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Wirtschaftsrecht - Juli 2010

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale: Einführung erst ab 2012

Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurde die Papier-Lohnsteuerkarte abgeschafft und auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Die für den Lohnsteuerabzug relevanten Merkmale (wie z.B. die Steuerklasse) werden für den Arbeitgeber zukünftig in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung stehen. Nach der gesetzlichen Regelung sollen die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz ELStAM) bereits in 2011 eingeführt werden. Aus dem Regierungsentwurf zum Jahresteuergesetz 2010 geht nun allerdings hervor, dass die Einführung infolge von Verzögerungen beim Entwicklungsstand erst ab dem Kalenderjahr 2012 erfolgen soll bzw. kann. Demzufolge enthält der Regierungsentwurf einige Übergangsregeln, die nachfolgend vorgestellt werden:

 

Übergangsregeln

Aufgrund der geltenden Gesetzeslage wurde die Papier-Lohnsteuerkarte letztmalig für das Kalenderjahr 2010 ausgestellt. In dem so entstehenden Übergangszeitraum von 2011 bis 2012 sind die allgemeinen Vorschriften des Lohnsteuerabzugsverfahrens grundsätzlich weiterhin anzuwenden.

 

Der Arbeitgeber soll die Lohnsteuerkarte nicht nach Ablauf des Kalenderjahres 2010 vernichten, sondern erst nach Ende des Übergangszeitraums.

 

Wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung nicht elektronisch übermittelt, sondern die Bescheinigung auf der Lohnsteuerkarte 2010 erteilt und diese dem Arbeitnehmer herausgibt, wird die Steuerkarte für die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 2010 benötigt.

 

In diesen Fällen sollen die auf der Lohnsteuerkarte vermerkten Angaben über 2010 hinaus weiter gelten, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass die Abzugsmerkmale auch für den Lohnsteuerabzug im Übergangszeitraum zutreffend sind. Bei Änderungen muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des Finanzamtes vorlegen.

 

Dieses sogenannte Ersatzverfahren soll auch in den folgenden Fällen gelten:

 

  • Es ist überhaupt keine Lohnsteuerkarte für 2010 ausgestellt worden.

 

  • Die Lohnsteuerkarte ist abhanden gekommen.

 

  • Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte vernichtet oder an das Finanzamt zurückgesandt.

 

  • Der Arbeitnehmer begründet ein neues Dienstverhältnis.

 

Hinweis: Die Zuständigkeit für diese Änderungsangaben sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 vollumfänglich auf das Finanzamt übergehen. Die derzeit bestehende teilweise Zuständigkeit der Gemeinden soll entfallen.

 

Sonderregelung

Bei ledigen Arbeitnehmern, die ab dem Kalenderjahr 2011 eine Ausbildung als erstes Dienstverhältnis beginnen, dürfen Arbeitgeber unterstellen, dass Lohnsteuerkarten für 2010 nicht ausgestellt wurden und dass regelmäßig die Steuerklasse I in Betracht kommt. Es wird sich nämlich vornehmlich um Schulabgänger handeln, die erstmalig berufstätig werden.

 

Starttermin von ELStAM

Der erstmalige Einsatz der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und der Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs der Merkmale durch den Arbeitgeber sollen in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums geregelt werden.

 

Übernahme in das Lohnkonto

Der Arbeitgeber soll verpflichtet werden, die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale in das Lohnkonto zu übernehmen und gemäß der ebenso übermittelten Gültigkeitsangabe anzuwenden (Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2010).

 

 


Privatinsolvenz: Erwerb von Geschäftsanteilen und Geschäftsführertätigkeiten müssen angezeigt werden

Der Insolvenzschuldner hat den Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH und die Übernahme des Geschäftsführeramts gegenüber dem Insolvenzverwalter anzuzeigen. Verstößt er gegen diese Obliegenheit, ist ihm die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Schuldners, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Im Laufe des Verfahrens erwarb der Schuldner wiederholt GmbH-Geschäftsanteile und übernahm bei verschiedenen Gesellschaften das Amt des GmbH-Geschäftsführers, ohne den Insolvenzverwalter hierüber zu informieren. Der Schuldner beantragte die Restschuldbefreiung, die ihm das Insolvenzgericht versagt hat. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgte der Schuldner sein Begehren weiter.

Der BGH hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen, weil der Schuldner den Insolvenzverwalter nicht über den Erwerb von Geschäftsanteilen und die Übernahme des Geschäftsführeramts während des Insolvenzverfahrens informiert hatte. Nach der Insolvenzordnung treffen den Schuldner während des Insolvenzverfahrens weit auszulegende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Die hier betroffenen Umstände müssten vom Schuldner ohne besondere Nachfrage offengelegt werden. Das gelte bereits, wenn sie in irgendeiner Weise für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zutage kämen. Zur Mitteilung an den Insolvenzverwalter sei der Schuldner demnach bereits zu dem Zeitpunkt verpflichtet, als er im jeweiligen Einzelfall die Geschäftsanteile und das Amt des Geschäftsführers übernahm. Der Informationspflicht sei vom Schuldner unverzüglich nach Verwirklichung des anzeigepflichtigen Sachverhalts zu genügen gewesen. Hiergegen könne der Schuldner nicht einwenden, die Geschäftstätigkeiten der Gesellschaften hätten sich schlecht entwickelt und trotz seiner Bemühungen habe er im Ergebnis keine Gewinne erwirtschaftet. Infolge der tatsächlich gegebenen Gewinnerzielungsabsicht könne sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass sich eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht verwirklicht habe. Vor dem dargelegten Hintergrund sei das Verhalten des Schuldners als grob fahrlässiger Verstoß gegen die Auskunftspflichten zu werten. Die Restschuldbefreiung sei dem Schuldner daher zu versagen gewesen (BGH, IX ZB 175/09).


Bilanzberichtigung: Subjektiver Fehlerbegriff auf dem Prüfstand

Mit einem aktuellen Vorlagebeschluss hat der I. Senat des Bundesfinanzhofs den Großen Senat des Bundesfinanzhofs zur Klärung einer bilanzsteuerrechtlichen Grundsatzfrage angerufen. Für die Beurteilung, ob eine beim Finanzamt eingereichte Bilanz „fehlerhaft“ in dem Sinne ist, dass sie vom Steuerpflichtigen nachträglich berichtigt werden kann und, dass das FA sich von den Bilanzansätzen des Steuerpflichtigen lösen kann, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein durchweg subjektiver Maßstab. Maßgeblich ist danach grundsätzlich der Kenntnisstand eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns zum Bilanzstichtag.

Bislang wendet die Rechtsprechung diesen subjektiven Fehlerbegriff auch auf die Beurteilung reiner Rechtsfragen an. Das hat bei ungeklärten bilanzrechtlichen Zweifelsfragen zur Folge, dass sowohl der Bilanzierende als auch das Finanzamt an die eingereichte Bilanz gebunden sind, selbst wenn sich später aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs herausstellt, dass die Rechtsfrage anders zu beantworten ist. Das möchte der I. Senat des Bundesfinanzhofs nun durch den Großen Senat überprüfen lassen.

In dem zu beurteilenden Fall geht es darum, ob ein Mobilfunkunternehmen für Vermögensminderungen aus der verbilligten Abgabe von Mobiltelefonen beim Neuabschluss eines Mobilfunkvertrages einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten in seiner Bilanz hätte bilden müssen, was zunächst zu einer höheren Steuer führen würde. Das Mobilfunkunternehmen hatte das verneint. Der I. Senat des Bundesfinanzhofs ist grundsätzlich anderer Auffassung. Da die Streitfrage aber zum Bilanzierungszeitpunkt ungeklärt und nicht eindeutig zu beantworten war, wäre die Bilanz bei Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs aus der Sicht des Mobilfunkunternehmens nicht als fehlerhaft anzusehen, sodass sie das Finanzamt der Besteuerung zugrunde legen müsste. Der I. Senat des Bundesfinanzhofs spricht sich demgegenüber für die Maßgeblichkeit der objektiven Rechtslage aus (BFH, I R 77/08).


Verdeckte Gewinnausschüttung: Bei unkonkreter Arbeitszeitvereinbarung

Zwei zu jeweils 40 % beteiligte GmbH-Gesellschafter können als beherrschende Gesellschafter angesehen werden. Dies gilt zumindest dann, wenn sie im Hinblick auf mit der Gesellschaft gleichzeitig geschlossene und gleichlautende Anstellungsverträge, die sie ohne Mitwirkung des jeweils Anderen nicht hätten durchsetzen können, gleichgerichtete Interessen verfolgen.

Die Einstufung als beherrschender Gesellschafter ist u.a. wichtig für die Beurteilung, ob Zahlungen eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Ungeachtet der Angemessenheit können bei beherrschenden Gesellschaftern verdeckte Gewinnausschüttungen nämlich auch dann vorliegen, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung erbringt, für die eine klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung fehlt.

Im Streitfall enthielten die Arbeitsverträge der beiden Gesellschafter weder eine Mindestarbeitszeit noch eine sonstige Konkretisierung der zu erbringenden Leistungen. Da nur die Aussage aufgeführt war, dass sich die Arbeitszeit nach den Bedürfnissen der Gesellschaft zu richten habe, stufte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Gehaltszahlungen - zumindest teilweise - als verdeckte Gewinnausschüttungen ein.

Hinweis: Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken (FG Berlin-Brandenburg, 12 K 8507/05 B).




Wirtschaftsrecht - Juni 2010

UWG: Zur Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses für Mängel bei eBay

Ein gewerblicher Verkäufer handelt unlauter im Sinne des UWG, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines bei eBay registrierten gewerblichen Verkäufers. Dort bot er ein gebrauchtes Telefon zum Kauf an. In dem Angebot war ein Gewährleistungsausschluss vorgesehen. Die Klägerin erwarb das Telefon unter ihrer allgemeinen, nicht ausschließlich für Gewerbetreibende vorgesehenen Benutzerkennung. Sie nahm anschließend den Verkäufer auf Unterlassung in Anspruch, Telefonartikel an Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung zu verkaufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Der Bundesgerichtshof ist - ebenso wie das Berufungsgericht - davon ausgegangen, dass das Angebot des Verkäufers sich auch an Verbraucher und nicht nur an Gewerbetreibende richtete. Er habe zwar darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Diesen Hinweis habe er aber nicht unzweideutig erteilt. Auch hätte er keine Vorkehrungen getroffen, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgaben. Gegenüber Verbrauchern könne der Verkäufer einen Gewährleistungsausschluss auch nicht wirksam vereinbaren. Der gleichwohl in seinem Angebot bei eBay vorgesehene Gewährleistungsausschluss stelle einen Wettbewerbsverstoß dar, weil der Verkäufer dadurch einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne des UWG zuwidergehandelt habe (BGH, I ZR 34/08).


Umsatzsteuer: Bei Insolvenz des Kunden Umsatzsteuer sofort berichtigen

Wird eine Forderung uneinbringlich, weil der Kunde wegen Insolvenz nicht zahlt, gilt: Die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer darf in dem Zeitpunkt vom Finanzamt zurückgefordert werden, in dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wird. Keine Rolle spielt dabei die mögliche Insolvenzquote. Einer Berichtigung der Umsatzsteuer steht auch nicht entgegen, dass der Insolvenzverwalter die Forderung später begleicht. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert.

Beachten Sie: Zahlt der Insolvenzverwalter später, muss allerdings der Umsatzsteuerbetrag erneut berichtigt und an das Finanzamt abgeführt werden (BFH, V R 14/08).


Aufgabeverluste: Ohne Einnahmen ist Erwerbsaufwand voll abzugsfähig

Stehen Erwerbsaufwendungen im Zusammenhang mit wesentlichen Kapitalbeteiligungen sind sie nicht durch das steuerliche Abzugsverbot begrenzt, sofern der Steuerpflichtige keinerlei Einnahmen durch seine Beteiligung erzielt hat.

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählt auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Gesellschaftskapital unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Da der Veräußerungspreis zu 40 % steuerfrei ist, können Aufwendungen, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, auch nur zu 60 % abgezogen werden.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) allerdings dann nicht begrenzt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.

Hinweis: Diese Sichtweise vertrat der Bundesfinanzhof bereits in 2009. Das Urteil wurde durch das Bundesfinanzministerium jedoch mit einem Nichtanwendungserlass versehen. Durch einen aktuellen Beschluss bestätigt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung und wendet sich gegen die Finanzverwaltung (BFH, IX B 227/09; BMF-Schreiben, IV C 6 - S 2244/09/10002).


Verlustabzug: Zur Anwendung der Sanierungsklausel

Bei Kapitalgesellschaften können Verlustvorträge grundsätzlich nicht mehr genutzt werden, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 % bis 50 %). Für nach dem 31.12.2007 erfolgte Beteiligungserwerbe bleiben die Verluste aber erhalten, sofern das Unternehmen qualifiziert saniert wird. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz gilt die ehemals befristete Sanierungsklausel über 2009 hinaus zeitlich unbeschränkt weiter.

Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland setzt die Anwendung der Sanierungsklausel voraus, dass der Anteilserwerb zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Körperschaft zumindest droht oder bereits eingetreten ist. Im Zweifelsfall hat die Körperschaft nachzuweisen, dass es bereits vor dem Beteiligungserwerb zu Zahlungsstockungen oder Finanzierungsschwierigkeiten gekommen war.

Ein Erwerb zum Zweck der Sanierung liegt grundsätzlich nicht mehr vor, wenn die Sanierungsmaßnahme erst ergriffen wird, wenn nach dem Anteilserwerb mehr als ein Jahr vergangen ist. Maßnahmen sind sämtliche Handlungen, die auf die Verhinderung oder Abwendung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ausgerichtet sind, also etwa Maßnahmen zur Kostenreduzierung, Umstrukturierung der geschäftlichen Tätigkeit oder die Erschließung von Finanzierungsquellen. Eine Sanierung setzt nicht voraus, dass der erwerbende Gesellschafter einen eigenen Finanzierungsbeitrag (Geld- oder Sachleistung) erbringt.

Die Sanierungsklausel findet nur Anwendung, wenn zusätzlich zu den Sanierungsmaßnahmen die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn

  • die Körperschaft eine geschlossene Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgt oder
  • die maßgebende Lohnsumme nicht unterschritten wird oder
  • der Körperschaft innerhalb von 12 Monaten nach dem Beteiligungserwerb durch Einlagen Betriebsvermögen in einer gesetzlich bestimmten Mindesthöhe zugeführt werden.

Beträgt die Ausgangslohnsumme 0 EUR oder hat die Körperschaft nicht mehr als 10 bzw. ab dem Veranlagungszeitraum 2010 nicht mehr als 20 Arbeitnehmer, ist die Lohnsummenregelung nicht anwendbar. In diesen Fällen können die wesentlichen Betriebsstrukturen nur durch die anderen Tatbestandsmerkmale (Betriebsvereinbarung oder Zuführung von Betriebsvermögen) erhalten werden. Hat die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs bereits im Wesentlichen eingestellt, liegt keine Sanierung vor. Gleiches gilt, sofern innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel erfolgt. Die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste gehen dann - sofern vor dem Branchenwechsel von einem Anwendungsfall der Sanierungsklausel ausgegangen worden ist - rückwirkend unter.

Hinweis: Die EU-Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf die Sanierungsklausel eröffnet. Deshalb wird die Sanierungsklausel von der Finanzverwaltung nach Anweisung des Bundesfinanzministeriums bis zu einem abschließenden Beschluss der Kommission nicht mehr angewendet. Entsprechende Bescheide können unmittelbar unter Hinweis auf den Beschluss der EU-Kommission vom 24.2.2010 begründet werden. Das gilt auch in den Fällen, in denen bereits eine verbindliche Auskunft erteilt worden ist. Die betroffenen Bescheide sind unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen. Die Voraussetzungen für vorläufige Steuerfestsetzung liegen nicht vor.

Bereits unter Anwendung der Sanierungsklausel durchgeführte Veranlagungen bleiben einschließlich der entsprechenden Verlustfeststellungen bis auf weiteres bestehen. Potenzielle Beihilfeempfänger werden darauf hingewiesen, dass im Falle einer Negativentscheidung durch die Kommission alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden müssten. Alle potenziellen Beihilfeempfänger werden über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens durch Übermittlung einer Kopie des Schreibens der Kommission informiert (OFD Rheinland, S-2745 - 1007 - St 131; BMF-Schreiben, IV C 2 - S 2745-a/08/10005; EU-Kommission, C 7/2010).


Sozialversicherung: Vorsicht bei „Lohnsplitting“

Um Lohnnebenkosten zu „sparen“, sind Unternehmer oft kreativ - auch außerhalb der Legalität. So etwa, indem Gehälter auf mehrere Personen aufgeteilt werden, um unterhalb der Minijob-Grenze von 400 EUR zu bleiben. Das zeigt ein Fall vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

In dem Urteilsfall war das Gehalt für eine Mitarbeiterin nicht allein an sie, sondern in Höhe von jeweils 400 EUR an sie und eine weitere, dort nicht tätige Person gezahlt worden. Bei einer Außenprüfung flog dieser „Trick“ auf, weil sich dazu ein Vermerk in den Unterlagen fand. Die Rentenkasse verlangte daraufhin eine Nachzahlung von über 30.000 EUR.

In dem Beschwerdeverfahren argumentierte der antragstellende Sportverein, dass der Außenprüfer nicht hinreichend bewiesen habe, dass nicht tatsächlich beide Personen beschäftigt wurden. Da der Antragsteller aber weder erklären konnte, worin das Tätigkeitsfeld des angeblichen Mitarbeiters bestanden hatte noch Personalakten für die beiden vermeintlich beschäftigten Personen vorweisen konnte, wies das Landessozialgericht die Beschwerde ab (LSG Nordrhein-Westfalen, L 8 B 4/09 R ER).




Wirtschaftsrecht - Mai 2010

Aktuelle Gesetzgebung: Änderung des Umwandlungsrechts geplant

Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vorgelegt, der den Bundesländern und Verbänden zur Stellungnahme übersandt wurde. Die Beschlussfassung im Kabinett ist noch vor der Sommerpause geplant.

Der Entwurf sieht Vereinfachungen bei der Verschmelzung und Spaltung von Unternehmen vor. Dies wirkt sich besonders bei der Umstrukturierung von Aktiengesellschaften aus. So sollen Unternehmen von bürokratischen Hürden befreit sowie Aufwand und Kosten einer Umwandlungsmaßnahme reduziert werden. Der Schutz der Anteilseigner und der Gläubiger der Unternehmen sollen dabei gewahrt bleiben.

Zum Hintergrund: Das Änderungsgesetz dient der Umsetzung einer Richtlinie, die der EU-Ministerrat im Juli vergangenen Jahres beschlossen hatte und die am 22.10.2009 in Kraft getreten ist. Das deutsche Umwandlungsrecht beruht zum Teil auf Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und muss daher bis zum 30.6.2011 angepasst werden.

 

Geplant ist insbesondere eine weitere Vereinfachung der Vorbereitung der Hauptversammlung, die über die Umwandlungsmaßnahme beschließen soll. Dies umfasst die Bereitstellung von Unterlagen zur Unterrichtung der Aktionäre auf elektronischem Wege und die Möglichkeit, auf eine gesonderte Zwischenbilanz zu verzichten. Bei der Verschmelzung einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft kann in weitergehendem Maße als bislang auf einen Hauptversammlungsbeschluss verzichtet werden. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung einer 90-prozentigen Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft ist eine Modifizierung des sogenannten Squeeze-out vorgesehen. Außerhalb dieser Konstellation bleibt das System des Ausschlusses von Minderheitsaktionären unverändert. Einsparpotenzial soll sich schließlich durch die Möglichkeit ergeben, Prüfungen nach dem Umwandlungsgesetz und dem Aktiengesetz durch dieselben Sachverständigen durchführen zu lassen.

 


Wettbewerbsrecht: Werbung „Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer" ist zulässig

Eine Werbung mit der Angabe „Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19 % Mehrwertsteuer" beeinflusst Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise bei ihrer Kaufentscheidung, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabatts erscheint.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit zweier Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltsgeräten. Die Beklagten warben am 4.1.2007 unmittelbar nach der Heraufsetzung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19 % im Internet mit einer Anzeige, die den Hinweis enthielt "Nur heute, 4. Januar, Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer". Die Klägerin hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet, weil die Preisvergünstigung nur am Tag des Erscheinens der Werbung gewährt worden sei. Folge sei nach ihrer Ansicht, dass jedenfalls berufstätigen Verbrauchern ein Preisvergleich aufgrund des von der Werbung erzeugten Zeitdrucks nicht mehr möglich gewesen sei. Die Vorinstanzen haben die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.

 

Auf die Revision der Beklagten hat der BGH die Klage abgewiesen. Er hat in der beanstandeten Werbung keine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher gesehen. Abzustellen sei auf den mündigen Verbraucher, der - so der BGH - mit einem solchen Kaufanreiz in rationaler Weise umgehen könne. Selbst wenn Verbraucher keine Gelegenheit zu einem ausführlichen Preisvergleich haben sollten, würden sie allein aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentschlüsse treffen. Das schließe die Möglichkeit ein, dass sich einzelne Verbraucher auch ohne Preisvergleich zu einem Kauf entschlössen und dadurch riskierten, dass ihnen ein noch günstigeres Angebot eines Mitbewerbers der Beklagten entgehe (BGH, I ZR 75/08).


Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz: BMF bezieht Stellung

 

Das Bundesfinanzministerium hat sein mit Spannung erwartetes Schreiben zur Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung veröffentlicht. Die wesentlichen Aspekte und Neuerungen werden nachfolgend vorgestellt:

  • Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wurde die umgekehrte Maßgeblichkeit abgeschafft und das Maßgeblichkeitsprinzip im Einkommensteuergesetz angepasst. Diese Anpassungen bzw. Änderungen gelten bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2008 enden.

  • Die Grundsätze zur Aktivierung, Passivierung und Bewertung der einzelnen Bilanzposten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) sind für die steuerliche Gewinnermittlung weiterhin maßgeblich.

  • Bestehen Wahlrechte nur steuerlich, können sie unabhängig vom Wertansatz nach dem HGB ausgeübt werden.

  • Bestehen Wahlrechte sowohl handels- als auch steuerrechtlich, können sie in der Handels- und der Steuerbilanz unterschiedlich ausgeübt werden. Dies eröffnet den Steuerpflichtigen größere Gestaltungsspielräume. Beispiel: Eine Maschine wird steuerlich degressiv abgeschrieben, um den Gewinn zu minimieren. Um das Eigenkapital für die Kreditvergabeentscheidung der Banken zu optimieren, wird handelsrechtlich hingegen linear abgeschrieben.

  • Damit die steuerlichen Wahlrechte ausgeübt werden können, müssen die Wirtschaftsgüter in laufend zu führende Verzeichnisse, die Teil der Buchführung sind, aufgenommen werden. Sie müssen den Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechtes und die Abschreibungen enthalten. Eine besondere Form der Verzeichnisse ist nicht vorgeschrieben, sodass die Dokumentation über ein Anlageverzeichnis, dass die geforderten Angaben enthält, vorgenommen werden kann (BMF-Schreiben, IV C 6 - S 2133/09/10001).


 

Pensionszusagen: Zu den steuerlichen Folgen eines Pensionsverzichts

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auf eine Pensionszusage, die zu einer Minderung des Einkommens der GmbH geführt hat, ergeben sich nach Auffassung des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen folgende Auswirkungen:

  • Die GmbH hat die gebildete Pensionsrückstellung in ihrer Steuerbilanz erfolgswirksam aufzulösen.

  • Der Verzicht auf die Pensionszusage ist regelmäßig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, weil ein Nichtgesellschafter der Gesellschaft diesen Vermögensvorteil (entschädigungsloser Wegfall einer Pensionsverpflichtung) nicht eingeräumt hätte. Eine betriebliche Veranlassung des Verzichts auf die Pensionszusage ist nach allgemeinen Grundsätzen nur anzunehmen, wenn auch ein Fremdgeschäftsführer auf die Pensionszusage verzichten würde.

  • Im Fall der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung des Pensionsverzichts liegt eine verdeckte Einlage in Höhe des Teilwerts der Pensionsanwartschaft vor. Die verdeckte Einlage ist bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens außerbilanziell in Abzug zu bringen.

  • Der Teilwert der verdeckten Einlage ist unter Beachtung der allgemeinen Ermittlungsgrundsätze (im Zweifel nach den Wiederbeschaffungskosten) zu ermitteln. Demnach kommt es darauf an, welchen Betrag der Gesellschafter zu dem Zeitpunkt des Verzichtes hätte aufwenden müssen, um eine gleich hohe Pensionsanwartschaft gegen einen vergleichbaren Schuldner zu erwerben. Dabei kann die Bonität des Forderungsschuldners berücksichtigt werden. Außerdem kann von Bedeutung sein, ob die Pension unverfallbar ist oder ob sie voraussetzt, dass der Berechtigte bis zum Pensionsfall für den Verpflichteten nicht selbstständig tätig ist.

  • In Höhe des Teilwerts der verdeckten Einlage liegt beim Gesellschafter-Geschäftsführer ein steuerpflichtiger Zufluss von Arbeitslohn vor.

  • Die verdeckte Einlage führt zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die GmbH-Anteile.

Hinweis: Nach Meinung des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen gelten die Grundsätze auch, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nur auf einen Teil seiner Pensionszusage verzichtet (FinMin NRW, S 2743 - 10 - V B 4).

 


Vertragswidrige private Fahrzeugnutzung: Arbeitslohn oder vGA?

Die nachhaltige vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht stets als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen. Unterbindet die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis (Besteuerung als vGA) als auch durch das Arbeitsverhältnis (Besteuerung als Arbeitslohn) veranlasst sein. Die Zuordnung bedarf der wertenden Betrachtung im Einzelfall, wie der Bundesfinanzhof aktuell festgestellt hat.

Bei einer nachhaltigen vertragswidrigen privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer liegt der Schluss nahe, dass die Nutzungsbeschränkung oder das Nutzungsverbot nicht ernstlich, sondern lediglich formal vereinbart sind, da der Arbeitgeber eine unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer üblicherweise nicht duldet. Bei der Zuordnungsentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die vertragswidrige Privatnutzung auf einer vom schriftlich Vereinbarten abweichenden, mündlich oder konkludent getroffenen Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung beruhen und damit im Arbeitsverhältnis begründet sein kann.

 

Hinweis: Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken (BFH, VI R 43/09).


 



Wirtschaftsrecht - April 2010

GmbH: Austritt eines Gesellschafters und Wettbewerbsverbot

Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass der Austritt eines Gesellschafters der Umsetzung bedarf, behält ein Gesellschafter, der seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt hat, bis zu der erforderlichen Umsetzung seine Gesellschafterstellung.

 

Er darf nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) jedoch seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist. Seine Mitgliedschaftspflichten sind entsprechend reduziert. Sieht der Gesellschaftsvertrag ein umfassendes Wettbewerbsverbot des Gesellschafters vor, ist dies einschränkend auszulegen. Nach Ansicht der Richter gelte dies nur bis zum - wirksamen - Austritt aus der Gesellschaft bzw. bis zur Erklärung der Gesellschaft, sich gegen den ohne Vorhandensein eines wichtigen Grundes erklärten Austritt des Gesellschafters nicht wenden zu wollen. Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme einem gegen das Grundgesetz verstoßenden Berufsverbot gleich (BGH, II ZR 208/08).


 

 

Vorsteuerabzug: Das Seeling-Modell steht vor dem Aus

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2003 können Gebäude, die zum Teil für umsatzsteuerpflichtige Umsätze und zum Teil als Privatwohnung genutzt werden, insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden (gemischt genutzte Immobilien).

 

Infolgedessen kann die Vorsteuer aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten in voller Höhe - also auch für den Teil der Privatwohnung - geltend gemacht werden. Im Gegenzug muss der Unternehmer die private Nutzung des Gebäudeteils über zehn Jahre als unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Hieraus ergibt sich in der Regel ein Zins- und Liquiditätsvorteil, der insbesondere in der Investitionsphase gerne in Anspruch genommen wird.

 

Nach einer Änderung in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU - die vom deutschen Gesetzgeber spätestens bis zum 1.1.2011 in nationales Recht umgesetzt werden muss - wird die Vorsteuer bei gemischt genutzten Grundstücken künftig nicht mehr in voller Höhe abzugsfähig sein. Lediglich für Ausgaben, die auf die unternehmerische Verwendung entfallen, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten. Ein deutscher Gesetzentwurf liegt noch nicht vor (Richtlinie 2009/162/EU des EU-Rates).


 

 

Versorgungsleistungen: Keine Pensionsrückstellung beim Umlageverfahren

Ist der Arbeitgeber Mitglied einer Versorgungskasse und erteilt er seinen Arbeitnehmern eine Pensionszusage, können die späteren Leistungen im Umlage- oder im Erstattungsverfahren finanziert werden:

 

  • Beim Umlageverfahren ermittelt die Kasse die zu zahlenden Versorgungsleistungen, die von den in Solidargemeinschaft zusammengeschlossenen Arbeitgebern finanziert werden. Die späteren Versorgungsleistungen werden unmittelbar von der Versorgungskasse an den Versorgungsberechtigten ausgezahlt.
  • Beim Erstattungsverfahren gewährleistet die Versorgungskasse dagegen ausschließlich die Durchführung der einzelnen Pensionsverpflichtungen (z.B. Berechnung und Auszahlung der Altersversorgungen). Der Arbeitgeber muss der Versorgungskasse die hierfür erforderlichen Aufwendungen erstatten.

 

Nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs kann der Arbeitgeber beim Umlageverfahren keine Pensionsrückstellungen bilden, weil seine unmittelbare Inanspruchnahme aus den Pensionszusagen unwahrscheinlich ist und die Versorgungskasse voraussichtlich ihre Verpflichtungen erfüllen wird. Dem schließt sich die Finanzverwaltung in einem aktuellen Schreiben an und zwar unabhängig davon, ob es sich um öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Versorgungszusagen handelt.

 

Beim Umlageverfahren ist eine Pensionsrückstellung erst zu bilden, wenn die Versorgungskasse ihren Verpflichtungen voraussichtlich nicht nachkommt. Geht die Erfüllung der Versorgungsverpflichtung z.B. aufgrund einer Zahlungsunfähigkeit der Versorgungskasse wieder auf den Arbeitgeber über, ist eine Pensionsrückstellung mit dem Teilwert zu passivieren. Das gesetzliche Nachholverbot ist insoweit unbeachtlich. Ferner stellt das BMF klar, dass beim Erstattungsverfahren weiterhin eine Pensionsrückstellung zu bilden ist, da in diesen Fällen von einer wahrscheinlichen Inanspruchnahme des Arbeitgebers aus den Pensionsverpflichtungen auszugehen ist.

 

Hinweis: Im Zusammenhang mit der neuen Rechtsprechung lässt es das Bundesfinanzministerium zu, dass Gewinne, die aus der Auflösung bestehender Pensionsrückstellungen resultieren, zu 14/15 in eine gewinnmindernde Rücklage eingestellt werden dürfen. Die Rücklage ist dann in den nächsten 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen (BMF-Schreiben, IV C 6 - S 2176/07/10005).


 

 

Verdeckte Gewinnausschüttung: Zum Pensionsverzicht gegen Abfindung

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer aus betrieblichen Gründen gegen Abfindung auf seinen Pensionsanspruch, muss nicht zwangsläufig eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.

 

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster ist jedenfalls dann von einer betrieblichen Veranlassung auszugehen, wenn das Unternehmen verkauft werden soll und der Erwerber darauf besteht, dass das Unternehmen vorher von Pensionsverpflichtungen befreit werden soll. Da das Finanzamt nach Abstimmung mit der Oberfinanzdirektion und dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die zunächst eingelegte Revision zurückgenommen hat, spricht sehr viel dafür, dass sich die Finanzverwaltung der Auffassung des Finanzgerichts Münster angeschlossen hat.

 

Hinweis: Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung , die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken (FG Münster, 9 K 319/02 K, G, F).


 



Wirtschaftsrecht - März 2010

Onlineauktionen: Kontrolle der AGB bei eBay-Verkäufen

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in mit Verbrauchern über die Internethandelsplattform eBay zu schließenden Kaufverträgen verwendet werden, hält nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) folgende Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand:

 

„Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."

 

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vorgenannten Art hält folgende Klausel ebenfalls der Inhaltskontrolle nicht stand:

 

„Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist."

 

Hinweis: Unwirksame AGB in Onlineauktionen können für den Verwender in mehrfacher Hinsicht zum Problem werden: Zum einen findet die Klausel keine Anwendung, sodass dem Verwender erhebliche rechtliche Nachteile entstehen können. Zum anderen besteht eine erhöhte Gefahr kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Eine regelmäßige Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist daher sinnvoll (BGH, VIII ZR 219/08).


 

Amtshaftung: Schadenersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

Bei überlanger Verfahrensdauer eines Rechtsstreits kann ein Anspruch auf Schadenersatz aus Amtshaftung bestehen.

 

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Unternehmers, der 1984 eine Klage wegen nicht bezahlter Transportleistungen erhoben hatte. Dieser Prozess war nach knapp 18-jähriger Verfahrensdauer noch nicht entschieden, als 2002 über das Vermögen der beklagten Firma das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger konnte seine Forderung danach nur noch zum Teil realisieren. Seinen mit ca. 1,6 Millionen EUR berechneten Ausfallschaden machte er gegenüber dem beklagten Land in erster Instanz erfolglos geltend.

 

Vor dem OLG konnte er dagegen einen Teilerfolg erzielen. Nach Auffassung der Richter bestehe ein Amtshaftungsanspruch. Die mit der Bearbeitung des Vorprozesses befassten Berufsrichter seien ihrer Verpflichtung, sich fortwährend und mit zunehmender Verfahrensdauer umso nachhaltiger um die Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen und damit einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten, zeitweise nicht in der gebotenen Form nachgekommen. Durch die festgestellte Verfahrensverzögerung von 34 Monaten sei ein Schaden entstanden. Dieser bleibe nach der Berechnung des OLG zwar erheblich hinter den Berechnungen des Klägers zurück. Dem Kläger wurde aber immerhin ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 700.000 EUR zugesprochen (OLG Hamm, 11 U 27/06).


 

Bewertung: Auch unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind abzuzinsen

Unverzinste Verbindlichkeiten sind mit einem Zinssatz von 5,5 % gewinnerhöhend abzuzinsen, sofern deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt. Diese Gesetzesvorschrift gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch für unverzinsliche Gesellschafterdarlehen, die für unbestimmte Zeit gewährt werden.

 

Zwar muss bei einem Kredit ohne feste Laufzeit stets mit der fristgerechten Kündigung gerechnet werden. Doch das Gebot der Abzinsung beruht auf der typisierenden Vorstellung, dass eine erst in der Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht. Bei unbefristeten Verbindlichkeiten ist ungeachtet einer formalen Kündigungsmöglichkeit darauf abzustellen, welche Laufzeit sich nach den Umständen des Einzelfalls ergibt.

 

Der Bundesfinanzhof machte deutlich, dass das Abzinsungsgebot für alle unverzinslichen Gesellschafterdarlehen gilt. Irrelevant ist, ob das Gesellschafterdarlehen eigenkapitalersetzend ist, weil es für die Kapitalgesellschaft Fremdkapital darstellt.

 

Hinweis 1: Eine gewinnerhöhende Abzinsung kann vermieden werden, wenn im Darlehensvertrag eine Verzinsung vereinbart worden ist. Der Zinssatz muss weder marktgerecht sein noch muss er bei 5,5 % liegen. Ausreichend ist also bereits eine geringe Verzinsung von z.B. 1 %.

 

Hinweis 2: Eine verzinsliche Verbindlichkeit liegt selbst dann vor, wenn nur in bestimmten Zeiträumen eine Verzinsung vorgesehen ist. Ist z.B. bei einem Darlehen mit einer Laufzeit von 6 Jahren im Darlehensvertrag geregelt, dass die Verzinsung erst ab dem 3. Jahr erfolgt, ist das Darlehen insgesamt nicht abzuzinsen (BFH, I R 4/08).


 

Entzug der Abwrackprämie: Bei sofortiger Einlage ins Betriebsvermögen

In den Genuss der Abwrackprämie kamen in 2009 eigentlich nur Privatpersonen. Demzufolge erwarben einige Unternehmer und Freiberufler das neue Auto offiziell privat und legten es anschließend in das Betriebsvermögen ein - doch das war prämienschädlich.

 

Werden während einer Betriebs- oder Umsatzsteuersonderprüfung oder durch eingereichte Belege Verdachtsmomente für einen Missbrauch bei der Abwrackprämie bekannt, wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Hannover in einem aktuellen Erlass hin.

 

Hinweis: Ein Verdachtsmoment könnte sich beispielsweise dann ergeben, wenn in der Rechnung für den Neu-/Jahreswagen die Umweltprämie auf den Anschaffungspreis angerechnet wird und das Fahrzeug sofort dem Betriebsvermögen zugeordnet wird. Welche Zeitspanne mit „sofort“ gemeint ist, geht aus dem Erlass allerdings nicht hervor (OFD Hannover, S 0132 - 29 - StO 142).

 


 



Wirtschaftsrecht - Februar 2010

Kurzarbeitergeld: Bezugsfrist in 2010 auf 18 Monate verlängert

Auch 2010 gibt es eine Sonderregelung beim Kurzarbeitergeld. Für Betriebe, die mit der Kurzarbeit 2010 beginnen, gilt eine neue Bezugsfrist von 18 Monaten. Ohne die Neuregelung würde die Bezugsfrist entsprechend der gesetzlichen Regelung lediglich maximal sechs Monate betragen. Für Betriebe, die mit der Kurzarbeit schon 2009 begonnen haben, gilt eine Bezugsfrist von 24 Monaten.

 

Hinweis: Hiervon unberührt bleibt es bei den besonderen Erleichterungen der Kurzarbeit durch die Konjunkturmaßnahmen der Bundesregierung, so z.B. die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2010 (Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 16.12.2009: „Das ändert sich im neuen Jahr“).

 

 

Wettbewerbsrecht: Verwechselungsgefahr bei Nikolaus?

Ein Weinhändler darf einen am 6.12. geernteten trockenen Riesling unter der Bezeichnung „Sankt Nikolaus“ anbieten.

 

Mit dieser Entscheidung hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm die Berufung eines konkurrierenden Weinhändlers zurückgewiesen, der ein eingetragenes Markenrecht an der Bezeichnung „Nikolaus G“ besitzt. Zur Begründung führten die Richter aus, dass zwischen der Bezeichnung „Sankt Nikolaus“ und „Nikolaus G“ keine Verwechselungsgefahr bestehe. Durch das nachgestellte „G“ erhalte die Marke „Nikolaus G“ insgesamt einen Namenscharakter, wobei der Vorname „Nikolaus“ sei und der Nachname mit dem Buchstaben „G“ abgekürzt werde. Da Einzelbuchstaben als Abkürzungen von Familiennamen zu verstehen seien, würden diese zum Gesamteindruck der Marke wesentlich beitragen. Auch in phonetischer Hinsicht könne man das „G“ keineswegs unter den Tisch fallen lassen, zumal davon auszugehen sei, dass eine Marke isoliert ohne diesen Buchstaben nur mit „Nikolaus“ schwerlich eintragungsfähig wäre. Bei der vom Beklagten benutzten Bezeichnung seien in gleicher Weise sowohl der Bestandteil „Nikolaus“ als auch der Wortbestandteil „Sankt“ prägend. Dem Wortbestandteil „Sankt“ komme hierbei eine wesentliche Bedeutung zu. Es werde gerade auf den Heiligen Nikolaus abgestellt. Dies werde durch den Hinweis auf den 6.12. noch verstärkt. Es handele sich um den Nikolaustag, an dem die Trauben gelesen worden seien. Es gehe also in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht um einen Wein, der dem Festtag des Heiligen Nikolaus zugeordnet werde (OLG Hamm, 4 U 61/09).

 

Urheberrecht: Hände weg von fremden Karten...

Wer von einer fremden Homepage einen Plan kopiert und auf der eigenen Homepage als Anfahrtsskizze nutzt, verletzt das Urheberrecht. Er muss dem Ersteller des Plans eine angemessene Lizenzgebühr bezahlen, die sich danach richtet, was ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert hätte.

 

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) München in einer aktuellen Entscheidung hin. Ein kartographischer Verlag, der Stadt- und Landkreiskarten herstellt, unterhielt auch eine eigene Homepage, auf der verschiedene Karten aufgerufen werden können. Die Homepage enthielt einen Urheberrechtshinweis des Verlags sowie dessen Firmenlogo. Die Betreiberin eines Gästehauses nutzte zum Zwecke der Anfahrtsbeschreibung zu ihrer Unterkunft einen Ausschnitt eines Plans, den sie auf der Homepage des Verlags gefunden hatte. Als der Verlag dies bemerkte, forderte er eine Unterlassungserklärung sowie Schadenersatz in Höhe von 650 EUR.

 

Das AG verurteilte die Besitzerin des Gästehauses in voller Höhe. Unstreitig habe sie den Kartenausschnitt auf ihrer Homepage als Anfahrtsskizze ohne Berechtigung genutzt. Sie müsse daher eine angemessene Lizenzgebühr bezahlen. Bei Berechnung der Gebühr sei darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Lizenzgebühr ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Diese Schadensberechnung beruhe auf der Erwägung, dass derjenige, der Rechte anderer verletze, nicht besser stehen solle, als er bei einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis gestanden hätte. Auf dem Markt würden Preise zwischen 675 EUR und 820 EUR für vergleichbare Karten erzielt. Daher sei nach Ansicht des AG die vom Verlag verlangte Gebühr angemessen. Sollten tatsächlich auch günstigere Angebote existieren, ändere dies an der Beurteilung nichts. Derjenige, der Rechte Dritter verletze, habe keinen Anspruch darauf, dass das billigste Angebot zugrunde gelegt werde. Angesichts der Qualität des Kartenmaterials sei jedenfalls die angesetzte Gebühr vernünftig (AG München, 161 C 8713/09).

