhältnis Im Folgenden stellen wir einige typische Streitpunkte vor, die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergeben können. Wann ist Reiseantritt? Die Reiserücktrittskostenversicherung bietet Versicherungsschutz bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Reise angetreten ist. Das ist der Fall, sobald eine der gebuchten Reiseleistungen ganz oder teilweise in Anspruch genommen wurde. Maßgeblich ist hierbei die erstmalige Inanspruchnahme der versicherten Leistung. Bei der Frage „Reiseantritt oder nicht“ kann es auf Sekunden ankommen. Wenn etwa der Reisende den begonnenen Abfertigungsvorgang beim Einchecken abbricht, weil er ans Telefon gerufen wird und von der schweren Erkrankung eines Angehörigen erfährt oder einen Herzinfarkt erleidet, hat er die Reise schon angetreten. Somit gilt die Reise als angetreten,
Was ist eine „unerwartete schwere Erkrankung“? Eine unerwartete schwere Erkrankung liegt vor, wenn bei einer (mit)versicherten Person aus dem Zustand des Wohlbefindens heraus ein so schwerer Krankheitszustand eintritt, dass die Durchführung der Reise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Wann eine Krankheit oder eine Unfallverletzung als schwer einzuschätzen ist, richtet sich zwar auch nach der Art der gebuchten Reiseleistung. Vor allem sind aber die Symptome ausschlaggebend, die der Reisende beweisen muss. Voraussetzung für die Feststellung einer schweren Krankheit im Sinne der Versicherung ist nicht erst die Diagnose. Schon die Notwendigkeit stationärer Behandlung, gleichgültig ob zur Therapie oder zur weiterführenden Diagnose, zeigt in der Regel das Vorliegen einer schweren Krankheit an. Beachten Sie: Ist eine schwerwiegende Diagnose schon bekannt, die sich aber bei Buchung der Reise in einer günstigen Phase befindet, kann keine Versicherungsleistung in Anspruch genommen werden, wenn sich die Symptome derart verstärken, dass die Reise nicht angetreten werden kann. Die Rechtsprechung verneint regelmäßig das Vorliegen einer „unerwarteten schweren Erkrankung“, wenn sich der Reisende zur Zeit der Reisebuchung bzw. bei Abschluss des Versicherungsvertrags noch in ärztlicher Behandlung befindet und eben diese Krankheit später Anlass zur Stornierung der Reisebuchung war. Keinen Versicherungsschutz können daher zum Beispiel Patienten erwarten, bei denen bereits Symptome festgestellt wurden, die auf eine Krebserkrankung hindeuten, bei denen die Therapie noch nicht abgeschlossen ist oder der Patient sich nach einer Medikamentenumstellung nicht wieder in einem stabilen Zustand befindet. Ein besonderer Streitpunkt sind die chronischen Krankheiten: Nach einschlägiger Rechtsprechung gibt es zum Beispiel bei der Schilddrüsenüberfunktion keinen „normalen“ komplikationslosen Heilverlauf. Bei der Behandlung mit jodhaltigen Präparaten seien eine Überreaktion des Körpers und daraus resultierende Komplikationen nicht ungewöhnlich. Folge: Der Reiserücktritt oder -abbruch aufgrund einer Verschlechterung des Krankheitsbilds ist nicht über die Versicherung abgedeckt. Wie ist das Risiko der rechtzeitigen Stornoerklärung? Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, eine gebuchte Reise sofort zu stornieren, wenn objektive Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit zum Zeitpunkt der Reise sprechen. Stellt sich heraus, dass der Reisende mit einer Stornierung gewartet hat, weil er auf eine Verbesserung des Krankheitsbilds gehofft hat, und erhöht sich die Stornokostenpauschale, weil eine spätere Stornierung in eine höhere Zeitstufe fällt, wird die Versicherung entsprechend die Versicherungsleistung kürzen. Denn der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Stornokosten möglichst gering zu halten (Pflicht zur Schadenminderung). Allenfalls in den Fällen, in denen der Arzt dem Reisenden mitteilt, dass die Erkrankung bzw. Verletzung nach ärztlicher Erfahrung verlässlich bis zum geplanten Reisetermin heilen wird und der Versicherte sich aufgrund seiner körperlichen Verfassung darauf verlassen kann, dass sich die Heildauer nicht weiter hinziehen wird, ist der Reisende berechtigt, seine Buchung aufrechtzuerhalten. Lässt sich das Risiko aus höherer Gewalt versichern? Die Risiken des Kriegs oder Bürgerkriegs, eines Streiks oder innerer Unruhe sowie das Risiko der vorsätzlichen Herbeiführung einer Verletzung oder einer Krankheit ist nicht versicherbar. Auch die Angst vor einem solchen Ereignis ist kein versicherter Grund zur Stornierung einer Reise. Was bedeutet der Einwand der Vorvertraglichkeit? Die Reiserücktritts- bzw. Reiseabbruchversicherung tritt erst ab dem Moment ein, in dem ein Versicherungsvertrag geschlossen worden ist. Bei einer Inanspruchnahme der Versicherung wird der Versicherer genau klären, ob das Ereignis, welches zur Stornierung oder zum Reiseabbruch geführt hat, erst nach Abschluss des Versicherungsvertrags eingetreten ist oder schon vorher vorhanden war. In diesem Fall gibt es keine Versicherungsleistung. Wer muss was beweisen? Der Versicherte hat den Eintritt des Rücktritts- bzw. Abbruchgrunds nachzuweisen. Bei Ereignissen, die die Gesundheit oder den Körper des Versicherten oder eines Mitreisenden betreffen, ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Dieses muss den Beginn der Erkrankung und die Behandlungsdaten sowie die Beschwerden und die Diagnose nennen. Psychiatrische Erkrankungen können nur durch das Attest eines Facharztes für Psychiatrie nachgewiesen werden. Im Todesfall muss die Sterbeurkunde vorgelegt werden.
Werbe-SMS: Verbraucher hat Auskunftsanspruch gegen Telefongesellschaft bei unverlangt zugesendeter Werbung per SMS Will der Inhaber eines privat genutzten Mobilfunkanschlusses, dem eine unverlangte Werbe-SMS zugesandt worden ist, den Veranlasser zivilrechtlich in Anspruch nehmen, kann er von der Telefongesellschaft Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses verlangen, von dem aus die Nachricht versandt worden ist. Diese Klarstellung traf nun der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mannes, der auf seinem Mobiltelefon eine unverlangte Werbe-SMS erhalten hatte. Weil er den Absender nicht ermitteln konnte, wandte er sich an die Telefongesellschaft, aus deren Rufnummernblock die betreffende Rufnummer stammte. Die Gesellschaft stellte sich auf den Standpunkt, nur gegenüber Verbänden, nicht aber gegenüber Verbrauchern zu einer solchen Auskunft verpflichtet zu sein. Mit dieser Ansicht stand das Unternehmen jedoch alleine. Es wurde durch alle Instanzen hindurch verpflichtet, dem Kläger Namen und Anschrift des fraglichen Anschlussinhabers zu nennen. Der BGH stützte sich dabei auf die Bestimmung des § 13a des Unterlassungsklagengesetzes. Dessen etwas mehrdeutigen Wortlaut legte es in der Weise restriktiv aus, dass der Auskunftsanspruch des individuellen Verbrauchers nur ausscheide, wenn ein Verband den entsprechenden Auskunftsanspruch bereits geltend gemacht habe. Eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung führe zu dem - dem Willen des Gesetzgebers widersprechenden - Ergebnis, dass in der Praxis kaum jemals ein Auskunftsanspruch individueller Adressaten von Werbeanrufen bestünde, weil in der Praxis immer parallel auch Ansprüche eines Verbandes bestehen. Da im Streitfall kein Verband die fragliche Auskunft über Namen und Anschrift des Absenders der Werbeanrufe verlangt habe, sei die Telefongesellschaft zur Auskunftserteilung verpflichtet (BGH, I ZR 191/04).
