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Wirtschaftsrecht - August 2010

Kurzarbeitergeld: Verlängerung bis März 2012

Der Bundestag hat dem Beschäftigungschancengesetz am 8.7.2010 zugestimmt. Dadurch wird das bislang bis Ende 2010 befristete Kurzarbeitergeld um 15 Monate bis Ende März 2012 verlängert.

Hinweis: Die Bundesagentur für Arbeit (BA) übernimmt beim Kurzarbeitergeld einen Teil des Lohns. Ferner trägt die BA in den ersten sechs Monaten die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge - ab dem siebten Monat sogar komplett (Mitteilung der Bundesregierung vom 8.7.2010).


Gesellschafterklage: Rechtsmissbrauch bei der „actio pro socio“

Die Ausübung der Klagebefugnis des einzelnen Gesellschafters („actio pro socio“) unterliegt der gesellschafterlichen Treuepflicht. Sie kann sich nach den konkreten Gesellschaftsverhältnissen, zu denen auch das Verhalten des sich auf die Befugnis berufenden Gesellschafters gehört, als rechtsmissbräuchlich darstellen.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit hin. Der Kläger und der Beklagte sind Gesellschafter einer GmbH & Co. KG. Der Kläger macht im Wege der „actio pro socio“ einen Anspruch der GmbH & Co. KG auf Rückgewähr von Entnahmen des Beklagten geltend, die dieser nach Auffassung des Klägers zu Unrecht vorgenommen hatte. Der Beklagte wendet hiergegen ein, ihm stünden Gewinnansprüche in Höhe der entnommenen Gelder zu. Der Kläger verweigere jedoch die Feststellung der Jahresabschlüsse der Gesellschaft für die maßgeblichen Geschäftsjahre aus sachfremden Erwägungen. Die Geltendmachung der Ansprüche der GmbH & Co. KG im Wege der „actio pro socio“ verstoße deswegen gegen Treu und Glauben.

Die Richter machten deutlich, dass der GmbH & Co. KG ein Rückgewähranspruch gegen den Beklagten zustünde, wenn dieser zu Unrecht Entnahmen getätigt hätte. Bei diesem Anspruch handele es sich um einen Sozialanspruch, der grundsätzlich im Wege der „actio pro socio“ von jedem Gesellschafter geltend gemacht werden könne. Die „actio pro socio“ sei insoweit Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des Gesellschafters. Allerdings unterliege die Ausübung dieser Klagebefugnis gesellschafterlichen Treuepflichten und könne sich unter diesem Blickwinkel als rechtsmissbräuchlich darstellen. Verweigere ein Mitgesellschafter tatsächlich aus sachfremden Erwägungen die Feststellung der Jahresabschlüsse, sei die Ausübung der Klagebefugnis rechtsmissbräuchlich. Zur weiteren Tatsachenaufklärung hat der BGH die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, II ZR 69/09).


Abzugsverbot bei Aufgabeverlusten: Verwaltung macht einen Rückzieher

Die Ungewissheit ist zu Ende. Nachdem das Bundesfinanzministerium seinen Nichtanwendungserlass brandaktuell zurückgezogen hat, können Erwerbsaufwendungen, die im Zusammenhang mit wesentlichen Kapitalbeteiligungen stehen, ohne Abzugsverbot geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige keinerlei Einnahmen durch seine Beteiligung erzielt hat.

Hintergrund

Grundsatz: Veräußert ein Gesellschafter seine wesentliche Beteiligung (mindestens 1 %) an einer Kapitalgesellschaft, ist die Veräußerung nur zu 60 % steuerpflichtig. Da der Veräußerungspreis zu 40 % steuerfrei ist, können Aufwendungen, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, auch nur zu 60 % abgezogen werden.

Das vorgenannte Teileinkünfteverfahren gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch nicht, wenn der Steuerpflichtige keinerlei Einnahmen durch seine Beteiligung erzielt hat. Die Folge: Erwerbsaufwendungen (z.B. Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) können ohne Abzugsbeschränkung geltend gemacht werden. Diese Sichtweise teilte das Bundesfinanzministerium nicht und belegte das Urteil mit einem Nichtanwendungserlass. Nur kurze Zeit danach bestätigte der Bundesfinanzhof seine Auffassung erneut und kritisierte in dem Beschluss die Auffassung der Finanzverwaltung.

Durch das aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministeriums hat die Finanzverwaltung ihren Nichtanwendungserlass aufgehoben. Dies bedeutet schlussendlich, dass Steuerpflichtige ihre Erwerbsaufwendungen in vergleichbaren Fällen vollumfänglich steuerlich geltend machen können.

Profiskalische Änderung ab 2011 anvisiert

Aus dem Schreiben geht hervor, dass die ursprüngliche Verwaltungsauffassung durch das Jahressteuergesetz 2010 gesetzlich verankert werden soll. Zukünftig wird vermutlich die Absicht zur Erzielung von Einnahmen ausreichen. Ob der Steuerpflichtige durch seine Beteiligung tatsächlich Einnahmen erzielt hat, ist somit unbedeutend (BMF-Schreiben, IV C 6 - S 2244/09/10002).


Schwesterpersonengesellschaften: Übertragung zu Buchwerten möglich?

Können Wirtschaftsgüter zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften steuerneutral (also zu Buchwerten) übertragen werden? Die Meinung des Bundesfinanzhofs ist hierzu alles andere als einheitlich:

  • Urteil des 1. Senats des Bundesfinanzhofs vom 25.11.2009: Werden Wirtschaftsgüter aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft übertragen, sind die stillen Reserven zu versteuern. Eine Übertragung zu Buchwerten ist folglich ausgeschlossen. Begründung: Es gibt keine ausdrückliche Regelung, wonach dieser Vorgang steuerneutral ist.

 

  • Beschluss des 4. Senats des Bundesfinanzhofs vom 15.4.2010: Nach Ansicht des 4. Senats spricht vieles dafür, dass die Übertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften steuerneutral, also zu Buchwerten, möglich ist. Begründung: Nach einer Vorschrift im Einkommensteuergesetz kann ein Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anders Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen zu Buchwerten überführt werden. Diese Vorschrift sei bei beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften analog anzuwenden.

Hinweis: Weicht ein Senat von einer Entscheidung eines anderen Senats ab, setzt dies grundsätzlich voraus, dass bei dem Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, angefragt wird, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält. Hält der Senat an seiner Rechtsauffassung fest, muss der Große Senat des Bundesfinanzhofs entscheiden. Dies gilt jedoch nicht, wenn - wie vorliegend der Fall - die abweichende Rechtsauffassung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (AdV-Verfahren) ergeht. Sollte sich der 4. Senat jedoch auch in der Hauptsache mit dem Streitfall befassen, wird letztlich wohl der Große Senat entscheiden müssen (BFH, IV B 105/09; BFH, I R 72/08).