 

BilMoG: Verordnung zur Abzinsung von Rückstellungen verkündet

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde die verpflichtende Abzinsung der Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr eingeführt. In diesem Zusammenhang wurde bestimmt, dass die Abzinsungszinssätze von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben werden. Diese Rückstellungsabzinsungsverordnung wurde nun im Bundesgesetzblatt verkündet.

 

Die Deutsche Bundesbank ermittelt den durchschnittlichen Marktzinssatz für die Restlaufzeiten von einem Jahr bis zu 50 Jahren und gibt diesen monatlich auf ihrer Homepage (www.bundesbank.de) bekannt. Die Ermittlungsmethodik der Verordnung sieht vor, dass die jeweiligen Zinssätze auf der Basis eines Durchschnitts der letzten sieben Jahre gebildet werden. Dies führt dazu, dass bei den jeweils monatlichen Berechnungen nur marginale Änderungen auftreten und übermäßige Schwankungen in den Bilanzen vermieden werden.

 

Beispiel: Macht ein Unternehmen z.B. bei den Pensionsrückstellungen von der gesetzlich eingeräumten Erleichterung Gebrauch, pauschal auf eine Restlaufzeit von 15 Jahren abzustellen, ergibt sich nach dem Stand vom 31.10.2009 ein Abzinsungszinssatz von 5,26 Prozent.

 

Hinweis: Die Vorschriften des BilMoG sind erstmals für das Geschäftsjahr 2010 verbindlich anzuwenden. Für das Geschäftsjahr 2009 besteht ein Wahlrecht (Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen (Rückstellungsabzinsungsverordnung)).

 

Voranmeldungen: Elektronische Abgabe grundsätzlich verpflichtend

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass Umsatzsteuer-Voranmeldungen seit 2005 grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln sind.

 

Weder das Fehlen der für eine elektronische Übermittlung erforderlichen Hard- und Software, einem hierzu benötigten Internetzugang, noch das Alter des Unternehmers und dessen generelle Sicherheitsbedenken gegen die elektronische Übermittlung führen dazu, dass das Finanzamt eine Abgabe in Papierform erlauben muss.

 

Die Voraussetzungen, wonach das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten kann, wurden mit Wirkung ab 2009 neu gefasst. Hiernach wird nicht auf das Vorhandensein technischer Einrichtungen abgestellt. Vielmehr kommt eine Papierabgabe in Betracht, wenn die technischen Möglichkeiten nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand zu realisieren sind.

 

Hinweis: Da die Revision anhängig ist, kann in vergleichbaren Fällen Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden (FG Niedersachsen, 5 K 149/05, n.rkr.).



Wirtschaftsrecht - Januar 2010

GmbH: Unwirksamer Gesellschafterbeschluss bei fehlender Feststellung durch Versammlungsleiter

Im Gesellschaftsrecht ist eine Einhaltung der Formalien von besonderer Wichtigkeit.

 

Das zeigte sich in einem Prozess vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter dort entschieden, dass ein Gesellschafter durch Erhebung einer Feststellungsklage klären könne, ob und mit welchem Inhalt ein Beschluss gefasst worden sei, wenn das Ergebnis der Abstimmung in der GmbH-Gesellschafterversammlung nicht durch einen Versammlungsleiter festgestellt wurde. Dieser ganze Rechtsstreit hätte bei Beachtung der vorgesehenen Formalien vermieden werden können (BGH, II ZR 169/07).

 

Vorauszahlungen im Januar 2010: Zehn-Tage-Regel greift nicht

Da der 10.1.2010 ein Sonntag ist, verschiebt sich die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung auf den 11.1.2010. Die im Januar zu leistende Umsatzsteuervorauszahlung ist bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern somit als Betriebsausgabe im Jahr 2010 zu erfassen.

 

Umsatzsteuervorauszahlungen sind grundsätzlich fällig am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums. Da sie als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmen behandelt werden, gilt für Einnahmen-Überschuss-Rechner die Zehn-Tage-Regel. Infolgedessen sind Umsatzsteuervorauszahlungen in dem Kalenderjahr zu erfassen, in dem sie entstanden sind, sofern sie innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung dieses Kalenderjahres entrichtet werden.

 

Hinweis: Verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag, weil der 10. Tag des Monats ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist, gilt die Vorauszahlung nicht mehr als innerhalb der ersten 10 Tage abgeflossen. Es bleibt nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Rheinland also bei der konsequenten Anwendung der Zehn-Tage-Regel (OFD Rheinland vom 17.9.2009 - Kurzinfo ESt 49/2009).

 

Überversorgung: Auflösung der Pensionsrückstellung bei Gehaltskürzung

Ist die finanzielle Lage angespannt, vereinbaren Kapitalgesellschaften mit ihren Gesellschafter-Geschäftsführern oftmals eine Herabsetzung der laufenden Bezüge. Besteht daneben noch eine Pensionszusage, ist aber Vorsicht geboten, da das Risiko der steuererhöhenden Auflösung der Pensionsrückstellung droht.

 

Im Endeffekt geht es hier um den Tatbestand der Überversorgung. Eine Pensionsrückstellung führt dann zu einer Überversorgung, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 Prozent der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Erfolgt nun eine Gehaltskürzung, ohne die Pensionszusage entsprechend anzupassen, kann im Einzelfall eine Überversorgung vorliegen. Grundsätzliche Konsequenz: Die Pensionsrückstellung ist insoweit ergebniswirksam zu kürzen.

 

Das Finanzgericht München vertritt hierzu die Auffassung, dass eine befristete Gehaltsabsenkung zu Sanierungszwecken jedoch nicht zwingend eine Überversorgung zur Folge haben muss, sondern im Einzelfall durchaus gerechtfertigt sein kann. Denn die 75-Prozent-Grenze bildet lediglich ein Indiz bzw. einen Anhaltspunkt für eine steuerrechtlich unzulässige Vorwegnahme künftiger Lohntrends und führt deshalb nicht automatisch zur teilweisen Auflösung der Pensionsrückstellung.

 

Da die Umstände des Einzelfalls zu betrachten sind, musste die Rückstellung im Urteilsfall angepasst werden. In dem Geschäftsführerbeschluss war nämlich weder ein Hinweis auf die schwierige wirtschaftliche Lage der Gesellschaft enthalten noch wurde eine nur vorübergehende Absenkung der Geschäftsführerbezüge vermerkt. Zudem wurde nur wenige Monate nach der Gehaltsreduzierung das Gehalt eines anderen Gesellschafter-Geschäftsführers deutlich angehoben.

 

Hinweis: Vor dem Hintergrund des Urteils sollte über die Gehaltsreduzierung des Gesellschafter-Geschäftsführers eine schriftliche Vereinbarung abgefasst werden. In dieser sollte ausdrücklich vermerkt werden, dass die Reduzierung befristet zu Sanierungszwecken erfolgt. Für die Befristung sollte nach Möglichkeit ein Zeitrahmen vorgegeben werden, der bei Bedarf verlängert werden kann (FG München vom 6.5.2008, Az. 6 K 4096/05).

 

Freiwillige Unfallversicherungen: Drei Fallgestaltungen im Überblick

Das Bundesfinanzministerium hat die steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen in allen offenen Fällen an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst. Folgende Aspekte sind hervorzuheben:

 

Versicherungen des Arbeitnehmers

Deckt die vom Arbeitnehmer abgeschlossene Police ausschließlich beruflich bedingte Unfälle ab, liegen Werbungskosten vor. Wurden hingegen außerberufliche Unfälle abgesichert, handelt es sich um Sonderausgaben. Bei gemischten Verträgen erfolgt eine entsprechende Aufteilung nach Angaben des Versicherungsunternehmens oder eine hälftige Schätzung für beide Bereiche.

 

Versicherungen des Arbeitgebers

 

  • Steht bei vom Arbeitgeber abgeschlossenen Unfallversicherungen die Ausübung der Rechte ausschließlich dem Arbeitgeber zu, stellen die Beiträge im Zeitpunkt der Zahlung noch keinen Arbeitslohn dar. Erst wenn der Arbeitnehmer Leistungen aus dem Vertrag erhält, führen die bis dahin entrichteten Beiträge zu Barlohn, begrenzt auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung. Das gilt unabhängig davon, ob der Unfall im beruflichen oder privaten Bereich eingetreten ist und ob es sich um eine Einzel- oder Gruppenunfallversicherung handelt. Der auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallende Anteil der Beiträge ist zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung steuerfreier Reise- oder steuerpflichtiger Werbungskostenersatz des Arbeitgebers, dem bei der Veranlagung Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstehen.
  • Kann der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch bei einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Versicherung unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen, stellen die Beiträge bereits im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber Arbeitslohn dar (BMF vom 28.10.2009, IV C 5 - S 2332/09/10004).


Wirtschaftsrecht - Dezember 2009

GmbH: Geschäftsführerentlastung und Hinweis auf Pflichtenverletzung

Die Entscheidung über die Entlastung des Geschäftsführers einer GmbH ist treuwidrig, wenn sie zu einem Zeitpunkt erzwungen wird, zu dem die Gesellschafter zwar von der Pflichtverletzung erfahren haben, aber noch nicht in der Lage sind zu beurteilen, ob der Gesellschaft ein Schaden zugefügt wurde.

 

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines GmbH-Geschäftsführers, der kurzfristig eine Beschlussfassung zu seiner Entlastung anstrebte, als kundbar wurde, das er seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hatte. Diese Vorgehensweise missbilligte der BGH und erklärte die Entlastung für unwirksam. Sie habe nur dazu gedient, den Geschäftsführer aus der Verantwortung für sein Verhalten zu nehmen und eine weitere Untersuchung zu verhindern (BGH, II ZR 169/07).

 

 

GmbH: Verhaltensanforderungen an Geschäftsführer im Insolvenzfall

Bei einer (drohenden) Insolvenz der GmbH gerät der Geschäftsführer schnell in verschiedene Pflichtenkollisionen.

 

Wie er sich bei der Pflichtenkollision zwischen Massesicherungspflicht und Verpflichtung zur Abführung von Sozial- und Steuerabgaben zu verhalten hat, hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. entschieden. Führt er bei Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial- oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung oder Lohnsteuer ab, handelt er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Er ist damit nach Ansicht der Richter der Gesellschaft gegenüber nicht erstattungspflichtig, weil sich durch die Zahlung die Masse der Gesellschaft noch verringert (OLG Frankfurt a.M., 4 U 298/08).

 

 

Amtliche Sachbezugswerte: Erhöhte Werte für freie Verpflegung ab 2010

Ab 2010 betragen die amtlichen Sachbezugswerte für die freie Verpflegung monatlich 215 EUR (bisher 210 EUR). Für die freie Unterkunft verbleibt es bei dem Wert von 204 EUR. Dementsprechend ergibt sich für 2010 ein monatlicher Gesamtsachbezugswert (Verpflegung und Unterkunft) von 419 EUR.

 

Die neuen Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen lauten:

 

  • Frühstück monatlich: 47 EUR (bis 2009: 46 EUR)
  • Frühstück je Mahlzeit: 1,57 EUR (bis 2009: 1,53 EUR)
  • Mittagessen/Abendessen monatlich: jeweils 84 EUR (bis 2009: 82 EUR)
  • Mittagessen/Abendessen je Mahlzeit: jeweils 2,80 EUR (bis 2009: 2,73 EUR)

 

Der Vorteil, den Arbeitnehmer durch die kostenfreien Mahlzeiten im Betrieb erhalten, gehört in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Bezahlt der Arbeitnehmer für die Mahlzeiten ein Entgelt in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts, entsteht kein geldwerter Vorteil.

 

Hinweis: Amtliche Sachbezüge werden für die freie Unterkunft festgesetzt, nicht hingegen für die freie Wohnungsüberlassung. Bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung einer Wohnung erfolgt die Bewertung grundsätzlich mit dem ortsüblichen Mietpreis. Nach den Lohnsteuerrichtlinien, die für die Finanzverwaltung bindend sind, ist eine Wohnung eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbstständiger Haushalt möglich ist. Es muss zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit und eine Toilette vorhanden sein. Demnach ist ein Einzimmerappartement mit Küchenzeile und Toilette als Nebenraum als Wohnung zu klassifizieren. Handelt es sich um Wohnraum bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche, liegt eine Unterkunft vor (Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 19.10.2009).

 

 

Arbeitslohn: Zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer

Wenn ein Arbeitgeber keinen Lohn ausbezahlt, aber die entsprechende Lohnsteuer an das Finanzamt abführt, stellt die abgeführte Lohnsteuer beim Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn der Lohnsteuerabzug aufgrund der bereits ausgestellten Lohnsteuerbescheinigung für das Steuerjahr nicht mehr geändert werden kann.

 

In der Urteilsbegründung führte der Bundesfinanzhof aus: Auch wenn der Arbeitgeber eine nicht geschuldete Lohnsteuer abführt, leistet er dennoch für Rechnung des Arbeitnehmers. Deshalb ist die nicht geschuldete und zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer auf die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers anzurechnen.

 

Hinweis: Ob negativer Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitnehmer die ohne Gehaltszahlung abgeführte Lohnsteuer aus zivilrechtlichen Gründen später an den Arbeitgeber zu erstatten hat, wurde nicht thematisiert (BFH, VI R 46/07).

 

 

Investitionsabzugsbetrag für Pkw: Trotz bisheriger Ein-Prozent-Regel

Ein Investitionsabzugsbetrag kann auch für die geplante Anschaffung eines neuen oder gebrauchten Pkws geltend gemacht werden. Voraussetzung ist u.a., dass der Pkw mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird.

 

Sofern die ausreichende betriebliche Nutzung bei der Bildung nicht glaubhaft gemacht werden kann (Nutzungsabsicht), wird der Investitionsabzugsbetrag von vornherein nicht gewährt. Stellt sich erst später heraus, dass die betriebliche Nutzung zu gering ist, muss der Abzugsbetrag im Jahr der Inanspruchnahme rückwirkend rückgängig gemacht werden. Wird die Privatnutzung anhand der Ein-Prozent-Regel besteuert, geht die Finanzverwaltung von einem betrieblichen Nutzungsumfang unterhalb der 90 %-Grenze aus, sodass die Nutzungsvoraussetzung nicht erfüllt ist.

 

Urteilsfall: Ein Freiberufler, der bereits ein Fahrzeug unter Anwendung der Ein-Prozent-Regel nutzte, begehrte für einen neuen Pkw einen Investitionsabzugsbetrag. Das Finanzamt erkannte den Abzugsbetrag nicht an, da bei der Prognoseentscheidung die bisherigen betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen seien. Aufgrund der Ein-Prozent-Regel sei davon auszugehen, dass bislang keine ausreichende betriebliche Nutzung vorgelegen habe. Dies sei auch für die Zukunft anzunehmen. Für das Finanzgericht Saarland war es hingegen ausreichend, dass der Steuerpflichtige ankündigte, die betriebliche Nutzung anhand eines Fahrtenbuches nachzuweisen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die tatsächliche Privatnutzung in zurückliegenden Zeiträumen nicht höher als 10 % war.

 

Hinweis: Wird der Beschluss des Finanzgerichts vom Bundesfinanzhof bestätigt, reicht die Ankündigung eines Fahrtenbuches für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags aus (FG Saarland, 1 V 1185/09).

 



Wirtschaftsrecht - November 2009

Sabotageverdacht: Wettbewerber muss Unternehmer Detektivkosten ersetzen

Verdächtigt ein Unternehmer einen Mitbewerber der regelmäßigen Sabotage, kann er von ihm den Ersatz der entstandenen Kosten verlangen, wenn er einen Detektiv mit der Observierung beauftragt und hierdurch der Verdacht bestätigt wird.

 

Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe einem Plakatierungsunternehmen recht. Dieses verdächtigte einen Mitbewerber, systematisch Plakate abzuhängen und zu beschädigen. Um seinen Verdacht belegen zu können, schaltete er eine Detektei ein. Diese observierte den Mitbewerber und schleuste bei ihm einen Mitarbeiter als Praktikanten ein. Dieser trug einen GPS-Sender bei sich und begleitete den Mitbewerber bei der Plakatierung. Bei der Observation konnten mehrere Aktionen festgestellt werden, in denen der Mitbewerber Plakate des Unternehmers abhängte, in der Nähe ablegte und dort selbst Plakate aufhängte. Der Unternehmer verlangte nun den Ersatz der Detektivkosten von dem Mitbewerber.

 

Das OLG führte aus, dass der Unternehmer dem Grunde nach Detektivkosten verlangen könne. Das Abhängen fremder Plakate stelle eine unlautere Behinderung des Wettbewerbers dar und löse einen Schadenersatzanspruch aus. Hierzu würden auch die Detektivkosten gehören. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit sei ein konkreter Verdacht, der hier vorliege. Erforderlich sei weiter, dass der Geschädigte die vom Detektiv getroffenen Feststellungen nicht mit eigenen Mitteln, z.B. eigenen Angestellten hätte treffen können. Hier sei der Unternehmer nicht in der Lage gewesen, die zahlreichen möglichen Plakatierungsorte selbst zu beobachten. Der Erstattungsanspruch sei auch nicht wegen der Verwendung von GPS-Sendern ausgeschlossen. Es sei nicht das vom Mitbewerber auch privat genutzte Fahrzeug „verwanzt“ und über einen längeren Zeitraum rund um die Uhr verfolgt worden. Vielmehr habe die Detektei lediglich ihren Mitarbeiter mit einem GPS-Sender ausgestattet. Dass man so feststellen könne, wo er und der Mitbewerber sich während der Observation befand, stelle keine über eine „klassische“ Observationsmaßnahme wesentlich hinausgehende Beeinträchtigung des Mitbewerbers dar und lasse den Bereich seiner privaten Lebensgestaltung unberührt (OLG Karlsruhe, 6 U 52/09).

 

Jahresabschlüsse: Verfahrensgebühren trotz Offenlegung in der Nachfrist

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insb. AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.

 

Unterbleibt die Offenlegung, fordert das Bundesamt für Justiz das jeweilige Unternehmen unter Androhung eines Ordnungsgeldes (zwischen 2.500 und 25.000 EUR) zur Offenlegung innerhalb von sechs Wochen auf. Bei Offenlegung innerhalb der Frist wird kein Ordnungsgeld fällig.

 

Das Landgericht (LG) Bonn stellte nunmehr klar, dass die Verfahrensgebühren in Höhe von 50 EUR zuzüglich 3,50 EUR Zustellungsauslagen auch dann zu zahlen sind, wenn die Offenlegung innerhalb der gesetzten sechswöchigen Nachfrist nachgeholt wird (LG Bonn, 30 T 878/08).

 

 

Auszubildende: Minijob- und Gleitzonenregeln nicht anwendbar

Auszubildende fallen in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge nicht unter die Minijobregelung. Ferner haben sie keinen Anspruch auf die Gleitzonenregel, wonach „normale“ Arbeitnehmer bei Einkünften von 400,01 bis 800,00 EUR im Monat niedrigere Beiträge zur Sozialversicherung zahlen müssen.

 

Das hat das Bundessozialgericht (BSG) nun endgültig entschieden. Auszubildende sind laut Gesetz immer versicherungspflichtig beschäftigt, sodass die vollen Beiträge zur Sozialversicherung geleistet werden müssen. Diese Spezialregelung für Berufsausbildungsverhältnisse ist nach Auffassung des BSG nicht verfassungswidrig.

 

Hinweis: Beträgt die monatliche Ausbildungsvergütung nicht mehr als 325 EUR, muss der Arbeitgeber die gesamten Sozialversicherungsbeiträge übernehmen (BSG, B 12 KR 14/08 R).

 

Betriebsaufgabe: Freibetrag gibt es nur einmal im Leben

Bei der Betriebsveräußerung und -aufgabe muss ein Unternehmer neben dem laufenden Gewinn auch den Veräußerungs- bzw. den Aufgabegewinn versteuern. Hat der Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, kann er von einem Freibetrag profitieren, wenn der maßgebliche Gewinn unter 181.000 EUR liegt.

 

Nach der gesetzlichen Regelung darf ein Freibetrag aber nur einmal in Anspruch genommen werden. Der Freibetrag ist auch dann verbraucht, wenn er in der Vergangenheit zu Unrecht gewährt worden ist und der Bescheid nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, so das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern.

 

Es kommt demnach nicht auf die Rechtmäßigkeit der Freibetragsgewährung an. Vielmehr ist maßgeblich, dass sich die Vergünstigung auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt hat. Sofern sich der Steuerpflichtige die Inanspruchnahme für einen späteren Veräußerungsgewinn vorbehalten wollte, hätte er den damaligen Bescheid anfechten müssen.

 

Der Freibetrag auf einen gewerblichen Veräußerungsgewinn ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch nicht deshalb zu gewähren, weil er zuvor bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit und damit für eine andere Einkunftsart berücksichtigt wurde.

 

Hinweis: Vor 1996 in Anspruch genommene Freibeträge bleiben unberücksichtigt (FG Mecklenburg-Vorpommern, 3 V 30/09; BFH, X R 2/09).

 

Betriebsprüfung: Datenzugriff auf elektronische Aufzeichnungen

Seit 2002 haben Betriebsprüfer die Möglichkeit, in elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und diese maschinell auszuwerten. Damit ist die Finanzverwaltung in der Lage, große Datenmengen innerhalb kurzer Zeit effektiv zu überprüfen.

 

Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum neuen Datenzugriffsrecht umfasst diese Einsicht aber nicht eine freiwillig erstellte elektronische Buchhaltung eines Einnahme-Überschuss-Rechners. Gesetzliche Aufzeichnungs- und in der Folge entsprechende Aufbewahrungspflichten treffen zwar auch Einnahme-Überschuss-Rechner. Da das Finanzamt im Streitfall aber Einsicht in gesetzlich nicht geforderte Aufzeichnungen verlangt hatte, war das Verlangen rechtswidrig.

 

Der Aufbewahrungspflicht und dem Datenzugriff unterliegen grundsätzlich alle Unterlagen und Daten, die zum Verständnis und zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung sind. Nicht dazu gehören dagegen Unterlagen und Daten, die z.B. private, nicht aufzeichnungspflichtige Vorgänge betreffen, aber auch Unterlagen und Daten, die freiwilligen, also über die gesetzliche Pflicht hinausreichenden Aufzeichnungen zuzuordnen sind. Soweit sich für sie eine Aufbewahrungspflicht nicht aus anderen Gesetzen ergibt, können sie vom Steuerpflichtigen jederzeit vernichtet oder gelöscht werden.

 

Hinweis: Die Entscheidung des BFH hat auch für die neue Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren bei den privaten Überschusseinkünften (z.B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung) Bedeutung, sofern die Summe der positiven Einkünfte im Kalenderjahr mehr als 500.000 EUR beträgt. Diese über das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz eingeführte Regelung erfasst auch den Datenzugriff auf Aufzeichnungen und Unterlagen, z.B. über Mieteinnahmen und Werbungskosten (BFH-Urteil, VIII R 80/06).



Wirtschaftsrecht - Oktober 2009

Kaufrecht: In mehreren Chargen gelieferte Stoffe müssen unverzüglich untersucht werden

Die einem Kaufmann auferlegte Obliegenheit zur unverzüglichen Untersuchung der bestellten und hier in mehreren Chargen gelieferten Ware (20.000 m Leinenstoff zur Weiterverarbeitung) gebietet eine stichprobenartige Kontrolle der einzelnen Stoffbahnen.

 

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München ersetze die Vorabtestung eines Stoffmusterstücks die Untersuchung der in Teilchargen gelieferten Gesamtmenge insoweit nicht. Die Käuferin dürfe sich nach Ansicht der Richter nicht darauf verlassen, dass die nach den Musterstücken gelieferten Stoffe die gleiche Qualität aufweisen wie die Musterstücke (OLG München, 7 U 5584/09).

 

Investitionsabzugsbetrag: Standard-Softwareprogramme sind begünstigt

Fixe Standard-Softwareprogramme gelten als materielle, bewegliche Wirtschaftsgüter, für die - im Gegensatz zu immateriellen, unkörperlichen Wirtschaftsgütern - grundsätzlich ein gewinnmindernder Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten geltend gemacht werden kann.

 

Entscheidend ist allein, dass es sich um eine vorgefertigte Software handelt, die standardmäßig für eine Vielzahl von Nutzern gedacht ist.

 

Das Finanzgericht (FG) Köln stellte klar: Standardprogramme sind solche, die von einer Vielzahl vorher nicht festgelegter Anwender benutzt werden. Bei den datenträgergebundenen fixen Standardprogrammen hat der Benutzer keine Möglichkeit des Zugriffs auf das Programm. Er erhält das Standardprogramm auf einem Datenträger, der zugleich Eingabemedium ist. Die Möglichkeit, das Programm durch Anpassung individuell zu modifizieren, besteht nicht.

 

Hinweise: Solche fixen Standardprogramme sind - unabhängig davon, ob es sich um Anwender- oder Systemsoftware handelt - materielle, bewegliche Wirtschaftsgüter. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (FG Köln, 1 K 1171/06).

 

Leasinggeschäfte: Rückkaufsverpflichtung ist keine Verbindlichkeit

Die von einem Kfz-Händler übernommene Verpflichtung, verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf der Leasing-, Miet- oder Mindestvertragslaufzeit zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückkaufen zu müssen, ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2007 als Verbindlichkeit zu passivieren.

 

Mit einem aktuellen Schreiben wendet die Finanzverwaltung das Urteil allerdings nicht an, da es sich lediglich um einen drohenden Verlust aus einzelnen Rücknahmegeschäften handelt und es für eine daneben zu passivierende Verbindlichkeit keinen Anhaltspunkt geben soll. Der Bundesfinanzhof begründet den Ausweis der Verbindlichkeit mit der wirtschaftlichen Belastung durch die Rückkaufsverpflichtung. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums wird dabei aber übersehen, dass dieser Schuld ein wirtschaftlicher Vorteil durch den Anspruch auf Übertragung der Fahrzeuge gegenübersteht.

 

Hinweis: Da Rückstellungen bei drohenden Verlusten steuerlich nicht abzugsfähig sind, stellt die Einordnung der Verwaltung einen gravierenden Nachteil dar (BMF, IV C 6 - S 2137/09/10003; BFH, IV R 52/04).

 

Elektronisches Ausfuhrverfahren: Teilnahme seit 1.7.2009 verpflichtend

Seit dem1.7.2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren. Die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung wurde durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt.

 

In Deutschland steht hierfür seit dem 1.8.2006 das IT-System ATLAS-Ausfuhr zur Verfügung. Die Pflicht zur Abgabe elektronischer Anmeldungen betrifft alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen-, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr).

 

Hinweis: Das Bundesministerium der Finanzen nimmt in einem aktuellen Schreiben zu den Auswirkungen Stellung (BMF, IV B 9 - S 7134/07/10003).



Wirtschaftsrecht - September 2009

Geschäftsführer: Wer in der Krise sein Gehalt nicht kürzt, kann schadenersatzpflichtig sein

In einer Krise der GmbH kann der Geschäftsführer verpflichtet sein, sein Gehalt zu reduzieren. Unterlässt er dies, kann sich hieraus ein Schadenersatzanspruch ergeben.

 

Das musste sich der Geschäftsführer einer GmbH vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln sagen lassen. Als die GmbH in eine Krise geriet, wurde sein Gehalt von 5.700 EUR unverändert fortgezahlt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangte ein Gläubiger vom Geschäftsführer persönlich die Hälfte des gezahlten Gehalts als Schadenersatzanspruch zurück.

 

Das OLG verurteilte den Geschäftsführer antragsgemäß zur Zahlung. Die Richter machten deutlich, dass sich die GmbH spätestens in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befunden habe, als die Hausbank die Rückführung eines Kontokorrentkredits verlangte. Da die laufenden Einnahmen nicht ausgereicht hätten, die Vorgaben der Bank zu erfüllen, sei es für die GmbH von existenzieller Bedeutung gewesen, ihre Ausgaben zu reduzieren. Der Geschäftsführer hätte daher - zumindest vorübergehend bis zur Rückführung des Kredits auf den vorgegebenen Betrag - einer Reduzierung seines Gehalts zustimmen müssen. Nach Ansicht der Richter sei ihm eine Halbierung des Gehalts zumutbar gewesen. Er sei nicht nur seit mehreren Jahren Geschäftsführer, sondern auch Hauptgesellschafter der GmbH. Daher hätte er von einer erfolgreichen Fortführung des Unternehmens am meisten profitiert. Dies sei Voraussetzung dafür gewesen, dass er weiterhin sein Gehalt als Geschäftsführer bezog, an Gewinnen der Gesellschaft beteiligt und aus für die Gesellschaft übernommenen Bürgschaften nicht in Anspruch genommen wurde (OLG Köln, 18 U 131/07).

 

Ebay: Bei Verstößen gegen Ebay-Grundsätze dürfen Händlerkonten gesperrt werden

Verstößt ein gewerblicher Händler gegen die von Ebay aufgestellten Zuverlässigkeitsanforderungen bzw. gegen deren Allgemeine Geschäftsbedingungen, kann sein Verkäuferkonto gekündigt werden.

 

Das musste sich der Inhaber eines Computershops vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg sagen lassen. Von seinem Mitgliedskonto wurde mehrfach im Rahmen von Auktionen auf Waren geboten, die von einem anderen Konto desselben Computershops aus eingestellt worden waren. In den Fällen, in denen sich kein dritter Käufer fand, der Computershop also auf seinem höchsten Gebot „sitzenblieb“, wurde der Verkauf rückabgewickelt, um die bei Durchführung der Transaktion anfallenden Ebay-Gebühren zu sparen. Ebay sperrte daraufhin alle Mitgliedskonten mit sofortiger Wirkung und kündigte das Vertragsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht.

 

Das OLG wies den Antrag des Computershops auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück, mit dem dieser seine Mitgliedskonten wieder freigeschaltet bekommen wollte. Die Richter machten deutlich, dass die versuchte oder vollendete Beeinflussung des Auktionsergebnisses zulasten der Mitbieter einen schweren Vertragsverstoß darstelle. Dieser rechtfertige die fristlose Kündigung und die sofortige Sperrung aller Konten. Unerheblich sei, dass nach Darstellung des Inhabers nicht er selbst, sondern einer seiner Mitarbeiter für die Manipulationen verantwortlich gewesen sei. Ein gewerblicher Verkäufer könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Mitarbeiter unbefugt und ohne seine Kenntnis in dieser Art und Weise gehandelt habe. Er hafte nämlich für seinen Mitarbeiter, da er seine Zugangsdaten an ihn weitergegeben und damit das missbräuchliche Handeln von seinen Konten aus ermöglicht habe. Im Übrigen wiesen die Richter darauf hin, dass sie auch die vorsorglich von Ebay ausgesprochene fristgerechte Kündigung für rechtens hielten. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Ebay die fristgerechte Kündigung ermöglicht, ohne dass ein besonderer Grund dafür angegeben werden müsse, sei wirksam. Mit der Kündigung nütze Ebay auch nicht missbräuchlich eine marktbeherrschende Stellung aus. Denn eine derartige Stellung komme Ebay als Anbieter von Internet-Verkaufsplätzen nicht (mehr) zu (OLG Brandenburg, Kart W 11/09).

 

Pensionsrückstellungen: Neue Übergangsregeln beim Mindestpensionsalter

Durch die Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 wurde das steuerliche Mindestpensionsalter für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die nach dem 31.12.1952 geboren sind, stufenweise bis auf 67 Jahre angehoben. Dies kann für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer unangenehme Folgen haben, da die Anhebung zu einer spürbaren Verringerung der steuermindernden Zuführung zur Pensionsrückstellung führen kann.

 

Grundsätzlich gelten die Änderungen ab dem Veranlagungszeitraum 2008 und damit für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 enden. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist es aber nicht zu beanstanden, wenn die geänderten Mindestpensionsalter erstmals in der Bilanz des Wirtschaftsjahres berücksichtigt werden, das nach dem 30.12.2009 endet.

 

Hinweis: Der Übergang hat einheitlich für alle Pensionsrückstellungen des Unternehmens zu erfolgen. Eine Verteilung des Unterschiedsbetrages, der auf der erstmaligen Berücksichtigung der geänderten Mindestpensionsalter beruht, ist nicht zulässig (BMF, IV C 6 - S 2176/07/10004).

 

Sozialversicherungspflicht: Beraterhonorar ist nicht abzugsfähig

Schaltet der GmbH-Geschäftsführer eine Beratungsfirma ein, um zu prüfen, ob er der Sozialversicherungspflicht unterliegt, sind seine Honoraraufwendungen weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit noch bei den sonstigen Einkünften abzugsfähig.

 

Das gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz - Revision beim Bundesfinanzhof anhängig - selbst dann, wenn sich aufgrund der festgestellten Sozialversicherungsfreiheit ein höherer Bruttoarbeitslohn ergibt. Es handelt sich auch nicht um Sonderausgaben, da derartige Aufwendungen in der gesetzlichen Aufzählung nicht enthalten sind. Zudem sind die Kosten bereits dem Grunde nach nicht abzugsfähig, weil sie entrichtet wurden, um von der Verpflichtung zur Leistung der Vorsorgeaufwendungen befreit zu werden (FG Rheinland-Pfalz, 2 K 1478/07, Rev. VI R 25/09).



Wirtschaftsrecht - August 2009

Bürgerentlastungsgesetz: Sanierungsklausel entschärft Verlustabzugsregel

Die für Kapitalgesellschaften maßgebende Verlustabzugsregel bewirkt u. a. den Untergang von Verlustvorträgen, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehr als 50 Prozent des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen. Durch das Bürgerentlastungsgesetz erfolgt eine Entschärfung, indem der Untergang von Verlusten bei einem Besitzerwechsel auf sanierungswillige Investoren ausgeschlossen ist.

 

Damit die Sanierungsklausel greift, muss zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:

 

  • Die Körperschaft muss eine geschlossene Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgen.
  • Die Lohnsumme darf 5 Jahre nach dem Erwerb einen Wert von 80 Prozent der ursprünglichen Lohnsumme nicht unterschreiten.
  • Innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb muss neues Betriebsvermögen (mindestens 25 Prozent) zugeführt werden.

 

Hinweis: Die Kriterien finden rückwirkend ab 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 und vor dem 1.1.2010 Anwendung. Ab 2010 soll die Vorschrift grundlegend überarbeitet werden (Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags zum Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 19.6.2009).

 

 

Handelsregister: Angemeldete Tatsachen können auf Richtigkeit überprüft werden

Bei begründeten Bedenken muss das Registergericht die Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen prüfen.

 

Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) München fest. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass sich bei solchen begründeten Bedenken die Prüfung der Anmeldung eines neuen Geschäftsführers auch darauf erstrecken könne, ob der Beschluss über die Bestellung des neuen Geschäftsführers von den Gesellschaftern der GmbH gefasst worden sei. Im vorliegenden Fall sei dies unsicher gewesen, da in kurzer Folge sich diametral widersprechende Geschäftsführerbestellungen und -abberufungen angemeldet worden seien (OLG München, 31 Wx 21/09).

 

Unternehmenskauf: Werthaltigkeit von Kundenforderungen bestimmt den Unternehmenswert mit

Beim Unternehmenskauf kann die Werthaltigkeit von Kundenforderungen ein wichtiger Faktor für die Vorstellungen der Parteien vom Wert des Unternehmens sein.

 

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin. Bleibe die tatsächliche Werthaltigkeit der Kundenforderungen hinter den bilanzierten Werten zurück, komme nach Ansicht der Richter daher ein Sachmangel des verkauften Unternehmens in Betracht. Die Rechtsfolgen eines solchen Sachmangels könnten bereits im Unternehmenskaufvertrag geregelt werden. So sei die dortige Bestimmung, dass der Kaufpreis nachträglich reduziert werden solle, wenn sich bestimmte Kundenforderungen als uneinbringlich herausstellten, üblicherweise als Regelung über die Modalitäten einer Minderung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zu sehen (OLG Karlsruhe, 4 U 137/06).

 

Private Pkw-Nutzung: Arbeitslohn versus verdeckte Gewinnausschüttung

Im Streitfall stellte eine GmbH ihrem mit 65 Prozent beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen Pkw zur Verfügung. Nach dem Anstellungsvertrag durfte der Geschäftsführer diesen Pkw auch privat nutzen. Der Bundesfinanzhof entschied nunmehr klarstellend, dass in einem solchen Fall Arbeitslohn und keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

 

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann hingegen in den Fällen anzusetzen sein, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer den Firmenwagen ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutzt. Unterbindet der Arbeitgeber die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Eine endgültige Entscheidung bedarf der wertenden Betrachtung aller Gesamtumstände des Einzelfalls.

 

Hinweis: Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird in der Regel auf zwei Ebenen berücksichtigt. Bei der Kapitalgesellschaft ist der Gewinn um die unangemessene Vorteilsgewährung zu erhöhen. Auf Ebene des Gesellschafters ist danach zu unterscheiden, ob die Beteiligung im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten wird. Wenn der Gesellschafter die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen hält, unterliegt die Gewinnausschüttung nach der Gesetzessystematik grundsätzlich der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent. Allerdings sind eine ganze Reihe von Ausnahmen vorgesehen. So gilt die Abgeltungsteuer z.B. nicht für Gesellschafter, die an der Kapitalgesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt sind. In diesen Fällen und in Fällen, in denen die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird, erfolgt die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren, wonach 60 Prozent der Gewinnausschüttung steuerpflichtig sind (BFH, VI R 81/06).



Wirtschaftsrecht - Juli 2009

Aktuelle Gesetzgebung: Neues Recht für Vorstandsgehälter

Die Bundesregierung hat eine Formulierungshilfe zum Handels- und Aktienrecht beschlossen. Die Regelungsvorschläge sollen als Gesetzentwurf eingebracht werden. Dabei soll durch eine Schärfung des rechtlichen Instrumentariums dafür Sorge getragen werden, dass bei der Vergütung von Vorständen verstärkt Anreize für eine nachhaltige und auf Langfristigkeit ausgerichtete Unternehmensentwicklung gesetzt werden.

 

Die Regelungen im Einzelnen:

 

  • Die Vergütung des Vorstands einer Aktiengesellschaft muss künftig auch in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Vorstands und der (branchen- oder landes-)üblichen Vergütung stehen. Es soll aber auch auf die Vergleichbarkeit im Unternehmen geschaut werden. Die Bezüge sollen zudem langfristige Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung setzen. Es wird klargestellt, dass diese Vorgaben auch für anreizorientierte Vergütungszusagen (sog. "Boni") wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte gelten.
  • Aktienoptionen können künftig frühestens vier Jahre nach Einräumung der Option ausgeübt werden. Damit wird dem begünstigten Manager ein stärkerer Anreiz zu nachhaltigem Handeln zum Wohl des Unternehmens gegeben.
  • Die Möglichkeit des Aufsichtsrats, die Vergütung bei einer Verschlechterung der Lage des Unternehmens nachträglich zu reduzieren, soll erweitert werden. Es bedarf hierfür einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, weil in bestehende Verträge eingegriffen wird. Eine solche Verschlechterung liegt zum Beispiel vor, wenn die Gesellschaft Entlassungen vornehmen muss und keine Gewinne mehr ausschütten kann. Eine Insolvenz ist dafür nicht erforderlich.
  • Die Entscheidung über die Vergütung eines Vorstandsmitglieds soll künftig vom Plenum des Aufsichtsrats getroffen werden und darf - anders als bislang - nicht mehr an einen Ausschuss delegiert werden. Damit wird die Festsetzung der Vergütung transparenter.
  • Die Haftung des Aufsichtsrats wird verschärft. Setzt der Aufsichtsrat eine unangemessene Vergütung fest, macht er sich gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig. Damit wird klargestellt, dass die angemessene Vergütungsfestsetzung zu den wichtigsten Aufgaben des Aufsichtsrats gehört und er für Pflichtverstöße persönlich haftet.
  • Die Unternehmen werden künftig zu einer weitergehenden Offenlegung von Vergütungen und Versorgungsleistungen an Vorstandsmitglieder im Falle der vorzeitigen oder regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit verpflichtet. Damit erhalten die Anteilsinhaber einen besseren Einblick in den Umfang der mit dem Führungspersonal getroffenen Vereinbarungen.
  • Schließlich können ehemalige Vorstandsmitglieder für eine "Cooling-Off" Periode von drei Jahren nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand nicht Mitglied eines Prüfungsausschusses werden. Damit sollen Interessenkonflikte vermieden werden.

 

Wesentliche Ursache des erheblichen Anstiegs der Gehälter war die extreme Ausweitung variabler, an die Gewinn- bzw. Börsenkursentwicklung der Unternehmen gekoppelter Vergütungsbestandteile für das Top-Management. Das bildet einen Anreiz, das Tagesgeschäft eher an kurzfristig ausgerichteten Interessen von Anteilseignern an der Steigerung des Börsenwerts ("shareholder value") auszurichten. Das Interesse der Belegschaften an einer nachhaltigen Sicherung von Arbeitsplätzen und Standorten gerät dadurch in den Hintergrund. Die Finanzmarktkrise hat gezeigt, dass diese das nachhaltige Wachstum von Unternehmen gefährden können und zum Eingehen unverantwortlicher Risiken verleiten. Dem sollen die Neuregelungen entgegenwirken.

 

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats. Ziel ist es, die parlamentarischen Beratungen noch vor der Sommerpause abzuschließen.