Pflegeheim: Betreiber muss nicht für Beerdigung eines Bewohners zahlen Die Betreiberin eines Alten- und Pflegeheims muss die Kosten der Bestattung eines mittellosen früheren Bewohners nicht tragen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Nach dem Tod eines Heimbewohners, der mittellos war und keine Verwandten hatte, forderte die beklagte Verbandsgemeinde die Leiterin des Alten- und Pflegeheims auf, die Beerdigungskosten in Höhe von 1.200 EUR zu erstatten. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Die Pflicht, Bestattungskosten zu tragen, setze eine enge persönliche Nähe zu dem Verstorbenen voraus, die über den Tod hinaus wirke. Ein solches Näheverhältnis bestehe zu Erben und Verwandten, nicht hingegen zu der Betreiberin eines Alten- und Pflegeheims, in dem der Verstorbene bis zu seinem Tod gelebt habe. Das Heim erbringe aufgrund vertraglicher Verpflichtung gegenüber dem Heimbewohner zu dessen Lebzeiten entgeltliche Hilfeleistungen, die zudem keine persönlichen Bindungen voraussetzten (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 11566/06.OVG).
Ungebührliches Verhalten vor Gericht: Ordnungsgeld wegen Weigerung, eine Mütze abzusetzen Gegen einen Angeklagten kann ein Ordnungsgeld verhängt werden, wenn er sich trotz ausdrücklicher Aufforderung des Richters weigert, eine Schildmütze vom Kopf abzunehmen. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Fall eines Angeklagten, der zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht mit einer Schildmütze auf dem Kopf erschienen war. Der Vorsitzende des Schöffengerichts forderte ihn auf, die Mütze abzunehmen. Das verweigerte er. Nach Androhung eines Ordnungsgelds, das auch die Staatsanwaltschaft beantragt hatte, nahm der Angeklagte die Mütze kurze Zeit ab, setzte sie danach aber wieder auf und nahm sie dann nicht mehr ab. Das Amtsgericht verhängte daraufhin ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 EUR, ersatzweise vier Tage Ordnungshaft. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des OLG stelle das Erscheinen in der Hauptverhandlung mit einer Schildmütze keine Ungebühr im Sinne des Gesetzes dar. Denn es sei vor allem unter Jugendlichen üblich geworden, auch in geschlossenen Räumen eine Schildkappe, Kapuze oder Wollmütze auf dem Kopf zu behalten. Ebenso wie das Erscheinen in Freizeitkleidung, Berufskleidung, kurzen Hosen, „bauchfreien“ Shirts u.ä. verletze das Erscheinen vor Gericht mit einer Schildkappe allein nicht die Würde des Gerichts. Allerdings stelle die provokative Weigerung des Angeklagten, seine Schildmütze ohne nachvollziehbare Begründung abzunehmen, einen erheblichen Angriff auf die Würde des Gerichts und damit eine Ungebühr im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes dar. Eine derartige Aufmachung eines Verfahrensbeteiligten oder Zeugen in einer Gerichtsverhandlung erscheine nämlich unangemessen, sofern der Betreffende seine Kopfbedeckung nicht wegen gesundheitlicher, religiöser, kosmetischer oder sonstiger nachvollziehbarer Gründe erklären könne. Die Aufforderung des Schöffengerichtsvorsitzenden, die Schildmütze abzunehmen, sei daher nicht zu beanstanden (OLG Stuttgart, 1 Ws 126-127/07).
Reiserecht: Neue Anmeldepflicht für Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr bei Ein- oder Ausreise Seit 15. Juni 2007 müssen Reisende die neuen Anmeldepflichten für mitgeführte Barmittel beachten. Bargeldverkehr zwischen der EU und Nicht-EU-StaatenBei der Einreise in die Europäische Union (EU) oder der Ausreise aus der EU müssen Barmittel von 10.000 EUR oder mehr angemeldet werden. Reisende trifft damit erstmals eine Anmeldepflicht, die eigenständig und ohne Aufforderung erfüllt werden muss. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Anmeldung grundsätzlich bei der Zollstelle schriftlich abzugeben, über die in die EU ein- oder ausgereist wird. Anzugeben sind dabei u.a.
Bei der Berechnung, ob der Schwellenwert von 10.000 EUR überschritten wird, ist der Gesamtwert der von einer Person mitgeführten Barmittel maßgebend. Bei der Umrechnung ausländischer Währungen wird der jeweilige Geldkurs am Tag der Ein- oder Ausreise zugrunde gelegt. Ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht durch Nicht- oder Falschanmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 b Zollverwaltungsgesetz dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1 Million Euro geahndet werden kann. Bargeldverkehr zwischen der Bundesrepublik und anderen EU-Mitgliedsstaaten Im grenzüberschreitenden Bargeldverkehr zwischen der Bundesrepublik und anderen EU-Mitgliedsstaaten wird an der seit 1998 in der Bundesrepublik praktizierten Form der Bargeldkontrolle festgehalten. Danach müssen mitgeführtes Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel nur nach Aufforderung durch die zuständigen Beamten und Beamtinnen lediglich mündlich angezeigt werden. Der Schwellenwert, ab dem die Anzeigepflicht greift, wird jedoch von bisher 15.000 Euro in Anpassung an die EU-Regelung auf 10.000 Euro abgesenkt. Im Gegensatz zum EU-Recht bleiben dabei auch weiterhin Edelmetalle und Edelsteine als gleichgestellte Zahlungsmittel anzeigepflichtig. Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflicht stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1 Million Euro bewehrt ist. Hintergrund der ÄnderungDurch die Änderungen werden die in den EU-Mitgliedsstaaten bisher praktizierten Verfahren der Überwachung des Verkehrs mit Finanzmitteln nunmehr an den Außengrenzen der EU vereinheitlicht. Ziel der Anmeldepflicht an den EU-Außengrenzen und deren Kontrolle durch die zuständigen Behörden (in der Regel die Zollbehörde) ist es,
Zur Bekämpfung der Geldwäsche überwacht in der Bundesrepublik Deutschland der Zoll die Einhaltung der Anmeldepflicht bei allgemeinen Zollkontrollen und besonderen Barmittelkontrollen bei der Ein- und Ausreise. Daneben führen die mobilen Kontrollgruppen des Zolls im gesamten Bundesgebiet Kontrollen der Reisenden, des mitgeführten Gepäcks und der Beförderungsmittel durch. Ergeben sich aufgrund der Barmittelanmeldung bzw. aufgrund der Barmittelkontrolle Anhaltspunkte für Geldwäsche und/oder für die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung, können die Barmittel im Verwaltungswege zunächst für drei Tage sichergestellt werden, um die Herkunft oder den Verwendungszweck der Barmittel aufzuklären. Diese Frist kann durch richterliche Entscheidung bis zu einem Monat verlängert werden. Die Pflicht zur Abgabe einer Anmeldung und die Überwachung dieser Pflicht durch die Zollverwaltung führt zu keiner Einschränkung des freien Kapitalverkehrs. Barmittel dürfen auch in Zukunft in unbeschränkter Höhe genehmigungsfrei mitgeführt werden.
Aktuelle Gesetzgebung: Bundestag beschließt neues Versicherungsvertragsrecht Der Deutsche Bundestag hat nunmehr die Reform des Versicherungsvertragsrechts verabschiedet. Da das geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) noch aus dem Jahre 1908 stammt, wird es den Bedürfnissen eines modernen Verbraucherschutzes nicht mehr vollständig gerecht. Um das VVG mit der rechtspolitischen und tatsächlichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte wieder in Einklang zu bringen, reichten punktuelle Änderungen oder Ergänzungen nicht mehr aus. Es erfolgte daher eine vollständige Reform, die zahlreiche Neuerungen mit sich bringt:
Zu den Regelungen im Einzelnen: I. Mehr Verbraucherschutz
1) Verbesserte Beratung und Information der Versicherungsnehmer Beispiel: Will ein Versicherungsnehmer einen Lebensversicherungsvertrag kündigen, sollte u.a. auf die Möglichkeit hingewiesen werden, den Vertrag ohne Prämienzahlung fortzusetzen.
