|
|
Verkehrsrecht - Dezember 2011Unfallschadensregulierung: Werksangehörigenrabatt muss berücksichtigt werdenBei der Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall muss sich ein Unfallgeschädigter einen erhaltenen Werksangehörigenrabatt auf die Reparaturleistungen anrechnen lassen.
So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines BMW-Werksangehörigen, dessen Mini bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war. Die volle Haftung des Unfallgegners stand dem Grunde nach außer Streit. Ein Sachverständiger schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 3.446,12 EUR netto. Der Kläger rechnete den Schaden zunächst fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Danach ließ er den Pkw in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden Reparaturkosten in Höhe von 4.005,25 EUR. Da der Kläger als BMW-Werksangehöriger gemäß einer Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung erhielt, zahlte er für die entsprechend dem Sachverständigengutachten durchgeführte Reparatur tatsächlich nur 2.905,88 EUR. Seine Klage, mit der er u.a. Ersatz weiterer Reparaturkosten von 559,13 EUR und Nutzungsausfall in Höhe von 250 EUR begehrt, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Die Richter entschieden, dass der Kläger zwar nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden sei. Er könne vielmehr nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Da er nach allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts an dem Schadensfall jedoch nicht verdienen solle, müsse er sich den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen (BGH, VI ZR 17/11). Verkehrsunfall: Überfahren der Wartelinie durch den VorfahrtberechtigtenEine Wartelinie empfiehlt dem aus einer untergeordneten Straße kommenden Verkehr, an der durch die Linie markierten Stelle zu warten und Vorfahrt zu gewähren. Auf der der untergeordneten Straße zugewandten Seite der Wartelinie besteht dagegen kein Vorfahrtsrecht des vorfahrtsberechtigten Verkehrs.
Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) Lemgo, dass über die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall zu entscheiden hatte. Ein auf der vorfahrtberechtigten Straße fahrender Linienbus wollte in eine direkt nach der Kreuzung liegende Bushaltestellenbucht einbiegen. Dabei überfuhr er im Kreuzungsbereich die Haltelinie der untergeordneten Straße um ca. 90 cm. Es kam zum Zusammenstoß mit einem Pkw, der sich in der untergeordneten Straße der Haltelinie näherte.
Zur Überzeugung des Gerichts ist der Verkehrsunfall jeweils zur Hälfte durch die beiden Beteiligten verursacht worden. Die Verursachungsbeiträge seien danach zu bemessen, inwieweit der Betrieb der Fahrzeuge in der konkreten Unfallsituation im Einklang oder im Widerspruch zu den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestanden habe. Grundsätzlich sei dabei von gleichwertigen betriebsbedingten Verursachungsbeteiligungen auszugehen. Je nach Anzahl und Gewicht der jeweiligen Verkehrsverstöße variiere auch der Anteil der beteiligten Fahrzeuge an der Verursachung eines Unfalls. Vorliegend habe der Busfahrer gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen und dadurch die Betriebsgefahr des Busses erhöht. Er hätte die Haltelinie nicht überfahren dürfen. Zum einen habe er auf der der untergeordneten Straße zugewandten Seite der Linie kein Vorfahrtsrecht. Zum anderen hätte er mit dem Herannahen von Querverkehr rechnen und seine Fahrweise daran anpassen müssen. Demgegenüber habe der Pkw-Fahrer seinen Wagen noch in einer Vorwärtsbewegung gesteuert, als der Bus vor ihm in die Bushaltebucht einlenkte und ihn dabei bereits auf einer Länge von etwa 15 Metern passiert hatte. Der Pkw-Fahrer hätte früher abbremsen müssen, da der Bus rechtzeitig sichtbar gewesen sei. Damit seien die Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten gleich groß (AG Lemgo, 18 C 95/11). Geschwindigkeitsüberschreitung: Geschwindigkeitsmessung durch NachfahrenBei einer Verurteilung wegen erhöhter Geschwindigkeit muss der Tatrichter besondere Feststellungen treffen, wenn die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit erfolgt ist.
Das verdeutlichte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Falle eines Pkw-Fahrers, der vom Amtsgericht wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt worden war. Der Verurteilung lag eine Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit zugrunde. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.
Die OLG-Richter wiesen darauf hin, dass die amtsgerichtlichen Feststellungen lückenhaft seien. Das Amtsgericht hätte die von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit außerhalb geschlossener Ortschaften entwickelten Grundsätze nicht ausreichend berücksichtigt. Das angefochtene Urteil stelle insoweit allein die Länge der Messstrecke, den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug, die Justierung des Tachometers und die Höhe des Sicherheitsabschlags fest. Diese Ausführungen seien zwar als Begründung ausreichend für die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung mittels nichtgeeichten Tachometer bei Tage. Den weitergehenden Anforderungen für eine Messung zur Nachtzeit würden sie aber nicht genügen. Bei den i.d.R. schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit bedürfe es nämlich grundsätzlich näherer Angaben dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Sichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte, und ob für die Schätzung des gleichbleibenden Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch seien Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar gewesen seien. Da diese Feststellungen fehlten, war das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben (OLG Hamm, III-2 RBs 108/11). Pkw-Unfallverhütungstraining: Bundesweite Kurse der VBG zur FahrsicherheitIm Straßenverkehr können schnell brenzlige Situationen entstehen, wenn im Herbst und Winter die tief stehende Sonne blendet und die Sicht durch Regen und Nebel eingeschränkt wird. Die gesetzliche Unfallversicherung VBG bietet daher ein kostenloses Pkw-Unfallverhütungstraining an, an dem alle gesetzlich oder freiwillig Versicherten der VBG, die mit ihrem eigenen Pkw zur Arbeit fahren oder dienstlich unterwegs sind, teilnehmen können. Nur wer gelernt hat richtig und ruhig zu reagieren, ist in der Lage Unfälle zu verhindern.
Die Inhalte des Fahrsicherheitstrainings werden anhand moderner Trainingsmethoden vermittelt und von der Deutschen Verkehrswacht e.V. durchgeführt. Ziel der Kurse ist es, die eigenen Grenzen als Fahrer und die spezifischen des Fahrzeugs in der Praxis zu erleben, gefährliche Situationen im Straßenverkehr frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Die fahrpraktischen Elemente zu den Themen Bremsen, Lenken, Ausweichen machen umfangreiche Theorieblöcke überflüssig und sichern den direkten Bezug zur Verkehrssicherheit. Das viereinhalbstündige Pkw-Unfallverhütungstraining wird bundesweit regelmäßig angeboten und ist für Versicherte der VBG kostenfrei. Auf Anfrage können auch Motorradfahrer den Kurs absolvieren. Auf der Website www.vbg-fahrtraining.de können Interessierte unter Angabe der Postleitzahl oder des Bundeslandes einen Trainingsplatz auswählen und sich zum gewünschten Termin anmelden. Zusätzlich bietet die VBG im Rahmen der Präventionskampagne „Risiko raus“ jungen Erwachsenen bis 24 Jahre ein Spezialtraining an - das „UVT24“. Informationen rund um den Kurs und die Anmeldung gibt es auf www.uvt24.de.
Hinweis: Die VBG ist eine gesetzliche Unfallversicherung mit circa 34 Mio. Versicherungsverhältnissen in Deutschland. Versicherte der VBG sind Arbeitnehmer, freiwillig versicherte Unternehmer, Patienten in stationärer Behandlung und Rehabilitanden, Lernende in berufsbildenden Einrichtungen und bürgerschaftlich Engagierte. Zur VBG zählen über 970.000 Unternehmen aus mehr als 100 Branchen - vom Architekturbüro bis zum Zeitarbeitsunternehmen.
Verkehrsrecht - November 2011Kreisverkehr: Bei nicht angezeigtem Fahrstreifenwechsel haftet der Wechsler alleineWer seinen Fahrstreifenwechsel im Kreisverkehr nicht anzeigt, haftet für entstandene Unfallschäden alleine.
Diese Klarstellung traf das Kammergericht (KG) in einem Rechtsstreit um die Haftungsquote nach einem Unfall. Dieser hatte sich in einem Kreisverkehr ereignet. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass der Fahrstreifenwechsler die nach der Straßenverkehrsordnung geforderten besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet habe, wenn es in einem Kreisverkehr in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem erfolgten Fahrstreifenwechsel zu einem Zusammenstoß kommt. Zu den Sorgfaltspflichten gehöre insbesondere, jeden Fahrstreifenwechsel durch Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Habe der Fahrstreifenwechsler dies nicht beachtet, hafte er für den Unfall grundsätzlich allein. Die Betriebsgefahr des anderen Unfallbeteiligten trete dann hinter seinem erheblichen Verschulden zurück (KG, 12 U 188/09). Mietwagenkosten: Anspruch auch, wenn Geschädigter Ersatzwagen nicht selbst nutzen kannDer Geschädigte hat auch dann Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten, wenn er verletzungsbedingt zwar nicht selbst ein Fahrzeug nutzen kann, seine Ehefrau aber sein Fahrzeug mitgenutzt hat und auf eine weitere Nutzung angewiesen ist.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Autofahrers, der unverschuldet einen Unfall erlitten hatte. Dabei wurde er so erheblich verletzt, dass er vier Wochen arbeitsunfähig und fahruntauglich war. Sein VW Golf erlitt einen Totalschaden. Direkt nach dem Unfall mietete seine Ehefrau ein Ersatzfahrzeug. Die gegnerische Versicherung wollte die hierfür anfallenden Kosten jedoch nicht übernehmen, da der Geschädigte selbst gar nicht in der Lage war, den Mietwagen zu nutzen.
Das sah das OLG jedoch anders und verurteilte den Versicherer zur Übernahme der Mietwagenkosten. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass der Geschädigte unfallbedingt fahruntüchtig gewesen sei (Tragen eines Rucksackverbands). Bei dem Unfallfahrzeug habe es sich um ein „Familienfahrzeug“ gehandelt, das auch von der Ehefrau genutzt worden sei. Diese habe auch den Mietwagen gefahren. Das reiche für die Ersatzpflicht des Versicherers aus (OLG Düsseldorf, I-1 U 220/10). Entziehung der Fahrerlaubnis: Abkürzung der SperrfristDie Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann vorzeitig aufgehoben werden, wenn aufgrund erheblicher neuer Tatsachen zum Zeitpunkt der Entscheidung Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist.
Diese für den Betroffenen günstige Entscheidung traf das Landgericht (LG) Erfurt. Ausschlaggebend war für die Richter bei ihrer Entscheidung, dass der Verurteilte eine Bescheinigung vorgelegt hatte, in der ihm die erfolgreiche Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Intervention bei der DEKRA - bestehend aus drei Einzelgesprächen zu je 90 Minuten - bescheinigt worden war. Ziel jener Maßnahme sei es gewesen, die Voraussetzungen für ein verkehrsgerechtes Verhalten so zu verbessern, dass die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Trunkenheitsdelikts vermindert werde (LG Erfurt, 7 Qs 135/11). Fahrverbot: Wer „nerven“ will, ist ungeeignet zum Führen von MofasWill der Betroffene durch seine Fahrweise „nerven“, kann ihm zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer das Führen von (erlaubnisfreien) Mofas im Straßenverkehr untersagt werden.
Mit dieser Entscheidung machte das Verwaltungsgericht (VG) Mainz deutlich, dass ein Schutz der Allgemeinheit Vorrang vor den Eigentümlichkeiten eines Einzelnen haben muss. Der Antragsteller des Verfahrens hatte in zahlreichen Fällen bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen gegen Strafgesetze verstoßen. Nachdem er schon keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge mehr besaß, beging er mehrere Straftaten mit einem Mofa, weswegen er wegen Nötigung, Beleidigung und Sachbeschädigung bestraft wurde. Die Kreisverwaltung forderte ihn daher auf, zwecks Klärung seiner Geeignetheit zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachkam, untersagte ihm die Kreisverwaltung das Führen von Mofas im Straßenverkehr.
Seinen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen seiner hiergegen erhobenen Klage haben die Richter mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Die Behörde habe zu Recht wegen der zahlreichen Verstöße des Antragstellers gegen Strafgesetze im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen angenommen, dass ihm die Eignung zum Führen eines Mofas fehle. Nachdem er das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht habe, sei es auch nicht unverhältnismäßig, ihm das Führen von Mofas gänzlich zu untersagen. Denn er begehe seine Straftaten seit vielen Jahren mehr oder minder nach demselben Muster, indem er durch gezieltes Verhalten den nachfolgenden Verkehr behindere, mit entsprechenden Gefährdungen für diesen. Außerdem sei nicht zu erwarten, dass sich sein Verhalten bessern wird. Dies belege der Aufkleber an seinem Mofa mit der Aufschrift: „Ich fahre so, um Sie zu nerven.“ (VG Mainz, 3 K 718/11-MZ). Verkehrsrecht - Oktober 2011Unfallschadensregulierung: Erst zum Anwalt, dann zum SachverständigenEs liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor, wenn der Geschädigte eines Verkehrsunfalls zunächst einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt und sich dadurch die Einholung eines Schadengutachtens verzögert.
Diese für die Praxis sehr wichtige Entscheidung traf das Landgericht (LG) Saarbrücken in Fall eines Autofahrers, der unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde. Er setzte sich noch am Unfalltag mit seinem Rechtsanwalt in Verbindung. Vier Tage später fand ein Besprechungstermin statt. Auf Anraten des Anwalts wurde ein Schadengutachten in Auftrag gegeben. Nachdem dieses vorlag, wurde nach einer erneuten Rücksprache mit dem Rechtsanwalt der Reparaturauftrag erteilt. Die Versicherung weigerte sich, für die acht Tage bis zur Erteilung des Reparaturauftrags Nutzungsausfall zu zahlen. Sie berief sich darauf, dass der Auftrag verspätet erteilt worden sei.
Das sah das LG jedoch anders. Dem Autofahrer falle keine Verletzung der Schadenminderungspflicht zur Last. Grundsätzlich könne einem Geschädigten nicht vorgehalten werden, dass er zunächst einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftrage und/oder ein Schadengutachten einhole. Die damit verbundenen Verzögerungen seien vom Schädiger im üblichen zeitlichen Rahmen hinzunehmen. Es begründe kein Mitverschulden, dass der Autofahrer zunächst einen Anwalt hinzugezogen und erst danach ein Schadengutachten in Auftrag gegeben habe. Gerade bei Leasingfahrzeugen sei die Rechtslage für den Durchschnittsbürger sehr undurchsichtig, sodass eine rechtliche Beratung sinnvoll sei. Schließlich könne dem Autofahrer auch nicht entgegengehalten werden, dass er nicht sofort nach Erhalt des Gutachtens den Reparaturauftrag erteilt habe. Denn dem Geschädigten sei zuzugestehen, dass er das Ergebnis der Schadenermittlung zunächst mit seinem Anwalt bespreche und erst dann eine Entscheidung über den Weg der Schadenbeseitigung treffe. Im Ergebnis musste der Versicherer daher für die volle Zeit den Nutzungsausfall zahlen (LG Saarbrücken, 13 S 43/11).
Hinweis: Das LG unterstreicht in seiner Entscheidung den Willen des Gesetzgebers, dass dem Geschädigten kein Nachteil dadurch entstehen darf, dass er sich vor einer Entscheidung erst rechtlich beraten lässt. Daher: Erst zum Anwalt, dann zum Sachverständigen.
Standardisiertes Messverfahren: Erforderlicher Umfang der tatsächlichen FeststellungenAuch bei einem sogenannten standardisierten Messverfahren muss der Richter grundsätzlich in den Urteilsgründen das Messverfahren und - je nach Messverfahren - den ggf. berücksichtigten Toleranzwert mitteilen. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Nach der Entscheidung müsse die Beweiswürdigung in einem Urteil in sich logisch, geschlossen, klar und lückenfrei sein. Sie müsse dabei wenigstens die Grundzüge der Überlegungen des Tatrichters und die Möglichkeit des gefundenen Ergebnisses sowie die Vertretbarkeit des Unterlassens einer weiteren Würdigung aufzeigen. Daran fehle es, wenn bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, einem Rotlichtverstoß oder einem Abstandsverstoß nicht das eingesetzte Messverfahren mitgeteilt werde. Die Angabe des eingesetzten Messverfahrens sei bereits deshalb unentbehrlich, weil ohne sie nicht überprüft werden könne, ob der im Urteil berücksichtigte Toleranzwert korrekt bemessen sei. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn sich dieser zweifelsfrei aus sonstigen Feststellungen und Erkenntnissen ergebe (OLG Düsseldorf, IV-1 RBs 12/11). Ordnungswidrigkeit: Verwendung einer Mini-Parkscheibe nicht erlaubtWer allzu sorglos mit Werbegeschenken etc. umgeht, kann eine böse Überraschung erleben. Als Warnung soll eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg dienen. Stein des Anstoßes war eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen von 40 mm x 60 mm, die ein Autofahrer auf einem Parkplatz verwendet hatte. Weil diese erheblich kleiner als die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene ist, liege nach Ansicht der Richter eine Ordnungswidrigkeit vor. Der Gesetzgeber habe die Parkscheibe nach Gestaltung und Größe definiert. Sie habe demnach Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufzuweisen. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche es, dass eine Parkscheibe eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müsse. Dies ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Das sei jedoch nicht möglich, wenn ein um ein Vielfaches kleinerer Zeitnachweis verwendet werde. Die verhängte Geldbuße von 5 EUR sei daher gerechtfertigt. Daneben treten nun noch Gerichts- und Anwaltskosten in wesentlich höherem Ausmaße (OLG Brandenburg, (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)). Fahrverbot: Absehen bei Existenzgründung eines ArbeitslosenVon einem Regelfahrverbot kann bei einem Arbeitslosen abgesehen werden, wenn er sich in der Phase der unmittelbar bevorstehenden Existenzgründung befindet und für diese Tätigkeit, etwa zur Kundenakquise, auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen ist. Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) Wuppertal im Fall eines Autofahrers, der auf der Autobahn die dort vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hatte. Neben einem Bußgeld wurde ihm ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt. Hiergegen hatte er geltend gemacht, er sei arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld I. Er befinde sich in der Existenzgründung: Gründungszuschüsse seien beantragt und mündlich durch die Agentur für Arbeit unter der Voraussetzung zugesagt, dass er Inhaber eines Führerscheins Klasse 3 sei. Das Gericht sah darin einen Sonderfall, in dem von einem Fahrverbot ausnahmsweise abgesehen werden könne. Die Verhängung eines Fahrverbots wäre hier trotz der groben Pflichtverletzung unangemessen, da die Existenz des Mannes gefährdet sei. Er sei aufgrund seiner Existenzgründung auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Er müsse Kundenakquise betreiben und Kunden aufsuchen. Diese Tätigkeit sei unter Inanspruchnahme des öffentlichen Nahverkehrs nicht in zumutbarer Art und Weise darstellbar. Ein mehrwöchiger Urlaub, in dem das Fahrverbot vollstreckt werden könne, sei in absehbarer Zeit nicht möglich und auch nicht finanzierbar. Der Mann könne auch keinen Fahrer für die Zeit des Fahrverbots finanzieren. Bei der Verhängung eines Fahrverbots wäre der Mann somit nicht mehr in der Lage, seine berufliche Existenz aufzubauen. Allein durch das Arbeitslosengeld I könne er seine fünfköpfige Familie nicht unterhalten (AG Wuppertal, 26 OWi 623 Js 1901/10-267/10). Abschleppen: Kommt der Fahrer erkennbar bald zurück, darf nicht abgeschleppt werdenIst sichergestellt, dass die Störung durch ein verkehrsordnungswidrig geparktes Fahrzeug bald beseitigt wird, ist eine dennoch erlassene Abschleppanordnung nicht verhältnismäßig. Mit dieser Entscheidung urteilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg zugunsten einer Pkw-Fahrerin. Die hatte ihren Wagen auf einem Gehweg geparkt, um ihren Sohn in den Kindergarten zu bringen. Die Richter machten deutlich, dass in einem solchen Fall eine Unverhältnismäßigkeit vorliege. Durch das Abschleppen des Fahrzeugs könne nämlich die Störung und Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden. Unerheblich sei auch, dass der Fahrerin schon am Tag zuvor mit dem Abschleppen gedroht wurde und sie sich vorsätzlich über eine ihr gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinweggesetzt habe. Es dürfe nämlich nicht aus Gründen der Abschreckung oder zu Erziehungszwecken abgeschleppt werden (OVG Hamburg, 5 Bf 124/08). Verkehrsrecht - September 2011Fahrverbot: Auswirkung einer rechtsstaatswidrigen VerfahrensverzögerungEine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Bußgeldverfahren kann dazu führen, dass in entsprechender Anwendung der für das Strafverfahren entwickelten Vollstreckungslösung das angeordnete Fahrverbot (teilweise) als vollstreckt gilt.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Autofahrers, der am 25.1.10 wegen eines Mitte 2008 begangenen Rotlichtverstoßes u.a. zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden war. Dagegen hat er am 26.1.10 Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Akte blieb bei Gericht über ein Jahr ohne Bearbeitung. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde in der Sache selbst als unbegründet verworfen. Allerdings verfügten die Richter, dass von dem angeordneten einmonatigen Fahrverbot eine Woche als vollstreckt gilt. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass das grundgesetzliche Rechtsstaatsprinzip auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren sichere. Das beinhalte auch das Recht auf Abschluss des Verfahrens in angemessener Zeit (OLG Hamm, III-3 RBs 70/10).
Unfallregulierung: Versicherer hat keinen Anspruch auf das Original-SchadensgutachtenIm Rahmen der Regulierung eines Kfz-Haftpflichtschadens besteht für den Geschädigten keine Obliegenheit, dem gegnerischen Versicherer das Originalgutachten mit Bildmaterial zu übersenden. Es reicht aus, die Unterlagen per E-Mail zu übersenden.
Diese für den Unfallgeschädigten positive Entscheidung traf das Landgericht (LG) Dresden. In dem vorliegenden Fall hatte der Versicherer zunächst nicht gezahlt, weil er kein Originalgutachten erhalten hatte. Nach Ansicht der Richter sei diese Verzögerung aber nicht gerechtfertigt gewesen. Mit der Übersendung per E-Mail habe der Geschädigte alles getan, was von ihm zu verlangen sei. Bei schlechter Qualität der Dokumente habe sich der Versicherer melden können und auch müssen, ggf. direkt bei dem Sachverständigen. Im Endergebnis könne der Geschädigte daher Verzugszinsen für die Verzögerung verlangen (LG Dresden, 3 O 2787/10).
Autobahnmaut: Erstattung der Gebühren bei vollständiger Nichtdurchführung der FahrtEin Mautschuldner kann bei der manuellen Einbuchung oder der Interneteinbuchung nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Einbuchungsbelegs oder des ihm für die mautpflichtige Straßenbenutzung eingeräumten Zeitraums innerhalb von zwei Monaten die Erstattung entrichteter Maut verlangen, wenn die gebuchte Fahrt nachweislich nicht durchgeführt wurde.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall eines Spediteurs entschieden. Dieser verlangte die Erstattung von Autobahnmaut, die er für eine über das Internet irrtümlich gebuchte und nicht durchgeführte Fahrt mit seinem Lkw entrichtet hatte. Den Erstattungsantrag lehnte das Bundesamt für Güterverkehr ab. Dem Kläger sei eine Stornierung der Fehlbuchung innerhalb des für die Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraums an einem Zahlstellen-Terminal an der gebuchten Strecke möglich gewesen.
Das BVerwG hat die beklagte Bundesrepublik Deutschland zur Erstattung der Maut verpflichtet. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Lkw-Maut-Verordnung zur Verhinderung von Missbräuchen (Mautprellerei) und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität während des Gültigkeitszeitraums der Einbuchung die Mautschuldner für eine Erstattung auf ein automatisiertes Verfahren über ein Terminal an der gebuchten Strecke verweist. Jedoch widerspreche es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums die entrichtete Maut in Fällen nachweislich vollständig nicht durchgeführter Fahrten im schriftlichen Antragsverfahren beim Bundesamt für Güterverkehr nur dann zu erstatten, wenn dem Mautschuldner eine Stornierung der Buchung während des Gültigkeitszeitraums an einem Zahlstellen-Terminal an der gebuchten Strecke aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen ist. Eine solche Regelung der Lkw-Maut-Verordnung sei unwirksam. Der Zweck dieser zusätzlichen Anforderung im schriftlichen Verfahren liege darin, im Interesse der Verwaltungsvereinfachung die Mautschuldner zu bewegen, Stornierungen möglichst vor Beginn des Gültigkeitszeitraums oder während dieses Zeitraums an einem Zahlstellen-Terminal an der gebuchten Strecke vorzunehmen. Das Autobahnmautgesetz habe aber eine Grundentscheidung für eine Erstattung der Maut bei nicht durchgeführter Fahrt getroffen. Im Hinblick darauf sei der genannte Zweck nicht hinreichend gewichtig, um den Ausschluss des Erstattungsanspruchs auch zu rechtfertigen, wenn die gebuchte Strecke überhaupt nicht befahren wurde. Das Gesetz lasse für ein Erstattungsverlangen eine - gemessen an den regelmäßig anfallenden Mautbeträgen hohe - Bearbeitungsgebühr bis zu 20 EUR zu. Deshalb könne die bezweckte Steuerungswirkung auf einfachere und die Betroffenen weniger belastende Weise dadurch erreicht werden, dass im schriftlichen Erstattungsverfahren eine deutlich höhere Bearbeitungsgebühr als im automatisierten Verfahren verlangt werde (BVerwG, 9 C 5.10).
Betriebserlaubnis: Kein Erlöschen durch Umrüstung auf Carbon-RäderWird ein Motorrad auf im europäischen Ausland zugelassene carbonfaserverstärkte Kunststoffräder umgerüstet, erlischt hierdurch nicht automatisch die Betriebserlaubnis.
Mit dieser Entscheidung gab der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg einem Motorradeigentümer recht. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefahr bestünden. Vorliegend sei von einer „Maßnahme gleicher Wirkung“ auszugehen. Das gelte auch, wenn weder eine Genehmigung noch ein Teilegutachten vorlägen und auch keine Einbauabnahme erfolgt sei (VGH Baden-Württemberg, VGH Baden-Württemberg, 10 S 1857/09).
Verkehrsrecht - August 2011Motorradfahrer: Kein Mitverschulden aus Betriebsgefahr bei korrektem VerhaltenFällt dem Unfallgegner ein grober Vorfahrtverstoß zur Last, ist die (einfache) Betriebsgefahr eines Motorrads bei der Frage des Mitverschuldens nicht zu berücksichtigen.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein in dem Klageverfahren eines Motorradfahrers. Dieser war bei ordnungsgemäßer Fahrweise mit einem Pkw zusammengestoßen, dessen Fahrer grob fahrlässig die Vorfahrt missachtet hatte. Die Richter verwiesen in ihrer Entscheidung zwar auf die an sich schon erhöhte Betriebsgefahr des Motorrads, die sich aus der Bauart und der Beschleunigungsfähigkeit der Maschine ergebe. Diese trete aber bei einem groben Vorfahrtverstoß regelmäßig vollständig hinter die schuldhaft gesteigerte Betriebsgefahr des vorfahrtverletzenden Fahrzeugs zurück. Anderenfalls würde ein Motorradfahrer auch bei völlig korrektem Verhalten grundsätzlich mithaften. Das entspreche nicht der Wertung des Gesetzgebers (OLG Schleswig-Holstein, 7 U 58/10). Radfahrer: Kein Schmerzensgeld bei grob verkehrswidriger und riskanter FahrweiseEin Lkw-Fahrer muss einem Radfahrer weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld zahlen, wenn dieser grob verkehrswidrig und extrem riskant bei roter Ampel vom Gehweg auf die Straße fährt und dort mit dem anfahrenden Lkw zusammenstößt.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Lkw-Fahrers, der an einer Ampel rechts abbiegen wollte. In der Kurve musste er wegen einer grünen Fußgängerampel anhalten. Als die Fußgängerampel wieder rot war, setzte er den Abbiegevorgang fort. Dabei kollidierte er mit dem Radfahrer, der zwischenzeitlich auf die Straße gefahren war. Der Radfahrer wurde dabei schwer verletzt. Der Verletzte und seine gesetzliche Unfallversicherung sahen ein Verschulden des Lkw-Fahrers. Sie forderten Ersatz der Krankenkosten in Höhe von ca. 80.000 EUR und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 250.000 EUR.
Bereits das Landgericht in erster Instanz wies die Klage ab. Der Radfahrer habe den Unfall mit derart gravierenden Verkehrsverstößen alleine verschuldet, dass eine Haftung des Lkw-Fahrers ausscheide. Insbesondere sei der Radfahrer verbotenerweise vom Gehweg auf die Straße gefahren, habe dabei keinerlei Vorsicht walten lassen und auch die rote Ampel missachtet. Diese Entscheidung hat das OLG nun bestätigt und betont, der Radfahrer habe sich grob verkehrswidrig verhalten. Er sei extrem riskant gefahren, als er außerhalb der Fußgängerfurt versucht habe, in einer Hakenbewegung noch vor dem Lkw die Straße zu überqueren. Er habe nicht auf dem Gehweg fahren dürfen, da dieser nur für Fußgänger zugelassen sei. Gerade deshalb hätte er bei dem Auffahren von dem Gehweg auf die Straße äußerste Vorsicht walten lassen müssen. Stattdessen sei er auf die Straße gefahren, als die Ampel wieder rot gezeigt habe und daher mit einem Anfahren des Lkw zu rechnen gewesen sei. Ein Fehlverhalten des Lkw-Fahrers könne dagegen nicht erkannt werden. Dieser habe insbesondere nicht damit rechnen können, dass ein Radfahrer vor der Fußgängerfurt die Fahrbahn überquere, obwohl die Ampel für die Fußgänger rot zeige. Aufgrund der gravierenden Verkehrsverstöße des Radfahrers scheide daher eine Haftung des Lkw-Fahrers ganz aus (OLG Koblenz, 12 U 500/10). Blutentnahme: Einwilligungsfähigkeit in Entnahme ohne richterliche AnordnungAuch bei einer Alkoholisierung oberhalb von zwei Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) ist es möglich, dass der Beschuldigte den Sinn und die Tragweite der Einwilligung in die Blutprobenentnahme erkennt.
Hierzu müssen nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm jedoch die insoweit relevanten Umstände dargelegt werden, etwa des Vorhandenseins von Ausfallerscheinungen, des vorangegangenen Trinkverhaltens, der Trinkgewohnheiten und ggf. weiterer Umstände, die Anhaltspunkte für die Beurteilung einer Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des Beschuldigten aufgrund der gegebenen Alkoholisierung darstellen.
Hinweis: Eine richterliche Anordnung der Blutentnahme ist nur erforderlich, wenn der Beschuldigte nicht in die Zwangsmaßnahme eingewilligt hat. Eine Einwilligung ist aber nur wirksam, wenn der Beschuldigte bei ihrer Abgabe auch einwilligungsfähig war. Ist er alkoholisiert, können daran Zweifel bestehen. Dem OLG Hamm reicht dazu eine nur mittelgradige Alkoholisierung nicht aus. Daher hat es bei einer BAK von 1,23 Promille die Einwilligungsfähigkeit bejaht. Vorliegend scheint das OLG die Grenze noch höher ziehen zu wollen. Dann muss der Tatrichter im Urteil aber darlegen, warum er trotz dieser hohen BAK noch von einer Einwilligungsfähigkeit ausgeht. Fehlen dazu Erörterungen, ist das Urteil lückenhaft und damit angreifbar (OLG Hamm, III 3 RVs 104/10). Fahrverbot: Fahrradfahren darf nicht verboten werdenDie Straßenverkehrsbehörde darf einem Verkehrsteilnehmer, der allein als Kraftfahrer alkoholauffällig wurde, nicht das Führen eines Fahrrads verbieten, weil er kein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage vorgelegt hat, ob er zwischen dem Fahren eines solchen Fahrzeugs und dem Alkoholgenuss trennen kann.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Mannes, dem die Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss entzogen worden war. Als dieser einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellte, forderte ihn die Straßenverkehrsbehörde auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Darin sollte die Frage geklärt werden, ob er Alkoholgenuss und das Führen nicht nur eines Kraftfahrzeugs, sondern auch eines Fahrrads trennen kann. Der Mann weigerte sich, ein solches Gutachten vorzulegen. Daraufhin lehnte die Straßenverkehrsbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab und verbot ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs zusätzlich das Führen eines Fahrrads. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen dieses Verbot wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab.
Das OVG gab hingegen der Beschwerde des Mannes statt. Zwar dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei Zweifeln an der Fahreignung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Sie dürfe auch von der Ungeeignetheit eines Verkehrsteilnehmers zum Führen eines Fahrzeugs ausgehen, falls dieser sich grundlos weigere, ein solches Gutachten vorzulegen. Vorliegend bestünden aber keine Eignungszweifel hinsichtlich des Trennungsvermögens zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrrads. Sie ergäben sich nicht allein daraus, dass er einmal beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss aufgefallen sei. Zusätzliche sonstige Anhaltspunkte für eine naheliegende und konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit durch den Antragsteller beim Fahrradfahren, welche an die Gefahr heranreiche, die von auffällig gewordenen Kraftfahrern ausgehe, lägen nicht vor. Insbesondere sei der Antragsteller bisher beim Fahrradfahren nicht auffällig geworden. Daher habe die Fahrerlaubnisbehörde von dem Mann kein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Eignung als Fahrradfahrer verlangen können. Entsprechend habe sie ihm das Fahrradfahren auch nicht verbieten dürfen, weil er ein solches Gutachten nicht vorgelegt habe (OVG Koblenz, 10 B 10415/11.OVG). Verkehrsrecht - Juli 2011Spritzwasser: Kein Schadenersatz für verschmutzte KleidungEin Fußgänger hat keinen Schadenersatzanspruch, wenn seine Kleidung durch Spritzwasser verschmutzt wird, weil ein Autofahrer eine Wasserlache auf der Straße nicht in Schrittgeschwindigkeit durchfährt.
Mit dieser Entscheidung bestätigte das Landgericht (LG) Itzehoe ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts. Geklagt hatte ein Fußgänger, der bei Tauwetter im Februar zu Fuß unterwegs gewesen war. Ein Autofahrer war so schnell durch eine riesige Wasserlache auf der Fahrbahn gefahren, dass eine Wasserfontaine auf den Fußgänger niederging. Dieser trug vor, dass der Autofahrer den Schaden hätte abwenden können, wenn er mit Schritttempo gefahren wäre.
Seine Klage auf Ersatz der Reinigungskosten ging jedoch in beiden Instanzen verloren. Die Richter begründeten dies damit, dass den Autofahrer kein Verschulden treffe. Ein Pkw-Fahrer sei keinesfalls verpflichtet, Wasserlachen auf der Fahrbahn stets nur im Schritttempo zu durchfahren, wenn andernfalls Fußgänger bespritzt werden könnten. Durch das Abbremsen oder Langsamfahren ergebe sich eine Unfallgefahr für den nachfolgenden Verkehr. Aber auch da, wo ein Durchfahren von Wasserlachen in Schrittgeschwindigkeit ohne Gefährdung des übrigen Verkehrs möglich sei, könne dies nicht stets verlangt werden. Bei Regen müssten sonst gegebenenfalls ganze Ortschaften oder Städte in Schrittgeschwindigkeit durchfahren werden, um eine Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs auszuschließen. Das würde den Straßenverkehr unzumutbar beeinträchtigen. Soweit Fußgänger damit rechnen müssten, bespritzt zu werden, könnten sie sich durch geeignete Bekleidung schützen (LG Itzehoe, 1 S 186/10). Aufsichtspflicht: Der Weg zum Kindergarten und seine FolgenBei Kindern bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen.
Auf diesen Grundsatz verwies das Amtsgericht (AG) München im Fall einer Autofahrerin, die mit ihrem Fahrzeug an einem Kindergarten vorbeigefahren war. In dem Moment stürzte das Fahrrad eines der dort stehenden Kinder um. Durch die am Rad befestigte Sichtstange (Fahne) wurde der Pkw beschädigt. Die Reparaturkosten von 1.350 EUR verlangte die Autofahrerin vom Vater des 5-jährigen Kindes ersetzt. Dieser hätte seine Aufsichtspflicht verletzt, da er nicht in unmittelbarer Nähe gewesen sei.
Die zuständige Richterin gab dem Vater recht und wies die Klage ab. Eine Aufsichtspflichtverletzung des Vaters liege hier nicht vor. Beim Maß der gebotenen Aufsicht sei das zu tun, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssten, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu vermeiden. Man werde zwar grundsätzlich davon ausgehen müssen, dass nichtschulpflichtige Kinder bei der Teilnahme am Straßenverkehr noch beaufsichtigt werden müssten. Beim Ausmaß der Aufsicht seien neben dem Alter des Kindes und der Erfahrung als Teilnehmer am Straßenverkehr auch die konkreten Straßenverhältnisse zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sei die Tochter bereits seit ca. 2 ½ Jahren Rad gefahren. Vorher habe sie bereits ein Jahr lang ein Laufrad gehabt. Die Strecke zum Kindergarten fahre sie ebenfalls seit zwei Jahren. Unfälle habe es keine gegeben. Deshalb sei keine Pflichtverletzung darin zu sehen, dass ihr erlaubt worden sei, die letzte Strecke alleine vorauszufahren. Ein solches Vorausfahren sei auch nötig, um Kindern gewisse Freiräume zu geben, die es ihnen ermöglichen, Gefahrensituationen zu erkennen und zu meistern. Bei einem fünfjährigen Kind sei zudem zu berücksichtigen, dass es in naher Zukunft in der Lage sein sollte, den Schulweg zu bewältigen. Es sei daher in Ordnung, wenn Eltern ein derartiges Kind, dass sein Fahrrad beherrsche, kleinere Strecken, gerade auch auf wenig befahrenen Straßen alleine fahren lassen. Außerdem sei das Fahrrad aufgrund eines Getümmels vor dem Eingangstor zum Kindergarten umgefallen. Dies hätte der Vater auch nicht verhindern können, wenn er in Sichtkontakt gewesen wäre. Man könne nicht verlangen, dass permanent ein Elternteil die Lenkstange des Kinderrads halte (AG München, 122 C 8128/10). Schwerbehindertenparkausweis: Auslegen einer Kopie rechtfertigt AbschleppmaßnahmeWird anstelle des Schwerbehindertenausweises nur eine Kopie hiervon sichtbar im Fahrzeug ausgelegt, darf das auf einem Behindertenparkplatz stehende Fahrzeug abgeschleppt werden.
Auf diese - für manchen Verkehrsteilnehmer überraschende - Rechtslage wies das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hin. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine Kopie die straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Ausweisung nicht erfülle. Hier könne Missbrauch getrieben werden, indem ein ausgestellter Schwerbehindertenparkausweis zeitgleich mehrfach verwendet werde. Dies müsse verhindert werden. Daher müsse stets das Original des Ausweises ausgelegt werden (VG Düsseldorf, 14 K 504/11). Fahrerlaubnisentzug: Nicht nachgewiesene AlkoholabstinenzWer in der Vergangenheit alkoholabhängig gewesen ist und nicht nachgewiesen hat, dass er nach einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung ein Jahr Alkoholabstinenz eingehalten hat, ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Deshalb ist die zuständige Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu entziehen.
Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden und damit den auf die Gewährung von Eilrechtsschutz gerichteten Antrag eines Autofahrers gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt. Zur Begründung wiesen die Richter darauf hin, dass es aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sei, das Führen von Kraftfahrzeugen in diesen Fällen mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Ohne den Nachweis einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung und einer einjährigen Alkoholabstinenz könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Alkoholabhängigkeit überwunden sei. Deshalb müsse der betreffende Autofahrer im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit am Schutz von Leib und Leben vom Straßenverkehr ferngehalten werden. Dies gelte selbst dann, wenn es vor der Entziehung der Fahrerlaubnis zu keinen Auffälligkeiten im Straßenverkehr gekommen sei (VG Trier, 1 L 557/11.TR). Verkehrsrecht - Juni 2011Aktuelle Gesetzgebung: Jetzt sind auch kleinere Motorrad-Kennzeichen möglichAb sofort können kleinere Motorradkennzeichen bis zu einer Minimalgröße von 18 x 20 cm ausgegeben werden. Eine entsprechende Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist jüngst in Kraft getreten. Die Neuregelung gilt auch für Motorrad-Saisonkennzeichen und Motorrad-Oldtimer. Dabei werden die kleinen Motorradkennzeichen als zusätzliche Option angeboten. Es besteht auch weiterhin die Möglichkeit, Kennzeichen in der bisherigen Größe zu verwenden.
Motorradfahrer können nun kleinere Kennzeichen anbringen, die das Fahrzeug nicht verunstalten. Durch die Verkleinerung der Schriftgröße bieten die neuen Kennzeichen zudem Platz für längere Erkennungsnummern, d.h. mehrstellige Zahlen-Buchstaben-Kombinationen nach dem Kürzel für den Zulassungsbezirk. So erweitern sich die Möglichkeiten für ein Wunschkennzeichen mit persönlichem Bezug. Vergleichbare Kennzeichen gibt es bereits in Österreich, Italien oder Frankreich (Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung).
Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete SchätzgrundlageFür die Berechnung der Höhe der nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden Mietwagenkosten kann sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel herangezogen werden.
Diese Grundsatzentscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Autovermietung, die aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten von dem beklagten Haftpflichtversicherer Mietwagenkosten verlangte. Diese berechnete sie zu einem Tagessatz von 100 EUR pauschal zuzüglich Nebenkosten in Höhe von insgesamt 2757,32 EUR. Der Versicherer erstattete davon lediglich 1999,20 EUR. Das Amtsgericht hat der Autovermietung die Differenz zugesprochen. Es ist für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten von der Schwacke-Liste unter Berücksichtigung eines Aufschlags wegen der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs ausgegangen. Auf die Berufung des Versicherers hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat den zu ersetzenden Betrag auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels ermittelt und keinen Aufschlag für ein Unfallersatzfahrzeug gewährt. Die Schwacke-Listen wiesen erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung auf und stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar. Daher sei der Fraunhofer-Mietpreisspiegel vorzuziehen.
Gegen diese Auffassung wendet sich die Klägerin mit der Revision. Der BGH hat die bei den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortete Frage, welche Schätzgrundlage bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden darf, dahin beantwortet, dass der Tatrichter seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen darf. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung. Er kann im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf die sich aus ihnen ergebenden Tarife - abweichen. Im Ergebnis hat der BGH das Berufungsurteil allerdings aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Landgericht muss nun prüfen, ob ein Zuschlag, auch im Hinblick auf die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs, zu gewähren ist (BGH, VI ZR 300/09). Haftungsrecht: Keine Haftung für Schaden bei Ausfahrt über „Prüfstand“Eine Kfz-Werkstatt haftet nicht, wenn ein Kunde das Werkstattgelände mit seinem Pkw durch einen als solchen gekennzeichneten, überdachten „Prüfstand“ mit einer Grube zwischen den Fahrspuren verlässt und sich dabei einen Schaden am Boden seines Fahrzeugs einhandelt.
Das hat das Amtsgericht (AG) Gummersbach einem Werkstattkunden ins Stammbuch geschrieben, der den „Hinterausgang“ nutzen wollte, weil die reguläre Ausfahrt durch einen Pkw versperrt war. Es habe keine Verkehrssicherungspflicht des Werkstattinhabers bestanden, weil aufgrund der baulichen Gegebenheiten klar war, dass es sich um keine Ausfahrt handele (AG Gummersbach, 10 C 31/10). Fahrerlaubnis: Der Verzicht führt nicht zur Löschung von Punkten im VerkehrszentralregisterOft geben Fahrerlaubnisinhaber wegen einer drohenden Sperre die Fahrerlaubnis zurück, um sie dann später nach Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung zurückzuerlangen. Fraglich ist, ob so die im Verkehrszentralregister eingetragenen, aus dem für die Abgabe der Fahrerlaubnis ursächlichen Verkehrsverstoß herrührenden Punkte gelöscht werden.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat das jetzt verneint. Die Regelung des Straßenverkehrsgesetzes, nach dem bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden, sei nicht auf die Fälle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis übertragbar. Der Gesetzgeber habe bei Verzichtsfällen bewusst von einer Löschung der Punkte abgesehen. Es fehle somit an einer unbewussten Regelungslücke. Daher könne die Löschungsregelung auch nicht entsprechend angewendet werden. Es bedürfe auch keiner erweiternden Auslegung der Löschungsregelung aus Gründen der Gleichbehandlung. Die im Gesetz vorgesehene Differenzierung zwischen einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis und deren Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde sei sachlich gerechtfertigt (BVerwG, 3 C 1.10). Verkehrsrecht - Mai 2011Autokauf: Mängel müssen in bestimmter Art und Weise geltend gemacht werdenBemängelt der Käufer eines Pkw einen behebbaren Mangel ohne eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen, kann er später nicht vom Kaufvertrag zurücktreten.
Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf aufmerksam. Die Richter verdeutlichten, dass dann auch kein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises bestehe. Im vorliegenden Fall hatten sich die Parteien um Kratzer am Flankenschutz des Wagens gestritten, die nicht zu einer merkantilen Wertminderung führten. Nach Ansicht der Richter sei der Rücktritt in diesem Fall auch ausgeschlossen, wenn der Verkäufer zugesichert hätte, dass der Wagen unfallfrei sei. Die Zusicherung der Unfallfreiheit beziehe sich nur auf unfallbedingte Schäden, die den Wert des Fahrzeugs mindern. Das sei vorliegend nicht der Fall. Es sei Sinn und Zweck des Flankenschutzes, Schäden vom eigentlichen Fahrzeug abzuhalten (OLG Düsseldorf, I-18 U 103/10). Verkehrsunfall: Spontane Äußerungen an der UnfallstelleSpontane Äußerungen eines Unfallbeteiligten an der Unfallstelle sind in einem möglichen späteren Unfallprozess grundsätzlich nicht als Schuldanerkenntnis zu werten. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Saarland in einem entsprechenden Fall. Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung jedoch auch darauf hin, dass die Schilderungen und Darstellungen des Unfalls durch einen Beteiligten an der Unfallstelle bei Gericht im Rahmen einer freien Beweiswürdigung durchaus als wichtiges Indiz anzusehen seien. Hinweis: Insbesondere bei unübersichtlichen Situationen sollten Unfallbeteiligte daher am Unfallort möglichst keine Stellungnahme abgeben. Ist dies im ersten „Schockzustand“ dennoch geschehen, sollte zumindest eine schriftliche Bestätigung der mündlichen Schilderung noch an Ort und Stelle verweigert werden. Nach der Entscheidung des OLG scheidet in diesen Fällen eine volle Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Betroffenen aus (OLG Saarland, 4 U 370/10). Beweisverwertungsverbot: Richtervorbehalt bei der BlutentnahmeEin Beweisverwertungsverbot hinsichtlich eines Blutalkoholgutachtens, das auf einer ohne vorherige richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe beruht, lässt sich nicht allein mit einem Verstoß gegen die sog. Dokumentationspflicht oder einem nicht vorhandenen nächtlichen richterlichen Eildienst begründen. Das ist das zusammengefasste Ergebnis von zwei Verfassungsbeschwerden, über die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu entscheiden hatte. Beide Verfahren betrafen Strafverfahren wegen Trunkenheitsfahrten, in denen Blutentnahmen ohne richterliche Anordnungen erfolgt waren. In dem einen Verfahren war ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht geltend gemacht worden. In dem anderen war gerügt worden, dass kein richterlicher Eildienst eingerichtet gewesen sei. Beide Verfassungsbeschwerden hatten keinen Erfolg. Das BVerfG führt aus:
(BVerfG, 2 BvR 1596/10 und 2 BvR 2346/10) Fahrerflucht: Parkplatzeigentümer muss keine Personalien des Unfallverursachers aufnehmenDie Mitarbeiterin eines Großmarkts ist nicht verpflichtet, sich die Personalien des Unfallverursachers geben zu lassen, der nach einem Unfall auf dem Parkplatz den Eigentümer des beschädigten Pkw ausrufen lässt. Der Betreiber des Großmarkts haftet daher auch nicht, wenn der Geschädigte den Ausruf nicht hört und sich der Unfallverursacher nachher nicht mehr ermitteln lässt. Das musste sich ein Pkw-Fahrer vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Nach einem Einkauf hatte er sein Fahrzeug beschädigt auf dem Parkplatz vorgefunden. Als er am Empfang des Großmarkts nach Zeugen fragte, wurde ihm erklärt, dass sich der Unfallverursacher dort gemeldet habe. Es sei das Kennzeichen des geschädigten Fahrzeugs ausgerufen worden. Die Personalien des Schädigers seien jedoch nicht notiert worden. Weil sich der Schädiger später nicht mehr ermitteln ließ, verlangte der Geschädigte den Ersatz seines Schadens vom Betreiber des Großmarkts. Durch die unterlassene Aufnahme der Personalien sei die Regulierung des Schadens vereitelt worden. Hierfür müsse der Betreiber des Großmarkts haften. Das sah das Amtsgericht jedoch anders. Es wies die Klage ab, da der Großmarktbetreiber nicht für den Schaden hafte. Der Unfall habe sich rein zufällig auf seinem Gelände ereignet. Eine nähere Beziehung zu dem Schädiger habe nicht bestanden. Die Person habe sich damit nicht im Einflussbereich des Großmarkts befunden. Als die Person zum Empfang kam, sei zudem noch gar nicht bekannt gewesen, dass sich der Schädiger nachher vom Unfallort entfernen würde. Die Mitarbeiterin habe damit auch nicht rechnen müssen. Sie hätte zu diesem Zeitpunkt auch nicht einmal einen Anspruch auf die Mitteilung von Name und Adresse gegenüber dem Unfallverursacher gehabt. Aus diesem Grunde könne sie auch keine Pflicht verletzt haben (Amtsgericht München, 343 C 6867/10). Verkehrsrecht - April 2011Aktuelle Gesetzgebung: Neuer Sonderführerschein für Rettungskräfte rückt näherDer Bundesrat hat gegen die von der Bundesregierung geplante Sonderfahrberechtigung für Rettungskräfte im Wesentlichen keine Einwände erhoben. Er regte lediglich an, die Gruppe der zukünftig Berechtigten auch auf die bisher im Gesetzentwurf nicht genannten Angehörigen der „sonstigen Einheiten“ des Katastrophenschutzes auszudehnen.
Mit der Vorlage kommt die Bundesregierung einer wiederholt vorgetragenen Forderung des Bundesrats nach. Dieser hatte zuletzt im Juli 2010 einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Einsatzfähigkeit von Rettungsorganisationen durch den erleichterten Erwerb von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen erhöhen sollte. Hierzu schlugen die Länder eine neue Sonderfahrberechtigung für entsprechende Fahrzeuge bis zu einer Gesamtmasse von 7,5 Tonnen vor.
Mit ihrem Gesetzentwurf setzt die Bundesregierung das Anliegen des Bundesrates um. Künftig sollen die Landesregierungen ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes spezielle Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge bis 7,5 Tonnen Gesamtmasse erteilen können. Voraussetzung ist, dass der Fahrer mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt, in das Führen von Einsatzfahrzeugen eingewiesen wurde und seine Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen hat. Einweisung und Prüfung können die betroffenen Organisationen selbst durchführen.
Hintergrund der Initiative ist, dass den Rettungsorganisationen immer weniger Fahrer für Einsatzfahrzeuge zur Verfügung stehen, da seit 1999 mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 Tonnen gefahren werden dürfen.
Motorschaden: Bei Falschtanken durch Mitarbeiter haftet die TankstelleDie Vertretungsmacht (Handlungsvollmacht) eines Stationsleiters einer Tankstelle erstreckt sich auf die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses zur Regelung von Schadenersatzansprüchen eines Kunden wegen Falschbetankung seines Fahrzeugs.
Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einen Tankstelleninhaber auf Schadenersatz. Unstreitig war einem Mitarbeiter der Tankstelle ein Fehler beim Betanken unterlaufen, indem ein falscher Kraftstoff eingefüllt worden war. Strittig war, ob die beklagte Tankstellenbetreiberin schon aufgrund eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ihres Stationsleiters haftet, und ob der Kunde sich ein Mitverschulden anrechnen lassen muss.
In beiden Punkten hat das OLG zugunsten des geschädigten Autofahrers entschieden. So machten die Richter deutlich, dass sich der Inhaber der Tankstelle daran festhalten lassen müsse, wenn sein Mitarbeiter einen Fehler eingestehe und Schadenersatz zusage. Außerdem müsse sich ein Tankstellenkunde kein Mitverschulden an der Entstehung eines Motorschadens wegen der Falschbetankung anrechnen lassen, wenn er erst nach einer Strecke von rund 40 km merkt, dass mit dem Motor seines Pkw etwas nicht in Ordnung ist (OLG Hamm, I-19 U 85/10).
Berufungshauptverhandlungstermin: Ausbleiben wegen ZwangsräumungDie für den Terminstag angedrohte Zwangsräumung der Wohnung kann für den Angeklagten, der Berufung eingelegt hat, einen hinreichenden Entschuldigungsgrund darstellen, im Termin der Berufungshauptverhandlung fernzubleiben.
Mit dieser Entscheidung rettete das Oberlandesgericht (OLG) Köln den Angeklagten aus einem Dilemma: Ausgerechnet am Tag seiner Berufungsverhandlung wollte der Vermieter seine Wohnung räumen lassen. Um sein Hab und Gut zu sichern, ließ der Angeklagte den Gerichtstermin sausen. Daraufhin wies das Berufungsgericht wegen seiner Abwesenheit die Berufung zurück. Das OLG entschied nun, dass die Verhandlung nachgeholt werden könne, da der Angeklagte hinreichend entschuldigt war. Allerdings wiesen die Richter auch darauf hin, dass eine anstehende Zwangsräumung nicht zwangsläufig dazu führe, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung in einem solchen Fall stets zurückzutreten hätte. Der Angeklagte müsse vielmehr im Rahmen des Möglichen geeignete Schritte unternehmen, um trotz der angekündigten Zwangsräumung auch an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, müsse dies umfassend begründet werden (OLG Köln, III 1 Ws 159/10). Fahrtenbuchauflage: Neun Monate sind bei Verkehrsverstoß mit einem Punkt zu vielIst ein Verkehrsverstoß nach dem Bundeverkehrszentralregister in Flensburg mit einem Punkt zu bestrafen, darf die zuständige Behörde ohne Prüfung des Einzelfalls nicht anordnen, für neun Monate ein Fahrtenbuch zu führen.
Mit dieser Entscheidung gab das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen einem Autofahrer recht, der sich gegen eine entsprechende Anordnung vor Gericht zur Wehr gesetzt hatte. Den Richtern reichte dabei insbesondere der pauschale Verweis der Behörde auf eine entsprechende Verwaltungspraxis nicht aus. Zwar sei der Behörde zuzugestehen, dass eine schematische Behandlung der Vorfälle anhand der Schwere des Verstoßes grundsätzlich zulässig sei. Dies diene auch einer Gleichbehandlung. Allerdings reiche es nicht aus, auf diese internen Vorgaben lediglich hinzuweisen. Es müsse vielmehr auch eine Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls in der Begründung deutlich werden. So sei vorliegend zu berücksichtigen, dass lediglich ein mit einem Punkt zu bewertender Verkehrsverstoß vorliege. Zudem habe es sich um einen Erstverstoß des Autofahrers gehandelt. Daher sei eine Dauer von neun Monaten für das Fahrtenbuch zu lang und dem Verstoß nicht angemessen. Die Entscheidung sei daher aufzuheben (OVG Niedersachsen, 12 LB 318/08). Verkehrsrecht - März 2011Mitverschulden: Überhöhte Geschwindigkeit oder Fahrfehler muss nachgewiesen werdenKann dem Geschädigten ein Mitverschulden nicht nachgewiesen werden, muss der Unfallverursacher sämtliche aus einem Unfallereignis herrührende Schäden alleine übernehmen.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines Autofahrers, der beim Linksabbiegen einen entgegenkommenden Motorradfahrer übersehen hatte. Der Motorradfahrer hatte noch eine Vollbremsung eingeleitet. Dabei war er gestürzt und mit seinem Krad in den abbiegenden Pkw gerutscht. Der Autofahrer war der Ansicht, dem Motorradfahrer müsse ein Mitverschulden angerechnet werden. Das sah das OLG jedoch anders. Ein Mitverschulden könne nur angenommen werden, wenn der Motorradfahrer nachweislich mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei oder vorwerfbar fehlerhaft eine Vollbremsung eingeleitet habe. Der Autofahrer habe aber weder das eine noch das andere nachweisen können. Das vom Gericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten habe nämlich ergeben, dass sich der Motorradfahrer an die Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten habe. Auch sein starkes Bremsmanöver sei keine Fehlreaktion gewesen (OLG München, 10 U 2996/10). Unfallschadensregulierung: Mehrwertsteuerersatz auch bei ErsatzbeschaffungWer sein reparaturwürdiges Unfallfahrzeug nicht reparieren lässt, sondern sich einen Ersatzwagen anschafft, ist nicht auf den Ersatz der Netto-Reparaturkosten beschränkt.
Hierauf wies das Amtsgericht (AG) Bielefeld in einer Unfallsache hin. Nach Ansicht des Richters könne die bei der Ersatzanschaffung tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer bis zur Höhe des Mehrwertsteuerbetrags aus der Reparaturkostenkalkulation ersetzt verlangt werden. Dass die Mehrwertsteuer nicht bei der Reparatur angefallen sei, sei dabei unschädlich. Ein Kombinationsverbot sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Versicherer des Schädigers habe also die Mehrwertsteuer in der Schadensabrechnung zu Unrecht gestrichen (AG Bielefeld, 4 C 316/10). Fahrverbot: Mindestdauer des bußgeldrechtlichen FahrverbotsBei der Verhängung eines Fahrverbots darf das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat nicht unterschritten werden.
Mit dieser Entscheidung machte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Hoffnung eines Autofahrers auf den glimpflichen Ausgang eines Gerichtsverfahrens zunichte. Gegen den Betroffenen war vom Amtsgericht wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung u.a. ein Fahrverbot „von einem halben Monat“ angeordnet worden. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.
Die Richter verdeutlichten, dass der Rechtsfolgenausspruch schon deshalb fehlerhaft sei, weil das Amtsgericht durch das angeordnete Fahrverbot „von einem halben Monat“ auf eine Rechtsfolge erkannt hat, die das Gesetz nicht vorsehe. Nach der Straßenverkehrsordnung könne ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verhängt werden. Das gesetzliche Mindestmaß des Fahrverbots sei auf einen Monat festgelegt und dürfe nicht unterschritten werden. Es folge auch nicht etwas anderes daraus, dass in Ausnahmefällen gänzlich von einem Fahrverbot abgesehen werden könne (OLG Düsseldorf, IV-3 RBs 210/10). Fahrtenbuchauflage: Keine Anordnung für gesamten Fuhrpark bei einmaligem VorfallWar bereits die Fahrtenbuchauflage als solche unverhältnismäßig, sind auch die festgesetzten Gebühren für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage über 15 Fahrzeuge eines Transportunternehmens rechtswidrig.
Mit dieser Entscheidung hob das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen die Gebührenanordnung gegen einen Transportunternehmer auf. Diese war für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ergangen. Begründet wurde die Auflage damit, dass bei einem Geschwindigkeitsverstoß mit einem der Fahrzeuge des Unternehmers der Fahrer nicht ermittelt werden konnte.
Das OVG hielt bereits die Fahrtenbuchauflage an sich für unverhältnismäßig. Dass der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, habe nicht an einer unterlassenen Mitwirkung des Unternehmers gelegen. Vielmehr habe der Fahrer auf dem Bild schlicht nicht erkannt werden können. Es trete hinzu, dass der Unternehmer in der Vergangenheit bei Verkehrsverstößen stets alle Fahrer benannt habe. Unter diesen Voraussetzungen den gesamten Fuhrpark mit einer Fahrtenbuchauflage zu belegen, belaste den Unternehmer unverhältnismäßig. Die Auflage sei damit rechtswidrig, Gebühren hierfür könnten folgerichtig nicht verlangt werden (OVG Sachsen, 3 A 176/10). Verkehrsrecht - Februar 2011Aktuelle Gesetzgebung: Die neue WinterreifenpflichtEnde 2010 trat die Änderung zur Winterreifenpflicht in Kraft. Die gesetzliche Neuregelung sollte für Klarheit sorgen - trotzdem herrscht Verwirrung allerorten. Wir geben Ihnen daher Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema.
1. Welcher Sinn und Zweck wird mit der Neuregelung verfolgt? Mit der Regelung soll verhindert werden, dass Kraftfahrzeuge mangels geeigneter Bereifung liegen bleiben und damit erhebliche Verkehrsbehinderungen verursachen.
2. Ist durch die Neuregelung eine generelle Winterreifenpflicht eingeführt worden? Ja, und zwar insoweit, dass bei den im Gesetz genannten winterlichen Straßenverhältnissen nur mit den in der Vorschrift bezeichneten Reifen gefahren werden darf. Für die alte Regelung war diese Frage umstritten.
3. Ist (jetzt) der Begriff des „Winterreifens“ im nationalen Recht definiert? Nein, die Neuregelung enthält ebenso wie das alte Recht keine Definition des Begriffs des Winterreifens.
4. Wie wird der „M+S-Reifen“ beschrieben? Nach derzeitigem EU-Recht heißt es: „M+S-Reifen sind Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahrleistungen gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Laufflächen der M+S-Reifen ist im Allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist.“
5. Welche Reifen können auf der Grundlage als „Winterreifen“ i.S. der Neuregelung angesehen werden? Benutzt werden können:
6. Können auch Reifen genutzt werden, die zwar als M+S-Reifen gekennzeichnet sind, aber dennoch keine ausreichende Wintertauglichkeit haben? Ja, es heißt ausdrücklich: „… als Winterreifen .. verkauft“ werden. Dabei kann es sich z.B. auch um aus Ostasien stammende Importe handeln.
7. Welche Fahrzeuge sind betroffen? Die Neuregelung gilt für alle Kraftfahrzeuge, also auch für Motorräder und sonstige Krafträder sowie für Quads und Geländewagen (trotz grobstolliger Sommerreifen). Anhänger sind keine Kraftfahrzeuge. Sie sind daher nicht betroffen.
8. Gibt es Ausnahmen? Ja. Nach der Ausnahmeregelung genügt es für den Betrieb folgender Fahrzeugarten, dass lediglich auf den Antriebsachsen M+S-Reifen montiert sind:
9. Was gilt für land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge? Für diese gilt die Winterreifenpflicht nicht, wenn bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind.
Gleiches gilt für Einsatzfahrzeuge von Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst.
10. Gilt die Neuregelung auch für den ruhenden Verkehr? Nein, aus dem Gesetz folgt ausdrücklich („… gefahren werden“), dass der ruhende Verkehr nicht erfasst wird. Abgestellte Fahrzeuge müssen also nicht mit Winterreifen ausgerüstet sein.
11. Für welche Verkehrslagen gilt die „Winterreifenpflicht“? Die alte Rechtslage stellte auf die „Wetterverhältnisse“ und damit auf die „winterlichen Wetterverhältnisse“ ab. Jetzt heißt es, dass bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ nur mit „Winterreifen“ gefahren werden darf.
Entscheidend ist also, ob sich auf der vom Betroffenen genutzten Straße Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte gebildet hat. Nicht von Bedeutung sind die allgemeinen Wetterverhältnisse unabhängig von der benutzten Straße.
12. Gibt es eine gesetzliche Definition der beschriebenen Straßenverhältnisse? Nein. In den Gesetzesmaterialien wird auf die die o.a. Straßenverhältnisse verursachenden Niederschlagsarten verwiesen, nämlich auf „Schneefall (inkl. Schneeregen und Schneegriesel), Eiskörner, Glatteis bzw. gefrierender Regen (umgangssprachlich Eisregen), gefrierender Nebel und Schneeverwehungen (fallender bzw. abgesetzter Schnee in Verbindung mit starkem Wind). Diese Wettererscheinungen und -verhältnisse können bereits bei Lufttemperaturen einige Grad über dem Gefrierpunkt auftreten.“ Weiter heißt es, dass bei diesen Wetterverhältnissen mit Sommerreifen nicht mehr sicher am Straßenverkehr teilgenommen werden kann.
13. Was gilt, wenn es gerade erst angefangen hat zu schneien? So lange nicht Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte vorliegen, kann noch mit Sommerreifen weitergefahren werden.
14. Was gilt bei geräumten Straßen? Da dann die o.a. Straßenverhältnisse nicht (mehr) vorliegen, kann wieder ohne Winterreifen gefahren werden.
15. Wie wird ein Verstoß geahndet? Die Bußgeldtatbestände im Bußgeldkatalog sind gegenüber der alten Rechtslage geändert und an die Neuregelung angepasst worden. Außerdem wurden die Geldbußen erhöht. Bei einem Verstoß ohne Behinderung ist eine Geldbuße von 40 EUR verwirkt. Bei einem Verstoß mit Behinderung kann eine Geldbuße von 80 EUR verhängt werden. In beiden Fällen wird ein Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen.
Unfallschadensregulierung: Kein Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall auf AutobahnabfahrtSteht fest, dass sich der Auffahrunfall im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Überholvorgang kurz vor der Ausfahrt einer Autobahn ereignet hat, an der beide Verkehrsteilnehmer die Autobahn verlassen haben, liegt eine Verkehrssituation vor, die sich von derjenigen, die den Schluss auf ein Verschulden des Auffahrenden zulässt, grundlegend unterscheidet. Der Beweis des ersten Anscheins für ein Auffahrverschulden greift schon mangels eines typischen Geschehensablaufs nicht ein.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle eines Autofahrers, der mit seinem Opel auf den Verzögerungsstreifen gewechselt war, um die A 4 zu verlassen. Das Fahrzeug des Klägers, ein VW-Bus, fuhr zunächst hinter dem Opel. Im weiteren Verlauf überholte der VW-Bus den Opel. Der konkrete zeitliche Ablauf des Überholens ist strittig. In der lang gezogenen Ausfahrt bremste der VW-Fahrer plötzlich bis zum Stillstand ab. Der Opel-Fahrer konnte, wie es im Tatbestand des Urteils heißt, nicht mehr rechtzeitig reagieren. Bei der Kollision wurde der VW-Bus hinten rechts und der Opel vorne links beschädigt. Der Kläger behauptet: Der Überholvorgang war bereits 300 m vor der Ausfahrt, es liege kein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Auffahren vor. Das abrupte Abbremsen sei verkehrsbedingt nötig gewesen. Anders schildert es dagegen der Opel-Fahrer: Der VW-Bus sei unvermittelt wieder auf die rechte Spur vor seinen Pkw gewechselt.
In den Vorinstanzen wurde die Haftung 50:50 verteilt. Das hat der BGH nun bestätigt. Er stellt in seiner Entscheidung fest, dass kein typischer Geschehensablauf als Basis für einen Anscheinsbeweis zulasten des Opel-Fahrers feststehe: Unstreitig sei dem Auffahren ein Überholen mit Wiedereinscheren auf die Fahrspur des Opel vorausgegangen. Offen sei jedoch geblieben, ob der Opel-Fahrer in der Lage gewesen sei, einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen. Hierfür spreche kein Anscheinsbeweis. Abschließend geht der BGH auf den Umstand ein, dass zwischen Opel-Front und VW-Heck keine Vollüberdeckung bestanden hat, sondern ein „Schräganstoß“. In einer solchen Situation gelte nicht mehr der Erfahrungssatz, dass der Auffahrende schuld sei (BGH, VI ZR 15/10). Unfallrecht: Radfahrer trägt Mitschuld bei Unfall auf ZebrastreifenWer beim Überqueren eines Zebrastreifens auf seinem Rad fährt und nicht absteigt und schiebt, muss bei einem Unfall zumindest eine Teilschuld tragen.
So entschied das Landgericht (LG) Frankenthal im Fall einer Frau, die mit ihrem Fahrrad auf einem Radweg unterwegs war. Als sie an einem Zebrastreifen auf die andere Straßenseite wechseln wollte, kam es zum Zusammenstoß mit einem Auto. Die Richter gaben ihr zur Hälfte Schuld an dem Unfall. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass Radfahrer im Gegensatz zu Fußgängern auf einem Zebrastreifen keinen Vorrang gegenüber dem Straßenverkehr hätten. Die Frau hätte nur Vorrang gehabt, wenn sie das Rad über den Zebrastreifen geschoben hätte - also Fußgängerin gewesen wäre. Im Einzelfall könne sogar die ganze Schuld beim Fahrradfahrer liegen, wenn dieser plötzlich über den Zebrastreifen fahre und der Unfall für den Autofahrer nicht vermeidbar sei (LG Frankenthal, 2 S 193/10). Winterreifenpflicht: Keine grobe Fahrlässigkeit bei Fahren mit SommerreifenAuch wenn bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen gefahren wird und der Pkw von der Straße abkommt, ist darin allein noch kein grob fahrlässiges Handeln zu sehen.
Diese Entscheidung traf das Landgericht (LG) Hamburg im Fall eines Autofahrers, der am 2.1.09 mit Sommerreifen in Hamburg unterwegs war. Nach einsetzendem Schnee mit schneebedeckter Fahrbahn kam er von der Straße ab und prallte gegen eine Mauer. Den Schaden verlangte er von seiner Vollkaskoversicherung erstattet. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen. Es liege grobe Fahrlässigkeit vor.
Während das Amtsgericht St. Georg als Vorinstanz ebenfalls grobe Fahrlässigkeit angenommen hat, hat das LG ein Kürzungsrecht des Versicherers verneint. Die seinerzeitige Regelung der Straßenverkehrsordnung begründe keine generelle Winterreifenpflicht. Zwar sei das Verhalten fahrlässig gewesen, am Tatbestand grober Fahrlässigkeit bestünden jedoch zumindest in subjektiver Hinsicht Zweifel. Die Witterungsverhältnisse in Hamburg, keiner typischen Schneeregion, seien wechselhaft gewesen, auch seien nicht alle Straßen „in winterlichem Zustand“ gewesen. Schließlich sei nicht auszuschließen, dass es nicht auch mit Winter- bzw. Ganzjahresreifen zu dem Unfall gekommen wäre (LG Hamburg, 331 S 137/09).
Hinweis: Die Entscheidung betraf noch die alte Regelung der Straßenverkehrsordnung zur Winterreifenpflicht. Zur aktuellen Rechtslage siehe den gesonderten Beitrag zur Winterreifenpflicht. Verkehrsrecht - Januar 2011Radfahrer: Mithaftung, wenn wegen Fußgänger die Geschwindigkeit nicht verringert wirdEin Radfahrer ist notfalls gehalten, Schritttempo zu fahren, wenn er einen Fußgänger auf der Fahrbahn wahrnimmt.
Das schrieb das Kammergericht (KG) einem Radfahrer ins Stammbuch. Dieser hatte zwei jugendliche Fußgänger auf dem Radweg stehen sehen, die ihm den Rücken zugewandt hatten. Ohne zu bremsen fuhr er auf die beiden zu und klingelte lediglich im Abstand von etwa sechs Metern. Sodann wollte er rechts neben den beiden vorbeifahren. Die beiden Fußgänger bewegten sich nach dem Klingelton jedoch ebenfalls nach rechts auf den Gehweg. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden machte der Radfahrer eine Vollbremsung. Hierbei stürzte er und verletzte sich.
Das KG sah hier ein überwiegendes Mitverschulden des Radfahrers. Er hätte damit rechnen müssen, dass sich die Fußgänger nach dem Klingelton zur Seite bewegen würden. Bei einer derart unübersichtlichen Verkehrslage hätte der Radfahrer abbremsen und notfalls im Schritttempo fahren müssen. Er hätte sich in jedem Fall so verhalten müssen, dass jede Gefährdung der Fußgänger ausgeschlossen sei (KG, 12 U 179/09). Unfallregulierung: MwSt aus Ersatzbeschaffung bei Abrechnung fiktiver ReparaturkostenWählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, kann ihm dennoch ein Anspruch auf Ersatz von Mehrwertsteuer zustehen.
So entschied das Landgericht (LG) Arnsberg im Fall eines Autofahrers, dessen Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde. Ein Totalschaden lag nicht vor. Gleichwohl ließ der Autofahrer den Pkw nicht reparieren, sondern erwarb einen Neuwagen. Vom gegnerischen Haftpflichtversicherer verlangte er den im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Brutto-Reparaturbetrag. Der Versicherer zahlte jedoch nur den um ca. 1.000 EUR niedrigeren Nettobetrag. Er berief sich darauf, dass der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur auf Reparaturkostenbasis abrechnen könne. Da eine Reparatur nicht erfolgt sei, sei auf diesem Weg auch keine Mehrwertsteuer angefallen.
Das sah das LG anders. Es sei zwar richtig, dass der Autofahrer hier nicht auf Totalschadensbasis abrechnen dürfe, sondern nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot auf eine Abrechnung der Reparaturkosten beschränkt sei. Das spräche aber nicht gegen einen Mehrwertsteuer-Ersatz. Zu einer Bereicherung führe das nicht, weil der Autofahrer nicht mehr als die Brutto-Reparaturkosten erhalte. Im Gegenteil würde ohne den Ersatz anteiliger Mehrwertsteuer eine Deckungslücke bestehen bleiben. Für den Ersatz der Mehrwertsteuer komme es nur darauf an, ob sie zur Herstellung des ursprünglichen Zustands angefallen sei. Unerheblich sei dagegen, welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten habe (LG Arnsberg, 5 S 114/09). Drogenfahrt: Wirkstoffkonzentration begründet für sich keine FahruntüchtigkeitBei einer Drogenfahrt kann nicht allein aus der nach der Tat gemessenen Wirkstoffkonzentration des Rauschmittels im Blut des Angeklagten auf seine Fahruntüchtigkeit geschlossen werden. Vielmehr bedarf es außer einem positiven Blutwirkstoffbefund weiterer, für die fahrerische Leistungsfähigkeit aussagekräftiger Beweisanzeichen, d.h. solcher Tatsachen, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Angeklagte in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist.
Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken die Verurteilung eines Angeklagten wegen einer fahrlässigen Drogenfahrt infolge des Genusses von Cannabis auf. Den Richtern reichten die festgestellten Beweisanzeichen (glänzende und gerötete Augen, Verlangsamung der Pupillenreaktion bei Lichteinfall) nicht aus. Eine Fahruntüchtigkeit ergebe sich hieraus nicht. Es hätte geprüft werden müssen, wie sich die Sehbehinderung konkret bei dem Angeklagten auf seine Fahrtüchtigkeit ausgewirkt und wie sie sich für ihn bemerkbar gemacht hat. Auch weitere Auffälligkeiten (schläfriger Eindruck, Konzentrationsstörungen, verzögerte Reaktionen, verwaschene Aussprache und schleppender Gang) könnten zwar auf den festgestellten Drogenkonsum zurückführbar sein. Hinreichend zwingend sei dies aber nicht. So könne die Schläfrigkeit auch auf einem Schlafentzug beruhen. Erforderlich sei ein Vergleich der Auffälligkeiten mit einem „unberauschten" Zustandsbild des Angeklagten. Schließlich sei auch die Feststellung, dass der Angeklagte in der Kontrollsituation im Stand schwankte, - jedenfalls nicht ohne weitere Feststellungen, insbesondere zur Intensität dieses Verhaltens - nicht genügend, um eine Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zu belegen (OLG Saarbrücken, Ss 104/10 (141/10)). Geschwindigkeitsüberschreitung: Tempo 30-Schild wegen Baumbewuchs nicht erkennbarIst ein Verkehrsschild (hier Tempo 30-Zone) im Zeitpunkt des Verstoßes wegen Baumbewuchs nicht erkennbar, ist eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts unzulässig.
Mit dieser klarstellenden Entscheidung sprach das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einen Autofahrer vom Vorwurf der innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung frei. Die Richter machten deutlich, dass in einem solchen Fall nur eine Verurteilung wegen Überschreitung der generellen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h in Betracht komme. Das gelte auch vor dem Gesichtspunkt des bei Tempo 30 Schildern geltenden eingeschränkten Sichtbarkeitsgrundsatzes. Dieser gelte nämlich nur für die Beschilderung am Beginn einer solchen Zone, nicht aber für etwaige Wiederholungsschilder. Sei ein Schild aber nicht erkennbar, könne es auch keine Rechtswirkung entfalten (OLG Hamm, III-3 RBs 336/09). Verkehrsrecht - Dezember 2010Unfallreparatur: Kein Verweis auf freie Fachwerkstatt bei unter drei Jahre altem KfzEinem Unfallgeschädigten ist der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit des Kfz in einer freien Fachwerkstatt unzumutbar, wenn das geschädigte Fahrzeug noch keine drei Jahre alt ist.
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit eines Unfallgeschädigten mit der gegnerischen Versicherung. Diese wollte die höheren Preise der Markenwerkstatt nicht ausgleichen. Die Richter machten deutlich, dass der Schädiger (bzw. sein Versicherer) den Geschädigten bei Sachschäden am Kfz nach einem Verkehrsunfall nur unter bestimmten Voraussetzungen auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen könne. So müsse er zunächst darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in der freien Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspreche. Zeige der Geschädigte Umstände auf, nach denen ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar sei, müsse der Schädiger diese sodann widerlegen. In bestimmten Fällen könne er die Unzumutbarkeit allerdings nicht widerlegen. Hierunter fielen z.B. die Fälle, in denen das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war oder ein älteres Fahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde (BGH, VI ZR 302/02). Haftungsrecht: Kollision mit grob verkehrswidrig die Straße überquerendem FußgängerWer beim Einparken einen Fußgänger nicht sieht und ihn anfährt, haftet nicht in jedem Fall.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Kammergericht (KG). Beklagt war ein Autofahrer, der rückwärts in eine Parklücke einparken wollte. Dabei fuhr er mit der linken Fahrzeugseite einen auf der Fahrbahn befindlichen Fußgänger an. Dieser hatte zuvor ein Absperrgitter überstiegen, um an unzulässiger Stelle die Fahrbahn zu überqueren. Er hatte auch das einparkende Fahrzeug bemerkt. In einem solchen Fall trete nach der Entscheidung des KG die Haftung des Autofahrers aus Betriebsgefahr gegenüber dem groben Eigenverschulden des Fußgängers zurück. Zwar müsse ein Kraftfahrer vor Beginn des Rückwärtsfahrens den rückwärtigen Verkehrsraum überprüfen. Dagegen bestehe keine Pflicht, vor dem Einschwenken in die Parklücke den Verkehrsraum links neben dem Fahrzeug nochmals zu überprüfen, wenn dort nach normalen Umständen mit Fußgängern nicht gerechnet werden muss. Ein grob verkehrswidrig auftretender Fußgänger handele insofern auf eigene Gefahr (KG, 12 U 178/09). Verkehrssicherungspflicht: Gemeinde haftet für Sturz auf glattem RadwegStürzt eine Radfahrerin gegen 7.20 Uhr an einem Werktag im Zentrum einer kleineren Gemeinde bei Eisglätte auf einem ungestreuten Radweg, haftet die Gemeinde wegen einer Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht. Allerdings trifft die Radfahrerin ein hälftiges Mitverschulden.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Geklagt hatte eine Frau, die im Dezember 2008 um 7:20 Uhr an einem zentralen Verkehrsknotenpunkt ihres Wohnorts mit dem Fahrrad gestürzt war, als sie ihren Sohn zur Schule begleitet hatte. Das Glatteis hatte sich in der zweiten Nachthälfte gebildet, als die Temperaturen plötzlich auf -1° C gesunken waren. Die Frau verlangte von der Gemeinde Schmerzensgeld und Schadenersatz. Die Gemeinde hatte sich auf ihre Satzung berufen und die Auffassung vertreten, sie sei erst ab 7:30 Uhr zum Streuen verpflichtet gewesen. Außerdem bestehe eine Streupflicht für Radwege nur an „gefährlichen“ Stellen.
Die Richter entschieden, dass auf Radwegen zwar keine generelle Streupflicht für eine Gemeinde bestehe. Etwas anderes gelte aber für wichtige und gefährliche Fahrbahnstellen. Dazu zähle der zentrale Verkehrsknotenpunkt der betroffenen Gemeinde, an dem die Klägerin mit dem Fahrrad gestürzt war. Die Streupflicht bestehe auch bereits vor 7:30 Uhr. Die Gemeindesatzung entbinde die Gemeinde nicht von ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Da Schulbeginn in der betreffenden Gemeinde schon um 7:30 Uhr sei und ortsansässige Discounter schon um 7:00 Uhr geöffnet hätten, müsse der Bürger nicht damit rechnen, dass zentrale Verkehrswege erst um 7:30 Uhr gestreut seien. Das OLG stellte aber auch fest, dass die Radfahrerin ihrerseits die Pflicht zur gesteigerten Aufmerksamkeit hatte. Da die Straßenglätte für sie erkennbar gewesen sei, treffe sie ein 50-prozentiges Mitverschulden. Dies führe zu einer hälftigen Reduzierung ihrer Ansprüche (OLG Oldenburg, 6 U 30/10). Rotlichtverstoß: Benutzung eines SonderstreifensFür Fahrzeugführer, die unberechtigt einen Sonderstreifen (für Linienbusse) benutzen, gelten die Lichtzeichen für den allgemeinen Fahrverkehr auf den übrigen Fahrstreifen.
So entschied das Kammergericht (KG) im Fall eines Autofahrers, der wegen einer Panne auf der Busspur fuhr und sich dabei an den Lichtzeichen für die Linienbusse orientierte. Die Richter machten deutlich, dass diese Lichtzeichen nur für die Fahrzeuge gelte, für die der Sonderstreifen freigegeben sei. Der Autofahrer hätte die Lichtzeichen des normalen Verkehrs beachten müssen. Es liege daher ein Rotlichtverstoß vor. Allerdings sei eine Gefährdung des Querverkehrs ausgeschlossen, wenn das Lichtzeichen für den unberechtigt benutzten Sonderstreifen die Fahrt freigebe. Daher könne eine Unterschreitung der Regelgeldbuße und das Absehen vom Regelfahrverbot gerechtfertigt sein (KG, 3 Ws (B) 138/10, 2 Ss 41/10). Verkehrsrecht - November 2010Aktuelle Gesetzgebung: Keine Erhöhung der Lkw-MautDie Bundesregierung nimmt die zum 1.1.2011 geplante Erhöhung der Lkw-Mautsätze der Mautkategorie C (Abgasnorm Euro 3) zurück. Damit bleiben die Mautsätze um 2 Cent pro Kilometer niedriger als in dem Entwurf der Bundesregierung seinerzeit geplant, heißt es in der Zweiten Verordnung zur Änderung der Mauthöheverordnung. Auch die als teilweise Kompensation vorgenommene Erhöhung der Mautsätze in anderen Mautkategorien bleibt unverändert, schreibt die Regierung weiter. Die geplante Mauterhöhung sollte im kommenden Jahr 83 Millionen Euro einbringen.
Straßensondernutzung: Wilde Werbung hinter dem Scheibenwischer verbotenReklame darf in Nordrhein-Westfalen nicht mehr wild an Autos gesteckt werden.
Vielmehr dürften Werbezettel wie Flyer oder Visitenkarten nur mit Zustimmung des jeweiligen Ordnungsamts hinter die Scheibenwischer geklemmt werden, entschied das Düsseldorfer Oberlandesgericht (OLG). Auslöser der Entscheidung war ein Gebrauchtwarenhändler aus Moers. Er hatte mit Visitenkarten geworben, die im Stadtgebiet an Autos geheftet wurden. Das Ordnungsamt der Stadt hatte deswegen ein Bußgeld in Höhe von 200 EUR gegen ihn verhängt. Der Händler klagte und berief sich auf den „Gemeingebrauch“ von öffentlichen Straßen und Parkflächen. Doch er scheiterte: Die Reklame gehe über den „Gemeingebrauch“ hinaus und bedürfe der Genehmigung, befanden die Richter. Die Werbung verunreinige die Straßen und erhöhe den Reinigungsaufwand für die Stadt. Wie die Kommunen mit der Sondergenehmigung umgehen, bleibe ihnen überlassen (OLG Düsseldorf, IV-4 RBs 25/10). Schadenersatz: Wer in erkennbare Unfallstelle rast, hat keinen AnspruchEine Haftpflichtversicherung muss nicht für einen durch ihren Versicherungsnehmer mitverursachten Schaden eintreten, wenn der Verursachungsbeitrag des Unfallgegners derart hoch ist, dass der ursprüngliche Unfallbeitrag dahinter zurücktritt.
Davon ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg auszugehen, wenn der Anspruchsteller auf ein bereits bestehendes Hindernis (hier: Anhänger, der sich auf der Autobahn von dem Zugfahrzeug gelöst und die Fahrbahn versperrt hat) in einer ordnungsgemäß abgesicherten Unfallstelle aufgefahren ist und hinzu kommt, dass er in diese Unfallstelle nicht mit der der Verkehrssituation angepassten Geschwindigkeit hereingefahren ist, weil er das Sichtfahrgebot missachtet hat. Bestehe eine unübersichtliche Verkehrssituation, weil z.B. etliche Fahrzeuge den Warnblinker betätigen, müsse die Geschwindigkeit diesen Umständen angepasst werden (OLG Brandenburg, 12 U 13/10). Fahrverbot: Augenblicksversagen bei Überschreitung der hypothetischen HöchstgeschwindigkeitMacht der Betroffene geltend, aufgrund eines Wahrnehmungsfehlers eine innerörtliche Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h übersehen zu haben, kann er sich nur ausnahmsweise auf ein Augenblicksversagen berufen, wenn er zugleich die innerhalb geschlossener Ortschaften gültige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h deutlich (hier: um 30 Prozent) überschritten hat.
Diesen Hinweis gab das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg einem Autofahrer mit auf den Weg, der sich gegen ein Fahrverbot wegen Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit zur Wehr setzen wollte. Dazu hatte er angegeben, die Tempo-30-Zone aufgrund eines Augenblickversagens nicht als solche erkannt zu haben. Weil er aber auch erheblich schneller als die sonst innerorts zulässigen 50 km/h (sog. hypothetische Höchstgeschwindigkeit) war, konnten ihm die Richter nicht mehr helfen. In einem solchen Fall könne er sich grundsätzlich nicht auf ein Augenblicksversagen berufen. Besondere Gründe für eine Ausnahme hätten nicht vorgelegen (OLG Bamberg, 3 Ss Owi 814/10). Abschleppen: Abschleppanordnung schon nach 10 Minuten ist unverhältnismäßigDie Anordnung der Beseitigung eines ohne einen gültigen und gut sichtbar ausgelegten Parkschein versehenen Fahrzeugs nach bereits 10 Minuten ist auch dann unverhältnismäßig, wenn die Höchstparkdauer an der fraglichen Stelle nur eine Stunde beträgt und es sich bei der Straße, auf der geparkt wird, um eine stark befahrene Straße mit vielen Parkplatzsuchenden handelt.
Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg hin. Folge der Unverhältnismäßigkeit sei, dass der Kraftfahrzeugführer nicht für ggf. entstandene Abschleppkosten hafte. Das VG begründete das Urteil damit, dass eine Missachtung der von dem Parkscheinautomaten ausgehenden Anordnung, nur mit gültigem Parkschein zu parken, zwar dessen verkehrsregelnde Funktion beeinträchtige, durch Anordnung zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen. Gleichwohl müsse aber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in diesen Fällen vor der Anordnung der Abschleppmaßnahme eine angemessene Wartezeit verstrichen sein. Dabei komme es nach Auffassung des VG nicht darauf an, ob von vornherein kein Parkschein gut sichtbar ausgelegt werde, oder ob die gelöste Parkzeit überschritten werde. Für die Bemessung der Wartefrist sei vielmehr eine Orientierung an der in dem jeweiligen Bereich geltenden abstrakten Höchstparkdauer angemessen. Das war im Streitfall eine Stunde (VG Hamburg, 13 K 1186/07). Verkehrsrecht - Oktober 2010Geschwindigkeitsüberschreitung: Verfassungsbeschwerde gegen „Blitzer“ erfolglosDas Anfertigen von Bildaufnahmen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht verfassungswidrig.
So entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Fall eines Autofahrers, der wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße verurteilt worden war. Die Verurteilung stützte sich vor allem auf die im Rahmen des Messverfahrens gefertigten Lichtbilder, auf denen der Autofahrer zu erkennen war. Seine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Autofahrer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht verletzt sei. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen herangezogen hätten. Die Norm erlaube die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Auch die Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeige keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Eine Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen seines Fahrzeugs identifizierbar sind, sei zwar ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und betreffe das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, rechtfertige jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um verdeckte Datenerhebungen handelt. Es würden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die für jedermann wahrnehmbar seien. Die Maßnahme ziele zudem nicht auf Unbeteiligte. Sie betreffe ausschließlich die Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben hätten, da bei ihnen der Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes bestehe. Schließlich entfalte die Maßnahme über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den Betroffenen. Denn es bestünden hinreichende grundrechtssichernde Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung und Löschung von Daten. Vor diesem Hintergrund und angesichts des bezweckten Schutzes der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden verkehrsrechtlichen Maßnahme (BVerfG, 2 BvR 759/10). Prozessrecht: Kein Vertrauensvorschuss für den Messbeamten als ZeugenDie bloße Behauptung, ein Zeuge (hier der eine Geschwindigkeitsmessung durchführende Polizeibeamte) sei dem Gericht als besonders zuverlässig bekannt, lässt - zumindest in dieser pauschalen Form - keinen Rückschluss auf die Zuverlässigkeit der Angaben oder der Vorgehensweise des Zeugen im betreffenden Fall zu.
Diese deutliche Aussage traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Fall eines Autofahrers (B.), der wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom Amtsgericht verurteilt wurde. In den Urteilsgründen hieß es: „Der Zeuge X, der dem Gericht aus anderen Verfahren als äußerst erfahrener und gewissenhafter Messbeamter der Verkehrspolizei bekannt ist, bezeugte glaubhaft, dass B. in einer Entfernung von 366,1 m mit 140 km/h gemessen wurde. Der Zielerfassungsbereich sei dabei frei gewesen, B. habe sich alleine auf der Straße befunden.“
Diese pauschale Begründung reichte dem OLG für eine Verurteilung nicht aus. Die Begründung des Amtsrichters, dass ihm der Zeuge als „äußerst erfahren und gewissenhaft“ bekannt gewesen sei, begegne ernst zu nehmenden Bedenken. Die bloße Behauptung, ein Zeuge sei als besonders zuverlässig bekannt, sei in dieser pauschalen Form nicht zulässig. Um die Zuverlässigkeit tatsächlich beurteilen zu können, hätte sich der Amtsrichter vielmehr zuvor mehrfach, z.B. in unangekündigten Stichproben, tatsächlich von seiner Vorgehensweise und seinem Verhalten bei Messungen in Kenntnis setzen müssen. Diese „Überprüfungen“ hätten dann im Urteil zumindest kurz dargelegt werden müssen, um den daraus gezogenen Schluss für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar bzw. überprüfbar werden zu lassen. Vermutlich beruhe die Formulierung aber allein darauf, dass der Amtsrichter den betreffenden Zeugen (den Messbeamten) in mehreren Hauptverhandlungen gehört und seinen Angaben jeweils Glauben geschenkt habe. Dies könne richtig oder auch unrichtig gewesen sein. Ein weitergehender Schluss auf eine personale Eigenschaft des betreffenden Zeugen, seine allgemeine Zuverlässigkeit, könne daraus nicht gezogen werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.4.2010, 4 Ss 62/10, Abruf-Nr. 102718). Supermarktparkplatz: Zusammenstoß beim beiderseitigen RückwärtsausparkenKommt es auf einem Supermarktparkplatz zwischen zwei rückwärts ausparkenden Fahrzeugen zu einem Zusammenstoß, darf der entstandene Schaden nicht hälftig geteilt werden, wenn eines der Fahrzeuge im Moment der Kollision bereits zum Stillstand gekommen war.
Hierauf wies das Landgericht (LG) Saarbrücken hin. Das gelte zumindest, wenn den Fahrer des stehenden Wagens auch kein sonstiges Verschulden an dem Zustandekommen des Unfalls treffen würde. Auf einem Supermarktparkplatz würden - anders als im fließenden Verkehr - die Beweismaßstäbe für den ruhenden Verkehr gelten. Das folge daraus, dass hier grundsätzlich mit rückwärts rangierenden Fahrzeugen gerechnet werden müsse. Ein Autofahrer müsse deshalb stets bremsbereit sein. Nur weil das bereits stehende Fahrzeug vorher rückwärts gefahren sei, ergebe sich daraus kein Anscheinsbeweis für ein hälftiges Verschulden beider Rückwärtsfahrer, wenn zumindest einer bereits vollständig abgebremst habe (LG Saarbrücken, 13 S 61/10). Nachbarrecht: Auch auf engen Straßen darf die Garage des Nachbarn nicht zugeparkt werdenDas mehrfache Abstellen eines Pkw vor der Garagenzufahrt des Nachbarn ist eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung, die zu einer Klage auf Unterlassung berechtigt. Der Parkende kann sich nicht darauf berufen, dass der Nachbar bei ihm klingeln und bitten könnte, das Auto wegzufahren.
So entschied das Amtsgericht (AG) München im Streit zweier Nachbarn. Ihre Grundstücke grenzten an eine Privatstraße. An deren Ende befand sich die Garage des einen Nachbarn. Gleichzeitig lag dort auch der Zugang zum Haus des anderen Nachbarn. Der eine Nachbar stellte seinen Pkw regelmäßig vor seiner Haustür ab. Damit blockierte er aber die Garagenzufahrt des anderen Nachbarn. Dessen Bitten, dies doch zu unterlassen, blieben unerhört. So kam es zum Prozess.