 

 

Betriebspension: Voraussetzungen für Widerruf oder Herabsetzung

Die monatliche Betriebspension eines ausgeschiedenen Geschäftsführers einer GmbH kann nach dem Eintritt des Versorgungsfalls oder nach Eintritt der Unverfallbarkeit nur ganz ausnahmsweise herabgesetzt oder durch die Gesellschaft widerrufen werden.

 

Voraussetzung dafür ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München, dass die Zahlung bei Abwägung der Interessen aller Beteiligten unter keinem sachlichen Grund mehr zu rechtfertigen und der Gesellschaft zumutbar ist. Dabei müsse darauf abgestellt werden, ob die von der Gesellschaft behaupteten erheblichen Pflichtverstöße des Geschäftsführers ihre wirtschaftliche Existenz bedroht hätten. Sei dies nicht der Fall, komme im Hinblick auf den Entgeltcharakter der Versorgungszusage ein Widerruf bzw. eine Reduzierung der Versorgungszusage nicht in Betracht (OLG München, 7 U 3686/08).

 

Verdeckte Gewinnausschüttung: Private Pkw-Nutzung ohne Vereinbarung

Die private Nutzung eines betrieblichen Personenkraftwagens durch den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft führt in Höhe der Vorteilsgewährung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Nur diejenige Nutzung des Personenkraftwagens ist betrieblich veranlasst, welche durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt wird. Die ohne eine solche Vereinbarung erfolgende oder darüber hinausgehende oder einem ausdrücklichen Verbot widersprechende Nutzung ist hingegen durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst. Die nicht durch eine Vereinbarung abgesicherte und ohne besondere Vorkehrungen gegen eine nicht gewollte Privatnutzung erfolgte Überlassung an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer indiziert die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis. Denn es handelt sich dabei um eine Vorteilszuwendung, die nicht auf einer klaren, vorherigen Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer beruht.

 

Die verdeckte Gewinnausschüttung ist nicht mit dem lohnsteuerrechtlichen Wert (1 Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs) zu bewerten. Der Vorteil ist vielmehr auf der Ebene der Kapitalgesellschaft ausschließlich nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Wertes führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht.

 

Hinweis: Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird i.d.R. auf zwei Ebenen berücksichtigt. Zunächst ist der Gewinn der Kapitalgesellschaft um die unangemessene Vorteilsgewährung zu erhöhen. Auf Ebene des Gesellschafters ist zunächst zu unterscheiden, ob die Beteiligung im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten wird. Wenn der Gesellschafter die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen hält, unterliegt die Gewinnausschüttung nach der Gesetzessystematik grundsätzlich der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent. Allerdings sind eine ganze Reihe von Ausnahmen vorgesehen. So gilt die Abgeltungssteuer beispielsweise nicht für Gesellschafter, die an der Kapitalgesellschaft zu mindestens 10 Prozent beteiligt sind. In diesen Fällen und in Fällen, in denen die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird, erfolgt die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren, wonach 60 Prozent der Gewinnausschüttung steuerpflichtig sind (BFH, I R 83/07).

 

Gewerbesteuerrückstellung: Muss auch ab 2008 gebildet werden

Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen nicht mehr als Betriebsausgaben abziehbar. Diese Neuregelung gilt erstmals für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden, also in der Regel für das Geschäftsjahr 2008. Zahlungen für vorherige Jahre können hingegen auch noch in 2008 und später den Gewinn mindern. Die Oberfinanzdirektion Rheinland weist in einer aktuellen Verfügung darauf hin, dass in der Steuerbilanz auch nach Einführung des Betriebsausgabenabzugsverbots eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden ist.

 

Zur Berechnung des Rückstellungsbetrags ist nunmehr die volle Steuerbelastung anzusetzen, also ohne Berücksichtigung der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe. Damit entfällt nicht nur die genaue Interpolationsrechnung, sondern auch die frühere Anwendung der 5/6-Methode. Die Gewinnauswirkungen sind anschließend außerbilanziell wieder zu neutralisieren, also dem Jahresergebnis hinzuzurechnen.

 

Hinweis: Stellt eine steuerliche Regelung auf das Größenmerkmal des Betriebsvermögens ab, ist auf das Betriebsvermögen abzustellen, das sich unter Berücksichtigung der anzusetzenden Gewerbesteuerrückstellung ergibt. Dadurch kann die Schwelle für die Anwendung des Investitionsabzugsbetrags oder der Sonderabschreibung unterschritten werden (OFD Rheinland, S 2137 - 2009/0006 - St 141).

 

Investitionsabzugsbetrag: Anwendungsschreiben endlich veröffentlicht

Fast zwei Jahre nach der Neuregelung des Investitionsabzugsbetrags (vormals Ansparabschreibung) hat das Bundesfinanzministerium nun ein umfangreiches Anwendungsschreiben zum neuen Investitionsabzugsbetrag veröffentlicht. Nachfolgend sind wichtige Eckpunkte dargestellt:

 

  • Investitionsabzugsbeträge können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens geltend gemacht werden. Auch geringwertige Wirtschaftsgüter sind eingeschlossen.
  • Für Betriebe, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, können Investitionsabzugsbeträge nur geltend gemacht werden, wenn der Gewinn 100.000 EUR - für die Jahre 2009 und 2010: 200.000 EUR - nicht übersteigt.
  • Neben den Angaben zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist das begünstigte Wirtschaftsgut seiner Funktion nach zu benennen, wozu die Aufzählung in Stichworten ausreichend ist. Es muss erkennbar sein, für welchen Zweck es angeschafft oder hergestellt werden soll. Allgemeine Bezeichnungen wie Maschinen oder Fuhrpark sind dagegen nicht ausreichend. Die Angabe „Büroeinrichtungsgegenstand“ soll allerdings schon ausreichen, wenn später ein Stuhl, Regal oder Schreibtisch erworben werden soll. Im Schreiben sind eine Reihe von weiteren Beispielen aufgeführt. Der voraussichtliche Investitionszeitpunkt muss in Anknüpfung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zur alten Ansparabschreibung nicht mehr angegeben werden.
  • Für die Anwendung des Investitionsabzugsbetrags muss das Wirtschaftsgut mindestens zu 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Beim Pkw gehören Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur betrieblichen Nutzung. Die Nutzung ist anhand geeigneter Unterlagen darzulegen, etwa mittels Fahrtenbuch. Bei Anwendung der Ein-Prozent-Regel geht die Finanzverwaltung grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang aus.
  • Bei planmäßiger Investition des begünstigten Wirtschaftsgutes wird der Gewinn um 40 Prozent der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, maximal um den geltend gemachten Abzugsbetrag, erhöht. Ein nicht verbrauchter Restbetrag kann stehen gelassen und später für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet werden.
  • Zum Ausgleich der Gewinnerhöhung können die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts um bis zu 40 Prozent gewinnmindernd herabgesetzt werden. Damit wird im Ergebnis Abschreibungsvolumen vorgezogen und die AfA-Bemessungsgrundlage gemindert. Dadurch kann erstmals ein geringwertiges Wirtschaftsgut entstehen, sodass die Sofortabschreibung oder die Poolbewertung zur Anwendung kommt.
  • Wird die geplante Investition nicht durchgeführt, ist der Abzugsbetrag bei der Veranlagung rückgängig zu machen, bei der er in Anspruch genommen wurde. Zu beachten ist, dass eine Steuernachzahlung durch die Rückgängigmachung des Abzugsbetrags auch eine Verzinsung auslösen kann. Der Investitionsabzugsbetrag muss aber auch in den Fällen rückgängig gemacht werden, in denen das angeschaffte Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des der Anschaffung/Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt wird. Demnach löst beispielsweise auch eine vorzeitige Veräußerung des Wirtschaftsguts eine Steuernachzahlung aus.
  • Der Investitionsabzugsbetrag wird außerhalb der Bilanz gewinnmindernd berücksichtigt. Dies ist in einer Anlage zur Gewinnermittlung zu dokumentieren. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung/Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der Investitionsabzugsbetrag ebenfalls außerbilanziell hinzuzurechnen.
  • Die Neuregelungen gelten für nach dem 17.8.2007 endende Wirtschaftsjahre. Ab dann können nach altem Recht passivierte Ansparabschreibungen nicht mehr neu gebildet oder aufgestockt werden.

 

Hinweis: Das Schreiben äußert sich lediglich zum Investitionsabzugsbetrag - nicht hingegen zu den Neuregelungen bei der Sonderabschreibung (BMF, IV C 6 - S 2139-b/07/10002).



Wirtschaftsrecht - Juni 2009

Provision: Provisionsanspruch der Untervertreterin bei formularmäßiger Vertriebsvereinbarung

Die in einer formularmäßigen Vertriebsvereinbarung zwischen einer Hauptvertreterin und einer Untervertreterin enthaltene Klausel, wonach ein Anspruch auf Provision bei der Untervertreterin erst entsteht, wenn bei der Hauptvertreterin für das von der Untervertreterin vermittelte Geschäft Provisionszahlungen tatsächlich eingegangen sind, ist wegen Verstoßes gegen die Vorschriften zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als nichtig anzusehen.

 

Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München auch für eine Klausel in der Vertriebsvereinbarung, nach der Provisionsansprüche der Untervertreterin davon abhängen, dass die Hauptvertreterin Provisionen innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vertriebsvertrags für von der Untervertreterin vermittelte Geschäfte erhalten hat. Die Richter wiesen allerdings darauf hin, dass eine Regelung in der Vertriebsvereinbarung, die Bonuszahlungen von einem durch die Untervertreterin selbst vermittelten Basisprovisionsumsatz abhängig macht und ein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Bonusprovisionen ungekündigtes Vertragsverhältnis voraussetzt, keinen rechtlichen Bedenken begegnet (OLG München, 7 U 4025/08).

 

Generalvollmacht: Keine Eintragungsfähigkeit im Handelsregister

Eine Generalvollmacht kann nicht in das Handelsregister eingetragen werden.

 

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass nur solche Tatsachen eintragungsfähig seien, die von Gesetzes wegen zur Eintragung bestimmt und zugelassen seien. Eine gesetzliche Vorschrift, die die Eintragung der Erteilung einer Generalvollmacht ausdrücklich zulasse, bestehe jedoch nicht. Es sei zwar anerkannt, dass auch solche Tatsachen in das Handelsregister eingetragen werden könnten, an deren Bekanntmachung der Rechtsverkehr ein besonderes Interesse habe. Wegen der strengen Formalisierung des Registerrechts sei hierbei jedoch äußerste Zurückhaltung geboten. Es müsse zudem berücksichtigt werden, dass das Handelsregister nicht unübersichtlich werde oder zu Missverständnissen Anlass gebe. Bei Berücksichtigung dieser strengen Grundsätze bestehe vorliegend kein sachliches Bedürfnis an einer Eintragung (OLG Hamburg, 11 Wx 80/08).

 

Offenlegung: Kleine GmbH muss 2.500 EUR Ordnungsgeld zahlen

Offenlegungspflichtige Gesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Die Offenlegung muss grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres erfolgen. Der Jahresabschluss zum 31.12.2008 ist somit spätestens Ende 2009 einzureichen.

 

Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollständig eingereicht worden sind. Ist dies nicht der Fall, unterrichtet er das Bundesamt für Justiz, das dann ein Ordnungsgeldverfahren durchführt. In diesem Verfahren wird ein Ordnungsgeld von mindestens 2.500 EUR und höchstens 25.000 EUR angedroht, sofern der Jahresabschluss nicht in der gesetzten Nachfrist von sechs Wochen eingereicht wird. Wenn das jeweilige Unternehmen die Unterlagen nicht fristgerecht einreicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt. Des Weiteren wird das Unternehmen erneut zur Einreichung aufgefordert, wobei ein erneutes Ordnungsgeld angedroht wird.

 

Ob ein Ordnungsgeldverfahren auch für kleine Kapitalgesellschaften (im Streitfall eine GmbH) rechtmäßig ist, musste das Landgericht Bonn entscheiden. Nachdem das Bundesamt der Justiz wegen der Nichtveröffentlichung ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 EUR festgesetzt hatte, legte der gesetzliche Vertreter der GmbH Beschwerde ein. Das Landgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab. Die Richter führten aus, dass die Offenlegungspflicht im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung der Kapitalgesellschaft insbesondere zum Gläubigerschutz und zur Gewährleistung der Markttransparenz geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist und auch für kleine Kapitalgesellschaften gilt.

 

Hinweis: Selbst wenn der Jahresabschluss nach der Androhung fristgerecht eingereicht wird, müssen Verfahrenskosten von 50 EUR gezahlt werden. Diese können sogar mehrfach festgesetzt werden, beispielsweise wenn das Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Organmitglieder (Geschäftsführer) geführt wird (LG Bonn, 30 T 122/08).

 

Verdeckte Gewinnausschüttung: Vereinbartes Gehalt ist zeitnah zu zahlen

Wird einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die vereinbarte Vergütung nicht zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ausbezahlt, sondern erst zum Jahresende auf dem Verrechnungskonto als Verbindlichkeit ausgewiesen, so ist das Gehalt als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.

 

Von diesem Grundsatz besteht nach Einschätzung des Finanzgerichts München dann eine Ausnahme, wenn sich die GmbH in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Erforderlich ist zumindest, dass die nicht zur Auszahlung gekommenen Gehälter als Verbindlichkeiten zeitnah nach ihrer Fälligkeit auf dem Verrechnungskonto verbucht werden.

 

Bei Leistungen einer GmbH an den beherrschenden Gesellschafter ist eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen, wenn die Vergütungen nicht auf einem im Voraus getroffenen, klaren Anstellungsvertrag beruhen. Ist ein monatliches Gehalt vereinbart, kann die Leistung i.d.R. nur durch eine Vergütung im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit erfüllt werden. Bei einer Gutschrift erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres würde ein Dritter rechtliche Schritte einleiten. Die im Streitfall durchgeführten Modalitäten zwangen die Richter zu der Annahme, dass es den Parteien nur um Gewinn mindernde Betriebsausgaben ging.

 

Hinweis: Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird i.d.R. auf zwei Ebenen berücksichtigt. Zunächst ist der Gewinn der Kapitalgesellschaft um die unangemessene Vorteilsgewährung zu erhöhen. Auf Ebene des Gesellschafters unterliegt die verdeckte Gewinnausschüttung der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %, wenn der Gesellschafter die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen hält. Wird die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten, gilt das Teileinkünfteverfahren, wonach 60 % der Gewinnausschüttung steuerpflichtig sind (FG München, 7 V 4032/08).



Wirtschaftsrecht - Mai 2009

Aktuelle Gesetzgebung: Bundestag verabschiedet neues Bilanzrecht

Der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) verabschiedet. Das Gesetz soll die Wirtschaft finanziell in erheblichem Umfang entlasten und das Bilanzrecht des Handelsgesetzbuchs für den Wettbewerb mit internationalen Rechnungslegungsstandards stärken. Das bewährte, kostengünstige und einfache HGB-Bilanzrecht wird im Kern beibehalten. Der handelsrechtliche Jahresabschluss bleibt die Grundlage der Gewinnausschüttung und der steuerlichen Gewinnermittlung.

Die wichtigsten Punkte des Gesetzentwurfs im Einzelnen:

1. Deregulierung
Die Neuregelung entlastet die Unternehmen von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand. Mittelständische Einzelkaufleute, die nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhalten, werden von der handelsrechtlichen Buchführungs-, Inventur- und Bilanzierungspflicht befreit. Für Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH werden ebenfalls Befreiungen und Erleichterungen bei der Bilanzierung vorgesehen. Insgesamt ist aufgrund dieser Maßnahmen mit einer Senkung der Bilanzierungskosten in Höhe von 1,3 Mrd. EUR zu rechnen. Laut Jahresbericht der Bundesregierung 2008 zum Bürokratieabbau ergibt sich unter Berücksichtigung auch der Buchführungs- und Inventurerleichterungen nach den Berechnungen des Statistischen Bundesamts insgesamt sogar ein Einsparpotenzial von etwa 2,5 Mrd. EUR pro Jahr.

Konkret geht es um folgende Maßnahmen:

  • Einzelkaufleute, die bestimmte Schwellenwerte (500.000 EUR Umsatz und 50.000 EUR Gewinn pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten, werden von der Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit.

  • Die Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten ein Unternehmen treffen, werden angehoben: Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse in § 267 HGB werden um 20 Prozent erhöht. So kommen mehr Unternehmen als bisher in den Genuss der Erleichterungen, die für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten. Der Aufwand bei der handelsrechtlichen Rechnungslegung wird verringert. Abhängig davon, ob eine Kapitalgesellschaft als klein, mittelgroß und groß einzustufen ist, muss sie mehr oder weniger weitreichende Informationspflichten erfüllen. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen z.B. ihren Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen und müssen nur die Bilanz, nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften können auf eine Reihe von Angaben verzichten, die große Kapitalgesellschaften machen müssen, und dürfen Bilanzpositionen zusammenfassen.

    Als klein gelten künftig solche Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als rd. 4,8 EUR Bilanzsumme (bisher rd. 4 Mio. EUR), rd. 9,8 Mio. EUR Umsatzerlöse (bisher rd. 8 Mio. EUR), bzw. 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen. Von den Kriterien muss eine Kapitalgesellschaft mindestens zwei erfüllen, um als klein klassifiziert zu werden. Als mittelgroß gelten künftig solche Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als rd. 19,2 Mio. EUR Bilanzsumme (bisher rd. 16 Mio. EUR), rd. 38,5 Mio. EUR Umsatzerlöse (bisher rd. 32 Mio. EUR), bzw. 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen.

2. Verbesserung der Aussagekraft der HGB-Abschlüsse
Das modernisierte HGB-Bilanzrecht ist auch eine Antwort auf die International Financial Accounting Standards (IFRS), die vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben werden. Die IFRS sind auf kapitalmarktorientierte Unternehmen zugeschnitten. Sie dienen dem Informationsbedürfnis von Finanzanalysten, berufsmäßigen Investoren und anderen Kapitalmarktteilnehmern.

Die weit überwiegende Anzahl der rechnungslegungspflichtigen deutschen Unternehmen nimmt den Kapitalmarkt aber gar nicht in Anspruch. Es ist deshalb nicht zu rechtfertigen, alle rechnungslegungspflichtigen Unternehmen auf die kostenintensiven und hochkomplexen IFRS zu verpflichten. Auch der vom IASB beratene Entwurf eines Standards "IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen" ist keine gute Alternative für die Aufstellung eines informativen Jahresabschlusses. Die Praxis in Deutschland hat den Entwurf des IASB scharf kritisiert, weil seine Anwendung - im Verhältnis zum HGB-Bilanzrecht - immer noch zu kompliziert und kostenträchtig wäre.

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wählt deshalb einen anderen Ansatz: Es baut das bewährte HGB-Bilanzrecht zu einem Regelwerk aus, das den internationalen Rechnungslegungsstandards gleichwertig, aber wesentlich kostengünstiger und in der Praxis einfacher zu handhaben ist. Insbesondere bleibt es dabei, dass die HGB-Bilanz Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung und der Ausschüttungsbemessung ist. Dies ermöglicht insbesondere den mittelständischen Unternehmen, weiterhin nur ein Rechenwerk - die sog. Einheitsbilanz - aufzustellen, das Grundlage für alle genannten Zwecke ist.

Mit folgenden Maßnahmen wird die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert:

  • Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
    Immaterielle selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wie zum Beispiel Patente oder Know-how können künftig in der HGB-Bilanz angesetzt werden. Das ist vor allem für innovative Unternehmen wichtig, die intensiv forschen und entwickeln - beispielsweise die chemische oder pharmazeutische Industrie oder die Automobilindustrie nebst ihren Zulieferern. Insbesondere profitieren auch kleine und sogenannte Start-up-Unternehmen von der Vorschrift. Auch sie können ihre Entwicklungen - ihr Potenzial - künftig in der Handelsbilanz zeigen. Dadurch können die Unternehmen ihre Eigenkapitalbasis ausbauen und ihre Fähigkeit verbessern, sich am Markt kostengünstig weiteres Kapital zu beschaffen. Steuerlich bleiben die Aufwendungen nach wie vor abzugsfähig; sie stehen auch nicht für die Gewinnausschüttung zur Verfügung. Das fördert die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als Standort für innovative Unternehmen.

    Beispiele:

    • Ein großer Teil der in der pharmazeutischen Industrie anfallenden Kosten entfällt auf die Erforschung und Entwicklung neuer Medikamente. Wenn sich künftig beispielsweise aus klinischen Studien ergibt, dass ein Medikament die Marktzulassung erhalten wird, können die Entwicklungskosten als Herstellungskosten eines selbst erstellten Vermögensgegenstands des Anlagevermögens, beispielweise eines Patents oder von einfachem Know-how aktiviert werden. Das heißt, die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens wird nicht belastet, und der bilanzielle Gewinn fällt höher aus.

    • Ein Start-up-Unternehmen, das sich beispielsweise mit der Entwicklung von Software befasst, kann die Kosten für die Entwicklung der Software als Herstellungskosten der Software innerhalb der selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ausweisen und muss diese nicht wie bisher aufwandswirksam erfassen.

  • Bewertung von Finanzinstrumenten zum Marktwert
    Kreditinstitute müssen Finanzinstrumente wie Aktien, Schuldverschreibungen, Fondsanteile und Derivate, soweit sie im Handelsbestand gehalten werden, künftig zum Bilanzstichtag grundsätzlich mit dem Marktwert (Fair Value) bewerten. Das entspricht der bisherigen Praxis der Kreditinstitute, vereinfacht und vereinheitlicht die handelsrechtliche Rechnungslegung, ist international üblich und wird nun auch im HGB-Bilanzrecht verankert. Dadurch erhöht sich die Aussagekraft des Jahresabschlusses im Hinblick auf jederzeit realisierbare Gewinne und Verluste. Die Kreditinstitute müssen dabei einen angemessenen Risikoabschlag berücksichtigen und einen ausschüttungsgesperrten Sonderposten als zusätzlichen Risikopuffer bilden. Dieser Sonderposten ist in guten Zeiten aus einem Teil der Handelsgewinne aufzubauen und kann in schlechteren Zeiten zum Ausgleich von Handelsverlusten verwendet werden. Er wirkt daher antizyklisch. Hier sind Konsequenzen aus der Finanzmarktkrise gezogen worden.

    Beispiel: Eine Bank kauft 10 Aktien zu einem Kurs von 100 EUR pro Aktie. Die Aktien wurden mit der Zielsetzung erworben, Kursgewinne zu erzielen und können börsentäglich wieder verkauft werden. Zum Bilanzstichtag haben die Aktien einen Kurs von 125 EUR pro Aktie. Bei Bewertung der Aktien zum Marktwert (125 EUR) abzüglich eines Risikoabschlags (z. B. 5 EUR) sind sie in der Bilanz mit insgesamt 1.200 EUR (10 Stück x 120 EUR) anzusetzen. Es ergibt sich für die Bank ein Gewinn von 200 EUR. Von den Gesamthandelserträgen sind dann noch 10 Prozent in einen gesperrten Sonderposten einzustellen, der bei Handelsverlusten aufgelöst werden kann.

  • Änderung der Rückstellungsbewertung
    Rückstellungen von Unternehmen für künftige Verpflichtungen werden in Zukunft realistischer bewertet. Die gegenwärtige bilanzrechtliche Behandlung von Rückstellungen ist in der öffentlichen Diskussion immer wieder als Schwachstelle der handelsrechtlichen Rechnungslegung bezeichnet worden. Gerade bei Pensionsrückstellungen lasse sich derzeit die wahre Belastung der Unternehmen nicht aus der handelsrechtlichen Rechnungslegung ablesen, weil die bisherigen Wertansätze nach übereinstimmender Einschätzung zu niedrig seien. Bei der Bewertung der Rückstellungen sollen deshalb künftige Entwicklungen (Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen) stärker als bisher berücksichtigt werden. Zudem sind die Rückstellungen künftig abzuzinsen. Die Bewertung der Rückstellungen wird also dynamisiert. Die Neuregelung wird zumindest bei den Pensionsrückstellungen zu einer Erhöhung führen. Dies ist aber unerlässlich, wenn man zu einer realitätsgerechten Rückstellungsbewertung gelangen will. Um diese Effekte abzumildern, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, die Rückstellung über einen Zeitraum von mehreren Jahren anzusammeln. Die steuerlichen Vorschriften in diesem Punkt bleiben unverändert, sodass es nicht zu Steuerausfällen kommen wird.

    Beispiel: Der Grund und Boden eines Unternehmens ist mit Chemikalien verseucht. Die Behörden geben dem Unternehmen auf, die Altlast zu beseitigen, sobald das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb einstellt. Damit ist in fünf Jahren zu rechnen. Zum Bilanzstichtag betragen die Kosten für den einzusetzenden Bagger 100 EUR/Std. Es ist davon auszugehen, dass die Baggerstunde in fünf Jahren 120 EUR kostet. Nach der bisherigen Rechtslage ist für die Bemessung der Rückstellung - dem Stichtagsprinzip folgend - von 100 EUR/Std. auszugehen, künftig hingegen von 120 EUR, weil die künftigen Entwicklungen zu berücksichtigen sind.

  • Abschaffung nicht mehr zeitgemäßer Wahlrechte
    Darüber hinaus wird das HGB-Bilanzrecht vom "Ballast" der vergangenen Jahre befreit. Nicht mehr zeitgemäße Bilanzierungsmöglichkeiten, die den Unternehmen eingeräumt wurden, werden eingeschränkt oder aufgehoben. Diese beeinträchtigten zum Teil den Informationsgehalt und die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen. Dies gilt beispielsweise für die auch steuerlich nicht anerkannte Möglichkeit, Rückstellungen für eigenen künftigen Instandsetzungsaufwand zu bilden.

    Beispiel: Ein Unternehmen renoviert die ihm gehörenden Verwaltungs- und Betriebsgebäude im Abstand von zehn Jahren. Den zur Durchführung der Renovierung erforderlichen Betrag sammelt das Unternehmen - ohne dass bereits Vereinbarungen über die Durchführung der Renovierung mit Dritten getroffen worden wären - über die Dauer der zehn Jahre in einer steuerlich nicht anerkannten Aufwandsrückstellung an. Derartige steuerlich nicht anerkannte Aufwandsrückstellungen können künftig nicht mehr gebildet werden.

  • Transparenz bezüglich der Zweckgesellschaften
    Das Gesetz enthält auch Regelungen für mehr Information und Transparenz im handelsbilanziellen Umgang mit Zweckgesellschaften. Die wirtschaftliche Situation der Zweckgesellschaft und das wirtschaftliche Risiko für den Konzern sollen besser aus dem Jahresabschluss des Konzerns abzulesen sein. Zum einen müssen die Unternehmen künftig schon dann in den Konzernabschluss einbezogen werden, wenn das Mutterunternehmen unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Mehrheit der Risiken und Chancen der Zweckgesellschaft trägt. Bisher kommt es darauf an, ob das Mutterunternehmen an der Zweckgesellschaft eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung hält. Zum anderen müssen die Unternehmen künftig im Anhang über Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Bilanz erscheinenden Geschäften berichten, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist. Damit wird eine EU-rechtliche Vorgabe umgesetzt. Außerdem haben die Unternehmen künftig darzulegen, welche Überlegungen ihrer Risikoeinschätzung im Hinblick auf Eventualverbindlichkeiten zugrunde liegen. Hier genügt es nicht, den Abschlussadressaten nur über die Summe der bestehenden Eventualverbindlichkeiten zu informieren, die dahinterstehenden Risiken und die Einschätzung ihres Eintritts aber im Dunkeln zu lassen.

  • Weitere, aus EU-rechtlichen Vorgaben resultierende Änderungen
    Sonstige EU-rechtlichen Vorgaben, insbesondere die Vorgaben zum Unternehmensführungsbericht und zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses werden "eins zu eins" - also mit geringst möglicher Belastung für die Unternehmen - in deutsches Recht umgesetzt. Zum Beispiel müssen kapitalmarktorientierte Unternehmen, die bereits ein Aufsichtsorgan haben, jedenfalls dann keinen Prüfungsausschuss einrichten, wenn dessen Aufgaben durch das Aufsichtsorgan wahrgenommen werden. Auch werden den Unternehmen keine Vorgaben für die Einrichtung eines internen Risikomanagementsystems gemacht. Die Entscheidung über die Einrichtung und die Art und den Umfang eines Risikomanagementsystems liegt im Aufgabenbereich der geschäftsführenden Organe eines Unternehmens.

3. Inkrafttreten
Das Gesetz soll unmittelbar nach Zustimmung durch den Bundesrat, Ausfertigung und Verkündung in Kraft treten. Die neuen Bilanzierungsregelungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Sie können freiwillig bereits für den Abschluss 2009 angewendet werden, jedoch nur als Gesamtheit. Einige Vorschriften, insbesondere zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, gelten verpflichtend schon für das Geschäftsjahr 2009. Bilanzierungserleichterungen für kleine und mittelgroße Unternehmen können - soweit dies noch möglich ist - schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden.

 

Vorsteuerabzug: Angabe des Lieferzeitpunktes ist verpflichtend

In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Diese Angabe hält der Bundesfinanzhof für erforderlich, weil dies dem Gemeinschaftsrecht entspricht und die Finanzverwaltung hierüber den Zeitpunkt der Steuerentstehung und des Vorsteuerabzugs überprüfen kann. Im Urteilsfall ließ sich das Lieferdatum weder über die Rechnung noch über den Lieferschein erkennen. Daher entfiel der Vorsteuerabzug.

Hinweis: Ausnahmen gibt es nur für Rechnungen über An- oder Vorauszahlungen (BFH, XI R 62/07).

 

Vertretungsbefugnis: Zur Unterzeichnung des Investitionszulagenantrags

Anträge einer Personengesellschaft auf Investitionszulage haben deren "besonders Beauftragte" zu unterschreiben. Als "besonders Beauftragter" einer GmbH & Co. KG kommt neben der Komplementär-GmbH - vertreten durch ihren Geschäftsführer als gesetzlichem Vertreter - auch ein Kommanditist in Betracht, dem die Wahrnehmung der steuerlichen Vertretung der KG wirksam übertragen wurde, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.

Der Antrag einer GmbH auf Gewährung der Investitionszulage ist grundsätzlich nur wirksam, wenn er von dem Geschäftsführer eigenhändig unterschrieben ist. Nicht ausreichend ist die Unterschrift eines Prokuristen oder eines sonstigen Vertreters.

Für Personengesellschaften - wie Kommanditgesellschaften - handelt dagegen regelmäßig deren Geschäftsführer als "besonders Beauftragter". Dies entspricht auch dem amtlichen Antragsvordruck zur Investitionszulage, der die eigenhändige Unterschrift des Anspruchsberechtigten fordert und ergänzend erläutert: "Der Antrag ist bei Körperschaften vom gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften (Gemeinschaften) von einer zur Geschäftsführung oder Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben." Somit kann eine GmbH & Co. KG sowohl durch ihre zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Komplementär-GmbH als auch von anderen Personen als "besonders Beauftragte" vertreten werden (BFH, III R 107/07).



Wirtschaftsrecht - April 2009

Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz: Bessere Förderung ab 2009

Der Bundesrat hat dem Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz am 13.2.2009 zugestimmt. Das Gesetz tritt am 1.4.2009 in Kraft und ist rückwirkend für das gesamte Jahr 2009 anzuwenden. Ziel des Gesetzes ist, möglichst vielen Mitarbeitern die Beteiligung an ihrem Unternehmen zu eröffnen. Nachfolgend wichtige Eckpunkte:

  • Ein wesentlicher Punkt ist der neu definierte steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag von jährlich 360 EUR (bisher 135 EUR) für die Vorteile aus der Überlassung von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder am neuen Mitarbeiterbeteiligungsfonds. Die bisherige Begrenzung auf den halben Beteiligungswert wurde aufgehoben. Maßgebend für die Berechnung des geldwerten Vorteils ist der Börsenkurs des Vortags vor der Depoteinbuchung. Die Steuerfreiheit kann beim unterjährigen Arbeitgeberwechsel oder bei parallelen Arbeitsverhältnissen mehrfach in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt werden.

  • Ein weiteres Kernelement sind die Verbesserungen bei den vermögenswirksamen Leistungen. Die Einkommensgrenzen für den Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage für Kapitalbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder anderer Unternehmen wird von 17.900 EUR auf 20.000 EUR bzw. von 35.800 EUR auf 40.000 EUR für zusammen veranlagte Ehegatten angehoben. Gleichzeitig steigt die Sparzulage von 18 % auf 20 %.

  • Neu ist auch die Einrichtung von Mitarbeiterbeteiligungsfonds (spezielle Fonds z.B. für einzelne Branchen), die wie direkte Anlagen im eigenen Unternehmen gefördert werden. Diese Fonds garantieren einen Rückfluss der Anlagemittel in die beteiligten Unternehmen in Höhe von 60 %. Hierzu haben die Fondsgesellschaften eine Anlaufzeit von drei Jahren. Anders als bei den bekannten Investmentanteilen brauchen Mitarbeiterbeteiligungsfonds höchstens einmal monatlich einen Rückgabekurs festzulegen. Zudem investieren die Fondsgesellschaften nicht marktbreit in Aktien oder Anleihen bekannter oder börsennotierter Unternehmen, sondern überwiegend in meist mittelständische deutsche Unternehmen, die ihren Mitarbeitern freiwillige Leistungen zum Erwerb solcher Fonds anbieten (Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung - Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz).

 

GmbH: Alleingesellschafter kann nicht auch Arbeitnehmer der Gesellschaft sein

Ein Alleingesellschafter einer GmbH kann nicht gleichzeitig deren Arbeitnehmer sein.

Diese Feststellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Es wies daher die Klage einer Alleingesellschafterin ab, die nach der Insolvenz des Unternehmens vom Insolvenzverwalter weiterhin ihre monatliche Gehaltszahlung verlangte. Das Gericht erkannte zwar an, dass GmbH-Gesellschafter für diese Gesellschaft Arbeitsleistungen auch aufgrund eines Arbeits- oder Dienstvertrags erbringen könnten. Dies setze aber voraus, dass sie keinen entscheidenden Einfluss auf die GmbH hätten. Schon wenn ein Gesellschafter eine Sperrminorität habe und damit ihm ungünstige Entscheidungen blockieren könne, komme ein gleichzeitiges Arbeitsverhältnis nicht mehr in Betracht. Entscheidendes Abgrenzungskriterium sei daher, ob der Gesellschafter oder auch der geschäftsführende Gesellschafter über eine ausreichende Rechtsmacht verfüge, jede ihm unangenehme Entscheidung verhindern zu können. Sei dies der Fall, könne er nicht gleichzeitig auch Arbeitnehmer sein (LAG Köln, 5 Sa 624/08).

 

Haftung: Geschäftsführer haften für Steuerausfälle auch in der Krise

Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer. Mit seinem Urteil setzt der Bundesfinanzhof die Tendenz zur Verschärfung der Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz eines Unternehmens fort.

Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuerfälligkeit noch ausreichend liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren Abführung so lange, bis ihm durch Bestellung eines Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen wird.

Hinweis: Die Richter aus München stellten zudem fest, dass die Haftung auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit eingeräumt ist (BFH, VII R 27/07).

 

Verdeckte Gewinnausschüttung: Zu Preisvorteilen aus Untermietverträgen

Der Bundesfinanzhof urteilte, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn der beherrschende Gesellschafter und Alleingeschäftsführer einer GmbH an diese Geschäftsräume zu einem ortsüblichen Entgelt vermietet und die GmbH keine Möglichkeit hat, vergleichbare Räume zu einem niedrigeren Betrag zu mieten. Er ist nicht verpflichtet, die Vorteile an seine GmbH weiterzugeben, die er sich vorher (hier: vor der Gründung) selbst gesichert hat

Im Urteilsfall mietete A im Januar des Streitjahres ein Ladenlokal an, in dem er als Augenoptiker tätig war. Die Miete betrug ca. 15 EUR/qm. Rund drei Monate nach Anmietung des Ladenlokals wurde die X-GmbH gegründet, an der A als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer beteiligt war. Anfang April schloss A mit der X-GmbH einen Untermietvertrag über das von ihm angemietete Ladenlokal zu einem Mietzins von rund 23 EUR/qm. Die Vereinbarungen über Nebenkosten und Umsatzsteuer waren mit dem Hauptmietvertrag identisch. Sowohl das zuständige Finanzamt als auch das Sächsische Finanzgericht beurteilten die Mietdifferenz in Höhe von 8 EUR/qm als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Nicht aber der Bundesfinanzhof.

Hinweis: Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht man eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH, I R 16/08).



Wirtschaftsrecht - März 2009

Neuer Überschuldungsbegriff: Insolvenzantrag nicht immer zwingend

Insolvenzgründe sind Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit. Mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz wurde der Überschuldungsbegriff der Insolvenzordnung jetzt geändert. Danach liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Durch diese Änderung kann eine positive Fortführungsprognose eine insolvenzrechtliche Überschuldung vermeiden, auch wenn die Vermögenswerte die Verbindlichkeiten nicht mehr decken.

Bisher bewirkte die positive Fortführungsprognose nur, dass die Aktiva des Unternehmens bei Prüfung des Überschuldungstatbestandes nicht nach Liquidationswerten, sondern nach den regelmäßig höheren Fortführungswerten bestimmt wurden. Wenn trotz Bewertung mit Fortführungswerten eine rechnerische Überschuldung vorlag, musste ein Insolvenzantrag gestellt werden.

Hinweis: Mit der Gesetzesänderung reagiert der Gesetzgeber auf die Finanzkrise. Gesellschaften, die aufgrund der aktuellen Krise in eine lediglich vorübergehende Überschuldungssituation geraten, sollen nicht zu einem Insolvenzantrag gezwungen werden. Die Neuregelung ist zeitlich begrenzt: Ab dem 1.1.11 tritt die Regelung zum bisherigen Überschuldungsbegriff wieder in Kraft (Finanzmarktstabilisierungsgesetz, BGBl I 2008, 1982).

 

Firmierung: Buchstabenkombination ist zulässig

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Firma einer GmbH & Co. KG durchaus aus einer Buchstabenkombination bestehen kann. Eine GmbH & Co. KG meldete beim zuständigen Amtsgericht eine Änderung der Firma in "HM & A GmbH & Co. KG" an. Das Amtsgericht wies die Anmeldung zurück, da eine reine Buchstabenfolge ohne Sinn nicht eintragungsfähig sei.

Der Bundesgerichtshof war jedoch anderer Ansicht und stellte fest: Buchstabenfolgen kommen neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kennzeichnungseignung zu, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden können. Hierfür reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma aus.

Hinweis: Da im Urteilsfall alle Voraussetzungen erfüllt waren, wurde das Amtsgericht angewiesen, die Firmenänderung einzutragen (BGH, II ZB 46/07).

 

Geschäftsführergehalt: Pflicht zur Reduzierung in der Krise

In einer Krise der GmbH kann der Geschäftsführer verpflichtet sein, sein Gehalt zu reduzieren. Unterlässt er dies, kann sich hieraus ein Schadenersatzanspruch ergeben.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall eines GmbH-Geschäftsführers, der nach der Insolvenz der Gesellschaft vom Insolvenzverwalter auf Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass nach der Aufforderung der Hausbank zur umgehenden Rückführung des Kontokorrentkredits eine deutliche Verschärfung der bisherigen Krisensituation eingetreten sei. In dieser Situation hätte die Fortführung der Gesellschaft in Frage gestanden. Die laufenden Einnahmen hätten nicht ausgereicht, die Vorgaben der Bank zu erfüllen. Daher sei es für die Gesellschaft von existenzieller Bedeutung gewesen, ihre Ausgaben zu reduzieren. Deshalb habe für den Geschäftsführer Anlass bestanden, einer vorübergehenden - bis zur Rückführung des Kredits auf den vorgegebenen Betrag - Reduzierung seines Gehalts zuzustimmen. Dabei sei ihm eine Halbierung seines Gehalts von bisher 5.700 EUR zumutbar. Er sei nicht nur seit mehreren Jahren Geschäftsführer, sondern auch Hauptgesellschafter der Schuldnerin. Insofern hätte er von einer erfolgreichen Fortführung des Unternehmens am meisten profitiert (OLG Köln, 18 U 131/07).

 

KG: Nachträgliche Genehmigung einer satzungswidrigen Geschäftsführungsmaßnahme

Verstößt der Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft gegen eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen der vorherigen Einwilligung der Gesellschafterversammlung bedürfen, so kann regelmäßig sein satzungswidriges Handeln von den Gesellschaftern nachträglich genehmigt werden.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München. Die Richter wiesen dabei darauf hin, dass eine solche Genehmigung auch durch Mehrheitsentscheidung beschlossen werden könne, wenn die Satzung auch für die vorherige Einwilligung in die Geschäftsführungsmaßnahme eine Mehrheit ausreichen lasse (OLG München, 7 U 3315/08).



Wirtschaftsrecht - Februar 2009

Betriebliche Unterlagen: Das kann 2009 vernichtet werden!

Nach Handels- und Steuerrecht müssen Kaufleute bzw. Unternehmer Geschäftsunterlagen sechs bzw. zehn Jahre lang geordnet aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt, der Konzernabschluss aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Dabei können die Unterlagen - mit Ausnahme von Jahresabschluss, Eröffnungsbilanz und Zollanmeldung - auch als Wiedergabe auf Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die Wiedergabe jederzeit verfügbar und sichergestellt ist.

Die Aufbewahrungsvorschriften gelten für Kaufleute und alle, die nach Steuer- oder anderen Gesetzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind. Das betrifft beispielsweise Einnahmen-Überschuss-Rechner für umsatzsteuerliche Zwecke.