Die Beratung ist auf die Wünsche und Bedürfnisse der Versicherungsnehmer abzustellen. Der Rat muss klar und verständlich erteilt werden. Die Beratung muss dokumentiert werden. Im Streitfall erleichtert das dem Versicherungsnehmer die Beweisführung, z.B. wenn er den Versicherer wegen einer fehlerhaften Beratung auf Schadenersatz in Anspruch nehmen will. Der Versicherungsnehmer kann auf Beratung und/oder Dokumentation verzichten, etwa weil es sich um eine einfache Versicherung handelt oder weil er bereits umfassend informiert ist (keine „Zwangsberatung“). Der Verzicht ist allerdings nur wirksam, wenn er durch gesonderte schriftliche Erklärung erfolgt und der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor ausdrücklich auf die nachteiligen Auswirkungen des Verzichts (z.B. die genannten Beweisprobleme) hingewiesen hat. Dadurch wird der Versicherungsnehmer vor einem übereilten Verzicht geschützt. Wenn der Vertrag über einen selbstständigen Vermittler abgeschlossen wird, gelten die Beratungs- oder Dokumentationspflichten für den Vermittler entsprechend. Verletzen Versicherer oder Vermittler ihre Beratungs- oder Dokumentationspflichten, sind sie schadenersatzpflichtig. Beispiel: Will ein Autofahrer eine Vollkaskoversicherung für einen Urlaub in einem nicht-europäischen Land abschließen und wird ihm, z.B. weil der Vermittler nicht gefragt hat, ein Vertrag vermittelt, der nur für Europa gilt, ist der Vermittler wegen falscher Beratung schadenersatzpflichtig. Wird der Vertrag über einen angestellten Vertreter einer Versicherung abgeschlossen, ist der Versicherer schadenersatzpflichtig (d.h. in der Regel: er muss den Schaden ersetzen). Der Beratungsfehler kann über die Dokumentation, die dem Versicherungsnehmer zu übermitteln ist, festgestellt werden. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer künftig - wie bei anderen Verträgen auch - über die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen informieren, bevor der Versicherungsnehmer den Vertrag eingeht. Die bisherige Praxis, dem Versicherungsnehmer erst mit dem Versicherungsschein sämtliche Vertragsunterlagen zuzuschicken (sog. Policenmodell), wird dem Interesse des Verbrauchers nicht gerecht, möglichst frühzeitig und umfassend über den Vertragsinhalt informiert zu werden. Welche Informationen dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind, wird in der geplanten Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG Info-V) geregelt werden. Insoweit bestehen auch EU-rechtliche Vorgaben, u.a. in der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Allerdings kann der Versicherungsnehmer als mündiger Verbraucher darauf verzichten, vor Abgabe der Vertragserklärung über einzelne Vertragsbestimmungen und/oder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen informiert zu werden. Zu seinem Schutz geht dies auch hier nur durch gesonderte schriftliche Erklärung. Der Verzicht kann insbesondere von Interesse sein, wenn es dem Versicherungsnehmer darum geht, den Versicherungsschutz möglichst schnell zu erhalten und er keinen eingehenden Informationsbedarf hat, etwa weil der von ihm gewünschte Vertrag für ihn überschaubar ist oder er sich selbst bereits umfassend informiert hat. 2) Vorvertragliche Anzeigepflichten Beispiel: Wohnungseigentümer A gibt beim Abschluss einer Hausratversicherung nicht an, dass sich im Erdgeschoss des Hauses ein Hotel (mit der Folge erhöhten Publikumsverkehrs) befindet. Wird in seine Wohnung eingebrochen, kann sich die Versicherung auf diesen Umstand nur berufen, wenn sie den Versicherungsnehmer vor dem Vertragsschluss ausdrücklich danach gefragt hatte, ob sich in dem Haus Gewerbebetriebe befinden. Ein Rücktritt der Versicherung vom Vertrag kommt zudem nur in Betracht, wenn A die Existenz des Hotels vorsätzlich verschwiegen hatte. 3) Direktanspruch in der Pflichtversicherung
So wird dem Geschädigten in diesen für ihn besonders ungünstigen Fällen erleichtert, seine Ersatzansprüche zu realisieren. Beispiel: Ein Mandant gewinnt einen Schadenersatzprozess gegen seinen Architekten wegen eines Planungsfehlers. Über das Vermögen des Architekten wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Mandant kann zukünftig direkt die Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen und ggf. auf Schadenersatz verklagen. II. Gerechterer Interessenausgleich 1) Einheitliches Widerrufsrecht 2) Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips Beispiel: Ein Versicherungsnehmer verlässt für mehrere Stunden sein Haus; ein von der Straße aus nicht einsehbares Erdgeschossfenster steht in Kippstellung. Es wird eingebrochen. Dies Verhalten kann als grob fahrlässig anzusehen sein, so dass die Hausratversicherung nach geltendem Recht nicht zahlt. Zukünftig wird die Versicherung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumindest eine Quote leisten. 3) Das Prinzip der „Unteilbarkeit der Prämie“ wird abgeschafft Beispiel: Kündigt der Versicherer den Vertrag aufgrund Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers zum 1. Juli eines Jahres und endet die Versicherungsperiode am 31. Dezember dieses Jahres, so sind die Beiträge nach geltendem Recht bis einschließlich Dezember zu zahlen. Nach neuem Recht sind sie lediglich bis Ende Juni zu zahlen. 4) Wegfall der Klagefrist III. Modernisierung der LebensversicherungDie Lebensversicherung hat für die private Altersvorsorge eine herausgehobene Bedeutung. Auch in der Lebensversicherung wird die Stellung des Versicherungsnehmers deutlich verbessert; die Transparenz wird erhöht. Folgende Änderungen sind hervorzuheben: 1) Anspruch auf Überschussbeteiligung Zur Beteiligung an den stillen Reserven: Zur Geltung für laufende Verträge: 2) Modellrechnung 3) Berechnung des Rückkaufswerts 4) Frühstorno Beispiel: Ein 30 Jahre alter Versicherungsnehmer schließt eine Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von 35 Jahren und einem Jahresbeitrag von 1.000 EUR ab. Kündigt der Versicherungsnehmer nach einem Jahr, erhielt er nach bislang geltendem Recht - vor der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs - keinen Rückkaufswert. Nach der Neuregelung und der dort vorgesehenen Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre beträgt der Rückkaufswert ca. 560 EUR. 5) Transparenz bei Abschluss- und Vertriebskosten
IV. InkrafttretenDas Gesetz wird am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Es wird dann für alle nach diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge gelten. Auf laufende Verträge (Verträge, die bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen werden; Altverträge) findet bis zum 31. Dezember 2008 altes Recht Anwendung, danach gilt auch für diese Verträge das neue Recht. Die Neuregelung der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung gilt auch für Altverträge schon ab dem 1. Januar 2008. Die Neuregelung der Berechnung der Rückkaufswerte gilt nur für Neuverträge, also für Verträge, die nach dem 1. Januar 2008 geschlossen werden.
Autokauf: Rücktritt ist trotz versäumter Inspektion möglich Auch wenn der Käufer eines Neuwagens die vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervalle nicht einhält, kann er den Händler wegen eines Sachmangels in Anspruch nehmen. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in folgendem Fall entschieden: Rund 18 Monate konnte das Fahrzeug problemlos im 6. Gang gefahren werden, danach sprang der 6. Gang immer wieder heraus. Die Händlerin lehnte es ab, den Mangel zu beheben. Begründung: Der Käufer habe die vom Hersteller vorgegebenen Inspektionen nicht durchführen lassen. Der Käufer klagte auf Rücktritt vom Kaufvertrag. Der gerichtliche Sachverständige konnte zwar keine Schadenursache feststellen, aber er gab an, der Käufer jedenfalls sei nicht für das Problem verantwortlich. Die Richter verurteilten daraufhin die Händlerin: Das Fahrzeug sei infolge einer konstruktiven Schwäche mangelhaft. Zwar komme dem Käufer die Beweislastumkehr nicht zugute, weil der Mangel sich nicht innerhalb der ersten sechs Monate gezeigt habe. Der Nachweis der Mangelhaftigkeit bei Übergabe sei jedoch durch das Sachverständigengutachten geführt. Daran änderten auch die fehlenden Inspektionen nichts. Denn die Getriebeschwäche wäre bei einer rechtzeitigen Inspektion nicht erkannt, geschweige denn behoben worden (OLG Koblenz, 5 U 1518/06).