Die zuständige Richterin gab dem Garagenbesitzer recht. Das Abstellen des Pkw vor der Garageneinfahrt stelle eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung dar, da die Zu- und Abfahrt behindert werde. Es sei unerheblich, dass der Garagenbesitzer seinen Nachbarn jeweils auffordern könne wegzufahren. Dies ändere nichts an der Eigentumsbeeinträchtigung. Diese liege bereits in dem Moment vor, in dem das Auto abgestellt werde. Es handele sich auch nicht nur um ein kurzes Anhalten zum Aussteigen. Das Auto sei jeweils über einen längeren Zeitraum geparkt worden. Der Pkw könne auch durchaus woanders abgestellt werden. Ein Hausbewohner habe keinen Anspruch darauf, Gegenstände direkt vor seinem Eingang ein- und auszuladen, wenn er damit das Eigentum anderer Menschen behindere (AG München, 241 C 7703/09). Verkehrsrecht - September 2010Unfallschadensregulierung: Internetangebot kann annahmepflichtig seinDer Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter verwiesen allerdings auch darauf, dass sich das im Einzellfall anders darstellen könne. So könne der Geschädigte ausnahmsweise gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen. Das sei der Fall, wenn sich ihm eine wesentlich günstigere Verwertungsmöglichkeit im Rahmen des Zumutbaren biete. Hier sei er zur Geringhaltung des Schadens verpflichtet. Im vorliegenden Fall hatte die gegnerische Versicherung dem Geschädigten das erheblich günstigere Internetangebot eines Kfz-Verwerters vorgelegt, der eine kostenlose Abholung und Barzahlung zugesichert hatte. Dieses Angebot hätte der Geschädigte nach Ansicht der Richter annehmen müssen (BGH, VI ZR 316/09). Winterbereifungspflicht: Kein Bußgeld für Sommerreifen im WinterDer Bußgeldtatbestand der Straßenverkehrsordnung, nach dem ein Fahren mit Sommerreifen bei winterlichen Wetterverhältnissen mit einem Bußgeld zu versehen ist, ist verfassungswidrig.
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg betraf einen Autofahrer, der im November mit Sommerreifen unterwegs war. Beim Überfahren einer Eisfläche kam sein Fahrzeug ins Rutschen und schlitterte in das Schaufenster eines Geschäfts. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 85 EUR. Er sei mit nicht angepasster Geschwindigkeit und einer nicht den Wetterverhältnissen angepassten Bereifung gefahren. Da sich Eis auf der Straße befunden habe, hätte er mit Winterreifen fahren müssen. Der betroffene Autofahrer vertrat die Auffassung, der Unfall hätte sich auch mit Winterreifen ereignen können und legte Beschwerde vor dem OLG ein.
Das OLG entschied, dass der entsprechende Ordnungswidrigkeitentatbestand in der Straßenverkehrsordnung über die Pflicht zu einer den Wetterverhältnissen angepassten Bereifung in seiner konkreten Ausgestaltung verfassungswidrig sei. Es liege ein Verstoß gegen das verfassungsmäßig gebotene Bestimmtheitsgebot vor. Der Gesetzgeber müsse die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit bzw. eine Ordnungswidrigkeit so konkret umschreiben, dass der Anwendungsbereich für den Einzelnen erkennbar sei oder sich durch Auslegung ermitteln lasse. Dies sei bei der betroffenen Vorschrift jedoch nicht der Fall. Weder gesetzlichen noch technischen Vorschriften sei zu entnehmen, welche Eigenschaften Reifen für bestimmte Wetterverhältnisse haben müssen. Das gelte auch für Winterreifen. Der Gesetzgeber habe gerade keine generelle Winterreifenpflicht für die Wintermonate geregelt. Ungeklärt sei insbesondere, ob auch Sommerreifen für winterliche Witterungsverhältnisse im Sinne der Vorschrift geeignet sein können. Sogenannte Sommerreifen würden von vornherein kaum auf Schnee- und Glättetauglichkeit geprüft. Bei einem Winterreifentest im Jahr 2005 seien nur zwei Sommerreifen getestet worden, die sich beim Fahren auf Eis sogar als geeignet erwiesen hätten. Für den Bürger sei daher nicht eindeutig erkennbar, welche Reifen als „ungeeignete Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen“ anzusehen seien. Diese Unklarheit hätte der Gesetzgeber durch eine klare Anordnung vermeiden können. Denkbar sei beispielsweise eine klare Anordnung von Winterreifen bei „Wetterverhältnissen, bei denen Eis und/oder Schnee möglich sind“ (OLG Oldenburg, 2 SsRs 220/09).
Hinweis: Durch diese Entscheidung wird nicht in Frage gestellt, dass bei winterlichen Temperaturen, insbesondere aber bei Schnee und Eis, M+S Reifen oder Reifen mit Schneeflockensymbol benutzt werden sollten, um Unfälle möglichst zu vermeiden. Wer sich anders verhält, riskiert nicht nur haftungs- und versicherungsrechtliche Nachteile, ihm droht darüber hinaus - vor allem, wenn andere bei einem Verkehrsunfall verletzt werden - weiter die Verfolgung wegen einer Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit. Das Fahren mit Sommerreifen im Winter, das zu keiner konkreten Verkehrsgefährdung führt, bleibt aber sanktionslos. Haftungsrecht: Steinschlag bei MäharbeitenWird bei Mäharbeiten ein Stein auf die Fahrbahn geschleudert, haftet die Straßenbaubehörde für einen dadurch entstandenen Schaden.
So entschied das Landgericht (LG) Coburg im Fall eines Kfz-Besitzers. Dieser hatte behauptet, dass durch einen bei Mäharbeiten an einer Verkehrsinsel hochgeschleuderten Stein sein Fahrzeug beschädigt worden sei. Die verklagte Straßenbaubehörde verteidigte sich damit, dass sie nicht wisse, ob der eingetretene Schaden im Zusammenhang mit den Mäharbeiten stehe. Weitere Sicherungsvorkehrungen hielt sie weder für wirtschaftlich zumutbar noch für erforderlich. Es sei ausreichend, dass ihr Mitarbeiter vor dem Mähen des Verkehrskreisels die Rasenfläche auf Steine überprüft habe.
Das sah das LG anders. Zum einen war das erkennende Gericht davon überzeugt, dass der Schaden in Höhe von etwa 950 EUR durch einen bei den Mäharbeiten aufgeschleuderten Stein verursacht worden war. Dies ergebe sich zum einen aus der Aussage der Ehefrau des Autobesitzers, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beschädigung fuhr. Zum anderen habe der mit den Mäharbeiten betraute Mitarbeiter der Straßenbehörde bestätigt, dass er beim Vorbeifahren einen lauten Schlag gehört habe. Die Ehefrau habe ihr Fahrzeug auch sofort angehalten. Dabei sei ein Schaden im hinteren Bereich der Fahrerseite festgestellt worden. Die Richter waren auch davon überzeugt, dass eine Amtspflichtverletzung vorliegt. Zwar könnten von einer Behörde nur solche Sicherungsmaßnahmen verlangt werden, die mit einem vertretbaren technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar seien und nachweislich zu einem besseren Schutz führten. Im vorliegenden Fall habe das Gericht jedoch Möglichkeiten gesehen, die mit den Mäharbeiten verbundenen Gefahren weiter zu minimieren. Nach Auffassung des Gerichts seien verschiedene zumutbare und geeignete Maßnahmen denkbar. Bei der räumlich eng begrenzten Verkehrsinsel könne kurzfristig eine Sperrung des betroffenen Straßenbereichs vorgenommen werden. Auch könnten die Mäharbeiten bei sich annäherndem Verkehr auf der nahe gelegenen Fahrspur kurz unterbrochen werden. Außerdem habe das Gericht weitere Möglichkeiten zum Schutz vorbeifahrender Fahrzeuge aufgezeigt. Dabei habe es ausgeführt, dass es nicht seine Aufgabe sei, jede einzelne Möglichkeit detailliert auf ihre Brauchbarkeit zu untersuchen. Entscheidend sei, dass es wirksame und zumutbare Möglichkeiten überhaupt gebe. Daher gab das Gericht der Klage statt (LG Coburg, 22 O 48/10). Rotlichtverstoß: Keine Bußgelderhöhung wegen besonders langer Dauer des RotlichtsBei einem sog. qualifizierten Rotlichtverstoß kann die Geldbuße nicht mit der Begründung erhöht werden, die Rotlichtdauer sei „überaus lang“ gewesen.
Diese Klarstellung traf das Kammergericht (KG) im Falle eines Autofahrers. Das Amtsgericht hatte ihn wegen eines Rotlichtverstoßes verurteilt. Es hatte u.a. eine gegenüber dem Regelsatz des Bußgeldkatalogs erhöhte Geldbuße festgesetzt und das mit dem Hinweis auf die „überaus lange Rotlichtdauer“ begründet. Die Rechtsbeschwerde des Autofahrers hatte hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg.
Das KG begründete seine Entscheidung damit, dass die vom Bußgeldkatalog unter Nr. 132.2 a.F. vorgesehene Regelbuße von 125 EUR für einen sog. qualifizierten Rotlichtverstoß gelte, bei dem im Zeitpunkt des Überquerens der Haltelinie das Rotlicht schon länger als eine Sekunde angedauert hat. Diese Regelbuße sei gegenüber sog. einfachen Rotlichtverstößen erhöht, bei denen ein Rotlicht bei kürzerer Dauer der Rotlichtphase missachtet wird. Mithin sei bei der Regelbuße für einen qualifizierten Rotlichtverstoß bereits die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase berücksichtigt. Für eine weitere Erhöhung wegen einer besonders langen Dauer der Rotlichtphase sei daneben kein Raum mehr. Grund für die erhöhte Geldbuße beim qualifizierten Rotlichtverstoß sei, dass sich bei der länger als eine Sekunde dauernden Rotlichtphase bereits Querverkehr in der Kreuzung befinden kann. Im Falle einer - wie vom Amtsgericht angenommen - bereits sieben Sekunden anhaltenden Rotlichtphase sei aber keine darüber hinaus gehende abstrakte Gefahr ersichtlich (KG, 2 Ss 267/09). Verkehrsrecht - August 2010Radfahrerunfall: Nicht immer besteht haftungsbegründender UrsachenzusammenhangFährt ein Pkw aus einer Einfahrt, wobei er einen kombinierten Fuß- und Radweg überqueren müsste und kommt er nach einem Sturz eines Radfahrers auf diesem Radweg noch vor dem Radweg zu stehen, so lässt sich ohne weitere Anhaltspunkte kein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang herleiten.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im Fall eines Autofahrers, der von einem Radfahrer in Anspruch genommen worden war. Die Richter entschieden, dass der Autofahrer hier nicht haftbar sei. Zwar sei der Radfahrer möglicherweise aus Schrecken etc. wegen des herannahenden Pkw gestürzt. Der rein zeitliche und räumliche Zusammenhang beider Ereignisse erlaube aber nicht, einen Anscheinsbeweis zulasten des Autofahrers anzunehmen. Dieser hafte also nicht automatisch. Vielmehr müsse der Radfahrer beweisen, dass der Autofahrer an seinem Sturz die Schuld trage. Das habe er vorliegend nicht gekonnt (OLG Naumburg, 1 U 124/09). Verkehrsunfall: Beweislage bei gemeinsamem „Unfallbericht“Die für den Unfallhergang beweisbelastete Partei ist durch Vorlage eines von beiden Unfallbeteiligten unterzeichneten „Unfallberichts“ von den Beweisanforderungen, denen sie ohne den „Unfallbericht“ zur Erreichung ihres Prozessziels genügen müsste, zunächst enthoben. Erst wenn der Gegenpartei der Nachweis gelingt, dass der „Unfallbericht“ unrichtig ist, gilt wieder die beweisrechtliche Ausgangslage. Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden kam einem Autofahrer zugute, der beim Verlassen einer Grundstücksausfahrt mit seinem Fahrzeug mit dem Pkw des Beklagten kollidiert war. Die Unfallschuld war vor Ort strittig. Beide Unfallbeteiligten unterschrieben sodann einen „Unfallbericht“. Hierin räumte der Beklagte u.a. ein, das haltende Fahrzeug schlecht erkannt zu haben („wegen Scheiben verschmiert“). Unter Vorlage dieser Urkunde machte der Autofahrer seinen Unfallschaden geltend. Das OLG erkannte auf eine Quote von 75:25 zu seinen Gunsten. Nach dem „Unfallbericht“ treffe ihn kein Verschulden. Ein solches sei auch nicht nach Anscheinsgrundsätzen feststellbar. Demgegenüber sei nach dem „Unfallbericht“ von einem Verschulden des Beklagten auszugehen (überhöhte Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit) (OLG Dresden, 7 U 949/09). Hinweis: Es kann nicht oft genug davor gewarnt werden, nach einem Verkehrsunfall irgendwelche Schuldanerkenntnisse abzugeben. Das kann nicht nur zu prozessualen Nachteilen, sondern auch zu Problemen mit dem eigenen Versicherer führen. Verhandlungstermin: Vertrauen auf VerteidigerauskunftDem Angeklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zu gewähren, wenn die Versäumung darauf beruht, dass er einer Auskunft seines Verteidigers, dass der Termin aufgehoben werde, vertraut hat. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) zugunsten eines Angeklagten, der nicht zu seiner Berufungshauptverhandlung erschienen war. Seine Berufung wurde daraufhin verworfen. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde damit begründet, dass der Angeklagte einer Auskunft seines Verteidigers vertraut hatte, dass der Termin - weil der Verteidiger krank sei - aufgehoben werde. Das OLG hielt die Begründung für ausreichend. Solange der Angeklagte auf die Auskunft seines (Pflicht-)Verteidigers vertraut habe, dass dessen Krankheit zu einer Aufhebung des Hauptverhandlungstermins führen werde, müsse ihm eine Wiedereinsetzung gewährt werden (OLG Hamm, 3 Ws 51/10). Halterhaftung: Vollstreckung österreichischer GeldbußenEine Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers ist in der Bundesrepublik (vorläufig) nicht möglich. Sie kann nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hamburg gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, wie dem Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung oder dem Schutz des Kernbereichs des Angehörigenverhältnisses, verstoßen. Das FG hat darauf hingewiesen, dass § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit der österreichischen Regelung des § 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 nicht vergleichbar sei. § 25a StVG ordne eine bloße Kostenhaftung für den Halter des Fahrzeugs nur für den ruhenden Verkehr an. Dem Halter werde ausschließlich der durch eine ordnungswidrige Kfz-Benutzung verursachte Aufwand auferlegt, wenn Verkehrsverstöße gegen seinen Willen mit vertretbarem Aufwand typischerweise nicht aufgeklärt werden können. Eine Sanktion i.S. einer strafähnlichen Maßnahme ordne § 25a StVG nicht an, da eine Schuld nicht zugewiesen werde. Insbesondere solle die Vorschrift keine Aussage des Halters herbeiführen. Demgegenüber sei eine Schuld bei der Ahndung der Nichtaussage des Halters gem. § 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 ohne Weiteres anzunehmen (FG Hamburg, 1 V 289/09). Hinweis: Die Fragen werden auch noch von Bedeutung sein, wenn zum 1.10.10 das Gesetz zur Regelung der Vollstreckung von ausländischen Geldsanktionen in Kraft tritt. Allerdings führt der Umstand, dass eine ausländische Geldsanktion auf sog. (bloßer) Halterhaftung beruht dazu, dass dann gem. § 87d Abs. 2 IRG-E die Vollstreckung der ausländischen Geldsanktion im Inland abgelehnt werden kann. Verkehrsrecht - Juli 2010Unfallschadensregulierung: Geschädigter muss nicht jedes Restwert-Angebot annehmenEs ist zweifelhaft, ob ein Geschädigter verpflichtet ist, das durch die Versicherung des Unfallverursachers vermittelte Restwertangebot eines ihm völlig unbekannten Anbieters anzunehmen, wenn dieses, wie üblich, den regional erzielbaren Restwert um ein Vielfaches übersteigt.
Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. deutlich und verurteilte die Versicherung, bei der Unfallregulierung nicht dieses hohe Angebot, sondern nur den tatsächlichen, vom Geschädigten auch realisierten Verkaufserlös zugrunde zu legen. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass es dem Geschädigten nicht zumutbar sei, eine geschäftliche Verbindung einzugehen, wenn die Realisierung der hohen Werte selbst Fachleuten nicht nachvollziehbar sei und illegale Verhaltensweisen nicht auszuschließen seien. In jedem Fall sei der Geschädigte zur Annahme eines Restwertangebots für sein beschädigtes Fahrzeug nur verpflichtet, wenn auf diesem klar und deutlich die kostenfreie Abholung gegen Barzahlung vermerkt sei und er ohnehin bereit sei, das Fahrzeug sofort zu verkaufen. Benötige der Geschädigte noch Zeit, über eine anderweitige Verwertung zu entscheiden, müsse er auf ein zeitlich befristetes Angebot nicht eingehen (OLG Frankfurt a.M., 22 U 49/08). Verkehrsunfallrecht: Gefährliches WendemanöverFührt ein Autofahrer ein Wendemanöver durch und kommt es deshalb mit einem von hinten kommenden Pkw, der den Wendenden links überholen wollte, zu einem Zusammenstoß, spricht der erste Anschein dafür, dass der wendende Autofahrer den Unfall verschuldet hat.
Hierauf wies das Amtsgericht (AG) München in einem Rechtsstreit hin. Geklagt hatte ein Audifahrer, der an einer Kreuzung wenden wollte. In diesem Moment setzte ein Peugeotfahrer, der sich ihm von hinten näherte, an, ihn links zu überholen. Dadurch kam es zum Zusammenstoß. Bei diesem Unfall wurde der Audi an der linken Seite beschädigt. Der linke vordere Kotflügel, die linke vordere Tür und das hintere linke Seitenteil wurden gestaucht und verschrammt, die Stoßleiste beschädigt. Insgesamt entstand ein Schaden von etwas über 6.000 Euro. Davon wollte der Audifahrer zumindest die Hälfte von dem Peugeotfahrer erstattet haben. Schließlich sei er ihm hineingefahren. Dieser weigerte sich zu zahlen. Er könne nichts für das Wendemanöver des Audifahrers. Dieser erhob daraufhin Klage.
Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Sie machte deutlich, dass der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden spreche, wenn sich ein Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Wendemanöver ereigne. Schließlich müsse sich jeder Verkehrsteilnehmer bei einem Wendemanöver nach der Straßenverkehrsordnung so verhalten, dass er keinem anderen schade. Eine Mithaftung komme nur in Betracht, wenn der Überholende dieses Fahrmanöver bei unklarer Verkehrslage ausführe, da bei einem solchen Verkehrsgeschehen ein Überholen grundsätzlich verboten sei. Eine solche unklare Verkehrslage liege vor, wenn nach allein objektiven Umständen mit einem ungefährlichen Überholen nicht gerechnet werden dürfe. Unklar sei eine Verkehrslage auch, wenn sich nicht verlässlich beurteilen lasse, was der Vorausfahrende sogleich tun werde. Dabei begründe eine langsamere Fahrweise des Vorausfahrenden für sich allein keine unklare Verkehrslage. Auch wenn der Vorausfahrende vor einer linken Abzweigung oder Wendemöglichkeit die Geschwindigkeit reduziere und sich zur Fahrbahnmitte einordne, entstehe eine solche Unklarheit nur, wenn Umstände hinzuträten, die für ein unmittelbares Linksabbiegen sprechen könnten. Diese Umstände habe der Kläger nicht beweisen können, insbesondere nicht, dass er den Blinker gesetzt habe und ganz links gefahren sei. Fest stehe nur seine langsame Fahrweise. Daher habe allein der Kläger den Unfall verursacht. Er hätte vor dem Abbiegen noch einmal nach hinten schauen müssen, dann hätte er den anderen Autofahrer auch bemerken können (AG München, 345 C 15055/09). Abschleppkosten: Heranziehung bei Vorliegen besonderer Umstände rechtswidrigParkt ein Fahrzeug verbotswidrig auf dem Gehweg, kann der Halter nicht in jedem Fall zu den Abschleppkosten herangezogen werden. Dies ist ausnahmsweise unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn für die Behörde aufgrund besonders gelagerter Umstände des Einzelfalls Anlass bestanden hätte, Nachforschungen zum Halter des abgeschleppten Fahrzeugs anzustellen.
Mit dieser Entscheidung gab das Verwaltungsgericht (VG) Trier einem Kläger recht. Stein des Anstoßes waren drei seit mehreren Wochen auf einem Gehweg abgestellte Fahrzeuge mit englischem Kennzeichen (ein kleiner Lastkraftwagen, ein Leichtlastkraftwagen und ein Anhänger). Nachdem zuvor zwei Verwarnungen wegen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg keine Beachtung gefunden hatten, ließ die Stadt die Fahrzeuge abschleppen. Eine an den Fahrzeugen erkennbare Mobiltelefonnummer wurde vergebens kontaktiert. Anschließend beschwerte sich der Kläger, ein Besitzer einer Kfz-Werkstatt, er sei zwar nicht Eigentümer, aber Verfügungsberechtigter der Fahrzeuge. Daraufhin verlangte die Stadt von ihm die entstandenen Abschleppkosten in Höhe von etwa 1.000 EUR erstattet. Der Kläger war der Ansicht, dass das Parken im fraglichen Bereich überhaupt nicht verboten sei und eine Behinderung des Verkehrs nicht stattgefunden habe. Außerdem sei ein vor Ort tätig gewordener Polizeibeamter von einem Zeugen darauf hingewiesen worden, dass die Fahrzeuge ihm zuzuordnen seien. Kontaktiert habe man ihn jedoch nicht, weshalb die Abschleppmaßnahme letztlich unverhältnismäßig gewesen sei.
Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass das Parken der Fahrzeuge auf dem Gehweg verbotswidrig gewesen sei. Auch sei der Kläger als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Fahrzeuge durchaus als Adressat der Maßnahme in Betracht gekommen. Parken auf Gehwegen dürfe nur bei ausdrücklicher Gestattung durch Verkehrszeichen erfolgen. Vorliegend erweise sich die Maßnahme aber aufgrund besonders gelagerter Umstände des Einzelfalls als unverhältnismäßig. So falle zunächst ins Gewicht, dass die Maßnahme aufgrund Anzahl und Art der Fahrzeuge mit weit höheren Kosten als beim Abschleppen handelsüblicher Pkws verbunden gewesen sei. Dies hätte die Stadt angesichts der fehlenden konkreten Verkehrsbehinderung und der Hinnahme des Verstoßes über einen längeren Zeitraum zum Anlass nehmen müssen, besonders sorgfältige Nachforschungen zum Halter der Fahrzeuge anzustellen. Sie sei nämlich zuvor von einem - in der mündlichen Verhandlung vor Gericht als Zeuge vernommenen - Passanten darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Fahrzeuge dem Kläger zuzuordnen seien. Daraufhin hätte die Stadt zunächst Kontakt zum Kläger aufnehmen müssen, um so evtl. das Durchführen der kostenintensiven Maßnahme zu vermeiden (VG Trier, 1 K 677/09.TR).
Geschwindigkeitsmessung: Messverfahren beim Messgerät ES 3.0In manchen Fällen lohnt es sich, das Messverfahren bei einer Geschwindigkeitsmessung zu hinterfragen.
Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Lübben. Dort hatte bei einer Messung mit dem Messgerät ES 3.0 die in der Bedienungsanleitung geforderte „nachvollziehbar" gekennzeichnete Fotolinie gefehlt. Das Gericht entschied, dass daher nicht klar erkennbar sei, ob es sich bei dem gemessenen Kfz tatsächlich um das Betroffenenfahrzeug handele und ob die gemessene Geschwindigkeit im Einklang mit der Fotodokumentation stehe. Die Messung sei daher unverwertbar (AG Lübben, 40 OWi 1321 Js 2018/10 (58/10)). Verkehrsrecht - Juni 2010Unfallschadensregulierung: Falschparken kann teuer kommenRagt jemand mit seinem parkenden Auto in ein absolutes Halteverbot hinein und streift ein Dritter dieses Auto und beschädigt den Teil, der in dem Halteverbot abgestellt wurde, muss der Falschparker einen Teil seines Schadens selbst tragen. Das musste sich ein Taxiunternehmer vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen, der seinen Wagen an einem Taxistand so abstellte, dass dieser 1,28 Meter ins absolute Halteverbot ragte. Als ein Linienbus vorbeifahren wollte, streifte er das geparkte Taxi an der Stelle, die in das absolute Halteverbot hineinragte. Der Taxiunternehmer verlangte seinen Schaden von ca. 3.500 EUR ersetzt. Das Busunternehmen sah sein Verschulden zwar ein. Es sah aber auch ein Mitverschulden des Taxifahrers und zahlte nur 60 Prozent des Schadens. Die Klage des Taxiunternehmers war nur teilweise erfolgreich. Unter Abwägung aller Umstände sei nach Ansicht des Gerichts eine Haftung des Busunternehmens zu 2/3 angemessen. Dabei sei zum einen das Hineinragen des Taxis in das absolute Halteverbot zu berücksichtigen. Sinn und Zweck des absoluten Halteverbots an dieser Stelle sei es, den dort verkehrenden Bussen das Umfahren einer Kurve zu erleichtern. Der dort regelmäßig haltende Taxifahrer hätte auch wissen müssen, dass die Stelle aufgrund der vielen Fußgänger und Radfahrer sehr unübersichtlich sei. Für dessen Mitverschulden spräche außerdem, dass die Schäden an seinem Fahrzeug ausschließlich an Teilen entstanden seien, die sich im absoluten Halteverbot befunden hätten. Auf der anderen Seite sei die Straße so breit, dass ein Bus auch ohne Kollision mit dem Fahrzeug an den ins Halteverbot hineinragenden Teilen vorbeigekommen wäre. Aus diesem Grund habe der Busunternehmer zwei Drittel des Schadens zu tragen. Nachdem er 60 Prozent davon bereits bezahlt hatte, sprach das Gericht dem Taxiunternehmer noch die Differenz zu und wies im Übrigen die Klage ab (AG München, 341 C 15805/09). Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Absehen von vorläufiger FahrerlaubnisentziehungErmöglicht der Beschuldigte, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, nachträglich freiwillig die Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung, kann das einen schwerwiegenden Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen lassen.
Hierauf machte das Landgericht (LG) Köln in einer Entscheidung aufmerksam. Zwar gelte der Autofahrer nach dem Strafgesetzbuch in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, obwohl er weiß oder wissen kann, dass erheblicher Sachschaden entstanden ist. Diese gesetzliche Vermutung sei jedoch widerlegbar. So sei eine Ausnahme möglich, wenn der Täter die Feststellungen zwar nachträglich ermögliche, die Vorschrift der tätigen Reue aber daran scheitere, dass der Sachschaden nicht unerheblich war, oder es sich um einen Unfall im fließenden Verkehr gehandelt hat. Das sei hier der Fall gewesen. Tätige Reue scheide zwar aus, da bei dem vorliegenden Unfall im fließenden Verkehr ein über der Grenze von 1.300 EUR liegender erheblicher Sachschaden entstanden sei. Der Beschuldigte sei aber ca. 20 Minuten nach dem Unfallereignis freiwillig zur Unfallstelle zurückgekehrt und habe die Feststellungen ermöglicht. Dies lasse den seiner generellen Natur nach schweren Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen (LG Köln, 103 Qs 86/09). Fahrtenbuchauflage: Keine Auflage nach verdachtsunabhängiger VideoüberwachungIst Grundlage einer Fahrtenbuch-Anordnung ein Abstandsverstoß durch einen letztlich nicht zu ermittelnden Fahrer gewesen, bestehen aber erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit und damit die Verwertbarkeit der durch das Messsystem gewonnenen Daten, fehlt es an einem tatbestandsmäßigen Anknüpfungspunkt für die Auferlegung des Fahrtenbuchs.
Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg im Fall eines Autobesitzers. Die Behörde hatte ihm die Führung eines Fahrtenbuchs für sechs Monate auferlegt. Auslöser war ein mit seinem Pkw begangener Abstandsverstoß, der unter Verwendung des Verkehrskontrollsystems VKS 3.0 festgestellt worden war. Das Bußgeldverfahren war, da der Fahrer zum Vorfallszeitpunkt nicht ermittelt werden konnte, eingestellt worden. Im Verfahren um die Fahrtenbuchanordnung hatte der Autobesitzer auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Videoüberwachung verwiesen. Das VG hat ihm Recht gegeben. Auf die fehlende Feststellbarkeit des Fahrers komme es hier nicht an, weil schon die Ahndung der Abstandsunterschreitung wegen Verfassungswidrigkeit der Messmethode nicht zulässig gewesen wäre. Die Anordnung des Fahrtenbuchs sei daher ebenfalls unzulässig (VG Oldenburg 7 B 3383/09, BVerfG, 2 BvR 941/08). Auslandsreise: „Dunkelmänner“ riskieren in vielen Ländern ein BußgeldIn vielen europäischen Ländern besteht die Pflicht, tagsüber mit Licht zu fahren, andernfalls riskiert man ein Bußgeld. Bei einer Fahrt ins Ausland sollten Sie daher die folgenden Lichtregeln beachten. Lichtpflicht bei Tag besteht momentan in 22 europäischen Ländern - mit erheblichen Unterschieden:
Hinweis: Bei Verstößen gegen die Lichtpflicht drohen zum Teil empfindliche Geldstrafen. Am tiefsten müssen Autofahrer in Estland mit rund 190 Euro und in Norwegen mit etwa 185 Euro in die Tasche greifen.
Verkehrsrecht - Mai 2010Unfallschadenregulierung: Fahrradfahrer auf Abwegen...Kollidiert ein rechtsabbiegender Autofahrer mit einem ihm entgegenkommenden, also auf der falschen Straßenseite fahrenden Radfahrer, den er allerdings vorher bemerken konnte, haftet der Fahrradfahrer zu einem Drittel. Der Autofahrer muss seinen Schaden zu zwei Dritteln selbst tragen.
Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Autofahrers, der mit seinem Pkw rechts abbiegen wollte. Dabei kam ihm eine Radfahrerin entgegen, die auf dem Radweg in falscher Richtung unterwegs war. Der Autofahrer sah die Radfahrerin. Nachdem er aber noch 200 Meter entfernt war, ließ er sein Auto leicht anrollen und blickte nach hinten. Beim Abbiegen kam es dann zu einer Kollision. Dabei wurden beim Pkw die Stoßstange, der Kotflügel und die Türe links verschrammt. Der Autofahrer verlangte die Reparaturkosten von ca. 2500 EUR von der Radfahrerin erstattet. Diese wollte allerdings nicht bezahlen. Schließlich habe der Autofahrer ihre Vorfahrt missachtet.
Die zuständige Richterin beim AG gab dem Autofahrer nur zum Teil recht. Grundsätzlich sei bei einem Verkehrsunfall mit einem Kraftfahrzeug zulasten des Autofahrers die Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die von seinem Auto ausgehe. Auf der anderen Seite habe die Fahrradfahrerin aber unstreitig den Radweg in der falschen Richtung benutzt und dadurch zum Unfallgeschehen beigetragen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass das Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern auf der bevorrechtigten Straße den Vorrang gewähre, also auch Radfahrern, die aus der falschen Richtung kämen. Hinzu käme noch, dass der Autofahrer die Radfahrerin schon kommen sah. Er hätte sie also im Auge behalten und vor dem Abbiegen noch einmal in ihre Richtung schauen müssen. Dann hätte er gesehen, dass sie schon näher war als erwartet. Allerdings hätte auch die Fahrradfahrerin nicht einfach weiterfahren dürfen, als sie das Auto abbiegen sah. Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte sei daher eine Haftung in Höhe von einem Drittel für die Radfahrerin angemessen. Zwei Drittel müsse der Autofahrer selber tragen (AG München, 343 C 5058/09).
Prozessrecht: Ordnungsgemäße Anklage bei SerienstraftatenWird der Angeklagte einer Vielzahl von Fahrten ohne Fahrerlaubnis beschuldigt, deren Zeitpunkte sich aus sichergestellten Tachoscheiben eindeutig ergeben, entspricht die Anklage nicht den Konkretisierungsanforderungen der Strafprozessordnung, wenn sie nur die Anzahl von Fahrten pro Monat mitteilt.
Dieser Mangel kann nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg auch nicht durch einen rechtlichen Hinweis des Gerichts geheilt werden, der die einzelnen Fahrtdaten enthält. Der Angeschuldigte müsse schon vor der Eröffnungsentscheidung Gelegenheit erhalten, umfassend informiert zu werden, um eventuell seine Gründe darlegen zu können, warum das Hauptverfahren nicht eröffnet werden darf. Eine Verschiebung der Mängelbeseitigung vom Zwischenverfahren in das Hauptverfahren würde dem zwingenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs zuwiderlaufen. Das OLG hat daher die Verurteilung durch das Amtsgericht aufgehoben und das Verfahren eingestellt (OLG Oldenburg, 1 Ss 192/09).
Blutentnahme: Polizeilich angeordnete Blutentnahme zur Nachtzeit ist rechtmäßigDie polizeiliche Anordnung einer Blutentnahme bei einem Trunkenheitsdelikt zur Nachtzeit ist in Bayern grundsätzlich rechtens.
Dies stellte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg klar. In dem zu beurteilenden Fall hatte ein Polizeibeamter anlässlich einer Verkehrskontrolle gegen Mitternacht bei einem verdächtigen Alkoholsünder eine Blutentnahme angeordnet, ohne eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.
Umstritten war, ob diese Blutprobe, deren Entnahme nicht durch einen Richter, sondern einen Polizeibeamten angeordnet worden war, vor Gericht verwertet werden durfte. Nach der Strafprozessordnung ist eine Blutentnahme bei Tatverdächtigen grundsätzlich nur nach richterlicher Anordnung gestattet. Nur in Eilfällen, bei denen der Untersuchungserfolg gefährdet ist („Gefahr im Verzug“), erlaubt das Gesetz die Anordnung durch Staatsanwaltschaft oder Polizei. Bislang war es bei Trunkenheitsdelikten gängige Übung, wegen des drohenden Alkoholabbaus im Blut generell einen solchen Eilfall anzunehmen. Dem ist das Bundesverfassungsgericht und in der Folge zahlreiche Oberlandesgerichte entgegengetreten: Der Richtervorbehalt dürfe nicht unterlaufen werden, weshalb auch bei Trunkenheitsdelikten für eine Blutentnahme in aller Regel versucht werden müsse, einen Richter zu erreichen. Das OLG wies nun darauf hin, dass in Bayern entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die ständige Erreichbarkeit eines Richters durch einen Bereitschaftsdienst zwischen 06.00 Uhr und 21.00 Uhr gewährleistet sei. Es sei daher ausgeschlossen, gegen Mitternacht einen Ermittlungsrichter zu erreichen. Deshalb habe der Polizeibeamte die Blutentnahme von vornherein selbst anordnen dürfen, entschieden die Bamberger Richter und korrigierten damit ein insoweit anderslautendes Urteil des Amtsgerichts.
Hinweis: Die Frage ist bisher durch den Bundesgerichtshof nicht abschließend entschieden worden und wird in den verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken unterschiedlich gehandhabt. Die Verwertbarkeit einer ohne Richteranordnung durchgeführten Blutentnahme muss daher jeweils im Einzelfall genau geprüft werden (OLG Bamberg, 2 Ss OWi 1283/09). Vollstreckung: Österreichische Geldbußen, wenn Kfz-Halter den Fahrer nicht benenntEine Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers ist in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig.
Diese Entscheidung traf das Finanzgericht (FG) Hamburg in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Auslöser des Rechtsstreits war, dass das auf den Antragsteller zugelassene Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Parkzone in Wien/Österreich mehrfach abgestellt worden war. Da sich der Antragsteller gegenüber den österreichischen Behörden weigerte, Auskunft über die Person zu geben, an die er sein Fahrzeug überlassen hatte, erließ der Magistrat der Stadt Wien ein Straferkenntnis über eine Geldstrafe in Höhe von rund 350 EUR. Ein Straferkenntnis ist mit einem Bußgeldbescheid nach deutschem Recht vergleichbar. Der Antragsteller zahlte hierauf jedoch nicht. Deshalb ersuchte der Magistrat der Stadt Wien die Finanzbehörde Hamburg, im Wege der Amts- und Rechtshilfe das Straferkenntnis gegenüber dem Antragsteller zu vollstrecken.
Der Antragsteller fand vor dem FG Gehör. Das Gericht führte aus, dass die Vollstreckung des österreichischen Straferkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland gegen wesentliche Rechtsgrundsätze der verfassungsmäßigen Ordnung verstoße. Sie sei deshalb unzulässig. Denn mit dem Straferkenntnis aus Österreich solle der Antragsteller allein dafür sanktioniert werden, dass er als Halter des Fahrzeugs keine Auskunft über Namen und Anschrift der Personen gegeben habe, denen er das Kraftfahrzeug zu bestimmten Zeitpunkten überlassen habe. Die Vollstreckung eines solchen Straferkenntnisses verstoße nach Ansicht des Gerichts gegen das Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung und gegen das Schweigerecht des Angeklagten.
Hinweis: Allerdings muss der Antragsteller noch ein wenig zittern. Denn das FG hat die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zugelassen. Erst dessen Entscheidung wird endgültig Klarheit darüber geben, ob eine Vollstreckung zulässig ist (FG Hamburg,1 V 289/09).
Verkehrsrecht - April 2010Sperrfrist: Besuch eines GruppenaufbauseminarsFür die vorzeitige Aufhebung der Sperre zur Erteilung einer Fahrerlaubnis kann es ausreichend sein, wenn der Täter ein Gruppenaufbauseminar unter Leitung eines anerkannten Fachpsychologen durchgeführt hat, der ihm als Einzelperson ein deutlich reduziertes Gefährdungspotenzial im Hinblick auf eine erneute Trunkenheitsfahrt attestiert.
Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Leipzig im Fall eines Mannes, der nach dem Entzug seiner Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt ein Aufbauseminar der DEKRA absolviert hatte. Nun wollte er die Sperrfrist abkürzen, bis zu der ihm keine neue Fahrerlaubnis ausgestellt werden durfte. Die Richter wiesen darauf hin, dass eine vorzeitige Aufhebung der Sperre voraussetze, dass Grund zur Annahme bestehe, dass der Täter im Zeitpunkt der Beschlussfassung zum Führen von Kfz nicht mehr ungeeignet sei. Hierbei könne insbesondere Berücksichtigung finden, dass er durch eine Nachschulung oder ein Aufbauseminar für alkoholauffällige Täter eine risikobewusstere Einstellung zum Straßenverkehr entwickelt habe. Das hat das LG hier bejaht. Aus der Teilnahmebestätigung habe sich ergeben, dass die Schulung durch einen amtlich anerkannten Fachpsychologen für Verkehrspsychologie durchgeführt worden sei. Die Richter haben dieser vorgelegten Bestätigung auch eine individuelle fachpsychologische Einschätzung des Rückfallrisikos und der Gefährdungslage des Betroffenen entnommen. Zwar habe es sich bei dem Seminar um eine Gruppenmaßnahme gehandelt. Es werde dem Betroffenen durch den Seminarleiter jedoch als Einzelperson ein deutlich reduziertes Gefährdungspotenzial im Hinblick auf eine neuerliche Trunkenheitsfahrt attestiert. Diese Einschätzung resultiere nicht aus dem Fakt der Teilnahme an dem Seminar generell, sondern anhand der durch den Betroffenen erbrachten und in der Bescheinigung genannten Kursleistungen.
Fazit: Auf den Inhalt der Bestätigungen kommt es entscheidend an, soll die Teilnahme an einem „Aufbauseminar“ den gewünschten Effekt hinsichtlich der Sperrfrist haben (LG Leipzig, 6 Qs 47/09).
Unfallschadensrecht: Bei unklarem Unfall wird der Schaden geteiltBleibt der Hergang eines Verkehrsunfalls auf einer Bundesautobahn ungeklärt, wird der Schaden aufgrund der Betriebsgefahr beider Fahrzeuge geteilt.
Nach dieser Regel verfuhr das Landgericht (LG) Coburg im Fall einer Autofahrerin, die auf der Autobahn einen Verkehrsunfall erlitten hatte. Sie behauptete, der Unfall sei auf ein verkehrswidriges Verhalten des Unfallgegners zurückzuführen. Dieser sei auf die linke Fahrspur gewechselt und habe dabei ihr Fahrzeug übersehen. Sie verlangte ihren Schaden in Höhe von 7.700 EUR ersetzt. Der Unfallgegner behauptete, dass er bereits längere Zeit auf der linken Fahrspur gefahren sei, als er wegen des vor ihm befindlichen Verkehrs habe abbremsen müssen. Das Fahrzeug der Klägerin sei dann auf ihn aufgefahren.
Das LG gab der Klage zur Hälfte statt und wies sie im Übrigen ab. In der Beweisaufnahme hatte sich nicht klären lassen, ob es sich um einen typischen Auffahrunfall handelte, oder ob dem Unfallgeschehen ein Spurwechsel des vorausfahrenden Pkw vorangegangen war. Weder die Einvernahme der Zeugen noch ein eingeholtes Sachverständigengutachten konnten den Hergang des Unfalls eindeutig klären. Auch konnte sich keine der Parteien auf einen sogenannten Anscheinsbeweis berufen. Ein solcher komme in Betracht, wenn der behauptete Vorgang schon auf den ersten Blick nach einem üblichen Muster abzulaufen pflege. Dann sei dieser Ablauf im Regelfall als bewiesen anzusehen. Hier waren beide denkbaren Varianten - Auffahrunfall oder Unfall nach einem Spurwechsel - typische Vorgänge auf Autobahnen, die häufig zu Unfällen führen. Daher hat das LG den Schaden geteilt, weil die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge als gleich hoch eingeschätzt wurde (LG Coburg, 11 O 650/08).
Unfallschadensrecht: Parken will gelernt sein...Eine sich automatisch nach außen öffnende Eingangstüre ist bei einem Supermarkt sozialüblich und allgemein bekannt. Parkt jemand direkt vor der Eingangstüre und wird durch das Öffnen der Türe sein Auto beschädigt, muss er den Schaden selbst tragen. Eine gesonderte Warnung durch den Supermarktbetreiber ist nicht erforderlich.
Das musste sich ein Autofahrer vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Dieser hatte sich bei seinem Einkauf entschlossen, in der Nähe der Eingangstür zu parken. Dazu fuhr er auf den Platz vor der Eingangstür, merkte aber dann, dass der Platz dort sehr beengt war. Als er gerade wieder rückwärts herausfahren wollte, öffnete sich automatisch die Eingangstür zur Filiale des Supermarktes nach außen. Dabei stieß sie gegen den linken vorderen Kotflügel des Pkw. Es entstand eine Beule, deren Beseitigung 1261 EUR kostete. Diesen Betrag wollte der Autobesitzer von dem Betreiber des Supermarkts ersetzt bekommen. Er argumentierte, dass dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die sich rasch und selbstständig nach außen öffnende Türe stelle eine erhebliche Gefahrenquelle dar, auf die durch keinerlei Schilder hingewiesen werde. Weil der Supermarktbetreiber eine Zahlung ablehnte, kam es zum Prozess.
Vor dem AG wurde die Klage des Autofahrers jedoch abgewiesen. Die Richterin konnte nicht erkennen, dass eine Verkehrssicherungspflicht verletzt sei. Viele Supermärkte hätten automatisch öffnende Schwingtüren. Dies sei im 21. Jahrhundert sozialüblich und erlaubt. Gerade bei einem Supermarkt mit vielen Parkplätzen stelle dies einen üblichen Komfort für einkaufende Kunden mit Einkaufswagen dar. Eine gesonderte Warnung vor dem Aufschwingen der Türen sei nicht erforderlich. Es sei optisch erkennbar, dass es sich um eine Schwingtür handele. Schwingtüren schwingen üblicherweise nach außen, da dies im Falle einer Panik besser sei. Dazu komme noch, dass es sich bei dem Platz vor der Tür um keinen Parkplatz gehandelt habe. Unabhängig von der Beengtheit und der fehlenden Markierung ergebe sich das bereits aus der Tatsache, dass ein Parken vor der Tür deren Benutzung unmöglich machen würde. Kunden, insbesondere solche mit Einkaufswägen, könnten die Tür nicht mehr passieren. Der Supermarktbetreiber habe also auch nicht damit rechnen müssen, dass sich jemand verkehrswidrig auf diesen Platz stelle. Auch aus diesem Grund sei eine Warnung nicht erforderlich. Er müsse Autofahrer, die erkennbar dort nichts verloren hätten, nicht noch darauf hinweisen, dass sie dort nicht parken dürften (AG München, 281 C 16247/09).
Abschleppkosten: Autofahrer muss für begonnenen Abschleppvorgang zahlenDer Halter eines Pkw, der dieses am Rosenmontag in einem verkehrsberuhigten Bereich abgestellt hatte, ist verpflichtet, die Kosten für das beabsichtigte Abschleppen des Pkw zu zahlen.
Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines Autofahrers, der am Rosenmontag gegen 9:30 Uhr seinen Pkw in einer im Zugweg des Rosenmontagszugs liegenden Straße in einem gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen abgestellt hatte. Nachdem der ermittelte Halter nicht erreicht werden konnte, veranlasste die beklagte Stadt gegen 11:05 Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs. Als das Fahrzeug schon abschleppfertig unterbaut war, erschien der Autofahrer vor Ort und entfernte selbst sein Fahrzeug. Die Stadt forderte für den abgebrochenen Abschleppvorgang Kosten von dem Autofahrer. Nachdem dessen Widerspruch gegen den Kostenbescheid erfolglos blieb, erhob er Klage. Zur Begründung verwies er u.a. auf seinen Ausweis für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte. Er trug vor, er habe das Fahrzeug abgestellt, um einen Arzttermin wahrzunehmen. Der angetroffene Arzt habe ihm jedoch mitgeteilt, dass der Praxisbetrieb ruhe und daher für die gewünschte Behandlung eine Zusatzvergütung anfalle.
Das VG wies die Klage jedoch ab. Der Autofahrer, so die Richter, müsse die erhobenen Kosten zahlen. Die Stadt sei berechtigt gewesen, das Abschleppen des Fahrzeugs anzuordnen, da das Parken im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb von zum Parken gekennzeichneten Flächen grundsätzlich einen Verkehrsverstoß darstelle. Der Autofahrer könne sich hier nicht darauf berufen, dass aufgrund der ihm erteilten Ausnahmegenehmigung kein Verkehrsverstoß vorgelegen habe. Dies setze nämlich voraus, dass es für ihn zu einem nachvollziehbaren Zweck erforderlich gewesen wäre, an der betreffenden Stelle zu parken. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Er habe zur Überzeugung des Gerichts am Rosenmontag nicht die benannte Arztpraxis aufgesucht. Der als Zeuge vernommene Arzt habe schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend dargelegt, dass er sich an diesem Tag nicht in Koblenz aufgehalten habe und in der Praxis an diesem Tag keine Mitarbeiterin in der Praxis gewesen sei. Der Autofahrer habe auch keine Belege vorgelegt oder Zeugen benannt, die die Aussage des Arztes in Zweifel ziehen könnten. Die Anordnung der Stadt, den Pkw abzuschleppen, sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Im verkehrsberuhigten Bereich sei das Abschleppen von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung bedürfe. Anhaltspunkte dafür, von diesem Grundsatz abzuweichen, hätten nicht bestanden. Vielmehr sei die Abschleppmaßnahme im Hinblick auf den bevorstehenden Rosenmontagsumzug geboten gewesen (VG Koblenz, 4 K 536/09.KO).