Nachfolgende schriftliche und elektronische Geschäftsunterlagen können im Jahr 2009 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 1998 oder früher, wie Anlagevermögenskarteien, Bewertungs- und Bewirtungsunterlagen oder Kassenberichte,
  • Geschäftsbücher mit letzter Eintragung in 1998 und früher,
  • Jahres-, Konzern-, Zwischenabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte und Inventare, die 1998 oder früher erstellt wurden. Hierzu zählen auch die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
  • Buchungsbelege, wie Rechnungen, Lieferscheine, Steuerbescheide, Lohn- und Gehaltslisten oder Kontoauszüge aus 1998 oder früher,
  • Änderungsnachweise und Arbeitsanweisungen der EDV-Buchführung, die 1998 oder früher erstellt wurden,
  • Für die Umsatzsteuer: Kopien jeder Ausgangsrechnung und die Originale jeder Eingangsrechnung bei Zugang bis Ende 1998. Rechnungen auf Thermopapier müssen dabei während des gesamten Aufbewahrungszeitraums lesbar sein. Bei mittels elektronischer Registrierkasse erstellten Rechnungen reicht die Aufbewahrung des Tagesendsummenbons aus,
  • Lohnkonten und die in diesem Zusammenhang aufzubewahrenden Belege mit Eintragungen aus 2002 und früher,
  • Lohnunterlagen für die Sozialversicherung bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Jahres, die Aufbewahrungsfrist für DDR-Lohnunterlagen gilt bis Ende 2011,
  • erhaltene (im Original) und versendete Handels- oder Geschäftsbriefe (in Kopie), die 2002 oder früher empfangen oder abgesandt wurden,
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsamen Belege, wie Ein- und Ausfuhrlieferunterlagen, Stundenlohnzettel, Preisauszeichnungen, Mahnvorgänge sowie Grund- und Handelsregisterauszüge aus 2002 oder früher.

Hinweis: Betriebsinterne Aufzeichnungen wie Kalender oder Fahrberichte sind nicht aufbewahrungspflichtig. Der Zeitpunkt der Vernichtung richtet sich daher nach der innerbetrieblichen Notwendigkeit. Vor der Entsorgung ist aber in jedem Fall zu prüfen, dass die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, solange die Unterlagen für noch nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind. Das gilt etwa für schwebende Außenprüfungen, für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, für Anträge zur Begründung ans Finanzamt und bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

 

GmbH-Reform: Zur haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen wurde die "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" zum 1.11.2008 eingeführt. Wesentliches Merkmal der Unternehmergesellschaft ist, dass bei der Gründung bereits ein Stammkapital von 1 EUR ausreicht. Die Bundesregierung hat auf eine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft folgende Antworten geliefert:

  • Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft handelt es sich nicht um eine eigene Rechtsform. Sie stellt lediglich eine Variante der GmbH dar. Sonderbestimmungen finden sich nur im Absatz 5a des GmbH-Gesetzes. Im Übrigen findet das allgemeine GmbH-Recht Anwendung. Daher gelten auch hinsichtlich der Beteiligung an einer Unternehmergesellschaft oder der Beteiligung einer Unternehmergesellschaft an einer anderen Gesellschaft keine Besonderheiten.
  • Der Geschäftswert für die notarielle Beurkundung des Musterprotokolls zur Gründung einer Unternehmergesellschaft richtet sich nach der Höhe der konkreten Stammeinlage. Es wird somit nicht auf einen Mindestgeschäftswert von 25.000 EUR abgestellt.

Hinweis: Die Unternehmergesellschaft muss anstelle des Rechtsformzusatzes "GmbH" die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen (Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage).

 

Genossenschaft: Nachschusspflicht der Mitglieder beim Ausscheiden

Bei der Ermittlung einer Nachschusspflicht für ausgeschiedene Mitglieder einer Genossenschaft ist die Handelsbilanz maßgeblich.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Baugenossenschaft, die einen ausgeschiedenen Genossen auf Zahlung eines Nachschusses in Anspruch nehmen wollte. Bei der Ermittlung der Nachschusspflicht, auf die sich die Genossenschaft berief, wird das Vermögen der Genossenschaft mit ihren Schulden verglichen. Hatte die Genossenschaft mehr Schulden als Vermögen, mussten die ausscheidenden Genossen einen Anteil am Fehlbetrag übernehmen. Vorliegend stritten die Parteien darum, ob die Genossenschaft bei diesem Vergleich ihr Vermögen mit seinem Marktwert einstellen, also - technisch gesprochen - ihre stillen Reserven auflösen müsse. Das meinte der ausscheidende Genosse, der so tun wollte, als würde das Vermögen der Genossenschaft versilbert. Die Genossenschaft wollte dagegen bei der Berechnung von den Abschreibungen profitieren und damit schneller zu einer Nachschusspflicht kommen.

Der BGH gab der Genossenschaft recht. Er entschied, dass bei der Ermittlung einer Nachschusspflicht des ausgeschiedenen Genossen die Handelsbilanz maßgeblich sei. Stille Reserven der Genossenschaft seien bei dem Vergleich von Vermögen und Schulden nicht zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus dem Genossenschaftsgesetz. Das Gesetz wolle nicht nur den Bestand der Genossenschaft besonders weitgehend schützen. Es ziele - im Interesse eines vorsorgenden Gläubigerschutzes - auch darauf ab, die Flucht aus der Genossenschaft kurz vor Eintritt der Insolvenz zu verhindern (BGH, II ZR 227/07, II ZR 229/07 und II ZR 26/08).

 

Betriebsübernahme: Keine Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass ein Firmennachfolger nicht für zu niedrig entrichtete Sozialversicherungsbeiträge seines Rechtsvorgängers haftet. Im Urteilsfall übernahm ein Sohn von seiner Mutter ein Einzelhandelsgeschäft. Einige Monate nach der Übertragung wurde die Umfirmierung ins Handelsregister eingetragen, eine neue Betriebsnummer und eine neue Arbeitgeberkontonummer wurden vergeben. Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre vor der Geschäftsübernahme forderte die Krankenkasse rund 3.500 EUR an Sozialversicherungsbeiträgen von dem Rechtsnachfolger.

Zu Unrecht, wie das Landessozialgericht entschied. Im Kern urteilten die Richter, dass es keine gesetzliche Grundlage für eine Haftung des Rechtsnachfolgers gibt. Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass sich eine solche Einstandspflicht nicht aus dem Handelsgesetzbuch ergibt, da hiernach nur Geschäftsverbindlichkeiten übergehen. Zu diesen Verbindlichkeiten gehören aufgrund gesetzlicher Regelung auch Steuern. Eine Gesetzesvorschrift zum Forderungsübergang für öffentlich-rechtliche Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung existiert aber nicht. Somit kann der Versicherungsträger seine Ansprüche nur gegenüber dem früheren Inhaber geltend machen.

Hinweis: Endgültige Rechtssicherheit besteht jedoch noch nicht, da die Revision zugelassen worden ist (LSG Rheinland-Pfalz, L 4 R 366/07).



Wirtaschaftsrecht - Januar 2009

IHK-Beitrag: Pflicht zur Zahlung trotz Gewerbeabmeldung

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss die Beiträge zur Industrie- und Handelskammer (IHK) auch bezahlen, wenn sie ihr Gewerbe abgemeldet hat.

Dies entschied kürzlich das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. Geklagt hatte eine in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betrieb Buchführungs- und Steuerberatungsangelegenheiten, meldete dieses Gewerbe aber zum 31. Dezember 2007 ab. Die Löschung der GmbH aus dem Handelsregister wurde hingegen nicht beantragt, da die Gesellschafter den sogenannten "GmbH-Mantel", also die Gesellschaftsform, an Dritte veräußern wollten. Daraufhin zog die örtlich zuständige IHK die Klägerin zu einem Beitrag in Höhe des Grundbeitrags für das Haushaltsjahr 2008 heran. Die Klägerin war damit nicht einverstanden und machte geltend, nachdem ihr Gewerbe abgemeldet sei und sie keinerlei Einkünfte mehr habe, führe eine Beitragszahlung ausschließlich zur Minderung ihres Vermögens und stelle einen unzulässigen Eingriff in ihr Eigentum dar. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob sie Klage.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Für die Beitragspflicht, so die Richter, sei allein entscheidend, ob ein Gewerbetreibender Mitglied der jeweiligen IHK sei. Nach den Vorschriften des IHK-Gesetzes sei dies bei allen ortsansässigen Unternehmen der Fall, die zur Gewerbesteuer veranlagt würden. Da eine GmbH schon kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliege, führe allein die Wahl dieser Rechtsform zur Mitgliedschaft in der IHK, und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Weise das Unternehmen gewerblich tätig sei. Bis zur endgültigen Löschung der GmbH aus dem Handelsregister wirke sich die konkrete Gewinnsituation des Unternehmens deshalb allenfalls auf die Höhe, nicht aber auf die grundsätzliche Pflicht zur Zahlung der IHK-Beiträge aus(VG Koblenz, 3 K 393/08.KO).

 

Schwarzarbeit: Arbeitgeber schuldet Sozialversicherungsbeiträge aus Bruttoarbeitsentgelt der ungünstigsten Steuerklasse

Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen kann die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage einer fiktiven Nettolohnvereinbarung nacherheben, wobei die hinzuzurechnende Lohnsteuer mangels dem Arbeitgeber vorliegender Steuerkarte nach Steuerklasse VI zu berechnen ist.

Dies entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund im Falle eines Frisörgeschäfts, das eine Friseurin knapp zwei Jahre beschäftigte, ohne sie bei der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag anzumelden. Die Friseurin bezog zugleich Arbeitslosengeld. Die DRV Bund erhob im Rahmen einer Betriebsprüfung von dem Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von 18.991,00 EUR nach. Zur Begründung seiner Klage gegen die Beitragsforderung machte der Ladeninhaber geltend, es habe keine Nettolohnvereinbarung vorgelegen. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht illegal gewesen. Die Friseurin sei im Rahmen des Üblichen entlohnt worden.

Das SG wies die Klage als unbegründet ab. Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen ohne Zahlung von Steuern und Beiträgen gelte nach dem Sozialgesetzbuch IV ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Grundlage der nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge seien die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern. Die Friseurin sei illegal beschäftigt worden, weil ihr Arbeitgeber seine Melde- und Beitragspflichten verletzt habe. Bereits aus dem Vorliegen von Schwarzarbeit könne auf die Illegalität der Beschäftigung geschlossen werden. Die gesetzliche Fiktion einer Nettolohnabrede ungeachtet der (späteren) steuerlichen Abwicklung sei gerechtfertigt durch ihren Zweck, sozialschädliche Schwarzarbeit einzudämmen. So könne der Arbeitgeber der Gefahr etwaig zu hoher Beiträge leicht entgehen, indem er keine Schwarzarbeiter beschäftige. Die Arbeitsvertragsparteien seien darüber einig gewesen, dass gerade keine Steuern abgeführt werden sollten. Hieraus folge, dass dem Arbeitgeber keine Steuerkarte vorgelegen habe und somit für die Beitragsberechnung die Steuerklasse VI zur Anwendung komme. Eine nachträgliche Korrektur sei nicht möglich, da es auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge ankomme (SG Dortmund, S 25 R 129/06).

 

Betriebsveräußerung: Zur anschließenden Tätigkeit für den Erwerber

Wer seinen Gewerbebetrieb veräußert, kann unter gewissen Voraussetzungen von Steuervergünstigungen profitieren, da die Aufdeckung der unter Umständen über Jahre angesammelten stillen Reserven zu unbilligen Härten führen könnte. Als Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt sein, dass der Betrieb mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen definitiv auf einen Erwerber übertragen wird. Ferner muss der Veräußerer seine gewerbliche Tätigkeit einstellen.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs liegt eine steuerbegünstigte Veräußerung aber auch dann vor, wenn der Veräußerer anschließend als selbstständiger Unternehmer beratend für den Erwerber tätig wird. Denn hierdurch stellt er seine bisherige gewerbliche Tätigkeit vollständig ein und erschließt sich eine neue Einkunftsquelle. Dabei entfaltet der ehemalige Eigentümer nur noch im Rahmen seiner neu gegründeten Beratertätigkeit Unternehmerinitiative, die sich von seiner zuvor im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit unterscheidet.

Steuervergünstigungen können auch dann beansprucht werden, wenn der Veräußerer vom Erwerber als Angestellter beschäftigt wird. Denn in diesem Fall erzielt der Übertragende keine Gewinneinkünfte mehr, sondern Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Hieraus folgt, dass der Veräußerer seine gewerbliche Tätigkeit aufgegeben hat.

Hinweis: Damit überträgt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zur Veräußerung einer freiberuflichen Praxis auch auf den Gewerbebetrieb. Ein Freiberufler kann anschließend selbstständig oder als Angestellter im bisherigen örtlichen Wirkungsbereich und für Rechnung des Erwerbers tätig werden. Wird der bisherige Praxisinhaber als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter tätig, bestehen zwischen ihm und den Kunden keine selbstständigen Rechtsbeziehungen mehr. Denn als freier Mitarbeiter des Erwerbers erbringt er seine unternehmerischen Leistungen nur noch gegenüber seinem Nachfolger und nicht mehr gegenüber seinen bisherigen Kunden (BFH, X R 40/07).

 

Verdeckte Gewinnausschüttung: Angemessene Geschäftsführer-Gehälter

Bei der Bemessung von Geschäftsführergehältern geht es letztlich um eine angemessene Aufteilung des Gewinns der GmbH zwischen den Kapitalgebern und den für die Führung der Geschäfte verantwortlichen Personen. Im Regelfall wird eine hälftige Teilung angemessen sein, doch ist den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Hat die GmbH nur in geringem Umfang fremdes Personal und erzielt sie ihre Umsätze im Wesentlichen durch den persönlichen Einsatz der Gesellschaftergeschäftsführer, erscheint dem Finanzgericht München ein höheres Gehalt angemessen. Daher ist in diesem Fall von einer verdeckten Gewinnausschüttung erst dann auszugehen, wenn die Geschäftsführergehälter 75 Prozent des Gewinns übersteigen. Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht man eine Vermögensminderung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken.

Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung räumt der Bundesfinanzhof einer Beurteilung nach betriebsinternen Daten Vorrang ein, da Unternehmen ihre Personalkosten an den eigenen Gewinnaussichten ausrichten. Beurteilungskriterien sind Art und Umfang der Tätigkeit, die künftigen Ertragsaussichten und das Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn. Hinzu kommen Art und Höhe der Vergütungen, die gleichartige Betriebe ihren Geschäftsführern für entsprechende Leistungen gewähren.

Hinweis: Das ermittelte angemessene Gehalt bezieht sich auf die Gesamtgeschäftsführung. Bei mehreren Geschäftsführern müssen deshalb entsprechende Vergütungsabschläge gemacht werden, wenn es Unterschiede in der Aufgabenstellung und in der zeitlichen Beanspruchung gibt oder wenn ein Geschäftsführer nur eine Teilverantwortung trägt und der andere besondere Qualifikationen und Erfahrungen einbringt (FG München, 7 K 2486/06, rkr.).



Wirtschaftsrecht Dezember 2008

Aktuelle Gesetzgebung: Das neue GmbH-Recht

Am 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Damit ist die umfassendste Reform des GmbH-Rechts seit Bestehen des GmbH-Gesetzes von 1892 abgeschlossen.

Die grundlegende Modernisierung des GmbH-Rechts orientiert sich an folgenden Maximen: Flexibilisierung und Deregulierung auf der einen Seite, Bekämpfung der Missbrauchsgefahr auf der anderen. Besondere Neuerungen sind das Musterprotokoll für unkomplizierte GmbH-Standardgründungen sowie eine neue GmbH-Variante, die ohne Mindeststammkapital auskommt.

Die wesentlichen Inhalte der Neuregelung im Einzelnen:

1. Beschleunigung von Unternehmensgründungen
Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wurde häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen, weil in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt werden.

a) Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen
Das neue GmbH-Recht kennt zwei Varianten der GmbH. Neben die bewährte GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000 Euro tritt die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Sie bietet eine Einstiegsvariante der GmbH und ist für Existenzgründer interessant, die zu Beginn ihrer Tätigkeit wenig Stammkapital haben und benötigen - wie zum Beispiel im Dienstleistungsbereich. Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Diese GmbH darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten. Sie soll auf diese Weise das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach ansparen.

Die Gesellschafter können jetzt individuell über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen und sie dadurch besser nach ihren Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten ausrichten. Jeder Geschäftsanteil muss nun nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten. Bei Neugründungen bzw. Kapitalerhöhungen kann von vornherein eine flexible Stückelung gewählt werden, vorhandene Geschäftsanteile können leichter gestückelt werden.

Die Flexibilisierung setzt sich bei den Geschäftsanteilen fort. Geschäftsanteile können leichter aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden.

Rechtsunsicherheiten im Bereich der Kapitalaufbringung werden dadurch beseitigt, dass das Rechtsinstitut der "verdeckten Sacheinlage" im Gesetz klar geregelt wird. Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachwert erhalten soll (z.B. ein Fahrzeug). Die für die Praxis schwer einzuhaltenden Vorgaben der Rechtsprechung zur verdeckten Sacheinlage sowie die einschneidenden Rechtsfolgen, die dazu führen, dass der Gesellschafter seine Einlage im Ergebnis häufig zweimal leisten muss, wurden fast einhellig kritisiert. Das Gesetz sieht daher vor, dass der Wert der geleisteten Sache auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet wird. Die Anrechnung erfolgt erst nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Weiß der Geschäftsführer von der geplanten verdeckten Sacheinlage, liegt also eine vorsätzliche verdeckte Sacheinlage vor, so darf er in der Handelsregisteranmeldung nicht versichern, die Bareinlage sei erfüllt. Es gibt hier kein Recht zur Lüge.

b) Einführung von Musterprotokollen
Für unkomplizierte Standardgründungen (u.a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) werden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung gestellt. Die GmbH-Gründung wird einfacher, wenn ein Musterprotokoll verwendet wird. Die Vereinfachung wird vor allem durch die Zusammenfassung von drei Dokumenten (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) in einem bewirkt. Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft mit geringem Stammkapital wird die Gründung unter Verwendung eines Musterprotokolls darüber hinaus aufgrund einer kostenrechtlichen Privilegierung zu einer echten Kosteneinsparung führen.

c) Beschleunigung der Registereintragung
Die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister wurde bereits durch das Anfang 2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) erheblich beschleunigt. Danach werden die zur Gründung der GmbH erforderlichen Unterlagen grundsätzlich elektronisch beim Registergericht eingereicht. Es kann dann unverzüglich über die Anmeldung entscheiden und die übermittelten Daten unmittelbar in das elektronisch geführte Register übernehmen.

Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeiten beim Handelsregister weiter:

  • Bislang konnte eine Gesellschaft nur in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung eine staatliche Genehmigungsurkunde vorlag. Das betraf z.B. Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen. Das langsamste Verfahren bestimmte also das Tempo. Diese Rechtslage erschwerte und verzögerte die Unternehmensgründung erheblich. Jetzt müssen GmbHs wie Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften keine Genehmigungsurkunden mehr beim Registergericht einreichen. Das erleichtert den Start.
  • Vereinfacht wird auch die Gründung von Ein-Personen-GmbHs. Besondere Sicherheitsleistungen sind nicht mehr erforderlich.
  • Es wird ausdrücklich klargestellt, dass das Gericht bei der Gründungsprüfung nur die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstigen Nachweisen verlangen kann, wenn es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde. Bei Sacheinlagen wird die Werthaltigkeitskontrolle durch das Registergericht auf die Frage beschränkt, ob eine "nicht unwesentliche" Überbewertung vorliegt. Dies entspricht der Rechtslage bei der Aktiengesellschaft. Nur bei entsprechenden Hinweisen kann damit künftig im Rahmen der Gründungsprüfung eine externe Begutachtung veranlasst werden.
  • Die Verwendung des Musterprotokolls wird ebenfalls zur Beschleunigung führen, denn es wird weniger Nachfragen der Registergerichte geben.

2. Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform
Durch ein Bündel von Maßnahmen wird die Attraktivität der GmbH nicht nur in der Gründung, sondern auch als "werbendes", also am Markt tätiges Unternehmen erhöht. Gleichzeitig werden Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen ausgeglichen.

a) Verlegung des Verwaltungssitzes ins AuslandAls ein Wettbewerbsnachteil wurde bisher angesehen, dass EU-Auslandsgesellschaften nach der Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen Überseering und Inspire Art ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat - also auch in Deutschland - wählen können. Diese Auslandsgesellschaften sind in Deutschland als solche anzuerkennen. Umgekehrt hatten deutsche Gesellschaften diese Möglichkeit bislang nicht. Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG wird es deutschen Gesellschaften nunmehr ermöglicht, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen. Damit wird der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten. Das kann z.B. eine attraktive Möglichkeit für deutsche Konzerne sein, ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH zu führen.

b) Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen
Nach dem Vorbild des Aktienregisters gilt künftig nur derjenige als Gesellschafter, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen erhalten den Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell zu halten. Weil die Struktur der Anteilseigner transparenter wird, lassen sich Missbräuche - wie z.B. Geldwäsche - besser verhindern.

c) Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen
Die Gesellschafterliste dient als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, kann darauf vertrauen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Eintragung zwar weniger als drei Jahre unrichtig, die Unrichtigkeit dem wahren Berechtigten aber zuzurechnen ist. Die vorgesehene Regelung schafft mehr Rechtssicherheit und senkt die Transaktionskosten. Bislang geht der Erwerber eines Geschäftsanteils das Risiko ein, dass der Anteil einem anderen als dem Veräußerer gehört. Die Neuregelung führt zu einer erheblichen Erleichterung für die Praxis bei Veräußerung von Anteilen älterer GmbHs.

d) Sicherung des Cash-Pooling
Das bei der Konzernfinanzierung international gebräuchliche Cash-Pooling wird gesichert und sowohl für den Bereich der Kapitalaufbringung als auch den Bereich der Kapitalerhaltung auf eine verlässliche Rechtsgrundlage gestellt. Cash-Pooling ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen im Konzern. Dazu werden Mittel von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen Cash-Management geleitet. Im Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft.

Obwohl das Cash-Pooling als Methode der Konzernfinanzierung als ökonomisch sinnvoll erachtet wird, war aufgrund der neueren Rechtsprechung des BGH zu § 30 GmbHG in der Praxis Rechtsunsicherheit über dessen Zulässigkeit entstanden. Das MoMiG greift die Sorgen der Praxis auf und trifft eine allgemeine Regelung. Sie reicht über das Cash-Pooling hinaus und kehrt zur bilanziellen Betrachtung des Gesellschaftsvermögens zurück: Danach kann eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter nicht als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen gewertet werden, wenn ein reiner Aktivtausch vorliegt, also der Gegenleistungs- oder Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter die Auszahlung deckt und zudem vollwertig ist. Eine entsprechende Regelung gilt auch im Bereich der Kapitalaufbringung. Diese stellt allerdings strengere Anforderungen: Im Bereich der Kapitalaufbringung ist erforderlich, dass der Rückgewähranspruch nicht nur vollwertig, sondern liquide ist. Er muss also jederzeit fällig sein oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig gestellt werden können. Denn beispielsweise bei einem erst nach längerer Zeit kündbaren Darlehen ist eine Prognose sehr unsicher, ob der Rückzahlungsanspruch tatsächlich vollwertig ist. Zudem ist das Hin- und Herzahlen in der Anmeldung der Gesellschaft offenzulegen, damit der Registerrichter prüfen kann, ob die Voraussetzungen einer Erfüllungswirkung trotzdem gegeben sind.

e) Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts
Die sehr komplex gewordene Materie des Eigenkapitalersatzrechts wird erheblich vereinfacht und grundlegend dereguliert. Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern zurück. Grundgedanke der Neuregelung ist, dass die Organe und Gesellschafter der gesunden GmbH einen einfachen und klaren Rechtsrahmen vorfinden sollen. Dazu wurden die Rechtsprechungs- und Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen im Insolvenzrecht neu geordnet; die sogenannten "Rechtsprechungsregeln" nach § 30 GmbHG wurden aufgehoben. Eine Unterscheidung zwischen "kapitalersetzenden" und "normalen" Gesellschafterdarlehen gibt es nicht mehr.

Das MoMiG setzt den Kurs fort, die Fortführung und Sanierung von Unternehmen im Insolvenzfall zu erleichtern, den schon das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 eingeschlagen hatte. Hat ein Gesellschafter der GmbH Vermögenswerte zur Nutzung überlassen, kann er künftig seinen Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab dessen Eröffnung, nicht geltend machen. Dem Gesellschafter wird dafür ein finanzieller Ausgleich zugebilligt. Diese Regelung beseitigt die Gefahr, dass dem Unternehmen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gegenstände nicht mehr zur Verfügung stehen, die für eine Fortführung des Betriebs notwendig sind. Bestehen Sanierungschancen, wird es dem Insolvenzverwalter regelmäßig innerhalb der Jahresfrist möglich sein, eine Vereinbarung zu erreichen, die die Fortsetzung des schuldnerischen Unternehmens ermöglicht. Diese Regelung ersetzt die bisherige "eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung".

3. Bekämpfung von Missbräuchen
Die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH werden durch verschiedene Maßnahmen bekämpft:

 

  • Die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften wird beschleunigt. Diese scheitert heute oft schon daran, dass die Gesellschaften sich der Zustellung von Mahnungen und Klagen entziehen. Deshalb muss zukünftig in das Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften sowie Zweigniederlassungen (auch von Auslandsgesellschaften). Wenn unter dieser eingetragenen Anschrift eine Zustellung (auch durch Niederlegung) faktisch unmöglich ist, wird gegenüber juristischen Personen (also insbesondere der GmbH) die sofortige öffentliche Zustellung im Inland eröffnet. Dies bringt den Gläubigern eine ganz erhebliche Vereinfachung der Rechtsverfolgung.
  • Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, so sind die Gesellschafter jetzt verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Insolvenzantragspflicht kann durch "Abtauchen" der Geschäftsführer nicht mehr umgangen werden.
  • Geschäftsführer, die Beihilfe zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten und dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen, werden stärker in die Pflicht genommen werden.
  • Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer werden um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen aufgrund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug erweitert. Zum Geschäftsführer kann also nicht mehr bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat. Das gilt auch bei Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten im Ausland. Außerdem haften künftig Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, der Gesellschaft für Schäden, die diese Person der Gesellschaft zufügen.

 

Unwirksam: Unbegrenzte Pflicht zur Übernahme von Verlusten

Eine Verpflichtung der Gesellschafter in einer GmbH-Satzung zur Übernahme von Verlusten ist als Nebenleistungspflicht unwirksam, wenn sie weder zeitlich begrenzt ist noch eine Obergrenze enthält.

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) bewahrte einen GmbH-Gesellschafter vor einer Zahlungspflicht in erheblicher Höhe. Die Richter machten deutlich, dass die in der Gesellschaftssatzung verankerte Pflicht zur Verlustübernahme unwirksam sei. Nebenleistungspflichten müssten in der Satzung so konkret festgelegt sein, dass die verpflichteten Gesellschafter das Ausmaß der auf sie zukommenden Verpflichtungen ohne Weiteres zu überschauen vermögen. Diesen Anforderungen genüge eine Satzungsbestimmung nicht, nach der Verluste in unbestimmter Höhe zeitlich unbegrenzt übernommen werden müssen (BGH, II ZR 101/06).

 

Sacheinlage: Veräußerungsgeschäft durch Einbringung eines Grundstücks

Der Bundesfinanzhof hat entgegen der Verwaltungsauffassung ein Urteil gefällt, welches in der Praxis enorme Auswirkungen haben kann.

Im Streitfall ging es um die Einbringung eines Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen in eine gewerbliche Personengesellschaft. Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass eine derartige Einbringung ertragsteuerlich auch insoweit als Veräußerungsgeschäft anzusehen ist, als der Einbringungswert in eine Kapitalrücklage eingestellt wird. Nach Verwaltungsansicht liegt hingegen keine entgeltliche Übertragung, sondern eine Einlage vor, soweit der Einbringungswert bei der aufnehmenden Personengesellschaft auf ein gesamthänderisch gebundenes Rücklagenkonto verbucht wird.

Hinweis: Das Urteil kann beim Einbringenden somit ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft auslösen. Denn wenn der Gesellschafter z.B. ein Grundstück einbringt, welches er vor fünf Jahren erworben hat, muss er die stillen Reserven als privates Veräußerungsgeschäft versteuern. Positiv ist hingegen, dass für die Gesellschaft ein Anschaffungsgeschäft vorliegt, welches zusätzliches Abschreibungspotenzial bietet (BFH, IV R 37/06).

 

Steuersatz: Zur Abgrenzung bei Speisen und Getränken

Bei der Abgabe von Speisen und Getränken ist umsatzsteuerlich zu klären, ob eine Lieferung (Steuersatz: 7 Prozent) oder eine sonstige Leistung (Steuersatz: 19 Prozent) vorliegt. Zur Abgrenzungsproblematik hat sich die Finanzverwaltung nunmehr geäußert.

Eine sonstige Leistung liegt demnach vor, wenn das Dienstleistungselement qualitativ überwiegt. Dabei führt jedes einzelne über die Vermarktung hinausgehende Element insgesamt zur Dienstleistung. Es handelt sich immer dann um eine Dienstleistung (Steuersatz: 19 Prozent), wenn

  • Räumlichkeiten, Tische, Bänke oder Stühle zur Verfügung gestellt werden, diese Verzehreinrichtungen auch tatsächlich genutzt werden und die Speisen nicht lediglich zum Mitnehmen abgegeben werden,
  • Speisen serviert werden, Bedienungs- oder Kochpersonal gestellt wird oder Speisen portioniert und vor Ort ausgegeben werden,
  • Geschirr/Besteck überlassen wird und die überlassenen Gegenstände gereinigt oder entsorgt werden,

Hinweis: Es verbleibt hingegen bei einer Lieferung und damit beim Steuersatz von 7 Prozent, wenn

  • Speisen lediglich angeliefert werden (auch in Einweggeschirr),
  • Abfalleimer an Kiosken und Verkaufsständen bereitgestellt werden,
  • Einrichtungen und Vorrichtigen bereitgestellt werden, die primär dem Verkauf von Waren dienen, z.B. Verkaufstheken (BMF, Schreiben vom 16.10.2008, Az. IV B 8 - S 7100/07/10050).


Wirtschaftsrecht November 2008

Haftungsrecht: Mehr Rechtssicherheit beim Internet-Auftritt

Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum auf seiner Internetseite kann Gewerbetreibende schnell teuer zu stehen kommen. Hier besteht die Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung.

Das Bundesjustizministerium hat daher einen Leitfaden zur Impressumspflicht auf der Internetseite www.bmj.de/musterimpressum eingestellt. Der Leitfaden soll Gewerbetreibenden mit einem Internet-Auftritt helfen, ihre Anbieterkennzeichnung (auch Impressum genannt) den gesetzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) entsprechend zu gestalten. Das Angebot soll zu mehr Rechtssicherheit beitragen. Gerade kleine und mittlere Unternehmen, die Waren und Dienste im Internet anbieten, sollen zukünftig auf einen Blick erkennen können, was sie bei der Selbstauskunft nach dem Telemediengesetz zu beachten haben, um die in diesem Bereich oft vorkommenden Abmahnungen zu vermeiden. Der Leitfaden kann zwar im Einzelfall eine rechtliche Beratung nicht ersetzen, hilft aber, die bestehenden Pflichten überhaupt zu erkennen.

 

Sozialversicherungsbeiträge: Firmennachfolger haften nicht für Ansprüche gegen den früheren Firmeninhaber

Ein Firmenübernehmer haftet nicht für Ansprüche wegen der Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung gegenüber dem Rechtsvorgänger der übernommenen Firma.

Diese Entscheidung traf das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem Fall, in dem ein Einzelhandelsgeschäft übernommen worden war. Mit der Gewerbeneuanmeldung wurden eine neue Betriebsnummer und durch die zuständige AOK eine neue Arbeitgeberkontonummer vergeben. Bei einer Betriebsprüfung ergab sich, dass noch Sozialversicherungsbeiträge für frühere Jahre vor der Übernahme offen waren. Diese Nachforderung wurde gegenüber dem Firmenübernehmer geltend gemacht. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Koblenz erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Das LSG hat die Entscheidung des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Es gebe keine gesetzliche Grundlage gegenüber dem Firmennachfolger, wonach dieser für zu niedrig oder nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge des früheren Firmeninhabers hafte. Rechtsgrundlage sei insbesondere nicht § 25 des Handelsgesetzbuches (HGB). Diese Vorschrift gelte nur für Geschäftsverbindlichkeiten, also für Verbindlichkeiten, die mit dem Betrieb des Geschäfts in innerem Zusammenhang stehen. Anders als für Steuern und Abgaben, die nach einer ausdrücklichen Regelung in der Abgabenordnung zu den Geschäftsverbindlichkeiten nach § 25 HGB zählen, gebe es keine entsprechende Regelung zum Forderungsübergang für öffentlich-rechtliche Beiträge zur Sozialversicherung. Der Versicherungsträger könne seine Ansprüche nur gegenüber dem früheren Firmeninhaber geltend machen (LSG Rheinland-Pfalz, L 4 R 366/07).

 

Ansparrücklage: Auflösung nur in der gesetzlichen Frist

Hat ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch eine Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, vergessen, eine Ansparabschreibung gewinnerhöhend aufzulösen und ist der Steuerbescheid schon bestandskräftig, kann das Finanzamt die Auflösung nicht in den Folgejahren nachholen.

Im Urteilsfall hatte ein Rechtsanwalt eine im Jahr 2000 gebildete Ansparabschreibung nicht bis zum Jahr 2002 aufgelöst. Nunmehr wollte das Finanzamt im ersten noch nicht bestandskräftigen Steuerjahr (2003) die Ansparabschreibung gewinnerhöhend auflösen. Zu Unrecht, entschied der Bundesfinanzhof. Dem Rechtsanwalt verblieb also der Steuervorteil aus der Ansparabschreibung des Jahres 2000 endgültig.

Hinweis: Im Urteilsfall konnte die Auflösung nicht mehr im Jahr 2002 erfolgen, da keine Korrekturmöglichkeiten im Rahmen der Abgabenordnung bestanden. Sofern für das Jahr 2002 Änderungsmöglichkeiten vorhanden gewesen wären, beispielsweise wenn der Bescheid noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden hätte, wäre eine Korrektur im Jahr 2002 und somit auch eine Auflösung in 2002 möglich gewesen (BFH, VIII B 212/07).

 

Veräußerung von GmbH-Anteilen: Zur Frage des Gestaltungsmissbrauchs

Für den Bundesfinanzhof liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn Verluste unmittelbar vor Inkrafttreten des Halbeinkünfteverfahrens realisiert worden sind und der Verlust somit noch in voller Höhe zu berücksichtigen war. Im Urteilsfall veräußerten die Gesellschafter einer wirtschaftlich schwächelnden GmbH kurz vor der Gesetzesänderung ihre zum Privatvermögen gehörenden Anteile mit Verlust an eine eigens dafür gegründete beteiligungsidentische GmbH, deren Zweck ausschließlich das Halten der übertragenen Beteiligungen war.

Der Bundesfinanzhof hält fest, dass die steuerliche Realisierung eines wirtschaftlich entstandenen Verlusts grundsätzlich nicht missbräuchlich ist, weil die Saldierung von Verlusten mit positiven Einkünften zur Verwirklichung des Leistungsfähigkeitsprinzips erforderlich ist. Daher liegt auch dann kein Fall des steuerlich schädlichen Gestaltungsmissbrauchs vor, wenn im Hinblick auf steuerlich nachteilige neue Regelungen die bisherigen gesetzlichen Möglichkeiten durch gezielte Maßnahmen noch ausgeschöpft werden.

Hinweis: Zudem ist die gezielte Einschaltung einer Kapitalgesellschaft zur steuerlichen Abschirmwirkung kein Gestaltungsmissbrauch, sodass hierfür keine wirtschaftliche Rechtfertigung notwendig ist (BFH, IX R 77/06).

 

Gewerblicher Grundstückshandel: Anteilsverkauf an Personengesellschaft

Der Bundesfinanzhof hat bereits mehrfach entschieden, dass die Veräußerung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft dem Verkauf von zumindest einer Immobilie gleichzustellen ist. Die Anteile sind bei einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent Objekte im Sinne der Drei-Objekt-Grenze. Diese besagt, dass ein gewerblicher Grundstückshandel - und keine private Vermögensverwaltung - vorliegt, wenn ein Grundstückseigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte in zeitlicher Nähe zu deren Anschaffung, Herstellung oder grundlegender Modernisierung verkauft. Die Gewinne aus diesen Verkaufshandlungen führen dann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Ein Gesellschafter, der innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Gesellschaftsanteile an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft erwirbt und verkauft, überschreitet daher regelmäßig ebenso die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung wie durch die Veräußerung von mehr als drei einzelnen Grundstücken.

Hinweis: Aktuell hat der Bundesfinanzhof nun weiterführend entschieden, dass diese Grundsätze auch gelten, wenn die Gesellschaften gewerblich und nicht vermögensverwaltend geprägt sind. Denn es macht für die Beurteilung des gewerblichen Grundstückshandels keinen Unterschied, ob die Geschäfte auf der Gesellschaftsebene gewerblich oder lediglich vermögensverwaltend sind. Die Tätigkeit des Gesellschafters ist in beiden Fällen steuerlich gleichwertig. Damit sind auch die Veräußerungsgewinne aus diesen Anteilsveräußerungen beim Gesellschafter als laufende Einkünfte in den Gewerbeertrag aufzunehmen (BFH, IV R 81/06).

 



Wirtschaftsrecht Oktober 2008

Aktuelle Gesetzgebung: Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums ist in Kraft getreten

Am 1. September 2008 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie in Kraft getreten. Das Gesetz erleichtert den Kampf gegen Produktpiraterie und stärkt damit das geistige Eigentum.

Das Gesetz setzt die Richtlinie 2004/48/EG durch eine Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums um: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz werden weitgehend wortgleich geändert. Außerdem wird der Kostenerstattungsanspruch bei Abmahnungen im Rahmen von Urheberrechtsverstößen auf 100 Euro begrenzt. Ferner passt das Gesetz das deutsche Recht an die neue EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung an. Diese Verordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Piraterieware nach Beschlagnahme durch den Zoll vor. Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Anpassung an eine EG-Verordnung zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und schließt hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von geografischen Herkunftsangaben eine Strafbarkeitslücke.

Zum Inhalt des Gesetzes im Einzelnen:

Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen
Das Gesetz verbessert die Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich hohen Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sehen. Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die erste Abmahnung nicht mehr als 100 Euro betragen. Das gilt für Urheberrechtsverletzungen, die ab dem 1. September 2008 begangen werden.

Beispiel:
Die Schülerin S (16 Jahre) hat auf ihrer privaten Homepage einen Stadtplanausschnitt eingebunden, damit ihre Freunde sie besser finden. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung (§§ 19a, 106 UrhG). Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und als Anwaltshonorar einen Betrag von 1.000 Euro gefordert. Künftig kann die Kanzlei für ihre anwaltlichen Dienstleistungen nur 100 Euro von S erstattet verlangen, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt. Unberührt von dieser Begrenzung bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber. Bei den übrigen Schutzrechten wie dem Marken- oder Patentrecht ist diese Ergänzung nicht erforderlich, da hier Abmahnungen ohnehin nur ausgesprochen werden können, wenn das Recht im geschäftlichen Verkehr verletzt wurde.

Auskunftsansprüche
Bereits heute gibt es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletzt (z.B. § 101a UrhG). Sehr häufig liegen die Informationen, die erforderlich sind, um den Rechtsverletzer zu identifizieren, jedoch bei Dritten (wie z.B. Internet-Providern oder Spediteuren), die selbst nicht Rechtsverletzer sind. Künftig soll der Rechtsinhaber unter bestimmten Bedingungen auch einen Auskunftsanspruch gegen diese Dritten haben. Der Rechtsinhaber soll damit die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist u.a., dass der Rechtsverletzer im gewerblichen Ausmaß gehandelt hat. Ein Zugriff auf die sogenannten Vorratsdaten findet für zivilrechtliche Auskunftsansprüche nicht statt.

Beispiele:
Bei einem Spediteur werden mehrere Container mit gefälschten Markenturnschuhen gefunden. Bei einer solchen "offensichtlichen Rechtsverletzung" kann jetzt auch der Dritte, d.h. der Spediteur, auf unverzügliche Auskunft über die "Herkunft und den Vertriebsweg" der Waren in Anspruch genommen werden.

Der Musikverlag M entdeckt, dass jemand komplette Musikalben einer bei ihm unter Vertrag stehenden Künstlerin im Internet zum Download anbietet. Außerdem stellt M durch Einsichtnahme in die Dateiliste des Anbieters A fest, dass auch noch zahlreiche weitere Alben anderer Künstler angeboten werden. Der Name des Anbieters dieser Musikstücke ist dabei nicht ersichtlich, M kann lediglich die Internet-Protokoll-(IP)-Adresse erkennen, die der Computer des Download-Anbieters verwendet. Diese IP vergibt der Internetzugangsvermittler des A (sein Acces-Provider), wenn A mit seinem Computer online geht. M kann neben der IP-Adresse von A auch erkennen, über welchen Provider er die Daten ins Netz stellt. Von diesem möchte M nun wissen, welcher Kunde die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Bisher darf der Provider diese Informationen nicht an Private herausgeben. M muss stattdessen Strafanzeige erstatten und ist darauf angewiesen, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einleitet und kraft ihres strafprozessualen Auskunftsanspruchs beim Provider die Information einholt, welcher Internet-Nutzer die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Erst wenn M in dem Strafverfahren Akteneinsicht erhalten hat, erfährt er das Ergebnis dieser Abfrage und weiß dann, gegen wen er seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen kann.