Vereinsrecht: Klage gegen unrechtmäßigen Vorstand auf Unterlassung Tritt jemand fälschlicherweise als Vorstand auf, kann der Verein sich auf Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen und Unterlassung verlangen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschieden. Im konkreten Fall ging es um einen Schulträgerverein, bei dem der gerade erst abgewählte Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen hatte und erneute Vorstandswahlen durchführte. Dieser „Gegenvorstand“ gab sich der Bank und den Schulbehörden gegenüber als rechtmäßig berufener Vorstand aus, tauschte die Türschlösser an den Geschäftsräumen des Vereins aus und nahm Unterlagen an sich. Wie das OLG feststellte, war der „Gegenvorstand“ dazu aber nicht befugt. Auch wenn er glaubte, rechtmäßig gewählt worden zu sein, bestand ein Unterlassungsanspruch des Vereins. Ein Verein müsse es jedenfalls nicht hinnehmen, dass sein Vorstand in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung abgewählt werde und sich mit einem nicht ordnungsgemäß gewählten Vorstand um die Organstellung als gesetzlicher Vertreter streiten müsse. Allein die Existenz eines Scheinvorstands beeinträchtige die Handlungsfähigkeit des Vereins so, dass er Unterlassung verlangen könne (OLG Brandenburg, 6 W 35/07). Gebrauchtwagen: Verkäufer muss über falschen Tachostand informieren Ist dem Gebrauchtwagenhändler bekannt, dass der von ihm angebotene Gebrauchtwagen eine wesentlich höhere Laufleistung als im Kilometerzähler angegeben aufweist, muss er den Käufer auch ungefragt darüber aufklären. Unterlässt er dies, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies musste sich ein Gebrauchtwagenhändler vom Oberlandesgericht (OLG) Köln sagen lassen. Er hatte das Fahrzeug vor einigen Jahren mit einem Kilometerstand von 90.000 als Unfallwagen erworben und instand gesetzt. Neben einem Austauschmotor wurde auch ein „Tauschtacho“ mit Kilometerstand 0 eingebaut. Nachdem er den Wagen einige Jahre als Firmenfahrzeug genutzt und 68.000 km zurückgelegt hatte, verkaufte er das Fahrzeug. Gegenüber dem Käufer schloss er die Gewährleistung für Mängel, Unfallschäden und Kilometerstand aus. Später erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag. Zu Recht entschied das OLG. Die Berechtigung zum Rücktritt ergebe sich bereits daraus, dass das Fahrzeug eine um 90.000 km höhere Laufleistung habe, als nach dem Kilometerzähler angegeben und der Händler dies verschwiegen habe. Über den Einbau des „Tauschtachos“ habe er auch ohne Nachfrage des Käufers aufklären müssen. So könne der Käufer im Normalfall davon ausgehen, dass der Tacho den Kilometerstand richtig anzeige. Zudem messe ein Käufer den gefahrenen Kilometern regelmäßig eine besondere Bedeutung für seine Kaufentscheidung zu. Der Händler hätte keinen Zweifel daran haben dürfen, dass die deutliche Abweichung für den Kaufentschluss wesentlich sei. Hier habe er vielmehr den Eindruck erweckt, das Fahrzeug sei erheblich weniger gelaufen. Kläre er hierüber nicht auf, liege ein arglistiges Verschweigen vor, mit dem der Kaufentschluss des Käufers in unzulässiger Weise beeinflusst worden sei (OLG Köln, 22 U 170/06).
eBay: Privatverkäufer oder Unternehmer? Wer innerhalb eines Jahres 484 bewertete Geschäfte über eBay abwickelt und dabei stets als Verkäufer auftritt, ist in der Regel nicht mehr als Privatverkäufer anzusehen. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M.. Wer sich selbst in die Kategorie „Powerseller“ einordnet, setzt ein gewichtiges Indiz, als gewerblicher Verkäufer angesehen zu werden. Beachten Sie: Unterlässt der gewerbliche Verkäufer die erforderlichen Widerrufsbelehrungen oder bezeichnet er sich nach wie vor als privater Verkäufer und schließt die Sachmängelhaftung aus, passiert Folgendes:
Das OLG Frankfurt a.M. hat aber in einer anderen Entscheidung (OLG Frankfurt a.M., 6 W 54/04) angedeutet, dass bei Verkäufen aus Privatvermögen das für die Unternehmereigenschaft erforderliche Merkmal der Dauerhaftigkeit fehlen kann. Beispiel: Nach dem Tod der Oma wird deren Haushalt aufgelöst. Jede Tasse und jeder Silberlöffel wird einzeln veräußert. So kommt es auch zu einer Häufung bewerteter Geschäfte in kurzer Zeit. Die Unternehmereigenschaft kann der Verkäufer dann wohl widerlegen (OLG Frankfurt a.M., 6 W 27/07).
Versicherungsrecht: Rolex beim Einkaufsbummel in Neapel geraubt - Hausratversicherung muss zahlen Eine Hausratversicherungsgesellschaft ist eintrittspflichtig, wenn dem Versicherungsnehmer eine wertvolle Armbanduhr bei einem Einkaufsbummel in Neapel von einem unbekannten Räuber vom Handgelenk gerissen wird. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall eines Touristen, der mit mehreren anderen Personen gemeinsam in Neapel bummeln gehen wollte. Dabei trug er wegen des kurzärmeligen Hemdes sichtbar seine goldene „Rolex“. Auf der Via Toledo überfiel ihn ein unbekannter Täter von hinten und riss ihm die Uhr vom Handgelenk, indem er seine Hand zwischen Uhr und Handgelenk steckte, ihn einige Meter mit sich zog, bis das Armband riss. Der Tourist erlitt hierbei Hautabschürfungen und eine Verstauchung des Handgelenks. Anschließend flüchtete der Täter mit einem Komplizen, der mit einem Roller wartete. Den Einwand der Hausratversicherung, der Versicherungsfall sei schuldhaft herbeigeführt worden, weshalb sie nicht leisten müsse, ließ das OLG nicht gelten: Es sei im Hinblick auf eine mögliche Raubgefahr nicht grob fahrlässig, mittags in der Innenstadt von Neapel auf einer belebten Einkaufsstraße eine wertvolle goldene Uhr zu tragen. Der Tourist sei nicht alleine, im Dunkeln oder auf abgelegenen Straßen unterwegs gewesen. Er habe sich vielmehr in Begleitung auch ortskundiger Einheimischer mitten am Tag auf einer belebten Einkaufsstraße befunden. Mit anderen Fällen, in denen von der Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit bejaht worden war, sei der Fall deshalb nicht zu vergleichen. Der Tourist habe keine Veranlassung gehabt, die Einkaufsstraße in Neapel als besonders gefährlich einzustufen (OLG Köln, 9 U 26/05).
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Einbeziehung von Reise-AGB in den Vertrag Sendet ein Reisender ein Angebot ab, ohne vorher auf die Allgemeinen Reisebedingungen (Reise-AGB) gesondert hingewiesen worden zu sein, und schickt der Reiseveranstalter eine Reisebestätigung, auf deren Rückseite die Reise-AGB abgedruckt sind, stellt die Reisebestätigung ein neues Angebot des Reiseveranstalters dar. Der Reisende nimmt nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Düsseldorf diese Reise-AGB durch vorbehaltlose Zahlung des Reisepreises und Antritt der Reise an. In diesem Fall sind die Reise-AGB dann in den Vertrag einbezogen (LG Düsseldorf, 22 S 579/05).
Waffenschein: Das berufliche Schutzinteresse eines Schmuckhändlers berechtigt noch nicht zum Tragen einer Waffe Einem Schmuckhändler, der die persönliche Befähigung zum Gebrauch einer Waffe zur Verteidigung nicht nachgewiesen hat, kann kein Waffenschein erteilt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Schmuckhändlers. Dieser führt bei seinen Reisen zu Kunden im gesamten Bundesgebiet Schmuck im Wert von 100.000 bis 150.000 EUR mit sich. Wegen der mit seiner Geschäftstätigkeit verbundenen erheblichen Gefährdung beantragte er die Erteilung eines Waffenscheins. Die zuständige Kreisverwaltung lehnte den Antrag ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Zwar bestehe für den Schmuckhändler ein Bedürfnis, als besonders gefährdete Person eine Schusswaffe sowohl zur Abschreckung als auch zur Selbstverteidigung führen zu dürfen. Jedoch habe er bisher nicht an einem Lehrgang über die speziellen Techniken des Verteidigungsschießens teilgenommen, um in unvorhergesehenen Krisensituationen angemessen reagieren zu können. Seine Fähigkeiten als Sportschütze reichten zum verteidigungsgerechten Einsatz von Schusswaffen in der Öffentlichkeit nicht aus (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 11492/06.OVG).
Reiserecht: Die wichtigsten Fristen bei Ansprüchen von Pauschalurlaubern Pauschalurlauber sind nicht schlecht gestellt, wenn auf einer Reise etwas schiefläuft. Das Gesetz gewährt ihnen insbesondere in den §§ 651a bis 651m Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine ganze Reihe von Rechten und Ansprüchen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Reisende diese fristgerecht geltend macht.
A. Fristen aus Reisevertrag Will der Reisende Ansprüche aus dem Reisevertrag geltend machen, muss er die folgenden Fristen beachten.