Verkehrsrecht - März 2010Haftungsrecht: Zur Haftung bei einem Verkehrsunfall mit deutlich überhöhter GeschwindigkeitIst der Fahrer eines Pkw innerorts deutlich zu schnell und kann er ein Verschulden des Unfallgegners nicht nachweisen, hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Das zeigt ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Landgerichts (LG) Coburg, mit dem die Schadenersatzklage eines Kraftfahrzeughalters gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung abgewiesen wurde. Das Kraftfahrzeug des Klägers wurde zum Unfallzeitpunkt von einem Verwandten mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit innerhalb einer Ortschaft auf einer Bundesstraße gefahren. Der beklagte Unfallgegner wollte kurz nach dem Ortsschild auf diese vorfahrtsberechtigte Bundesstraße einbiegen. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs versuchte, einen Unfall zu vermeiden, geriet dabei ins Schleudern und prallte gegen einen Laternenmast.
Der Kläger hatte behauptet, der Unfallgegner hätte sein Fahrzeug, bevor er auf die bevorrechtigte Bundesstraße einfuhr, sehen können und müssen. Daher hätte er nicht auf die Bundesstraße einfahren dürfen. Entsprechend müsse er den durch den Unfall entstandenen Fahrzeugschaden ersetzen. Die Beklagten trugen vor, dass der Fahrer des klägerischen Pkw auf Höhe des Ortsschilds eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gehabt habe. Der beklagte Unfallgegner habe den Pkw des Klägers daher beim Einbiegen noch gar nicht sehen können.
Das LG wies die Klage ab. Die Richter machten deutlich, dass die Beklagten nicht haften, da der Fahrer des klägerischen Pkw einen groben Verkehrsverstoß begangen habe. Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen war das Gericht von einer Geschwindigkeit des klägerischen Pkw in Höhe des Ortsschilds von mindestens 100 km/h überzeugt. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs und seine Beifahrerin hätten entsprechende Angaben bei der Polizei gemacht. Der eingeschaltete Sachverständige sei ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass das Fahrzeug des Klägers nach dem Ortsschild noch 100 km/h schnell gewesen sein müsse. Daher habe der Fahrer die innerorts vorgeschriebene Geschwindigkeit von 50 km/h grob missachtet. Ein Verschulden des Unfallgegners konnte der Sachverständige dagegen nicht feststellen. Aufgrund der groben Alleinschuld des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs müssten der Unfallgegner und seine Versicherung nicht zahlen (LG Coburg, 21 O 655/08).
Unfallschadensregulierung: Reparaturkosten höher als 130 Prozent des WiederbeschaffungswertsÜbersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines Autos um mehr als 130 Prozent, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Es kann dann nur der Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt werden. Es besteht keine Veranlassung, diese Grenze weiter auszudehnen. Eine Überschreitung der 130-Prozent-Grenze um 1,7 Prozent ist insoweit nicht geringfügig.
Das entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Autofahrers, der unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden war. Die Reparaturkosten an seinem Pkw von 7243 EUR wollte er ersetzt haben. Weder der Unfallverursacher noch dessen Versicherung wollten jedoch eine solche Summe bezahlen. Schließlich sei das Auto nur noch 2500 EUR wert. Auch die Wiederbeschaffung würde nur 5500 EUR kosten. Die Versicherung zahlte daher nur 3506 EUR. Das war dem Autofahrer zu wenig. Für 3000 EUR sei ein entsprechendes Fahrzeug nicht zu bekommen. Er wolle es daher reparieren lassen und weiter nutzen.
Die zuständige Richterin wies seine Klage jedoch ab. Würden die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 130 Prozent übersteigen, liege ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Dann könne lediglich der Wiederbeschaffungswert verlangt werden. Der Ersatz der Reparaturkosten sei unverhältnismäßig. Diese Überschreitung sei hier gegeben. Zwar liege nur eine Überschreitung um 1,7 Prozent vor. Es bestehe aber keine Veranlassung, die von der Rechtsprechung entwickelte Grenze weiter auszudehnen. Durch die 130-Prozent-Grenze werde dem Wunsch des Autobesitzers, sein Auto zu behalten, weil er daran vielleicht hänge und mit ihm vertraut sei, hinreichend Rechnung getragen. Eine schrittweise weitere Ausdehnung würde nur zu großen Unbilligkeiten führen. Es sei schließlich auch keine unerhebliche Überschreitung. Umgerechnet würde es um 93 EUR gehen. Dies sei keine Bagatelle. Soweit der Kläger einwende, er bekomme für 3000 EUR kein gleichwertiges Auto, verkenne er, dass er durch den Verkauf noch 2500 EUR Restwert erzielen könne. Ihm stünden daher 5500 EUR zur Verfügung. Damit könne er ein gleichwertiges Fahrzeug kaufen. Die Versicherung habe korrekt abgerechnet (AG München, 345 C 4756/09).
Videoaufzeichnung: Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht immer verletztMit Beschluss vom 11.8.2009 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verkehrsüberwachung per Videoaufzeichnung für unzulässig erklärt, weil sie gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße. Diese Entscheidung hat für großes Aufsehen gesorgt. Aber nicht jeder „erwischte“ Temposünder kann nun aufatmen, wie das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) nun entschieden hat.
Der Bußgeldsenat des OLG hatte über die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers zu entscheiden, der vom Amtsgericht wegen einer - außerorts begangenen - Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 km/h zu einer Geldbuße von 150 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden war. Der Autofahrer berief sich auf den Beschluss des BVerfG und argumentierte, der mit Fotoaufnahmen geführte Nachweis, zu schnell gefahren zu sein, verstoße gegen Verfassungsrecht.
Dieser Argumentation ist das OLG jedoch nicht gefolgt und hat die Rechtsbeschwerde verworfen. Zur Begründung wiesen die Richter darauf hin, dass Videoaufzeichnungen oder Fotoaufnahmen nur verfassungswidrig erhobene und deshalb unzulässige (verbotene) Beweismittel seien, wenn kein „konkreter Anfangsverdacht“ für einen Verkehrsverstoß vorgelegen habe. Den Fall verdachtsabhängiger Aufzeichnungen oder Aufnahmen habe das BVerfG dagegen nicht angesprochen. Die Entscheidung habe nur Fälle betroffen, in denen sämtliche Fahrzeuge verdachtsunabhängig gefilmt und die Aufzeichnungen anschließend auf Verkehrsverstöße ausgewertet worden seien. Im vorliegenden Fall sei der Sachverhalt aber anders. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei zunächst maschinell festgestellt worden. Erst dann sei die Fotoaufnahme ausgelöst und so eine Zuordnung zu Fahrzeug und Fahrer ermöglicht worden. Damit sei die Entscheidung des BVerfG nicht einschlägig. Ein verdachtsunabhängiger Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung liege nicht vor (BVerfG, 2 BvR 941/08; OLG Thüringen, 1 Ss 291/09).
Sperrfrist: Ausnahme von der SperrfristAusschlaggebend für das Ausnehmen einer Fahrzeugart von der Führerscheinsperre ist das Vorliegen einer Gefahrenabschirmung.
An einer solchen ausreichenden Gefahrenabschirmung fehlt es nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Lüdinghausen, wenn keinerlei Kontrollen des Arbeitgebers vor Fahrtantritt mit der auszunehmenden Fahrzeugart stattfinden. An einer Gefahrenabschirmung fehlt es auch, wenn bei einer hypothetischen BAK-Berechnung auf den Zeitpunkt des üblichen Fahrtantritts mit den auszunehmenden Fahrzeugarten sich noch ein BAK-Wert von 0,7 Promille ergibt - allenfalls geringste Restalkoholmengen von weniger als 0,3 Promille sind hier zur Zeit des üblichen Fahrtantritts tolerierbar.
Hinweis: Ausnahmen von der Verhängung einer Sperrfrist werden von den Tatgerichten nur in Ausnahmefällen gewährt. Voraussetzung ist zunächst, dass die Ausnahme auf eine bestimmte Kraftfahrzeugart/Fahrzeugklasse bezogen wird. Zudem müssen besondere subjektive und objektive Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis trotz der eingeschränkten Teilnahmemöglichkeit des Täters am Straßenverkehr erreicht werden kann. Das wird bei Alkoholdelikten i.d.R. verneint, vor allem wenn eine höhere BAK festgestellt worden ist (AG Lüdinghausen, 9 Ds-82 Js 5515/09-156/09).
Verkehrsrecht - Februar 2010Sachverständigengutachten: Restwertermittlung muss transparent seinIm Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich den darin genannten Restwertbetrag zugrunde legen.
Voraussetzung ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aber, dass das Gutachten eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt. Im vorliegenden Fall hieß es im Sachverständigengutachten „Restwert: Angebot liegt vor: 1.000,00 EUR “ und „Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten“. Das reichte dem BGH jedoch für eine korrekte Wertermittlung nicht aus. Die Angaben des Sachverständigen ließen weder erkennen, wie viele Angebote er eingeholt habe, noch von wem diese stammen. Im Regelfall seien drei Angebote einzuholen. Diese müssten im Gutachten konkret benannt werden (BGH, VI ZR 318/08).
Unfallschadensregulierung: Integritätsinteresse greift auch bei gewerblichen FahrzeugenEin Geschädigter kann bei Beschädigung eines Lkw-Anhängers (hier: Sattelauflieger) ein besonderes Interesse am Erhalt und damit an der Reparatur des Anhängers haben (Integritätsinteresse).
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle gilt diese Regelung nicht nur für Privatfahrzeuge. Sie sei vielmehr auch auf gewerblich eingesetzte Fahrzeuge anwendbar. Daher seien die Reparaturkosten in diesem Fall bis zum 1,3 fachen des Wiederbeschaffungswerts erstattungsfähig (OLG Celle, 14 U 123/09).
Haftungsrecht: Hauseigentümer haftet grundsätzlich nicht für SchneelawinenGrundsätzlich muss sich jedermann selbst vor Dachlawinen schützen. Sind Schneefanggitter montiert, ist ein Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht in der Regel nachgekommen. Weitere Schutzmaßnahmen sind nur bei Vorliegen besonderer Umstände erforderlich.
Auf diese feste Rechtsprechung verwies erneut das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Autofahrers, der seinen Pkw auf einem öffentlichen Parkstreifen vor einem Haus geparkt hatte. Ein Eiszapfen löste sich und traf das rechte vordere Eck des Dachs. Den Schaden von über 2000 EUR wollte der Autofahrer vom Hausbesitzer erstattet bekommen. Dieser weigerte sich jedoch. Sein Haus sei mit Schneefanggittern gesichert. Mehr sei nicht veranlasst gewesen.
Das AG wies die Klage des Autofahrers jedoch ab. Das Anwesen sei mit den Bauvorschriften entsprechenden Schneefanggittern ausgestattet. Aufgrund der Aussagen der angehörten Zeugen stehe fest, dass zu dem Zeitpunkt, als der Kläger parkte, schönes Wetter geherrscht habe. Es habe auch kein Schnee auf der Straße gelegen. Es habe daher für den Hausbesitzer keine Veranlassung bestanden, überobligatorisch hohe Schneefanggitter oder gar Warnschilder anzubringen. Letzteres käme nur in Betracht, wenn aufgrund der konkreten Wetterlage eine erhöhte Dachlawinengefahr bestünde. Ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht liege daher nicht vor (AG München, 132 C 11208/08).
Strafrecht: Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den StraßenverkehrDie Verurteilung wegen eines vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr setzt eine Tathandlung voraus, die über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht.
Auf diese Voraussetzung der Strafbarkeit machte der Bundesgerichtshof (BGH) aufmerksam. Nach dem Urteil müsse für die Strafbarkeit ein Verkehrsvorgang festgestellt worden sein, bei dem es zu einem „Beinahe-Unfall“ gekommen wäre - also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, „das sei noch einmal gut gegangen“. Erforderlich sei, dass die konkrete Gefährdung anhand objektiver Kriterien wie etwa der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge, des Abstands zwischen ihnen und der Beschaffenheit ggf. bestehender Ausweichmöglichkeiten ermittelt werde. Nicht ausreichend seien nach Ansicht der Richter nur wertende Umschreibungen wie etwa ein „scharfes“ Abbremsen oder Ausweichen (BGH, 4 StR 373/09). Verkehrsrecht - Januar 2010Sorgfaltspflicht: Unfälle beim Ein- und AussteigenDie Sorgfaltsanforderung nach der Straßenverkehrsordnung erfasst auch Situationen beim Ein- und Aussteigen.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall hin, in dem sich der Insasse eines Kraftfahrzeugs im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug gebeugt hatte. Komme es dabei zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem in zu geringem Abstand vorbeifahrenden Lkw, könne eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein. Die Richter machten deutlich, dass dabei unerheblich sei, ob der Fahrer etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen helfen wolle.
Ähnlich entschied das Kammergericht (KG) in Berlin. Komme es im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür eines Pkw, der im Haltestellenbereich eines Linienbusses steht, zu einer seitlichen Kollision mit einem anfahrenden Bus, so spreche der Anscheinsbeweis für eine Verletzung der Sorgfaltspflichten. Die Richter hielten im konkreten Fall eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zulasten des Pkw-Halters für angemessen. Er habe grob verkehrswidrig gehandelt, wenn er trotz herannahendem Bus nach dem Aussteigen nach links nicht die Fahrertür vollständig schließe und sich von der Fahrbahn entferne oder sich wenigstens vor oder hinter seinen Pkw begebe. Ein Mitfahrer müsse zudem mit dem Aussteigen so lange warten, bis sich links kein Verkehr nähert, der dadurch gefährdet werden könnte (BGH, VI ZR 316/08; KG, 12 U 175/08).
Videodauerüberwachung: Messergebnisse können vor Gericht nicht als Beweis verwertet werdenDie fortlaufende Überwachung der Fahrbahnen einer Autobahn mit Videoaufnahmen zur Feststellung von Verkehrsverstößen wegen Abstandsunterschreitungen oder Geschwindigkeitsverstößen ist unzulässig.
So entschied aktuell das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall eines Autofahrers. Ihm war vorgeworfen worden, auf der Autobahn A1 den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Das Messergebnis beruhte auf einer Dauervideoüberwachung. Gegen den Bußgeldbescheid hatte der Autofahrer Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht sprach ihn daraufhin frei. Es berief sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine gesetzliche Grundlage für diese Art der Messung fehle. Das Messergebnis sei daher rechtswidrig erlangt worden und deshalb auch nicht als Beweismittel verwertbar. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg. Die OLG-Richter verwiesen darauf, dass eine solche Dauervideoüberwachung einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle. Daraus gewonnene Messdaten könnten nicht als Beweismittel dienen. Der Autofahrer sei daher freizusprechen (OLG Oldenburg, Ss Bs 186/09).
Trunkenheitsfahrt: Vorsatz allein wegen hoher BAK?Bei Trunkenheit im Verkehr kann die Annahme einer vorsätzlichen Tat nicht allein auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration (BAK) gestützt werden.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg im Fall eines Autofahrers, der alkoholisiert öffentliche Straßen befahren hatte. Die ihm entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 2,37 Promille. Vor dem Landgericht wurde er wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt verurteilt. Seine Revision hatte vor dem OLG Erfolg.
Die Richter machten deutlich, dass es keinen Erfahrungssatz gebe, dass derjenige, der in erheblichen Mengen Alkohol getrunken hat, seine Fahruntüchtigkeit erkenne. Mit steigender Alkoholisierung verringere sich auch die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit. Daher könne die Fähigkeit, die eigene Fahruntüchtigkeit zu erkennen, in einer zwar den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründenden, jedoch den Vorsatz ausschließenden Weise beeinträchtigt sein. Um auf eine vorsätzliche Begehungsweise schließen zu können, müssten weitere darauf hinweisende Umstände hinzutreten. Dabei komme es auf die vom Tatgericht näher festzustellende Erkenntnisfähigkeit des Fahrzeugführers bei Fahrtantritt an. Erforderlich sei die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Täterpersönlichkeit, des Trinkverlaufs wie auch dessen Zusammenhang mit dem Fahrtantritt sowie das Verhalten des Täters während und nach der Fahrt (OLG Brandenburg, 2 Ss 17/09).
Rotlichtverstoß: Ermittlung der Rotlichtzeit beim qualifizierten RotlichtverstoßBeruht die Feststellung der Dauer der Rotlichtphase auf Angaben zufällig anwesender Zeugen, muss die Fehleranfälligkeit solcher Schätzungen bei der Beweiswürdigung im Urteil eingehend anhand objektiver Anknüpfungstatsachen erörtert werden, um bloß gefühlsmäßige „freie“ Schätzungen auszuschließen.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Die Richter machten deutlich, dass an die Ermittlung der sog. Rotlichtzeit von der Rechtsprechung besondere Anforderungen gestellt würden. Das gelte vor allem im Hinblick auf das drohende Fahrverbot bei einer Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde. Besondere Sorgfalt müsse daher greifen, wenn nur die Angaben zufälliger Zeugen zur Verfügung stünden. Es sei darauf zu achten, dass es sich insoweit nicht bloß um reine Schätzungen der Rotlichtzeit handeln dürfe. Entscheidend seien konkrete Tatsachen, wie z.B. Geschwindigkeit und Entfernungen, aus denen auf die Richtigkeit der Schätzung geschlossen werden könne. Im Zweifel sei zugunsten des Betroffenen zu entscheiden (OLG Hamm, 2 Ss OWi 550/09). Verkehrsrecht - Dezember 2009Haftungsrecht: Warnbeschilderung bei versenkbaren StraßensperrenIst bei versenkbaren Straßensperren (sog. Poller) eine unfallfreie Passage bei abgesenktem Zustand nicht gewährleistet, etwa weil die Anlage auf sich ihr nähernde Fahrzeuge nicht rechtzeitig anspricht, ist eine entsprechende Warnbeschilderung unerlässlich.
Dazu reichen nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm amtliche, unauffällige und zu hoch angebrachte Schilder ebenso wenig aus, wie kleine in einer Säule verkleidete Lichtsignale, die rotes oder grünes Licht abstrahlen. Allerdings treffe den Fahrzeugführer nach Ansicht der Richter ein Mitverschulden, wenn er sich über ein zeitlich beschränktes Durchfahrtsverbot hinwegsetze und bei abgesenktem Poller in eine an sich gesperrte Straße einfahre (OLG Hamm, 9 U 109/07).
Handyverbot: Keine Geltung für Festnetz-MobilteilDas gesetzliche Verbot der Handynutzung am Steuer gilt nicht für die Benutzung eines Festnetz-Mobilteils.
Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Köln eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf. Diese hatte noch ein Bußgeld von 40 EUR verhängt. Der betroffene Autofahrer war etwa 3 km von seinem Haus entfernt, als in seiner Tasche das Mobilteil seines Festnetz-Telefons piepte. Er nahm es heraus, schaute es an und hielt es an sein Ohr. Normalerweise ist ab 200 m Entfernung vom Haus keine Kommunikation mit der Basisstation mehr möglich.
Die Vorinstanz hielt auch das Mobilteil einer Festnetzanlage für ein Mobiltelefon im Sinne des Gesetzes. Dieser Auslegung hat sich das OLG nicht angeschlossen. Schnurlostelefone bzw. deren „Mobilteile“ bzw. „Handgeräte“ könnten nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht als Mobiltelefone im Sinne des sog. Handyverbots angesehen werden. Für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr seien sie aufgrund ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs praktisch auch gar nicht geeignet. Der Verordnungsgeber habe bei Schaffung der Verbotsvorschrift nur die an die gemeinhin als „Handy“ bezeichneten Geräte für den Mobilfunkverkehr gedacht und deren Gebrauch während des Fahrens beschränken wollen. Die Richter sahen auch keinen Anlass, den Anwendungsbereich des Handyverbots zu erweitern: Eine Ablenkung des Fahrers durch Gespräche mit dem Schnurlostelefon könne nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil sie wegen der allseits bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs schon kurz nach Fahrtantritt in der Praxis nicht in nennenswertem Umfang vorkomme. Der Vorgang sei so ungewöhnlich, dass kein Regelungsbedarf bestehe (OLG Köln, 82 Ss-OWi 93/09).
Unfallschadensregulierung: Auch Autovermieter darf Anwalt nehmenEin gewerbliches Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung (hier: Autovermieter) ist auch bei einem Verkehrsunfall mit eindeutiger Einstandspflicht des Unfallgegners berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung zu beauftragen.
Hierauf wies das Amtsgericht Kassel im Fall eines Autovermieters hin. Einer seiner Pkw war in einen Unfall verwickelt worden, bei dem die volle Haftung der Gegenseite unbestritten war. Der Gesamtschaden betrug ca. 2.400 EUR. Mit der Abwicklung betraute der Autovermieter seinen Anwalt. Dessen Gebühren seien nach Ansicht des Gerichts nach Grund und Höhe als erstattungsfähig anerkannt. Zur Begründung verweist es auf die gestiegene Komplexität von Unfallregulierungen und den wachsenden Widerstand auf Versicherungsseite (Amtsgericht Kassel, 415 C 6203/08).
Verwaltungsrecht: „Partybikes" brauchen eine straßenrechtliche SondernutzungserlaubnisDie Benutzung eines sogenannten „Partybikes“ auf öffentlichen Verkehrsflächen ist nur mit Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Das bestätigte das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf in einem Eilverfahren. Es wies damit den Antrag des Eigentümers eines Partybikes ab, der sich gegen eine Ordnungsverfügung richtete, in der ihm mit sofortiger Wirkung die Benutzung auf öffentlichen Verkehrsflächen untersagt worden war.
Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, dass die Nutzung des Partybikes im öffentlichen Verkehrsraum eine straßenrechtliche Sondernutzung darstelle. Zumindest im vorliegenden Fall gehe sie über den Gemeingebrauch hinaus. Im Vordergrund der Nutzung des Partybikes stehe hier nicht die Nutzung der öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken. Insbesondere aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds und der Werbung für das Gefährt als „rollende Partytheke mit Musik - Fassbier - und Partyspaß pur“ werde deutlich, dass der Hauptzweck des Betriebs das gesellige, mit dem Konsum alkoholischer Getränke verbundene Zusammensein einer Gruppe von Personen sei. Der Antragsteller betreibe im Schwerpunkt praktisch einen - nicht ortsgebundenen - Selbstbedienungsausschank und verfolge damit ganz überwiegend gewerbliche, vom Gemeingebrauch nicht mehr gedeckte verkehrsfremde Zwecke (VG Düsseldorf, 16 L 1595/09).
Verkehrsrecht - November 2009Videoüberwachung: Grundsatzentscheidung zur Videoüberwachung im VerkehrDer Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch eine (verdachtsunabhängige) Videoüberwachung ist nur aufgrund eines Gesetzes und nicht nur aufgrund einer Verwaltungsanweisung erlaubt.
Diese Entscheidung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Fall eines Autofahrers. Dieser war bei einer Videoüberwachung des Autobahnverkehrs aufgenommen worden. Dabei war eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden, für die er verurteilt wurde. Die Überwachung erfolgte auf Grundlage eines Ministeriums-Erlasses. Dabei wurden alle durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt gefilmt. Auf dem Film war der jeweilige Fahrer erkennbar und identifizierbar. Es erfolgte keine Auswahl, ob der jeweilige Fahrer eines Verkehrsverstoßes verdächtig war.
Die Verfassungsbeschwerde des Autofahrers gegen seine Verurteilung aufgrund der Bilder hatte Erfolg. Das BVerfG sah einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Durch die Aufzeichnung des Bildmaterials seien die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert worden. Sie hätten später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden können. Eine Identifizierung des Kfz sowie des Fahrers sei beabsichtigt und technisch auch möglich gewesen. Zwar könne das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Dies bedürfe jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspreche und verhältnismäßig sein müsse. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssten in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden. Dem werde der Erlass des Ministeriums nicht gerecht. Dieser sei nur eine Verwaltungsvorschrift und damit eine verwaltungsinterne Anweisung. Derartige Regelungen, durch die eine vorgesetzte Behörde etwa auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung hinwirken würden, seien keine Gesetze im Sinne des Grundgesetzes. Ein solcher Eingriff bedürfe vielmehr einer formell-gesetzlichen Grundlage. Die Aufnahmen hätten daher bei der Verurteilung nicht herangezogen werden dürfen (BVerfG, 2 BvR 941/08).
Fahrverbot: Absehen vom Fahrverbot wegen unübersichtlicher BeschilderungVon der Anordnung eines Regelfahrverbots kann unter Anhebung der Geldbuße abgesehen werden, wenn sich die Straßenverkehrsbehörde trotz Kenntnis einer unübersichtlichen Beschilderung weigert, durch Änderung der Beschilderung für Rechtsklarheit zu sorgen.
Von dieser Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Stollberg profitierte ein Autofahrer, dem wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit ein Fahrverbot drohte. Das Amtsgericht hat jedoch vom Fahrverbot abgesehen, weil es sich bei der Messstelle um eine „Radarfalle“ handle. Die Problematik der unübersichtlichen Beschilderung sei der Verkehrsbehörde bekannt. Sie weigere sich durch eine Änderung der Beschilderung für Klarheit zu sorgen. Deshalb sei ein Fahrverbot gegen den Betroffenen unverhältnismäßig.
Hinweis: Diese Entscheidung, mit der das AG im Grunde von einem sog. Augenblicksversagen des Betroffenen ausgegangen ist, wird bei einer Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im Zweifel aber keinen Bestand haben. Denn es lag kein „Augenblicksversagen“ bzw. eine diesem ähnliche Fallgestaltung vor. Der Betroffene hatte die Beschilderung eindeutig erkannt. Damit musste er die vorgegebene Geschwindigkeit einhalten. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Beschilderung so unübersichtlich war, dass sie nichtig war. Dafür lagen aber keine Anhaltspunkte vor (AG Stollberg, 2 OWi 550 Js 10913/08).
Verkehrswidriges Parken: Minderjähriges Kind haftet nicht für SchädenVerursacht ein Rad fahrendes 7-jähriges Kind einen Schaden an einem ordnungswidrig und verkehrsbehindernd parkenden Pkw, haftet es nicht. Auch die Eltern haben keine Aufsichtspflicht verletzt, insbesondere müssen sie ihr Kind nicht zum Absteigen auffordern.
Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Pkw-Fahrers. Dieser hatte seinen Wagen so auf dem Gehweg geparkt, dass dieser auf eine Breite von einen Meter verengt wurde. Ein 7-jähriges Kind fuhr mit seinem Fahrrad auf dem Bürgersteig. Es wurde von seinen Eltern begleitet. Als das Kind das Auto passierte, verlor es das Gleichgewicht und stieß an die Stoßstange. Diese wurde beschädigt, ebenso wie der Spoiler. Es entstand ein Schaden von 1105 EUR. Der Autobesitzer wollte nun den Schaden ersetzt verlangen. Die Eltern des Kindes weigerten sich jedoch zu bezahlen.
Der zuständige Richter gab jedoch den Eltern recht. Das 7-jährige Kind genieße das gesetzliche Haftungsprivileg. Danach seien Kinder zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr für Schäden, die sie bei einem Unfall einem anderen zufügten, nicht verantwortlich. Zwar gelte dieses Privileg nicht, wenn das geschädigte Kraftfahrzeug geparkt sei. Dies gelte aber nur für ordnungsgemäß abgestellte Autos. Das Kind habe nach der Straßenverkehrsordnung mit seinem Kinderfahrrad auf dem Bürgersteig fahren müssen. Der Kläger habe mit seinem Pkw den Verkehrsraum des Kindes massiv beeinträchtigt. Da besonders Engstellen eines ansonsten breiten Weges zu den Situationen gehören, die Kinder in diesem Alter überfordern, habe der Kläger durch die von ihm erzeugte Engstelle eine für das Kind nur schwer beherrschbare Gefahrensituation herbeigeführt. Es entspräche gerade dem Zweck des § 828 BGB, Kinder vor solchen Situationen und daraus erwachsenden Schadenersatzansprüchen zu schützen, sodass die Regelung hier anzuwenden sei. Auch die Eltern würden nicht haften, da sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hätten. Bei schulpflichtigen Kindern sei beim Radfahren eine ständige Aufsicht nicht mehr erforderlich. Dass das Kind die Straßenverkehrsregeln kannte, ergäbe sich schon daraus, dass es auf dem Bürgersteig fuhr. Die Eltern seien auch nicht verpflichtet gewesen, ihr Kind zum Absteigen vor dem klägerischen Fahrzeug zu veranlassen. Zum Erwachsenwerden gehöre auch, dass man mit Gefahren und Hindernissen umgehen lerne. Die Eltern mussten daher ihren Sohn nicht bei jedem Hindernis zum Absteigen auffordern. Es sei durchaus veranlasst gewesen, dass sich das Kind der Herausforderung stellt. Die Risiken eines rechtswidrig abgestellten Fahrzeugs habe in erster Linie der Parkende, nicht die Passanten zu tragen. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, sein Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen (AG München, 331 C 5627/09).
Fahrverbot: Kein Fahrradverbot nach AlkoholmissbrauchEinem Fahrradfahrer, der keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge besitzt und erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist, darf das Fahrradfahren nicht verboten werden.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Radfahrers, der einer nächtlichen Polizeistreife aufgefallen war, weil er mit einem Fahrrad auf einem Radweg „Schlangenlinien” fuhr. Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille. Wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilte ihn das Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 400 EUR. Die zuständige Verkehrsbehörde forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Nachdem er sich - auch aus Kostengründen - geweigert hatte, ein solches Gutachten beizubringen, verbot ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung das Führen von Fahrrädern. Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die hiergegen beim OVG eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.
Die Richter entschieden, dass die Verkehrsbehörde bei dem ausgesprochenen Fahrverbot den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend beachtet habe. Zwar könne eine Fahrt mit dem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille Zweifel an der Eignung zum Fahrradfahren begründen. Jedoch seien die Besonderheiten erlaubnisfreier Fahrzeuge zu berücksichtigen. Ihre Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr falle in den Kernbereich der grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit. Deshalb könnten alle Personen, z.B. auch kleine Kinder, voraussetzungslos mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen. Außerdem werde die Sicherheit des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer durch Fahrräder erheblich weniger beeinträchtigt als durch Kraftfahrzeuge. Die Verursachung schwerer Verkehrsunfälle durch betrunkene Fahrradfahrer sei die Ausnahme. Dementsprechend könne ein Fahrradfahrverbot nur angeordnet werden, wenn die Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den alkoholisierten Radfahrer aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs vergleichbar sei. Daran fehle es im Fall des Antragstellers. Er sei erstmals auffällig geworden. Dabei habe er den Fahrradweg benutzt und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft betrunken Fahrrad fahren und deshalb eine ständige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen werde, lägen - auch wegen der dem Antragsteller auferlegten Geldstrafe - nicht vor (OVG Rheinland-Pfalz, 10 B 10930/09.OVG). Verkehrsrecht - Oktober 2009Ampelüberwachung: Feststellung der Rotlichtzeit beim „qualifizierten Rotlichtverstoß“Bei einer gezielten Ampelüberwachung kann grundsätzlich die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes aufgrund der Schätzung von Polizeibeamten festgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese grundsätzliche Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Autofahrers, der wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße verurteilt und mit einem Fahrverbot belegt worden war. Das OLG bestätigte nun diese Entscheidung. Die Richter machten allerdings deutlich, dass für die Feststellung des Rotlichtverstoßes drei Voraussetzungen erfüllt sein müssten:
Gegen eine mögliche Ungenauigkeit dieser Schätzung würden nach Ansicht des Gerichts zwei Gründe sprechen. Zum einen wüssten die Polizeibeamten bei einer gezielten Rotlichtüberwachung, worauf es ankomme. Ihre Wahrnehmung sei daher entsprechend geschärft. Seien die Polizisten zum anderen durch Sekundenzählen zum Ergebnis gekommen, dass das Rotlicht im Zeitpunkt des Überfahrens der Haltlinie bereits zwei Sekunden aufgeleuchtet habe, sei sicher, dass die Rotlichtphase jedenfalls mehr als eine Sekunde angedauert habe (OLG Hamm, 3 Ss OWi 55/09).
Mobiltelefon: Auch der Fahrlehrer darf auf dem Beifahrersitz nicht telefonierenAuch der Fahrlehrer, der sich während einer Fahrschulübungsfahrt nur auf dem Beifahrersitz befindet, ist neben dem das Fahrzeug lenkenden Fahrschüler Fahrzeugführer im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Daher begeht er eine Ordnungswidrigkeit, wenn er während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzt.
Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg darauf hingewiesen, dass auch als Fahrzeugführer gelten könne, wer nicht selbst hinter dem Steuer sitze. Es sei Aufgabe des Fahrlehrers, den Fahrschüler ständig zu beobachten. Notfalls müsse er sofort eingreifen können. Damit unterliege er den gleichen straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten wie der das Fahrzeug steuernde Fahrschüler (OLG Bamberg, 2 Ss OWi 127/09).
Leihwagen: Autovermieter muss auf deutlich über dem Normalen liegende Tarife hinweisenDie Kosten eines Mietfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall muss die gegnerische Haftpflichtversicherung nur in Höhe des ortsüblichen Normaltarifs erstatten. Wer teurer anmietet, läuft Gefahr, einen Teil der Kosten selbst tragen zu müssen. Der Autovermieter ist allerdings verpflichtet, den Kunden unmissverständlich darauf hinzuweisen, wenn sein Tarif deutlich über diesem Satz liegt. Versäumt er das, bleibt er (und nicht der Kunde) auf der Differenz sitzen.
Das zeigt eine jetzt veröffentlichte Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg, mit der der Anspruch eines Autovermieters auf den Normaltarif gekürzt wurde. Er hatte den Mieter nicht über die Gefahr aufgeklärt, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wegen der Höhe der vereinbarten Mietwagenkosten möglicherweise nicht den kompletten Betrag übernehmen würde. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass der Mietwagenunternehmer jedoch eine solche Hinweispflicht habe. Komme er dieser nicht nach, habe sein Kunde einen Schadenersatzanspruch, den er der Mietzinsforderung entgegenhalten könne. So habe der Fall hier gelegen: Der angebotene Tarif habe 41,5 Prozent über dem Ortsüblichen gelegen. Der Kunde musste daher nur den Normaltarif bezahlen.
Hinweis: Unabhängig von dieser Hinweispflicht sind dem Verbraucher Nachfragen und Preisvergleich gerade beim Anmieten von Unfallersatz-Fahrzeugen anzuraten (LG Coburg, 14 O 492/08, rkr.).
Fahrtenbuchauflage: Behörde muss Kfz-Halter gegebenenfalls auch als Zeugen vernehmenVor der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage darf sich die Bußgeldbehörde nicht immer darauf beschränken, den Halter des Kraftfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, als Betroffenen anzuhören. Sie kann auch verpflichtet sein, den Halter als Zeugen zu vernehmen.
Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) entschieden und damit auf den Antrag einer Kfz-Halterin (Antragstellerin) vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Mit dem Pkw der Antragstellerin war die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträchtlich überschritten worden. Das hinreichend deutliche Geschwindigkeitsmessfoto zeigt einen Mann als Fahrer. Die Bußgeldstelle hörte die Antragstellerin gleichwohl ausschließlich als Betroffene (als mutmaßliche Täterin) an. Im Anhörungsschreiben war davon die Rede, dass ihr eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt werde. Der Vordruck enthielt auch einen Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht des Betroffenen. Nachdem die Antragstellerin keine Angaben zum Fahrer gemacht hatte und dieser nicht ermittelt werden konnte, verpflichtete die Bußgeldstelle die Antragstellerin, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz war in der Beschwerdeinstanz erfolgreich. Der VGH war der Ansicht, dass die Fahrtenbuchauflage voraussichtlich rechtswidrig sei. Die Verwaltungsbehörde könne gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich gewesen sei. Dies setze voraus, dass die für die Verfolgung des Verkehrsverstoßes zuständige Behörde sämtliche nötigen und möglichen, auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Kraftfahrzeugführers unternommen habe, diese aber erfolglos geblieben seien. Hier hätte die Antragstellerin zum Zweck der Klärung der Täterschaft der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht als Betroffene, sondern als Zeugin angeschrieben und zur Aussage aufgefordert werden müssen. Aufgrund des Messfotos sei die Antragstellerin von vornherein als Täterin des Verkehrsverstoßes ausgeschieden. Damit sei sie lediglich Zeugin gewesen. Als solche sei sie grundsätzlich verpflichtet gewesen, bei der Behörde auf eine entsprechende Ladung hin zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Diese generelle Aussagepflicht könne durch Zeugnisverweigerungsrechte, z. B. zugunsten von Angehörigen, eingeschränkt werden. Aus der rechtmäßigen Aussageverweigerung bei der förmlichen Anhörung als Betroffene könne auch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Antragstellerin auch als Zeugin entgegen ihrer grundsätzlichen Auskunftspflicht keine Aussage zur Sache gemacht und damit nicht zur Klärung der Täterschaft beigetragen hätte (VGH Baden-Württemberg, 10 S 1499/09). Verkehrsrecht - September 2009Trunkenheitsfahrt: Ausfallerscheinungen begründen keinen VorsatzAllein aus nachträglichen Ausfallerscheinungen können keine Rückschlüsse auf das Bewusstsein des Angeklagten gezogen werden, dass seine Gesamtleistungsfähigkeit so gravierend beeinträchtigt ist, dass er es zumindest für möglich und bei der Fahrt billigend in Kauf genommen hat, den im Verkehr zu stellenden Anforderungen nicht mehr zu genügen.
Mit dieser Begründung hob das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart die Verurteilung eines Autofahrers wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung auf. Die Vorinstanz hatte den Vorsatz u.a. mit nach dem Verkehrsunfall vom Polizeibeamten festgestellten Ausfallerscheinungen begründet. Das hat das OLG als unzulässig und unzureichend beanstandet. Auch die weitere Überlegung des Amtsgerichts, der Angeklagte sei nach dem Unfall orientiert und bei klarem Bewusstsein gewesen, trug nach Auffassung des OLG nicht die Überzeugung, der Angeklagte habe hinsichtlich seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die mangelnde Beeinträchtigung hinsichtlich Denkablauf, Bewusstsein und Verhalten könne nicht als tragender Beweis gewertet werden, dass sich der Angeklagte seiner Fahruntüchtigkeit bewusst war. Eine Diskrepanz zwischen dem subjektiven Verhaltensbild und dem Ergebnis der Atemalkoholmessung - welchem auch insoweit nur Indizwirkung zukommt - könne sich nämlich aus einem sog. Nüchternschock ergeben. Dieser liege nahe, wenn der Täter einen Unfall verursacht hat (OLG Stuttgart, 2 Ss 159109).
Fahrverbot: Gegebenenfalls ist Anmietung eines Zimmers erforderlichBegründet der Betroffene einen zur Abkürzung oder zum Wegfall des Fahrverbots zwingenden Härtefall damit, dass er auf die Kfz-Nutzung zur Erreichung seines Arbeitsplatzes angewiesen sei, müssen sich die Urteilsgründe auch dazu verhalten, warum er nicht auf die vorübergehende Anmietung eines Zimmers in Arbeitsplatznähe verwiesen werden kann.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg. Es hielt die anfallenden Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots für grundsätzlich zumutbar, weil ihnen die ersparten Aufwendungen für die private Fahrzeugnutzung gegenüberzustellen seien. In der Vorinstanz hatte das Amtsgericht das an sich verwirkte Regelfahrverbot wegen eines Abstandsverstoßes noch von zwei Monaten um einen Monat verkürzt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.
Das OLG ist den vom Amtsgericht angeführten „triftigen Gründen“ für die Abkürzung nicht gefolgt. Bei der Behauptung, den 85 km entfernten Arbeitsplatz täglich nur mit dem Kfz erreichen zu können, hätte in den Urteilsgründen u.a. erörtert werden müssen, warum der Betroffene zur Abmilderung der Erschwernisse nicht darauf verwiesen werden könne, vorübergehend auf eigene Kosten ein Zimmer in Arbeitsplatznähe anzumieten. Die dafür anfallenden Aufwendungen seien grundsätzlich zumutbar, weil ihnen die ersparten Aufwendungen aus der entfallenden werktäglichen Pkw-Nutzung gegenüberzustellen seien (OLG Bamberg, 3 Ss OWi 196/09).
Hohes Alter: Einstellung des Verfahrens möglichVerzichtet eine über 80-jährige nicht vorbelastete Angeklagte nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach einem Verkehrsunfall, der zu einem Unfallschaden von 302 Euro geführt hat, freiwillig auf ihre Fahrerlaubnis, kann das Strafverfahren eingestellt werden.
Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen. Es wies darauf hin, dass das Strafverfahren eingestellt werden könne, wenn das Verschulden des Beschuldigten als gering anzusehen sei und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht bestehe. Dies sei vorliegend der Fall gewesen (AG Lüdinghausen, 9 Ds 81 Js 38/09-54/09).
Unfallschadensregulierung: Nutzungsausfallentschädigung für die gesamte ZeitVerfügt der Geschädigte nicht über die Mittel zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten und zeigt er dies dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer an, ohne dass diese den Betrag der erforderlichen Reparaturkosten zahlen, kann der Geschädigte Nutzungsausfall für den gesamten Zeitraum der hierdurch verlängerten Reparatur verlangen.
Hierauf wies das Amtsgericht (AG) Magdeburg in einem Rechtsstreit hin. Nach einem Unfall mit voller Einstandspflicht der Beklagten hatte die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie für eine Zwischenfinanzierung der Reparaturkosten kein Geld habe. Erst zwei Monate später kam eine Zahlung des Versicherers, woraufhin die Reparatur durchgeführt wurde. Das AG sprach der Klägerin eine Entschädigung für die gesamte Ausfallzeit zu, nicht nur für die reine Reparaturdauer. Den Einwand, die Klägerin habe sich notfalls durch Kreditaufnahme um eine Zwischenfinanzierung kümmern müssen, wies das AG zurück. Eine solche Pflicht zur Vorfinanzierung bestehe grundsätzlich nicht. Im Übrigen habe die Klägerin ihre Mittellosigkeit rechtzeitig mitgeteilt (AG Magdeburg, 140 C 24569/08). Verkehrsrecht - August 2009Unfallersatztarif: BGH verschärft die Aufklärungspflicht für AutovermieterBietet der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen besonderen für Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif an, der über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif erstattet, so muss er den Mieter darüber aufklären.
Das verdeutlichte der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Autofahrers, dessen Pkw bei einem Unfall ohne sein Verschulden stark beschädigt wurde. Er mietete darauf bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zum „Unfallersatztarif“. Darauf, dass die Durchsetzung dieses Tarifs gegenüber dem Versicherer des Unfallgegners auf Schwierigkeiten stoßen könnte, wies der Autovermieter nicht hin. Die Rechnung über rund 3.000 EUR wurde von der Versicherung nur zu ca. einem Drittel anerkannt. Gegen die Klage auf den offenen Rechnungsbetrag verteidigt sich der Autofahrer mit dem Einwand, auf die zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Regulierung der Mietwagenkosten hätte er hingewiesen werden müssen.
Das sah der BGH ebenso. Nach Ansicht der Richter setze die Aufklärungspflicht nicht erst ein, wenn die Mehrkosten über 30 Prozent des Normaltarifs lägen. Die Aufklärungspflicht bestehe grundsätzlich bereits, wenn der Vermieter einen Tarif anbiete, der über dem örtlichen Normaltarif liege (BGH, XII ZR 117/07).
Mitverschulden: Unfall jenseits der AutobahnrichtgeschwindigkeitKollidiert ein Pkw auf der Autobahn mit einem kurz zuvor verunfallten und deshalb quer stehenden Transporter, wobei die Ausgangsgeschwindigkeit laut gerichtlichem Gutachten zwischen 153 bis 173 km lag, kann dessen Fahrer den Unabwendbarkeitsnachweis nicht erbringen. Er muss sich deshalb die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen.
So entschied das Landgericht (LG) Karlsruhe im Fall eines Pkw-Fahrers. Er könne daher nur einen Teil seines Schadens durch den Verursacher des Vorunfalls ersetzt verlangen. Dabei hat das Gericht die Betriebsgefahr des Pkw im Verhältnis zum Transporter mit 20 Prozent angesetzt. Der Vorunfall, in dessen Folge der Transporter zum Hindernis wurde, blieb unaufgeklärt. Das spielte für die Beurteilung des Gerichts aber auch keine Rolle.
Hintergrund: Eine über der Autobahnrichtgeschwindigkeit von 130 km/h liegende Fahrgeschwindigkeit führt im Normalfall nicht zu einem Mitverschulden im Sinne einer Vorwerfbarkeit. Denn die Geschwindigkeitsregel ist eben nur eine Empfehlung. Dennoch geht die Rechtsprechung davon aus, dass der „gedachte Idealfahrer" nicht schneller fährt. Können der Halter bzw. der Fahrer nun nicht beweisen, dass der Unfall auch bei einer Geschwindigkeit von maximal 130 km/h nicht vermeidbar gewesen wäre, müssen sie sich die vom eigenen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen (LG Karlsruhe, 3 O 172/08).
Verkehrsstrafrecht: Freispruch im Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom UnfallortDer Zusammenstoß mit einem Pkw muss von einem Lkw-Fahrer nicht in jedem Fall bemerkt werden. Kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er den Unfall bemerkt hat, ist eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ausgeschlossen.
Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht (AG) im Fall eines Lkw-Fahrers. Ihm wurde zur Last gelegt, beim Rückwärtsfahren mit einem Pkw zusammengestoßen zu sein. Trotz des hohen Sachschadens soll er sich anschließend unerlaubt vom Unfallort entfernt haben.
Das AG hat den Kraftfahrer in der mündlichen Verhandlung jedoch von dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort freigesprochen. Die Verfahrenskosten wurden der Staatskasse auferlegt, der Lkw-Fahrer kann für die Dauer der Entziehung seiner Fahrerlaubnis eine Entschädigung geltend machen. Aus Sicht des Gerichts konnte nicht sicher nachgewiesen werden, dass der Mann den Verkehrsunfall bemerkt habe. Das Gericht stützt sich in seiner Entscheidung hauptsächlich auf die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens. Darin kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass zwar die an dem Pkw vorhandenen Schäden durch den Lkw verursacht worden seien. Gleichzeitig könne aber mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht festgestellt werden, dass dieser Anstoß für den Lkw-Fahrer im Fahrerhaus des Lkw akustisch wahrnehmbar und taktil bemerkbar gewesen sei. Damit bestehe die Möglichkeit, dass der Kraftfahrer den Unfall nicht wahrgenommen habe. Entsprechend könne er auch nicht verurteilt werden (AG Schwabach, 3 Cs 704 Js 67461/08).