Künftig kann M vom Acces-Provider direkt Auskunft verlangen. Voraussetzung dieses Auskunftsanspruchs ist, dass die zugrunde liegende Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begangen wurde. Auf diese Weise kann M eine Klage vor dem Zivilgericht auf Unterlassung oder Schadenersatz vorbereiten. Um den Verletzer zu ermitteln, muss er nicht mehr den Umweg über das Strafverfahren nehmen.

Kann der Auskunftsverpflichtete - wie der Acces-Provider im Beispiel - die begehrte Auskunft nur unter Verwendung von sogenannten Verkehrsdaten der Telekommunikation erteilen, ist für die Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich. Verkehrsdaten sind Daten zu den Umständen der Kommunikation wie etwa die Zuordnung einer Nummer zu einem Anschlussinhaber oder die Zeitdauer, wann zwischen zwei Anschlüssen eine Verbindung bestand.

Schadenersatz
Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung wird klargestellt, dass nach Wahl des Verletzten neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr - d.h. das Entgelt, das für die rechtmäßige Nutzung des Rechts zu zahlen gewesen wäre - als Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes dienen können.

Beispiel:
Ein Fälscher ahmt ein patentgeschütztes Medikament nach. Der Patentinhaber verlangt Schadenersatz. Da es für ihn schwierig ist, seinen konkreten Schaden zu berechnen, fordert er vom Fälscher eine angemessene Lizenzgebühr. Die Höhe der Lizenzgebühr bemisst sich danach, was der Patentinhaber erhalten hätte, wenn er mit demjenigen, der das Patent verletzt hat, vorher einen Lizenzvertrag über die Verwendung des Patents abgeschlossen hätte. Stattdessen kann der Patentinhaber aber auch von dem Fälscher den Gewinn verlangen, den dieser durch die Benutzung des Patents erzielt hat. Der Rechtsinhaber erhält ferner bei offensichtlichem oder festgestelltem Schadenersatzanspruch einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen, wenn ohne diese Unterlagen die Erfüllung von Schadenersatzansprüchen fraglich wäre. Hierdurch kann er Erkenntnisse gewinnen, um seine Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.

Vorlage und Sicherung von Beweismitteln
Wenn ein Schutzrecht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzt ist, hat der Rechtsinhaber ferner einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung der Besichtigung von Sachen, der über die nach der Zivilprozessordnung bereits bestehenden Möglichkeiten hinausgeht. Gegebenenfalls erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen. Diese Beweismittel können zur Abwendung der Gefahr ihrer Vernichtung oder Veränderung auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen (z. B. Geschäftsgeheimnisse) handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit zu sichern.

Grenzbeschlagnahmeverordnung
Die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung, deren Vorschriften im Allgemeinen unmittelbar anzuwenden sind, sieht Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums unmittelbar an den Außengrenzen der EU vor. Damit soll verhindert werden, dass Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, überhaupt in die EU eingeführt werden können.Diese Verordnung regelt auch die Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware. Die Anwendbarkeit dieser Regelung hängt jedoch davon ab, dass die Mitgliedstaaten sie billigen, d.h. in ihr Recht übernehmen.

Beispiel:
Der Hersteller von Automobilersatzteilen H stellt fest, dass in Deutschland vermehrt Fälschungen seiner Produkte auftauchen, die sein Recht an dem Design, seine Marke oder ein Patent verletzen. In einem Antrag teilt er der Zollbehörde (in Deutschland der Zentralstelle für gewerblichen Rechtsschutz in München) seine geistigen Eigentumsrechte mit. Bei einer Einfuhrkontrolle eines Containerschiffs im Hamburger Hafen kommt der Verdacht auf, dass es Waren geladen hat, die eines dieser Schutzrechte verletzen. Der Zoll hält die Ware zurück und informiert H sowie den Eigentümer der Ware.

Gegenwärtig kann die beschlagnahmte Ware nur vernichtet werden, wenn die Verletzung des Rechts gerichtlich festgestellt wurde. Die neue Grenzbeschlagnahmeverordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren vor, wonach die Vernichtung auch dann möglich ist, wenn der Verfügungsberechtigte nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Sein Schweigen gilt dann als Zustimmung. Diese Regelung, die in Deutschland früher schon einmal gegolten hat, ist in den Mitgliedstaaten jetzt aber nur anwendbar, wenn das jeweilige innerstaatliche Recht dies ausdrücklich so bestimmt. Das heute verabschiedete Gesetz sieht dies vor.

Schutz geografischer Herkunftsangaben
Die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten wird auch für geografische Herkunftsangaben in der beschriebenen Weise erleichtert. Außerdem soll durch die Änderung des Markengesetzes ein strafrechtlicher Schutz für solche geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer Ebene nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) geschützt sind. Dazu gehören die Bezeichnungen zahlreicher landwirtschaftlicher Produkte wie z.B. die berühmten "Spreewälder Gurken". Bisher gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen.

Urteilsbekanntmachung
Der Rechtsinhaber kann schon jetzt bei der Verletzung eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechts die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen. Diese Möglichkeit wird auf alle Rechte des geistigen Eigentums erstreckt.

 

Sozialversicherung: Beitragsnachweise pünktlich abgeben

Die Beitragsnachweise müssen zwei Tage nach Fälligkeit der Beiträge bei der Einzugsstelle vorliegen. Das heißt für den Arbeitgeber, dass der Beitragsnachweis am fünftletzten Bankarbeitstag bereits um 0 Uhr bei der Einzugsstelle vorliegen muss. Darauf haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger noch einmal ausdrücklich hingewiesen.

Hinweis: Da in der Regel niemand seinen Beitragsnachweis um 0 Uhr an die Einzugsstelle schickt, sollten Arbeitgeber einen Arbeitstag zusätzlich einplanen. Für die Monate Oktober bis Dezember ergeben sich somit folgende Termine:

Beiträge für ...

... 10/2008

... 11/2008

... 12/2008

Beitragsnachweis

24.10.2008*

21.11.2008

18.12.2008

Beiträge

29.10.2008*

26.11.2008

23.12.2008

* In Bundesländern, in denen der 31. Oktober (Reformationstag) ein Feiertag ist, gilt der 23. Oktober (Beitragsnachweis) bzw. der 28. Oktober (Beiträge).

 

Verkehrssicherungspflicht: Bei Verletzung haftet Organ der juristischen Person persönlich

Das Organ einer juristischen Person haftet bei einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht persönlich.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Fall einer Diskothekenbesucherin. Diese war auf dem Parkplatz auf einem baufälligen Kanaldeckel eingebrochen und in den Kanalschacht gestürzt. Ihre Klage auf Schmerzensgeld hatte sie gegen den Inhaber der Diskotheken-GmbH & Co. KG persönlich gerichtet.

Der Beklagte sah sich hier nicht in der Pflicht, musste sich aber durch das OLG eines Besseren belehren lassen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass grundsätzlich denjenigen die Verkehrssicherungspflicht treffe, der eine Gefahrenquelle eröffne. Das sei vorliegend die Gesellschaft, die die Diskothek betreibe. Bei Gesellschaften bestehe zudem das allgemeine Gebot für die Geschäftsführer und Organe, die innerbetrieblichen Abläufe so zu organisieren, dass Dritte nicht geschädigt würden. Dazu müssten sie die nachgeordneten Mitarbeiter sorgfältig auswählen, diese in dem gebotenen Umfang einweisen und ihre Tätigkeit sorgfältig überwachen. Komme der Geschäftsführer oder das Organ dieser Pflicht nicht nach, hafte er aus unerlaubter Handlung dem Geschädigten persönlich (OLG Stuttgart, 5 W 9/08).

 

Lohnsteuer: Arbeitgeber haftet bei späterer Einstufung als Arbeitnehmer

Beschäftigt ein Unternehmen Arbeitnehmer und geht es davon aus, dass diese freie Mitarbeiter sind, kann es trotzdem als Lohnsteuer-Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden. Zwar ist die Abgrenzung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit schwierig und oft nur anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale zu beurteilen. Das reicht nach Ansicht des Bundesfinanzhofs aber nicht aus, um sich auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum zu berufen.

Für personalintensive Unternehmen ist die Qualifizierung der Beschäftigten als Arbeitnehmer oder Selbstständige für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung besonders wichtig. Wer hier keine Anrufungsauskunft einholt, kann weder darauf vertrauen, dass die von ihm vertretene Rechtsansicht Bestand haben wird, noch sich auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen.

Im zugrunde liegenden Fall wurden rund 1.000 Telefoninterviewer beschäftigt und das Honorar brutto ausbezahlt. Es wurden weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Die Lohnsteuer-Außenprüfung stufte die Tätigkeit als nichtselbstständig ein und forderte vom Unternehmen zu recht rund 350.000 EUR für nicht abgeführte Lohnsteuer nach.

Hinweis: Bei einer Vielzahl nachzufordernder Lohnsteuerbeträge kann es das Finanzamt für zweckmäßig erachten, den Arbeitgeber als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen, statt die Steuer von den einzelnen Arbeitnehmern nachzufordern (BFH, VI R 11/07).

 

Sozialversicherungspflicht: Ehefrau des GmbH-Geschäftsführers

Die Ehefrau eines mit 90 Prozent an einer GmbH beteiligten Gesellschafters, die ebenfalls bei der GmbH beschäftigt ist, muss trotz ihrer 10-prozentigen Kapitalbeteiligung an der GmbH Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Eine Rückerstattung von Beiträgen aufgrund behaupteter Selbstständigkeit kommt nicht in Betracht.

Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin, eine GmbH, von den Eheleuten bereits 1978 gegründet. Seither war die Ehefrau, die mit 10 Prozent an der GmbH beteiligt ist, als kaufmännische Leiterin der GmbH beschäftigt und zur Sozialversicherung angemeldet. Es wurde Lohnsteuer entrichtet, die auch als Betriebsausgabe verbucht wurde. Im Jahre 1996 wurde aus steuerrechtlichen Gründen zusätzlich ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen. Im Jahr 2004 beantragte die GmbH die Feststellung, dass die Ehefrau seit 1976 selbstständig tätig sei und deshalb nicht der Versicherungspflicht unterliege.

Maßgebend bei der Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit zur Unternehmereigenschaft sind - auch bei Familienunternehmen - die Umstände des Einzelfalls. Bei einem derart niedrigen Kapitalanteil von 10 Prozent sei im Regelfall immer ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Die Ehefrau im konkreten Fall hat Weisungen des Geschäftsführers bzw. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung aufgrund ihres geringen Kapitalanteils nicht verhindern können. Nach den Regelungen des Arbeitsvertrags hatte die Ehefrau auch keine Möglichkeit, ihre Tätigkeit unmittelbar selbst zu gestalten, sondern sie war wie eine Arbeitnehmerin in den Betrieb eingebunden.

Hinweis: In jüngster Zeit wird des Öfteren von Familienunternehmen geltend gemacht, ein Angehöriger unterliege nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Hintergrund dafür ist, dass eine zu geringe Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung befürchtet wird. Man erhofft sich nach einer Beitragsrückerstattung und einer gewinnbringenden privaten Anlage dieser Gelder eine höhere private Alterssicherung. Diese Entscheidung hat allerdings u.a. gezeigt, dass Arbeitsverträge nicht danach unterschiedlich ausgelegt werden können, ob sie den Betroffenen individuell jeweils steuerlich oder sozialrechtlich nützlich sind (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 3.9.2008).

 



Wirtschaftsrecht September 2008

Partnerschaftsgesellschaft: Namensbildung aus zwei zusammengehängten Familiennamen ist nicht möglich

Der Name einer Partnerschaftsgesellschaft kann nicht aus der Zusammensetzung der beiden Familiennamen von zwei Partnern in einem Wort, das zusammen und kleingeschrieben wird, gebildet werden.

Mit dieser Entscheidung beendete das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. den Streit um die Namensgebung einer Partnerschaftsgesellschaft. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Name der Gesellschaft den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten müsse. Die hier in einem Wort zusammengeschriebenen Partnernamen würden den Eindruck erwecken, dass es sich um den neuen, anderen Namen einer Person handele, die nicht Partner der Gesellschaft sei. Diese Verwechselungsgefahr müsse verhindert werden (OLG Frankfurt a.M., 20 W 464/07).

Aktiengesellschaft: Aufsichtsrat haftet persönlich für sittenwidriges und betrügerisches Verhalten des Vorstands

Ein Aktienanleger kann bei Insolvenz des Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen einen Schadenersatzanspruch gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden des Unternehmens haben.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in dem Rechtsstreit eines Aktionärs gegen den früheren Aufsichtsratvorsitzenden einer zwischenzeitlich insolventen Aktiengesellschaft. Die Gesellschaft hatte bei zehn Aktienemissionen an mehr als 6.000 Anleger außerbörslich Aktien im Wert von 42 Mio. EUR verkauft. Die Gelder wurden nicht in werthaltige Anlagen investiert, sondern ganz überwiegend für Provisionszahlungen, luxuriöse Repräsentationsaufwendungen und Leasingfahrzeuge (BMW, Mercedes, Ferrari) verwandt. Die Aktiengesellschaft ist insolvent. Der Vorstandsvorsitzende ist inzwischen wegen Betrugs und Untreue zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Auch der Kläger hatte seinerzeit über Telefonverkäufer für ca. 6.300 EUR Aktien der Gesellschaft erworben. Wegen des Verlusts nach der Insolvenz des Unternehmens hatte er den damaligen Aufsichtsratvorsitzenden und den Vorstandsvorsitzenden auf Schadenersatz verklagt.

Das Landgericht Düsseldorf hatte beide, den Aufsichtsrat- und Vorstandsvorsitzenden, zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von rund 6.300 EUR verurteilt. Dabei war es davon ausgegangen, dass neben dem Vorstandsvorsitzenden auch der Aufsichtsratvorsitzende für die entstandenen Schäden persönlich hafte. Er sei seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nachgekommen. Der Aufsichtsratvorsitzende habe notwendige Nachforschungen bewusst unterlassen und daher zumindest bedingten Schädigungsvorsatz hinsichtlich einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung des Klägers gehabt. So habe er selbst dann keine Kontrollmaßnahmen ergriffen, als er keine Aufsichtsratvergütung mehr erhalten habe und ihm so die Illiquidität der Aktiengesellschaft aufgefallen sei. Das OLG hat diese Entscheidung nun bestätigt. Zur Begründung haben die Richter ergänzend ausgeführt, dass der Aufsichtsratvorsitzende jedenfalls den dringenden Verdacht gehabt habe, dass es sich um eine betrügerische Aktiengesellschaft gehandelt habe. Er habe Beihilfe zum sittenwidrigen und betrügerischen Verhalten des Vorstands geleistet, weil er von vornherein nicht beabsichtigt habe, die nötige Kontrolle auszuüben. Zudem sei er konkreten Verdachtsmomenten bewusst nicht nachgegangen (OLG Düsseldorf, I-9 U 22/08).

Betrieblicher Verkaufsgewinn: Zur Ermittlung bei der Ehegattenimmobilie

Haben Eheleute ihr Eigenheim als Miteigentümer zu je 50 Prozent erworben und nutzt ein Ehepartner einen Kellerraum betrieblich, ist bei einer Veräußerung des Betriebs für die Ermittlung des betrieblichen Verkaufsgewinns Folgendes zu beachten:

Die anteilig auf den Kellerraum entfallenden stillen Reserven erhöhen zwar bei Veräußerung des Betriebs den Veräußerungsgewinn - aber nur entsprechend dem Miteigentumsanteil des Ehepartners, der den Raum betrieblich genutzt hat. Das gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn der betrieblich nutzende Ehepartner zuvor alle Kosten für den Raum (anteilige Hauskosten und Absetzung für Abnutzung - AfA) als Betriebsausgaben abgezogen hat.

Im Urteilsfall hatte ein Arzt den Kellerraum des Einfamilienhauses als Lager für seine Arztpraxis genutzt. Später veräußerte er die Praxis. Bis dahin hatte er allein die Anschaffungskosten des Einfamilienhauses und die laufenden Grundstücksaufwendungen getragen. Der Selbstständige kann trotz fehlenden Eigentums die auf den Miteigentumsanteil des Ehegatten entfallende Absetzung für Abnutzung als Betriebsausgabe abziehen, wenn er sämtliche Kosten getragen hat. Die Beendigung der betrieblichen Nutzung des Kellerraums führt nicht zur Realisierung der stillen Reserven des auf die Ehefrau des Arztes entfallenden Anteils und erhöht den Veräußerungsgewinn des Arztes im Ergebnis nicht.

Hinweis: Der Selbstständige kann trotz fehlendem Eigentum die auf den Miteigentumsanteil des Ehegatten entfallende AfA als Betriebsausgabe abziehen, wenn er sämtliche Kosten getragen hat (BFH, VIII R 98/04).

Gewerbesteueranrechnung: Zum Verfall von Anrechnungsüberhängen

Die steuerliche Doppelbelastung gewerblicher Gewinne von Personengesellschaftern wird dadurch kompensiert, dass das 1,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet wird, die anteilig auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte entfällt. Diese Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb kann nicht beansprucht werden, wenn der Steuerpflichtige zwar mit Gewerbesteuer belastet ist, aber z.B. aufgrund eines Verlustabzugs keine Einkommensteuer schuldet (Anrechnungsüberhang).

Ist also zwar Gewerbesteuer, aber keine Einkommensteuer zu zahlen, wird das Entlastungspotenzial aus der Anrechung der Gewerbesteuer nicht ausgenutzt. Ein solcher Anrechnungsüberhang verfällt ersatzlos. Dieses Ergebnis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber durfte den Abzug des Steuerermäßigungsbetrags von einer Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer abhängig machen.

Im Urteilsfall erzielte die Steuerpflichtige im Streitjahr 2001 unter anderem über eine Erbengemeinschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da sich bei ihr aufgrund eines Verlustabzugs in diesem Jahr aber ein negatives zu versteuerndes Einkommen ergeben hatte, setzte das Finanzamt die Einkommensteuer mit null Euro fest. Einen Steuerermäßigungsbetrag in Höhe des 1,8-fachen anteiligen Gewerbesteuermessbetrags aus der Erbengemeinschaft konnte sie damit nicht von der tariflichen Einkommensteuer abziehen. Mit ihrer Klage begehrte sie, eine negative Einkommensteuer in Höhe des 1,8-fachen Gewerbesteuermessbetrags festzusetzen (und auszuzahlen) oder aber in Höhe dieses Betrags einen Vor- oder Rücktrag in andere Veranlagungsjahre zu gewähren.

Hinweis: Trotz der Zweifel des Bundesverfassungsgerichts an der Verfassungsmäßigkeit der Doppelbelastung von Gewerbetreibenden mit Einkommen- und Gewerbesteuer (Beschluss vom 18.1.2006, Az. 2 BvR 2194/99) hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die gewerbesteuerliche Belastung und gegebenenfalls die unzureichende Entlastung im Ergebnis keine Grundrechtsverletzung begründen (BFH, X R 32/06).

Investitionszulage: Beschäftigung von ABM-Kräften kann schädlich sein

ABM-Kräfte sind Arbeitnehmer im Sinn des Investitionszulagengesetzes und damit in die Berechnung der Gesamtzahl der Beschäftigten mit einzubeziehen, soweit es für die erhöhte Investitionszulage auf die Zahl der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ankommt.

Die im Urteilsfall für das Streitjahr 1995 beanspruchte erhöhte Investitionszulage setzt voraus, dass der Betrieb zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Investitionen vorgenommen werden, nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt. Da die Arbeitgeberin im Urteilsfall neben 240 "regulären" Arbeitnehmern auch zwölf weitere Arbeitnehmer im Rahmen von ABM-Maßnahmen beschäftigte, wurde der Antrag auf erhöhte Investitionszulage abgelehnt.

Hinweis: Eine gegenüber den "regulären" Arbeitnehmern deutlich herabgesetzte Einsatzmöglichkeit und niedrigere Wertschöpfung rechtfertigen es ebenfalls nicht, ABM-Kräfte bei der Prüfung des maßgeblichen Schwellenwerts nicht mitzuzählen (BFH, III R 9/07).

 



Wirtschaftsrecht August 2008

Aktuelle Gesetzgebung: Geplantes Inkrafttreten der GmbH-Reform im Herbst 2008

Der Deutsche Bundestag hat Ende Juni dieses Jahres das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Tritt das Gesetz wie geplant im Oktober/November 2008 in Kraft, wird es die umfassendste Reform seit Bestehen des GmbH-Gesetzes sein. Denn das Gesetz belässt es nicht bei punktuellen Änderungen, sondern bringt eine in sich geschlossene Novellierung des geltenden Rechts. Schwerpunkte der GmbH-Reform sind:

  • Die Flexibilisierung und Deregulierung bei Gründungen, z.B. durch die Beschleunigung des Registereintrags.

  • Die Bekämpfung der Missbrauchsgefahr und verbesserte Kontrollen bei Krise und Insolvenz, um das Ansehen der Gesellschaften in der Öffentlichkeit und bei Geschäftspartnern zu stärken.

  • Die Einführung der GmbH-Variante "Unternehmergesellschaft" (haftungsbeschränkt) für deren Gründung lediglich ein symbolisches Mindeststammkapital von einem Euro vorgesehen ist.

Hinweis: Der verabschiedete Gesetzentwurf verzichtet nun z.B. auf die ursprünglich angedachte Absenkung des Mindeststammkapitals auf 10.000 EUR.

Fernabsatzvertrag: Angabe einer Telefaxnummer ist nicht erforderlich

Bietet ein Unternehmer seine Waren oder Dienstleistungen für Verbraucher im Fernabsatzbereich an, ist er nicht verpflichtet, stets auch eine Kommunikation per Telefax als Fernkommunikationsmittel vorzuhalten.

Diese Klarstellung traf nun das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Ein Unternehmer wollte einen Konkurrenten per einstweiliger Verfügung dazu veranlassen, bei seinen Online-Angeboten jeweils auch eine Telefaxnummer anzugeben.

Das OLG wies den Antrag jedoch zurück. Der gesetzlich vorgesehene Verbraucherschutz gehe nicht so weit, dass der Unternehmer auch in jedem Fall eine Telefaxverbindung vorweisen müsse. Zwar möge ein Kommunikationsweg per Telefax wünschenswert sein. Für einen rechtlichen Zwang läge jedoch keine gesetzliche Vorgabe vor. Das Gesetz fordere nur das "klare und verständliche" Bereitstellen von Informationen, ohne diese vorzugeben. Die Formulierungen in dem Muster, auf das das Gesetz verweise, hätten erkennbar nur Beispielscharakter ("..also z.B..."). Sie ließen damit die vorzunehmenden Angaben gerade frei ("...zusätzlich können angegeben werden..."). Der Unternehmer komme daher seinen Verpflichtungen nach, wenn er z.B. nur eine Telefonnummer nenne (OLG Hamburg, 5 W 77/07).

Bilanzrecht: Rückstellung für nicht genommenen Urlaub

Für die Ermittlung der Höhe einer Urlaubsrückstellung muss der Arbeitgeber das Jahresgehalt der Arbeitnehmer durch die Zahl der regulären Arbeitstage dividieren - ohne Berücksichtigung von Urlaubstagen des Folgejahrs.

Damit hält der Bundesfinanzhof (BFH) an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Im Urteilsfall errechnete eine GmbH die Rückstellungsbeträge nach der Formel: Jahresgehalt der Arbeitnehmer / 220 Gesamtarbeitstage x am Bilanzstichtag noch ausstehende Urlaubstage. Das Finanzamt rechnete so: Jahresgehalt der Arbeitnehmer / 250 Gesamtarbeitstage x am Bilanzstichtag ausstehende Urlaubstage. Die GmbH hatte nur die von den Arbeitnehmern im Folgejahr tatsächlich zu leistenden 220 Arbeitstage (250 Arbeitstage ./. durchschnittlich 30 Urlaubstage) angesetzt. Das Finanzamt berücksichtigte dagegen die gesamten 250 regulären Arbeitstage des Jahres und kam so zu einem um 8.800 Euro geringeren Rückstellungsbetrag. Das war aus Sicht des BFH richtig (BFH, I B 100/07).

Betriebseinnahme: Schadenersatzleistung an GmbH

Erhält eine GmbH von ihrem Steuerberater wegen einer falschen Beratung hinsichtlich der Körperschaftsteuer eine Schadenersatzleistung, erhöht diese als Betriebseinnahme das zu versteuernde Einkommen. Da Kapitalgesellschaften über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen, müssen alle Geschäftsvorfälle als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden.

Hinweis: Dem steht nicht entgegen, dass vom Finanzamt erstattete Körperschaftsteuern das steuerpflichtige Einkommen nicht erhöhen. Denn die aufgrund falscher Beratung zuviel gezahlte Steuer ist in diesen Fällen lediglich Berechnungsgrundlage für den Schadenersatzanspruch (BFH, I R 54/05).

Verdeckte Gewinnausschüttung: Kapitalabfindung kann unschädlich sein

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann mit der Gesellschaft vereinbaren, dass er vor, bei oder nach Eintritt des Versorgungsfalls anstelle der Altersrente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung erlangt. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann es steuerlich sogar unschädlich sein, wenn der Kapitalbetrag mit Eintritt des Versorgungsfalls fällig wird und der Geschäftsführer anschließend weiter bei der GmbH als Geschäftsführer tätig ist. Insbesondere verliert die Versorgung dadurch nicht ihren Charakter als betriebliche Altersversorgung.

Bei der Höhe der Abfindung muss in einem solchen Fall aber - zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung - wertmindernd berücksichtigt werden, dass der Geschäftsführer auch nach dem 65. Lebensjahr weiterarbeitet und damit eigentlich nicht "versorgungsbedürftig" ist.

Hinweis: Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht man eine Vermögensminderung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist in solchen Fällen konkret nicht anzunehmen, wenn das Einkommen des Geschäftsführers aus der fortbestehenden Tätigkeit auf die Versorgungsleistung in Gestalt der Kapitalabfindung angerechnet wird. Die wechselseitig uneingeschränkten Zahlungen der kapitalisierten Renten und der Gehälter für die aktive Tätigkeit schließen sich aus (BFH, I R 12/07).

 



Wirtschaftsrecht Juli 2008

Aktuelle Gesetzgebung: Rechtssicherheit für EU-Bürger - Rom I-Verordnung verabschiedet

Der Rat der Justizministerinnen und -minister der EU hat die Rom I-Verordnung verabschiedet. Das Europäische Parlament hatte dem Rechtsakt bereits im November 2007 zugestimmt. Die neue Verordnung regelt, welches Recht innerhalb der europäischen Union auf internationale schuldrechtliche Verträge anwendbar ist.

Mit der Rom I-Verordnung sollen die Bürgerinnen und Bürger im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr mehr Rechtssicherheit erhalten. So richtet sich künftig z.B. das auf grenzüberschreitend geschlossene Versicherungsverträge anzuwendende Recht nicht mehr nach einem unübersichtlichen Regelungsgeflecht, sondern einheitlich nach der Rom I-Verordnung.

Die Rom I-Verordnung löst in den Mitgliedstaaten der EU das sog. Rom-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980 ab. Anknüpfend an die Struktur des alten Übereinkommens wurden bestehende Regelungen modernisiert, um den Veränderungen im Rechts- und Wirtschaftsverkehr Rechnung zu tragen. Im Zeitalter des Internethandels ist es beispielsweise nicht mehr sachgerecht, die Frage des anzuwendenden Rechts davon abhängig zu machen, ob sich ein Verbraucher bei Abschluss eines Kaufvertrags in seinem Heimatstaat befindet oder nicht.

Die Verordnung regelt vor allem bei den "klassischen" Sachverhalten des Wirtschaftsverkehrs, die eine Verbindung zu mehreren Rechtsordnungen haben, welche dieser Rechtsordnungen im Einzelfall anzuwenden ist:

Beispiel: Bestellt ein deutscher Unternehmer über eine interaktive Website im Internet bei einem portugiesischen Händler Wein, stellt sich die Frage, ob auf den Kaufvertrag deutsches oder portugiesisches Recht anzuwenden ist.

Die Rom I-Verordnung erlaubt den Vertragspartnern auch künftig, das anzuwendende Recht selbst zu wählen. Machen sie davon keinen Gebrauch, findet das Recht am Ort der Partei Anwendung, die die geschäftstypische Leistung erbringt. Das wäre im vorliegenden Fall die Lieferung des Weins durch den Weinhändler. Portugiesisches Recht käme zur Anwendung.

Aktuelle Gesetzgebung: Ausbau der Mitarbeiterbeteiligung in Unternehmen ab 2009 geplant

Die Regierungskoalition plant einen Ausbau der Mitarbeiterbeteiligung ab 2009. Denn die Chance, unmittelbar am Erfolg des Unternehmens teilzuhaben, kann die Leistungsbereitschaft und das Verantwortungsbewusstsein von Arbeitnehmern erhöhen. Allerdings muss die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Teilnahme an Mitarbeiterbeteiligungen soll für Arbeitgeber und Arbeitnehmer freiwillig sein. Insbesondere sind folgende vier Maßnahmen geplant:

  • Bessere Bedingungen für Vermögenswirksame Leistungen

    Der Fördersatz für in Beteiligungen angelegte vermögenswirksame Leistungen soll von 18 Prozent auf 20 Prozent und die Einkommensgrenze von 17.900 EUR auf 20.000 EUR steigen. Bei Verheirateten beträgt die Einkommensgrenze dann 40.000 EUR.

  • Anhebung des Steuerfreibetrags für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen

    Der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen soll von 135 EUR auf 360 EUR steigen. Das Angebot muss allen Beschäftigten offen stehen.

  • Förderung über Mitarbeiterbeteiligungsfonds

    Neben der direkten Beteiligung am eigenen Unternehmen sollen auch Anteile über einen Mitarbeiterbeteiligungsfonds als neue Fondskategorie gefördert werden.

    Der Fonds soll gesetzlich verpflichtet werden, nach einer Anlaufphase von zwei Jahren 75 Prozent des Fondsvermögens in diejenigen Unternehmen zu investieren, deren Mitarbeiter sich an dem Fonds beteiligen. Die Förderung von direkter Beteiligung und Fonds wird gleichgestellt.

  • Mehr Beratung bzw. Erfahrungsaustausch

    Zur Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll es verbesserte Beratungsangebote geben. Als Partner kommen dabei u.a. Förderbanken, Verbände sowie Kammern in Betracht.

Hinweis: Die Neuregelungen sollen zum 1.1.2009 in Kraft treten (Vorschlag der gemeinsamen Arbeitsgruppe von CDU, CSU und SPD für mehr Mitarbeiterbeteiligung in Deutschland).

Online-Auktion: Wann ist ein Verkäufer Unternehmer?

Die Unternehmereigenschaft eines Verkäufers bei eBay ist bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls anhand von Indizien zu bestimmen.

Hierauf machte noch einmal das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg aufmerksam. Mit Werbebehauptungen wie "Gebrauchte Hardware in Massen", "Tonnenweise Hardware" bzw. "eine Riesen-Menge Hardware" werde in den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck vermittelt, dass der Verkäufer in großem Umfang Ware zum Verkauf anbiete und damit eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte wirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Weiterhin habe der Verkäufer auch 242 Bewertungen als Verkäufer bei eBay innerhalb von 2 Jahren vorzuweisen. Dies deute ebenfalls auf eine erhebliche Geschäftstätigkeit hin. Der Verkäufer müsse sich daher als Unternehmer behandeln lassen und die gesetzlich vorgesehenen Pflichten zur Unterrichtung von Verbrauchern einhalten (OLG Hamburg, 5 W 7/07).

GmbH: "Überversorgungsgrundsätze" bei Unterstützungskasse

Die für Pensionsrückstellungen entwickelten "Überversorgungsgrundsätze" gelten auch für Zuwendungen an eine Unterstützungskasse. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Hintergrund: Die Pensionszusage einer GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer findet nur den Segen des Finanzamts, wenn die Versorgungsanwartschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung höchstens 75 Prozent der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge ausmacht. Diese 75-Prozent-Grenze gilt nach Auffassung des BFH auch für die Unterstützungskasse (BFH, VIII R 100/04).

 



Wirtschaftsrecht Juni 2008

Aktuelle Gesetzgebung: Gesetzgebungsvorhaben im Aktienrecht

Der aktuelle Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie sieht schärfere Maßnahmen gegen missbräuchliche Aktionärsklagen vor. Außerdem sollen Aktionäre bei börsennotierten Aktiengesellschaften ihre Stimme künftig auch elektronisch abgeben können. Hiermit soll ihre Präsenz in der Hauptversammlung gestärkt werden. Zu den geplanten Maßnahmen im Einzelnen:

1) Maßnahmen gegen missbräuchliche Aktionärsklagen
Zur Bekämpfung missbräuchlicher Aktionärsklagen wurde bereits durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und zur Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) ein Freigabeverfahren bei der Anfechtungsklage eingeführt. Das Freigabeverfahren soll aber in zweierlei Hinsicht präzisiert und ergänzt werden:

  • Die Interessenabwägung, die die Gerichte bei der Freigabeentscheidung treffen müssen, wird gesetzlich präzisiert. Dadurch erhalten die Gerichte eine klare Entscheidungslinie, um legitime von missbräuchlichen Anfechtungsklagen trennen zu können. Außerdem ist vorgesehen, dass Aktionäre mit geringem Aktienbesitz (unter 100 Euro Nennbetrag), die weniger gravierende Gesetzes- oder Satzungsverstöße geltend machen, gegen die überwiegende Mehrheit der anderen Aktionäre Hauptversammlungsbeschlüsse nicht mehr aufhalten können. Sie können nur Schadenersatz beanspruchen.

  • Zum anderen wird Versuchen ein Riegel vorgeschoben, das als Eilverfahren konzipierte Freigabeverfahren zu verzögern. Künftig erstreckt sich die Vollmacht des Vertreters für den Anfechtungsprozess auch auf das Freigabeverfahren. So können gerichtliche Dokumente im Freigabeverfahren an denjenigen zugestellt werden, der den Kläger im Anfechtungsprozess vertritt. Zeitaufwendige Zustellungen an den Kläger selbst, der mitunter ausländische Wohnsitze etwa in China oder Dubai angibt, werden entbehrlich. Die Arbeit der Gerichte im Freigabeverfahren wird dadurch erheblich erleichtert und beschleunigt.

2) Erleichterung der StimmabgabeDas Gesetz passt das Aktienrecht an das Internetzeitalter an. Künftig können Aktiengesellschaften bei Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung moderne Medien in weitaus größerem Umfang nutzen. So verbessert sich die Informationslage für Aktionäre börsennotierter Gesellschaften und erleichtert ihnen die grenzüberschreitende Ausübung von Aktionärsrechten. Das stärkt vor allem Kleinanleger und verhindert Zufallsmehrheiten in der Hauptversammlung vor allem dann, wenn die Aktionäre weltweit verstreut sind und ihnen eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung zu umständlich und zu teuer ist.

  • Eine Hauptversammlung kann zwar schon nach geltendem Recht in Ton und Bild übertragen werden. Will der Aktionär aktiv an der Hauptversammlung teilnehmen, muss er bislang aber entweder selbst anwesend sein oder einen Anwesenden bevollmächtigen. Künftig kann die Aktiengesellschaft ihren Aktionären in der Satzung das Recht einräumen, sich zur Hauptversammlung online zuzuschalten. Der Aktionär kann insbesondere sein Stimm- und Fragerecht - je nach Ausgestaltung der Satzung - wie ein physisch anwesender Teilnehmer in Echtzeit online ausüben. Dadurch können z.B. ein amerikanischer und ein australischer Aktionär jeweils vom heimischen Wohnzimmer aus an einer Hauptversammlung teilnehmen, die in Berlin stattfindet (wenn die Zeitverschiebung sie nicht stört).

  • Verbessert werden soll auch die Nutzung neuer Medien bei der Information der Aktionäre vor und während der Hauptversammlung:

    • Börsennotierte Gesellschaften müssen die hauptversammlungsrelevanten Unterlagen (z.B. die Tagesordnung oder Anträge zur Beschlussfassung) ab dem Zeitpunkt der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichen. So bekommen interessierte Aktionäre unabhängig von ihrem Wohnsitz einen einfachen und effizienten Zugang zu den Informationen.

    • Auf der anderen Seite wird dafür gesorgt, dass Aktionäre, die kein Interesse an den Belangen der Gesellschaft haben, nicht mit unerwünschten Informationen überhäuft werden. Künftig müssen hauptversammlungsrelevante Mitteilungen nur dann an den Aktionär geschickt werden, wenn er das verlangt hat.

    • Auch der Weg der Informationen von der Gesellschaft zum Aktionär wird modernisiert. Die Hauptversammlung kann entscheiden, ob sie den (kostenintensiven) Papierversand bevorzugt oder die Kreditinstitute die Mitteilungen in elektronischer Form z.B. per E-Mail übermitteln können. Heutzutage verwahren Aktionäre ihre Aktien typischerweise nicht mehr im eigenen Tresor oder Bankschließfach, sondern unterhalten ein Wertpapierdepot bei einer Bank. Deshalb soll die Übermittlung der hauptversammlungsrelevanten Mitteilungen durch die Depotbanken flexibler gestaltet werden. Da die Gesellschaft und damit letztlich die Aktionäre die Kosten für Druck und Versand der Unterlagen tragen, profitieren alle von dem geringeren Kostenaufwand. Das Einsparpotenzial beträgt ca. 50 Mio. Euro jährlich.

    • Schließlich wird die Auslegung hauptversammlungsrelevanter Unterlagen vereinfacht. Statt die Unterlagen in Papierform in den Geschäftsräumen auszulegen und auf Verlangen Abschriften zu erteilen, können die Aktiengesellschaften die Unterlagen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. In der Hauptversammlung selbst müssen keine Papierkopien mehr ausgelegt werden, wenn die Aktionäre elektronischen Zugang zu den Unterlagen erhalten, z. B. durch Computer-Terminals.

Anlass dieser Änderungen ist die Richtlinie 2007/36/EG vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. EU Nr. L 184 S. 17; sog. Aktionärsrechterichtlinie), die bis zum 3. August 2009 in deutsches Recht umgesetzt werden muss.

3) Verbesserung der Präsenz in der Hauptversammlung
Neben der Option für eine elektronische Stimmabgabe enthält der Gesetzentwurf weitere Maßnahmen, die den Aktionären die aktive Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern sollen. Aktionäre erhalten mehr Möglichkeiten, ihre Stimmrechte auszuüben, wenn sie nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen. Statt einen Vertreter zu beauftragen, kann der Aktionär auch per Brief von seinem Stimmrecht Gebrauch machen - vorausgesetzt, die Satzung der Gesellschaft lässt dies zu. Außerdem wird das sog. Depotstimmrecht der Banken grundlegend dereguliert und flexibilisiert. Das macht es für den Aktionär sehr viel attraktiver, eine Bank zur Stimmrechtsvertretung zu bevollmächtigen. Die Banken haben künftig folgende Möglichkeiten, sich eine Vollmacht für die Stimmabgabe erteilen zu lassen:

  • Die Bank kann dem Aktionär eigene Abstimmungsvorschläge unterbreiten und stimmt in diesem Sinne ab, wenn der Aktionär ihr keine anderslautende Einzelweisung erteilt hat.

  • Der Aktionär kann der Bank eine generelle Weisung erteilen und so die Richtung seines Abstimmungsverhaltens vorgeben. Er kann bestimmen, ob das Kreditinstitut stets im Sinne der Vorschläge einer bestimmten Aktionärsvereinigung oder alternativ im Sinne der Abstimmungsvorschläge der Verwaltung der Gesellschaft abstimmen soll. Das Kreditinstitut muss beide Varianten anbieten. So wird sichergestellt, dass der Aktionär eine bewusste Entscheidung darüber trifft, ob er tatsächlich bis auf Widerruf die Vorschläge der Verwaltung unterstützen will oder sich auf die Prüfung der Vorschläge durch eine Aktionärsvereinigung verlässt.

  • Wird keine dieser Varianten gewählt und hat der Aktionär keine Einzelweisung erteilt, muss sich die Bank der Stimme enthalten.

4) Deregulierung bei der Sachgründung
Schließlich vereinfacht der Entwurf die Kapitalaufbringung von Aktiengesellschaften und verringert so den Verwaltungsaufwand bei den Gesellschaften. Künftig kann bei der Sachgründung auf eine externe Werthaltigkeitsprüfung z. B. von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden, verzichtet werden, wenn diese mit dem Durchschnittskurs der letzten drei Monate bewertet werden.

GmbH-Satzung: Unbegrenzte Pflicht des Gesellschafters zur Übernahme von Verlusten ist unwirksam

Eine Verpflichtung der Gesellschafter in einer GmbH-Satzung zur Übernahme von Verlusten ist als Nebenleistungspflicht unwirksam, wenn sie weder zeitlich begrenzt ist noch eine Obergrenze enthält.

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) bewahrte einen GmbH-Gesellschafter vor einer Zahlungspflicht in erheblicher Höhe. Die Richter machten deutlich, dass die in der Gesellschaftssatzung verankerte Pflicht zur Verlustübernahme unwirksam sei. Nebenleistungspflichten müssten in der Satzung so konkret festgelegt sein, dass die verpflichteten Gesellschafter das Ausmaß der auf sie zukommenden Verpflichtungen ohne Weiteres zu überschauen vermögen. Diesen Anforderungen genüge eine Satzungsbestimmung nicht, nach der Verluste in unbestimmter Höhe zeitlich unbegrenzt übernommen werden müssen (BGH, II ZR 101/06).

Kaufrecht: Kaufleute müssen Mängel umgehend rügen

Von Kaufleuten wird im Geschäftsverkehr mehr Aufmerksamkeit gefordert als vom "normalen" Verbraucher. Was sie für ihre Firma anschaffen, müssen sie sofort untersuchen und Mängel unverzüglich anzeigen. Sonst verlieren sie ihre Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht nur für Handelsware, sondern beispielsweise auch für Büroausstattung.