Jederzeitiges Stornorecht Der Reisende kann jederzeit vor Beginn der Reise formlos und ohne Begründung vom Vertrag zurücktreten. Nach dem Rücktritt muss er den Reisepreis nicht mehr zahlen, jedoch in der Regel eine Storno-Entschädigung. Dies kann bis zur Höhe des Reisepreises gehen.
Nach Reiseantritt kann sich der Reisende nur noch durch eine Kündigung vom Reisevertrag lösen,
Mängelrüge vor Ort Ist eine Reise mangelhaft, kann der Reisende eine Minderung des Reisepreises verlangen. Dies gilt aber nur, wenn er den Mangel angezeigt oder ohne eigenes Verschulden nicht angezeigt hat.
Beachten Sie: Der Reisende muss im Katalog oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder der Reisebestätigung darüber informiert werden, dass er Mängel anzuzeigen hat. Andernfalls ist eine Mängelanzeige entbehrlich bzw. deren Fehlen entschuldigt.
Für die Mängelanzeige gibt es keine feste Frist. Die Anzeige muss aber bald nach Auftreten des Mangels erfolgen und zwar gegenüber dem Reiseveranstalter bzw. dessen örtlicher Reiseleitung.
Einmonatige Ausschlussfrist Will der Reisende Gewährleistungsansprüche auf Minderung oder Rückzahlung des Reisepreises geltend machen oder Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, muss er eine Frist von einem Monat einhalten. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, mit deren Ablauf die Rechte des Reisenden enden.
Die Monatsfrist beginnt ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise. Dieser Zeitpunkt ergibt sich in der Regel aus der Reisebestätigung. Auch wenn die konkrete Reise verkürzt oder verlängert wird, gilt für die Fristberechnung der Tag der Beendigung der Reise, wie in der Reisebestätigung festgehalten ist. Ob die Frist eingehalten wurde, wird vor Gericht automatisch geprüft.
Wichtig: Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden in seinen AGB auf diese wichtige Frist hinzuweisen und genau anzugeben, gegenüber welcher Stelle die Ansprüche angemeldet werden müssen. Dies wird in der Regel die Hauptverwaltung des Veranstalters sein.
Auch wer vor Ort der Reiseleitung alle fraglichen Mängel gemeldet hat, muss dies nach Beendigung der Reise noch einmal wiederholen. Er muss in seinem Schreiben an den Reiseveranstalter deutlich zum Ausdruck bringen, dass Zahlungsansprüche geltend gemacht werden. Es reicht nicht aus, sich diesbezüglich erst nach dem Ende der Reise an sein Reisebüro zu wenden.
Wichtiges zur Berechnung der Frist Die Monatsfrist läuft mit dem Ende des Tages ab, der mit seiner Zahl dem Tag des geplanten Endes der Reise entspricht. War vertragliches Reiseende z.B. der 12. Mai 2007, läuft die Monatsfrist am 12. Juni 2007 ab.
Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sie sich bis zum Ende des nächsten Werktags. Beginnt die Frist an einem 31. eines Monats und hat der darauffolgende Monat weniger Tage, läuft die Frist am Monatsletzten des Folgemonats ab.
Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er an der Einhaltung der Frist unverschuldet gehindert war, z.B. wegen fehlender Information über die Ausschlussfrist oder schwerer, das Bewusstsein trübender Erkrankung. Sobald das Hindernis wegfällt, muss er die Anmeldung unverzüglich nachholen.
Vertragliche Verjährungsfrist Die Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren innerhalb von zwei Jahren. Diese Frist kann durch die Reise-AGB des Veranstalters auf ein Jahr verkürzt werden, soweit dies mit § 651m S. 1 BGB zu vereinbaren ist.
Die Verjährungsfrist wird gehemmt durch Verhandlungen über die Ansprüche des Reisenden mit dem Veranstalter, bis dieser eindeutig erklärt, nicht weiter verhandeln zu wollen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem vertraglichen Ende der Reise, wie es in der Reisebestätigung festgehalten ist.
B. Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung Wird der Reisende während der Reise verletzt oder kommt es aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zu einem Unfall, können neben den reisevertraglichen Ansprüchen auch gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung bestehen.
Solche Schadenersatzansprüche unterliegen der dreijährigen Regelverjährung. Ansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis spätestens in 30 Jahren, beginnend mit dem den Schaden auslösenden Ereignis.
C. Fristen bei der Luftbeförderung Bei der Luftbeförderung gelten völkerrechtliche Sondervorschriften. Nach dem Montrealer Übereinkommen gilt eine Ausschlussfrist von zwei Jahren, wenn der Reisende den Veranstalter als vertraglichen Luftfrachtführer wegen Schadenersatz in Anspruch nimmt. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist, oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist. Die Berechnung der Frist richtet sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.
Eine kurze Frist gilt für die Anmeldung von Gepäckschäden. Diese sind binnen sieben Tagen beim Luftfrachtführer anzumelden, bei Verspätung des Gepäcks binnen 21 Tagen. Die Meldung von Gepäckschäden sollte durch das entsprechende Formular dokumentiert werden.
D. Fristen bei Schiffsreisen Ansprüche des Reisenden auf Schadenersatz wegen Tod, Körperverletzung oder Verlust/Beschädigung von Gepäck verjähren bei Pauschalschiffsreisen binnen zwei Jahren. Bei Kreuzfahrten in internationalen Gewässern sind Gepäckschäden bis spätestens 15 Tage nach Aushändigung des Gepäcks anzumelden. Sie sollten formularmäßig dokumentiert werden.
E. Ansprüche gegen den Reisemittler Auch Ansprüche gegen das Reisebüro als Reisemittler sind denkbar. Ansprüche des Reisenden aus „Schlechterfüllung“ des Vermittlungsvertrags mit dem Reisebüro verjähren in drei Jahren ab Abnahme der Vermittlungsleistung.
Haustürgeschäft: Widerrufsbelehrungen müssen auch über Rechte des Verbrauchers informieren Bei sogenannten Haustürgeschäften steht dem Verbraucher das Recht zu, den Vertrag zu widerrufen. Die Frist zum Widerruf beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem ihm eine Belehrung über das Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist. Die Widerrufsbelehrung muss, wenn sie nicht genau einem gesetzlichen Muster entspricht, den Anforderungen genügen, die das Gesetz an verschiedenen Stellen formuliert. Allgemein erfordert der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung.
So hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher lediglich über dessen Pflichten im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiere, nicht den Anforderungen des Gesetzes genüge. Ohne ausreichende Widerrufsbelehrung beginne die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Handelsvertreter eines Unternehmers eine Privatperson in deren Wohnung aufgesucht und ihr Fassaden- und Fassadenputzarbeiten zu einem Festpreis angeboten. Der Kunde unterschrieb ein Angebot, das später vom Unternehmer angenommen wurde. Das Angebotsformular enthielt folgenden Text: „Widerrufsbelehrung: Sie können Ihre Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Aushändigung dieser Belehrung ohne Begründung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der bestellten Gegenstände gegenüber der Fa. D. widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück- und gezogene Nutzungen herausgeben. Ferner haben Sie Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, Sie den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet haben oder die erhaltene Sache sich verschlechtert hat oder untergegangen ist. Die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt außer Betracht.“
Diese Belehrung hielt der BGH nicht für ausreichend, da sie nicht den Anforderungen des Gesetzes entspreche. Sie informiere nicht über die wesentlichen Rechte des Verbrauchers, die sich daraus ergeben, dass nach dem Widerruf das gesetzliche Rücktrittsrecht anwendbar sei. Dazu gehöre z.B. auch das Recht des Verbrauchers, vom Unternehmer geleistete Zahlungen und auch Zinsen zu verlangen. Der Unternehmer hatte daher keinen Erfolg mit seiner Schadenersatzklage, die er nach dem Widerruf des Kunden bei Gericht einreichte. Die Belehrung habe die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Der Kunde habe daher auch später noch wirksam widerrufen können (BGH, VII ZR 122/06).
Autokauf: Bei Kauf von juristischer Person muss Berechtigung des Verkäufers genau geprüft werden Wer von einer in den Fahrzeugpapieren als Halterin eingetragenen juristischen Person ein Kfz kaufen will, muss die Berechtigung der für diese handelnden Person vor allem dann sorgfältig prüfen, wenn ungewöhnliche Umstände – hier das Drängen des Verkäufers auf schnelle Abwicklung des Geschäfts an einem Sonntag, auf der Straße und zu einem sehr günstigen Preis – hinzutreten.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig im Fall eines Autokäufers hin. Dieser hatte das Fahrzeug von einem Mann gekauft, der sich auf Nachfrage als „Eigentümer“ der im Fahrzeugbrief eingetragenen GmbH ausgegeben hatte.