Verkehrsverstoß: Untätigkeit des Halters bei der Ermittlung schützt nicht vor FahrtenbuchDie Untätigkeit eines Fahrzeug-Halters bei der Ermittlung des Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß schützt nicht vor der Anordnung einer Fahrtenbuch-Auflage.
Daher hat das Verwaltungsgericht (VerwG) Leipzig die Klage einer Pkw-Halterin abgewiesen, die sich gegen die Anordnung richtete, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Mit dem auf die Frau zugelassenen Pkw war zuvor die innerhalb geschlossener Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten worden. Auf den zugesendeten Anhörungsbogen reagierte die Frau nicht. Als das Bußgeldverfahren mangels Identifizierung des Fahrers erfolglos blieb, ordnete die Behörde an, dass die Frau für die Dauer von sechs Monaten für den betreffenden Pkw ein Fahrtenbuch führen müsste. Hiergegen erhob die Frau Klage. Sie trug vor, das Foto im Anhörungsbogen sei von so schlechter Qualität gewesen, dass sie die Person nicht habe identifizieren können. Ihr habe zudem ein Aussageverweigerungsrecht zugestanden, weil es sich vermutlich um ihren Lebenspartner gehandelt haben könnte.
Das Gericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Fahrtenbuchauflage vom Gesetz gedeckt und rechtmäßig sei. Danach könne die Behörde das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn - wie vorliegend - die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei. Damit solle die Nichtaufklärbarkeit zukünftiger möglicher Verkehrsverstöße verhindert werden. Unterstellt, das Foto sei tatsächlich von schlechter Qualität gewesen, sei die Frau verpflichtet gewesen, dies gegenüber der Behörde bereits im Bußgeldverfahren geltend zu machen. Sie habe insoweit durch bloße Untätigkeit die ihr obliegende Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Auch könne sie sich im Verfahren um die Fahrtenbuchauflage nicht auf ein - ihr im vorliegenden Fall überdies tatsächlich nicht zustehendes - Aussageverweigerungsrecht berufen (VerwG Leipzig, 1 K 1122/08). Verkehrsrecht - Juli 2009Drogenfahrt: Für Verurteilung ist Feststellung von Untauglichkeitsindizien erforderlichWerden im Blut eines Autofahrers verschiedene Drogenwirkstoffe nachgewiesen, rechtfertigt dies für sich allein noch nicht die Annahme seiner Fahruntüchtigkeit. Auch aus der Tatsache, dass er beim Linksabbiegen einen Unfall verursachte, kann kein sicherer Schluss auf eine durch Drogenkonsum bedingte Fahruntüchtigkeit gezogen werden, wenn sich der Autofahrer zu diesem Zeitpunkt auf der Flucht vor der Polizei befand.
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) und hob die Verurteilung eines Autofahrers auf. Dieser hatte auf der Flucht vor der Polizei beim Abbiegen die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Es entstand Sachschaden in Höhe von 4.000 EUR, zudem wurde die Beifahrerin gefährdet. Die Auswertung der Blutprobe ergab eine erhebliche Betäubungsmittelkonzentration. Er wurde deshalb u.a. wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt.
Dem BGH war der Sachverhalt für eine Verurteilung jedoch nicht ausreichend. Die Feststellungen würden nicht belegen, dass der Autofahrer infolge des Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage war, sein Kfz sicher zu führen. Zwar seien in seinem Blut verschiedene Drogenwirkstoffe nachgewiesen worden. Dies rechtfertige für sich allein aber noch nicht die Annahme seiner Fahruntüchtigkeit. Anders als beim Alkoholkonsum sei eine Fahruntüchtigkeit nach Genuss von Drogen allein aufgrund eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft (noch) nicht zu begründen. Zudem ergebe das angefochtene Urteil noch nicht einmal, ob die festgestellten Werte im Sinne einer konkreten Dosis-Konzentrations-Wirkungsbeziehung überhaupt als „hoch“ anzusehen seien. Dies hätte wegen der erheblichen Wirkungsunterschiede von Drogen jedenfalls näherer Darlegung bedurft. Es könne auch aus der Tatsache, dass der Autofahrer beim Linksabbiegen einen Unfall verursachte, kein sicherer Schluss auf eine durch Drogenkonsum bedingte Fahruntüchtigkeit gezogen werden. Der Autofahrer sei auf der Flucht vor der Polizei gewesen. Sein Fahrfehler könne daher auch auf unangepasster, überhöhter Geschwindigkeit beruhen (BGH, 4 StR 272/08).
Geschwindigkeitsmessung: Verwertbarkeit der Messung durch „Private“Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Angestellte eines Landkreises besteht kein Beweisverwertungsverbot, sie ist voll verwertbar.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall eines Autofahrers, der mit zu hoher Geschwindigkeit geblitzt wurde. In dem Gerichtsverfahren ging es um die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung. Diese war durch einen Angestellten des Landkreises durchgeführt worden. Der Autofahrer hatte ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht, weil der Mitarbeiter in einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis zum Landkreis stehe und deshalb als Privatperson anzusehen sei. Ihm dürften Verkehrsüberwachungsaufgaben einschließlich deren Ausführung nicht übertragen werden.
Das OLG hat das nicht gelten lassen. Es sei zwischen der Beleihung Privater mit öffentlich-rechtlichen Kompetenzen und der Durchführung einer Geschwindigkeitsmessung durch die Verwaltungsbehörde, bei der ein im privaten Angestelltenverhältnis stehender Messbeamter eingesetzt worden ist, zu unterscheiden. Letzteres sei grundsätzlich zulässig, das erste nicht (OLG Oldenburg, 2 Ss Bs 42/09).
Blutentnahme: Erstes OLG bejaht BeweisverwertungsverbotOrdnet ein Polizist auch heute noch, ohne dass „Gefahr im Verzug“ vorliegt, die Entnahme einer Blutprobe entsprechend der langjährigen Praxis an, ohne einen Richter zu kontaktieren, ist das eine so grobe Verkennung der Eilzuständigkeit, dass es zur Annahme eines Beweisverwertungsverbots führt.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Autofahrers, der im alkoholisierten Zustand gegen 19.05 Uhr einen Verkehrsunfall verursachte. An seinem Wohnhaus erschienen um 19.35 Uhr Polizeibeamte. Der schlafende Angeklagte wurde geweckt. Er lehnte einen Alkoholtest ab. Es wurde durch die Polizei die Entnahme einer Blutprobe angeordnet. Die um 20.08 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen BAK-Wert von 2,6 Promille. Der Polizeibeamte hat sich im Verfahren darauf berufen, dass er entsprechend der langjährigen Praxis die Anordnung einer Blutprobe ohne vorherige Einschaltung der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts getroffen habe.
Das OLG missbilligte diese Vorgehensweise. Die Blutprobe hätte ohne richterliche Anordnung nicht entnommen werden dürfen. Die Richter konnten insoweit keine Gefahr im Verzug erkennen. Bei dem einfach gelagerten Sachverhalt sei eine richterliche Anordnung telefonisch einholbar gewesen. Der richtige Beschuldigte habe festgestanden, ebenso seine Alkoholisierung und der Verdacht bestimmter Verkehrsdelikte. Es sei auch um die Feststellung des Blutalkoholwerts, nicht um den Nachweis von Betäubungsmitteln gegangen. Das OLG hat ein Beweisverwertungsverbot bejaht. Bei der insoweit vorzunehmenden Abwägung hat es einerseits auf den hohen Rang des von der Tat des Angeklagten betroffenen Rechtsguts sowie darauf abgestellt, dass der Angeklagte selbst nur eine geringfügige Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit habe hinnehmen müssen. Es liege aber ein objektiv willkürliches Verhalten bzw. ein grober Verstoß des handelnden Polizeibeamten vor. Dieser habe sich keinerlei Gedanken über die Fragen von Gefahr im Verzug und richterlicher Anordnungskompetenz gemacht, sondern allein aufgrund „langjähriger Praxis“ eine eigene Anordnung getroffen. Eine „langjährige Praxis“ sei nicht geeignet, die gesetzlichen Anforderungen außer Kraft zu setzen.
Hinweis: Ob in diesen Fällen ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist oder ob das Gericht die Blutprobe gleichwohl verwerten kann, ist in der Rechtsprechung umstritten. Die meisten Gerichte gehen derzeit, anders als das OLG Hamm, nicht von einem Beweisverwertungsverbot aus (OLG Hamm, 3 Ss 31/09).
Fahrverbot: Absehen vom Fahrverbot bei beruflicher HärteBei einem Präsidenten eines tariffähigen Arbeitgeberverbands und Geschäftsführer einer expandierenden Gesellschaft kann das Gericht auch ohne weitere Erkenntnisse zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen - namentlich: zum Einkommen - des Betroffenen auf die Möglichkeit der Anstellung eines Fahrers für die Dauer des Fahrverbots zur Abmilderung der Folgen des Fahrverbots verweisen.
Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen und setzte gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung neben einer Geldbuße ein Fahrverbot fest. Der Betroffene, der als Diplomingenieur im Bereich Maschinenbau tätig, Geschäftsführer einer GmbH und als solcher auch Präsident des Arbeitgeberverbandes seines Bundeslandes ist, hat berufliche Probleme geltend gemacht, wenn ein Fahrverbot festgesetzt werden würde. Er hatte mit seiner Argumentation vor dem AG keinen Erfolg.
Nach Ansicht des Gerichts konnte nicht wegen drohender beruflicher Härten auf das Fahrverbot verzichtet werden. Der Betroffene habe zwar durch seinen Verteidiger mitteilen lassen, dass seine Firma einen Fahrer nicht anstellen könne. Finanzielle Mittel seien dafür nicht vorhanden, da man erst vor wenigen Jahren einen Betrieb mit 60 Mitarbeitern übernommen habe. Zudem sei es auch nicht möglich, dass der von ihm geführte Arbeitgeberverband ihm einen Fahrer zur Verfügung stelle. Weiteres hat der Betroffene aber nicht vorgetragen, insbesondere nicht zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Das Gericht entschied, dass es jedoch nicht weiter zur beruflichen Stellung des Betroffenen ermitteln müsse. Es sei davon auszugehen, dass er die Folgen eines Fahrverbots etwa durch Reorganisationsmaßnahmen innerhalb des Betriebs abmildern könne. Schließlich sei es dem Betroffenen durchaus zumutbar, notfalls selbst auf eigene Kosten einen Fahrer einzustellen. Das Gericht ging insofern davon aus, dass seine wirtschaftlichen Rahmenumstände als Geschäftsführer einer expandierenden GmbH und Präsident eines tariffähigen Arbeitgeberverbands sicherlich nicht derart eng seien, dass er sich dies nicht leisten könne (AG Lüdinghausen, 19 OWi 89 Js 850/08 89/08). Verkehrsrecht - Juni 2009Wenden: Überwiegendes Verschulden des Pkw-Fahrers bei Zusammenstoß mit StraßenbahnÜberfährt ein Pkw-Fahrer trotz Gegenverkehrs und herannahender Straßenbahn beim Wenden die Straßenbahnschienen, trifft ihn bei einem Zusammenstoß das überwiegende Verschulden.
Das musste sich ein Autofahrer vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) sagen lassen. Dieser hatte auf einer belebten Straße wenden wollen. Dazu nutzte er einen Überweg über die in der Mitte der Straße verlaufenden Straßenbahnschienen. Wegen des Gegenverkehrs musste er hier anhalten. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit einer von hinten heranfahrenden Straßenbahn. Der Pkw-Fahrer verklagte die Verkehrsbetriebe auf Schadenersatz. Die Verkehrsbetriebe haben im Gegenzug ihrerseits Schadenersatz gefordert.
Das OLG sah nur ein geringes Verschulden des Straßenbahnführers von 30 Prozent, im Übrigen trage der Autofahrer das überwiegende Verschulden. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, das Überqueren von in Fahrtrichtung längs verlegten Schienen verstoße gegen die Straßenverkehrsordnung, wenn derjenige, der die Schienen überquere, damit zu rechnen habe, dass er wegen Gegenverkehrs längere Zeit warten müsse und eine zwischenzeitlich herangefahrene Straßenbahn behindern werde. Der Pkw-Fahrer habe bei Beginn des Wendemanövers sowohl die Straßenbahn als auch den Gegenverkehr gesehen. Er habe deshalb mit der Annäherung der Straßenbahn rechnen müssen. Dem Straßenbahnführer sei dagegen kein Verkehrsverstoß nachzuweisen. Zwar sei die Fahrbahn für ihn gut überschaubar gewesen. Er habe jedoch nicht damit rechnen müssen, dass ein vor der Straßenbahn fahrender Pkw ein gefahrträchtiges Wendemanöver bei Gegenverkehr durchführen werde. Da aber auch nicht nachweisbar sei, dass der Pkw-Fahrer sehr dicht vor der Straßenbahn auf die Schienen gefahren sei, treffe diesen nicht das alleinige Verschulden (OLG Brandenburg, 12 U 145/08).
Unfallflucht: Kein vorsätzliches Entfernen vom Unfallort bei späterer Kenntnis vom UnfallEin Autofahrer macht sich nicht wegen Unfallflucht strafbar, wenn er erst nach Verlassen des Unfallorts von seiner Beteiligung am Unfall Kenntnis erlangt und sich gleichwohl weiter vom Unfallort entfernt.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg im Fall eines Lkw-Fahrers, der mit seinem Außenspiegel einen anderen Lkw beschädigt hatte. Er wurde vom Geschädigten verfolgt und 1,5 km vom Ort des Unfallereignisses entfernt auf den Unfall aufmerksam gemacht. Der Angeklagte setzte seine Fahrt gleichwohl fort. In erster Instanz wurde er deshalb wegen eines vorsätzlichen Entfernens vom Unfallort verurteilt.
Sein Rechtsmittel hatte Erfolg, das OLG sprach ihn frei. Nach Ansicht der Richter bestehe keine Strafbarkeit, wenn der Betroffene erst an einem anderen als dem Unfallort vom Unfall erfährt. Der Anhalteort werde nicht dadurch zum Unfallort, dass der Unfall im fließenden Verkehr geschah und der Geschädigte als eine feststellungsbereite Person den Angeklagten verfolgt habe. Für die Bestimmung der räumlichen Grenze des Unfallorts komme es auf die Sicht feststellungsbereiter Personen an, die am Ort des Geschehens bleiben und nicht etwa die Verfolgung des Täters aufnehmen (OLG Hamburg, 3-13/09 (Rev)).
Nötigung: Herunterbremsen als Gewalt im Straßenverkehr?Das Herunterbremsen eines nachfolgenden Kraftfahrzeugs bei bestehender Ausweichmöglichkeit des Nachfolgenden ist keine „Gewalt“ im Sinne von § 240 StGB (Nötigung).
So entschied das Oberlandesgericht (OLG Celle) im Fall eines Angeklagten. Dieser hatte mit seinem Pkw eine Kolonne überholt. Während seines Überholvorgangs scherte auch die Zeugin aus. Beide brachen ihr Überholmanöver ab. Anschließend überholte der Angeklagte den Pkw der Zeugin und verlangsamte seine Geschwindigkeit bis zum Stillstand. Hierdurch wurde die Zeugin zum Abbremsen gezwungen und brachte ihr Fahrzeug schließlich etwa 2-3 Pkw-Längen hinter dem Fahrzeug des Angeklagten zum Stillstand. Der Angeklagte ist wegen seines Fahrverhaltens wegen Nötigung (§ 240 StGB) verurteilt worden. Diese Verurteilung hob das OLG nun auf.
Die Richter sahen in dem bisher ermittelten Sachverhalt keine „Gewalt“ i.S. des § 240 Abs. 1 StGB. Nach ständiger Rechtsprechung liege auch im Straßenverkehr „Gewalt“ vor, wenn der Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübe und dieser Zwang nicht nur psychisch wirke, sondern körperlich empfunden werde. Dabei könnten u.a. die Dauer und die Intensität der bedrängenden Einwirkung, die allgemeine Verkehrssituation und weitere Faktoren von Bedeutung sein. Den für die Annahme von „Gewalt“ erforderlichen körperlichen Auswirkungen beim Opfer sei genügt, wenn bei diesem physisch merkbare Angstreaktionen auftreten würden. Insoweit seien aber die tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichend gewesen. Die Geschwindigkeitsverringerung sei kein solch abruptes Abbremsen, dass die Zeugin ebenfalls zu einem solchen Bremsvorgang oder gar zu einer Vollbremsung gezwungen gewesen wäre. Die vom Landgericht mitgeteilte Angst der Zeugin vor dem verkehrswidrigen Verhalten des Angeklagten bei dem gefährlichen Überholvorgang sei nicht näher festgestellt. Ebenso mangele es an Feststellungen zu den angenommenen tatsächlichen Gründen, die es der Zeugin unmöglich gemacht habe, am Pkw des Angeklagten vorbeizufahren bzw. diesen zu überholen. Das Landgericht muss nun in einer neuen Verhandlung den Sachverhalt genauer aufklären. Möglicherweise ergibt sich dann doch eine Strafbarkeit des Angeklagten (OLG Celle, 32 Ss 172/08).
Zulassung: Klebekennzeichen als Nummernschild ist verbotenVon dem Halter eines Kfz kann verlangt werden, dass ein selbstklebendes Kennzeichen, das nicht den einschlägigen Vorschriften entspricht, von dem Fahrzeug entfernt wird.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz. Von der Entscheidung betroffen ist die Halterin eines Mazda, an dem vorne nicht das von der Behörde abgestempelte Kennzeichenschild, sondern ein Klebekennzeichen angebracht ist. Das abgestempelte Schild führte die Halterin nach ihren Angaben im Straßenverkehr mit sich und legte es beim Parken hinter die Windschutzscheibe. Die zuständige Behörde gab ihr auf, das Klebekennzeichen zu entfernen und die Mängelbeseitigung nachzuweisen. Hiergegen machte die Frau geltend, das sich das beanstandete Klebekennzeichen schon sieben Jahre auf dem Fahrzeug befinde. Außerdem entspreche es den Vorschriften. Vorsorglich beantragte sie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Dies lehnte die Stadt ab.
Die von der Frau nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Klebekennzeichen, so das Gericht, erfülle die Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen nicht. Auf der Vorderseite des Mazdas befinde sich nicht das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer. Zudem habe die Behörde zu Recht auch keine Ausnahmegenehmigung erteilt, weil hierfür kein Grund bestehe. Ein solcher könne gegeben sein, wenn etwa die Anbringung eines herkömmlichen Schildes an einem Fahrzeug technisch nicht möglich sei. An dem betreffenden Mazda könne aber nach Aussage des Herstellers problemlos ein gängiges Kennzeichen angebracht werden. Ästhetische Gründe oder die notwendigen finanziellen Aufwendungen für die Entfernung des Klebekennzeichens und eine Neulackierung würden die Erteilung der gewünschten Ausnahme ebenfalls nicht rechtfertigen (VG Koblenz, 3 K 904/08.KO). Verkehrsrecht - Mai 2009Unfallschadensregulierung: Sachverständiger muss keine Internetangebote berücksichtigenDer vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Autofahrers, der einen unverschuldeten Unfall erlitten hatte. Er ließ durch einen Kfz-Sachverständigen ein Gutachten anfertigen. Dieses wies auf der Basis zweier Angebote von örtlichen Restwertaufkäufern und eines in der Region tätigen Autohändlers einen Restwert des unfallbeschädigten Pkw von 3.500 EUR aus. Online-Restwertbörsen blieben ungenutzt. Für 3.500 EUR wurde der Pkw auf dem regionalen Markt verkauft. Der Gutachter der gegnerischen Haftpflichtversicherung schätzte den Restwert dagegen auf mindestens 9.000 EUR. Daraufhin verlangte diese von dem Autofahrer Ersatz des Differenzbetrags zuzüglich der Kosten für das eigene Gutachten. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das Landgericht hat sie abgewiesen. Die Revision blieb erfolglos. Auch nach Ansicht des BGH ist die Versicherung zwar in den Schutzbereich des Gutachtenvertrags einbezogen. Sie könne Schadenersatz verlangen, wenn der Gutachter eine vertragliche Pflicht verletzt habe, die auch zu ihren Gunsten als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer besteht. Eine solche Pflichtverletzung hat der BGH indessen verneint. Der Sachverständige hätte seinem Auftrag entsprechend denjenigen Restwert zu ermitteln gehabt, der auf dem regional zugänglichen allgemeinen Markt zu erzielen gewesen sei. Zu weiteren Erhebungen und Berechnungen sei er nicht verpflichtet gewesen. Der Gutachtenumfang werde durch den Inhalt des Auftrags und nicht durch das Interesse des Versicherers an einer möglichst geringen Belastung bestimmt. Da der Geschädigte nach ständiger Rechtsprechung Internetangebote nicht berücksichtigen müsse, seien sie vom Gutachter auch nicht einzubeziehen (BGH, VI ZR 205/08).
Drogenfahrt: Fahrlässigkeit kann bei längerer Zeitspanne zwischen Drogenkonsum und Fahrtantritt fehlenAn der Erkennbarkeit der fortdauernden Wirkung von Cannabis kann es bei einer Ordnungswidrigkeit nach dem Straßenverkehrsgesetz fehlen, wenn zwischen Rauschmittelkonsum und Fahrtantritt eine größere Zeitspanne liegt. Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle kam einem Autofahrer zugute, der am 10.5. gegen 19 Uhr Cannabis konsumierte. Am 11.5. befuhr er um 17.50 Uhr öffentliche Straßen. Die Untersuchung einer um 18.25 Uhr entnommenen Blutprobe ergab einen Tetrahydrocannabinol-Gehalt von 2,7 ng/ml. Deswegen wurde er vor dem Amtsgericht wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Straßenverkehrsgesetz verurteilt. Seine Rechtsbeschwerde hatte jedoch Erfolg. Das OLG hielt die Ausführungen des Amtsgerichts zur Fahrlässigkeit für nicht ausreichend. Nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung genüge nicht etwa das bloße Wissen um den Cannabis-Konsum. Fahrlässigkeit sei vielmehr nur ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Betroffene sich in zeitlicher Nähe zum Cannabiskonsum an das Steuer eines Kfz setze. Grundsätzlich sei es nämlich nicht erforderlich, dass er sich einen spürbaren oder messbaren Wirkstoffeffekt vorgestellt habe, zumal die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen nicht außer Betracht bleiben könne. An der Erkennbarkeit der fortwährenden Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt könne es aber ausnahmsweise fehlen, wenn zwischen Drogenkonsum und Fahrt eine größere Zeitspanne liege. Das sei auch bei einer Zeitspanne von knapp 23 Stunden zwischen Drogenkonsum und Fahrt der Fall. Dann müsse das Gericht nähere Ausführungen machen, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der Cannabiskonsum noch Auswirkungen haben könnte (OLG Celle, 322 SsBs 247/08).
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Kein "Unfall im Straßenverkehr" bei LadetätigkeitEs liegt kein Verkehrsunfall im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB (Fahrerflucht) vor, wenn im stehenden Verkehr beim (noch nicht beendeten) Be- oder Entladen ein Gegenstand von einem Lkw auf einen danebenstehenden Pkw fällt, da sich in diesem Geschehen in keiner Weise irgendein typisches Unfallrisiko gerade des Straßenverkehrs verwirklicht hat. So entschied das Amtsgericht (AG) Berlin-Tiergarten im Fall eines Mannes, der auf einem öffentlichen Parkplatz einen Transporter mit Sichtschutzzaunelementen beladen hatte. Dabei kam es zur Beschädigung eines geparkten Pkw, an dem ein Schaden von ca. 1.100 EUR entstand. Der Mann entfernte sich, ohne die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen. Die Staatsanwaltschaft hat den Erlass eines Strafbefehls wegen Verstoßes gegen § 142 StGB beantragt. Das AG hat diesen Antrag zurückgewiesen. Es liege kein Unfall im Sinne der Strafvorschrift vor. Zwar könnten auch Schadensereignisse im ruhenden Verkehr Verkehrsunfälle sein, wenn sie verkehrsbezogene Ursachen hätten. Hier sei das Schadensereignis aber nicht durch die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verursacht worden. Zwar sei in der Rechtsprechung das Hinunterklappen der Bordwand eines parkenden Lkw, durch das ein parkendes Fahrzeug beschädigt wurde, als "Verkehrsunfall" angesehen worden. Auch liege ein Verkehrsunfall vor, wenn ein Teil der Ladung von einem Lkw stürze und dadurch ein parkendes Fahrzeug beschädigt werde. Das gelte unabhängig davon, ob sich der Lkw im Betrieb befunden oder seinerseits geparkt gewesen sei. Hier sei jedoch der Schaden nicht durch ein Fahrzeugteil oder die Ladung als solche, sondern durch fehlerhaftes Beladen entstanden. Der Schadenseintritt sei auch nicht im ruhenden, sondern im stehenden Verkehr erfolgt. Hinweis: Das AG entfernt sich mit dieser Entscheidung weit von der obergerichtlichen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof (BGH) fordert für die Annahme eines Unfalls i.S. des § 142 StGB nur, dass der Schadenseintritt in ursächlichem und unmittelbarem Zusammenhang mit den spezifischen Gefahren des Straßenverkehrs steht. Die Unterscheidung, ob es sich um ruhenden/stehenden oder fahrenden Verkehr handelt, macht der BGH nicht. Ihm geht es nur darum, die auf deliktisches Handeln zurückzuführenden Schadensereignisse aus dem Anwendungsbereich des § 142 StGB auszuschließen. Danach hätte hier aber ein "Unfall" angenommen werden müssen. Denn in dem schädigenden Ereignis hat sich eine typische Gefahr des Straßenverkehrs verwirklicht. Zum Straßenverkehr zählt nämlich auch noch das Beladen eines Fahrzeugs (AG Berlin-Tiergarten, 290 Cs 3032 PLs 5850/08).
Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger: Verstoß setzt Mindestkonzentration vorausGrundsätzlich ist von einer Wirkung genossener alkoholischer Getränke im Sinne des § 24c Abs. 1 StVG (Alkoholverbot für Fahranfänger) noch nicht auszugehen, wenn bloß Alkohol im Blut nachgewiesen wird, sondern erst ab einer gewissen Mindestkonzentration. Mit dieser Begründung sprach das Amtsgericht (AG) Herne einen Fahranfänger frei. Von einer "Wirkung alkoholischer Getränke" im Sinne des Gesetzes sei nicht schon auszugehen, wenn überhaupt Alkohol im Blut nachgewiesen werde. Vielmehr gelte dies erst ab einer gewissen Mindestkonzentration. Diese sei bei dem Fahranfänger nach den Feststellungen aber nicht erreicht gewesen. Hinweis: Erforderlich ist die Wirkstoffkonzentration des Alkohols in einer Höhe, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit als möglich erscheinen lässt. Davon wird erst ab einem Wert von 0,2 Promille Alkohol im Blut oder 0,1 mg/l Alkohol in der Atemluft ausgegangen (AG Herne, 15 OWi 60 Js 584/08 5/08). Verkehrsrecht - Apil 2009Kraftrad: Schieben und Parken ist bei StVO-Verbotszeichen 260 erlaubtDas Verbotszeichen 260 (Motorrad und Pkw im roten Kreis) der Straßenverkehrsordnung gebietet ein Verbot für Krafträder, Kleinräder, Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. Es verbietet jedoch nicht das Schieben und Parken von Krafträdern. Dies hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und einen Mann vom Vorwurf eines fahrlässigen ordnungswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr freigesprochen. Der Betroffene hatte sein Motorrad am Seeufer eines Badesees abgestellt, obwohl dieser Verkehrsbereich durch das Verbotszeichen 260 gesperrt gewesen war. Dabei war er bis zu dem Schild gefahren. Von dort hatte er das Motorrad bis zum Abstellplatz geschoben und es fünf bis sechs Stunden geparkt. Das Amtsgericht hat dieses Verhalten als ordnungswidrig angesehen und ihn zu einer Geldbuße von 15 Euro verurteilt. Das sah das OLG anders. Die Richter machten deutlich, dass das Verbotszeichen 260 nicht das Schieben von Krafträdern verbiete. Mit der Einführung dieses Verkehrszeichens habe der Verordnungsgeber nämlich nur eine nähere Aufschlüsselung und Spezifizierung des allgemeinen Verbotszeichens 250 "Verbot für Fahrzeuge aller Art" (roter Kreis ohne Inhalt) vornehmen wollen. Bei dem Zeichen 250 finde sich aber hinsichtlich seines Anwendungsbereichs die bereits durch den Verordnungsgeber selbst vorgenommene ausdrückliche Einschränkung, dass das Verbot unter anderem nicht das Schieben von Krafträdern erfasse. Aber auch der ruhende Verkehr werde von dem Verbotszeichen 260 nicht erfasst. Die Verbotszone könne auch erlaubterweise benutzt werden, nämlich wenn ein Kraftrad nur geschoben und nicht gefahren werde. Daher sei der Bedeutungsgehalt des Verbotszeichens unklar. Der durchschnittliche Verkehrs-Teilnehmer könne diesem nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass es auch das Halten und Parken von Kraftfahrrädern verbiete, zumal die Straßenverkehrsordnung für Halte- und Parkverbote besondere Zeichen vorsehe. Wolle die zuständige Behörde daher neben dem durch Zeichen 260 erfassten Einfahren von Krafträdern in den geschützten Bereich auch deren Halten und/oder Parken verbieten, so müsse sie zusätzliche Verbotsschilder aufstellen (OLG Karlsruhe, 1 Ws 65/08).
Unfallschadensregulierung: Kosten für Besitzbescheinigung ist erstattungsfähigWer als Verkehrsunfallgeschädigter nachweisen muss, dass sich sein Fahrzeug noch oder wieder in einem verkehrstüchtigen Zustand befindet, darf dazu einen Sachverständigen seiner Wahl einschalten. Die Kosten einer sog. Besitzbescheinigung sind erstattungsfähig. So entschied das Amtsgericht (AG) Braunschweig. Geklagt hatte ein Autofahrer, dessen Pkw bei einem Unfall schwer beschädigt worden war. Es lag ein Totalschaden vor, die Reparaturkosten lagen aber noch innerhalb der sog. 130-Prozent-Grenze. In derartigen Fällen kann der Pkw-Eigentümer die vollen Reparaturkosten erstattet verlangen, wenn er nachweist, dass er den Pkw zumindest noch sechs Monate weiter nutzt. Der Versicherer regulierte daher zunächst auf Totalschadensbasis, nach der Sechsmonatsfrist erstattete er nach Vorlage der Besitzbescheinigung auch die weitergehenden Reparaturkosten. Die Sachverständigenkosten für die Besitzbescheinigung übernahm er jedoch nicht. Das AG erkannte den Erstattungsanspruch an. Zu einer kostenlosen Besichtigung des Fahrzeugs durch den Schadenschnelldienst der Versicherung sei der Eigentümer nicht verpflichtet gewesen. Vielmehr habe er einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragen dürfen (AG Braunschweig, 118 C 3380/08).
Verkehrsunfall: Wer aus Grundstücksausfahrt kommt, hat meist SchuldBiegt jemand aus einem Grundstück in eine Strasse ein und kommt es dort zu einem Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einbiegenden. Er muss beweisen, dass der andere Verkehrsteilnehmer den Unfall verursacht hat. Gelingt ihm dies nicht, hat er den Schaden zu tragen. Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht (AG) München. Geklagt hatte ein Autofahrer, der aus einer Grundstücksausfahrt auf eine Straße abgebogen war. Ca. 10 Meter hinter der Ausfahrt musste er wegen eines Fußgängerübergangs abbremsen. Dabei fuhr ein Pkw auf. Dessen Fahrer wies Schadenersatzansprüche mit dem Argument zurück, der Kläger habe sich viel zu knapp vor sein Auto gesetzt und dann auch noch abgebremst. Er habe daher den Unfall nicht vermeiden können. Der Richter gab ihm im Ergebnis recht. Der Unfall habe sich im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Ausfahren aus der Grundstücksausfahrt ereignet. Der Kläger habe bereits wenige Meter nach dem Anfahren wieder abbremsen müssen. Er habe sich somit noch keineswegs in den fließenden Verkehr eingeordnet gehabt. Der Pkw des Beklagten habe sich dagegen im fließenden bevorrechtigten Verkehr befunden. Deshalb spreche gegen den Kläger zunächst der Anscheinsbeweis der Straßenverkehrsordnung. Danach gelten für das Ein- und Ausfahren höchste Sorgfaltsanforderungen. Nach dem Gesetzeswortlaut müsse eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein. Komme es deshalb zu einem Unfall, sei zunächst von einem Verschulden des Anfahrenden auszugehen. Diesen Anscheinsbeweis habe der Kläger nicht entkräften können. Die Zeugen hätten zu dem Unfall unterschiedliche Angaben gemacht. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, einem der Unfallbeteiligten mehr Glauben zu schenken als dem anderen, seien nicht vorhanden (AG München, 322 C 14516/08).
Unfallschwerpunktentschärfung: Sicherstellung eines Motorrads ist rechtswidrigDie Sicherstellung und Verwahrung eines Motorrads zum Zwecke der Entschärfung eines "Unfallschwerpunkts" ist rechtswidrig. Diese Entscheidung traf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) und gab damit einem Motorradfahrer recht. Dieser war an einem Tag zweimal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der gleichen Straße aufgefallen. Wegen der an dieser Stelle bestehenden Unfallhäufigkeit unter Beteiligung von Motorradfahrern hatte das Polizeipräsidium eine Grundsatzweisung erteilt. Hiernach sollte bei einer einmaligen Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h und bei einer zweimaligen Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres das Motorrad in der Regel sichergestellt, abgeschleppt und mindestens bis zum nächsten Morgen, an Wochenenden bis zum Montagmorgen verwahrt werden. Entsprechend wurde das Motorrad des Klägers sichergestellt und in amtliche Verwahrung genommen. Gegen Bezahlung von 277,42 EUR konnte er es am folgenden Montag wieder abholen. Nach Auffassung des BayVGH waren die polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig. Das Polizeirecht liefere keine Rechtsgrundlage dafür, an Unfallschwerpunkten bei erheblichen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung generell Fahrzeuge für einen oder mehrere Tage sicherzustellen. Die Sicherstellung setze voraus, dass im Einzelfall die konkrete Gefahr eines in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang drohenden (weiteren) Verkehrsverstoßes drohe. Dies sei nur der Fall, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der nächsten Zeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten sei. Eine solche Prognoseentscheidung im Einzelfall könne nicht schematisch an die Höhe einer einmaligen oder zweimaligen Geschwindigkeitsübertretung geknüpft werden. Im Regelfall müsse davon ausgegangen werden, dass die im Straßenverkehrsrecht vorgesehenen Ordnungsmittel (Bußgeld, Fahrverbot, Punkte) den normalen Verkehrsteilnehmer so nachhaltig beeindrucken, dass er nicht umgehend neue Verkehrsverstöße begehe. Etwas anderes könne nur in Ausnahmefällen gelten, wenn z.B. der Fahrzeugführer infolge von Alkohol- oder Drogenkonsum enthemmt sei oder weitere Verkehrsverstöße ausdrücklich ankündige. Im Fall des Klägers habe es für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben. Als durchschnittlicher Fahrzeugführer habe er keine besonders hohe Punktezahl im Verkehrszentralregister und er habe sich auch nicht völlig uneinsichtig gezeigt (BayVGH, 10 BV 08.1422). Verkehrsrecht - März 2009Autobahn: Einfahrender Pkw muss Rücksicht auf fließenden Verkehr nehmenFährt ein Pkw in der Weise in die Autobahn ein, dass er einen die Autobahn benutzenden Lkw zum starken Bremsen zwingt und fährt daraufhin ein nachfolgender Lkw auf den abbremsenden Lkw auf, so ist dieses Auffahren dem einfahrenden Pkw zuzurechnen. Diese Klarstellung traf das Kammergericht (KG) bei der Beurteilung der Schadensverteilung in einem entsprechenden Fall. Die Richter machten weiterhin deutlich, dass auch das Nichteinhalten des gebotenen Sicherheitsabstands durch den auffahrenden Lkw berücksichtigt werden müsse. Dies sei in einem solchen Fall doppelt so schwer zu bewerten wie das sorgfaltswidrige Einfahren des Pkw. Es ergebe sich damit eine Schadensverteilung von 1/3 zu 2/3 (KG, 12 U 90/07).
Unfallschaden: Beschädigung eines fabrikneuen PkwBei Beschädigung eines fabrikneuen Pkw, der vor weniger als einem Monat zugelassen wurde und eine Laufleistung von weniger als 1.000 km aufweist, muss sich ein Geschädigter nicht in jedem Fall auf die Reparaturkostenabrechnung in Verbindung mit der Erstattung einer Wertminderung verweisen lassen. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hin. Nach der Entscheidung kann der Geschädigte Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Neuwagens verlangen. Voraussetzung hierfür sei nach Ansicht der Richter allerdings, dass es sich um einen Schaden handele, der sich nicht durch bloßes Auswechseln von Teilen folgenlos beseitigen lasse (OLG Nürnberg, 5 U 29/08).
Überholen: Verkehrsordnungswidrigkeit "Elefantenrennen"Ein bußgeldrechtlicher Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz liegt nur vor, wenn der nachfolgende Verkehr konkret nicht nur kurzfristig behindert wird. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG Hamm) im Fall eines Lkw-Fahrers, der wegen eines "Elefantenrennens" von der Autobahnpolizei mit einem Bußgeld belegt worden war. Die Richter forderten dabei in ihrer Entscheidung, dass für die Verhängung eines Bußgelds eine konkrete Behinderung des nachfolgenden Verkehrs vorliegen müsse. Als Faustregel für Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen sei dabei eine Dauer von maximal 45 Sekunden anzunehmen (OLG Hamm, 4 Ss OWi 629/08).
Ausländische Fahrerlaubnis: Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis während der SperrfristEine von einer Behörde der Tschechischen Republik für einen Deutschen mit Wohnsitz im Inland während des Laufs einer von einem deutschen Gericht verhängten Sperrfrist erteilte EU-Fahrerlaubnis berechtigt auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Mit dieser Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Celle ausdrücklich der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angeschlossen. Mit dieser Entscheidung sei die Streitfrage, ob eine während des Laufs einer Sperrfrist im Ausland erworbene Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik anzuerkennen ist, erledigt. Hinweis: Seit der Neuregelung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zum 19.1.09 werden ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse, die ab dann ausgestellt werden, künftig in der Bundesrepublik nicht mehr anerkannt, wenn ihren Inhabern zuvor hier die Fahrerlaubnis wegen schwerer Verkehrsdelikte entzogen wurde. (OLG Celle, 32 Ss 193/08; EuGH, C-225/07) Verkehrsrecht - Februar 2009Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Verwendung eines Pkw als "Waffe"Kraftfahrzeuge fallen nicht unter den Begriff der Waffe im Sinne des Strafgesetzbuchs, auch wenn sie im konkreten Fall dazu benutzt werden, einer anderen Person Verletzungen zuzufügen. Diese Klarstellung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Fall eines Autofahrers, der in eine Verkehrskontrolle der Polizei geraten war. Als sich ein Polizist in das Fahrzeug beugte, legte der Autofahrer den Rückwärtsgang ein und fuhr mit Vollgas rückwärts. Der Polizeibeamte wurde einige Meter mitgerissen, ohne verletzt zu werden. Der Angeklagte wurde wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall (Mitsichführen einer Waffe) verurteilt. Seine Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Der für die Auslegung maßgebliche Wortsinn des Begriffs der Waffe umfasse nach Ansicht des BVerfG in diesem Fall nicht mehr einen Pkw. Zwar sei die Herkunft des Begriffs Waffe unklar. Der allgemeine Sprachgebrauch bezeichne aber Gegenstände als Waffen, wenn ihre primäre Zweckbestimmung darin liege, im Wege des Angriffs oder der Verteidigung zur Bekämpfung anderer eingesetzt zu werden, oder wenn eine solche Verwendung zumindest typisch sei, etwa bei Hiebwaffen wie Keulen oder bei Messern. Die bloße Möglichkeit, einen Gegenstand auch in zweckentfremdender Benutzung zur Bekämpfung von Zielen zu verwenden, genüge danach nicht. Eine derart weite Definition mache den Begriff der Waffe ufer- und konturenlos. Praktisch jeder Gegenstand lasse sich in entsprechenden Umständen auch gegen Menschen, Tiere oder Gegenstände einsetzen. Die gegenteilige Auffassung, die bisher auch der Bundesgerichtshof vertrat, wird sich nach dieser Entscheidung des BVerfG nicht mehr aufrechterhalten lassen (BVerfG, 2 BvR 2238/07).
Mobiltelefon im Straßenverkehr: Telefonieren unter Benutzung eines Headsets/EarsetsDie Verwendung eines Mobiltelefons, das in einer Handy-Vorrichtung des Kraftfahrzeugs abgelegt worden ist, unter Benutzung eines Headsets/Earsets, welches über eine Bluetooth-Verbindung mit dem Mobiltelefon verbunden ist, erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Dies gilt auch, wenn zur Verbesserung der Hörqualität das über eine Spange am Ohr gehaltene Headset mit der Hand gegen das Ohr gedrückt wird. Mit dieser Begründung sprach das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart einen Autofahrer von dem Vorwurf frei, verbotenerweise während der Fahrt mit dem Handy telefoniert zu haben. Nach Ansicht der Richter sei die Benutzung eines Earsets nicht mit der Aufnahme oder dem Halten des Hörers eines Autotelefons gleichzusetzen. Das Earset müsse nicht mit der Hand gehalten werden. Es besitze vielmehr eine eigenständige Befestigung am Kopf des Fahrers. Entscheidend für die Strafbarkeit nach § 23 Abs. 1a StVO sei aber, dass
(OLG Stuttgart, 1 Ss 187/08)
Fahrverbot: Unzulässig, wenn Verkehrsstraftat schon über zwei Jahre zurückliegtDie Anordnung eines Fahrverbots ist unzulässig, wenn die zugrunde liegende Verkehrsstraftat bereits zweieinhalb Jahre zurückliegt. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und hob damit ein Urteil des Landgerichts Münster auf, welches gegen einen Angeklagten wegen einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs neben einer Geldstrafe in Höhe von 2.100 Euro zusätzlich ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt hatte. Nach Auffassung der Richter begegne die Anordnung des Fahrverbots durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie sei als Warnungs- und Besinnungsstrafe für den mittlerweile zweieinhalb Jahre zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr geeignet. Das Fahrverbot sei als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion könne das Fahrverbot aber nur erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirke. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbots dem Angeklagten anzulasten sei. Dies sei in dem zu entscheidenden Fall jedoch nicht gegeben, da der Angeklagte das Verfahren nicht in unlauterer Weise verzögert habe (OLG Hamm, 4 Ss 21/08).
Tiefgarage: Autofahrer darf Signal zum Öffnen des Garagentors erst geben, wenn er dies sehen kannEin sorgfältiger Kraftfahrer darf das Öffnungssignal für ein Tiefgaragentor erst geben, wenn er Blickkontakt zum Tor hat. Öffnet er das Tor von seinem Stellplatz aus und schließt sich dieses daraufhin während seiner Ausfahrt, muss er mindestens 50 Prozent des entstehenden Schadens selbst tragen. Das musste sich eine Autofahrerin sagen lassen, die für ihren Pkw einen Stellplatz in der Tiefgarage ihres Wohnhauses angemietet hatte. Als sie eines Tages die Tiefgarage verlassen wollte, betätigte sie noch auf ihrem Stellplatz die Fernsteuerung, indem sie auf "öffnen" drückte. Das Tor konnte sie dabei nicht sehen. Kurz zuvor hatte allerdings der spätere Beklagte das Garagentor manuell geöffnet. Aufgrund des gesendeten Signals schloss sich das Garagentor und zwar in dem Augenblick, als die Autofahrerin ausfuhr. Dabei wurde ihr Pkw erheblich beschädigt. Den Schaden von insgesamt fast 4.600 EUR verlangte die Autofahrerin von dem Beklagten. Dessen Haftpflichtversicherung zahlte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Hälfte. Die Klage der Autofahrerin auf Zahlung der anderen Hälfte wies das Amtsgericht (AG) München jedoch ab. Nach Ansicht der zuständigen Richterin träfe sie ein erhebliches Mitverschulden. Dieses sei mit mindestens 50 Prozent anzusetzen. Sie habe noch auf ihrem Garagenstellplatz das Signal zum Öffnen gegeben. Von dort aus habe sie aber keine Sicht auf das Tor gehabt. Sie habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Rolltor geschlossen sei und durch das Betätigen des Signals geöffnet werde. Es könne insbesondere nie ausgeschlossen werden, dass ein anderer Stellplatzbesitzer sich unbemerkt in der Garage aufhalte und die Fernsteuerung aktiviere. Das gelte umso mehr, da es schließlich die einzige Ein- und Ausfahrt in die Garage sei. Deshalb hätte zum Beispiel auch ein außerhalb der Garage wartender Pkw dem Rolltor ein Signal schicken können. Angesichts dieser Unwägbarkeiten sei es einem sorgfältigen Kraftfahrer zumutbar, mit der Betätigung des Öffnungssignals bis zu demjenigen Punkt der Tiefgaragenausfahrt abzuwarten, an dem er einen Blick auf das Tor habe (AG München, 231 C 2920/08, rkr.). Verkehrsrecht - Januar 2009Unfallschadensregulierung: Sechsmonatsfrist keine FälligkeitsvoraussetzungDer Anspruch des Geschädigten auf Ausgleich des Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent übersteigt, ist in voller Höhe fällig, sobald der Geschädigte sein Fahrzeug fachgerecht und vollständig hat instand setzen lassen und die Werkstattrechnung bezahlt ist. Der Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist ist keine Fälligkeitsvoraussetzung. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Streit um die Schadensregulierung nach einem unverschuldeten Unfall. Der Pkw des Geschädigten hatte einen Totalschaden erlitten. Der Geschädigte ließ das Fahrzeug gleichwohl berechtigterweise reparieren, da die Reparaturkosten nicht mehr als 130 Prozent des Fahrzeugwerts betrugen. Trotz Vollreparatur im Umfang der kalkulierten Kosten lehnte der gegnerische Versicherer eine über den Wiederbeschaffungsaufwand hinausgehende Regulierung zunächst ab. Vor Ablauf von sechs Monaten sei die Forderung nicht fällig. Noch vor Ablauf der sechs Monate wurde der Differenzbetrag nebst Zinsen eingeklagt. Begründung: Der zu erstattende Ersatzbetrag sei mit Schadenseintritt fällig. Der Versicherer beantragte zunächst die Abweisung der Klage, zahlte aber später den Rest. Das OLG bestätigte die Vorinstanz, die dem Versicherer die Kosten des Verfahrens auferlegt hatte. Bei Klageerhebung sei der Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten begründet und fällig gewesen. Ob der Geschädigte schon vor Ablauf der Sechsmonatsfrist sein Integritätsinteresse durch die Reparatur dokumentiert habe, sei ohne Bedeutung. Die vom BGH geforderte Nutzungsdauer von sechs Monaten sei lediglich ein Beweisanzeichen für die Weiterbenutzungsabsicht, aber keine Fälligkeitsvoraussetzung. Fällig geworden sei der Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten (inkl. Integritätszuschlag) bereits mit Durchführung und Bezahlung der Reparatur (OLG Hamm, 13 W 30/08).