Diese Erfahrung musste jetzt ein Fensterbauer machen. Er hatte bei der klagenden Glaserei ein speziell angefertigtes Aquarium für rund 2.000 EUR für sein Büro bestellt. Es wurde ihm geliefert, er bestätigte unterschriftlich, die "Ware mängelfrei und vollständig übernommen" zu haben. Als es ans Zahlen ging, sah er das dann anders. Fast drei Monate nach der Lieferung rügte er Mängel bei der Verklebung der Scheiben, die ihm nach seinen Angaben sofort aufgefallen waren.

Diese Argumentation ließ das Landgericht (LG) Coburg jedoch nicht gelten. Die Mängelrüge sei nach Ansicht der Richter nicht mehr unverzüglich und damit viel zu spät. Sowohl Verkäuferin als auch Käufer seien Kaufleute. Daher sei von einem beiderseitigen Handelsgeschäft auszugehen. Daran ändere auch nichts, dass der Erwerb eines Aquariums nicht zum typischen Geschäft eines Fensterbauers gehöre. Denn bei Vertragsschluss sei klar gewesen, dass der Beklagte die Kaufsache für seine Büroräume verwenden wollte. Der Erwerb von Einrichtung und Büroausstattung sei aber dem Handelsgewerbe zuzurechnen. Daher hätte die Mängelrüge unverzüglich erfolgen müssen (LG Coburg, 33 S 112/07).

Betriebsausgaben: Zahlungen an Gesellschafter in der Personengesellschaft

Entstehen einer Personengesellschaft Finanzierungskosten im Zusammenhang mit einer Zahlung an den Gesellschafter, dürfen diese Finanzierungskosten als Betriebsausgaben der Personengesellschaft abgezogen werden.

Voraussetzung dafür ist, so der Bundesfinanzhof (BFH), dass zur Tilgung einer Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft gezahlt wird und nicht wegen einer gesellschaftsrechtlich veranlassten Entnahme/Einlage des Gesellschafters.

Beachten Sie: Ob die Gesellschaft eine Forderung des Gesellschafters finanziert (Folge: Betriebsausgabenabzug), lässt sich nur durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilen.

Der BFH listet in seinem Urteil die Kriterien auf, die für ein Forderungskonto des Gesellschafters sprechen. Ist ein echtes Forderungskonto beabsichtigt, sollte im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, dass auf diesem Konto nur Gewinnanteile aus der Beteiligung, aber keine Verluste der Gesellschaft verbucht werden dürfen (BFH, IV R 29/06).

Gezahlte ausländische Umsatzsteuer: Erstattungsantrag bis Juni stellen

Unternehmer müssen den Antrag auf Erstattung ihrer 2007 gezahlten ausländischen Umsatzsteuer bis zum 30.6.2008 bei der jeweiligen ausländischen Behörde stellen.

Hinweis: Für die Antragstellung sind regelmäßig die länderspezifischen Antragsformulare sowie die Rechnungen und Einfuhrbelege im Original erforderlich. Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen und die Unternehmereigenschaft für den Vergütungszeitraum durch die Bescheinigung eines deutschen Finanzamts nachzuweisen. Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Kalenderjahr (OFD Karlsruhe, S 7359S 7056).

Vorsteuerabzug: Kontoauszug als Rechnungsbeleg

Rechnet ein Kreditinstitut mittels Kontoauszug über eine erbrachte Leistung ab (z.B. Kontoführung, Depotverwaltung, Wertpapierhandel), kommt dem Kontoauszug Abrechnungscharakter zu.

Das hat zur Folge, dass der Kontoauszug als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen ist. Allerdings muss auch ein Kontoauszug alle inhaltlichen und formalen Anforderungen einer Rechnung erfüllen, um dem Bankkunden den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Dazu reicht ein "Standard-Kontoauszug" in der Regel aus, obwohl hier oft nur der Name des Leistungsempfängers aufgeführt wird. Denn man kann die erforderlichen weiteren Angaben (z.B. die genaue Anschrift) oft aus den übrigen vorhandenen Unterlagen erlangen.

Hinweis: Kontoauszüge, die lediglich Mitteilungen über den Zahlungsverkehr beinhalten, stellen keine Rechnung dar (OFD Koblenz, 7280 A - St 44).



Wirtschaftsrecht April 2008

GmbH: Rechtsmissbräuchliche Amtsniederlegung des einzigen Geschäftsführers

Die vom einzigen Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH erklärte Amtsniederlegung kann rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein, wenn dieser nicht gleichzeitig einen neuen Geschäftsführer bestellt.

Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Köln deutlich und bestätige damit das Vorgehen des Registergerichts, das den Antrag des Geschäftsführers auf Löschung zurückgewiesen hatte.

Nach Ansicht der Richter sei die Amtsniederlegung nämlich wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Der Geschäftsführer sei zwar nicht Allein-, sondern nur Mehrheitsgesellschafter. Doch seien die obergerichtlich aufgestellten Grundsätze der Anlehnung der Eintragung einer rechtsmissbräuchlichen Amtsniederlegung des einzigen Geschäftsführers und Alleingesellschafters auch auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Die Umstände würden dafür sprechen, dass es dem Geschäftsführer gerade darum gehe, die Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft gezielt herbeizuführen und unter Ausnutzung seiner Mehrheitsbeteiligung auch in Zukunft aufrechtzuerhalten. So sei zum Zeitpunkt der Amtsniederlegung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft beantragt worden. Auch in der Folgezeit habe der Geschäftsführer keine Versuche unternommen, eine Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft durch Bestellung eines neuen Gesellschafters oder durch Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu beheben (OLG Köln, 2 Wx 3/08).

 

Fernabsatzvertrag: Belehrung über Modalitäten der Rückgabe

Der Unternehmer muss seine gesetzlichen Informationspflichten über das Rückgaberecht nur in dem Umfang erfüllen, wie sich dies aus Anlage 3 zu der BGB-InfoV ergibt.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hin. Die Richter machten aber auch deutlich, dass die Hinweise zutreffend sein müssten und der gesetzgeberischen Intention nicht erkennbar zuwiderlaufen dürften, sofern der Unternehmer den Verbraucher über die Modalitäten der Rückgabe belehre. So werde der Hinweis "Die Versandkosten, die aus dem Widerruf resultieren, werden im niedrigsten Satz zurückerstattet" diesen Anforderungen nicht gerecht. Es seien nämlich Sachverhaltsgestaltungen denkbar, bei denen der Verbraucher auch im Interesse des Unternehmers einen Weg der Rücksendung für geboten erachten dürfe, der nicht nach den (denkbar) niedrigsten Sätzen abgerechnet werden könne (OLG Hamburg, 5 W 90/07).

 

Dauerfristverlängerung: Quartalszahler sollten sie für 2008 beantragen

Jeder Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums dem Finanzamt eine Umsatzsteuer-Voranmeldung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Grundsätzlich muss eine Umsatzsteuer-Voranmeldung vierteljährlich abgegeben werden (Quartalszahlung). Folgende Ausnahmen sind zu beachten:

  • Im Jahr der Unternehmensgründung und im folgenden Kalenderjahr muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgeben werden.

  • Hat die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 6.136 EUR betragen, muss monatlich eine Voranmeldung abgegeben werden.

  • Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 512 EUR betragen, kann der Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen befreit werden.

Für die Abgabe der Voranmeldung kann eine Dauerfristverlängerung beantragt werden. Damit verlängert das Finanzamt dem Unternehmer die Fristen für die Abgabe der Voranmeldung und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat. Bei Gewährung einer Dauerfristverlängerung müssen Unternehmer, die zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind, eine Sondervorauszahlung leisten. Quartalszahler hingegen sind von dieser Leistungspflicht befreit.

Hinweis: Ein erstmaliger Antrag auf Dauerfristverlängerung ist elektronisch bis zum 10.4.2008 zu stellen. Eine einmal für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung gilt regelmäßig bei unveränderten Verhältnissen auch für die Folgezeit weiter.

 

Beitragsfrei in der Sozialversicherung: Bezüge neben Sozialleistungen

Arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen gezahlt werden, sind Arbeitsentgelt und unterliegen damit eigentlich der Beitragspflicht. Unter arbeitgeberseitige Leistungen fallen insbesondere Zuschüsse zum Krankengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Firmen- und Belegschaftsrabatte, vermögenswirksame Leistungen und Kontoführungsgebühren. Als Sozialleistungen gelten u.a. das Kranken- und Verletztengeld oder das Übergangs- und Elterngeld.

Gewähren Arbeitgeber ihren Mitarbeitern regelmäßig neben Sozialleistungen Bezüge, können diese seit dem 1.1.2008 in der Sozialversicherung häufiger beitragsfrei sein. Der Grund dafür ist eine neue Bagatellgrenze von 50 EUR. Danach sind Bezüge immer dann beitragsfrei, wenn sie zusammen mit der Sozialleistung das bisherige Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR pro Monat übersteigen. Andernfalls ist der Teil, der über dem Nettoarbeitsentgelt liegt, also auch die ersten 50 EUR, beitragspflichtig.

Hinweis: Die Sonderregelungen gelten allerdings nicht für Einmalzahlungen während des Bezugs von Sozialleistungen.

 

Betriebsveräußerung: Zeitpunkt der Veräußerung für Freibetrag entscheidend

Den Freibetrag bei der Veräußerung bzw. Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gibt es nur, wenn der Steuerpflichtige bereits zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Aufgabe das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt. Weil er erst im Dezember 55 Jahre alt geworden war, konnte ein Unternehmer folglich den Freibetrag für den bereits im Juni erzielten Veräußerungsgewinn nicht nutzen.

Beachten Sie: Den Freibetrag gibt es nur einmal im Leben und Sie müssen ihn eigens beantragen. Er beträgt maximal 45.000 Euro und ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn 136.000 Euro übersteigt. Wollen Sie den Freibetrag nutzen, müssen Sie also mit dem Verkauf des Betriebs bzw. der Aufgabe bis zum 55. Geburtstag warten (BFH, X R 12/07).

 



Wirtschaftsrecht März 2008

Jahresmeldung an die Krankenkasse: Bis spätestens zum 15.4.2008

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alsbald nach Ablauf eines jeden Kalenderjahrs den Zeitraum der Beschäftigung eines Arbeitnehmers im abgelaufenen Kalenderjahr und die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts - mit der sogenannten Jahresmeldung - der Krankenkasse des Arbeitnehmers zu melden. Abgesehen von einigen Ausnahmen ist für jeden versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, der am 31.12. im Unternehmen beschäftigt war, eine Jahresmeldung zu erstatten. In folgenden Ausnahmefällen ist das Entgelt bereits durch eine andere Meldung mitgeteilt worden, sodass die Jahresmeldung überflüssig ist:

  • Der Arbeitnehmer ist am 31.12. ausgeschieden,
  • zum 31.12./1.1. waren Änderungsmeldungen vorzunehmen oder
  • am 31.12. dauert eine bereits gemeldete Unterbrechung noch an.

Die Jahresmeldung ist regelmäßig mit der ersten dem 31.12. folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber bis zum 15.4. des Folgejahres bei der vom Arbeitnehmer gewählten Krankenkasse - bzw. für geringfügig entlohnte Beschäftigte bei der Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - einzureichen. Dies soll durch Datenübertragung oder maschinell erstellte Ausfüllhilfen geschehen. Das Prozedere gilt auch für Jahresmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden. Für kurzfristig Beschäftigte müssen keine Jahresmeldungen erstellt werden, weil für diese auch keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden.

Hinweis: Ein Ausdruck der Jahresmeldung ist dem Arbeitnehmer für seine Rentenunterlagen auszuhändigen. Ihm ist zu empfehlen, die Jahresmeldung bei seinen Rentenunterlagen aufzubewahren, damit bei einem Kontoauszug des Rentenversicherungsträgers oder spätestens beim Rentenantrag etwaige Unstimmigkeiten geklärt werden können.

 

GmbH: Informationsrecht des Geschäftsführers zu Angelegenheiten in den Ressorts anderer Geschäftsführer

Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer und besteht zwischen diesen eine Ressortverteilung, so steht grundsätzlich jedem der Geschäftsführer das Recht auf Information über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu.

Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz auch für Angelegenheiten, die allein das Ressort eines Mitgeschäftsführers betreffen. Nach Ansicht der Richter werde das Informationsrecht eines Geschäftsführers in unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn die Gesellschaft ihm vorschreibe, Auskünfte und Unterlagen, die zum Ressort eines anderen Geschäftsführers gehören, sich ausschließlich von diesem Mitgeschäftsführer, nicht aber von anderen Mitarbeitern der Gesellschaft geben zu lassen.

Selbst wenn einer der Geschäftsführer durch die Art und Weise, wie er Mitarbeiter der Gesellschaft um Informationen über das Ressort eines Mitgeschäftsführers ersuche, auf Dauer den Betriebsfrieden störe, sei die Gesellschaft nicht berechtigt, ihm jegliche Kommunikation mit den Mitarbeitern zu untersagen. Vielmehr stehe ihr in diesem Fall als Mittel zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens grundsätzlich nur die Möglichkeit offen, den Geschäftsführer von seinem Amt abzuberufen (OLG Koblenz, 6 U 1170/07).

 

TÜV-Siegel: Geprüft oder nicht geprüft, das ist hier die Frage

Erteilt eine staatlich autorisierte Stelle eine Bescheinigung, obwohl dies rechtlich unzulässig ist, haftet sie dem Begünstigten für den dadurch entstandenen Schaden.

Mit dieser Entscheidung gab das Landgericht (LG) München einem Hersteller für Sicherheitskupplungen für Maschinen recht. Wie viele andere Hersteller wollte dieser seine Produkte mit einer anerkannten Zertifizierung anbieten. Nichts schien da besser geeignet als das TÜV-Siegel "GS - Geprüfte Sicherheit", welches nach eingehender Prüfung dann auch erteilt wurde. Die Freude über die schöne Auszeichnung währte allerdings nicht lange: Kaum war die Ware mit dem GS-Prüfzeichen versehen und die Werbemaschinerie in Gang gesetzt, meldete der beklagte TÜV, dass er von seiner Überwachungsbehörde zurückgepfiffen worden war. Der Grund: Die geprüften Kupplungen seien weder "technische Arbeitsmittel" noch "verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände" - aber nur für solche dürfe das GS-Zeichen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz verliehen werden. Die Verleihung des Prüfzeichens war damit rechtlich unzulässig. Der Hersteller musste das Zertifikat zurückgeben.

Der Hersteller sah das zwar letztlich ein, wollte aber nun seine Aufwendungen zurückerstattet haben. Das LG gab der Klage statt: Der TÜV hafte für seine unnötigen Aufwendungen sowie für infolge der Entziehung des Prüfzeichens noch entstehende Schäden. Er habe dem Hersteller mit dem GS-Prüfzeichen für seine Sicherheitskupplungen etwas erteilt, was rechtlich gar nicht möglich war. Der Hersteller habe sich allerdings darauf verlassen dürfen, von dieser staatlich autorisierten Stelle etwas erteilt zu bekommen, was auch rechtlich möglich sei. Durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe sich der TÜV von dieser Haftung nicht freizeichnen können (LG München, 14 HK O 7323/07).

 

Gewerbesteuerfreibetrag: Auch für atypisch stille Gesellschaft

Der Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 EUR und der bis 2007 geltende Staffeltarif für Personengesellschaften stehen auch einer Kapitalgesellschaft zu, an deren gewerblichen Unternehmen nur eine andere Kapitalgesellschaft als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt ist. Damit widerspricht der Bundesfinanzhof der Verwaltungsauffassung, wonach es diese Vergünstigung nur gibt, wenn der atypisch still Beteiligte eine natürliche Person ist (BFH, VI R 47/05).

 

Kleinunternehmer: Vorjahresumsatz von 17.500 EUR vorrangig

Nimmt man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, kann man die Umsatzsteuer, die man an andere Unternehmen zahlt, nicht als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen. Man kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt aber auch verzichten. D.h., man optiert zur Regelbesteuerung. Nach Abgabe dieser Erklärung unterliegt man dann mindestens fünf Jahre lang der Regelbesteuerung.

Kleinunternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn können in Rechnungen an ihre Kunden auf den Ansatz der Umsatzsteuer verzichten. Ein Unternehmer gilt als Kleinunternehmer, wenn sein Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Für die Prüfung der Frage, ob die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt, ist vorrangig auf den Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahrs abzustellen. Dadurch hat der Unternehmer bereits zu Beginn des laufenden Kalenderjahrs darüber Kenntnis, ob er Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss oder nicht und ob er Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten hat.

Die zusätzliche 50.000-EUR-Grenze soll lediglich verhindern, dass die Regelung zu einer nicht vertretbaren ungleichmäßigen Besteuerung führt. Sie hat keine eigene Bedeutung, wenn der Vorjahresumsatz bereits 17.500 EUR übersteigt. Die 50.000-EUR-Grenze findet also nur Beachtung, wenn die Vorjahresumsätze nicht über 17.500 EUR lagen. Dann kann die Kleinbetragsregelung in Anspruch genommen werden, wenn im laufenden Jahr voraussichtlich die 50.000-EUR-Grenze nicht überschritten wird (BFH, V B 164/06).

 



Wirtschaftsrecht Februar 2008

Lohnsteuer: Gehört zur Rückzahlungsverpflichtung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) darf seine Stellung nicht zu seinen eigenen Gunsten und gegen die Interessen der Gesellschaft ausnutzen. Diese Pflicht verletzt er nicht nur bei einem unmittelbaren "Griff in die Kasse", sondern auch dann, wenn er darauf hinwirkt, dass ihm eine nach dem Anstellungsvertrag nicht zustehende Vergütung von der Gesellschaft angewiesen wird.

Kommt es seitens der Gesellschaft zu einer unberechtigten Vergütungsauszahlung an den Geschäftsführer, muss sie dafür ebenfalls Lohnsteuer abführen, die ihr vom Staat nicht erstattet wird. Wird die unberechtigte Zahlung an den Geschäftsführer entdeckt, hat die GmbH gegen ihren Geschäftsführer deshalb nicht nur einen Anspruch auf Rückzahlung des überhöhten Vergütungsanteils sondern auch auf Rückzahlung der darauf von der GmbH abgeführten Lohnsteuer (BGH, II ZR 161/06).

Haftung des Frachtführers: Warendiebstahl eines Mitarbeiters aus dem Umschlaglager

Hat ein Frachtführer bei laufender Geschäftsbeziehung regelmäßig von einem Umschlaglager Transporte in der Weise auszuführen, dass er das für seine Tour bestimmte Gut von einem ihm innerhalb der Lagerhalle zugewiesenen Relationsplatz zu verladen hat, so haftet er für das Fehlverhalten seines Mitarbeiters, der in Zueignungsabsicht fremdes Transportgut von dem benachbarten Relationsplatz eines anderen Frachtführers für die eigene Tour verlädt und unterschlägt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln machte insoweit deutlich, dass der Mitarbeiter Erfüllungsgehilfe des Frachtführers sei. Das ergebe sich daraus, dass er unselbstständig für diesen nach dessen Weisungen als Kraftfahrer tätig gewesen sei. Auch bestehe ein innerer Zusammenhang zwischen der Entwendung der fremden Güter und der dem Mitarbeiter übertragenen Tätigkeit. Schließlich sei es die Pflicht des Mitarbeiters gewesen, Waren außerhalb des ihm zugewiesenen Relationsplatzes unberührt zu lassen. Hiergegen habe der Mitarbeiter verstoßen. Dem Frachtführer werde nach dem Gesetz dieser Pflichtverstoß seines Erfüllungsgehilfen zugerechnet (OLG Köln, 3 U 172/06).

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Frankierbitte für Rücksendungen ist statthaft

Nimmt ein Versandhändler in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine "Frankierbitte" auf, täuscht er den Verbraucher nicht darüber, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg eine Klage zurück, mit dem einem Versandhändler diese Klausel in seinen AGB untersagt werden sollte: "Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück". Nach Ansicht der Richter könne der Verbraucher hieraus nur schließen, dass es der Versandhändler als seine Pflicht ansehe, die Kosten der Rücksendung zu tragen. Einen Wettbewerbsverstoß konnten die Richter daher nicht feststellen (OLG Hamburg, 3 W 83/07).

Beitragsnachweisdatensatz: In 2008 auf rechtzeitige Übermittlung achten

Nach Neuregelungen im Sozialgesetzbuch IV hat der Arbeitgeber ab dem 1.1.2008 der Einzugsstelle (= Krankenkasse) einen Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch Datenübertragung zu übermitteln. Damit wird die Einreichungsfrist für den Beitragsnachweisdatensatz für alle Einzugsstellen vereinheitlicht. Die Bedingung der Übermittlung von zwei Arbeitstagen vor der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bedeutet, dass der Datensatz spätestens im Laufe des entsprechenden Arbeitstags während der Geschäftszeiten der Einzugsstelle eingegangen sein muss.

Für das Kalenderjahr 2008 gelten demnach folgende Termine für die Einreichung des Beitragsnachweisdatensatzes einerseits und für die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags andererseits:

Monat

1/08

2/08

3/08

4/08

5/08

6/08

7/08

8/08

9/08

10/08

11/08

12/08

Einreichung der Beitragsnachweise zwei Arbeitstage vor Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags

25.

25.

25.

24.

26.

24.

25.

25.

24.

24. o.
27. *

24.

19.

Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags: Drittletzter Bankarbeitstag

29.

27.

27.

28.

28.

26.

29.

27.

26.

28. o.
29. *

26.

23.

* in den Bundesländern, in denen der 31.10.2008 nicht als Feiertag gilt; es kommt auf den Sitz der Einzugsstelle an.

Zukunftssicherung: Zwangsbeiträge für Arbeitnehmer sind steuerfrei

Beiträge zur Zukunftssicherung von Arbeitnehmern, zu deren Leistung der Arbeitgeber aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags verpflichtet ist, sind steuerfrei.

Die Steuerbefreiung erfordert eine auf gesetzlicher Grundlage beruhende Verpflichtung des Arbeitgebers, Ausgaben für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers zu erbringen. Darunter fallen auch Zwangsbeiträge, die der Arbeitgeber aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags zu zahlen hat. Denn es ist nicht gerechtfertigt, diese auferlegten Zwangsbeiträge von der Steuerbefreiung auszuschließen (BFH, VI R 16/06).



Wirtschaftsrecht Januar 2008

GmbH: Vertretungsbefugnis bei Versterben eines der beiden Geschäftsführer

Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer, stellt sich die Frage nach der Vertretungsbefugnis, wenn einer von ihnen verstirbt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun eine der möglichen Fallkonstellationen entschieden. Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags konnte die GmbH einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Waren mehrere Geschäftsführer bestellt, sollte die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten werden. Nach Ansicht des BGH habe in dieser Konstellation der verbleibende Geschäftsführer Alleinvertretungsmacht, wenn ursprünglich nur ein Geschäftsführer bestellt war und der zusätzlich bestellte Geschäftsführer verstirbt (BGH, II ZR 330/05).

 

GbR: Vergleich zwischen Gesellschafter einer insolventen GbR und deren Insolvenzverwalter bindet die Gesellschaftsgläubiger

Ein Vergleich zwischen dem Gesellschafter einer insolventen GbR und deren Insolvenzverwalter hat auch für die Gesellschaftsgläubiger Bindungswirkung.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie verlangte von dem beklagten Gesellschafter einer insolventen baugewerblichen GbR nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Zahlung tariflicher Beiträge und Zinsen. Der Gesellschafter war bereits zuvor von der Insolvenzverwalterin in Anspruch genommen worden. Mit ihr hatte er einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach seine persönliche Haftung für alle von dem Vergleich erfassten Forderungen bei fristgerechter Zahlung eines Teilbetrags erlöschen sollte. Zu diesen Forderungen gehörte auch der nunmehr von dem Kläger erhobene Anspruch. Der Gesellschafter zahlte fristgerecht den im Vergleich festgelegten Betrag.

 

Das Landesarbeitsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Die Revision vor dem BAG blieb erfolglos. Die Richter wiesen darauf hin, dass während der Dauer eines Insolvenzverfahrens nur der Insolvenzverwalter die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft geltend machen könne, wenn über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter übe insoweit eine treuhänderische Funktion aus und sei gesetzlicher Prozessstandschafter. Schließe er mit einem Gesellschafter einen Vergleich, so binde der Vergleich die Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich auch, wenn damit die persönliche Haftung des Gesellschafters teilweise erlassen wurde (BAG, 6 AZR 377/07).

 

Datenverarbeitungsgestützte Buchführung: Finanzamt hat Zugriff

In zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Bundesfinanzhof (BFH) dazu Stellung genommen, in welchem Umfang die Finanzverwaltung bei Außenprüfungen auf die mit Hilfe von Datenverarbeitungssystemen geführte Buchhaltung des Steuerpflichtigen zugreifen darf.

Eine Aktiengesellschaft hatte bestimmte Einzelkonten ihrer EDV-gestützten Finanzbuchhaltung gegen den Zugriff durch die Prüfer gesperrt, weil eine Prüfung dieser Konten allenfalls zur Festsetzung einer niedrigeren Steuer würde führen können. Außerdem hatte sie sich geweigert, in elektronischen Formaten gespeicherte Ein- und Ausgangsrechnungen über ihr EDV-System lesbar zu machen und stattdessen den Ausdruck auf Papier angeboten.

 

Der BFH hat sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht der Auffassung der Aktiengesellschaft angeschlossen, denn es sei nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich das in der Abgabenordnung geregelte Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung auf sämtliche Konten der Finanzbuchhaltung erstrecke und es nicht im Belieben des Steuerpflichtigen stehe, einzelne Konten vor dem Zugriff der Prüfer zu sperren. Auch sei es nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Steuerpflichtige verpflichtet ist, den Prüfern die in elektronischen Formaten gespeicherten Ein- und Ausgangsrechnungen mithilfe seines EDV-Systems über Bildschirm lesbar zu machen (BFH, I B 53/07 und I B 54/07).

 

Verdeckte Gewinnausschüttung: Dauerverluste ohne Ausgleich

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut klargestellt, dass eine Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre besitzt. Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste verlustbringende Aktivitäten lösen daher eine verdeckte Gewinnausschüttung aus. Liebhaberei kommt hier nicht in Betracht. Die erzielten Verluste sind außerbilanziell zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags wieder hinzuzurechnen.

 

Im Urteilsfall ging es um den bei Gemeinden zunehmenden Trend, defizitäre Bäder oder Büchereien in selbstständige Organgesellschaften auszulagern. Gleichzeitig werden gewinnträchtige Betriebe wie der kommunale Wohnungsbau ausgegliedert, sodass sich die Verluste und Gewinne auf Ebene des Organträgers ausgleichen. Diese kommunale Querfinanzierung beanstandet der BFH nicht, da grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Der im Rahmen des Ergebnisabführungsvertrags vom Organträger übernommene Verlust zieht dafür aber bei den Kapitalgesellschaften regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung nach sich und damit entsprechende Belastungen mit Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Hinweis: Zwar erbringen solche Verlustbetriebe allgemeine öffentliche Leistungen an die Bürger. Steuerlich ist jedoch allein die gesellschaftsrechtliche Mitveranlassung der Vermögensminderung maßgebend. Wenn kommunale Aufgaben auf selbstständige Organgesellschaften ausgelagert werden, müssen diese sich den allgemeinen steuerlichen Rechtsgrundsätzen unterwerfen. Ein kommunales Bad kann ohne Weiteres wie private Betriebe profitabel arbeiten, sodass es nicht auf dauernde Verlustübernahmen angewiesen ist (BFH, I R 32/06).

 



Wirtschaftsrecht

 

Meldungen Dezember 2007

Jahresabschlussveröffentlichung: Der Jahreswechsel naht!

Der bevorstehende Jahreswechsel ist ein wichtiges Datum für Unternehmen, die ihre Unternehmensdaten veröffentlichen müssen. Bis spätestens zum 31.12.07 müssen sie ihre Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2006 elektronisch beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen.

Alle Unternehmen, die ihren Pflichten zur Offenlegung der Abschlüsse noch nicht nachgekommen sind, haben Grund sich zu sputen. Erstmals drohen nun spürbare Sanktionen, wenn diese Pflichten nicht erfüllt werden.

Die Publizität der Unternehmensdaten soll insbesondere Geschäftspartnern, Gläubigern aber auch Gesellschaftern die Möglichkeit geben, sich einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschaffen.

Zum Hintergrund:
Zum 1.1.07 ist das "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" in Kraft getreten. Seitdem werden die Handelsregister in Deutschland nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch geführt. Gleichzeitig wurde unter www.unternehmensregister.de ein elektronisches Unternehmensregister eingerichtet. Hier stehen alle wesentlichen Unternehmensdaten (z.B. Handelsregistereintragungen, Jahresabschlüsse, gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen) für jedermann zentral zum Online-Abruf bereit. Der Medienwechsel von Papier zur Elektronik sollte die Unternehmen von vermeidbaren Kosten entlasten und die Transparenz in der Rechnungslegung erhöhen, während die Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet werden sollten.

Für die Veröffentlichung von Unternehmensdaten sind zwei wichtige Neuerungen zu beachten:

  • Seit Jahresbeginn 2007 müssen die offenlegungspflichtigen Unternehmen ihre Jahresabschlussunterlagen elektronisch beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, dem Bundesanzeiger-Verlag in Köln, einreichen - und nicht wie bisher auf Papier bei den Registergerichten. Für eine Übergangszeit bis zum 31.12.09 können die Unterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger zwar auch noch in Papierform eingereicht werden. Dadurch entsteht dort allerdings erhöhter Aufwand durch die Digitalisierung der Unterlagen, dessen Kosten von dem einreichenden Unternehmen getragen werden müssen.

  • Bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht drohen seit dem 1.1.07 spürbare Sanktionen. Wenn die Unterlagen nicht rechtzeitig oder unvollständig beim elektronischen Bundesanzeiger eingehen, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Für Verstöße drohen Ordnungsgelder von 2.500 bis 25.000 EUR. Das Ordnungsgeld kann sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen ihre gesetzlichen Vertreter und notfalls auch mehrfach festgesetzt werden.

Nicht geändert hat sich der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen (insbesondere die Kapitalgesellschaften, bestimmte Kapitalgesellschaften und Co, darunter vor allem die meisten GmbH & Co. KGs, sehr große Personenhandelsgesellschaften und sehr große Einzelkaufleute). Auch Art und Umfang der Unterlagen, die veröffentlicht werden müssen, sind gleich geblieben.

 


 

 

Bilanzrecht: Umsetzung der Modernisierungspläne für 2008 zu erwarten

Mit dem aktuell vorgelegten Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes soll das bewährte kostengünstige und einfache Bilanzrecht nach dem Handelsgesetzbuch auf Dauer erhalten bleiben und die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses gestärkt werden. Von den Unternehmen soll dadurch der Druck genommen werden, internationale Rechnungslegungsstandards anzuwenden. Konkret geht es beispielsweise um folgende Maßnahmen:

  • Die Abschaffung der handelsrechtlichen Buchführungspflicht für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften, die folgende Werte nicht überschreiten: 500.000 EUR Umsatz und 50.000 EUR Gewinn.

  • Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten ein Unternehmen treffen, sollen um 20 Prozent erhöht werden.

  • Immaterielle selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, wie z.B. Patente oder Know-how, sollen künftig in der Handelsbilanz anzusetzen sein.

Hinweis: Der größte Teil der geplanten Vorschriften soll nach dem gegenwärtigen Stand erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung finden, die im Kalenderjahr 2009 beginnen. Erleichterungen, insbesondere die Erhöhung der Schwellenwerte, können teilweise schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrats.

 


 

 

Schadenersatz: Kein Anspruch gegen GmbH-Geschäftsführer wegen nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er ab Eintritt der Insolvenzreife die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht mehr abführt.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg handelt er in einem solchen Fall jedenfalls ohne Schuld. Mit Eintritt der Insolvenzreife sei es dem Geschäftsführer verboten, weitere Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen zu leisten. Diese gesetzliche Bestimmung bezwecke, die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen GmbH im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern. Führe der Geschäftsführer in dieser Situation gleichwohl die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ab, handele er nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns (OLG Naumburg, 5 U 21/07).

 


 

 

Geschäftsbriefe: Fehlende Pflichtangabe nicht immer abmahnfähig

Gewerbetreibende sind gemäß Gewerbeordnung verpflichtet, in Geschäftsbriefen u.a. den Familien- und den ausgeschriebenen Vornamen anzugeben. Unterlässt es ein Gewerbetreibender, den Vornamen auszuschreiben, kann man allerdings nicht von einer Wettbewerbsbeeinflussung ausgehen. D.h., es liegt kein abmahnfähiger Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor und einem Mitbewerber steht kein Unterlassungsanspruch gegen den Gewerbetreibenden zu. Denn die Handlung ist nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder Verbraucher erheblich zu beeinträchtigen.

Hinweis: Der Gewerbetreibende kann sich allenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, der aber nicht mit einem Vorteil im Wettbewerb gleichgesetzt werden kann (OLG Brandenburg, 6 U 12/07).

 


 

 

Gewerbebetrieb: Abgrenzung zur Liebhaberei

Grundsätzlich werden Verluste von Existenzgründern innerhalb einer Anlaufzeit von mindestens fünf Jahren steuerlich toleriert. Das gilt auch, wenn in diesem Zeitraum noch keine zur Verbesserung der Ertragsaussichten geeigneten Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen erfolgen.

Diese generelle Vorgehensweise findet dann aber keine Anwendung mehr, wenn die Neugründung offensichtlich auf persönlichen Interessen und Neigungen des Existenzgründers beruht. Verluste sind dann in der Anlaufzeit steuerlich nur noch anzuerkennen, wenn zu Beginn der Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept entwickelt wurde, das den Unternehmer zu der Annahme veranlassen durfte, er werde durch die Tätigkeit insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielen können.

Im Urteilsfall hatte ein vermögender Geschäftsmann einen Literaturverlag gegründet und zunächst nur ein aus drei Bänden bestehendes Werk eines ihm bekannten Schriftstellers zu verschiedenen Zeitpunkten auf den Markt gebracht. Bereits die Absatzzahlen für den ersten Band blieben deutlich hinter den Erwartungen und der gedruckten Auflage zurück. Auch die weiteren Bände konnten nicht erfolgreich vermarktet werden. Daher ergaben sich über zehn Jahre lang ausschließlich Verluste.

Hinweis: Kommt man zu dem Ergebnis, dass von Anfang an keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag, kann dem Unternehmer - anders als im Regelfall - auch keine verlustträchtige betriebsspezifische Anlaufzeit zugebilligt werden. Dies hängt aber stets von den Umständen des Einzelfalls ab (BFH, X R 33/04).



Meldungen November 2007

 

Aktuelle Gesetzgebung: Neue Regeln im Reisekostenrecht

Die neuen Lohnsteuer-Richtlinien bringen erhebliche Änderungen im Reisekostenrecht, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum einen für die steuerfreie Erstattung und zum anderen für den Werbungskostenabzug von Bedeutung sind. Nachfolgend die wesentlichen Anpassungen:

 

  • Der aktuellen Rechtsprechung folgend wird die Differenzierung zwischen Dienstreisen, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit aufgegeben und durch den Begriff beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit ersetzt. Diese liegt vor, wenn Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung und regelmäßigen Arbeitsstätte oder typischerweise nur an ständig wechselnden Stellen oder in einem Fahrzeug tätig werden.
  • Auch der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wird neu als ortsgebundener Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit eingestuft, die der Arbeitnehmer immer wieder aufsucht. Nicht mehr maßgebend sind zeitlicher Umfang und Inhalt der dortigen Tätigkeit. Ausreichend ist bereits im Durchschnitt ein Arbeitstag pro Arbeitswoche.
  • Eine Auswärtstätigkeit ist vorübergehend, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehrt und der andere Ort nicht wie etwa bei einer Versetzung sofort zur neuen regelmäßigen Arbeitsstätte wird.
  • Die bisherige Fiktion, wonach eine Auswärtstätigkeit nach drei Monaten zum Tätigkeitsmittelpunkt wird, entfällt. Entscheidend für das Merkmal „vorübergehend“ ist künftig der Einzelfall.
  • Die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten gelten ab 2008 auch für Aus- und Fortbildungen, die vorübergehend außerhalb der Arbeitsstätte stattfinden. Durch den Wegfall der Dreimonatsfrist wird z.B. der Besuch der Berufsschule nicht schon durch Zeitablauf zum weiteren regelmäßigen Tätigkeitsort, was sich über die Reisekostengrundsätze positiv auf Fahrtkosten und Verpflegungspauschalen auswirkt.
  • Bei Einsatzwechseltätigkeit können Fahrtkosten zeitlich unbegrenzt als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Nicht mehr erforderlich ist bei täglicher Rückkehr zur Wohnung eine Entfernung von mehr als 30 km.
  • Beim Verpflegungsmehraufwand hat sich wenig verändert. Die Pauschbeträge werden weiterhin nicht gemindert, wenn der Arbeitnehmer während der Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten verbilligt Mahlzeiten erhält. Diese Mahlzeiten sind unverändert mit dem amtlichen Sachbezugswert als Arbeitslohn zu bewerten, sofern der Wert jeweils 40 EUR nicht übersteigt.
  • Übernachtungskosten gelten weiterhin als Reisekosten, allerdings nach neuen Regeln. Der Aufwand kann in tatsächlicher Höhe für die Übernachtung ohne Frühstück bei Nachweis steuerfrei erstattet oder als Werbungskosten abgezogen werden. Weist eine Rechnung für eine Übernachtung mit Frühstück nur einen Gesamtpreis aus, erfolgt eine Kürzung um 20 Prozent des für den Unterkunftsort maßgebenden vollen Verpflegungspauschbetrags. Das gilt gleichermaßen für In- und Auslandsreisen, sodass sich der bisherige feste Kürzungsbetrag von 4,50 EUR innerhalb Deutschlands auf 4,80 EUR erhöht.
  • Bei Auslandsübernachtungen entfällt im Gegensatz zu Übernachtungen im Inland aus Vereinfachungsgründen die Kürzung, wenn der Arbeitnehmer auf der Hotelrechnung handschriftlich vermerkt, dass das Frühstück im Gesamtpreis nicht enthalten ist. Enthält der Hotelbeleg wie etwa bei Tagungspauschalen auch andere Mahlzeiten, werden die Übernachtungskosten um jeweils 40 Prozent des jeweils maßgebenden Verpflegungspauschbetrags gekürzt.
  • Der Arbeitgeber darf eine Übernachtung im In- und Ausland weiterhin ohne Einzelnachweis grundsätzlich mit einem Pauschbetrag steuerfrei erstatten. Das gilt auch, wenn tatsächlich geringere Aufwendungen angefallen sind, solange der Arbeitgeber die Unterkunft nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt. Beim Werbungskostenabzug hingegen sind die Übernachtungspauschalen nicht mehr zulässig.
  • Reisenebenkosten kann der Arbeitgeber weiterhin in nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Höhe steuerfrei ersetzen, sofern er die erforderlichen Nachweise als Belege zum Lohnkonto aufbewahrt. Nicht hierzu zählen Verwarnungs- und Bußgelder, zusätzlicher Krankenversicherungsschutz oder mittelbare Reisekosten.

 

Hinweis: Mit Ausnahme der wegfallenden Übernachtungspauschalen bei den Werbungskosten ergeben sich über die neuen Lohnsteuer-Richtlinien überwiegend Vereinfachungen für das steuerliche Reisekostenrecht (Lohnsteuer-Richtlinien 2008).

 

Kündigungsrecht: Schwarzarbeit und ihre rechtlichen Auswirkungen

In der folgenden Übersicht möchten wir Sie darüber informieren, wie Schwarzarbeit in arbeitsrechtlicher Hinsicht zu qualifizieren ist und welche arbeitsrechtlichen Folgen sie hat.

 

Was ist eigentlich „Schwarzarbeit“?

Nach dem „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ von 2004 liegt „Schwarzarbeit“ vor, wenn

  • ein Beschäftigungsverhältnis unter Missachtung steuerlicher und/oder sozialversicherungsrechtlicher Pflichten ausgeübt wird,
  • ein Bezieher von Sozialleistungen eine Beschäftigung aufnimmt, ohne dies dem zuständigen Leistungsträger mitzuteilen,
  • ein Gewerbe ohne Gewerbeanmeldung ausgeübt wird oder
  • ein Handwerk ohne Eintrag in die Handwerksrolle ausgeübt wird.

 

Beachten Sie: Im Baugewerbe gelten verschärfte sozialversicherungsrechtliche Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten. Danach müssen Sie bei einem Dienst- oder Werkvertrag Ihre Lohnunterlagen und Beitragsabrechnungen so gestalten, dass die Arbeitnehmer, ihr Arbeitsentgelt und der jeweils abzuführende Gesamtsozialversicherungsbeitrag dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag zugeordnet werden können (§ 28f Absatz 1a Viertes Buch des Sozialgesetzbuchs [SGB IV]).

 

Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Folgen

Ein Schwarzarbeitsverhältnis hat vor allem folgende arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen:

 

  • Nichtigkeit einer Schwarzgeldabrede
    Vereinbart ein Arbeitgeber mit seinem Mitarbeiter, den Lohn „schwarz“ auszuzahlen, also ohne Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer abzuführen, ist diese Abrede nichtig. Dies hat aber nicht zur Konsequenz, dass damit gleich der Arbeitsvertrag unwirksam wäre. Vielmehr hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, 5 AZR 690/01) klargestellt, dass der Arbeitsvertrag als solcher grundsätzlich wirksam bleibt. Nichtig ist nur die Abrede, keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Der Mitarbeiter ist zur Erbringung seiner Arbeitsleistung verpflichtet, der Arbeitgeber zur Zahlung des Lohns und zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer.
  • Rückgriff der Sozialversicherungsträger
    Werden der Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge derartige Abreden und Schwarzgeldzahlungen bekannt, nimmt sie den Arbeitgeber als Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in Anspruch. Der Arbeitgeber muss dann erst einmal zahlen, und zwar sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmerbeitrag.