Nach Ansicht der Richter konnte der Käufer keinen gutgläubigen Erwerb an dem unterschlagenen Fahrzeug erlangen. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass er beim Kauf im guten Glauben über die Berechtigung des Verkäufers zum Verkauf des Fahrzeugs gewesen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Er habe vielmehr grob fahrlässig gehandelt. Zwar habe er sich den Kfz-Brief vorlegen lassen. Hier sei als Halterin jedoch eine GmbH eingetragen gewesen. Der vor ihm auftretende Verkäufer konnte aber zwangsläufig nicht diese juristische Person (GmbH) sein. Der Käufer hätte also weiter nachforschen oder sich zumindest eine Vollmacht von der GmbH vorlegen lassen müssen. Weil er dies unterlassen habe, müsse er nun das Fahrzeug an den Berechtigten herausgeben und bleibe auf dem gezahlten Kaufpreis sitzen (OLG Schleswig, 14 U 201/05).
Geschenkgutschein: Auch nach einem Jahr noch gültig Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), nach der ein Geschenkgutschein zum Warenbezug generell ein Jahr nach Ausstellungsdatum verfällt, ist unwirksam.
Dies musste nun der Internetversandhändler „Amazon.de“ erfahren, der von einem Verbraucherschutzverein verklagt worden war. Nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) München darf „Amazon.de“ diese AGB gegenüber Verbrauchern nicht mehr verwenden und sich auch nicht mehr auf diese Klauseln berufen. Die Richter stellten zunächst fest, dass mit dem Verfall des Gutscheins bzw. des Restguthabens innerhalb eines Jahres ab Ausstellungsdatum von den gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung abgewichen werde. Danach verjähre der Anspruch aus dem Gutschein nämlich erst nach drei Jahren. Diese Abweichung sei unangemessen. Entgegen der Ansicht von „Amazon.de“ konnte das Gericht nicht erkennen, dass durch die lange Verwaltung der Gutscheinkonten und die notwendige Bilanzierung der Gutscheine ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstünde. Diesen wollte „Amazon.de“ durch die zeitliche Begrenzung einschränken. Die Richter waren vielmehr der Ansicht, dass ohnehin ein Großteil der Gutscheine innerhalb der ersten Monate eingelöst würde. Ein unzumutbarer Aufwand für den Versandhändler sei daher nicht ersichtlich. Auch gehe es nicht an, dass „Amazon.de“ einerseits Zinsen aus den noch nicht eingelösten Beträgen ziehen könne und andererseits dann von den verfallenen Beträgen profitiere. Es würden daher die Interessen der Verbraucher an einer möglichst langen Gültigkeit der Gutscheine überwiegen. Diese Interessenabwägung führe zu einer Unwirksamkeit der AGB (LG München, 12 O 22084/06).
Reiserecht: Diese Ansprüche haben Sie als Flugpassagier bei Nichtbeförderung und Verspätung Wird ein Passagier nicht befördert, weil der Flug überbucht ist oder annulliert wird oder verspätet ist, hat er Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft auf Ausgleichs-, Unterstützungs- und Betreuungsleistungen. Für den Bereich der EU-Mitgliedsstaaten ist dies in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geregelt. Lesen Sie nachfolgend, wann der Passgier welche Ansprüche geltend machen kann.
Für welche Flüge und Fluggäste gilt die Verordnung? Die Verordnung gilt für alle Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union (EU) einen Flug antreten. Gleichgültig ist, ob es sich um eine EU-Fluggesellschaft oder eine sonstige Fluggesellschaft handelt.
Ungeklärt ist, ob die Verordnung auch gilt, wenn der Fluggast, der auf einem EU-Flughafen abgeflogen ist, auf einem Flughafen, der nicht im Gebiet der EU liegt, nicht weiterbefördert oder der weiterführende Flugabschnitt dort annulliert wird.
Beachten Sie: Werden Hin- und Rückflug gleichzeitig gebucht, handelt es sich um einen einheitlichen Flug. Die Verordnung gilt, wenn die Reise in einem Mitgliedsstaat der EU beginnt und endet.
Beispiel: Buchung eines Flugs Frankfurt – New York – Frankfurt mit einheitlichem Flugticket: Der Passagier kann seine Rechte geltend machen, wenn der Rückflug von New York nach Frankfurt annulliert wird.
Beachten Sie: Die Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht verfügbar ist. Zahlt der Reiseveranstalter das Flugentgelt für den Reisenden an die Fluggesellschaft, handelt es sich jedoch um einen öffentlich verfügbaren Tarif, so dass die Verordnung gilt.
Ansprüche des Fluggasts Im Fall der Nichtbeförderung oder Annullierung hat der Fluggast – gestaffelt nach Entfernungskilometern – Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von
Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Ferner muss die Fluggesellschaft bei Nichtbeförderung und Flugverspätungen dem Fluggast Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zuteilwerden lassen. Sie muss ihm
Viele Fluggesellschaften vernachlässigen ihre Pflicht, die Fluggäste über den Anspruch auf Unterstützungsleistungen zu informieren. Trägt der Fluggast zum Beispiel die Kosten für eine Zwischenübernachtung daher zunächst selbst, kann er die Fluggesellschaft auf Ersatz der Kosten in Anspruch nehmen.
Ansprüche auch bei Billigfliegern? Fluggesellschaften verweigern häufig Ausgleichs-, Unterstützungs- und Betreuungsleistungen. Vor allem Billigfluggesellschaften argumentieren, die Ausgleichsleistung betrage ein Vielfaches des eigentlichen Ticketpreises. Diese Argumentation greift aber nicht (EuGH, C-344/04). Es kommt vielmehr ausschließlich auf die Frage an, ob tatsächlich eine Annullierung oder Verspätung des Flugs vorliegt.
Entlastung der Fluggesellschaft Die Fluggesellschaft kann sich entlasten, indem sie beweist, dass die Nichtbeförderung auf Umstände zurückzuführen war, die für sie nicht vorhersehbar und auch nicht zu beseitigen waren.
Ein pauschaler Verweis auf „schlechtes Wetter“ reicht nicht aus. Wenn ein Flughafen zum Beispiel wegen Nebels vorübergehend geschlossen war, muss das Luftfahrtunternehmen darlegen, welche Auswirkungen die Start- und Landebeschränkungen wegen des Nebels auf den annullierten Flug hatten. Es kann sich nicht auf außerordentliche Gründe berufen, wenn nach Wegfall des schlechten Wetters der geplante Flug noch durchgeführt werden kann, die Fluggesellschaft aber davon absieht.
Technische Defekte spielen in der Regel ebenfalls keine Rolle, da sie der Sphäre des Luftfahrtunternehmens zuzurechnen sind. Dies gilt zumindest so lange, wie das technische Problem nicht die Luftsicherheit berührt, wie zum Beispiel bei einem Leck im Tank.
Schadenersatzanspruch: Die Rocky Horror Hunde Show Über zwei Instanzen stritten sich Halter und Opfer eines besonders klugen Schäferhundes, der ein Mädchen in Angst und Schrecken versetzt hat. Rocky, so heißt das Tier, wurde auf einem rundum geschlossenen Hof gehalten, der durch ein schweres Rolltor zur Straße hin gesichert war. So dachte jedenfalls der Herr und Halter des Hoftores, der jedoch die Talente seines Hundes unterschätzte. Als das Mädchen, die Klägerin, am Tor vorbeiging, beschloss Rocky, ihr Gesellschaft zu leisten. Er schob das Tor, das nicht abgeschlossen war, mit seiner Schnauze zur Seite, freute sich über seine Freiheit und sprang dem Mädchen bellend nach. Dieses wiederum sah sich von dem Ausreißer bedroht, nahm seinerseits Reißaus und kam in der Aufregung so unglücklich zu Fall, dass sie sich an den Zähnen verletzte. Zudem erlitt die Kleine einen Schock, so dass sie seitdem unter Angstzuständen leidet.