Mietwagenkosten: Aufklärungspflicht des Vermieters wegen 15 EURBietet ein Autovermieter einem Unfallgeschädigten einen Ersatzwagen zu einem Tarif an, der nach der Rechtsprechung des Bundsgerichtshofs (BGH) nicht voll erstattungsfähig ist, muss er den Mieter über das Regulierungsrisiko aufklären. Das schrieb das Amtsgericht (AG) Kaiserslautern einem Autovermieter ins Stammbuch. Dieser hatte einen Kunden verklagt, der nach einem unverschuldeten Unfall einen Pkw bei ihm gemietet hatte. Über etwaige Schwierigkeiten bei der Regulierung der Mietwagenkosten war er nicht aufgeklärt worden. Der gegnerische Haftpflichtversicherer regulierte die Mietwagenkosten nur teilweise, da er den Mietpreis für zu hoch hielt. Das AG bejaht wegen Überschreitens der Erforderlichkeitsgrenze eine Aufklärungspflichtverletzung. Der Rechnungsbetrag sei pro Tag um 15 EUR zu hoch. Zwar sei in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, wann der Normaltarif so deutlich überschritten sei, dass der Vermieter Anlass zur Aufklärung habe. Das sei jedoch stets der Fall, wenn die vom BGH festgelegte Erforderlichkeitsgrenze überschritten sei. Aufzuklären sei also, sobald der Versicherer nicht den (vollen) angebotenen Tarif ersetzen müsse. Da die Rechnung über dem Tarif der Schwacke-Liste zuzüglich einem Aufschlag von 20 Prozent läge, habe eine Aufklärungspflicht bestanden. Da der Autovermieter dieser Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei, könne er den Differenzbetrag nun nicht erstattet verlangen (AG Kaiserslautern, 3 C 515/08).
Hauptverhandlung: Keine Anwesenheitspflicht, wenn Betroffener keine Angaben machen willErklärt der Betroffene, dass er das im Bußgeldbescheid genannte Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat und macht er darüber hinaus von seinem Schweigerecht Gebrauch, darf der Bußgeldrichter von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung keinen weiteren Beitrag zur Sachaufklärung erwarten und muss den Betroffenen von der Anwesenheitspflicht entbinden. Entbindet der Amtsrichter den Betroffenen in diesen Fällen nicht von der Anwesenheitspflicht, sondern verwirft den Einspruch, wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung ausbleibt, kann darin nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen. Das ist der Fall, wenn dadurch Verteidigungsvorbringen des Betroffenen in der Sache gänzlich unberücksichtigt bleibt. Dann wird nicht nur einfaches Verfahrensrecht verletzt, sondern der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs (OLG Zweibrücken, 1 Ss 92/08).
Abstandsmessung: Voraussetzungen für Messung durch VorausfahrenEine verwertbare Abstandsmessung aus dem vorausfahrenden Polizeifahrzeug durch Beobachtung mittels Rückspiegel kann durch den Fahrer allein nicht stattfinden. Hierauf wies das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen im Fall eines Autofahrers hin, dem zu nahes Auffahren vorgeworfen wurde. Das AG erläuterte, dass die Abstandsmessung durch Vorausfahren kein sog. standardisiertes Messverfahren i.S. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei. Daher müsse der Verstoß im Einzelnen dargelegt und nachgewiesen werden. Ein solcher sicherer Nachweis sei aber nicht möglich, wenn der Polizeibeamte im vorausfahrenden Wagen gleichzeitig die gleichbleibende Geschwindigkeit auf dem Tacho kontrollieren, die Wegstrecke anhand des Pfostenabstands am Straßenrand messen, den nachfolgenden Wagen im Rückspiegel beobachten und gleichzeitig beim Führen des Polizeifahrzeugs den anderen Straßenverkehr beobachten müsse. Dies sei gleichzeitig nicht möglich. Der Autofahrer war daher freizusprechen (AG Lüdinghausen, 19 OWi89 Js 780/0883/08). Verkehrsrecht Dezember 2008Geschwindigkeitsüberschreitung: Erforderlicher Umfang der tatsächlichen FeststellungenWird zum angewandten Messverfahren, mit dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist, lediglich mitgeteilt, der Betroffene sei mit einer "stationären Geschwindigkeitsmessanlage" gemessen worden, ist das nicht ausreichend, um nachzuvollziehen, ob das Messergebnis mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten Verfahren gewonnen worden ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies insofern darauf hin, dass der Richter nach ständiger Rechtsprechung dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellungen der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen müsse. Hierzu gehörte u.a., dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der gemessenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteile und darüber hinaus darlege, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden seien. Die bloße Mitteilung "stationäre Geschwindigkeitsmessanlage" sei insoweit nicht ausreichend. Aus ihr könne nicht nachvollzogen werden, ob das Messergebnis mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten Verfahren gewonnen worden sei. Das Urteil sei daher aufzuheben (OLG Hamm, 5 Ss OWi 255/08).
Nutzungsausfallschaden: Geschädigter ist an seine Abrechnung gebundenDer Geschädigte ist im nachfolgenden Prozess jedenfalls dann an seine ursprüngliche Schadensabrechnung gebunden, wenn diese nicht lediglich vorläufig war und er mit einer nachfolgenden Abrechnung eine Schadensposition (hier: Mietwagenkosten) geltend macht, die sich mit einer Position in der ursprünglichen Abrechnung (hier: Nutzungsausfall) ausschließt. Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht (AG) Passau die Klage einer Frau ab, die nach einem Unfall einen Ersatzwagen gemietet hatte. Ihr Anwalt hatte die gegnerische Versicherung aufgefordert, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. In dem Schreiben hieß es: "Wir übersenden ... die Reparaturkostenrechnung ... und beziffern den Schaden, soweit derzeit möglich, wie folgt: Reparaturkosten netto ..., Nutzungsausfall für 19 Tage á 65 EUR = 1.235 EUR..." Erst im Anschluss an dieses Schreiben erfuhr der Anwalt von der Mietwagenrechnung. Er reichte sie mit der Bitte um Regulierung nach. Das lehnte der Versicherer ab. Den Nutzungsausfall hatte er anstandslos gezahlt. Die Klage auf den Differenzbetrag hat das AG abgewiesen. Das erste Anwaltsschreiben sei auch unter Berücksichtigung der Einschränkung "soweit derzeit möglich" dahin auszulegen, dass die aufgeführten Positionen und damit auch der Nutzungsausfall abschließend und verbindlich beziffert werden können, andere Positionen jedoch noch nicht. Die Versicherung habe darauf vertrauen dürfen, dass sämtliche vorhandenen Rechnungen dem Abrechnungsschreiben beigefügt seien. Wenn die Frau ihrem Anwalt die Mietwagenrechnung nicht zukommen lasse, falle dies in ihren Verantwortungsbereich. Hinweis: Bei der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens kommt es daher entscheidend darauf an, dass der Rechtsanwalt umfassend informiert ist. Sie sollten daher auch auf Punkte aufmerksam machen, die Sie selbst möglicherweise für nebensächlich halten (AG Passau, 2 C 310/07).
Unfallschadensregulierung: Mithaftung des Unfallverursachers für ärztlichen KunstfehlerWird der Verletzte eines Verkehrsunfalls ärztlich fehlerhaft behandelt, ist das haftungsrechtlich auch dem Unfallverursacher zuzuordnen, es sei denn, der Arzt hätte seine Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohem Maße verletzt. Bei der Fehldeutung eines Röntgenbilds kann es sich um ein Versäumnis handeln, für das der Unfallverursacher neben dem Arzt als Gesamtschuldner haftet. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer Frau, die bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall schwerste Verletzungen erlitten hatte. Im Krankenhaus wurden im Rahmen der unfallchirurgischen Notfallversorgung Röntgenbilder gemacht, die der Radiologe nach den Feststellungen des Gerichts fehlerhaft ausgewertet hat. Eine Verletzung der LWS wurde übersehen, weshalb der Unfallchirurg insoweit nichts unternahm. Das OLG nahm einen ärztlichen Kunstfehler in Form einer Fehldeutung der Röntgenbilder an. Wegen der dadurch bedingten Verlängerung des Leidenswegs der Frau hielt es ein Schmerzensgeld von 3.000 EUR für angemessen. Für dieses Arztversagen habe der Unfallverursacher haftungsrechtlich gleichermaßen einzustehen wie die beklagten Ärzte. Ein Fehlverhalten Dritter bei der Schadensbeseitigung unterbreche den Zurechnungszusammenhang nur ausnahmsweise, z.B. bei einem völlig ungewöhnlichen und unsachgemäßen Verhalten des Dritten. Ein derart grobes Fehlverhalten des Radiologen liege hier nicht vor, eher ein leichtes Verschulden (OLG Koblenz, 5 U 1236/07).
Entziehung der Fahrerlaubnis: Trunkenheitsfahrt mit FahrradHat ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kfz in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Diese Entscheidung traf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall eines Manns, der mit 2,09 Promille Fahrrad gefahren war. In zwei medizinisch-psychologischen Gutachten wurde ihm die Fähigkeit abgesprochen, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kfz hinreichend trennen zu können, da er sein Trinkverhalten nicht hinreichend stabil geändert habe. Daraufhin entzog ihm die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis zum Führen von Kfz der Klasse C1E (frühere Klasse 3). Die dagegen gerichtete Klage hatte beim BVerwG keinen Erfolg. Nach der Wertung der Fahrerlaubnisverordnung begründe auch die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einem Alkoholpegel von mindestens 1,6 Promille Zweifel an der Kraftfahreignung. Dementsprechend könne von einem stark alkoholisierten Fahrradfahrer ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert werden. Darin sei zu klären, ob nach dem gezeigten Trinkverhalten, der Vorgeschichte und dem Persönlichkeitsbild des Betroffenen die Gefahr bestehe, dass er künftig auch ein Kfz unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen werde. Werde beim Betroffenen ein chronisch überhöhter Alkoholgenuss und eine damit einhergehende Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setze die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens voraus. Das hat das BVerwG hier auf der Grundlage der vorliegenden Sachverständigengutachten verneint. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei damit rechtmäßig gewesen (BVerwG, 3 C 32.07). Verkehrsrecht November 2008Unfallschadensregulierung: Abrechnung auf NeuwagenbasisVon einer spurenlosen Auswechselung beschädigter Teile, die zur Zumutbarkeit einer bloßen Reparatur führen und einer Abrechnung eines Kfz-Schadens auf Neuwagenbasis entgegenstehen könnte, kann nicht mehr die Rede sein, wenn die erforderliche Reparatur tragende Teile betrifft, die am Fahrzeug verbleiben und durch Richten oder Schweißen instand gesetzt werden müssen. Das musste sich eine Kfz-Versicherung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamburg sagen lassen, die die Regulierung eines Verkehrsunfalls auf Neuwagenbasis verweigert hatte. Verunfallt war ein gerade einmal einen Tag altes BMW M 6 Coupé. Die Versicherung wollte jedoch nicht den Neuwert von knapp 98.000 EUR zahlen, sondern nur die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten i.H.v netto 5.379 EUR sowie eine Wertminderung von 3.500 EUR. Das OLG entschied zugunsten des Pkw-Eigentümers. Nach Ansicht der Richter könne hier nur mit einer Neupreisentschädigung der Anspruch auf völlige Wiederherstellung des früheren Zustands erreicht werden. Da an der Neuwertigkeit des Pkw kein Zweifel bestand, ging es im Kern um die Frage, ob eine Reparatur für den Eigentümer unzumutbar sei. Dies sei vorliegend der Fall. Angesichts einer notwendigen Instandsetzung an der A-Säule links, für das OLG ein "tragendes Teil", sei die Zumutbarkeitsgrenze überschritten. Auch bei einer technisch einwandfreien Reparatur werde ein Fahrzeug durch solche Rückverformungsmaßnahmen nicht vollständig in den vom Hersteller gefertigten Ursprungszustand versetzt. Es verliere damit seinen "nagelneuen" Charakter, dem nach der Verkehrsanschauung gerade ein gewisser Vermögenswert zukomme (OLG Hamburg, 14 U 95/07).
Wiederbeschaffungswert: Umsatzsteuer muss beim Interimskauf nachreguliert werdenDer Geschädigte kann die Umsatzsteuer bis zur Höhe des Steueranteils im gutachterlich geschätzten Wiederbeschaffungswert ersetzt verlangen, wenn er zunächst ein kleineres Fahrzeug mit Umsatzsteuer-Anfall anschafft und erst später ein gleichwertiges Fahrzeug, wiederum mit Umsatzsteuer, erwirbt. Mit dieser Entscheidung gab das Amtsgericht (AG) Marl einem Pkw-Fahrer recht. Dieser hatte sich nach einem Totalschaden seines Mercedes ML-Geländewagens zunächst einen billigeren Passat gekauft. Der hier anfallende Mehrwertsteueranteil wurde von der beklagten Versicherung bezahlt. Elf Monate später erwarb der Geschädigte wieder einen Mercedes ML 400 CDI, der dem beschädigten Fahrzeug entsprach. Den hierauf entfallenden Mehrwertsteueranteil, abzüglich des schon für den Passat bezahlten Mehrwertsteueranteils, verlangte er nun von der Versicherung ersetzt. Das AG hat der Klage stattgegeben. Danach mache es für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer keinen Unterschied, ob ein Geschädigter nach dem Unfall direkt ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anschafft oder damit eine Zeit lang wartet oder - wie in concreto - nach einem umsatzsteuerpflichtigen Interimskauf elf Monate später das "richtige" Fahrzeug anschafft (AG Marl, 3 C 120/08).
Geldbuße: Anforderungen an tatsächliche FeststellungenBei der Verhängung einer relativ hohen Geldbuße, wie es jedenfalls bei der Verhängung einer Geldbuße von 750 EUR der Fall ist, muss die Leistungsfähigkeit des Betroffenen berücksichtigt werden. Von ihr hängt ab, wie empfindlich oder nachhaltig die Geldbuße den Täter trifft. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Nach dessen Ansicht rechnen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen alle Umstände, von denen die Fähigkeit des Betroffenen abhängt, eine bestimmte Geldbuße zu bezahlen:
(OLG Hamm, 3 Ss Owi 582/07)
Führerscheinentzug: Entzug der Fahrerlaubnis schon nach einmaligem Konsum harter DrogenBereits der einmalige Konsum harter Drogen (hier: Amphetamin) begründet die fehlende Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz im Fall eines Autofahrers. Bei einer Verkehrskontrolle wurde festgestellt, dass er ein Fahrzeug geführt hatte, obwohl er unter Einfluss von Amphetamin stand. Daraufhin entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Schon die einmalige Einnahme von Amphetamin schließe in der Regel die Fahreignung aus. Die stimulierende Wirkung sogenannter harter Drogen vermittle dem Konsumenten den unzutreffenden Eindruck besonderer Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit. Damit einher gehe eine im Straßenverkehr nicht hinnehmbare Risikobereitschaft. In Verbindung mit dem Suchtpotenzial harter Drogen ergäben sich hieraus für andere Verkehrsteilnehmer besondere Gefahren, die die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen würden (OVG Rheinland-Pfalz, 10 B 10715/08.OVG).
Verkehrsrecht Oktober 2008Unfallschadensregulierung: Keine Nutzungsentschädigung bei WohnmobilKann ein für reine Freizeitzwecke vorgesehenes Wohnmobil zeitweilig wegen eines Unfallschadens nicht genutzt werden, hat der Eigentümer keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung. Mit dieser Ansicht entschied der Bundesgerichtshof (BGH) zulasten eines Geschädigten, der zwei Fahrzeuge hatte. Zur Beförderung und zum Transport im Alltag benutzte er seinen Pkw. Außerdem besaß er ein Wohnmobil. Dieses wurde von dem Beklagten bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Für die Zeit der Reparatur verlangte der Kläger eine Nutzungsentschädigung. Sein Anspruch wurde in allen Instanzen zurückgewiesen, weil er keinen ersatzfähigen Vermögensschaden erlitten habe. Seine Revision vor dem BGH blieb ebenfalls ohne Erfolg. Der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit des beschädigten Gegenstands könne nicht grundsätzlich als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden. Nach Ansicht des BGH müsse hier ein strenger Maßstab angelegt werden. So bestehe für den Ausfall von anderen Gegenständen als Kfz eine Entschädigungspflicht (z.B. Sportmotorboot). Zwar erhöhe die jederzeitige Benutzbarkeit des Wohnmobils die Lebensqualität. Dieser Vorteil stelle jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert dar. Soweit das Wohnmobil auch der Personenbeförderung diene, habe der Eigentümer diese Nutzung nicht unfallbedingt entbehren müssen, weil ihm ein Pkw zur Verfügung gestanden habe (BGH, VI ZR 248/07).
Rotlichtverstoß: Anhalten in Gelbphase muss möglich seinDer Führer eines Fahrzeugs mit einem längeren Bremsweg muss seine Fahrweise so auf die Dauer der Gelbphase von drei Sekunden innerörtlich einrichten, dass er in der Gelbphase zum Halten kommen kann. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg kann sich der Fahrer nicht auf einen längeren Bremsweg berufen. Die Länge der Gelbphase (drei Sekunden innerörtlich) sei so ausgerichtet, dass ein Kfz bei Wechsel von Grün auf Gelb innerhalb der Gelbphase mittels normaler Betriebsbremsung anhalten könne. Habe das Fahrzeug einen längeren Bremsweg (z.B. Lkw, Straßenbahn) müsse der Fahrer gegebenenfalls bereits in der Grünphase seine Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit reduzieren (OLG Oldenburg, Ss 205/08).
Entziehung der Fahrerlaubnis: Keine Anwendung des § 69 StGB bei BootenNach § 69 Strafgesetzbuch (StGB) kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn der Betroffene wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wird, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock fallen hierunter jedoch keine motorbetriebenen Boote oder Schiffe. Daher hoben die Richter eine Entscheidung der Vorinstanz wieder auf, mit dem ein Mann wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen worden war. Er hatte alkoholisiert einen Fischkutter geführt. Nach Ansicht der Richter würden von § 69 StGB nur Landfahrzeuge erfasst, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. § 69 StGB bezwecke eine Sicherung des Straßenverkehrs vor ungeeigneten Kraftfahrern. Aus diesem Schutzzweck folge, dass ein Bezug zum Straßenverkehr bestehen müsse. Boote würden damit generell nicht unter das Merkmal Kraftfahrzeug fallen (OLG Rostock, 1 Ss 95/08).
Falschparker: Fahrrad durfte nicht abgeschleppt werdenWerden durch ein abgestelltes Fahrrad Fußgänger nicht behindert, darf es durch das Ordnungsamt nicht versetzt werden. Das musste sich das Ordnungsamt der Stadt Münster sagen lassen. Stein des Anstoßes war ein Fahrrad, das ein Radfahrer unmittelbar an der südlichen Seitenwand des überdachten Treppenaufgangs vor dem Haupteingang des Hauptbahnhofs abgestellt hatte. Im Laufe des Tages versetzten Mitarbeiter des Ordnungsamts das Rad zu einer mehrere Straßen entfernten Sammelstelle. Hier konnte es der Eigentümer einige Tage später abholen. Weil er das Entfernen des Fahrrads für rechtswidrig hielt, reichte er Klage ein. Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Münster bekam er recht. Die Richter entschieden, die Stadt Münster habe nicht innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt. Die Art und Weise, wie der Kläger sein Fahrrad vor dem Bahnhof abgestellt habe, habe nicht - wie von der Stadt geltend gemacht - gegen die Straßenverkehrsordnung oder brandschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen oder anderen dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen sei grundsätzlich zulässig. Es verstoße nur gegen die Straßenverkehrsordnung, wenn andere geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt würden. Von dem Fahrrad des Klägers seien aber keine Behinderungen oder Belästigungen für Fußgänger ausgegangen, die den Hauptbahnhof Münster durch den Haupteingang betreten oder verlassen wollten. Das Rad habe sich nicht auf dem direkten Weg zwischen den Bushaltestellen bzw. den östlich der Radstation gelegenen Fußgängerwegen und dem Haupteingang des Bahnhofs befunden. Außerdem sei die 6,25 m breite, für den Fußgängerverkehr bestimmte Verkehrsfläche durch das Rad maximal um einen Meter verkürzt worden. Fußgänger, die üblicherweise zu einer Wand ohnehin etwas Abstand hielten, hätten an dem Fahrrad des Klägers vorbeigehen können, ohne ihre Bewegungsrichtung wesentlich ändern zu müssen. Ein Verstoß gegen brandschutzrechtliche Vorschriften sei ebenfalls nicht ersichtlich. Durch das Fahrrad seien Zufahrten und Aufstellflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr nicht blockiert worden. Das werde bereits dadurch deutlich, dass der Beklagte den überdachten Treppenaufgang baurechtlich genehmigt und südlich dieses Aufgangs, etwa in der Mitte der für den Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsfläche, einen Laternenpfahl und zwei weitere Pfosten aufgestellt habe. Dieser Teil der Verkehrsfläche sei auch nicht als Rettungsweg zu qualifizieren. Hinweis: Das VG hob abschließend hervor, dass durch diese Entscheidung selbstverständlich ein Vorgehen der Stadt gegen verkehrs- oder ordnungswidrig abgestellte Fahrräder nicht berührt werde (VG Münster, 1 K 1536/07).
Verkehrsrecht September 2008Straßenverkehrsrecht: Begriff der ÖffentlichkeitFür den Begriff "Öffentlichkeit" i.S. des Verkehrsstrafrechts kommt es darauf an, ob der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben soll, der Allgemeinheit zugänglich ist, d.h. ob er von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden kann. Diese Frage wurde für einen Angeklagten wichtig, der vom Amtsgericht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde. Dagegen hatte er Revision eingelegt, mit der er geltend machte, den amtsgerichtlichen Feststellungen sei nicht ausreichend zu entnehmen, ob er im öffentlichen Verkehrsraum gehandelt habe. Seine Revision hatte Erfolg. Ein Verkehrsraum sei nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen sei und auch so benutzt werde. Entscheidend sei, wie eng der Kreis der Berechtigten umschrieben sei. Insoweit müssten die für Betriebsgelände geltenden Grundsätze auf den privaten Bereich entsprechend angewendet werden. Danach seien hier die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts nicht ausreichend. Diesen ließe sich nicht entnehmen, dass der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben solle, der Allgemeinheit zugänglich sei, d.h. dass er von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden könne. Dagegen spräche schon die Abtrennung des Mieterparkplatzes mit einer Sperre von der Straße und der Umstand, dass offenbar jedem Mieter ein besonderer Parkplatz zugewiesen sei. Auch der Umstand, dass ggf. Besucher der Mieter deren Parkplatz nutzen könnten, mache diesen Bereich nicht "öffentlich". Denn auch die Besucher wären nicht ein "zufälliger Personenkreis", sondern ein Personenkreis, der sein Nutzungsrecht von dem Mieter ableite (OLG Hamm, 2 Ss 33/08). Ordnungswidrigkeit: Handyverbot am Steuer gilt auch bei Nutzung als "Navi"Die Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer ist auch untersagt, wenn der Autofahrer die eingebaute Navigationsfunktion des Gerätes nutzen will. Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Köln deutlich und wies deshalb die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers zurück. Dieser war zuvor wegen der Handynutzung zu einer Geldbuße von 70 EUR verurteilt worden. Auch sein Argument, er habe das Handy während der Fahrt nicht zum Telefonieren, sondern als Navigationssystem nutzen wollen, half ihm nicht weiter. Die Richter sahen gleichwohl einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Danach sei die Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt untersagt, wenn der Fahrer das Gerät hierfür aufnehme oder halte. Der Begriff der Benutzung schließe nach Meinung des Gerichts sämtliche Bedienfunktionen ein. Er umfasse also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der Nutzung. Dies gelte etwa für das Versenden oder Öffnen von SMS, den Abruf von Daten oder eine andere Verwendung als Kommunikationsinstrument. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung weiterer Oberlandesgerichte hält der Senat die Handynutzung am Steuer aber auch für unzulässig, wenn die vielfältigen Möglichkeiten zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten genutzt würden, die von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellt würden. Es sei lediglich erforderlich, dass es sich bei dem Gerät überhaupt (oder jedenfalls auch) um ein Mobiltelefon handele. Damit seien auch Smartphones bzw. Handhelds mit Telefonfunktion erfasst. Der Verbotstatbestand werde auch erfüllt, wenn das Gerät nur zum Lesen einer gespeicherten Notiz, einer Telefonnummer oder der Uhrzeit auf dem Display aufgenommen oder als Diktiergerät genutzt werde. Anders könne es bei "reiner Ortsverlagerung" des Mobiltelefons im Auto sein, was keinen konkreten Bezug zu einer der bestimmten Bedienfunktion habe. Die Nutzung als Navigationshilfe beinhalte aber im weiteren Sinne - ähnlich wie die Teilnahme am Internet - einen Datenabruf und damit eine Kommunikation im weiteren Sinne. Der Autofahrer nehme das Gerät in die Hand, werde mental abgelenkt und könne die Hände vorübergehend nicht am Steuer halten (OLG Köln, 81 Ss Owi 49/08). Einspruch: Keine Umdeutung eines "Einspruchs" gegen Verwarngeld- statt gegen Bußgeldbescheid"Widerspricht" der Betroffene einem behördlichen Verwarngeldbescheid, kann dieser "Widerspruch" nicht in einen zulässigen Einspruch gegen den später ergangenen Bußgeldbescheid umgedeutet werden. Hierauf wies das Amtsgericht (AG) Kehl in einer aktuellen Entscheidung hin. Dies gelte auch, wenn der Widerspruch nach Erlass des Bußgeldbescheids bei der Verwaltungsbehörde eingeht und aus ihm hervorgeht, dass sich der Betroffene kategorisch gegen den Vorwurf wehrt. Aus der Erklärung des Betroffenen, mit der er sich gegen den Bußgeldbescheid wendet, müsse sich zweifelsfrei ergeben, dass er diesen anfechten wolle. Es genüge nicht, dass in der Erklärung der generelle Verteidigungswille ohne Weiteres erkennbar sei. Vielmehr müsse ein Bezug zum Bußgeldbescheid hergestellt werden können und vom Betroffenen auch gewollt sein (AG Kehl, 6 OWi 1/08). Mitverschulden: Wer bei unklarer Verkehrssituation überholt, muss einen Teil seines Schadens selbst tragenWer überholt, ohne die Verkehrslage hinreichend zu beachten, trägt einen Teil seines eigenen Schadens. Das gilt auch, wenn der Unfall eigentlich auf das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers zurückzuführen ist. Das musste sich ein Motorradfahrer vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Er hatte an einer Kreuzung die dort wartenden und aufgrund eines vorangegangenen Rotlichts gerade anfahrenden Autos überholt. Der spätere Beklagte war auf der gleichen Straße mit seinem Auto in der Gegenrichtung unterwegs. Er war auf der Suche nach einem Parkplatz und entdeckte einen solchen vor einer Bäckerei auf der gegenüberliegenden Seite. Er bremste, leitete ein Wendemanöver ein, um sich den Parkplatz zu sichern. Dabei prallte er mit dem Motorradfahrer zusammen. Dieser erlitt Prellungen, Schürfwunden und verletzte sich am linken Daumen. Seine Motorradkleidung wurde durch den Sturz unbrauchbar. Der Motorradfahrer verlangte insgesamt 6.500 EUR Schadenersatz. Die Versicherung des Unfallverursachers bezahlte allerdings nur 3.500 EUR. Von dem verlangten Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR erhielt er nur 400 EUR. Schließlich - so die Versicherung - habe der Motorradfahrer an der Ampelanlage stark beschleunigt und überholt, deshalb treffe ihn ein erhebliches Mitverschulden. Auch vor dem AG bekam der Motorradfahrer nicht den vollen verlangten Betrag zugesprochen. Die zuständige Richterin sah ebenfalls ein Mitverschulden und schätzte dies auf 25 Prozent. Zwar habe der Unfallverursacher ein Wendemanöver eingeleitet und damit den Unfall verursacht. Der Motorradfahrer sei aber mit seinem Motorrad im Straßenverkehr unterwegs gewesen. Die allein schon dadurch entstehende Mithaftung aufgrund der Betriebsgefahr, die von dem Motorrad ausgehe, trete nicht aufgrund des Verhaltens des Unfallverursachers zurück. Zwar sei die Geschwindigkeit nur unwesentlich über dem Erlaubten gewesen, als der Motorradfahrer an der Kreuzung überholte. Allerdings sei es zu diesem Zeitpunkt noch finster gewesen. Zudem habe der Motorradfahrer sein Überholmanöver durchgeführt, ohne die Verkehrslage jenseits der Kreuzung ausreichend sehen zu können. Damit habe er nur einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 75 Prozent. Dies bedeute noch ein Anspruch in Höhe von 1.300 EUR für den Sachschaden. Als Schmerzensgeld sah die Richterin bei den vorliegenden Verletzungen 750 EUR für angemessen an (AG München, 345 C 27884/05, rkr.).
Verkehrsrecht August 2008Unfallschadensregulierung: Trotz Nichtanschnallens keine MithaftungWer entgegen den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung den Sicherheitsgurt nicht anlegt, den trifft grundsätzlich ein Mitverschulden. Bei schweren Frontalkollisionen mit hohen Geschwindigkeiten ist die Ursächlichkeit der erlittenen Unfallverletzungen jedoch nicht zu vermuten, wenn der Verletzte den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, sondern in den Airbag geprallt ist. In einem solchen Fall muss der Schädiger beweisen, dass dieselben Verletzungen bei Anlegen des Sicherheitsgurts nicht eingetreten wären. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg, das über die Folgen eines Verkehrsunfalls zu urteilen hatte. Aus Gründen, die der beklagte Fahrer allein verschuldet hat, kollidierte dessen Fahrzeug frontal mit dem entgegenkommenden Pkw des Klägers. Im Schmerzensgeldprozess verteidigte sich der Beklagte damit, der Kläger müsse sich wegen des - unstreitigen - Nichtanlegens des Gurts ein Mitverschulden von 30 Prozent anrechnen lassen. Dieselben Verletzungen wären auch eingetreten, wenn er angeschnallt gewesen sei, so der Kläger. Die Richter haben auf volle Haftung des Beklagten erkannt. Selbst wenn den Kläger ein Mitverschulden wegen Nichtanlegens des Gurts träfe, müsse dies angesichts des groben Verschuldens des Beklagten (Fahren auf der Gegenfahrbahn mit hoher Geschwindigkeit bei Nässe und Dunkelheit) völlig zurücktreten. Beurteile man dies anders, sei der Kläger gleichwohl von einer Mithaftung freigestellt. Denn der Beklagte hätte nicht bewiesen, dass zwischen dem Nichttragen des Gurts und den Unfallverletzungen der erforderliche Ursachenzusammenhang bestehe. Zwar gebe es insoweit einen Anscheinsbeweis. Bei schweren Frontalkollisionen mit hohen Geschwindigkeiten bestehe er jedoch nicht. Deshalb müsste der Beklagte beweisen, dass dieselben Verletzungen bei Anlegen des Gurts nicht eingetreten wären. Das sei ihm nicht gelungen (OLG Naumburg, 6 U 71/07). Verkehrsunfall: Schnallt Mutter ihr Kind auf dem Rücksitz an, verschuldet sie nicht den Anstoß eines Pkw, der mit unzureichendem Sicherheitsabstand vorbeifährtEine Mutter muss sich kein Verschulden vorwerfen lassen, wenn sie beim Anschnallen ihres Kindes die hintere Tür des ordnungsgemäß parkenden Pkw öffnet und diese von einem herannahenden Pkw allein deshalb beschädigt wird, weil der Fahrer den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten hat. Diese Erkenntnis des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen bewahrte eine Autofahrerin vor größerem finanziellen Schaden. Sie hatte ihren Pkw erlaubterweise am rechten Fahrbahnrand abgestellt. Nachdem sie ihre Einkäufe erledigt hatte, setzte sie von der Beifahrerseite aus zunächst ihren Sohn auf seinen Kindersitz und schnallte ihn an. Dann ging sie, ohne dass ein herannahendes Fahrzeug zu sehen gewesen wäre, mit der jüngeren Tochter auf dem Arm von hinten um den Wagen herum, um das Kind von der Fahrerseite aus hinzusetzen. Als sie, am Fahrbahnrand stehend, die hintere Fahrzeugtür zu Dreiviertel geöffnet hatte, vergewisserte sie sich nochmals der Verkehrslage und schnallte die Tochter an. In diesem Moment fuhr der 83-jährige Beklagte in der Annahme ausreichenden Abstand gewahrt zu haben, gegen die in die Fahrbahn hineinragende Tür des Klägerfahrzeugs. Es entstand ein Sachschaden von ca. 6.000 EUR. Der 83-jährige sah das alleinige Verschulden des Unfalls bei der Autofahrerin. Das OLG sah das jedoch nicht so und verurteilte ihn zum Ersatz des entstandenen Schadens. Die Autofahrerin sei nach Ansicht der Richter zwar verpflichtet gewesen, sich so zu verhalten, dass durch das Öffnen der Pkw-Tür eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Anders als die Vorinstanz war das OLG aber nicht der Auffassung, dass die Frau beide Kinder von der Beifahrerseite aus in ihre Kindersitze hätte setzen müssen. Nach den - unstreitigen - Feststellungen des Landgerichts hatte sich die Frau vor und während des Einsteigemanövers hinreichend vergewissert, dass sich kein rückwärtiger Verkehr näherte. Eine Gefährdung im Sinne der Straßenverkehrsordnung könne aber nur angenommen werden, wenn das Öffnen der Tür unvermittelt geschehe und einen anderen Verkehrsteilnehmer zu plötzlichem Reagieren zwinge. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Der Beklagte habe die Gefahrensituation richtig erkannt und sich lediglich bei dem notwendigen seitlichen Abstand verschätzt (OLG Bremen, 2 U 19/08). Geschwindigkeitsüberschreitung: Standardisiertes Messverfahren ist bei falscher Anwendung unverwertbarEine Geschwindigkeitsmessung mittels eines standardisierten Messverfahrens, bei der die Gebrauchsanweisung des Herstellers des Messgeräts nicht beachtet worden ist, ist insgesamt unverwertbar. Mit dieser Begründung sprach das Amtsgericht (AG) Rathenow einen Autofahrer vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung frei. Die durchgeführte Messung - es handelte sich um ein standardisiertes Messverfahren - sei unverwertbar, da das Messgerät vom Bedienungspersonal nicht standardmäßig verwendet worden sei. Nach Ansicht des AG könne von einem standardisierten Messverfahren nur gesprochen werden, wenn das Messgerät vom Bedienungspersonal entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werde. Das gelte nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch beim vorausgehenden Gerätetest. Hinweis: Anders als das AG ziehen die meisten Obergerichte hieraus jedoch einen anderen Schluss. Sie halten die Messung durchaus für verwertbar. Allerdings müsse dabei ein höherer Sicherheitsabschlag zugrunde gelegt werden. Zu dessen Höhe sei ggf. ein Sachverständiger zu hören (AG Rathenow, 9 OWi 451 Js-OWi 6383/08 (37/08)). Unbegleitetes Fahren: Ausnahmegenehmigung für unbegleitetes FahrenFür die einem 17-Jährigen zu erteilende (Ausnahme-)Erlaubnis zum unbegleiteten Fahren von Pkw müssen außergewöhnliche Umstände gegeben sein, die zu einer unzumutbaren Härte für den Jugendlichen oder seine Angehörigen führen, wenn die Erlaubnis versagt wird. Diese Klarstellung traf das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig im Fall eines Minderjährigen, der ohne Begleitung ein Kfz führen wollte. Die Richter wiesen darauf hin, dass es nach der gesetzlichen Vorgabe im Ermessen der Behörde stehe, eine Ausnahme vom Mindestalter zu genehmigen. Die Behörden würden für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung außergewöhnliche Umstände verlangen. Diese müssten dazu führen, dass die im konkreten Fall entstehenden Nachteile deutlich umfangreicher oder schwerwiegender seien als die regelmäßig mit der gesetzlichen Altersgrenze für die Betroffenen verbundenen Probleme. Die außergewöhnlichen Umstände müssten eine unzumutbare Härte bedeuten, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Die Ausnahme vom Mindestalter dürfe nur genehmigt werden, wenn der Antragsteller zum Führen von Kfz der betroffenen Klasse geeignet sei. Um die Fahreignung für die Entscheidung über den Befreiungsantrag zu klären, müsse die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Das Vorliegen dieser Umstände müsse der Antragsteller glaubhaft machen. Nicht ausreichend sei es insoweit, dass ggf. der Berufs- oder Ausbildungsort mit dem Kfz, für das die Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, bequemer zu erreichen wäre oder dass sich mit der Ausnahmegenehmigung das Alltagsleben für die Familie desjenigen, der die Ausnahmegenehmigung erstrebt, besser organisieren lässt. Auch erheblich längere Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln seien grundsätzlich in Kauf zu nehmen (VG Braunschweig, 6 B 411/07).
Verkehrsrecht Juli 2008Ordnungswidrigkeit: Verbotene Nutzung eines Handys am SteuerNach der Straßenverkehrsordnung wird ein Fahrzeugführer mit einem Bußgeld belegt, wenn er ein Mobil- oder Autotelefon benutzt. Allerdings ist der Begriff der Benutzung nach wie vor unklar. Darunter sind alle Funktionen des Mobiltelefons zu verstehen, soweit sie noch im weitesten Sinn mit Kommunikation zu tun haben. Die Frage der Benutzung beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in Bezug zu einer Funktion in der Hand gehalten wird oder nicht. Das bloße Aufheben des Mobiltelefons reicht nicht aus. Unter "Benutzung" ist nach der Rechtsprechung u.a. zu verstehen
Das Verbot der Handynutzung gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Radarwarner: Strafbare Nutzung nur bei "Betriebsbereitschaft"Das bloße Anbringen eines Radarwarngeräts auf dem Armaturenbrett zur Sicherstellung einer potenziellen Nutzbarkeit reicht noch nicht aus, um eine strafbare "Betriebsbereitschaft" zu begründen. Für die Betriebsbereitschaft muss eine zumindest kurzfristige Herstellbarkeit der Stromversorgung während der Fahrt festgestellt werden. Hieran fehlt es, wenn sich kein passendes Stromversorgungskabel im Tatfahrzeug befindet. Hierauf wies das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen hin. Nach der Straßenverkehrsordnung sei das Betreiben oder das betriebsbereite Mitführen eines Radarwarngeräts verboten. Werde das Gerät jedoch nicht betrieben, sei entscheidend, ob es zumindest "betriebsbereit" sei, also während der Fahrt jederzeit ohne größere technische Vorbereitungen eingesetzt werden könne. Ab wann das der Fall ist, sei in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Die Literatur geht davon aus, dass das selbst dann der Fall sein könne, wenn das Gerät abgeschaltet oder das Stromversorgungskabel abgezogen ist. Nach Ansicht des AG müsse aber zumindest kurzfristig die Stromversorgung hergestellt werden können (AG Lüdinghausen, 19 OWi-89 Js 103/08-16/08). Unfallschadensregulierung: Der Unfallgeschädigte kann zu einer Notreparatur verpflichtet seinZur Vermeidung eines längeren Ausfalls kann einem Geschädigten zuzumuten sein, sein Fahrzeug durch provisorische Instandsetzungsarbeiten ("Notreparatur") wieder fahrbereit zu machen. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Autofahrers, der mit seinem Pkw in einen Unfall verwickelt gewesen war. Dabei war die linke vordere Ecke (Schwerpunkt Scheinwerfereinheit) beschädigt worden. Aus Gründen, die von den Parteien unterschiedlich dargestellt werden, unterblieb monatelang eine Instandsetzung des Pkw. Der Autofahrer verlangte einen Nutzungsausfallschaden von insgesamt 5.598 EUR. Den entschädigungspflichtigen Zeitraum gab er mit 186 Tagen an. Erst nach drei Monaten hatte er zu verstehen gegeben, dass er das Fahrzeug "aufgrund fehlender finanzieller Mittel bislang nicht hat reparieren lassen können". Einen Kredit erhalte er nicht. Sein Einkommen betrage nur 620 EUR netto, während seine Frau (Studentin) einen 400-Euro-Job habe. Selbst für eine Notreparatur habe das Geld nicht gereicht. Das OLG begrenzte den Ausfallzeitraum jedoch auf 32 Kalendertage. Begründet wurde dies mit einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Dem Autofahrer sei eine "Notreparatur" zuzumuten gewesen. Die Beschädigungen seien verhältnismäßig geringfügig gewesen, der Wagen zudem schon 16 Jahre alt mit hoher Laufleistung (207.000 km) und einigen Vorschäden. Für rund 370 EUR habe der Wagen in einer Werkstatt provisorisch wieder fahrbereit gemacht werden können. Dass der Kläger einen Betrag dieser Größenordnung nicht habe finanzieren können, sei nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Und selbst wenn, hätte er davon die gegnerische Versicherung frühzeitig unterrichten müssen (OLG Düsseldorf, I-1 U 110/07). Nutzungsausfall: Entschädigung bei Ausfall einer Harley-DavidsonAuch der unfallbedingte Ausfall eines Motorrads der Marke Harley-Davidson begründet einen ersatzfähigen Vermögensschaden. Ein Pkw im Besitz des Geschädigten ist keine gleichwertige Alternative. Diese für Motorradfahrer günstige Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Harley-Fahrers. Dessen Maschine war nach einem Unfall für längere Zeit zur Reparatur in einer Werkstatt. Für jeden der 78 Tage verlangt der Kläger von der voll einstandspflichtigen Versicherung eine Ausfallentschädigung von 66 EUR. Allerdings stand ihm während dieser Zeit ein Pkw zur Verfügung. Darauf verwies ihn die Versicherung und lehnte für den Ausfall des Krads jegliche Entschädigung ab. Das OLG sprach dem Motorradfahrer den beanspruchten Nutzungsausfall jedoch zu. Es wies den "Zweitwagen-Einwand" ebenso zurück wie das Argument "Spaßmaschine". Es kürzte lediglich den Ausfallzeitraum um ein Drittel. Begründung: Regentage im Bergischen Land und sonstige "Harley-Pausen" (OLG Düsseldorf, I-1 U 198/07).