    Die Inanspruchnahme kann rückwirkend bis zu 30 Jahre erfolgen. Der Arbeitgeber kann sich zwar wegen des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung an seinen Mitarbeiter wenden. Ein solcher Rückgriff ist aber nur in den Grenzen des § 28g SGB IV möglich. Danach darf der Arbeitgeber derartige Zahlungsansprüche nur durch Gehaltsabzug im Auszahlungsmonat selbst und den drei folgenden Lohn- und Gehaltszahlungen durchsetzen. Ist der Arbeitnehmer bereits ausgeschieden, scheidet eine Inanspruchnahme aus.

    Beachten Sie: Ist ein Arbeitnehmer nicht bei der gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet, genießt er bei einem Arbeitsunfall trotzdem den Schutz der Unfallversicherung. Die Berufsgenossenschaft kann sich aber beim Arbeitgeber schadlos halten.

 

Kündigung und Schwarzarbeit

Auch hier muss unterschieden werden zwischen den Rechten, die der Unternehmer hat, wenn einer seiner Mitarbeiter schwarz arbeitet und was ihm droht, wenn in seinem Betrieb (ohne sein Wissen) schwarz gearbeitet wird:

 

  • Schwarzarbeit im Unternehmen
    Stellt sich heraus, dass ein Arbeitnehmer in einem Unternehmen „schwarz“ beschäftigt ist, kann der Unternehmer ihm deshalb nicht kündigen. Kündigen kann er aber demjenigen Mitarbeiter, der die Schwarzarbeitsvereinbarung getroffen und die „schwarze“ Auszahlung des Lohns veranlasst hat. Da es sich hier um ein strafbares Verhalten mit erheblichem Schaden für das Unternehmen handelt, kommt sogar eine fristlose Kündigung in Betracht.
  • Schwarzarbeit in der Freizeit
    Arbeitet einer der Mitarbeiter in seiner Freizeit „schwarz“ nebenbei, berechtigt dies allein noch nicht zur Kündigung. Die Möglichkeit einer ordentlichen, im Ausnahmefall auch einer fristlosen Kündigung besteht nur, wenn durch die Schwarzarbeit arbeitsvertragliche Pflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis verletzt werden. Eine Kündigung kommt daher in folgenden Fällen in Betracht:
    • Der Mitarbeiter erfüllt seine Arbeitspflicht wegen zeitlicher Kollision mit seiner Nebentätigkeit nicht (mehr), und erscheint zum Beispiel gar nicht oder wiederholt verspätet am Arbeitsplatz.
    • Der Mitarbeiter wickelt während seiner Arbeitszeit gleichzeitig auch noch eine Nebentätigkeit ab.
    • Der Mitarbeiter meldet sich krank, geht dann aber während seiner „krankheitsbedingten“ Abwesenheit einer Nebentätigkeit nach.
    • Der Mitarbeiter missbraucht das Eigentum des Unternehmers, indem er etwa dessen Maschinen oder Werkzeuge für seine Nebentätigkeit  benutzt.
    • Der Mitarbeiter macht dem Unternehmen in seiner Freizeit unerlaubt Konkurrenz, zum Beispiel indem er bei einem Mitbewerber arbeitet oder selbstständig tätig ist.

Die Bestrafung

Unterlaufen der Lohnbuchhaltung formale Verstöße, zum Beispiel die fehlerhafte Meldung eines Mitarbeiters bei der Sozialversicherung, können diese nur als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld geahndet werden. Je nach Schwere des Verstoßes drohen Geldbußen bis zu 300.000 Euro.

 

Arbeitgeber, die ihre gesetzlichen Melde- und Beitragspflichten nicht erfüllen, können unter bestimmten Voraussetzungen aber auch strafrechtlich verfolgt werden, und zwar insbesondere wegen Betrugs und Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen. Wegen Steuerhinterziehung wird bestraft, wer die Lohnsteuer seiner Beschäftigten nicht ans Finanzamt abführt. Das Strafmaß reicht von einer Geldstrafe bis zu mehrjährigen Haftstrafen.

 

GmbH-Geschäftsführer: Persönliche Haftung wegen Verletzung von Verkehrspflichten besteht nur ausnahmsweise

Grundsätzlich haftet ein GmbH-Geschäftsführer nur im Innenverhältnis zur Gesellschaft, nicht jedoch gegenüber Dritten. Das gilt auch, soweit eine Haftung aus unerlaubter Handlung in Betracht kommt.

 

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Rostock im Falle des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG. Die KG hatte die Anleitung der bei Abbrucharbeiten beschäftigten Arbeiter übernommen. Während der Arbeiten brach einer der Arbeiter durch eine Dachplatte und stürzte ca. 5m tief ab. Hierbei erlitt er u.a. eine Querschnittslähmung. Der zuständige gesetzliche Unfallversicherer nahm daraufhin den Geschäftsführer persönlich für die entstandenen Behandlungskosten in Anspruch.

 

Das OLG wies die Klage gegen den Geschäftsführer ab. Zwar wiesen die Richter darauf hin, dass der GmbH-Geschäftsführer ausnahmsweise auch im Außenverhältnis gegenüber Dritten haften könne. Im Bereich der Haftung aus unerlaubter Handlung gelte dies insbesondere, wenn er in eigener Person alle Merkmale des Deliktstatbestands verwirkliche. Danach müsse eine „Garantenstellung“, also eine Art persönlicher Schutzpflicht des Geschäftsführers für den verletzten Dritten bestehen. Das sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen. Hier habe der Geschäftsführer nur eine ihm gegenüber der Gesellschaft obliegende Geschäftsführungs- und Organisationspflicht verletzt. Dadurch werde jedoch eine deliktische Haftung im Außenverhältnis nicht begründet (OLG Rostock, 8 U 54/06, n.rkr., Revision eingelegt).

 

GmbH: Haften Geschäftsführer für Steuererklärung vor Amtsantritt?

Der Geschäftsführer der GmbH muss die steuerlichen Pflichten der GmbH, wie zum Beispiel die Abgabe von Steuervoranmeldungen oder die pünktliche Zahlung der Steuern, erledigen. Verletzt er seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig und kommt es deswegen zu einem endgültigen Steuerausfall, haftet er persönlich.

 

Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch, wenn vor dem Amtsantritt des Geschäftsführers falsche Steuererklärungen abgegeben worden sind, er das erkennt und die Steuererklärung trotzdem nicht berichtigt.

 

Beachten Sie: Eine Haftung kommt allerdings nur in Frage, wenn die Festsetzungsfrist für die betreffende Steuer noch nicht abgelaufen ist (BFH, I B 99/06).

 

Meldungen Oktober 2007

Aktuelle Gesetzgebung: Diese neuen Regeln gelten ab 1. Januar 2008 für Unternehmen

Mit der Zustimmung des Bundesrats hat das „Gesetz zur Unternehmensteuerreform 2008“ die letzte Hürde genommen. Lesen Sie nachfolgend, was auf Sie und Ihr Unternehmen ab dem 1. Januar 2008 zukommen wird. 

Degressive Abschreibung

Die degressive Abschreibung (AfA) in Höhe von derzeit bis zu 30 Prozent entfällt für alle Wirtschaftsgüter, die ab dem 1. Januar 2008 angeschafft oder hergestellt werden (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz neu [EStG]). 

Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind künftig sofort als Betriebsausgabe abzuziehen (kein Wahlrecht mehr!), wenn ihre Anschaffungs-/Herstellungskosten maximal 150 Euro (ohne Umsatzsteuer) betragen haben.  

Liegen die Nettoanschaffungs-/Herstellungskosten über 150 Euro aber unter 1.000 Euro, wird ein jahrgangsbezogener Abschreibungspool gebildet. Die Summe aller Zugänge in diesen Pool wird über das Jahr erfasst und dann pauschal über fünf Jahre abgeschrieben.  

Beachten Sie: Das gilt unabhängig davon, ob einzelne Wirtschaftsgüter des Pools entnommen oder veräußert werden.  

Ansparabschreibung bzw. Investitionsabzugsbetrag

Der neue sogenannte Investitionsabzugsbetrag tritt an die Stelle der Ansparabschreibung und weitet diese aus (§ 7g EStG):  

  • Unternehmen mit einem Betriebsvermögen (laut Steuerbilanz) von bis zu 235.000 Euro dürfen Investitionsabzugsbeträge von bis zu 200.000 Euro geltend machen.
  • Der Investitionsabzugsbetrag darf bis zu drei Jahre vor dem Jahr der geplanten Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsguts in Höhe von 40 Prozent der geplanten Anschaffungs-/Herstellungskoste<wbr>n gewinnmindernd angesetzt werden.
  • Im Investitionsjahr muss er gewinnerhöhend aufgelöst werden. Gleichzeitig werden die Anschaffungs-/Herstellungskoste<wbr>n im Investitionsjahr um 40 Prozent gemindert (maximal um die Höhe des vorher geltend gemachten Investitionsabzugsbetrags), sodass sich im Anschaffungsjahr keine Gewinnauswirkung ergibt. Der geminderte Betrag ist Basis für die Abschreibung. Dadurch kann sogar ein über der GWG-Grenze liegendes Wirtschaftsgut zu einem sofort voll abschreibbaren GWG werden.
  • Ein Investitionsabzugsbetrag darf nur noch für zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter gebildet werden.

 

Beachten Sie: Betriebe, die am Ende des der Anschaffung eines Wirtschaftsguts vorangegangenen Jahres maximal 235.000 Euro Betriebsvermögen haben, können im Investitionsjahr und den vier Folgejahren 20 Prozent der Anschaffungskosten als Sonder-AfA ansetzen, unabhängig davon, ob sie den Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht haben. Basis sind die Anschaffungskosten abzüglich des gegebenenfalls geltend gemachten Investitionsabzugsbetrags.  

Zinsschranke

Als Betriebsausgabe abzugsfähige Zinsen werden durch die neu eingeführte „Zinsschranke“ auf maximal 30 Prozent des steuerlichen Gewinns vor Zinsen, Steuern, AfA auf Sachanlagen und AfA auf immaterielle Vermögensgegenstände begrenzt (§ 4h EStG).  

Wichtig: Nicht davon betroffen sind Einzelunternehmen und Unternehmen, die nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehören. Außerdem sind Zinsen nicht betroffen, soweit die Differenz zwischen Zinserträgen und -aufwendungen maximal 1 Mio. Euro beträgt (Freigrenze).    

Reichensteuer

Die Reichensteuer in Höhe von 45 Prozent auf Einkommen oberhalb von 250.000 Euro wird ab dem Veranlagungszeitraum 2008 nicht nur auf Überschuss-, sondern auch auf Gewinneinkünfte angewendet (§ 32a Absatz 2 EStG). Bislang sind Gewinneinkünfte durch den Entlastungsbetrag verschont geblieben.  

Besondere Besteuerung von einbehaltenen Gewinnen

Für nicht entnommene Gewinne können Sie künftig auf Antrag einen ermäßigten Steuersatz von 28,25 Prozent plus Solidaritätszuschlag (Soli) anwenden („Thesaurierungsrücklage“, § 34a EStG).  

Sind die Entnahmen in einem Wirtschaftsjahr höher als die Einlagen, und übersteigt die Differenz den Gewinn des Wirtschaftsjahrs, gilt der übersteigende Betrag vorrangig als der Thesaurierungsrücklage entnommen. Der Betrag wird dann mit einem pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent (plus Soli) besteuert. 

Beachten Sie: Die niedrig besteuerten thesaurierten Gewinne werden also nachbesteuert, sodass sie insgesamt mit 53,25 Prozent (plus Soli) belastet sind. Der Liquiditätsvorteil einer zunächst geringen Besteuerung wird also durch eine endgültige Besteuerung über dem Spitzensteuersatz „erkauft“.

Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe

Die Gewerbesteuer ist nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 4 Absatz 5b EStG). Die Gewerbesteuermesszahl wird dafür von 5 auf 3,5 Prozent gesenkt und der Anrechnungsfaktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8 Prozent angehoben (§ 35 EStG). Folge: Bei einem Hebesatz von bis zu 380 Prozent werden Einzel-/Personenunternehmen vollständig von der Gewerbesteuer entlastet.  

Teileinkünfte- statt Halbeinkünfteverfahren bei GmbH-Anteilen

Statt 50 werden 60 Prozent der Ausschüttungen und Einnahmen aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen steuerpflichtig. Der Abzug mit solchen Einkünften verbundener Aufwendungen erhöht sich entsprechend auf 60 Prozent (§ 3 Nummer 40 Satz 1 EStG).  

Körperschaftsteuersatz sinkt

Der Körperschaftsteuersatz sinkt von 25 Prozent auf 15 Prozent (§ 32 Absatz 3 Körperschaftsteuergesetz).  

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungskosten

Dauerschuldzinsen werden nicht mehr hälftig dem Gewerbeertrag hinzugerechnet (§ 8 Nummer 1 Gewerbesteuergesetz). Dafür werden 25 Prozent aller Schuldzinsen und vergleichbarer gewährter Vorteile sowie in Mieten, Pachten und Leasingraten enthaltener Zinsanteile hinzugerechnet (Freibetrag 100.000 Euro). Der in Mieten, Pachten und Leasingraten enthaltene Zinsanteil wird pauschal mit 20 Prozent bei mobilen und 75 Prozent bei immobilen Wirtschaftsgütern angesetzt. 

Beachten Sie: Geschäftsübliche Skonti und vergleichbare Vorteile sind von der Hinzurechnung ausgenommen. 

Abgeltungsteuer für Kapitalerträge

Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 werden private Kapitalerträge - zum Beispiel Ausschüttungen aus einer GmbH-Beteiligung und Gewinne aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen - einheitlich mit 25 Prozent plus Soli belastet (§ 43a Absatz 1 bis 3 EStG).  

Beachten Sie: Dies gilt auch bei Einkünften aus einer Gesellschafter-Fremdfinanzierung bis zu einer Beteiligungsgrenze von 10 Prozent.  

Verluste aus Kapitaleinkünften dürfen nur innerhalb der Einkunftsart „Kapitaleinkünfte“ verrechnet bzw. ausgeglichen werden. Ein Ausgleich mit anderen positiven Einkünften ist nicht mehr zulässig. Außerdem dürfen Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen ausgeglichen werden (§ 20 Absatz 6 EStG).  

Beachten Sie: An die Stelle des Sparerfreibetrags und des Werbungskostenpauschbetrags tritt der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro (§ 20 Absatz 9 EStG). Für Verheiratete beträgt er 1.602 Euro.  

 

Abfallrecht: Früherer Abfallbesitzer bleibt in der Pflicht

Ein Abfallbesitzer, der einen Dritten mit der Entsorgung seiner Abfälle beauftragt und diesem hierzu den Besitz an den Abfällen überträgt, bleibt weiterhin für deren ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich. 

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmer auf der Grundlage von Verträgen mit den Abfallerzeugern Baumischabfälle zu einer von einem Dritten betriebenen immissionsschutzrechtlich genehmigten Recyclinganlage gebracht. Nachdem deren Betreiber insolvent geworden war, gab die Abfallbehörde dem Unternehmer auf, einen Teil der dort abgelagerten Baumischabfälle zu räumen und ordnungsgemäß zu entsorgen.  

Das BVerwG vertrat die Auffassung, dass der Unternehmer als Besitzer der Abfälle nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu deren ordnungsgemäßen Entsorgung verpflichtet sei. Diese Pflicht sei mit der Übertragung des Besitzes an den Betreiber der Recyclinganlage nicht entfallen. Die zur Abfallentsorgung Verpflichteten könnten zwar Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibe hiervon aber unberührt. Dies gelte auch, wenn zur Durchführung des Auftrags der Abfallbesitz einem Dritten übertragen werde (BVerwG, 7 C 5.07). 

 

Steuerbefreiung: Entfällt für Stiftung mit Insolvenzeröffnung

Die Körperschaftsteuerbefreiung einer gemeinnützigen Einrichtung endet mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Denn ab diesem Zeitpunkt ist sie nicht mehr auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke ausgerichtet, sondern auf die Befriedigung der Gläubiger.  

Hinweis: Die Bedingungen für die Steuerbefreiung müssen während des ganzen Veranlagungszeitraums, für den die Steuerbefreiung beansprucht wird, erfüllt sein (BFH, I R 14/06). 

 

Meldungen September 2007

GmbH: Ausländischer Geschäftsführer muss jederzeit in Deutschland einreisen können

Die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen eines Geschäftsführers ist nur sichergestellt, wenn er die jederzeitige Möglichkeit hat, ins Inland einzureisen, um auch von dort die gesetzlichen Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnehmen zu können. 

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Celle stehe es daher einer Bestellung als Geschäftsführer entgegen, wenn für den in Aussicht genommenen Geschäftsführer ein besonderer Aufenthaltstitel erforderlich sei. Ungeachtet der heutigen Kommunikationsmöglichkeiten über Staatsgrenzen hinweg sei es nicht möglich, vom Ausland die Geschäftsführeraufgaben wahrzunehmen. Dazu sei es nämlich unerlässlich, jederzeit selbst und unmittelbar Einsicht in Bücher und Schriften der Gesellschaft nehmen zu können und direkten persönlichen Kontakt zu Mitarbeitern und Geschäftspartnern zu haben. Zudem müsse eine ständige Überwachung der Mitarbeiter gewährleistet sein, auf die Aufgaben und Pflichten delegiert worden seien. Im Endergebnis lehnte das OLG daher die Eintragung eines Russen als Geschäftsführer ab. Dieser genieße nicht die Freizügigkeit des EU-Vertrags. Er sei vielmehr bei jeder Einreise auf eine Aufenthaltsgenehmigung angewiesen. Hierauf bestehe jedoch kein Rechtsanspruch (OLG Celle, 9 W 26/07). 

 

Gebührenrecht: Keine pauschale Rundfunkgebühr für Kfz-Händler

Allein der Umstand, dass ein Autohändler im Besitz eines roten Nummernschilds ist, rechtfertigt nicht die Erhebung von Rundfunkgebühren.  

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz. In dem Verfahren hatte sich ein Kfz-Händler gegen einen Gebührenbescheid zur Wehr gesetzt, nach dem er Rundfunkgebühren für seinen Kfz-Handel in Höhe eines Pauschalbetrags von ca. 1500 EUR nachzahlen sollte. 

Der Gebührenbescheid sei nach Ansicht des VG rechtswidrig. Es bestehe kein Grund zur Zahlung der Gebühren. Der Autohandel unterfalle nicht dem sogenannten Händlerprivileg des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Danach seien Unternehmen, die sich gewerbsmäßig u.a. mit dem Verkauf oder dem Einbau von Rundfunkgeräten befassten, berechtigt, bei Zahlung von Gebühren für ein Gerät weitere Geräte für Prüf- und Vorführzwecke gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. Dieser Regelung unterlägen nur solche Unternehmen, deren Gewerbetätigkeit sich typischerweise mit Rundfunkgeräten befasse. Hierzu gehöre der Autohandel des Klägers nicht. Auch das Vorhandensein eines „roten Kennzeichens“, das einen Autohändler berechtige, mit diesem Kennzeichen für verschiedene Fahrzeuge Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten durchzuführen, rechtfertige keine pauschale Gebührenerhebung entsprechend dem Händlerprivileg. Wenn ein Auto mit rotem Kennzeichen fahre, beschränke sich die Zulassung des betreffenden Fahrzeugs auf die jeweilige Nutzungsdauer. Nur insoweit könne eine Rundfunkgebührenpflicht durch die Benutzung eines „roten Kennzeichens“ entstehen. Für eine durchgängige pauschalierende Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht des Kraftfahrzeughändlers an die Anzahl der von ihm vorgehaltenen „roten Kennzeichen“ gebe der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nichts her. Nur für die tatsächlich vom Fahrzeughändler gehaltenen Pkw sei dieser rundfunkgebührenpflichtig. Hierzu müssten aber von der Rundfunkanstalt konkrete Feststellungen getroffen werden (VG Koblenz, 1 K 1818/06.KO).  

 

Vorsorgeaufwendungen: Gleiche Pensionszusagen bei unterschiedlich beteiligten Gesellschaftern

Erteilt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern (GGf) trotz unterschiedlich hoher Beteiligung eine Pensionszusage in gleicher Höhe, ist beim Minderheits-GGf der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen zu kürzen. Denn die Pensionszusage beruht nicht vollständig auf eigener Beitragsleistung des Minderheitsgesellschafters.   

Das gilt auch, wenn der durch die überquotale Pensionszusage begünstigte Minderheits-GGf eine höhere Arbeitsleistung für die Gesellschaft erbringen muss als der im Hinblick auf die Altersversorgung benachteiligte Mehrheits-GGf. Eine erhöhte Arbeitsleistung schafft keinen Ausgleich, weil diese gegenüber der Gesellschaft und nicht gegenüber dem Mehrheits-GGf erbracht wird. 

Hinweis: Vorsorgeaufwendungen (z.B. Krankenversicherungsbeiträge) können als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ihre Abzugsfähigkeit ist jedoch auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt. Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung ist der Vorwegabzug ein Abzugsbetrag (BFH, X R 10/06).

 

Betriebseinnahme: Entschädigung aus einer Praxis-Ausfallversicherung

Leistungen, die ein Unternehmer aus einer Praxis-Ausfallversicherung erhält, sind steuerpflichtig und erhöhen den Gewinn aus selbstständiger Arbeit. Das gilt zumindest immer dann, wenn die Prämien für die Praxis-Ausfallversicherung als Betriebsausgabe abgesetzt worden sind.  

Hinweis: Eine Praxis-Ausfallversicherung ersetzt die laufenden Betriebsaufwendungen bei Krankheit, Unfall oder Unterbrechung des Praxisbetriebs. Es handelt sich dabei nach Ansicht des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern nicht um eine „Quasi-Krankentagegeldversicherung“. Das letzte Wort hat nun aber der Bundesfinanzhof (FG Mecklenburg-Vorpommern, 3 K 384/05, Revision eingelegt unter VIII R 6/07).   

 

Vorsteuerabzug: Geschäftsmodell „Pkw-Gemeinschaftsleasing“

Beim Pkw-Gemeinschaftsleasing (oder RentSharing) mieten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Fahrzeug gemeinsam. Der Arbeitgeber ist Mieter für die Zeit, in der das Fahrzeug unternehmerisch genutzt wird, während der Arbeitnehmer für die Zeit Mieter ist, in der er das Fahrzeug für private Fahrten nutzt. Die umsatzsteuerliche Beurteilung hängt von den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen ab. 

Grundsätzlich kann man aber davon ausgehen, dass die Leasing-Gesellschaft mit Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils eigene Mietverträge abschließt und der Arbeitnehmer eine eigene Mietrate zahlt. Entspricht diese Mietrate mindestens dem ertragsteuerlichen Vorteil der Privatnutzung bei einer Fahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber, gilt:  

Das Fahrzeug ist dem Unternehmer zuzurechnen und ihm steht regelmäßig der Vorsteuerabzug aus seinen anteiligen Leasingraten zu, die er für die unternehmerische Nutzung des Fahrzeugs entrichten muss (OFD Chemnitz S 7100 - 308/1 - St 23).  

 

Meldungen August 2007

Aktuelle Gesetzgebung: Wagniskapitalbeteilung und Steuererleichterungen für junge Unternehmen

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen soll ein neues Wagniskapitalbeteiligungsgesetz geschaffen werden. Dadurch sollen Kapitalbeteiligungen in junge, insbesondere technologieorientierte Unternehmen steuerlich begünstigt werden. Das Gesetz soll zum 1.1.2008 in Kraft treten. 

Gefördert werden sollen Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften, die ihre Mittel in einen klar abgegrenzten Kreis von nicht börsennotierten, jungen Unternehmen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (= Zielgesellschaften) anlegen. D.h. konkret: 

  • Mindestens 70 Prozent des verwalteten Vermögens der Wagniskapitalbeteiligungsgesell<wbr>schaft ist in Zielgesellschaften anzulegen.
  •  Die Höchsthaltedauer der Anteile an einer Zielgesellschaft beträgt 15 Jahre.
  •  Die Zielgesellschaften dürfen bei Anteilserwerb ein Alter von höchstens zehn Jahren und ein Eigenkapital von maximal 20 Mio. EUR aufweisen.

 

Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften müssen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anerkannt werden. Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: 

  • Sie müssen über ein Mindesteigenkapital von 1 Mio. EUR und weiter über ausreichend qualifizierte Geschäftsleiter verfügen. 
  • Es sind Mindesttranchen an die Zielgesellschaft von 50.000 EUR vorgesehen.

 

Die steuerliche Förderung beinhaltet bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen, dass die Tätigkeit einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform der Personengesellschaft, die nur Anteile an Kapitalgesellschaften hält, als vermögensverwaltend gilt. Damit soll auf ihrer Ebene keine Gewerbesteuer anfallen. Als Beitrag zur Gegenfinanzierung soll die Tätigkeitsvergütung, die an die Initiatoren neben der quotalen Gewinnbeteiligung gezahlt wird, nur zu 40 Prozent statt bislang zu 50 Prozent steuerfrei sein.  

Hinweis: Daneben ist auch eine Förderung für sogenannte Business Angels vorgesehen. Business Angels sind erfahrene Unternehmerpersönlichkeiten, die sich mit Kapital und Know-how unmittelbar in junge Unternehmen einbringen. Für solche Engagements soll der Freibetrag von 9.060 EUR auf 20.000 EUR steigen (Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)).  

 

Rechtsform: „gGmbH“ ist keine zulässige Firmierung

Die Abkürzung „gGmbH“ stellt keine zulässige Angabe der Gesellschaftsform dar und kann nicht ins Handelsregister eingetragen werden.  

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München festgestellt. Das OLG gab damit dem Registergericht recht, das die Eintragung mit der Begründung abgewiesen hatte, „gGmbH“ sei kein zulässiger Rechtsformzusatz. Nach § 4 GmbH-Gesetz (GmbHG) muss die Firma die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten (GmbH, Ges.mbH oder Gesellschaft mbH). Eine Erweiterung dieses gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsformzusatzes ist nicht zulässig. Das OLG lässt dabei bewusst offen, ob der Begriff „gemeinnützig“ Bestandteil der Firma sein darf. Gegen eine Firmierung „XY gemeinnützige GmbH“ wäre also nichts einzuwenden. Das Kürzel „GmbH“ darf aber nicht durch Bestandteile ergänzt werden, die den Anschein erwecken, es handle sich hier um eine eigene Rechtsform. 

Wichtig: Die Rechtsform gehört bei der GmbH zu den Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen. Eine unzulässige oder falsche Angabe kann mit Ordnungsgeld belegt werden und Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche Dritter nach sich ziehen. Auch Abmahnungen wegen unlauteren Wettbewerbs sind möglich. 

Unser Tipp: Bei einer bereits eingetragenen GmbH sollte geprüft werden, ob eine Änderung der Firmierung (Satzungsänderung) nötig ist. Ist die Abkürzung „gGmbH“ nicht Teil des Registereintrags, sollte die Abkürzung auch im Geschäftsverkehr tunlichst nicht verwendet werden. Auf Geschäftsbriefen angegeben werden muss vielmehr die genaue Bezeichnung, die im Handelsregister eingetragen ist (OLG München, 31 Wx 084/06). 

 

Anerkennungsverfahren: TÜV-sein darf nicht jeder

Nicht jeder kann sich als Kfz-Überwachungsorganisation anerkennen lassen.  

Das musste nun eine GmbH & Co KG feststellen, deren einziger Kommanditist und zugleich alleiniger Geschäftsführer ein Diplomingenieur und Kfz-Sachverständiger war. Die Gesellschaft hatte beim rheinland-pfälzischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau ihre Anerkennung als Überwachungsorganisation zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen von Kraftfahrzeugen in Rheinland-Pfalz beantragt. Hierzu hatte sie u.a. eine Auflistung mit Namen von 126 als Partner und Vorvertragspartner bezeichneten Kfz-Sachverständigen und Sachverständigenbüros aus dem ganzen Bundesgebiet vorgelegt, jedoch weder Verträge noch Vorverträge mit diesen. Das Ministerium lehnte den Antrag ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für eine Anerkennung nicht erfüllt seien. Danach müsse die Organisation von mindestens 60 selbstständigen und hauptberuflich tätigen Kfz-Sachverständigen gebildet und getragen werden. 30 Prüfingenieure müssten zudem ihren Sitz im Land Rheinland-Pfalz, dem Anerkennungsgebiet, haben. Diesen Anforderungen genüge die Firma nicht.  

Die von der GmbH & Co. KG beim Verwaltungsgericht (VG) Neustadt gegen die Ablehnung erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Ministerium habe die Anerkennung zu Recht versagt, denn der Klägerin gehöre außer ihrem einzigen Kommanditisten kein weiterer Sachverständiger an. Nachweise darüber, dass die genannten Partner und Vorvertragspartner ernsthaft beabsichtigen würden, der Klägerin beizutreten, habe diese auch im Gerichtsverfahren nicht vorgelegt. Damit werde die erforderliche Anzahl von 60 der Organisation angehörenden Prüfingenieuren nicht erreicht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei aber das Vorhandensein einer ausreichend leistungsstarken Organisation zentrale Voraussetzung für eine Anerkennung (VG Neustadt, 3 K 1345/06.NW). 

 

Prozesszinsen: Auch für nicht klagende Gesellschafter

Bei einer aufgelösten Personengesellschaft kann jeder Gesellschafter gegen einen Feststellungsbescheid selbstständig klagen. Ein Gesellschafter, der davon Gebrauch macht und den Prozess gegen den Steuerbescheid allein führt, kann im Ergebnis auch Steuererstattungen an andere Gesellschafter erwirken. In diesen Fällen stehen dann auch den anderen Gesellschaftern Prozesszinsen zu. Dass sie zuvor selbst nicht geklagt haben, spielt damit keine Rolle. 

Hinweis: Kommt es aufgrund eines erfolgreichen Musterverfahrens eines anderen Steuerzahlers zu Steuererstattungen, besteht allerdings für Dritte kein Anspruch auf Prozesszinsen (BFH, X R 19/06). 

 

Meldungen Juli 2007

Ferienjobs und Sozialversicherung: So behandeln Sie in der Ferienzeit beschäftigte Schüler

In der Urlaubszeit stellen viele Unternehmen gelegentlich Schüler zur Aushilfe für ihre im Urlaub befindlichen Mitarbeiter ein. Dabei stellt sich die Frage, ob die Schüler für diese Aushilfsbeschäftigung bei der Krankenkasse gemeldet werden müssen und ob für diese Beiträge abgeführt werden müssen. 

Kurzfristige Aushilfstätigkeit

Schüler können während eines Ferienjobs grundsätzlich unbegrenzt verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Dauer der Beschäftigung im Voraus auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahrs beschränkt ist. Für eine derartig kurzfristige Beschäftigung müssen Sie keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abführen. 

Beachten Sie: Hat ein Schüler das 16. Lebensjahr vollendet, müssen Sie ihn als kurzfristig Beschäftigten melden, auch wenn er sozialversicherungsfrei ist. Ebenfalls melden müssen Sie das Ende der Beschäftigung.  

Wichtig: Die Meldungen für die kurzfristigen Beschäftigungen richten Sie an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - Verwaltungsstelle Cottbus Minijobzentrale. 

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis zu 400 Euro monatlich kann auch über die Schulferien hinaus und länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage ausgeübt werden. Sie müssen die Meldung für geringfügig Beschäftigte ebenfalls an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See richten. 

Für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung müssen Sie  

  • die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung (seit dem 1. Juli 2007: 28 Prozent, davor: 23 Prozent),
  • die pauschale Lohnsteuer (2 Prozent) und
  • die Umlagen U1 und U2


an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - Verwaltungsstelle Cottbus Minijobzentrale abführen.
 

Erstmalige Beschäftigung

Wird der Schüler erstmals beruflich tätig, müssen Sie sowohl bei der kurzfristigen Beschäftigung als auch bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der Meldung eine Versicherungsnummer beantragen. 

 

Unternehmensteuerreform 2008 und Abgeltungsteuer: Neue Entwicklungen

Der Bundestag hat Ende Mai dem Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform 2008 zugestimmt. Schließt sich dem im nächsten Schritt auch der Bundesrat an, kann das Gesetz zum 1.1.2008 in Kraft treten. Die Einführung der ebenfalls geplanten pauschalen Abgeltungsteuer ist allerdings erst für den 1.1.2009 vorgesehen. Im Rahmen der abschließenden Beratungen im Bundestag hat der ursprüngliche Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform 2008 noch Änderungen erfahren. Hier einige wichtige Details:  

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter sollen künftig nur noch sofort abziehbar sein, wenn sie nicht mehr als 150 EUR netto gekostet haben. Bei Nettopreisen zwischen 150 EUR und unter 1.000 EUR soll ein neuartiger Abschreibungspool gebildet werden. In diesem Fall soll die Summe aller Zugänge eines Wirtschaftsjahres erfasst und der jahrgangsweise gebildete Sammelposten einheitlich und pauschal über fünf Jahre abgeschrieben werden. Für die Überschusseinkunftsarten (z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung) soll die Wertgrenze für den Sofortabzug mit dem bisherigen Höchstbetrag von 410 EUR bestehen bleiben.
  • Der Investitionsabzugsbetrag soll die jetzige Ansparrücklage ablösen. Er soll künftig bis zu 200.000 EUR je Betrieb betragen dürfen und von Betrieben mit einem Betriebsvermögen von bis zu 235.000 EUR in Anspruch genommen werden können. Für Einnahmen-Überschuss-Rechner ist eine Gewinngröße von 100.000 EUR vorgesehen.
  • Die geplante Zinsschranke soll der Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs bei Unternehmen mit hoher Kreditfinanzierung dienen. Sie sieht eine Freigrenze von 1 Mio. Euro vor. Beträgt der Saldo aus Finanzierungsaufwand und -erträgen mehr als 1. Mio. Euro, sollen die Zinsen nur in Höhe von 30 Prozent des steuerlichen Gewinns vor Zinsaufwand und -ertrag abgezogen werden können. Der Rest soll vorgetragen werden und dann den Zinsaufwand der Folgejahre erhöhen. Der steuerliche Gewinn als Bemessungsgrundlage für die neue Zinsschranke soll sich neben den Finanzierungsaufwendungen nun auch um die Abschreibungen erhöhen. Nicht gelten soll die Zinsschranke allerdings, wenn das Unternehmen nicht zu einem Konzern gehört.
  • Die „Reichensteuer“ von 45 Prozent bei Einkommen oberhalb von 250.000 EUR soll ab 2008 neben den Überschusseinkünften auch für die Gewinneinkünfte (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit) gelten.

 

Wichtige Details zur Abgeltungsteuer:

Veräußerungsgewinne aus Wertpapier- und Terminmarktgeschäften sollen auch ab 2009 nach Ablauf der zwölfmonatigen Spekulationsfrist steuerfrei bleiben, wenn die Anschaffungen vor dem 1.1.2009 getätigt worden sind. Diese Übergangsregelung für vor 2009 erworbene Wertpapiere soll aber nicht für Zertifikate gelten, also für Schuldverschreibungen, bei denen die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung vom Verlauf eines vereinbarten Basiswerts abhängt. Hier sind Ausnahmen vorgesehen, die davon abhängen, ob das Zertifikat bis zum 14.3.2007 oder danach erworben wurde.  

Die allgemeine Regelung, wonach alle positiven und negativen Kapitalerträge unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen, soll bei Aktien nur beschränkt gelten. Hier sollen realisierte Kursverluste bei ab 2009 erworbenen Aktien nicht mit anderen Einkünften wie Zinsen oder Dividenden verrechenbar sein. Ein realisierter Verlust aus der Veräußerung von Aktien darf dann nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden, im selben Jahr oder als Vortrag im Folgezeitraum. Damit versteuert der Aktionär seine Dividenden und andere Kapitaleinnahmen mit 25 Prozent und realisierte Kursverluste aus Aktien bleiben in diesem Zusammenhang außen vor. Die Depotbank muss also künftig zwei Verlustverrechnungstöpfe bilden, einen für realisierte Verluste aus allen anderen Wertpapieren und Terminmarktgeschäften sowie einen Topf nur für die Aktien. Eine Reihe von Änderungen ergeben sich auch für Investmentfonds: 

  • Bei offenen Immobilienfonds sollen sowohl die zehnjährige Spekulationsfrist als auch die steuerfreien Auslandserträge nach Doppelbesteuerungsabkommen weiterhin bestehen bleiben. Neu ist, dass diese Auslandseinkünfte bei Ausschüttung oder Thesaurierung ab 2009 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt unterliegen sollen. D.h., die Einkünfte sollen zum einen von der deutschen Einkommensteuer freigestellt und zum anderen auch nicht mehr zur Ermittlung des individuellen Steuersatzes herangezogen werden. Im Ausland erzielte Mieten und Verkaufsgewinne innerhalb von zehn Jahren würden damit also im Inland generell ohne Abgaben bleiben. Dies soll aber nur im Privatbereich gelten. Für betriebliche Anleger muss der Fonds neben dem Aktiengewinn ab 2009 auch noch separat den Immobiliengewinn ausweisen.
  • Investmentfonds sollen die Quellensteuer auf Dividenden sofort im Rahmen der Abgeltungsteuer mindernd berücksichtigen dürfen.
  • Eine weitere Übergangsregelung ist für ausschüttende Investmentfonds-Gesellschaften vorgesehen. Sofern sie Gewinne aus Ende 2008 bereits im Fondsvermögen vorhandenen Wertpapieren oder eingegangenen Terminmarktgeschäften auszahlen, soll insoweit die Abgeltungsteuer entfallen. Die Ausnahme wirkte sich bislang nur für thesaurierende Fonds aus, wenn der Besitzer die Anteile vor 2009 erworben hatte. Sofern aber Gewinne aus ab 2009 erworbenen Wertpapieren ausgeschüttet werden, fällt hierauf selbst dann Abgeltungsteuer an, wenn der Besitzer die Fondsanteile vor 2009 erworben hatte.
  • Eine weitere Änderung soll Missbräuche verhindern, wenn der Fonds steuerfreie Auslandserträge ausschüttet und der Anleger diesen Abfluss anschließend über die Kursminderung als Verkaufsverlust geltend macht. Das Veräußerungsergebnis soll deshalb in dem Umfang korrigiert werden, in dem steuerfreie Erträge erzielt werden (Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008, Beschlussfassung des Finanzausschusses).

 

MoMiG: Neues zu den geplanten Vereinfachungsregeln bei der GmbH

Der am 23.5.2007 vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) geht über den Referentenentwurf aus dem letzten Jahr in einigen Punkten hinaus. Es ist geplant, dass das Gesetz in der ersten Hälfte 2008 in Kraft treten wird. Hier einige wichtige weitere Neuerungen: 

  • Vorgesehen ist eine Einstiegsvariante der GmbH, quasi eine „Mini-GmbH“, die mit einem Kapital in Höhe von mindestens einem Euro gegründet werden kann. Bei dieser haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft handelt es sich um keine neue Rechtsform. Vielmehr darf die „Mini-GmbH“ ihre Gewinne künftig nicht voll ausschütten, um dadurch das Mindeststammkapital einer „regulären“ GmbH von 10.000 EUR nach und nach anzusparen.

  • Ein Mustergesellschaftsvertrag für unkomplizierte GmbH-Standardgründungen (z.B. mit höchstens drei Gesellschaftern) soll es ermöglichen, den Gründungsprozess ohne rechtliche Beratung durchzuführen. Wird das Muster verwendet, ist keine notarielle Beurkundung des Vertrags, sondern lediglich eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich.
  • Ebenso ist für die Handelsregisteranmeldung ein Muster (zu finden im GmbH-Gesetz als Anlage) vorgesehen. Die zur Gründung der GmbH erforderlichen Unterlagen werden elektronisch beim Registergericht eingereicht.

 

Hinweis: Der Regierungsentwurf hält daran fest, dass künftig nur noch 10.000 EUR Mindeststammkapital statt derzeit 25.000 EUR für die Gründung einer „regulären“ GmbH erforderlich sein sollen (Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)). 

 

GmbH: Sonderleistungen rechtfertigen höheres Geschäftsführergehalt

Die Finanzverwaltung beruft sich bei der Prüfung der Angemessenheit des Gehalts von Gesellschafter-Geschäftsführern gern auf statistische Gehaltsuntersuchungen. Wie das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschied, sind solche Statistiken aber nur ein pauschaler Anhaltspunkt, der keine Übertragung auf Einzelfälle rechtfertigt. Von viel größerer Bedeutung bei der Gehaltsbemessung ist die personenbezogene Leistung des Geschäftsführers. Generiert er einen Großteil des Umsatzes durch seinen individuellen Einsatz - im Urteilsfall aufgrund zahlreicher persönlicher Kundenkontakte -, führt auch ein Gehalt über den abstrakten Vergleichswerten nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. 

Unser Tipp: Zahlen Sie sich ein Gehalt oberhalb der statistischen Werte, müssen Sie dies mit den Besonderheiten Ihres Betriebs rechtfertigen und nachweisen. Halten Sie sich in erster Linie daran, wie ein erfahrener Fremdgeschäftsführer dotiert werden müsste, um ähnliche Erfolge zu erzielen (FG Baden-Württemberg, 10 K 153/03). 

 

Meldungen Juni 2007

Wettbewerbsrecht: Bank darf Zinshöhe vom Ergebnis eines Fußballturniers abhängig machen

Eine Bank darf die Höhe der Zinsen für eine Geldanlage vom Ergebnis eines Fußballturniers abhängig machen.