Schon das Landgericht Frankenthal verurteilte den Hundehalter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Vergeblich hatte sich der Beklagte darauf berufen, er habe nicht mit Rockys Cleverness rechnen müssen. Das Gericht warf ihm vor, das Tor nicht ausreichend gesichert zu haben und sah im Nachspringen des Hundes eine typisch tierspezifische Gefährdung, die den Sturz des Mädchens auslöste. Die Berufung des Beklagten zum Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken führte lediglich zu einer Herabsetzung des Schmerzensgeldes. Die Richter beließen es bei der Haftung des Hundehalters und sprachen für die Zahnverletzung und den Hundehorror ein Schmerzensgeld von insgesamt 2500 EUR zu (OLG Zweibrücken, 4 U 22/06).
Gemeindeverordnung: Tauben füttern verboten! Ein von einer Gemeinde angeordnetes allgemeines Taubenfütterungsverbot steht im Einklang mit Verfassungsrecht.
Wer dagegen verstößt, muss nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit einer Geldbuße rechnen. Das OLG bestätigte damit ein Urteil des Amtsgerichts Hagen, das wegen unerlaubter Taubenfütterung eine Geldbuße in Höhe von 20,00 Euro verhängt hatte.
Nach Auffassung der Richter verstoße ein kommunales Taubenfütterungsverbot weder gegen die im Grundgesetz verankerte Staatszielbestimmung des Tierschutzes noch gegen Grundrechte. Das Füttern von Tauben als eine Äußerungsform von Tierliebe könne bei Vorliegen vernünftiger Gründe nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch staatliche Maßnahmen beschränkt werden. Ein Taubenfütterungsverbot einer Gemeinde wahre diesen verfassungsrechtlich zu beachtenden Rahmen: In großen Scharen auftretende Tauben könnten nicht nur Schäden an Gebäuden und an anderen Gegenständen verursachen, sondern durch Verunreinigungen auch zu persönlichen Beeinträchtigungen von Menschen führen. Ein Fütterungsverbot stelle demgegenüber einen nur sehr begrenzten Eingriff in die Freiheit der Ausübung von Tierliebe dar. Dieser sei durch das insoweit überwiegende Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt (OLG Hamm, 2 Ss OWi 836/06).
Reiserecht: Mitverschulden bei unterbliebenem Weckruf Bei einem Komfort-Hotel der Kategorie „Top Bestleistung“ ist ein Weckservice geschuldeter Standard, auch wenn er nicht ausdrücklich im Reisekatalog erwähnt wird. Wird der Reisende nicht geweckt, obwohl er einen Weckservice bestellt hat, und verpasst er deswegen seinen Flug, muss der Reiseveranstalter die Kosten für Ersatzflüge übernehmen. Allerdings muss sich der Reisende ein Mitverschulden von 50 Prozent zurechnen lassen, wenn er es unterlassen hat, selbst zusätzlich einen Wecker zu stellen (AG Duisburg, 51 C 6214/05).
Strafrecht: Durchgestrichenes Hakenkreuz kein verbotenes Kennzeichen Der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation (z.B. Hakenkreuz) ist nicht strafbar, wenn bereits der Inhalt der Darstellung in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt.
Mit dieser Klarstellung sprach der Bundesgerichtshof (BGH) einen Unternehmer frei, der vom Landgericht Stuttgart wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Er hatte für die Punkerszene Aufkleber, Anstecker und ähnliche Gegenstände vertrieben. Aus der Darstellung der hierauf abgebildeten nationalsozialistischen Kennzeichen (Durchstreichen, Zerschmettern u. a.) wurde bereits die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus deutlich. Der BGH führte in seiner Entscheidung aus, dass der Straftatbestand des Strafgesetzbuchs zu weit gefasst sei. Er bedürfe einer Einschränkung. Dies sei bereits im Gesetzgebungsverfahren erkannt, die Eingrenzung der Vorschrift im Einzelfall aber der Rechtsprechung überlassen worden. Werde aus dem Inhalt der Darstellung ganz offenkundig und eindeutig klar, dass die verfassungswidrige Organisation, deren Kennzeichen und ihre Ideologie abgelehnt würden, würde eine Strafbarkeit dem Sinn und Zweck des Strafgesetzes nicht entsprechen. Das gelte auch, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Artikel aus kommerziellen Interessen massenhaft vertrieben würden (BGH, 3 StR 486/06).
Bankrecht: Irreführende Gestaltung von Kontoauszügen Die Gestaltung eines Kontoauszugs kann irreführend und daher wettbewerbswidrig sein. Das ist der Fall, wenn der Kontoauszug zwar bei den einzelnen Buchungen zutreffend den Buchungs- und den Wertstellungstag getrennt aufführt, am Ende in dem optisch hervorgehobenen Kontostand aber auch noch nicht wertgestellte Beträge ausweist und bei einer Verfügung über diese Beträge Überziehungszinsen anfallen.
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) auf eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen. Dem Rechtsstreit lag der Fall zugrunde, dass ein Kunde der Bank am 28.2. einen Kontoauszug erhielt, der ein Guthaben in Höhe von 119,47 EUR auswies. In dem Guthabensaldo war ein Betrag von 97 EUR enthalten, der bereits gebucht, aber erst am 3.3. wertgestellt wurde. Der Kunde hob noch am 28.2. 110 EUR ab. Die Bank belastete ihm für den Zeitraum bis zum 3.3. Sollzinsen.
Die auf Unterlassung gerichtete Klage des Verbraucherverbands war erfolgreich. Der BGH hielt die Gestaltung der Kontoauszüge für irreführend. Ihr Inhalt sei zwar objektiv richtig. Maßgebend sei aber, dass ihn ein erheblicher Teil der angesprochenen Kontoinhaber falsch verstehe. Die Kunden würden davon ausgehen, dass sie über das gesamte ausgewiesene Guthaben ohne Berechnung von Sollzinsen verfügen könnten. Mangels eines entsprechenden Hinweises beim Kontostand erkenne der durchschnittliche Kontoinhaber nicht, dass er die ohne Sollzinsen verfügbare Summe erst durch Abzug der Buchungen mit späterer Wertstellung ermitteln müsse. Die Gestaltung der Kontoauszüge könne Kunden zu nicht beabsichtigten Kontoüberziehungen und damit zur Inanspruchnahme einer entgeltlichen Dienstleistung der Bank veranlassen, die sie ansonsten nicht in Anspruch genommen hätten. Daher liege auch eine Wettbewerbshandlung vor (BGH, I ZR 87/04).
Hauseigentümer: Sondernutzungsgebühren (Luftsteuer) für Balkone rechtswidrig Die von der Landeshauptstadt München erhobene Sondernutzungsgebühr (z.T. als sog. "Luftsteuer" bezeichnet) für Balkone, die in den öffentlichen Straßenraum ragen, ist rechtswidrig.
Diese Entscheidung traf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH). Das Gericht gelangt zwar zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich Sondernutzungsgebühren erhoben werden könnten. Aufgrund der derzeit bestehenden Satzungsregelung sei dies jedoch nicht in der vorgenommenen Art und Weise möglich:
(BayVGH, 8 BV 05.1918)
Gebrauchtwagen: Defektes Navigationsgerät kann Rücktritt vom Vertrag begründen Ist bei einem 50.000 Euro teuren GW das Navigationsgerät defekt und kann es trotz dreier Versuche nicht zufriedenstellend repariert werden, liegt ein wesentlicher Mangel vor.
In diesem Fall darf der Käufer vom Vertrag zurücktreten, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden. Obwohl das Verhältnis der Kosten für die Mängelbeseitigung zum Kaufpreis nur etwa fünf Prozent betrug, gingen die Richter von einem wesentlichen Mangel aus. Sie haben aber die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, denn mit dem OLG Bamberg hatte ein anderes Obergericht den Schwellenwert für den Rücktritt vom GW-Kauf mit zehn Prozent sehr verkäuferfreundlich festgelegt.
Beachten Sie: Sollte der BGH die „Wesentlichkeitsgrenze“ von fünf Prozent bestätigen, hätte dies gravierende Auswirkungen auf den Kfz-Handel. Viele Käufer könnten nach fehlgeschlagener Nachbesserung vom Vertrag zurücktreten, obwohl der Mangel relativ gering ist (OLG Köln, 3 U 70/06).
Vereinsregister: Bloße Buchstabenkombination ist kein zulässiger Vereinsname Eine nicht aussprechbare, kein Wort bildende Aneinanderreihung von Konsonanten kann nicht als Name eines Vereins im Vereinsregister eingetragen werden.
Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) München bezogen auf das Kürzel „K.S.S.“. Die Bezeichnung des Vereins habe eine Namensfunktion, so das OLG. Die Bezeichnung müsse deswegen geeignet sein, den Verein mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu kennzeichnen. Für eine bloße Aneinanderreihung von Buchstaben gelte das nicht, wenn diese für sich genommen keine erkennbare Bedeutung hätten (OLG München, 31 Wx 74/06).
Schadenersatzrecht: FIS-Regeln gelten auch für Snowboard-Fahrer Die Regeln des internationalen Skiverbands (FIS) stellen Gewohnheitsrecht dar. Sie gelten auch für Snowboard-Fahrer.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Die Richter wiesen darauf hin, dass sich damit auch Snowboard-Fahrer an die üblichen Verhaltens- und Sorgfaltsanforderungen halten müssten. Im konkreten Fall bedeute dies, dass der von hinten kommende Snowboard-Fahrer seine Fahrspur so wählen müsse, dass er den vor ihm fahrenden Skifahrer nicht gefährde. Vorrang habe stets der vorausfahrende Ski- oder Snowboard-Fahrer. Entsprechend müsse genügend Abstand gehalten werden, um dem Vorausfahrenden für alle seine Bewegungen genügend Raum zu lassen. Fahre der Snowboard-Fahrer zu dicht auf, treffe ihn das Verschulden an einem Zusammenstoß selbst in dem Fall, in dem der vorausfahrende Skifahrer einen plötzlichen Richtungswechsel vornehme (OLG Brandenburg, 6 U 64/05).
Pauschalreise: Reisender muss Ersatzunterkunft nicht akzeptieren Kann oder will der Reiseveranstalter den Reisevertrag nicht ordnungsgemäß erfüllen – zum Beispiel infolge einer Überbuchung – und tritt der Kunde deshalb die Reise nicht an, so gilt die Reise als vereitelt.
Das ist nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankfurt a.M. auch der Fall, wenn der gegen seinen Willen an einem anderen Urlaubsort untergebrachte Reisende die Reise alsbald abbricht oder aus dem gleichen Grund von vornherein den Antritt der Reise ablehnt. Der Reiseveranstalter muss in diesen Fällen Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit leisten. Der Reisende brauche eine Ersatzunterkunft nicht zu akzeptieren. Dies gelte auch, wenn der Reisende durch die Annahme des Ersatzangebots nicht erheblich beeinträchtigt worden wäre (LG Frankfurt a.M., 2 – 24 S 359/03).
Autokauf: Wie weit geht die Aufklärungspflicht über Transportschäden? Was darf ein durchschnittlicher Kunde unter einem „Transportschaden“ verstehen und wie weit geht die Aufklärungspflicht des Händlers, wenn er den Schaden in der eigenen Werkstatt repariert hat?
Die Antworten liefert das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf: Der Käufer darf von einer eher leichten bis mittleren Beschädigung ausgehen. Ist der Schaden größer, muss das Autohaus den Käufer detailliert über den Schaden aufklären. Im Urteilsfall ging es um einen Opel Vectra, der als „Vorführwagen“ verkauft worden war. Auf dem Bestellschein hatte der Verkäufer den Hinweis angebracht „Fahrzeug hatte Transportschaden hinten“. Rund vier Jahre nach dem Kauf verlangte der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags: Er sei über den Umfang des Transportschadens arglistig getäuscht worden. Das sah das OLG ebenso, weil der Opel stärkere Beschädigungen aufwies und der Händler nicht nachweisen konnte, dass er den Käufer darüber aufgeklärt hatte. Folge: Der Händler musste den Kaufpreis zurückzahlen – allerdings reduziert um eine Nutzungsvergütung für rund 70.000 km! (OLG Düsseldorf, I-1U 233/05).
Versicherungsrecht: Höheres Schmerzensgeld bei Verzögerung der Schadensregulierung durch den Versicherer Verzögert der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung entgegen Treu und Glauben, ist dem Geschädigten als Genugtuung ein deutlich erhöhtes Schmerzensgeld zuzusprechen.
Dies schrieb das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg einem Versicherer ins Stammbuch. Dieser hatte dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall trotz schwerer Verletzungen als Schmerzensgeld nur einen Betrag von 2.000 EUR bezahlt und eine weitere Regulierung abgelehnt.
Die Richter wiesen darauf hin, dass Haftpflichtversicherungen verpflichtet seien, die Schadensregulierung von sich aus zu fördern. Sie müssten angemessene Abschlagszahlungen leisten, sobald ihre Einstandspflicht bei verständiger Betrachtungsweise erkennbar sei. Würden sie hiergegen in der Weise verstoßen, dass es auf den Geschädigten als ein Zermürbungsversuch wirken könne, seien die Gerichte nach Gesetz und Verfassung verpflichtet, einem Missbrauch wirtschaftlicher Macht entgegenzuwirken. Als angemessenes Mittel hätten sie in solchen Fällen dem Geschädigten als Genugtuung ein erhöhtes Schmerzensgeld zuzusprechen. Dies sei auch im vorliegenden Fall erforderlich gewesen. Dem Versicherer musste von Anfang an klar sein, dass seinen Versicherungsnehmer der überwiegende Haftungsanteil treffe. Ebenso klar sei ersichtlich gewesen, dass die schweren Verletzungen des Geschädigten ein Schmerzensgeld im fünfstelligen Bereich rechtfertigen würde. Die Richter setzen diesen Betrag später auf 35.000 EUR fest. Wenn der Versicherer in einer solchen Situation lediglich einen Betrag von 2.000 EUR zahle, müsse dies aus Sicht des Geschädigten als ein gegen Treu und Glauben verstoßender Zermürbungsversuch verstanden werden (OLG Nürnberg, 5 U 1921/06).
Vereinsrecht: Vorstand muss trotz Rücktritt Offenbarungseid ablegen Mit dem Rücktritt vom Amt kann sich der Vorstand nicht aller Pflichten entledigen. Insbesondere befreit es ihn nicht von der Verpflichtung, für den Verein eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, wenn der Verein die Zahlung eines Grundstücks schuldig bleibt, das er ersteigert hat.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Nach Ansicht des BGH liege ein Rechtsmissbrauch vor, wenn sich das einzige Vorstandsmitglied im laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren auf seine zwischenzeitliche Amtsniederlegung berufe und noch kein neuer Vorstand gewählt sei.
Hinweis: Die Folgen für den Verein waren nicht Gegenstand des BGH-Beschlusses. Denkbar wären eine deliktische Haftung des Vorstands wegen Betrugs oder die Insolvenz des Vereins und eine Haftung des Vorstands wegen Insolvenzverschleppung (BGH, I ZB 35/06).
Vereinsrecht: Anfechtung einer vereinsrechtswidrigen Satzungsklausel Es existiert grundsätzlich keine zeitliche Frist, binnen derer man eine vereinsrechtswidrige Satzungsklausel anfechten muss.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hin. Dabei sei nach Ansicht der Richter auch unerheblich, wenn eine Regelung schon sehr lange bestehe. Sie sei nur dann nicht mehr anfechtbar, wenn besondere Umstände vorlägen, die es als illoyal erscheinen ließen, die Unwirksamkeit der Satzungsbestimmung geltend zu machen (OLG Saarbrücken, 1 U 636/05-218).
Strafverfolgung: Verdeckte Online-Durchsuchung unzulässig Die heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wurde (verdeckte Online-Durchsuchung), ist nach der Strafprozessordnung unzulässig. Es fehlt an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss entschieden, mit dem der Ermittlungsrichter des BGH den Antrag auf eine verdeckte Online-Durchsuchung abgelehnt hatte. Nach der Entscheidung sei die verdeckte Online-Durchsuchung insbesondere nicht durch § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) gedeckt. Die Durchsuchung in der Strafprozessordnung sei nämlich als eine offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme geregelt. Zum einen ergebe sich dies aus mehreren Vorschriften des Durchsuchungsrechts zugunsten des Beschuldigten (z.B. Anwesenheitsrecht und Zuziehung von Zeugen), deren Befolgung als zwingendes Recht nicht zur Disposition der Ermittlungsorgane stehe. Zum anderen folge es aus einem Vergleich mit den Ermittlungsmaßnahmen, die (wie z.B. die Überwachung der Telekommunikation oder die Wohnraumüberwachung) ohne Wissen des Betroffenen durchgeführt werden könnten. Hierfür bestünden deutlich höhere formelle und materielle Anforderungen an die Anordnung und Durchführung. Auch andere Befugnisnormen der Strafprozessordnung würden die verdeckte Online-Durchsuchung nicht gestatten (BGH, StB 18/06).
|