Verkehrsrecht Juni 2008Unfallschadensregulierung: Verzögerung durch selbstständiges Beweisverfahren führt nicht zu EntschädigungsverlustenHat ein Geschädigter berechtigten Grund für die Annahme, nur mithilfe eines Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren seinen Anspruch auf Ersatz seines Unfallschadens durchsetzen zu können, liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf geht die Verzögerung der Reparatur in einem solchen Fall zulasten des Schädigers. In dem betroffenen Fall war es schon an der Unfallstelle strittig, ob der Lkw zurückgerollt oder der Pkw der Klägerin gegen den Lkw gestoßen war. Neutrale Unfallzeugen gab es nicht. Der Anwalt der Klägerin leitete einen Tag nach dem Unfall ein selbstständiges Beweisverfahren ein und verständigte davon den gegnerischen Versicherer. Nach Freigabe des Pkw durch den Beweissicherungsgutachter erteilte die Klägerin unverzüglich einen Reparaturauftrag. Die strittige Nutzungsausfallentschädigung erkannte das Landgericht nur für 32 Tage an. Das OLG sprach eine Entschädigung für 98 Tage zu. Das OLG hat mit 98 Tagen die gesamte Zeit zwischen Unfall und Reparaturende als Ausfallzeitraum anerkannt. Auch hat es für 80 Tage Standgeldkosten zugebilligt. In der Einleitung des Beweisverfahrens sahen die Richter keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Unter den besonderen Umständen des Streitfalls sei diese Maßnahme aus der Sicht der Klägerin zur Wahrnehmung berechtigter Interessen geboten gewesen. Es habe die begründete Befürchtung bestanden, den Schadenersatzanspruch ohne gerichtliche Beweissicherung nicht durchsetzen zu können. Nur einen Privatgutachter zur Ermittlung der Schadenshöhe einzuschalten, sei hier ausnahmsweise keine sachgerechte Alternative gewesen. Hinzugefügt hat das OLG, dass die beklagte Versicherung sich den langen Ausfallzeitraum ein Stück weit selbst zuzuschreiben habe, denn sie habe trotz rechtzeitiger Information nichts unternommen, um die Reparatur zu beschleunigen (OLG Düsseldorf, I-1 U 212/07). Schadenersatz: Mähfahrzeug muss auf wenig befahrener Straße bei Fahrzeugverkehr die Arbeit unterbrechenBeschädigt ein bei Mäharbeiten hoch geschleuderter Stein einen Pkw, schuldet der Halter des Mähfahrzeugs Schadenersatz, sofern es zumutbar war, den Pkw passieren zu lassen und die Mäharbeiten erst anschließend fortzusetzen. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) im Fall eines Pkw-Fahrers, dem auf einer sehr wenig befahrenen Landstraße ein Mähfahrzeug entgegenkam. Er hielt daraufhin sein Fahrzeug am Straßenrand an. Das Mähfahrzeug fuhr vorbei und beschädigte den Pkw durch einen hochgeschleuderten Stein. Das Landgericht (LG) Bad Kreuznach hatte dem Eigentümer des Pkw in erster Instanz einen Anspruch auf Schadenersatz zuerkannt. Die dagegen gerichtete Berufung der öffentlichen Hand (= Halter des Mähfahrzeugs) wurde nach einem Hinweisbeschluss des OLG zurückgenommen. Nach Ansicht der Richter sei es dem Fahrer des Mähfahrzeugs angesichts des äußerst geringen Verkehrsaufkommens zumutbar, den Pkw passieren zu lassen und die Mäharbeiten erst anschließend fortzusetzen (OLG Koblenz, 12 U 1207/06; LG Bad Kreuznach, 2 O 137/06). Versicherungsrecht: Rückforderungsrecht der Kfz-Haftpflichtversicherung gegen den alkoholisierten Fahrer nach einem UnfallVerursacht ein Autofahrer wegen seiner Alkoholisierung einen Unfall, kann seine Kfz-Haftpflichtversicherung Zahlungen an den Unfallgegner bis zu 5.000 EUR erstattet verlangen. Diese schmerzliche Erfahrung musste ein Autofahrer machen, der mit 1,24 Promille unterwegs war. Dabei geriet er in eine Einbahnstraße - allerdings in falscher Richtung. Als er einer - für ihn plötzlich auftauchenden - Fahrbahnverengung (Steinpoller) nach links ausweichen wollte, verriss er das Lenkrad und fuhr in ein entgegenkommendes Auto. Seine Versicherung kündigte daraufhin den Versicherungsvertrag. Zudem forderte sie 3.100 EUR, die sie an den Unfallgegner zu bezahlen hatte. Völlig zu Unrecht, meinte der Alkoholisierte, und klagte. In der Stadtgegend habe er sich nicht ausgekannt und daher sogar schnell reagiert. Eine Sicht der Dinge, der das Landgericht (LG) Coburg eine klare Absage erteilte. Die absolute Fahruntüchtigkeit begründe nach Auffassung des Gerichts den Anscheinsbeweis dafür, dass die Alkoholisierung zum Unfall geführt habe. Die allgemeine Möglichkeit, dass auch einem Nüchternen der Unfall hätte unterlaufen können, besage demgegenüber nichts. Vielmehr ergebe sich schon aus der Häufung der alkoholtypischen Fahrfehler, dass die Fahrweise des Klägers (und damit der Unfall) auf den Alkoholeinfluss zurückzuführen sei. Nach den Versicherungsbedingungen sei die Versicherung daher bis 5.000 EUR leistungsfrei und könne den Fahrer in Regress nehmen (LG Coburg, 23 O 146/07, rkr.). Beweisverwertungsverbot: Spontanäußerung und VerwertungsverbotDie ungefragt gegenüber einem Polizeibeamten fernmündlich abgegebene Sachverhaltsschilderung und die in Anwesenheit eines Polizeibeamten gegenüber dem Beschuldigten erfolgte Bezichtigung durch einen zur Zeugnisverweigerung berechtigten Angehörigen bleiben als sog. Spontanäußerungen verwertbar. Das gilt auch, wenn der Angehörige später von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Das musste ein Autofahrer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken erfahren, der zuvor vom Amtsgericht wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt worden war. Das Amtsgericht hatte seine Überzeugung von der Täterschaft des Autofahrers entscheidend auf die Äußerungen gestützt, die dessen Ehefrau zunächst fernmündlich gegenüber der zuständigen Polizeiinspektion und später im Beisein des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeibeamten in einem Streitgespräch mit ihrem Ehemann getätigt hatte. Das Rechtsmittel des Autofahrers gegen das Urteil hatte daher keinen Erfolg. Die Äußerungen seien nach Auffassung des OLG verwertbar. Sie seien außerhalb einer förmlichen Vernehmung oder informatorischen Befragung spontan und aus freien Stücken erfolgt. Daher unterlägen sie nicht dem Verwertungsverbot. Die Ehefrau habe zunächst fernmündlich von sich aus und ungefragt den vollständigen Sachverhalt geschildert. Zu diesem Zeitpunkt habe noch gar kein Tatverdacht gegen ihren Mann bestanden. Als später ein Tatverdacht bestand, sei die Ehefrau hierzu aber nicht gehört worden. Sie habe die weitere Äußerung vielmehr in einem Streitgespräch mit ihrem Mann erneut und ungefragt getätigt. Dieses habe außerhalb einer Vernehmung lediglich im Beisein der Polizeibeamten stattgefunden (OLG Saarbrücken, Ss 70/07). Unfallschadensregulierung: Verzögerung durch selbstständiges Beweisverfahren führt nicht zu EntschädigungsverlustenHat ein Geschädigter berechtigten Grund für die Annahme, nur mithilfe eines Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren seinen Anspruch auf Ersatz seines Unfallschadens durchsetzen zu können, liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf geht die Verzögerung der Reparatur in einem solchen Fall zulasten des Schädigers. In dem betroffenen Fall war es schon an der Unfallstelle strittig, ob der Lkw zurückgerollt oder der Pkw der Klägerin gegen den Lkw gestoßen war. Neutrale Unfallzeugen gab es nicht. Der Anwalt der Klägerin leitete einen Tag nach dem Unfall ein selbstständiges Beweisverfahren ein und verständigte davon den gegnerischen Versicherer. Nach Freigabe des Pkw durch den Beweissicherungsgutachter erteilte die Klägerin unverzüglich einen Reparaturauftrag. Die strittige Nutzungsausfallentschädigung erkannte das Landgericht nur für 32 Tage an. Das OLG sprach eine Entschädigung für 98 Tage zu. Das OLG hat mit 98 Tagen die gesamte Zeit zwischen Unfall und Reparaturende als Ausfallzeitraum anerkannt. Auch hat es für 80 Tage Standgeldkosten zugebilligt. In der Einleitung des Beweisverfahrens sahen die Richter keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Unter den besonderen Umständen des Streitfalls sei diese Maßnahme aus der Sicht der Klägerin zur Wahrnehmung berechtigter Interessen geboten gewesen. Es habe die begründete Befürchtung bestanden, den Schadenersatzanspruch ohne gerichtliche Beweissicherung nicht durchsetzen zu können. Nur einen Privatgutachter zur Ermittlung der Schadenshöhe einzuschalten, sei hier ausnahmsweise keine sachgerechte Alternative gewesen. Hinzugefügt hat das OLG, dass die beklagte Versicherung sich den langen Ausfallzeitraum ein Stück weit selbst zuzuschreiben habe, denn sie habe trotz rechtzeitiger Information nichts unternommen, um die Reparatur zu beschleunigen (OLG Düsseldorf, I-1 U 212/07). Schadenersatz: Mähfahrzeug muss auf wenig befahrener Straße bei Fahrzeugverkehr die Arbeit unterbrechenBeschädigt ein bei Mäharbeiten hoch geschleuderter Stein einen Pkw, schuldet der Halter des Mähfahrzeugs Schadenersatz, sofern es zumutbar war, den Pkw passieren zu lassen und die Mäharbeiten erst anschließend fortzusetzen. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) im Fall eines Pkw-Fahrers, dem auf einer sehr wenig befahrenen Landstraße ein Mähfahrzeug entgegenkam. Er hielt daraufhin sein Fahrzeug am Straßenrand an. Das Mähfahrzeug fuhr vorbei und beschädigte den Pkw durch einen hochgeschleuderten Stein. Das Landgericht (LG) Bad Kreuznach hatte dem Eigentümer des Pkw in erster Instanz einen Anspruch auf Schadenersatz zuerkannt. Die dagegen gerichtete Berufung der öffentlichen Hand (= Halter des Mähfahrzeugs) wurde nach einem Hinweisbeschluss des OLG zurückgenommen. Nach Ansicht der Richter sei es dem Fahrer des Mähfahrzeugs angesichts des äußerst geringen Verkehrsaufkommens zumutbar, den Pkw passieren zu lassen und die Mäharbeiten erst anschließend fortzusetzen (OLG Koblenz, 12 U 1207/06; LG Bad Kreuznach, 2 O 137/06). Versicherungsrecht: Rückforderungsrecht der Kfz-Haftpflichtversicherung gegen den alkoholisierten Fahrer nach einem UnfallVerursacht ein Autofahrer wegen seiner Alkoholisierung einen Unfall, kann seine Kfz-Haftpflichtversicherung Zahlungen an den Unfallgegner bis zu 5.000 EUR erstattet verlangen. Diese schmerzliche Erfahrung musste ein Autofahrer machen, der mit 1,24 Promille unterwegs war. Dabei geriet er in eine Einbahnstraße - allerdings in falscher Richtung. Als er einer - für ihn plötzlich auftauchenden - Fahrbahnverengung (Steinpoller) nach links ausweichen wollte, verriss er das Lenkrad und fuhr in ein entgegenkommendes Auto. Seine Versicherung kündigte daraufhin den Versicherungsvertrag. Zudem forderte sie 3.100 EUR, die sie an den Unfallgegner zu bezahlen hatte. Völlig zu Unrecht, meinte der Alkoholisierte, und klagte. In der Stadtgegend habe er sich nicht ausgekannt und daher sogar schnell reagiert. Eine Sicht der Dinge, der das Landgericht (LG) Coburg eine klare Absage erteilte. Die absolute Fahruntüchtigkeit begründe nach Auffassung des Gerichts den Anscheinsbeweis dafür, dass die Alkoholisierung zum Unfall geführt habe. Die allgemeine Möglichkeit, dass auch einem Nüchternen der Unfall hätte unterlaufen können, besage demgegenüber nichts. Vielmehr ergebe sich schon aus der Häufung der alkoholtypischen Fahrfehler, dass die Fahrweise des Klägers (und damit der Unfall) auf den Alkoholeinfluss zurückzuführen sei. Nach den Versicherungsbedingungen sei die Versicherung daher bis 5.000 EUR leistungsfrei und könne den Fahrer in Regress nehmen (LG Coburg, 23 O 146/07, rkr.). Beweisverwertungsverbot: Spontanäußerung und VerwertungsverbotDie ungefragt gegenüber einem Polizeibeamten fernmündlich abgegebene Sachverhaltsschilderung und die in Anwesenheit eines Polizeibeamten gegenüber dem Beschuldigten erfolgte Bezichtigung durch einen zur Zeugnisverweigerung berechtigten Angehörigen bleiben als sog. Spontanäußerungen verwertbar. Das gilt auch, wenn der Angehörige später von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Das musste ein Autofahrer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken erfahren, der zuvor vom Amtsgericht wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt worden war. Das Amtsgericht hatte seine Überzeugung von der Täterschaft des Autofahrers entscheidend auf die Äußerungen gestützt, die dessen Ehefrau zunächst fernmündlich gegenüber der zuständigen Polizeiinspektion und später im Beisein des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeibeamten in einem Streitgespräch mit ihrem Ehemann getätigt hatte. Das Rechtsmittel des Autofahrers gegen das Urteil hatte daher keinen Erfolg. Die Äußerungen seien nach Auffassung des OLG verwertbar. Sie seien außerhalb einer förmlichen Vernehmung oder informatorischen Befragung spontan und aus freien Stücken erfolgt. Daher unterlägen sie nicht dem Verwertungsverbot. Die Ehefrau habe zunächst fernmündlich von sich aus und ungefragt den vollständigen Sachverhalt geschildert. Zu diesem Zeitpunkt habe noch gar kein Tatverdacht gegen ihren Mann bestanden. Als später ein Tatverdacht bestand, sei die Ehefrau hierzu aber nicht gehört worden. Sie habe die weitere Äußerung vielmehr in einem Streitgespräch mit ihrem Mann erneut und ungefragt getätigt. Dieses habe außerhalb einer Vernehmung lediglich im Beisein der Polizeibeamten stattgefunden (OLG Saarbrücken, Ss 70/07). Verkehrsrecht April 2008Aktuelle Gesetzgebung: Einführung der elektronischen Versicherungsbestätigung bei der Kfz-ZulassungFür die Zulassung eines Fahrzeugs war es bisher erforderlich, einen Nachweis der Versicherung über eine Kfz-Haftpflichtversicherung vorzulegen. Dieser Versicherungsnachweis wurde bisher immer in Papierform vorgelegt. Mit der Einführung der elektronischen Versicherungsbestätigung zum 1. März 2008 gehört dieser Vorgang der Vergangenheit an. Ab diesem Zeitpunkt wird die Kfz-Haftpflichtversicherung durch eine siebenstellige Zahlen- und Buchstabenkombination - die sog. VB-Nummer - nachgewiesen. Die notwendigen Daten für die An- oder Ummeldung eines Kraftfahrzeugs können damit zwischen Versicherungsunternehmen, Kraftfahrt-Bundesamt und den örtlichen Zulassungsbehörden in einem vollständig elektronischen Vorgang papierlos ausgetauscht werden. Da noch nicht alle Zulassungsstellen zum 1. März 2008 auf das neue System umgestellt haben, wird die VB-Nummer für eine Übergangszeit in den bekannten Versicherungsnachweis eingedruckt. Die Papierform bleibt damit weiter gültig. Arbeitet die Zulassungsbehörde noch traditionell, wird das Fahrzeug mithilfe der Papierform zugelassen. Arbeitet die Zulassungsbehörde bereits elektronisch, dient die Papierform nur als "Merkzettel" für die VB-Nummer.
Grundrechtsverletzung: "Kennzeichenscreening" ist verfassungswidrigDie automatisierte Erfassung der amtlichen Kfz-Kennzeichen ("Kennzeichenscreening") ist verfassungswidrig. Diese Entscheidung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Die Richter erklärten mit der Entscheidung die jeweiligen "Screeninggesetze" für nichtig. Sie würden das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen. Die beanstandeten Regelungen würden zudem nicht dem Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit entsprechen, da sie weder den Anlass noch den Ermittlungszweck benennen, dem die Erhebung und der Abgleich der Daten dienen solle. Darüber hinaus würden sie in ihrer unbestimmten Weite auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht genügen. So würden sie schwerwiegende Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen ermöglichen, ohne die für derart eingriffsintensive Maßnahmen grundrechtlich geforderten gesetzlichen Eingriffsschwellen hinreichend zu bestimmen (BVerfG, 1 BvR 2074/05).
Ordnungswidrigkeit: Keine Handy-Nutzung am Steuer bei roter Ampel und ausgeschaltetem MotorEs liegt keine verbotene Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer vor, wenn das Fahrzeug vor einer Rotlicht zeigenden Ampel steht und der Motor ausgeschaltet ist. Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein Urteil des Amtsgerichts auf, das den Fahrer noch zur Zahlung einer Geldbuße von 40 EUR verurteilt hatte und sprach den Fahrer frei. Als dieser vor einer roten Ampel anhalten musste, schaltete er den Motor ab, nahm sein Mobiltelefon und telefonierte kurz mit einem Bekannten. Sodann beendete er das Telefongespräch. Anschließend schaltete die Ampel auf grün. Der Fahrer startete den Motor und fuhr weiter. Nach Auffassung des OLG liege hierin kein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Diese untersage einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Nach Ansicht der Richter gelte dieses Verbot nämlich nicht, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Die Auslegung der Vorschrift, dass dem Ausschalten des Motors keine Bedeutung beizumessen sei, stelle eine nicht zulässige Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zulasten des Betroffenen dar (OLG Hamm, 2 Ss OWi 190/07).
Fahrpersonalgesetz: Überwachung von unzuverlässigen FahrernGegenüber Fahrern, die trotz eindringlicher Belehrungen die Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten, muss der Unternehmer rechtzeitig angemessene arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung und nötigenfalls Kündigung ergreifen. Nur so kann er seine Verpflichtung erfüllen, für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu sorgen. Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf deutlich. Die Richter wiesen dabei auf das Fahrpersonalgesetz hin. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Verordnung nicht dafür sorgt, dass die Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten eingehalten werden. Diese Pflicht erfülle der Unternehmer, indem er das Fahrpersonal regelmäßig eindringlich auf die maßgeblichen Lenk- und Ruhezeiten hinweist, wöchentlich die Schaublätter der Kontrollgeräte überprüft und die Fahrten so disponiert, dass dem Fahrer unter Berücksichtigung des Bestimmungsorts, der Streckenführung, der Zeiten der An- und Abfahrt sowie der Be- und Entladung die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten möglich ist. Dabei müsse dem Fahrpersonal deutlich gemacht werden, dass bei Missachtung fühlbare Unannehmlichkeiten zu befürchten seien. Gegenüber Fahrern, die gleichwohl die Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten, bestehe im Einzelfall eine Pflicht zu gesteigerten Aufsichtsmaßnahmen (OLG Düsseldorf, IV-2 Ss (OWi) 83/07 III).
Verkehrsrecht März 2008Fahrverbot: Ausnahmemöglichkeit für Feuerwehr- und KrankenwagenEinsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenwagen können von einem Fahrverbot ausgenommen werden. Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf kam einem Feuerwehrmann zugute, der mit seinem Motorrad innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Neben einer Geldbuße hatte ihm das Amtsgericht daraufhin verboten, für die Dauer eines Monats Kraftfahrzeuge aller Art zu führen. Auf seine Rechtsbeschwerde änderte das OLG den Schuldspruch dahingehend ab, dass von dem Fahrverbot Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenwagen ausgeschlossen seien. Eine solche Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten sei nach dem Straßenverkehrsgesetz möglich. Die hier vom Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeugarten ließen sich nach Verwendungszweck, Ausrüstung und Bauart eindeutig von anderen Kraftfahrzeuggruppen abgrenzen. Die Ausnahme sei vorliegend auch gerechtfertigt. Der Feuerwehrmann müsse beruflich Einsatz- und Krankenwagen führen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit reiche hier die Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten als "Denkzettel" aus. Das gelte umso mehr, als der Feuerwehrmann den Verkehrsverstoß bei einer Privatfahrt begangen hatte (OLG Düsseldorf, IV-2 Ss (Owi) 118/07-(Owi) 50/07 III).
Nutzungsausfall: Versicherung muss auch zahlen, wenn Fahrzeug eines Verwandten genutzt wirdKann der Geschädigte während der Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer von Zeit zu Zeit auf ein von einem Verwandten geliehenes Fahrzeug zurückgreifen, hat er trotzdem einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf aufmerksam. Es gelte auch hier der Grundsatz, dass freigiebige Leistungen Dritter nicht den Zweck hätten, den Schädiger - und dessen Versicherung - zu entlasten (OLG Düsseldorf, I-1 U 91/07).
Verkehrsunfallrecht: Geschädigter darf Kfz-Schaden nach den in Markenwerkstatt anfallenden Reparaturkosten berechnenWer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, muss sich zur Reparatur seines Pkws von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht auf irgendeine Fachwerkstatt verweisen lassen. Vielmehr kann er die Reparaturkosten nach den Sätzen berechnen, die in einem markengebundenen Kfz-Betrieb anfallen. Das befanden Amtsgericht (AG) Kronach und Landgericht (LG) Coburg und gaben damit einem Pkw-Eigentümer recht. Dessen Mercedes war durch einen Unfall in Mitleidenschaft gezogen worden. Zur Berechnung seines Schadens ließ er ein Gutachten erstellen, das zu Reparaturkosten von fast 4.000 EUR kam. Die Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin kürzte die Erstattungsleistung aber um 580 EUR. Sie war der Meinung, der Pkw-Eigentümer dürfe nicht die Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt ansetzen, sondern müsse sich mit seinem fast fünf Jahre alten Fahrzeug (km-Stand: 259.000) auf eine günstigere, von der Versicherung benannte "freie" Werkstatt verweisen lassen. Das nahm der Geschädigte nicht hin und klagte. Mit Erfolg. Das AG sprach ihm auch den Restbetrag zu. Es führte aus, dass ein Unfallgeschädigter grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Werkstatt anfallenden Reparaturkosten habe. Er müsse sich nicht erst mit seinem Fahrzeug und dem Schadensgutachten bei mehreren Kfz-Werkstätten vorstellen, um herauszufinden, ob diese - bei günstigeren Stundensätzen - zur gleichwertigen Durchführung der Reparatur in der Lage seien. Außerdem könne auch bei älteren Fahrzeugen für den Zeit- und Marktwert von Bedeutung sein, ob in einem Betrieb der entsprechenden Automarke repariert wurde. Das LG sah es genauso, sodass die Versicherung die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts schließlich zurücknahm (AG Kronach, 1 C 168/07; LG Coburg, 32 S 83/07).
Haftungsrecht: Kein "Rechts vor Links" bei abgesenktem BordsteinMündet eine Straße von rechts in der Weise ein, dass der Weg in die andere Straße über einen abgesenkten Bordstein führt, hebt das die Vorfahrtsregel "Rechts vor Links" auf. Dabei komme es nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Hagen auch nicht darauf an, ob die von rechts einmündende Straße "bedeutender" sei. Es müsse vielmehr formal auf das Vorhandensein des abgesenkten Bordsteins abgestellt werden. Allerdings müsse auch der Vorfahrtsberechtigte sehr vorsichtig sein. Es müsse damit rechnen, dass der Wartepflichtige im Hinblick auf die im Allgemeinen kaum bekannte "Bordstein-Regel" die Vorfahrtslage verkenne. Komme es dennoch zu einem Zusammenstoß, führe dies zu einer Haftungsquote von 70 zu 30 zulasten des Wartepflichtigen (LG Hagen, 10 S 35/07).
Verkehrsrecht Februar 2008Unfallschadensregulierung: Typische Überforderungssituation bei "Kinderunfall"?Lässt ein achtjähriges Kind auf dem Bürgersteig sein Fahrrad los, damit es von alleine weiterrollt, und rollt das führungslose Fahrrad auf die Fahrbahn gegen das zu diesem Zeitpunkt vorbeifahrende Kfz, so handelt es sich um einen Unfall mit einem Kfz, der zu einer Haftungsprivilegierung des Kindes führt. Diese Erfahrung musste ein Autofahrer machen, der in einer 30er Zone unterwegs war. Hier war ihm eine Gruppe Kinder auf dem Gehweg entgegengekommen. Vorneweg war ein achtjähriger Junge mit seinem Fahrrad gelaufen. Unter den Anfeuerungsrufen der übrigen Kinder hatte er sein Rad so schnell wie möglich vor sich her geschoben, um es dann loszulassen, damit es von alleine weiterrollt. Dabei stieß das führungslos rollende Rad mit dem Auto zusammen, das in diesem Augenblick vorbeifuhr. Wie vor den Instanzgerichten blieb die Schadenersatzklage des Autofahrers vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ohne Erfolg. Die Richter verwiesen auf § 828 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach ist ein Minderjähriger zwischen sieben und zehn Jahren nicht für einen Schaden verantwortlich, den er einem anderen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug zufügt. Damit folgten die Richter nicht der Ansicht des Autofahrers, der die Vorschrift ihrem Sinn und Zweck nach für unanwendbar hielt. Eine Unanwendbarkeit liege nach Ansicht der Richter nur vor, wenn keine typische Überforderungssituation des Kindes durch die besonderen Gefahren des motorisierten Verkehrs eingetreten sei (Beispiel: Ein achtjähriger Radfahrer stößt gegen ein ordnungsgemäß geparktes Auto). Im konkreten Fall sei jedoch eine typische Überforderungssituation zu bejahen. So sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass der Junge beim Loslassen seines Rads die Geschwindigkeit und die Entfernung des herannahenden Fahrzeugs falsch eingeschätzt habe. Deshalb werde er nicht damit gerechnet haben, dass das führungslose Fahrrad gerade zu dem Zeitpunkt auf die Fahrbahn geraten könne, als ein Auto vorbeifuhr. Im Ergebnis blieb der Autofahrer daher auf seinem Schaden sitzen (BGH, VI ZR 42/07). Nötigung im Straßenverkehr: Rücksichtsloses Überholen ist noch keine NötigungDer "bloß" rücksichtslose Überholer macht sich i.d.R. nicht nach § 240 StGB wegen Nötigung strafbar. Daher sprach das Oberlandesgericht (OLG) einen Autofahrer wegen des entsprechenden Vorwurfs frei. Nach Ansicht der Richter würden nicht alle rücksichtslosen Verhaltensweisen im Straßenverkehr den Tatbestand der Nötigung erfüllen. Entscheidend sei, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens war. Auf den "bloß" rücksichtslosen Überholer treffe das aber i.d.R. nicht zu. Sein Ziel sei es, schneller voranzukommen. Dass dies auf Kosten anderer geschehe, sei nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise (OLG Düsseldorf, III-5 Ss 130/07 - 61/07). Mobiltelefon im Straßenverkehr: Handy-Nutzung bei Halten der FreisprecheinrichtungEine Verurteilung wegen unerlaubter Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons scheidet aus, wenn der Betroffene gar kein Mobiltelefon oder den Hörer eines Autotelefons, sondern ein anderes Gerät aufnimmt oder hält. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg sei es dabei gleichgültig, ob mit der Aufnahme des anderen Geräts, etwa einer Freisprecheinrichtung, letztlich gerade die funktionsspezifische Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons bewirkt werden solle oder tatsächlich realisiert werde. Nach dem möglichen Wortsinn der Norm verbiete sich auch eine Auslegung dahin, die Freisprecheinrichtung lediglich als (unselbstständigen) Funktionsteil des Mobil- oder Autotelefons aufzufassen (OLG Bamberg, 3 Ss OWi 744/07). Ermittlungsverfahren: Wer darf die Entnahme einer Blutprobe anordnen?In vielen Situationen ist die Entnahme einer Blutprobe erforderlich, um zu einem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu kommen. Grundsätzlich ist eine Blutentnahme durch den Richter anzuordnen. Nur in Ausnahmefällen kann die Staatsanwaltschaft oder nachrangig die Polizei die Anordnung treffen. Das ist jedoch nur bei "Gefahr im Verzug" möglich. Fall 1: Der Beschuldigte soll zwischen 11.45 und 12.00 Uhr eine Trunkenheitsfahrt begangen haben. Er wurde um 12.10 Uhr in seiner Wohnung angetroffen. Um 12.30 Uhr wurde eine Atemalkoholkonzentration von 1,83 Promille gemessen. Der Beschuldigte wurde zum Polizeikommissariat verbracht: Dort wurde um 14.05 Uhr eine Blutentnahme vorgenommen, die von der Polizei angeordnet wurde, ohne zuvor Staatsanwaltschaft oder Gericht einzuschalten. Das Landgericht (LG) Hamburg entschied, das in diesem Fall kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Blutalkohol-Gutachtens bestehe. Es sei zwar richtig, dass die Strafverfolgungsbehörden nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig versuchen müssten, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. "Regelmäßig" bedeute aber, dass es Ausnahmen von der Regel geben müsse. Erforderlich sei, dass der Untersuchungserfolg durch die Einholung einer richterlichen Entscheidung gefährdet wäre. Das sei bei allen Fällen des begründeten Verdachts von Trunkenheitsfahrten der Fall. Wegen des Abbaus des Blutalkoholgehalts führe jede zeitliche Verzögerung bei der Blutentnahme zu größeren Ungenauigkeiten oder gar zur Unmöglichkeit der Rückrechnung und damit zu größeren Ungenauigkeiten bei der Feststellung des Blutalkoholgehalts im Tatzeitpunkt. Es sei auch in Zeiten moderner Telekommunikationsmittel illusorisch und nicht durchführbar, innerhalb kürzester Zeit eine richterliche Entscheidung zu erlangen. Dafür reiche es nämlich nicht aus, dass die Polizeibeamten telefonisch die Staatsanwaltschaft informieren und über diese telefonisch an den Eilrichter herantreten würden, um innerhalb einer Stunde bis zum Eintreffen des Arztes eine richterliche Anordnung in Händen halten zu können. Keinem Richter könne zugemutet werden, ohne Aktenkenntnis, ohne schriftliche Entscheidungsgrundlage, nur aufgrund telefonischer Anhörung der Beteiligten eine Entscheidung zu fällen (LG Hamburg, 603 Qs 470/07). Fall 2: Die Polizei erhielt Kenntnis davon, dass der Beschuldigte von seiner Arbeitsstätte (= Krankenhaus) bereits seit längerer Zeit opiathaltige Medikamente mit nach Hause nehme und dort konsumiere. Die Polizei begab sich zunächst zur Klinik, wo das weitere Vorgehen besprochen werden sollte. Dabei wurde auch die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten erwogen. Der Beschuldigte wurde daraufhin fernmündlich zur Klinik gebeten, wo ihm nach seinem Erscheinen im Beisein der Polizei der Tatvorwurf eröffnet wurde. Die Staatsanwaltschaft ordnete dann die Durchsuchung der Wohnung an. Nach Abschluss der Durchsuchung wurde noch die Entnahme einer Blutprobe angeordnet. Hierbei wurde festgestellt, dass der Beschuldigte opiumhaltige Substanzen zu sich genommen hatte, deren Spuren noch im Blut vorhanden waren. Das Amtsgericht (AG) Essen hielt die durchgeführte Durchsuchung und die Anordnung der Blutentnahme für rechtswidrig. Die gewonnenen Beweise dürften nicht verwertet werden. Das AG ordnete daher an, dass die sichergestellten Gegenstände an den Beschuldigten herauszugeben und die Blutprobe zu vernichten sei. Nach Ansicht des Gerichts lag hier die erforderliche "Gefahr im Verzug" nicht vor. Da bereits die Anzeigenerstatterin den Verdacht geäußert hatte, dass der Beschuldigte opiumhaltige Substanzen konsumiert habe, wäre es zeitgleich zur Durchsuchung möglich gewesen, in der Großstadt zur Mittagszeit auch für die Blutentnahme einen richterlichen Beschluss einzuholen. Soweit darauf abgestellt werde, dass kein verfälschtes Messergebnis bzgl. der Blutentnahme riskiert werden sollte, hat das AG darauf hingewiesen, dass die Zeit zwischen Verbringung des Beschuldigten vom Wohnort zum Präsidium ausgereicht hätte, einen Beschluss des zuständigen Richters herbeizuführen (AG Essen, 44 Gs 4677/07). Verkehrsrecht Januar 2008Haftungsrecht: 9-jähriger trägt bei Fahrradunfall kein MitverschuldenWird ein 9-jähriger in einen Verkehrsunfall verwickelt, kann sich der Unfallgegner meist nicht auf ein Mitverschulden des Kindes berufen. Das musste ein Autofahrer erfahren, der mit einem 9-jährigen Radfahrer zusammengestoßen war. Das Kind war mit seinem Rad hinter einem Spielkameraden ohne zu schauen quer über eine Straße gefahren. Der Autofahrer konnte sein Fahrzeug noch zum Stehen bringen. Gleichwohl fuhr das Kind ungebremst gegen den vorderen Bereich des Pkw. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied, dass das Kind seinen vollen Schaden vom Autofahrer ersetzt verlangen könne. Es könne hier von einer typischen Überforderungssituation durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs ausgegangen werden. Das würde ein Mitverschulden des Kindes ausschließen (OLG Köln, 24 W 13/07).
Fahrverbot: Nicht in jedem Fall kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werdenSelbst das Vorliegen einer besonderen Härte durch drohenden Verlust des Arbeitsplatzes führt nicht zwingend dazu, in jedem Fall von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen. Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einer aktuellen Entscheidung deutlich. In jedem Fall müsse zu berücksichtigender Maßstab bleiben, ob bei Verzicht auf eine solche Sanktion noch wirksam auf den Betroffenen eingewirkt werden könne. Sofern dies nicht mehr der Fall sei, weil sich der Betroffene gegenüber verkehrsrechtlichen Ge- und Verboten vollkommen uneinsichtig zeige, müsse ein Fahrverbot auch bei erheblichen Härten seine Berechtigung finden (OLG Hamm, 1 Ss Owi 549/07).
Unfallschadensregulierung: Radfahrer kann zu 2/3 haften, wenn er auf Radweg in falscher Richtung fährtEin Radfahrer, der einen Radweg in falscher Richtung befährt und mit einem an sich wartepflichtigen Pkw-Fahrer zusammenstößt, kann trotz bestehenden Vorfahrtsrechts zu zwei Drittel haften, wenn der Pkw vor der Kollision hinreichend lange (hier: mindestens drei Sekunden) gestanden hat. Diese Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin erging zugunsten eines Pkw-Fahrers, der aus einer Nebenstraße kam. Gegenüber Radfahrern auf dem Radweg an der Hauptstraße war er wartepflichtig. Für ihn von rechts näherte sich ein Fahrradfahrer. Dieser befuhr den Radweg in falscher Richtung. Es kam zur Kollision, obgleich der Pkw-Fahrer bereits mindestens drei Sekunden mit seiner Motorhaube bis zur Mitte des Radwegs gestanden hatte.
Nach Ansicht der Richter trage der Pkw-Fahrer hier nur den geringeren Teil der Schuld. Er habe zwar an der Kreuzung warten müssen. Auch habe der Radfahrer sein Vorfahrtsrecht nicht verloren, weil er den Radweg in falscher Richtung benutzt habe. Allerdings sei der gegen den Pkw-Fahrer sprechende Anscheinsbeweis einer Vorfahrtverletzung entkräftet. Maßgebend sei nämlich, ob er den rechts von ihm gelegenen Radweg mit hinreichender Aufmerksamkeit beobachtet und auf den verbotswidrig herannahenden Radfahrer geachtet habe. Das sei nach Ansicht der Richter hier der Fall gewesen. Daher betrage sein Mithaftungsanteil nur 1/3. Der Radfahrer dagegen müsse 2/3 tragen, weil er gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung für Radfahrer verstoßen habe. Er hätte die Kollision bei sorgfältiger Fahrweise (angepasste Geschwindigkeit/Bremsbereitschaft) auch verhindern können, weil der Pkw ausreichend lange erkennbar gestanden habe (LG Berlin, 58 S 79/07).
Haftungsverteilung: Wer zu früh blinkt, biegt zu spät abWer von der Vorfahrtstraße nach rechts abbiegen will, darf den Blinker nicht zu früh betätigen. Andererseits dürfen Wartepflichtige nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass der andere so fahren wird, wie es der Fahrtrichtungsanzeiger verheißt. Kommt es zum Unfall, trifft ansonsten beide eine Mitschuld. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts (LG) Coburg. Eine Autofahrerin wollte eine Seitenstraße passieren und hinter dieser nach rechts auf einen Parkplatz abbiegen. Allerdings hatte sie den rechten Blinker schon deutlich vor der Seitenstraße betätigt. Ein in der Seitenstraße wartepflichtiger Busfahrer dachte, der Pkw werde in "seine" Straße einbiegen. Im Vertrauen darauf war er in die Vorfahrtstraße eingefahren. Hier kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge. Die Autofahrerin bemängelte einen Vorfahrtverstoß und verlangte vollen Schadenersatz.
Das LG stellte jedoch fest, dass der Fall so eindeutig nicht liege. Die Autofahrerin habe die Fahrtrichtung falsch angezeigt und damit gegen die Grundregeln des Straßenverkehrs verstoßen. Das Setzen des Blinklichts deute nämlich grundsätzlich auf die nächstgelegene Abbiegemöglichkeit hin. Die Fahrerin hätte daher erst auf Höhe der Seitenstraße blinken dürfen. Andererseits habe der Busfahrer die Vorfahrt verletzt, weil er nicht auf ein Abbiegen vertrauen durfte. Das Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers könne verschiedene Gründe haben und insbesondere auch auf die Absicht zurückzuführen sein, am rechten Fahrbahnrand anzuhalten oder zu parken. Nach dem Gebot der defensiven Fahrweise sei daher ein weiteres Zuwarten erforderlich gewesen. Alles in allem sei daher eine hälftige Haftungsverteilung angemessen (LG Coburg, 23 O 126/07).
VerkehrsrechtMeldungen Dezember 2007 Fahrverbot: Kein Absehen vom Fahrverbot bei erheblicher Überschreitung der zulässigen GeschwindigkeitWer die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschreitet, kann sich nicht auf das Vorliegen eines Augenblickversagens wegen Übersehen eines Verkehrschilds berufen. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe wies bei der Begründung dieser Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin. Danach könne kein Fahrverbot verhängt werden, wenn der Betroffene ein Verkehrsschild ggf. nur aufgrund leichter Fahrlässigkeit übersehen habe. Von einer leichten Fahrlässigkeit könne im vorliegenden Fall aber nicht mehr ausgegangen werden. Es liege vielmehr eine grob pflichtwidrige Missachtung der gebotenen Aufmerksamkeit vor, wenn der Verkehrsteilnehmer nicht nur die Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, sondern auch die außerorts zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h in erheblicher Weise überschreite. Der Betroffene war hier mit 132 km/h "geblitzt" worden. In einem solchen Fall beruhe der Verkehrsverstoß nicht auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit, sondern auf der Nichtbeachtung weiterer Sorgfaltspflichten (OLG Karlsruhe, 1 Ss 25/07).
Entziehung der Fahrerlaubnis: Hohes Lebensalter ist noch kein körperlicher MangelAllein das hohe Lebensalter eines Kraftfahrers rechtfertigt - auch im Zusammenhang mit groben Fahrfehlern - noch nicht den Schluss auf körperliche Mängel, die dem sicheren Führen von Fahrzeugen entgegenstehen. Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle. Auslöser des Prozesses war die "Fahrleistung" eines 76-jährigen Pkw-Fahrers. Nachdem er nachts mit seinem Pkw zunächst kurzzeitig in unsicheren "Schlenkerbewegungen" unterwegs war, geriet er über die linke Fahrbahnhälfte und den Bordstein hinweg mit beiden linken Reifen auf den Gehweg. Dabei platzten beide linken Reifen. Auf dem Gehweg kam ihm ein Fußgänger entgegen. Der Pkw-Fahrer fuhr direkt auf diesen zu. Der Fußgänger konnte einen Zusammenprall dadurch vermeiden, dass er durch "ein paar forsche Schritte zur Seite" auswich. Vom Amtsgericht wurde der Senior wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, seine Fahrerlaubnis eingezogen und für die Neuerteilung eine Sperrfrist von 12 Monaten angeordnet. Diese Entscheidung hob das OLG nun auf. Zwar könnten die Feststellungen zum Fahrverhalten des Pkw-Fahrers, seinem Alter und des Tatgeschehens den Schluss rechtfertigen, er sei aufgrund vorübergehender körperlicher Mängel nicht in der Lage gewesen, sein Fahrzeug sicher zu führen. Das ursprüngliche Urteil lasse aber offen, um welche körperlichen Mängel es sich dabei handeln könnte. Offen bleibe auch, woraus der Schluss zu ziehen sei, dass er diese hätte erkennen können und müssen, also fahrlässig gehandelt habe. Es hätte nahegelegen, dass sich das Amtsgericht hierzu sachverständiger Hilfe eines auf dem Gebiete der Verkehrsmedizin erfahrenen Neurologen oder Arztes für Innere Medizin bedient hätte. Die pauschalen Feststellungen würden das Fahrverbot jedoch nicht tragen (OLG Celle, 32 Ss 113/07).
Mietwagenkosten: Geschädigter darf auf sein vor dem Unfall bestelltes Neufahrzeug wartenHat ein Geschädigter bereits vor einem Unfall ein neues Fahrzeug bestellt und hält sich die voraussichtliche Lieferfrist in vertretbarem Rahmen, muss er zur Überbrückung der Zeit bis zur Lieferung kein Gebrauchtfahrzeug erwerben. Er kann in diesem Fall auch über die ansonsten übliche Zeit hinaus Ersatz für einen Mietwagen verlangen. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall eines Speditionsunternehmens, das von der gegnerischen Versicherung Schadenersatz verlangte. Streitgegenstand war ein Verkehrsunfall, bei dem Mitte Oktober einer der Lkw nebst Anhänger einen Totalschaden erlitten hat. Der Spediteur hatte unabhängig von dem Unfall bereits zuvor einen neuen Lkw bestellt, der die jetzt beschädigte Zugmaschine ersetzen sollte. Voraussichtlicher Liefertermin war im November. Tatsächlich erfolgte die Lieferung Anfang Dezember. In der ersten Instanz hatte das Landgericht dem Spediteur lediglich Mietfahrzeugkosten für 12 Tage zuerkannt. Dies hat es damit begründet, dass der Geschädigte bei einem Totalschaden grundsätzlich nur einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten für den Zeitraum habe, in dem er ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt beschaffen könne. Überschreite die Lieferzeit für den bestellten Lkw diese Zeit, müsse er für die Zwischenzeit ein Gebrauchtfahrzeug erwerben und später gegebenenfalls wieder verkaufen. Das sah das OLG anders. Es gab dem Spediteur recht und erkannte Mietwagenkosten für 47 Tage an. Aus Sicht des Spediteurs zum Zeitpunkt seiner Entscheidung wäre die übliche Frist nur um 24 Tage überschritten gewesen. Unter Abwägung der relativ moderaten Höhe der zusätzlich anfallenden Mietwagenkosten einerseits und den mit dem Erwerb eines gebrauchten Lkw verbundenen Risiken andererseits sei die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs für die Zwischenzeit bis zur Lieferung nicht zumutbar gewesen (OLG Celle, 14 U 85/07).
Autokauf: Werkstatt gilt als NacherfüllungsortIst beim Kauf eines Fahrzeugs für private Zwecke für die Durchführung der Nacherfüllung ein Ort im Vertrag nicht bestimmt, richtet sich der Leistungsort für die Nacherfüllung grundsätzlich nach dem ursprünglichen Leistungsort des durch den Kaufvertrag begründeten Anspruchs. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) München die Klage eines Autokäufers zurück. Dieser hatte bei der beklagten Kfz-Händlerin ein Gebrauchtfahrzeug gekauft. Als ein Problem mit dem Motor auftrat, verlangte er unter Fristsetzung den Einbau eines Austauschmotors. Er weigerte sich jedoch, das Fahrzeug an den weit entfernten Firmensitz der Beklagten zu bringen, um dort - wie von der Beklagten angeboten - den Mangel beheben zu lassen. Weil es daraufhin nicht zur Reparatur des Pkw kam, wollte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies versagte ihm nun der 20 Senat des OLG. Ein wirksamer Rücktritt des Käufers sei nicht möglich. Es könne sogar offenbleiben, ob der Wagen überhaupt mangelhaft sei. Jedenfalls scheitere der Rücktritt daran, dass es der Käufer der Beklagten innerhalb der gesetzten Frist nicht ermöglicht habe, den gerügten Mangel zu beseitigen. Er habe das Fahrzeug nicht am Firmensitz zur Nachbesserung zur Verfügung gestellt und damit eine Mitwirkungshandlung verweigert, die das Rücktrittsrecht voraussetze. In Ermangelung einer vorrangigen Parteivereinbarung sei als Erfüllungsort der Nachbesserung der Firmensitz der Beklagten anzunehmen. Das sei der ursprüngliche Leistungsort - also der Ort, an dem der Käufer den Pkw beim Kauf auch in Empfang genommen habe (OLG München, 20 U 2204/07). Hinweis: Die Frage wird bei den Gerichten unterschiedlich entschieden. Ebenso wie hier sah es das OLG Köln in einem ähnlichen Fall (OLG Köln, 20 U 188/05). Anders hat in der Vergangenheit allerdings der 15. Senat des OLG München entschieden. Er sah als Erfüllungsort den Wohnort des Käufers an (OLG München, 15 U 2190/05). Meldungen November 2007
Unfallschadensregulierung: Restwert bei fiktiver Totalschadensabrechnung und Weiterbenutzung nach Teilreparatur Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.
Mit dieser Entscheidung wies der Bundesgerichtshof (BGH) ein Versicherungsunternehmen in seine Schranken. Geklagt hatte ein Autofahrer, der schuldlos in einen Unfall verwickelt war. Der von ihm beauftragte Sachverständige hatte Reparaturkosten i.H.v. 13.767,14 EUR, einen Brutto-Wiederbeschaffungswert von 12.500 EUR (netto 12.200 EUR) und einen auf dem regionalen Markt erzielbaren Restwert von 2.000 EUR ermittelt. Der beklagte Versicherer legte dem Kläger ein Restwertangebot eines Aufkäufers aus einer Internet-Restwertbörse i.H.v. 4.300 EUR vor und regulierte den Fahrzeugschaden auf dieser Basis mit 7.900 EUR (12.200 ./. 4.300).
Dieses höhere Restwertangebot müsse sich der Autofahrer nach Ansicht des BGH jedoch nicht anrechnen lassen, weil er seinen Wagen (teil-)repariert und weitergenutzt habe. Anrechnen lassen müsse er sich lediglich den von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert (2.000 EUR). Bei einer fiktiven Abrechnung könne er nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeugs nicht realisieren könne (BGH, VI ZR 217/06).
Absehen vom Fahrverbot: Fahrverbot bei lang zurückliegender Tatzeit Von der Anordnung eines Fahrverbots kann abgesehen werden, wenn zwischen der Tat und ihrer gerichtlichen Ahndung 23 Monate liegen.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin. Die Richter machten allerdings deutlich, dass zu der zeitlichen Komponente noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssten. So dürfe der Betroffene verkehrsrechtlich nicht mehr auffällig geworden sein. Zudem müsse die lange Verfahrensdauer auf Gründen beruhen, die außerhalb seines Einflussbereichs lagen.
Hinweis: Die Obergerichte gehen i.d.R. ab einem zeitlichen Abstand von zwei Jahren zwischen Tat und Gerichtstermin davon aus, dass ein Fahrverbot nicht mehr erforderlich ist. Diese Grenze schwankt allerdings. Dem OLG Hamm (2 Ss 112/04) haben ca. 22 Monate ausgereicht, dem AG Bensheim (8229 Js 22570/05 5 Ds IX) reichen schon 15 Monate.
(OLG Karlsruhe, 1 Ss 44/07).
Fahrverbot: Fahrverbot gegen Fahrzeughalter wegen Verletzung der Halterpflichten ist unzulässig Voraussetzung für ein Fahrverbot ist nach dem Straßenverkehrsgesetz, dass der Betroffene eine Verkehrsordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm reicht dafür jedoch eine Verletzung von Halterpflichten nicht aus. Die Richter hoben daher das gegen einen Spediteur erlassene Fahrverbot wieder auf. Obwohl dessen Fahrzeuge mehrfach wegen Verkehrsunsicherheit aufgefallen waren (defekte Reifen, Überladung, mangelhafte Bremsen etc.), könne der Fahrzeughalter nur zu einer Geldbuße verurteilt werden. Ein Fahrverbot könne nur gegen den Fahrzeugführer selbst erlassen werden, nicht aber gegen mögliche Mitverantwortliche, die das Fahrzeug nicht geführt hätten (OLG Hamm, 4 Ss Owi 428/07).