 

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall der Postbank. Diese hatte 2004 kurz vor Beginn der Fußball-Europameisterschaft in Portugal für eine Festgeldanlage geworben, bei der neben einer garantierten Basisverzinsung ein zusätzlicher Zinsbonus erzielt werden konnte. Der garantierte Basiszinssatz sollte sich bei Erreichen des Viertelfinals um 25 Prozent, des Halbfinals um 50 Prozent, des Finals um 75 Prozent und im Falle des Titelgewinns um 150 Prozent erhöhen. Tatsächlich schied die deutsche Mannschaft jedoch schon in der Vorrunde aus.

 

Ein Wettbewerbsverband hatte dies beanstandet, weil die Postbank für ein wettbewerbswidriges Gewinnspiel werbe. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dürfe die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel nicht vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht werden. Diese Einschätzung teilte der BGH nicht und wies die Klage ab. Nach seiner Ansicht handele es sich bei der beanstandeten Festgeldanlage nicht um ein wettbewerbswidriges Gewinnspiel. Das UWG erfasse nur Fälle, in denen die Teilnahme an einem Gewinnspiel von einem Umsatzgeschäft abhängig gemacht werde. Es setze daher ein von dem Umsatzgeschäft getrenntes Gewinnspiel voraus. Dies sei z.B. der Fall, wenn eine Bank den Kunden, die eine bestimmte Geldanlage wählten, die Teilnahme an der Verlosung von Geld- oder Sachpreisen verspreche. Anders verhalte es sich, wenn der Preis für eine bestimmte Ware oder Leistung von dem unsicheren Ausgang eines Sportereignisses abhängig gemacht werde. Bestimme das Spielelement unmittelbar die im Rahmen des Umsatzgeschäfts zu erbringende Gegenleistung, fehle es an der im Gesetz vorausgesetzten Kopplung.

 

Hinweis: Von dieser Entscheidung sind nicht nur Banken betroffen. Auch andere Unternehmen sollten unter diesem Gesichtspunkt prüfen, ob ihre – geplanten – Aktionen wettbewerbswidrig sind oder nicht (BGH, I ZR 57/05).

 

AGB: Lieferfristangaben müssen genau bestimmt sein

Die Lieferfristangabe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen „in der Regel ...“ ist nicht hinreichend bestimmt i.S. der gesetzlichen AGB-Regelungen.

 

Hierauf wies das Kammergericht (KG) hin. In dem betreffenden Verfahren hatte der Konkurrent eines ebay-Händlers dessen AGB beanstandet. Die Klausel lautete: „Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel ein bis zwei Tage nach Zahlungseingang.“ An anderer Stelle hieß es „Bitte beachten Sie, dass die Lieferzeit der Post meist bis zu 10 Tage dauern kann.“

 

Das KG untersagte dem ebay-Verkäufer, diese beiden Klauseln im Zusammenhang künftig weiter zu nutzen. Die hierin bestimmte Lieferfrist sei nicht hinreichend bestimmt. Neben dem „Regelfall“ behalte sich der Verkäufer nämlich einen „Ausnahmefall“ für eine spätere Übergabe vor. Der Kunde könne jedoch in diesem Fall das Ende des vereinbarten Lieferzeitraums nicht erkennen. Insbesondere könne er nicht absehen, wann ein „Regelfall“ und wann ein „Ausnahmefall“ vorliege. Demgegenüber müsse der Durchschnittskunde ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen. Auch wenn dem Käufer hier eine Lieferung innerhalb weniger Tage vorgespiegelt werde, wolle sich der Verkäufer dennoch die Lieferung auch noch nach vielen Wochen offenhalten. Hätte der Kunde diesen möglichen Inhalt erkannt, hätte er unter Umständen von einem Vertragsabschluss abgesehen. Damit sei er in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt worden.

 

Hinweis: Das KG hat dagegen den Hinweis auf die Postlaufzeiten von bis zu 10 Tagen nicht beanstandet. Selbst wenn die regelmäßige Postlaufzeit nur ein bis zwei Werktage dauern sollte, beziehe sich die Regelung nicht nur auf Werktage, sondern ganz allgemein auf alle Wochentage, also auch das Wochenende und Feiertage. Darüber hinaus könne bei Lieferfristen von 10 Tagen noch nicht von einer „unangemessen langen“ Lieferzeit i.S. der gesetzlichen AGB-Regelungen ausgegangen werden. Der Verwender von AGB müsse sich bei seiner Lieferzeit nicht an den Regellaufzeiten der Post orientieren. Er könne vielmehr die Risiken einer ausnahmsweise verlängerten Postlaufzeit einbeziehen (KG, 5 W 73/07).

 

Keine verdeckte Gewinnausschüttung: Gesellschafter-Lebensversicherung

Eine Kapitalgesellschaft hat keine außerbetriebliche Sphäre. Bei ihr sind alle Vermögensveränderungen Betriebseinnahmen oder -ausgaben. Die Gewinnauswirkung ist nur dann zu neutralisieren, wenn der Vorgang auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht und eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. In die rein betriebliche Sphäre sind jedoch die Fälle einzuordnen, in denen die Kapitalgesellschaft eine Risiko- oder Kapitallebensversicherung auf das Leben ihres Beteiligten abschließt und aus der die Gesellschaft selbst allein bezugsberechtigt ist. In diesen Fällen führen die von der Kapitalgesellschaft gezahlten Prämien nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

 

Hinweis: Die Versicherungsleistung, die zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt wird, führt dann aber zu einem steuerpflichtigen Gewinn bei der Gesellschaft (BFH, I B 120/05).

 

Gewinnausschüttung: Kapitalertragsteuer nicht mehr per Scheck zahlbar

Bei der anstehenden alljährlichen Gesellschafterversammlung sollten Kapitalgesellschaften und ihre Beteiligten nicht nur darauf achten, dass die Kapitalertragsteuer auf beschlossene und auch verdeckte Gewinnausschüttungen seit 2005 bereits an dem Tag anzumelden und abzuführen ist, an dem die Beträge ausbezahlt werden. Beachtenswert ist weiter, dass auch die bislang übliche Vorgehensweise entfällt, der Steueranmeldung einen Scheck über die fällige Summe beizufügen. Denn nach dem Jahressteuergesetz 2007 gilt die Zahlung per Scheck erst drei Tage nach Eingang beim Finanzamt als entrichtet.

 

Da es hierbei keine Zahlungsschonfrist gibt, kommt es bei der Beibehaltung des bisherigen Prozederes regelmäßig zur verspäteten Zahlung, was Säumniszuschläge nach sich zieht. Dabei sind für die Entstehung der Kapitalertragsteuer grundsätzlich drei unterschiedliche Termine möglich:

 

  • Ist eine Gewinnausschüttung ohne Auszahlungszeitpunkt festgesetzt worden, gilt als Zufluss der Tag nach der Beschlussfassung.
  • Beim konkreten Beschluss über den Ausschüttungstermin ist dieser Tag maßgebend. In der Praxis ist das oft der Tag der Gesellschafterversammlung.
  • Für beherrschende Gesellschafter gilt bei einer zahlungsfähigen Kapitalgesellschaft als Zufluss der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt.

 

Hinweis: Somit besteht nur bei Gesellschaften mit mehreren Beteiligten die Möglichkeit, durch eine Verlegung des Ausschüttungszeitpunkts Anmeldung und Zahlung der Steuer in die Zukunft zu verlagern. Diesen Freiraum für die Erstellung der Erklärung und das Abführen der Kapitalertragsteuer sollten GmbHs nutzen, indem sie den Tag der Auszahlung im Gewinnverwendungsbeschluss bestimmen und zeitlich in die Zukunft verlegen. Damit kann insbesondere bei kleineren Betrieben sichergestellt werden, dass es weder zu einer unpünktlichen Erklärungsabgabe, noch zu einer verspäteten Zahlung kommt. Dann ist sogar weiterhin die Scheckeinreichung zusammen mit der Erklärung drei Tage vor Fälligkeit möglich, ohne dass Verspätungs- und Säumniszuschläge anfallen.

 

Ohne Beschluss über das Datum der Gewinnausschüttung sowie im Falle des beherrschenden und alleinigen Gesellschafters wird es zeitlich eng, um Anmeldung und Zahlung pünktlich vorzunehmen. Der Scheck als Zahlungsmittel kommt hier nicht mehr in Betracht, da er wohl kaum vor dem Beschluss über die Ausschüttung ausgestellt werden soll. Gesellschaften sollten dem Finanzamt daher in diesen Fällen frühzeitig eine Einzugsermächtigung für die Kapitalertragsteuer geben. Die Überweisung am Tag nach der Gesellschafterversammlung reicht nicht unbedingt aus, damit der Betrag unter Ausnutzung der Zahlungsschonfrist von drei Tagen pünktlich beim Finanzamt eingeht (Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006).

 

Keine Betriebsausgaben: Aufwendungen für Segeljacht und Oldtimer

Regelmäßig ist die Entscheidung, welche Kosten für einen Betrieb angemessen und notwendig sind, allein dem Unternehmer selbst überlassen. Aber auch hier gibt es gesetzlich manifestierte Ausnahmen von diesem Grundsatz. So sind bestimmte Aufwendungen, die daneben auch die private Lebensführung berühren können, prinzipiell nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

 

Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass dieses Abzugsverbot auch die Aufwendungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für Oldtimer-Flugzeuge erfasst, die zu Werbezwecken z.B. bei Flugtagen eingesetzt werden. Ebenso wenig kann der Aufwand für eine Segeljacht den Gewinn der GmbH mindern, die überwiegend von Lehrlingen und Arbeitnehmern des Unternehmens, teilweise aber auch von dem Unternehmer selbst, genutzt wird. Denn das Unterhalten einer Segeljacht und von Oldtimer-Flugzeugen indiziert bereits eine private Mitveranlassung (BFH, I R 27-29/05).

 

Meldungen Mai 2007

 

Elektronischer Geschäftsverkehr: Zugang einer E-Mail ist praktisch nicht beweisbar

E-Mails bergen als Kommunikationsmittel im Geschäftsverkehr nach wie vor Gefahren. Es ist praktisch nicht beweisbar, dass eine E-Mail zugegangen ist. Als zugegangen gilt eine E-Mail, wenn sie in die Mailbox des Empfängers gelangt. Ein Beweis des ersten Anscheins für den Eingang in der Mailbox des Empfängers ergibt sich aber nicht bereits, wenn der Absender die Absendung der E-Mail beweisen kann. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Nachricht, etwa wegen Fehlern in der Datenleitung oder den vom Absender verwendeten Programmen, ihr Ziel nicht erreicht. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Köln.

 

Beachten Sie: Eigentlich ist das bei einem Brief nicht anders. Man kann vielleicht beweisen, den Brief eingeworfen zu haben. Mehr aber nicht. Und auch Faxe können hängen bleiben. Selbst ein Faxprotokoll beweist nur, dass man etwas an den Empfänger versandt hat, nicht aber, was. Dass manche Faxgeräte die erste halbe Seite mitprotokollieren, hat keine Beweiskraft für die weiteren Seiten. So gesehen ist die E-Mail nicht gefährlicher als konservative Medien.

 

Unser Tipp: Wenn es „darauf ankommt“, lassen Sie einer Nachricht hinterhertelefonieren („Ich möchte mich nur kurz vergewissern…“). Wenn dann der Mitarbeiter, der das Gespräch geführt hat, eine kurze Notiz macht, ist die Sache weitgehend sicher (OLG Köln, 3 U 167/05).

 

Gesellschaftsfirmierung: Unaussprechbare Buchstabenkombination ist unzulässig

Der Firma einer Gesellschaft muss nach den Namensvorschriften des Handelsgesetzbuchs – neben einer hinreichenden Unterscheidungskraft – eine Namensfunktion zukommen.

 

Diese Funktion fehle nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Celle bei nicht aussprechbaren Buchstabenkombinationen, die lediglich aus den Anfangsbuchstaben einzelner Worte bestünden. Etwas anderes könne sich im Ausnahmefall nur ergeben, wenn es sich bei der Buchstabenkombination um Worte der deutschen Sprache handele. Dies sei bei dem Namen „AKDV GmbH“ jedoch nicht der Fall. Diese Firma könne daher im Handelsregister nicht eingetragen werden (OLG Celle, 9 W 61/06).

 

Insolvenzrecht: Keine Haftung des Erwerbers bei Erwerb eines Unternehmens vom Insolvenzverwalter

Der Erwerb eines Handelsunternehmens aus der Hand des Insolvenzverwalters schließt die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB aus.

 

Das bedeutet nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dass der Erwerber nicht für die Vergütung von Arbeitnehmern des erworbenen Unternehmens haftet, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind. Geklagt hatte ein Auszubildender eines Unternehmens, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Später erwarb der Geschäftsführer vom Insolvenzverwalter die Betriebsausstattung der Schuldnerin und betrieb seitdem in deren Räumlichkeiten eine Einzelfirma. Der Kläger machte mit der Klage gegen den früheren Geschäftsführer und Inhaber der neuen Firma einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung für einen Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend. Er berief sich auf den Haftungsgrund der Firmenfortführung nach § 25 HGB. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

 

Nach § 25 Abs. 1 HGB hafte der Erwerber eines Handelsgeschäfts zwar grundsätzlich für die im Betrieb dieses Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn er das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführe. Dies gelte nach Auffassung des BAG jedoch nicht, soweit – wie im Streitfall – Ansprüche von Insolvenzgläubigern betroffen seien. Diese könnten sich nicht auf § 25 Abs. 1 HGB berufen, wenn der Insolvenzverwalter das Handelsgeschäft veräußert habe. Die Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB auf den Erwerb vom Insolvenzverwalter stünde im Widerspruch zu den bestimmenden Grundsätzen des Insolvenzverfahrens und der dem Insolvenzverwalter darin zugewiesenen Funktionen. Die in der Insolvenzordnung vorgesehene gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger würde umgangen. Aufgabe des Insolvenzverwalters sei es, die Vermögensgegenstände des Gemeinschuldners zu verwerten und dabei im Interesse der Insolvenzgläubiger den höchstmöglichen Erlös zwecks anschließender Verteilung zu erzielen. Mit dieser Aufgabe wäre es unvereinbar, wenn der Erwerber eines zur Masse gehörenden Unternehmens nach § 25 Abs. 1 HGB haften müsste (BAG, 6 AZR 215/06).

 

Verdeckte Gewinnausschüttung: Nachtzulage für Minderheitsgesellschafter

Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der zugleich aber leitender Angestellter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist, neben einem hohen Festgehalt und Sonderzahlungen zusätzlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit, können diese als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen sein. Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kommen dann nicht in Betracht.

 

Damit erweitert der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur Qualifizierung derartiger Zuschläge als vGA vom Gesellschafter-Geschäftsführer auch auf Minderheitsgesellschafter. Hintergrund der Rechtsprechung zum Gesellschafter-Geschäftsführer ist, dass dieser sich grundsätzlich in anderer Weise als ein normaler Angestellter mit der GmbH identifiziert. Seine Arbeit ist ergebnisbestimmt, was regelmäßig in einem deutlich höheren Gehalt zum Ausdruck kommt. Mit dieser besonderen Stellung verträgt sich keine Vereinbarung über die Vergütung von Zuschlägen.

 

Hinweis: Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Vereinbarung auch mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen abgeschlossen wird. Erhält ein leitender Angestellter als Minderheitsgesellschafter eine üppige finanzielle Gesamtausstattung, so ist nun zu prüfen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter diesen Vorteil ebenfalls einem vergleichbaren Nichtgesellschafter zugewendet hätte. Kommt man nicht zu diesem Ergebnis, gelten die Konditionen auch in diesen Fällen als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und eine vGA ist zu bejahen (BFH, VIII R 31/05).

 

Keine verdeckte Gewinnausschüttung: Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre

Wird ein über mehrere Jahre vom Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommener Urlaub in bar abgegolten, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

 

Der Urlaubsanspruch wandelt sich hier auch ohne gesonderte Vereinbarung automatisch in einen Geldleistungsanspruch wegen erbrachter Mehrleistungen um. Mit der Auszahlung erfüllt die GmbH lediglich Verbindlichkeiten, die auch Fremdgeschäftsführern zugestanden hätten.

 

Hinweis: Die Höhe muss allerdings fremdüblich sein, um den Gewinn mindern zu können.

 

(BFH, I B 28/06)

 

„Existenzgründer“-Ansparabschreibung: Nicht für GmbH & Co. KG

Eine Personengesellschaft gilt nur dann als Existenzgründerin, wenn alle Mitunternehmer natürliche Personen sind und jeder Mitunternehmer die Voraussetzung eines Existenzgründers erfüllt. Daraus ergibt sich, dass eine GmbH & Co. KG bereits deshalb nicht unter die Existenzgründer fällt, weil mindestens eine Kapitalgesellschaft (GmbH) Mitunternehmer ist. Betroffene Personengesellschaften können damit keine Ansparabschreibung unter den erleichterten Voraussetzungen für Existenzgründer in Anspruch nehmen.

 

Hinweis: Liegen dennoch unzulässig gebildete Ansparrücklagen einer bestandskräftigen Veranlagung zugrunde, ist der Ansatz in der Schlussbilanz des ersten offenen Jahres erfolgswirksam richtig zu stellen, selbst wenn in diesem Jahr das Wirtschaftsgut tatsächlich angeschafft worden ist. Ein Gewinnzuschlag hat in solchen Fällen regelmäßig zu erfolgen (OFD Koblenz, S 2139b A - St 31 3).

 

Meldungen April 2007

 

Sozialversicherungsbeiträge: Anrechnungsregelung bei nicht vollständiger Zahlung

Zahlt ein Arbeitgeber nicht alle geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge, so ist von einer stillschweigenden Bestimmung dahin auszugehen, dass zunächst auf die fälligen Arbeitnehmeranteile geleistet werden soll.

 

Mit dieser Entscheidung bewahrte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg einen GmbH-Geschäftsführer vor einer persönlichen Zahlungsverpflichtung von ca. 90.000 EUR. Während einer Krise der GmbH war es zu einem Rückstand bei der Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge gekommen. In den kommenden Monaten leistete der Geschäftsführer jeweils wieder die vollen fälligen Zahlungen. Der Sozialversicherungsträger verrechnete diese Zahlungen jedoch zunächst in voller Höhe mit dem alten Rückstand. Für die durch diese Verrechnungsweise nicht bedienten aktuellen Arbeitnehmeranteile nahm er später den Geschäftsführer in die persönliche Haftung.

 

Die angestrengte Zahlungsklage wies das OLG jedoch zurück. Der Sozialversicherungsträger sei nicht berechtigt gewesen, die geleisteten Beiträge nicht auf die aktuell fälligen Arbeitnehmeranteile, sondern auf die rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge anzurechnen. Grundsätzlich könne der Arbeitgeber selbst bestimmen, welche Schuld getilgt werden solle. Treffe er keine Bestimmung, müsse auf seinen mutmaßlichen Willen und seine Interessenlage abgestellt werden. Es sei offensichtlich, dass er sich nicht einer persönlichen Haftung oder einer Strafbarkeit wegen Veruntreuung von Arbeitsentgelten aussetzen wolle. Dies könne er durch Anrechnung der Zahlung auf gerade fällig werdende Arbeitnehmerbeiträge abwenden. Die vom Sozialversicherungsträger vorgenommene Verrechnung begründe dagegen gerade die persönliche Haftung (OLG Oldenburg, 8 U 344/05).

 

Handelsregister: Beschwerde gegen Firmeneintragung kann nur auf bestimmte Gründe gestützt werden

Ist die Firma einer GmbH zur Eintragung im Handelsregister angemeldet, beschränkt sich die Beschwerdebefugnis eines Dritten auf die nach dem Handelsgesetzbuch erforderliche Unterscheidbarkeit von anderen bereits eingetragenen Firmen.

 

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm kann sich der Dritte nicht darauf berufen, dass die Firmierung geeignet sei, über geschäftliche Verhältnisse in die Irre zu führen. Für das Registerverfahren komme es auch nicht darauf an, ob der Dritte aufgrund einer eingeführten Geschäftsbezeichnung oder wegen einer Markeneintragung Schutzrechte nach dem Markengesetz innehabe. Derartige Schutzrechte seien bei der Prüfung der Firmenzulässigkeit nicht zu berücksichtigen. Sie müssten vielmehr zivilrechtlich zwischen den Parteien geklärt werden (OLG Hamm, 15 W 424/05).

 

Gesellschaftsrecht: Monatsfrist im Gesellschaftsvertrag zur Geltendmachung von unwirksamen Beschlüssen ist wirksam

Eine Gesellschaft hat ein schützenswertes Interesse an einer zeitnahen Feststellung der Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse. Daher ist eine im Gesellschaftsvertrag festgelegte Monatsfrist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit nicht zu beanstanden.

 

Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. die Klage einer Gesellschafterin zurück, die sich gegen ihren Ausschluss aus der Gesellschaft gewandt hatte. Ihre Klage sei verfristet gewesen. Sie habe die im Gesellschaftsvertrag für die Geltendmachung der Unwirksamkeit bestimmte Frist von einem Monat nicht eingehalten. Diese Frist sei auch nicht zu beanstanden. Hierfür sprächen zwei Gründe:

 

  • Es bestehe ein schützenswertes Interesse der Gesellschaft an einer zeitnahen Feststellung der Wirksamkeit von gefassten Beschlüssen.
  • Eine entsprechende Monatsfrist sehe bereits das Gesetz für Aktiengesellschaften vor (§ 246 Abs.1 AktG).

 

(OLG Frankfurt a.M., 10 U 18/06)

 

Familien-GmbH: Geschäftsführer ohne Gesellschafteranteile ist sozialversicherungspflichtig

Die Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wird versicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn sie ihre Gesellschafteranteile auf ihren Ehemann überträgt, der ebenfalls Geschäftsführer der Gesellschaft ist.

 

Grundsätzlich ist das entscheidende Merkmal für die Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung die Nichtselbstständigkeit der verrichteten Arbeit. Anhaltspunkte für eine solche Beschäftigung ist eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Liegen allerdings sowohl Merkmale der Abhängigkeit, als auch der Selbstständigkeit vor, kommt es darauf an, welche Merkmale bei einer Gesamtwürdigung überwiegen. Die Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltfortzahlung und einer nicht versicherungspflichtigen Mitarbeit aufgrund einer familienhaften Zusammengehörigkeit ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu ziehen. Dabei ist ein Geschäftsführer weder wegen seiner Organstellung noch aufgrund seiner Arbeitgeberfunktion von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen.

 

Hinweis: Diese Sichtweise ändert sich auch nicht dadurch, dass die Geschäftsführerin vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist sowie durch deren umfassenden kaufmännischen Tätigkeitsbereich. Selbst durch die Mithaftung für zwei Firmendarlehen ändert sich nichts an dem Tätigkeitsfeld der Geschäftsführerin, insbesondere nicht an der gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeit von ihrem Ehemann, der Alleingesellschafter ist. Mit der Abtretung ihrer Anteile hat die Geschäftsführerin sich bewusst der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten auf die Gesellschaft und auf den Geschäftsbetrieb begeben und den Arbeitnehmerstatus gewählt. Das wird im Urteilsfall ferner dadurch unterstrichen, dass die Geschäftsführerin keine Alleinvertretungsberechtigung innehat und keine ertragsabhängigen Bezüge erhält, sondern ein festes Gehalt (Bayerisches LSG, L 4 KR 3/04).

 

Gewerbeverlust: Keine Anerkennung bei Ortswechsel von Franchisenehmer

Einem Franchisenehmer ist nach einem Ortswechsel von ca. 600 km für ein neues Einzelhandelsgeschäft der Abzug der Verluste aus dem alten Einzelhandelsgeschäft bei der Gewerbesteuer zu versagen. Denn es handelt sich bei dem neu eröffneten Einzelhandelsgeschäft nicht mehr um dasselbe Unternehmen.

 

Im Urteilsfall schloss ein Franchisenehmer, der in der Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG firmierte, sein Einzelhandelsgeschäft, welches einen erheblichen Gewerbeverlust erzielt hatte und veräußerte den gesamten Warenbestand in einem Ausverkauf. Daneben verschrottete er nahezu das gesamte Anlagevermögen und eröffnete rund 600 km vom alten Unternehmenssitz entfernt einen neuen Markt derselben Kette. Von den Mitarbeitern wurde nur der Marktleiter übernommen.

 

Die gewerbesteuerrechtlichen Regelungen machen den Abzug der Verluste aus dem ersten Einzelhandelsgeschäft davon abhängig, dass das Unternehmen wirtschaftlich dasselbe geblieben ist. Dies kann aber schon aufgrund der großen Entfernung zwischen dem ersten und dem zweiten Einzelhandelsgeschäft nicht angenommen werden. Denn dadurch ergibt sich ein Wechsel des Kundenkreises, der Arbeitnehmerschaft und der Ausstattung des Markts. Damit kann man nicht mehr von einer bloßen Betriebsverlegung sprechen.

 

Hinweis: Dass der neue Franchisevertrag inhaltlich weitgehend dem alten entspricht, ändert daran nichts. Denn dies bedeutet nur, dass das neue Einzelhandelsgeschäft eine gleiche Organisationsstruktur erhielt und rechtfertigt nicht die Annahme eines organisatorischen Zusammenhangs (BFH, VIII R 30/05).

 

Meldungen März 2007

 

Aktuelle Gesetzgebung: Beachten Sie die neuen Pflichtangaben in gewerblichen E-Mails

Anfang des Jahres ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) in Kraft getreten. Dieses sieht vor, dass alle gewerblichen E-Mails Angaben über das Unternehmen enthalten müssen. Hiervon erfasst werden auch E-Letter wie z.B. Angebote, Bestellungen, Kündigungen und Newsletter.

 

Beispiel: Bei einer GmbH muss die E-Mail den Firmennamen mit Rechtsform, den Ort der Handelsregisterniederlassung, das zuständige Registergericht sowie die Handelsregisternummer, alle Geschäftsführer und gegebenenfalls den Aufsichtsratsvorsitzenden enthalten.

 

Verstöße gegen die Vorgaben können Geldstrafen sowie Abmahnungen durch Wettbewerber nach sich ziehen.

 

Aktuelle Gesetzgebung: Die „elektronische Hauptversammlung“ kommt

Die Mitgliedstaaten der EU müssen börsennotierten Aktiengesellschaften demnächst die Möglichkeit geben, Hauptversammlungen für die Online-Teilnahme zu öffnen. Dies schreibt eine neue Richtlinie vor, auf die sich das Europäische Parlament und der Rat unter deutschem Vorsitz in Brüssel geeinigt haben.

 

Neben der Einführung der elektronischen Hauptversammlung enthält die Richtlinie weitere Maßnahmen, um die Hauptversammlungspräsenz zu erhöhen: Ein Aktionär kann künftig jede beliebige Person seiner Wahl mit einer Stimmrechtsvollmacht ausstatten. Gesellschaften müssen die Aktionäre auch grenzüberschreitend über Hauptversammlungen und die genauen Teilnahmemöglichkeiten informieren. Damit verfügen Aktionäre künftig sowohl über die notwendigen Informationen, als auch die tatsächlichen Instrumente, um ihr Stimmrecht aktiv auszuüben. Das Plenum des Europäischen Parlaments muss dem Vorschlag noch zustimmen, bevor er formal vom Rat verabschiedet werden kann. Anschließend muss die Richtlinie dann in Deutschland noch umgesetzt werden.

 

Aktuelle Gesetzgebung: Kampf der Produktpiraterie – Mehr Schutz für das geistige Eigentum

Produktpiraterie nimmt ständig zu, richtet beträchtliche wirtschaftliche Schäden an und vernichtet Arbeitsplätze. Der Schutz von kreativem Schaffen ist gerade für die Deutsche Wirtschaft in einem rohstoffarmen Umfeld von herausragender Bedeutung. Gefälschte Produkte können zudem ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen, z.B. bei Ersatzteilen oder Medikamenten.

 

Um der Produktpiraterie auf vielfältige Weise begegnen zu können, hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie beschlossen. Das Gesetz soll den Kampf gegen Produktpiraterie erleichtern und damit das geistige Eigentum stärken.

 

Auch Verbraucherinnen und Verbrauchern soll das Gesetz eine Verbesserung bringen: Mit der Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs auf 50 Euro für die erste anwaltliche Abmahnung soll sichergestellt werden, dass bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen nicht über das Ziel hinausgeschossen wird.

 

Das Gesetz setzt die Richtlinie 2004/48/EG durch eine Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums um: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz werden weitgehend wortgleich geändert. Ferner passt der Gesetzentwurf das deutsche Recht an die neue EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung an. Diese Verordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Piraterieware nach Beschlagnahme durch den Zoll vor. Darüber hinaus enthält der Entwurf eine Anpassung an eine EG-Verordnung zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und schließt hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von geografischen Herkunftsangaben eine Strafbarkeitslücke.

 

Im Einzelnen hat der Entwurf folgenden Inhalt:

 

  • Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen
    Das Gesetz verbessert die Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich hohen Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sehen. Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als 50 Euro betragen.

 

Beispiel:
Die Schülerin S (16 Jahre) hat in einer Internet-Tauschbörse ein einzelnes Musikstück zum Download angeboten. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und als Anwaltshonorar einen Betrag von 2.500 EUR gefordert.

 

Künftig kann die Kanzlei für ihre anwaltlichen Dienstleistungen nur 50 Euro von S erstattet verlangen, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt. Unberührt von dieser Begrenzung bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber.

 

Bei den übrigen Schutzrechten wie dem Marken- oder Patentrecht ist diese Ergänzung nicht erforderlich, da hier Abmahnungen ohnehin nur ausgesprochen werden können, wenn das Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt wurde.

 

  • Auskunftsansprüche
    Bereits heute gibt es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletzt. Sehr häufig liegen die Informationen, die erforderlich sind, um den Rechtsverletzer zu identifizieren, jedoch bei Dritten (wie z.B. Internet-Providern oder Spediteuren), die selbst nicht Rechtsverletzer sind. Künftig soll der Rechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Auskunftsanspruch gegen diese Dritten haben. Der Rechtsinhaber soll damit die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können.


Beispiel:
Der Musikverlag M entdeckt, dass jemand komplette Musikalben einer bei ihm unter Vertrag stehenden Künstlerin im Internet zum Download anbietet. Außerdem stellt M durch Einsichtnahme in die Dateiliste des Anbieters A fest, dass auch noch zahlreiche weitere Alben anderer Künstler angeboten werden. Der Name des Anbieters dieser Musikstücke ist dabei nicht ersichtlich, M kann lediglich die Internet-Protokoll-(IP)-Adresse erkennen, die der Computer des Download-Anbieters verwendet. Diese IP vergibt der Internetzugangsvermittler des A (sein Acces-Provider), wenn A mit seinem Computer online geht. M kann neben der IP-Adresse von A auch erkennen, über welchen Provider er die Daten ins Netz stellt. Von diesem möchte M nun wissen, welcher Kunde die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Bisher darf der Provider diese Informationen nicht an Private herausgeben. M muss stattdessen Strafanzeige erstatten und ist darauf angewiesen, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einleitet und kraft ihres strafprozessualen Auskunftsanspruchs beim Provider die Information einholt, welcher Internet-Nutzer die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Erst wenn M in dem Strafverfahren Akteneinsicht erhalten hat, erfährt er das Ergebnis dieser Abfrage und weiß dann, gegen wen er seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen kann.


Künftig kann M bei einer Klage vor dem Zivilgericht auf Unterlassung oder Schadenersatz beantragen, dass dem Provider eine Auskunftsbefugnis erteilt wird. M muss hierzu gegenüber dem Gericht glaubhaft machen, dass er Inhaber des Urheberrechts ist, das in gewerbsmäßiger Weise unter einer bestimmten IP-Adresse verletzt wurde. Das Gericht erlässt eine Anordnung, und der Provider erteilt M daraufhin Auskunft über den Namen des Verletzers. Nun kann M seine zivilrechtlichen Ansprüche – ohne Umweg über das Strafverfahren – gegenüber dem Verletzer vor dem Zivilgericht geltend machen. M erstattet dem Provider die für die Auskunft entstandenen Kosten und macht sie gegenüber dem Verletzer als Schaden geltend.

 

Nach dem Entwurf sind Auskunftsansprüche gegen Dritte nicht nur dann vorgesehen, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet ist. Schon im Vorfeld, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich ist, hat der Berechtigte künftig einen Auskunftsanspruch. Damit kann derjenige, dessen Rechte verletzt werden, leichter herausfinden, gegen wen er überhaupt gerichtlich vorgehen muss. Das war bislang oft schwer zu ermitteln, schließlich kann der Kläger seine Klage nicht gegen „unbekannt“ richten. Der Auskunftsanspruch besteht allerdings im Einklang mit der Richtlinie nur, wenn auch die zugrunde liegende Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr begangen wurde.

 

Gesondert geregelt wird der Fall, dass der Dritte die begehrte Auskunft nur unter Verwendung von sogenannten Verkehrsdaten der Telekommunikation erteilen kann. Dies sind Daten zu den Umständen der Kommunikation wie etwa die Zuordnung einer Nummer zu einem Anschlussinhaber oder die Zeitdauer, wann zwischen zwei Anschlüssen eine Verbindung bestand. Unter engen Voraussetzungen soll zukünftig auch der Zugriff auf diese Verkehrsdaten möglich sein. Diese Auskunft darf allerdings nur aufgrund einer richterlichen Anordnung erteilt werden.

 

  • Schadenersatz
    Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung wird klargestellt, dass nach Wahl des Verletzten neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr – d. h. das Entgelt, das für die rechtmäßige Nutzung des Rechts zu zahlen gewesen wäre – als Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes dienen können.

 

Beispiel:
Ein Fälscher ahmt ein patentgeschütztes Medikament nach. Der Patentinhaber verlangt Schadenersatz. Da es für ihn schwierig ist, seinen konkreten Schaden zu berechnen, fordert er vom Fälscher eine angemessene Lizenzgebühr. Die Höhe der Lizenzgebühr bemisst sich danach, was der Patentinhaber erhalten hätte, wenn er mit demjenigen, der das Patent verletzt hat, vorher einen Lizenzvertrag über die Verwendung des Patents abgeschlossen hätte. Stattdessen kann der Patentinhaber aber auch von dem Fälscher den Gewinn verlangen, den dieser durch die Benutzung des Patents erzielt hat.

 

Der Rechtsinhaber erhält ferner bei offensichtlichem oder festgestelltem Schadenersatzanspruch einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen, wenn ohne diese Unterlagen die Erfüllung von Schadenersatzansprüchen fraglich wäre. Hierdurch kann er Erkenntnisse gewinnen, um seine Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.

 

  • Vorlage und Sicherung von Beweismitteln
    Wenn ein Schutzrecht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzt ist, hat der Rechtsinhaber ferner einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung der Besichtigung von Sachen, der über die nach der Zivilprozessordnung bereits bestehenden Möglichkeiten hinausgeht. Gegebenenfalls erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen. Diese Beweismittel können zur Abwendung der Gefahr ihrer Vernichtung oder Veränderung auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen (z. B. Geschäftsgeheimnisse) handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit zu sichern.
  • Schutz geografischer Herkunftsangaben
    Die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten wird auch für geografische Herkunftsangaben in der beschriebenen Weise erleichtert. Außerdem soll durch die Änderung des Markengesetzes ein strafrechtlicher Schutz für solche geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer Ebene nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geschützt sind. Dazu gehören die Bezeichnungen zahlreicher landwirtschaftlicher Produkte wie z. B. die berühmten „Spreewälder Gurken“. Bisher gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen.
  • Urteilsbekanntmachung
    Der Rechtsinhaber kann schon jetzt bei der Verletzung eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechts die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen. Diese Möglichkeit wird auf alle Rechte des geistigen Eigentums erstreckt.
  • Grenzbeschlagnahmeverordnung
    Die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung, deren Vorschriften im Allgemeinen unmittelbar anzuwenden sind, sieht Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums unmittelbar an den Außengrenzen der EU vor. Damit soll verhindert werden, dass Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, überhaupt in die EU eingeführt werden können.

 

Diese Verordnung regelt auch die Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware. Die Anwendbarkeit dieser Regelung hängt jedoch davon ab, dass die Mitgliedstaaten sie billigen, d.h. in ihr Recht übernehmen.

 

Beispiel:
Der Hersteller von Automobilersatzteilen H stellt fest, dass in Deutschland vermehrt Fälschungen seiner Produkte auftauchen, die sein Recht an dem Design, seine Marke oder ein Patent verletzen. In einem Antrag teilt er der Zollbehörde (in Deutschland der Zentralstelle für gewerblichen Rechtsschutz in München) seine geistigen Eigentumsrechte mit. Bei einer Einfuhrkontrolle eines Containerschiffs im Hamburger Hafen kommt der Verdacht auf, dass es Waren geladen hat, die eines dieser Schutzrechte verletzen. Der Zoll hält die Ware zurück und informiert H sowie den Eigentümer der Ware.

 

Gegenwärtig kann die beschlagnahmte Ware nur vernichtet werden, wenn die Verletzung des Rechts gerichtlich festgestellt wurde. Die neue Grenzbeschlagnahmeverordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren vor, wonach die Vernichtung auch dann möglich ist, wenn der Verfügungsberechtigte nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Sein Schweigen gilt dann als Zustimmung. Diese Regelung, die in Deutschland früher schon einmal gegolten hat, ist in den Mitgliedstaaten jetzt aber nur anwendbar, wenn das jeweilige innerstaatliche Recht dies ausdrücklich so bestimmt. Der Gesetzentwurf sieht dies vor.

 

Haftungsrecht: Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

Der Geschäftsführer einer GmbH ist wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung auch dann haftungsrechtlich verantwortlich, wenn die GmbH zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, er es jedoch pflichtwidrig unterlassen hat, die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Bildung von Rücklagen, notfalls auch durch Kürzung der Nettolohnzahlung sicherzustellen.

 

Mit dieser Begründung verurteilte der Bundesgerichtshof (BGH) einen GmbH-Geschäftsführer, den ausstehenden Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung eines Arbeitnehmers der zwischenzeitlich insolventen GmbH zu zahlen. Die GmbH hatte dem Arbeitnehmer zwar den Nettolohn ausgezahlt, den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung blieb sie jedoch schuldig.

 

Der BGH verwies darauf, dass eine persönliche Haftung des Geschäftsführers nicht in jedem Fall bestehe. Dies gelte z.B., soweit ihm die Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zum Fälligkeitszeitpunkt mangels verfügbarer Mittel nicht möglich sei. Vorliegend greife dies jedoch nicht. Der Geschäftsführer habe das vorhandene Geld vielmehr zur Zahlung des vollen Nettolohns für den betreffenden Monat genutzt. Könne die Gesellschaft keine Rücklagen bilden, dürfe der Geschäftsführer den vollen Nettolohn nicht auszahlen. Er müsse notfalls durch Kürzung der Nettolöhne sicherstellen, dass am Fälligkeitstag die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung fristgerecht an die zuständige Einzugsstelle entrichtet werden könnten. Verstoße er gegen diese Pflicht, hafte er persönlich (BGH, II ZR 108/05).

 

BGB-Gesellschaft: Ausgleichsanspruch gegen Mitgesellschafter greift nur im Ausnahmefall

Ein Ausgleichsanspruch gegen den Mitgesellschafter einer BGB-Gesellschaft nach § 426 BGB besteht nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen.

 

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hin. Die Richter führten aus, dass ein Gesellschafter, der von einem Gesellschaftsgläubiger erfolgreich auf Erfüllung in Anspruch genommen werde, im Regelfall bis zur Liquidation zwar von der Gesellschaft, nicht aber von den Mitgesellschaftern Ausgleich verlangen könne. Eine Ausnahme gelte nur, wenn der vom Gesellschaftsgläubiger gegen den zahlenden Gesellschafter geltend gemachte Anspruch zu Recht bestand, eine Erstattung aus dem Gesamthandsvermögen aber nicht möglich sei. Dies ergebe sich daraus, dass das Risiko einer Inanspruchnahme durch einen Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich jeden Gesellschafter in gleicher Weise treffe und seine Realisierung bei dem einen oder anderen Gesellschafter häufig auf Zufall beruhe (OLG Koblenz, 1 U 1026/04).

 

Wettbewerbsrecht: Bezeichnung als „Werbeware“ ist wettbewerbswidrig

Die von einem Möbelhaus gestaltete Zeitungsanzeige, in welcher dem Kunden für die angebotenen Einrichtungsgegenstände Preisnachlässe außer auf „Werbeware“ angekündigt werden, ist wettbewerbswidrig.

 

Diese Klarstellung traf der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm und wies die Berufung des Möbelhauses gegen ein Urteil des Landgerichts Detmold zurück. Die Richter begründeten ihre Entscheidung wie folgt: Es stelle eine unlautere und damit verbotene Wettbewerbshandlung dar, wenn bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und deutlich angegeben würden. Bei dem Begriff der „Werbeware“ handele es sich um eine unklare Bezeichnung. Der Kunde könne hieraus nicht ableiten, was die Werbung ihm sagen wolle. Solle der Kunde den Begriff „Werbeware“ umfassend verstehen, blieben kaum noch Waren für die beworbene Rabattaktion übrig, da auf nahezu sämtliche Waren irgendwann einmal werbemäßig hingewiesen würde.

 

Es spiele auch keine Rolle, dass die einzelnen Waren in dem Ladenlokal ausdrücklich als „Werbeware“ gekennzeichnet gewesen seien. Eine solche Aufklärung des Kunden komme nach Auffassung des Senats zu spät, da die Karten für den Kunden bereits in der Werbung auf den Tisch gelegt werden müssten. Gerade der Anlockeffekt einer Rabattaktion verlange, dass dem Kunden schon vor dem Betreten des Geschäftslokals klar gemacht werde, welchen Umfang die Rabattaktion habe (OLG Hamm, 4 U 143/06).

 

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