Meldungen Oktober 2007 Aktuelle Gesetzgebung: Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen - der neue § 24c StVG Am 1.8.07 ist das Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in Kraft getreten. Durch das Gesetz ist u.a. der neue § 24c in das StVG eingefügt worden. Inhalt des § 24c StVG ist ein besonderes Alkoholverbot für die dort genannten Kfz-Führer. Ziel der Neuregelung ist, dass diese ein Kfz nur in nicht alkoholisiertem Zustand führen. Daher untersagt § 24c den Alkoholgenuss während der Fahrt absolut. Wer vor der Fahrt Alkohol getrunken hat, darf die Fahrt nicht antreten, wenn er noch unter der Wirkung von alkoholischen Getränken steht. Die Neuregelung in § 24c StVG gilt für Fahranfänger. Das sind diejenigen, die sich noch in der Probezeit nach § 2a StVG befinden. Die Regelung findet auch Anwendung auf Inhaber von EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen, wenn diese ihren Wohnsitz ins Inland verlegt haben. Allerdings gilt insoweit auch die gesetzliche Anrechnungsregelung, sodass die Zeit seit Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis auf die Probezeit angerechnet wird. Hinweis: § 24c StVG gilt außerdem für alle Führer eines Kfz, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das bedeutet: Bei einem Erwerb der Fahrerlaubnis mit 18 Jahren steht der Erwerber nicht nur während der Probezeit, sondern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres unter dem Alkoholverbot des § 24c StVG. Folgende Rechtsfolgen können bei einem Verstoß eintreten:
Missbrauch: Tschechische Fahrerlaubnis kann in Deutschland unwirksam sein Eine in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis kann in Deutschland nicht anerkannt werden, wenn sie in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Umgehung der deutschen Vorschriften erworben wurde. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem entsprechenden Rechtsstreit. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde hatte dem Antragsteller untersagt, von seiner Anfang 2006 in Tschechien ausgestellten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Diese sei unter Umgehung der deutschen Bestimmungen erworben worden. Den vom Antragsteller hiergegen begehrten Eilrechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Zwar würden die von den Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse zur Förderung der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union (EU) grundsätzlich gegenseitig anerkannt. Auf diesen Anerkennungsgrundsatz könne sich ein Fahrerlaubnisinhaber in Fällen eines offenen Missbrauchs jedoch nicht berufen. Hiervon sei auszugehen, wenn er wegen schwerwiegender Eignungsmängel die nationale Fahrerlaubnis nach dem in seinem Herkunftsland geltenden Recht nicht habe wiedererlangen können und er sie nur deshalb im EU-Ausland erworben habe. Diese Voraussetzungen lägen beim Antragsteller vor. Im Jahre 1994 sei ihm die Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,41 Promille entzogen worden. Nachdem er in der Folgezeit mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufgefallen sei, hätten ihm zwei medizinisch-psychologische Gutachten die Fahreignung wegen bestehender Alkoholproblematik abgesprochen. 1999 habe der Antragsteller erneut unter Alkoholeinfluss (1,69 Promille) am Straßenverkehr teilgenommen. Außerdem habe er sonstige Straftaten unter erheblichem Alkoholeinfluss begangen. Schließlich sei er 2003 wiederum wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in alkoholisiertem Zustand (2,08 Promille) in Erscheinung getreten. Vor diesem Hintergrund könne es nicht zweifelhaft sein, dass dem Antragsteller im Bundesgebiet ohne neuerliche medizinisch-psychologische Begutachtung mit Sicherheit keine Fahrerlaubnis erteilt worden wäre. Deshalb stelle der Erwerb der Fahrerlaubnis in Tschechien eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der deutschen Vorschriften über die Fahreignung dar (OVG Rheinland-Pfalz, 10 B 10291/07.OVG).
Autobahn: Bei Fahrzeugen mit eingeschalteter Warnblinkanlage auf dem Standstreifen ist besondere Vorsicht erforderlich Ein Autofahrer, der bei Dunkelheit erkennen kann, dass auf der Standspur einer Autobahn bereits mehrere Fahrzeuge mit eingeschalteter Warnblinkanlage halten, muss mangels besserer Erkenntnisse auch damit rechnen, dass sich in diesem Bereich ein Unfallfahrzeug auf der Überholspur und Ersthelfer auf der Fahrbahn befinden. Er ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart deshalb verpflichtet, angesichts der unklaren Verkehrssituation seine Geschwindigkeit beim Vorbeifahren an dieser Stelle soweit zu reduzieren, dass ihm ein gefahrloses Anhalten jederzeit möglich ist. Fährt er dagegen mit ungeminderter Geschwindigkeit (hier ca. 140 km) in die Gefahrenstelle, muss er sich ein überwiegendes Verschulden zurechnen lassen, wenn es zum Zusammenstoß mit einem auf der Überholspur stehenden Unfallwagen kommt. Nach Ansicht der Richter trete die Betriebsgefahr des bereits verunfallten Fahrzeugs erheblich hinter sein Verschulden zurück. Der Autofahrer müsse daher 65 Prozent des Schadens tragen (OLG Stuttgart, 3 U 16/06).
Wertverlust durch Unfall: Es kann nicht auf eine starre Kilometergrenze abgestellt werden Es entspricht nicht mehr höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei Pkw im Allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts anzusetzen ist. Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg auf die geänderte Rechtsprechung hin, die sich zwischenzeitlich dem „Qualitätsstandard“ der Automobilindustrie angepasst hat. Nach Ansicht der Richter könne nicht mehr allein auf die Laufleistung des Fahrzeugs abgestellt werden. Maßgeblich sei vielmehr deren Bedeutung für die Bewertung des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung könne sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge ändern. Es könne daher auf eine starre Kilometergrenze nicht mehr abgestellt werden. Vielmehr müsse der Tatrichter in jedem Einzelfall prüfen, ob sich der Unfallschaden wertmindernd auswirke (OLG Oldenburg, 8 U 246/06).
Nötigung: Anforderungen an die Feststellung einer Nötigung im Straßenverkehr Ist festgestellt, dass ein Autofahrer über eine Strecke von etwa 2 km bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte, aufgefahren ist und er neben dem Abblendlicht - offenbar ohne verkehrsbedingten Grund - auch die Nebelscheinwerfer eingeschaltet hatte, sind die von der Rechtsprechung für eine Annahme einer Nötigung im Straßenverkehr hinsichtlich Streckenlänge, Intensität und Dauer der Einwirkung geforderten Kriterien hinreichend dargestellt. Das musste sich ein Autofahrer vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm sagen lassen, der gegen eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung in Revision gegangen war. Die Richter führten aus, dass es sich bei einem solchen Vorgehen keinesfalls um ein nur kurzfristiges Bedrängen oder eine nur kurzfristige Behinderung handele. Schon wegen der objektiven Gegebenheiten könne auf einen Nötigungsvorsatz geschlossen werden. Die Revision wurde deshalb verworfen - die Verurteilung hat Bestand (OLG Hamm, 2 Ss 50/07).
Überholvorgang: Kein Fahrverbot bei Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung Wer bei unklarer Verkehrslage überholt und dabei die „durchgezogene Mittellinie“ überfährt, verwirklicht nicht den Tatbestand der Nr. 19.1.1 des Bußgeldkatalogs. Ein Fahrverbot kann daher nicht verhängt werden. Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart das gegen einen Autofahrer verhängte Fahrverbot wieder auf. Der Autofahrer hatte den vor ihm in einer Fahrzeugkolonne stehenden Lkw überholt. Dieser hatte eine Lücke zum vorausfahrenden Verkehr eingehalten, um einen Pkw vorzulassen, der aus einer Seitenstraße in die Vorfahrtstraße einbiegen wollte. Als dieser in die Straße einfuhr, kam es zum Zusammenstoß der beiden Pkw. Das OLG bestätigte, dass sich der Autofahrer verkehrswidrig verhalten habe. Er habe überholt, obwohl die Fahrzeugkolonne gehalten habe. Dabei hätte er damit rechnen müssen, dass Fahrzeuge vor ihm eine Lücke lassen, um wartenden Querverkehr einbiegen zu lassen. Er habe daher nicht mit einem ungefährlichen Überholvorgang rechnen dürfen, sodass eine unklare Verkehrslage im Sinne der Straßenverkehrsordnung vorgelegen habe. Dieser Verstoß rechtfertige jedoch nicht das verhängte Fahrverbot nach Nr. 19.1.1 des Bußgeldkatalogs. Zwar habe der Autofahrer auch die Fahrstreifenbegrenzung überfahren. Diese begrenze jedoch vor allem den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn, sie diene dessen Schutz. Die „unklare Verkehrslage“ beziehe sich dagegen auf den Schutz des zu Überholenden und den Querverkehr. Es sei aber nicht sinnvoll, ein Fehlverhalten gegenüber dem Querverkehr als schwerwiegender einzustufen (und außerdem mit einem Fahrverbot zu belegen), wenn zusätzlich eine Vorschrift verletzt werde, die nicht dessen Schutz, sondern dem Schutz des Gegenverkehrs diene. Entsprechend sei das Fahrverbot aufzuheben. Hinweis: Es verblieb jedoch ein Bußgeld in Höhe von 80 EUR für das Überholen bei unklarer Verkehrslage im Zusammenhang mit der fahrlässigen Schädigung eines Anderen im Straßenverkehr (OLG Stuttgart, 4 Ss 132/07).
Mitverschulden: Keine Helmpflicht für „normale“ Radfahrer Befährt ein Erwachsener mit einem gewöhnlichen Tourenrad einen innerörtlichen Radweg, ohne einen Schutzhelm zu tragen, trifft ihn nicht der Vorwurf des Mitverschuldens, wenn er infolge Unachtsamkeit einer Fußgängerin stürzt und sich dabei Kopfverletzungen zuzieht. Mit dieser Entscheidung sprach das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einem Radfahrer die volle Entschädigung für seinen erlittenen Schaden zu. Dieser war auf einem Radweg unterwegs. Dabei musste er eine Bushaltestelle passieren, an der eine Fußgängerin mit dem Rücken zu ihm stand. Sein Tempo zu reduzieren oder sich bremsbereit zu halten, hielt er trotz des fehlenden Blickkontakts nicht für nötig. Er klingelte lediglich 10 Meter vor der Haltestelle. Als die Fußgängerin plötzlich einen Schritt auf den Radweg machte, führte der Radfahrer eine Vollbremsung durch. Dabei fiel er über den Lenker zu Boden. Das Landgericht hat die Haftung im Verhältnis 70:30 zum Nachteil des Radfahrers verteilt. Dabei hat es ihm neben einer fehlerhaften Fahrweise eine Obliegenheitsverletzung wegen Fahrens ohne Helm angerechnet. Die Berufung des Radfahrers vor dem OLG führte zur vollen Verurteilung der Fußgängerin. Das OLG hielt die Fahrweise und das Annäherungsverhalten des Radfahrers nicht für fahrlässig. Ein Geschwindigkeitsverstoß liege bei Tempo 15 km/h (mehr war nicht feststellbar) nicht vor. Dem Radfahrer könne auch nicht angelastet werden, mit unverminderter Geschwindigkeit in Richtung auf die Fußgängerin zugefahren zu sein. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Fußgängerin mit dem Rücken zu ihm in unmittelbarer Nähe des Radwegs gestanden habe. Er werde vielmehr durch sein Klingeln entlastet. Im vorliegenden Fall könne schließlich auch nicht das Tragen eines Helms gefordert werden. Bei dieser Frage müsse insbesondere auf den Typ des Rads und den Grad der Gefährlichkeit des Radfahrens abgestellt werden. Anders als vom Rennradfahrer könne von einem „normalen“ Radfahrer für die Alltagsfahrt derzeit noch nicht gefordert werden, einen Schutzhelm zu tragen. Dies gelte insbesondere, da insoweit noch kein allgemeines Bewusstsein einer Schutznotwendigkeit festzustellen sei (OLG Düsseldorf, I-1 U 278/06).
Führerscheinentzug: Übermäßiger Alkoholkonsum führt nicht automatisch zum Verlust der Fahrerlaubnis Eine Fahrerlaubnis kann wegen übermäßigem Alkoholkonsum nur entzogen werden, wenn die Trunkenheit einen Bezug zum Straßenverkehr aufweist oder eine Alkoholabhängigkeit besteht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Gastwirts. Dieser war in seiner Wohnung an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligt. Die herbeigerufene Polizei stellte beim ihm eine Alkoholkonzentration von 3,00 Promille fest. Nach Einholung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens entzog die Verkehrsbehörde die Fahrerlaubnis. Die hiergegen eingelegte Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das OVG hob die Entziehung der Fahrerlaubnis hingegen auf. Die Richter argumentierten, dass die Fahrerlaubnis nur demjenigen entzogen werden könne, der entweder zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht sicher trennen könne oder der alkoholabhängig sei. Nach dem über den Kläger eingeholten verkehrsmedizinischen Gutachten lägen Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit nicht vor. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in Zukunft ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Der von der Polizei festgestellte Alkoholkonsum habe in keinerlei Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden. Bisher sei der Kläger insoweit auch nicht aufgefallen und nicht, wie z.B. ein Berufskraftfahrer, auf das regelmäßige Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr angewiesen (OVG Rheinland-Pfalz, 10 A 10062/07.OVG).
Kinderunfall: Kinder unter 10 Jahren haften grundsätzlich nicht für Unfälle im Straßenverkehr Kinder unter 10 Jahren sind im bewegten Straßenverkehr grundsätzlich überfordert. Sie haften daher nicht für Schäden, die sie in diesem Zusammenhang verursachen. Auf diesen Grundsatz wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung noch einmal ausdrücklich hin. In dem Fall wollte ein achtjähriges Kind mit seinem Fahrrad nach rechts in eine Seitenstraße abbiegen. An der Straßeneinmündung stand ein Pkw, der aus dieser Straße herausfahren wollte. Er hatte angehalten, um auf bevorrechtigten Verkehr zu achten. Der Blick auf die Einmündung war dem Kind zunächst durch eine ca. 2 m hohe Hecke versperrt. Bei weiterer Annäherung konnte es den Pkw aber zumindest aus einer Entfernung von ca. 20 m deutlich erkennen. Es übersah ihn jedoch aufgrund überhöhter Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit und fuhr frontal auf den stehenden Pkw auf. Der BGH wies die Schadenersatzklage des Pkw-Fahrers ab. Nach Ansicht der Richter handele es sich hier um eine typische Fallkonstellation der Überforderung des Kindes durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr. Trotz des vorübergehenden Anhaltens habe sich der Unfall im fließenden Verkehr und damit in einer typischen Überforderungssituation ereignet. Ob sich diese Überforderungssituation konkret ausgewirkt habe, oder ob das Kind aus anderen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, sich verkehrsgerecht zu verhalten, sei unerheblich (BGH, VI ZR 109/06).
Schmerzensgeldrente: Abänderung ist nur in engen Grenzen möglich Eine Schmerzensgeldrente kann im Hinblick auf den gestiegenen Lebenshaltungskostenindex abgeändert werden. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) müsse dazu aber eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergeben, dass die bisher gezahlte Rente ihre Funktion eines billigen Schadensausgleichs nicht mehr erfülle. Falls nicht besondere zusätzliche Umstände vorlägen, sei die Abänderung einer Schmerzensgeldrente bei einer unter 25 Prozent liegenden Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes in der Regel nicht gerechtfertigt (BGH, VI ZR 150/06).
Fahrverbot: Keine Kreditaufnahme zur Abwendung der Folgen eines Fahrverbots Bei abhängig Beschäftigten ist eine Kreditaufnahme zur Abwendung der aus dem Fahrverbot folgenden finanziellen Belastungen i.d.R. nicht zumutbar. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Allerdings wiesen die Richter darauf hin, dass wegen der erforderlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer berufliche Folgen auch schwerwiegender Art zur Annahme des Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte grundsätzlich nicht ausreichen würden. Vom Fahrverbot könne nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn dieses zu einer beruflichen Härte ganz außergewöhnlicher Art (Existenzverlust bei Selbstständigen, Verlust des Arbeitsplatzes bei Arbeitnehmern) führen würde. Dem Betroffenen sei es grundsätzlich zuzumuten, berufliche Nachteile durch das Fahrverbot durch die Inanspruchnahme von Urlaub auszugleichen. Eine Kreditaufnahme, um die aus dem Fahrverbot resultierenden finanziellen Mehrbelastungen aufzufangen, sei aber nur ausnahmsweise angezeigt, wenn sie zumutbar sei. Bei abhängig Beschäftigten dürfte dies i.d.R. nicht der Fall sein. Bei Selbstständigen hingegen könne eine Kreditaufnahme ein zumutbares Mittel sein. Dann müsse das Gericht jedoch in den Urteilsgründen genaue Feststellungen zu Einkommen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen treffen (OLG Hamm, 2 Ss OWi 218/07).
Sichtfahrgebot: Wer bei Dunkelheit auf ein verunfalltes Auto auffährt, trägt ein Mitverschulden Wer bei Dunkelheit auf ein am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug auffährt, das nach einem Unfall links an der Leitplanke zum Stillstand gekommen war, muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer Autofahrerin, die den Unfallgegner auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen hatte. Sie war auf das verunfallte Fahrzeug aufgefahren. Dabei erlitt sie eine Patellafraktur und musste sich einer Operation unterziehen. Sie warf dem Fahrer des zunächst verunfallten Pkw vor, das Fahrzeug habe unbeleuchtet am linken Fahrbahnrand gestanden. Zudem habe sich der Fahrer nicht um eine genügende rückwärtige Absicherung gekümmert. Das Landgericht hat in seinem Urteil eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 zulasten der Autofahrerin für angemessen gehalten. Das OLG hat diesen Mithaftungsanteil nicht beanstandet. Die Richter führten aus, dass der Autofahrerin ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot zur Last gelegt werden müsse. Sie habe nur so schnell fahren dürfen, dass sie innerhalb der durch ihre Scheinwerfer ausgeleuchteten Strecke hätte anhalten können. Darüber hinaus habe sie gegen das allgemeine Sorgfaltsgebot verstoßen. Sie habe das Geschehen am rechten Fahrbahnrand, wo sich mehrere Personen aufgehalten hätten, nicht ausreichend beobachtet. Sie hätte damit rechnen müssen, dass sich zuvor ein Unfall ereignet habe. Durch ein kurzes Aufblenden hätte sie sich unschwer Gewissheit über die Verhältnisse auf dem vor ihr liegenden Fahrbahnabschnitt verschaffen können (OLG Koblenz, 12 U 258/06).
Polizeibeamter: „Geisterfahrer" haftet nicht für posttraumatisches Belastungssyndrom Ein Polizist kann von der Versicherung eines Unfallverursachers keinen Schadenersatz für eine durch den Unfall hervorgerufene psychische Schädigung verlangen. Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall zweier Polizeibeamter, die als Folge eines Verkehrsunfalls ein posttraumatisches Belastungssyndrom erlitten haben sollen. Verursacht wurde der Unfall durch einen „Geisterfahrer", der die Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren hatte. Dabei verursachte er einen Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw, in dem sich eine vierköpfige Familie befand. Beide Pkw fingen Feuer, wodurch sämtliche Insassen verbrannten. Die beiden Polizeibeamten mussten dies mit ansehen, ohne helfen zu können. Die Richter verneinten einen Ersatzanspruch der Polizisten, weil ihre Tätigkeit unter das allgemeine Lebensrisiko falle. Durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen könnten zwar eine Verletzung der Gesundheit im Sinne des Schadenersatzrechts darstellen. Die hier geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen könnten dem Schädiger aber unter den Umständen des Streitfalls nicht zugerechnet werden. So sei eine Haftpflicht des Unfallverursachers in Fällen anerkannt, in denen der Geschädigte als direkt am Unfall Beteiligter infolge einer psychischen Schädigung eine schwere Gesundheitsstörung erlitten habe. Maßgeblich für die Zurechnung sei in diesen Fällen, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufgezwungen habe und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften konnte. Solche Umstände hätten hier jedoch nicht vorgelegen. Die Polizeibeamten seien an dem eigentlichen Unfallgeschehen, nämlich der Kollision zwischen dem „Geisterfahrer" und dem Pkw der Familie, nicht beteiligt gewesen. Sie seien daher wie zufällige Zeugen anzusehen, für die ein solches Ereignis dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sei (BGH, VI ZR 17/06).
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Taxifahrer begeht Unfallflucht, wenn er nur die Taxinummer angibt Ein unfallbeteiligter Taxifahrer genügt seiner nach dem Strafgesetzbuch bestehenden Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Unfalls regelmäßig nicht, wenn er dem Unfallgegner gegenüber nur die Taxinummer verbunden mit der Aufforderung angibt, sich mit dem Taxiunternehmer wegen der Schadensregulierung in Verbindung zu setzen. Dies musste sich ein Taxifahrer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg sagen lassen. Die Richter verurteilten ihn wegen Unfallflucht. Jeder Unfallbeteiligte sei verpflichtet, zugunsten der Feststellungsberechtigten die Angabe zu machen, an dem Unfall beteiligt zu sein. Er müsse zwar nicht notwendig seinen Namen nennen oder sich gar unter Vorlage von Personalpapieren ausweisen. Die bloße Angabe der Taxinummer verbunden mit der Aufforderung, sich mit dem Taxiunternehmer in Verbindung zu setzen, führe aber jedenfalls dazu, dass der Geschädigte keine Feststellungen über die Person des Angeklagten als Führer des Kfz treffen konnte. Der Taxifahrer hätte deshalb, solange der Geschädigte seine Anwesenheit verlangte, die Unfallstelle nicht verlassen dürfen (OLG Nürnberg, 2 St OLG Ss 300/06).
Unfallschadensregulierung: Kein Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn Zweitwagen vorhanden ist Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, kann der Eigentümer von dem Unfallverursacher (bzw. dessen Versicherung) grundsätzlich einen Nutzungsausfall verlangen. Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn ihm ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg wies daher in einem entsprechenden Fall die Klage eines Pkw-Fahrers ab, dessen BMW M3 bei einem Unfall beschädigt worden war. Die geringe Laufleistung (33.000 km in 11 Jahren) und die Saisonzulassung würden darauf schließen lassen, dass der BMW M3 nur gelegentlich und nicht gleichzeitig mit dem anderen Pkw des Geschädigten genutzt werde. Diesem stünde daher der andere Pkw als Überbrückungsfahrzeug zur Verfügung. Er könne insofern keinen Nutzungsausfall geltend machen, da er in seiner Mobilität nicht eingeschränkt sei. Hinweis: Der Geschädigte kann gleichwohl Nutzungsausfall beanspruchen, wenn er ausnahmsweise auf den Zweitwagen nicht zurückgreifen könnte. Das ist z.B. bei einer regelmäßigen Nutzung durch andere Familienangehörige der Fall. (OLG Brandenburg, 12 U 160/06)
Geschwindigkeitsüberschreitung: Höchstgeschwindigkeit für Kraftomnibus auf Autobahn Die von dem Fahrer eines Kraftomnibusses auf einer Bundesautobahn einzuhaltende zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt ungeachtet des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) lediglich 80 km/h, wenn das Siegel auf der „100“-Plakette fehlt. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verwies zur Begründung seiner Entscheidung auf den Wortlaut des § 18 Abs. 5 Nr. 3 StVO. Danach müssten als Bedingung für die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h für Kraftomnibusse kumulativ alle dort genannten Umstände gegeben sein. Fehle es auch nur an einer dieser Voraussetzungen, verbleibe es bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Dass es für die Verkehrssicherheit in erster Linie auf die technische Eignung des Fahrzeugs und deren Überprüfung durch die Zulassungsstelle ankomme und die nachfolgende Anbringung der gesiegelten Plakette vorrangig der Erleichterung der polizeilichen Überwachung dienen möge, ändere hieran nach Auffassung des OLG nichts. Der Text der Vorschrift sei insoweit eindeutig. Er enthalte insbesondere keine wertausfüllungsbedürftigen Generalklauseln, unbestimmte Abgrenzungskriterien oder Rechtsbegriffe. Er bilde damit zugleich eine nicht zu überschreitende Wortlautgrenze gegen jegliche (abweichende) Auslegung und richterliche Interpretation (OLG Koblenz, 2 Ss 370/06).
Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar erstattet verlangt werden.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Nach einem Verkehrsunfall hatte der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragt. In der Preisvereinbarung heißt es u.a.: „Die Grundgebühr richtet sich A) nach der Schadenshöhe ..., B) nach der aufgewendeten Zeit.“ Der B-Text wurde gestrichen. Der Sachverständige stellte dem Geschädigten 363,73 EUR brutto in Rechnung. Die Grundgebühr war laut Schadenshöhe mit 221,56 EUR netto berechnet. Der Rest entfiel auf Nebenkosten. Die beklagte Versicherung lehnte jegliche Erstattung ab.
Der BGH wiederholte zunächst seine Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten, um dann auf die entscheidende Frage einzugehen, ob in Verkehrsunfallsachen ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand ersetzt verlangt werden kann. Mit der ganz überwiegenden Judikatur der Instanzgerichte hat er dagegen keine grundsätzlichen Bedenken. Allein dadurch, dass der Sachverständige eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seines Honorars vornehme, überschreite er nicht die Grenzen rechtlich zulässiger Preisgestaltung. Was den Geschädigten und seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens angeht, so brauche er laut BGH nicht den Markt zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, VI ZR 67/06).
Unfallschaden: Reparaturstopp nach Streit über Unfallhergang kann gerechtfertigt sein Entscheidet sich der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Pkw für die Reparatur, muss er unverzüglich den Reparaturauftrag erteilen, um die Ausfallzeit des Wagens auf ein Mindestmaß zu beschränken. Kommt er dem nicht nach, so besteht sein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens im Regelfall nur nach Maßgabe der voraussichtlichen Zeit einer unterstellt unverzüglich eingeleiteten Reparatur. Nur ausnahmsweise darf er die bereits beauftragte Reparatur wieder stoppen.
Diese Grundsätze stellte das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken auf. In dem betreffenden Rechtsstreit hatte ein Fahrzeugeigentümer geklagt. Als sein Pkw bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde, hatte er noch am Unfalltag eine Werkstatt mit der Instandsetzung des Wagens beauftragt. Weil die gegnerische Versicherung Zweifel an der Unfalldarstellung angemeldet hatte, stoppte er die Reparatur und leitete ein selbstständiges Beweisverfahren bei Gericht ein. Das Fahrzeug wurde erst nach einer Einigung mit der Versicherung vollständig repariert. Daraufhin beanspruchte der Eigentümer eine Entschädigung für die Ausfallzeit von 54 Tagen.
Dies sei nach Ansicht des OLG zwar eine „überlange“ Ausfallzeit, die normalerweise nicht erstattungsfähig sei. Unter den gegebenen Umständen sei sie dem Kläger aber ausnahmsweise nicht anzulasten. Es sei vertretbar gewesen, die Reparatur zu stoppen und das Beweissicherungsverfahren einzuleiten. Allein mit Hilfe der Fotos im Schadensgutachten sei eine sachgerechte Unfallrekonstruktion nicht möglich gewesen. Ein privates Rekonstruktionsgutachten hätte keinen nennenswerten Zeitvorteil gebracht (OLG Saarbrücken, 4 U 470/06 - 153).
Verjährungsunterbrechung: Übersendung des Anhörungsbogens an Firmen- und Privatanschrift Die Versendung eines zweiten Anhörungsbogens kann die Verjährung kein zweites Mal unterbrechen.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg und sprach den Betroffenen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren frei. Dieser war Inhaber und „Geschäftsführer“ einer Firma, die seinen Namen trägt. Mit einem Pkw dieser Firma wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Die Straßenverkehrsbehörde übersandte zwei Anhörungsbogen, einen an die Firmenanschrift und ca. sechs Wochen später einen weiteren an die Privatanschrift.
Das OLG ist der Ansicht des Betroffenen gefolgt, der sich auf Verjährung berufen hatte. Nach Ansicht der Richter sei die Übersendung des Anhörungsbogens an die Firmenanschrift zwar wirksam gewesen. Sie habe auch die Verjährungsfrist unterbrochen. Diese sei allerdings vor Erlass des Bußgeldbescheids erneut abgelaufen. Die zwischenzeitliche Übersendung eines (weiteren) Anhörungsbogens an die Privatanschrift könne die Verjährung nicht ein zweites Mal unterbrechen. Die gesetzlich vorgesehenen Unterbrechungsmöglichkeiten würden nur alternativ bestehen, nicht kumulativ. Das Verfahren müsse daher eingestellt und der Betroffene freigesprochen werden (OLG Brandenburg, 2 Ss (OWi) 22 B/07).
Drogenfahrt: Tatsächliche Feststellungen zum Nachweis von Kokainkonsum Bei einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 2 StVG nach Kokainkonsum gehört zu den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen auch die Mitteilung der Benzoylecgonin-Konzentration im Blut des Betroffenen. Bei einem Benzoylecgonin-Wert ab 75 ng/ml besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg. Die Richter verwiesen in ihrer Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Danach reiche für einen Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG wegen der verbesserten Nachweismethoden nicht mehr jede Wirkstoffmenge. Vielmehr müsse eine Konzentration vorliegen, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lasse, dass der untersuchte Kfz-Führer am Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gewesen sei. Davon gehe man nach Kokaingenuss jedenfalls bei einem Wert ab 75 ng/ml Benzoylecgonin, dem Abbauprodukt von Kokain, aus. Vor diesem Hintergrund gehöre bei einer Verurteilung gem. § 24a Abs. 2 StVG nach Kokainkonsum zu den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen auch die Mitteilung der Benzoylecgonin-Konzentration im Blut des Betroffenen. Fehle diese Feststellung, sei das Urteil fehlerhaft.
Das OLG hat zudem darauf hingewiesen, dass bei einem Benzoylecgonin-Wert unter 75 ng/ml eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG nur in Betracht komme, wenn durch ein ergänzendes rechtsmedizinisches Gutachten festgestellt sei, dass auch in diesem Fall typischerweise rauschmittelbedingte Leistungseinschränkungen der Verkehrstauglichkeit zu erwarten seien (OLG Bamberg, 2 Ss OWi 1623/05).
Unfallschadensregulierung: Beim Parallelabbiegen muss die Spur gehalten werden Bei paarweisem Rechtsabbiegen auf markierten Fahrstreifen in eine zweispurige Straße ohne Fahrbahnmarkierungen hat der rechts Fahrende keinen Vorrang. Er muss sich so weit wie möglich rechts halten und darf den links Fahrenden nicht in Bedrängnis bringen.
Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil klar, das er nach einem Verkehrsunfall sprechen musste. Die beiden unfallbeteiligten Pkw waren zunächst innerstädtisch nebeneinander auf zwei Fahrstreifen mit Richtungspfeilen nach rechts abgebogen. An einer Einmündung wollten beide sodann nach rechts in eine zweispurige Straße ohne getrennte Fahrstreifen abbiegen. Der Beklagte bog von der rechten Fahrspur aus in einem weiten Bogen ab. Dabei beschädigte er das links vor ihm fahrende, gleichfalls rechtsabbiegende Fahrzeug der Klägerin hinten rechts. Während das Amtsgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Landgericht die volle Haftung des Beklagten bejaht. Die zugelassene Revision blieb erfolglos. Mit dem Landgericht bejaht der BGH einen Fahrfehler des Beklagten, der zur Alleinhaftung führt (BGH, VI ZR 75/06).
Rennradfahrer: Mitverschulden bei Unfall ohne Schutzhelm Wer mit seinem Rennrad Freizeitsport auf öffentlichen Straßen ausübt, muss grundsätzlich einen Schutzhelm tragen.
Anderenfalls, so entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, treffe ihn im Falle einer Kopfverletzung ein Mitverschulden. Das könne seinen Schadenersatzanspruch mindern oder ausschließen. Das OLG hatte über die Schadenersatzklage eines Hobbyradlers zu entscheiden, der mit seinem Rennrad zu Fall geraten war, als er sich nach Durchfahren einer unübersichtlichen Rechtskurve einem Traktor mit breitem Heuwender gegenübersah. Der Kläger, der zwar Rennkleidung, aber keinen Schutzhelm trug, hatte darauf eine Vollbremsung eingeleitet. Dabei rutschte das Rad weg und er stürzte zu Boden. Hierbei erlitt er schwere Kopfverletzungen, u.a. ein Schädelhirntrauma 2. Grades sowie eine Schädel- und Mittelgesichtsfraktur.
Bereits das Landgericht hatte seine Klage mit der Begründung abgewiesen, dass er nicht auf Sicht und damit viel zu schnell in die unübersichtliche Kurve eingefahren war. Das OLG bestätigte das Urteil. Die Richter führten aber ergänzend aus, dass das Mitverschulden des Klägers auch darauf beruhe, dass er fahrlässigerweise keinen Schutzhelm getragen habe. Hier müsse zum herkömmlichen Freizeitfahrer unterschieden werden. Dieser setze sein Rad ohne sportliche Ambitionen ein. Mangels entsprechender Übung könne ihm daher nicht ohne Weiteres abverlangt werden, zu seinem eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen Sturzhelm zu tragen. Dies sei allerdings bei besonders gefährdeten Radfahrergruppen, wie etwa Radsport betreibenden Rennradfahrern, anders zu beurteilen. Hier habe jeder die Obliegenheit, sich durch einen Schutzhelm vor Kopfverletzungen zu schützen (OLG Düsseldorf, I-1 U 182/06, n.rkr.).
Aufsichtspflichtverletzung: Eltern müssen Kinder einer „Verkehrsschulung“ unterziehen Bei Kindern im Straßenverkehr ist stets äußerste Vorsicht und Konzentration erforderlich. Weil sie Geschwindigkeiten und Entfernungen oft noch nicht richtig einschätzen können, sind sie besonders gefährdet. Gefährdet sind allerdings auch andere Verkehrsteilnehmer. Kommt es trotz größter Aufmerksamkeit doch zu einem Unglück, stellt sich häufig auch die Frage nach der Verantwortung der Eltern.
Diese vernachlässigen nach Ansicht des Landgerichts (LG) Coburg ihre Aufsichtspflicht aber nur, wenn sie den Nachwuchs nicht über die Gefahren des Straßenverkehrs unterrichtet haben. Haben sie dagegen das Kind auf das richtige Verhalten im Straßenverkehr vorbereitet, müssen die Erziehungsberechtigten für die Folgen des Unfalls nicht aufkommen. Sei Ursache des Unglücks die spontane Reaktion des Kindes, könne dies weder vorhergesehen, noch verhindert werden (LG Coburg, Urteil vom 12.9.2006, 23 O 269/06; bestätigt durch OLG Bamberg, 5 U 227/06).
Ordnungswidrigkeit: Nutzung der Freisprechanlage eines Autotelefons Um „Nutzung“ eines Autotelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO handelt es sich, wenn der Fahrer während der Fahrt den Telefonhörer seines Autotelefons aufnimmt und die Telefonkarte hin und her schiebt, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und bestätigte damit die Verurteilung eines Autofahrers wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO (Verbotene Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt). Im Fahrzeug des Betroffenen war eine Freisprechanlage installiert, die jedoch nicht ordnungsgemäß funktionierte. Der Betroffene nahm daraufhin während der Fahrt den Telefonhörer seines Autotelefons, der nicht mit einer Schnur mit der installierten Freisprechanlage verbunden war, auf und schob die Telefonkarte hin und her, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen.
Das OLG argumentierte: Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 23 Abs. 1a StVO sei dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er „hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält“. Nicht erforderlich sei, dass tatsächlich eine Telefonverbindung hergestellt werde. Das gelte für das Autotelefon entsprechend. Der Gesetzgeber wollte gewährleisten, „dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat... Der Fahrzeugführer darf das Mobil- oder Autotelefon benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss“ (Gesetzesbegründung). Es sei daher jegliche Nutzung untersagt, bei der das Telefon in der Hand gehalten werde. Unter das Verbot würden damit auch die Tätigkeiten fallen, die eine Vorbereitung der Nutzung gewährleisten sollen (OLG Hamm, 2 Ss OWi 25/07).
Ausländische Fahrerlaubnis: Europafreundlichkeit geht nicht vor Verkehrssicherheit Die während einer laufenden Sperrfrist wegen eines Trunkenheitsdelikts im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis ist in der Bundesrepublik nicht gültig.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem Fall des sogenannten Führerscheintourismus. Einem Autofahrer war nach wiederholten Verurteilungen wegen Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis gerichtlich entzogen worden. Er hatte dann jedoch noch vor Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist bei einem eintägigen Aufenthalt in Marienbad in Tschechien für 1.150 EUR einen EU-Führerschein erworben. Mit diesem Führerschein hatte er dann nach Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist in Deutschland wiederholt ein Fahrzeug gelenkt.
Während ihn das Landgericht noch freisprach, hatte die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision vor dem OLG Erfolg. Die Richter führten aus, dass die gegenseitige Anerkennung von Fahrerlaubniserteilungen in den EU-Staaten für die juristische Praxis erhebliche Probleme aufwerfe. Im Spannungsverhältnis stehe auf der einen Seite die Verwirklichung von Grundfreiheiten des gemeinsamen Binnenmarkts, vor allem der Freiheit des Personenverkehrs. Auf der anderen Seite stehe die Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch Umgehungsmöglichkeiten des nationalen Fahrerlaubnisrechts. Letztlich entschieden die Richter, dass der während des Laufs einer in der Bundesrepublik Deutschland strafgerichtlich verhängten Fahrerlaubnissperrfrist in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellte EU-Führerschein hier nicht anerkennungsfähig sei. Dieser EU-Führerschein werde auch nicht dadurch wirksam, dass die Sperrfrist abgelaufen sei. Der Autofahrer hätte also nicht mit der Begründung freigesprochen werden dürfen, dass das Europarecht die Anerkennung auch derart erworbener Führerscheine gebietet. Einen Grundsatz „Europafreundlichkeit geht vor Verkehrssicherheit“ gebe es nicht. Die Präambel der EU-Führerscheinrichtlinie nenne ausdrücklich das Anliegen, „die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern“. Diese Entscheidung stehe zur Rechtsprechung des EuGH nicht in Widerspruch. Das Verfahren wurde daher zur abschließenden Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (OLG Stuttgart, 1 Ss 560/06).
Ordnungswidrigkeit: Wer sein Kfz ohne Schuhe führt, verstößt nicht gegen die Pflichten des Fahrzeugführers Das Führen eines Kfz ohne Schuhe oder mit hierfür ungeeignetem Schuhwerk ist kein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Pflichten des Fahrzeugführers im Sinne der Straßenverkehrsordnung.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg. Das bloße Fahren ohne geeignetes Schuhwerk könne daher nach keiner Vorschrift des Straßenverkehrsrechts mit Bußgeld sanktioniert werden. Die Richter wiesen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen Ordnungswidrigkeiten nach den Bußgeldvorschriften des SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung) i.V.m. den dort geregelten Unfallverhütungsvorschriften „Fahrzeuge“ in Betracht kommen können. Dies betreffe jedoch nur dienstliche, nicht aber private Fahrten (OLG Bamberg, 2 Ss OWi 577/06).
Richtgeschwindigkeit: Bei Überschreiten kann ein Mitverschulden eingreifen Wird die auf Autobahnen vorgeschriebene Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten, muss sich der Fahrer im Fall eines Unfalls ein Mitverschulden anrechnen lassen.
Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts (LG) Coburg. Ein Autofahrer befuhr die linke Spur einer Autobahn mit ca. 200 km/h. Als plötzlich ein anderer Verkehrsteilnehmer abrupt nach links ausscherte, bremste er zwar sofort, konnte jedoch einen Zusammenstoß nicht mehr verhindern. Seinen Schaden verlangte er von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt. Diese wollten aber nicht voll zahlen.
Zu Recht, entschied das LG. Der Autofahrer müsse sich ein Mitverschulden an dem Unfall von 20 Prozent anrechnen lassen. Zwar sei der Unfallgegner hauptsächlich für das Unglück verantwortlich. Doch müsse sich der Autofahrer eine erhöhte Betriebsgefahr anrechnen lassen, da er erheblich schneller als 130 km/h gefahren sei. Ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer hätte nämlich die Autobahnrichtgeschwindigkeit eingehalten, um auch unvorhergesehene Gefahrensituationen meistern zu können. Tatsächlich hätte der Unfall hierdurch vermieden werden können, wie der von den Richtern hinzugezogene Sachverständige erläuterte (LG Coburg, 12 O 421/05, rkr.).
Fahrtenbuch: Anordnung kann erfolgen, wenn Fahrer erst nach Ablauf der Verjährung benannt wird Eine Fahrtenbuchanordnung ist rechtmäßig, wenn der für eine Ordnungswidrigkeit verantwortliche Fahrzeugführer der zuständigen Behörde erst benannt wird, nachdem dieser wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr belangt werden kann.
Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Trier in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Der Entscheidung lag der Antrag einer Firma gegen eine sechsmonatige Fahrtenbuchanordnung der Kreisverwaltung zugrunde. Diese war ergangen, nachdem die Firma der Behörde den Namen des Fahrers eines Baustellenfahrzeugs zunächst nicht bekannt gegeben hatte. Dieser sollte für eine Geschwindigkeitsüberschreitung in die Verantwortung genommen werden. Erst nach Eintritt der dreimonatigen Verfolgungsverjährung benannte die Firma den Fahrer unter dem Druck der im Raume stehenden Fahrtenbuchauflage. Der Landkreis sah von dem Erlass der Fahrtenbuchanordnung dennoch nicht ab.
Zu Recht, so die Richter. Der Sinn und Zweck der Fahrtenbuchanordnung liege darin, aus Gründen der vorbeugenden Gefahrenabwehr die Ermittlung von Fahrzeugführern zu erleichtern, die durch ihr Verhalten die Allgemeinheit gefährdeten. Wegen der drohenden Verfolgungsverjährung komme es dabei gerade auf die rechtzeitige Feststellung des Fahrers und mithin auf die rechtzeitige Mitwirkung des betreffenden Fahrzeughalters an (VG Trier, 2 L 1001/06.TR).
Zusammenstoß: Mitverschulden bei Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot Kollidiert ein alkoholbedingt absolut fahruntüchtiger Fahrer infolge einer wesentlichen Überschreitung der Mittellinie mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, dessen Fahrer das Rechtsfahrgebot nicht beachtet hat, muss sich der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs wegen dieses Verkehrsverstoßes trotz groben Verschuldens des alkoholisierten Fahrers einen Mitverschuldensanteil von 20 Prozent anrechnen lassen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart machte deutlich, dass der Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Unfallverursachers natürlich ganz erheblich ins Gewicht falle. Er habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Zum einen habe er sich mit etwa 40 cm der Breite seines Fahrzeugs auf der Gegenfahrbahn befunden. Zum anderen habe seine Blutalkoholkonzentration bei Fahrtantritt 1,49 Promille betragen. Insofern sei sein Verschulden als besonders schwerwiegend einzustufen. Trotz dieser besonders schwerwiegenden Verstöße dürfe aber das Mitverschulden des Geschädigten nicht völlig außer Betracht gelassen werden. Sein Verursachungsbeitrag könne nicht als völlig unbedeutend angesehen werden. Er habe gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen, weil er hart an der Mittellinie gefahren sei. Nach der Straßenverkehrsordnung müsse grundsätzlich möglichst weit rechts gefahren werden. Dies gelte erst recht im Falle von Gegenverkehr. „Möglichst weit rechts“ sei zwar kein starrer Begriff. Im Allgemeinen könne nach rechts ein Sicherheitsabstand von einem Meter eingehalten werden. An der Unfallstelle habe die Fahrbahnbreite 3,95 m betragen. Da der Geschädigte mit seinem 1,67 m breiten Pkw hart an der Mittellinie gefahren sei, sei er im Unfallzeitpunkt mehr als zwei Meter vom rechten Fahrbahnrand entfernt gewesen. Hätte er einen Abstand von einem Meter zum rechten Fahrbahnrand eingehalten, wäre der Unfall vermieden worden (OLG Stuttgart, 13 U 74/06).
Sichtfahrgebot: Verstoß begründet immer ein Mitverschulden Wer gegen das Sichtfahrgebot verstößt, muss sich im Fall eines Verkehrsunfalls immer ein Mitverschulden anrechnen lassen.
Das musste sich ein Motorrollerfahrer sagen lassen, der bei Dunkelheit mit einem unbeleuchtet auf einer Landstraße stehenden Anhänger zusammengestoßen war. Dabei hatte er sich schwer verletzt.
Beim Ersatz seines Schadens und bei der Höhe des Schmerzensgelds müsse sich der Rollerfahrer ein Mitverschulden anrechnen lassen, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg. Er habe gegen das Sichtfahrgebot verstoßen. Die Richter führten aus, dass das Sichtfahrgebot die wichtigste Regel für die Fahrgeschwindigkeit sei. Sie gelte ausnahmslos auf allen Straßen und für alle Fahrzeugarten, bei Tag, Dunkelheit und unter allen Witterungsverhältnissen. Fahren auf Sichtweise bedeute, dass der Fahrer in der Lage sein müsse, vor einem auf der Straße befindlichen Hindernis innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten zu können. Dies gelte umso mehr, da ein Fahrzeugführer immer mit Hindernissen wie Fußgängern oder stehenden, unbeleuchteten Fahrzeugen auf dem nicht einsehbaren Teil seiner Fahrbahn rechnen müsse. Auch wenn auf der Landstraße eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt gewesen sei, sei der Rollerfahrer mit 50 km/h eindeutig zu schnell gewesen. Da sein Roller über kein Fernlicht verfügte, hätte er den unbeleuchteten Anhänger nur bei einer Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h rechtzeitig sehen und ausweichen können. Das Mitverschulden für diesen Verstoß gegen das Sichtfahrgebot sei mit 30 Prozent zu bemessen. Das überwiegende Verschulden an dem Unfall treffe den Landwirt, der den Anhänger nachts unbeleuchtet auf der nur drei Meter breiten Landstraße abgestellt habe (OLG Nürnberg, 5 U 1921/06).
Schneefall: In der Spur des Schneepflugs... Aus dem Umstand, dass ein Schneepflug eine bestimmte Spur geräumt hat, ergibt sich für einen verantwortungsbewussten Kraftfahrer kein geschütztes Vertrauen darauf, dass die geräumte Spur auch genau der befahrbaren Fläche entspricht.
Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) München die Klage eines Lkw-Fahrers zurück. Dieser hatte die für ihn als geräumt erkennbare Fläche bis zum Rand befahren. Weil der Schneepflug noch einen Bereich von ca. 40-50 cm neben der Teerdecke mitgeräumt hatte, war er auf das Bankett geraten und deshalb verunfallt.
Das OLG machte deutlich, dass der Lkw-Fahrer trotz der vom Schneepflug geräumten Spur den Verlauf der Straße genau im Auge behalten müsse. Er müsse im Winter erfahrungsgemäß davon ausgehen, dass sich die geräumte Fläche am Rand auch auf einen Teil des Banketts erstrecke. Eine Räumung allein der Teerdecke bzw. des befestigten Straßengrunds sei nämlich exakt kaum möglich. Sie sei auch nicht sinnvoll, da der zur Seite geschobene Schnee wieder auf die Fahrbahn selbst zurückfallen würde. Achte der Lkw-Fahrer nicht auf den exakten Straßenverlauf, handele er auf eigenes Risiko. Einen Schadenersatzanspruch gegen den Räumdienst habe er nicht (OLG München, 1 U 2950/06).
Geschwindigkeitsüberschreitung: Erlaubte Geschwindigkeit in einer Fahrradstraße In einer Fahrradstraße ist eine Geschwindigkeit als mäßig anzusehen, die derjenigen des Fahrradverkehrs angepasst ist. Schneller als 30 km/h darf nicht gefahren werden.
Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einer Grundsatzentscheidung die Höchstgeschwindigkeit in Fahrradstraßen einheitlich auf 30 km/h festgesetzt. Es komme danach nicht darauf an, ob sich gerade ein Fahrradfahrer im Straßenbereich befinde. Dem Charakter der „Fahrradstraße“ als Sonderweg werde vielmehr nur eine allgemeingültige und von der konkreten Verkehrssituation unabhängige Geschwindigkeitsbegrenzung gerecht. Als „mäßig“ sei dabei eine Geschwindigkeit anzusehen, welche sich der des Fahrradverkehrs anpasse. Dabei könne allerdings nicht auf die als sehr niedrig einzuschätzende Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrradfahrern von 14 bis 17 km/h abgestellt werden. Wegen der Teilnahme auch von schnelleren Radfahrern sei hierunter eine Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h zu verstehen (OLG Karlsruhe, 2 Ss 24/05).
|